Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. März 2016 - 12 C 15.2766

bei uns veröffentlicht am02.03.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 15 K 14.1191, 26.11.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Kläger beansprucht mit seiner Klage Ausbildungsförderung für sein Studium am Business College Athens, einer privaten griechischen Bildungseinrichtung. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für diese Klage versagt, da es nach Auskünften des Deutschen Akademischen Austauschdiensts (DAAD) und der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) der Kultusministerkonferenz an der Gleichwertigkeit des im sog. Franchise-Systems von der London Metropolitan University für das griechische Studium vergebenen Bachelorgrads zu inländischen Bachelorabschlüssen fehlt. Hiergegen richtet sich die fristgerecht von der Bevollmächtigten des Klägers eingelegte Beschwerde.

Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und unter Anlegung des spezifisch prozesskostenhilferechtlichen Maßstabs (vgl. dazu BVerfG, B. v. 22.5.2012 - 2 BvR 820/11 - NVwZ 2012, 1390 Rn. 10 f.) besitzt die Klage indes keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Soweit die Klägerbevollmächtigte mit ihrer Beschwerde zunächst vorträgt, die Entscheidungsreife der Streitsache habe bereits „deutlich“ vor dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss vorgelegen und zu diesem Zeitpunkt hätte die Kammer vom Erfolg der Klage ausgehen müssen, trifft dies nicht zu. Ungeachtet des Umstands, ob als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage im Prozesskostenhilfeverfahren auf den Eintritt der Entscheidungsreife oder den der tatsächlichen Entscheidung des Gerichts über den Prozesskostenhilfeantrag abzustellen ist (vgl. hierzu Zimmermann-Kreher in Beck-OK VwGO, § 166 Rn. 45), besaß die Klage im vorliegenden Fall bereits bei Eintritt der Entscheidungsreife keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

Denn prozesskostenhilferechtlich entscheidungsreif ist eine Streitsache erst dann, wenn sämtliche Prozesskostenhilfeunterlagen dem Gericht vom Antragsteller vollständig vorgelegt worden sind und der Gegenseite eine hinreichende Stellungnahmefrist eingeräumt worden ist. Zu den für die Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag erforderlichen Unterlagen rechnet insbesondere die vollständige Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Betreffend den Kläger selbst hat die Prozessbevollmächtigte die entsprechende Erklärung bereits bei Klageeinreichung zum Verwaltungsgericht Gießen am 25. Februar 2014 abgegeben. Nachdem in ausbildungsförderungsrechtlichen Streitigkeiten jedoch regelmäßig das Bestehen eines vorrangigen unterhaltsrechtlichen Anspruchs auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses in persönlichen Angelegenheiten nach § 1360a Abs. 4, § 1610 Abs. 2 BGB gegen die Eltern des Auszubildenden zu prüfen ist (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 14.10.2015 - 12 C 14.2417 - juris m. w. N.), es folglich auch auf die Vermögensverhältnisse der Eltern des Auszubildenden ankommt, bedarf es in diesem Fall in der Regel auch der Vorlage einer entsprechenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der unterhaltsverpflichteten Eltern. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters des Klägers hat die Prozessbevollmächtigte nach entsprechender Anforderung durch das Verwaltungsgericht jedoch erst am 20. Juli 2015 eingereicht, so dass Entscheidungsreife frühestens ab diesem Zeitpunkt vorgelegen hat. Bereits mit Schreiben vom 2. Juli 2015 und 17. Juli 2015 haben indes der Deutsche Akademische Austauschdienst und die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz zur Vergleichbarkeit des vom Kläger erworbenen Bachelorgrads mit inländischen Abschlüssen Stellung genommen und diese abgelehnt.

