Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2018 - 1 CS 18.308

published on 24.04.2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2018 - 1 CS 18.308
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Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500‚- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Baueinstellung.

Bei einer Ortsbesichtigung am 11. September 2017 stellte ein Vertreter des Landratsamtes fest, dass das im Außenbereich liegende Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, an der Nord-, West- und Südseite mit einem braunen Stabmattenzaun und an der Ostseite mit einem grünen Maschendrahtzaun neu eingezäunt wurde, ein Carport errichtet wurde und die Außenanlagen um das Gebäude und den Einfahrtsbereich sowie ein bestehender Teich neu hergerichtet werden. Die Bauarbeiten wurden mündlich gegenüber dem Bauunternehmer sofort eingestellt, ein schriftlicher sofort vollziehbarer Bescheid an den Antragsteller erging am 12. September 2017.

Der Antragsteller erhob gegen den Bescheid vom 12. September 2017 Klage und stellte einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Das Verwaltungsgericht lehnte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Beschluss vom 20. Dezember 2017 ab, da die Baueinstellungsverfügung gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BayBO aller Voraussicht nach rechtmäßig sei. Die nicht sockellosen Einfriedungen und der Carport seien aufgrund der Außenbereichslage des Grundstücks genehmigungspflichtig. Die Umgestaltung der Gartenanlagen und des Teiches sei zwar grundsätzlich verfahrensfrei möglich; da es sich um ein einheitlich zu beurteilendes Gesamtvorhaben handele, erstrecke sich die Genehmigungspflicht aber auch auf diese Arbeiten. Die Arbeiten seien auch insgesamt noch nicht abgeschlossen gewesen.

Mit der Beschwerde macht der Antragsteller geltend, dass das Verwaltungsgericht das Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt habe. Er habe auf die Stellungnahme des Antragsgegners vom 14. Dezember 2018 und den Inhalt der Behördenakten, die das Gericht seinem Beschluss entscheidungserheblich zugrunde gelegt habe, nicht mehr eingehen können. Das Landratsamt habe seiner Darstellung, dass Abgrabungen und genehmigungsbedürftige Erdarbeiten nicht durchgeführt worden seien, nicht widersprochen. Bei den vom Verwaltungsgericht genannten „Erdarbeiten“ und der „Gestaltung der Außenanlagen“ habe es sich ausschließlich um Arbeiten zur Wiederfreilegung des Regenwasserverdunstungsbeckens gehandelt, das durch diese Arbeiten wieder funktionsfähig gemacht worden sei. Sowohl der Carport als auch die Zaunanlage seien vor Erlass der Einstellungsverfügung bereits fertig gestellt gewesen. Die Stabmatten zwischen Tor und Garage seien im November lediglich kurzfristig nochmals entfernt worden, um den Rasen anzulegen. Nach Abschluss der Bauarbeiten sei eine Unterlassungsverfügung nicht mehr zulässig gewesen. Weiter beruft sich der Antragsteller hinsichtlich des Zauns und des Carports auf Bestandsschutz, da die alten baufälligen Teile nur ersetzt worden seien, sowie im Hinblick auf Auskünfte eines Gemeindeangestellten gegenüber der Baufirma auf Vertrauensschutz.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung wird die Klage des Antragstellers im Hauptsacheverfahren voraussichtlich erfolglos bleiben, sodass das Interesse an der Herstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegenüber dem Vollzugsinteresse der angefochtenen Baueinstellungsverfügung nachrangig ist.

Ein etwaiger Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist unerheblich, da der Antragsteller im Beschwerdeverfahren seine Einwände vorbringen konnte (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2006 – 1 CS 06.2014 – NVwZ-RR 2007, 371).

