Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom … März 2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheids der Regierung von Unterfranken vom … Juni 2016 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Wohngeld in Höhe von 233,- Euro pro Monat für den Zeitraum vom … Januar 2016 bis … Dezember 2016 zu bewilligen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Weiterbewilligung von Wohngeld in Form des Mietzuschusses für den Zeitraum vom … Januar bis … Dezember 2016.

Die … geborene Klägerin bewohnt alleine eine 32,76 qm große Mietwohnung in der … in …, für die sie seit Juli 2001 Wohngeldleistungen von der Beklagten bezieht. Zuletzt wurde ihr mit Bescheid vom … Februar 2015 ein monatliches Wohngeld von 150,- Euro für ihre Mietwohnung bewilligt. Die monatliche Gesamtmiete beträgt 495,40 Euro.

In ihrem Weiterleistungsantrag vom … Januar 2016, der der Beklagten am selben Tag zuging, gab die Klägerin als Einnahmen ihre Altersrente in Höhe von monatlich 581,27 Euro brutto bzw. 518,50 Euro netto, eine Zusatzversorgung der … … in Höhe von monatlich 59,90 Euro sowie Zinseinnahmen in Höhe von monatlich 58,22 Euro (jährliche Zinsen i.H.v. 670,51 Euro auf eine Festgeldanlage von 45.371,44 Euro und jährliche Zinsen in Höhe von 28,22 Euro auf eine Sparbucheinlage i.H.v. von 5.009,85 Euro, Stand 30.12.2015) an. Diesen Einnahmen steht laut Formblatterklärung der Klägerin vom … Januar 2016 ein monatlicher Gesamtbedarf in Höhe von 816,20 Euro gegenüber: Neben der Miete in Höhe von 495,40 Euro würden für Strom und Gas 33,50 Euro und für Ernährung, persönliche Dinge des täglichen Lebens, Bekleidung und Haushaltsgegenstände 240,- Euro anfallen. Für Telefon (19,- Euro), GEZ (17,50 Euro), öffentliche Verkehrsmittel (4,- Euro) und Kontoführung (6,80 Euro) seien zudem 107,30 Euro anzusetzen. Die sich insoweit nach Abzug ihrer Einnahmen und der laufenden Wohngeldzahlungen auf ihrem Girokonto ergebende Finanzierungslücke würde – wie in der Vergangenheit auch – durch Vermögensverbrauch in Form von Entnahmen aus dem Sparbuchguthaben abgedeckt.

Unter dem … Januar 2016 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass der der Klägerin nach Abzug ihrer Fixkosten zur Deckung ihrer reinen Lebenshaltungskosten verbleibende Betrag auch bei Berücksichtigung von Vermögensentnahmen in Höhe von 88,- Euro und eines evtl. zu gewährenden Wohngeldes unter dem sozialhilferechtlichen Mindestbedarf liege. Die Klägerin wurde – unter Verweis auf die Folgen einer fehlenden Mitwirkung im Sinne des § 66 Abs. 1 SGB I und den Grundsatz der materiellen Beweislast – aufgefordert, darzulegen, wie sie ihren Lebensunterhalt bestreite.

Hierauf erwiderte die Klägerin mit Schreiben vom … Januar und … Februar 2016 sowie im Rahmen einer persönlichen Vorsprache vom … Februar 2016 und eines am … Februar 2016 erfolgten Telefonats, sie habe ihre Einnahmen und Lebenshaltungskosten in den ergänzenden Angaben genau deklariert. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, warum ihre Einnahmen und Ausgaben im Unterschied zu früher nunmehr problematisiert würden. Sie habe ehrliche Angaben gemacht, weitere Einkünfte und Konten habe sie nicht. Bekleidung, Wäsche, Haushaltsgegenstände etc. seien noch von früher reichlich vorhanden. Sie lebe insoweit aus dem Bestand. Sie ernähre sich unter Rückgriff auf im Angebot befindliche Lebensmittel überwiegend vegan-biologisch und lebe insgesamt sehr sparsam. Wie anhand der vorgelegten Unterlagen von der Beklagten nachvollzogen werden könne, habe sie in der Zeit vom … September 2013 bis … Dezember 2015 insgesamt 3.156,35 Euro in größeren Beträgen von ihrem Sparbuch entnommen und damit die Deckungslücke zwischen ihren Einnahmen und den anfallenden Ausgaben gedeckt. Auf das Jahr 2015 seien hiervon 1.356,66 Euro entfallen.

Mit Bescheid vom … März 2016 lehnte die Beklagte den Antrag auf Wohngeld für die Zeit ab … Januar 2016 ab, weil die anspruchsbegründenden Tatsachen trotz Mitwirkung der Klägerin nicht festgestellt hätten werden können. Die Differenz zwischen den von der Klägerin geltend gemachten Angaben zum Lebensbedarf und dem Mindestbedarf nach den sozialhilferechtlichen Sätzen betrage 123,- Euro. Die von der Klägerin angeführte sparsame Lebensführung könne nach allgemeiner Rechtsauffassung nur bis zu einer Unterschreitung des Regelbedarfs um 20 Prozent Berücksichtigung finden. Der von der Klägerin angegebene Bedarf liege aber seit Jahren unter diesen Werten. Die Darstellung der wirtschaftlichen Situation der Klägerin könne insoweit nicht als plausibel angesehen und Wohngeld nicht bewilligt werden.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom … April 2016 – bei der Beklagten eingegangen am … April 2016 – Widerspruch. Zur Begründung führte die Klägerin aus, dass für sie unverständlich sei, wie die Beklagte zu einer mehr als 20-prozentigen Unterschreitung ihres Bedarfs komme.

