Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Apr. 2019 - 10 CE 19.444

published on 08.04.2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Apr. 2019 - 10 CE 19.444
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Verwaltungsgericht München, M 24 E 19.923, 27.02.2019

Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller, ein nigerianischer Staatsangehöriger, seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO gegen seine Abschiebung weiter.

Der Antragsteller wurde am 27./28. Februar 2019 auf dem Luftweg nach Nigeria abgeschoben. Sein Antrag, den Antragsgegner durch eine einstweilige Anordnung zur Einstellung der laufenden Abschiebung zu verpflichten, wurde durch den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. Februar 2019 abgelehnt. Der Antragsteller erhob hiergegen am 28. Februar 2019 Beschwerde.

Nach Mitteilung des Antragsgegners war die Abschiebung zum Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde bereits beendet und der Antragsteller den nigerianischen Behörden übergeben worden. Der Antragsteller stellte daraufhin seinen Antrag um und beantragt nunmehr,

unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München festzustellen, dass die Abschiebung rechtswidrig war und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt hat.

Er ist der Meinung, dass die Trennung von seiner Familie, die sich noch in Deutschland befindet, unzumutbar sei.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof seine Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen weder die Aufhebung noch eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

Nach dem Vollzug der Abschiebung des Antragstellers am 28. Februar 2019 hat sich der vor dem Verwaltungsgericht gestellte Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO mit seinem ursprünglichen Begehren erledigt‚ weil die Aussetzung bzw. Einstellung der Abschiebung nach ihrer Durchführung und Beendigung objektiv unmöglich geworden ist. Dementsprechend hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nunmehr dahingehend geändert, dass festgestellt werden soll‚ dass die Abschiebung rechtswidrig war und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt hat.

In dieser Form, als Fortsetzungsfeststellungsantrag, ist der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO unzulässig, weil er in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht statthaft ist. Eine entsprechende Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil das Feststellungsinteresse, das einen solchen Antrag allein rechtfertigt, in einem Eilverfahren nicht befriedigt werden kann. Die aufgrund summarischer Prüfung ergehende einstweilige Anordnung dient der Sicherung eines Rechts oder der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; sie führt jedoch nicht zu einer rechtskräftigen Klärung einer Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit hinsichtlich eines Verwaltungsaktes. Eine verbindliche Entscheidung über diese Frage trotz zwischenzeitlicher Erledigung der Hauptsache herbeizuführen, ist aber gerade Sinn der Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO; sie ist daher nur ein einem Hauptsacheverfahren möglich (BVerwG, B.v. 27.1.1995 - 7 VR 16/94 - juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 16.8.2012 - 8 CE 11.2759 - juris Rn. 19; OVG NW, B.v. 15.3.2007 - 18 B 257/07 - juris Rn. 10; Schoch in Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, Stand Sept. 2018, § 123 Rn. 36).

Auch ist nicht dargelegt oder erkennbar‚ welches subjektiv-öffentliche Recht des Antragstellers durch den Erlass der beantragten Feststellung im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig gesichert werden müsste‚ um der Gefahr einer Veränderung des bestehenden Zustandes zu begegnen (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht im Wege der Abschiebung kann bei Vorliegen eines Feststellungsinteresses nach § 43 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur in einem Klageverfahren erreicht werden. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebung kann darüber hinaus inzident im Rahmen eines anderen Klageverfahrens als Vorfrage geprüft werden, etwa hinsichtlich der Frage, ob durch die Abschiebung die Wirkungen des § 11 Abs. 1 AufenthG ausgelöst wurden und wie sie ggf. nach § 11 Abs. 2 AufenthG zu befristen sind (BayVGH, B.v. 28.1.2016 - 10 CE 15.2653 - juris Rn. 16).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 28.01.2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller‚ eine vierköpfige Familie mazedonischer Staatsangehörigkeit‚ verfolgen mit der Beschwerde ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Aussetzung der Abschiebung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre am 18. Juni 2015 gestellten Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen weiter.

