Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

W 5 K 14.1203

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 1. Oktober 2015

5. Kammer

Sachgebiets-Nr: 510

Hauptpunkte: Leinenzwang; konkrete Gefahr; unbehelflicher Beweisantrag; Negativzeugnis; Sachverhaltsaufklärung; Beweisaufnahme

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

Gemeinde Leinach,

vertreten durch den 1. Bürgermeister, Rathausstr. 23, 97274 Leinach,

- Beklagte -

bevollmächtigt: ...

beteiligt:

Regierung von Unterfranken, Vertreter des öffentlichen Interesses, 97064 Würzburg,

wegen Anordnung zur Haltung von Hunden

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 5. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Weinmann, die Richterin am Verwaltungsgericht Horas, den Richter Kohlhaupt, die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund mündlicher Verhandlung am 1. Oktober 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung eines Leinenzwangs.

1. Der Kläger ist Halter der beiden Gordon-Setter-Hunde E. und R. Auf dem Gemeindegebiet der Beklagten gilt seit dem 14. August 2004 eine Hundehaltungsverordnung. Diese regelt unter anderem eine Leinenpflicht innerhalb der geschlossenen Ortslage für Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm.

Am 17. April 2013 ging bei der Beklagten die Beschwerde ein, der Kläger führe seine beiden Hunde auf öffentlichen Wegen unangeleint aus. Mit Schreiben vom 25. April 2013 wies die Beklagte den Kläger auf die Vorgaben der Hundehaltungsverordnung hin.

Mit Schreiben vom 6. August 2014 forderte die Beklagte den Kläger erneut auf, seine Hunde so zu halten, dass niemand beeinträchtigt werde. Die nicht angeleinten Hunde des Klägers seien am 2. August 2014 außerhalb des Ortsgebiets auf eine Achtjährige zu gerannt und hätten diese in Angst versetzt.

Mit Schreiben vom 23. September 2014 wurde der Kläger zu einem Vorfall vom 15. September 2014 und zur Anordnung eines Leinenzwangs angehört.

Mit Bescheid vom 17. Oktober 2014 ordnete die Beklagte gegenüber dem Kläger an, dass dessen Hunde E. und R. nur mit einer reißfesten Leine (nicht länger als 1,2 m Länge) mit schlupfsicherem Halsband ausgeführt werden dürften, solange sie sich in geschlossener Ortslage und im Umkreis von 200 m davon aufhielten (Ziff. 1 Satz 1). Der Leinenzwang wurde auf Begegnungen mit anderen Menschen oder Tieren außerhalb der o. g. Bereiche erweitert, sofern ein ungewollter Kontakt zu anderen Menschen oder Tieren nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne (Ziff. 1 Satz 2). Die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffer 1 wurde angeordnet (Ziff. 2). Für den Fall des Verstoßes gegen Ziffer 1 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro für ab sofort fällig erklärt (Ziff. 3). Dem Kläger wurden die Kosten des Verfahrens in Höhe von 50,00 Euro auferlegt (Ziff. 4).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäß Art. 18 Abs. 2 LStVG habe die Beklagte die Anordnung zum Leinenzwang treffen können. Eine konkrete Gefahr für entsprechende Rechtsgüter sei gegeben. E. weise eine Schulterhöhe von über 50 cm, R. eine Schulterhöhe von unter 50 cm auf. Am 17. April 2013 sei eine Beschwerde über den Auslauf der Hunde ohne Leine bei der Beklagten eingegangen. Die Hunde hätten ein anderes Mal unangeleint eine Frau angesprungen. Sie seien am 2. August 2014 unangeleint auf ein Kind zu gerannt und hätten dieses in Angst versetzt. Der Kläger sei der Aufforderung der Begleiterin des Kindes zum Entfernen und Anleinen der Hunde nicht nachgekommen. Am 15. September 2014 hätten die unangeleinten Hunde einen Welpen angegriffen und erst nach Intervention der Welpenführerin von ihm abgelassen. Der Einwand des Klägers greife nicht, die Betroffenen hätten nur dürftige bzw. keine fundierten Kenntnisse von Hunden und ihrem Verhalten. Insbesondere bei Personen ohne Erfahrung mit Hunden bestehe die Gefahr, dass durch das bloße Umherlaufen von Hunden Angst und unkontrollierte Reaktionen ausgelöst würden. Auch in Zukunft bestehe eine konkrete Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Bevölkerung. Die Anordnung sei verhältnismäßig. Sie sei geeignet, die Realisierung der Gefahren zu verhindern. Mildere Mittel seien nicht ersichtlich. Dem Auslaufbedürfnis der Hunde sei Rechnung getragen. Außerhalb der geschlossenen Ortslage werde unter Beachtung von Ziffer 1 Satz 2 des Bescheids den Hunden der Auslauf ohne Leine ermöglicht. Das Zwangsgeld sei nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 3, Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 und Art. 36 VwZVG angeordnet worden. Abweichend von Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG sei es ab sofort aufzuerlegen gewesen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Duldung oder Unterlassung überwiege das Interesse des Pflichtigen an einer Fristsetzung.

Der Bescheid wurde dem Kläger am 21. Oktober 2014 unter Verweigerung der Unterschrift auf dem Empfangsbekenntnis zugestellt.

2. Am 20. November 2014 ließ der Kläger bei Gericht Klage erheben und im Verfahren W 5 S 14.1229 am 25. November 2014 Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage stellen.