Mit Bescheid vom … Juni 2016 wies die Regierung von … den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich für den Haushalt der Klägerin nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen ein Bedarf zum Lebensunterhalt in Höhe von mindestens 937,90 Euro bzw. bei Anwendung der 80 Prozent-Grenze auf die Sozialhilferegelbedarfssätze in Höhe von 852,90 Euro ergäbe. Es handle sich hierbei um einen eine sparsame und eingeschränkte Lebensführung berücksichtigenden Betrag, der nicht mehr weiter unterschritten werden könne. Bei Gegenüberstellung des sozialhilferechtlichen Bedarfs mit dem Einkommen der Klägerin errechne sich demgegenüber unter Hinzurechnung eines fiktiven Wohngeldes in Höhe von 233,- Euro ein monatlicher Fehlbetrag in Höhe von 126,50 Euro bzw. von 41,50 Euro. Die via Kontobewegungen nachvollziehbaren und insoweit belegten Ausgaben würden diesen Bedarf sogar nochmals unterschreiten. Die Angaben der Klägerin könnten deshalb nicht als vollständig und plausibel im Sinne der Nr. 15.01 Abs. 1 WoGVwV angesehen werden. Es erscheine ausgeschlossen, über mehrere Jahre hinweg unter dem Existenzminimum zu leben. Dem Antrag habe daher nach den allgemeinen Regeln der materiellen Beweislast nicht entsprochen werden können.

Gegen den ihr am … Juli 2016 zugestellten Widerspruchsbescheid ließ die Klägerin ihren Bevollmächtigten am … August 2016 Klage erheben mit dem Antrag,

die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheides der … … vom … März 2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheids der … … … vom … Juni 2016 Wohngeld ab dem … Januar 2016 in Höhe von 233,- Euro monatlich zu gewähren.

Die Klägerin habe im gesamten Verfahren dargelegt, dass sie sehr sparsame lebe und hinsichtlich Bekleidung, Wäsche, Haushaltsgegenständen usw. auf den Bestand zugreife, weshalb ihre Kosten für den Lebensunterhalt bei lediglich 240,- Euro monatlich lägen. Selbst wenn der Bedarf der Klägerin unterhalb von 80 Prozent des Regelbedarfs liege, rechtfertige dies nicht die Ablehnung des Antrags, sondern lediglich, dass höhere Anforderungen an die Plausibilität zu stellen seien. Die Klägerin habe ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre sparsame Lebensweise demgegenüber plausibel und nachvollziehbar dargelegt.

Mit Schriftsatz vom … Oktober 2016 beantragte die Beklagte,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Sie verwies zur Begründung darauf, dass die Klägerin ausweislich der Auswertung der der Beklagten vorliegenden Kontoauszüge im Jahr 2015 durchschnittlich 150,- Euro monatlich für die reinen Lebenshaltungskosten aufgewendet habe. Dieser Betrag liege unter dem von der Klägerin selbst angegebenen Bedarf in Höhe von 240,- Euro und erscheine unter Berücksichtigung des sozialhilferechtlichen Bedarfssatzes, der bereits als Existenzminimum gelte, als nicht glaubhaft. Auf die entsprechenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid werde insoweit Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2017, sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage hat Erfolg.

Der ablehnende Wohngeldbescheid vom … März 2016, in der Gestalt des Widerspruchbescheids der … … … vom … Juni 2016, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO). Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist das erkennende Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin ihre Einkommensverhältnisse im Bewilligungsverfahren vollständig dargestellt und die Beklagte den Wohngeldanspruch deshalb zu Unrecht mangels Plausibilität nach den allgemeinen Grundsätzen der materiellen Beweislast abgelehnt hat.

Eine Bewilligung von Wohngeld setzt voraus, dass vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu den Einkommensverhältnissen gemacht werden, denn das Wohngeld wird gem. § 4 Wohngeldgesetz (WoGG) in Abhängigkeit von der Höhe des Einkommens gewährt. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens ist in diesem Zusammenhang unter anderem zu prüfen, ob die angegebenen Einnahmen im Verhältnis zu den nach Aktenlage erkennbaren Aufwendungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts plausibel sind. Dementsprechend ist es Sache eines Wohngeldantragstellers, das maßgebliche Gesamteinkommen darzulegen und im Zweifel auch nachzuweisen. Ergeben sich auf Grund von Plausibilitätsüberlegungen (Diskrepanz zwischen angegebenen Einnahmen unter Hinzurechnung eines fiktiv berechneten Wohngeldes und objektivem Bedarf zum Lebensunterhalt) Zweifel an den Angaben eines Wohngeldantragsstellers, so ist der Antrag nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast vollständig abzulehnen, wenn diese Zweifel trotz der jeweils gebotenen Ermittlungsbemühungen der Behörde und der Mitwirkung des Wohngeldantragsstellers verbleiben und keine genügenden Anhaltspunkte für ein bestimmtes Einkommen bestehen.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Insbesondere sind die Angaben der Klägerin nicht schon deshalb unplausibel, weil der tatsächliche Vermögensverbrauch der Klägerin im Jahr 2015 hinter den von ihr selbst zur Plausibilisierung ihres Antrags für das Jahr 2016 angegebenen Entnahmen vom Spar- und Girokonto zurückbleiben würde. Diese (unzutreffende) Annahme der Beklagten fußt im Wesentlichen darauf, dass die Beklagte nicht alle Giro-Kontoauszüge für das Kalenderjahr 2015 von der Klägerin angefordert und in ihre Berechnungen mit einbezogen hat. Berücksichtigt man auch die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren nicht angeforderten, von der Klägerin jedoch in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kontoauszüge für die Monate April und Mai 2015 sowie August bis Oktober 2015 zeigt sich, dass die Klägerin von ihrem Girokonto über das Jahr 2015 hinweg insgesamt 1.750,- Euro und nicht, wie von der Beklagten anhand der ihr vorliegenden Belege errechnet, lediglich 900,- Euro zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten entnommen hat. Berücksichtigt man ferner ihre Entnahmen vom Sparbuch, die sich im Mittel auf 75,- Euro pro Monat belaufen (Entnahme von 400,- Euro am *.1.2015, von 300,- Euro am …09.2015 und von 200,- Euro am *.12.2015), standen der Klägerin 2015 tatsächlich durchschnittlich 220,83 Euro pro Monat für ihre persönliche Lebensführung (Ernährung, Bekleidung, Gesundheitspflege, Haushaltsgegenstände, Freizeit, u.s.w.) zur Verfügung und damit in etwa der von der Klägerin im Formblatt Nr. 6 angegebene Betrag von durchschnittlich 240,- Euro pro Monat.