Mit Bescheiden vom 24. Oktober 2012 - rechtskräftig seit 23. August 2013 - lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anträge auf Durchführung weiterer Asylverfahren der Antragsteller zu 1 und 2 sowie die Anträge ihrer Kinder, der Antragsteller zu 3 und 4, auf Anerkennung als Asylberechtigte ab‚ in Bezug auf letztere als offensichtlich unbegründet‚ und drohte ihnen die Abschiebung nach Mazedonien oder in ein anderen aufnahmebereiten Staat an‚ sollten sie nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung das Bundesgebiet verlassen. Im Folgenden erhielten sie jeweils verlängerte Grenzübertrittsbescheinigungen und Duldungen‚ zuletzt gültig bis 9. Juni 2015. Nach Stellung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen vom 18. Juni 2015 erhielten die Antragsteller vom Landratsamt ... bis 31. Dezember 2015 gültige Bescheinigungen nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG.

Nachdem eine amtsärztliche Untersuchung am 22. Oktober 2015 die Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 1 ergeben hatte‚ betrieb der Beklagte die Abschiebung weiter. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2015 nahm das Landratsamt ohne vorherige Anhörung der Antragsteller die Fiktionsbescheinigungen zurück. Am 9. Dezember 2015 wurden die Antragsteller um 12:00 Uhr vom Flughafen München aus abgeschoben. Mit Telefax vom gleichen Tag um 10:13 Uhr hatten die Antragsteller beantragt, ihre Abschiebung im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anträge auf Aufenthaltserlaubnis auszusetzen.

Mit Beschluss vom 9. Dezember 2015 lehnte das Verwaltungsgericht München den Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO mit der Begründung ab‚ der Antragsgegner habe den Bescheid‚ mit dem die Fiktionsbescheinigungen aufgehoben worden seien‚ der Bevollmächtigten per Telefax spätestens am Tag der Abschiebung um 11:47 Uhr bekannt gegeben. Einen Befangenheitsantrag der Antragsteller vom 10. Dezember 2015 wies das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 zurück.

Mit ihrer Beschwerde vom 9. Dezember 2015 beantragen die Antragsteller‚

den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und festzustellen‚ dass die Anordnung der Abschiebung rechtswidrig war und die Antragsteller nach Deutschland zurückzuführen sind.

Der Beschluss sei schon wegen der Befangenheit der Richter der 24. Kammer des Verwaltungsgerichts München aufzuheben‚ denn wegen der im Befangenheitsantrag vom 10. Dezember 2015 aufgeführten Gründe sei die Kammer in dieser Besetzung nicht mehr zur Entscheidung befugt gewesen. Der Abschiebung fehle die Rechtsgrundlage‚ weil die Erlaubnisfiktionen bis 31. Dezember 2015 gültig gewesen seien. Die Rücknahme dieser Fiktionen sei ohne vorherige Gewährung rechtlichen Gehörs erfolgt; der Bescheid sei bis zum Zeitpunkt der Abschiebung nicht bekannt gegeben worden. Die Abschiebung sei vor einer Entscheidung über die Anträge auf Aufenthaltserlaubnis nicht zulässig gewesen. Außerdem sei den Antragstellern infolge der Überraschungsentscheidung die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise genommen worden.

Am 17. Dezember 2015 erhoben die Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht München gegen den Rücknahmebescheid mit dem Ziel seiner Aufhebung und der Feststellung‚ dass die Fiktionsbescheinigungen über den 31. Dezember 2015 hinweg fortbestehen. Außerdem erhoben sie Feststellungsklage mit dem Ziel‚ die Wirkung der Abschiebung mit einer zeitlichen Befristung auf Null festzustellen.

Der Beklagte beantragt‚

die Beschwerde zurückzuweisen.

