Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2017 - 10 ZB 16.1735

bei uns veröffentlicht am09.01.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Berufung wird zugelassen, soweit das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 10. März 2016 die Regelung in Nr. 8 des Bescheids der Beklagten vom 14. August 2015 aufgehoben hat.

II.

Im Übrigen werden die Anträge des Klägers, unter Ablehnung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist, und der Beklagten auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

III.

Soweit die Anträge auf Zulassung der Berufung abgelehnt werden, trägt der Kläger sieben Zehntel und die Beklagte drei Zehntel der Kosten des Verfahrens.

IV.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird hinsichtlich des abgelehnten Teils der Zulassungsanträge auf 5.000,-- Euro, und soweit die Berufung zugelassen wird, vorläufig auf 5.000,-- festgesetzt.

Gründe

Mit ihren Anträgen auf Zulassung der Berufung wenden sich die Parteien gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. März 2016, soweit sie jeweils unterlegen sind.

Mit diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 14. August 2015 aufgehoben, soweit darin angeordnet wird, dass der Kläger die Wegnahme seiner Hunde im Rahmen eines Polizeieinsatzes am 14. Juli 2015 und deren Weitergabe an das Tierheim sowie deren Unterbringung im Tierheim zu dulden hat (Nr. 4). Weiterhin aufgehoben werden die Nr. 8 des Bescheids, in dem die Kostentragungs- und -erstattungspflicht des Klägers für die Tierheimkosten unter Angabe der jeweiligen Tagessätze festgestellt werden, die Nr. 9 des Bescheids, soweit darin die weitere Verwahrung der Hunde von der Zahlung der Tierheimkosten für den Zeitraum 14. Juli 2015 bis 14. August 2015 abhängig gemacht wird, sowie die Festsetzung der Bescheidsgebühren (Nr. 15). Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist bereits unzulässig, weil er nicht fristgerecht begründet worden ist (1.). Der Zulassungsantrag der Beklagten ist teilweise abzulehnen (2.), weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 2.1) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; 2.2) nicht vorliegen bzw. nicht hinreichend dargelegt sind, soweit sie sich gegen die Nrn. 4, 9 und 15 des Bescheids richten. Der Zulassungsantrag der Beklagten hat dagegen Erfolg, soweit er sich gegen die Aufhebung der Nr. 8 des Bescheids vom 14. August 2015 richtet (3.).

1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. März 2016, soweit damit seine Klage auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 14. August 2015 abgewiesen worden ist, wird abgelehnt, weil der Kläger die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zur Begründung des Zulassungsantrags versäumt hat (1.1) und ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (1.2).

1.1 Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist, soweit sie wie hier nicht bereits mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vorgelegt worden ist, nach § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist jedoch beim Verwaltungsgerichtshof nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangen.

Das vollständige Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. März 2016 ist dem Kläger ausweislich der bei den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde am 6. August 2016 zugestellt worden. Die Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung endete daher nach § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO sowie § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf des 6. Oktober 2016. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist beim Verwaltungsgerichtshof jedoch weder bis zu diesem Zeitpunkt noch danach eingegangen.

1.2 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist, der am Montag, dem 7. November 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist, wird abgelehnt, weil der Kläger die Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. VwGO von einem Monat nach Wegfall des Hindernisses nicht eingehalten hat, die versäumte Rechtshandlung nicht innerhalb der Antragsfrist nachgeholt hat (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO) und zudem nicht glaubhaft gemacht hat, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der gesetzlichen Frist gehindert war.

