Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 5. Oktober 2017 wird dem Kläger für seine Klage bezüglich Nr. 1.12 des Bescheids der Beklagten vom 17. April 2015 Prozesskostenhilfe bewilligt und sein Rechtsanwalt F … M …, …, beigeordnet.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Fortsetzungsfeststellungsklage bezüglich einer versammlungsrechtlichen Beschränkung im Bescheid der Beklagten vom 17. April 2015 weiter.

Dieser Bescheid enthielt u.a. die Beschränkung Nr. 1.12: „In Versammlungsreden und Sprechchören sowie auf Transparenten haben alle Aussagen zu unterbleiben, die das NS-Regime, sowie Organisationen bzw. Untergruppierungen und deren (auch selbsternannten) Folgeorganisationen sowie verbotene Parteien und Vereine einschließlich deren Nachfolge- und Ersatzorganisationen sowie unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlungen billigen, rechtfertigen oder verharmlosen. Gleiches gilt für etwa zu verbreitende Druckwerke und musikalische Darbietungen“. Die vom Kläger am 11. Mai 2015 erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage richtet sich u.a. gegen die Beschränkung.

Mit Beschluss vom 5. Oktober 2017 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Zu der im Beschwerdeverfahren ausschließlich streitgegenständlichen Beschränkung Nr. 1.12 führte es aus, dass diese Beschränkung im Zusammenhang mit der Begründung des Bescheids gelesen werden müsse. Daraus werde deutlich, dass gerade solche Aussagen unterbleiben müssten, die den Tatbestand des § 130 StGB und Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 BayVersG erfüllten. Folglich seien die Handlungen des NS-Regimes gemeint, die die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft prägten. Eine solche Beschränkung sei geeignet, erforderlich und angemessen.

Der Kläger legte mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 5. Oktober 2017 ein und beantragte,

ihm unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 5. Oktober 2017 Prozesskostenhilfe für die Verfolgung seiner gegen die Beschränkung Nr. 1.12 gerichteten Klage unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.

Die Klage habe insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Gericht verkenne, dass die Beschränkung Nr. 1.12 absolut formuliert und nicht etwa auf die Tatbestände des § 130 StGB und Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 BayVersG beschränkt worden sei. Auch in der Begründung des Bescheides werde nicht zum Ausdruck gebracht, dass nicht strafbare Aussagen über Handlungen während der Herrschaft des Nationalsozialismus nicht unter die beschränkende Auflage fielen. Unklarheiten und Unbestimmtheiten gingen zulasten der Behörde.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

Es verstehe sich selbstredend, dass in der Beschränkung solche Handlungen angesprochen seien, die die nationalsozialistische Willkürherrschaft prägten. Im Zusammenhang mit der angezeigten Versammlung sei die Gefahr gesehen worden, dass durch die Versammlung die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht, gerechtfertigt oder verharmlost werde. Die Beschränkung sei erforderlich und gerechtfertigt, um strafrechtlichen Verstößen gegen § 130 StGB vorzubeugen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Dem Kläger ist in Abänderung des angegriffenen Beschlusses nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe für seine Fortsetzungsfeststellungsklage bezüglich der Beschränkung Nr. 1.12 des Bescheides der Beklagten vom 17. April 2015 zu bewilligen.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor, weil der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Nach seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 27. April 2015 ist der Kläger nicht in der Lage, die Kosten für die Prozessführung aufzubringen. Diese Erklärung entspricht auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen. Der Kläger hat mit Schreiben vom 14. Juni 2017 beim Verwaltungsgericht Ansbach eine Entscheidung über die seit 11. Mai 2015 anhängige Fortsetzungsfeststellungsklage angemahnt und um Verbescheidung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gebeten.

Auch bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Im für die Beurteilung der Erfolgsaussichten maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungs- und Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (stRspr; vgl. BayVGH, B.v. 20.12.2016 – 1 C 16.312 – juris Rn. 7 m.w.N.) bot der Antrag des Klägers, festzustellen, dass die Beschränkung Nr. 1.12 des Bescheides vom 17. April 2015 rechtswidrig war, hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Rechtsgrundlage für diese versammlungsrechtliche Beschränkung ist Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 BayVersG. Danach kann die zuständige Behörde eine Versammlung insbesondere dann beschränken, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen durch die Versammlung die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht, gerechtfertigt oder verharmlost wird, auch durch das Gedenken an führende Repräsentanten des Nationalsozialismus, und dadurch die unmittelbare Gefahr einer Beeinträchtigung der Würde der Opfer besteht.

Unabhängig von dem in der Ausgangsentscheidung diskutierten Problem der hinreichenden Bestimmtheit der Beschränkung Nr. 1.12 hat nach summarischer Überprüfung der Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags die Fortsetzungsfeststellungsklage bereits deshalb Erfolg, weil durch die Beklagte weder hinreichende Anhaltspunkte dafür dargelegt wurden, dass bei der Versammlung am 18. April 2015 die unmittelbare Gefahr der Begehung von Straftaten nach § 130 Abs. 4 StGB bestand, noch aus den Verfahrensakten entsprechende konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind.

