Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2015 - 12 B 12.2333
vorgehend
Tenor
I.
Den Beteiligten wird zur Beilegung des Rechtsstreits gemäß § 106 Satz 2 VwGO folgender Vergleich vorgeschlagen:
1. Die Beklagte hebt den Bescheid vom 17. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Mai 2011 auf und entscheidet über den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Ausbildungsförderung vom 7. Oktober 2010 nach Maßgabe der nachfolgend aufgeführten Kriterien neu:
a) Das zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene Guthaben der Klägerin auf den Konten Nr. 1241483181 der 1822direkt, Nr. 00377069 der Bank of Scotland und Nr. 5530455638 der INGDiBa - sog. „Schmerzensgeldkonten“ - bleibt nach § 29 Abs. 3 BAföG in vollem Umfang als anzurechnendes Vermögen der Klägerin unberücksichtigt.
b) Der Wert des zum Zeitpunkt der Antragstellung im Eigentum der Klägerin stehenden Pkws, Audi A 3 Cabriolet, AK: M-CA 8448, bleibt nach § 29 Abs. 3 BAföG in vollem Umfang als anzurechnendes Vermögen der Klägerin unberücksichtigt.
c) Die im maßgeblichen Förderzeitraum vom Oktober 2010 bis März 2011 erzielten Zinsen aus den Guthaben auf den Konten Nr. 1241483181 der 1822direkt, Nr. 00377069 der Bank of Scotland und Nr. 5530455638 der INGDiBa - sog. „Schmerzensgeldkonten“ - werden als Einkünfte der Klägerin berücksichtigt und gemäß den gesetzlichen Regelungen der §§ 21 ff. BAföG auf ihren Bedarf angerechnet.
2. Die Klägerin verpflichtet sich, der Beklagten geeignete Nachweise über die von ihr im Zeitraum Oktober 2010 bis März 2011 erzielten Zinseinkünfte aus den Guthaben auf den Konten Nr. 1241483181 der 1822direkt, Nr. 00377069 der Bank of Scotland und Nr. 5530455638 der INGDiBa - sog. „Schmerzensgeldkonten“ - sowie sonstige von ihr erzielten Einkünfte im Sinne von § 21 BAföG zu übermitteln.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben.
4. Mit der Annahme des vorstehenden Vergleichs wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München
II.
Den Beteiligten wird aufgegeben, bis zum 6. März 2015 die Annahme oder Ablehnung des Vergleichsvorschlags schriftlich gegenüber dem Gericht zu erklären.
Gründe
I.
II.
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Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
- 1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro, - 2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro, - 3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
(2) (weggefallen)
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:
- 1.
der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes), - 2.
(weggefallen) - 3.
die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer, - 4.
die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und - 5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:
- 1.
für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,6 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 15 100 Euro, - 2.
für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro, - 3.
für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 27 200 Euro, - 4.
für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro.
(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.
(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge
- 1.
Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht, - 2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt; - 3.
(weggefallen) - 4.
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
(4) Nicht als Einkommen gelten
- 1.
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, - 2.
ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen, - 3.
Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde, - 4.
Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind, - 5.
zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
- 1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro, - 2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro, - 3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
(2) (weggefallen)
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
(1) Als Vermögen gelten alle
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.(2) Nicht als Vermögen gelten
- 1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen, - 2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes, - 3.
Nießbrauchsrechte, - 4.
Haushaltsgegenstände.
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
- 1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro, - 2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro, - 3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
(2) (weggefallen)
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
- 1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro, - 2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro, - 3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
(2) (weggefallen)
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).
(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.
(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende
- 1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht, - 2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat, - 3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder - 4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.
(1) Als Vermögen gelten alle
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.(2) Nicht als Vermögen gelten
- 1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen, - 2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes, - 3.
Nießbrauchsrechte, - 4.
Haushaltsgegenstände.
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
- 1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro, - 2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro, - 3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
(2) (weggefallen)
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
(1) Als Vermögen gelten alle
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.(2) Nicht als Vermögen gelten
- 1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen, - 2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes, - 3.
Nießbrauchsrechte, - 4.
Haushaltsgegenstände.