Die Angaben der Klägerin zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen erscheinen dabei auch nicht deshalb unplausibel, weil dieser von ihr nachgewiesene Verbrauch seit 2013 den sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) unterschreiten würde. Zwar ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass der für 2015 durch Kontobewegungen nachgewiesene Verbrauch der Klägerin in Höhe von monatlich insgesamt 793,03 Euro (495,40 Euro Miete, 33,5 Euro Strom, 19,- Euro Telefon, 17,5 Euro GEZ, 6,80 Euro Kontoführung, 75,- Euro Sparbuchentnahme, 145,83 Euro Abhebung vom Girokonto) tatsächlich hinter dem für den klägerischen Haushalt nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen berechneten Gesamtbedarf für 2015 in Höhe von 932,90 Euro (420,- Euro Regelbedarf nach SGB XII, 455,40 Euro Miete, 40,- Euro Heizung, 17,50 Euro Rundfunkgebühren) zurückbleibt und selbst der sich bei – wegen sparsamer Lebensführung – nur zu 80 Prozent angesetztem Sozialhilfebedarf ergebende Gesamtbedarf in Höhe von 848,90 Euro noch unterschritten wird.

Doch ergibt sich für den streitbefangenen Bewilligungszeitraum 2016 bei Gegenüberstellung des sozialhilferechtlichen Bedarfs mit dem Einkommen unter Hinzurechnung eines – im Vergleich zu 2015 erhöhten – fiktiven Wohngeldes in Höhe von 233,- Euro monatlich (vgl. insoweit die zutreffende Berechnung auf den Seiten 7 und 8 des Widerspruchsbescheids der … … … vom …06.2016) angesichts eines für 2016 zu erwartenden monatlichen Einkommens der Klägerin in Höhe von 606,62 Euro (518,50 Euro Altersrente, zzgl. 59,90 Zusatzrente, zzgl. 28,22 Euro Kapitaleinkünften), also eines monatlichen Einkommens inklusive Wohngeld in Höhe von 839,62 Euro, zum einen eine im Vergleich zu 2015 spürbar geringere monatliche Deckungslücke in Höhe von 98,30 Euro (937,90 Euro – 839,62 Euro) bzw. 13,30 Euro (852,90 Euro – 839,62 Euro). Zum anderen ist es für das Gericht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung glaubhaft, dass die Klägerin durch eine auf das zum Lebensunterhalt unerlässliche beschränkte Lebensführung tatsächlich mit weniger als dem (reduzierten) Regelbedarfssatz auskommt. So hat die … Jahre alte Klägerin in der mündlichen Verhandlung für das Gericht durchaus nachvollziehbar und auch glaubhaft ausgeführt, dass ihre Ausgaben für Bekleidung und Schuhe sowie Einrichtungs- und Haushaltsgegenstände – wie von ihr schon im Verwaltungsverfahren vorgetragen – deutlich unter den dafür im Regelsatz veranschlagten 60,- Euro liegen, da sie insoweit weitgehend aus dem Bestand und insgesamt sehr sparsam lebe. Dies zeigen auch die nachgewiesenen Ausgaben für ihren Telefonanschluss, die mit 19,- Euro um 18,53 Euro unter dem dafür im Regelsatz für eine alleinstehende Person vorgesehenen Regelbedarfsanteil liegen, wie auch ihre Ausgaben für den öffentlichen Nahverkehr, den die nach dem äußeren Eindruck sehr rüstige Klägerin nach ihren Angaben kaum nutzt. Sie erledige ihre Besorgungen zu Fuß, weshalb ihr monatlich nur Unkosten in der Größenordnung von ca. 4,- Euro anfallen würden – mithin 22,78 Euro weniger als im Hartz IV-Regelsatz für den öffentlichen Nahverkehr vorgesehen. Anhaltspunkte, die diese Ausführungen in Frage stellen könnten, sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die Angabe der Klägerin, für Arztbesuche und Medikamente bislang keine nennenswerten Aufwendungen zu haben. Selbst ihre vegane und teils biologische Ernährung schlage laut Klägerin mit 150,- Euro mit nicht nennenswert mehr als dem dafür veranschlagten Regelbedarfsanteil von 145,- Euro zu Buche, da sie auf Angebote in Bio-Discountern zurückgreife. Auch dies erscheint dem Gericht mit Blick auf den altersbedingt reduzierten Energiebedarf der zierlichen Klägerin und diverse Internetforen, die eine vegane Ernährung zu Hartz VI-Sätzen bei Rückgriff auf gesunde Basics für durchaus möglich erachten, hinreichend glaubhaft.

