Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Sept. 2018 - M 13 K 18.742

published on 24/09/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Sept. 2018 - M 13 K 18.742
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Gericht

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Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt.

Gründe

Die Klage-/Antragspartei hat am 19.09.2018 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Gegenpartei hat am 20.09.2018 der Erledigung zugestimmt.

Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, da er unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes bei der Fortsetzung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre. Beide Auflagen unter Ziffer II.6.3. des Bescheides der Beklagten vom 15. Februar 2018 sind nach Ansicht des Gerichtes im vorliegenden Fall rechtmäßig festgesetzt worden. Bezüglich der Auflage unter 6.3.1 (angezeigte Kundgebungsmittel mit der Aufschrift „Freiheit für Öcalan“ inkl. dem Portrait Abdullah Öcalans) wird auf die Entscheidungen im Eilverfahren (VG München, B.v. 16.2.2018 - M 13 S 18.743; VGH München, B.v. 16.2.2018 - 10 CS 18.405) verwiesen. Auch die Auflage unter Ziffer 6.3.2 (Kundgebungsmittel mit der Aufschrift YPG, YPJ, PYD) ist aus Sicht des Gerichtes rechtmäßig.

Die Beklagte durfte aufgrund der ihr vorliegenden Erkenntnisse im Zeitpunkt des Bescheidserlasses davon ausgehen, dass das Zeigen oder Verteilen von Kundgebungsmitteln mit dem Schriftzug YPG, YPJ oder PYD als Verwenden eines Kennzeichens einer verbotenen Vereinigung i. S. d. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG anzusehen ist und damit gegen die öffentliche Sicherheit im Sinne des Art. 15 BayVersG verstößt.

Hierbei konnte sich die Beklagte auf das Gesamtbild der angezeigten Versammlung stützen. Insbesondere kann auf die Stellungnahmen des Polizeipräsidiums M* … verwiesen werden. Die mit e-mail am 9. Februar 2018 um 14.04 Uhr bei der Beklagten eingegangene Stellungnahme legt dar, dass nach Ansicht der Staatsanwaltschaft M* … I auch die Fahnen syrischer Organisationen wie YPG, PYD und PJV „per se“ unter das Verbot fallen. Dies, die Einschätzung der Gefahrenlage durch das Polizeipräsidium M* … vom 12.2.2018 und die im Übrigen von der Beklagten in der Gefahrenprognose dargelegten Gesichtspunkte (Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 2. März 2017, gleichzeitiges Zeigen von Abbildungen Abdullah Öcalans, konkretes Versammlungsthema, Kooperationsgespräch, Pressemitteilung des Veranstalters) tragen nach Ansicht des Gerichtes die Auffassung, dass mit Straftaten zu rechnen gewesen ist und deshalb von einer unmittelbaren Gefährdung der öffentliche Sicherheit durch die Versammlung ohne die Auflage unter Ziffer 6.3.2 auszugehen war.

Die Gefahrenprognose wird durch die hierzu ergangene Rechtsprechung gestützt. Hierbei gibt es zwei unterschiedliche rechtliche Ansichten, wann das Zeigen von Fahnen der Organisationen YPG, YPJ und PYD als strafbar angesehen werden kann.

Zum einen wird angenommen, bei den genannten Organisationen selbst handele es sich nicht um verbotene oder von einem Betätigungsverbot betroffene Vereine, so dass §§ 20 Abs. 1, 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VereinsG grundsätzlich nicht einschlägig sein könne. Eine Strafbarkeit des Zeigens dieser Symbole und eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei nur anzunehmen, wenn durch die Verwendung dieser Symbole und den Anlass und das Ziel der Versammlung ein Kontext zur PKK hergestellt werden könne (VG Frankfurt a. Main, U.v. 29.8.2017 - 5 K 4403/16 - Pressemitteilung unter beck-online; VG Gelsenkirchen, B.v. 19.2.2018 - 14 L 337/18 - juris; VG Darmstadt, B.v. 2.3.2018 - 3 L 522/18.DA - juris; LG Aachen, B.v. 13.2.2018 - 66 Qs 73/17 - juris).

Zum anderen wird vertreten, dass der Tatbestand des § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VereinsG dann erfüllt ist, wenn sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachweisen ließe, dass ein mit einem entsprechenden Verbot belegter Verein (hier die PKK) die Flagge der YPG als eigenes Kennzeichen usurpiert hat. Dafür, dass die PKK die Flagge der YPG tatsächlich als eigenes Kennzeichen usurpiert habe, lägen bereits ausreichende Anhaltspunkte vor (vgl. insgesamt LG München I, B.v. 24.5.2018 - 18 Qs 3/18 - juris; ähnlich VG Oldenburg, B.v. 1.6.2018 - 7 B 2198/18 - juris).

Zusammenfassend geht die zunächst zitierte Rechtsprechung von einer Strafbarkeit des Zeigens der streitgegenständlichen Flaggen aus, wenn die Verwendung im Kontext zur PKK erfolgt. Die als zweites zitierte Rechtsprechung geht von einer grundsätzlichen Strafbarkeit des Zeigens der streitgegenständlichen Flaggen aus. Diese entfalle nur, wenn eindeutig der Kontext zur PKK nicht gegeben ist.

Im vorliegenden Fall ist nach beiden Rechtsauffassungen von einer drohenden strafbaren Handlung durch das Verwenden der YPG, YPJ und PYD Kennzeichen und damit von einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszugehen, da sowohl die behördlichen Schreiben als auch die individuellen Umstände der konkreten Versammlung einen Kontext der Verwendung der Fahnen der YPG, PYD und YPJ zu der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) herstellen. Insbesondere ergibt sich dies aus dem Versammlungsthema, das ausdrücklich auch die PKK miteinbezieht, sowie aus den übrigen Äußerungen des Veranstalters beispielsweise im Kooperationsgespräch oder in der Pressemitteilung und der Tatsache, dass gleichzeitig die Verwendung von Abbildern Abdullah Öcalans angezeigt wurde.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Streitwertkatalog.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd
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published on 16/02/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im einstwei
published on 24/05/2018 00:00

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft München I vom 18.01.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 09.01.2018, Az. 841 Cs 111 Js 154671/17, mit welchem das Amtsgericht München den Erlass eines Strafbefe
published on 16/02/2018 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 6.3.2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 15. Februar 2018 wird mit der Maßgabe angeordnet, dass beim Zeigen oder Verwenden der Kundgebungsmittel, die den Schriftzug YPG, YPJ od
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im einstwei
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Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 6.3.2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 15. Februar 2018 wird mit der Maßgabe angeordnet, dass beim Zeigen oder Verwenden der Kundgebungsmittel, die den Schriftzug YPG, YPJ od
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Annotations

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit

1.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
2.
den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
3.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt,
4.
einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt oder
5.
Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. In den Fällen der Nummer 5 gilt § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3 entsprechend.

(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn

1.
bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder
2.
der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.

(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.