Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 22. Sept. 2017 - B 4 E 17.648

published on 22/09/2017 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 22. Sept. 2017 - B 4 E 17.648
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Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin …, …, wird abgelehnt.

2. Der Antrag nach § 123 VwGO wird abgelehnt.

3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Der Streitwert wird auf 600,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Leistung von Wohngeld (Lastenzuschuss).

Die … geborene Antragstellerin erhält seit 2001 regelmäßig Leistungen nach dem Wohngeldgesetz für ihr 188 m² Wohnfläche umfassendes Einfamilienhaus. Zuletzt wurde mit Bescheid vom 14.03.2016 für den Bewilligungszeitraum 01.05.2016 bis 30.04.2017 Wohngeld in Höhe von 110,00 EUR/mtl. bewilligt.

Am 16.04.2017 stellte die Antragstellerin erneut einen Antrag auf Weiterleistung von Lastenzuschuss für die Zeit ab 01.05.2017.

Mit Schreiben vom 29.03.2017 forderte die Wohngeldstelle die Antragstellerin auf, die lückenlosen Kontoauszüge aus der Zeit vom 01.01.2016 bis 31.03.2017 sowie diverse andere Unterlagen vorzulegen. Die Antragsgegnerin fertigte eine Gegenüberstellung der erklärten Einnahmen aus 2016 und der aus demselben Jahr stammenden Ausgaben und führte eine Plausibilitätsprüfung durch. Aus der Aufstellung ergeben sich monatliche Einnahmen aus Rente, Geldgeschenken, Wohnungsbauprämie, Wohngeld und Stromgeldrückzahlung in Höhe von 896,87 EUR und Ausgaben in Höhe von 561,04 EUR, die ausschließlich aus den vorgelegten Kontoauszügen hergeleitet werden konnten (Grundbesitzabgaben, Strom-, Wasser-, Heizkosten, Kaminkehrer, Versicherungen, Kfz.-Steuer, Rate für Kfz, Telefon, GEZ, Zeitung, Medikamente, Kontoführungskosten, Spenden, Lose).

Mit Schreiben vom 18.04.2017 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, weitere Nachweise vorzulegen, aus welchen Mitteln sie ihren Lebensunterhalt bestreite.

Mit Bescheid vom 30.05.2017 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Weiterleistung von Lastenzuschuss ab dem 01.05.2017 ab. Zur Begründung wird ausgeführt, aus den vorgelegten Kontoauszügen für das Kalenderjahr 2016 ergäben sich lediglich Barabhebungen in Höhe von 1.600,00 EUR. Dies entspreche einem monatlichen Betrag von 133,33 EUR. Aus den Kontoauszügen seien keine Ausgaben für Lebensmittel, Bekleidung, Körperpflege, sonstige Waren und Dienstleistungen ersichtlich. Auch zusätzliche Aufwendungen für die Unterhaltung des Kraftfahrzeugs (Sprit- und Reparaturkosten) würden nicht über das Konto abgewickelt. Es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der elementare Lebensunterhalt einschließlich Kfz-Kosten durch einen monatlichen Betrag von 133,33 EUR auch bei einer äußerst sparsamen Haushaltsführung bestritten werden könne. Es sei deshalb davon auszugehen, dass weitere Einkünfte zur Verfügung stünden, die der Wohngeldbehörde nicht angegeben worden seien. Weiter sei festgestellt worden, dass sich der Kontostand trotz geringer Renteneinkünfte erheblich erhöht habe (Stand 31.12.2015: 3.992,05 EUR; Stand 31.12.2016: 6.038,25 EUR). Auch dies verstärke die Annahme, dass weitere Einkünfte zur Sicherstellung des Lebensunterhalts vorhanden sein müssten. Da die Einkommensverhältnisse nicht plausibel dargelegt worden seien, werde der Antrag auf Wohngeld nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast abgelehnt.

Mit Bescheid vom gleichen Tag nahm die Antragsgegnerin den Bescheid vom 14.03.2016 für den vorangegangenen Bewilligungszeitraum zurück, setzte den Lastenzuschuss auf 69,00 EUR herab und forderte einen überzahlten Betrag von 492,00 EUR zurück.

