Tenor

I.

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG wird durch den Beschluss des Verwal-tungsgerichtshof vom 3. Dezember 2015 nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Verfahrensbeteiligten das Recht‚ sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern (BVerfG‚ B. v. 19.5.1992 - 1 BvR 996/91 - juris Rn. 35). Er verpflichtet das Gericht‚ die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG a. a. O. Rn. 39; BayVGH‚ B. v. 13.11.2013 - 10 C 13.2207 - juris Rn. 2). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist allerdings erst verletzt‚ wenn sich im Einzelfall eindeutig ergibt‚ dass das Gericht seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist; grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen‚ dass Gerichte in Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs sämtliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Dabei sind sie nicht verpflichtet‚ sich mit jeglichem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen; es muss daher im Einzelfall aus besonderen Umständen deutlich hervorgehen‚ dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BayVGH‚ a. a. O.). Voraussetzung für einen Erfolg der Anhörungsrüge ist weiter, dass der Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Gemessen an diesen Maßstäben und dem Vortrag des Klägers im Rahmen des vorliegenden Verfahrens verletzt der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Dezember 2015 nicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.

Die Bevollmächtigte trägt vor‚ sie habe „selbst mittels eidesstattlicher Versicherung glaubhaft gemacht“‚ den hier maßgeblichen Begründungsschriftsatz am letzten Tag der Frist, dem 28. September 2015, gegen Abend einem Taxifahrer zum Einwurf in den Nachtbriefkasten übergeben zu haben‚ wie dies bereits früher in zahlreichen Fällen praktiziert worden sei‚ ohne dass es zu Fristversäumnissen gekommen sei. Im Beschluss vom 3. Dezember 2015 werde ihre eidesstattliche Versicherung unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht gewürdigt.

1. Es trifft jedoch nicht zu‚ dass die Bevollmächtigte des Klägers ihren Vortrag‚ die Begründungsschrift einem Taxifahrer mit dem Auftrag übergeben zu haben‚ diese in den Nachtbriefkasten des Verwaltungsgerichtshofs einzuwerfen‚ durch eidesstattliche Versicherung (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 2, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 294 Abs. 1 ZPO) glaubhaft gemacht hat. Vorgelegt wurde im Zulassungsverfahren (10 ZB 15.1687) vielmehr nur eine eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwaltsfachangestellten Z. vom 29. Oktober 2015 (Bl. 58 der Gerichtsakte)‚ in der es ausschließ-lich um die Führung des Terminkalenders der Rechtsanwaltskanzlei ging, nicht da-gegen um die Frage‚ ob die Begründungsschrift tatsächlich noch am Abend des letztes Tages der Frist zum Auslauf gekommen ist. Sollte sich die Bevollmächtigte auf die Ausführungen auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 29. Oktober 2015 („Glaubhaftmachung: obiger kursiver Vortrag wird versichert“) beziehen, so liegt hierin schon mangels entsprechender Kenntlichmachung - anders als im Fall der Erklärung des Angestellten Z. - keine eidesstattliche Versicherung, sondern allenfalls eine anwalt-liche Versicherung (zur Abgrenzung: Prütting in Münchener Kommentar, ZPO, 4. Aufl. 2013, Band 1, § 294 Rn. 18 f.). Denn der Inhalt der Erklärung lässt nicht den Willen erkennen, dass sie an Eides Statt abgegeben wurde (vgl. zu den Strafvorschriften der §§ 156, 161 StGB: Lenckner/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 156 Rn. 4)

Unabhängig von der Form des Vortrags zur behaupteten Einschaltung eines Taxiunternehmens hat sich der Senat damit im Beschluss vom 3. Dezember 2015 (vgl. BA S. 4‚ 5) ausführlich auseinandergesetzt und aus den dort dargestellten Gründen die Beauftragung eines Taxifahrers nicht als glaubhaft gemacht angesehen. Zur Glaubhaftmachung einer unverschuldeten Fristversäumnis reicht im vorliegenden Fall alleine die Erklärung‚ das Geschehen habe sich wie behauptet zugetragen‚ nicht aus. Vielmehr hätte zusätzlich, worauf die Bevollmächtigte auch hingewiesen worden war‚ das beauftragte Taxiunternehmen namentlich benannt und eine entsprechende Quittung über die Fahrt vorgelegt oder zumindest evtl. Hinderungsgründe dargetan werden müssen (vgl. BVerwG‚ B. v. 16.10.1995 - 7 B 163.95 - NJW 96‚ 409).