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
- 1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro, - 2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro, - 3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
(2) (weggefallen)
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:
- 1.
der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes), - 2.
(weggefallen) - 3.
die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer, - 4.
die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und - 5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:
- 1.
für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,6 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 15 100 Euro, - 2.
für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro, - 3.
für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 27 200 Euro, - 4.
für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro.
(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.
(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge
- 1.
Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht, - 2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt; - 3.
(weggefallen) - 4.
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
(4) Nicht als Einkommen gelten
- 1.
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, - 2.
ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen, - 3.
Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde, - 4.
Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind, - 5.
zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.
(1)1Der Einkommensteuer unterliegen
- 1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, - 2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, - 3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, - 4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, - 5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen, - 6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, - 7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
(2)1Einkünfte sind
- 1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a), - 2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.
(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.
(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.
(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.
(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.
(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.
(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.
(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.
Tenor
-
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2011 wird zurückgewiesen, soweit sie die Monate November und Dezember 2005 betrifft.
-
Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2011 und das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 3. Februar 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit sie den Monat Oktober 2005 betrifft.
-
Im Übrigen wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
- 1
-
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheids, mit dem der Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) wegen Berücksichtigung von Zinseinkünften aus angelegtem Schmerzensgeld als Einkommen teilweise aufgehoben und die Erstattung überzahlter Leistungen für die Zeit von Januar bis ursprünglich zum 31.5.2006 gefordert hat.
- 2
-
Die 1967 geborene erwerbsfähige Klägerin bezog zusammen mit ihren 1989 und 1991 geborenen Kindern und ihrem 1968 geborenen, erwerbsfähigen und selbstständig tätigen Ehemann, dem Stiefvater der Kinder, seit Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II, die mit Bescheid vom 10.1.2005 für den Bewilligungszeitraum vom 1.1.2005 bis zum 30.6.2005 und Bescheid vom 5.8.2005 idF des Änderungsbescheids vom 18.8.2005 für den Bewilligungszeitraum vom 1.9.2005 bis zum 28.2.2006 bewilligt wurden.
- 3
-
Die Kinder hatten am 16.9.2002 einen Kirmesunfall, bei dem sie verletzt wurden. Sie erhielten zusammen mit der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 132 500 Euro. Die Klägerin eröffnete ein Aktiendepot und legte einen Teilbetrag von jeweils 39 349,75 Euro auf den Namen der Kinder sowie einen Betrag in Höhe von 19 674,88 Euro auf ihren Namen an. Aus dieser Anlage wurden den Konten der Mutter und der Kinder im Verlauf des Jahres 2005 Zinsen in Höhe von 3372,33 Euro gutgeschrieben. Die erste Zinszahlung über 51,78 Euro wurde am 12.1.2005 gutgeschrieben, eine weitere Gutschrift über 420 Euro folgte im Oktober 2005.
- 4
-
Aufgrund eines Datenabgleichs erlangte der Beklagte im Oktober 2006 Kenntnis von den Zinseinkünften der Klägerin. Nach Auswertung der in diesem Zusammenhang angeforderten Unterlagen hob der Beklagte mit einem an die Klägerin adressierten Bescheid vom 10.1.2007 die Leistungsbewilligung für das Jahr 2005 teilweise in Höhe eines Betrags von 1926,35 Euro auf.
- 5
-
Auf den Widerspruch der Klägerin hörte der Beklagte die nunmehr jeweils einzeln als Adressaten genannten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nachträglich zu dem Bescheid vom 10.1.2007 an. Zugleich kündigte er eine weitergehende Aufhebung an, die Rückforderung belaufe sich nunmehr auf einen Betrag von insgesamt 3342,31 Euro. Die Zusammensetzung dieses Betrags wurde getrennt nach Personen und nach Monaten aufgeschlüsselt.
- 6
-
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2007 nahm der Beklagte den Bescheid vom 10.1.2007 insoweit gemäß § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zurück, als nur ein Betrag von 1926,35 Euro geltend gemacht worden war. Im Übrigen wies er den Widerspruch mit der Begründung zurück, die der Klägerin zugeflossenen Zinseinkünfte seien als einmaliges Einkommen im Rahmen der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen und auf einen angemessenen Zeitraum von sechs Monaten zu verteilen. Die Einkünfte seien grob fahrlässig nicht angegeben worden.