Denn angesichts dieser Stellungnahmen war davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Förderung einer Ausbildung des Klägers im Ausland nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 Satz 2 BAföG, die einer entsprechenden inländischen Ausbildung gleichwertig sein muss, nicht vorliegen. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die für zutreffend erachtete Begründung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses verwiesen werden. Soweit die Bevollmächtigte des Klägers in ihrer Beschwerde weiter vorträgt, es treffe nicht zu, dass mit dem vom Kläger erworbenen Bachelorgrad die Aufnahme eines griechischen Masterstudiums nicht möglich sei, bleibt diese Behauptung ohne jeglichen Beleg und steht im Widerspruch sowohl zur Auskunft des DAAD wie auch der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Auch der anschließende Vortrag der Klägerbevollmächtigten, die vom Kläger „diesbezüglich“ vorgelegten Unterlagen seien nicht genügend gewürdigt worden, trifft nicht zu. Speziell zur Frage der Gleichwertigkeit des erworbenen Bachelorgrads zu inländischen Bachelorabschlüssen hat der Kläger weder im Klageverfahren noch im vorausgehenden Verwaltungsverfahren Unterlagen vorgelegt. Die im Verwaltungsverfahren eingereichten Unterlagen haben sowohl das beklagte Studentenwerk wie auch das Verwaltungsgericht in ihre Beurteilung einbezogen. Was noch zusätzlich hätte berücksichtigt werden sollen, wird von der Klägerbevollmächtigten nicht vorgetragen und ist auch aus den dem Senat vorliegenden Verfahrensakten nicht ersichtlich.

Demnach bleibt festzuhalten, dass bei Eintritt der Entscheidungsreife der Streitsache diese keine hinreichenden Erfolgsaussichten besaß und das Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung daher zutreffend abgelehnt hat. Die Beschwerde war folglich als unbegründet zurückzuweisen.

Einer Kostenentscheidung bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht, da Gerichtskosten nach § 188 Satz 2, 1 BAföG in Angelegenheiten des Ausbildungsförderungsrechts nicht erhoben und Kosten im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1610 Maß des Unterhalts


(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf,

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 5 Ausbildung im Ausland


(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbild

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1360a Umfang der Unterhaltspflicht


(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhal

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Okt. 2015 - 12 C 14.2417

bei uns veröffentlicht am 14.10.2015

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe Die Klägerin verfolgt mit ihrer Beschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung, die ihr das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschlu
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2017 - 12 ZB 16.1222

bei uns veröffentlicht am 11.01.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe 1. Der Kläger beansprucht mit

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.

(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.

(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Beschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung, die ihr das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss versagt hat, für ein auf die Gewähr von Ausbildungsförderung gerichtetes Klageverfahren weiter.

Sie leidet an Narkolepsie, einer Störung der Schlaf-Wach-Regulation, die sich vorwiegend in erhöhter Tagesschläfrigkeit und ungewolltem Einschlafen tagsüber äußert. In ruhigen und passiven Situationen führt Narkolepsie zu Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen.

I.

Zum Wintersemster 2009/2010 begann die Klägerin zunächst ein Studium der Italienischen und Spanischen Philologie und der Geschichte an der Universität R.. Nach zwei Fachsemestern wechselte sie das Studienfach und studierte ab dem Wintersemester 2010/2011 Wirtschaftsinformatik. Mit Bescheid zuletzt vom 23. Juli 2012 bewilligte ihr der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät aufgrund ihrer Erkrankung verschiedene Erleichterungen bei der Ablegung von Prüfungsleistungen (Möglichkeit von mündlichen statt schriftlichen Prüfungen, Schreibzeitverlängerung). Jedenfalls zu Beginn des Sommersemesters 2013, ihrem 6. Fachsemester Wirtschaftsinformatik, beantragte die Klägerin eine Verlängerung der Prüfungsfristen nach der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik, die ihr mit Bescheid des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 30. September 2013 bewilligt wurde. Bereits am 30. August 2013 hatte sie erneut das Studienfach gewechselt und sich zum Wintersemester 2013/2014 für Volkswirtschaftslehre immatrikuliert.

Erstmals im Oktober 2013 wandte sich die Klägerin wegen der Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesgesetz über die individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) an das beklagte Studentenwerk. Nachdem ihr zunächst per Email mitgeteilt worden war, dass die Leistung von Ausbildungsförderung in ihrem Fall nicht in Betracht käme, lehnte das Studentenwerk den am 16. Juni 2014 förmlich gestellten Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für die nach einem erneuten Fachrichtungswechsel ab dem Wintersemester 2014/2015 beabsichtigte Fortführung des Studiums der Wirtschaftsinformatik mit Bescheid vom 3. Juli 2014 ab. Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erhoben und zugleich für das Klageverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung beantragt, die das Gericht mit streitgegenständlichem Beschluss vom 20. Oktober 2014 mangels Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt hat.

II.

Auch die gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss fristgerecht erhobene Beschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, hat keinen Erfolg.