2. Schließlich ist der mit der Anhörungsrüge geltend gemachte Sachvortrag auch nicht entscheidungserheblich im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO. Denn die Annahme einer nicht unverschuldeten Fristversäumnis im Beschluss vom 3. Dezember 2015 wird im Rahmen einer selbstständig tragenden Begründung auch darauf gestützt‚ dass der Senat von einer falschen Adressierung des Begründungsschreibens ausgeht, nämlich an das Verwaltungsgericht München statt richtigerweise an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 2 VwGO; Kopp/Schenke‚ VwGO‚ 20. Aufl., § 124a Rn. 25). Selbst wenn also der Schriftsatz einem Taxiunternehmen übergeben und noch am 28. September 2015 vor 24 Uhr in den Nachtbriefkasten des Verwaltungsgerichts München eingeworfen worden wäre, hätte er unter keinen Umständen fristgerecht noch am gleichen Tag das Rechtsmittelgericht erreicht; er hätte nicht mehr innerhalb der Begründungsfrist im ordentlichen Geschäftsgang vom Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt werden können (vgl. hierzu: BVerwG‚ B. v. 15.7.2003 - 4 B 83.02 - NVwZ-RR 2003‚ 901 = juris Rn. 9).

3. Soweit mit der Anhörungsrüge die als obiter dictum gemachten Ausführungen im Beschluss vom 3. Dezember 2015 zur Unbegründetheit des Zulassungsantrags beanstandet werden‚ kann sie ebenfalls keinen Erfolg haben. Diese Ausführungen können angesichts der Ablehnung der Wiedereinsetzung aufgrund nicht unverschuldeter Fristversäumnis entfallen‚ ohne das sich hierdurch am Ergebnis des Beschlusses etwas ändern würde. Im Übrigen wird mit dem auf die Begründetheit bezogenen Vortrag schon keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, denn diese nicht tragenden Ausführungen beschäftigen sich inhaltlich mit dem Vorbringen des Klägers‚ die Berufung gegen das angegriffene erstinstanzliche Urteil sei wegen ernstlicher Zweifel an seiner Richtigkeit und wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht‚ weil für das Verfahren über die Anhörungsrüge nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr von 60‚- Euro anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Zivilprozessordnung - ZPO | § 294 Glaubhaftmachung


(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieses Bet

Strafgesetzbuch - StGB | § 156 Falsche Versicherung an Eides Statt


Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe be

Strafgesetzbuch - StGB | § 161 Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt


(1) Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein. (2) Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig be

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2015 - 10 ZB 15.1687

bei uns veröffentlicht am 03.12.2015

Tenor I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist für den Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Tenor

I.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist für den Antrag auf Zulassung der

Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

IV.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

V.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Das zunächst als „Berufung“ eingelegte Rechtsmittel ist mit Blick auf den Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 26. August 2015 und das von Amts wegen zu ermittelnde wirkliche Rechtsschutzziel des Klägers als Antrag auf Zulassung der Berufung auszulegen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen. Er ist unzulässig‚ weil er nicht fristgerecht begründet worden ist (1). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Begründungsfrist ist abzulehnen‚ weil die Bevollmächtigten des Klägers nicht ohne Verschulden verhindert waren‚ die gesetzliche Begründungfrist einzuhalten (2). Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht entsprochen (3).

1. Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe‚ aus denen die Berufung zuzulassen ist‚ innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils‚ das mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung angegriffen werden soll‚ darzulegen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. Mai 2015 wurde den Bevollmächtigten des Klägers ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 27. Juli 2015 zugestellt. Der als solcher auszulegende Antrag auf Zulassung der Berufung wurde zwar noch innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgericht München eingereicht; die Begründung des Zulassungsantrags ist beim Verwaltungsgerichtshof jedoch erst am 8. Oktober 2015 und damit außerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangen‚ die am Montag, den 28. September 2015‚ ablief (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO‚ § 187 Abs. 1‚ § 188 Abs. 2 BGB). Das auf den 28. September 2015 datierte Begründungsschreiben war zuvor am 30. September 2015 - bereits außerhalb der Frist - per Telefax beim Verwaltungsgericht München eingegangen. Aber auch bei Eingang dort am 28. September 2015 wäre die Begründungsfrist nicht gewahrt worden, denn § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO und dementsprechend die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts sehen vor, dass die Begründung des Zulassungsantrags unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof und nicht beim Ausgangsgericht einzureichen ist.