- 7
-
Die hiergegen beim Sozialgericht (SG) Aachen ursprünglich von allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft erhobene Klage hatte Erfolg. Das SG hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben mit der Begründung, die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich zugeflossenen Schmerzensgeldes seien so auszulegen, dass die aus der Entschädigung gezogenen Früchte, insbesondere Kapitalzinsen, von der Berücksichtigung als Einkommen ausgeschlossen seien.
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Die vom Beklagten dagegen eingelegte Berufung ist vom Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 21.3.2011 zurückgewiesen worden. Das LSG ist der Rechtsansicht des SG gefolgt, dass die aus Schmerzensgeld erwirtschafteten Zinseinkünfte nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien. Die im SGB II normierte Freistellung von Schmerzensgeld beim zu berücksichtigenden Einkommen erstrecke sich auch auf die aus dem Schmerzensgeld erzielten Zinsen. Zwischen dem Schmerzensgeld selbst und den Zinsen bestehe ein untrennbarer Zusammenhang.
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Nach Rücknahme der Revision im Übrigen wendet sich der Beklagte nur noch gegen die Vorentscheidungen, soweit die der Klägerin für das Jahr 2005 zustehenden Leistungen betroffen sind. Er vertritt die Ansicht, die Berücksichtigung von aus dem Schmerzensgeld zugeflossenen Zinsen als Einkommen vereitele nicht den mit dem Schmerzensgeld verbundenen Zweck, einen angemessenen Ausgleich für erlittene immaterielle Schäden sowie Genugtuung für erlittenes Unrecht zu schaffen. Die Anlage des Schmerzensgeldes beruhe auf einer persönlichen Entscheidung des Geschädigten. Folge aus einer Anlageentscheidung, beispielsweise in Aktien, ein hohes Vermögen, sei es sozialrechtlich nicht geboten, weiterhin die Solidargemeinschaft heranzuziehen. Im Übrigen müsse davon ausgegangen werden, dass der ausgezahlte Kapitalbetrag den vollen Ausgleich der Schädigung abdecke. Wenn ein Geschädigter sein Geld erst noch anlegen müsse, um den vollen Ausgleich zu erhalten, würde er erst sehr viel später oder vielleicht nie seine volle Entschädigung erhalten.
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Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2011 und das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 3. Februar 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Beklagten ist zulässig (§§ 160, 164 Sozialgerichtsgesetz
) und bezüglich des Monats Januar 2005 im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG), bezüglich des Monats Oktober 2005 iS des § 170 Abs 2 Satz 1 SGG begründet und bezüglich der Monate November und Dezember 2005 insgesamt unbegründet.
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1. Gegenstand des Verfahrens ist nur noch der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 10.1.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2007, soweit der Bewilligungsbescheid vom 10.1.2005 für den Monat Januar 2005 und der Bescheid vom 5.8.2005 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 18.8.2005 für die Monate Oktober 2005 bis Dezember 2005 hinsichtlich der für die Klägerin zuvor bewilligten Leistungen teilweise aufgehoben worden und von ihr überzahlte Beträge erstattet verlangt worden sind.
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2. Die genannten Bescheide sind im Hinblick auf die Klägerin formell rechtmäßig (dazu unter 3.). In der Sache geht der Beklagte zutreffend davon aus, dass die zugeflossenen Zinsen als Einkommen zu berücksichtigen sind. Ob die Leistungsbewilligung an die Klägerin für Januar 2005 vor diesem Hintergrund zu Recht teilweise aufgehoben wurde, kann nicht abschließend entschieden werden, da Feststellungen zu den subjektiven Voraussetzungen des § 45 SGB X fehlen(dazu unter 4.). Hinsichtlich der folgenden Zeiträume ist Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Bescheid vom 5.8.2005 idF des Änderungsbescheids vom 18.8.2005 § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X, dessen Voraussetzungen für den Monat Oktober 2005 erfüllt sind(dazu unter 5.). Wegen der Monate November und Dezember 2005 ist eine wesentliche Änderung dagegen nicht eingetreten, weil nach den vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Grundsätzen für den Verteilzeitraum die im Oktober 2005 eingegangene Summe nicht auch als Einkommen in diesen Monaten anzusehen war (dazu unter 6.).