Im hiesigen Verfahren ließ er beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2014 mit Ausnahme der Entscheidung in Ziff. 2 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe keine konkrete Gefahr im Sinn des Art. 18 Abs. 2 LStVG i. V. m. Art. 18 Abs. 1 LStVG, die von den Hunden des Klägers für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Die klägerischen Hunde hätten sich in den angeführten Fällen vollkommen hundetypisch verhalten. Mögliche Fehlreaktionen von Passanten seien nicht als vom Hund ausgehende Gefahr einzustufen. Die Beklagte habe ermessensfehlerhaft den streitgegenständlichen Bescheid auf unzutreffende Tatsachen gestützt. Die drei im streitgegenständlichen Bescheid angeführten Vorfälle hätten sich anders zugetragen als dort dargestellt. Die Stellungnahme des Klägers vom 17. Oktober 2014 habe keine Berücksichtigung gefunden. Die am 17. April 2013 vom Zeugen F. mitgeteilten Vorfälle seien von diesem unwahr geschildert worden. Der Kläger führe seine Hunde grundsätzlich nur außerorts aus. Wenn er als absoluter Ausnahmefall mit seinen Hunden innerorts unterwegs sei, seien diese stets angeleint. Abends führe in der Regel die Frau des Klägers die Hunde aus. Auf der Straße Am ... könnten keine Passanten belästigt werden. Es handle sich weder um eine Promenade noch um eine Durchgangsstraße, noch befänden sich dort Geschäfte. Herr F. habe generell etwas gegen Kinder und Hunde und habe deshalb bereits Auseinandersetzungen mit seinen Nachbarn gehabt. Der Vorfall vom 2. August 2014 habe sich ebenfalls anders zugetragen. Der Anzeigeerstatter I. könne den Geschehensablauf nicht beurteilen, weil er selbst nicht dabei gewesen sei. Seine Aussage sei nicht wahrheitsgemäß. Der Kläger kenne die am Vorfall beteiligte Frau J. seit 15 Jahren recht gut. Eine Aufforderung, die Hunde festzuhalten oder zurückzurufen, habe es nicht gegeben. R. habe sich Frau J. und der Tochter des Anzeigeerstatters genähert und den Hund von Frau J. beschnuppert, nachdem dieser von der Leine gelassen worden sei. Der Kläger habe seine Hündin sofort zu sich zurückgezogen, als er den Eindruck gehabt habe, die Tochter des Anzeigeerstatters wirke etwas ängstlich. Daraufhin sei diese in die Arme von Frau J. gelaufen. Im Sommer 2013 habe die junge, noch in der „kindlichen“ Lernphase begriffene Hündin des Klägers die Frau des Anzeigeerstatters aus Freude angesprungen. Mittlerweile sei die Hündin gut erzogen. Ein vergleichbarer Vorfall drohe nicht mehr. Die Familie I. habe eine generelle Abneigung gegen Hunde, die bereits zu Auseinandersetzungen mit anderen Nachbarn geführt habe. Die Schilderungen von Frau S. zum Vorfall vom 2. August 2014 (wohl richtig: 15. September 2014) seien ebenfalls größtenteils falsch und widersprüchlich. Der Welpe von Frau S. habe nach vorherigem, wechselseitigem Beschnuppern vielmehr die Hunde des Klägers massiv angebellt. Daraufhin habe der Kläger seine Hunde sofort zurückgepfiffen. Die Hunde des Klägers hätten sich nicht aggressiv verhalten. Frau S. sei mit Hunden offensichtlich noch vollkommen unerfahren. Der Eindruck kollusiven Zusammenwirkens mit der Familie I. dränge sich auf.

Der angeordnete Leinenzwang sei unverhältnismäßig. Er führe dazu, dass die Hunde faktisch immer angeleint sein müssten. Der Kläger führe die Hunde in einem Bereich außerhalb der Ortschaft aus, in dem es typischerweise zu Begegnungen mit anderen Menschen und Tieren komme. Auf die obergerichtliche Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen (Nr. 11 KN 38/04) sowie des Oberverwaltungsgerichts Thüringen (Nr. 3 N 699/05) zum generellen Leinenzwang in einer Gemeinde sei zu verweisen. Artgemäßes, innerartliches Sozialverhalten werde durch einen generellen Leinenzwang unmöglich gemacht.

3. Demgegenüber ließ die Beklagte beantragen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurden die im Bescheid genannten Gründe wiederholt. Auf die Ausführungen im Verfahren W 5 S 14.1229 wurde verwiesen. Rechtsgrundlage des Bescheids sei ausschließlich Art. 18 Abs. 2 LStVG. Die Argumentation des Klägers zur Örtlichkeit der am 17. April 2013 mitgeteilten Vorfälle sei widersprüchlich. Die streitgegenständliche Anordnung sei durch die drei dokumentierten Vorfälle gerechtfertigt. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Darstellungen zum Verhalten der Hunde des Klägers überspitzt, widersprüchlich oder nicht wahrheitsgemäß seien. Von frei herumlaufenden, großen und kräftigen Hunden gehe regelmäßig eine konkrete Gefahr für die Gesundheit Dritter aus. Es sei darauf hinzuweisen, dass ausweislich der klägerseits vorgelegten Gutachten nunmehr beide Hunde eine Schulterhöhe von über 50 cm aufwiesen. Erschrecken, Angstzustände oder eine gefühlte Bedrohung Dritter fielen unter den Begriff der Gesundheitsverletzung. Eine konkrete Gefahr sei aus der entsprechenden ex-ante-Sicht jedenfalls auf Grundlage zweier eingeräumter Vorfälle gegeben gewesen. Angstzustände hätten die Hunde bei Dritten am 17. April 2013 und am 2. August 2014 ausgelöst. Im Angriff auf den Welpen habe sich die von jedem Hund ausgehende abstrakte Gefahr bereits realisiert. Die konkrete Gefahr weiterer Angriffe der Hunde bestehe. Eine konkrete Gefahr für das Eigentum der Halterin des Welpen stelle der Vorfall vom 15. September 2014 dar. Er sei für die Rechtfertigung der streitgegenständlichen Regelung aber nicht mehr erforderlich. Die Aufklärung der Vorfälle sei unter dem Aspekt der effizienten Gefahrenabwehr und der ständigen Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs in ausreichendem Umfang erfolgt. Die nun dargelegten Erinnerungen des Klägers zum Vorfall vom 14. April 2013 seien in Folge Zeitablaufs fraglich. Der Umstand, dass es sich bei der Straße Am ... um keine Promenade, Durchgangsstraße oder Geschäftsstraße handle, lasse nicht den Schluss zu, dass der Kläger dort beim Ausführen seiner Hunde keine Passanten angetroffen habe. Der Kläger beurteile die Frage, ob eine Belästigung durch seine Hunde stattgefunden habe, ganz offensichtlich anders als die übrigen beteiligten Personen. Die klägerischen Ausführungen zum Kontakt zwischen R. und einem Kind wiesen Widersprüche auf. Im Schreiben vom 9. Oktober 2014 sei ein Kontakt zwischen Hund und Kind eingeräumt worden. Auch das Anspringen und Verschmutzen der Kleidung einer Frau sei unstreitig. Die Regelung in Ziffer 1 sei hinreichend bestimmt. Die Verwendung von bestimmten Entfernungsangaben oder Lageplänen sei übliche, gerichtlich bisher nicht beanstandete Verwaltungspraxis. Ziffer 1 Satz 2 sei rechtmäßig und trage insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mit Blick auf das Auslaufbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung. Der Bescheid sei frei von Ermessensfehlern.

4. Im Verfahren W 5 S 14.1229 lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 1. Dezember 2014 ab.

Die dagegen gerichtete Beschwerde wies der Bayer. Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 10 CS 14.2820 mit Beschluss vom 12. Februar 2015 zurück.

Auf die Gründe der Beschlüsse wird Bezug genommen.

5. In der mündlichen Verhandlung am 1. Oktober 2015 wiederholten der Klägerbevollmächtigte und der Beklagtenbevollmächtigte die bereits schriftsätzlich gestellten Anträge.