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO im Hinblick auf die Versäumung der Begründungsfrist ist abzulehnen. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers waren nicht ohne Verschulden im Sinne der genannten Bestimmung verhindert‚ die gesetzliche Frist zur Begründung des Rechtsmittels einzuhalten. Ihr Verschulden wird gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO dem Kläger zugerechnet.

Das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag vom 29. Oktober 2015 lässt nicht erkennen‚ dass die Bevollmächtigten alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um ein eigenes Verschulden an der Fristversäumung auszuschließen. Eine ohne Fahrlässigkeit erfolgte Fristversäumnis setzt dabei voraus, dass dem Betroffenen insoweit nach den gesamten Umständen des konkreten Einzelfalls kein Vorwurf gemacht werden kann‚ ihm also die Einhaltung der Frist nicht zumutbar war (Kopp/Schenke‚ VwGO‚ 20. Aufl. 2014‚ § 60 Rn. 9). Dies ist hier nicht der Fall.

Die Bevollmächtigten tragen vor‚ die am 28. September 2015 verfasste Begründung habe zunächst per Telefax versandt werden sollen‚ die Übertragung sei jedoch nicht erfolgreich gewesen‚ weshalb ein Taxifahrer mit dem Einwurf des „erinnerlich an den Verwaltungsgerichtshof“ adressierten Umschlags in den Nachtbriefkasten beauftragt worden sei. Der Umschlag sei nicht fotokopiert worden. Der beauftragte Taxifahrer habe erklärt‚ den Schriftsatz in den Nachtbriefkasten einzuwerfen; bisher seien in dieser Weise zugestellte Schriftsätze stets rechtzeitig bei Gericht eingegangen. Man habe nicht damit rechnen können‚ dass der Bote den Umschlag nicht in den Nachtbriefkasten einwerfen werde oder ihn zwar eingeworfen habe‚ aber die Zuordnung des Schriftsatzes in eine andere Gerichtsakte erfolgt sei.

Mit diesem Vortrag ist es den Bevollmächtigten des Klägers nicht gelungen darzulegen, dass alles Erforderliche zur Verhinderung der Versäumung der Begründungsfrist getan wurde. Sie haben schon die Beauftragung eines Taxiunternehmens und die Übergabe des Schriftsatzes am Abend des 28. Septembers 2015 nicht glaubhaft gemacht, etwa durch namentliche Benennung des beauftragten Unternehmens und ggf. des Taxifahrers oder wenigstens durch Vorlage einer Quittung. Zwar haben die Bevollmächtigten den Begründungsschriftsatz offenbar noch am letzten Tag der Frist (28. September 2015) erstellt‚ dem Tag, der auch im anwaltlichen Fristenbuch (zunächst) als Tag des Ablaufs der Begründungsfrist vorgemerkt war. Allerdings war dieses Schreiben nicht an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof adressiert, sondern an das Bayerische Verwaltungsgericht München. Es spricht daher alles dafür‚ dass auch der Umschlag, in dem sich nach dem Wiedereinsetzungsantrag vom 29. Oktober 2015 das an einen Boten übergebene Schreiben befunden haben soll, mit dieser nicht § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO (vgl. BayVGH‚ B. v. 28.5.2013 - 10 ZB 13.559 - juris Rn. 8) genügenden Adressierung versehen war. Auch laut dem Wiedereinsetzungsantrag kann „eine Adressierung an das Verwaltungsgericht nicht ausgeschlossen werden“. Jedenfalls ergibt sich unabhängig hiervon aus den Gerichtsakten des Erst- und des Rechtsmittelgerichts‚ dass die Begründungsschrift erstmals am 30. September 2015 per Telefax beim Verwaltungsgericht München eingegangen ist‚ von wo aus sie dem Verwaltungsgerichtshof am 6. Oktober 2015 auf dem Postweg‚ hier eingegangen am 8. Oktober 2015, zugeleitet wurde.