Auf sein Schreiben vom 30. September 2016, mit dem der Kläger beantragte, die Begründungsfrist für den Zulassungsantrag zu verlängern, weil sein Bevollmächtigter aus Zeitgründen nicht in der Lage sei, die Begründung bis zum Fristablauf zu fertigen, teilte ihm der Senat mit Telefax vom gleichen Tag mit, dass eine Verlängerung der Begründungsfrist nicht möglich sei. Dem Kläger war damit bereits am 30. September 2016 bekannt, dass die Begründungsfrist am 6. Oktober 2016 ablief und eine Verlängerung nicht möglich war. Ein etwaiger Wiedereinsetzungsantrag mit der Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen hätte also bis spätestens Montag, den 31. Oktober 2016 beim Verwaltungsgerichtshof eingehen müssen. Zudem hätte innerhalb der Monatsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. VwGO die Begründung für den Zulassungsantrag von einem Prozessbevollmächtigten (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO) vorgelegt werden müssen. Der Hinweis auf die Inhaftierung und die angeblichen Schwierigkeiten des Prozessbevollmächtigten, innerhalb der gesetzlichen Frist für den Kläger tätig zu werden, reichen für eine Glaubhaftmachung der Tatsachen im Sinne des § 60 Abs. 1 i. V. m. § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht aus.

2. Der Zulassungsantrag der Beklagten ist teilweise abzulehnen, weil die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bezüglich der Nrn. 4, 9 und 15 des Bescheids vom 14. August 2015 nicht vorliegen (2.1). Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bezüglich Nr. 4 des Bescheids ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt (2.2).

2.1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten, bestünden nämlich nur, wenn die Beklagte diesbezüglich einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist hier jedoch bezüglich der Aufhebung von Nr. 4 des Bescheids im Urteil vom 10. März 2016 nicht der Fall (2.1.1). Daher erweist sich auch die darauf basierende Teilaufhebung von Nr. 9 des Bescheids als rechtmäßig (2.1.2). Gleiches gilt für die Aufhebung der Gebührenfestsetzung in Nr. 15 (2.1.3).

2.1.1 Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, Nr. 4 des Bescheids der Beklagten vom 14. August 2015 aufzuheben, damit begründet, dass für eine nachträgliche (rückwirkende) sicherheitsrechtliche Anordnung mangels Vorliegens einer konkreten Gefahr keine Veranlassung bestanden habe, weil die Sicherstellung bereits durch die Polizei in eigener Zuständigkeit erfolgt sei. Der Kläger habe schon aufgrund der polizeilichen Verfügung die Unterbringung der Tiere im Tierheim zu dulden. Dadurch sei ein Verwahrverhältnis zwischen dem Kläger und der Polizei begründet worden.

Demgegenüber wendet die Beklagte ein, dass wegen Art. 3 PAG die polizeiliche Sicherstellung bzw. Verwahrung in dem Augenblick rechtswidrig werde, in dem die Sicherheitsbehörde eine eigene Sicherstellungs- und Verwahrungsanordnung hätte treffen können. Eine Vorgehensweise der Beklagten, ex tunc eine Duldung auszusprechen und somit ein neues Verwahrungsverhältnis zwischen dem Hundehalter und der Verwahrungsbehörde zu begründen, wäre konsequent. Die Verwaltungspraxis der Beklagten sei aber eine andere. Die Verwahrtiere würden von Anfang an von der Polizei für die Beklagte im Tierheim abgegeben. Das Tierheim sei insofern nicht Dritter i. S. d. Art. 26 Abs. 1 Satz 3 PAG, sondern verwahre für die Beklagte als Sicherheitsbehörde die Tiere, wozu diese selbst aufgrund des öffentlich-rechtlichen Verwahrverhältnisses zwischen ihr und dem Kläger verpflichtet wäre, aber nicht in der Lage sei. Rechtsgrundlage hierfür sei Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG. Die Aufteilung des Verwahrverhältnisses in einen Zeitraum vom 14. Juli 2015 bis 14. August 2015 und einen ab 15. August 2015 sei eine künstliche Aufsplittung eines einheitlichen Lebenssachverhalts. Dem Kläger sei von Anfang an bekannt gewesen, dass für das gesamte Verfahren ausschließlich die Beklagte zuständig gewesen sei. Ihm sei dadurch, dass die Beklagte sich die Sicherstellung und die seitens der Polizei für sie veranlasste Verwahrung mittels Duldungsanordnung zu Eigen gemacht habe, kein Nachteil entstanden. Das Verwaltungsgericht Ansbach habe eine derartige Vorgehensweise im Urteil vom 18. Juli 2013 (AN 5 K 13.762) für rechtmäßig erachtet. Ausschlaggebend für die Wahl dieser Verfahrensweise seien praktische Erwägungen, da bei der Annahme, dass es sich bei der Sicherstellungs- und Verwahrungsanordnung der Tiere um eine eigenständige Maßnahme der Polizei handle, die nicht nachträglich von der Sicherheitsbehörde zur Duldung angeordnet werden könne, die Abrechnung gesondert von der Polizei vorzunehmen wäre.

