Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2015 - 12 B 12.2333

bei uns veröffentlicht am05.02.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht München, 15 K 11.2978, 24.05.2012

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Den Beteiligten wird zur Beilegung des Rechtsstreits gemäß § 106 Satz 2 VwGO folgender Vergleich vorgeschlagen:

1. Die Beklagte hebt den Bescheid vom 17. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Mai 2011 auf und entscheidet über den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Ausbildungsförderung vom 7. Oktober 2010 nach Maßgabe der nachfolgend aufgeführten Kriterien neu:

a) Das zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene Guthaben der Klägerin auf den Konten Nr. 1241483181 der 1822direkt, Nr. 00377069 der Bank of Scotland und Nr. 5530455638 der INGDiBa - sog. „Schmerzensgeldkonten“ - bleibt nach § 29 Abs. 3 BAföG in vollem Umfang als anzurechnendes Vermögen der Klägerin unberücksichtigt.

b) Der Wert des zum Zeitpunkt der Antragstellung im Eigentum der Klägerin stehenden Pkws, Audi A 3 Cabriolet, AK: M-CA 8448, bleibt nach § 29 Abs. 3 BAföG in vollem Umfang als anzurechnendes Vermögen der Klägerin unberücksichtigt.

c) Die im maßgeblichen Förderzeitraum vom Oktober 2010 bis März 2011 erzielten Zinsen aus den Guthaben auf den Konten Nr. 1241483181 der 1822direkt, Nr. 00377069 der Bank of Scotland und Nr. 5530455638 der INGDiBa - sog. „Schmerzensgeldkonten“ - werden als Einkünfte der Klägerin berücksichtigt und gemäß den gesetzlichen Regelungen der §§ 21 ff. BAföG auf ihren Bedarf angerechnet.

2. Die Klägerin verpflichtet sich, der Beklagten geeignete Nachweise über die von ihr im Zeitraum Oktober 2010 bis März 2011 erzielten Zinseinkünfte aus den Guthaben auf den Konten Nr. 1241483181 der 1822direkt, Nr. 00377069 der Bank of Scotland und Nr. 5530455638 der INGDiBa - sog. „Schmerzensgeldkonten“ - sowie sonstige von ihr erzielten Einkünfte im Sinne von § 21 BAföG zu übermitteln.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben.

4. Mit der Annahme des vorstehenden Vergleichs wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. Mai 2012 wirkungslos.

II.

Den Beteiligten wird aufgegeben, bis zum 6. März 2015 die Annahme oder Ablehnung des Vergleichsvorschlags schriftlich gegenüber dem Gericht zu erklären.

Gründe

I.

Die 1984 geborene Klägerin beansprucht mit ihrer Klage die Leistung von Ausbildungsförderung für ihr Studium der Psychologie an der Universität Salzburg von Oktober 2010 bis zum Studienabbruch im März 2011.

Sie erlitt am 19. März 2006 einen schweren Motorradunfall. Gegenüber der Versicherung des Schädigers gab sie am 8. Juni 2009 eine „Abfindungserklärung“ ab, nach der sie mit einem Betrag von insgesamt 250.000 EUR für alle „bisherigen und möglicherweise künftig noch entstehenden Ansprüche, seien sie vorhersehbar oder nicht vorhersehbar“ abgefunden wurde (Bl. 23 der Behördenakte). Von dem von der Klägerin als „Schmerzensgeld“ bezeichneten Abfindungsbetrag, der nach ihren Angaben z. T. zur Begleichung von Arztkosten und „zur Verbesserung der Lebensqualität“ verwendet und im Übrigen auf mehreren Tagesgeldkonten angespart wurde, erwarb sie 2009 eine Pkw Audi A3 Cabriolet zu einem Preis von 27.500 EUR.

Am 7. Oktober 2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Ausbildungsförderungsleistungen nach dem BAföG für ein Studium der Psychologie in Salzburg. Hierbei gab sie ihr vorhandenes Vermögen, insb. die aus der Abfindungszahlung stammenden Mittel zutreffend an. Nach ihrem Vortrag auf Anraten einer Mitarbeiterin des BAföG-Amts der Beklagten veräußerte sie am 15. Oktober 2010 das Cabriolet für 23.000 EUR und führte diese Summe ebenfalls den sog. „Schmerzensgeldkonten“ zu.

Die Beklagte lehnte die Gewähr von Ausbildungsförderung mit Bescheid vom 17. November 2010 ab, da der Bedarf der Klägerin durch eigenes Vermögen gedeckt sei. Hierbei stellte sie die Guthaben auf den sog. „Schmerzensgeldkonten“ nach § 29 Abs. 3 BAföG anrechnungsfrei. Demgegenüber sah sie das mit Mitteln aus der Abfindungszahlung erworbene Cabriolet als Haushaltsgegenstand im Sinne von § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG an, der nur soweit einer Vermögensanrechnung nicht unterfalle, wie er sich als „angemessen“ qualifizieren lasse. Dies gelte nach der bestehenden Weisungslage nur bis zu einem Wert von 7.500 EUR. Der diesen Betrag übersteigende Wert des Cabriolets müsse der Klägerin daher als Vermögen zugerechnet werden.

Gegen den Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, dem die Beklagte nicht abhalf. In einem hierzu gefertigten Aktenvermerk hielt sie fest, dass auch dann, wenn das aus dem Bezug von Schmerzensgeld stammende Vermögen dazu verwendet worden sei, um am 4. August 2009 einen Pkw zu erwerben, dieser Pkw selbst als Vermögen im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinne anzurechnen sei.

Den Widerspruch wies die Regierung von Oberbayern mit Bescheid vom 23. Mai 2011 zurück. Zwar sei das Guthaben der Klägerin auf den sog. „Schmerzensgeldkonten“ nach Tz. 29.3.2 BAföGVwV anrechnungsfrei. Mit Blick auf Erwerb und Verkauf des Cabriolets sei festzuhalten, dass Veränderungen der Vermögensverhältnisse nach Antragstellung keine Relevanz mehr zukomme. Ferner habe die Klägerin gegenüber der Beklagten nicht nachgewiesen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen auf das Kraftfahrzeug angewiesen sei. Mithin habe sie durch den Autokauf das Schmerzensgeld der ausbildungsförderungsrechtlichen Privilegierung entzogen.

