Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Aug. 2016 - 10 ZB 16.1499

published on 22/08/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Aug. 2016 - 10 ZB 16.1499
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 14. September 2015 weiter, mit dem er aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und die Abschiebung aus der Haft heraus angeordnet wurde; für den Fall der Unmöglichkeit der Abschiebung aus der Haft heraus wurde die Abschiebung unter Fristsetzung angedroht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München reduzierte die Beklagte unter Ausübung von Ermessen die zunächst auf acht Jahre festgesetzte Wiedereinreisesperre auf sechseinhalb Jahre.

Der am 24. März 1987 in Deutschland geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, ist im Bundesgebiet aufgewachsen, hat den einfachen Hauptschulabschluss erlangt und keine Ausbildung abgeschlossen. Anlass für seine Ausweisung war eine Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung sowie unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit unerlaubtem Handeltreiben in zwei Fällen und weiterer Betäubungsmitteldelikte sowie wegen falscher uneidlicher Aussage. Der Kläger war dabei als Mittäter an der Beschaffung von Marihuana in einer Menge von 3 kg bzw. 1 kg aus den Niederlanden beteiligt; einen Abnehmer hat er mit Gewalt zur Zahlung seiner Drogenschuld angehalten. Nach den strafgerichtlichen Feststellungen handelte er spätestens seit Mitte 2011 mit Betäubungsmitteln, um seinen eigenen Betäubungsmittelkonsum wie auch den allgemeinen Lebensunterhalt zu decken. Der Kläger ist Vater zweier deutscher Kinder, geboren am 2. April und 7. Juli 2012, für die die jeweilige Mutter das Sorgerecht hat. In der Haft hat er am 5. September 2013 eine deutsche Staatsangehörige geheiratet, die inzwischen die Scheidung der Ehe beantragt hat.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die nach § 88 VwGO gebotene Auslegung des Zulassungsvorbringens ergibt, dass der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht, indem er vorträgt, das Erstgericht habe in sach- und rechtsfehlerhafter Weise eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Kläger angenommen und das Ausweisungsinteresse fehlerhaft mit dem Bleibeinteresse abgewogen. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils; solche bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist hier nicht der Fall.

1. Der Kläger wendet sich gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene Wiederholungsgefahr, weil ein Teil der von ihm begangenen Straftaten (Fahren ohne Fahrerlaubnis, Besitz einer Schreckschusspistole) noch in jugendlichem Alter begangen worden seien und damit als jugendtypisch eingeordnet werden müssten, ohne dass hieraus ein Maßstab für die kriminelle Energie gewonnen werden könne. Außerdem habe der Kläger noch kleinere Vermögensdelikte (Diebstahl, Hehlerei) begangen, womit aber die Aussage im angefochtenen Urteil, seine Verfehlungen vor der anlassgebenden Verurteilung wiesen eine große Bandbreite auf, nicht zutreffe. Des Weiteren sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe sich dem Drogenhandel als Einnahmequelle in Zeiten einer ungünstigen Erwerbslage zugewandt, als nicht belegt. Er sei vielmehr durch den Haupttäter mit dem Hinweis auf vermeintlich leicht verdientes Geld zum Drogenhandel „verführt“ worden. Der Kläger habe mehrere Bescheinigungen über Arbeitsplatzangebote vorgelegt, die auch für den noch unbestimmten Termin der Haftentlassung Geltung hätten, so dass dann von einem gesicherten Einkommen auszugehen sei. In der Haft habe sich der Kläger stets um die Teilnahme an beruflichen und schulischen Weiterbildungsmaßnahmen bemüht, was vom Erstgericht völlig verkannt worden sei; soweit ihm diese internen Möglichkeiten einer Weiterbildung seitens der Justizvollzugsanstalt versagt worden seien, könne dieser Umstand angesichts der positiv zu bewertenden Bemühungen des Klägers nicht zu seinem Nachteil gewertet werden.