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der Errichtung der Einfriedungen, des Carports und den Erdarbeiten auf dem Grundstück um ein einheitliches Bauvorhaben handelt, das insgesamt genehmigungspflichtig ist. Art. 57 BayBO stellt weniger bedeutsame Vorhaben nur als Einzelvorhaben von der Baugenehmigungspflicht frei, wenn sie nicht im räumlichen, zeitlichen und funktionellen Zusammenhang mit einem anderen (Gesamt-)Vorhaben stehen. Verfahrensfreie Anlagen, die der Gartengestaltung oder Gartennutzung dienen (Art. 57 Abs. 1 Nr. 10e BayBO), wie z.B. Gartenwege, Geländemodellierungen, sind als Teil eines Gesamtvorhabens genehmigungspflichtig. Der Antragsteller hat vor seinem geplanten Einzug in das Wohngebäude umfassende Sanierungsarbeiten an dem Anwesen durchgeführt, die auch die Außenanlagen betroffen haben (vgl. Schreiben vom 21. März 2017 an die Gemeinde S* …, Bl. 11 der Behördenakte). Entscheidend dafür, ob die Voraussetzungen für eine Baueinstellungsverfügung vorliegen, ist, ob die Behörde im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung nach den ihr erkennbaren objektiven Umständen annehmen durfte, dass die von ihr festgestellten Arbeiten den Beginn der Ausführung eines genehmigungspflichtigen (Gesamt) Vorhabens darstellen. Mit der Baueinstellung soll verhindert werden, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden. Es soll geprüft werden können, ob das Vorhaben mit dem öffentlichen Recht vereinbar ist, bevor ein rechtswidriger Zustand entstanden ist oder sich verfestigt. Der rechtmäßige Erlass einer Baueinstellungsverfügung setzt nur voraus, dass konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die es wahrscheinlich machen, dass ein dem öffentlichen Recht widersprechender Zustand geschaffen wird, nicht dagegen auch die tatsächliche Verwirklichung der Vermutung (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.1982 – Nr. 2 B 81 A.984; U.v. 27.8.2002 – 26 B 00.2110 – juris Rn. 22; B.v. 5.10.2006 – 14 ZB 06.1133 – juris Rn. 2). Die Behörde konnte nach den Erkenntnissen der Baukontrolle davon ausgehen, dass neben der Neuerrichtung eines Carports und einer Einzäunung auch eine Neugestaltung des Bereichs rund um das Haus und den Einfahrtsbereich erfolgen sollte (vgl. Fotos 13-20 auf Bl. 23/24 der Behördenakte). Es kommt daher nicht entscheidungserheblich darauf an, ob bei der späteren Ortsbesichtigung tatsächlich Abgrabungen festgestellt werden konnten oder die bisherigen Erdarbeiten ausschließlich der Wiederfreilegung des Regenwasserauffangbeckens zugeordnet werden können. Soweit der Antragsteller die Errichtung des Zauns und des Carports lediglich als genehmigungsfreie Instandhaltungsmaßnahmen ansieht, da sich die alten Bauteile in einem maroden Zustand befunden hätten, ist dies unzutreffend. Mit der Beseitigung der alten Zäune und des alten Carports ist deren Bestandsschutz verloren gegangen. Bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der neuen baulichen Anlagen nach § 35 Abs. 2, 3 BauGB ist auch nicht ein Vergleich zwischen Alt- und Neubau vorzunehmen (vgl. BVerwG, B.v. 19.2.2004 – 4 C 4.03 – NVwZ 2004, 982).

Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend ausgeführt, dass die Arbeiten an den Außenanlagen noch nicht abgeschlossen waren. Eine Baueinstellung scheidet erst aus, wenn eindeutig feststeht, dass keine weiteren Arbeiten an der (Gesamt) Anlage mehr durchgeführt werden. Soweit noch Arbeiten zum Ausbau, zur Verbesserung, Korrektur, auch Nachbesserungen erfolgen, sind die Bauarbeiten noch nicht abgeschlossen (vgl. BayVGH, U.v. 23.6.1980 – Nr. 20 XV 73). Nach diesem Maßstab waren die Arbeiten an der Gesamtanlage nicht beendet; so fehlte – unabhängig von Gartengestaltungsmaßnahmen – jedenfalls bei der Einzäunung teilweise die (Wieder) Anschüttung des Erdreichs (vgl. Bl. 22 der Behördenakte), die Stabmatten mussten nochmals zur Anlegung der Rasenfläche herausgenommen werden und im Einfahrtsbereich war die Stützmauer noch nicht fertiggestellt.