Gegen beide der Antragstellerin laut Postzustellungsurkunde am 31.05.2017 zugestellten Bescheide erhob sie mit Schreiben vom 13.06.2017 Widerspruch. Ihre Bevollmächtigte begründete diese mit Schriftsätzen vom 17.07.2017, in dem sie ausführte, dass Geldgeschenke einer Freundin kein Einkommen im Sinne des Wohngeldgesetzes seien. Es handle sich im Übrigen weder um regelmäßige Einkünfte noch bestehe hierauf tatsächlich ein Anspruch. Die Ablehnung der Weiterleistung könne nicht auf die haltlose Unterstellung gestützt werden, es wäre weiteres Einkommen vorhanden. Das sparsame Leben der Antragstellerin könne nicht dazu führen, dass ihr Wohngeld verweigert werde. Es sei auch bereits widersprüchlich, dass mit dem weiteren Bescheid vom 30.05.2016 hinsichtlich des vorangegangenen Bewilligungszeitraums festgestellt werde, dass der Antragstellerin ein Wohngeld in Höhe von 69,00 EUR anstatt 110,00 EUR zustünde. Zumindest in der Höhe von 69,00 EUR wäre der Antragstellerin nunmehr Wohngeld zu gewähren.

Über die Widersprüche, die der Widerspruchsbehörde mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 26.07.2017 vorgelegt wurden, ist bislang nicht entschieden worden.

Mit Telefax vom 17.08.2017 hat die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Bayreuth im Wege des Verfahrens der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 30.04.2018 Wohngeld in Höhe von monatlich 100,00 EUR zu zahlen und der Antragstellerin für das Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihre bevollmächtigte Rechtsanwältin beizuordnen.

Zur Antragsbegründung wird ausgeführt, die Antragstellerin erhalte eine Altersrente in Höhe von aktuell 789,56 EUR brutto bzw. 699,95 EUR netto. Eine einstweilige Anordnung sei erforderlich, da die Antragstellerin aufgrund ihres Einkommens und der monatlichen Belastungen für das Haus nicht in der Lage sei, diese Kosten auf Dauer aufzubringen, ohne die finanzielle Unterstützung durch die Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin habe für den vorausgegangenen Bewilligungszeitraum vom 01.05.2016 bis 30.04.2017 festgestellt, dass der Antragstellerin entgegen der vorausgegangenen Bewilligung ein Wohngeld in Höhe von 69,00 EUR monatlich statt 110,00 EUR monatlich zustünde. Es verwundere, dass der Antragstellerin für die Vergangenheit ein Wohngeldanspruch zugestanden, jedoch ab 01.05.2017 ein Wohngeldanspruch abgelehnt werde, obwohl sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht geändert hätten. Die Antragstellerin sei auch nicht mehr in der Lage, die Differenz aus ihrem Vermögen zu bestreiten. Sie habe inzwischen sogar den Vermögensfreibetrag, der ihr bei Gewährung von Grundsicherung zustehen würde, deutlich unterschritten. Zwar sei noch ein gewisses Guthaben vorhanden, jedoch müsse vor dem Winter die Heizung repariert werden. Aus diesem Grunde sei auch der Bausparvertrag gekündigt worden.

Mit Schriftsatz vom 18.08.2017 hat die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird ausgeführt, nach den Ermittlungen der Wohngeldbehörde habe die Antragstellerin im Kalenderjahr 2016 zur Bestreitung des elementaren Lebensunterhalts sowie der Unterhaltung ihres Kraftfahrzeuges lediglich einen Betrag von 1.600,00 EUR zur Verfügung gehabt. Dies entspreche einem monatlichen Betrag von 133,33 EUR. Gleichzeitig habe sich trotz der geringen Renteneinkünfte der Kontostand von 2015 auf 2016 erheblich erhöht. Weitere Nachweise zu ihren Einkünften habe die Antragstellerin innerhalb der Anhörungsfrist nicht beigebracht, so dass der Antrag auf Lastenzuschuss nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast abgelehnt worden sei. Die Begründung der Antragstellerin, dass sie mit ihren geringen Renteneinkünften die monatlichen Belastungen ohne Unterstützung durch die Wohngeldleistungen nicht aufbringen könne, widerspreche den bisherigen Ermittlungen der Wohngeldbehörde. Nach einer durchgeführten Proberechnung würde sich unter Berücksichtigung der aktuellen Bruttorente in Höhe von 789,56 EUR sowie der privaten Zuwendungen von Frau E. allenfalls ein fiktives Wohngeld in Höhe von 47,00 EUR errechnen.

Die Widerspruchsbehörde legte mit Schreiben vom 28.08.2017 die Wohngeldakten vor.

Die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin führte mit Schriftsatz vom 12.09.2017 ergänzend aus, die Antragsgegnerin verweigere ohne nachvollziehbare Gründe Leistungen nach dem Wohngeldgesetz. Auch das aus der Proberechnung errechnete Wohngeld in Höhe von 47,00 EUR werde tatsächlich nicht an die Antragstellerin ausgezahlt. Die Antragstellerin verfüge über kein weiteres Einkommen, so dass auch Nachweise hierüber nicht vorgelegt werden könnten. Die Antragstellerin lebe sehr sparsam, sie habe keinen Internetanschluss, keinen Mobilfunkvertrag und sei Nichtraucherin. Die Antragstellerin habe am … Geburtstag gehabt, habe in diesem Jahr jedoch kein Geldgeschenk von Frau E. erhalten.

