vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 11 S 17.3653, 19.12.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro

festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Baueinstellung.

Er ist (Haupt) Eigentümer des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung G …, das im Außenbereich liegt. Eine Voreigentümerin hat die auf dem Grundstück errichtete, genehmigte Garage zu Wohnzwecken umgebaut und umgenutzt und einen Anbau errichtet, für den eine bestandskräftige Beseitigungsanordnung vorliegt. Das Landratsamt hatte die Wohnnutzung des Gebäudes aus sozialen Gründen geduldet.

Bei einer Baukontrolle wurde festgestellt, dass ein Teilabbruch stattgefunden hat, bestehende Hausmauerbruchstücke umgebaut werden sollten, neue Fundamente erstellt wurden und der Einbau eines Kamines vorbereitet wurde. Mit Bescheid vom 7. Juli 2017 stellte das Landratsamt unter Androhung eines Zwangsgeldes von 1.000 € die Bauarbeiten ein und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller trug vor, dass er lediglich Reparaturarbeiten durchgeführt habe. Das undicht gewordene Eternitdach habe abgebaut werden müssen, die Balken des Dachstuhls seien nicht mehr standsicher gewesen; außerdem sei die aus Holz gebaute Seitenwand eines Raumes entfernt worden. Auch der alte Kamin sei nicht mehr gebrauchsfähig gewesen. Die Fundamentplatten außerhalb des Hauses seien aus konstruktiven Gründen notwendig, um den neu aufzubauenden Dachstuhl bis zur endgültigen Verankerung am Haus abstützen zu können; sie würden nach Beendigung der Arbeiten wieder entfernt.

Das Verwaltungsgericht hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage abgelehnt, weil es sich nicht um bloße Instandhaltungsmaßnahmen handle. Auf den bei den Baukontrollen gemachten Fotos sei ohne weiteres zu erkennen, dass von dem früheren Gebäude nur noch ein Torso übrig sei.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung wird die Klage des Antragstellers gegen die Baueinstellung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich erfolglos bleiben, sodass das Interesse an der Herstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegenüber dem Vollzugsinteresse der angefochtenen Baueinstellungsverfügung nachrangig ist.

Instandhaltungsarbeiten gemäß Art. 57 Abs. 6 BayBO sind nach Art und Umfang der baulichen Erneuerungen von der die Genehmigungsfrage neu aufwerfenden Änderung einer baulichen Anlage abzugrenzen. Unter Instandhaltungsarbeiten sind bauliche Maßnahmen zu verstehen, die der Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit und der baulichen Substanz einer Anlage dienen, ohne deren Identität zu verändern. Mit ihnen können einzelne Bauteile ausgebessert oder ausgetauscht werden, um die durch Abnutzung, Alterung oder Witterungseinflüsse entstandenen baulichen Mängel zu beseitigen, wenn hinsichtlich Konstruktion, Standsicherheit, Bausubstanz und äußerem Erscheinungsbild keine wesentliche Änderung erfolgt (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 22.12.2016 - OVG 10 S 42.15 - juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 11.5.2011 - 8 S 93/11 - juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 20.1.2009 - 15 CS 08.1638 - juris Rn. 8). Eine Änderung einer baulichen Anlage im Sinn von § 29 Abs. 1 BauGB oder Art. 55 Abs. 1 BayBO liegt hingegen vor, wenn das Bauwerk seiner ursprünglichen Identität beraubt wird. Ein solcher Identitätsverlust tritt ein, wenn der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird oder die Baumaßnahmen sonst praktisch einer Neuerrichtung gleichkommen (stRspr. BVerwG, vgl. B.v. 10.10.2005 - 4 B 60.05 - BauR 2006, 481; U.v. 21.3.2001 - 4 B 18.01 - NVwZ 2002, 92; U.v. 14.4.2000 - 4 C 5.99 - NVwZ 2000, 1048).