Soweit Nr. 15.01 Abs. 1 Satz 2 WoGVwV demgegenüber vorsieht, dass Angaben von wohngeldberechtigten Personen (nur) glaubhaft sein können, wenn die hiernach zur Verfügung stehenden Einnahmen zzgl. eines zu leistenden Wohngeldes 80 Prozent des Hartz IV-Bedarfs nach dem SGB XII erreichen, findet diese Regelung im Wohngeldgesetz, wie das VG … in seinem Urteil vom … August 2016 – 1 K 2645/14 – zutreffend ausführt, keine Stütze und kann der Klägerin angesichts ihrer glaubhaften Angaben auch nicht entgegengehalten werden:

„Der Wohngeldanspruch besteht in Abhängigkeit zum monatlichen Gesamteinkommen (vgl. § 13 Abs. 2 WoGG). Ab einem bestimmten Einkommensbetrag wird in Abhängigkeit zur berücksichtigenden Miete oder monatlichen Belastung und zur Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder kein Wohngeld mehr gewährt. Das Wohngeldgesetz sieht indes kein “Mindesteinkommen„für die Gewährung von Wohngeld vor. Es gibt auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz dahingehend, dass ein Überleben in Deutschland ausgeschlossen ist, wenn ein Einkommen unterhalb von 80% des Regelsatzes nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch unterschritten wird. Hierzu müsste ein entsprechend jedermann zugänglicher Satz, der nach der allgemeinen Erfahrung unzweifelhaft gilt und durch keine Ausnahme durchbrochen wird, vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1983, BVerwGE 67, 83, 84 m.w.N.). Einen solchen ausnahmslosen Erfahrungssatz gibt es indes nicht“ (VG …, a.a.O., Rdn. 20).

Dementsprechend verbietet sich die Bestimmung einer pauschalen Einkommensuntergrenze (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 18.04.2013 – 5 C-21/12 –, juris Rdn. 14), jenseits derer Einkommensangaben ohne weiteres als unglaubhaft anzusehen wären, wenn gleich der Beklagten darin zuzustimmen ist, dass die Tatsache, dass die bekannten Einnahmen eines Wohngeldantragstellers nach einer entsprechenden Bereinigung nicht einmal 80 Prozent des sozialhilferechtlichen Regelbedarfssatzes decken, regelmäßig zumindest die Vermutung begründet, dass tatsächlich höheres, den Mindestbedarf deckendes Einkommen verschwiegen wird (vgl. auch VG …, U.v. 22.1.2015 – W 3 E 14.1264 – und VG …, U.v. 17.9.2014 – B 4 K 13.826 – beide in juris). Dann ist es – wie es die Klägerin vorliegend zur Überzeugung des Gerichts hinreichend getan hat – Sache des Wohngeldantragstellers, nachvollziehbar und schlüssig darzulegen, wie er mit dem an sich zu geringen Einkommen auskommt.

Da die Klägerin auch nicht über erhebliches, die Inanspruchnahme von Wohngeld ausschließendes Vermögen im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG verfügt, hat sie folglich Anspruch auf Wohngeld, dessen Höhe die Regierung von … im Widerspruchsbescheid vom … Juni 2016 mit 233,- Euro monatlich zutreffend berechnet hat. Auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid wird insoweit verwiesen.

Dem Klageantrag auf Zahlung von Wohngeld war folglich für den Bewilligungszeitraum … Januar 2016 bis … Dezember 2016 mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO vollumfänglich stattzugeben.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 66 Folgen fehlender Mitwirkung


(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittl

Wohngeldgesetz - WoGG | § 13 Gesamteinkommen


(1) Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen (§ 14) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (die §§ 17 und 17a) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18). (2) Das monatliche Gesamteinkommen

Wohngeldgesetz - WoGG | § 21 Sonstige Gründe


Ein Wohngeldanspruch besteht nicht,1.wenn das Wohngeld weniger als 10 Euro monatlich betragen würde,2.wenn alle Haushaltsmitglieder nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen sind oder3.soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insb

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 22. Jan. 2015 - W 3 E 14.1264

bei uns veröffentlicht am 22.01.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Antragsteller sind die E
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Nov. 2017 - 12 CE 17.2012

bei uns veröffentlicht am 14.11.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 600,- € festgesetzt. Gründe

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(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen (§ 14) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (die §§ 17 und 17a) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18).

(2) Das monatliche Gesamteinkommen ist ein Zwölftel des Gesamteinkommens.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind die Eltern ihres im Jahr 2010 geborenen Sohnes Y. sowie ihres im Jahr 2012 geborenen Sohnes D. Die Parteien streiten um die Übernahme von Teilnahmebeiträgen durch die Antragsgegnerin, die durch den Besuch der katholischen Kindertagesstätte ... durch die Söhne der Antragsteller entstehen.

Am 26. August 2014 beantragten die Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Übernahme der Teilnahmebeiträge von Kindern in Tageseinrichtungen für ihre Söhne Y. und D. Hierbei machten sie Angaben zu ihren Einkünften, ihren Belastungen und ihren Wohnverhältnissen; insbesondere wurden Jahresabschlüsse 2010, 2011 und 2012 - Gewinnermittlung - des vom Antragsteller betriebenen Bistros ... sowie entsprechende betriebswirtschaftliche Auswertungen für die Monate Dezember 2013 bis Juni 2014 vorgelegt, zudem die Bescheinigung über Einkünfte des Antragstellers in Höhe von monatlich 450,00 Euro aus einem Minijob.

Mit Schreiben vom 29. September 2014 forderte die Antragsgegnerin von den Antragstellern unter Fristsetzung die Vorlage einer betriebswirtschaftlichen Auswertung für die Monate Januar 2014 bis Mai 2014 und Juli bis August 2014 und wies darauf hin, dass bei fehlender Mitwirkung gemäß § 66 Abs. 1 SGB I die Hilfe versagt werden könne, falls die Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt werden würden.

In einem Telefonat am 8. Oktober 2014 erklärte eine Mitarbeiterin der Antragsgegnerin der Antragstellerin, es sei nicht plausibel, wovon die Familie lebe, da sie knapp 1.100,00 Euro unter der Einkommensgrenze liege. Die Antragstellerin berief sich darauf, den Lebensunterhalt von Erspartem zu bestreiten und legte diesbezüglich einen Kontoauszug vor, aus welchem sich vierteljährliche Zinszahlungen in Höhe von 0,24 Euro bis 0,52 Euro ergeben. Die Antragstellerin legte eine „Umsatzabfrage“ ihrer Bank vor, aus der sich u. a. eine Gutschrift aus Kontoauflösung in Höhe von 2.746,05 Euro ergibt. Zudem wies sie den Bezug von Betreuungsgeld und Elterngeld bis einschließlich August 2014 nach.

