Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 27. Juni 2017 - Vf. 42-VI-16

bei uns veröffentlicht am27.06.2017

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Vorbehaltsurteil des Amtsgerichts München vom 28. März 2012 (in der Fassung des Beschlusses vom 6. Juni 2012) Az. 213 C 17194/11, durch das die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Vergütung aus einem mit einer Detektei abgeschlossenen Ermittlungsvertrag verurteilt wurde, sowie gegen das die Berufung zurückweisende Urteil des Landgerichts München I vom 17. März 2016 Az. 31 S 8783/12.

1. Hintergrund des Detektivauftrags war eine gegen die Beschwerdeführerin erhobene Klage auf Räumung der von ihr in M. angemieteten Wohnung. In diesem Verfahren machte die Vermieterin geltend, sie wolle von H. in das zu räumende Anwesen ziehen, damit ihr älterer Sohn, der ein Gymnasium in M. besuche, einen kürzeren Schulweg habe. Die Beschwerdeführerin, die den geltend gemachten Eigenbedarf bezweifelte, wandte sich an eine Detektei, um herauszufinden, ob der Sohn der Vermieterin tatsächlich täglich von H. nach M. pendelte oder ob er - wie von der Beschwerdeführerin vermutet - unter der Woche in M. lebte. Mithilfe der Ermittlungen wollte die Beschwerdeführerin eine längere Räumungsfrist erreichen. Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 unterbreitete die Detektei das Angebot, zu einem Preis von 1.700 € netto den tatsächlichen Aufenthaltsort bzw. Lebensmittelpunkt des Schülers unter der Woche durch Beobachtungen sowie ergänzende Nachbarschaftsrecherchen festzustellen. Die bearbeitenden Detektive sollten gegebenenfalls vor Gericht als Zeugen zur Verfügung stehen. Am 23. Februar 2011 erteilte die Beschwerdeführerin den Auftrag.

Mit Schreiben vom 4. März 2011 an die Beschwerdeführerin berichtete der Geschäftsführer der Detektei, die Observation an drei Tagen vor Ort sowie eingehende Recherchen hätten ergeben, dass beide Söhne der Vermieterin täglich das Wohnhaus in H. verlassen hätten und in den Nachmittagsstunden zurückgekehrt seien. Nach Auswertung sämtlicher Ermittlungsergebnisse bestehe kein Zweifel, dass der tägliche Weg zur Schule in H. angetreten werde. Nach Rückfragen der Beschwerdeführerin wurde die Berichterstattung mit weiterem Schreiben vom 14. März 2011 ergänzt. Darin ist u. a. ausgeführt, es sei eindeutig geklärt, dass ein Sohn das Ma.-gymnasium in M. besuche. Als Nachweis wurde ein Schulzeugnis vorgelegt.

2. Da die Beschwerdeführerin die vereinbarte Vergütung nicht bezahlte, machte die Detektei (im Folgenden: Klägerin) ihren Anspruch vor dem Amtsgericht München geltend. Die Beschwerdeführerin erwiderte hierauf, die vertraglich geschuldeten Leistungen seien nicht erbracht worden. Es seien keine Ermittlungen vor Ort, sondern lediglich telefonische Recherchen durchgeführt worden; die Ermittlungsergebnisse seien unzutreffend. Zudem habe sich der Geschäftsführer der Klägerin im Rahmen seiner Tätigkeit bei einem Telefonat mit dem Ehemann der Vermieterin als Staatsanwalt ausgegeben, was zu einer Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin und ihren Bekannten D. geführt habe. Mit den in diesem Zusammenhang angefallenen Strafverteidigerkosten von 565,35 € werde hilfsweise die Aufrechnung erklärt.

Mit dem angegriffenen Vorbehaltsurteil des Amtsgerichts München vom 28. März 2012 wurde die Beschwerdeführerin zur Zahlung von 2.023 € nebst Nebenkosten verurteilt. Die Klägerin habe Ermittlungen im geschuldeten Umfang erbracht. Aufgrund der Angaben ihres Geschäftsführers sowie der Aussage des Zeugen J. B. sei davon auszugehen, dass der Geschäftsführer persönlich vor Ort in H. Ermittlungen angestellt habe; er habe auf Wunsch der Beschwerdeführerin auch mehrfach Nachermittlungen durchgeführt. Ein Minderungsrecht stehe der Beschwerdeführerin nicht zu, da keine Mangelhaftigkeit der Werkleistung gegeben sei. Möglicherweise sei die Klageforderung in Höhe der Hilfsaufrechnung erloschen. Insoweit werde eine Entscheidung vorbehalten und das Nachverfahren gemäß § 302 Abs. 4 ZPO bis zum Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt (§ 149 ZPO).

3. Die von der Beschwerdeführerin eingelegte Berufung wies das Landgericht München I mit dem ebenfalls angegriffenen Urteil vom 17. März 2016 zurück.