Bezüglich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung, in deren Rahmen u. a. fünf Zeugeneinvernahmen stattfanden, wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

6. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Die Verfahrensakte W 5 S 14.1229 wurde beigezogen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Anordnung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist rechtmäßig.

1.1. Die Anordnung ist hinreichend bestimmt i. S.v. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG.

Nach dieser Vorschrift muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können (vgl. BVerwG, U. v. 15.2.1990 - 4 C 41/87 - juris Rn. 29).

Hierzu hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 1. Dezember 2014 (Nr. W 5 S 14.1229) Folgendes ausgeführt:

„Es ist für den Antragssteller ohne weiteres ersichtlich, was von ihm in Ziffer 1 verlangt wird. Insbesondere ist die Verwendung von bestimmten Entfernungsangaben oder Lageplänen nicht nur übliche, nicht beanstandete Verwaltungspraxis. Die Bestimmung der (noch relativ gering angesetzten) Entfernung von 200 m im Umkreis um die geschlossene Ortslage ist auch ohne weiteres ausreichend möglich.

Ebenso ergibt sich für einen verständigen Betrachter ohne Weiteres aus Ziffer 1 Satz 2 und den Gründen des Bescheids, dass außerhalb des in Ziffer 1 Satz 1 bestimmten Radius die Hunde grundsätzlich ohne Leine laufen dürfen und nur bei entsprechendem Kontakt mit anderen Menschen oder Tieren (ggf. wieder) an die Leine zu nehmen sind.

Die Ziffer 1 ist auch durchaus geeignet, Grundlage für Maßnahmen zu ihrer zwangsweisen Durchsetzung zu sein.“

Der Bay. Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seinem Beschluss vom 12. Februar 2015 (Nr. 10 CS 14.2820) Folgendes ausgeführt:

„Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2014 ist auch nicht deshalb zu unbestimmt und damit rechtswidrig, weil das Anleingebot auch im Umkreis von 200 m von geschlossener Ortslage gelten soll und der Begriff der geschlossenen Ortslage im Bescheid nicht näher erläutert worden ist. Die Antragsgegnerin hat insoweit auf Nachfrage des Antragstellers auf ihre Hundehaltungsverordnung vom 5. August 2004 - HVO - verwiesen, in der in § 2 Abs. 3 der Begriff „geschlossene Ortslage“ definiert ist. Auch die Entfernung von 200 m von der geschlossenen Ortslage lässt sich entgegen dem Einwand des Antragstellers leicht abschätzen und ist daher als ausreichend bestimmt anzusehen. Im Bescheid ist zudem geregelt, wie der Antragsteller sich außerhalb der genannten Zone verhalten muss. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers, für diesen Fall sehe der Bescheid keine Regelung vor, ergibt sich aus dessen Nr. 1, dass die Hunde nur dann von der Leine gelassen werden dürfen, wenn ein ungewollter Kontakt zu anderen Menschen oder Tieren mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Daraus ergibt sich aber auch, dass sie umgehend an die Leine genommen werden müssen, sofern ein solcher ungewollter Kontakt droht.“

Das Gericht sieht keinen Grund von den vorgenannten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren getroffenen Ausführungen abzuweichen. Auch der Kläger hat im Klageverfahren keine weiteren Ausführungen zur Bestimmtheit der Regelung gemacht.

1.2. Die Anordnung des Leinenzwangs konnte von der Beklagten auf die einzig in Betracht kommende Rechtsgrundlage Art. 18 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 LStVG gestützt werden.

1.2.1. Nach Art. 18 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 LStVG können die Gemeinden u. a. zum Schutz vor konkreten Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn im Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann. Dabei sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer der zu erwartende Schaden ist. Insoweit ist auch die Ranghöhe der bedrohten Rechtsgüter zu beachten. Nicht erforderlich ist, dass schon ein schädigendes Ereignis stattgefunden hat (st. Rspr. des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vgl. z. B. BayVGH, B. v. 9.11.2006 - 24 CS 06.2766 - juris Rn. 18 f.).

Allein der Freilauf von (großen und kräftigen) Hunden auf öffentlichen Wegen stellt in der Regel schon eine konkrete Gefahr für die oben genannten Rechtsgüter Dritter dar (vgl. nur BayVGH, U. v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 25). Es entspricht dem natürlichen Bewegungsdrang eines nicht an der Leine geführten Hundes, dass er sich nicht immer in der Nähe seines Halters aufhält, sondern vorausläuft oder zurückbleibt. Bei dieser Gelegenheit kommt der Hund aber unter Umständen auch mit anderen Hunden oder Personen in Kontakt, was sowohl bei Fehlverhalten des Hundes als auch bei Fehlverhalten von Passanten zu Gefahrensituationen für die obengenannten Rechtsgüter führen kann. So kommt es immer wieder vor, dass Hunde auf unbeteiligte Passanten zulaufen und sie anspringen. Auch wenn ein Hund dabei durchaus friedliche Absichten hat und allein seiner Lebensfreude Ausdruck verleiht, kann das Anspringen durch größere Hunde dazu führen, dass die betreffende Person zu Boden fällt und sich dabei erhebliche gesundheitliche Schäden zuzieht. Dies trifft insbesondere beim Kontakt mit kleineren Kindern zu. Der regelmäßig erhobene Einwand der Hundebesitzer „er will ja nur spielen“ mag zwar insofern zutreffen, als der Hund das Zulaufen und Anspringen tatsächlich als Spiel ansehen mag. Jedoch verkennen viele Hundebesitzer, welche Gefahren ein solches „Spiel“ birgt. Eine konkrete Gefahr geht demnach von einem größeren Hund bereits dann aus, wenn er das beschriebene hundetypisch freundliche und verspielte Verhalten zeigt. Erst recht kommt es zu erheblichen Gefahrensituationen, wenn der Hund aus welchen Gründen auch immer aggressiv agiert oder reagiert. Bei frei umherlaufenden größeren Hunden kommt es zudem häufig vor, dass unerfahrene und ängstliche Personen, insbesondere Kinder oder auch ältere Menschen, allein durch das Herannahen von großen Hunden in Angstzustände versetzt werden, was bereits als eine Beeinträchtigung der Gesundheit anzusehen ist (vgl. BayVGH, B. v. 7.4.2004 - 24 CS 04.53 - juris Rn. 21 f.; BayVGH, U. v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 25; Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 18 LStVG Rn. 43 m. w. N.). Auch wenn der einzelne Hund gutmütig und von friedlicher Wesensart ist, sehen sich Passanten nicht selten durch den Hund bedroht und fürchten, von ihm gebissen zu werden. Da viele Menschen keine Erfahrung im Umgang mit Hunden haben und nicht einschätzen können, ob ein Hund friedlich auf sie zuläuft oder ob er sich in aggressiver Weise nähert, reagieren sie falsch. Typische Verhaltensweisen in diesen Fällen sind das unkontrollierte Ausweichen oder Davonlaufen. Beide Reaktionen führen zu erheblichen Gefahren. Immer wieder kommt es vor, dass Passanten, insbesondere Kinder, aus Angst vor einem auf sie zulaufenden Hund ohne auf den Verkehr zu achten vom Fußweg auf die Straße ausweichen und von einem dort befindlichen Fahrzeug erfasst werden oder stolpern und sich dabei gesundheitliche Schäden zuziehen. Im schlimmsten Fall werden sie auch noch von dem heranlaufenden Hund attackiert. Dieser sieht dann in dem Passanten den Partner zum Spielen und Balgen, oder im schlimmsten Fall animiert ihn diese Situation zum Beißen (vgl. BayVGH, U. v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 25).

