Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Nov. 2016 - 1 CS 16.1367

bei uns veröffentlicht am16.11.2016

Tenor

I.

Unter Aufhebung von Nummer I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 20. Juni 2016 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts Rosenheim vom 2. Dezember 2015 angeordnet.

II.

Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner allein.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gegen die Baugenehmigung für einen Rinderstall.

Unter dem 27. Februar 2015 beantragte der Beigeladene eine Baugenehmigung zum Neubau einer Fress- und Liegehalle für Kühe und Jungvieh mit 45 m Länge und 28‚5 m Breite. Dieser Stall soll mit 142‚8 GVE, der bisherige Stall nach Ausführung des Bauvorhabens mit 57‚5 GVE belegt werden. Der hierzu eingereichte Eingabeplan enthält Süd-‚ Nord- und Westansichten; der Grundriss sieht auf der zum Wohngebäude des Antragstellers hin gelegenen Ostwand keine Öffnungen vor. Am 12. März 2015 bat das Landratsamt um Planergänzung‚ da auf dem Eingabeplan die Ostansicht fehle. In der Behördenakte findet sich die Kopie einer „Ergänzung der Ansicht zum Eingabeplan“ ohne Eingangsdatum‚ die eine Ostansicht mit vier Toren zeigt. Sowohl der ursprüngliche Eingabeplan (ohne Ostansicht) sowie die nachgereichte Ostansicht sind mit dem Genehmigungsstempel des Landratsamts vom 2. Dezember 2015 versehen.

Der Baugenehmigung liegt eine Stellungnahme des Sachgebiets Immissionsschutz vom 21. Juli 2015 zugrunde‚ die u. a. folgende Ausführungen enthält:

„… Nach den Abgaben des Betreibers wird die Ostseite des Neubaus in geschlossener Bauweise mit Toren ausgeführt; die Lüftung erfolgt daher über die Nord- und Südseite. In den Planunterlagen sind an der Ostseite keine Öffnungen dargestellt.

… Aufgrund der örtlichen Bedingungen (Windrichtung‚ geschlossene Stallostseite beim Neubau) ist nicht von ungünstigen Bedingungen auszugehen‚ wodurch die vorliegenden Abstände als ausreichend erachtet werden und somit keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu befürchten sind. Zudem werden die konservativen Abstände zum Bauvorhaben (Neubau) eingehalten. …“

Sodann findet sich unter der Rubrik „Hinweise“ folgende Passage„ 2. Die Ostseite des Stallneubaus ist (wie geplant) in geschlossener Bauweise auszuführen. …“

In der Baugenehmigung vom 2. Dezember 2015 findet sich in der Begründung u. a. folgende Passage zum Immissionsschutz:

„… Als Zumutbarkeitsschwelle gilt daher auch im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots § 3 Abs. 1 BImSchG. Der immissionsschutzrechtliche Begriff der „schädlichen Umwelteinwirkungen“ konkretisiert die Schwelle für die bauplanungsrechtliche Rücksichtslosigkeit. Die tenorierten Auflagen zum Immissionsschutzrecht dienen dazu‚ die Einhaltung dieser gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der Baugenehmigung sicherzustellen‚ Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG. …“

In den festgesetzten Auflagen finden sich nur solche zur Bautechnik und zum Natur- und Landschaftsschutz sowie zur Gestaltung; Auflagen zum Immissionsschutz enthält der Bescheid nicht.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag des Antragstellers mit Beschluss vom 20. Juni 2016 ab. Dabei geht es in den Gründen bei der Sachverhaltsdarstellung davon aus‚ dass die Halle mit Toren an der West-‚ nicht aber an der Ostseite ausgeführt wird (S. 3 des Beschlusses). Auch in den Entscheidungsgründen wird tragend darauf abgestellt‚ dass der Stall im östlichen Teil nicht in Offenbauweise errichtet werde‚ sondern mit geschlossener Rückwand auszuführen sei. Es sei nicht zu beanstanden‚ dass der technische Immissionsschutz des Landratsamts den Immissionsschwerpunkt bei dem nach den Bauvorlagen nur an der Westseite mit Toren versehenen Stall in einem Abstand von 50 m zum Wohnhaus des Antragstellers entfernt annehme.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den gemäß § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO statthaften Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung zur Errichtung eines Stalles zu Unrecht abgelehnt. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage wird die Anfechtungsklage nach derzeitigem Sachstand voraussichtlich Erfolg haben‚ so dass die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt.