Nach Beendigung einer Instanz könne ein Richter dieser Instanz grundsätzlich nicht mehr wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis könne keine Fiktionswirkung haben. Die fehlerhaft ausgestellten Bescheinigungen stellten keine Verwaltungsakte dar‚ sondern dienten lediglich der Dokumentation des bestehenden Rechtszustandes. Wegen der auch der Bevollmächtigten bekannten Vorladung der Antragsteller zum örtlichen Gesundheitsamt am 22. Oktober 2015 sei klar gewesen‚ dass bei Feststellung der Reisefähigkeit aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Nach dem Vollzug der Abschiebung der Antragsteller am 9. Dezember 2015 hat sich der vor dem Verwaltungsgericht gestellte Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO mit seinem ursprünglichen Begehren erledigt‚ weil die Aussetzung der Abschiebung nach ihrer Durchführung am 9. Dezember 2015 objektiv unmöglich geworden ist. Dementsprechend haben die Antragsteller im Beschwerdeverfahren ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in zweierlei Hinsicht „erweitert“: zum einen um das Begehren der Feststellung‚ dass die Abschiebung rechtswidrig war, und zum anderen um den Antrag‚ sie in das Bundesgebiet zurückzuführen.

Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist unzulässig, soweit mit ihm nun unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Feststellung der Rechtswidrigkeit der vollzogenen Abschiebung nach Mazedonien begehrt wird (1.1). Im Hinblick auf das geänderte Antragsbegehren, den Antragstellern die (vorläufige) Rückkehr in das Bundesgebiet zu ermöglichen, erscheint die Zulässigkeit des Antrags auf einstweilige Anordnung zweifelhaft (1.2); der Antrag ist jedenfalls unbegründet (2.).

1.1 Hinsichtlich des Feststellungsantrags ist schon nicht dargetan oder erkennbar‚ welches subjektiv-öffentliche Recht der Antragsteller durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig gesichert werden müsste‚ um der Gefahr einer Veränderung des bestehenden Zustandes zu begegnen (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht im Wege der Abschiebung kann bei Vorliegen eines Feststellungsinteresses nach § 43 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur in einem Klageverfahren erreicht werden. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebung kann darüber hinaus inzident im Rahmen eines anderen Klageverfahrens als Vorfrage geprüft werden, etwa des bereits beim Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahrens, das die Frage zum Gegenstand hat, ob durch die Abschiebung die Wirkungen des § 11 Abs. 1 AufenthG ausgelöst wurden und wie sie ggf. nach § 11 Abs. 2 AufenthG zu befristen sind. Die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebung - wie beantragt - würde für sich allein im Übrigen auch nicht ausreichen, einen mit Hilfe von § 123 Abs. 1 VwGO u.U. sicherungsfähigen Anspruch auf Rückführung in das Bundesgebiet zu begründen, denn ein solcher Anspruch würde das Vorliegen eines durch den zwangsweisen Vollzug der Ausreisepflicht verletzten Duldungsanspruchs voraussetzen (dazu 2.1).

1.2 Auch der Antrag auf einstweilige Anordnung mit dem Ziel, die Antragsteller (vorläufig) in das Bundesgebiet zurückzuführen, dürfte nicht zulässig sein.

