vorgehend
Verwaltungsgericht München, 15 K 14.1191, 04.05.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1. Der Kläger beansprucht mit seiner Klage die Leistung von Ausbildungsförderung für sein Bachelorstudium „BA (Hons) Advertising, Marketing, Communications and Public Relations“ am Business College of Athens (im Folgenden BCA) im Bewilligungszeitraum September 2011 bis August 2012. Das beklagte Studentenwerk hat die Gewähr von Förderleistungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 BAföG mangels Gleichwertigkeit des Besuchs der ausländischen Ausbildungsstätte im Verhältnis zu einer inländischen Ausbildungsstätte abgelehnt. Sowohl das Widerspruchsverfahren wie auch das Klageverfahren blieben erfolglos. Nunmehr verfolgt der Kläger den Förderanspruch im Berufungszulassungsverfahren weiter, mit dem er der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Streitsache i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend macht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten, ferner auf den Beschluss vom 2. März 2016 (Az. 12 C 15.2766) im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren verwiesen.

2. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Berufungszulassungsgründe entweder der Sache nach nicht vorliegen oder bereits nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt sind.

2.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Zulassung der Berufung rechtfertigen würden, hat der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung nicht geltend gemacht.

2.1.1 Soweit seine Bevollmächtigte zunächst ausführt, der in den vom Kläger vorgelegten griechischen Unterlagen für das Ausbildungsangebot des BCA verwandte Begriff der „untypische Bildung“ beinhalte lediglich, dass das BCA Bachelor- und Masterabschlüsse, nicht hingegen Diplom- und Magisterabschlüsse vergebe, wiederholt sie lediglich ihr erstinstanzliches Vorbringen. Weshalb dagegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, „untypische Bildung“ grenze das Ausbildungsangebot des BCA von „typischer Bildung“ staatlicher Universitäten ab, nicht zutreffen soll, wird nicht dargelegt. Ebenfalls bleibt unklar, inwieweit sich die Annahme „untypischer Bildung“ im vorliegenden Fall entscheidungserheblich auf die Frage der Gleichwertigkeit des Besuchs des BCA zu dem einer inländischen Ausbildungsstätte auswirken soll. Mithin genügt der klägerische Vortrag dem Darlegungsgebot des §124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.

2.1.2 Auch das von der Klägerbevollmächtigten vorgelegte Schreiben der Universität Duisburg-Essen vom 14. Juli 2016 betreffend eine Anfrage zum Masterstudium „Kommunikationswissenschaft“ vermag Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der vom Kläger im sog. Franchise-Verfahren erworbene Bachelorgrad der London Metropolitan University ermögliche in Deutschland in der Regel kein Masterstudium, nicht zu begründen. Das Schreiben bescheinigt dem Kläger lediglich, dass nach Prüfung einer von ihm vorgelegten „Leistungspunktebescheinigung aus dem Bachelorstudiengang „Advertising and Marketing Communications and Public Relations an der London Metropolitan University“ die für den Zugang zum Masterstudienfach erforderlichen 26 ECTS im Bereich Kommunikationswissenschaft nicht vorliegen. Zur entscheidungserheblichen Frage, inwieweit der in Athen absolvierte Studiengang an einem Privatcollege, der mit einem Bachelorgrad der London Metropolitan University abgeschlossen wurde, einem an einer Hochschule in der Bundesrepublik erworbenen Bachelorgrad gleichwertig ist, enthält die Bescheinigung keine Aussage, ebenso wenig zu der Frage, ob der vom Kläger erworbene Bachelorgrad grundsätzlich zum Masterstudium in der Bundesrepublik berechtigt. Soweit die Klägerbevollmächtigte in diesem Zusammenhang weiter rügt, zur Frage der Eröffnung des Zugangs zum Masterstudium in Deutschland hätte es weiterer Ermittlungen bedurft, die sich dem Verwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen, bleibt dieser Vortrag, der der Sache nach eine Aufklärungsrüge darstellt, gänzlich unsubstantiiert.