Die Baugenehmigung ist rechtswidrig‚ weil sie im Hinblick auf die Ostseite des Stallgebäudes widersprüchliche Aussagen enthält. In dem - genehmigten - Eingabeplan ist im Grundriss ein an der Ostseite geschlossenes Gebäude dargestellt‚ während in der nachträglich eingereichten Ostansicht vier Tore vorgesehen sind. Auch die immissionsfachliche Stellungnahme des Landratsamts erweist sich als widersprüchlich wenn sie ausführt‚ dass die Ostseite des Neubaus in geschlossener Bauweise mit Toren ausgeführt werde‚ andererseits aber davon ausgeht‚ dass in den Planunterlagen an der Ostseite keine Öffnungen dargestellt seien. Schließlich führt die Stellungnahme aus‚ dass aufgrund der örtlichen Bedingungen (Windrichtung‚ geschlossene Stallostseite beim Neubau) nicht von ungünstigen Bedingungen auszugehen sei‚ wodurch die vorliegenden Abstände als ausreichend erachtet würden und somit keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu befürchten seien. Darüber hinaus verweist die Baugenehmigung in ihrer Begründung auf die „tenorierten Auflagen zum Immissionsschutzrecht“‚ die jedoch nicht festgesetzt wurden. Nicht einmal der in der immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme des Landratsamts vom 21. Juli 2015 empfohlene „Hinweis“‚ dass die Ostseite des Stallneubaus (wie geplant) in geschlossener Bauweise auszuführen sei‚ wurde in den Baugenehmigungsbescheid aufgenommen.

Der Antragsteller wird durch die objektiv rechtswidrige Baugenehmigung auch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil infolge der Widersprüchlichkeit der Baugenehmigung nicht beurteilt werden kann‚ ob das Vorhaben den geprüften oder den zum Genehmigungsmaßstab gehörenden nachbarschützenden Vorschriften entspricht (BayVGH‚ B. v. 9.12.2009 - 14 B 07.165 - juris Rn. 32; B. v. 10.4.2006 - 1 ZB 04.3506 - juris; VGH BW‚ B. v. 12.2.2007 - 5 S 2826/06 - BauR 2007‚ 1399). So liegt der Fall hier‚ da wegen der widersprüchlichen Angaben in den Plänen eine ordnungsgemäße Prüfung der Immissionsbelastung‚ die gerade dem Schutz des Antragstellers dient‚ nicht gewährleistet war.

Der Antragsgegner und der Beigeladene, der in erster Instanz einen Antrag gestellt hat, haben die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO). Da der Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat, trägt der Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens allein. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 und § 47 GKG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Nov. 2016 - 1 CS 16.1367

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Nov. 2016 - 1 CS 16.1367

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Nov. 2016 - 1 CS 16.1367 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Nov. 2016 - 1 CS 16.1367 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Nov. 2016 - 1 CS 16.1367 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Feb. 2007 - 5 S 2826/06

bei uns veröffentlicht am 12.02.2007

Tenor Auf die Beschwerden der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. November 2006 - 4 K 2321/06 - geändert. Die Anträge werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Ver

Referenzen

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Auf die Beschwerden der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. November 2006 - 4 K 2321/06 - geändert.