Allerdings handele es sich bei dem Cabriolet nicht um einen Haushaltsgegenstand. Bei der im Rahmen der Vermögensanrechnung gebotenen Anwendung von § 29 Abs. 3 BAföG richte sich die Höhe des zu bewilligenden „Härtefreibetrags“ nach der „Angemessenheit“ des Pkw. Hierbei gelte es, die Vorgaben der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bzw. der Anweisung des Kultusministeriums zu beachten. Im Ergebnis könne daher die Freistellung lediglich eines Wertanteils von 7.500 EUR nicht beanstandet werden.

Die daraufhin von der Klägerin erhobene Verpflichtungsklage wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 24. Mai 2012 als unbegründet ab (Az. M 15 K 11.2978). § 29 Abs. 3 BAföG eröffne der Beklagten bei der Entscheidung über den Umfang der Anrechnungsfreistellung ein Ermessen. Unter Berücksichtigung der verwaltungsgerichtlichen Prüfungsdichte nach § 114 Satz 1 VwGO sei die nur teilweise Vermögensfreistellung des Cabriolets in Höhe von 7.500 EUR nicht zu beanstanden.

Ungeklärt sei, ob die von der Klägerin erhaltene Abfindungszahlung insgesamt als „Schmerzensgeld“ angesehen werden müsse oder ob die Zahlung auch den Ersatz materieller Schäden beinhalte. Für das Vorliegen einer reinen Schmerzensgeldzahlung sei die Klägerin beweispflichtig. Im vorliegenden Fall spreche vieles dafür, dass die von der Versicherung geleistete Abfindung materielle wie immaterielle Schäden ausgleichen solle, was im Ergebnis jedoch offen bleiben könne. Wenn Tz. 29.3.2 lit. b BAföGVwV die Anrechnung von Vermögen, das zur Milderung der Folgen einer körperlichen oder seelischen Behinderung bestimmt sei oder nach einem erlittenen Personenschaden der Deckung der voraussichtlich schädigungsbedingten Aufwendungen für die Zukunft diene, als besondere Härte qualifiziere, reduziere dies jedoch das Ermessen der Behörde über den Umfang der Anrechnungsfreistellung nicht auf Null, selbst im Fall einer reinen Schmerzensgeldzahlung.

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Sozialhilferecht, die Schmerzensgelder in ihrer ganzen noch vorhandenen Höhe von einer Anrechnung ausnehme, sei auf das Ausbildungsförderungsrecht nicht übertragbar. Auch die Berücksichtigung des Zwecks der Schmerzensgeldleistung führe zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn die Klägerin von einem Teil des Abfindungsbetrags das Cabriolet nicht erworben hätte, wäre das Ermessen der Beklagten bei der Anrechnung nicht auf Null reduziert gewesen. Angesichts dessen könne die Frage, inwieweit Schmerzensgeldsurrogate der ausbildungsförderungsrechtlichen Privilegierung unterfallen, dahinstehen. Die von der Beklagten im vorliegenden Fall in den angefochtenen Bescheiden getroffene und im gerichtlichen Verfahren ergänzte Ermessensentscheidung könne daher nicht beanstandet werden.

Mit Beschluss vom 23. Oktober 2012 (Az. 12 ZB 12 1552) hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit im Hinblick auf die verwaltungsgerichtliche Ermessenskontrolle sowie die ausbildungsförderungsrechtliche Behandlung von Schmerzensgeldsurrogaten zugelassen.

Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren sinngemäß,

den Bescheid der Beklagten vom 17. November 2010, den Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 23. Mai 2011 und das Urteil des Verwaltungsgerichts München aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum Oktober 2010 bis März 2011 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Ausgehend von den nachfolgend im Einzelnen dargestellten Erwägungen schlägt der Senat den Verfahrensbeteiligten den aus dem Tenor ersichtlichen Vergleich vor:

Die Klägerin besitzt - entgegen der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts - einen Anspruch auf Leistung von Ausbildungsförderung unter Freistellung sowohl der gesamten Guthaben der sog. „Schmerzensgeldkonten“ als auch des vollständigen Werts des von ihr 2009 erworbenen Cabriolets von der Vermögensanrechnung nach § 29 Abs. 3 BAföG (1.). Auf ihren ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf sind indes die aus den genannten Guthaben im Förderzeitraum gezogenen Zinsen als eigenes Einkommen nach §§ 21 ff. BAföG unter Berücksichtigung der jeweiligen gesetzlichen Freibeträge anzurechnen (2.).

1. Als Ausdruck der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung im Sinne von § 1 2. Halbsatz BAföG besteht ein Leistungsanspruch nur unter Anrechnung des Vermögens des Auszubildenden (§§ 11 Abs. 2 Satz 1, 26 BAföG). Zum maßgeblichen Vermögen rechnen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG sowohl bewegliche und unbewegliche Sachen, als auch nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Forderungen und sonstige Rechte. Nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG sind Haushaltsgegenstände von der Vermögensanrechnung ausgenommen. Maßgeblich für die Vermögensanrechnung sind nach § 29 Abs. 1 Satz 2 BAföG die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

1.1 Ausgehend hiervon rechnen vom Grundsatz her sämtliche Bankguthaben der Klägerin als Forderungen zum anzurechnenden Vermögen ebenso wie der zum Zeitpunkt der Antragstellung in ihrem Eigentum stehende Pkw als bewegliche Sache. Dass die Klägerin den Pkw nach Antragstellung bei der Beklagten wieder veräußert und den erzielten Erlös ihren „Schmerzensgeldkonten“ zugeführt hat, erweist sich angesichts der Regelung des § 29 Abs. 1 Satz 2 BAföG als irrelevant. Auf die zwischen den Beteiligten diesbezüglich strittige Frage, ob der Klägerin von einer Mitarbeiterin der Beklagten bei Antragstellung zum Verkauf des Pkw geraten wurde, kommt es folglich nicht an.