Weder aus den Behördenakten noch aus der Begründung des Bescheides ergeben sich Umstände oder Tatsachen, die die Annahme einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 BayVersG rechtfertigen würden.

Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG dürfen bei der auch im Rahmen des Art. 15 Abs. 2 BayVersG anzustellenden Gefahrenprognose beim Erlass von Beschränkungen keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (BayVGH, B.v. 9.11.2015 – 10 CS 15.2437 – juris Rn. 5). Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich. Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen hierzu nicht aus (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10 – juris Rn. 17; B.v. 12.5.2010 – 1 BvR 2636/04 – juris Rn. 17 jeweils m.w.N.). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für eine Beschränkung liegt dabei bei der Behörde (BayVGH, B.v. 24.2.2015 – 10 CS 15.431 – juris Rn. 18). Dementsprechend können auch Beschränkungen, die darauf abzielen, Straftaten zu verhindern, nur verfügt werden, wenn konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der fraglichen Versammlung die unmittelbare Gefahr besteht, dass solche Straftaten begangen werden (vgl. BayVGH, B.v. 28.6.2013 – 10 CS 13.1356 – juris Rn. 4; B.v. 12.4.2013 – 10 CS 13.787 – juris Rn. 4).

Die polizeiliche Einschätzung der Polizeiinspektion F. für die für den 18. April 2015 angezeigte Versammlung beschäftigt sich ausschließlich mit einer Gefahrenprognose im Falle des Aufeinandertreffens der Teilnehmer der Versammlung des Klägers und der Gegenveranstaltung. Anhaltspunkte dafür, dass es bei der Versammlung des Klägers zu Straftaten nach § 130 Abs. 4 StGB kommen könnte, ergeben sich daraus nicht. Auch in der Begründung des Bescheids vom 17. April 2015 finden sich diesbezüglich keine weiteren Ausführungen. Soweit die Beklagte in der Beschwerdeerwiderung vom 29. November 2017 vorträgt, dass „diese Gefahr auch in Zusammenhang mit der angezeigten Versammlung gesehen wurde“, erläutert oder begründet sie dies nicht näher.

Auch Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen können als Indizien für eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit herangezogen werden. Dies gilt aber nur, soweit die früheren Versammlungen bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (vgl. BVerfG, B.v. 12.5.2010 – 1 BvR 2636/04 – juris Rn. 17 m.w.N.). Aber auch insoweit finden sich in den vorgelegten Behördenakten keine Anhaltspunkte dafür, dass es bei früheren Veranstaltungen des Klägers zu Verstößen gegen § 130 Abs. 4 StGB gekommen ist. Auch das Motto der angezeigten Kundgebung „Arbeit – Zukunft – Heimat! Kapitalismus zerschlagen!“ steht jedenfalls in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den in Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 BayVersG geschützten Rechtsgütern (vgl. BayVGH B.v. 9.11.2015 – 10 CS 15.2437 – juris Rn. 5). Eine rein vorsorgliche versammlungsrechtliche Beschränkung findet jedoch in Art. 15 Abs. 2 BayVersG keine Rechtsgrundlage.

Die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers folgt aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gerichtskosten können im Prozesskostenhilfeverfahren nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nur erhoben werden, soweit eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen oder verworfen wird, was hier nicht der Fall ist. Eine Kostenerstattung ist nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO ausgeschlossen.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 8


(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 118 Bewilligungsverfahren


(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäft

Strafgesetzbuch - StGB | § 130 Volksverhetzung


(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,1.gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehör

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Tenor I. Unter Abänderung von Nr. 1 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. Februar 2015 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Februar 201

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe Die zulässige
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Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 25. April 2017 wird festgestellt, dass (auch) die Beschränkung Nr. 1.6 im Bescheid des Beklagten vom 8. April 2016 bezüglich der Passage „… sind a

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(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Mit ihr begehrt die Antragsgegnerin die Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und die Ablehnung des Antrags des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die zeitliche Verlegung der von ihm für den 9. November 2015 angezeigten Versammlung zum Thema „Fall der Mauer am 9.11. - Mit friedlichen Spaziergängen Politik gestalten, damals wie heute“ im Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. November 2015 anzuordnen. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof seine Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen nicht die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Interesse des Antragstellers, die von ihm angezeigte Versammlung wie geplant am 9. November 2015 durchführen zu können, das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung der verfügten Beschränkung überwiegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführliche und zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Verlegung oder ein Verbot einer Versammlung an Tagen, denen ein an die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft erinnernder Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt, und zu den hier nicht erfüllten verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichende Gefahrenprognose verwiesen.

Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist lediglich Folgendes zu ergänzen:

Auch wenn die Rechtsgrundlage für die Verlegung der Versammlung nicht Art. 15 Abs. 1 BayVersG, sondern Art. 15 Abs. 2 BayVersG ist, müssen die in den zitierten verfassungsgerichtlichen Entscheidungen genannten rechtlichen Vorgaben bei der Anwendung des Art. 15 Abs. 2 BayVersG Berücksichtigung finden, weil nur so eine verfassungskonforme Anwendung dieser Bestimmung gewährleistet ist.

Wenn die Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung vorbringt, dass auch die Inhalte der Redebeiträge bei der Würdigung, ob eine Beeinträchtigung der Würde der Opfer nationalsozialistischer Gewalt- und Willkürherrschaft zu besorgen ist, miteinbezogen werden müssten, selbst wenn der Tatbestand des § 130 Abs. 4 StGB nicht erfüllt sei, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn Störungen durch Wortbeiträge, die, obgleich provokativen Charakters, kein erhebliches Gewicht aufweisen, ergeben als solche keinen verhältnismäßigen Anlass für eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit (BVerwG, U. v. 26.2.2014 - 6 C 1.13 - juris Rn. 19). Die von der Antragsgegnerin angeführten Äußerungen des Versammlungsleiters bei der Versammlung am 19. Oktober 2015 stellen möglicherweise Straftaten zulasten der Bundeskanzlerin und von Migranten dar. Das Landesamt für Verfassungsschutz bewertet Pegida München aufgrund solcher Aussagen als extremistisch und sicherheitsgefährdend, weil sich Pegida München als Widerstandbewegung gegen ein diktatorisches System hochstilisiere. Ein hinreichender Rückschluss darauf, dass mit solchen Äußerungen insbesondere auch die Würde der Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft beeinträchtigt werde, ergibt sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren nicht. Die Gefahrenprognose muss sich nämlich auf das geschützte Rechtsgut beziehen, hier die Würde der Opfer nationalsozialistischer Gewalt- und Willkürherrschaft (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, § 15 Rn. 75). Die Gefahrenprognose der Antragsgegnerin ist insoweit aber nicht auf verfassungsrechtlich hinreichend tragfähige Erwägungen gestützt.

Die Rüge der Antragsgegnerin, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es sich bei der streitbefangenen Versammlung am 9. November 2015 um eine Tarnveranstaltung handle, greift nicht durch. Zum einen besteht entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin für die Antragstellerin als Grundrechtsträgerin keine Obliegenheit, für die Bestimmung des Versammlungszeitpunktes und des gewählten Themas triftige Gründe zu liefern (BVerwG, U. v. 26.2.2014 - 6 C 1.13 - juris Rn. 19). Zum anderen kann sich die Annahme der Antragsgegnerin, der Antragstellerin sei es im Kern stets darum gegangen, die Würde der Opfer des Nationalsozialismus zu verunglimpfen sowie die grundlegenden sozialen und ethischen Anschauungen zu verletzen, nicht auf (auch) verfassungsrechtlich tragfähige Erwägungen stützen. Die öffentliche Präsenz einer bestimmten Gruppierung am 9. November verleiht für sich genommen ihrer Versammlung noch keine eindeutige Stoßrichtung gegen das Gedenken, dem dieser Tag gewidmet ist (BVerwG, U. v. 26.2.2014, a. a. O., Rn. 19).

Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 26. Oktober 2015 (10 CS 15.2339) Bedenken geäußert, ob dem Antragsteller die Geschehnisse bei den Dresdner Pegida-Versammlungen pauschal zugerechnet werden können. Ort, Teilnehmerkreis und Organisatorenkreis sind schließlich nicht identisch. Eine Personengleichheit zwischen den Gruppierungen besteht auch nicht alleine deshalb, weil Mitglieder von Pegida Dresden als Redner bei einer Münchner Pegida-Veranstaltung aufgetreten sind. Das Auftreten unter einem einheitlichen „Label“ führt ebenfalls nicht zu einer Billigung aller Äußerungen und Handlungen der anderen rechtlich selbstständigen Organisation, so dass es auch nicht - wie die Antragsgegnerin meint - einer ausdrücklichen Distanzierung bedarf. An dieser Einschätzung hält der Senat fest, weil die Antragsgegnerin nach wie vor keine überzeugenden Argumente für eine umfassende Zurechnung der Aktivitäten anderer Pegida-Vereine vorgetragen hat.

Versammlungsbeschränkende Verfügungen nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 b) BayVersG haben nach der Gesetzesbegründung zur Voraussetzung, dass der Versammlung an diesem Tag eine Provokationswirkung zukommt, die dazu führt, dass die Mehrheit der Bevölkerung diese Versammlung nicht nur als beängstigend oder empörend, sondern als schlechthin unerträglich und selbst in einem demokratischen, pluralistischen Gemeinwesen als inakzeptabel empfindet. Eine erhebliche Verletzung ist etwa regelmäßig zu bejahen, wenn die Versammlungsteilnehmer den Tag oder Ort missbrauchen, um eine massive Verfälschung historischer Tatsachen zu betreiben oder Rituale aus der nationalsozialistischen Zeit wieder aufleben zu lassen (LT-Drs. 15/1018,1 S. 22). Die von der Antragsgegnerin diesbezüglich vorgetragenen Anhaltspunkte reichen nicht aus, weil dadurch weder der in der Gesetzesbegründung angeführte Regeltatbestand erfüllt ist noch ein damit vergleichbarer Sachverhalt dargelegt wird.

