Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2017 - 10 ZB 17.1517

published on 10/10/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2017 - 10 ZB 17.1517
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Antrag weiter, den Beklagten zu verpflichten, der uneingeschränkten Vernehmung der Vertrauenspersonen als Zeugen in dem derzeit gegen den Kläger vor dem Landgericht Regensburg geführten Strafprozess zuzustimmen.

Das ursprünglich im Rahmen eines Hilfsantrags verfolgte Klagebegehren, den Beklagten zur Zustimmung zu einer abgeschirmten Vernehmung zu verpflichten, haben die Parteien übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt, weil der Beklagte mit Schreiben vom 26. September 2016 einer audiovisuellen Vernehmung der Vertrauenspersonen unter optischer und akustischer Verfremdung unter bestimmten Bedingungen zugestimmt hat. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren eingestellt, soweit es übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Es liegt weder ein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des Erstgerichts beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; 1.), noch bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 2.). Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist schon nicht hinreichend dargelegt und liegt zudem nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; 3.).

1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO setzt voraus, dass der Verfahrensmangel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht konkret bezeichnet wird und dargelegt wird, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf diesem Verfahrensmangel beruht.

Der Kläger bringt insoweit vor, dass das Verwaltungsgericht seinen Beweisantrag „zum Beweis der Tatsache, dass zumindest die VP „Alex“ in N./R. eingesetzt wird zur Aufklärung möglicher Straftaten und somit deren Aufenthaltsort dem Kläger oder dessen vermeintlichen Hintermännern bekannt ist, eine Auskunft der KPI R. einzuholen“, zu Unrecht als sog. „Ausforschungsbeweis“-Antrag eingestuft habe. Es habe gegen seine Hinweispflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO bzw. gegen seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen. Der Kläger habe dargetan, dass er davon ausgehe, dass zumindest die Vertrauensperson „Alex“ weiterhin in unmittelbarer Nähe seines Wohnorts von der KPI R. als Vertrauensperson eingesetzt werde. Er müsse dieser Vertrauensperson tatsächlich auch schon einmal begegnet sein. Daher sei davon auszugehen, dass er die Person auch unschwer wiedererkennen würde, wenn sie tatsächlich an seinem Wohnort R. weiterhin tätig sei. In diesem Fall wäre aber auch kein Geheimhaltungsinteresse mehr zu rechtfertigen, nachdem ohnehin jederzeit mit einer Begegnung/Identifikation mit/durch den Kläger zu rechnen wäre. Die Frage, ob die Vertrauensperson nach wie vor im örtlichen Umkreis des Klägers eingesetzt werde, sei auch für die Entscheidung des Rechtsstreits relevant, da es bei der Überprüfung der Sperrerklärung der obersten Dienstbehörde auch darauf ankomme, ob alle erkennbaren erheblichen Umstände bei der Entscheidung berücksichtigt worden seien. Mit dem Beweisantrag habe aufgezeigt werden sollen, dass die Vertrauenspersonen nach wie vor im örtlichen Umfeld des Klägers eingesetzt werden, so dass bereits jetzt eine Identifizierung drohe oder schon erfolgt sei, ohne dass es zu vermeintlichen Racheakten des Klägers oder von dritter Seite gekommen sei.

Mit diesen Ausführungen hat der Kläger jedoch nicht dargelegt, dass das Erstgericht gegen seine Hinweis- oder Aufklärungspflicht verstoßen hat.