Soweit sich der Antragsteller auf den Schutz des Vertrauens in Auskünfte eines Mitarbeiters der Gemeinde beruft und ausführt, dass dieses Vertrauen bei der Gewichtung und Bewertung seines Interesses an einer Beibehaltung des Zauns in der Abwägung berücksichtigt werden müsse, kommt es hierauf für die Rechtmäßigkeit der Baueinstellungsverfügung bereits nicht an. Die Fortführung von Bauarbeiten kann allein wegen formeller Baurechtswidrigkeit verhindert werden (vgl. BayVGH, B.v. 11.9.2017 – 1 ZB 16.2186 – juris Rn. 2; B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.672 – juris Rn. 8 m.w.N.). Im Übrigen ist nicht erkennbar, inwieweit mündliche Auskünfte eines für die Baugenehmigung unzuständigen Gemeindeangestellten einen Vertrauensschutz dahingehend begründen können, dass von einer Beseitigungsanordnung des Zauns abgesehen werden muss.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2‚ § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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published on 11.09.2017 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen
published on 10.04.2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe
published on 04.09.2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die fristgerechten Darlegungen des Klägers sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu wecken (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass schon ein formeller Verstoß gegen die Baugenehmigungspflicht für eine Baueinstellung nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO ausreichend ist. Nach Art. 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Bauarbeiten anordnen, wenn bei der Bauausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird. Nicht erforderlich ist es, dass es sich bei dem geänderten Vorhaben gegenüber der ursprünglichen Planung um ein „aliud“ handelt, denn dieser Frage kommt nur bei der Beurteilung des von einer Baugenehmigung vermittelten Bestandsschutzes (vgl. BVerwG, B.v. 27.7.1994 – 4 B 48.94 – BRS 56 Nr. 85) oder für die Abgrenzung einer unselbständigen Nachtragsgenehmigung von einer „neuen“ Baugenehmigung Bedeutung zu. Ein die Anordnung der Einstellung der (Bau-)Arbeiten rechtfertigendes Abweichen von den genehmigten Bauvorlagen ist in jedem Fall dann gegeben, wenn die veränderte Ausführung des Bauvorhabens so erheblich ist, dass die Genehmigungsfrage erneut aufgeworfen wird (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2017, Art. 75 Rn. 58). Das ist hier der Fall. Denn der Kläger bestimmt mit seinem Genehmigungsantrag und den beigefügten erforderlichen Unterlagen das „Vorhaben“ und damit den von der Bauaufsichtsbehörde zu beurteilenden Verfahrensgegenstand. Maßgebend ist danach die Konzeption des Bauherrn, wie sie objektiv den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.1980 – IV C 99.77 – BRS 36 Nr. 158). Daran gemessen war Prämisse des Vorhabens und damit Grundlage der Baugenehmigungen vom 24. März 2010 die Errichtung von drei Reihenhäusern. Bei dem auf Veranlassung des Klägers erfolgten Verzicht auf den Rücksprung zwischen dem Reihenmittelhaus und dem östlichen Reiheneckhaus, der abweichenden Ausführung der Fenster und des Eingangs zum Reihenmittelhaus, der abweichenden Raumgestaltung im Erdgeschoss und Obergeschoss der Reihenhäuser sowie der fehlenden geschlossenen Trennwände im Kellergeschoss und im Dachgeschoss handelt es sich um Abweichungen von den genehmigten Bauvorlagen. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es stehe in Frage, ob das Gesamtobjekt überhaupt noch als Reihenhauskomplex qualifiziert werden könne, da im Keller- und im Dachgeschoss keine durchgängig geschlossenen Wände vorhanden seien, ist nicht zu beanstanden. Die vorstehend aufgeführten Abweichungen sind in der Gesamtbetrachtung erheblich und führen dazu, dass die Genehmigungsfrage erneut aufgeworfen wird.