Als unzutreffend erweist sich hingegen die im Ablehnungsbescheid vom 27. November 2010 vorgenommene Einordnung des im Eigentum der Klägerin stehenden Cabriolets als Haushaltsgegenstand im Sinne von § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG und - anknüpfend an eine zum damaligen Zeitpunkt bereits nicht mehr aktuelle Rechtsprechung - die Freistellung von der Vermögensanrechnung nur im Rahmen der „Angemessenheit“. Denn bereits mit Urteil vom 30. Juni 2010 (5 C 3.09 - NVwZ-RR 2010, 926 ff.) hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass ein Kraftfahrzeug, unabhängig von seiner Größe, seinem Wert oder seiner sonstigen Beschaffenheit, nicht den Haushaltsgegenständen nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG unterfällt und daher als Vermögen des Auszubildenden zu berücksichtigen sei. Eine Freistellung des (Zeit-)Werts des Kraftfahrzeugs über den Vermögensfreibetrag des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG hinaus kommt demnach nur nach § 29 Abs. 3 BAföG zur Vermeidung unbilliger Härten in Betracht (BVerwG, a. a. O. Rn. 32 a.E.).

Mithin stellen daher grundsätzlich sowohl die Bankguthaben der Klägerin auf den sog. „Schmerzensgeldkonten“ wie auch das Cabriolet im Rahmen der Ausbildungsförderung anrechenbares Vermögen dar. Sowohl die Bankguthaben wie das Kraftfahrzeug sind jedoch nach § 29 Abs. 3 BAföG zur Vermeidung einer unbilligen Härte in vollem Umfang von der Anrechnung freizustellen.

1.2 § 29 Abs. 3 BAföG verfolgt den Zweck, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zugrunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können, und den Auszubildenden nicht der unzumutbaren Situation auszusetzen, auf Vermögen verwiesen zu werden, das für die Deckung des Ausbildungsbedarfs nicht zur Verfügung steht (vgl. mit weiteren Nachweisen BVerwG, B. v. 4.9.2012 - 5 B 8.12 - juris Rn. 7 f.). Eine unbillige Härte ist dann gegeben, wenn die Anrechnung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden führen würde. In diesem Fall kann es daher angezeigt sein, das Vermögen über die Regelfreibeträge des § 29 Abs. 1 BAföG hinaus zu schonen. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „unbilligen Härte“ ermöglicht es mithin, Fallgestaltungen, in denen der Auszubildende zur Deckung seines Bedarfs auf Vermögen verwiesen wird, das entgegen den der Vermögensanrechnung zugrunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen für den Ausbildungsbedarf (wirtschaftlich) nicht einsetzbar ist, oder in denen die Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden führen würde, angemessen Rechnung zu tragen.

Erhält ein Auszubildender infolge eines Unfallereignisses mit einem Personenschaden vom Geschädigten bzw. dessen Versicherung eine Ausgleichszahlung nicht nur für bereits eingetretene, sondern auch für zukünftige materielle Schäden, würde die Anrechnung dieses Abfindungsbetrags als Vermögen im Rahmen der Ausbildungsförderung dazu führen, dass dem Auszubildenden die zugewandten Mittel, die er für seine Ausbildung einsetzen müsste, für die Abdeckung zukünftiger Schäden nicht mehr zur Verfügung stünden. Hierin liegt, gemessen an den vorstehend aufgezeigten Maßstäben, eine unbillige Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG.

Dies gilt in gleicher Weise auch für die Berücksichtigung von Schmerzensgeld als auf die Leistung von Ausbildungsförderung anzurechnendes Vermögen. Denn Schmerzensgeld dient seiner gesetzlichen Funktion nach ausschließlich der Abdeckung eines Schadens immaterieller Art. Es soll insbesondere Erschwernisse, Nachteile und Leiden, die über den Schadensfall hinaus anhalten und die nicht durch die materielle Schadensersatzleistung abgedeckt sind, ausgleichen. Zugleich trägt es dem Gedanken Rechnung, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (vgl. mit weiteren Nachweisen BVerwG, U. v.9.2.2012 - 5 C 10.11 - BVerwGE 142, 10 ff. Rn. 20). Dieser Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion kann Schmerzensgeld dann nicht genügen, wenn ein Auszubildender auf seine Verwertung zur Deckung des Lebens- und des Ausbildungsbedarfs verwiesen würde (vgl. VG Bayreuth, U. v. 12.2.2007 - B 3 K 05.752 - juris Rn. 30). Die Anrechnung von aus Schmerzensgeldleistungen stammendem Vermögen stellt daher ebenfalls eine unbillige Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG dar.

Insoweit wird unter Ziffer 29.3.2 Nr. 6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV vom 15.10.1991, GMBl. S. 770, zuletzt geändert durch BAföGÄndVwV 2013 vom 13.11.2013, GMBl. S. 1094) auch zutreffend ein Fall unbilliger Härte bei der Anrechnung von Vermögen angenommen, das zur Minderung der Folgen einer körperlichen oder seelischen Behinderung bestimmt ist oder nach einem erlittenen Personenschaden der Deckung der voraussichtlich schädigungsbedingten Aufwendungen für die Zukunft dienen soll oder auf Schmerzensgeldzahlungen beruht.

1.3 Ferner muss die Anrechnungsfreiheit auch für Vermögensgegenstände gelten, die der Auszubildende mit Mitteln aus Schmerzensgeldzahlungen erworben hat, sog. „Schmerzensgeldsurrogate“, will man diese nicht von vornherein als „Vermögen, das auf Schmerzensgeldzahlungen beruht“ im Sinne von Ziffer 29.3.2 BaföGVwV qualifizieren. Denn ließe man - wie im vorliegenden Fall die Widerspruchsbehörde - eine ausbildungsförderungsrechtliche „Entprivilegierung“ von Schmerzensgeld durch Erwerb beispielsweise eines Kraftfahrzeugs zu, bestünde Anrechnungsfreiheit für Schmerzensgeld nur, solange die entsprechenden Mittel als Bankguthaben angelegt wären, mithin vom Geschädigten nicht verwertet würden. Der Auszubildende wäre insoweit an der ihm im Rahmen der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion zustehenden freien Nutzung des Schmerzensgelds gehindert, weil diese jenseits der bestehenden Freibeträge umgehend zu einer Anrechnung des Erworbenen auf den ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf führen würde. Mithin liegt auch in der Anrechnung von Schmerzensgeldsurrogaten auf Ausbildungsförderungsleistungen eine unbillige Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG (so auch Stopp in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 29 Rn. 14).