Mit der Ablehnung des Beweisantrags als Ausforschungsbeweisantrag in der mündlichen Verhandlung und der entsprechenden Begründung ist das Gericht seiner Hinweispflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO nachgekommen. Das Gericht war gemäß § 86 Abs. 3 VwGO, wonach der Vorsitzende darauf hinzuwirken hat, dass sachdienliche Anträge gestellt werden, nicht verpflichtet, vor dem Beschluss nach § 86 Abs. 2 VwGO darauf hinzuweisen, dass der Beweisantrag des Klägers als Ausforschungsbeweisantrag abgelehnt werden würde. Die Vorschrift des § 86 Abs. 3 VwGO soll verhindern, dass die Durchsetzung von Rechten an der Unerfahrenheit, Unbeholfenheit oder der mangelnden Rechtskenntnis eines der Beteiligten scheitert. Hinweise sind vor allem dann geboten, wenn ein Beteiligter erkennbar von falschen Tatsachen ausgeht und es deshalb unterlässt, das vorzutragen, was für seine Rechtsverfolgung notwendig wäre (BVerwG, B.v. 6.7.2001 – 4 B 50.01 – juris Rn. 11). Die Pflicht, die § 86 Abs. 3 VwGO begründet, darf nicht mit Rechtsberatung verwechselt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Beteiligter anwaltlich vertreten ist. Das Gericht darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Rechtsanwalt mit der Sach- und Rechtslage hinreichend vertraut ist (BVerwG, B.v. 23.10.2008 – 4 B 30.08 – juris Rn. 14). Einen ausreichenden Schutz für die Verfahrensbeteiligten bei der Stellung von Beweisanträgen bietet insoweit bereits § 86 Abs. 2 VwGO. Die in dieser Vorschrift geregelte Begründungspflicht für die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages soll zum einen das Gericht dazu veranlassen, vor dem Erlass einer Sachentscheidung Überlegungen über die Entscheidungserheblichkeit eines Beweisantrages anzustellen. Zum anderen sollen die Beteiligten auf die durch die Ablehnung des Beweisantrags entstandene prozessuale Lage hingewiesen werden. Der Kläger soll die zur Ablehnung seines Antrags führenden rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen des Gerichts erkennen können, damit er sich in der Verfolgung seiner Rechte darauf einrichten kann. Diese Erkenntnis versetzt ihn in die Lage, gegebenenfalls einen zweckdienlichen neuen oder ergänzenden Beweisantrag zu stellen (Rixen in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 86 Rn. 83 m.w.N.; BayVGH, B.v. 22.1.2015 – 10 ZB 14.1631 – juris Rn. 5). Nachdem das Gericht den vom Kläger gestellten Beweisantrag mit der Begründung, dass es sich bei der Angabe, die Vertrauensperson „Alex“ werde weiterhin im Bereich N./R. eingesetzt, um eine Angabe ins Blaue hinein gehandelt habe, abgelehnt hatte, hätte für den Kläger die Möglichkeit bestanden, seine Behauptung weiter zu substantiieren oder verifizieren. Insoweit kann er sich jedenfalls nicht auf eine Verletzung der Hinweispflicht berufen.

Eine Verletzung von § 86 Abs. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor, weil die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages jedenfalls im Ergebnis zu Recht erfolgt ist. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen unbedingten Beweisantrag gestellt. Nach § 86 Abs. 2 VwGO kann ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden. Die Begründungspflicht des § 86 Abs. 2 VwGO gilt jedoch nur für substantiierte Beweisanträge. Nicht unter § 86 Abs. 2 VwGO fallen demnach Ausforschungsbeweisanträge (Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 27). In seinem Beweisantrag stellt der Kläger (konkludent) die Behauptung auf, dass eine der vom Beklagten eingesetzten Vertrauenspersonen die Person „Alex“ sei, dass der Kläger diese Person kenne und dass sie sich in N./R. aufhalte. Das Verwaltungsgericht hat bei der Ablehnung des Beweisantrages zu Recht darauf abgestellt, dass der Kläger keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen habe, dass die Person Alex tatsächlich mit einer der eingesetzten Vertrauenspersonen identisch sei und diese dem Kläger auch bekannt sei. Allein die Behauptung, dass der Kläger, wenn die Anschuldigungen der Klageschrift der Staatsanwaltschaft zutreffen, den vom Beklagten eingesetzten Vertrauenspersonen zwangsläufig begegnet sein müsse, reicht jedenfalls nicht aus.