Mit diesen Ausführungen zieht die Beklagte jedoch die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Sicherstellung (und die anschließende Verwahrung) durch die Polizei ausschließlich in eigener Zuständigkeit erfolgt sei, nicht ernsthaft in Zweifel. Vor dem streitgegenständlichen Vorfall am 14. Juli 2015 gab es bereits mehrfach Zwischenfälle mit den Hunden des Klägers. Die Beklagte hörte den Kläger daher mit Schreiben vom 24. Juni 2015 zu etwaigen Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG an und ordnete einen vorläufigen Leinenzwang für seine vier Hunde an. Am 14. Juli 2015 riefen Passanten die Polizei, weil drei Hunde des Klägers einen anderen Hund angegriffen und gebissen hatten. Die Polizeistreife stellte fest, dass der Kläger unter Drogeneinfluss stand. Laut des Berichts der zuständigen Polizeiinspektion erfolgte die Sicherstellung der Hunde (auch des vierten Hundes, der nicht an dem Vorfall beteiligt war), weil „der Kläger dem Haftrichter vorgeführt wurde und somit niemand vor Ort war, der sich um die Hunde hätte kümmern können“. Ein Hinweis darauf, dass die Polizei für die Beklagte tätig geworden wäre, findet sich in dem polizeilichen Bericht vom 14. Juli 2015 nicht. Die Beklagte wird vielmehr gebeten, zu prüfen, ob eine sofortige Untersagung der Hundehaltung möglich ist (Bl. 146). Die Übersendung des Vermerks über den Vorfall vom 14. Juli 2015 durch die Polizeiinspektion 5 Diensthundestaffel an die Beklagte erfolgte mit der Bitte um Kenntnisnahme und direkte Erledigung in eigener Zuständigkeit (Bl. 148). In dem Vermerk werden die Kampfhundeeigenschaft der Hunde, die Zuverlässigkeit des Klägers zur Haltung und zum Führen der Hunde und die Frage, ob die Hunde wieder an ihn ausgehändigt werden sollen, thematisiert. Insoweit wird deutlich, dass die Polizei die Hunde nicht für die Beklagte in Vollzugshilfe (Art. 2 Abs. 3 PAG) sichergestellt hat, sondern in eigener Zuständigkeit nach Art. 25 Nr. 1 PAG tätig geworden ist, weil von den Hunden im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens eine gegenwärtige (konkrete) Gefahr ausging, da der Halter berauscht bzw. nach Einschätzung der Polizei unzuverlässig war (vgl. Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, 4. Auflage 2014, Art. 25 Rn. 12). Im Übrigen ist die Beklagte im Bescheid vom 14. August 2015 selbst davon ausgegangen, dass die Polizei die Hunde am 14. Juli 2015 rechtmäßig in eigener Zuständigkeit (Art. 2 Abs. 1, Art. 3 PAG) sicherstellte (S. 15 des Bescheids). Mit der Sicherstellung durch die Polizei erfolgt (zwingend) die polizeiliche Inbesitznahme der Hunde unter Begründung eines neuen amtlichen Gewahrsams (Verwahrung, Art. 26 Abs. 1 PAG). Dadurch entsteht ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis zwischen dem bisherigen Gewahrsamsinhaber und dem Freistaat als Träger der Polizei (Schmidbauer, a. a. O., Art. 26 Rn. 1).