1.4 Dies führt bei der vorliegenden Fallkonstellation dazu, dass eine Anrechnung sowohl der aus der Abfindungszahlung vom 8. Juni 2009 herrührenden Bankguthaben der Klägerin wie auch des Werts des im August 2009 aus Mitteln der Abfindungszahlung erworbenen Cabriolets eine unbillige Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG darstellt. Dabei kann dahinstehen, welcher Anteil der Abfindungsleistung der Deckung zukünftiger materieller Schäden dient und welcher eine Schmerzensgeldzahlung darstellt, weil beide Bestandteile gleichermaßen nicht auf Ausbildungsförderungsleistungen anrechenbar sind. Weiterhin stellt auch das aus Mitteln der Abfindungszahlung erworbene Cabriolet grundsätzlich anrechnungsfreies Vermögen der Klägerin dar. Denn angesichts des erheblichen Personenschadens, den sie bei ihrem Motorradunfall 2006 erlitten hatte, ist davon auszugehen, dass die gesamte Abfindungssumme von 250.000 EUR mindestens den Kaufpreis des Cabriolets in Höhe von 27.500 EUR als Schmerzensgeldanteil enthält, es sich mithin bei dem Cabriolet um ein Schmerzensgeldsurrogat handelt, dessen Anrechnung als für Ausbildungszwecke verwertbares Vermögen ebenfalls zu einer unbilligen Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG führen würde. Ungeachtet eines Bedarfs für ein Kraftfahrzeug aus gesundheitlichen Gründen oder einer wie auch immer gearteten „Angemessenheit“ des Fahrzeugs liegt in dem Erwerb aus Schmerzensgeldzahlungen daher keine „Entprivilegierung“.

1.5 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts führt die Annahme der unbilligen Härte im vorliegenden Fall dazu, das Vermögen der Klägerin nicht nur teilweise, sondern - auch bezüglich des Cabriolets - vollständig von der Vermögensanrechnung freizustellen. Zwar stellt § 29 Abs. 3 BAföG bei Annahme einer in der Verwertung vorhandenen Vermögens liegenden unbilligen Härte die Freistellung eines weiteren (über bestehende Freibeträge hinausgehenden) Vermögensteils in das Ermessen der zuständigen Behörde. Allerdings wird - was das Verwaltungsgericht in seinem Urteil unberücksichtigt lässt - das behördliche Ermessen vom Vorliegen der unbilligen Härte als Tatbestandsvoraussetzung maßgeblich geprägt. Der mit der Freistellung bestimmten Vermögens von der Anrechnung auf Ausbildungsförderung verfolgte Zweck muss folglich auch bei der Ausübung des Ermessens berücksichtigt werden (so ausdrücklich BVerwG, B. v. 4.9.2012 - 5 B 8.12 - juris Rn. 7 a. E.).

Liegt, wie im vorliegenden Fall, der Zweck der der Klägerin geleisteten Abfindungszahlung zunächst darin, auch zukünftige, gegenwärtig möglicherweise noch nicht erkennbare materielle Schadensersatzansprüche abzugelten, entzöge eine - trotz Bejahung des Vorliegens einer „unbilligen Härte“ im Rahmen der Ermessensausübung bei § 29 Abs. 3 BAföG erfolgende - teilweise Vermögensanrechnung der Klägerin die für ihre zukünftige Lebensführung erforderlichen Mittel. Dies gilt gleichermaßen für eine teilweise Anrechnung von Schmerzensgeldern oder Schmerzensgeldsurrogaten, die der Klägerin für den mit ihnen verbundenen Kompensationszweck nicht mehr zur Verfügung stünden, was im wirtschaftlichen Ergebnis einer Kürzung des Schmerzensgelds durch die Vermögensanrechnung im Rahmen der Ausbildungsförderung gleichkäme. Billigt die Beklagte bei der vorliegenden Fallkonstellation daher der Klägerin auf der einen Seite im Rahmen von § 29 Abs. 3 BAföG das Vorliegen einer „unbilligen Härte“ bei der Anrechnung von Vermögen zu, so kann sie dies auf der anderen Seite nicht durch eine Ermessensausübung konterkarieren, die gleichwohl zu einer Vermögensanrechnung führt. Folglich ist im vorliegenden Fall das Ermessen der Beklagten bei Annahme einer „unbilligen Härte“ auf Null reduziert (vgl. zum gleichgelagerten Fall einer Vermögensanrechnung von angespartem Blindengeld Hessischer VGH, U. v. 20.10.2009 - 10 A 1701/08 - ESVGH 60, 109 ff. Rn. 50). Eine lediglich teilweise Freistellung des Vermögens der Klägerin von der Anrechnung auf Ausbildungsförderung scheidet daher aus.

1.6 Ergänzend ist hierzu noch anzumerken, dass die Beklagte im vorliegenden Fall, im Rahmen von § 29 Abs. 3 BAföG entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts tatsächlich keinerlei Ermessen ausgeübt, sondern sich vielmehr sowohl im Ausgangs- wie im Widerspruchsbescheid auf die Übernahme der nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2010 (5 C 3.09 - NVwZ-RR 2010, 926 ff.) nicht mehr tauglichen Angemessenheitsbetrachtung bei der Bewertung von Kraftfahrzeugen unter schematischer Übernahme eines Maximalwerts von 7.500 EUR ohne jegliche Berücksichtigung individueller Umstände in der Person der Klägerin beschränkt hat. Aufgrund des Ermessensausfalls schied folglich auch die Möglichkeit einer Ergänzung von Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 114 Satz 2 VwGO aus. Welche „ergänzenden Ermessenserwägungen“ die Beklagte nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts tatsächlich im Lauf des Verfahrens noch angestellt haben soll, erschließt sich dem Senat indes nicht. Hierzu fehlen entsprechende Ausführungen in den Urteilsgründen. Vorliegend wäre daher der Bescheid der Beklagten auch wegen Ermessensausfalls aufzuheben.

