Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. März 2018 - 11 CS 18.153, 11 C 18.154

bei uns veröffentlicht am28.03.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 10 S 17.1115, 18.12.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Verfahren 11 CS 18.153 und 11 C 18.154 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. Dezember 2017 wird in Ziffer 1, 2 und 4 aufgehoben.

III. Dem Antragsteller wird für die Verfahren AN 10 S 17.1115 und 11 CS 18.153 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S..., G..., beigeordnet.

IV. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Nummer 1 und 2 des Bescheids des Landratsamts Weißenburg-Gunzenhausen vom 28. September 2016 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller baldmöglichst den Führerschein der Klasse B zurückzugeben oder ihm, falls die Rückgabe nicht möglich ist, ein Ersatzdokument auszustellen.

V. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

VI. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 11 CS 18.153 wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der im Jahr 1992 geborene Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B und die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eilverfahren. Zugleich begehrt er Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren.

Die Polizeiinspektion Gunzenhausen teilte dem Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen (im Folgenden: Landratsamt) am 2. Juli 2016 mit, der Antragsteller sei nach Art. 1 Abs. 1, 10 Abs. 2 Unterbringungsgesetz im Bezirksklinikum A... untergebracht worden. Er sei vermutlich psychisch krank und es gehe dadurch eine erhebliche Gemein- und Selbstgefährlichkeit hervor. Seine Mutter, bei der er wohne, befinde sich im Auslandsurlaub und weitere Angehörigen seien nicht ermittelbar gewesen. Der Antragsteller sei in einer Gaststätte gewesen und habe dort Bier getrunken. Als er begonnen habe, die anderen Gäste zu belästigen, habe ihn der Gastwirt aus dem Lokal verwiesen. Der Wirt und ein Koch hätten den Antragsteller nach Hause bringen wollen, da er nebenan wohne. Vor dem Lokal sei der Antragsteller durchgedreht und habe geschrien, er bringe sich und andere um. Auch gegenüber der gegen 23.10 Uhr eingetroffenen Streifenbesatzung habe er Suizidgedanken geäußert. Er sei deutlich betrunken gewesen. Ein Atemalkoholtest um 00.25 Uhr habe einen Wert von 2,51 Promille ergeben. Der Antragsteller habe angegeben, er sei bereits wegen psychischer Probleme im Bezirkskrankenhaus A... behandelt worden und müsse deshalb Medikamente einnehmen. Diese habe er aber nicht genommen.

Daraufhin forderte ihn das Landratsamt unter Schilderung des Vorfalls vom 1./2. Juli 2016 auf, bis 8. September 2016 ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation vorzulegen. Es sei zu klären, ob bei ihm eine Erkrankung vorliege, die nach Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stelle, da Hinweise auf Krankheiten nach Abschnitt 7 der Anlage 4 zur FeV gegeben seien.

Da der Antragsteller kein Gutachten vorlegte, entzog ihm das Landratsamt nach Anhörung mit Bescheid vom 28. September 2016 die Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids), forderte ihn unter Androhung unmittelbaren Zwangs (Nr. 4) auf, unverzügliche den Führerschein vorzulegen (Nr. 2) und erklärte den Bescheid für sofort vollziehbar (Nr. 3). Am 5. Oktober 2016 gab der Antragsteller seinen Führerschein ab.

Über den gegen den Bescheid erhobenen Widerspruch hat die Regierung von Mittelfranken nach Aktenlage noch nicht entschieden. Am 3. März 2017 legte der Antragsteller einen Bericht des Bezirksklinikums vom 2. Juli 2016 vor. Damit wird eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol in Form einer akuten Intoxikation nach ICD-10 F10.0 diagnostiziert. Es wird ausgeführt, der Antragsteller sei nach seiner Einlieferung sofort eingeschlafen und hätte daher nicht exploriert werden können. Sein Vater leide an Schizophrenie und sei schon öfter behandelt worden. Der Antragsteller habe sich glaubhaft von Suizidalität und Fremdaggression distanziert und sei noch am 2. Juli 2016 nach Hause entlassen worden.

Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 28. September 2016 und den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 18. Dezember 2017 abgelehnt. Es hätten in Form des Polizeiberichts ausreichende Anknüpfungstatsachen vorgelegen, um ein ärztliches Gutachten anzuordnen. Der Entlassungsbericht sei zwar ebenfalls zu berücksichtigen, die Bedenken könnten damit aber nicht ausgeräumt werden. Weitere Ermittlungen seien nicht erforderlich gewesen.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, es hätten keine ausreichenden Tatsachen vorgelegen, die Bedenken gegen seine körperliche und geistige Eignung begründen würden. Alleine die Tatsache, dass er unter hohem Alkoholeinfluss unsinnige Gedankengänge geäußert habe, könne kein hinreichender Anhaltspunkt für eine psychische Erkrankung sein, die zur Fahrungeeignetheit führe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das form- und fristgerechte Beschwerdevorbringen berücksichtigt, ist begründet, denn der Widerspruch gegen Nummer 1, 2 und 5 des Bescheids vom 28. September 2016 wird voraussichtlich erfolgreich sein.

1. Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren für beide Instanzen zu gewähren und Rechtsanwalt S... beizuordnen, da sein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nach den nachfolgend dargelegten Gründen hinreichende Erfolgsaussichten hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 und 2 ZPO) und er nach den glaubhaft gemachten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu bezahlen.

Zwar hat das Verwaltungsgericht bereits unmittelbar nach Eingang der Beschwerde vom 9. Januar 2018 und vor Eingang der angekündigten Beschwerdebegründung mit Beschluss vom 12. Januar 2018 entschieden, der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung nicht abzuhelfen und sie dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen. Es wäre jedoch verpflichtet gewesen, die angekündigte Beschwerdebegründung abzuwarten, und hat insoweit das Abhilfeverfahren gemäß § 148 VwGO nicht ordnungsgemäß durchgeführt (BayVGH, B.v. 11.2.2015 –5 C 15.81 – juris Rn. 4 f.; B.v. 4.5.2015 – 11 C 15.692 – juris Rn. 4; NdsOVG, B.v. 20.5.2014 – 11 PA 186.13 – juris Rn. 6). Da der Senat aber ohnehin über die zugleich erhobene Beschwerde des Antragstellers gegen die mit dem angegriffenen Beschluss vom 18. Dezember 2017 ebenfalls erfolgte Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO und den für diese Beschwerde gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung entscheiden muss, sieht er davon ab, den Nichtabhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe an das Ausgangsgericht zurückzuverweisen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 148 Rn. 5, 8a).

2. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-VerordnungFeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung begründen. Bedenken bestehen insbesondere dann, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung hinweisen. Nach Nr. 7.5.1 der Anlage 4 zur FeV liegt bei allen Manien und sehr schweren Depressionen und nach Nr. 7.6.1 bei akuten schizophrenen Psychosen keine Fahreignung vor.