Zur Begründung führte das Gericht u. a. aus, der zwischen den Parteien abgeschlossene Detektivvertrag sei entgegen der Einordnung des Amtsgerichts als Dienst- und nicht als Werkvertrag zu werten. Deshalb könne der Vergütungsanspruch der Klägerin nicht wegen einer unzureichenden und pflichtwidrigen Leistung gekürzt werden oder in Wegfall geraten. Aus den Berichten der Klägerin und der vom Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme ergebe sich, dass die vereinbarten Dienste auch erbracht worden seien. Konkrete Anhaltspunkte, die die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen ließen, lägen nicht vor. Insbesondere sei kein Verfahrensfehler erkennbar. Das Amtsgericht sei nach umfassender Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei und für die Kammer unangreifbar zu der Überzeugung gelangt, dass der Geschäftsführer der Klägerin persönlich vor Ort in H. Ermittlungen dazu angestellt habe, ob die Kinder der Vermieterin von dort aus morgens den Schulweg anträten. Die Beschwerdeführerin setze ganz offensichtlich ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung des dazu berufenen Gerichts.

Der Geschäftsführer der Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen, den Jungen zum Schulbus zu verfolgen und zu fotografieren. Auch die Erstellung eines Bewegungsprofils sei nicht geschuldet gewesen. Das Erstgericht habe den Tatbestand korrekt und vollständig abgefasst. Einer Anhörung der Beschwerdeführerin zur Frage, welche konkreten Detektivleistungen die Klägerin erbracht habe, habe es schon deshalb nicht bedurft, weil die Beschwerdeführerin bei der Leistungserbringung nicht anwesend gewesen sei und hierüber deshalb keine Auskünfte habe erteilen können.

4. Mit Beschluss vom 7. Juni 2016, abgesandt am 9. Juni 2016, wies das Landgericht die von der Beschwerdeführerin erhobene Anhörungsrüge als unbegründet zurück. Eine Parteieinvernahme oder Anhörung der Beschwerdeführerin nach § 141 ZPO sei nicht angezeigt gewesen. Sie sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht anwesend gewesen und hätte ihr Vorbringen dem Gericht mitteilen können. Der Sach- und Streitstand sei erörtert worden, ohne dass sich die Beschwerdeführerin zu Wort gemeldet hätte. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebiete auch nicht, sämtliche Einzelpunkte eines Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu verbescheiden.

II.

1. Mit ihrer am 10. August 2016 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 91 BV), einen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 118 BV), die Versagung der pro-zessualen Waffengleichheit und eines fairen Verfahrens (Art. 101 i. V. m. Art. 3 BV), die „Verlegung“ des Zugangs zu einer in der Verfahrensordnung vorgesehenen Instanz durch Nichtzulassung der Revision (Art. 86 BV) sowie die NichtEinlösung des Justizgewährungsanspruchs (Art. 99 Satz 2, Art. 3 i. V. m. Art. 120 BV).

a) Das Amtsgericht habe ihr das rechtliche Gehör und die Waffengleichheit versagt, weil sie persönlich nicht angehört worden sei. Bei einer Anhörung im selben Termin wie der Geschäftsführer der Klägerin hätte sie auf dessen falsche Angaben repliziert und das in ihren Schriftsätzen enthaltene Verteidigungsvorbringen angeführt. Im Urteil habe das Amtsgericht wesentliches Verteidigungsvorbringen der Beschwerdeführerin aus der Klageerwiderung vom 7. Dezember 2011 und der Duplik vom 3. Februar 2012 weder erwähnt noch erwogen. Das Urteil sei willkürlich, weil es ausführlich das Vorbringen der Klägerin mit vielen Bezügen auf die Anhörung ihres Geschäftsführers darstelle, aber keines der Argumente der Beschwerdeführerin dafür anführe, dass die Klägerin all ihr Wissen nur dem Telefonat mit dem geschiedenen Ehemann der Vermieterin entnommen habe, in dem sich der Geschäftsführer der Klägerin rechtswidrig als Staatsanwalt K. ausgegeben habe.

b) Das Berufungsgericht verkenne das Wesen der Berufung, insbesondere dass es der Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht habe folgen müssen. Aufgrund des Vortrags der Beschwerdeführerin habe das Gericht allen Anlass gehabt, an der Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung des Erstgerichts zu zweifeln. Dass Tatbestand und Beweiswürdigung des Erstgerichts übernommen worden seien, verstoße gegen das Recht auf Gehör und sei willkürlich. Das Landgericht habe ohne Anhörung der Beschwerdeführerin entschieden und das berufungsabweisende Urteil - wieder ohne ein einziges Verteidigungsvorbringen aufzunehmen - im Wesentlichen wie auch schon das Erstgericht auf die Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin gestützt. Die Beschwerdeführerin habe u. a. vorgetragen und bewiesen, dass von H. nach M. kein Schulbus verkehre. Die Kammer nehme dies nicht zur Kenntnis und folge unbesehen der gegenteiligen Behauptung des Geschäftsführers der Klägerin. Dadurch sei insbesondere das Recht auf Gehör verletzt. Die Heranziehung des § 531 Abs. 1 ZPO ohne Angabe des ausgeschlossenen Vorbringens sei willkürlich.