Die Antragsgegnerin vertritt insoweit die Auffassung, dass sich das Verwaltungsgericht nicht hinreichend mit den „Vorträgen der Öffentlichkeit“, insbesondere mit dem Vortrag der Präsidentin der Israelitischen Kultusgemeinde München und Oberbayern, auseinandergesetzt habe. In diesen Vorträgen sei fundiert dargestellt worden, dass eine Verletzung der Würde der Opfer sowie eine Gefahr einer erheblichen Verletzung grundlegender sozialer und ethischer Anschauungen bestehe und die Gefahr auch in den zukünftigen Versammlungen zu befürchten sei. Damit verkennt die Antragsgegnerin, dass als Grundlage der Gefahrenprognose konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich sind und bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen nicht ausreichen (BVerfG, B. v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - juris Rn. 17). Ebensowenig kann die Presseberichterstattung das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für die nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 BayVersG erforderliche versammlungsrechtliche Gefahrenprognose ersetzen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für eine Beschränkung liegt letztlich bei der Behörde (BVerfG, B. v. 20.12.2012, a. a. O., Rn. 17).

Nicht durchgreifend ist schließlich der Einwand des Vertreters des öffentlichen Interesses, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass München die „Hauptstadt der Bewegung“ war, könne nicht nur der Feldherrnhalle, sondern auch „dem entsprechenden räumlichen Umgriff“ eine besondere Wirkung bei Versammlungen am 9. November zukommen. Denn damit würde die in Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 BayVersG geregelte Voraussetzung eines Ortes mit einem eindeutig an die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft erinnernden Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise relativiert und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) und das darin enthaltene Selbstbestimmungsrecht über Ort und Zeit einer Versammlung in unverhältnismäßiger Weise ausgehöhlt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Unter Abänderung von Nr. 1 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. Februar 2015 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Februar 2015 hinsichtlich Nr. 1.1.5, Nr. 1.2.11 (soweit danach während der sich fortbewegenden Versammlung keine Fahnen und anderen Gegenstände seitlich über die Begrenzung der Ladeflächen gehalten werden, geschwenkt werden oder hinausragen dürfen) und Nr. 1.4 dieses Bescheids angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Unter Abänderung von Nr. 2 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. Februar 2015 werden die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte auferlegt.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen versammlungsrechtliche Beschränkungen in Nr. 1.1.5, Nr. 1.2.5, Nr. 1.2.7, Nr. 1.2.11 und Nr. 1.4 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 20. Februar 2015 weiter, die eine Demonstration in Form eines aus drei historischen, die Bühne eines „rollenden Straßentheaters“ bildenden Lastkraftwagen und mehreren Begleitfahrzeugen bestehenden Konvois mit dem Thema „Das Begräbnis oder die Himmlischen Vier - Klassenkampf statt Weltkrieg“ betreffen.

Nr. 1.1.5 des Bescheids vom 20. Februar 2015 lautet: Bei der Einfahrt des Fahrzeugverbandes in Fußgängerzonen ist jedes Fahrzeug auf der linken und rechten Seite von je einem Ordner zu begleiten. Während des Stehens des Verbandes ist am Anfang und Ende des Verbandes je ein Ordner einzusetzen. Die Ordner müssen weiße Armbinden mit der Aufschrift „Ordner“ oder „Ordnerin“ tragen.

Nr. 1.2.5 des Bescheids ordnet an: Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt bei Fahrzeugen, bei denen Personen auf der Ladefläche sitzen, 25 km/h, bei stehenden Personen 6 km/h. Fußgängerzonen dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit befahren werden.

In Nr. 1.2.7 des Bescheids wird bestimmt: Abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 2 StVO dürfen während der sich fortbewegenden Versammlung, nicht aber bei den An- und Abfahrten, Personen auf Ladeflächen von Fahrzeugen und Anhängern befördert werden, wenn die Ladeflächen eben, tritt- und rutschfest sind, für jeden Sitz- und Stehplatz eine ausreichende Sicherung gegen Verletzungen und Herunterfallen der Personen vorhanden ist und die Aufbauten sicher gestaltet und fest am Fahrzeug oder Anhänger angebracht sind.

Nr. 1.2.11 des Bescheids sieht vor: Während der sich fortbewegenden Versammlung dürfen von den Fahrzeugen keine Flugblätter oder anderen Gegenstände geworfen und keine Fahnen und anderen Gegenstände seitlich über die Begrenzung der Ladeflächen gehalten oder geschwenkt werden oder herausragen.