Der Umstand, dass ein Hund einen Wesenstest bestanden und ein Negativattest erhalten hat, ändert entgegen der klägerischen Ansicht nichts an den für das Vorliegen einer konkreten Gefahr i. S. d. Art. 18 Abs. 2 LStVG zu prüfenden Voraussetzungen (vgl. BayVGH, U. v. 15.3.2005 - 24 BV 04.2755 - juris Rn. 24). In rechtstechnischer Hinsicht begründet dies der Bayer. Verwaltungsgerichtshof damit, dass Art. 37 Abs. 1 und 2 LStVG i. V. m. Art. 1 Abs. 2 KampfhundeV einerseits und Art. 18 Abs. 2 LStVG andererseits ganz verschiedene Regelungsbereiche betreffen. Ein positiver Wesenstest hat lediglich zur Folge, dass eine nach Art. 37 Abs. 1 LStVG grundsätzlich nötige Erlaubnis ausnahmsweise wegen Erfüllung der - mit dem Wesenstest belegten - engen Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 2 LStVG entfallen kann. Er gibt dagegen nichts für die Frage her, ob im Einzelfall bei einem solchen Hund eine konkrete Gefahr vorliegt oder nicht. Auch wenn ein Hund mit einem Negativattest als „unbedenklich“ eingestuft wird, bedeutet dies nicht, dass er in allen Situationen auch so reagiert, dass keine Rechtsgutbeeinträchtigung von ihm ausgehen oder im Zusammenhang mit seinem Verhalten eintreten kann. Auch ein im Grunde friedlicher und nicht aggressiver Hund kann zubeißen, wenn man ihm nicht sachgerecht gegenübertritt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Vorfälle im Hinblick auf den Schutzzweck der Ermächtigungsgrundlage, nämlich den Schutz der Allgemeinheit vor Hunden, auch dann dem Hund zuzurechnen sind, wenn ein Schaden durch den Hund in Folge des „Fehlverhaltens“ einer anderen Person herbeigeführt wird, da die Gefahr ausschließlich vom Hund ausgeht (vgl. BayVGH, U. v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 26; VG Würzburg, U. v. 21.10.2010 - W 5 K 10.21 - juris Rn. 15 m. w. N.). Das Recht der Allgemeinheit auf Nutzung öffentlicher Wege und Straßen muss Vorrang vor den Belangen des Hundes bzw. seines Besitzers, diesen frei laufen zu lassen, haben.

Im Rahmen der durch die Behörde vorzunehmenden Gefahrenprognose ist zudem das Verhalten des Hundehalters zu berücksichtigen. Bei fehlender Einsichtigkeit und Verkennung des Ernstes der Gefahrenlage sind von diesem keine ausreichenden Abwehr- und Schutzmaßnahmen und damit eine Erhöhung der Gefahrenlage zu erwarten (st. Rspr. des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs, vgl. z. B. BayVGH, U. v. 24.1.2003 - 24 CS 02.2894 - juris Rn. 21 ff.).

1.2.2. Nach diesen Kriterien steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass zum grundsätzlich maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. dazu VG Würzburg, U. v. 24.4.2014 - W 5 K 12.659 - juris Rn. 63 m. w. N.) eine konkrete Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter bestand, weil die beiden Hunde des Klägers am 15. und am 16. April 2013 sowie ein weiteres Mal im Sommer 2013, am 2. August 2014 und am 15. September 2014 vom Kläger auf öffentlichen Wegen unangeleint und in deutlicher Entfernung zu ihm selbst ausgeführt wurden und der Kläger nicht in angemessenem Maß auf seine Hunde einwirkte.

Zu dieser Überzeugung gelangt das Gericht insbesondere aufgrund des im Grundsatz unstreitigen Vorfalls vom Sommer 2013 sowie der Aussage der Zeugin J., aber auch aufgrund der Aussagen der Zeuginnen I. und S. sowie des Zeugen F. in der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2015.

Der Vorfall vom Sommer 2013, bei dem die Zeugin I. von einem Hund des Klägers angesprungen und ihre Kleidung verschmutzt wurde, wird im Kern klägerseits nicht bestritten. Dieser Vorfall wurde von der Zeugin I. im Wesentlichen auch so bestätigt wie er im streitgegenständlichen Bescheid Berücksichtigung gefunden hat. Ergänzend ergab sich im Rahmen der Vernehmung lediglich, dass allein die Hündin R. die Zeugin angesprungen hat und dass der Kläger sich so weit von seinen Hunden entfernt befand, dass er den Vorfall wohl überhaupt nicht wahrnehmen konnte. Der Kläger selbst ließ im Rahmen seiner Anhörung vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids deutlich erkennen, dass er über ein Angebot von Schadenersatz an die Zeugin I. heraus keine weiteren Konsequenzen, wie ein entsprechendes Anleinen, ziehen werde. Allein dieser Vorfall ließ nach den oben dargestellten Kriterien grundsätzlich bereits eine entsprechende Gefahrenprognose für Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter im Sinn des Art. 18 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 LStVG zu. Auch der im Klageverfahren aufgeworfene klägerische Einwand, eine entsprechende Gefahr bestünde nunmehr nicht mehr, weil R. inzwischen der „kindlichen“ Lernphase entwachsen und gut erzogen sei, verfängt nicht. Zum einen verkennt dieser Einwand schon, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die getroffene Gefahrenprognose der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung ist und zu diesem Zeitpunkt die Behörde aufgrund des Vorfalls vom Sommer 2013 und der Einlassung des Klägers im Rahmen seiner Anhörung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einem weiteren unangeleinten Auslauf der Hunde sowie einem weiteren Anspringen von Personen mit allen oben aufgezeigten möglichen Folgen ausgehen konnte. Denn zu diesem Zeitpunkt war der klägerische Einwand einer entsprechenden, weiteres Anspringen ausräumenden Erziehung überhaupt nicht dargelegt worden. Auch der Auslauf beider Hunde ohne Leine stand nicht in Frage. Zum anderen wird verkannt, dass maßgeblicher Anknüpfungspunkt der Gefahrenlage schon der Umstand war, dass die klägerischen Hunde ohne Leine und in einem Rahmen auslaufen konnten, der das Anspringen der Zeugin I. ermöglichte, und dass der Kläger sich nicht Willens zeigte von einem solchen Freilauf in Zukunft Abstand zu nehmen. Ohne dass es im vorliegenden Klageverfahren darauf noch ankommt, ergab sich in der mündlichen Verhandlung schließlich noch, dass die klägerseits angeführte entsprechende Erziehung der Hündin R. stark in Zweifel zu ziehen ist. Insbesondere nach der glaubhaften Aussage der Zeugin J. springt die freilaufende Hündin R. diese regelmäßig an und stand am 2. August 2014 zumindest unmittelbar davor M. I. anzuspringen.