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3. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 10.1.2007, der materiell den Erstattungszeitraum vom 1.1.2005 bis 31.12.2005 umfasste, hat für die tatsächlichen Aufhebungsmonate im Jahre 2005, nämlich für Januar 2005 und für Oktober bis Dezember 2005 die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung gewahrt. Zwar ist dieser Bescheid ursprünglich formell rechtswidrig gewesen, weil er ohne vorherige Anhörung ergangen ist. Die fehlende Anhörung hinsichtlich des Ursprungsbescheids vom 10.1.2007 für den Erstattungszeitraum Januar bis Dezember 2005 ist jedoch mit dem Anhörungsschreiben vom 30.10.2007 ordnungsgemäß nachgeholt worden. Die Anhörung ist noch innerhalb eines Jahres nach der Kenntnis des Beklagten bezüglich der objektiven Tatsachen für die Aufhebungsentscheidung im Oktober 2006 durchgeführt worden.
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4. Für die Aufhebungsentscheidung betreffend die Leistungen für Januar 2005 hat der Beklagte im Ausgangspunkt zutreffend § 45 SGB X zugrunde gelegt. Nach § 40 SGB II, § 330 Abs 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), § 45 SGB X ist - ohne Ausübung von Ermessen - ein begünstigender Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit er (von Anfang an) rechtswidrig ist(dazu unter a und b) und das Vertrauen des Begünstigten nicht schutzwürdig ist (§ 45 Abs 2, Abs 4 SGB X) (dazu unter c).
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Im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vom 10.1.2005, die frühestens mit dem 13.1.2005 angenommen werden kann (vgl § 37 Abs 2 SGB X) war der Zufluss der ersten Zinszahlung an die Klägerin in Höhe von 51,78 Euro (am 12.1.2005) bereits erfolgt. Bei diesem Zufluss handelte es sich entgegen der Auffassung der Klägerin um Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II, das bei Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs 1 SGB II zu berücksichtigen war, sodass der Bewilligungsbescheid vom 10.1.2005 von Anfang an teilweise rechtswidrig war.
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a) Gemäß § 9 Abs 1 iVm § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung sind im Grundsatz bei Prüfung der Hilfebedürftigkeit als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Zwar sind hiervon nach § 11 Abs 3 Nr 2 SGB II Entschädigungen ausgenommen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geleistet werden. Diese Privilegierung von Schmerzensgeldzahlungen erfasst jedoch nur den Vermögensstamm, nicht hingegen die ggf daraus gezogenen Früchte zB in Form von Zinsen.
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Wegen seiner doppelten Funktion nimmt das Schmerzensgeld bei bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen eine besondere Stellung ein. Es dient zum einen dem Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden und soll den Geschädigten zugleich in die Lage versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen wenigstens teilweise lindern. Darüberhinaus soll das Schmerzensgeld dem Verletzten Genugtuung für das verschaffen, was ihm der Schädiger angetan hat (stRspr des Bundesgerichtshofs
, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6.7.1955 - GSZ 1/55 - BGHZ 18, 149 = Juris RdNr 14 und 15) . Wegen dieser besonderen Funktion des Schmerzensgeldes hat die Rechtsprechung zum Sozialhilferecht über die im Bundessozialhilfegesetz festgelegte Freistellung des Schmerzensgeldes bei der Berücksichtigung als Einkommen hinaus eine Privilegierung auch bei der Berücksichtigung als Bestandteil des Vermögens entwickelt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.5.1995 - 5 C 22/93 - BVerwGE 98, 256) . Das BSG geht - wie das BVerwG - davon aus, dass die Verwertung eines aus einer Schmerzensgeldzahlung stammenden Vermögens eine "Härte" bedeute (BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 6/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 9 RdNr 17 ff). Diese weitergehende Privilegierung setzt aber voraus, dass das Vermögen in seiner (ggf noch) vorhandenen Höhe sich eindeutig auf die Schmerzensgeldzahlung nach § 253 Abs 2 BGB zurückführen lässt(vgl auch BVerwG Urteil vom 18.5.1995 - 5 C 22/93 - BVerwGE 98, 256).