Nach Nr. 1.4 des Bescheids darf beim Lautsprecher- bzw. Megaphonbetrieb eine Momentanlautstärke von 85 dB(A) im Abstand von fünf Metern vor der Austrittsmündung von Megaphonen und von Lautsprecheranlagen nicht überschritten werden. Anweisungen der Polizei zur Lautstärkenregulierung zum Schutze von unbeteiligten Anwohnern und Beschäftigten im Umfeld der Versammlung ist Folge zu leisten.

Der Antragsteller erhob am 22. Februar 2015 gegen den Bescheid vom 20. Februar 2015 Klage und beantragte, die aufschiebende Wirkung seiner Klage in Bezug auf die genannten Beschränkungen anzuordnen.

Nachdem das Verwaltungsgericht diesen Antrag abgelehnt hatte, hat der Antragsteller Beschwerde erhoben. Er beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 23. Februar 2015 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nummern 1.1.5, 1.2.5, 1.2.7, 1.2.11 und 1.4 des Bescheids vom 20. Februar 2015 anzuordnen.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakte des Beschwerdeverfahrens Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nur hinsichtlich Nr. 1.1.5, Nr. 1.2.11 und Nr. 1.4 des Bescheids vom 20. Februar 2015 begründet. Nur insoweit rechtfertigen die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, die Abänderung des angefochtenen Beschlusses vom 23. Februar 2015, so dass die Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen ist.

1. Bezüglich der Nr. 1.1.5 des Bescheids vom 20. Februar 2015 hat die Beschwerde unter Berücksichtigung der vom Antragsteller zu ihrer Begründung dargelegten Gründe Erfolg, weil die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Abwägungsentscheidung zu dem Ergebnis führt, dass das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Beschränkung überwiegt und daher die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist. Denn die in Nr. 1.1.5 des Bescheids angeordnete Beschränkung wird sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen.

Nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG kann die Antragsgegnerin als zuständige Behörde die Versammlung beschränken, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, bei der die Antragsgegnerin ihr Ermessen nach dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und insbesondere die gesetzlichen Grenzen des Ermessens (Art. 40 BayVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO) einzuhalten und damit insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren hat.

Diesen Anforderungen genügt Nr. 1.1.5 des Bescheids vom 20. Februar 2015 aller Voraussicht nach selbst dann nicht, wenn man davon ausgeht, dass beim Einfahren in enge Fußgängerzonen mit einem aus drei Last- und mehreren Personenwagen bestehenden Konvoi Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer entstehen können, die sich dort befinden und nicht mit Fahrzeugverkehr rechnen oder ihrerseits von den Fahrern des Konvois, etwa weil sie sich im toten Winkel befinden, nicht wahrgenommen werden. Denn die Begründung, die die Antragsgegnerin dafür gibt, dass bei der Einfahrt des Fahrzeugverbandes in Fußgängerzonen jedes Fahrzeug auf der linken und rechten Seite von je einem Ordner zu begleiten und während des Stehens des Verbandes am Anfang und am Ende des Verbandes je ein Ordner einzusetzen ist, lässt nicht erkennen, dass die Behörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hätte.

Die Begründung des Bescheids und die Ausführungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung vom 23. Februar 2015 weisen zwar auf die mögliche Gefährdung von Passanten durch die Fahrzeuge hin und legen dar, dass die Ordner dafür zu sorgen hätten, dass keine Passanten gefährdet würden. Es fehlen aber Ausführungen dazu, welche konkreten Gefährdungen damit gemeint sind und auf welche Weise sie durch den Einsatz von Ordnern vermieden werden könnten. Insbesondere fehlt es an einer Begründung dafür, dass für jedes Fahrzeug jeweils zwei Ordner vorgesehen sind. Es ist deshalb auch weder nachvollziehbar, ob der Einsatz von Ordnern tatsächlich geeignet ist, den von der Antragsgegnerin angenommenen Gefährdungen effektiv entgegenzuwirken, noch ob dies einen Einsatz einer so großen Zahl von Ordnern erfordert.

Im Übrigen bestehen auch deshalb Zweifel daran, ob die Verpflichtung, den Konvoi überhaupt von Ordnern begleiten zu lassen, ein geeignetes Mittel zur Vermeidung von Gefahren darstellt, die dadurch entstehen, dass sich der Konvoi durch die Fußgängerzonen bewegt und dadurch in engen Kontakt mit Passanten gerät. Denn zwar hat der Versammlungsleiter nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayVersG während der Versammlung für Ordnung zu sorgen. Auch kann er sich zur Erfüllung dieser Aufgabe nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayVersG einer angemessenen Anzahl von Ordnern bedienen, die nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayVersG, wie von der Antragsgegnerin angeordnet, weiße Armbinden mit der Aufschrift „Ordner“ oder „Ordnerin“ tragen müssen. Die Aufgaben der Ordner gehen aber nicht über diejenigen des Versammlungsleiters hinaus, der sich ihrer bedient. Dementsprechend sind aber die Ordner wie der Versammlungsleiter selbst möglicherweise nur befugt, Störungen der Ordnung aus dem Kreis der Versammlungsteilnehmer zu verhindern. Sie haben aber keine Befugnisse gegenüber Dritten. Gefahren abzuwehren, die wie im Falle des Zusammentreffens mit Passanten, die sich den Lastwagen zu sehr nähern, auf das Verhalten von Personen zurückzuführen sind, die nicht zum Kreis der Versammlungsteilnehmer gehören, ist daher wohl vielmehr Aufgabe der Polizei (Art. 2 Abs. 1 PAG).

