Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2018 - 1 ZB 16.1358

published on 11.01.2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2018 - 1 ZB 16.1358
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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis zum Abbruch eines ehemaligen Wasserreservoirs auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung M... (im Folgenden: Baugrundstück). Sie betreibt auf dem Baugrundstück sowie dem angrenzenden Gelände ein Werk für die Herstellung von Betonfertigteilen. Das Baugrundstück wird mit Ausnahme eines ca. 2000 m² großen Bereichs im Südwesten als Lagerfläche genutzt. In dem ungenutzten Bereich befindet sich ein ehemaliges aus zwei Becken bestehendes Wasserreservoir mit den Ausmaßen 44 m x 22 m, das zu einem ehemaligen Rüstungswerk aus der NS-Zeit gehört. Die Reste des ehemaligen Rüstungswerks sind in der Denkmalliste sowohl als Baudenkmal als auch als Bodendenkmal eingetragen. Das Wasserreservoir wird dort in der Beschreibung ausdrücklich erwähnt. Mit Bescheid vom 10. März 2015 lehnte das Landratsamt einen Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Erlaubnis zum Abbruch des Wasserreservoirs ab. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht München durch Urteil vom 5. April 2016 abgewiesen. Das Gericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dass das Wasserreservoir ein Denkmal sei. Die Erhaltung desselben liege wegen seiner geschichtlichen und wissenschaftlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit. Die privaten Interessen der Klägerin müssten bei einer Überprüfung der Ermessensentscheidung des Beklagten hinter dem Interesse am Erhalt des Denkmals zurücktreten. Das Wasserreservoir diene zusammen mit der gesamten Anlage als Zeuge des nationalsozialistischen Terrors und damit als Mahnmal für die Allgemeinheit.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor oder werden nicht dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838). Das ist hier nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der beantragte Abbruch des Wasserreservoirs einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSchG bedarf, da dieses Teil eines Baudenkmals im Sinn von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG ist. Der Erhalt des Baudenkmals „Ehemaliges Rüstungswerk im M...“, zu dem das Wasserreservoir zu zählen ist, liegt wegen seiner geschichtlichen und wissenschaftlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit.

Baudenkmäler sind bauliche Anlagen oder Teile davon aus vergangener Zeit (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG), deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt (Art. 1 Abs. 1 BayDSchG). Eine „Bedeutung“ in diesem Sinn erfordert zwar nicht, dass das Gebäude Hervorragendes oder Einzigartiges repräsentiert. Sie setzt jedoch voraus, dass das Gebäude in besonderer Weise geeignet ist, geschichtlich, künstlerisch, städtebaulich, wissenschaftlich oder volkskundlich Relevantes zu dokumentieren (BayVGH, U.v. 16.7.2015 – 1 B 11.2137 – juris Rn. 17). Denkmalpflege und Denkmalschutz zielen darauf, historische Zusammenhänge in Gestalt einer baulichen Anlage oder einer Mehrheit baulicher Anlagen in der Gegenwart zu veranschaulichen (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.2001 – 4 CN 4.00 – BVerwGE 114, 247). Die den Denkmalwert begründende geschichtliche Bedeutung muss nicht unmittelbar am Objekt ablesbar sein, es kann ausreichen, wenn das Objekt zusammen mit anderen Quellen seinem Betrachter die geschichtlichen Zusammenhänge vor Augen führen kann (vgl. OVG Hamburg, U. v. 16.5.2007 – 2 Bf 298/02 – NVwZ-RR 2008, 300). Es kommt dabei nicht auf den Erkenntnisstand eines unbefangenen Betrachters, sondern auf den Wissens- und Erkenntnisstand von sachverständigen Betrachtern an (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2015 – 1 ZB 13.1334 – BayVBl 2016, 456). Diese Voraussetzungen sind für das Denkmal „Ehemaliges Rüstungswerk im M...“, zu dem das Wasserreservoir zu zählen ist, gegeben. Wie das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt hat, veranschaulicht die Anlage das Terrorregime des Nationalsozialismus und die damit verbundene „Vernichtung durch Arbeit“, indem es das Bestreben dokumentiert, durch Zwangsarbeiter rücksichtslos innerhalb kürzester Zeit einen Rüstungsgroßbetrieb zu errichten. Der Zulassungsantrag kann diese Beurteilung nicht mit überzeugenden Argumenten in Zweifel ziehen.

Soweit in der Zulassungsbegründung behauptet wird, das Wasserreservoir sei eine rein technische Anlage ohne erkennbare geschichtliche und wissenschaftliche Relevanz, geht die Klägerin zu Unrecht davon aus, dass sich die Denkmaleigenschaft allein aus dem Wasserreservoir herleiten muss. Denn das Wasserreservoir ist Teil eines Baudenkmals, das den gesamten Bereich des ehemaligen Rüstungswerks und die hiervon verbliebenen Reste umfasst. Die Denkmalbedeutung erwächst aus dem Bezug des Wasserreservoirs auf den Gesamtkomplex (vgl. Stellungnahme des Bayerisches Landesamts für Denkmalpflege vom 1. Juli 2014; Bl. 201 der Behördenakte). Ergibt sich die Denkmalbedeutung aus einem Gesamtkomplex baulicher Anlagen, so sind diese als einheitliches Denkmal zu behandeln (vgl. Martin in Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, S. 187 Rn. 164). Auch voneinander räumlich getrennte, als Einzelanlagen sichtbare bauliche Anlagen können in ihrer Mehrheit ein Baudenkmal im Sinn von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG darstellen, wenn die Denkmaleigenschaft gerade durch den Zusammenhang der baulichen Anlagen anzunehmen ist (so auch zum vergleichbaren Denkmalbegriff des nordrhein-westfälischen Denkmalrechts: OVG NRW, U.v. 17.12.1999 – 10 A 606.99 – juris Rn. 29). Dementsprechend wurde das gesamte ehemalige Rüstungswerk als einheitliches Baudenkmal in die Denkmalliste eingetragen. Durch die Dimension des Wasserreservoirs selbst und die Entfernungen zu den übrigen Bunkerresten wird das Ausmaß des ehemaligen Rüstungswerks deutlich und damit auch die geschichtliche Bedeutung des Denkmals. Das Verwaltungsgericht hat zu diesen Dimensionen ausgeführt, dass die Anlagen den Versuch der Nationalsozialisten verdeutlichen, innerhalb kürzester Zeit durch Zwangsarbeiter rücksichtslos einen Rüstungsgroßbetrieb zu errichten. Darin liegt die geschichtliche Bedeutung der Anlage.