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er das Gutachten nicht fristgerecht bei, kann nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Ungeeignetheit geschlossen werden, wenn er in der Beibringungsaufforderung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, U.v. 5.7.2001 – 3 C 13.01 – NJW 2002, 78). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

3. Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob die im vorliegenden Fall bekannt gewordenen Umstände hinreichende Tatsachen darstellen, die Bedenken gegen die Fahreignung des Antragstellers begründen. Zutreffend ist der Antragsgegner zwar davon ausgegangen, dass der Polizeibericht hinreichenden Anlass gegeben hat, weitere Ermittlungen anzustellen. Unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips wäre es dabei aber wohl erforderlich gewesen, von dem Antragsteller zuerst ärztliche Unterlagen über die Unterbringung im Bezirksklinikum anzufordern (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2016 – 11 CS 16.227 – juris Rn. 14; B.v. 1.8.2017 – 11 CS 17.1196 – BeckRS 2017, 124709 Rn. 19), denn bei den Polizisten, die den Polizeibericht verfasst hatten, handelte es sich erkennbar nicht um Ärzte und deren Angaben, es liege eine psychische Erkrankung mit Fremd- und Eigengefährdung vor, war nicht medizinisch fundiert.

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der vom Antragsteller im Widerspruchsverfahren vorgelegte Entlassbericht des Bezirksklinikums A... zu berücksichtigen ist. Werden mögliche Bedenken bis zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids ausgeräumt, ist die Gutachtensanordnung aufzuheben und die Fahrerlaubnis kann nicht entzogen werden (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2016 –11 CS 16.260 – ZfSch 2016, 295 Rn. 13). Die durch die Schilderung der Vorkommnisse in dem Polizeibericht entstandenen Bedenken gegen die Fahreignung des Antragstellers sind durch den Entlassbericht des Bezirksklinikums aber ausgeräumt. Gemäß dem Entlassbericht lag nur eine akute Alkoholintoxikation vor. Weitere Erkrankungen wurden nicht diagnostiziert und es wurde festgestellt, der Antragsteller sei von Suizidalität glaubhaft distanziert. Nur hinsichtlich seines Vaters, aber nicht hinsichtlich des Antragstellers wurde ausgeführt, dass dieser wegen Schizophrenie schon öfter behandelt worden sei. Eine Medikation war nach Ansicht der behandelnden Ärzte weder im Verlauf der Unterbringung noch danach erforderlich und der Antragsteller wurde am 2. Juli 2016 sofort wieder entlassen. Bei einer akuten Alkoholintoxikation handelt es sich nur um eine vorübergehende Störung, die im Allgemeinen innerhalb von mehreren Stunden abklingt. Anhaltspunkte für eine affektive Störung nach ICD-10 F.30-F.39 oder eine schizotype Störung nach ICD-10 F.20-F.29, die nach Nr. 7.5.1 oder 7.6.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stellen könnten, sind in dem Entlassbericht, der von einem Arzt des Bezirksklinikums verfasst worden ist, nicht festgestellt worden. Nach Nr. 3.12.4 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, gültig ab 1.5.2014, Stand 14.8.2017) liegt eine die Fahreignung ausschließende affektive Störung auch nur bei sehr schweren Depressionen, die z.B. mit depressiv-wahnhaften oder depressiv-stuporösen Symptomen oder mit akuter Suizidalität einhergehen und bei manischen Phasen vor.

Bei den bayerischen Bezirkskliniken handelt es sich um Einrichtungen, die nach Art. 48 Abs. 3 Nr. 1 der Bezirksordnung für den Freistaat Bayern unter anderem die erforderlichen stationären und teilstationären Einrichtungen für Psychiatrie errichten, unterhalten und betreiben. Das Angebot des Bezirksklinikums A... umfasst dabei die Bereiche Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik (http://www.bezirkskliniken-mfr.de/unsere-standorte/a.../). Dieses Fachkrankenhaus verfügt deshalb über einen hohen Grad an Spezialisierung auf psychische Erkrankungen und es ist zu erwarten, dass von den spezialisierten Ärzten entsprechende Anhaltspunkte für schwere psychische Erkrankungen, die die Fahreignung ausschließen können, erkannt und dokumentiert werden. Nachdem im Entlassbericht keine Anhaltspunkte für solche schwerwiegenden psychischen Erkrankungen genannt worden sind, kann bei summarischer Prüfung nicht davon ausgegangen werden, dass hinreichende Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Antragstellers begründen und die Gutachtensanforderung rechtsfertigen. Darüber hinaus liegt der Vorfall nun schon über eineinhalb Jahre zurück und es sind bis heute keine weiteren Vorkommnisse bekannt geworden.

4. Der Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Nummern 1 und 2 des Bescheids vom 28. September 2016 wiederherzustellen.

5. Die Streitwertfestsetzung im Verfahren 11 CS 18.153 beruht auf Nr. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, Anh. zu § 164 Rn. 14). Im Verfahren 11 C 18.154 ist eine Streitwertfestsetzung nicht erforderlich.

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Hält das Verwaltungsgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen. (2) Das Verwa

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Hält das Verwaltungsgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen.

(2) Das Verwaltungsgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht in Kenntnis setzen.

Tenor

I.

Der Nichtabhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. Januar 2015 wird aufgehoben.

II.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2014 an das Verwaltungsgericht Regensburg zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2014 einen Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage abgelehnt. Mit dieser beabsichtigten Klage will der Kläger die Verurteilung der Beklagten erreichen, die Behauptung zu unterlassen, der Kläger habe im Zusammenhang mit einer von dem Amtsgericht Regensburg - Betreuungsgericht - festgesetzten Aufwandsentschädigung einen Sozialbetrug begangen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 18. Dezember 2014 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2014, beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangen am 23. Dezember 2014, erhob der Bevollmächtigte des Klägers hiergegen Beschwerde. Dabei wies er darauf hin, dass die Beschwerdeeinlegung wegen der bevorstehenden Feiertage einstweilen zur Fristwahrung erfolge. Ohne eine weitere Begründung abzuwarten und ohne dem Bevollmächtigten des Klägers eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdebegründung zu setzen erließ das Verwaltungsgericht Regensburg am 5. Januar 2015 einen Nichtabhilfebeschluss. Mit Schreiben vom gleichen Tag legte es die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof vor. Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2015, beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangen am 13. Januar 2015, begründete der Bevollmächtigte des Klägers seine Beschwerde. Dabei wies er insbesondere darauf hin, dass den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen einer Wiederholungsgefahr entgegenzuhalten sei, dass die ehrverletzende Äußerung gegenüber dem Kläger erst nach der Protokollierung des Anerkenntnisses im Verfahren vor dem Sozialgericht Regensburg erfolgt sei. Weiter verwies er auf Rechtsprechung zur Vermutung einer Wiederholungsgefahr.

II.

Die Beschwerde führt zur Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses und zur Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 572 Abs. 3 ZPO, weil das Abhilfeverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.