2. Auf den Bedarf eines Auszubildenden wird neben vorhandenem Vermögen auch im Förderzeitraum erzieltes Einkommen nach Maßgabe der §§ 21 ff. BAföG angerechnet. Dabei gilt nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG als Einkommen des Auszubildenden die Summe der positiven Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1, 2 EStG. Folglich rechnen hierzu auch Zinseinkünfte aus Kapitalvermögen. Dabei kommt dem Umstand, dass Zinseinkünfte aus der Anlage von Schmerzensgeldern resultieren und das Schmerzensgeld als solches steuerfrei gestellt und als Vermögen auch ausbildungsförderungsrechtlich nicht angerechnet wird, keine Bedeutung zu (vgl. hierzu ausführlich für das Wohngeldrecht BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 10.11 - BVerwGE 142, 10 ff. Rn. 10 ff.; ebenso für die Grundsicherung für Arbeitssuchende BSG, U. v. 22.8.2012 - B 14 AS 103/11 R - juris Rn. 19 ff.). Zinseinkünfte aus Schmerzensgeldzahlungen rechnen auch nicht nach § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG zu Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht, insbesondere weil sie für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind, und die daher anrechnungsfrei bleiben. Denn aus der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgelds kann nicht geschlossen werden, dass die aus dem Schmerzensgeld erzielten Kapitalerträge an dieser Funktion gleichermaßen teilnehmen (BVerwG, a. a. O. Rn. 21 f.). Zinsen erweisen sich vielmehr als von Dritten geleistetes Entgelt für die Nutzung des entsprechenden Kapitals. An ihnen setzt sich die Privilegierung des Kapitalstocks nicht automatisch fort. Sie sind demzufolge - unter Berücksichtigung der entsprechenden Frei- und Abzugsbeträge - auf den Bedarf des Auszubildenden im Ausbildungsförderungsrecht anzurechnen.

Da die Beklagte entsprechend ihrer Auffassung von der Deckung des ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfs der Klägerin durch vorhandenes Vermögen die Höhe des anzurechnenden Einkommens der Klägerin nach §§ 21 ff. BAföG bislang nicht ermittelt hat, wird dies nach Aufhebung des Ablehnungsbescheids im Rahmen der Neuverbescheidung erforderlich sein. Hiermit korrespondiert die Pflicht der Klägerin, entsprechende Nachweise über ihre Einkünfte zwischen dem Oktober 2010 und dem März 2011 (bei Zinserträgen etwa entsprechende Kontoauszüge oder - falls vorhanden - Einkommensteuerbescheide) vorzulegen sowie weitere gegebenenfalls erforderliche Auskünfte zu erteilen.

3. Angesichts der vorstehenden rechtlichen Erwägungen hat die Klägerin mit ihrem auf Leistung von Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe gerichteten Klageantrag im Ergebnis Erfolg, auch wenn ihr in bestimmtem Umfang eigenes Einkommen auf den ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf angerechnet wird. Dies rechtfertigt es, der Beklagten die Kostenlast in beiden Rechtszügen aufzuerlegen. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten des Ausbildungsförderungsrechts nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben.

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(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

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2.
(weggefallen)
3.
die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer,
4.
die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und
5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, und Versorgungsrenten gelten in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:

1.
für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,6 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 15 100 Euro,
2.
für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro,
3.
für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 27 200 Euro,
4.
für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro.
Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt.

(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.

(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge

1.
Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt;
3.
(weggefallen)
4.
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes), gilt als Einkommen des Kindes.

(4) Nicht als Einkommen gelten

1.
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
2.
ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen,
3.
Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde,
4.
Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind,
5.
zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:

1.
der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),
2.
(weggefallen)
3.
die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer,
4.
die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und
5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, und Versorgungsrenten gelten in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:

1.
für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,6 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 15 100 Euro,
2.
für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro,
3.
für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 27 200 Euro,
4.
für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro.
Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt.

(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.

(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge

1.
Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt;
3.
(weggefallen)
4.
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes), gilt als Einkommen des Kindes.

(4) Nicht als Einkommen gelten

1.
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
2.
ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen,
3.
Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde,
4.
Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind,
5.
zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2011 wird zurückgewiesen, soweit sie die Monate November und Dezember 2005 betrifft.

Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2011 und das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 3. Februar 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit sie den Monat Oktober 2005 betrifft.

Im Übrigen wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheids, mit dem der Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) wegen Berücksichtigung von Zinseinkünften aus angelegtem Schmerzensgeld als Einkommen teilweise aufgehoben und die Erstattung überzahlter Leistungen für die Zeit von Januar bis ursprünglich zum 31.5.2006 gefordert hat.

2

Die 1967 geborene erwerbsfähige Klägerin bezog zusammen mit ihren 1989 und 1991 geborenen Kindern und ihrem 1968 geborenen, erwerbsfähigen und selbstständig tätigen Ehemann, dem Stiefvater der Kinder, seit Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II, die mit Bescheid vom 10.1.2005 für den Bewilligungszeitraum vom 1.1.2005 bis zum 30.6.2005 und Bescheid vom 5.8.2005 idF des Änderungsbescheids vom 18.8.2005 für den Bewilligungszeitraum vom 1.9.2005 bis zum 28.2.2006 bewilligt wurden.

3

Die Kinder hatten am 16.9.2002 einen Kirmesunfall, bei dem sie verletzt wurden. Sie erhielten zusammen mit der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 132 500 Euro. Die Klägerin eröffnete ein Aktiendepot und legte einen Teilbetrag von jeweils 39 349,75 Euro auf den Namen der Kinder sowie einen Betrag in Höhe von 19 674,88 Euro auf ihren Namen an. Aus dieser Anlage wurden den Konten der Mutter und der Kinder im Verlauf des Jahres 2005 Zinsen in Höhe von 3372,33 Euro gutgeschrieben. Die erste Zinszahlung über 51,78 Euro wurde am 12.1.2005 gutgeschrieben, eine weitere Gutschrift über 420 Euro folgte im Oktober 2005.