2.1.3 Der weitere, von der Klägerbevollmächtigten vorgetragene Umstand, dass dem Kläger durch das Bundesverwaltungsamt „für den Studiengang BA Advertising, Marketing, Communications and PR an der London Metropolitan University“ ein Bildungskredit bewilligt wurde, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Zwar ergibt sich aus dem hierzu vorgelegten „Flyer“ der KfW, dass die Vergabe eines Bildungskredits beim Besuch einer ausländischen Bildungsstätte voraussetzt, dass dieser demjenigen einer anerkannten inländischen Bildungsstätte gleichwertig ist. Indes legt die Klägerbevollmächtigte in diesem Zusammenhang weder dar, dass die Prüfung dieser Fördervoraussetzung durch das Bundesverwaltungsamt nach dem gleichen Maßstab erfolgt, wie die Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 BAföG, noch aus welchen Gründen hier eine „Bindung“ für die Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bestehen soll. Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass der - augenscheinlich nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ergangene - Bescheid vom 16. Juli 2012 zum einen unter dem Vorbehalt der Rücknahme für den Fall (Nr. 2) steht, dass die Vergabevoraussetzungen zum Zeitpunkt seines Erlasses nicht vorgelegen haben, ferner dass der Bescheid nicht eine Ausbildung am Business College of Athens, sondern ausdrücklich einen Studiengang an der London Metropolitan University in Bezug nimmt. Für die Frage der Gleichwertigkeit des Studiums des Klägers in Athen zum Bachelorstudium in Deutschland enthält der bewilligte Bildungskredit mithin keine Aussage.

2.1.4 Soweit die Klägerbevollmächtigte weiter vorträgt, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts läge die institutionelle Gleichwertigkeit der Ausbildung am Business College of Athens vor, setzt sie sich mit der entgegenstehenden Auffassung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil nicht auseinander und genügt insoweit dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.

2.2 Dies gilt schließlich ebenso für den zwar genannten, jedoch in keiner Weise näher erläuterten Berufungszulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Streitsache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

3. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher als unbegründet abzulehnen. Mit der Ablehnung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig. Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des nach § 188 Satz 2, 1 VwGO gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbild

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. März 2016 - 12 C 15.2766

bei uns veröffentlicht am 02.03.2016

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe Der Kläger beansprucht mit seiner Klage Ausbildungsförderung für sein Studium am Business College Athens, einer privaten griechischen Bildungseinrichtung. Das Verwaltu

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(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Kläger beansprucht mit seiner Klage Ausbildungsförderung für sein Studium am Business College Athens, einer privaten griechischen Bildungseinrichtung. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für diese Klage versagt, da es nach Auskünften des Deutschen Akademischen Austauschdiensts (DAAD) und der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) der Kultusministerkonferenz an der Gleichwertigkeit des im sog. Franchise-Systems von der London Metropolitan University für das griechische Studium vergebenen Bachelorgrads zu inländischen Bachelorabschlüssen fehlt. Hiergegen richtet sich die fristgerecht von der Bevollmächtigten des Klägers eingelegte Beschwerde.

Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und unter Anlegung des spezifisch prozesskostenhilferechtlichen Maßstabs (vgl. dazu BVerfG, B. v. 22.5.2012 - 2 BvR 820/11 - NVwZ 2012, 1390 Rn. 10 f.) besitzt die Klage indes keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Soweit die Klägerbevollmächtigte mit ihrer Beschwerde zunächst vorträgt, die Entscheidungsreife der Streitsache habe bereits „deutlich“ vor dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss vorgelegen und zu diesem Zeitpunkt hätte die Kammer vom Erfolg der Klage ausgehen müssen, trifft dies nicht zu. Ungeachtet des Umstands, ob als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage im Prozesskostenhilfeverfahren auf den Eintritt der Entscheidungsreife oder den der tatsächlichen Entscheidung des Gerichts über den Prozesskostenhilfeantrag abzustellen ist (vgl. hierzu Zimmermann-Kreher in Beck-OK VwGO, § 166 Rn. 45), besaß die Klage im vorliegenden Fall bereits bei Eintritt der Entscheidungsreife keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