Das in § 148 VwGO geregelte Abhilfeverfahren begründet die Pflicht des Verwaltungsgerichts, im Falle der Anfechtung seiner Entscheidung zunächst zu prüfen, ob die Beschwerde begründet ist, und ihr in diesem Fall abzuhelfen. Das Abhilfeverfahren dient dabei der Selbstkontrolle des Gerichts und soll auch im Interesse der Verkürzung der Verfahren eine kostenverursachende Befassung des Beschwerdegerichts mit der Sache vermeiden und dieses entlasten. Werden mit der Beschwerde neue Tatsachen vorgetragen, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, diese zu berücksichtigen und sich damit auseinanderzusetzen (vergleiche OVG Berlin-Bbg B. v. 1.7.2014 - OVG 10 M 65.13 - juris Rn. 6). Ist die Beschwerde ohne Begründung eingelegt worden, so ist der Beschwerdeführer mit Fristsetzung zur Begründung aufzufordern (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 148 Rn. 6; zur Wartepflicht des VG bei angekündigter Begründung auch NdsOVG, B. v. 20.5.2014 - 11 PA 186/13 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Bbg, B. v. 4.12.2014 - OVG 9 M 21.14 - BeckRS 2014, 59619).

Im vorliegenden Fall wurde das Abhilfeverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Dem Beschwerdeschreiben war zu entnehmen, dass wegen der bevorstehenden Weihnachtsfeiertage die Einlegung der Beschwerde zunächst fristwahrend erfolgen sollte. Mit einer solchen Einlassung lässt sich ein Rechtsanwalt üblicherweise zwei Optionen offen. Er kann nach vertiefter Prüfung der Angelegenheit seine Beschwerde wieder zurücknehmen oder aber eine Begründung für die bereits eingelegte Beschwerde abgeben. Mit einem weiteren Tätigwerden des Anwalts ist jedenfalls zu rechnen. Ohne das abzuwarten und auch ohne dem Anwalt vorher eine Frist zur Abgabe der Beschwerdebegründung (in der nicht besonders eilbedürftigen Sache) zu setzen, legte das Verwaltungsgericht die Beschwerde aber bereits am 5. Januar 2015 dem Verwaltungsgerichtshof vor.

Der Senat macht von dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch, dem Verwaltungsgericht die erneute Entscheidung über die Abhilfe der Beschwerde zu übertragen (Happ in Eyermann, a. a. O. Rn. 8a). Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdebegründung gewichtige Argumente vorgetragen, die für die Annahme einer Wiederholungsgefahr sprechen könnten. Dem Verwaltungsgericht wird Gelegenheit gegeben, sich mit diesen Argumenten auseinanderzusetzen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger ist Berufskraftfahrer. Er wendet sich mit seiner beim Verwaltungsgericht Ansbach eingereichten Klage und seinem Antrag auf Anordnung ihrer aufschiebenden Wirkung gegen ]einen Bescheid vom 17. Oktober 2014, mit dem ihm das Landratsamt Erlangen-Höchstadt wegen Erreichens von acht Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem durch eine am 20. Mai 2014 begangene und mit einem Punkt bewertete Geschwindigkeitsüberschreitung (Bußgeldbescheid vom 16.7.2014, rechtskräftig seit 5.8.2014) die Fahrerlaubnis entzogen hat. Mit Beschluss vom 20. Februar 2015 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Eil- und Hauptsacheverfahren abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Zwar hat das Verwaltungsgericht bereits unmittelbar nach Eingang der Beschwerde vom 16. März 2015 und vor der bis zum 15. April 2015 angekündigten Beschwerdebegründung mit Beschluss vom 19. März 2015 entschieden, der Beschwerde nicht abzuhelfen und sie dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen. Es wäre jedoch verpflichtet gewesen, die angekündigte zeitnahe Beschwerdebegründung abzuwarten, und hat insoweit das Abhilfeverfahren gemäß § 148 VwGO nicht ordnungsgemäß durchgeführt (BayVGH, B.v. 11.2.2015 - 5 C 15.81 - juris Rn. 4 f.; NdsOVG, B.v. 20.5.2014 - 11 PA 186.13 - juris Rn. 6). Da die Klage und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung aber aus den nachstehend dargelegten Gründen auch nach Auffassung des Senats unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO), sieht er davon ab, den Nichtabhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe an das Ausgangsgericht zurückzuverweisen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 148 Rn. 5, 8a). Die Einwendungen des Klägers gegen den Bescheid vom 17. Oktober 2014 und den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. Februar 2015 erweisen sich als nicht durchgreifend.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3313) in der hier maßgeblichen, bis zum 4. Dezember 2014 geltenden Fassung ist dem Inhaber einer Fahrerlaubnis bei acht oder mehr Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Der Kläger hatte bei Inkrafttreten der Neuregelung zum Fahreignungs-Bewertungssystem am 1. Mai 2014 16 Punkte nach dem bis dahin geltenden Punktsystem erreicht. Das Landratsamt hatte ihn mit Schreiben vom 12. Juli 2011 bei einem Stand von acht Punkten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung (StVG a. F.) verwarnt und ihn auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar und den hierfür vorgesehenen Punkteabzug (§ 4 Abs. 4 Satz 1, Abs. 8 StVG a. F.) hingewiesen. Hiervon hat der Kläger allerdings keinen Gebrauch gemacht. Bei Erreichen von 16 Punkten hat ihn das Landratsamt mit Bescheid vom 19. Dezember 2013 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG a. F. zur Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichtet und ihn auf die Möglichkeit der verkehrspsychologischen Beratung mit entsprechendem Punkteabzug (§ 4 Abs. 4 Satz 2, Abs. 9 StVG a. F.) hingewiesen. Der Verpflichtung zur Teilnahme am Aufbauseminar kam der Kläger im April 2014 nach und legte dem Landratsamt eine entsprechende Teilnahmebescheinigung vor. Allerdings hat dies - worauf das Landratsamt den Kläger im Bescheid vom 19. Dezember 2013 ausdrücklich hingewiesen hatte - nicht zu einem Punkteabzug geführt. Vielmehr war ein solcher nach § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG a. F. nur bei einer freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar vor Erreichen von 14 Punkten vorgesehen. Auch von der Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung mit entsprechendem Punkteabzug hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht.

Nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG in der bis zum 4. Dezember 2014 geltenden Fassung ergab der vor dem 1. Mai 2014 erreichte Punktestand des Klägers von 16 Punkten einen Punktestand von sieben Punkten nach dem neuen Fahreignungs-Bewertungssystem. Diese Einordnung allein führte nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 StVG), insbesondere nicht zur Notwendigkeit einer Verwarnung nach neuem Recht gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2015 - 11 CS 14.2653 - juris Rn. 9). Somit verringert sich der Punktestand des Klägers auch nicht gemäß § 4 Abs. 6 StVG wegen einer unterbliebenen Maßnahme im Rahmen des Stufensystems des § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG. Die Fahrerlaubnisbehörde war auch nicht verpflichtet, dem Kläger den neuen Punktestand unaufgefordert mitzuteilen. Vielmehr hätte der Kläger jederzeit die Möglichkeit gehabt, seinen Punktestand und den Inhalt des Fahreignungsregisters beim Kraftfahrt-Bundesamt gemäß § 30 Abs. 8 StVG zu erfragen.