Die vom Antragsteller durchgeführten und beabsichtigen baulichen Maßnahmen an dem streitgegenständlichen Gebäude sind damit keine verfahrensfreien Instandhaltungsmaßnahmen mehr. Mit dem Austausch der Dachkonstruktion erfolgt ein Eingriff in die Statik des Gebäudes. Der Antragsteller hat selbst vorgetragen, dass die von dem neu zu errichtenden Dachstuhl ausgehenden Lasten während der Bauzeit abgestützt werden müssten, da das bestehende Mauerwerk diese Lasten erst nach einer Sanierung des Mauerwerks tragen könne. Die durch die statische Berechnung festzustellende Standfestigkeit eines Gebäudes ist ein so wesentliches Element seines Bestandes wie auch seiner Nutzbarkeit, dass sie als ein dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG gerecht werdendes Kriterium für die Unterscheidung zwischen dem ursprünglichen und dem infolge Wiederherstellung „neuen“ Bauwerk dienen kann (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.1974 - IV C 75.71 - BVerwGE 47, 126). Weiter wird in erheblichem Maße Bausubstanz ausgetauscht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass durch die Abbruchmaßnahmen von dem früheren Gebäude nur mehr ein Torso übriggeblieben sei. Der von dem Antragsteller geplante Wiederaufbau des Gebäudes würde dazu führen, dass ein im Wesentlichen neues Gebäude entsteht.

Die Einwände des Antragstellers führen zu keiner anderen Beurteilung. Soweit er vorträgt, dass zwischen der genehmigten Garage und dem nicht genehmigten Anbau unterschieden hätte werden müssen, weist er selbst auf die Entscheidung des Senats vom 14. August 2012 (1 CS 12.1489 - BayVBl 2013, 217) hin. Danach kommt es für die Frage, ob es sich um Sanierungsmaßnahmen oder eine Änderung einer baulichen Anlage handelt, nicht maßgeblich darauf an, ob es sich um ein bestandsgeschütztes Gebäude handelt. Es kommt auch nicht darauf an, ob eine Reparaturbedürftigkeit und -möglichkeit vor Beginn der Abbrucharbeiten bestanden hat, sondern auf die Maßnahmen, die der Antragsteller durchgeführt hat und noch durchführen wollte. Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er nur wieder einen ordnungsgemäßen Zustand des Gebäudes herstellen wollte. Unabhängig von der Frage, dass es hier nur um die Baueinstellung geht, verliert ein Gebäude, das in wesentlichen Teilen umgebaut oder neu aufgebaut werden soll, auch einen bestehenden Bestandsschutz (vgl. BayVGH, U.v. 7.3.2018 - 1 B 16.2375 - BayVBl 2018, 709).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 07. März 2018 - 1 B 16.2375

bei uns veröffentlicht am 07.03.2018

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 24. Juli 2014 wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig volls

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 24. Juli 2014 wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Baugenehmigung für den Umbau einer Garage im Außenbereich.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ...‚ Gemarkung B...‚ das im Außenbereich liegt. Für im Süden bzw. im Südwesten angrenzende Grundstücke gilt der Bebauungsplan Nr. ... Auf dem klägerischen Grundstück hat der Beklagte 2012 einen Ersatzbau für das durch Brand zerstörte‚ bestandsgeschützte Wohngebäude genehmigt. Der Kläger will nunmehr die 1958 genehmigte Doppelgarage umbauen. Es handelt sich um ein in den Hang gebautes Gebäude, in dem sich im Untergeschoss ein Aufenthaltsraum befindet. Die Garage soll ein neues Dach (Flachdach) erhalten und das Mauerwerk soll für die Zufahrtshöhe der Garage aufgestockt werden.

Dem eingereichten Bauantrag für das Abtragen und Neuerrichten des Garagendaches an die bestehende Garage stimmte die Gemeinde am 13. März 2013 zu. Das Landratsamt lehnte das Bauvorhaben mit Bescheid vom 20. Juni 2013 ab. In den Gründen des Bescheids wird ausgeführt‚ dass die beantragte Baumaßnahme wegen des damit verbundenen Eingriffs in das statische Gerüst und das Erscheinungsbild des Bestandes eine baugenehmigungspflichtige Maßnahme darstelle, da sie rechtlich einem Neubau gleichkomme. Als sonstiges Vorhaben im Sinn von § 35 Abs. 2 BauGB sei die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu verneinen‚ da öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt würden. Die beantragte Bebauung widerspreche dem rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan der Gemeinde‚ in dem die zu bebauende Grundstücksfläche als privat genutzte Grünfläche dargestellt sei. Weiter lasse das Bauvorhaben die Entstehung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten und beeinträchtige die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes.