Mit diesem Vorbringen vermag der Kläger jedoch nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, von ihm gehe in Zukunft nach wie vor die Gefahr neuerlicher Straftaten aus, die denjenigen vergleichbar sind, die der Verurteilung vom 9. April 2013 zugrunde lagen. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der gebotenen Einzelfallbetrachtung im Hinblick auf die Prognoseentscheidung maßgeblich darauf abgestellt, dass keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine grundlegende persönliche Wandlung des Klägers im Sinne einer Abkehr von seiner kriminellen Vergangenheit zu erkennen seien, und hat (lediglich) in diesem Zusammenhang auch auf die bereits in jugendlichem Alter begangenen Straftaten sowie darauf verwiesen, dass der Kläger in seinem bisherigen Leben noch niemals über einen längeren Zeitraum seinen Lebensunterhalt durch Ausübung einer abhängigen Beschäftigung finanziert habe. Dass der Kläger nach Haftentlassung durchaus eine legale Erwerbstätigkeit aufnehmen könnte, stellt auch das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund der bescheinigten Arbeitsplatzangebote nicht in Abrede; gleichwohl ist die konkrete Gefahr, dass er doch wieder im illegalen Drogenhandel tätig werden wird, auch um seine bestehenden finanziellen Verpflichtungen (Unterhaltsleistungen, Schuldentilgung) leichter erfüllen zu können, nicht von der Hand zu weisen. Daher spielt letztlich auch keine Rolle, aus welchen Gründen er die in der Justizvollzugsanstalt möglichen beruflichen Weiterbildungsangebote nicht wahrgenommen hat oder wahrnehmen konnte, denn die für ihn negative Gefahrenprognose kann nicht durch (im Ergebnis erfolglos gebliebene) bloße „Bemühungen“ widerlegt werden. Im Übrigen spricht der Vortrag, der Kläger sei erst durch einen Dritten zum Drogenhandel „verführt“ worden, eher für als gegen eine erneute einschlägige Straffälligkeit nach Haftentlassung.

2. Der Kläger vermag mit seinem Vortrag auch die Richtigkeit der erfolgten Abwägung der betroffenen Ausweisungs- und Bleibeinteressen, die das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach § 53 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 AufenthG zu seinen Ungunsten vorgenommen hat, nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen.

In diesem Zusammenhang trägt er vor, die vor 2013 begangenen Straftaten seien im wesentlichen nur Eigentumsdelikte gewesen, die sich auf geringe wirtschaftliche Werte bezogen hätten und keine große Bandbreite aufwiesen; dementsprechend seien die Verurteilungen nach Jugendstrafrecht nicht gravierend ausgefallen. Nicht nachvollziehbar sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne nach Haftentlassung nicht für seinen Lebensunterhalt sorgen; es lägen bereits zwei Arbeitsplatzangebote vor. Im Übrigen sei ihm eine Weiterbildung in der Haft unter Verweis auf die drohende Abschiebung verweigert worden, obwohl er sich nachweislich hierum bemüht habe. Im Hinblick auf die Tilgung der aufgelaufenen Schulden biete das geltende Insolvenzrecht ausreichende Möglichkeiten für eine Bereinigung. Der Kläger sei nach wie vor mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet; trotz Stellung eines Scheidungsantrags durch die Ehefrau sei ungewiss, ob die Ehe tatsächlich geschieden werde. Zudem sei er Vater zweier deutscher Kinder. Es werde verkannt, dass er seine Vaterschaft anerkannt und Versuche unternommen habe und unternehme, eine persönliche Verbundenheit herzustellen. Auch die beiden Kinder hätten einen Anspruch auf Kontakt mit ihrem Vater. Für den Kläger spreche aber vor allem seine umfassende und nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigende Verwurzelung im Bundesgebiet, er sei wirtschaftlich und sozial integriert, während er die Türkei nur von Urlaubsaufenthalten her kenne. Die gesamte Familie des Klägers sei inzwischen im Bundesgebiet beheimatet.