Im Ergebnis ist der Beweisantrag des Klägers auf eine unzulässige Beweiserhebung gerichtet. Der Kläger will mit Hilfe des Beweisantrages seine bislang nicht durch Tatsachen belegte Vermutung, dass es sich bei „Alex“ um eine Vertrauensperson des Beklagten handelt, bestätigt haben. Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits um die Zulässigkeit der Sperrerklärung nach § 96 StPO ist aber gerade die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Identität der von ihm eingesetzten Vertrauenspersonen preiszugeben. Über den Umweg der beantragten Beweisaufnahme könnte der Kläger Anhaltspunkte für die Klärung der Identität der Vertrauenspersonen erhalten und so die Sperrerklärung des Beklagten, über deren Rechtmäßigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erst noch entschieden werden muss, hinfällig machen.

Auch hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass die Entscheidung des Erstgerichts auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruht. Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen des Urteils zutreffend darauf abgestellt, dass bei einer Sperrerklärung nach § 96 StPO die im Spannungsfeld stehenden Rechtsgüter sorgfältig gegeneinander abgewogen werden müssen und der gesamte Sachverhalt entsprechend gewürdigt werden muss. Besonders zu berücksichtigen sind dabei einerseits die Schwere der zur Aburteilung anstehenden Straftat sowie das Ausmaß der dem Beschuldigten drohenden Nachteile und andererseits das Gewicht der einer bestmöglichen Aufklärung entgegenstehenden Umstände, insbesondere der Schutz der Vertrauenspersonen vor Gefahren für Leib und Leben, die Geheimhaltung der polizeilichen Arbeitsweise sowie der Umstand, dass im Fall der Offenlegung ihrer Identität von diesen Vertrauenspersonen künftig keine entsprechenden Hinweise mehr erfolgen würden und die Gewinnung weiterer Vertrauenspersonen weiter erschwert wäre. Das Verwaltungsgericht hat sich dabei mit der Argumentation des Klägers, dass, wenn er die Vertrauensperson „Alex“ und deren Aufenthaltsort kenne, kein Geheimhaltungsinteresse an der Identität der Vertrauenspersonen mehr bestehe, auseinandergesetzt. Es hat insoweit ausgeführt, allein die Tatsache, dass er die Vertrauenspersonen von ihrem äußeren Erscheinungsbild her kenne, weil er sie bei Zugrundelegung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsergebnisses getroffen haben müsse, bedeute nicht, dass er deren Namen oder Wohnort kenne oder ein näheres Bild von ihnen habe. Das Gericht geht somit davon aus, dass trotz mehrerer Zusammentreffen des Klägers mit den Vertrauenspersonen, die nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Tatbegehung stattgefunden haben, es noch nicht zu einer Enttarnung der Vertrauenspersonen gekommen ist, weil der Kläger diesen nach wie vor keine bestimmte Identität zuordnen kann. Daher kann es zum (weiteren) Schutz der Vertrauenspersonen nicht verantwortet werden, dass der Kläger zusätzliche Informationen über die Vertrauenspersonen erhält, die ihm ein Erkennen bzw. eine Identifizierung der Vertrauenspersonen erleichtern bzw. ermöglichen.

Anhaltspunkte für eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO sind nicht ersichtlich. Allein aufgrund der Behauptung des Klägers, er kenne die Vertrauensperson „Alex“, mussten sich dem Gericht schon aus den oben dargelegten Gründen keine weiteren Aufklärungsmaßnahmen aufdrängen.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 –1 BvR 814/09 – juris Rn. 11, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass die streitgegenständliche Sperrerklärung den von der Rechtsprechung (BVerfG, B.v. 26.5.1981, 2 BvR 215/81 – juris Rn. 80; BVerwG, U.v. 19.8.1986 – 1 C 7.85 – juris Rn. 39) aufgestellten Anforderungen für die Versagung einer Auskunft genügt und eine Offenlegung der Identitäten der Vertrauenspersonen aus den in der Sperrerklärung dargelegten Gründen nicht in Betracht kommt.

