Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2018 - 10 C 18.2582

bei uns veröffentlicht am17.12.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 1 K 18.1945, 04.12.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Gründe

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. Dezember 2018, über den der Berichterstatter nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG als Einzelrichter entscheidet, ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro nicht übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) und das Verwaltungsgericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde auch nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zugelassen hat.

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärte Klageverfahren gegen eine ausländerrechtliche Verwarnung auf der Grundlage von § 52 Abs. 1 GKG auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hält dies für unzutreffend, weil in vergleichbaren Fällen bei anderen Verwaltungsgerichten für Klagen gegen ausländerrechtliche Verwarnungen der Regelstreitwert festgesetzt worden wäre und begehrt deshalb die Heraufsetzung des Streitwerts auf 5.000,- Euro.

Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG findet die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den nach § 63 Abs. 2 GKG der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro übersteigt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Maßgebend für die Berechnung der Beschwerdesumme ist die Differenz der aus den verschiedenen Streitwerten resultierenden Gebühren. Bei der Beschwerde eines Rechtsanwalts ist für die Beschwerdesumme der Betrag maßgebend, um den sich im Falle des Erfolgs der Beschwerde seine Gesamtvergütung (Gebühren und Auslagen einschließlich anfallender Umsatzsteuer) erhöhen würde. Dabei kommt es auf die Gebühren an, die dem Rechtsanwalt tatsächlich zustehen würden (vgl. BayVGH, B.v. 1.4.2014 - 10 C 14.550 - juris Rn. 4 m.w.N.; B.v. 3.9.2013 - 6 C 13.1598 - juris Rn. 2 m.w.N.). Nach § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG i.V.m. Nr. 3100 Teil 3 Abschnitt 1 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Verfahren im ersten Rechtszug eine 1,3-fache Verfahrensgebühr. Diese beträgt bei einem Streitwert von 2.500,- Euro zuzüglich Umsatzsteuer 310,95 Euro. Bei einem Streitwert von 5.000,- EU beläuft sich die 1,3-fache Verfahrensgebühr zuzüglich Umsatzsteuer auf 468,74 Euro. Der hieraus zu ermittelnde Differenzbetrag in Höhe von 157,79 Euro (vgl. BayVGH, B.v. 6.6.2018 - 10 C 18.221 - juris Rn. 6) liegt unter der Beschwerdesumme von 200,- Euro.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei. Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).

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Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2018 - 10 C 18.2582 zitiert 9 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 13 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 572 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2018 - 10 C 18.221

bei uns veröffentlicht am 06.06.2018

Tenor Die Beschwerde wird verworfen. Gründe Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde dagegen, dass das Verwaltungsgericht den Streitwert für das Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bezüglich d

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Apr. 2014 - 10 C 14.550

bei uns veröffentlicht am 01.04.2014

Tenor Die Beschwerde wird verworfen. Gründe Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. September 2

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Gründe

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. September 2013, über die die Berichterstatterin nach § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG als Einzelrichterin entscheidet, ist zu verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro nicht übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärte versammlungsrechtliche Eilverfahren auf der Grundlage von § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 2.500,- Euro und damit auf die Hälfte des Auffangstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt. Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin halten dies für unzutreffend, weil der Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet gewesen sei. Sie begehren deshalb die Heraufsetzung des Streitwerts auf 5.000,- Euro und damit die Festsetzung eines Streitwerts in Höhe des vollen Auffangstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG, weil sich mit dem sich aus dem halben Auffangwert ergebenden Stundensatz für ihre Tätigkeit ein wirtschaftlicher Kanzleibetrieb nicht aufrecht erhalten ließe und die Streitwertfestsetzung daher zu einer Beeinträchtigung der Rechte aus Art. 8 Abs. 1 GG führe.

Die Beschwerde ist als Beschwerde der nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht beschwerdeberechtigten Prozessbevollmächtigten zunächst zulässig. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG ermöglicht es den Prozessbevollmächtigten, aus eigenem Recht Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Streitwerts einzulegen, wenn sie den festgesetzten Streitwert als zu gering erachten. Allerdings besteht dieses Recht nur in dem Umfang und im selben Rahmen wie eines sonst am Wertsetzungsverfahren Beteiligten; er erlangt also nicht mehr Rechte als der von ihm vertretene Mandant (vgl. Kießling in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl. 2013, § 32 Rn. 94; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, RVG § 32 Rn. 12 u. 19)