Ebenfalls nicht durchdringen kann der Kläger mit seinem Einwand, bei Erlass des Bescheids vom 17. Oktober 2014 sei die von ihm am 29. Mai 2009 begangene und nach dem alten Punktesystem mit sieben Punkten bewertete Straftat des unerlaubten Entfernens vom Unfallort tilgungsreif gewesen. Das hierzu ergangene Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 17. September 2009 wurde am 28. September 2009 rechtskräftig. Die Tilgungsreife der entsprechenden Eintragung im Fahreignungsregister trat jedenfalls nicht vor dem 17. September 2014 ein (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Nr. 1 StVG in der bis zum 30.4.2014 geltenden Fassung, § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG in der ab dem 1.5.2014 geltenden Fassung). Zuvor hatte der Kläger jedoch durch die am 20. Mai 2014 begangene, mit Bußgeldbescheid vom 16. Juli 2014 (rechtskräftig seit 5.8.2014) geahndete und nach neuem Recht mit einem Punkt bewertete Geschwindigkeitsüberschreitung bereits acht Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem erreicht. Insoweit ist der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zufolge auf das Tattagsprinzip abzustellen (§ 4 Abs. 5 Sätze 5 bis 7 StVG in der bis zum 4.12.2014 geltenden Fassung). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde für das Ergreifen der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG (Ermahnung, Verwarnung, Entziehung der Fahrerlaubnis) auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat (§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG). Bei der Berechnung des Punktestandes werden nur die Zuwiderhandlungen berücksichtigt, deren Tilgungsfrist zu dem in § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war (§ 4 Abs. 5 Satz 6 StVG). Die Eintragung des unerlaubten Entfernens vom Unfallort war am 20. Mai 2014 noch nicht tilgungsreif. Spätere Verringerungen des Punktestandes aufgrund von Tilgungen bleiben bei Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG unberücksichtigt (§ 4 Abs. 5 Satz 7 StVG). Für die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung sind eine Tilgung von Punkten im Fahreignungsregister oder eine Punktereduzierung nach der zum Erreichen von acht oder mehr Punkten führenden Tat somit ohne Bedeutung. Daher ist die Entziehung der Fahrerlaubnis durch Bescheid vom 17. Oktober 2014 aufgrund der vom Kläger am 20. Mai 2014 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung und der hierdurch erreichten acht Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ungeachtet der später eingetretenen Tilgungsreife seiner Verurteilung vom 17. September 2009 nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für die Zurückweisung der Beschwerde nach dem hierfür maßgeblichen Kostenverzeichnis eine Festgebühr anfällt (§ 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Anlage 1 Nr. 5502).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 12. Januar 2016 wird geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 8. Dezember 2015 wiederhergestellt bzw. angeordnet.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.750,- Euro festgesetzt.

Tatbestand

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, M und T.

Am 11. Juni 2015 meldete der Fachbereich 31 des Landratsamts F. der Fahrerlaubnisbehörde, die Polizeiinspektion E. habe den Antragsteller am 6. Juni 2015 nach Art. 10 Abs. 2 UnterbrG in die Nervenklinik..., B., eingewiesen. Die Polizei sei von einer Gemein- und Selbstgefährlichkeit ausgegangen. Dem Polizeibericht ist zu entnehmen, der Antragsteller habe in der Vergangenheit immer wieder heftige Auseinandersetzungen in der Familie, insbesondere mit seiner Mutter gehabt. Seit ca. Mitte 2014 eskaliere die Situation und es sei schon zu mehreren Polizeieinsätzen und Anzeigen gekommen. Die Gewaltausbrüche steigerten sich und der Antragsteller habe konkrete Suizidgedanken (mit dem Auto) geäußert. Am 6. Juni 2015 habe er versucht, mit einer Axt auf seine Mutter loszugehen. Das Einschreiten eines Zeugen habe Schlimmeres verhindert.

Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete daraufhin mit Schreiben vom 16. Juni 2015 die Vorlage eines Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie oder für Nervenheilkunde bis 20. August 2015 an. Es sei zu klären, ob bei dem Antragsteller eine Erkrankung vorliege, die nach Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stelle (hier: psychische Störung). Als Anlass wurde der Vorfall vom 6. Juni 2015 geschildert. Die daraus resultierenden Zweifel an der Fahreignung könnten nur durch ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie oder eines Facharztes für Nervenheilkunde mit verkehrsmedizinischer Qualifikation ausgeräumt werden. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete darüber hinaus an, dass ihr Schreiben dem Gutachter vor der Begutachtung unbedingt vorgelegt werden müsse. Eine Übersendung von Unterlagen an den Gutachter erfolge nicht, da keine weiteren Unterlagen vorliegen würden. Es genüge, wenn dieses Schreiben vorgelegt werde, da darin der maßgebliche Sachverhalt zusammengefasst sei.

Nachdem der Antragsteller kein Gutachten vorlegte, hörte ihn die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 30. September 2015 zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis an. Eine Äußerung erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2015 entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis aller Klassen, ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die unverzügliche Abgabe des Führerscheins und die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an. Der Antragsteller habe das zu Recht geforderte Gutachten nicht vorgelegt. Es könne daher nach § 11 Abs. 8 FeV darauf geschlossen werden, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 stellte die Fahrerlaubnisbehörde das Zwangsgeld fällig und drohte unmittelbaren Zwang an. Ob der Führerschein zwangsweise eingezogen und das Zwangsgeld bezahlt wurde, kann den Akten nicht entnommen werden.

Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage (Az. B 1 K 15.994) hat das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 12. Januar 2016 abgelehnt. Die Begutachtungsanordnung stehe mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang. Es sei auf den Zeitpunkt der Zustellung der Behördenentscheidung am 10. Dezember 2015 abzustellen. Die Ergebnisse einer später durchgeführten strafgerichtlichen Hauptverhandlung könnten nicht berücksichtigt werden. Im Verwaltungsverfahren habe der Antragsteller den Sachverhalt nicht bestritten, sondern erst mit seinem Eilantrag geltend gemacht, er sei nicht mit einer Axt auf seine Mutter losgegangen, um sie zu verletzen. Er habe gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde auch nicht erwähnt, dass er aus der Nervenklinik umgehend wieder entlassen worden sei. Erst im gerichtlichen Verfahren habe er mitgeteilt, dass die am 22. Dezember 2015 durchgeführte Hauptverhandlung die polizeiliche Sachverhaltsdarstellung nicht bestätigt habe. Es hätten zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung daher hinreichende Tatsachen i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV vorgelegen, die die Anordnung rechtfertigten.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Er macht geltend, es treffe nicht zu, dass er Suizidgedanken geäußert habe. Es sei unerfindlich, weshalb der Polizeibericht dies behaupte. Die Fahrerlaubnisbehörde hätte den Sachverhalt weiter aufklären müssen. Die Gutachtensanordnung sei nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 unverhältnismäßig, da, eine Begutachtung durch einen Psychiater ein ebenso starker Eingriff wie eine medizinisch-psychologische Begutachtung sei.