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 24. Juli 2014 verpflichtet‚ unter Aufhebung des Bescheids vom 20. Juni 2013 die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Der Kläger habe einen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung. Das Vorhaben beeinträchtige keine öffentlichen Belange im Sinn des § 35 Abs. 2 i.V.m. § 35 Abs. 3 BauGB. Für das bisherige Vorhaben bestehe Bestandsschutz. Ein Widerspruch zum Flächennutzungsplan liege nicht vor‚ da diese Fläche seit mehr als 50 Jahre nicht mehr landwirtschaftlich bzw. als private Grünfläche genutzt werde. Die Belange des Naturschutzes bzw. der natürlichen Eigenart der Landschaft würden lediglich durch die Veränderung des Daches von einem flach geneigten Satteldach zu einem Flachdach nicht beeinträchtigt. Durch die Änderung des Daches verfestige sich auch die Splittersiedlung im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB nicht. Daran ändere sich nichts dadurch‚ dass sich im Kellergeschoss ein Aufenthaltsraum befinde‚ da insoweit Bestandsschutz bestehe. Das Gebäude werde in der Fläche nicht größer. Zwar sei das Vorhaben wie ein Neubau anzusehen‚ da es über die reine Instandsetzung hinausgehe‚ jedoch ordne sich die Änderung des Daches der Bebauung unter‚ zusätzliche Spannungen würden nicht hervorgerufen und keine Vorbildwirkung auf die Umgebung entfaltet.

Mit Beschluss vom 25. November 2016 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung zugelassen‚ weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen.

Der Beklagte hat am 22. Dezember 2016 die zugelassene Berufung eingelegt und beantragt‚

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Juli 2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Beurteilung sei das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt‚ also ein Garagengebäude mit einem zusätzlichen Aufenthaltsraum. Dieses Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange im Sinn des § 35 Abs. 3 BauGB und erweise sich daher als nicht genehmigungsfähig. Der Kläger müsse sich nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung bei Prüfung der entgegenstehenden Belange so behandeln lassen‚ als wenn er an der vorgesehenen Stelle erstmalig ein Gebäude errichten wolle‚ weil die geplanten Maßnahmen einem Neubau gleichkämen. Mit dem völligen Neubau des Daches‚ den voraussichtlichen Kosten der Umbaumaßnahme und dem Eingriff in das statische Gerüst liege keine Instandhaltungsmaßnahme mehr vor. Das klägerische Vorhaben würde zur Erweiterung eines Siedlungssplitters führen‚ weil die bestehende Splitterbebauung über ihren Umgriff hinaus nach Norden erweitert würde. Zudem würde die Genehmigung eines Garagengebäudes mit Aufenthaltsraum die konkrete Gefahr weiterer Bezugsfälle nach sich ziehen. In der Umgebung des Bauvorhabens befänden sich mehrere Wohngebäude, denen ggf. die Errichtung zusätzlicher Nebengebäude bzw. die Umgestaltung vorhandener Bestandsbauten gleichfalls nicht mehr verwehrt werden könnte. Es stehe auch zu besorgen‚ dass der in der klägerischen Bestandsgarage vorhandene Aufenthaltsraum eine Bezugsfallwirkung für Wohnnutzungen in der attraktiv in Seenähe gelegenen Umgebung hervorrufe. Es liege auch ein Widerspruch zum Flächennutzungsplan der Gemeinde vor‚ der die Fläche als privat genutzte Grünfläche ausweise. Mit der Festsetzung „private Grünfläche“ werde gerade dem Umstand Rechnung getragen‚ dass sich auf dem Grundstück ein Wohngebäude befinde und in dessen Umgriff eine weitere Nutzung nicht möglich sei. Das Vorhaben beeinträchtige weiter die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert. Auch wenn das zu Wohnzwecken genutzte Grundstück selbst vom Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung ausgenommen sei‚ so belege die Einbeziehung der Umgebung in diese Verordnung die Hochwertigkeit der hier besonders geschützten seeufernahen Bereiche.