Anhaltspunkte dafür, dass eine Tatmaßnahme nach Art. 7 Abs. 3 LStVG vorliegt und die Beklagte die Gefahr mit Hilfe der Polizei hat beseitigen lassen, sind nicht ersichtlich. Vor dem Vorfall vom 14. Juli 2015 hat die Beklagte eine Sicherstellung der Hunde nicht erwogen, der Erlass einer entsprechenden Anordnung nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG war zuvor nicht beabsichtigt. Ein polizeiliches Handeln in Amtshilfe (s. Art. 4 BayVwVfG) oder Vollzugszugshilfe (Art. 50 ff. PAG) lag hier nicht vor. Ebenso wenig ist eine Weisung der Beklagten an die Polizei nach Art. 10 Satz 2 LStVG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 POG erfolgt, dem Kläger die Hunde wegzunehmen und nach Art. 25 PAG sicherzustellen.

Die Möglichkeit, dass die Beklagte - wie sie geltend macht - sich die polizeiliche Anordnung zur Sicherstellung der Hunde nachträglich „zu Eigen macht“, indem sie die (rückwirkende) Duldung der polizeilichen Sicherstellung anordnet, besteht nicht. Die Beklagte besitzt als Sicherheitsbehörde die Befugnis, Sachen sicherzustellen, um Gefahren abzuwehren, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen (Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG). Die Polizei darf nur nach Art. 2 Abs. 1, Art. 25 Nr. 1 PAG tätig werden, soweit ihr die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint (Grundsatz der Subsidiarität, Art. 3 PAG). Entfallen nach der polizeilichen Sicherstellung deren Voraussetzungen, weil - wie vorliegend - der Hundehalter wieder auf freiem Fuß ist und nicht mehr unter Drogeneinfluss steht, so hat die Polizei die Sachen an den ursprünglichen Gewahrsamsinhaber herauszugeben (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG), es sei denn die Voraussetzungen für eine Sicherstellung würden erneut eintreten (Art. 28 Abs. 1 Satz 3 PAG). Hat wie vorliegend die Polizei im dafür maßgeblichen Zeitpunkt ihres Einschreitens (vgl. Schmidbauer, a. a. O., Art. 3 Rn. 15) die Erforderlichkeit ihres Tätigwerdens wegen Unaufschiebbarkeit der Gefahrenabwehr zu Recht bejaht, ist und bleibt sie auch für die entsprechende Maßnahme (hier: Sicherstellung der Hunde) zuständig, selbst wenn inzwischen die Sicherheitsbehörde von der Situation und Maßnahme unterrichtet worden ist und demgemäß grundsätzlich selbst tätig werden könnte. Die Auffassung, eine ursprünglich rechtmäßige polizeiliche Sicherstellung könne bereits dadurch rechtswidrig werden, dass die nunmehr grundsätzlich zuständige Sicherheitsbehörde in der Lage wäre, selbst zu handeln (so offensichtlich aber Koehl auf der Grundlage der - unzutreffenden - Vorstellung, bei der Sicherstellung als Dauerverwaltungsakt müsse die polizeiliche Zuständigkeit i. S. v. Art. 3 PAG fortdauernd gegeben sein, BayVBl 2008, 365/367), ist deshalb schon aus systematischen Gründen abzulehnen (vgl. dazu auch Schmidbauer, a. a. O., Art. 3 Rn. 2; Holzner in Beck´scher Online-Kommentar Polizei- und Sicherheitsrecht, Stand: 1.10.2016, Art. 3 Rn. 12). Die Beklagte kann demnach zwar als Sicherheitsbehörde eine Sicherstellungsanordnung gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG oder sonstige Maßnahme zur Gefahrenabwehr in eigener Zuständigkeit im (zeitlichen) Anschluss an die polizeiliche Sicherstellung erlassen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (noch) vorliegen (Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand: Sept. 2015, Art. 18 Rn. 84). Die von der Beklagten in Nr. 4 des Bescheids vom 14. August 2015 erlassene Maßnahme stellt jedoch keine derartige Sicherstellungsanordnung dar. Die Beklagte hat gerade nicht im Anschluss an die polizeiliche Sicherstellung eine Sicherstellung in eigener Zuständigkeit verfügt (Seite 4 der Begründung des Zulassungsantrags), sondern rückwirkend auf den Zeitpunkt der polizeilichen Sicherstellung der Hunde eine Sicherstellung als eigene Maßnahme begründet bzw. angenommen. Dies ist aus den oben dargelegten systematischen Gründen aber rechtlich nicht möglich.

