Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Sept. 2016 - 11 ZB 16.1154

published on 06.09.2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Sept. 2016 - 11 ZB 16.1154
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, B, und C1 (einschließlich Unterklassen) nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.

Nachdem der Kläger aufgrund von Verkehrszuwiderhandlungen in den Jahren 2006 bis 2009 zehn Punkte im früheren Verkehrszentralregister erreicht hatte, verwarnte ihn die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 1. September 2009 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG in der bis 30. April 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: StVG a. F.) und wies ihn auf die Möglichkeit einer freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar mit Punktabzug hin, die der Kläger nicht wahrnahm.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt zwei weitere Verkehrsverstöße des Klägers mit, die mit insgesamt 4 Punkten bewertet worden waren. Der Gesamtpunktestand betrage nunmehr (unter Berücksichtigung von Tilgungen der Taten aus den Jahren 2006 und 2007) acht Punkte.

Nachdem der Kläger im Jahr 2013 weitere Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr begangen hatte, teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 6. Februar 2014 mit, dass der Kläger (unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Tilgungen) einen Stand von 14 Punkten erreicht habe. Das Schreiben ging am 12. Februar 2014 bei der Fahrerlaubnisbehörde ein. Eine Anordnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG a. F., wonach die Fahrerlaubnisbehörde, ergeben sich 14, aber nicht mehr als 17 Punkte, die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen hatte, erging nicht. Ebenso wenig hat die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger schriftlich auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung (mit der Folge eines Punktabzugs) hingewiesen.

Die Fahrerlaubnisbehörde berechnete am 20. Mai 2014 unter Berücksichtigung einer weiteren Verkehrszuwiderhandlung des Klägers am 11. Dezember 2013 (Rechtskraft: 14.1.2014) einen Stand von 15 Punkten zum 30. April 2014, die nach den zum 1. Mai 2014 eingeführten Fahreignungs-Bewertungssystem in sechs Punkte (neu) umgerechnet wurden. Sie vermerkte, eine Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG a. F. sei nicht mehr möglich.

Mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Fahrerlaubnisbehörde mit, aufgrund eines weiteren Verkehrsverstoßes am 15. Juli 2014 (Rechtskraft der Ahndung: 11.12.2014) habe der Kläger (unter Berücksichtigung von Tilgungen alter Punkte und neuer Umrechnung zum 1. Mai 2014 einen Stand von sechs Punkten (neu) erreicht.

Mit Schreiben vom 22. Januar 2015 verwarnte die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG in der seit 1. Mai 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: StVG).

Mit Schreiben vom 1. September 2015 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Fahrerlaubnisbehörde mit, dass der Kläger am 11. August 2014 (Rechtskraft der Ahndung: 10.2.2015) und am 20. Januar 2015 (Rechtskraft der Ahndung: 12.8.2015) weitere Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr begangen habe, die mit jeweils einem weiteren Punkt bewertet worden seien, so dass der Kläger nunmehr einen Stand von acht Punkten erreicht habe.

Nach Anhörung entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 die Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids) und forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln auf, den Führerschein unverzüglich, spätestens fünf Tage nach Zustellung des Bescheids, zurückzugeben (Nrn. 2 und 3).

Die gegen den Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 27. April 2016 abgewiesen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergeben sich die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO) nicht.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057.11 - BVerfGE 134, 106/118; B.v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524.06 - NVwZ 2009, 515 m. w. N.). Solche Zweifel können der Antragsbegründung nicht entnommen werden.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 904), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, ergeben sich acht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.

1.1 Der Kläger macht geltend, er habe die zweite Stufe des Verwarnungssystems gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG a. F. nicht ordnungsgemäß durchlaufen. Die Fahrerlaubnisbehörde habe nach der Meldung des Kraftfahrt-Bundesamts vom 6. Februar 2014 bei einem Stand von 15 Punkten (alt) nicht nur nicht rechtzeitig, sondern zu keinem Zeitpunkt eine Verwarnung nach dieser Vorschrift ausgesprochen. Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts sei das schuldhaft gewesen. Durch den Akteninhalt sei belegt, dass der Fahrerlaubnisbehörde der Punktestand des Klägers im maßgeblichen Zeitraum bewusst gewesen sei. Die Behörde sei also trotz Kenntnis des Sachverhalts untätig geblieben. Dies stelle eine sachwidrige Vorgehensweise der Fahrerlaubnisbehörde dar. Die Untätigkeit der Fahrerlaubnisbehörde habe darüber hinaus dazu geführt, dass dem Kläger die Möglichkeit einer Punktereduzierung durch die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 StVG a. F. genommen worden sei, da er von dieser Möglichkeit keine Kenntnis erlangt habe. Diese Möglichkeit sei dem Kläger anschließend durch die Änderung des § 4 StVG mit Wirkung zum 1. Mai 2014 endgültig genommen worden; aufgrund dessen habe der Verstoß auch nicht durch die neuerliche Verwarnung vom 22. Januar 2015 geheilt werden können. Daher sei hier in Anlehnung an § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG a. F. ein Punktabzug vorzunehmen.

a) Dem Zulassungsvorbringen ist zuzugeben, dass die Fahrerlaubnisbehörde nach der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts vom 6. Februar 2014 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 StVG a. F. verpflichtet gewesen wäre, gegenüber dem Kläger die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und ihm hierfür eine Frist zu setzen. Außerdem hätte sie ihn nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 StVG a. F. schriftlich auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung nach § 4 Abs. 9 StVG a. F. mit der Möglichkeit eines Punktabzugs nach § 4 Abs. 4 Satz 2 StVG a. F. hinweisen müssen. Der Kläger hätte dann durch die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung die Möglichkeit gehabt hätte, bei einem Stand von 14 oder 15 Punkten im Verkehrszentralregister zwei Punkte abzubauen, wenn er der Fahrerlaubnisbehörde hierüber innerhalb von drei Monaten nach Beendigung eine Bescheinigung vorgelegt hätte.

Jedoch führt das Unterlassen der Fahrerlaubnisbehörde nicht dazu, dass dem Kläger ein Punktabzug gewährt werden müsste. Einen Abzug von zwei Punkten nach § 4 Abs. 4 Satz 2 StVG a. F. kann der Kläger nicht beanspruchen, denn er hat an einer verkehrspsychologischen Beratung nicht teilgenommen. Dafür, dass der Kläger so gestellt werden müsste, als hätte er an der verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen, weil die Fahrerlaubnisbehörde ihn nicht gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 StVG a. F. verwarnt und ihn nicht auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung und den dadurch möglichen Abbau von zwei Punkten hingewiesen hat (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 StVG a. F.), gibt es keine gesetzliche Grundlage.

b) Die Fahrerlaubnisbehörde hat den Kläger vor der Entziehung der Fahrerlaubnis mit Schreiben vom 9. September 2009 nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a. F. und mit Schreiben vom 21. Januar 2015 nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG verwarnt.

Dadurch, dass die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger erst nach dem Inkrafttreten von § 4 Abs. 5 StVG zum 1. Mai 2014 (Gesetz v. 28.8.2013, BGBl I S. 3313) verwarnt hat, ergab sich für den Kläger nicht mehr die Möglichkeit zum Punktabbau durch eine verkehrspsychologische Beratung, weil § 4 StVG in der ab 1. Mai 2014 geltenden Fassung das nicht mehr vorsieht, sondern in § 4 Abs. 7 StVG nur noch bei einem Stand von ein bis fünf Punkten einen Punktabbau durch freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar ermöglicht.

In welchen Fällen sich der Punktestand bei einem nicht ordnungsgemäßen Durchlaufen des Stufensystems verringert, regelt § 4 Abs. 6 Sätze 3 bis 5 StVG. Nach § 4 Abs. 6 Satz 2 StVG ist, sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, diese zu ergreifen. In diesem Fall verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen Ermahnung auf fünf Punkte und der ergriffenen Verwarnung auf sieben Punkte, wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist (§ 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 und 2 StVG). Diese Fälle liegen hier nicht vor.

Eine Anwendung des bis zum 30. April 2014 geltenden Rechts (§ 4 Abs. 5 Satz 2 StVG a. F.), wonach dem Kläger ein Punktabzug hätte gewährt werden müssen, weil er bei Ergreifen der Maßnahme der zweiten Stufe am 22. Januar 2015 durch die der Fahrerlaubnisbehörde zu diesem Zeitpunkt noch unbekannte weitere Zuwiderhandlung vom 20. Januar 2015 nach dem früher auch insoweit geltenden Tattagprinzip bereits acht Punkte erreicht hatte, ist nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 1. Mai 2014 mangels Übergangsvorschrift nicht möglich.