Der Kläger beantragt mit Schriftsatz vom 8. Februar 2018,

die Berufung zurückzuweisen.

Das beantragte Vorhaben beeinträchtige keine öffentlichen Belange im Sinn des § 35 Abs. 3 BauGB. Eine Baumaßnahme‚ die über reine Instandhaltung hinausgehe und deshalb baugenehmigungspflichtig sei‚ sei bei Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nicht gleichsam automatisch als Neubau zu bewerten. Vorliegend handle es sich nicht um den Ersatz eines Gebäudes, die Garage werde nur abgeändert und nicht beseitigt. Die bestehende, genehmigte Garage sei bei Prüfung der Beeinträchtigung der Belange des § 35 Abs. 3 BauGB auch deshalb als Vorbelastung einzustellen‚ da sie durch die Baumaßnahme ganz überwiegend unverändert bestehen bleibe. Der Flächennutzungsplan könne dem Bauvorhaben nicht entgegenstehen‚ da es sich weder bei der Darstellung einer Fläche für Landwirtschaft, die die Gemeinde annehme, noch bei der Darstellung einer privaten Grünfläche um eine einleuchtende Fortschreibung der tatsächlichen Gegebenheiten handle. Auf dem Baugrundstück befänden sich seit langer Zeit ein Wohngebäude und die Garage. Das vom Kläger beabsichtigte Vorhaben lasse auch die Entstehung‚ Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung nicht befürchten. Der Vorgang der Zersiedelung werde nicht eingeleitet‚ da kein neues Gebäude entstehe. Auch die räumliche Ausdehnung des jetzt bebauten Bereichs ändere sich durch die Erneuerung des Garagendachs nicht. Zudem würden anders als bei Beseitigung eines Altbestandes und Neuerrichtung eines vergleichbaren Gebäudes Freiflächen nicht mit baulichen Anlagen aufgefüllt. Es werde keine Vorbild- und Bezugsfallwirkung für die Allgemeinheit geschaffen, da diese nur eine bauliche Änderung erkenne. Auch bei der Frage‚ ob das Vorhaben die Eigenart der Landschaft beeinträchtige‚ gehe der Beklagte rechtsirrig davon aus‚ dass das Erscheinungsbild des neuen Gebäudes nicht mit dem Bestandsgebäude‚ sondern vielmehr mit einer – gedachten – unbebauten Fläche zu vergleichen sei.

Der Senat hat einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift einschließlich der beigefügten Fotodokumentation verwiesen. Im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten (§ 124 Abs. 1 VwGO) ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Juli 2014 war daher abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Bescheid des Beklagten vom 20. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung, da das Bauvorhaben als sonstiges Vorhaben im Außenbereich öffentliche Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 2 BauGB). Es lässt die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) und widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Bei den beantragten Umbaumaßnahmen handelt es sich nicht mehr um verfahrensfreie Instandhaltungsmaßnahmen (vgl. Art. 57 Abs. 6 BayBO), sondern um eine baugenehmigungspflichtige bauliche Änderung im Sinn von § 29 BauGB, die zu einer neuen planungsrechtlichen Überprüfung führt.