Für das Gericht steht aufgrund der Aussage der Zeugin J. auch außer Zweifel, dass die beiden Hunde des Klägers am 2. August 2014 auf die achtjährige M. I. derart zu rannten, dass diese massiv in Angst versetzt wurde und ein Eingreifen der Zeugin J. erforderlich wurde, um R. von dem Kind zurückzudrängen. Entgegen dem Vorbringen des Klägers steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger sich zunächst in deutlicher Entfernung zu seinen unangeleinten Hunden befunden hat. Weiterhin geht die Kammer aufgrund der Aussage der Zeugin J. davon aus, dass der Kläger einer Aufforderung der Zeugin J., die Hunde zurückzunehmen, nicht nachkam und er stattdessen darauf verwies, dass die Hunde „nichts machen“. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Zeugin J. in Folge dessen R. am Halsband vom Kind wegdrängte und dass das Kind insgesamt durch die klägerischen Hunde massiv in Angst versetzt wurde. Die Schilderung der Zeugin vom Ausführen der klägerischen Hunde ohne Leine und in großer Entfernung zum Kläger ist glaubhaft und nachvollziehbar. Sie deckt sich auch mit der Stellungnahme des Klägers im Rahmen seiner Anhörung vor Erlass des Bescheids, er sei zum Ort des Geschehens gelaufen, als er das Kind gesehen habe, während in der Zwischenzeit E. die Stelle schon wieder verlassen habe und R. am Kind „geschnuffelt“ habe. Der nun im Klageverfahren abweichend dargestellte Geschehensablauf ist gerade auch mit Blick auf den Widerspruch zu seinem früheren Vorbringen nicht geeignet, diesen Hergang in Zweifel zu ziehen. Auch die weiteren Schilderungen der Zeugin zum fehlenden Einschreiten des Klägers erscheinen plausibel und nachvollziehbar. Insbesondere decken sie sich mit ähnlichen Schilderungen der anderen Zeugen zum fehlenden Einschreiten des Klägers sowie mit seinem eigenen Vorbringen, dass seine Hunde „nichts tun“ würden, sondern nur spielen wollten und es den Passanten lediglich an den erforderlichen Kenntnissen im Umgang mit Hunden fehle. Dass in Folge dessen die Zeugin J. R. am Halsband vom Kind weggedrängt hat, stellt sich als folgerichtige, gut nachvollziehbare Konsequenz der von der Zeugin als Bedrohung für das Kind empfundenen Situation dar. Dass das achtjährige, für sein Alter zudem damals etwas kleine Kind angesichts dieser Situation mit zwei großen Hunden Angst verspürte, liegt auf der Hand. Insoweit deckt sich auch die Schilderung von Frau J. mit der glaubhaften Schilderung der Mutter des Kindes. Laut der Zeugin I. sind Frau J. und ihre Tochter an diesem Tag stark aufgewühlt zurückgekehrt. Anschließend - so die Zeugin - habe es des gesamten Abends bedurft, ihre Tochter zu beruhigen, wobei die Angst ihrer Tochter vor den klägerischen Hunden noch heute fortbestehe. Zudem räumt der Kläger in seiner Stellungnahme im Rahmen seiner Anhörung vor Erlass des Bescheids auch indirekt ein, dass das Kind ängstlich reagiert hat. So führt er aus, dass ein ängstliches Kind erfahrungsgemäß auch Angst hätte, wenn die Hunde angeleint wären, sowie dass weder die Zeugin J. noch das Kind einen Anlass gehabt hätten, irgendwelche Gefährdungen zu erkennen oder anzunehmen. Ebenso verhält es sich mit der klägerischen Einlassung im Klageverfahren, das Kind sei am Ende der Begegnung in die Arme von Frau J. gelaufen. Diese klägerischen Ausführungen lassen durchaus eine erfolgte, ängstliche Reaktion des Kindes durchscheinen. Dieser Vorfall vom 2. August 2014 wäre in Übereinstimmung mit den oben geschilderten Maßstäben ebenfalls schon für sich ausreichend gewesen, um eine entsprechende Anordnung zur Verhinderung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter im Sinn des Art. 18 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 LStVG zu treffen. Zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung konnte die Beklagte angesichts der Mitteilung der Familie I. und der Stellungnahme des Klägers davon ausgehen, dass es zu dem entsprechenden Vorfall gekommen war, der Kläger dennoch die gebotene Einsicht zur Erforderlichkeit seines Einschreitens vermissen lässt und weiterhin seine Hunde unangeleint ausführen wird, so dass Passanten, insbesondere Kinder, in Angst versetzt werden.

