vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 6 M 18.291, 17.09.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Zurückweisung einer Kostenerinnerung.

Mit Kostenrechnung vom 14. Dezember 2017 setzte die Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts im Wiederaufnahmeverfahren M 6 E 17.2069 die von dem unterlegenen Antragsteller zu zahlenden Gerichtskosten mit 219,- EUR an. Seiner hiergegen gerichteten Erinnerung vom 19. Dezember 2017 half die Kostenbeamtin nicht ab.

Mit Beschluss vom 17. September 2018 wies das Verwaltungsgericht die Kostenerinnerung mit der Begründung zurück, der Kostenansatz sei sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gerechtfertigt. Der Antragsteller sei mit rechtskräftigem Gerichtsbeschluss vom 14. September 2017 zur Kostentragung verpflichtet worden. Die 1,5-fache Gebühr von insgesamt 219,- EUR richte sich nach einem Streitwert von 5000,- EUR und sei gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG i.V.m. Anlage 2 i.V.m. Nummer 5210 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) auch der Höhe nach gerechtfertigt. Den von ihm kritisierten Streitwert hätte der Antragsteller mit der Streitwertbeschwerde angreifen müssen, welche in der Sache allerdings ebenfalls keinen Erfolg gehabt hätte.

Mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 bezweifelte der Antragsteller, dass der Gerichtsbeschluss tatsächlich von dem Einzelrichter getroffen wurde. Er habe keine Ladung erhalten und könne somit auch nicht unterlegen sein. Vielmehr rührten sämtliche Schreiben von der Kostenbeamtin her, die für gleiche Verfahren in betrügerischer Absicht unterschiedliche Streitwerte angesetzt habe. Es hätten die tatsächlichen Kosten (des Taxischeins) angesetzt werden müssen, höchstens 5.000,- EUR bzw. 1.000,- EUR, und nicht der dreifache Satz. Verfahren seien wieder aufzunehmen, wenn Rechtsbruch, Prozessbetrug usw. begangen worden sei. Die Klagen seien beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängig. Grundsätzlich sei Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn wie hier die persönlichen Daten angegeben worden seien. Strafanzeige sei gestellt. Alle Beschlüsse seit 2012 seien rechtswidrig ergangen. Er erwarte in den nächsten zwei Wochen einen Termin für alle offenen Verfahren und beantrage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Prozessbetrug.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Über die gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO als Beschwerde auszulegenden Einwände des Antragstellers gegen den Gerichtsbeschluss vom 17. September 2018 entscheidet der Senat durch den Berichterstatter als Einzelrichter, da die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist (§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG).

Die Beschwerde ist nach § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG zwar zulässig, da der Beschwerdegegenstand 200,- EUR übersteigt. Auch bedurfte es nach § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 5 GKG nicht der Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2011 - 11 CE 11.2433 u.a. - juris Rn. 30 m.w.N.; Oestreich in Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG-FamGKG, Stand Dezember 2018, § 66 GKG Rn. 85; Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl. 2018, § 66 GKG Rn. 47).

Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Entgegen der Behauptung des Antragstellers ist der streitgegenständliche Gerichtsbeschluss durch den zuständigen Einzelrichter erlassen worden. Dieser hat den Beschluss eigenhändig unterzeichnet, dessen Zustellung verfügt und über die Nichtabhilfe entschieden. Im Verfahren der Kostenerinnerung ist eine mündliche Verhandlung nicht vorgesehen, so dass eine Entscheidung im Wege des Beschlusses keinen anderweitigen Schluss zulässt.

Die angegriffene Kostenrechnung ist aus den in der Entscheidung des Einzelrichters im Einzelnen dargelegten Gründen nicht zu beanstanden. Der zum Teil nicht nachvollziehbare Beschwerdevortrag lässt insoweit auch keine Fehler in der Rechtsanwendung erkennen. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 GKG vor.

Soweit die Einwendungen des Antragstellers nicht dem Kostenrecht zuzuordnen sind, sondern sich gegen die zugrundeliegenden gerichtlichen Entscheidungen, Prozesskostenhilfeentscheidungen sowie Entscheidungen in anderen Verfahren richten, können sie nicht berücksichtigt werden, weil eine Erinnerung gegen den Kostenansatz und somit auch die Beschwerde hiergegen nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden können (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2015 - 15 M 15.260 - juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 3.4.2018 - 8 C 18.161 - juris Rn. 6).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Dies schließt bei erfolgloser Beschwerde allerdings nicht die Erhebung von Auslagen beim Kostenschuldner aus, weshalb es einer Kostenentscheidung bedarf (Oestreich, a.a.O., § 66 GKG Rn. 93; Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 66 GKG Rn. 125; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/ Zimmermann, GKG, 4. Aufl. 2019, § 66 Rn. 59). Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 2 GKG)

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2019 - 11 C 18.2216 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 21 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 1 Geltungsbereich


(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten 1. nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 34 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Streitwert bis … Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euroum … Euro 2 0005002010 0001 0

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Tenor Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Gründe I. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2014 (15 C 14.2513) hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung vo

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2018 - 8 C 18.161

bei uns veröffentlicht am 03.04.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des gebührenfreien Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Der Antragstelle

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(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
… Euro
um
… Euro
2 00050020
10 0001 00021
25 0003 00029
50 0005 00038
200 00015 000132
500 00030 000198
über
500 000

50 000
198


Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;
2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung;
3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;
4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
5.
nach der Strafprozessordnung;
6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz;
7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;
9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz;
10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;
11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz;
12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;
13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;
14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);
15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz;
16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;
17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz;
18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz;
20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042);
21.
nach dem Zahlungskontengesetz und
22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.