Eine Änderung im Sinn des § 29 BauGB liegt vor, wenn ein vorhandenes Gebäude in städtebaulich relevanter Weise umgestaltet wird. Davon ist auszugehen, wenn die Baumaßnahme mit einer Erhöhung des Nutzungsmaßes verbunden ist. Aber auch in Fällen, in denen das Erscheinungsbild unangetastet bleibt und das Bauvolumen nicht erweitert wird, können an der Anlage vorgenommene Bauarbeiten das Merkmal einer Änderung aufweisen. Es kommt maßgeblich darauf an, ob das Bauwerk seiner ursprünglichen Identität beraubt wird. Ein solcher Identitätsverlust tritt ein, wenn der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird oder die Baumaßnahmen sonst praktisch einer Neuerrichtung gleichkommen (stRspr. BVerwG, vgl. U.v. 14.4.2000 – 4 C 5.99 – NVwZ 2000, 1048; U.v. 21.3.2001 – 4 B 18.01 – NVwZ 2002, 92; B.v 10.10.2005 – 4 B 60.05 – BauR 2006, 481). Entscheidend sind damit Art und Umfang der baulichen Maßnahmen. Wird das Gebäude durch sie derart verändert, dass es sich gegenüber dem früheren Zustand als etwas anderes, als ein „aliud“ darstellt, liegt eine Änderung im Rechtssinne vor, die den Bestandsschutz entfallen lässt (vgl. BVerwG, B.v. 27.7.1994 – 4 B 48.94 – NVwZ-RR 1995, 68).

Nach diesen Maßgaben handelt es sich bei dem Bauvorhaben um eine bauliche Änderung im Sinn des § 29 BauGB. Es erfolgt ein Eingriff in die Statik des Gebäudes durch Austausch der Dachkonstruktion (vgl. die Angaben des Klägers in der Baubeschreibung zum Bauantrag „Stahlbetondecke nach Statik“ und bei Berechnung der Baukosten „Errichten eines neuen Garagendachs mit Stahlbetondecke in Gefälle nach Statik“), es wird Bausubstanz ausgetauscht (neues Garagendach) und das Nutzungsmaß erhöht (Aufmauern der bestehenden Außenwände). Die Kosten des Umbaus hat der Kläger mit 25.000,- € angegeben. In der notwendigen Gesamtschau führen die Baumaßnahmen dazu, dass das vorhandene Gebäude nicht lediglich instandgesetzt, sondern im Sinn des § 29 BauGB geändert wird. Das Bauwerk verliert durch die Eingriffe in die vorhandene Bausubstanz seine ursprüngliche Identität. Auch das Erscheinungsbild des Gebäudes wird wesentlich geändert. Die Umbaumaßnahmen führen dazu, dass aus einer älteren Garage mit einer nach heutigen Maßstäben zu geringen Einfahrtshöhe ein neues, modernes Gebäude entsteht. Insbesondere auf der östlichen Zufahrtsseite bleibt von der alten Garage praktisch nichts mehr übrig.

Das Vorhaben des Klägers ist nach § 35 BauGB zu beurteilen, weil es unstreitig im Außenbereich verwirklicht werden soll. Der Bebauungsplan Nr. ... gilt nicht für das klägerische Grundstück. Das nichtprivilegierte Bauvorhaben lässt die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB), widerspricht der Darstellung des klägerischen Grundstücks im Flächennutzungsplan als private Grünfläche (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) und beeinträchtigt damit öffentliche Belange im Sinn von § 35 Abs. 2 BauGB.