Diese Bedeutung wird unabhängig vom derzeitigen Erhaltungszustand und dem Umstand erkennbar, dass aus Sicht der Klägerin bedeutendere Teile des Gesamtkomplexes beseitigt wurden. Nachdem es für die Denkmaleigenschaft auf die Beurteilung durch einen sachverständigen Betrachter ankommt (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2015 – 1 ZB 13.1334 – BayVBl 2016, 456), schmälert das Fehlen früher vorhandener, möglicherweise für den Laien besser verständlicher Anlagenteile den Denkmalwert des verbliebenen Denkmals nicht. Vielmehr ist der Erhalt der noch vorhandenen Reste der Gesamtanlage auch wegen des Verlusts anderer Teile nötig, um die räumliche Ausdehnung weiter zu dokumentieren. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit früheren Beseitigungen besteht angesichts der erforderlichen Beurteilung des Einzelfalls nicht (vgl. BayVGH, B.v. 4.9.2012 – 2 ZB 11.587 – juris Rn. 14).

Der Zulassungsantrag vermag auch insofern keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen, als geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe ohne nähere Prüfung angenommen, das Wasserreservoir sei schon für die Errichtung der Flugzeugmontagehalle genutzt worden, da es durch eine Lorentrasse mit dieser verbunden gewesen sei. Eine solche Aussage enthält das angegriffene Urteil nicht. Vielmehr wird in dem Urteil lediglich die Vermutung geäußert, dass das Wasserreservoir auch beim Bau der Flugzeugmontagehalle genutzt worden sein könnte (vgl. UA S. 6 unten: „liegt es nahe, dass das Wasser aus dem Reservoir zur Errichtung der Bunkeranlage verwendet wurde“). Das Verwaltungsgericht hat die konkrete Funktion des Reservoirs indes ausdrücklich offen gelassen, da es auch für den Fall der bloßen Nutzung als Löschwasserbecken die Denkmaleigenschaft bejaht hat (UA S. 7).

Es ist für die Denkmaleigenschaft des Gesamtkomplexes sowie des streitgegenständlichen Teils nicht relevant, wenn die Mauern des Wasserreservoirs eingewachsen und auch von öffentlichen Wegen nicht einsehbar sind. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG schützt „das überlieferte Erscheinungsbild“ eines Baudenkmals unabhängig davon, ob sich der Betrachter auf öffentlichem Grund oder Privatgrund befindet. Auf die Einsehbarkeit vom öffentlichen Grund aus kommt es daher nicht an (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2015 – 1 ZB 13.1334 – BayVBl 2016, 456; BayVGH, B.v. 12.6.2017 – 2 ZB 16.342 – juris Rn. 5).

Ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts lassen sich auch nicht mit der Nichtbeanstandung der Ermessensentscheidung des Beklagten begründen. Sie ergeben sich nicht aufgrund der Behauptung, das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung der im Jahr 1995 erteilten Erlaubnis zum Abbruch des Wasserreservoirs nicht hinreichend behandelt. Die Berücksichtigung einer früheren, mittlerweile abgelaufenen Genehmigung kommt im Rahmen der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des Erlaubnisanspruchs nicht in Betracht, da es keinen Anspruch auf Wiederholung einer früheren Beurteilung gibt, wenn die Genehmigung keine Wirkung mehr entfaltet. Eine Bindungswirkung der durch Fristablauf erloschenen Genehmigung scheidet ebenso wie ein Vertrauensschutz aus (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG; vgl. zur Baugenehmigung: BayVGH, B.v. 16.03.2017 – 9 ZB 15.948 – BayVBl 2017, 710; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Oktober 2017, Art. 69 Rn. 71 m.w.N.).

Die behauptete unzureichende oder unzutreffende Berücksichtigung der Erweiterungsmöglichkeiten der Klägerin kann Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht begründen. Das Verwaltungsgericht trifft selbst keine Ermessensentscheidung, sondern überprüft lediglich die durch den Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid getroffene Ermessensentscheidung. Eine Abwägung sämtlicher Interessen im Urteil ist daher nicht angezeigt. Im streitgegenständlichen Bescheid wurde das Gewicht der Erweiterungsinteressen der Klägerin umfangreich behandelt. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich dargelegt, dass die dort vorgenommene Interessensgewichtung nicht zu beanstanden sei (UA S. 11). Es ist zudem auch nicht tragend davon ausgegangen, dass eine Erweiterung der Lagerfläche des Betriebs der Klägerin baurechtlich nicht zu realisieren sei. Ausdrücklich hat es vielmehr ausgeführt, dass die Versagung der Erlaubnis auch unabhängig von der baurechtlichen Zulässigkeit des Lagerplatzes nicht unverhältnismäßig sei (UA S. 13 oben). Zu Recht wird im Urteil bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung maßgeblich darauf abgestellt, dass die Gesamtfläche des Betriebs der Klägerin inklusive des Baugrundstücks etwa 53.000 m² beträgt, während die durch das Denkmal insgesamt in Anspruch genommene Fläche mit ca. 2.000 m² und einer noch geringeren Fläche des Wasserreservoirs im Verhältnis hierzu gering ist. Ob das Vorhaben der Klägerin, künftig das Lager auf die Fläche des Denkmals zu erweitern, realisiert werden kann, brauchte deshalb nicht geklärt zu werden.