Er legte das Urteil des Amtsgerichts F. vom 22. Dezember 2015, rechtkräftig seit diesem Tag, vor. Das Amtsgericht hat den Antragsteller damit wegen des Vorfalls am 6. Juni 2015 ausschließlich wegen Sachbeschädigung verurteilt, da er die Tür zur Wohnung seiner Mutter eingetreten hatte. Hinsichtlich der versuchten Körperverletzung zum Nachteil seiner Mutter sei er nicht zu verurteilen, da die Tathandlung schon vor Erreichen des Versuchsstadiums abgebrochen worden sei. Jedenfalls handele es sich aber um einen strafbefreienden Rücktritt. Weiterhin sei davon auszugehen, dass auch kein Tötungsvorsatz oder Körperverletzungsvorsatz vorgelegen habe. Hinsichtlich eines Vorfalls vom 24. Dezember 2014 verurteilte das Amtsgericht den Antragsteller wegen Körperverletzung zum Nachteil seines Bruders, weil er diesem ins Gesicht geschlagen habe.

Darüber hinaus legte der Antragsteller eine Epikrise des Klinikums B. vom 9. Juni 2015 über seinen Aufenthalt vom 7. bis 8. Juni 2015 vor. Damit wird eine vorübergehende psychomotorische Störung auf psychische Belastung (ICD-10 F43.0) diagnostiziert. Es wird festgestellt, dass keine fremdaggressiven Verhaltensweisen, insbesondere keine tätliche Fremdaggressivität festgestellt werden könne und der Antragsteller sich von Suizidalität distanziert zeige. Er sei leicht agitiert und aufgewühlt. Eine psychiatrische Medikation sei nicht notwendig gewesen. Es wurde ihm eine weitere ambulante nervenärztliche und psychotherapeutische Behandlung empfohlen, um seine traumatische Lebenserfahrung aufzuarbeiten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das form- und fristgerechte Beschwerdevorbringen berücksichtigt, ist begründet, denn die Klage gegen Nr. 1 und 2 des Bescheids vom 8. Dezember 2015 wird voraussichtlich erfolgreich sein.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 904), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung begründen. Bedenken bestehen insbesondere dann, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung hinweisen.

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er das Gutachten nicht fristgerecht bei, kann nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Ungeeignetheit geschlossen werden, wenn er in der Beibringungsaufforderung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, U. v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob die mit dem Polizeibericht vom 7. Juni 2015 bekannt gewordenen Umstände es rechtfertigten, ohne vorherige weitere Aufklärung des Sachverhalts ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie oder eines Facharztes für Nervenheilkunde anzuordnen, um aufzuklären, ob der Antragsteller an einer die Fahreignung ausschließenden psychischen Störung nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV leidet. Selbst wenn man die Frage in der Gutachtensbeibringungsanordnung als hinreichend konkret ansieht, da zwar nicht auf Erkrankungen nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV Bezug genommen wird‚ aber zumindest in einem Klammerzusatz die Fragestellung auf psychische Erkrankungen eingegrenzt wird, stellten die Schilderungen und Vermutungen in dem Polizeibericht wohl keine hinreichend konkreten Tatsachen dar, die die Beibringungsaufforderung rechtfertigten, denn die Fahreignung wird nur durch schwerwiegende psychische Erkrankungen ausgeschlossen. Dass dem geschilderten Gewaltausbruch des Antragstellers am 6. Juni 2015 tatsächlich eine solche schwerwiegende psychische Erkrankung zugrunde liegen könnte, kann daraus nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden. Familiäre Streitigkeiten werden häufig sehr emotional geführt und die Schilderungen der Beteiligten, insbesondere im zeitlichen Zusammenhang mit den Streitigkeiten, sind ebenfalls oftmals stark von Emotionen geprägt.

Zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hätte die Fahrerlaubnisbehörde daher zuerst prüfen müssen, ob der Sachverhalt zunächst noch durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen weiter aufgeklärt werden kann. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten, bei dem regelmäßig der Charakter des Betroffenen zu erforschen ist, nur angeordnet werden darf, wenn die der Anforderung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen einen Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen (vgl. BVerfG, B. v. 24.6.1993 - 1 BvR 689/92 - BverfGE 89, 69 = juris Rn. 63). Zwar soll mit einem psychiatrischen Gutachten nicht der Charakter des Betroffenen bewertet werden, sondern es soll untersucht werden, ob psychische Störungen vorliegen. Gleichwohl stellt auch eine solche Untersuchung eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts dar (vgl. Di Fabio in Maunz/Dürig, Grundgesetz, 75. EL 09/2015, Art. 2 Rn. 152) und wird regelmäßig als wesentlich belastender empfunden als eine Untersuchung, mit der nur körperliche Gebrechen aufgeklärt werden sollen. Zwar findet eine solche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts regelmäßig ihre Rechtfertigung in den Sicherheitsinteressen der übrigen Verkehrsteilnehmer. Gleichwohl ist sie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf das dafür zwingend erforderliche Maß zu beschränken.

Hier entsprechen die Ausführungen im Polizeibericht und in der Gutachtensanordnung auch nicht dem mittlerweile durch das Strafgericht rechtskräftig festgestellten Sachverhalt, an den die Fahrerlaubnisbehörde nunmehr nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG gebunden wäre. Das Amtsgericht F. hat mit seinem Urteil vom 22. Dezember 2015 festgestellt, dass der Antragsteller nicht versucht hat, seine Mutter mit der Axt zu verletzen oder gar zu töten, da es zum einen schon nicht zu einem Versuchsstadium einer gefährlichen Körperverletzung gekommen und zum anderen kein Verletzungs- oder Tötungsvorsatz nachweisbar sei. Zwar war die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 3 StVG nicht gehindert, die Fahreignung in eigener Zuständigkeit zu überprüfen, da eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB wegen des Vorfalls vom 6. Juni 2015 durch das Strafgericht nicht in Betracht gekommen ist. Es wäre dabei aber erforderlich gewesen, den in diesem Punkt eher unpräzisen Polizeibericht, der wohl aufgrund von Berichten Dritter davon ausging, der Antragsteller habe versucht, seine Mutter zu verletzen, kritisch zu prüfen und ggf. eigene Ermittlungen anzustellen. Es hätte daher nahegelegen, zuerst polizeiliche Ermittlungsberichte und Zeugenbefragungen oder die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft anzufordern sowie ggf. die an dem Einsatz beteiligten Polizeibeamten zu befragen.

