Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2018 - 10 CS 18.405

bei uns veröffentlicht am16.02.2018

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 6.3.2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 15. Februar 2018 wird mit der Maßgabe angeordnet, dass beim Zeigen oder Verwenden der Kundgebungsmittel, die den Schriftzug YPG, YPJ oder PYD tragen, keinerlei Bezug zur PKK oder Abdullah Öcalan hergestellt werden darf.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller drei Viertel und die Antragsgegnerin ein Viertel.

II. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen zwei mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Februar 2018 verfügte Beschränkungen der für den 17. Februar 2018 angezeigten Versammlungen aus Anlass der Münchener Sicherheitskonferenz. Unter der II.6.3 enthält der Bescheid unter der Überschrift „Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“ folgende Beschränkungen:

„6.3.1 angezeigte Kundgebungsmittel mit der Aufschrift „Freiheit für Öcalan“ inkl. dem Porträt Abdullah Öcalans

die Versammlungsteilnehmer dürfen keine Flaggen/Fahnen, Abzeichen, Transparente, Schilder, Handzettel oder sonstige Gegenstände öffentlich zeigen oder verteilen, die mit dem Abbild Abdullah Öcalans versehen sind.

6.3.2 angezeigte Kundgebungsmittel mit der Aufschrift YPG, YPJ, PYD

die Versammlungsteilnehmer dürfen keine Flaggen/Fahnen, Abzeichen, Transparente, Schilder, Handzettel oder sonstige Gegenstände öffentlich zeigen oder verteilen, die mit dem Schriftzug YPG, YPJ, PYD versehen sind.“

Der Antragsteller hat die beim Verwaltungsgericht München unter dem Aktenzeichen M 13 K 18.742 anhängige Klage gegen die beiden Beschränkungen erhoben. Mit Beschluss vom 16. Februar 2018 hat das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt. Die Beschränkungen seien nach summarischer Prüfung auf der Rechtsgrundlage des Art. 15 Abs. 1 BayVersG rechtmäßig. Zutreffend sei die Antragsgegnerin von einer zu befürchtenden Verletzung von Vorschriften des Vereinsgesetzes ausgegangen; die PKK sei durch Verfügung des Bundesministers der des Inneren vom 22. November 1993 im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes verboten, so dass die öffentliche Verwendung ihrer Kennzeichen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG strafbar sei. Kennzeichen seien auch Organisationsmittel, die durch ihren Symbolwert auf den Vereinszweck hinweisen würden. Hierunter falle auch das Vorzeigen von Abbildern Öcalans im Rahmen von Versammlungen. Auch heute noch verkörpere Öcalan in der öffentlichen Wahrnehmung aufgrund seiner hervorgehobenen Stellung die PKK und sei eine besondere Symbolfigur für die Ziele dieser Vereinigung. Der Antragsteller habe auch deutlich gemacht, dass sich die Versammlung für die Freilassung Öcalans und die Abschaffung des Verbots der PKK einsetzen werde. Die Antragsgegnerin habe nach den vorliegenden Erkenntnissen auch davon ausgehen dürfen, dass das Zeigen von Kundgebungsmitteln mit dem Schriftzug YPG, YPJ und PYD als Verwendung eines Kennzeichens einer verbotenen Vereinigung im Sinne des Vereinsgesetzes anzusehen sei. Nach Einschätzung des Bundesministers des Inneren mit Schreiben vom 29. Januar 2018 seien die drei Organisationen unbeschadet ihrer organisatorischen Selbständigkeit dem Einflussbereich der PKK zuzuordnen. Mit der Erweiterung des Versammlungsthemas („Angriff der Türkei auf den kurdischen Kanton Afrin in Nordsyrien“) habe der Antragsteller deutlich gemacht, dass sich die Versammlung gegen das Verhalten der Türkei in Nordsyrien wenden und zugleich auch für eine Abschaffung des PKK-Verbots werbe. Damit würden die YPG, YPJ und PYD gerade in Verbindung mit den angezeigten Kundgebungsmitteln (Abbild Öcalans) eher als Ableger der PKK denn als Teil der Allianz im Kampf gegen den IS wahrgenommen werden.