Darüber hinaus kann auch der Senat keine besondere Schutzwürdigkeit der Erweiterungsinteressen der Klägerin erkennen, da die Klägerin das Baugrundstück erworben hat, obwohl dem Voreigentümer zuletzt mit Bescheid vom 11. April 1996 die Erlaubnis zum Abbruch versagt worden war.

Die Klägerin hat keinen Verfahrensmangel dargelegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt deshalb nicht vor. Der Senat geht davon aus, dass mit dem Verweis auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in der Zulassungsbegründung in Bezug auf die fehlende Klärung der Funktion des Wasserreservoirs durch das Erstgericht eine sog. Aufklärungsrüge gemäß § 86 Abs. 1 VwGO erhoben werden soll. Hierzu müsste indes substantiell dargetan werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Zudem wäre vorzutragen, inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätte führen können (BayVGH, B.v. 11.10.2017 – 1 ZB 15.1773 – juris Rn. 3). An solchen Darlegungen fehlt es hier. In der fehlenden Aufklärung der Funktion des Wasserreservoirs kann unabhängig von der mangelhaften Darlegung auch schon deshalb kein Verfahrensmangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegen, da das Erstgericht die Frage der Funktion des Wasserreservoirs ausdrücklich offen gelassen hat (UA S. 13 oben). Die Entscheidung kann daher nicht auf einer fehlenden Aufklärung dieses Umstandes beruhen. Die Frage bedarf auch nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren, da die Denkmaleigenschaft aus der Gesamtanlage abzuleiten ist und die konkrete Funktion des Wasserreservoirs keine Bedeutung hat.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 16.07.2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 1 B 11.2137 Im Namen des Volkes Urteil vom 16. Juli 2015 (VG München, Entscheidung vom 18. Mai 2011, Az.: M 9 K 10.3370) 1. Senat Sachgebietsschlüs
published on 16.03.2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird für das Zulassung
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 1 B 11.2137

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 16. Juli 2015

(VG München, Entscheidung vom 18. Mai 2011, Az.: M 9 K 10.3370)

1. Senat

Sachgebietsschlüssel: 940

Hauptpunkte:

Denkmaleigenschaft von zwei historischen Bauwerken der Militärverwaltung;

Veränderungsverbot;

Eisenbetonkonstruktion zu Beginn des 20. Jahrhunderts.

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Stadt ... vertreten durch den Oberbürgermeister, ...

- Beklagte -

beteiligt: Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, Ludwigstr. 23, 80539 München,

wegen Feststellung der Denkmaleigenschaft

(FlNr. 3096/182 Gemarkung ...);

hier: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18. Mai 2011,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Lorenz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dihm aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. Juli 2015 am 16. Juli 2015 folgendes Urteil:

I.

Nummer I und II des Urteils des Verwaltungsgerichts erhalten folgende Fassung:

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2010 wird insoweit aufgehoben, als der Klägerin untersagt wird, Handlungen vorzunehmen, die nicht das Körnermagazin und die Geschützremise betreffen.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen hat die Klägerin neun Zehntel, die Beklagte ein Zehntel zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Denkmaleigenschaft von zwei Gebäuden im Eigentum der Klägerin.

Die Klägerin zeigte der Beklagten am 21. Mai 2010 den Abbruch sämtlicher Gebäude auf dem Grundstück FlNr. 3096/182 der Gemarkung I. an (E. 5, 5a und 7). Kurz zuvor hatte sich der Heimatpfleger der Beklagten an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (Landesamt) gewandt und um Überprüfung der Denkmaleigenschaft des ehemaligen Körnermagazins (E. 7) und der ehemaligen Geschützremise (E. 5) gebeten. Das Körnermagazin, dessen Rieselanlage nicht mehr erhalten ist, wurde in den Jahren 1906 bis 1908 in Eisenbetonbauweise errichtet und diente der Bereitstellung von Proviant für die Garnison. In der Geschützremise, die aus der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts stammt, waren Geschütze untergebracht. Nach dem Ende des 2. Weltkriegs nutzte die Firma Auto Union die Gebäude als Lager- und Büroräume.

Mit Bescheid vom 11. Juni 2010 untersagte die beklagte Stadt „dem Eigentümer des Lagergebäudes E. 5, 5a und 7 an dem Gebäude oder Teilen davon Handlungen vorzunehmen, die die Gebäude als Ganzes oder in Teilen schädigen oder gefährden“. Die Entscheidung über die Erlaubnis zum Abbruch der Gebäude wurde bis zur endgültigen Klärung der Denkmaleigenschaft, spätestens bis zum 31. Oktober 2010 ausgesetzt. Das Körnermagazin und die Geschützremise seien zwar nicht in die Denkmalliste eingetragen. Beim Körnermagazin handele sich aber um den ältesten Bau seiner Art in Bayern, der durch eine neuartige Technologie der Getreidespeicherung Maßstäbe gesetzt habe. Auch die Geschützremise sei für die Festungsgeschichte von besonderer Bedeutung. Bis zur Klärung der Denkmaleigenschaft sei das Verbot von schädigenden Handlungen angemessen.