Denn prozesskostenhilferechtlich entscheidungsreif ist eine Streitsache erst dann, wenn sämtliche Prozesskostenhilfeunterlagen dem Gericht vom Antragsteller vollständig vorgelegt worden sind und der Gegenseite eine hinreichende Stellungnahmefrist eingeräumt worden ist. Zu den für die Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag erforderlichen Unterlagen rechnet insbesondere die vollständige Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Betreffend den Kläger selbst hat die Prozessbevollmächtigte die entsprechende Erklärung bereits bei Klageeinreichung zum Verwaltungsgericht Gießen am 25. Februar 2014 abgegeben. Nachdem in ausbildungsförderungsrechtlichen Streitigkeiten jedoch regelmäßig das Bestehen eines vorrangigen unterhaltsrechtlichen Anspruchs auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses in persönlichen Angelegenheiten nach § 1360a Abs. 4, § 1610 Abs. 2 BGB gegen die Eltern des Auszubildenden zu prüfen ist (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 14.10.2015 - 12 C 14.2417 - juris m. w. N.), es folglich auch auf die Vermögensverhältnisse der Eltern des Auszubildenden ankommt, bedarf es in diesem Fall in der Regel auch der Vorlage einer entsprechenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der unterhaltsverpflichteten Eltern. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters des Klägers hat die Prozessbevollmächtigte nach entsprechender Anforderung durch das Verwaltungsgericht jedoch erst am 20. Juli 2015 eingereicht, so dass Entscheidungsreife frühestens ab diesem Zeitpunkt vorgelegen hat. Bereits mit Schreiben vom 2. Juli 2015 und 17. Juli 2015 haben indes der Deutsche Akademische Austauschdienst und die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz zur Vergleichbarkeit des vom Kläger erworbenen Bachelorgrads mit inländischen Abschlüssen Stellung genommen und diese abgelehnt.

Denn angesichts dieser Stellungnahmen war davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Förderung einer Ausbildung des Klägers im Ausland nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 Satz 2 BAföG, die einer entsprechenden inländischen Ausbildung gleichwertig sein muss, nicht vorliegen. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die für zutreffend erachtete Begründung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses verwiesen werden. Soweit die Bevollmächtigte des Klägers in ihrer Beschwerde weiter vorträgt, es treffe nicht zu, dass mit dem vom Kläger erworbenen Bachelorgrad die Aufnahme eines griechischen Masterstudiums nicht möglich sei, bleibt diese Behauptung ohne jeglichen Beleg und steht im Widerspruch sowohl zur Auskunft des DAAD wie auch der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Auch der anschließende Vortrag der Klägerbevollmächtigten, die vom Kläger „diesbezüglich“ vorgelegten Unterlagen seien nicht genügend gewürdigt worden, trifft nicht zu. Speziell zur Frage der Gleichwertigkeit des erworbenen Bachelorgrads zu inländischen Bachelorabschlüssen hat der Kläger weder im Klageverfahren noch im vorausgehenden Verwaltungsverfahren Unterlagen vorgelegt. Die im Verwaltungsverfahren eingereichten Unterlagen haben sowohl das beklagte Studentenwerk wie auch das Verwaltungsgericht in ihre Beurteilung einbezogen. Was noch zusätzlich hätte berücksichtigt werden sollen, wird von der Klägerbevollmächtigten nicht vorgetragen und ist auch aus den dem Senat vorliegenden Verfahrensakten nicht ersichtlich.

Demnach bleibt festzuhalten, dass bei Eintritt der Entscheidungsreife der Streitsache diese keine hinreichenden Erfolgsaussichten besaß und das Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung daher zutreffend abgelehnt hat. Die Beschwerde war folglich als unbegründet zurückzuweisen.

Einer Kostenentscheidung bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht, da Gerichtskosten nach § 188 Satz 2, 1 BAföG in Angelegenheiten des Ausbildungsförderungsrechts nicht erhoben und Kosten im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.