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde bringt der Antragsteller insbesondere vor, dass das Verbot jeglicher Darstellung von Öcalan etwa auch in privaten Situationen zu weitgehend sei. Die drei syrischen Organisationen könnten nicht als Unterorganisationen der PKK bezeichnet werden und seien mangels Verbotsverfügung legal.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nur zum Teil begründet. Die vom Antragsteller im Be-schwerdeverfahren dargelegten Gründe, die der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses lediglich im tenorierten Umfang.

Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage zu treffende Abwägungsentscheidung führt nach Auffassung des Senats zu dem Ergebnis, dass das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage das gesetzlich bestimmte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung (s. Art. 25 BayVersG) der angefochtenen Beschränkungen lediglich bezüglich der Beschränkung unter Nr. 6.3.2 (angezeigte Kundgebungsmittel mit der Aufschrift YPG, YPJ, PYD) mit der im Beschlusstenor verfügten Maßgabe des Senats überwiegt. Die Beschränkung unter Nr. 6.3.1 (angezeigte Kundgebungsmittel mit der Aufschrift „Freiheit für Öcalan“ inkl. dem Porträt Abdullah Öcalans) hat das Verwaltungsgericht nach summarischer Prüfung dagegen zu Recht als rechtmäßig erachtet, weshalb die Klage des Antragstellers insoweit voraussichtlich erfolglos bleiben wird.

Zutreffend haben die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der streitbefangenen Beschränkungen auf die versammlungsrechtliche Befugnisnorm des Art. 15 Abs. 1 BayVersG und bezüglich der erforderlichen unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bei der Durchführung der angezeigten Versammlung auf den Straftatbestand des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG abgestellt. Bei der Frage, ob die Antragsgegnerin aufgrund der ihr vorliegenden Erkenntnisse im Zeitpunkt des Bescheidserlasses davon ausgehen durfte, dass das Zeigen bzw. die Verwendung der streitgegenständlichen Kundgebungsmittel im Rahmen der Versammlung den vereinsrechtlichen Straftatbestand gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG erfüllt, ist unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten und Unterlagen sowie des Beschwerdevorbringens bei der gerade auch im Hinblick auf den Versammlungszeitpunkt nur möglichen summarischen Prüfung durch den Senat eine differenzierende Beurteilung geboten. Dies ergibt sich aus Folgendem:

1. Die Beschwerde zeigt keine durchgreifenden Bedenken gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts auf, die Beschränkung unter Nr. 6.3.1 des Bescheids sei nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Der Vortrag des Antragstellers, es könne nicht verboten werden, Öcalan zumindest in privaten Situationen („als Kind, beim Badeausflug“) im Rahmen einer Friedensdemonstration zu zeigen und seine Freilassung zu fordern, geht insoweit an der Sache vorbei, als nach allen dem Senat vorliegenden Erkenntnissen die angemeldeten Versammlungen einen ausschließlich politischen Charakter haben und daher Bilder mit den beispielhaft genannten Ansichten schon deshalb sinnvollerweise nicht gezeigt werden, weil eine Darstellung von Öcalan in der genannten Art und Weise nicht dem angegebenen Versammlungszweck dienen würde. Dass der Antragsteller den Charakter der angemeldeten Versammlungen als ihrem Schwerpunkt nach als Friedensdemonstration bezeichnet, ändert nichts daran, dass die PKK als nach den Vorschriften des Vereinsgesetzes seit langem verbotene Organisation nicht – auch nicht unter Verwendung der Symbolkraft des inhaftierten Vorsitzenden – für sich und ihre Anliegen werben darf. Auch die vom Antragsteller geforderte Notwendigkeit eines Zusammenhangs zwischen den Protesten gegen die Sicherheitskonferenz und den Forderungen der PKK besteht nicht. Auf die insoweit zutreffende und ausführliche Darstellung im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts (BA, S. 8 bis 12) nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