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 wies die Antragsgegnerin die Antragsteller darauf hin, dass einem aktuellen monatlichen Einkommen in Höhe von 1.438,63 Euro (unter Einbeziehung von Abschreibungen und betrieblichen Erträgen aufgrund Eigenverbrauchs) Ausgaben in Höhe von 1.281,65 Euro gegenüberstünden und demzufolge monatlich ein Betrag von 156,98 Euro als Lebensunterhalt für die ganze Familie verbleibe. Dies sei nicht plausibel. Die Antragsteller wurden dazu aufgefordert, darzulegen, wie sie ihren Lebensunterhalt bestritten.

Hierzu führten die Antragsteller aus, bis August 2014 hätten sie ihren Lebensunterhalt mit Elterngeld, Geschwisterbonus und Betreuungsgeld bestritten. Zudem hätten sie sich mit ihren wenigen Ersparnissen über die Runden gerettet.

Auf entsprechende Bitte der Antragsteller erläuterte die Antragsgegnerin am 27. Oktober 2014 die mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 dargestellten Beträge wie folgt:

Einkünfte:

Minijob ...

450,00 Euro

Selbstständigkeit ...

laut Gewinn- und Verlustrechnung

250,99 Euro

Kindergeld

368,00 Euro

Betriebliche Erträge z. B. durch Eigenverbrauch

173,92 Euro

Abschreibungen

195,72 Euro

Einkünfte Gesamt

1.438,63 Euro

Ausgaben:

Monatliche Zinszahlungen für Eigenheim

270,00 Euro

Monatliche Zahlungen für Eigenheim

laut vorgelegten Rechnungen

69,51 Euro

Monatliche Abschlagszahlungen für Strom usw.

für Eigenheim an WVV

237,00 Euro

Bausparen

70,00 Euro

Krankenversicherung

234,33 Euro

Riesterrente ...

5,00 Euro

Dynamische Rentenversicherung

199,99 Euro

Rentenbeitrag

85,00 Euro

Lebensversicherung

110,82 Euro

Ausgaben Gesamt

1.281,65 Euro

Hierzu nahmen die Antragsteller dahingehend Stellung, die monatlichen Ausgaben für die Kinder und für die Antragsteller würden mit dem Kindergeld bestritten. Eventuell übersteigende Ausgaben für laufende Lebenshaltungskosten würden dem Geschäftskonto entnommen und im Rahmen eines Überziehungskredits soweit möglich wieder ausgeglichen. Weiteres Einkommen könne nicht nachgewiesen werden, da es nicht vorhanden sei.

Die Antragstellerin legte einen Bescheid über die Bewilligung von Landeserziehungsgeld in Höhe von 200,00 Euro monatlich ab 17. September 2014 vor.

Trotz entsprechenden Hinweises der Antragsgegnerin stellten die Antragsteller keinen Antrag auf Lastenzuschuss.

Mit Bescheid vom 26. November 2014 lehnte die Antragsgegnerin die Anträge vom 26. August 2014 auf Kostenübernahme der Teilnahmebeiträge für den Besuch des Kindergartens für die Kinder D. und Y. ab. Die Antragsteller verfügten aktuell über ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.638,63 Euro. Diesem Einkommen stünden nachgewiesene Ausgaben in Höhe von 1.304,36 Euro monatlich gegenüber, so dass für die Familie ein Betrag von 334,27 Euro monatlich für Lebensmittel, Bekleidung, Körperpflege usw. zur Verfügung stehe. Mit diesem Einkommen könne dauerhaft nicht der Lebensunterhalt der Familie bestritten werden. Auch durch den vorgelegten Vermögensnachweis erscheine die wirtschaftliche Situation nicht plausibel. Da trotz mehrfacher Aufforderung die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht hätten plausibel dargelegt werden können, seien die Anträge wegen fehlender Mitwirkung gemäß § 60 Abs. 1 SGB I abzulehnen. Dem lag eine Berechnung zugrunde, die zusätzlich zu der bisherigen Berechnung hinsichtlich der Einkünfte Landeserziehungsgeld in Höhe von 200,00 Euro berücksichtigte, hinsichtlich der Ausgaben 22,71 Euro mehr für die monatlichen Zahlungen für das Eigenheim.

Am 9. Dezember 2014 erhoben die Antragsteller im Verfahren W 3 K 14.1263 Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg mit dem Antrag, den Bescheid vom 26. November 2014 aufzuheben.

Zugleich beantragten sie im vorliegenden Verfahren,

durch Erlass einer einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Teilnahmebeiträge für Kindergartenbesuch unserer beiden Kinder Y. und D. zur Verfügung zu stellen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, bis einschließlich August 2014 habe mit Elterngeld, Geschwisterbonus und Betreuungsgeld zusammen mit dem Kindergeld und dem Einkommen aus der Gaststätte der Lebensunterhalt bestritten werden können. Nachdem nunmehr Elterngeld, Geschwisterbonus und Betreuungsgeld weggefallen seien, sei der Antrag auf Übernahme der Kindergartenbeiträge gestellt worden, weil aus dem noch vorhandenen Einkommen diese nicht aufgewendet werden könnten. Rückwirkend sei nunmehr Landeserziehungsgeld in Höhe von 200,00 Euro gewährt worden. Bei höheren monatlichen Kosten werde das Konto überzogen und dann durch Einnahmen aus der Gaststätte nach Möglichkeit wieder ausgeglichen. Ein Nachweis von nicht existentem Einkommen sei nicht möglich. Die Antragsteller kämen mit wenig Geld aus. Sollten die Beiträge nicht von der Antragsgegnerin übernommen werden, müssten die Kinder aus dem Kindergarten genommen werden.