Der gesamte Geschehensablauf spricht bei einer Adressierung des Begründungsschriftsatzes an das Verwaltungsgericht sowie der fehlenden Glaubhaftmachung der Übergabe des Schriftsatzes an einen Taxifahrer am Abend des letzten Tages der laufenden Frist dagegen‚ dass von einer unverschuldeten Fristversäumnis auszugehen ist. Vor allem ist nicht nachvollziehbar‚ aus welchem Grund die Bevollmächtigten, wenn sie tatsächlich von einer fristwahrenden Übermittlung noch am 28. September 2015 ausgegangen sein sollten, denselben Schriftsatz zwei Tage später - aus ihrer Sicht „nochmals“, diesmal per Telefax - übermittelt haben. Vielmehr spricht gerade der Umstand‚ dass das Begründungsschreiben dem Verwaltungsgericht München erstmals per Telefax (vgl. Bl. 33 - 37 der VGH-Akte) unter dem Empfangsdatum „30-SEP-2015 21:37“ übermittelt wurde, dafür, dass die Bevollmächtigten entgegen der ursprünglichen, inzwischen gestrichenen Notierung im Fristenbuch von einem Fristende am 30. September 2015 ausgegangen sind. Darauf weist auch der von den Bevollmächtigten im Schreiben vom 25. November 2015 mitgeteilte Umstand hin, dass offenbar auch für den 30. September 2015 die „Fristen Berufungsbegründung und der PKH Beschwerde notiert waren“. Dem Kläger war im Verfahren seiner Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (10 C 15.1688) eine Frist zur Begründung der Beschwerde gerade bis zu jenem 30. September 2015 (vgl. Bl. 14 der Beschwerdeakte) gesetzt worden; diese Frist ist womöglich versehentlich zugleich als die für die Begründung des Zulassungsantrags maßgebliche Frist angesehen worden.

Auch die Berufung der Bevollmächtigten auf § 167 ZPO führt nicht zur Wiedereinsetzung. Diese Bestimmung sieht vor, dass - soweit durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll - diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags (bei Gericht) eintritt, wenn die Zustellung (an den Prozessgegner) demnächst erfolgt. Bereits hieraus ergibt sich, dass § 167 ZPO im Verwaltungsprozess nicht anwendbar ist. Die Vorschrift will im Zivilprozess verhindern‚ dass der Gläubiger‚ der alles Erforderliche und ihm Zumutbare für eine Zustellung an den Klagegegner über das Gericht getan hat‚ durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs‚ auf den er keinen Einfluss hat‚ Nachteile erleidet. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Fristversäumnis infolge der verzögerten Zustellung eines Schriftsatzes durch das Verwaltungsgericht an den Beklagten, sondern um das Erfordernis der Fristwahrung durch rechtzeitige Einreichung eines Schriftsatzes bei Gericht.

Demnach ist der Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig abzulehnen. Die Versäumung der Begründungsfrist‚ deren Nichtverlängerbarkeit den Bevollmächtigten im Übrigen mitgeteilt worden war‚ führt mangels Erfolg des Wiedereinsetzungsantrag zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wäre aber auch unbegründet, weil keiner der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Geht man davon aus, dass zum einen - ohne Bezugnahme auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend gemacht werden soll, wird mit der Begründung nicht, wie erforderlich, ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/9 - juris Rn. 11). Soweit mit dem Vorbringen „unterlassene Beweiserhebungen“ - insbesondere im Hinblick auf die unterbliebene Einvernahme von Zeugen - als Zulassungsgrund ein Verfahrensmangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht werden sollte, scheitert dieses Vorbringen bereits daran, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keine entsprechenden Beweisanträge gestellt hat und sich dem Gericht eine Einvernahme weder der Ehefrau noch eines Beamten des Landeskriminalamts Stuttgart aufdrängen musste.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

3. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) für das Zulassungsverfahren sind nicht erfüllt‚ weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Zulassungsverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Denn im Zeitpunkt der Bewilligungsreife war das erstinstanzliche Urteil als Folge des nach den vorstehenden Ausführungen nicht fristgemäß begründeten Zulassungsantrags bereits rechtskräftig und das Rechtsmittel damit erfolglos.

Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 1 und 3‚ § 52 Abs. 2 GKG.

Für das Verfahren der Prozesskostenhilfe bedarf es keiner Kostenentscheidung, weil keine Gerichtskosten anfallen. Aus dem gleichen Grund erübrigt sich eine Streitwertfestsetzung.

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein.

(2) Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. Die Vorschriften des § 158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.