Der Kläger bringt dagegen vor, es gehe im Rahmen des Verteidigerrechts zur Konfrontation darum, dem Zeugen in die Augen zu sehen, um die Aussage auf dieser Grundlage nachprüfen zu können, zumal wenn es eine erhebliche Motivation zur Falschbelastung geben könne. Dies gelte umso mehr, wenn die nicht präsenten Zeugen das Hauptbeweismittel schlechthin seien, das eine spätere Verurteilung tragen solle. Es wäre denkbar, die Zeugen zu vernehmen und dabei unter Umständen ihre Identitäten geheim zu halten. Dadurch entstünde keine größere Gefährdung der Vertrauenspersonen. Es reiche nicht aus, dass der Kläger der Zeugenvernehmung beiwohnen dürfe. Das Konfrontationsrecht schließe es ein, dass der Angeklagte die Möglichkeit haben müsse, Belastungszeugen in angemessener und ausreichender Weise zu befragen. Die Möglichkeit, den Belastungszeugen in irgendeiner Art und Weise zu befragen, genüge demgemäß regelmäßig nicht. Des Weiteren bestünden auch erhebliche Bedenken gegen die Anwesenheit eines Führungsbeamten bei der Zeugeneinvernahme. Die Rolle eines Zeugenbeistandes unterscheide sich von der eines Führungsbeamten. Überdies habe das Verwaltungsgericht auch nicht in Blick genommen, dass die Zeugen in dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Kassel (HessVGH, B.v. 3.6.2013 – 8 B 101/13, 8 B 18 B 1002/13 – juris Rn. 19) zugrunde liegenden Fall von der kolumbianischen Drogenmafia Gefahren für Leib und Leben fürchten mussten, während vorliegend solche konkreten Gefahren weder vorgetragen noch ansatzweise ersichtlich seien.

Mit diesem Vorbringen zieht der Kläger jedoch die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Ergebnis nicht ernsthaft in Zweifel. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Streitverfahrens ist ausweislich des in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrags (nur noch) die Verpflichtung des Beklagten, Auskunft über Name und Anschrift behördlich geheim gehaltener Zeugen zu geben und deren uneingeschränkter Vernehmung zuzustimmen. Nicht mehr verfahrensgegenständlich ist dagegen, ob der Kläger einen Anspruch auf audiovisuelle Vernehmung der Vertrauenspersonen ohne bestimmte, in der eingeschränkten Sperrerklärung vom 26. September 2016 genannte Bedingungen (insbesondere Anwesenheit des Führungsbeamten) hat. Den diesbezüglichen ursprünglichen Hilfsantrag hat der Kläger für erledigt erklärt bzw. nicht mehr weiterverfolgt.

Bezogen auf den allein noch streitgegenständlichen Klageantrag hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass das Interesse des Klägers an einer Preisgabe der Identität der Vertrauenspersonen für eine Zeugeneinvernahme vor dem Strafgericht nicht das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung der Identität der Vertrauenspersonen überwiege und deshalb die vom Beklagten gegebene Zustimmung zu deren audiovisueller Vernehmung unter näher bestimmten Bedingungen den Rechten des Klägers, insbesondere aus Art. 6 EMRK, hinreichend Rechnung trage.

Der Kläger verkennt insoweit, dass das Konfrontationsrecht aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK unter den Voraussetzungen des § 96 StPO eingeschränkt werden kann, wenn die Vorlage von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken dem Wohl des Bundes oder des Landes Nachteile bereiten würde. Diese Vorschrift findet in Fällen, in denen – wie hier – Auskunft über Name und Anschrift behördlich geheim gehaltener Zeugen verlangt wird, entsprechende Anwendung (HessVGH, B.v. 3.6.2013, a.a.O., juris Rn. 19, 24). Der Beklagte hat in der Sperrerklärung vom 27. Juni 2016 ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Identität der eingesetzten Vertrauenspersonen nicht preisgegeben werden kann. Er hat sich dabei auf die Geheimhaltungszusage der Staatsanwaltschaft, die Gefahr der Enttarnung der eingesetzten Vertrauenspersonen, Probleme bei der Neugewinnung von Vertrauenspersonen sowie Gefahren für Leib und Leben auch bei Folgeeinsätzen, die Zuverlässigkeit der eingesetzten Vertrauenspersonen, deren lange Erfahrung, die dem Kläger zur Last gelegten schweren Straftaten aus dem Bereich der Drogenkriminalität, die Gefährdung der Vertrauenspersonen durch etwaige Hintermänner und den Kläger selbst sowie das Vorhandensein anderer Beweismittel berufen. Mit all diesen Argumenten setzt sich der Kläger im Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Soweit er behauptet, dass die beiden Vertrauenspersonen das Hauptbeweismittel schlechthin seien, trifft dies nicht zu. Nach unwidersprochenen Angaben des Beklagten stehen die Erkenntnisse der Telekommunikationsüberwachung, das im Verlauf des „Vertrauenskaufes“ sichergestellte Kokain sowie die Angaben des eingesetzten nicht offen ermittelnden Polizeibeamten und der Führungsbeamte der Vertrauenspersonen als Zeuge vom Hörensagen zur Verfügung.