2. Dagegen kann nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnisse nicht hinreichend sicher abgeschätzt werden, ob die Verwendung der Kundgebungsmittel unter Nr. 6.3.2 des Bescheids (bzgl. der drei in Syrien tätigen Organisationen) unter den Straftatbestand des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG fällt. Dies wäre dann zu bejahen, wenn sie entsprechend der Einstufung durch die Antragsgegnerin und ihr folgend das Verwaltungsgericht trotz formell bestehender Unabhängigkeit praktisch eine Unterorganisation („Ableger“) der PKK bilden würden. Eine sichere Beurteilung dieser Frage würde wegen der dafür erforderlichen Auswertung der verfügbaren Erkenntnisquellen den Rahmen dieses Eilverfahrens sprengen, zumal zu dieser Frage – soweit ersichtlich – auch noch keine Rechtsprechung vorliegt. In diese Richtung zielt auch die in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft München I erfolgte Stellungnahme des Polizeipräsidiums München vom 9. Februar 2018, wonach alleine die Verwendung von Fahnen einer der drei genannten Organisationen ohne gleichzeitige aktive Sympathieäußerung zur PKK oder dessen Vorsitzenden für eine Strafbarkeit wohl nicht ausreiche und eine abschließende Beurteilung dieser Frage über eine „oberinstanzielle“ Entscheidung erreicht werden solle. Auch der Senat hält es nicht für völlig fernliegend, dass der genannte Straftatbestand des Vereinsgesetzes durch ein bloßes Vorzeigen von Fahnen der drei syrischen Organisationen noch nicht erfüllt ist. Damit wären aber auch die Voraussetzungen für eine versammlungsbehördliche Beschränkung insoweit nicht gegeben.

Daher war die Abwägungsentscheidung, wie erfolgt, zu treffen. Damit wird einerseits sichergestellt, dass kein Kundgebungsteilnehmer gleichzeitig sowohl PKK-Symbole und Symbole einer der syrischen Organisationen verwendet und entsprechende Bezüge herstellt. Andererseits wird damit dem durch Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Interesse des Antragstellers Rechnung getragen, auf das aktuelle militärische Geschehen im syrischen Grenzraum zur Türkei wirksam aufmerksam zu machen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2

sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 8


(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Vereinsgesetz - VereinsG | § 20 Zuwiderhandlungen gegen Verbote


(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit 1. den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisat

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Sept. 2018 - M 13 K 18.742

bei uns veröffentlicht am 24.09.2018

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt. Gründe Die Klage-/Antragspartei hat am 19.09.2018 die Ha
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Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Sept. 2018 - M 13 K 18.742

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Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt. Gründe Die Klage-/Antragspartei hat am 19.09.2018 die Ha

Landgericht München I Beschluss, 24. Mai 2018 - 18 Qs 3/18

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Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft München I vom 18.01.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 09.01.2018, Az. 841 Cs 111 Js 154671/17, mit welchem das Amtsgericht München den Erlass eines Strafbefe

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Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt.

Gründe

Die Klage-/Antragspartei hat am 19.09.2018 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Gegenpartei hat am 20.09.2018 der Erledigung zugestimmt.

Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, da er unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes bei der Fortsetzung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre. Beide Auflagen unter Ziffer II.6.3. des Bescheides der Beklagten vom 15. Februar 2018 sind nach Ansicht des Gerichtes im vorliegenden Fall rechtmäßig festgesetzt worden. Bezüglich der Auflage unter 6.3.1 (angezeigte Kundgebungsmittel mit der Aufschrift „Freiheit für Öcalan“ inkl. dem Portrait Abdullah Öcalans) wird auf die Entscheidungen im Eilverfahren (VG München, B.v. 16.2.2018 - M 13 S 18.743; VGH München, B.v. 16.2.2018 - 10 CS 18.405) verwiesen. Auch die Auflage unter Ziffer 6.3.2 (Kundgebungsmittel mit der Aufschrift YPG, YPJ, PYD) ist aus Sicht des Gerichtes rechtmäßig.

Die Beklagte durfte aufgrund der ihr vorliegenden Erkenntnisse im Zeitpunkt des Bescheidserlasses davon ausgehen, dass das Zeigen oder Verteilen von Kundgebungsmitteln mit dem Schriftzug YPG, YPJ oder PYD als Verwenden eines Kennzeichens einer verbotenen Vereinigung i. S. d. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG anzusehen ist und damit gegen die öffentliche Sicherheit im Sinne des Art. 15 BayVersG verstößt.