Die Antragsteller begehren nicht mehr - wie noch vor dem Verwaltungsgericht - den Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO‚ mit deren Hilfe ihr tatsächlicher Status im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen die ihnen drohende Abschiebung vorläufig erhalten werden sollte. Ziel des Beschwerdeverfahrens ist vielmehr der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO‚ mit der sie eine Veränderung ihres Status als abgeschobene Ausländer durch vorläufige Einräumung einer nicht mehr bestehenden tatsächlichen Position erreichen wollen (vgl. Funke-Kaiser‚ GK-AufenthG‚ a. a. O., § 81 Rn. 180‚ 181). Der Sache nach erheben die Antragsteller damit einen Folgenbeseitigungsanspruch, indem sie die Rückgängigmachung der Folgen eines behördlichen Handelns - hier: der Abschiebung als Realakt - begehren. Für das Verfahren nach § 123 VwGO fehlt jedoch eine § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO entsprechende Regelung; diese Bestimmung bietet eine prozessuale Anknüpfung an die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen eine Abschiebungsandrohung. Im vorliegenden Fall geht es aber gerade nicht um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen die (hier im Übrigen bestandskräftige) Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Bundesamts vom 25. Oktober 2012, sondern unmittelbar um die Rückgängigmachung der Folgen eines Realaktes. Außerdem dient das Beschwerdeverfahren ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung und eröffnet grundsätzlich keinen Raum‚ über in erster Instanz nicht gestellte Anträge zu entscheiden (OVG NW‚ B.v. 9.3.2007 - 18 B 2533/06 - juris Rn. 31 f.; Funke-Kaiser in GK-AufenthG‚ Stand: Oktober 2015‚ § 81 Rn. 190).

2. Die Beschwerde bliebe jedenfalls auch dann ohne Erfolg‚ wenn man die Zulässigkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung im Falle einer bereits zwangsweise vollzogenen Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände aus dem Grundsatz der Gesetz- und Rechtmäßigkeit der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG anerkennen (so OVG Saarl‚ B.v. 18.10.2005 - 2 W 15/05 - juris; B.v. 24.1.2003 - 9 W 50/02 juris; VG Gießen‚ B.v. 30.10.2006 - 7 G 439/06 - juris) und eine entsprechende Antragsänderung für zulässig erachten wollte (§ 91 Abs. 1 VwGO entspr.). Ein Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO ist hier nämlich nicht glaubhaft gemacht.

Unter Berücksichtigung der allein maßgeblichen‚ von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO) haben sie jedoch den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch im Hinblick auf ihr Ziel‚ eine (vorläufige) Rückkehr in das Bundesgebiet zu erreichen‚ nicht glaubhaft gemacht. Denn aus den dargelegten Gründen ergibt sich nicht‚ dass ihnen vor ihrer Abschiebung ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 AufenthG zugestanden hatte‚ der durch die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht zunichte gemacht worden sein und aus dem sich u.U. ein Rückführungsanspruch ergeben könnte.

Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausschließlich geprüft‚ ob die Fiktionsbescheinigungen, deren Bestand mangels wirksamer Rücknahme als einziger Hinderungsgrund für die Abschiebung geltend gemacht worden war, rechtzeitig vor der Abschiebung vom Antragsgegner zurückgenommen wurden‚ und diese Frage bejaht, ohne auf das Vorliegen von Duldungsgründen nach § 60a Abs. 2 AufenthG einzugehen. Die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes ist gleichwohl zutreffend gewesen‚ weil weder aus den vom Antragsgegner noch nicht beschiedenen Anträgen auf Aufenthaltserlaubnis (2.1) noch aus dem sich aus den bis 31. Dezember 2015 gültigen Fiktionsbescheinigungen ergebenden Rechtsschein (2.2) oder aus sonstigen Vorschriften (2.3) ein zu einem Duldungsanspruch führendes rechtliches Abschiebungshindernis im Sinn von § 60a Abs. 2 Satz 1, 3 AufenthG resultierte‚ das durch die Abschiebung zunichte gemacht wurde und dem nun im Beschwerdeverfahren unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur dadurch Rechnung getragen werden könnte‚ dass den Antragstellern eine vorläufige Rückkehr ins Bundesgebiet ermöglicht wird.

2.1 Den Antragstellern stand im Zeitpunkt ihrer Abschiebung nach summarischer Beurteilung kein sicherungsfähiger Duldungsanspruch im Hinblick auf die bisher nicht beschiedenen Anträge auf Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen (§ 60a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 25 Abs. 5 AufenthG) zu (vgl. HessVGH‚ B.v. 4.4.1993 - 13 TA 2186/91 - juris; Funke-Kaiser‚ GK-AufenthG‚ a. a. O. § 81 Rn. 187).