1. Die Klägerin besitzt bereits deshalb keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu tragen. Zum insoweit nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO einzusetzenden Vermögen rechnet auch der aus § 1360a Abs. 4, § 1610 Abs. 2 BGB abgeleitete Anspruch der Klägerin gegenüber ihrer Mutter auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses für Rechtsstreitigkeiten in persönlichen Angelegenheiten. Dieser privatrechtliche Anspruch unterhaltsrechtlicher Prägung geht dem öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor (vgl. hierzu und zum Folgenden Sächsisches OVG, B. v. 20.3.2015 - 2 D 111/14.NC - juris Rn. 5 ff.).

Denn auch einem volljährigen unverheirateten Kind steht in entsprechender Anwendung von § 1360a Abs. 4 BGB in Rechtsstreitigkeiten, die persönliche Angelegenheiten betreffen, ein Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses gegen seine Eltern zu, wenn seine Situation der eines unterhaltsberechtigten Ehegatten bzw. eines minderjährigen Kindes vergleichbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das volljährige Kind wegen der Fortdauer seiner Ausbildung noch keine Lebensstellung erworben hat und deswegen übergangsweise wie ein minderjähriges Kind der Unterstützung durch seine Eltern bedarf (vgl. BGH, B. v. 23.3.2005 - XII ZB 13.05 - NJW 2005, 1722 Rn. 8 ff.). Der Unterhalt umfasst gem. § 1610 Abs. 2 BGB den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Zum Lebensbedarf rechnet wiederum der Prozesskostenvorschuss nach § 1360a Abs. 4 (vgl. hierzu Sächsisches OVG, B. v. 31.3.2010 - 2 D 20/10 - NJW 2010, 2903).

Soweit die Klägerin mit ihrer Klage die Leistung von Ausbildungsförderung für ihr noch nicht abgeschlossenes Studium der Wirtschaftsinformatik bzw. Volkswirtschaftslehre erstrebt, handelt es sich um einen Rechtsstreit in persönlichen Angelegenheiten, da dieser der Verwirklichung ihrer Ausbildung dient und die Klägerin bislang keine Lebensstellung erlangt hat, die es ihr ermöglicht, sich selbst zu unterhalten (vgl. hierzu Sächsisches OVG, B. v. 20.3.2015 - 2 D 11/14.NC - juris Rn. 6).

Die Mutter der Klägerin ist auch - entgegen dem Vorbringen der Bevollmächtigten der Klägerin - hinreichend leistungsfähig. Zwar hat die Bevollmächtigte nicht, wie vom Senat im Hinweisschreiben vom 22. Mai 2015 ausdrücklich erbeten, für die Mutter der Klägerin eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Auch ergibt sich sowohl aus dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 wie der Unterhaltsberechnung vom 21. August 2015, dass die Mutter der Klägerin jedenfalls bezogen auf ihr laufendes Einkommen zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses wohl nicht hinreichend leistungsfähig ist. Indes hat nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 115 Abs. 3 ZPO eine Partei unter entsprechender Anwendung von § 90 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) auch ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Diesbezüglich ergibt sich sowohl aus dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid wie aus der vorgelegten Unterhaltsberechnung, dass die Mutter der Klägerin über erhebliche Erträge aus Kapitalvermögen (rd. 2000 EUR) sowie über Erträge aus Vermietung und Verpachtung verfügt, die den Rückschluss auf das Vorhandensein entsprechender Vermögenswerte erlauben. Auch unter Berücksichtigung der dem sog. Schonvermögen unterfallenden Beträge (vgl. hierzu Sächsisches Oberverwaltungsgericht, B. v. 20.3.2015 - 2 D 111/14.NC - juris Rn. 7) besitzt die Mutter der Klägerin damit jedenfalls hinreichende finanzielle Mittel, um der Klägerin aus ihrem Vermögen einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Insoweit hat daher der Anspruch auf Prozesskostenhilfe zurückzutreten.

2. Darüber hinaus besitzt die Klage - unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren und unter Anlegung des spezifisch prozesskostenhilferechtlichen Erfolgsmaßstabs - keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