Darüber hinaus ergibt sich aus der vorgelegten Epikrise des Klinikums B. vom 9. Juni 2015, dass der Antragsteller zwar unterschwellig gereizt war, aber keine tätliche Fremdaggressivität zeigte und sich von Suizidalität distanzierte. Eine Medikation war nach Ansicht der behandelnden Ärzte weder im Verlauf der Unterbringung noch danach erforderlich und der Antragsteller wurde am 8. Juni 2015 wieder entlassen. Bei der diagnostizierten psychomotorischen Störung aufgrund psychischer Belastung nach ICD-10 F.43.0 handelt es sich um eine vorübergehende Störung, die sich bei einem psychisch nicht manifest gestörten Menschen als Reaktion auf eine außergewöhnliche physische oder psychische Belastung entwickelt und die im Allgemeinen innerhalb von Stunden oder Tagen abklingt. Anhaltspunkte für eine affektive Störung nach ICD-10 F.30-F.39, die nach Nr. 7.5 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stellt, sind nicht festgestellt worden. Nach Nr. 3.12.4 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, gültig ab 1.5.2014, geändert durch Bekanntmachung vom 3.3.2016 [VkBl 2016, 185]) liegt eine die Fahreignung ausschließende affektive Störung nur bei sehr schweren Depressionen, die z. B. mit depressiv-wahnhaften oder depressiv-stuporösen Symptomen oder mit akuter Suizidalität einhergehen und bei manischen Phasen vor. Nachdem die Einschätzung in dem Polizeibericht, der Antragsteller sei vermutlich psychisch krank, ersichtlich nicht von einem Arzt stammte, die Hinweise auf Suizidalität eher allgemein gehalten waren und auch keine Bewertung des Sachverhalts durch einen Arzt beim Gesundheitsamt erfolgte, konnte die Einschätzung aus dem Polizeibericht, die sich ohnehin nicht speziell auf eine psychische Erkrankung bezogen hat, die geeignet ist, die Fahreignung in Zweifel zu ziehen, nicht ohne weitere Prüfung als ausreichende Tatsachengrundlage für die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens verwendet werden. Der Fahrerlaubnisbehörde war bekannt, dass der Antragsteller in einer psychiatrischen Klinik untergebracht worden war und deshalb hätte sie den Antragsteller zuerst auffordern können, den Entlassbericht dieser Klinik vorzulegen. Nur wenn der Antragsteller nicht bereit gewesen wäre, diesen Entlassbericht vorzulegen und mit einer Überprüfung des Sachverhalts durch einen Arzt beim Gesundheitsamt die Zweifel an der Fahreignung ebenfalls nicht hätten ausgeräumt werden können, wäre es gerechtfertigt gewesen, die Beibringung eines psychiatrischen Gutachtens anzuordnen.

Dass der Antragsteller bei seiner Anhörung vor Erlass des Entziehungsbescheids die Epikrise nicht vorgelegt und die Vorwürfe nicht bestritten hat, führt nicht dazu, dass er die Entziehung seiner Fahrerlaubnis hinnehmen müsste. Im Falle der Fahrerlaubnisentziehung ist es Sache der Behörde, die Tatsachen zu ermitteln, die Zweifel an der Fahreignung rechtfertigen. Der Betroffene ist nur verpflichtet mitzuwirken und ein zu Recht angeordnetes Gutachten beizubringen. Ist das Gutachten nicht rechtmäßig angeordnet, darf er die Untersuchung und Beibringung des Gutachtens verweigern ohne befürchten zu müssen, dass ihm die Fahrerlaubnisbehörde bei nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens unter Berufung auf § 11 Abs. 8 FeV seine Fahrerlaubnis entzieht (BVerwG, B. v. 5.2.2015 - 3 B 16.14 - juris Rn. 8).

Ob die erhebliche Aggressivität des auch in der Vergangenheit bereits auffälligen Antragstellers, die aus den Feststellungen des Strafgerichts im Urteil vom 22. Dezember 2015 hervorgeht, ggf. die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 11 Abs. 3 Nr. 6 oder 7 FeV rechtfertigen könnte, braucht hier nicht entschieden zu werden, denn die Fahrerlaubnisbehörde hat ein solches Gutachten nicht angeordnet.

Darüber hinaus bestehen aber auch Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Gutachtensbeibringungsaufforderung nach § 11 Abs. 6 FeV. Die Fahrerlaubnisbehörde ist davon ausgegangen, sie müsse die vorhandenen Unterlagen, d. h. insbesondere den Polizeibericht, weder nach § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV der untersuchenden Stelle übersenden, noch dem Antragsteller nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV mitteilen, dass er Einsicht in diese Unterlagen nehmen könne. Angesichts der Tatsache, dass solche Berichte durchaus missverständlich und interpretationsfähig sein können, erscheint es eher fraglich, ob eine solche Vorgehensweise im Ausnahmefall den Vorgaben des § 11 Abs. 6 FeV entspricht.

Die Interessenabwägung fällt daher zugunsten des Antragstellers aus. Dabei ist neben den Erfolgsaussichten der Klage insbesondere zu berücksichtigen, dass sich aus der Epikrise des Klinikums B. nicht ergibt, dass der Antragsteller an einer psychischen Erkrankung leidet, die Zweifel an der Fahreignung hervorruft. Darüber hinaus hat er sich entschieden, zur Vermeidung weiterer Konflikte mit seinen Familienangehörigen eine gewisse räumliche Distanz herzustellen und ist nach D... verzogen.

Der Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben und die aufschiebende Wirkung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 8. Dezember 2015 wiederherzustellen und hinsichtlich der Nrn. 3 und 5 anzuordnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.1, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, Anh. zu § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 8. Juni 2017 wird in Nummer II aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nummer 1 und 2 des Bescheids des Landratsamts Würzburg vom 12. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 23. März 2017 wird wiederhergestellt.

II. Unter Abänderung der Nummer III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts trägt der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, BE, C1, C1E, L und M.

Mit Schreiben vom 15. Juli 2016 bat die Antragstellerin das Landratsamt Würzburg (im Folgenden: Landratsamt) um die Ausstellung einer Zweitschrift ihres Führerscheins zur Vorlage bei der Deutschen Rentenversicherung. Beigefügt war die Kopie eines Schreibens der Rentenversicherung an die Antragstellerin bezüglich eines Antrags auf Hilfe zu den Anschaffungskosten eines Kraftfahrzeuges und zur Übernahme der Kosten von behinderungsbedingten Zusatzausstattungen sowie eines orthopädischen Autositzes. Darin wurde auch um die Übersendung einer Kopie des Bescheids über die Feststellung der Schwerbehinderung gebeten.

Das Landratsamt forderte die Antragstellerin daraufhin zur Vorsprache auf, da der Verdacht bestehe, dass sie an einer Behinderung des Bewegungsapparates leide, was von fahreignungsrechtlicher Relevanz sein könnte.

Die Antragstellerin teilte telefonisch mit, dass sie nicht vorsprechen könne, da sie unter der Woche in München arbeite. Sie habe sowohl internistische Probleme als auch Probleme mit der Wirbelsäule und mit den Beinen. Ein ihr vorliegendes ärztliches Gutachten hinsichtlich der Gesundheitseinschränkungen wolle sie nicht vorlegen. Es solle ein neues Gutachten gemacht werden.