Ob die materielle Beurteilung dieses Anspruchs‚ der durch die einstweilige Anordnung gesichert werden soll und grundsätzlich durch Zulassung der Rückkehr in das Bundesgebiet auch gesichert werden könnte‚ voraussetzt‚ dass für den Erfolg der Hauptsacheklage mehr spricht als für ihren Misserfolg‚ oder ob eine Anordnung schon bei nur offenen Erfolgsaussichten in Betracht kommt‚ kann im vorliegenden Fall dahinstehen (vgl. zum Meinungsstreit: Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u. a., VwGO‚ 6. Aufl. 2014‚ § 123 Rn. 22 m. w. N.). Denn es kann hier bereits nicht von offenen Erfolgsaussichten der Klagen auf Aufenthaltserlaubnisse in der Hauptsache ausgegangen werden kann. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung spricht alles dafür, dass das in der Person der Antragstellerin zu 1 geltend gemachte (inlandsbezogene) Abschiebungshindernis in Form des Bestehens einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung nicht vorlag. Das die Erkrankung benennende fachpsychiatrische Attest vom 12. Mai 2015 verneint nur - entgegen dem überzeugenden Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung vom 22. Oktober 2015 - die Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 1, belegt jedoch nicht, dass die Erkrankung einen Grad erreicht hat‚ der eine Ausreise unzumutbar macht‚ weil etwa eine bereits begonnene‚ auf Dauer angelegte Psychotherapie mit der Folge einer gravierenden Verschlimmerung der diagnostizierten Belastungsstörung abgebrochen werden müsste. Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, die sich etwa aus der Frage Behandelbarkeit der Erkrankung in Mazedonien ergeben könnten, bleiben hier im Rahmen des von der Ausländerbehörde durchzuführenden Abschiebungs- und Duldungsverfahren außer Betracht, weil das Bundesamt im Bescheid vom 24. Oktober 2012 mit Bindungswirkung für der Ausländerbehörde (vgl. § 24 Abs. 2, § 42 AsylG) festgestellt hat‚ dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Ist aber für den Zeitpunkt der Abschiebung kein Duldungsanspruch glaubhaft gemacht‚ so kommt es nicht darauf an‚ ob die Durchführung der Abschiebung aus sonstigen Gründen rechtswidrig war (s. 2.2); mit ihnen kann ein mit der begehrten Anordnung durchzusetzender Rückkehranspruch in das Bundesgebiet nicht begründet werden. Die summarische Bewertung des Senats, dass ein rechtliches Ausreisehindernis im Zeitpunkt der Abschiebung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vorgelegen hat, lässt im Übrigen den Umstand bedeutungslos werden, dass zum Zeitpunkt dieses Beschlusses das für § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG erforderliche Tatbestandsmerkmal der vollziehbaren Ausreisepflicht infolge der Abschiebung entfallen ist und bereits aus diesem Grund eine Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift ohne vorherige Wiedereinreise nicht erteilt werden kann.

Vor dem dargestellten Hintergrund kommt eine Rückgängigmachung der Abschiebung der Antragsteller in ihr Heimatland wegen der noch anhängigen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nicht in Betracht.

2.2 Auch im Hinblick auf die ihnen nach § 81 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 AufenthG erteilten Bescheinigungen war die Abschiebung der Antragsteller nicht auszusetzen.