Mit Urteil vom 18. Mai 2011 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 11. Juni 2010 aufgehoben und festgestellt, dass für den Abbruch der Gebäude E. 5 („Geschützremise“) und 7 („Körnermagazin“) eine Erlaubnis nach Art. 6 DSchG nicht erforderlich ist. Zunächst falle auf, dass das Landesamt bei der Aufstellung des 1998 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 206 keine Bedenken gegen den im Bebauungsplan vorgesehenen Abbruch der beiden Gebäude geltend gemacht habe. Der Bebauungsplan habe an diesem Standort ein Sondergebiet Fachhochschule ausgewiesen. Der Geschützremise fehle jede geschichtliche oder städtebauliche Bedeutung. Die Bau- und Nutzungsgeschichte lasse sich aus der Bausubstanz nicht ablesen. Die früheren Auffahrtsrampen an den Stirnseiten seien längst verschwunden. Selbst nach Entfernung des 1953 angefügten hallenartigen Vorbaus wäre die ursprüngliche Bedeutung des Gebäudes weder erkenn- noch erlebbar. Das gelte auch für die fast fünf Jahrzehnte dauernde Nutzung durch die Auto Union. Die daraus resultierenden Ergänzungen und Veränderungen der Bausubstanz seien lediglich geeignet, die frühere Zweckbestimmung zu verdecken und zu überlagern. Auf diese Nutzung weise nicht mehr das Geringste hin. Die Erhaltung des Körnermagazins liege zudem nicht im öffentlichen Interesse. Das aus Eisenbeton errichtete Magazin verfüge wegen der fortschreitenden Carbonatisierung des Betons nur noch über eine begrenzte Lebensdauer, was der von der Klägerin beauftragte Sachverständige nachvollziehbar dargelegt habe.

Zur Begründung der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung führt die Beklagte im Wesentlichen aus, dass sowohl die Geschützremise wie das Körnermagazin Baudenkmäler i. S.v. Art. 1 Abs. 2 und 1 DSchG seien. Die Stellungnahmen des Landesamts vom 26. Oktober 2010 und vom 18. März 2013 belegten, dass beide Gebäude zeugnishafte Bestandteile der historischen Stadtstruktur seien. Der Bebauungsplan Nr. 206 sei im Hinblick auf die Festsetzung „SO Fachhochschule“ funktionslos. Die Fachhochschule befinde sich östlich der E. und werde an diesem Standort erweitert. Als der Bebauungsplan im Jahr 1988 beschlossen wurde, habe man nicht davon ausgehen können, dass Erweiterungsflächen am Standort der Fachhochschule bereitstünden.

Die Geschützremise gehöre als ziegelgemauerter, zweigeschossiger Satteldachbau mit stichbogigen Tor- und Fensteröffnungen sowie mit dem über die Zeit der Nachkriegsnutzung erhalten gebliebenen hölzernen Tragwerksystem im Innern zu den seit der 2. Hälfte des 19. Jahrhundert üblichen Backsteinbauten der Militärverwaltung. Die Schließung einzelner Tür- und Fensteröffnungen sowie der Einbau eines Treppenhauses innerhalb des Ständerwerks beeinträchtigten zwar den historischen Bestand, würden aber die Denkmaleigenschaft nicht in Frage stellen. Das gelte umso mehr, als die Remise die östliche Einfahrt in die Altstadt nach Passieren des „Kavalier Heydeck“ markiere, mit dem es in Sichtbeziehung und funktionalem Zusammenhang stehe. Nach dem Abbruch ähnlicher Anlagen bei den Festungswerken im Norden und Nordwesten der Stadt handele es sich um das letzte erhaltene Bauwerk dieser Art.