4

Aufgrund eines Datenabgleichs erlangte der Beklagte im Oktober 2006 Kenntnis von den Zinseinkünften der Klägerin. Nach Auswertung der in diesem Zusammenhang angeforderten Unterlagen hob der Beklagte mit einem an die Klägerin adressierten Bescheid vom 10.1.2007 die Leistungsbewilligung für das Jahr 2005 teilweise in Höhe eines Betrags von 1926,35 Euro auf.

5

Auf den Widerspruch der Klägerin hörte der Beklagte die nunmehr jeweils einzeln als Adressaten genannten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nachträglich zu dem Bescheid vom 10.1.2007 an. Zugleich kündigte er eine weitergehende Aufhebung an, die Rückforderung belaufe sich nunmehr auf einen Betrag von insgesamt 3342,31 Euro. Die Zusammensetzung dieses Betrags wurde getrennt nach Personen und nach Monaten aufgeschlüsselt.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2007 nahm der Beklagte den Bescheid vom 10.1.2007 insoweit gemäß § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zurück, als nur ein Betrag von 1926,35 Euro geltend gemacht worden war. Im Übrigen wies er den Widerspruch mit der Begründung zurück, die der Klägerin zugeflossenen Zinseinkünfte seien als einmaliges Einkommen im Rahmen der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen und auf einen angemessenen Zeitraum von sechs Monaten zu verteilen. Die Einkünfte seien grob fahrlässig nicht angegeben worden.

7

Die hiergegen beim Sozialgericht (SG) Aachen ursprünglich von allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft erhobene Klage hatte Erfolg. Das SG hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben mit der Begründung, die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich zugeflossenen Schmerzensgeldes seien so auszulegen, dass die aus der Entschädigung gezogenen Früchte, insbesondere Kapitalzinsen, von der Berücksichtigung als Einkommen ausgeschlossen seien.

8

Die vom Beklagten dagegen eingelegte Berufung ist vom Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 21.3.2011 zurückgewiesen worden. Das LSG ist der Rechtsansicht des SG gefolgt, dass die aus Schmerzensgeld erwirtschafteten Zinseinkünfte nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien. Die im SGB II normierte Freistellung von Schmerzensgeld beim zu berücksichtigenden Einkommen erstrecke sich auch auf die aus dem Schmerzensgeld erzielten Zinsen. Zwischen dem Schmerzensgeld selbst und den Zinsen bestehe ein untrennbarer Zusammenhang.

9

Nach Rücknahme der Revision im Übrigen wendet sich der Beklagte nur noch gegen die Vorentscheidungen, soweit die der Klägerin für das Jahr 2005 zustehenden Leistungen betroffen sind. Er vertritt die Ansicht, die Berücksichtigung von aus dem Schmerzensgeld zugeflossenen Zinsen als Einkommen vereitele nicht den mit dem Schmerzensgeld verbundenen Zweck, einen angemessenen Ausgleich für erlittene immaterielle Schäden sowie Genugtuung für erlittenes Unrecht zu schaffen. Die Anlage des Schmerzensgeldes beruhe auf einer persönlichen Entscheidung des Geschädigten. Folge aus einer Anlageentscheidung, beispielsweise in Aktien, ein hohes Vermögen, sei es sozialrechtlich nicht geboten, weiterhin die Solidargemeinschaft heranzuziehen. Im Übrigen müsse davon ausgegangen werden, dass der ausgezahlte Kapitalbetrag den vollen Ausgleich der Schädigung abdecke. Wenn ein Geschädigter sein Geld erst noch anlegen müsse, um den vollen Ausgleich zu erhalten, würde er erst sehr viel später oder vielleicht nie seine volle Entschädigung erhalten.

10

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2011 und das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 3. Februar 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

12

Die Klägerin schließt sich der Auffassung des LSG und SG an und trägt weiterhin vor, die Zinszuflüsse müssten schon deshalb bei dem Geschädigten verbleiben, weil ansonsten das Schmerzensgeld durch Inflationsverluste erheblich in seinem Wert beeinträchtigt werde.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision des Beklagten ist zulässig (§§ 160, 164 Sozialgerichtsgesetz) und bezüglich des Monats Januar 2005 im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG), bezüglich des Monats Oktober 2005 iS des § 170 Abs 2 Satz 1 SGG begründet und bezüglich der Monate November und Dezember 2005 insgesamt unbegründet.

14

1. Gegenstand des Verfahrens ist nur noch der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 10.1.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2007, soweit der Bewilligungsbescheid vom 10.1.2005 für den Monat Januar 2005 und der Bescheid vom 5.8.2005 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 18.8.2005 für die Monate Oktober 2005 bis Dezember 2005 hinsichtlich der für die Klägerin zuvor bewilligten Leistungen teilweise aufgehoben worden und von ihr überzahlte Beträge erstattet verlangt worden sind.

15

2. Die genannten Bescheide sind im Hinblick auf die Klägerin formell rechtmäßig (dazu unter 3.). In der Sache geht der Beklagte zutreffend davon aus, dass die zugeflossenen Zinsen als Einkommen zu berücksichtigen sind. Ob die Leistungsbewilligung an die Klägerin für Januar 2005 vor diesem Hintergrund zu Recht teilweise aufgehoben wurde, kann nicht abschließend entschieden werden, da Feststellungen zu den subjektiven Voraussetzungen des § 45 SGB X fehlen(dazu unter 4.). Hinsichtlich der folgenden Zeiträume ist Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Bescheid vom 5.8.2005 idF des Änderungsbescheids vom 18.8.2005 § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X, dessen Voraussetzungen für den Monat Oktober 2005 erfüllt sind(dazu unter 5.). Wegen der Monate November und Dezember 2005 ist eine wesentliche Änderung dagegen nicht eingetreten, weil nach den vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Grundsätzen für den Verteilzeitraum die im Oktober 2005 eingegangene Summe nicht auch als Einkommen in diesen Monaten anzusehen war (dazu unter 6.).