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b) Dieser wegen der besonderen Funktion des Schmerzensgeldes herausgehobene Schutz des Vermögensstamms führt aber nicht dazu, dass Zuflüsse, die nicht unmittelbar zu diesem Vermögensstamm gehören, ebenfalls privilegiert werden. Zinseinkünfte aus Schmerzensgeld sind vielmehr - wie alle anderen Zuflüsse in Geld auch - als Einkommen zu berücksichtigen.
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aa) Dem steht nicht entgegen, dass Schmerzensgeld unter bestimmten Voraussetzungen als Rente gezahlt wird und bei der Festsetzung der Höhe der Rente eine Verzinsung berücksichtigt wird, wobei die Rente in der Regel neben einen Kapitalbetrag tritt. Dabei müssen Kapitalzahlung und Rente in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen; der Gesamtbetrag muss eine billige Entschädigung für den insgesamt erlittenen immateriellen Schaden darstellen (vgl Grüneberg in Palandt, BGB, 71. Aufl 2012, § 253 RdNr 21). Die Verzinsung dient bei der Rentenzahlung nur dem Zweck, eine Gesamtentschädigung aus Schmerzensgeldkapital und Schmerzensgeldrente festzulegen, die eine Größenordnung erreicht, die einem ausschließlich in Kapitalform zuerkannten Betrag annähernd entspricht (BGH Urteil vom 15.5.2007 - VI ZR 150/06 - NJW 2007, 2475). Die Berücksichtigung von Zinsen bei der Berechnung der Rentenhöhe stellt vor allem einen Ausgleich für das Risiko des frühen Versterbens dar. Hieraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass bei der Auszahlung des Schmerzensgeldes in einer Summe aus Gründen der Gleichbehandlung auch die aus ihm gezogenen Früchte eine besondere Behandlung erfahren müssen. Der Verletzte kann frei entscheiden, wie er mit der Schmerzensgeldzahlung verfahren will. Er kann sie entweder sofort nutzen, um sich zusätzliche Annehmlichkeiten zu gönnen, oder das Geld ansparen. Da die Erzielung von Zinsen auf der persönlichen Entscheidung des Berechtigten über die Verwendung des Schmerzensgeldes beruht, scheidet eine Ausdehnung der sozialhilferechtlichen Privilegierung von Zinsen aus angelegtem Schmerzensgeld schon aus Gründen der Gleichbehandlung aus.
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bb) Dieses Ergebnis entspricht den bisherigen Grundsätzen zur Behandlung von Zinseinkünften. So sind Zinsgutschriften aus Sparguthaben auch dann als Einkommen des Hilfebedürftigen zu berücksichtigen, wenn sie nach Antragstellung aus Schonvermögen zufließen (Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 16). Kapitalzinsen sind damit auch keine sonstigen zweckbestimmten, nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen iS von § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II aF(zu einer vergleichbaren Konstellation in der Arbeitslosenhilfe vgl BSGE 88, 258, 261 f = SozR 3-4300 § 193 Nr 3 S 12/13). Eine weitergehende privilegierende Behandlung des Schmerzensgeldes auf daraus fließende Zinseinkünfte hat die Rechtsprechung schließlich auch in anderen Zusammenhängen abgelehnt. So sind bei der Berechnung von Wohngeld Zinseinkünfte auch dann als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie aus angelegtem Schmerzensgeld hervorgehen (BVerwG Urteil vom 9.2.2012 - 5 C 10/11 - BVerwGE 142, 10 = NJW 2012, 1305). Auch im Steuerrecht wird unabhängig davon, ob Schmerzensgeld als einmalige Kapitalabfindung oder als Schmerzensgeldrente gezahlt wird, eine weitergehende steuerliche Freistellung aus im Zusammenhang mit dem Schmerzensgeld gewonnenen Zinsen abgelehnt (grundsätzlich zur steuerrechtlichen Behandlung von Zinsen bei Steuerfreiheit des Kapitalstamms: BFHE 175, 439, 447 = Juris RdNr 58 ff; 220, 35 = Juris RdNr 14).