Eine analoge Anwendung der Vorschrift zum Punktabzug zur Beseitigung der Folgen (etwaig) rechtswidrigen Verwaltungshandelns bzw. -unterlassens ist allenfalls in besonderen Ausnahmefällen möglich. Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung des § 4 StVG zum 1. Mai 2014 nicht nur die Warnfunktion des Punktsystems erheblich eingeschränkt, indem er auf die Kenntnis der Fahrerlaubnisbehörde von den Punkten für die Zuwiderhandlungen abstellt (vgl. § 4 Abs. 6 Satz 4 sowie § 4 Abs. 5 Satz 5 und 6 StVG), sondern auch die Möglichkeit zum Punktabbau - wie dargestellt - beschränkt. Das kommt auch in der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. a Satz 1 StVG zum Ausdruck. Danach sind Punkteabzüge nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 StVG a. F. vorzunehmen, wenn die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung bis zum Ablauf des 30. April 2014 der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt worden ist. Die Vorschrift sieht also ausdrücklich keine Regelung dahingehend vor, dass, ist eine allgemeine Maßnahme der zweiten Stufe mit der Möglichkeit eines Punktabbaus vor dem 1. Mai 2014 ergriffen worden, die Vorlage über die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung auch nach dem 1. Mai 2014 noch möglich ist, wie etwa die Vorschrift des § 65 Abs. 4 StVG im Verhältnis Aufbauseminar und Fahreignungsseminar.

Ob und ggf. unter welchen Umständen eine Punktereduzierung in analoger Anwendung der Vorschrift des § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG in einem solchen Fall denkbar ist, kann hier offen bleiben; denn sie käme allenfalls bei einem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde in Frage (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 28.4.2016 - 11 CS 16.537 - juris).

Eine Übergangsregelung, bis zu welchem Zeitpunkt die Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG a. F. noch zu ergreifen ist, um die Bescheinigung noch bis zum Ablauf des 30. April 2014 der Fahrerlaubnisbehörde vorlegen zu können, fehlt. Daher sind grundsätzlich die bis zum 30. April 2014 geltenden gesetzlichen Regelungen auch bis zum 30. April 2014 anzuwenden. Eine gesetzliche Regelung, innerhalb welchen Zeitraums die Fahrerlaubnisbehörde nach Kenntnisnahme von den Zuwiderhandlungen und der sich daraus ergebenden Punkte die einzelnen Maßnahmen zu ergreifen hat, besteht nicht. Eine etwaige Untätigkeit der Fahrerlaubnisbehörde trotz Kenntnis von den Zuwiderhandlungen und dem Punktestand würde sich aufgrund des Stufensystems im Regelfall zugunsten des Fahrerlaubnisinhabers auswirken, weil es dann wegen Versäumung rechtzeitiger Maßnahmen eher zu einer Punkteverringerung nach § 4 Abs. 6 Satz 2 und 3 StVG kommen kann. Im vorliegenden Fall wirkt sich wegen der Änderung der gesetzlichen Regelungen zum 1. Mai 2014 die Untätigkeit der Behörde zulasten des Fahrerlaubnisinhabers aus. Das Gesetz sieht jedoch auch in seinen Übergangsbestimmungen keine den Fahrerlaubnisinhaber begünstigende Regelung vor, wonach sich der Punktestand des Fahrerlaubnisinhabers verringern könnte, wenn die Behörde Maßnahmen, die nach altem, auslaufenden Recht möglich waren, nicht rechtzeitig ergriffen hat.

Warum die Fahrerlaubnisbehörde vom 12. Februar 2014 bis zum 30. April 2014 die Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG a. F. nicht ergriffen hat, ergibt sich aus den vorgelegten Akten und dem Vortrag des Beklagten im gerichtlichen Verfahren nicht. Von einem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde ist hier angesichts des relativ kurzen Zeitraums der Untätigkeit vom 12. Februar 2014 bis zum 30. April 2014, in der nicht nur die Anordnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 StVG a. F. hätte ergehen müssen, sondern der Kläger auch das anzuordnende Aufbauseminar und anschließend die verkehrspsychologische Beratung hätte absolvieren müssen, jedoch nicht auszugehen.

Soweit der Kläger rügt, dass die Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts vom 30. Dezember 2014 erst durch die Verwarnung vom 22. Januar 2015 umgesetzt wurde, liegt darin offensichtlich keine rechtsmissbräuchliche Verzögerung.

1.2 Der Kläger trägt weiter vor, die Warnfunktion des Stufensystems sei erst mit der (weiteren) Gesetzesänderung zum 5. Dezember 2014 (Gesetz v. 28.11.2014, BGBl I S. 1802) entfallen. Das Stelle im Hinblick auf die Zuwiderhandlung des Klägers vom 11. August 2014, die mit einem Punkt bewertet worden sei, eine unzulässige unechte Rückwirkung dar. Dabei übersieht der Kläger jedoch, dass er mit dieser Zuwiderhandlung erst sieben Punkte erreicht hatte, ein Punktestand, an den das Gesetz im Verhältnis zum Stand von sechs Punkten (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG) keine weitere Rechtsfolge knüpft. Insoweit liegt keine Rückanknüpfung an in der Vergangenheit liegende Tatsachen vor. Das Vorliegen einer unechten Rückwirkung kann nicht mit dem unterlassenen Handeln der Fahrerlaubnisbehörde im Fall des Klägers begründet werden.

1.3 Der Kläger sieht einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Willkürverbot und das Rechtsstaatsprinzip darin, dass es nach neuem Recht darauf ankommt, wann die Fahrerlaubnisbehörde von Punkten für Zuwiderhandlungen erfährt (§ 4 Abs. 5 Satz 5, Abs. 6 Satz 4 StVG). Dadurch werde massiv das Einlegen von Rechtsmitteln erschwert. Hätte sich der Kläger nicht gegen die Taten vom 15. Juli 2014 und 11. August 2014 zur Wehr gesetzt, wäre auf sie noch die Regelung des § 4 StVG in der Fassung vor dem 5. Dezember 2014 mit der Folge einer Punktereduzierung anwendbar gewesen.

Ob das so gewesen wäre, weil die (beabsichtigte) Aufgabe der Warnfunktion des Stufensystems im Gesetzeswortlaut der Änderung zum 1. Mai 2014 nicht ausreichend zum Ausdruck gekommen ist (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 11 CS 15.718 - juris Rn. 19 f.) kann hier offen bleiben. Denn der Kläger hat einen Stand von acht Punkten erst mit der Zuwiderhandlung vom 20. Januar 2015 erreicht. Zu diesem Zeitpunkt war durch die Gesetzesänderung zum 5. Dezember 2014 ausreichend klargestellt, dass der Gesetzgeber die Warnfunktion des Stufensystems nicht mehr aufrechterhalten wollte. Es ist der Fahrerlaubnisbehörde schlicht nicht möglich, Taten zu berücksichtigen, die noch nicht rechtskräftig geahndet sind. Sie können nicht einer Ermahnung oder Verwarnung zugrunde gelegt werden. Hierüber kann die Fahrerlaubnisbehörde im Gegensatz zum Betroffenen in der Regel auch keine Kenntnis haben. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG wird dadurch nicht verletzt, da das Abstellen auf die Rechtskraft einer verkehrsrechtlichen Ahndung einen sachlichen Grund darstellt. Es stellt auch keinen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG dar, dass der Gesetzgeber die in § 4 Abs. 5 Satz 1 und 2 StVG a. F. geregelte Warn- und Erziehungsfunktion und die damit einhergehende Verringerung der Punktestände weitestgehend aufgegeben hat. Es ist nicht ersichtlich, dass es verfassungsrechtlich geboten wäre, eine solche Begünstigung für Personen, die in kurzen zeitlichen Abständen erhebliche Verkehrsverstöße begehen, beizubehalten. Soweit keine willkürliche Verzögerung der Kenntnisnahme durch die Behörde vorliegt, ist es nicht zu beanstanden, die entsprechenden Maßnahmen vom Kenntnisstand der Fahrerlaubnisbehörde abhängig zu machen (vgl. OVG NW, B.v. 27.4.2015 - 16 226/15 - juris Rn. 13).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Hierzu hätte der Kläger darlegen müssen, dass die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, sich also der Rechtsstreit wegen seiner Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt. Dies lässt sich der Antragsbegründung nicht entnehmen. Dass der Kläger nicht auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung mit Punktabbau hingewiesen wurde, kann, wie dargelegt, mangels gesetzlicher Grundlage nicht zu einem Punktabzug führen, zumindest soweit nicht von einem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen der Behörden auszugehen ist.

3. Auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Hierzu muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die vorformulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, warum der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (st.Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 3.2.2016 - 10 ZB 15.1413 - juris Rn. 8; B.v. 15.1.2016 - 7 ZB 15.929 - juris Rn. 5; Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 72).

Die Rechtsfrage, ob es zulasten des Betroffenen gehen darf, wenn ihm die Möglichkeit einer Punktereduzierung durch die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 StVG a. F. aufgrund eines Behördenfehlers genommen wurde und die Möglichkeit des Nachholens der Punktereduzierung durch eine verkehrspsychologische Beratung dem Betroffenen in der Folge durch eine Gesetzesänderung genommen wurde, ist nicht grundsätzlich bedeutsam. Sie lässt sich aus dem Gesetz beantworten. Das Vorliegen eines Ausnahmefalls kann nur im Einzelfall beurteilt werden.

4. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 und 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

5. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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published on 28.04.2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gr
published on 15.01.2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 290,81 Euro festgesetzt. Grün
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Annotations

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999 bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus anderem Anlass mit dem Vorgang befasst. Eine Überprüfung der Akten muss jedoch spätestens bis zum 1. Januar 2014 durchgeführt werden. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(2) Ein örtliches Fahrerlaubnisregister (§ 48 Abs. 1) darf nicht mehr geführt werden, sobald

1.
sein Datenbestand mit den in § 50 Abs. 1 genannten Daten in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommen worden ist,
2.
die getroffenen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 und § 4 Absatz 5 in das Fahreignungsregister übernommen worden sind und
3.
der Fahrerlaubnisbehörde die Daten, die ihr nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 aus den zentralen Registern mitgeteilt werden dürfen, durch Abruf im automatisierten Verfahren mitgeteilt werden können.
Die Fahrerlaubnisbehörden löschen aus ihrem örtlichen Fahrerlaubnisregister spätestens bis zum 31. Dezember 2014 die im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten, nachdem sie sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommenen Einträge überzeugt haben. Die noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten der Fahrerlaubnisbehörden werden bis zur jeweiligen Übernahme im örtlichen Register gespeichert. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erst dann im Fahreignungsregister gespeichert, wenn eine Speicherung im örtlichen Fahrerlaubnisregister nicht mehr vorgenommen wird.

(2a) Absatz 2 ist nicht auf die Daten anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1999 in örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert worden sind.

(3) Die Regelungen über das Verkehrszentralregister und das Punktsystem werden in die Regelungen über das Fahreignungsregister und das Fahreignungs-Bewertungssystem nach folgenden Maßgaben überführt:

1.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wären, werden am 1. Mai 2014 gelöscht. Für die Feststellung nach Satz 1, ob eine Entscheidung nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wäre, bleibt die Höhe der festgesetzten Geldbuße außer Betracht.
2.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von Nummer 1 erfasst sind, werden bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. Dabei kann eine Ablaufhemmung nach § 29 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung nicht durch Entscheidungen, die erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, ausgelöst werden. Für Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24a gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt werden. Ab dem 1. Mai 2019 gilt
a)
für die Berechnung der Tilgungsfrist § 29 Absatz 1 bis 5 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung mit der Maßgabe, dass die nach Satz 1 bisher abgelaufene Tilgungsfrist angerechnet wird,
b)
für die Löschung § 29 Absatz 6 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung.
3.
Auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, sind dieses Gesetz und die auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und § 28a in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle der dortigen Grenze von sechzig Euro die Grenze von vierzig Euro gilt.
4.
Personen, zu denen bis zum Ablauf des 30. April 2014 im Verkehrszentralregister eine oder mehrere Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung gespeichert worden sind, sind wie folgt in das Fahreignungs-Bewertungssystem einzuordnen:
Punktestand
vor dem
1. Mai 2014
Fahreignungs-Bewertungssystem ab dem 1. Mai 2014
PunktestandStufe
1 –  31Vormerkung
(§ 4 Absatz 4)
4 –  52
6 –  73
8 – 1041: Ermahnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1)
11 – 135
14 – 1562: Verwarnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2)
16 – 177
> = 1883: Entzug
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3)
Die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe wird für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde gelegt. Die Einordnung nach Satz 1 führt allein nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.
5.
Die Regelungen über Punkteabzüge und Aufbauseminare werden wie folgt überführt:
a)
Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung sind vorzunehmen, wenn die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung bis zum Ablauf des 30. April 2014 der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorgelegt worden ist. Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung bleiben bis zur Tilgung der letzten Eintragung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung, längstens aber zehn Jahre ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert.
b)
Bei der Berechnung der Fünfjahresfrist nach § 4 Absatz 7 Satz 2 und 3 sind auch Punkteabzüge zu berücksichtigen, die nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung vorgenommen worden sind.
c)
Aufbauseminare, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 nicht abgeschlossen worden sind, sind bis zum Ablauf des 30. November 2014 nach dem bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Recht durchzuführen.
d)
Abweichend von Buchstabe c kann anstelle von Aufbauseminaren, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 noch nicht begonnen worden sind, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars absolviert werden.
e)
Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung mitzuteilen.
6.
Nachträgliche Veränderungen des Punktestandes nach den Nummern 2 oder 5 führen zu einer Aktualisierung der nach der Tabelle zu Nummer 4 erreichten Stufe im Fahreignungs-Bewertungssystem.
7.
Sofern eine Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 7 in der bis zum 30. April 2014 anwendbaren Fassung entzogen worden ist, ist § 4 Absatz 3 Satz 1 bis 3 auf die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nicht anwendbar.

(4) (weggefallen)

(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6f Absatz 2, längstens bis zum Ablauf des 31. Juli 2018, gelten die in den Gebührennummern 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, in der am 6. Dezember 2016 geltenden Fassung festgesetzten Gebühren als Entgelte im Sinne des § 6f Absatz 1. Die Gebührennummern 403 und 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sind nicht mehr anzuwenden.

(6) Die durch das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) geänderten Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes sind nicht anzuwenden, sofern der Unfall vor dem 17. Juli 2020 eingetreten ist.

(7) Ordnungswidrigkeiten nach § 23 in der bis zum Ablauf des 27. Juli 2021 geltenden Fassung können abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, A18, B, BE, C1, C1E, L, M und S mit Bescheid vom 29. Januar 2016.

Mit Schreiben vom 14. Januar 2014 verwarnte ihn die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Miltenberg (Fahrerlaubnisbehörde) bei einem Punktestand von zehn Punkten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG in der damals gültigen Fassung.

Mit Schreiben vom 9. November 2015 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Fahrerlaubnisbehörde mit, für den Antragsteller seien nunmehr sieben Punkte im Fahreignungsregister eingetragen. Am 1. Mai 2014 seien die damals noch bestehenden acht Punkte nach altem Recht in vier Punkte nach neuem Recht umgerechnet worden. Wegen zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen am 6. Februar 2014 und am 26. März 2014, geahndet mit Bußgeldbescheiden vom 6. und 7. Mai 2014, beide rechtskräftig seit 23. Juni 2014, seien am 16. Juli 2015 und am 5. August 2015 insgesamt drei weitere Punkte eingetragen worden. Mit Schreiben vom 16. November 2015, zugestellt am 19. November 2015, verwarnte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller daraufhin nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG n. F

Mit Schreiben vom 18. November 2015, bei der Fahrerlaubnisbehörde eingegangen am 26. November 2015, teilte das Kraftfahrt-Bundesamt mit, für den Antragsteller seien nunmehr neun Punkte im Fahreignungsregister eingetragen. Am 18. November 2015 seien wegen eines Rotlichtverstoßes am 27. Oktober 2014, geahndet mit Bußgeldbescheid vom 19. Januar 2015, rechtskräftig seit 23. Juni 2015, weitere zwei Punkte angefallen.