Zur Überzeugung der Kammer steht auch fest, dass es am 15. September 2014 zu einer Konfrontation der unangeleinten, klägerischen Hunde mit dem Welpen der Zeugin S. kam. Das Gericht geht nach der glaubhaften Aussage der Zeugin S. davon aus, dass der Kläger sich zunächst in deutlicher Entfernung zu seinen unangeleinten Hunden befunden hat. Entgegen dem Vorbringen des Klägers geht das Gericht zudem davon aus, dass die Hunde des Klägers auf den Welpen der Zeugin S. losgegangen sind und erst in Folge der Schreie der Klägerin und nicht in Folge eines Einschreitens des Klägers von diesem abließen. Die Schilderung der Zeugin zum Ausführen der klägerischen Hunde ohne Leine und in großer Entfernung zum Kläger ist glaubhaft und nachvollziehbar. Die Schilderung deckt sich mit den Wahrnehmungen der weiteren vernommenen Zeugen bei anderen Vorfällen. Auch die Schilderungen der Zeugin zum fehlenden Einschreiten des Klägers und ihrem eigenen Einschreiten erscheinen plausibel und nachvollziehbar. Sie deckt sich ebenfalls mit Schilderungen der anderen Zeugen vom fehlenden Eingreifen des Klägers sowie mit dessen eigenem Vorbringen, dass seine Hunde „nichts tun“ würden, nur spielen wollten und es den Passanten und gerade auch der „vollkommen unerfahrenen“ Zeugin S. nur an den erforderlichen Kenntnissen im Umgang mit Hunden fehle. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Zeugin im Zeitpunkt des Vorfalls neben ihrem Welpen einen fünf Jahre alten weiteren Hund hielt und ausführte, so dass der Schluss des Klägers auf eine „vollkommene Unerfahrenheit“ der Zeugin im Umgang mit Hunden jedenfalls weit hergeholt erscheint. Auch die anschließenden Schreie der Zeugin S. erscheinen angesichts der festgestellten Umstände nachvollziehbar und glaubhaft. Zudem bestätigte auch die Zeugin R., die Mutter der Zeugin S., die bei dem Vorfall ebenfalls anwesend war, die Schilderungen ihrer Tochter. Auch alleine dieser Vorfall wäre nach den oben dargestellten Kriterien bereits geeignet, eine entsprechende Gefahrenprognose für Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter im Sinn des Art. 18 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 LStVG zuzulassen. Die Beklagte konnte nach der Aktenlage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung wiederum von einem unangeleinten Freilauf der klägerischen Hunde in einigem Abstand zum Kläger sowie von einer Konfrontation mit einem anderen Hund in Folge dessen und ohne ein Einschreiten des Klägers ausgehen. Über die grundsätzlich schon oben dargestellte Gefahr durch den unangeleinten Auslauf der beiden klägerischen Hunde in einigem Abstand zum Kläger hinaus verschärfen naheliegende weitere Konfrontationen zwischen den klägerischen Hunden und anderen Hunden die Gefahrenlage noch zusätzlich. Das Risiko von Verletzungen sowohl der beteiligten Hunde als auch von deren Haltern besteht in erhöhtem Maß, da insbesondere die Halter Gefahr laufen, bei dem Versuch ihre Hunde zu schützen, das Verletzungsrisiko zu erhöhen. Dies gilt umso mehr, wenn - wie dies vorliegend der Fall ist - ein Halter die gebotene Einsicht zur Erforderlichkeit seines Einschreitens vermissen lässt.

Auch die Einvernahme des Zeugen F. bestätigte zur Überzeugung des Gerichts, dass der Kläger regelmäßig seine beiden Hunde unangeleint und in einigem Abstand zu sich selbst ausführte. So geht die Kammer aufgrund der Aussage des Zeugen F. davon aus, dass der Kläger seine beiden Hunde am 15. und am 16. April 2013 unangeleint ausgeführt hat. Insbesondere schilderte der Zeuge nachvollziehbar, dass er die unangeleinten Hunde und in Abstand zu diesen den Kläger jeweils im Bereich des „N. Weg“ (in Verlängerung der K.-straße) auf Höhe des H.-wegs getroffen hat. Er konnte in der mündlichen Verhandlung den Ort auch anhand einer Karte entsprechend markieren. Weiterhin trug er vor, von seinem Obstgrundstück auf dem Weg in Richtung Dorf gefahren zu sein. In Anbetracht dessen erscheint auch die ursprüngliche Bezeichnung als „Ortsgebiet“ mit der Schilderung des Zeugen noch vereinbar. Wegstrecke und Uhrzeit decken sich insoweit auch mit dem klägerischen Vortrag zum üblichen Ablauf des Ausführens der Hunde sowie den Schilderungen der weiteren Zeugen zu Vorfällen im selben Bereich.

Nach allem besteht kein Zweifel daran, dass die Beklagte auf Grundlage der Vorfälle vom 15. und 16. April 2013, vom Sommer 2013, vom 2. August 2014 und vom 15. September 2014 das Bestehen einer konkreten Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter im Sinn des Art. 18 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 LStVG in Folge des Auslaufs der klägerischen Hunde ohne Leine annehmen durfte.

1.2.3. Die Entscheidung der Beklagten, den Leinenzwang auf beide klägerische Hunde und nicht nur auf R. zu erstrecken, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn die Gefahrenlage besteht gerade auch darin, dass die beiden Hunde gemeinsam frei und weit entfernt vom Kläger herumlaufen. Das Rudelverhalten der zwei aneinander gewöhnten Hunde des Klägers erhöht deutlich das Gefahrenpotential, das von nur einem der Hunde einzeln ausgehen würde (vgl. BayVGH, B. v. 12.2.2015 - 10 CS 14.2820 - juris Rn. 6). Das freie Umherlaufen mehrerer Hunde ist besonders geeignet, bei Passanten verstärkt Ängste hervorzurufen. Insoweit kann auch offen bleiben, ob R. im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung bereits ebenfalls eine Schulterhöhe von über 50 cm aufgewiesen hat. Unter Berücksichtigung der nunmehrigen Größe der Hündin erscheint es naheliegend, dass sie auch zu diesem Zeitpunkt als „großer Hund“ im Sinne der oben dargestellten Grundsätze anzusehen ist, da diese Beurteilung nicht schematisch erst bei einer Schulterhöhe von 50 cm vorzunehmen ist. Jedenfalls ist vorliegend aber entscheidend, dass jeweils zwei (relativ) große Hunde unangeleint umher liefen.

1.2.4. Dem hilfsweise in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag des Klägerbevollmächtigten war nicht zu folgen. Dieser beantragte,

„gegenbeweislich zur Aussage der Zeugin S. zum Vorfall „Sommer 2015“ Frau Diplom-Sozialpädagogin M. M., F.-straße ., ..., zu vernehmen, und zwar insbesondere hinsichtlich der Tatsache, dass sich dieser Vorfall, nicht wie von Frau S. geschildert, abgespielt hat, sondern, dass vielmehr Frau S. Frau M. bzw. deren Hunde explizit provoziert hat, um einen Vorfall herbei zu führen, obwohl Frau M. sich insoweit völlig korrekt verhalten hat und die Hunde zum Zeitpunkt der eigentlichen Konfrontation angeleint gewesen sind.“

Der Beweisantrag ist unbehelflich. Es fehlt ihm schon an der erforderlichen Substantiierung. Der Antrag lässt nicht hinreichend klar erkennen, auf welche Tatsachen, die die Zeugin S. ursprünglich ausgeführt hat, die beantragte Zeugeneinvernahme gerichtet sein soll. Es wird lediglich global „gegenbeweislich“ auf eine Provokation durch die Zeugin S. abgehoben. Es fehlt dem Antrag zudem an der Entscheidungserheblichkeit. Der bestrittene Vorfall im Sommer 2015 ist nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Bescheids. Auch wird im Rahmen des Antrags nicht bestritten, dass die klägerischen Hunde (jedenfalls zunächst) nicht angeleint waren.