Hierbei konnte sich die Beklagte auf das Gesamtbild der angezeigten Versammlung stützen. Insbesondere kann auf die Stellungnahmen des Polizeipräsidiums M* … verwiesen werden. Die mit e-mail am 9. Februar 2018 um 14.04 Uhr bei der Beklagten eingegangene Stellungnahme legt dar, dass nach Ansicht der Staatsanwaltschaft M* … I auch die Fahnen syrischer Organisationen wie YPG, PYD und PJV „per se“ unter das Verbot fallen. Dies, die Einschätzung der Gefahrenlage durch das Polizeipräsidium M* … vom 12.2.2018 und die im Übrigen von der Beklagten in der Gefahrenprognose dargelegten Gesichtspunkte (Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 2. März 2017, gleichzeitiges Zeigen von Abbildungen Abdullah Öcalans, konkretes Versammlungsthema, Kooperationsgespräch, Pressemitteilung des Veranstalters) tragen nach Ansicht des Gerichtes die Auffassung, dass mit Straftaten zu rechnen gewesen ist und deshalb von einer unmittelbaren Gefährdung der öffentliche Sicherheit durch die Versammlung ohne die Auflage unter Ziffer 6.3.2 auszugehen war.

Die Gefahrenprognose wird durch die hierzu ergangene Rechtsprechung gestützt. Hierbei gibt es zwei unterschiedliche rechtliche Ansichten, wann das Zeigen von Fahnen der Organisationen YPG, YPJ und PYD als strafbar angesehen werden kann.

Zum einen wird angenommen, bei den genannten Organisationen selbst handele es sich nicht um verbotene oder von einem Betätigungsverbot betroffene Vereine, so dass §§ 20 Abs. 1, 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VereinsG grundsätzlich nicht einschlägig sein könne. Eine Strafbarkeit des Zeigens dieser Symbole und eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei nur anzunehmen, wenn durch die Verwendung dieser Symbole und den Anlass und das Ziel der Versammlung ein Kontext zur PKK hergestellt werden könne (VG Frankfurt a. Main, U.v. 29.8.2017 - 5 K 4403/16 - Pressemitteilung unter beck-online; VG Gelsenkirchen, B.v. 19.2.2018 - 14 L 337/18 - juris; VG Darmstadt, B.v. 2.3.2018 - 3 L 522/18.DA - juris; LG Aachen, B.v. 13.2.2018 - 66 Qs 73/17 - juris).

Zum anderen wird vertreten, dass der Tatbestand des § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VereinsG dann erfüllt ist, wenn sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachweisen ließe, dass ein mit einem entsprechenden Verbot belegter Verein (hier die PKK) die Flagge der YPG als eigenes Kennzeichen usurpiert hat. Dafür, dass die PKK die Flagge der YPG tatsächlich als eigenes Kennzeichen usurpiert habe, lägen bereits ausreichende Anhaltspunkte vor (vgl. insgesamt LG München I, B.v. 24.5.2018 - 18 Qs 3/18 - juris; ähnlich VG Oldenburg, B.v. 1.6.2018 - 7 B 2198/18 - juris).

Zusammenfassend geht die zunächst zitierte Rechtsprechung von einer Strafbarkeit des Zeigens der streitgegenständlichen Flaggen aus, wenn die Verwendung im Kontext zur PKK erfolgt. Die als zweites zitierte Rechtsprechung geht von einer grundsätzlichen Strafbarkeit des Zeigens der streitgegenständlichen Flaggen aus. Diese entfalle nur, wenn eindeutig der Kontext zur PKK nicht gegeben ist.

Im vorliegenden Fall ist nach beiden Rechtsauffassungen von einer drohenden strafbaren Handlung durch das Verwenden der YPG, YPJ und PYD Kennzeichen und damit von einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszugehen, da sowohl die behördlichen Schreiben als auch die individuellen Umstände der konkreten Versammlung einen Kontext der Verwendung der Fahnen der YPG, PYD und YPJ zu der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) herstellen. Insbesondere ergibt sich dies aus dem Versammlungsthema, das ausdrücklich auch die PKK miteinbezieht, sowie aus den übrigen Äußerungen des Veranstalters beispielsweise im Kooperationsgespräch oder in der Pressemitteilung und der Tatsache, dass gleichzeitig die Verwendung von Abbildern Abdullah Öcalans angezeigt wurde.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Streitwertkatalog.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit

1.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
2.
den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
3.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt,
4.
einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt oder
5.
Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. In den Fällen der Nummer 5 gilt § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3 entsprechend.

(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn

1.
bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder
2.
der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.

(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit

1.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
2.
den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
3.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt,
4.
einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt oder
5.
Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. In den Fällen der Nummer 5 gilt § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3 entsprechend.

(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn

1.
bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder
2.
der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.

(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.