Die Bescheinigungen waren zu Unrecht ausgestellt worden, weil sie nicht der Rechtslage entsprachen. Nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gilt nämlich nur der Aufenthalt eines rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Ausländers, dessen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis noch nicht beschieden wurde, bis zur Entscheidung hierüber als erlaubt; die Antragsteller waren jedoch nach bestandskräftiger Ablehnung ihrer Asyl- und Asylfolgeanträge ausreisepflichtig und konnten daher keinen rechtmäßigen Aufenthalt nachweisen, an dem die ausgestellten Fiktionsbescheinigungen hätten anknüpfen können. An der bestehenden Ausreisepflicht haben sie nichts zu ändern vermocht, denn Fiktionsbescheinigungen besitzen lediglich deklaratorischen Charakter, ohne konstitutiv einen bestimmten Rechtsstatus festzustellen (BVerwG, U.v. 3.6.1997 - 1 C 7.97 - InfAuslR 1997, 391; Funke-Kaiser, GK-AufenthG, a. a. O., § 81 Rn.115). Eine nicht der Rechtslage entsprechende Bescheinigung ist nicht geeignet‚ die rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung des Inhabers der Bescheinigung und infolgedessen einen Duldungsanspruch zu begründen.

Deshalb kommt es - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch nicht darauf an‚ ob die Rücknahme der Bescheinigungen mit Bescheid vom 7. Dezember 2015 noch vor der Durchführung der Abschiebung bekannt gegeben worden war, und ebenso wenig darauf, dass - worauf die Antragsteller hinweisen - der Rücknahmebescheid im Zeitpunkt der Abschiebung noch nicht bestandskräftig war. Offenbleiben kann auch‚ ob eine derartige Rücknahme durch Verwaltungsakt überhaupt geboten war, um den mit den Bescheinigungen gesetzten Rechtsschein zu beseitigen und ob durch die Bescheinigungen bei den Antragstellern ein Vertrauen dahingehend erzeugt wurde‚ sie würden zumindest bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bescheinigungen nicht abgeschoben werden und hätten weiterhin die Möglichkeit, von ihrem Recht auf freiwillige Ausreise nach Fristsetzung unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (vgl. Art. 7‚ 8 Richtlinie 2008/115/EG) zur Vermeidung einer zwangsweise Beendigung ihres Aufenthalts Gebrauch zu machen. All diese Fragen sind nicht Gegenstand des Verfahrens des einstweiligen Rechtschutzes‚ sondern derjenigen Verfahren‚ die sich mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Durchführung der Abschiebung (ungeachtet eines Duldungsanspruchs) befassen‚ also etwa dem Verfahren um die Sperrwirkung der Abschiebung und ggf. ihrer Befristung‚ oder im Zusammenhang mit den Fragen‚ ob die Erstattung der Abschiebungskosten nach § 66 Abs. 1 AufenthG verlangt werden kann oder ggf. Schadensersatzansprüche der Antragsteller bestehen. Im Hinblick auf das Bestehen eines sicherungsfähigen Anspruchs auf (vorläufige) Rückführung in das Bundesgebiet ist hingegen nur maßgeblich‚ dass die Wirkungen des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG durch die Stellung der Anträge auf Aufenthaltserlaubnis im Juni 2015‚ wie dargelegt, nicht eingetreten sind.

2.3 Es bestand auch kein Duldungsanspruch aus Art. 6 Abs. 1 GG‚ der die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen zur Berücksichtigung bestehender familiärer Bindungen verpflichtet hätte; in diesem Zusammenhang könnte sich insbesondere eine längere Trennung von Kindern auch nur von einem Elternteil als im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GG unzumutbar und unverhältnismäßig erweisen (vgl. BVerfG‚ B.v. 31.8.1999 - 2 BvR 1523/99 - NVwZ 2000‚ 59 f.). Im vorliegenden Fall ist die Abschiebung jedoch unter Wahrung der Familieneinheit vorgenommen worden‚ so dass eine Verletzung der Grundrechte der Antragsteller aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht in Rede steht.

Schließlich lagen auch keine Gründe für die Erteilung einer Duldung aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen (§ 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG) vor‚ da entsprechende Anhaltspunkte weder ersichtlich sind noch etwas in dieser Richtung vorgetragen wurde.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 8.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit‚ so dass für jeden Antragsteller ein Streitwert in Höhe von 1.250‚- Euro anzusetzen war.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.