Nach Anhörung entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit Bescheid vom 29. Januar 2016 die Fahrerlaubnis aller Klassen und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die unverzügliche Abgabe des Führerscheins an. Dem Antragsteller sei nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen, da er mehr als acht Punkte im Fahreignungsregister erreicht habe. Er habe das Stufensystem ordnungsgemäß durchlaufen. Auch eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 StVG komme ihm nicht zugute. Dass die Ordnungswidrigkeit vom 27. Oktober 2014 erst am 18. November 2015 in das Fahreignungsregister eingetragen worden sei, obwohl schon am 23. Juni 2015 durch Rücknahme des Einspruchs Rechtskraft eingetreten sei, beruhe auf einem Versehen des Amtsgerichts Münster. Das Urteil sei der Bußgeldbehörde von der Staatsanwaltschaft Münster am 17. September 2015 mit einem falschen Rechtskraftvermerk (27.8.2015) übersandt worden. Erst nach Übersendung des berichtigten Urteils mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 habe die Bußgeldbehörde den Vorgang dem Kraftfahrt-Bundesamt melden können. Die Fahrerlaubnisbehörde müsse sich ein mögliches Verschulden des Amtsgerichts nicht zurechnen lassen. Im Übrigen liege keine schuldhafte Verzögerung vor. Die Bemühungen des Antragstellers, die drei Bußgeldbescheide zum gleichen Zeitpunkt rechtskräftig werden zu lassen und damit die parallele Vollstreckung des jeweils einmonatigen Fahrverbots zu erreichen, hätten ebenfalls zu einer Verzögerung geführt. Es bestehe kein schützenswertes Vertrauen darauf, dass Verfahren, die am gleichen Tag rechtskräftig abgeschlossen sind, auch zeitgleich an das Kraftfahrt-Bundesamt gemeldet werden. Die Klage habe nach § 4 Abs. 9 StVG keine aufschiebende Wirkung.

Mit Beschluss vom 23. Februar 2016 hat das Verwaltungsgericht Würzburg den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az. W 6 K 16.139) abgelehnt. Die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg. Schuldhafte oder gar willkürliche Verzögerungen bei der Übermittlung der Daten seien nicht ersichtlich. Aus einem versehentlich falschen Rechtskraftvermerk könne nicht auf eine schuldhafte Verzögerung der Meldekette geschlossen werden.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, die Fahrerlaubnisbehörde müsse sich die durch andere Behörden verursachten Verzögerungen zurechnen lassen. Die Mitteilung der Bußgeldbehörde an das Kraftfahrt-Bundesamt sei nicht unverzüglich i. S. d. § 121 BGB gewesen, sondern erst 147 Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung erfolgt. Schon die erste Mitteilung mit dem falschen Rechtskraftvermerk sei erst 90 Tage nach Rechtskraft erfolgt und damit schuldhaft verzögert gewesen. Die Staatsanwaltschaft Münster habe mutmaßlich aus reiner Frustration, dass eine parallele Vollstreckung der Fahrverbote erfolgt sei, die melderelevanten Daten nicht an die zuständige Stelle weitergeleitet. Die Verzögerung bei der Staatsanwaltschaft sei mutwillig und müsse der Fahrerlaubnisbehörde zugerechnet werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Nicht durchdringen kann der Antragsteller mit seinem Einwand, die Fahrerlaubnisbehörde müsse sich ein Verschulden der Staatsanwaltschaft Münster bei der Übermittlung des Urteils zurechnen lassen und sein Punktestand sei deshalb auf sieben Punkte zu reduzieren. Der Antragsteller hat weder einen Anspruch glaubhaft gemacht, dass die Punkte für die Ordnungswidrigkeit vom 27. Oktober 2014 wegen einer verzögerten Übermittlung überhaupt nicht berücksichtigt werden dürfen, noch dass sich die Fahrerlaubnisbehörde die Kenntnis einer anderen Behörde hinsichtlich der rechtskräftigen Ahndung dieses Verkehrsverstoßes im Rahmen des § 4 Abs. 5 Satz 6, Abs. 6 Satz 4 Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der ab 1. Mai 2014 geltenden Fassung (BGBl I S. 3313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 904), zurechnen lassen muss.

1. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass die Punkte für die erst am 18. November 2015 im Fahreignungsregister eingetragene Ordnungswidrigkeit vom 27. Oktober 2014 wegen eines Verstoßes gegen § 28 Abs. 4 StVG des nicht berücksichtigt werden, denn eine solche Rechtsfolge sehen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht vor. Nach § 28 Abs. 4 StVG teilen die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach § 28 Abs. 3 StVG zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit. Unverzüglich bedeutet dabei ohne schuldhaftes Zögern und verlangt lediglich ein nach den Umständen des Falles zu bemessendes beschleunigtes Handeln (vgl. BVerwG, U.v. 6.9.1988 - 1 C 71/86 - NJW 1989, 52). An einen Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung knüpfen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften aber keine unmittelbaren Rechtsfolgen. Die Pflicht dient einem beschleunigten Verfahrensablauf sowie der Verkehrssicherheit und soll es den Fahrerlaubnisbehörden ermöglichen, die in § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG vorgesehenen Maßnahmen zeitnah zu ergreifen. § 28 Abs. 4 StVG schützt demgegenüber nicht das Interesse der Fahrerlaubnisinhaber an einer möglichen Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG. Für die Fahrerlaubnisinhaber kann eine verzögerte Übermittlung einer rechtskräftigen Entscheidung zudem auch vorteilhaft sein, denn es kann dadurch zu einer zeitgleichen Übermittlung mit späteren Meldungen kommen, die ggf. zu einer Punktereduzierung führen kann.

2. Die Fahrerlaubnisbehörde muss sich hier die Kenntnis der Staatsanwaltschaft oder des Amtsgerichts Münster von dem rechtskräftigen Abschluss des Bußgeldverfahrens am 23. Juni 2015 auch nicht als eigene Kenntnis nach § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1, Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG zurechnen lassen, obwohl vieles dafür spricht, dass die Übermittlung des Urteils an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die Anbringung eines falschen Rechtskraftvermerks schuldhaft verzögert worden ist. Ob der Antragsteller durch seine erfolgreichen Bemühungen, eine Parallelvollstreckung der drei Fahrverbote zu erreichen, einen Verursachungsbeitrag dazu geleistet und die Verzögerung (mit)verursacht hat, lässt sich den vorgelegten Behördenakten nicht entnehmen.

Die Fahrerlaubnisbehörde muss sich die Kenntnis einer anderen Behörde über eine rechtskräftig geahndete Verkehrszuwiderhandlung im Rahmen des § 4 Abs. 5 Satz 6, Abs. 6 Satz 4 StVG nur dann zurechnen lassen, wenn ein Berufen auf die Unkenntnis als rechtsmissbräuchlich einzustufen wäre. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn die Verzögerung der Mitteilung nicht nur auf einem bloßen Versehen beruht, sondern willkürlich, insbesondere mit dem Ziel, eine Punktereduzierung zu verhindern, hervorgerufen wurde (vgl. für eine entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG bei willkürlicher Verzögerung OVG NW, B.v. 7.10.2015 - 16 B 554/15 -VRS 129, 164 = juris Rn. 27; rechtsstaatliche Bedenken bei willkürlicher Verzögerung durch die Fahrerlaubnisbehörde VGH BW, B.v. 6.8.2015 - 10 S 1176/15 - DAR 2015, 658 = juris Rn. 23). Bei der Bewertung des Sachverhalts ist zu berücksichtigen, dass die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften kein Vertrauen dahingehend gewähren, dass bei Eintritt der Rechtskraft am gleichen Tag verschiedene Entscheidungen gleichzeitig an das Kraftfahrt-Bundesamt gemeldet, dort eingetragen und dann der Fahrerlaubnisbehörde so übermittelt werden, dass der Betreffende in den Genuss einer Punkteverringerung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG kommt (vgl. BayVGH, U.v. 11.8.2015 - 11 BV 15.909 - VRS 129, 27 = juris Rn. 29). Die Punktereduzierung dient nach dem neuen Fahreignungs-Bewertungssystem nicht mehr dazu, die Warn- und Erziehungsfunktion des Punktesystems zu gewährleisten, denn der Gesetzgeber hat bei der Rechtsänderung zum 1. Mai 2014 zugunsten der Verkehrssicherheit von dieser Zielsetzung Abstand genommen (BayVGH, U.v. 11.8.2015 a. a. O. Rn. 25). Eine Reduzierung der Punkte nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG soll nach der Gesetzesbegründung nur noch erfolgen, um das Verfahren übersichtlich zu gestalten und ein Auseinanderfallen von Punktestand und Maßnahmenstufe zu verhindern (OVG NW, B.v. 7.10.2015 a. a. O. Rn. 27; BR-Ds. 799/12 S. 79 f). Es soll damit nur vermieden werden, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei gleichzeitiger Kenntniserlangung von mehreren Verkehrsverstößen diese zum Anlass nimmt, zeitlich gestaffelt mehrere Maßnahmen des § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG zu ergreifen.

Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller nicht nachvollziehbar vorgetragen, aus welchen Umständen sich eine willkürliche Verzögerung ergeben soll. Nach Aktenlage hatte wohl nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das Amtsgericht die verzögerte Übermittlung zu verantworten, da die Rücknahme des Einspruchs mit Schriftsatz vom 23. Juni 2015 offenbar zunächst übersehen und zuerst ein falscher Rechtskraftvermerk auf dem Urteil angebracht worden war. Es ist aus den vorgelegten Akten nicht ersichtlich, ob dem Amtsgericht und der Staatsanwaltschaft Münster die beiden Ordnungswidrigkeitenverfahren, die von Bußgeldbehörden in anderen Bundesländern (Landkreis Diepholz in Niedersachsen und Zentrale Bußgeldstelle Viechtach in Bayern) geführt wurden, überhaupt bekannt waren. Dass die unrichtige Behandlung der Sache zum Ziel hatte, dem Antragsteller eine Punktereduzierung unmöglich zu machen, erscheint angesichts dieser Umstände aber eher ausgeschlossen.

Ob dem Antragsteller der Fehler hinsichtlich des Rechtskraftvermerks schon vor der Zahlungsaufforderung der Bußgeldbehörde vom 22. September 2015 bekannt war oder zumindest hätte bekannt sein müssen und er damit auch schon wesentlich früher die Möglichkeit gehabt hätte, eine Korrektur des Urteils zu erwirken, lässt sich den Akten ebenfalls nicht entnehmen. Es wäre aber Sache des Antragstellers gewesen, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Verzögerung willkürlich war und für ihn keine Möglichkeit bestanden hat, schon früher auf die Korrektur des Fehlers hinzuwirken. Für seine Vermutung, die Staatsanwaltschaft habe mutwillig die Meldung an das Kraftfahrt-Bundesamt verzögert, da sie wegen der Parallelvollstreckung der drei Fahrverbote frustriert gewesen sei, finden sich keine Anhaltspunkte in den vorgelegten Akten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5, 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B im Vollzug des Fahreignungs-Bewertungssystems.

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 verwarnte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG (a. F.), da im Verkehrszentralregister für den Antragsteller 9 Punkte eingetragen waren. Das Schreiben enthielt eine Auflistung der vom Antragsteller im Zeitraum Juli 2008 bis April 2011 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten und wies darauf hin, dass eventuell neu hinzugekommene und/oder nachträglich rechtskräftig werdende Verkehrszuwiderhandlungen noch nicht berücksichtigt seien.

Mit Schreiben vom 5. August 2014 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Fahrerlaubnisbehörde mit, dass der Antragsteller nach dem (neuen) Fahreignungs-Bewertungssystem einen Punktestand von 6 erreicht habe. Zum 30. April 2014 waren die vom Antragsteller bis dahin erreichten 12 Punkte auf 5 Punkte nach dem neuen Fahreignungs-Bewertungssystem umgerechnet worden. Hinzu kam eine Verkehrsordnungswidrigkeit vom 15. Mai 2014, rechtskräftig geahndet zum 21. Juni 2014, die mit einem Punkt bewertet wurde. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 verwarnte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG.

Am 12. Januar 2015 erhielt die Fahrerlaubnisbehörde eine weitere Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes, wonach für den Antragsteller insgesamt 8 Punkte im Fahreignungsregister eingetragen seien. Zu den zuletzt mitgeteilten 6 Punkten waren zwei weitere Verkehrszuwiderhandlungen hinzugekommen und geahndet worden, die jeweils mit einem Punkt bewertet worden waren. Dabei handelt es sich um eine Verkehrszuwiderhandlung vom 21. Oktober 2013, die mit Bußgeldbescheid vom 6. Dezember 2013 geahndet, am 30. August 2014 rechtskräftig und am 10. Oktober 2014 in das Fahreignungsregister eingetragen worden war, sowie um eine weitere Verkehrsordnungswidrigkeit vom 12. Juni 2014, die mit Bußgeldbescheid vom 2. September 2014 geahndet, am 12. Dezember 2014 rechtskräftig und am 6. Januar 2015 ins Fahreignungsregister eingetragen worden war. Zum 3. Dezember 2014 waren 12 Punkte (alt) bzw. 5 Punkte nach dem neuen Fahreignungs-Bewertungssystem zu tilgen.

Mit Bescheid vom 10. Februar 2015 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller nach vorheriger Anhörung die Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids) und verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds zur Abgabe des Führerscheins (Nrn. 2 und 3).

Der Antragsteller erhob Klage gegen den Bescheid zum Verwaltungsgericht Augsburg; den ebenfalls gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. März 2015 ab.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

1. Wenn der Antragsteller in seiner Beschwerde ausführt, er halte daran fest, dass sich aus § 2 Abs. 9 Satz 2 und 3 StVG (derzeitige Fassung) eine Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde ergebe, tilgungsreife Eintragungen im örtlichen Register der Behörde zu vernichten, entspricht das nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, denn er schildert nicht in Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 8 f), warum dessen Erwägungen aus seiner Sicht fehlerhaft sein sollen. Dessen ungeachtet teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts. Die zum 5. Dezember 2014 geänderte Vorschrift des § 2 Abs. 9 Satz 2 und 3 StVG (vgl. Gesetz vom 28.11.2014 - BGBl I S. 1802) steht der Anwendung des sich aus der spezielleren Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 5 bis 7 StVG ergebenden Tattagprinzips und den spezielleren Tilgungs- und Löschungsvorschriften des § 29 StVG (einschließlich der Überliegefrist des § 29 Abs. 6 Satz 2 und 3 StVG) nicht entgegen. Die zum 3. Dezember 2014 zu tilgenden Punkte hat die Fahrerlaubnisbehörde daher bei der Entziehung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 10. Februar 2015 zu Recht berücksichtigt, da der Antragsteller nach dem Tattagprinzip bereits vorher, nämlich am 12. Juni 2014 acht Punkte erreicht und sich daher als fahrungeeignet erwiesen hatte. § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG (in Kraft getreten zum 1.5.2014) bestimmt ausdrücklich, dass spätere Verringerungen des Punktestands (nach dem Tattag) aufgrund von Tilgungen unberücksichtigt bleiben (vgl. hierzu auch BayVGH, B. v. 4.5.2015 - 11 C 15.692 - juris Rn. 8).

2. Auch mit dem weiteren Argument, dass der Gesetzesänderung bezüglich § 4 Abs. 5 Satz 6 und Abs. 6 StVG durch Gesetz vom 28. November 2014 (a. a. O.) eine belastende Rückwirkung für den Antragsteller zukomme, weil die Zuwiderhandlungen, die hier zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt hätten, sämtlich vor der Verwarnung vom 8. Oktober 2014 begangen worden seien und damit nach der Rechtslage vor dem 5. Dezember 2014 zu einer Reduzierung auf insgesamt sieben Punkte geführt hätten, kann der Antragsteller nicht durchdringen.

2.1 Anzuwenden ist hier § 4 StVG in der ab 5. Dezember 2014 anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl I S. 1802), da auf den Zeitpunkt des Ergehens der Entziehungsverfügung vom 10. Februar 2015 abzustellen ist. Die gerichtliche Prüfung fahrerlaubnisrechtlicher Entziehungsverfügungen ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der handelnden Verwaltungsbehörde auszurichten (vgl. BVerwG, U. v. 27.9.1995 - 11 C 34.94 - BVerwGE 99, 249). In Ermangelung eines Widerspruchsverfahrens ist dies der Zeitpunkt des Erlasses des streitbefangenen Bescheids.