1.2.5. Die Anordnung des Leinenzwangs ist auch nicht in Folge unzureichender Tatsachenermittlung aufzuheben. Rechtswidrig ist eine Anordnung insoweit nur dann, wenn es bereits im Zeitpunkt der sicherheitsbehördlichen Entscheidung aufgrund unzureichender Tatsachenermittlungen oder einer unzutreffenden Bewertung der erhobenen Tatsachen an einer konkreten Gefahr fehlte, die Gefahrenprognose also von Anfang an unrichtig war (Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 18 Rn. 60). Eine solche von Anfang an unrichtige Gefahrenprognose ist nicht gegeben. Die Beklagte hat, wie die Beweisaufnahme bestätigt hat, die Sachverhalte (jedenfalls mit Blick auf deren Kumulation) hinreichend aufgeklärt und diese zutreffend bewertet.

1.3. Die Anordnung ist auch verhältnismäßig im Sinn des Art. 8 Abs. 1 LStVG und frei von Ermessensfehlern.

Hierzu hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 1. Dezember 2014 (Nr. W 5 S 14.1229) Folgendes ausgeführt:

„Die Anordnung des Leinenzwangs in Ziffer 1 ist geeignet, die konkrete Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter durch die freilaufenden Hunde zu reduzieren. Sie ist auch erforderlich, da kein milderes ebenso wirksames Mittel zur Vermeidung dieser Gefahr ersichtlich ist. Insbesondere hat der Antragssteller bei den bisherigen Vorfällen deutlich erkennen lassen, dass er nicht beabsichtigt, die Hunde zur Vermeidung von weiteren Vorfällen jederzeit zu kontrollieren, im Abstand zu anderen Menschen und Tieren auszuführen und ggf. an die Leine zu nehmen. Die Anordnung ist auch angemessen, da das Interesse am Schutz der Rechtsgüter Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter das Interesse des Antragsstellers am freien Ausführen seiner Hunde ohne Leine deutlich überwiegt. Insoweit ist zum einen zu berücksichtigen, dass das Ausführen von Hunden an der Leine keine gravierende Beeinträchtigung des Halters und seiner Hunde darstellt. Dabei ist gewährleistet, dass der Auslauf der Hunde ohne Leine auf dem Grundstück des Antragsstellers und außerhalb des in Ziffer 1 Satz 2 des angegriffenen Bescheids bezeichneten Bereichs ohne weiteres möglich ist. Den Hunden wird somit ein möglichst weitgehender Raum für die Bewegung ohne Leine offen gelassen. Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass besonders hochwertige Rechtsgüter gefährdet sind. Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine konkrete Gefahr auch für Leib und Leben von Kindern besteht, die bei der Abwehr der Gefahrenlage verstärkt auf die Unterstützung Dritter angewiesen sind. Schließlich ist unbeachtlich, dass im Bescheid nicht hinsichtlich der einzelnen Hunde differenziert wurde. Zum einen wurde nicht substantiiert vorgetragen, dass die Gefahr von nur einem Hund alleine ausgegangen sei. Zum anderen wäre eine solche Annahme auch lebensfremd. Gerade das freie Umherlaufen mehrerer Hunde ist geeignet, bei Passanten Ängste hervorzurufen.“

Das Gericht sieht keinen Grund, von den vorgenannten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren getroffenen Ausführungen abzuweichen. Der Leinenzwang war daher im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids das Mittel der Wahl.

Die klägerseits vorgelegten Gutachten haben mit den jeweiligen Ausführungen auf Seite sechs lediglich die Ansicht des Gerichts untermauert, dass durchaus der Auslauf der klägerischen Hunde ohne Leine und ohne Kontakt zu anderen Menschen oder Tieren in der näheren Umgebung des klägerischen Anwesens möglich ist.

Sache der Beklagten wird es aber sein, zu prüfen, ob der Leinenzwang in seiner bisherigen (milden) Form bzw. auch generell der nunmehr festgestellten Sachlage noch hinreichend Rechnung trägt, um der bestehenden Gefahrenlage im erforderlichen Maß zu begegnen. Die Einvernahme der Zeugen F. und S. hat ergeben, dass der Kläger (und seine Frau) selbst nach der sofort vollziehbaren und zwangsgeldbewehrten Anordnung der Leinenpflicht im streitgegenständlichen von zwei gerichtlichen Instanzen bestätigten Bescheid im August sowie im September 2015 die Hunde noch immer nicht entsprechend an der Leine ausführt. Dies - gepaart mit dem von Bagatellisierung und generellem Bestreiten geprägte Verhalten des Klägers anlässlich der aktenkundigen Vorfälle und im gerichtlichen Verfahren - zeigt deutlich, dass dieser die von seinen Hunden ausgehenden Gefahren zu erkennen nicht Willens oder nicht in der Lage ist.

2. Die Androhung des Zwangsgelds in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG. Sie ist dem Grunde und der Höhe nach in keiner Weise zu beanstanden.

Auch die Gebühr für den angefochtenen Bescheid begegnet keinen Bedenken. Die Höhe der Gebühren und Auslagen bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (Art. 1 und 5 KG, insb. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KG, Art. 10 KG). Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG werden - ohne Differenzierung - gem. Tarif-Nr. 2.II.1/2 mit einer Gebühr von 15,00 Euro bis 400,00 Euro bewertet. Die hier verlangte Gebühr von 50,00 Euro liegt also am unteren Rand des Gebührenrahmens und ist daher in jedem Fall angemessen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bun- des oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. In Anlehnung an Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (BayVBl 2014, Sonderbeilage Januar 2014) war ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, ob die Beschwerde insgesamt zulässig ist.

Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss sie unter anderem die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde bereits in großen Teilen nicht. Der Antragsteller setzt sich nämlich praktisch an keiner Stelle mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander, sondern wiederholt im Wesentlichen wortwörtlich seinen in erster Instanz gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Nur an wenigen Stellen ergänzt er sein diesbezügliches Vorbringen, jedoch greift er auch insoweit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht dezidiert an, sondern macht überwiegend allgemeine Ausführungen zur Sachlage und zum angefochtenen Bescheid.

2. Selbst wenn man aber die Beschwerde insgesamt als zulässig ansieht, hat sie in der Sache keinen Erfolg. Die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nämlich keine Abänderung oder Aufhebung der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung.

Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2014 erweist sich auch nach Auffassung des Senats nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig.