(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren

1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;
3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;
4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und
5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach

1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,
3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und
5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 10. Dezember 2014 (15 C 14.2513) hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Mit Kostenrechnung vom 20. Januar 2015 wurde dem Kläger als Gerichtsgebühr eine Festgebühr in Höhe von 60 € in Rechnung gestellt.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner als „Widerspruch“ bezeichneten Erinnerung. Er macht sinngemäß geltend, dass die Beschwerdeentscheidung unzutreffend sei. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Über die Beschwerde entscheidet der Senat durch den Berichterstatter als Einzel-richter (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).

Die Erinnerung des Klägers gegen die ihm erteilte Kostenrechnung ist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zwar zulässig. Insbesondere bedurfte es nicht der Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO, weil § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG insoweit vorrangig anzuwenden ist (vgl. BayVGH, B. v. 28.10.2011 - 11 CE 11.2433 - juris Rn. 30 m. w. N.).

Die Erinnerung bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, weil der Kostenansatz nicht zu beanstanden ist. Die als Festgebühr in Rechnung gestellte Beschwerdegebühr in Höhe von 60 € entspricht dem sich aus § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG ergebenden Ansatz. Sie gilt danach für Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, wenn sie verworfen oder zurückgewiesen wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Soweit sich der Kläger gegen die Beschwerdeentscheidung in der Sache wendet, ist dies unerheblich, weil die Erinnerung gegen den Kostenansatz nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden kann (vgl. BGH, B. v. 30.1.2008 - II ZB 34/07 - juris Rn. 2; BayLSG, B. v. 7.10.2014 - L 15 SF 61/14 E - juris LS und Rn. 16 ff.). Die Voraussetzungen für die Nichterhebung von Kosten wegen einer unrichtigen Sachbehandlung nach § 21 GKG liegen ebenfalls nicht vor.

Das Verfahren über die Kostenerinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 66 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des gebührenfreien Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Kostenrechnung des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. September 2017.

Die vom Antragsteller hiergegen erhobene Erinnerung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. Dezember 2017 zurückgewiesen.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller weiterhin gegen die Kostenfestsetzung mit der Begründung, das Gericht habe in der zugrunde liegenden Verwaltungsstreitsache einen unzutreffenden Betreff gewählt.

II.

Die zulässige Beschwerde, über die der Senat durch den Berichterstatter als Einzel-richter entscheidet (§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG), hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung gegen den mit einer gerichtlichen Kostenrechnung geltend gemachten Ansatz der Gerichtskosten (vgl. § 3 Abs. 2, § 19 GKG) kann gemäß § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigen erhoben werden (vgl. BayVGH, B.v. 1.12.2017 – 8 M 17.2329 – juris Rn. 5; B.v. 1.3.2018 – 8 C 18.23 – juris Rn. 2; Oestreich in Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG-FamGKG, Stand Nov. 2017, § 66 GKG Rn. 85). Das Vertretungserfordernis gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO gilt dagegen bei Beschwerden gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten für unter den Beteiligten zu erstattende Kosten nach § 146 VwGO (BayVGH, B.v. 1.3.2018 – 8 C 18.23 – a.a.O. m.w.N.). Eine solche liegt hier nicht vor.

Die Kostenfestsetzung ist rechtmäßig. Fehler bei der Festsetzung seitens des Urkundsbeamten sind nicht ersichtlich, wie das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2017 (Entscheidungsumdruck, S. 3) im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt hat. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Rechtserhebliche neue Gesichtspunkte zur vermeintlichen Rechtswidrigkeit der Kostenfestsetzung hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BayVGH, B.v. 1.12.2017 – 8 M 17.2329 – juris Rn. 9; Oestreich in Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG - FamGKG, Stand Nov. 2017, § 66 GKG Rn. 42, 55 jew. m.w.N.). Der Antragsteller wendet sich jedoch nur gegen den im Klageverfahren zugrunde gelegten Betreff und macht damit keine kostenrechtlichen Einwendungen gegen den Kostenansatz geltend. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich das Klagebegehren anhand des Antrags sowie des im gesamten Klagevorbringen zum Ausdruck kommenden Rechtsschutzziels ergibt (und nicht aus dem gewählten Betreff, wovon der Antragsteller auszugehen scheint). Die Voraussetzungen für die Nichterhebung von Kosten wegen einer unrichtigen Sachbehandlung nach § 21 GKG liegen ebenfalls nicht vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gebührenfreiheit des Kostenerinnerungsverfahrens (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG) schließt nicht aus, dass bei erfolgloser Beschwerde Auslagen beim Kostenschuldner erhoben werden, weshalb es einer Kostenentscheidung bedarf (Oestreich in Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG - FamGKG, Stand Nov. 2017, § 66 GKG Rn. 93; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 66 GKG Rn. 125; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 3. Aufl. 2014, § 99 Rn. 59). Kosten werden gemäß § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.