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Senat kann über die Beschwerden der Beigeladenen entscheiden, obwohl die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller angekündigt haben, zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen vom 25.01.2007 nochmals Stellung zu nehmen. Denn das darin enthaltene wiederholende und ergänzende Vorbringen der Beigeladenen ist für die Entscheidung nicht erheblich.
Die Beschwerden der Beigeladenen sind zulässig und begründet. Aus den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die den Beigeladenen unter dem 11.07.2006 erteilte Baugenehmigung des Landratsamts Karlsruhe zu Unrecht gemäß § 80a Abs. 3 und § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet hat. Denn nach Lage der Akten ist nicht zu erwarten, dass die Widersprüche und sich ggf. anschließende Klagen der Antragsteller Erfolg haben werden. Die Baugenehmigung für die Errichtung eines an die Grenze mit dem Grundstück Flst.Nr. ...6 der Antragsteller gebauten Mehrfamilienhauses mit Laden an der Bahnhofstraße (Vorderhaus), zweier dahinter anschließender „Doppelparker“ und eines im rückwärtigen Bereich an die Grenze mit dem Grundstück Flst.Nr. ...7 der Antragsteller gebauten Einfamilienhauses (Rückgebäude) verstößt voraussichtlich nicht zu Lasten der Antragsteller gegen nachbarschützende Vorschriften.
Das Verwaltungsgericht hat eine Verletzung von Vorschriften, die (zumindest auch) Rechte der Antragsteller schützen, aus zwei Erwägungen für hinreichend wahrscheinlich gehalten. Es hat ausgeführt, die Baugenehmigung sei schon deshalb rechtswidrig, weil die Bauvorlagen unvollständig seien. Es fehlten Ansichten des Vorhabens (des Vorderhauses und des Rückgebäudes) aus Richtung Osten, auf denen auch der jeweilige Anschluss an die auf den Grundstücken der Antragsteller stehenden Gebäude eingezeichnet sei. Die Regelungen über die Anforderungen an Bauvorlagen seien ausnahmsweise nachbarschützend, wenn wegen der Unvollständigkeit der Bauvorlagen eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht geprüft oder nicht zuverlässig ausgeschlossen werden könne. Dies sei hier der Fall. Es lasse sich nämlich nicht zuverlässig ausschließen, dass das Vorhaben der Beigeladenen gegenüber dem Grundstück der Antragsteller erdrückende Wirkung habe und damit gegen das von § 34 Abs. 1 BauGB umfasste Gebot der Rücksichtnahme verstoße und zudem wegen eines teilweisen Rücksprungs der Grenzbebauung der Antragsteller um etwa 0,5 m (beim Werkstattgebäude) zu einem bauordnungsrechtlich unzulässigen „Schmutzwinkel“ auf ihrem Grundstück führe. Ferner sei fraglich, ob nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über das Freihalten von Abstandsflächen eine Grenzbebauung überhaupt zulässig sei. Der Senat teilt diese rechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichts letztlich nicht.
Hinsichtlich der ersten Erwägung ist das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt der Rechtsprechung des 3. Senats des erkennenden Gerichtshofs gefolgt, wonach die Regelungen über die Anforderungen an Bauvorlagen gemäß § 52 LBO und der Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über das baurechtliche Verfahren (LBOVVO) zwar grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung entfalteten, dies aber dann nicht gelte, wenn wegen der Unvollständigkeit der Bauvorlagen eine Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften durch die erteilte Baugenehmigung nicht geprüft oder nicht zuverlässig ausgeschlossen werden könne (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.08.2005 - 3 S 1216/05 - VBlBW 2005, 480 unter Hinweis auf OVG Berlin, Urt. v. 17.10.2003 - 2 B 8.01 - BauR 2004, 987; vgl. auch Sauter, LBO, 3. Aufl., § 52 Rdnr. 20). Demgegenüber hat der Senat in seiner zur (früheren) Bauvorlagenverordnung ergangenen Rechtsprechung betont, dass ein Verstoß gegen die in ihr geregelten Anforderungen nur dann zum Erfolg einer Nachbarklage führen könne, wenn aufgrund dessen die Baugenehmigung, etwa wegen fehlender Bestimmtheit, auch materiell rechtswidrig werde und insofern Rechte des Nachbarn verletze (Senatsbeschl. v. 21.06.1993 - 5 S 874/93 - BRS 55 Nr. 162). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest (vgl. auch Senatsbeschl. v. 04.11.2004 - 5 S 1573/04 - S. 6). Sie stimmt letztlich auch mit der erwähnten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin überein. Denn auch diese hebt allein auf mögliche Verstöße einer Baugenehmigung gegen materiellrechtliche Vorschriften ab. Dementsprechend lässt sie es genügen, dass die Baurechtsbehörde in den Bauvorlagen fehlende Angaben selbst ermittelt und vervollständigt (ohne dass insoweit die Bauvorlagen vom Bauherrn förmlich ergänzt würden). Eine daraufhin erteilte Baugenehmigung soll danach von einem Nachbarn nur dann mit Erfolg angegriffen werden können, wenn entweder wegen nach wie vor gegebener Ungenauigkeiten  oder Widersprüchlichkeit der ihr zu Grunde gelegten Darstellungen und Berechnungsgrößen eine Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften nicht geprüft oder zuverlässig ausgeschlossen werden kann oder das Vorhaben auch in der eindeutig genehmigten Form drittschützende Vorschriften verletzt (OVG Berlin, Urt. v. 17.10.2003 - 2 B 8.01 - a.a.O.). Das ist hier nicht der Fall.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Frage eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme im Rahmen von § 34 Abs. 1 BauGB wegen des Überstands des Vorderhauses und auch des Rückgebäudes im Vergleich zur Grenzbebauung auf den Grundstücken der Antragsteller nur anhand von Ansichten beurteilt werden kann, welche die geplanten Gebäude an der Ostgrenze des Grundstücks der Beigeladenen und die vorhandene Bebauung an der Westgrenze der Grundstücke der Antragsteller im Maßstab 1 : 100 wiedergeben (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 3 LBOVVO). Ob die Baurechtsbehörde auf eine Vorlage entsprechender Bauzeichnungen verzichten konnte (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 2 LBOVVO) oder ob das Vorbringen der Beigeladenen zutrifft, eine Fertigung entsprechender Bauzeichnungen sei ihr nicht möglich gewesen, weil dafür ein Betreten des Grundstücks der Antragsteller erforderlich gewesen sei und diese es nicht gestattet hätten, kann dahinstehen.
Denn die Beurteilung, ob das genehmigte Vorderhaus auf das Anwesen der Antragsteller erdrückend wirkt, ist jedenfalls auf der Grundlage der von den Beigeladenen im Beschwerdeverfahren vorgelegten Ansicht von Osten (vom Grundstück der Antragsteller her) mit hinreichender Sicherheit möglich. Anhand dieser Bauzeichnung, gegen deren Maßstabsgerechtigkeit aufgrund der Maßangaben in den genehmigten Bauvorlagen sowie der vorgelegten Lichtbilder keine ernstlichen Zweifel bestehen und deren Richtigkeit die Antragsteller auch nicht substantiiert in Zweifel gezogen haben, ist unwahrscheinlich, dass der entstehende Versatz der Grenzwände den Antragstellern nicht zuzumuten wäre. Die Antragsteller weisen zwar zutreffend darauf hin, dass für den Umfang des Überstands der Grenzwand des genehmigten Vorderhauses in der Höhe nicht die Schnittlinie der westlichen Außenwand der Dachgaube ihres Vorderhauses mit der Dachhaut maßgeblich ist, weil die Gaube etwa 7,50 m von der Grundstücksgrenze entfernt ist. Mithin beginnt der sich über eine Länge von 10,50 m erstreckende Überstand der Grenzwand des genehmigten Vorderhauses auf Höhe des 11,67 m hohen Firsts des Vorderhauses der Antragsteller; er beträgt im Bereich des 12,72 m hohen Firstes des genehmigten Vorderhauses etwa 2,60 m, vergrößert