Aus dem von der Beklagten angeführten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach (vom 18.7.2013 - AN 5 K 13.762) ergibt sich nichts anderes. Die in diesem Verfahren streitgegenständliche Regelung, wonach der Halter die Wegnahme seines Hundes, der bereits bei einem Polizeieinsatz sichergestellt und im Tierheim untergebracht worden war, zu dulden hatte, erging - wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt - in Vollstreckung der Wegnahmeanordnung in Folge der Haltungsuntersagung gemäß Art. 35 BayVwZVG dar. Die Beklagte beabsichtigte demgegenüber mit der Anordnung in Nr. 4 des Bescheids vom 14. August 2015, sich rückwirkend die polizeiliche Sicherstellung „zu Eigen“ zu machen.

Die von der Beklagten angeführten praktischen Erwägungen bei der Abrechnung der Verwahrungskosten vermögen die rückwirkende „Umwidmung“ einer polizeilichen Sicherstellung nach Art. 25 Nr. 1 PAG in eine sicherheitsrechtliche nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG nicht zu rechtfertigen. Die Sicherstellung nach Art. 25 PAG setzt bereits begrifflich voraus, dass die Sicherstellung zum Zwecke der Verwahrung erfolgt. Wird die Sicherstellung durch die Polizei in eigener Zuständigkeit verfügt, entsteht kraft Gesetzes ein Verwahrungsverhältnis zwischen dem Träger der Polizeibehörde und dem ursprünglichen Gewahrsamsinhaber (Schmidbauer, a. a. O., Art. 26 Rn. 1). Lediglich die Verwahrung kann einem Dritten, hier dem Tierheim, übertragen werden (Art. 26 Abs. 1 Satz 3 PAG). Eine (vertragliche) Abänderung des öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses dergestalt, dass eine dritte Person, die die Sache für die sicherstellende Behörde verwahrt (Art. 26 Abs. 1 Satz 3 PAG), anstelle des Freistaates Bayern in das öffentliche Verwahrungsverhältnis eintritt, sieht das Gesetz nicht vor. Praktikabilitätserwägungen bei der Abrechnung der Verwahrungskosten können das gesetzlich bestimmte Verwahrungsverhältnis nicht überlagern.

2.1.2 Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 10. März 2016 erweist sich auch als rechtmäßig, soweit Nr. 9 des Bescheids insoweit aufgehoben wurde, als dort auf die Bezahlung der bis zum 14. August 2015 (Bescheidserlasszeitpunkt) angefallenen Tierheimkosten abgestellt wird. Bestand zwischen dem 14. Juli 2015 und dem 14. August 2015 kein Verwahrungsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger (s.o.), ist dieser auch nicht verpflichtet, der Beklagten die in diesem Zeitraum angefallenen Verwahrungskosten zu erstatten. Der nach Art. 7 oder 8 PAG Verantwortliche hat zwar die Kosten für die (polizeiliche) Verwahrung zu tragen (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 PAG). Da Partner des öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses aber der Kläger und der Freistaat Bayern (als Träger der Polizei) sind, ist Gläubiger des Kostenerstattungsanspruchs der Freistaat Bayern. Die Beklagte konnte daher den weiteren Verbleib der Hunde im Tierheim nicht von der Bezahlung der Verwahrungskosten für den genannten Zeitraum abhängig machen.