Das Körnermagazin stehe beispielhaft für eine Anfang des 20. Jahrhunderts innovative Bauweise mit Eisenbeton, von der in Bayern nur noch wenige Gebäude erhalten seien. Die Grundkonstruktion des vierschiffigen Eisenbetonskelettbaus mit seinem gleichmäßigen Stützenraster sei noch heute an den Fassaden und im Innern ablesbar. Die Veränderungen des bauzeitlichen Zustands, die hauptsächlich auf die Adaption des Gebäudes als Werks-, Büro- und Lagergebäude durch die Auto Union nach dem 2. Weltkrieg zurückzuführen seien, beträfen mit dem Einbau von Fensterbändern vor allem das Erscheinungsbild der Fassaden, hätten aber die innere Struktur und die armierte Betonskelettkonstruktion nicht angetastet, die in den Fassaden gleichzeitig als gestaltendes Element mit Anklängen an die klassische Architektursprache diene. Der spätere Einbau von Zwischenwänden oder deren Entfernung habe das innere Stützen- und Deckensystem nicht gestört. Nach der von ihr in Auftrag gegebenen Untersuchung der Beratenden Ingenieure B. & M. vom 15. Oktober 2012 könne die Eisenbetonkonstruktion des Körnermagazins grundsätzlich erhalten werden, sofern die schadhaften sekundären Konstruktionen, wie Fassadenfüllungen und Fenster, ersetzt oder ertüchtigt würden. Darüber hinaus sei für eine regendichte Dacheindeckung zu sorgen. Die Carbonatisierung des Betons, der im Lauf der Zeit seine alkalische Eigenschaft verliere, habe an mehreren Stellen die Bewehrung erreicht. Damit sei der basische Schutz des Eisens gegen Korrosion durch eindringende Feuchtigkeit entfallen. Diese Carbonatisierung stelle jedoch keinen Schaden dar, sondern sei auf den natürlichen Alterungsprozess des Betons zurückzuführen. Das dadurch bestehende Risiko für die Dauerhaftigkeit der Konstruktion sei beherrschbar, wenn im Innenbereich die Luftfeuchtigkeit nicht über 65% ansteige und an der Außenseite bestehende Korrosionsschäden lokal behoben würden. Dazu müssten der geschädigte Beton abgenommen, die korrodierten Bewehrungen entrostet und beschichtet sowie die Betondeckung wieder aufgebaut werden. Für die überwiegenden Teile der Außenseiten der Eisenbetonkonstruktion genüge es, Beschichtungen zum indirekten Schutz der Bewehrung auf den Beton aufzubringen. In ihrer ergänzenden Stellungnahme habe das Ingenieurbüro die Auffassung der Klägerin widerlegt, dass die DIN EN 206-1 in ihren Anhängen F und J von einer Dauerhaftigkeit von 50 Jahren für Stahlbeton ausgehe und deshalb die Tragfähigkeit und Gebrauchseigenschaft des Stahlbetonskeletts nicht mehr sichergestellt sei. Es handele sich lediglich um eine Mindestdauerhaftigkeit eines nach DIN hergestellten Gebäudes, ohne dass in dieser Zeit statisch-konstruktive Maßnahmen erforderlich würden. Entgegen der Auffassung der Klägerin würden die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen keineswegs einen Umfang erreichen, dass von einem Neubau und damit von einer bloßen Rekonstruktion des Denkmals gesprochen werden müsse; insbesondere sei eine generelle Entfernung der Betonummantelung nicht erforderlich. Nach der aktuellen Schadenerhebung habe das Ingenieurbüro mit Schreiben vom 24. Juni 2015 festgestellt, dass sich der Umfang der Schäden trotz unterbliebener Sanierungsmaßnahmen in den letzten drei Jahren nur unwesentlich vergrößert habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Mai 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Nach dem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten des Sachverständigen D. vom 12. Juni 2012 handele es sich nicht um Baudenkmale.

Die Geschützremise sei nur ein einfacher schmuckloser Bau ohne besondere militärhistorische Bedeutung. Zudem sei das Gebäude durch diverse Anbauten, die zum Teil bereits wieder abgebrochen und durch neue ersetzt worden seien, in seinem Aussehen verändert worden. Durch einen Hallenanbau seien an der südöstlichen Giebelseite großflächige Öffnungen in die Außenwände gebrochen worden. An der nordwestlichen Giebelseite seien alle Fenster entfernt und die Öffnungen zugemauert worden. Auch an der Straßenseite seien alle historischen Fenster und Türen entfernt worden und teils durch Kopien, teils durch eine Glastüranlage ersetzt worden. Im Innern seien zwei Treppenhäuser eingebaut und Durchbrüche zur Lagerhalle und zum Anbau vorgenommen worden. Bei dem schlichten Gebäude, bei dem nur wenige Merkmale, wie Fenster, Türen und Mauerwerk bestimmend gewesen seien, hätten sich diese Veränderungen gravierend ausgewirkt.

Auch am Gebäude des Körnermagazins lasse sich dessen historische Bedeutung nicht mehr ablesen. Durchgreifende Umbauten seien in den 1930er Jahren begonnen und nach dem 2. Weltkrieg fortgesetzt worden. Die historischen Stichbogenfenster und Gefache seien durch Fensterbänder ersetzt worden. Die nordwestliche Giebelseite sei durch den Anbau eines Treppenhauses in den 1930er Jahren vertikal durchbrochen worden. Im Zug der Baumaßnahmen von 1949 sei das Innere des Gebäudes komplett umgestaltet worden. Der 1951 angebaute Aufzug überrage das Satteldach turmartig und dominiere das Gebäude. Die äußeren Gebäudeflächen seien mit Zementputz überarbeitet worden, so dass der Unterschied zwischen den Gebäudeteilen nicht mehr erkennbar sei. Darüber hinaus seien im Erdgeschoss Rampendurchbrüche und Rampenanbauten hinzugekommen. Insgesamt seien knapp 95% der großflächigen Ausfachungen einschließlich der Fenster entfernt worden. Im Innern seien bis auf die Stützpfeiler keine baulichen Strukturen aus der Bauzeit mehr vorhanden. Darüber hinaus sei der Zustand des Körnermagazins schlecht. Der von ihr beauftragte Sachverständige habe nach einer Sichtprüfung an mehreren Stellen Betonabplatzungen und korrodierten Bewehrungsstahl festgestellt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Carbonatisierung des Betons fortgeschritten sei. Um die Stahleinlagen zu restaurieren, müsse daher der komplette Beton entfernt werden. Die von der DIN EN 206.1 mit 50 Jahren angegebene übliche Nutzungsdauer sei bereits zu 100% überschritten. Eine Überprüfung der aktuellen Tragfähigkeit stehe noch aus. Das Körnermagazin könne daher nicht erhalten werden.

Der Senat hat am 14. Juli 2015 die Gebäude besichtigt. Wegen der bei der Ortsbesichtigung getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift und die dazu gehörende Fotodokumentation verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten hat zum überwiegenden Teil Erfolg. Das Körnermagazin und die Geschützremise sind Baudenkmäler im Sinn von Art. 1 DSchG (1.), so dass der Ausspruch im Urteil des Verwaltungsgerichts, für den Abbruch der Gebäude sei eine denkmalrechtliche Erlaubnis nicht erforderlich, aufzuheben ist. Insoweit muss auch das von der Beklagten verfügte Veränderungsverbot wieder hergestellt werden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts hat nur insoweit Bestand, als es das Veränderungsverbot für den Verbindungsbau zwischen den Baudenkmälern und für den süd-östlichen Anbau aufgehoben hat (2.).