2. Erfolg hat die Beschwerde darüber hinaus hinsichtlich der Anordnung in Nr. 1.2.11 des Bescheids, die, wie der Antragsteller ausdrücklich erklärt hat, nur noch in Bezug auf die Beschränkung angefochten wird, keine Fahnen und anderen Gegenstände seitlich über die Begrenzung der Ladeflächen zu halten, zu schwenken oder herausragen zu lassen. Auch insoweit führt die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Abwägungsentscheidung zu dem Ergebnis, dass das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Beschränkung überwiegt und daher die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist. Denn diese Beschränkung wird sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich ebenfalls als rechtswidrig erweisen.

Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG dürfen bei der nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG anzustellenden Prognose, ob nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist, auch beim Erlass von Beschränkungen keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - juris Rn.17; B.v. 12.5.2010 - 1 BvR 2636/04 - juris Rn. 17 jeweils m. w. N.). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für eine Beschränkung liegt dabei bei der Behörde (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - juris Rn.17; B.v. 12.5.2010 - 1 BvR 2636/04 - juris Rn. 19). Diesen Anforderungen genügt die Beschränkung in Nr. 1.2.11 des Bescheids vom 20. Februar 2015, soweit sie noch streitig ist, jedoch nicht.

Den Gründen des Bescheids ist insoweit lediglich zu entnehmen, dass die Beschränkungen im Hinblick auf die Anforderungen an Fahrzeuge und die Fortbewegung im Straßenverkehr geeignet, erforderlich und angemessen seien, die durch die gewählte Versammlungsform hervorgerufenen konkreten Gefahren für die übrigen Verkehrsteilnehmer zu verhindern und die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Welche Gefahren dies im Einzelnen sein sollen, wird hingegen nicht erläutert. Insbesondere werden keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür angeführt, dass andere Gegenstände als Fahnen seitlich über die Begrenzung der Ladeflächen gehalten werden sollen oder hinausragen.

Auch soweit auf der Höhe der Ladefläche rote Fahnen geschwenkt werden sollen, enthält der Bescheid keine Ausführungen, inwieweit sich daraus im konkreten Fall eine unmittelbare Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ergeben soll. Insbesondere wird nicht ersichtlich, dass die auf der gegenüber der Straße erhöhten Ladefläche der Lastwagen eingesetzten Fahnen in einer Weise geschwenkt würden, dass sie Passanten gefährden könnten, an denen sich die Versammlung vorbeibewegt.

Soweit die Antragsgegnerin schließlich in ihrer Antragserwiderung vom 23. Februar 2015 die Beschränkung in Nr. 1.2.11 des Bescheids vom 20. Februar 2015 damit begründet, dass sie Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer Rechnung tragen solle, wie sie von § 22 Abs. 5 Satz 2 StVO erfasst würden, lässt sich auch daraus die für Beschränkungen nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG erforderliche unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht herleiten. Zwar dürfen nach § 22 Abs. 5 Satz 2 StVO einzelne Stangen oder Pfähle, waagrecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände im Interesse der Verkehrssicherheit seitlich nicht herausragen. Zum einen legt die Antragsgegnerin jedoch nicht dar, dass im Falle der Versammlung des Antragstellers Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass solche Gegenstände seitlich über die Ladefläche der eingesetzten Lastwagen hinausragen. Zum anderen stellen gerade die auf den Lastwagen geschwenkten roten Fahnen keine schlecht erkennbaren Gegenstände dar, wie § 22 Abs. 5 Satz 2 StVO sie verbietet.

3. Schließlich ist die Beschwerde begründet, soweit sie Nr. 1.4 des Bescheids vom 20. Februar 2015 betrifft, nach der beim Lautsprecher- bzw. Megaphonbetrieb eine Momentanlautstärke von 85 dB(A) im Abstand von fünf Metern vor der Austrittsmündung von Megaphonen und von Lautsprecheranlagen nicht überschritten werden darf. Denn auch insoweit wird sich der Bescheid im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen, weil sich seinen Gründen keine konkreten und nachvollziehbaren tatsächlichen Anhaltspunkte als Grundlage für die nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG erforderliche Prognose entnehmen lassen, dass nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist.