Die ausschließlich auf Art. 18 Abs. 2 LStVG gestützte sicherheitsrechtliche Anordnung, die beiden Gordon-Setter-Hunde des Antragstellers, Erik und Ruby, außerhalb ihres Grundstücks nur mit einer reißfesten Leine mit schlupfsicherem Halsband auszuführen, solange sich die Hunde in geschlossener Ortslage und im Umkreis von 200 m davon aufhalten, sowie die Hunde außerhalb dieses Bereichs bei Begegnungen mit anderen Menschen und Tieren nur von der Leine zu lassen, wenn ein ungewollter Kontakt zu diesen mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, durfte erlassen werden, weil im vorliegenden Einzelfall eine konkrete Gefahr für die in Art. 18 Abs. 1 Satz 1 LStVG genannten Rechtsgüter vorliegt. Eine konkrete Gefahrenlage hat die Antragsgegnerin zutreffend deshalb angenommen, weil es bereits mehrfach zu Vorfällen gekommen ist, bei denen die nicht angeleinten Hunde des Antragstellers auf andere Menschen oder Hunde zugelaufen und diese bedroht und erschreckt haben. Soweit der Antragsteller meint, die Schilderung der im Bescheid genannten Vorfälle sei außerordentlich ungenau und undifferenziert, und dass sie sich alle außerhalb der geschlossenen Ortslage ereignet hätten, greift dieser Einwand nicht. Im Kern werden die Vorfälle auch vom Antragsteller nicht bestritten, sondern lediglich verharmlost. Wo sich der jeweilige Vorfall zugetragen hat, spielt keine entscheidungserhebliche Rolle, denn auch außerhalb bebauter Ortslage sind die Hunde vom Antragsteller an die Leine zu nehmen, sobald ein Kontakt mit anderen Menschen oder Tieren droht. Der Antragsteller verkennt insbesondere, dass von Hunden ausgehende Gefahren auch auf einem hundetypischen, artgerechten Verhalten beruhen können und größere Hunde bereits wegen ihrer Körpergröße Angst einflößen und im Falle eines Beißvorfalls erhebliche Schäden verursachen können, auch wenn große Hunde tatsächlich keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufweisen. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. grundlegend U. v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 25) geht von großen Hunden, die frei herumlaufen, grundsätzlich eine konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter aus. Wenn der Antragsteller demgegenüber vorträgt, nur einer seiner beiden Hunde sei als groß zu bezeichnen, weil er eine Schulterhöhe von mindestens 50 cm aufweise, wohingegen die Hündin ein kleineres Maß als 50 cm Schulterhöhe habe, und der Antragsgegnerin vorwirft, sie habe in ihrem Bescheid nicht zwischen den Hunden differenziert, führt auch dies zu keiner anderen Entscheidung. Denn bei den der Anordnung zugrunde liegenden Vorfällen waren jeweils beide Hunde beteiligt, was umso mehr zu einer konkreten Gefahr führt, weil es einen erheblichen Unterschied macht, ob „nur“ ein Hund auf eine verängstigte Person oder einen kleinen anderen Hund zuläuft, oder ob zwei Hunde auf einen zukommen. Gerade das Rudelverhalten der zwei aneinander gewöhnten Hunde des Antragstellers erhöht das Gefahrenpotential, das von nur einem Hund ausgeht.

Das weitere Vorbringen des Antragstellers, seine Hunde seien zu Unrecht verdächtigt worden, an der Tötung von Rehen beteiligt gewesen zu sein, steht in keinem Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Bescheid, denn in diesem wird dem Antragsteller gerade nicht vorgeworfen, dass seine Hunde wildern. Insoweit bestand lediglich ein in den Akten dokumentierter Verdacht, der aber nicht zum Anlass der Anordnung gemacht wurde. Der damalige Verdacht und die unbestimmte Aussage eines Zeugen sind gerade nicht verwertet worden.

Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2014 ist auch nicht deshalb zu unbestimmt und damit rechtswidrig, weil das Anleingebot auch im Umkreis von 200 m von geschlossener Ortslage gelten soll und der Begriff der geschlossenen Ortslage im Bescheid nicht näher erläutert worden ist. Die Antragsgegnerin hat insoweit auf Nachfrage des Antragstellers auf ihre Hundehaltungsverordnung vom 5. August 2004 - HVO - verwiesen, in der in § 2 Abs. 3 der Begriff „geschlossene Ortslage“ definiert ist. Auch die Entfernung von 200 m von der geschlossenen Ortslage lässt sich entgegen dem Einwand des Antragstellers leicht abschätzen und ist daher als ausreichend bestimmt anzusehen. Im Bescheid ist zudem geregelt, wie der Antragsteller sich außerhalb der genannten Zone verhalten muss. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers, für diesen Fall sehe der Bescheid keine Regelung vor, ergibt sich aus dessen Nr. 1., dass die Hunde nur dann von der Leine gelassen werden dürfen, wenn ein ungewollter Kontakt zu anderen Menschen oder Tieren mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Daraus ergibt sich aber auch, dass sie umgehend an die Leine genommen werden müssen, sofern ein solcher ungewollter Kontakt droht.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es für den vorliegenden Fall keine Rolle spielt, ob die Hundehaltungsverordnung der Antragsgegnerin teilnichtig ist, weil darin auch von einer „Belästigung“ anderer die Rede ist. Denn ein solches Verhalten wird dem Antragsteller gerade nicht vorgeworfen, sondern die Gefährdung bzw. Schädigung (Anspringen einer Person und Verunreinigung der Kleidung) von anderen. Hinzu kommt, dass die Verordnung nicht, wie der Antragsteller meint, nur auf große Hunde Anwendung findet. Für diese gilt zwar das Verbot nach § 1 Abs. 2 HVO. Für alle anderen Hunde ist aber § 1 Abs. 1 HVO einschlägig.

Schließlich ist auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides (Nr. 2. des Bescheides) ausreichend begründet. Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahme die Gefahr bestünde, dass in der Zeit zwischen dem Erlass des Bescheides und seiner Rechtskraft weitere Menschen oder kleinere Hunde von den Hunden des Antragstellers gefährdet werden. Auch die weitere Begründung der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe sich bislang uneinsichtig gezeigt, so dass zu befürchten sei, dass er bis zur Bestandskraft des Bescheides keine freiwilligen Maßnahmen in Bezug auf eine sichere Hundehaltung ergreifen werde, scheint nach dem in den Akten bekundeten Verhalten des Antragstellers nicht verfehlt. Entgegen der Annahme des Antragstellers muss er nämlich aufgrund der im Gebiet der Antragsgegnerin geltenden Hundehaltungsverordnung nicht nur innerhalb der geschlossenen Ortslage seine Hunde an der Leine führen, sondern auch außerhalb auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen alles tun, damit andere nicht gefährdet, geschädigt oder belästigt werden. Diesen Pflichten ist er aber offensichtlich gerade nicht nachgekommen. So ist er von der Antragsgegnerin mehrfach schriftlich darauf hingewiesen worden, seine Hunde ordnungsgemäß an der Leine zu führen. Erst auf das dritte Anschreiben (zugleich Anhörung zur Einzelfallanordnung) hat der Antragsteller überhaupt geantwortet.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Antragstellers wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug genommen, denen sich der Senat ausdrücklich anschließt.

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.