Diese gerichtliche Tatsachenfeststellung wird auch nicht ansatzweise dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger behauptet, die technischen und baulichen Voraussetzungen für die Schließung der offenen Bereiche lägen vor und die Schließung würde vor der Fertigstellung der Reihenhäuser noch erfolgen. Auch durch provisorische Bauarbeiten kann von den genehmigten Bauunterlagen abgewichen werden (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2015 – 1 ZB 14.2447 – juris Rn. 3). Angesichts der zentralen Funktion einer Trennwand bei Reihenhäusern erscheint es nicht plausibel, dass die Ausführung der Trennwände im Kellergeschoss und die gänzlich fehlenden Trennwände im Dachgeschoss (nur) einer Erleichterung der Bauarbeiten geschuldet sein sollen.

Nicht ernstlich zweifelhaft ist auch die Bewertung des Verwaltungsgerichts, eine Änderung sei im vorliegenden Fall auch nicht nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 BayBO möglich. Zwar erfährt der Grundsatz, dass sich die Genehmigungspflicht eines Bauvorhabens auch auf dessen ggf. verfahrensfreie Teile erstreckt, insoweit eine Ausnahme, als bestimmte Bauteile auch während der Errichtung eines genehmigungspflichtigen Vorhabens verfahrensfrei errichtet oder geändert werden können, ohne dass hierfür ein Antrag für eine Änderungsgenehmigung erforderlich wäre. Ob eine so große Anzahl von Änderungen wie im vorliegenden Fall (noch) von der vorgenannten Vorschrift umfasst werden, kann dahingestellt bleiben. Denn anders als in der vom Kläger aufgeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 5. April 2016 (2 CS 16.467), die sich auf den Einbau von Dachflächenfenstern (Buchst. d) bezieht, werden die Außenmauern – wie hier die nunmehr durchgehende südliche Außenwand und damit die Vergrößerung des Gebäudekomplexes – von der Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 11 a und b BayBO nicht erfasst. Dazu verhält der Kläger sich nicht. In diesem Zusammenhang kommt es entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Änderung des Gebäudekomplexes bauplanungsrechtlich zulässig ist oder in der näheren Umgebung üblich sein sollte.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch nicht soweit der Kläger einwendet, die ohne vorherige Anhörung erfolgte Baueinstellung sei angesichts der ursprünglichen Genehmigungsfreistellung und der weiterhin bestehenden Übereinstimmung des Vorhabens mit dem hier maßgeblichen Bebauungsplan ermessensfehlerhaft. Denn ungeachtet dessen, dass auf eine Anhörung in der Regel nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG verzichtet werden kann, hatte der Kläger im Klageverfahren Gelegenheit zur Äußerung. Angesichts der vorstehend dargestellten erheblichen Abweichungen kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, dass die Grundstücksteilung – jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung – noch nicht vollständig erfolgt war. Im Hinblick auf die auf seine Veranlassung erteilten Baugenehmigungen für den Reihenhauskomplex kann auch nicht die Rede davon sein, dass der Kläger für die streitgegenständlichen erheblichen Abweichungen ein (erneutes) Genehmigungsfreistellungsverfahren in Anspruch nehmen kann (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.1993 – 2 CS 93.1157 – BayVBl 1994, 631). Daran gemessen liegen keine besonderen Gründe vor, um eine andere Entscheidung als die Baueinstellung zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.1997 – 3 C 22.96 – BVerwGE 105, 55; BayVGH, B.v. 2.8.2000 – 1 ZB 97.2669 – juris Rn. 5 zum sog. intendierten Ermessen bei der Einstellung von Bauarbeiten). Der Baueinstellung steht auch nicht entgegen, dass die Stahlbetonstützen bereits im Jahr 2010 errichtet wurden, auf dem Dach eine Solaranlage installiert wurde und dies bis zur Baueinstellung unbeanstandet geblieben ist. Eine Baueinstellung, die – wie vorliegend – wegen einer veränderten Sachlage erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt (vgl. Baukontrolle vom 21. Dezember 2015), ist demgegenüber nicht zu beanstanden.

Der Baueinstellung steht ferner nicht entgegen, dass der Kläger dadurch wirtschaftliche Nachteile zu verbuchen hat. Es ist dem Bauherrn zuzumuten, mit der Fortsetzung der Bauarbeiten zuzuwarten, bis die baurechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens festgestellt ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2000 – 2 ZS 00.371 – juris Rn. 6). Er muss durch die Vorlage von Unterlagen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass sein Vorhaben den formellen und materiellen Anforderungen des Baurechts entspricht.