Mit diesem Vortrag wird nicht die gesicherte Möglichkeit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 EMRK und den Umstand, dass der Kläger Vater zweier im Bundesgebiet lebender deutscher Kinder ist, aufgezeigt. Die Vaterschaft für das ältere der beiden Kinder hat der Kläger erst kurz vor der mündlichen Verhandlung offenbart, Besuchskontakte bestehen erst seit November 2015 ca. einmal monatlich; der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger wolle ein persönliches Verhältnis zu seinem Sohn nur angesichts der drohenden Ausweisung aufbauen, ist er im Zulassungsverfahren nicht entgegengetreten. Der Hinweis auf einen mit dem Kindeswohl korrespondierenden „einklagbaren Anspruch auf Kontakt“ mit dem Ziel der „Herstellung der persönlichen Verbundenheit“ ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend. Entsprechendes gilt auch für das Verhältnis des Klägers zu seiner erst wenige Tage vor der Inhaftierung geborenen Tochter; seine Versuche, zu ihr aus der Haft heraus über die Kindsmutter Kontakt zu erlangen, ist offenbar gescheitert, nachdem der Kläger seiner Ehefrau gegenüber schriftlich geäußert hatte, er wolle den Kontakt zu seiner Tochter nur zur Absicherung seines Bleiberechts aufbauen. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Umstand berufen, dass er (noch) mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist. Ungeachtet der Tatsache, dass die Ehe erst in der Haft und damit in Kenntnis der strafrechtlichen Vorgeschichte des Klägers geschlossen wurde und damit von vornherein nur geminderten aufenthaltsrechtlichen Schutz genießt, steht die Scheidung dieser Ehe nach den Angaben der Ehefrau offenbar unmittelbar bevor. Demgegenüber kommt dem bloßen Hinweis, die tatsächliche Durchführung der Ehescheidung sei nach wie vor „ungewiss“, keine rechtliche Bedeutung zu. Auch wenn aufgrund seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet von einer weitgehenden Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse - auch deshalb, weil sich ein Großteil seiner Familie im Bundesgebiet befindet - auszugehen ist, erscheint seine Übersiedlung in das Land seiner Staatsangehörigkeit nicht unzumutbar, nachdem er als fast 30-jähriger junger Mann mit offenbar ausreichenden türkischen Sprachkenntnissen in der Lage sein wird, sich in der Türkei ein neues Leben aufzubauen und die im Bundesgebiet nicht gelungene wirtschaftliche Integration zu erreichen.

Ungeachtet der Frage, ob der im angefochtenen Urteil gegen den Kläger erhobene Vorwurf, er habe die Jahre seiner Inhaftierung nicht für eine schulische oder berufliche Aus- oder Fortbildung genutzt, in dieser Allgemeinheit aufrechterhalten werden kann, weil entsprechende Angebote für einen aus der Haft abzuschiebender Ausländer - wenn überhaupt - nur unter erschwerten Voraussetzungen zur Verfügung stehen, würde auch ein genereller Ausschluss von derartigen Maßnahmen alleine nicht die Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung eines bis zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung wirtschaftlich nicht integrierten Ausländers begründen können. Entscheidend ist, dass die erstinstanzliche Annahme, der Kläger werde (auch) nach seiner Haftentlassung im Bundesgebiet große Schwierigkeiten haben, seinen Lebensunterhalt auf legale Weise zu bestreiten, im Zulassungsverfahren nicht erschüttert worden ist.

3. Das Urteil begegnet auch nicht im Hinblick auf die Billigung der von der Beklagten festgesetzten Sperrfrist von sechseinhalb Jahren ernstlichen Zweifel an seiner Richtigkeit.

Der Kläger hält auch die verkürzte Sperrfrist für unverhältnismäßig, weil seine beiden Kinder bei Ablauf der Sperrfrist bereits zwölf bzw. 13 Jahre alt wären und damit die Aufnahme einer Vater-Kind-Beziehung praktisch nicht mehr möglich sei. Damit verkenne das Erstgericht, dass die Antragsgegnerin die Fristlänge in ermessensfehlerhafter Weise in der mündlichen Verhandlung festgesetzt habe; es hätte eine Fristlänge von deutlich unter acht Jahren ausgesprochen werden müssen.

Auch dieses Vorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Zu Recht - und von der Zulassungsbegründung nicht angegriffen - weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass maßgeblich ist, wie lange nach prognostischer Einschätzung das Verhalten des Klägers, das Auslöser für die spezialpräventiv verfügte Ausweisung war, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag; in einem zweiten Schritt muss sich dann die so orientierte Sperrfrist an höherrangigem Recht, hier insbesondere an den Vorgaben aus Art. 6 GG, Art. 8 EMRK messen lassen. Diese abstrakten Vorgaben setzt das verwaltungsgerichtliche Urteil (UA, S. 27, 28) konkret um und nimmt insbesondere auch die Beziehungen des Klägers zu seinen beiden Kindern in den Blick, wobei es zutreffend auf die fehlende persönliche Verbundenheit von Vater und Kindern abstellt. Im Übrigen spricht nichts dagegen, dass auch im Alter von zwölf oder dreizehn Jahren noch die erstmalige Herstellung einer Vater- Kind-Beziehung möglich ist, auch wenn dies naturgemäß besondere Anstrengungen erfordert. Damit erscheint auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls die Länge der festgesetzten Sperrfrist nicht ermessensfehlerhaft.

Die Kostenentscheidung folgt nach alldem aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 11/10/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
published on 04/04/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.