2.2 Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis, ergeben sich acht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen. Nach Satz 5 der Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde für das Ergreifen auch dieser Maßnahme auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Damit hat der Gesetzgeber das von der Rechtsprechung zur Rechtslage vor der Gesetzesänderung zum 1. Mai 2014 entwickelte Tattagprinzip normiert. Der Antragsteller hat daher durch die am 12. Juni 2014 begangene Ordnungswidrigkeit 8 Punkte erreicht, so dass ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen war.

2.3 Dem Antragsteller kommt die Regelung der Punktereduzierung für den Fall, dass die Maßnahmen nach dem Stufensystem nicht ergriffen worden sind, nicht zugute. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 oder 3 StVG (Verwarnung oder Fahrerlaubnisentziehung) erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 StVG bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen (Satz 2 der Vorschrift). Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen Ermahnung auf fünf Punkte und bei der Verwarnung auf sieben Punkte, wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist (Satz 3 der Vorschrift). Diese Regelungen wurden (inhaltlich) bereits zum 1. Mai 2014 eingeführt, wenngleich § 4 Abs. 6 StVG mit Gesetz vom 28. November 2014 (a. a. O.) zum 5. Dezember 2014 neu gefasst und durch weitere Regelungen ergänzt wurde.

Der Antragsteller hat das Stufensystem ordnungsgemäß durchlaufen. Er wurde mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, StVG a. F.), damals zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3313), bei einem angenommenen Stand von 9 Punkten verwarnt (erste Stufe der Maßnahmen nach dem Punktsystem). Diese Verwarnung war nach Einführung des Fahreignungs-Bewertungs-systems zum 1. Mai 2014 nicht - nun als Ermahnung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG - zu wiederholen, wie der Antragsteller mit seinem nachgereichten Schriftsatz vom 28. Mai 2015 meint, da die (Neu-) Einordnung nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG allein (Umrechnung der Punkte) nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem führt (§ 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 StVG, vgl. BayVGH, B. v. 7.1.2015 - 11 CS 14.2653 - juris Rn. 9).

Der Antragsteller hat auch die zweite Stufe des Punktsystems ordnungsgemäß durchlaufen. Er wurde bei einem im Fahreignungsregister eingetragenen Stand von sechs Punkten mit Schreiben der Behörde vom 8. Oktober 2014 nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG verwarnt. Zu diesem Zeitpunkt war zwar die Tat vom 21. Oktober 2013 nicht nur schon begangen, sondern bereits rechtskräftig geahndet (30.8.2014) und nur noch nicht eingetragen. Das ändert aber schon deswegen nichts an der Ordnungsgemäßheit der Verwarnung, weil auch eine Berücksichtigung der Tat nicht zu einer anderen Maßnahme als der Verwarnung hätte führen können und eine Verringerung des Punktestands nicht bewirkt hätte. Denn auch unter Berücksichtigung dieser Tat hat der Antragsteller am 8. Oktober 2014 erst sieben Punkte erreicht.

Die weitere Tat des Antragstellers, die zum Erreichen von acht Punkten führte, geschah zwar ebenfalls vor der Verwarnung vom 8. Oktober 2014, nämlich am 12. Juni 2014, der Bußgeldbescheid wurde aber erst am 12. Dezember 2014 rechtskräftig, so dass die Fahrerlaubnisbehörde sie auch bei Kenntnis des anhängigen Verfahrens nicht hätte berücksichtigen können.

2.3.1 Da die Taten, die zu einer Eintragung von Punkten geführt haben, zum Zeitpunkt der Verwarnung am 8. Oktober 2014 sämtlich schon begangen und nach dem Tattagprinzip auch (rückwirkend) zu diesem Zeitpunkt zu werten sind, kam dem Antragsteller damit allerdings die mit der Verwarnung - zumindest früher - bezweckte Warnfunktion nicht zugute. Nach der bis zum 1. Mai 2014 geltenden Fassung des § 4 Abs. 5 StVG hätte das wohl zu einer Punktereduzierung geführt (vgl. BVerwG, B. v. 25.9.2008 - 3 C 3/07 - juris Rn. 33). Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung dem Stufensystem eine „Warnfunktion“ beigemessen und konstatiert, dass die Maßnahmen den Fahrerlaubnisinhaber „möglichst frühzeitig und insbesondere noch vor dem Eintritt in die nächste Stufe erreichen“ sollten, damit ihm die „Möglichkeit der Verhaltensänderung“ effektiv zuteilwird. Anderenfalls hätte er „die weiteren Verkehrsverstöße, vor deren Begehung er eigentlich erst gewarnt werden soll, bereits begangen.“

2.3.2 Umstritten ist, ob das auch für die Rechtslage zwischen dem 1. Mai 2014 und dem 5. Dezember 2014 galt. Nach der Begründung zum Gesetz vom 28. November 2014 (BT-Drs. 18/2775 S. 9) handelt es sich bei den zum 5. Dezember 2014 eingefügten Regelungen des § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 StVG und des neu gefassten Absatzes 6 einschließlich des neu hinzugekommenen Satzes 4 um bloße Klarstellungen (ebenso Kehr/Lempp/Krumm, Punktsystem und Bußgeldkatalog, 1. Auflage 2014, § 4 StVG Rn. 84).

Demgegenüber führt das OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 2. März 2015 (16 B 104/15 - juris Rn. 10, 12) aus, dass das Tattagprinzip auch bei Anwendung der „Bonusregelung“ des § 4 Abs. 6 StVG in der ab dem 1. Mai 2014 und bis zum 4. Dezember 2014 anwendbaren Fassung vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3313) zugrunde zu legen sei. Entsprechend dem Gedanken des Tattagprinzips komme es bei Anwendung der Regelungen über die Reduzierung von Punkten darauf an, ob die Zuwiderhandlungen zeitlich vor der Ermahnung oder Verwarnung lägen und ob die begangene Straftat oder Ordnungswidrigkeit rechtskräftig geahndet worden sei. Anderenfalls wäre die Anwendung der „Bonusregelung“ davon abhängig, ob die Fahrerlaubnisbehörde von den Verstößen bereits Kenntnis erlangt habe oder den bereits bekannten Verstoß in die Punkteaufstellung eingestellt habe. Die Auswirkung von solchen Zufällen widerspräche möglicherweise einer berechenbaren Anwendung des Gesetzes und damit den rechtsstaatlichen Vorgaben des Art. 20 Abs. 3 GG zur Rechtssicherheit. Soweit die Gesetzesmaterialien zur der Änderungsfassung des § 4 StVG vom 28. November 2014 auf eine Klarstellung zur Punkteberechnung hinwiesen, wonach das Tattagprinzip für das Ergreifen von Maßnahmen keine Bedeutung habe (BT-Drs. 18/2775 S. 10), lasse sich § 4 Abs. 6 StVG in der hier anwendbaren alten Gesetzesfassung nicht entnehmen, dass der Rechtsgedanke des Tattagprinzips nicht zum Tragen kommen solle.

2.3.3 Die Frage muss hier nicht entschieden werden, weil auf den vorliegenden Fall § 4 StVG in der Fassung des Gesetzes vom 28. November 2014 (a. a. O.) anwendbar ist. Nach der zum 5. Dezember 2014 neu eingeführten Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 StVG werden bei der Berechnung des Punktestandes Zuwiderhandlungen unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind. Nach dem zum selben Zeitpunkt neu eingefügten Abs. 6 Satz 4 erhöhen Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Abs. 6 Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Es ist unstreitig, dass die Behörde zum Zeitpunkt der Verwarnung am 8. Oktober 2014 keine Kenntnis von den Taten vom 21. Oktober 2013 und 12. Juni 2014 gehabt hat. Selbst eine Meldung der Taten durch den Antragsteller selbst, wie in der Beschwerde angeführt, hätte daran nichts geändert, weil die Tat vom 21. Oktober 2013 erst am 10. Oktober 2014 ins Fahreignungsregister eingetragen wurde und die Tat vom 12. Juni 2014 erst am 12. Dezember 2014 rechtskräftig geahndet wurde, so dass eine Berücksichtigung durch die Fahrerlaubnisbehörde vor diesen Zeitpunkten nicht möglich war.