Die Antragsgegnerin führte hierzu aus, dass eine sparsame Lebensführung der Antragstellerin nicht bestritten werde. Allerdings könne aus den ermittelten Einkünften der elementare Lebensunterhalt nicht finanziert werden. Nachdem ein beträchtliches Guthaben auf dem Girokonto laut den Kontoauszügen bestehe, sei davon auszugehen, dass Wohngeldzahlungen für die Bestreitung des Lebensunterhalts aktuell nicht erforderlich seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Gemäß § 166 VwGO, §§ 114 ff. ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, weil der Antrag aus den nachstehend ausgeführten Gründen (2.) keinen Erfolg hat.

2. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes darf nur ergehen, wenn der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechtes, den sog. Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihr begehrte vorläufige Regelung notwendig ist. Es fehlt bereits an einem Anordnungsgrund.

Das Verfahren der einstweiligen Anordnung soll nicht die Hauptsache vorwegnehmen, d.h. der Antragsteller soll nicht bereits das erhalten, was er im Hauptsacheverfahren erhalten kann, wenn seinem Rechtsbehelf entsprochen wird. Dies gilt insbesondere bei Gewährung von Geldleistungen (Sozialleistungen), bei denen eine Rückforderung zumindest faktisch ausgeschlossen erscheint. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG ist von dem grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache aber dann abzusehen, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Hauptsache spricht. Im Bereich von Geldleistungen kann eine vorläufige Regelung angezeigt sein, wenn der Antragsteller infolge unterbliebener Leistungen in wirtschaftliche Not gerät oder seine Unterkunft zu verlieren droht (Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 22. Aufl., Rn. 14 zu § 123).

Diese Voraussetzungen liegen hier nach summarischer Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht vor.

Wohngeld dient, anders als z.B. Grundsicherungsleistungen, nicht dazu, den allgemeinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Vielmehr soll gemäß § 1 WoGG mit Wohngeldleistungen sichergestellt werden, dass der Empfänger mit einem Zuschuss zur Miete oder einem Lastenzuschuss für selbstgenutzten Wohnraum angemessen wohnen kann (BVerfG, B.v.14.11.1969 – 1 BvL 4/69 – BVerfGE 27, 220/ 226 = NJW 1970, 91/91f.). Eine vorläufige Gewährung von Wohngeldleistungen kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn ohne diese Leistungen der Teilbetrag der Miete oder der Belastung, der durch die Wohngeldleistungen finanziert würde, nicht mehr aufgebracht werden kann und deshalb zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht entscheidet, mit dem Verlust der Wohnung zu rechnen ist, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung durch den Vermieter vorliegen und eine Räumungsklage zu erwarten ist oder wenn durch Kündigung des Darlehensvertrages wegen Zahlungsverzugs eine Zwangsversteigerung des Eigenheims durch den Hypothekengläubiger droht.

Die Antragstellerin hat ausweislich der Antragsunterlagen und der Wohngeld-Lastenberechnung (§ 10 WoGG, §§ 8ff. WoGV) keine Aufwendungen mehr für den Kapitaldienst für Fremdmittel sondern nur für die reinen Bewirtschaftungskosten (§ 13 WoGV) ihres Hauses. Laut Kontostand vom 12.08.2017 (PKH-Unterlagen) verfügte sie zu diesem Zeitpunkt noch über ein Guthaben von 4.339,21 EUR. Eine notwendige Reparatur der Heizung wurde weder der Sache noch der Höhe nach glaubhaft gemacht. Knapp 3.000 l Heizöl hat die Antragstellerin bereits im Juni 2017 gekauft. Ein drohender Verlust des Wohnraums der Antragstellerin steht damit nicht im Raum. Sollten ihr Mittel für den Lebensunterhalt fehlen, ist sie auf die Beantragung von ergänzenden Grundsicherungsleistungen zu verweisen.

Es ist nach summarischer Prüfung aber auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin in der Hauptsache Erfolg haben wird.