2.1.3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen auch nicht, soweit das Verwaltungsgericht die Gebührenfestsetzung in Höhe von 300 Euro (Nr. 15 des Bescheids) aufgehoben hat. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der Festsetzung einer Gebühr, für die ein Gebührenrahmen bestimmt ist (Art. 6 Abs. 2 KG), um eine Ermessensentscheidung handelt (Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht, Stand: April 2016, Art. 6 Rn. 9). Erweisen sich einzelne Anordnungen eines Bescheids, für den insgesamt eine Gebühr nach Art. 6 Abs. 2 KG festgesetzt worden ist, als rechtswidrig, so ist nicht auszuschließen, dass die Beklagte die innerhalb des vorgesehenen Rahmens zu ermittelnde Gebühr niedriger festgesetzt hätte. Die Beklagte hat im Zulassungsverfahren auch nicht etwa dargelegt, dass und aus welchen Gründen trotz der (teilweisen) Rechtswidrigkeit der Anordnungen in Nrn. 4. und 9. des Bescheids die ursprünglich festgesetzte Gebühr in Höhe von 300 Euro ermessensgerecht sei.

2.2 Soweit die Beklagte geltend macht, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu, fehlt es bereits an einer entsprechenden Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Um einen auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, warum der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B. v. 22.8.2016 - 10 ZB 16.804 - juris Rn. 3 m.w.N). Eine solche Fragestellung lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Der Verweis auf eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts ersetzt die Formulierung einer konkreten Rechtsfrage nicht. Die Rechte und Pflichten aus einem durch Sicherstellung begründeten Verwahrungsverhältnis ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz und sind daher nicht klärungsbedürftig. Soweit die Beklagte geklärt haben möchte, ob ihre Verwaltungspraxis, bei einer Sicherstellung durch die Polizei rückwirkend ein Verwahrungsverhältnis zwischen dem ursprünglichen Gewahrsamsinhaber und ihr selbst als Sicherheitsbehörde begründen zu wollen, mit bayerischem Landesrecht vereinbar ist, fehlt es ebenfalls an der Klärungsbedürftigkeit.

Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 und § 155 Abs. 1 VwGO. Der Kläger ist bezüglich seines Rechtsmittels vollständig unterlegen. Die Beklagte hat teilweise obsiegt, so dass sich ausgehend von der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 10. März 2016 die ausgesprochene Kostenquotelung ergibt.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 45 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), soweit die Klage des Klägers abgewiesen worden ist und der Bescheid der Beklagten vom 14. August 2015 in den Nrn. 4., 9. und 15. aufgehoben worden ist.

3. Die Berufung ist zuzulassen, soweit das Bayerische Verwaltungsgericht München im Urteil vom 10. März 2016 die Nr. 8 des Bescheids der Beklagten aufgehoben hat. Insoweit bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 10. März 2016.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat Erstgericht ausgeführt, dass sich aus Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG keine Befugnis ergebe, vor Erlass des Leistungsbescheids eine gesonderte Feststellung darüber zu treffen, wer die Kosten der Verwahrung der Hunde im Tierheim zu tragen hat. Im Übrigen bestehe auch kein praktisches Bedürfnis dafür, weil ein Streit über die Höhe der Auslagen zweckmäßigerweise im Verfahren bezüglich der Festsetzung der Auslagen ausgetragen werde. Die Beklagte bringt demgegenüber im Zulassungsverfahren vor, dass sich die Rechtsgrundlage für die Kostengrundentscheidung, wer die Tierheimkosten zu tragen habe, aus Art. 7 Abs. 2 LStVG i. V. m. Art 28 Abs. 3 Satz 2 PAG analog bzw. Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG ergebe. Nur diese Kostengrundentscheidung besitze Verwaltungsaktcharakter. Bei der Angabe des Tagessatzes und der höchstmöglichen Dauer des Aufenthalts handle es sich lediglich um einen Hinweis.

Damit hat die Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargelegt, weil sich den genannten gesetzlichen Regelungen nicht entnehmen lässt, dass die Kostengrundentscheidung und die Festsetzung der Höhe der vom Kostenschuldner zu leistenden Auslagen nicht getrennt erfolgen können. Zu folgen ist dem Verwaltungsgericht aber insoweit, dass sich die Regelung in Nr. 8 des Bescheids vom 14. August 2015 nur auf den Zeitraum ab 15. August 2015 erstrecken kann, weil für den vorangegangenen Zeitraum Kostengläubiger der Freistaat Bayern als Träger der Polizei ist.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG.