2.3.4 Durchgreifende Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der Normen, die im Übrigen von der Beschwerde auch nicht geltend gemacht wird, bestehen bei der in diesem Aussetzungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht (so nunmehr auch, wenn auch mit Einschränkungen, OVG NW, B. v. 27.4.2015 - 16 B 226/15 - juris Rn. 11 ff.). Die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) der ohne Übergangsregelung geänderten bzw. neu eingeführten Vorschriften (vgl. hierzu BayVGH, U. v. 18.5.2015 - 11 BV 14.2839 - juris) stellte sich hier auch dann nicht, wenn man die zum 5. Dezember 2014 erfolgte Gesetzesänderung nicht als Klarstellung ansähe, weil die letzte Tat des Antragstellers, die zum Erreichen von acht Punkten geführt hat, hier erst am 12. Dezember 2014, also nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 5. Dezember 2014 rechtskräftig wurde.

3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 16. Oktober 2014 weiter. Mit diesem Bescheid wurde der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, nach § 54 Nr. 5 AufenthG in der bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (a. F.) ausgewiesen.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist bereits unzulässig (1.). Im Übrigen würde auch das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 3 VwGO) keine Zulassung der Berufung rechtfertigen (2.). Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist schon nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt (2.1). Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht hinreichend dargelegt und liegen zudem nicht vor (2.2).

1. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels sind in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Dem Kläger fehlt für einen Antrag auf Zulassung der Berufung bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Denn selbst wenn die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegen würden, erwiese sich das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig, weil die Klage auf Aufhebung des Bescheides vom 16. Oktober 2014 unzulässig war. Der Kläger hat entgegen § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner Abschiebung in die Türkei keine vollständige ladungsfähige Anschrift angegeben.

Zur Bezeichnung des Klägers im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehört nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 130 Nr. 1 ZPO auch die Angabe des Wohnortes des Klägers (Aulehner in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 82 Rn. 8 m. w. N.). Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, unter der der Kläger tatsächlich zu erreichen ist, ist erforderlich, um den Kläger zu individualisieren und seine Erreichbarkeit für das Gericht sicherzustellen. Es soll dadurch darüber hinaus auch gewährleistet werden, dass der Kläger nach entscheidungserheblichen Tatsachen befragt werden und sich im Fall des Unterliegens seiner Kostentragungspflicht nicht entziehen kann. Dies gilt auch für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren unter Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten (BVerwG, B. v. 14.2.2012 - 9 B 79.11 - juris Rn. 11) oder wenn sich während des Verfahrens die ladungsfähige Anschrift des Klägers ändert oder dessen Wohnanschrift unbekannt geworden ist. Die Pflicht zur Angabe der Anschrift entfällt nur, wenn deren Erfüllung ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar ist. Solches wird nur dann angenommen, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse entgegenstehen (vgl. BayVGH, B. v. 5.12.2007 - 19 ZB 06.2329 - juris Rn. 6). Bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht war als Wohnort des Klägers lediglich „Kayseri/Türkei“ angegeben worden. Diese Angabe genügt jedoch nicht den Anforderungen aus § 82 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 130 Nr. 1 ZPO, weil der Kläger unter dieser Adressangabe weder für das Gericht noch für seinen Prozessbevollmächtigten tatsächlich erreichbar ist.

Entspricht die Klage nicht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO, hat der Vorsitzende oder Berichterstatter dem Kläger gemäß § 82 Abs. 2 VwGO eine Frist zur Ergänzung der Klage zu setzen. Vorliegend hat der Senat den Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 7. Januar 2016 aufgefordert, die vollständige Anschrift des Klägers mitzuteilen oder Gründe für eine Verhinderung zu benennen. Der Prozessbevollmächtigte hat innerhalb der gesetzten Frist die Anschrift des Klägers in der Türkei nicht ergänzt. Da die gebotene Vervollständigung der Klage somit unterblieben ist, ist sie nicht wirksam erhoben und damit unzulässig.

Für ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 21. April 2015 spricht zudem, dass der Kläger offensichtlich nicht mehr beabsichtigt, in das Bundesgebiet zurückzukehren, sondern in Syrien, wo er sich angeblich aufhält, bleiben will. Dies ergibt sich zumindest aus seinem Facebook-Eintrag.

2. Selbst wenn der Antrag auf Zulassung der Berufung zulässig wäre, bliebe er ohne Erfolg.

2.1 Der ausdrücklich geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend hinreichend dargelegt. Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die vorformulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, warum der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (st. Rspr. vgl. z. B. BayVGH, B. v. 17.12.2015 - 10 ZB 15.1394 - juris Rn. 16 m. w. N.).

Der Kläger formuliert in der Begründung seines Zulassungsantrags, die am 28. August 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist, bereits schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage. Er führt lediglich aus, dass die Berufung mit Blick auf die Aktualität von Ordnungsverfügungen der vorliegenden Art und das Fehlen einschlägiger obergerichtlicher Erkenntnisse dazu wegen grundsätzlicher Bedeutung zulassungswürdig sei. Soweit der Kläger im Folgenden darauf verweist, dass die Vorgaben der UN-Resolution 2170 (2014) im Rahmen der Ausweisungsentscheidung nicht berücksichtigt worden seien und die Ausweisung im Widerspruch zu der vorangegangenen Passentziehung stehe, ist darin auch keine konkrete Fragestellung zu erkennen, die klärungsbedürftig wäre und über den Einzelfall hinausginge.

2.2. Sofern dem Zulassungsvorbringen des Klägers der Sache nach Ausführungen zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu entnehmen sind, genügen diese - die Zulässigkeit des Rechtsmittels unterstellt - wiederum nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils lägen nur dann vor, wenn der Kläger einen einzelnen Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 21.12.2009 - 1 BvR 812/9 - juris).

Der Kläger bringt insoweit lediglich vor, dass die UN-Resolution 2170 (2014) im Rahmen der Ermessensausübung des Ausweisungstatbestandes des § 54 Nr. 5 AufenthG a. F. hätte berücksichtigt werden müssen und dass die Abschiebung gegen die genannte Resolution verstoße, weil die Staatengemeinschaft aufgefordert werde, die Ausreise von IS-Kämpfern in das Kriegsgebiet zu unterbinden. Das Urteil verkenne, dass die Türkei ein sog. Transitland für Jihadisten, die nach Syrien reisen wollten, sei. Zudem stünde die Ausweisung im Widerspruch zum Ausreiseverbot, das gegen den Kläger befristet vom 2. Februar 2014 bis zum 31. August 2014 verhängt worden sei.

Das Erstgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Kläger den Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG a. F. erfülle, weil er die Vereinigung „Islamischer Staat“ unterstütze. Dieser Tatbestand umfasse bereits die Sympathiewerbung für terroristische Aktivitäten Dritter. Das Gericht befasst sich auch mit der UN-Resolution 2170 (2014) und kommt zum Ergebnis, dass dieser Resolution im Rahmen der Ermessensentscheidung der Ausgangsbehörde kein besonderes Gewicht beizumessen gewesen sei und im Übrigen angesichts der vom Kläger ausgehenden Gefahr die Ausweisung ermessensfehlerfrei erfolgt sei.

Der Kläger legt demgegenüber nicht dar, gegen welche Verpflichtungen aus der UN-Resolution 2170 (2014), die auch die nationale Ausländerbehörde binden würden, der Beklagte bei seiner Ermessensausübung im Rahmen der Ausweisungsentscheidung konkret verstoßen haben sollte. Insoweit fehlt es bereits an der Bezeichnung der Pflicht des Mitgliedstaates und an Darlegungen zur Umsetzung der mitgliedstaatlichen Verpflichtung aus der UN-Resolution in nationales Recht.

Es bestünden aber auch dann keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, wenn der Antrag auf Zulassung der Berufung zulässig wäre und den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechen würde. Denn die Ausweisungsentscheidung des Beklagten wäre auch nach der seit 1. Januar 2016 maßgeblichen Regelung des § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG rechtmäßig, weil die Interessen an der Ausreise des Klägers sein Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens überwiegen. Die dem Kläger zu Last gelegte und von ihm im Zulassungsverfahren auch nicht in Frage gestellte Unterstützung einer terroristischen Vereinigung stellt nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG n. F. ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse dar. Die UN-Resolution 2170 (2014) hindert die Ausländerbehörde nicht, dieses Ausweisungsinteresse bei der Abwägungsentscheidung mit der vom Gesetzgeber vorgegebenen Gewichtung zu berücksichtigen.