Die Antragsgegnerin beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, im Rahmen der Berechnung des Einkommens seien fiktiv ein monatlicher durchschnittlicher Eigenverbrauch im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit in Höhe von 173,92 Euro (entsprechend dem Durchschnitt der Jahre 2010 bis 2012) und monatliche durchschnittliche Abschreibungen im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit in Höhe von 195,72 Euro (entsprechend dem Durchschnitt der Jahre 2010 bis 2012) berücksichtigt worden, um eine evtl. plausible Einkommenssituation zu erzeugen, dies trotz der Tatsache, dass diese Posten in den betriebswirtschaftlichen Auswertungen für Dezember 2013 bis Juni 2014 nicht mehr aufgeführt seien. Das um die monatlichen Beiträge zur Riesterrente in Höhe von 5,00 Euro, zur Haftpflichtversicherung in Höhe von 4,68 Euro, zur Krankenversicherung in Höhe von 234,33 Euro, zur Rentenversicherung in Höhe von 285,04 Euro und zur Risikoversicherung in Höhe von 110,82 Euro bereinigte Einkommen sei einer entsprechend § 85 SGB XII ermittelten Einkommensgrenze gegenübergestellt worden. Hierbei seien der gesetzlich vorgeschriebene Grundbetrag sowie die Familienzuschläge und die Kaltmiete, ermittelt aus den Zinsen für das Eigenheim, der Grundsteuer, der Kanal-/Abwassergebühren, der Kaminkehrerkosten und der Gebäudeversicherung zugrunde gelegt worden. Dem bereinigten Einkommen in Höhe von 589,76 Euro stehe eine Einkommensgrenze in Höhe von 1.943,51 Euro gegenüber.

Da eine derartige Einkommenssituation unrealistisch erscheine, seien in einer Hilfsberechnung alle Einkünfte und gleichermaßen alle Ausgaben miteinbezogen und gegenübergestellt worden. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Kindergeldes für das Geschwisterkind und des Landeserziehungsgeldes als Einkommen und der Rundfunkbeiträge, der Abschlagszahlungen der WVV und des Bausparvertrages als Ausgaben verblieben der Familie nach Abzug der Unterkunftskosten im Monat 334,27 Euro zum Leben. Demgegenüber stehe ein sozialhilferechtlicher Regelbedarf in Höhe von 1.164,00 Euro. Zu berücksichtigen sei, dass bei den Einnahmen fiktiv zugunsten der Antragsteller Eigenverbrauch und Abschreibungen in Höhe von 369,64 Euro berücksichtigt worden seien.

Auf die Bitte, die nicht plausible Einkommenssituation zu erläutern, seien lediglich Einkünfte aus einer Kontoauflösung in Höhe von 2.746,05 Euro nachgewiesen worden. Hiervon könne jedoch nicht längerfristig der Lebensunterhalt sichergestellt werden. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass der Antragsteller im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit über Jahre hinweg immer wieder einen Verlust erwirtschaftet habe und erstmals im Jahr 2014 bis Juni 2014 ein Gewinn habe erzielt werden können. Die Argumentation, die Familie lebe vom Vermögen, sei daher nicht schlüssig.

Es bestünden ernsthafte Zweifel, ob alle Einkünfte ordnungsgemäß angegeben worden seien. Bei einer derartigen Diskrepanz zwischen den nachgewiesenen Zahlen und den Sozialhilferegelsätzen sei auch die Berücksichtigung der Argumentation, die Familie käme mit wenig Geld aus, nicht möglich. Die dargelegte finanzielle Situation lasse keinen anderen Rückschluss zu, als dass Einkommen verschwiegen worden sei. Eine erneute Überprüfung nach Vorlage eines Lastenzuschussbescheides sei möglich.

Hierauf erwiderten die Antragsteller, die extrem negative Einkommenssituation bestehe seit September 2014. Der Lebensunterhalt werde derzeit von den überzogenen Geschäftskonten, den Kindergartenbeiträgen und vom Sparkonto der Antragstellerin bestritten. Hier sei noch ein Vermögen von ca. 1.800,00 Euro vorhanden. Im Januar 2015 werde ein Bausparvertrag über ca. 4.000,00 Euro fällig. Zur Sicherung des Lebensunterhaltes solle auch die Gaststätte verkauft werden. Der Antragsteller wolle künftig einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen. Die Antragsgegnerin stelle zu Recht fest, dass der Lebensunterhalt längerfristig nicht sichergestellt werden könne. Ein Antrag auf Lastenzuschuss sei inzwischen gestellt worden.

Im Übrigen wird auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakten, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

II.

Bei dem vorliegenden Antrag handelt es sich um einen Antrag nach § 123 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Die Antragsgegnerin hat die Ablehnung des Antrags der Antragsteller auf Übernahme der Teilnahmebeiträge ihrer beiden Kinder Y. und D. für den Besuch der Kindertagesstätte ... auf § 66 Abs. 1 i. V. m. § 60 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 SGB I gestützt. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Nach Nr. 3 dieser Vorschrift hat er auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen. Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten unter anderem nach § 60 SGB I nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Diese Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung ist ein eigenständiger Versagungsgrund wegen der Nichterfüllung von Verfahrenspflichten, bei welcher der materielle Anspruch selbst nicht geprüft wird, so dass bei Rechtswidrigkeit des Versagungsbescheides dessen Aufhebung erfolgt und anschließend die Behörde über den geltend gemachten Anspruch zu entscheiden hat (vgl. VG Würzburg, U. v. 22.3.2012 - W 3 K 11.984 - n. V. zum Wohngeldrecht m. w. Nachw.).