2.1 Denn ungeachtet der Frage, ob der Klägerin für den zuletzt beabsichtigten Fachrichtungswechsel vom Studium der Volkswirtschaftslehre zurück zum Studium der Wirtschaftsinformatik ein wichtiger oder unabweisbarer Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG zur Seite steht, scheitert ein Anspruch auf Ausbildungsförderung bereits daran, dass für den zum Wintersemester 2013/2014 erfolgten Wechsel von Wirtschaftsinformatik zu Volkswirtschaftslehre, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, kein unabweisbarer Grund nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG vorliegt. Ein solcher wäre jedoch, da es sich um einen Fachrichtungswechsel nach dem 3. Fachsemester gehandelt hat, nach § 7 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz BAföG erforderlich gewesen, um der Klägerin einen Anspruch auf Ausbildungsförderung zu erhalten (vgl. Humborg in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, § 7 Rn. 39; Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 7 Rn. 110). Erst ein förderunschädlicher (zweiter) Fachrichtungswechsel hätte der Klägerin überhaupt die Möglichkeit eröffnet, nach einem weiteren Fachrichtungswechsel Ausbildungsförderung zu beziehen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Annahme eines unabweisbaren Grunds für einen Fachrichtungswechsel voraus, dass es dem Studenten aus subjektiven, in seiner Person liegenden, oder aber objektiven Gründen unmöglich ist, das Studium in der gewählten Fachrichtung fortzuführen. Ihm muss im Ergebnis keine Möglichkeit der Wahl zwischen einer Fortsetzung der begonnen Ausbildung und einem Wechsel der Fachrichtung bleiben (vgl. BVerwG, U. v. 19.2.2004 - 5 C 6.03 - BVerwGE 120, 149 Rn. 8 ff.). Die Anforderungen an das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes erweisen sich damit strenger als diejenigen an einen wichtigen Grund nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG ebenso wie an einen schwerwiegenden Grund für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG (vgl. Humborg in Rothe/Blanke, Ausbildungsförderungsgesetz, § 7 Rn. 43).

Das Studium der Wirtschaftsinformatik ist der Klägerin indes nicht aus subjektiven Umständen nach dem Ende des 6. Fachsemesters unmöglich geworden. Sie hat, wenn auch krankheitsbedingt verzögert und unter entsprechenden Prüfungserleichterungen, beim Studium der Wirtschaftsinformatik Prüfungsleistungen erbracht und strebt zudem nach wie vor - nach dem „Rückwechsel“ aus der Volkswirtschaftslehre - in diesem Fach den Abschluss des Bachelor an. Damit liegen bei der Klägerin keine gesundheitlichen Gründe oder andere körperliche Schäden oder Dispositionen vor, die eine Durchführung der in der Ausbildung oder im anschließenden Berufsleben erforderlichen Tätigkeiten ausschließen (vgl. Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 7 Rn. 163). Sonstige Anhaltspunkte für eine Unmöglichkeit der Fortführung des Studiums der Wirtschaftsinformatik aus in ihrer Person liegenden Gründen sind weder ersichtlich, noch im Übrigen von der Klägerin vorgetragen worden.

Auch aus objektiven Gründen war ihr die Fortsetzung des Studiums der Wirtschafsinformatik nach dem Sommersemester 2013 nicht unmöglich. Dabei kann dahinstehen, ob die von ihr vorgetragene „Zwangslage“ aufgrund der vor Beginn des 7. Fachsemesters noch ausstehenden Entscheidung über die Verlängerung der Prüfungsfristen überhaupt als unabweisbarer Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG gelten kann. Denn objektiv lag bereits die „Zwangslage“ mit der von der Klägerin befürchteten Exmatrikulation und den damit unter Umständen verbundenen Schwierigkeiten bei einem Anschlussstudium nicht vor.

Exmatrikuliert wird ein Student nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) dann, wenn er eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat oder aus von ihm zu vertretenden Gründen die Voraussetzungen für die Meldung zu einer Prüfung endgültig nicht mehr beibringen kann. Nach der für die Klägerin geltenden Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Internationale Volkswirtschaftslehre mit Ausrichtung auf Mittel- und Osteuropa und Wirtschaftsinformatik sowie für die Masterstudiengänge Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Internationale Volkswirtschaftslehre mit Ausrichtung auf Mittel- und Osteuropa, Wirtschaftsinformatik und Immobilienwirtschaft an der Universität R. vom 8. Oktober 2007, zuletzt geändert durch Satzung vom 21. Juli 2008, würde ohne die von ihr beantragte Verlängerung der Prüfungsfristen die Regelung in § 20 Abs. 4 Satz 2 der Prüfungsordnung dazu führen, dass die erforderlichen Prüfungen, sofern sie bis zum siebten Fachsemester nicht abgeschlossen sind, erstmals als nicht bestanden gelten. Gleichzeitig besteht nach § 9 Abs. 8 der Prüfungsordnung eine einmalige Wiederholungsmöglichkeit. Daraus folgt, dass die Klägerin, selbst wenn ihr das zuständige Gremium die Verlängerung der Prüfungsfristen nicht genehmigt hätte, nicht automatisch nach dem 7. Fachsemester, wie von ihr befürchtet, exmatrikuliert worden wäre.