16

3. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 10.1.2007, der materiell den Erstattungszeitraum vom 1.1.2005 bis 31.12.2005 umfasste, hat für die tatsächlichen Aufhebungsmonate im Jahre 2005, nämlich für Januar 2005 und für Oktober bis Dezember 2005 die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung gewahrt. Zwar ist dieser Bescheid ursprünglich formell rechtswidrig gewesen, weil er ohne vorherige Anhörung ergangen ist. Die fehlende Anhörung hinsichtlich des Ursprungsbescheids vom 10.1.2007 für den Erstattungszeitraum Januar bis Dezember 2005 ist jedoch mit dem Anhörungsschreiben vom 30.10.2007 ordnungsgemäß nachgeholt worden. Die Anhörung ist noch innerhalb eines Jahres nach der Kenntnis des Beklagten bezüglich der objektiven Tatsachen für die Aufhebungsentscheidung im Oktober 2006 durchgeführt worden.

17

4. Für die Aufhebungsentscheidung betreffend die Leistungen für Januar 2005 hat der Beklagte im Ausgangspunkt zutreffend § 45 SGB X zugrunde gelegt. Nach § 40 SGB II, § 330 Abs 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), § 45 SGB X ist - ohne Ausübung von Ermessen - ein begünstigender Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit er (von Anfang an) rechtswidrig ist(dazu unter a und b) und das Vertrauen des Begünstigten nicht schutzwürdig ist (§ 45 Abs 2, Abs 4 SGB X) (dazu unter c).

18

Im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vom 10.1.2005, die frühestens mit dem 13.1.2005 angenommen werden kann (vgl § 37 Abs 2 SGB X) war der Zufluss der ersten Zinszahlung an die Klägerin in Höhe von 51,78 Euro (am 12.1.2005) bereits erfolgt. Bei diesem Zufluss handelte es sich entgegen der Auffassung der Klägerin um Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II, das bei Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs 1 SGB II zu berücksichtigen war, sodass der Bewilligungsbescheid vom 10.1.2005 von Anfang an teilweise rechtswidrig war.

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a) Gemäß § 9 Abs 1 iVm § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung sind im Grundsatz bei Prüfung der Hilfebedürftigkeit als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Zwar sind hiervon nach § 11 Abs 3 Nr 2 SGB II Entschädigungen ausgenommen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geleistet werden. Diese Privilegierung von Schmerzensgeldzahlungen erfasst jedoch nur den Vermögensstamm, nicht hingegen die ggf daraus gezogenen Früchte zB in Form von Zinsen.

20

Wegen seiner doppelten Funktion nimmt das Schmerzensgeld bei bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen eine besondere Stellung ein. Es dient zum einen dem Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden und soll den Geschädigten zugleich in die Lage versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen wenigstens teilweise lindern. Darüberhinaus soll das Schmerzensgeld dem Verletzten Genugtuung für das verschaffen, was ihm der Schädiger angetan hat (stRspr des Bundesgerichtshofs , Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6.7.1955 - GSZ 1/55 - BGHZ 18, 149 = Juris RdNr 14 und 15). Wegen dieser besonderen Funktion des Schmerzensgeldes hat die Rechtsprechung zum Sozialhilferecht über die im Bundessozialhilfegesetz festgelegte Freistellung des Schmerzensgeldes bei der Berücksichtigung als Einkommen hinaus eine Privilegierung auch bei der Berücksichtigung als Bestandteil des Vermögens entwickelt (Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 18.5.1995 - 5 C 22/93 - BVerwGE 98, 256). Das BSG geht - wie das BVerwG - davon aus, dass die Verwertung eines aus einer Schmerzensgeldzahlung stammenden Vermögens eine "Härte" bedeute (BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 6/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 9 RdNr 17 ff). Diese weitergehende Privilegierung setzt aber voraus, dass das Vermögen in seiner (ggf noch) vorhandenen Höhe sich eindeutig auf die Schmerzensgeldzahlung nach § 253 Abs 2 BGB zurückführen lässt(vgl auch BVerwG Urteil vom 18.5.1995 - 5 C 22/93 - BVerwGE 98, 256).

21

b) Dieser wegen der besonderen Funktion des Schmerzensgeldes herausgehobene Schutz des Vermögensstamms führt aber nicht dazu, dass Zuflüsse, die nicht unmittelbar zu diesem Vermögensstamm gehören, ebenfalls privilegiert werden. Zinseinkünfte aus Schmerzensgeld sind vielmehr - wie alle anderen Zuflüsse in Geld auch - als Einkommen zu berücksichtigen.

22

aa) Dem steht nicht entgegen, dass Schmerzensgeld unter bestimmten Voraussetzungen als Rente gezahlt wird und bei der Festsetzung der Höhe der Rente eine Verzinsung berücksichtigt wird, wobei die Rente in der Regel neben einen Kapitalbetrag tritt. Dabei müssen Kapitalzahlung und Rente in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen; der Gesamtbetrag muss eine billige Entschädigung für den insgesamt erlittenen immateriellen Schaden darstellen (vgl Grüneberg in Palandt, BGB, 71. Aufl 2012, § 253 RdNr 21). Die Verzinsung dient bei der Rentenzahlung nur dem Zweck, eine Gesamtentschädigung aus Schmerzensgeldkapital und Schmerzensgeldrente festzulegen, die eine Größenordnung erreicht, die einem ausschließlich in Kapitalform zuerkannten Betrag annähernd entspricht (BGH Urteil vom 15.5.2007 - VI ZR 150/06 - NJW 2007, 2475). Die Berücksichtigung von Zinsen bei der Berechnung der Rentenhöhe stellt vor allem einen Ausgleich für das Risiko des frühen Versterbens dar. Hieraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass bei der Auszahlung des Schmerzensgeldes in einer Summe aus Gründen der Gleichbehandlung auch die aus ihm gezogenen Früchte eine besondere Behandlung erfahren müssen. Der Verletzte kann frei entscheiden, wie er mit der Schmerzensgeldzahlung verfahren will. Er kann sie entweder sofort nutzen, um sich zusätzliche Annehmlichkeiten zu gönnen, oder das Geld ansparen. Da die Erzielung von Zinsen auf der persönlichen Entscheidung des Berechtigten über die Verwendung des Schmerzensgeldes beruht, scheidet eine Ausdehnung der sozialhilferechtlichen Privilegierung von Zinsen aus angelegtem Schmerzensgeld schon aus Gründen der Gleichbehandlung aus.