Daraufhin forderte das Landratsamt sie mit Schreiben vom 2. September 2016 unter Schilderung der bekannt gewordenen Umstände auf, bis 2. November 2016 ein Gutachten eines Arztes in einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen. Es sei u.a. zu klären, ob die bei ihr bekannt gewordenen Auffälligkeiten auf eignungsrelevante Krankheiten (Bewegungsbehinderungen, Herz- und Gefäßkrankheiten, Diabetes mellitus, Nierenerkrankungen) zurückzuführen seien. Die Anordnung werde auf § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV und Nrn. 3, 4, 5 und 10 der Anlage 4 zur FeV gestützt. Im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit sei die Behörde verpflichtet, Eignungszweifeln nachzugehen. Deshalb sei die Begutachtung erforderlich.

Die Antragstellerin erklärte sich mit einer Begutachtung durch eine Begutachtungsstelle in München einverstanden und es wurde ihr Akteneinsicht beim Landratsamt München ermöglicht.

Mit Schreiben vom 3. November 2016 teilte die Antragstellerin mit, die Begutachtungsstelle habe die Vorlage weiterer Unterlagen für notwendig erachtet, die sich verzögere. Hilfsweise werde daher zunächst das vom Rentenversicherungsträger eingeholte Gutachten beigefügt. Aus dem Gutachten des Internisten, Arbeits- und Sozialmediziners Dr. H. M. vom 15. Juli 2015, das im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Landessozialgericht erstellt wurde, in dem das berufliche Leistungsvermögen der Antragstellerin überprüft wurde, ergibt sich, dass die Antragstellerin unter verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet. Sie habe im Gespräch angegeben, sie habe Schmerzen von der rechten Halsseite bis in die Finger der rechten Hand. Sie könne beide Daumen und auch den rechten kleinen Finger nicht mehr gebrauchen, der komplett taub sei. An den Fingern 2 bis 4 der rechten Hand seien die Endglieder gefühllos. Im Laufe des Tages komme es zu Schwellungen in den Beinen. In größeren Abständen komme es zu Kollapszuständen. Der Gutachter stellte fest, dass an beiden Händen ausgeprägte Deformierungen der Daumengrundgelenke mit Subluxationsstellungen der Daumengrundglieder auffielen. Diese Daumengelenksarthrosen führten zu qualitativen Einschränkungen der Greiffunktion. Von einer weitgehenden Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand könne jedoch nicht gesprochen werden. Die körpertragenden Gelenke wiesen keine relevanten Funktionseinschränkungen auf und seien schmerzfrei beweglich. Aus den in größeren Abständen auftretenden Kollapszuständen, zuletzt im Mai 2015 im Zusammenhang mit einem gastrointestinalen Infekt, seien keine sozialmedizinischen Konsequenzen zu ziehen. Die gesundheitlichen Einschränkungen des Bewegungsapparats könnten keinen bestimmten Erkrankungen zugeordnet werden, sondern es liege eine psychogene Überlagerung der vielfältigen und vielgestaltigen körperlichen Beschwerden vor. Die Antragstellerin sei bei Meidung nervlich-seelisch besonders belastender Arbeitsbedingungen in der Lage, sechs Stunden am Tag zu arbeiten.

Das Landratsamt verlängert die Frist zur Vorlage eines Gutachtens bis 28. November 2016. Die Begutachtungsstelle habe die Unterlagen zurückgeschickt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Begutachtung abgeschlossen sei.

Da die Antragstellerin kein Fahreignungsgutachten vorlegte, entzog ihr das Landratsamt mit Bescheid vom 12. Dezember 2016 die Fahrerlaubnis aller Klassen, ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die unverzügliche Ablieferung des Führerscheins und die sofortige Vollziehung an. Die Antragstellerin habe das zu Recht angeordnete ärztliche Gutachten nicht vorgelegt. Angesichts der Sachlage sei das Vorliegen von Beeinträchtigungen nach Nrn. 3, 4, 5 und 10 der Anlage 4 zur FeV zu befürchten gewesen. Zur Ausräumung der dadurch entstandenen Fahreignungszweifel sei das ärztliche Gutachten angeordnet worden. Zum Zeitpunkt der Begutachtensanordnung hätten Herz- oder Gefäßkrankheiten oder eine sonstige verkehrsrelevante internistische Krankheit nicht ausgeschlossen werden können. Am 23. Dezember 2016 gab die Antragstellerin ihren Führerschein ab.

Mit der Begründung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 12. Dezember 2016 legte die Antragstellerin einen Arztbrief des Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie Dr. K. M* … vom 18. Januar 2017 vor, mit dem eine Herzerkrankung ausgeschlossen wurde.

Mit Bescheid vom 23. März 2017 wies die Regierung von Unterfranken den Widerspruch zurück. Die Antragstellerin habe der Fahrerlaubnisbehörde mitgeteilt, dass sie zum Führen eines Kraftfahrzeuges einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung bedürfe. Darüber hinaus sei eine Schwerbehinderung festgestellt worden. Zudem habe sie erklärt, dass sie internistische Probleme, Probleme mit der Wirbelsäule und mit den Beinen habe. Dieser Sachverhalt habe die Behörde berechtigt, eine ärztliche Begutachtung anzuordnen. Das Gutachten des Dr. M* … könne nicht als Ersatz dienen, denn es stamme nicht von einem Verkehrsmediziner und nehme keinerlei Bezug auf die Fähigkeiten der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Über die gegen den Bescheid vom 12. Dezember 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 23. März 2017 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Würzburg noch nicht entschieden (W 6 K 17.458). Den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. Juni 2017 abgelehnt. Die Klage werde voraussichtlich keinen Erfolg haben. Das Landratsamt habe vorliegend hinreichenden Anlass zu Bedenken an der Fahreignung der Antragstellerin gehabt, die durch das angeordnete Gutachten aufgeklärt werden müssten. Das nach Erlass der Gutachtensanordnung vorgelegte Gutachten des Dr. M. und das im Widerspruchsverfahren vorgelegte Gutachten des Dr. M. seien nicht geeignet gewesen, im Hinblick auf den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der letzten Behördenentscheidung eine Verlängerung der Vorlagefrist bzw. eine Aufhebung der Gutachtensanordnung zu begründen. Damit sei die Fahreignung nicht begutachtet worden. Auch eine Interessenabwägung könne dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen, denn es würden keine hinreichend gewichtigen Gründe dafür sprechen, dass die Antragstellerin nicht bzw. nicht mehr fahrungeeignet sei oder dass das von ihr ausgehende Gefahrenpotenzial nicht nennenswert über dem des Durchschnitts anderer motorisierter Verkehrsteilnehmer liege.