Hinzu kommt weiter, dass nach § 20 Abs. 7 der Prüfungsordnung für Studierende, auf die § 10 der Prüfungsordnung zutrifft, § 20 Abs. 1 bis 3 der Prüfungsordnung nicht gilt und die Fristen des § 20 Abs. 4 sich um bis zu zwei Semester verlängern. Die Regelung des § 10 der Prüfungsordnung erfasst die Berücksichtigung „besonderer Lebenssituationen“ und in Abs. 2 Satz 1 Studierende, denen das Studium aus wichtigem Grund nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich ist. Angesichts der nachgewiesenen Erkrankung der Klägerin hätten daher für sie, ungeachtet der beantragten Verlängerung der Prüfungsfristen, nach den genannten Regelungen die Fristen des § 20 Abs. 1 bis 3 der Prüfungsordnung nicht gegolten und wäre die Frist des § 20 Abs. 4 der Prüfungsordnung um zwei Semester hinausgeschoben gewesen, so dass kein Anhaltspunkt dafür gegeben war, dass sie - wie befürchtet - nach dem Ende des 7. Fachsemesters auch ohne Verlängerung der Prüfungsfristen das Studium der Wirtschaftsinformatik hätte beenden müssen.

Weiter lag die von der Klägerin angeführte „Zwangslage“ auch deshalb nicht vor, weil sie jedenfalls die Möglichkeit besessen hätte, sich angesichts der nachgewiesenen Erkrankung nach Art. 48 BayHSchG für ein oder zwei Semester beurlauben zu lassen. Ob darüber hinaus zusätzlich die Möglichkeit bestanden hätte, wie das beklagte Studentenwerk vorgebracht hat, nach der Verlängerung der Prüfungsfristen mit Bescheid vom 30. September 2013 die bereits erfolgte „Umschreibung“ auf Volkswirtschaftslehre wieder rückgängig zu machen und unmittelbar das Studium der Wirtschaftsinformatik fortzusetzen, kann daher vorliegend dahingestellt bleiben. Jedenfalls lag eine, die Klägerin zum Fachrichtungswechsel nötigende „Zwangslage“ zum Ende des 6. Fachsemesters trotz der noch ausstehenden Entscheidung über die Verlängerung der Prüfungsfristen nicht vor.

2.2 Soweit eine Literaturstimme ohne nähere Begründung das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes auch dann annimmt, wenn es bei einer im Zuge der Entscheidung über die Fortsetzung oder den Wechsel der gegenwärtigen Ausbildung gebotenen Interessenabwägung unerträglich erschiene, den Auszubildenden an der ursprünglichen Wahl der Ausbildungsrichtung festzuhalten (Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 7 Rn. 162), begründet auch dies keine Erfolgsaussichten der Klage. Denn im Zuge der, an das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG angelehnten Interessenabwägung gilt es zu berücksichtigen, dass den Studenten die vom Gesetz vorausgesetzte Obliegenheit zur verantwortungsbewussten, vorausschauenden und umsichtigen Planung sowie zur zügigen und zielstrebigen Durchführung der Ausbildung trifft (Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 7 Rn. 134). Dieser Obliegenheit hat die Klägerin insofern nicht genügt, als sie sich über die unter 2.1 dargestellten einschlägigen Regelungen der Prüfungsordnung nicht hinreichend informiert bzw. allein auf die Auskünfte bzw. Ratschläge von Herrn H. vom zentralen Prüfungssekretariat vertraut hat. Ein die Annahme einer „Zwangslage“ hervorrufender unverschuldeter Rechtsirrtum der Klägerin vermag daher einen unabweisbaren Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG ebenfalls nicht zu begründen.

Mithin fehlt es bereits an einem förderunschädlichen unabweisbaren Grund für den zweiten Fachrichtungswechsel der Klägerin, so dass die Bewilligung von Ausbildungsförderung ungeachtet des angestrebten „Rückwechsels“ zur Wirtschaftsinformatik ausscheidet. Damit fehlen der Klage zugleich die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung erforderlichen Erfolgsaussichten. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg war daher zurückzuweisen.

Eine Kostenentscheidung ist vorliegend nicht veranlasst, da Gerichtskosten in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben und Kosten im Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.