23

bb) Dieses Ergebnis entspricht den bisherigen Grundsätzen zur Behandlung von Zinseinkünften. So sind Zinsgutschriften aus Sparguthaben auch dann als Einkommen des Hilfebedürftigen zu berücksichtigen, wenn sie nach Antragstellung aus Schonvermögen zufließen (Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 16). Kapitalzinsen sind damit auch keine sonstigen zweckbestimmten, nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen iS von § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II aF(zu einer vergleichbaren Konstellation in der Arbeitslosenhilfe vgl BSGE 88, 258, 261 f = SozR 3-4300 § 193 Nr 3 S 12/13). Eine weitergehende privilegierende Behandlung des Schmerzensgeldes auf daraus fließende Zinseinkünfte hat die Rechtsprechung schließlich auch in anderen Zusammenhängen abgelehnt. So sind bei der Berechnung von Wohngeld Zinseinkünfte auch dann als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie aus angelegtem Schmerzensgeld hervorgehen (BVerwG Urteil vom 9.2.2012 - 5 C 10/11 - BVerwGE 142, 10 = NJW 2012, 1305). Auch im Steuerrecht wird unabhängig davon, ob Schmerzensgeld als einmalige Kapitalabfindung oder als Schmerzensgeldrente gezahlt wird, eine weitergehende steuerliche Freistellung aus im Zusammenhang mit dem Schmerzensgeld gewonnenen Zinsen abgelehnt (grundsätzlich zur steuerrechtlichen Behandlung von Zinsen bei Steuerfreiheit des Kapitalstamms: BFHE 175, 439, 447 = Juris RdNr 58 ff; 220, 35 = Juris RdNr 14).

24

c) Das LSG hat - aus seiner Sicht folgerichtig - aber keine Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 45 Abs 2 Satz 3 iVm Abs 4 SGB X (also insbesondere dem Vorliegen grober Fahrlässigkeit und der Einsichtsfähigkeit der Klägerin) getroffen. Nur wenn sich die Klägerin auf Vertrauensschutz nicht berufen kann, kommt die Rücknahme der Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit in Betracht. Diese Prüfung wird im wieder aufzunehmenden Berufungsverfahren nachzuholen sein. Die Jahresfrist für die Rücknahme seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs 4 Satz 2 SGB X), ist dabei jedenfalls gewahrt. Als Anknüpfungspunkt für die Jahresfrist ist die Anhörung zugrunde zu legen, weil der Beklagte erst nach erfolgter Anhörung über die Voraussetzungen des § 45 SGB X entscheiden konnte(vgl Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 45 RdNr 81 und 83). Bei Anhörung im Oktober 2007 war die Rücknahmeentscheidung durch Widerspruchsbescheid vom 23.11.2007 rechtzeitig.

25

5. Der Beklagte hat den Bewilligungsbescheid vom 5.8.2005 idF des Änderungsbescheids vom 18.8.2005 für den Monat Oktober 2005 zu Recht gemäß § 40 Abs 1 Nr 1 SGB II, § 330 Abs 3 SGB III, § 48 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB X im Hinblick auf die der Klägerin am 4.10.2005 gutgeschriebenen Zinseinkünfte aus dem angelegten Schmerzensgeld in Höhe von 420 Euro aufgehoben, weil es sich - wie oben bereits dargelegt - um Einkommen im Sinne des § 11 Abs 1 SGB II handelte, das bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen ist. Bei Berücksichtigung des Zuflusses in Höhe von 420 Euro und bei einem Bedarf der Klägerin von 430,52 Euro, der sich im Einzelnen aus den Feststellungen des LSG ergibt, erweist sich die Aufhebung für diesen Monat als rechtmäßig. Die Entscheidung des Beklagten, die Bewilligung bei Verteilung der einmaligen Einnahme auf sechs Monate (dazu sogleich) lediglich in Höhe von 40 Euro aufzuheben, begünstigt die Klägerin insoweit nur.

26

6. Die teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 5.8.2005 idF des Änderungsbescheids vom 18.8.2005 für die Monate November 2005 und Dezember 2005 war dagegen rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Im Hinblick auf diese Monate stellt der Zufluss der einmaligen Einnahme keine rechtlich wesentliche Änderung iS des § 48 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB X dar. Der Beklagte hat zu Unrecht die im Oktober 2005 zugeflossenen Zinseinkünfte in Höhe von 420 Euro auf sechs Monate umgelegt und die einmalige Einnahme als Einkommen in den Folgemonaten berücksichtigt. Bei einem festgestellten Bedarf von 430,52 Euro monatlich ergibt sich nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen für den Verteilzeitraum (Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15) nach Maßgabe von § 2 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 22.8.2005 (BGBl I 2499) kein Grund, die eingegangene Summe über mehrere Monate aufzuteilen. Da die Leistungsberechtigung der Klägerin bei Berücksichtigung der einmaligen Einnahme im Monat Oktober 2005 nicht entfällt und somit die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung weiterhin gewährleistet ist, schied eine Berücksichtigung von Teilen des Einkommens in Folgemonaten aus. Die Revision des Beklagten war wegen dieser Monate zurückzuweisen.

27

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden und dabei das weitgehende Obsiegen der Klägerin und der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen haben (vgl § 193 SGG).

(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:

1.
der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),
2.
(weggefallen)
3.
die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer,
4.
die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und
5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, und Versorgungsrenten gelten in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:

1.
für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,6 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 15 100 Euro,
2.
für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro,
3.
für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 27 200 Euro,
4.
für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro.
Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt.

(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.

(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge

1.
Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt;
3.
(weggefallen)
4.
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes), gilt als Einkommen des Kindes.

(4) Nicht als Einkommen gelten

1.
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
2.
ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen,
3.
Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde,
4.
Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind,
5.
zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.