sich bis auf Höhe der Traufkante des Daches des Vorderhauses der Antragsteller auf 4,40 m und nimmt dann entlang des auf dem Grundstück der Antragsteller anschließenden Werkstattgebäudes, dessen Flachdach als überdachte Veranda genutzt wird, bis auf etwa 2,50 m (bei einer Traufhöhe von 8,47 m) ab. Eine erdrückende Wirkung auf das Grundstück der Antragsteller, wie sie in der Rechtsprechung nur in krassen Fällen angenommen wird, geht hiervon trotz der beträchtlichen Fläche des Überstands voraussichtlich nicht aus (vgl. auch, zur Unzulässigkeit einer Doppelhaushälfte, die nur auf einer Tiefe von fünf Metern angebaut ist und dahinter um weitere 8 m in den Gartenbereich verspringt, allerdings unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die bauplanerische Festsetzung einer offenen Bauweise als Doppelhäuser, BVerwG, Urt. v. 24.02.2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 = NVwZ 2000, 1055). Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass der Überstand in der Höhe aus der Sicht der erwähnten, von der Grenze zurückversetzten Dachgaube des Vorderhauses der Antragsteller nur 1,90 m ausmacht, dass der Winkel zwischen der Grenzwand des Vordergebäudes der Beigeladenen und des Vordergebäudes der Antragsteller etwa 120° beträgt, dass die Grenzwand vom Vordergebäude der Antragsteller aus gesehen im Nordwesten liegt und dass die Antragsteller ihre hintereinander liegenden Grundstücke selbst eng und fast durchgehend in einer Tiefe von mehr als 30 m an der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen bebaut haben. Wegen dieser engen Bebauung wird die überstehende Grenzwand des Vorderhauses der Beigeladenen auch aus dem Hof der Antragsteller wohl jedenfalls nicht erdrückend wirken.
Umso weniger kann von dem genehmigten Rückgebäude eine erdrückende Wirkung für das Grundstück der Antragsteller ausgehen. Der Versatz zu dem auf dem Grundstück der Antragsteller ebenfalls an der Grundstücksgrenze stehenden Wohnhaus beträgt nach Norden nur etwa 2 m. Auch der teilweise vorhandene Höhenunterschied ist noch zumutbar. Die Antragsteller haben im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht angegeben, die Wandhöhe ihres zweigeschossigen Rückgebäudes betrage 6,20 m (ohne Berücksichtigung des Satteldachgiebels). Demgegenüber beträgt die durchgehende Wandhöhe des genehmigten Rückgebäudes ausweislich der zu den genehmigten Bauvorlagen gehörenden Westansicht (insoweit werden sich bei einer Ostansicht keine erheblichen Unterschiede ergeben) zwischen 6,20 m und 6,60 m und nur im Bereich des 5 m langen aufgesetzten Geschosses zwischen 8 m und 9 m (vgl. auch Anlage A 5 zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 17.10.2006 an das Verwaltungsgericht).
Unbestimmt ist die Baugenehmigung nach Maßgabe der genehmigten, insoweit unvollständigen Bauvorlagen zu Lasten der Antragsteller nicht. Denn aus ihnen ergeben sich alle im Blick auf etwaige Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften erheblichen Maße des Vorderhauses wie auch des Rückgebäudes.
Offenbleiben kann, ob das genehmigte Rückgebäude sich objektivrechtlich nach der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB einfügt. Denn wie bereits ausgeführt, könnten die Antragsteller insoweit nur dann in ihren Rechten verletzt sein, falls sich hieraus zugleich ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ergäbe, was nicht der Fall ist.
10 
Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über das Freihalten von Abstandsflächen vor den Außenwänden von Gebäuden.
11 