Soweit sich das Vorbringen auf die Anwesenheit des Führungsbeamten sowie der anderen Modalitäten der audiovisuellen Vernehmung der Zeugen bezieht, ist es nicht mehr streitgegenständlich (s.o).

3. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist schon nicht hinreichend dargelegt.

Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, erläutern, weshalb die vorformulierte Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Vorliegend fehlt es bereits an der Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage. Der Kläger führt zwar aus, dass die im Streit stehende Frage das unmittelbare Konfrontationsrecht des Beschuldigten im Strafprozess berühre, er legt aber nicht dar, welche konkrete Frage sich insoweit stellt. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine audiovisuelle Vernehmung von Zeugen als Ersatz für eine Zeugenvernehmung im Strafprozess dienen kann, ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr entscheidungserheblich.

Unter welchen Umständen eine Dienstbehörde sich weigern darf, unter Berufung auf § 96 StPO dem Strafgericht bestimmte Beweismittel zugänglich zu machen, muss unter sorgfältiger Abwägung der im Spannungsfeld stehenden Rechtsgüter und entsprechender Würdigung des gesamten Sachverhalts, insbesondere der Schwere der Straftat und des Ausmaßes der dem Beschuldigten drohenden Nachteile, für die die Höhe der Strafandrohung indizielle Bedeutung hat, des Stellenwerts des Beweismittels im Rahmen der Beweislage und des Gewichts einer bestmöglichen Aufklärung der Umstände entschieden werden (BVerfG, B.v. 26.5.1981 – 2 BvR 215/81 – juris Rn. 62 ff.; BVerwG, U.v. 19.8.1986 – 1 C 7/85 – juris Rn. 56 ff.; NdsOVG, B.v. 4.4.2000 – 11 M 1239/00 – juris Rn. 4, 5) und ist daher einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken durch Behörden und öffentliche Beamte darf nicht gefordert werden, wenn deren oberste Dienstbehörde erklärt, daß das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. Satz 1 gilt entsprechend für Akten und sonstige Schriftstücke, die sich im Gewahrsam eines Mitglieds des Bundestages oder eines Landtages beziehungsweise eines Angestellten einer Fraktion des Bundestages oder eines Landtages befinden, wenn die für die Erteilung einer Aussagegenehmigung zuständige Stelle eine solche Erklärung abgegeben hat.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken durch Behörden und öffentliche Beamte darf nicht gefordert werden, wenn deren oberste Dienstbehörde erklärt, daß das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. Satz 1 gilt entsprechend für Akten und sonstige Schriftstücke, die sich im Gewahrsam eines Mitglieds des Bundestages oder eines Landtages beziehungsweise eines Angestellten einer Fraktion des Bundestages oder eines Landtages befinden, wenn die für die Erteilung einer Aussagegenehmigung zuständige Stelle eine solche Erklärung abgegeben hat.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken durch Behörden und öffentliche Beamte darf nicht gefordert werden, wenn deren oberste Dienstbehörde erklärt, daß das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. Satz 1 gilt entsprechend für Akten und sonstige Schriftstücke, die sich im Gewahrsam eines Mitglieds des Bundestages oder eines Landtages beziehungsweise eines Angestellten einer Fraktion des Bundestages oder eines Landtages befinden, wenn die für die Erteilung einer Aussagegenehmigung zuständige Stelle eine solche Erklärung abgegeben hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.