Belehrung

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die einschlägigen, jeweils geltenden Vorschriften Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

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bei uns veröffentlicht am 18.09.2017

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. März 2016 wird die Klage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 14. August 2015 auch insoweit abgewiesen, als die Aufhebung von Nr. 8

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2019 - 10 CS 19.230

bei uns veröffentlicht am 14.05.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. März 2017 - 10 ZB 17.226

bei uns veröffentlicht am 13.03.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

IV.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 19. März 2015 und auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis weiter. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid hat die Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und seinen Antrag vom 15. März 2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgelehnt. Zudem beantragt der Kläger, ihm für das Zulassungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die vom Kläger angeführten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 1.), der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO; 2.) und des Vorliegens eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; 3.) sind schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 4.). Daher kann auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren keinen Erfolg haben (5.).

1. Um einen auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B. v. 20.5.2016 - 10 ZB 16.29 - juris Rn. 22 m. w. N.). Eine solche Fragestellung lässt sich dem gesamten Zulassungsvorbringen nicht entnehmen.

2. Die Divergenzrüge i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO führt nur dann zur Zulassung der Berufung, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung eines Divergenzgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Darzulegen ist vom Kläger insoweit, welche bestimmte und verallgemeinerungsfähige Rechtsauffassung das Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und inwiefern diese mit einem konkreten Rechtssatz in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte nicht übereinstimmt. Die divergierenden Rechtssätze sind einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (st. Rspr.; vgl. BayVGH, B. v. 24.5.2016 - 10 ZB 14.2877 - juris Rn. 4 m. w. N.). Auch diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Der Kläger führt zwei Gerichtsentscheidungen an, nämlich den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 (2 BvR 231/00) und eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. September 1992 (11 S 1704/92). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg betrifft u. a. die Ausübung des Versagungsermessens bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Es ist aus dem Zulassungsvorbringen jedoch nicht erkennbar, inwieweit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München von der genannten Entscheidung abweichen könnte. Der Kläger hat bereits deshalb keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, weil er nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG nicht erfüllt, so dass es auf die rechtmäßige Ausübung des Ermessens im Rahmen des § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht mehr entscheidungserheblich ankommt. Auch bezüglich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Januar 2002 ist nicht dargelegt, von welchem Rechtssatz dieses Beschlusses das Urteil des Verwaltungsgerichts abweichen sollte.

3. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist ebenfalls nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Der Kläger bringt vor, das Gericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es die gebotene Zeugeneinvernahme unterlassen habe. Die Rüge eines Verfahrensmangels setzt jedoch voraus, dass der angebliche Verfahrensmangel in den ihn vermeintlich begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert und schlüssig dargetan wird. Es muss ferner aufgezeigt werden, dass der behauptete Verfahrensmangel bereits in der ersten Instanz gerügt worden ist. Zudem sind die Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, warum die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann (vgl. BayVGH, B. v. 20.5.2016 - 10 ZB 16.29 - juris Rn. 19). Hierzu bringt der Kläger im Zulassungsverfahren vor, dass keine Stellungnahmen der JVA Bernau, der Kindesmutter, des Stadtjugendamtes und der Großmutter bezüglich seiner Beziehung zu seiner Tochter eingeholt worden seien. Auch die zuständigen Lehrer und Jugendsachbearbeiter seien nicht befragt worden. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO liegt jedoch nur dann vor, wenn sich dem Gericht die weitere Sachverhaltsermittlung und Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur umfänglichen Aufklärung des Sachverhalts insbesondere dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung hat der Kläger bzw. sein in der mündlichen Verhandlung anwesender Bevollmächtigter entsprechende Beweisanträge nicht gestellt (vgl. BayVGH, B. v. 12.5.2015 - 10 ZB 13.609 - juris Rn. 23 m. w. N.).

Die ordnungsgemäße Begründung einer Gehörsrüge im Zulassungsverfahren erfordert grundsätzlich Ausführungen dazu, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und inwiefern weiterer Vortrag entscheidungserheblich gewesen wäre. Ausführungen hierzu enthält die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Der Hinweis darauf, dass bestimmte Personen oder Organisationen zum Verhältnis des Klägers zu seiner Tochter hätten Auskunft geben können, reicht insoweit jedenfalls nicht aus.