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Die Antragstellerin macht geltend, es lägen keine Tatsachen vor, die Bedenken gegen ihre körperliche Eignung begründen könnten. Zwar habe die Behörde angesichts der zuerst vorgelegten Unterlagen und der Angaben der Antragstellerin richtig reagiert und sie zur Vorsprache und Vorlage des vorhandenen Gutachtens aufgefordert. Dass die Antragstellerin darauf zuerst falsch reagiert und das Gutachten des Dr. M. nicht vorgelegt habe, könne aber nicht dazu führen, dass ihr nunmehr die Fahrerlaubnis entzogen werde. Spätestens der Widerspruchsbehörde hätten mit den Gutachten des Dr. M. und des Dr. M. alle notwendigen Unterlagen vorgelegen. Daraus sei ersichtlich, dass die Antragstellerin zwar unter gesundheitlichen Problemen leide, diese aber nicht fahreignungsrelevant seien. Die Gutachtensanforderung liege auch im Ermessen der Behörde. Die Behörde habe aber schon nicht erkannt, dass sie Ermessen ausüben müsse. Die Gutachtensanordnung sei darüber hinaus nicht hinreichend bestimmt. Für eine Nierenerkrankung oder eine Diabeteserkrankung hätten zu keinem Zeitpunkt Anhaltspunkte bestanden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet und die aufschiebende Wirkung der Klage ist wiederherzustellen, da diese voraussichtlich erfolgreich sein wird.

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. November 2016 (BGBl I S. 2722), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-VerordnungFeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl I S. 3083), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen. Nach Nr. 3 der Anlage 4 besteht bei Bewegungsbehinderungen regelmäßig Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen. Ggf. ist aber eine Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge, ggf. mit besonderen technischen Vorrichtungen gemäß ärztlichem Gutachten, evtl. zusätzlich medizinisch-psycholgischem Gutachten und/oder Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers anzuordnen.

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, U.v. 5.7.2001 –3 C 13.01 – NJW 2002, 78). Dies war hier nicht der Fall.

2. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens, gestützt auf § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV i.V.m. Nummer 4, 5 und 10 der Anlage 4, waren zum Zeitpunkt der Gutachtensanordnung nicht erfüllt. Es lagen keine Tatsachen vor, aus denen sich Bedenken an der Eignung der Antragstellerin in Form von Herz- und Gefäßerkrankungen, Diabetes mellitus oder Nierenerkrankungen ergaben. Die Antragstellerin hatte telefonisch zwar angegeben, sie habe internistische Probleme. Weitere Angaben hat sie aber nicht gemacht. Aus dieser völlig unspezifischen Angabe auf Erkrankungen i.S.d. Nrn. 4, 5 und 10 der Anlage 4 zu schließen, die die Fahreignung ausschließen, erscheint nicht gerechtfertigt (vgl. für psychische Erkrankungen BayVGH, B.v. 6.12.2016 – 11 CS 16.2148 – juris Rn. 14 f.). Anhaltspunkte für eine die Fahreignung ausschließende Schwerbehinderung auf Grund der genannten Erkrankungen sind ebenfalls nicht gegeben. Insbesondere kann allein aus der Aufforderung der Rentenversicherung zur Vorlage eines Schwerbehindertenausweises nicht darauf geschlossen werden, dass die Antragstellerin tatsächlich schwerbehindert ist.

Selbst wenn man davon ausgehen würde, es hätten hinreichende Tatsachen vorgelegen, aus denen sich Bedenken an der Fahreignung i.S.d. Nr. 4, 5 und 10 der Anlage 4 ergaben, waren diese zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids durch die Gutachten des Dr. M. und des Dr. M. ausgeräumt. Werden mögliche Bedenken bis zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids ausgeräumt, ist die Gutachtensanordnung aufzuheben und die Fahrerlaubnis kann nicht entzogen werden (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2016 – 11 CS 16.260 – ZfSch 2016, 295 Rn. 13). Hier hat das Gutachten des Dr. M. fahreignungsrelevante Herz- und Gefäßerkrankungen verneint. Eine Diabetes- oder Nierenerkrankung hätte im Rahmen der Begutachtung des beruflichen Leistungsvermögens der Antragstellerin durch Dr. M. Berücksichtigung finden müssen. Nachdem solche Erkrankungen dort nicht festgestellt worden sind, lagen keine Anhaltspunkte für Erkrankungen i.S.d. Nr. 4, 5 und 10 der Anlage 4 vor und eine verkehrsmedizinische Begutachtung war diesbezüglich nicht erforderlich.

3. Hinsichtlich der Frage, ob Bewegungsbehinderungen i.S.d. Nr. 3 der Anlage 4 vorliegen und damit möglicherweise Beschränkungen oder Auflagen anzuordnen sind, waren demgegenüber zum Zeitpunkt der Gutachtensanordnung die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV erfüllt. Die Antragstellerin hat nach ihren eigenen Angaben bei der Rentenversicherung einen Zuschuss zum behindertengerechten Umbau eines Kraftfahrzeugs beantragt. Trotz Aufforderung wegen des Verdachts, dass sie an einer Behinderung des Bewegungsapparates leide, was von fahreignungsrechtlicher Relevanz sein könnte, hat sie sich geweigert, beim Landratsamt vorzusprechen und hat auch telefonisch keine weiteren Angaben gemacht, sondern nur Probleme mit der Wirbelsäule und mit den Beinen angegeben. Damit lagen hinreichende Anhaltspunkte für möglicherweise notwendige Beschränkungen i.S.d. Nr. 3 der Anlage 4 vor und angesichts des wenig kooperativen Verhaltens der Antragstellerin war auch keine andere Aufklärungsmöglichkeit als die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens mehr ersichtlich.

Gleichwohl hätte das Landratsamt das nachträglich bekannt gewordene Gutachten des Dr. M. noch berücksichtigen müssen. Die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV steht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde. Nach der Vorlage des Gutachtens des Dr. M. wäre es daher erforderlich gewesen, erneut zu prüfen, ob nicht zuerst andere, weniger belastende Maßnahmen ergriffen werden können. Dem Gutachten kann entnommen werden, dass die Bewegungseinschränkungen bei der Antragstellerin keine besonders gravierenden Ausmaße einnehmen und deswegen voraussichtlich auch keine großen Umbauten an dem Kraftfahrzeug notwendig erscheinen lassen. Ggf. reicht es aus, wenn die Fahrerlaubnis der Antragstellerin mit der Schlüsselzahl 78 auf Automatikfahrzeuge beschränkt wird. Es wäre daher zu erwägen gewesen, ob nicht zuerst eine Nachfrage bei der Antragstellerin erfolgen müsste, welche konkreten behinderungsbedingten Zusatzausstattungen sie in ihr Kraftfahrzeug einbauen möchte. Erst bei einer erneut nicht ausreichenden Mitwirkung der Antragstellerin, wäre die Aufrechterhaltung der Gutachtensanordnung zur Ermittlung ggf. notwendiger Beschränkungen der Fahrerlaubnis wegen ihrer Bewegungseinschränkungen gerechtfertigt gewesen.

4. Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass das Gericht der Hauptsache den Beschluss nach § 80 Abs. 7 VwGO jederzeit ändern kann, wenn sich Anhaltspunkte für ihre Fahrungeeignetheit ergeben. Es obliegt ihr, an den weiterhin notwendigen Aufklärungsmaßnahmen hinsichtlich ihrer Bewegungseinschränkungen ordnungsgemäß mitzuwirken.

5. Der Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.2, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Anh. § 164 Rn. 14).

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.