Allerdings stützt die Antragsgegnerin ihre Begründung des ablehnenden Bescheides vom 26. November 2014 inhaltlich nicht darauf, dass die Antragsteller es versäumt hätten, bestimmte im Einzelnen konkret benannte Beweisurkunden vorzulegen; vielmehr hebt sie darauf ab, dass trotz der vorgelegten Nachweise die wirtschaftliche Situation der Antragsteller nicht plausibel erscheine. Damit hat sie der Sache nach den Antrag der Antragsteller nach den Regeln der materiellen Beweislast abgelehnt (BVerwG, U. v. 16.1.1974 - VIII C 117.72 - BVerwGE 44, 265 ff. für den Bereich des Wohngeldrechts). Ist dies aber so, erfolgt im gerichtlichen Hauptsacheverfahren eine Prüfung der materiellen Voraussetzungen des Anspruches. Mit einer Klage gegen einen solchen Ablehnungsbescheid kann demnach grundsätzlich auch die Verpflichtung zur Gewährung des geltend gemachten Anspruchs - hier auf Übernahme der Teilnahmebeiträge - erreicht werden (Versagungsgegenklage). Richtiger Rechtsbehelf im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist damit ein Antrag nach § 123 VwGO.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können, also einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin die Teilnahmebeiträge für den Kindertagesstättenbesuch ihrer beiden Kinder Y. und D. übernehmen muss.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Gemäß § 90 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII soll ein Teilnahmebeitrag für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach § 24 auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nach § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII gelten für die Feststellung der zumutbaren Belastung die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Nach § 85 Abs. 1 SGB XII ist der nachfragenden Person (hier als den Antragstellern) die Aufbringung der Mittel (hier für die Teilnahmebeiträge) dann nicht zuzumuten, wenn ihr monatliches Einkommen, das sich nach § 82 SGB XII berechnet, eine bestimmte Einkommensgrenze nicht übersteigt; deren Berechnung ist im Einzelnen in § 85 Abs. 1 SGB XII festgelegt.

Nach dieser Berechnung (vgl. Blatt 106 bis 111 der Behördenakte) übersteigt das berechnete monatliche Einkommen der Antragsteller in Höhe von 589,76 Euro die bei 1.943,51 Euro liegende Einkommensgrenze nicht; hiernach hätten die Antragsteller einen Anspruch auf die begehrte Leistung.

Allerdings darf ein Antrag auf die Bewilligung einer beitragsunabhängigen Sozialleistung dann abgelehnt werden, wenn sich wegen unzureichender Angaben des Antragstellers dessen Einkommen trotz aller Bemühungen der Beteiligten nicht verlässlich ermitteln lässt, da den Antragsteller die materielle Beweislast hinsichtlich aller Bewilligungsvoraussetzungen trifft (BayVGH, B. v. 15.5.2007 - 12 C 05.1898 - juris; Grube/Warendorf, SGB XII, Kommentar, 4. Aufl. 2012, Einleitung Rn. 136).

Dies ist vorliegend der Fall, denn die von den Antragstellern gemachten Angaben zu ihren Einkünften sind nicht plausibel, so dass dies die Ablehnung des Antrags auf Übernahme der Teilnahmebeiträge rechtfertigt.

Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. Ferner hat er nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 SGB X bedient sich die Behörde der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält.

Für die Gewährung der Sozialleistung erheblich i. S. d. § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I sind die Angaben, die zur Ermittlung des Einkommens und der Belastung erforderlich sind. Zwar obliegen dem Antragsgegner (§ 20 SGB X) und dem Gericht (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich Amtsermittlungspflichten, doch finden diese ihre Grenze, wenn nach Ausschöpfen der erreichbaren Erkenntnisquellen ersichtlich ist, dass sich bestehende Zweifel nicht beheben lassen. Zudem setzt die Pflicht zur weiteren Sachaufklärung einen schlüssigen Vortrag voraus. Insbesondere hat ein Antragsteller Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich hinreichend substantiiert darzulegen (vgl. VGH Mannheim, B.v. 7.6.2004 - 12 S 2654/03 - juris). Lassen sich trotz aller Bemühungen die Voraussetzungen des Sozialleistungsanspruches nicht ermitteln, so geht dies nach den Regeln der materiellen Beweislast zulasten des Antragstellers (BVerwG, U. v. 16.1.1974 - BverwGE 44, 265; BayVGH, B.v. 15.5.2007 - 12 C 05.1898 - juris; VG Würzburg, U. v. 22.3.2012 - W 3 K 11.984 - juris).

Voraussetzung dafür, dass unter Berufung auf die materielle Beweislast des Antragstellers der Antrag abgelehnt werden kann, ist, dass die Behörde nicht nur alle ihr vom Antragsteller zugänglich gemachten Angaben über seine Einkommensverhältnisse auswertet, sondern auch dass sie im Rahmen ihrer Beratungspflicht nach § 14 SGB I und ihrer Amtsermittlungspflicht nach § 20 Abs. 1 SGB X den Antragsteller dazu auffordert, als fehlend erscheinende Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen zu machen (VG Bayreuth, U. v. 17.9.2014 - B 4 K 13.826 - juris).

Im vorliegenden Fall hatte die Antragsgegnerin berechtigte Zweifel an der Einkommenssituation der Antragsteller. Denn die oben genannte Berechnung hat zu keinem plausiblen Ergebnis geführt. Wenn von den bekannten Einnahmen nach einer entsprechenden Bereinigung nach den Vorgaben des § 82 Abs. 1 und Abs. 2 SGB XII nur so wenig übrigbleibt, dass nicht einmal 80% des nach § 85 Abs. 1 SGB XII berechneten Bedarfs davon gedeckt werden können, begründet dies zumindest die Vermutung, dass tatsächlich höheres, den Mindestbedarf deckendes Einkommen verschwiegen wird. Dann ist es Sache der Antragsteller, nachvollziehbar und schlüssig darzulegen, wie sie und ihre Familie mit dem an sich zu geringen Einkommen auskommen (VG Bayreuth, U. v. 17.9.2014 - B 4 K 13.826 - juris).