Die Resolution 2170 (2014) beruht auf Kapitel 7 der Charta der Vereinten Nationen (UN-Charta). Nach Art. 25 UN-Charta sind die Beschlüsse des Sicherheitsrates im Einklang mit der Charta anzunehmen und durchzuführen und daher für die Vertragsstaaten bindend. Der Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur Charta der Vereinten Nationen erfolgte durch das Gesetz vom 6. Juni 1973 (BGBl II 1973 S. 430). Die Bundesrepublik hat der Charta der Vereinten Nationen mit Zustimmungsgesetz den entsprechenden Rechtsanwendungsbefehl i. S. d. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG erteilt und sich in ein System kollektiver Sicherheit eingeordnet. Folglich ist die Bundesrepublik der Bindungswirkung der Resolutionen nach dem 7. Kapitel der UN-Charta gemäß Art. 25 i. V. m. Art. 48, Art. 2 UN-Charta unterworfen. Die UN-Resolution 2170 (2014) begründet zwar konkrete Pflichten für die Staaten, die eine Umsetzung der Vorgaben der Resolution in innerstaatliches Recht erforderlich machen (vgl. Payandeh, ZRP 2014, 241/242). Den UN-Mitgliedern kommt jedoch bei der Umsetzung der Resolutionen des Sicherheitsrates ein Spielraum zu (vgl. Fritzsch, ZAR 2010, S. 333).

Wenn der Kläger im Zulassungsverfahren vorbringt, seine Ausweisung verstoße gegen die Resolution 2170 (2014) des Sicherheitsrates, bezieht er sich damit wohl auf Nr. 8 dieser Resolution. Darin werden alle Mitgliedstaaten aufgefordert, Maßnahmen auf nationaler Ebene zu ergreifen, um den Zustrom ausländischer terroristischer Kämpfer zur ISIL, zur ANF und zu allen anderen mit Al-Qaida verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen zu unterbinden und diese ausländischen Kämpfer im Einklang mit dem anwendbaren Völkerrecht vor Gericht zu stellen. Ferner verweist der Sicherheitsrat darin außerdem erneut auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Bewegungen von Terroristen oder terroristischen Gruppen zu verhindern, im Einklang mit dem anwendbaren Völkerrecht, unter anderem durch wirksame Grenzkontrollen, und in diesem Zusammenhang zügig Informationen auszutauschen und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu verbessern, um Bewegungen von Terroristen und terroristischen Gruppen in und aus dem Hoheitsgebiet, die Belieferung von Terroristen mit Waffen sowie Finanzierungsaktivitäten zur Unterstützung von Terroristen zu verhindern.

Der deutsche Gesetzgeber hat bereits mit dem Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 9. Januar 2002 (BGBl I S. 361) ein dichtes strafrechtliches Regelungsgefüge zur Erfassung terroristischer Aktivitäten erlassen (§ 129a StGB, § 129b StGB, § 89a StGB und § 89b StGB) und den Katalog des § 47 Abs. 2 AuslG um zwei neue Regelausweisungstatbestände ergänzt. Nach § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG 1990 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG 1990 wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen belegen, dass der Ausländer einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt (ab 1. 1. 2005 § 54 Nr. 5 AufenthG). Die Einführung dieses neuen Tatbestandes geschah vor dem Hintergrund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus der Resolution des Sicherheitsrates 1373 (2001), in dem Bestreben, dem internationalen Terrorismus schon im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen (BT-Drs. 14/7386, S. 35). Zudem können nach geltendem Recht Ausreiseverbote verhängt werden (§ 10 Passgesetz und § 46 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Ein Verbot dahingehend, dass Personen, die nach dem nationalen Aufenthaltsgesetz den Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG a. F. erfüllten, nicht ausgewiesen werden dürfen, ergibt sich aus der Resolution 2170 (2014) jedenfalls nicht. Vielmehr erfolgte die Einführung des Regelausweisungstatbestandes des § 54 Nr. 5 AufenthG a. F. im Rahmen des Terrorismusbekämpfungsgesetzes, um der neuen Dimension der terroristischen Bedrohung Rechnung zu tragen und um sicherzustellen, dass diejenigen Personen kein Einreise- und Aufenthaltsrecht erhalten, die terroristische oder gewaltbereite Aktivitäten entfalten oder unterstützen. Da der nationale Gesetzgeber somit keine Veranlassung sah, über die bereits bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten hinaus die Bewegungen von Terroristen oder terroristischen Gruppen zu verhindern, musste der Beklagte die sich lediglich an die Mitgliedstaaten richtende Verpflichtung, Bewegungen von terroristischen Kämpfern zu verhindern, bei seiner Abwägungsentscheidung auch nicht weiter berücksichtigen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 25 GG. Nach Art. 25 GG sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes. Bei der UN-Resolution 2170 (2014) handelt es sich jedoch um keine allgemeine Regel des Völkerrechts. Dies sind nur Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch die aus den nationalen Rechtsordnungen tradierten allgemeinen Rechtsgrundsätze. Das Entstehen von Völkergewohnheitsrecht setzt eine gefestigte Praxis zahlreicher Staaten voraus, die in der Überzeugung geübt wird, hierzu aus Gründen des Völkerrechts verpflichtet zu sein (Epping/Hillgruber, Beck’scher Online-Kommentar GG, Art. 25 Rn. 19, 21; BayLSG, U. v. 30.9.2015 - L 2 P 22/13 - juris Rn. 32).

Soweit der Kläger darauf verweist, dass die vom Beklagten mit Bescheid vom 16. Oktober 2014 verfügte Ausweisung im Widerspruch zu dem vom 22. Februar 2014 bis 31. August 2014 für ihn gültigen Ausreiseverbot stehe, hat dies schon wegen der unterschiedlichen Zielrichtung der Maßnahmen keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung. Das Ausreiseverbot sollte verhindern, dass der Kläger an kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien teilnehmen und dadurch erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden würde. Der Kläger hat sich in dieser Zeit aber zum Anführer der Salafistenszene im Kemptener Raum entwickelt. Sein Ziel war nicht mehr Syrien, um dort an kriegerischen Auseinandersetzungen teilzunehmen, vielmehr wollte er den seiner Ansicht nach „wahren“ Islam in Deutschland verbreiten.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 290,81 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Der Kläger, der sich gegen die zwangsweise Beitreibung von Rundfunkbeiträgen durch den Beklagten wendet, ist der Auffassung, eine Vollstreckung sei unzulässig, weil eine Beitragsschuld nicht ohne vorherige Bekanntgabe eines Beitragsbescheids entstehen könne. Dies habe das Verwaltungsgericht in rechtsfehlerhafter Weise nicht beachtet.

Mit dieser Auffassung verkennt der Kläger, dass die Rundfunkgebührenpflicht kraft Gesetzes entsteht und nicht vom Erlass eines Gebührenfestsetzungsbescheids abhängig ist (BVerfG, B. v. 30.1.2008 - 1 BvR 829/06 Rn. 20 - juris), woran sich auch durch das Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags am 1. Januar 2013 nichts geändert hat (vgl. BGH, B. v. 11.6.2015 - I ZB 64/14 - juris).

Soweit der Kläger überdies nicht näher substantiiert auf eine - vermeintlich - doppelte Titulierung hinweist, die unrichtig sei, übersieht er, dass die Vollstreckung zwischenzeitlich ausgesetzt, erst dann wieder aufgenommen wurde und dass deshalb Gerichtsvollzieherkosten angefallen sind. Dies hat der Beklagte mit seinem Schriftsatz vom 7. September 2015 unwidersprochen und mit entsprechenden Nachweisen belegt vorgetragen.

2. Soweit der Zulassungsantrag auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützt wird, genügt die Antragsbegründung bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dient in erster Linie der Rechtseinheit und der Fortentwicklung des Rechts. Deshalb muss der Rechtsmittelführer - erstens - eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, - zweitens - ausführen, weshalb diese Rechtsfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, - drittens - erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und - viertens - darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (st. Rspr. d. Senats vgl. z. B. B. v. 28.9.2009 - 7 ZB 09.1468 m. w. N.; B. v. 19.1.2010 - 7 ZB 09.1519 - jeweils juris). Der Kläger hat hier jedoch lediglich allgemein das Vorgehen des Beklagten beanstandet, der nicht befugt sei, in dieser Art und Weise mit Bürgern umzugehen und gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoße, ohne indes eine klärungsfähige Sach- oder Rechtsfrage zu formulieren und deren fallübergreifende Bedeutung zu erläutern. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist daher mangels Substantiierung nicht in der von § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderten Weise geltend gemacht worden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 und 3 GKG.

4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.