Zwar führt die Antragsgegnerin aus, dass hohe Schallimmissionen auch bei kürzerer Belastung zu erheblichen gesundheitlichen Schäden führen könnten und dass deshalb die Beschränkung der Lautstärke auch bei Versammlungen und künstlerischen Darbietungen geeignet und erforderlich sei, um unmittelbare Gefahren für die Gesundheit von Teilnehmern, unbeteiligten Passanten, Anwohnern und Beschäftigten im Umfeld der Versammlung und Darbietung sowie der begleitenden Polizisten zu verhindern. Jedoch beschränkt sie sich damit darauf, die generelle Möglichkeit lärmbedingter Gesundheitsschäden festzustellen. Konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass solche Schäden im Hinblick auf die im Falle der Versammlung des Antragstellers zu erwartenden Schallimmissionen ohne eine entsprechende Lautstärkebegrenzung zu erwarten sind, werden hingegen nicht angeführt.

Soweit die Antragsgegnerin sich in ihrer Antragserwiderung vom 23. Februar 2015 zur Begründung der Anordnung in Nr. 1.4 des Bescheids vom 20. Februar 2015 darüber hinaus auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs beruft (BayVGH, B.v. 16.10.2014 - 10 ZB 13.2620), ergibt sich daraus ebenfalls nicht die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung. Zwar hatte der Verwaltungsgerichtshof in der genannten Entscheidung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des seiner Entscheidung zugrunde liegenden verwaltungsgerichtlichen Urteils, das eine der Beschränkung in Nr. 1.4 des Bescheids vom 20. Februar 2015 entsprechende Begrenzung der Lautstärke auf einen Höchstwert von 85 dB(A) gemessen fünf Meter vor der Mündung des Schalltrichters des Megaphons nicht beanstandet hatte, die sich ebenfalls an die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen vom 6. März 2007 (BGBl I S. 261; LärmVibrationsArbSchV) anlehnte. Jedoch lagen dieser Entscheidung konkrete Feststellungen zur Lärmbelastung für die in unmittelbarer Nähe zur Lärmquelle tätigen Polizeibeamten und die von der wiederholten und mehrstündigen stationären Versammlung betroffenen Passanten und Beschäftigten der umliegenden Büros und Geschäfte zugrunde, die auf konkreten Messungen beruhten (vgl. BayVGH a. a. O. Rn. 5 f.). Derartige Feststellungen hat die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid aber gerade nicht getroffen, so dass es an den zur Annahme einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 BayVersG erforderlichen konkreten und nachvollziehbaren tatsächlichen Anhaltspunkten fehlt.

4. Keinen Erfolg hat die Beschwerde hingegen, soweit sie Nr. 1.2.5 des Bescheids vom 20. Februar 2015 betrifft, wonach die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Fahrzeugen, bei denen Personen auf der Ladefläche sitzen, 25 km/h, bei stehenden Personen 6 km/h beträgt und wonach Fußgängerzonen nur mit Schrittgeschwindigkeit befahren werden dürfen. Dabei versteht der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde nach § 122 Abs. 1 in Verbindung mit § 88 VwGO so, dass sie Nr. 1.2.5 insoweit nicht betrifft, als danach Fußgängerzonen nur mit Schrittgeschwindigkeit durchfahren werden können. Denn der Antragsteller geht in der Beschwerdebegründung ausdrücklich davon aus, dass in der Fußgängerzone ohnehin nur Schrittgeschwindigkeit gefahren wird.

Ist danach Gegenstand der Beschwerde Nr. 1.2.5 des Bescheids vom 20. Februar 2015 nur insoweit, als sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Fahrzeugen, bei denen Personen auf der Ladefläche sitzen, auf 25 km/h und bei stehenden Personen auf 6 km/h begrenzt, so führt die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Abwägungsentscheidung in Bezug auf diese versammlungsrechtliche Beschränkung zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Beschränkung das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt.

Zum einen ist die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit für den Fall, dass sich Personen auf der Ladefläche der Lastwagen befinden, entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht bereits deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil es bei früheren gleichartigen Veranstaltungen trotz Geschwindigkeiten bis zu 70 km/h mit aufsitzenden Darstellern nicht zu Unfällen gekommen ist. Denn dies steht der Annahme einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 BayVersG nicht entgegen, weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass es zu gravierenden Verletzungen kommen kann, wenn sich Personen ungesichert auf der Ladefläche von Lastkraftwagen befinden und diese etwa, was jederzeit geschehen kann, stark abbremsen müssen.