4. Dem Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag ist auch nicht zu entnehmen, dass die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zuzulassen wäre. Ernstliche Zweifel bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Daran fehlt es hier jedoch. Soweit der Kläger Einwendungen gegen die Ausübung bzw. Überprüfung des Ermessens der Beklagten bei der Ausweisungsentscheidung erhebt, geht dies ins Leere. Bei der Abwägungsentscheidung nach § 53 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG in der seit 1. Januar 2016 geltenden Fassung (Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung v. 27.7.2015 BGBl I S. 1386) handelt es sich um eine gerichtlich voll überprüfbare Entscheidung, bei der das öffentliche Interesse an der Ausreise des Ausländers mit seinen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet abgewogen wird und die für ein Ermessen der Ausländerbehörde keinen Raum mehr lässt (st. Rspr.; vgl. BayVGH U. v. 28.6.2016 - 10 B 15.1854 - juris Rn. 29 m. w. N.). Insoweit ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass zwischen dem Kläger und seiner Tochter keine dem Schutzbereich des Art. 6 GG bzw. des Art. 8 EMRK unterfallende Vater-Tochter-Beziehung besteht. Der Kläger lebte nach der Geburt der Tochter im Jahr 2008 nur für kurze Zeit mit seiner damaligen Ehefrau in Deutschland in familiärer Lebensgemeinschaft. Dann reiste er nach Italien aus, wo er nach seinen eigenen Angaben ca. drei Jahren in Sizilien wegen Drogenhandelns inhaftiert war. Er reiste erst am 6. März 2013 wieder ins Bundesgebiet ein. Seit der Einreise fand nur einmal, am 9. April 2014, für zwei Stunden ein Besuchskontakt mit der Tochter unter Aufsicht des Jugendamtes statt. Ein weiterer Umgang des Klägers mit seiner Tochter wurde durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 13. Mai 2015 bis zum 31. Dezember 2015 ausgeschlossen. Ihm wurde lediglich das Recht gewährt, seiner Tochter einmal im Monat einen Brief zu schreiben. Diese lose Form des Kontakts kann auch vom Ausland aufrechterhalten werden. Nicht mit entscheidungserheblichem Gewicht in die Abwägungsentscheidung einzustellen war der Wunsch des Klägers, künftig zu seiner Tochter eine tragfähige Beziehung aufbauen zu wollen. Zu berücksichtigen sind nach § 53 Abs. 2 AufenthG bereits bestehende persönliche Bindungen im Bundesgebiet. Es bestand im Übrigen auch keine Verpflichtung der Beklagten bzw. der Bundesrepublik Deutschland, dem Kläger nach seiner Einreise und Inhaftierung im Bundesgebiet den gewünschten Aufbau einer persönlichen Beziehung zu seiner Tochter zu ermöglichen, zumal eine Intensivierung des Kontaktes nach Auffassung der Fachbehörden dem Wohl des Kindes widersprochen hätte (vgl. die im Beschluss des OLG München vom 3.12.2015 genannten Stellungnahmen des Jugendamtes der Beklagten).

Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass unabhängig vom Vorliegen eines Ausweisungsinteresses (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) alleine deshalb kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG besteht, weil der Kläger nicht personensorgeberechtigt ist. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG scheitert daran, dass der Kläger mit seiner Tochter nicht in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Auf die Möglichkeit, von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzuweichen, kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an.

5. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren war abzulehnen, weil die Voraussetzungen nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungs- und Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (vgl. BayVGH, B. v. 10.2.2016 - 10 C 15.849 - juris Rn. 3) aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Kostenentscheidung für das Prozesskostenhilfeverfahren ist entbehrlich. Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerichtsgebührenfrei. Die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO)

Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG. Einer Streitwertfestsetzung für das Prozesskostenhilfeverfahren bedarf es nicht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:

1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz,
3.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz,
4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und
5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig.

(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.

(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.