1. Baudenkmäler, die nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 DSchG ohne Erlaubnis nicht beseitigt werden dürfen, sind bauliche Anlagen oder Teile davon aus vergangener Zeit (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG), deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt (Art. 1 Abs. 1 DSchG). Eine „Bedeutung“ in diesem Sinn erfordert zwar nicht, dass das Gebäude Hervorragendes oder Einzigartiges repräsentiert. Sie setzt jedoch voraus, dass das Gebäude in besonderer Weise geeignet ist, geschichtlich, künstlerisch, städtebaulich, wissenschaftlich oder volkskundlich Relevantes zu dokumentieren. Es genügt also nicht, wenn das Gebäude - wie jedes alte Haus - eine Geschichte hat oder irgendeinen geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Aspekt aufweist. Vorausgesetzt wird weiter, dass die Bedeutung - ggf. mit sachverständiger Hilfe - auch noch an der vorhandenen Substanz ablesbar und nicht nur gedanklich rekonstruierbar ist (vgl. BayVGH, U.v. 21.10.2004 - 15 B 02.943 - VGH n. F. 58, 17). Dass das Körnermagazin und die Geschützremise im Zeitpunkt der Verfügung der Beklagten nicht in der Denkmalliste aufgeführt und sie im Bebauungsplan Nr. 206 vom 18. Februar 1998 nicht als Baudenkmäler, sondern als abzubrechende Gebäude dargestellt worden waren, ist ohne Bedeutung für die Bewertung der Denkmaleigenschaft. Zum einen werden Denkmäler nur nachrichtlich in die Denkmalliste aufgenommen (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG), zum anderen ist der Bebauungsplan im Bereich des „Sondergebiets Fachhochschule“ funktionslos geworden, weil die Fachhochschule entgegen der ursprünglichen Annahme an ihrem bisherigen Standort erweitert werden konnte.

1.1 Das zwischen 1906 und 1908 errichtete Körnermagazin ist baugeschichtlich von besonderer Bedeutung. Seine Erhaltung liegt daher im Interesse der Allgemeinheit. Es repräsentiert eine Anfang des 20. Jahrhunderts innovative Bauweise mit Eisenbeton, von der in Bayern nur noch wenige Exemplare erhalten sind. Das gleichmäßige Stützenraster des Eisenbetonskelettbaus verwendet ein um die Jahrhundertwende von François Hennebique entwickeltes, monolithisches Tragsystem, das aus Stützen, Unterzügen und Decken besteht. Lediglich das Dachgeschoss des Körnermagazins ist wegen der geringeren Traglasten in herkömmlicher Holzkonstruktion erstellt. Das aus horizontalen und vertikalen Streifen bestehende Stützenraster ist sowohl im Innern als auch an den Außenfassaden des Gebäudes gut zu erkennen, wobei an den Stützen der Außenwände gestaltende Elemente mit Anklängen an die klassische Architektursprache anzutreffen sind. Dass die Ausfachungen zwischen den Stützen im Lauf der Zeit verändert wurden - insbesondere hat die Firma Auto Union die bauzeitlichen Stichbogenfenster mit Ausnahme der Fenster im südöstlichen Treppenhaus durch Fensterbänder und rechteckige Fenster ersetzt, um die Innenräume entsprechend dem geänderten Nutzungszweck besser zu belichten, und, wie spätere Nutzer auch, Trennwände im Innern des Gebäudes errichtet und wieder entfernt - ändert nichts daran, dass das Eisenbetonskelett, das die baugeschichtliche Bedeutung des Gebäudes begründet, nahezu vollständig erhalten ist. Daran vermögen auch der Einbau eines weiteren Treppenhauses in der Mitte des Gebäudes, der Anbau eines Aufzugturms im Nordwesten und des Kopfbaus im Norden nichts zu ändern, weil sie das gleichmäßige Stützenraster im Wesentlichen unberührt lassen. Die baugeschichtliche Bedeutung wird auch nicht dadurch gemindert, dass die ursprüngliche Rieseleinrichtung des Getreidelagers komplett entfernt worden ist.

Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts kann das Gebäude trotz des Alters des Betonskeletts und der vorhandenen Schäden auch in Zukunft erhalten werden. Nach der überzeugenden Darstellung des von der Beklagten beauftragten Ingenieurbüros stellt die auf dem Alterungsprozess von Beton beruhende Carbonatisierung die Erhaltungsfähigkeit des Betonskeletts nicht in Frage. Zwar werden im Lauf der Zeit durch chemische Reaktionen die alkalischen Bestandteile im Beton abgebaut, die den Bewehrungsstahl vor Korrosion schützen. Das hat zur Folge, dass der Bewehrungsstahl bei Eintrag von Feuchtigkeit korrodieren kann. Im Innern des Gebäudes kann die Korrosion jedoch vermieden werden, wenn die Luftfeuchtigkeit nicht über 65% ansteigt, was beim Körnermagazin durch die Sanierung des Daches und der äußeren Ausfachungen einschließlich der Fenster sichergestellt werden kann. Wie das Ingenieurbüro nachvollziehbar festgestellt hat, sind bisher an den Außenwänden nur lokal begrenzte Schadstellen vorhanden, die sich in den letzten Jahren nicht wesentlich vergrößert haben. Entgegen den Befürchtungen der Klägerin muss daher nicht der gesamte Beton der Außenfassaden abgetragen und nach entsprechender Behandlung der freigelegten Bewehrungseisen wieder aufgebaut werden, was einer Neuerrichtung und damit einer den Zielen der Denkmalpflege widersprechenden Rekonstruktion des Baudenkmals gleichkäme. Abgesehen von der Reparatur der lokalen Schadstellen genügt eine Beschichtung der Außenfassade, um dem Eindringen von Feuchtigkeit entgegenzuwirken. Soweit der von der Klägerin beauftragte Sachverständige darauf hinweist, dass das Bewehrungseisen in einem deutlich schlechteren Zustand sei als von der Beklagten dargestellt und dass zur Erfassung der Gesamtsituation Bauteilöffnungen erforderlich seien, berücksichtigt er nicht hinreichend, dass beginnende, von außen zunächst nicht sichtbare Korrosionsschäden bereits nach kurzer Zeit zu Rissbildungen und Abplatzungen des Betons führen, nach den Ermittlungen des Ingenieurbüros die Schadensituation im Körnermagazin aber als vergleichsweise stabil einzuschätzen ist. Soweit er darauf hinweist, dass nach den Anlagen F und J der DIN EN 206-1 Beton eine Dauerhaftigkeit von lediglich 50 Jahren aufweise und deshalb die Tragfähigkeit und Gebrauchseigenschaft des Betonskeletts nicht mehr gewährleistet sei, verkennt er, dass die Norm nicht den Zeitraum beschreibt, in dem Beton erhalten werden kann, sondern nur eine Mindestdauer für nach diesen Vorschriften hergestellten Beton definiert, ohne dass in dieser Zeit statisch-konstruktive Maßnahmen erforderlich werden. Da das Betonskelett in seiner Substanz nicht gefährdet ist, liegt der Erhalt des Baudenkmals aus baugeschichtlichen Gründen im Interesse der Allgemeinheit.

1.2 Auch die Geschützremise ist wegen ihrer geschichtlichen und städtebaulichen Bedeutung ein Baudenkmal. Der ziegelgemauerte, zweigeschossige Satteldachbau mit seinen Stichbogenfenstern und dem erhalten gebliebenen Tragwerksystem aus Holz gehört zu den in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts üblichen Backsteinbauten der bayerischen Militärverwaltung. Die Beseitigung der Auffahrtrampen zum Obergeschoss, die Schließung und Veränderung von Fenster- und Türöffnungen sowie der Einbau eines Treppenhauses beeinträchtigen zwar den historischen Bestand, können die Denkmaleigenschaft aber nicht in Frage stellen, weil die ursprüngliche Verwendung des Gebäudes zu militärischen Zwecken aufgrund seiner Bauweise und Lage im historischen Festungsbereich weiterhin erkennbar ist. Dass es sich um einen schlichten Zweckbau handelt, ändert an der Denkmalqualität nichts, zumal die Geschützremise die letzte ihrer Art in I. ist und dem Gebäude daher ein gewisser Seltenheitswert zukommt. Darüber hinaus ist die Geschützremise auch aus städtebaulichen Gründen erhaltenswert. Die Remise schließt die östliche Einfahrt in die Altstadt nach dem Passieren des gut erhaltenen „Kavalier Heydeck“ ab und steht daher in prominenter Sichtbeziehung und funktionalem Zusammenhang mit dem aus Verteidigungsbauwerken bestehenden äußeren Ring der Festungsanlage, wie sie sich im ausgehenden 19. Jahrhundert dargestellt hat.

2. Der Bescheid vom 11. Juni 2010, mit dem die Beklagte der Klägerin verboten hat, bis zur Klärung der Denkmaleigenschaft den Gebäudekomplex schädigende Maßnahmen vorzunehmen, ist nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben, soweit er ein Veränderungsverbot für den Verbindungsbau zwischen dem Körnermagazin und der Geschützremise sowie für den südlichen Anbau an die Geschützremise ausspricht. Da die Klägerin beabsichtigte, den gesamten Gebäudekomplex auf dem Grundstück FlNr. 3096/182 abzubrechen, hat die Beklagte zu Recht in entsprechender Anwendung von Art. 4 Abs. 4 DSchG ein Veränderungsverbot für das Körnermagazin und die Geschützremise bis zur Klärung der Denkmaleigenschaft dieser Gebäude angeordnet. Da aber von Beginn an klar war, dass dem hallenartigen Verbindungsbau zwischen den beiden Gebäuden und dem südlichen Anbau an die Geschützremise keine Denkmalqualität zukommen kann, deren Beseitigung vielmehr mit den Interessen des Denkmalschutzes vereinbar ist, war ein Veränderungsverbot für diese Gebäudeteile nicht erforderlich. Denn das erlassene Verbot aller das Körnermagazin und die Geschützremise beeinträchtigenden Maßnahmen stellte auch bei Abbruch der übrigen Gebäudeteile einen ausreichenden Schutz der beiden denkmalwürdigen Gebäude sicher.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 709 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 100.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt vom Landratsamt N …- … die Erteilung von Baugenehmigungen zur Errichtung von insgesamt fünf Einfamilienhäusern auf den Grundstücken FlNr. …, …, … und … jeweils Gemarkung S … Die Grundstücke befinden sich unmittelbar am nördlichen Ufer der Schwarzach und werden im Norden von einer Felswand begrenzt.