Wird eine bauliche Anlage im Sinn von § 29 Absatz 1 BauGB geändert, so ist Gegenstand der planungsrechtlichen Prüfung das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt. Die Änderung kann nicht isoliert betrachtet werden. Eine Beschränkung auf den hinzukommenden Teil würde außer Acht lassen, dass auch der bereits vorhandene Teil zur Disposition steht, wenn er in der neuen Gesamtanlage aufgeht. Immer dann, wenn der Bestand der vorhandenen baulichen Anlage verändert wird – sei es durch einen Eingriff in die bestehende Anlage, sei es wegen einer Qualitätsveränderung des Bestandes – ist eine isolierte Beurteilung der Änderung nicht möglich. Ebenso wie bei einer Nutzungsänderung ist das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt zu prüfen (vgl. BVerwG, U.v. 17.6.1993 – 4 C 17.91 – NVwZ 1994, 294). Der Kläger muss sich dabei im Zusammenhang mit § 35 Abs. 2 BauGB so behandeln lassen, als wenn er an der vorgesehenen Stelle erstmalig ein Gebäude errichten wollte (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2004 – 4 B 74.04 – BauR 2005, 702; U.v. 17.3.2015 – 4 B 45.14 – juris Rn. 8). Der Altbau kann bei der Prüfung der Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht als Vorbelastung eingestellt werden. Wie oben ausgeführt, handelt es bei dem Umbaumaßnahmen um eine Änderung des Gebäudes, die einem Neubau gleichkommt. Das bestehende Gebäude wird nicht, wie der Kläger vorträgt, nur geringfügig geändert. Dies hat auch das Verwaltungsgericht gesehen (vgl. UA S. 6); daraus jedoch nicht die notwendigen Konsequenzen gezogen. Der Vergleich zwischen Alt- und Neubau ist nicht bei der Prüfung des § 35 Abs. 2, 3 BauGB, sondern nur im Rahmen des § 35 Abs. 4 BauGB vorzunehmen (vgl. BVerwG, B.v. 19.2.2004 – 4 C 4.03 – NVwZ 2004, 982). Es kommt auch nicht darauf an, ob der Altbestand abgerissen wird und damit zumindest für eine kurze Zeit eine freie Fläche entsteht. Ist die Änderung – wie vorliegend – so erheblich, dass das geänderte Gebäude nicht mehr mit dem alten, bestandsgeschützten Gebäude identisch ist, so genießt es auch nicht dessen Bestandsschutz gegenüber dem entgegenstehenden Baurecht (vgl. BVerwG, B.v. 27.7.1994 – 4 B 48.94 – NVwZ-RR 1995, 68; B.v. 21.3.2001 – 4 B 18.01 – NVwZ 2002, 92; B.v. 17.3.2015 – 4 B 45.14 – juris Rn. 8).

Mit dem Bauvorhaben wird der Siedlungssplitter im Außenbereich, der aus dem klägerischen Wohnhaus besteht, in Richtung Norden erweitert. Eine Splittersiedlung wird erweitert, wenn sie räumlich ausgedehnt wird (vgl. BVerwG, U.v. 3.6.1977 – 4 C 37.75 – BVerwGE 54, 73; B.v. 17.3.2015, a.a.O.). Das Wohnhaus des Klägers steht in keiner organischen Beziehung zu den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen der Gemeinde, es wurde nicht in den angrenzenden Bebauungsplan einbezogen. Das Bauvorhaben würde den vorhandenen Siedlungssplitter vergrößern, da die umgebaute Garage wie ein Neubau zu behandeln ist. Eine verstärkte Inanspruchnahme des Außenbereichs für Wohnzwecke gehört zu den typischen Formen der Zersiedelung der Landschaft, die zu verhindern ein wesentliches gesetzgeberisches Anliegen ist. Eine unerwünschte Zersiedelungswirkung geht regelmäßig von Wohngebäuden aus (vgl. BVerwG, U.v. 3.6.1977, a.a.O.; U.v. 14.4.2000 – 4 C 5.99 – NVwZ 2000, 1048). Dies gilt ebenso für Gebäude, die sonstigen Zwecken zu dienen bestimmt sind; hierzu zählen auch Garagen (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1998 – 4 C 10.97 – BVerwGE 106, 228). Sowohl die Nutzung des Gebäudes als Garage als auch zu Aufenthaltszwecken führen daher zu der unerwünschten Zersiedelung des Außenbereichs. Die Missbilligung einer Erweiterung des Siedlungssplitters rechtfertigt sich in der Regel ohne Weiteres (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 – 4 C 10.11 – NVwZ 2012, 1631). Besondere Gründe, die zu einer abweichenden planungsrechtlichen Beurteilung führen könnten, liegen nicht vor. Der Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich sowohl in der näheren Umgebung (vgl. den im Bebauungsplan dargestellten Umgriff) als auch im Gemeindegebiet eine größere Anzahl von Siedlungssplittern befinden, für die das Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere (Um) Bauten im Außenbereich hinzutreten werden. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich zersiedelt werden würde(vgl. BVerwG, B.v. 24.6.2004 – 4 B 23.04 – BauR 2005, 73). Den Vortrag des Klägers, dass die Allgemeinheit nicht die Neuerrichtung einer Garage erkennen würde, kann der Senat nicht nachvollziehen, da die Baumaßnahmen gerade dazu führen, dass das Gebäude zur Straßenseite als neues Gebäude erscheint. Im Übrigen kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob bereits von außen leicht erkennbar ist, dass die baulichen Änderungen einem Neubau gleichkommen. Insbesondere auch die Tatsache, dass die Garage einen Aufenthaltsraum hat, führt zu einer weitreichenden Vorbildwirkung. Weitreichend ist die Vorbildwirkung immer dann, wenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht verhindert werden könnten, zusammen der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken und dadurch eine weitergehende Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würden (vgl. BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 13.97 – NVwZ-RR 1999, 295). Mit einer (teilweisen) Wohnraumqualität von Nebengebäuden wird eine siedlungsstrukturell unerwünschte bauliche Außenbereichsnutzung erheblich verstärkt. Unabhängig von dem bestehenden Aufenthaltsraum ist die Errichtung einer vom Wohngebäude räumlich abgesetzten Garage auch nicht nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB unter erleichterten Voraussetzungen zulässig (BVerwG, U.v. 12.3.1998 – 4 C 10.97 – BVerwGE 106, 228).