Schließlich sind die Ausführungen des Klägers, dem Verwaltungsgericht hätten zahlreiche Unterlagen vorgelegen, die ihm unbekannt gewesen seien, insbesondere der Vermerk über die Baukontrolle im Dezember 2015, ungeachtet einer ausreichenden Darlegung weder geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen, noch kann darin ein möglicher Verfahrensmangel gesehen werden. Der Kläger hätte jederzeit im behördlichen sowie im gerichtlichen Verfahren Akteneinsicht nehmen können. Es bestand ausreichend Gelegenheit, den Vermerk über die Baukontrolle in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht zu sichten und ggf. einen Antrag auf Schriftsatzfrist zu stellen. Dies ist ausweislich der Niederschrift vom 12. Mai 2016 nicht erfolgt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine Baueinstellungsverfügung für eine Kleinwindkraftanlage.

Unter dem Datum des 28. Februar 2010 stellte er einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben „Errichtung einer Kleinwindanlage“ auf dem im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) gelegenen Grundstück FlNr. … der Gemarkung L … (Baugrundstück). Nach den mit dem Bauantrag vorgelegten weiteren Unterlagen betraf der Bauantrag das Fabrikat „W …“. Die Beigeladene versagte das gemeindliche Einvernehmen.

Im Rahmen einer Baukontrolle am 25. März 2014 stellte das Landratsamt S … fest, dass der Kläger auf dem Baugrundstück - genau an dem Standort der geplanten Windkraftanlage - mit der ungenehmigten Errichtung eines Fundaments (Betonplatte mit einer darauf befestigten Metall-Trägerplatte) sowie eines Elektroverteilerkastens begonnen hatte. Hierauf verfügte das Landratsamt mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 26. März 2014 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Verpflichtung des Klägers, die Bauarbeiten sofort einzustellen. Im Rahmen einer weiteren Baukontrolle vom 7. April 2014 stellte das Landratsamt fest, dass entgegen der verfügten Baueinstellung ein Mast mit einer Höhe von ca. 18 m errichtet wurde, und zwar - wie sich später herausstellte - nunmehr für eine andere Windkraftanlage, nämlich für eine solche des Fabrikats „A …“.

Seine gegen die Baueinstellungsverfügung vom 26. März 2014 gerichtete Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Klage vom 14. Januar 2016 ab. Die nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst b BayBO nicht genehmigungsfreie Kleinwindkraftanlage sei - so das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen - ohne die nach Art. 55 Abs. 1 BayBO erforderliche Baugenehmigung errichtet worden. Bei genehmigungspflichtigen Anlagen genüge für die Anordnung der Baueinstellung die formelle Baurechtswidrigkeit. Ob das Vorhaben als genehmigungsfähig zu beurteilen sei oder nicht, sei unerheblich. Das Vorhaben sei jedenfalls nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Der Bescheid sei ferner ermessensfehlerfrei ergangen.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Zum Sachverhalt im Übrigen wird auf den heutigen Beschluss des Senats im Verfahren 15 ZB 16.673 Bezug genommen.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der als alleiniger Berufungszulassungsgrund geltend gemacht wird, zuzulassen. Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass allein schon ein formeller Verstoß gegen die Baugenehmigungspflicht für eine Baueinstellung gem. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO grundsätzlich ausreichend ist und dass es auf die Frage, ob das streitgegenständliche Vorhaben genehmigungsfähig ist, in diesem Fall grundsätzlich nicht ankommt, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Das insoweit maßgebliche, in offener Frist bei Gericht eingegangene Vorbringen des Klägers in der Zulassungsbegründung (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Bauarbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden. Es ist in der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (BayVGH, B.v. 9.2.2006 - 25 ZB 02.206 - juris Rn. 6; B.v. 19.1.2007 - 2 CS 06.3083 - juris Rn. 3; B.v. 20.1.2009 - 15 CS 08.1638 - juris Rn. 12) sowie in der Kommentarliteratur zur Bayerischen Bauordnung (Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 75 Rn. 4; Decker in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: August 2016, Art. 75 Rn. 34, 37; Molodovsky in Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, Stand: November 2016, Art. 75 Rn. 21, 22) völlig unstreitig, dass die formelle Rechtswidrigkeit für die Einstellung von Arbeiten gem. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO grundsätzlich genügt. Das zeigen auch die gesetzlichen Beispielsfälle in Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BayBO (Molodovsky a.a.O. Rn. 21).