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c) Das LSG hat - aus seiner Sicht folgerichtig - aber keine Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 45 Abs 2 Satz 3 iVm Abs 4 SGB X (also insbesondere dem Vorliegen grober Fahrlässigkeit und der Einsichtsfähigkeit der Klägerin) getroffen. Nur wenn sich die Klägerin auf Vertrauensschutz nicht berufen kann, kommt die Rücknahme der Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit in Betracht. Diese Prüfung wird im wieder aufzunehmenden Berufungsverfahren nachzuholen sein. Die Jahresfrist für die Rücknahme seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs 4 Satz 2 SGB X), ist dabei jedenfalls gewahrt. Als Anknüpfungspunkt für die Jahresfrist ist die Anhörung zugrunde zu legen, weil der Beklagte erst nach erfolgter Anhörung über die Voraussetzungen des § 45 SGB X entscheiden konnte(vgl Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 45 RdNr 81 und 83). Bei Anhörung im Oktober 2007 war die Rücknahmeentscheidung durch Widerspruchsbescheid vom 23.11.2007 rechtzeitig.
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5. Der Beklagte hat den Bewilligungsbescheid vom 5.8.2005 idF des Änderungsbescheids vom 18.8.2005 für den Monat Oktober 2005 zu Recht gemäß § 40 Abs 1 Nr 1 SGB II, § 330 Abs 3 SGB III, § 48 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB X im Hinblick auf die der Klägerin am 4.10.2005 gutgeschriebenen Zinseinkünfte aus dem angelegten Schmerzensgeld in Höhe von 420 Euro aufgehoben, weil es sich - wie oben bereits dargelegt - um Einkommen im Sinne des § 11 Abs 1 SGB II handelte, das bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen ist. Bei Berücksichtigung des Zuflusses in Höhe von 420 Euro und bei einem Bedarf der Klägerin von 430,52 Euro, der sich im Einzelnen aus den Feststellungen des LSG ergibt, erweist sich die Aufhebung für diesen Monat als rechtmäßig. Die Entscheidung des Beklagten, die Bewilligung bei Verteilung der einmaligen Einnahme auf sechs Monate (dazu sogleich) lediglich in Höhe von 40 Euro aufzuheben, begünstigt die Klägerin insoweit nur.
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6. Die teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 5.8.2005 idF des Änderungsbescheids vom 18.8.2005 für die Monate November 2005 und Dezember 2005 war dagegen rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Im Hinblick auf diese Monate stellt der Zufluss der einmaligen Einnahme keine rechtlich wesentliche Änderung iS des § 48 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB X dar. Der Beklagte hat zu Unrecht die im Oktober 2005 zugeflossenen Zinseinkünfte in Höhe von 420 Euro auf sechs Monate umgelegt und die einmalige Einnahme als Einkommen in den Folgemonaten berücksichtigt. Bei einem festgestellten Bedarf von 430,52 Euro monatlich ergibt sich nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen für den Verteilzeitraum (Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15) nach Maßgabe von § 2 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 22.8.2005 (BGBl I 2499) kein Grund, die eingegangene Summe über mehrere Monate aufzuteilen. Da die Leistungsberechtigung der Klägerin bei Berücksichtigung der einmaligen Einnahme im Monat Oktober 2005 nicht entfällt und somit die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung weiterhin gewährleistet ist, schied eine Berücksichtigung von Teilen des Einkommens in Folgemonaten aus. Die Revision des Beklagten war wegen dieser Monate zurückzuweisen.
(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:
- 1.
der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes), - 2.
(weggefallen) - 3.
die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer, - 4.
die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und - 5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:
- 1.
für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,6 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 15 100 Euro, - 2.
für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro, - 3.
für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 27 200 Euro, - 4.
für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro.
(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.
(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge
- 1.
Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht, - 2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt; - 3.
(weggefallen) - 4.
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
(4) Nicht als Einkommen gelten
- 1.
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, - 2.
ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen, - 3.
Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde, - 4.
Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind, - 5.
zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.