Das Bauvorhaben widerspricht dem Flächennutzungsplan, in dem das klägerische Grundstück als privat genutzte Grünfläche dargestellt ist. Mit der Darstellung als private Grünfläche verfolgt die Gemeinde die planerische Vorstellung, dass auf dem Grundstück des Klägers keine (zusätzliche) bauliche Nutzung erfolgen soll. Zwar kann die tatsächliche Entwicklung dazu führen, dass sich das Gewicht der Aussagen des Flächennutzungsplans bis hin zum Verlust der Aussagekraft abschwächt. Dadurch kann ein Flächennutzungsplan die ihm vom Gesetz zugewiesene Bedeutung als Konkretisierung öffentlicher Belange und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung verlieren. Flächennutzungspläne dienen insoweit nur zur „Unterstützung und einleuchtenden Fortschreibung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten“. Auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen, bedeutet aber nicht, dass der Flächennutzungsplan grundsätzlich nur dann ein beachtlicher öffentlicher Belang ist, wenn seine Darstellungen mit der tatsächlichen Situation übereinstimmen; dann liefe seine Erwähnung als öffentlicher Belang weitgehend leer. Vielmehr soll lediglich klargestellt werden, dass der Flächennutzungsplan dort nicht mehr maßgeblich sein kann, wo seine Darstellungen den besonderen örtlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden, diese also etwa durch die zwischenzeitliche Entwicklung überholt sind. Das setzt tatsächliche Verhältnisse voraus, die von den Darstellungen im Flächennutzungsplan sowohl qualitativ wie auch quantitativ in so erheblichem Maß abweichen, dass die Verwirklichung der ihnen zugrundeliegenden Planungsabsichten auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, B.v. 1.4.1997 – 4 B 11.97 – NVwZ 1997, 899; U.v. 14.4.2000 – 4 C 5.99 – NVwZ 2000, 1048). Soweit einzelne Vorhaben vor einer Verplanung des Gebiets als Außenbereich genehmigt bzw. zu Unrecht genehmigt wurden, steht dies den planerischen Vorstellungen der Gemeinde grundsätzlich nicht, jedenfalls nicht in dem Maße entgegen, dass die Aufrechterhaltung dieses Gebiets als Außenbereich mit der ausdrücklichen Bestimmung zu einer nichtbaulichen Nutzung ernsthaft gefährdet erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 15.3.1967 – IV C 205.65 – BVerwGE 26, 287). Nach diesen Maßgaben ist die Darstellung des klägerischen Grundstücks im Flächennutzungsplan nicht funktionslos geworden. Mit ihr kann weiterhin das Ziel verfolgt werden, keine (weiteren) baulichen Anlagen auf dem Grundstück zuzulassen, sondern nur den bestehenden Bestand zu tolerieren (vgl. Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand 1. August 2017, § 35 Rn. 80). Bei der Garage mit Aufenthaltsraum handelt es sich auch nicht um eine untergeordnete bauliche Anlage, die der Darstellung als private Grünfläche ggf. nicht widersprechen würde (vgl. BVerwG, B.v. 22.10.2012 – 4 BN 36.12 – BauR 2013, 199).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.