Allerdings ist die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG als unstatthaft zu verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro nicht übersteigt. Maßgebend für die Berechnung der Beschwerdesumme ist nicht die Differenz der Streitwerte, sondern die Differenz der aus den verschiedenen Streitwerten resultierenden Gebühren. Bei der Beschwerde eines Rechtsanwalts ist für die Beschwerdesumme der Betrag maßgebend, um den sich im Falle des Erfolgs der Beschwerde seine Gesamtvergütung (Gebühren und Auslagen einschließlich anfallender Umsatzsteuer) erhöhen würde. Dabei kommt es auf die Gebühren an, die dem Rechtsanwalt tatsächlich zustehen würden (vgl. Oestreich in Oestreich/Hellstab/Trenkle, Kommentar zum GKG, Stand Dez. 2013, § 68 Rn. 19; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl. 2009, § 68 Rn. 6; Hartmann, a. a. O., § 32 Rn. 17; BayVGH, B. v. 3.9.2013 - 6 C 13.1598 - juris Rn. 2). Nach Nr. 3100 Teil 3 Abschnitt 1 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Verfahren im ersten Rechtszug eine 1,3-fache Verfahrensgebühr. Diese beträgt bei einem Streitwert von 2.500,- Euro 261,30 Euro (s. Gebührentabelle in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG). Da die Umsatzsteuer in die Gebühr einzurechnen ist, errechnet sich somit insgesamt eine Gebühr von 310,95 Euro. Bei einem Streitwert von 5.000,- Euro beläuft sich die 1,3-fache Verfahrensgebühr zuzüglich Umsatzsteuer auf 468,74 Euro. Der Differenzbetrag von 157,79 Euro liegt unter der Beschwerdesumme von 200,- Euro. Dieser Berechnung liegt die Gebührentabelle in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung zugrunde. In der bis 31. Juli 2013 geltenden Fassung hätte die Differenz zwischen der Gesamtvergütung des Rechtsanwalts bei einem Streitwert von 2.500,- Euro und 5.000,- Euro die Beschwerdesumme erreicht. Dass dem Prozessbevollmächtigten für denselben Gegenstand neben der Verfahrensgebühr noch besondere Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG zustehen würden, ist weder geltend gemacht noch hier sonst ersichtlich.

Die in der Rechtsprechung strittige Frage, ob das Rechtsmittelgericht bei einer mangels ausreichender Beschwerdesumme unzulässigen Streitwertbeschwerde die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen ändern darf (dagegen: Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl. 2009, § 63 Rn. 10 m. w. N.; Kießling in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl. 2013, § 32 Rn. 46; a.A. NdsOVG, B. v. 13.6.2012 - 12 E 486/12 - juris m. w. N.), kann hier offen bleiben. Der Senat sieht bei versammlungsrechtlichen Streitigkeiten für eine Erhöhung des Streitwerts auf 5.000,- Euro in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keinen Anlass. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass in versammlungsrechtlichen Eilverfahren, auch wenn eine in ihnen ergehende Entscheidung die Hauptsache vorwegnimmt, der Streitwert die Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG und damit, wie vom Verwaltungsgericht festgesetzt, 2.500,- Euro beträgt (vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 3.9.2013 - 10 CS 13.1841 - juris; B. v. 28.6.2013 - 10 CS 13.1356 - juris; B. v. 12.4.2013 - 10 CS 13.787 - juris).

Soweit der Streitwertkatalog 2013 in der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderung abweichend vom Streitwertkatalog 2004 nicht den vollen, sondern nur noch den halben Auffangwert als Streitwert für ein Versammlungsverbot oder für versammlungsrechtliche Auflagen in der Hauptsache vorsieht, folgt der Verwaltungsgerichtshof dem für Beschränkungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz nicht, sondern hält an seiner bisherigen Praxis fest. Da der Antrag des Klägers bei versammlungsrechtlichen Beschränkungen oder Versammlungsverboten für die Bestimmung eines vom Auffangwert abweichenden Streitwerts nach einem sich für ihn ergebenden wirtschaftlichen Interesse auf der Grundlage von § 52 Abs. 1 GKG in der Regel keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist nach § 52 Abs. 2 GKG regelmäßig ein Streitwert von 5.000,- Euro anzunehmen (BayVGH, B. v. 11.12.2013 -10 C 13.829 - juris Rn. 9).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei. Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Gründe

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde dagegen, dass das Verwaltungsgericht den Streitwert für das Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bezüglich der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Mai 2017 erfolgten Ablehnung ihrer Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Einstellung des Verfahrens gemäß § 92 Abs. 3 VwGO auf 5.000 Euro festgesetzt hat. Ihrer Ansicht nach wäre der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur auf die Hälfte des Auffangstreitwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG und damit 2.500 Euro festzusetzen gewesen.

Die Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie mangels Erreichen des Beschwerdewerts nicht nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft ist und das Verwaltungsgericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde auch nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zugelassen hat.

Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG findet die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den nach § 63 Abs. 2 GKG der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Der Wert des Beschwerdegegenstands bemisst sich nach der Differenz zwischen den Gebühren, mit denen die Antragstellerin auf der Grundlage des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts belastet würde, und den Gebühren, die sie aufgrund des von ihr für richtig gehaltenen Streitwerts zu tragen hätte. Dabei sind neben den Gerichtsgebühren auch die Rechtsanwaltsgebühren zu berücksichtigen, soweit sie von der Antragstellerin zu tragen sind (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 20.8.2014 – 10 C 14.1691 – juris Rn. 4 m.w.N.).

Die Differenz zwischen den Gerichtsgebühren bei dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert von 5.000 Euro und den Gerichtsgebühren bei dem von der Antragstellerin für richtig gehaltenen Streitwert von 2.500 Euro beträgt bei anfallenden Gerichtsgebühren nach § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 5211 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) 19 Euro.

Die von der Antragstellerin ebenfalls zu tragende Gebührendifferenz des bevollmächtigten Rechtsanwalts zuzüglich Umsatzsteuer beträgt bei anfallenden Gebühren nach § 13 RVG in Verbindung mit Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) 157,80 Euro.

Somit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands hier insgesamt 176,80 Euro und übersteigt daher 200 Euro nicht.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei. Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.