Zum anderen ist die versammlungsrechtliche Beschränkung in Nr. 1.2.5 des Bescheids vom 20. Februar 2015 nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil sie den zeitlichen Ablauf der Versammlung verzögern und die künstlerische Wirkung von schneller und langsamer Fahrt beseitigen würde, wie der Antragsteller geltend macht. Denn auch wenn es sich bei dem rollenden Straßentheater nicht nur um eine Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG, sondern auch um durch Art 5 Abs. 3 GG geschützte Kunstausübung handelt (vgl. für die gleichartige Veranstaltung des „Anachronistischen Zuges“ BVerfG, U.v. 17.7.1984 - 1 BvR 816/82 - juris Rn. 38), sind Beschränkungen der Versammlungsfreiheit auf der Grundlage von Art. 15 Abs. 1 BayVersG unter Beachtung der Voraussetzungen, unter denen in das nicht unter einem Gesetzesvorbehalt stehende Grundrecht der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG eingegriffen werden kann, nicht ausgeschlossen (vgl. HessVGH, U.v. 17.3.2011 - 8 A 1188/10 - juris Rn. 66). Da die Kunstfreiheit dabei ihre Grenzen in anderen Bestimmungen des Grundgesetzes findet, die ein anderes in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen (vgl. BVerfG, U.v. 17.6.1984 - 1 BvR 816/12 - juris Rn. 39), kommen Beschränkungen insbesondere zum Schutz des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Betracht. Dem Schutz dieser Rechtsgüter dienen die Geschwindigkeitsbegrenzungen in Nr. 1.2.5 des Bescheids vom 20. Februar 2015 aber gerade.

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung würde das private Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung aber auch dann überwiegen, wenn man die Rechtmäßigkeit der Nr. 1.2.5 des Bescheids vom 20. Februar 2015 im Hinblick auf die Fragen als offen ansähe, ob die festgesetzten Geschwindigkeitsbegrenzungen angemessen sind und ob der mit ihnen verbundene Eingriff in Kunst- und Versammlungsfreiheit im Hinblick darauf, dass die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung von Leben und Gesundheit der Versammlungsteilnehmer möglicherweise relativ gering ist und dass es in erster Linie nicht um den Schutz Dritter, sondern um den der sich als Darsteller auf Art. 5 Abs. 3 GG berufenden Versammlungsteilnehmer selbst geht, verhältnismäßig ist. Denn erwiese sich die versammlungsrechtliche Beschränkung nach Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig und käme es in Folge der fehlenden Vollziehbarkeit der Geschwindigkeitsbegrenzungen zu einem Unfall, bei dem ein Darsteller verletzt oder gar getötet würde, so wäre dies mit deutlich gravierenderen Folgen verbunden, als wenn die Beschränkung sich nach Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig herausstellen würde. Denn die Beeinträchtigung des Versammlungsablaufs in zeitlicher Hinsicht und der künstlerischen Wirkung von schneller und langsamer Fahrt wiegt wesentlich weniger schwer als eine Gesundheitsschädigung oder gar der Tod eines Menschen.

5. Erfolglos bleibt die Beschwerde schließlich auch, soweit sie Nr. 1.2.7 des Bescheids betrifft, der unter bestimmten Voraussetzungen abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 2 StVO (gemeint ist wohl § 21 Abs. 2 Satz 1 StVO) während der sich fortbewegenden Versammlung, nicht aber bei den An- und Abfahrten, die Beförderung von Personen auf Ladeflächen von Fahrzeugen und Anhängern zulässt.

Der Antragsteller meint, das Verwaltungsgericht verkenne die künstlerische Veranstaltung, die von ihrem Start an bis zum Ende der angemeldeten Strecke eine fortlaufende Aufführung darstelle, wenn es die Bestimmung, dass bei An- und Abfahrten keine Darsteller auf der rollenden Bühne sein dürften, weiterhin für rechtmäßig halte. Es verletze die Kunst- und die Versammlungsfreiheit gravierend, wenn die Antragsgegnerin festlege, welcher Abschnitt der gesamten angemeldeten Strecke eine An- oder Abfahrt sei.

Eine Beschränkung dieses Inhalts, im Hinblick auf die die aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte und deshalb der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft wäre, enthält Nr. 1.2.7 des Bescheids vom 20. Februar 2015 jedoch nicht. Die Antragsgegnerin hat vielmehr in ihrer Antragserwiderung vom 23. Februar 2015 klargestellt, dass diese Anordnung so zu verstehen ist, dass der Transport von Personen auf der Ladefläche der Lastwagen während der gesamten Dauer der Versammlung in der Form, in der sie angezeigt worden ist, zulässig ist. Eine Regelung, die dem Antragsteller während der Versammlung und damit während der künstlerischen Aufführung auf Teilen der angemeldeten Strecke die Beförderung von Personen auf den Lastkraftwagen untersagt, existiert damit nicht. Die Formulierung „nicht aber bei den An- und Abfahrten“ in Nr. 1.2.7 stellt sich vielmehr nicht als Beschränkung der Versammlungsfreiheit, sondern als bloßer Hinweis darauf dar, dass außerhalb der Versammlung § 21 Abs. 2 Satz 1 StVO gilt und daher nach dieser Vorschrift die Beförderung von Personen verboten ist. Ein solcher Hinweis stellt jedoch mangels eines Regelungsgehalts keinen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG dar. Handelt es sich aber insoweit nicht um einen Verwaltungsakt, so kommt auch eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.