Auf diesen Sachverhalt hat die Antragsgegnerin die Antragsteller ausreichend und ordnungsgemäß mit Schreiben vom 29. September 2014, vom 10. Oktober 2014 und vom 27. Oktober 2014 sowie mit Telefonat vom 8. Oktober 2014 hingewiesen.

Zwar hat die Antragsgegnerin versucht, die Zweifel durch eigene Berechnungen unabhängig von den Vorgaben der §§ 82 ff. SGB XII dadurch auszuräumen, dass sie den von den Antragstellern angegebenen Einnahmen die von ihnen angegebenen tatsächlichen Ausgaben gegenübergestellt hat. Bei den Einnahmen hat die Antragsgegnerin zugunsten der Antragsteller sogar betriebliche Erträge (Eigenverbrauch) in Höhe von 173,92 Euro und Abschreibungen in Höhe von 195,72 Euro fiktiv hinzugerechnet, obwohl diese Beträge in den von den Antragstellern vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertungen für Dezember 2013 und für Januar bis Juni 2014 nicht mehr enthalten waren (im Gegensatz zu den Jahresabschlüssen für die Jahre 2010 bis 2012). Diese Gegenüberstellung ergab, dass ohne Berücksichtigung des Landeserziehungsgeldes in Höhe von 200,00 Euro Einnahmen in Höhe von 1.438,63 Euro, mit entsprechender Berücksichtigung des Landeserziehungsgeldes Einnahmen in Höhe von 1.638,63 Euro nachgewiesen waren, denen Ausgaben in Höhe von 1.281,65 Euro (Berechnung vom 27.10.2014) bzw. 1.304,36 Euro (Berechnung vom 26.11.2014) gegenüberstanden. Zu Recht gelangte die Antragsgegnerin zu der Erkenntnis, dass diese Alternativberechnung die Zweifel an der Einkommenssituation der Antragsteller nicht ausräumen können. Trotz entsprechender Aufforderung vom 10. Oktober 2014 und vom 27. Oktober 2014 haben die Antragsteller nicht dargelegt, wie sie mit derart geringen Geldbeträgen ihren Lebensunterhalt (Lebensmittel, Bekleidung, Körperpflege etc.) bestreiten können. Vielmehr haben sie lediglich darauf hingewiesen, dass sie von Erspartem leben und bei Bedarf Ausgaben für den laufenden Lebensunterhalt dem Geschäftskonto entnehmen und soweit wie möglich im Laufe des Monats wieder ausgleichen.

In dieser Hinsicht haben sie jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass sie so hohe Ersparnisse hätten, dass hiervon eine dauerhafte Finanzierung des Bedarfs möglich gewesen wäre. Eine Aufstellung der in der Vergangenheit vorhandenen Ersparnisse und eine Darstellung, welche Beträge hiervon zu welchen Zeitpunkten für die Lebensführung verbraucht worden sind, liegen nicht vor. Hinzu kommt, dass aus den von den Antragstellern vorgelegten Jahresabschlüssen für die Jahre 2010 bis 2012 jeweils ein Verlust aus dem Betrieb des Bistros Flair hervorgeht; zum einen lässt dies erkennen, dass zumindest seit dem Jahr 2010 das Ansparen der behaupteten Rücklagen nicht möglich war, da die Antragsteller in diesem Zeitraum gemäß ihren eigenen Angaben keine anderweitigen höheren Einnahmen hatten. Zum anderen macht dies deutlich, dass die Antragsteller schon über einen längeren Zeitraum von Erspartem hätten leben müssen, ihre Rücklagen vor dem Jahr 2010 also beachtlich hätten sein müssen. Auch hierzu ist nichts nachvollziehbar vorgetragen.

Weiterhin haben die Antragsteller ihre Behauptung, sie hätten bei Bedarf Ausgaben für den laufenden Lebensunterhalt dem Geschäftskonto entnommen und soweit wie möglich wieder zurückbezahlt, nicht glaubhaft gemacht. Hier wäre eine entsprechende exakte Aufstellung, belegt durch den Nachweis entsprechender Kontobuchungen, erforderlich gewesen, zusätzlich aber auch die Erläuterung, aus welchen Mitteln die zumindest teilweise Rückzahlung erfolgt sein sollte.

Unabhängig hiervon haben die Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, dass es ihnen gelänge, den laufenden Lebensunterhalt mit dem ihnen zur Verfügung stehenden Betrag von monatlich 334,27 Euro (September 2014) oder ähnlichen Beträgen in den Vormonaten zu bestreiten. Hier ist es den Antragstellern unbenommen, dies durch Vorlage genauer Auflistungen ihrer Ausgaben für den Lebensunterhalt, die nachvollziehbar die Grundbedürfnisse einer vierköpfigen Familie decken, glaubhaft zu machen.

Damit ist für das Gericht zumindest derzeit ein Anordnungsanspruch, also ein Anspruch auf Übernahme der Teilnahmebeiträge nicht glaubhaft gemacht, da die Antragsteller nicht zur Klärung des bislang unschlüssigen Sachverhalts plausibel dargelegt haben, wie der notwendige Lebensunterhalt eines Vierpersonenhaushalts aus so geringem Einkommen bestritten werden kann.

Somit kann dahingestellt bleiben, ob ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden ist.

Auf dieser Grundlage war der vorliegende Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO abzulehnen.

Ein Wohngeldanspruch besteht nicht,

1.
wenn das Wohngeld weniger als 10 Euro monatlich betragen würde,
2.
wenn alle Haushaltsmitglieder nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen sind oder
3.
soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.