Die Beigeladene verweigerte mit Schreiben vom 27. Mai 2013 ihr Einvernehmen zu dem Bauvorhaben und beschloss am 25. März 2014 die Änderung des Flächennutzungsplans und die Aufstellung eines Grünordnungsplans mit den Rechtswirkungen eines Bebauungsplans sowie eine Veränderungssperre für den Bereich der Grundstücke. Mit Bescheiden vom 21. Mai 2014 lehnte das Landratsamt die beantragten Baugenehmigungen ab. Die dagegen erhobenen Klagen wies das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 5. März 2015 ab. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Kläger ist der Ansicht, sein Bauvorhaben beeinträchtige keine öffentlichen Belange, weil das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe, dass nach § 35 Abs. 4 BauGB der Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes die Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht entgegengehalten werden können. Die Veränderungssperre sei unwirksam, da die zugrundeliegende Planung eine reine Verhinderungsplanung darstelle. Zudem könne er sich auf einen Vertrauensschutz aus einer am 13. August 2009 erteilten Baugenehmigung für die Errichtung von sechs Einfamilienhäusern auf denselben Baugrundstücken berufen. Da diese Baugenehmigung in Folge ihres Erlöschens nicht mehr aufgehoben oder widerrufen werden könne, sei die planungsrechtliche Zulässigkeit einer Wohnbebauung bestandskräftig festgestellt. Aus diesem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass offen bleiben kann, ob die von der Beigeladenen beschlossene Veränderungssperre, die die Planung der Beigeladenen, das Gebiet als „Flächen zur Maßnahme von Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ auszuweisen, sichern will, wirksam ist. Denn schon das bisher für die Grundstücke geltende Bauplanungsrecht hindert eine Verwirklichung des Vorhabens des Klägers (UA. S. 10). Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen vom 5. Juli 1990 stellt den Bereich, in dem die klägerischen Grundstücke liegen, als gewerbliche Bauflächen dar (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO). Damit widerspricht eine Bebauung der Grundstücke mit fünf Einfamilienhäusern den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), weil im Bereich gewerblicher Flächen nur ausnahmsweise Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig sind (§ 8 Abs. 3 Nr. 1, § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO). Entgegen dem Zulassungsvorbringen kommt eine Anwendung von § 35 Abs. 4 BauGB hier nicht in Betracht. Es liegt ohne Weiteres auf der Hand, dass es sich bei der Errichtung von fünf Einfamilienhäusern auf einer - vom Kläger selbst als „Industriebrache“ bezeichneten - Fläche, die mit einem im Jahr 2009 abgebrochenen Restaurant und einem im Jahr 2002 abgebrochenen Industriegebäude bebaut war, nicht um die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle handelt (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB). Die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Veränderungssperre sind damit nicht entscheidungs-erheblich.

Der Kläger kann sich hinsichtlich der erloschenen Baugenehmigung vom 13. August 2009 nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil aus einer erloschenen Baugenehmigung keine Rechte mehr abgeleitet werden können und diese keine Bindungswirkung für ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren hat (vgl. BayVGH, U.v. 31.1.1973 - 40 II 70 - BayVBl. 1974, 15 = BeckRS 2010, 52116; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand August 2008, Art. 69 Rn. 68, 71). Der Hinweis des Klägers, dass eine erloschene Baugenehmigung nicht mehr zurückgenommen oder widerrufen werden könne und deshalb die planungsrechtliche Zulässigkeit der Wohnbauten bestandskräftig festgestellt sei, geht fehl. Der Ausschluss der Rücknahme- und Widerrufsmöglichkeit bei einer erloschenen Baugenehmigung ist - unabhängig von einer ggf. gleichwohl möglichen Beseitigung deren Rechtsscheins - Ausfluss des allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsatzes, wonach nur einer wirksamer Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen werden kann (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 43 Rn. 198; BayVGH, U.v. 12.10.1989 - 26 B 86.02944 - BayVBl. 1990, 405 m.w.N.). Eine über das Erlöschen hinausgehende Rechtsfolge oder fortdauernde Bindungswirkung lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten. Eine Bindungswirkung der Baugenehmigung kann sich nur während ihrer formellen Wirksamkeit ergeben (Art. 43 BayVwVfG; vgl. Lechner in Simon/Busse, a.a.O., Art. 68 Rn. 88). Ebenso wie im Falle einer Verlängerung nach Art. 69 Abs. 2 BayBO gilt somit für eine nachfolgende Baugenehmigung bei Erlöschen einer vorhergehenden Baugenehmigung nach Art. 69 Abs. 1 BayBO in materieller Hinsicht nichts anderes als für eine erstmalige Erteilung (vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2016 - 1 ZB 13.1441 - juris Rn. 10 m.w.N.; König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 69 Rn. 10). Die Ablehnung der Neuerteilung einer Baugenehmigung nach Fristablauf des Art. 69 Abs. 1 BayBO stellt auch keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar (BayVGH, U.v. 31.1.1973 - 40 II 70 - BayVBl. 1974, 15 = BeckRS 2010, 52116). Sofern die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 4 BauGB nicht erfüllt sind, ergibt sich auch aus Art. 14 GG nichts anderes (vgl. BVerwG, B.v. 22.5.2007 - 4 B 14.07 - juris Rn. 9).

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich, soweit sie überhaupt entscheidungserheblich sind, nach den obigen Ausführungen ohne Weiteres und mit zweifelsfreien Ergebnissen klären. Die Frage der Wirksamkeit der Veränderungssperre ist bereits nicht entscheidungserheblich. Aufgrund des Erlöschens der Baugenehmigung vom 13. August 2009 nach Art. 69 Abs. 1 BayBO kann der Kläger hieraus keine Rechte mehr ableiten. Die ursprünglich festgestellte planungsrechtliche Zulässigkeit besteht hier nicht mehr fort, so dass die Genehmigungsfrage vollständig neu aufgeworfen wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene keinen wesentlichen Beitrag geleistet hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre im Zulassungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.