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden an Grundstücksgrenzen, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Planungsrechtlich darf hier gemäß § 34 Abs. 1 BauGB an die Grenze gebaut werden, weil dies - unstreitig - der Bauweise in der näheren Umgebung entspricht. Dort ist zwar nicht durchgängig, aber (sogar) überwiegend eine (teilweise auch beidseitig) geschlossene Bebauung vorhanden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist in diesem Zusammenhang nicht zusätzlich darauf abzustellen, ob sich das Vorhaben auch sonst gemäß § 34 Abs. 1 BauGB (nach dem Maß der baulichen Nutzung und nach der überbaubaren Grundstücksfläche) in die nähere Umgebung einfügt. Denn § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO lässt es genügen, dass nach planungsrechtlichen Vorschriften a n d i e G r e n z e gebaut werden darf. Aus der vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidung des Senats (Beschl. v. 12.09.1996 - 5 S 2232/96 - VBlBW 1997, 221) ergibt sich nichts anderes (vgl. auch Senatsbeschl. v. 05.07.2005 - 5 S 974/05 -, v. 10.01.2006 - 5 S 2335/05 - VBlBW 2006, 350, v. 14.08.2006 - 5 S 1473/06 -). Somit kommt es für die Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO nicht darauf an, ob sich das genehmigte Vordergebäude nach der Zahl der Vollgeschosse und das genehmigte Rückgebäude nach der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung einfügt. Zu prüfen ist allerdings weiter, ob öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf den hintereinander liegenden Grundstücken der Antragsteller ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Dies wird in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs für den Fall bejaht, dass das Nachbargrundstück bereits an der Grenze bebaut ist. Insoweit ist es nicht erforderlich, dass die geplante Grenzbebauung in Höhe und Tiefe weitestgehend deckungsgleich mit der vorhandenen Grenzbebauung ist (Senatsbeschl. v. 12.09.1996 - 5 S 2232/96 - a.a.O.). Vielmehr hat der Senat beispielsweise Überschreitungen von zwei Metern in der Tiefe und zwei bis drei Metern in der Höhe für zulässig gehalten (Senatsbeschl. v. 10.01.2006 - 5 S 2335/05 - a.a.O. m.w.N.). Nicht zweifelhaft ist überdies, dass im Hinblick auf die Bauweise die genehmigten Grenzbauten trotz des Überstands noch in einer Beziehung zu den vorhandenen Gebäuden auf den Grundstücken der Antragsteller stehen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.06.2003 - 3 S 991/03 - m.w.N.). Tatsächlich beträgt die Überdeckung des genehmigten Vorderhauses mit dem Vorderhaus der Antragsteller und dem daran angebauten Werkstattgebäude jedenfalls mehr als drei Viertel. Noch größer ist sie beim genehmigten Rückgebäude.
12 
Schließlich müssen sich die Beigeladenen nicht entgegenhalten lassen, dass auf der Höhe des Werkstattgebäudes der Antragsteller ein „Schmutzwinkel“ entsteht bzw. beibehalten bleibt, weil das Werkstattgebäude, wie sich aus dem genehmigten Abstandsflächenplan ergibt, etwa 0,50 m von der Grenze entfernt gebaut ist. Vielmehr obliegt es den Antragstellern, bauliche Vorkehrungen zu treffen, um die Nachteile, die dieser geringe Grenzabstand für die Unterhaltung der Außenwand des Werkstattgebäudes mit sich bringt, zu beheben (vgl. § 6 Abs. 2 LBO und hierzu Senatsbeschl. v. 10.01.2006 - 5 S 2335/05 - a.a.O.).
13 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 und § 159 Satz 2 VwGO. Es gibt keine kostenrechtliche Bestimmung, die es erlaubt, den obsiegenden Beigeladenen jedenfalls die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht deshalb aufzuerlegen, weil sie erst im Beschwerdeverfahren Ansichten des Vorhabens (Vorderhaus) von Osten vorgelegt haben. Insoweit hätte es den Antragstellern oblegen, nach Vorlage dieser Ansichten die Erfolgsaussichten ihres Rechtsbehelfs zu prüfen und ggf., zur Vermeidung der Kostenlast, das Verfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären (§ 161 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.
15 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.