Die Antragsgegnerin hat den ablehnenden Bescheid für die Zeit ab 01.05.2017 zu Recht auf die fehlende Plausibilität der Einkommensverhältnisse der Antragstellerin gestützt. Das Einkommen der Antragstellerin bestand im Jahr 2016 im Wesentlichen aus der monatlichen Rente in Höhe von 688,30 EUR netto, den Zuwendungen von Frau E. mit durchschnittlich 91,66 EUR/mtl. und der Wohnungsbauprämie von 2,06 EUR/mtl. Die Zuwendungen von Frau E. waren bei der Einkommensberechnung für den Bewilligungsbescheid vom 14.03.2016, die zu einem Wohngeld von 110,00 EUR geführt hat, nicht bekannt. Die Neuberechnung mit den Zuwendungen im (Rücknahme) Bescheid vom 30.05.2017 ergab nur noch ein Wohngeld von 69,00 EUR. Die Probeberechnung vom 02.08.2017 mit der seit 01.07.2017 höheren Altersrente von 789,56 EUR brutto und den Zuwendungen weist nur noch ein Wohngeld von 47,00 EUR aus. Laut Angaben der Antragstellerin seien die Zuwendungen zuletzt ausgeblieben.

Zu unterscheiden ist die Wohngeldberechnung anhand der Vorschriften des WoGG und der WoGV mit den dort geregelten Pauschalbeträgen bzw. –abzügen und die Plausibilitätsberechnung anhand der belegten realen Einnahmen und Ausgaben.

Ausgehend von der Einnahmen/Ausgabenaufstellung (Bl. 141 der Beiakte III) hat die Antragstellerin monatliche Fixkosten von 561,04 EUR.

Dem stehen Stand 01.05.2017 Einnahmen von

Netto-Rente 688,30 EUR

Zuwendungen 91,66 EUR

Wobau-Prämie 2,06 EUR

Wohngeld 69,00 EUR

851,02 EUR gegenüber.

Nach dem aktuellen Stand zum 01.07.2017 ergeben sich monatliche Einnahmen von:

Netto-Rente 774,67 EUR

Zuwendungen 0,00 EUR ??

Wobau-Prämie 2,06 EUR

(unterstelltes) Wohngeld 47,00 EUR

823,73 EUR

Rein rechnerisch verbleiben der Antragstellerin nur die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben in Höhe von 289,98 EUR bzw. 262,69 EUR, also unter 300,00 EUR monatlich für Lebensmittel, Bekleidung, Körperpflege, etc. und laufende Kosten für die Unterhaltung des Kfz (Sprit und Reparaturkosten). Die Beträge liegen beträchtlich unterhalb des Sozialhilferegelsatzes, der das Existenzminimum darstellt, und sind gerade bei der Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs nicht mit sparsamer Lebensführung zu erklären. Die Auswertung der Kontoauszüge aus dem Jahr 2016 durch die Antragsgegnerin hat ergeben, dass keine regelmäßigen Barabhebungen für den Lebensunterhalt getätigt wurden. Die insgesamt vier Abhebungen über 1.600,00 EUR ergeben einen monatlichen Durchschnittsbetrag von 133,33 EUR, von dem der Lebensunterhalt nicht bestritten werden kann. Hinzu kommt, dass sich der Kontostand in diesem Zeitraum nicht verringert, sondern sogar um 2.284,07 EUR erhöht hat. Da die Bausparsumme von 3.542,49 EUR bereits im April 2015 ausgezahlt worden war (vgl. PKH-Unterlagen), kann die Kontoerhöhung nicht darauf zurückgeführt werden.

Da somit Anhaltspunkte für verschwiegene Einnahmen vorliegen, ist ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren ohne nachvollziehbare Erklärung, wovon der Lebensunterhalt im Übrigen bestritten wird, nicht wahrscheinlich.

Nach alledem war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

3. Als unterliegender Teil trägt die Antragstellerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 3 GKG i. V. m. Ziff. 55.1 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Hälfte des Jahresbetrages des begehrten Wohngelds).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens.

(2) Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet.

(1) Belastung sind die Kosten für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung von Wohnraum in vereinbarter oder festgesetzter Höhe.

(2) Die Belastung ist von der Wohngeldbehörde (§ 24 Abs. 1 Satz 1) in einer Wohngeld-Lastenberechnung zu ermitteln. Von einer vollständigen Wohngeld-Lastenberechnung kann abgesehen werden, wenn die auf den Wohnraum entfallende Belastung aus Zinsen und Tilgungen die Summe aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 erreicht oder übersteigt.

(1) Als Belastung aus der Bewirtschaftung sind Instandhaltungskosten, Verwaltungskosten und Betriebskosten ohne die Heizkosten auszuweisen.

(2) Als Instandhaltungs- und Betriebskosten sind im Jahr 36 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und je Quadratmeter Nutzfläche der Geschäftsräume sowie die für den Gegenstand der Wohngeld-Lastenberechnung entrichtete Grundsteuer anzusetzen. Als Verwaltungskosten sind die für den Gegenstand der Wohngeld-Lastenberechnung an einen Dritten für die Verwaltung geleisteten Beträge anzusetzen. Über die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge hinaus dürfen Bewirtschaftungskosten nicht angesetzt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.