Der Kläger vertritt in der Zulassungsbegründung demgegenüber die Rechtsansicht, dass es bei Anwendung des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO dennoch schon grundsätzlich auf die Frage ankomme, ob das streitgegenständliche Vorhaben als genehmigungsfähig anzusehen ist. Die bloße formelle Illegalität reiche für eine Baueinstellung grundsätzlich für sich nicht aus. Es müsse vielmehr eine „Wahrscheinlichkeit der materiellen Illegalität“ hinzukommen. Insofern habe das Verwaltungsgericht die Obliegenheit gehabt, die Genehmigungsfähigkeit umfänglich zu prüfen.

Soweit sich der Kläger zum Beleg seiner Rechtsansicht auf eine Entscheidung des 14. Senats (BayVGH, B.v. 2.7.2007 - 14 CS 07.1313 - juris Rn. 14) beruft, missversteht er die von ihm zitierte Passage. Wenn dort - worauf sich der Kläger konkret beruft - ausgeführt wird, dass die Baueinstellung voraussetzt, dass „objektiv konkrete Anhaltspunkte gegeben sind, die es wahrscheinlich machen, dass ein dem öffentlichen Recht widersprechender Zustand geschaffen wird“ (vgl. ebenso Decker in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: August 2016, Art. 75 Rn. 48; Molodovsky in Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, Stand: November 2016, Art. 75 Rn. 17), bezieht sich diese Aussage nicht auf das Erfordernis einer Wahrscheinlichkeit einer materiellen Rechtswidrigkeit, also einer fehlenden Genehmigungsfähigkeit. Die Aussage bezieht sich vielmehr darauf, dass die Einstellung von Arbeiten schon bei Vorliegen einer „Anscheinsgefahr“, also bereits dann angeordnet werden kann, wenn ein Rechtsverstoß aus dem Blickwinkel der Bauaufsichtsbehörde nicht hundertprozentig sicher ist, aber konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Arbeiten gegen die einschlägigen Vorschriften verstoßen (Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 75 Rn. 7). Solche ausreichenden Putativgefahren können sich auch aus konkreten Anhaltspunkten für das Vorliegen einer bloßen formellen Rechtswidrigkeit ergeben. Diese Rechtslage resp. Lesart ergibt sich schon aus eben jener Fundstelle, die der Kläger selbst zitiert und wo es (ebenfalls juris Rn. 14) auch heißt:

„Die Baueinstellung ist eine sicherheitsrechtliche Maßnahme, um die konkrete Gefahr, dass ein dem öffentlichen Recht widersprechender Zustand eintritt, zu beseitigen oder bereits eingetretene Störungen zu unterbinden.“

Ebenfalls wird diese Lesart bestätigt durch die Entscheidung BayVGH, B.v. 5.10.2006 - 14 ZB 06.1133 - juris Rn. 2, die in der vom Kläger zitierten Fundstelle als Quelle genannt wird. Dort heißt es wörtlich:

„Das angegriffene Urteil folgt der allgemein vertretenen Auffassung, dass sowohl für eine Baueinstellung als auch für eine Anordnung, Bauvorlagen einzureichen, ein Verstoß gegen formelles (oder auch materielles) Baurecht nicht verwirklicht sein muss, sondern vielmehr schon objektive, konkrete Anhaltspunkte dafür ausreichen, dass solch ein Zustand geschaffen werden kann.“

Selbst wenn im Rahmen des Ermessens bei Anwendung des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit zu berücksichtigen wäre (zum Streitstand: Decker in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: August 2016, Art. 75 Rn. 91), wäre von einer solchen hier nicht auszugehen. Schon die diversen Stellungnahmen behördlicher Fachstellen im Genehmigungsverfahren zu der in den Auswirkungen ähnlichen Kleinwindkraftanlage des Typs „W …“ zeigen, dass die Genehmigungsfähigkeit wegen möglicherweise entgegenstehender Belange nicht offensichtlich ist, auch wenn es um ein gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiertes Vorhaben geht:

– Die Fachstelle Immissionsschutz des Landratsamts S … äußerte sich unter dem 24. November 2010 (bestätigt durch spätere nochmalige Stellungnahme vom 6. Februar 2012) dahingehend, dass eine überschlägige Lärmprognose am nächstgelegenen Immissionsort einen Beurteilungspegel erwarten lasse, der deutlich über dem Beurteilungspegel von 40 dB(A) in einem allgemeinen Wohngebiet liege. Der Bauherr müsse entsprechende schalltechnische Nachweise vorlegen.

– Auch die Fachstelle Naturschutz äußerte sich unter dem 6. Dezember 2010 (bestätigt durch spätere nochmalige Stellungnahme vom 9. Januar 2012) kritisch mit dem zusammenfassenden Ergebnis, dass das Vorhaben am vorgesehenen Standort aufgrund der gegebenen landschaftlichen Situation, der Naturausstattung sowie des vorhandenen Arteninventars aus der Sicht des Natur- und Artenschutzes nicht befürwortet werden könne. Es stehe nicht nur im Widerspruch zu den Zielsetzungen des Landesentwicklungsprogramms Bayern zum Siedlungswesen und zur Pflege und Entwicklung der Landschaft, sondern verstoße auch gegen allgemeine Grundsätze des Artenschutzes.

– Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege lehnte das Vorhaben mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2010 „aus denkmalfachlicher Sicht (…) strikt ab“. Neben der Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes sei denkmalfachlich gravierend insbesondere die Tatsache, dass durch den Mast das besondere historische Erscheinungsbild der bedeutenden Burganlage gestört würde. Burgen und ihre zugehörigen Siedlungen seien meist auf eine Fernwirkung („Sehen und Gesehenwerden“) hin angelegt. Bedingt durch die Repräsentation- und Wehrfunktion ihrer Gebäude seien diese meist auf dem topografisch höchsten Punkt des Gebiets angelegt worden, sodass sie meist auch schon von weitem her sichtbar seien. Auch in L … sei dies so. Jegliche Einschränkung dieser seit altersher gewohnten Sichtachsen stelle einen erheblichen Störfaktor für die gewohnten Blickbeziehungen dar, der unbedingt zu vermeiden sei. Sollte die Anlage genehmigt werden, sei zu befürchten, dass die historische Aussagekraft des mittelalterlichen Baukomplexes dauerhaft beeinträchtigte werde (vgl. hierzu auch die spätere Stellungnahme der Unteren Denkmalschutzbehörde im Landratsamt, E-Mail vom 11. Januar 2012).

– Mit E-Mail vom 17. April 2014 wies die Stadt M …- … das Landratsamt darauf hin, dass das Baugrundstück in einem Bereich liege, der im geltenden Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplangebiet besonders ausgewiesen sei. Nach den in Kopie vorliegenden Unterlagen in den Akten des Landratsamts (Bl. 110 ff. der Bauantragsakte 1179/2010) sowie dem in den Akten befindlichen Original-Landschaftsplan befindet sich dort ein „Gebiet mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt“ mit der Festsetzung folgender „Entwicklungsziele und Maßnahmen:

– Freihaltung von dichten Nadelholzaufforstungen

– Möglichst extensive landwirtschaftliche Nutzung

– Verzicht auf Bebauung

– Erhalt und möglichst qualitative Aufwertung der wertvollen Lebensraumstrukturen

– Sicherung und Verbesserung der Biotopverbundsituation

– Besondere Eignung für die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“

Die vom Kläger erhobenen Einwendungen, wonach das Vorhaben entgegen den Äußerungen der Fachstellen genehmigungsfähig sei, sind im Baugenehmigungs-verfahren für die Anlage des Typs „A…“ bzw. im Falle der Ablehnung des diesbezüglichen Bauantrags im Rahmen einer sich anschließenden Verpflichtungsklage zu prüfen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.