Durch die Formulierung im Protokoll vom 4. Februar 2016, dass sich das Gericht vorbehalte, einen weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung unter Anwesenheit der Parteien persönlich anzuberaumen, habe es den Eindruck erweckt, der Sachverhalt solle bei Widerruf des Vergleichs durch Anhörung beider Parteien im selben Termin geklärt werden. Dass gleichwohl ohne Anhörung ein Urteil gefällt worden sei, erscheine willkürlich; hierin liege zugleich eine verfassungswidrige Überraschungsentscheidung. Die Anhörung der Beschwerdeführerin hätte erweisen sollen, dass vor Ort nicht ermittelt und folglich die Leistung nicht erbracht worden sei. Wenn die Kammer eine Anhörung der Beschwerdeführerin nicht für erforderlich erachte, weil diese bei der Leistungserbringung nicht anwesend gewesen sei und hierüber keine Auskünfte erteilen könne, handle es sich um einen gegen die Denkgesetze der Logik verstoßenden Zirkelschluss. Dass die Beschwerdeführerin hierzu nach ihrer Darstellung mangels Durchführung von Ermittlungen vor Ort nichts habe sagen können, habe das Berufungsgericht nicht erkannt. Insofern werde auch der Justizgewährungsanspruch nicht eingelöst; Art. 86 BV sei verletzt.

Durch die Nichtzulassung der Revision sei eine Anrufung des Revisionsgerichts verfassungswidrig versagt worden.

2. Nach Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz ist die Verfassungsbeschwerde, soweit nicht einzelne Rügen bereits unzulässig seien, jedenfalls insgesamt unbegründet.

III.

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.

Der Verfassungsgerichtshof überprüft gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen. Er ist kein Rechtsmittelgericht; es ist nicht seine Aufgabe, fachgerichtliche Entscheidungen dahingehend zu kontrollieren, ob die tatsächlichen Feststellungen zutreffen oder ob die Gesetze richtig ausgelegt und angewandt wurden. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich die Prüfung vielmehr auf die Frage, ob die Gerichte gegen Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen haben, die ein subjektives Recht des Beschwerdeführers verbürgen. Ist die angefochtene Entscheidung - wie hier - unter Anwendung von Bundesrecht ergangen, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat (Art. 118 Abs. 1 BV). In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der 16 Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie z. B. der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV oder das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.3.1997 VerfGHE 50, 60/62; vom 26.6.2013 VerfGHE 66, 94/96 ff. m. w. N.; vom 13.4.2015 BayVBl 2016, 193 Rn. 11; vom 27.1.2016 - Vf. 106-VI-14 - juris Rn. 24).

Unter Beachtung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs können Verfassungsverstöße nicht festgestellt werden.

1. Die angegriffenen Urteile verstoßen nicht gegen das Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör hat grundsätzlich eine doppelte Ausprägung: Zum einen untersagt er den Gerichten, ihren Entscheidungen Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen die Parteien sich nicht äußern konnten. Zum anderen gibt er den Parteien einen Anspruch darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nehmen und bei ihren Entscheidungen in Erwägung ziehen, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 VerfGHE 58, 178/180; vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66/70).

a) Art. 91 Abs. 1 BV ist nicht deshalb verletzt, weil von einer persönlichen Anhörung der Beschwerdeführerin abgesehen wurde.

aa) Aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Gehör ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (VerfGH vom 18.9.2001 VerfGHE 54, 95/98; vom 15.3.2007 VerfGHE 60, 58/63). Ebenso wenig kann hieraus im Regelfall eine Verpflichtung des Gerichts hergeleitet werden, sich nicht auf eine schriftliche Gelegenheit zur Stellungnahme zu beschränken, sondern eine persönliche Anhörung der Parteien durchzuführen. Eine Ausnahme hat der Verfassungsgerichtshof allerdings für den Fall bejaht, dass einer Partei - im Gegensatz zu ihrem Gegner - für den Inhalt eines entscheidungserheblichen Vier-Augen-Gesprächs kein Zeuge und auch kein sonstiges Beweismittel zur Verfügung steht. In einer solchen speziellen Situation ist es verfassungsrechtlich geboten, eine effektive Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dadurch zu gewährleisten, dass die zeugenlose Partei über den Inhalt des Gesprächs gemäß § 448 ZPO förmlich vernommen oder ihr zumindest die Gelegenheit eingeräumt wird, sich im Rahmen einer informatorischen Anhörung nach § 141 ZPO zu äußern (VerfGHE 61, 66/70).

Eine solches Vier-Augen-Gespräch oder eine vergleichbare Situation war vorliegend nicht gegeben. Zwar hatte das Amtsgericht den Geschäftsführer der Klägerin im Termin vom 23. Februar 2012 persönlich angehört. Diese Anhörung diente jedoch in erster Linie der Klärung der Frage, ob die Klägerin Ermittlungen vor Ort in H. durchgeführt hat, was von der Beschwerdeführerin bestritten war. Hierzu konnte die Beschwerdeführerin aus eigener Anschauung nichts beitragen, da sie unstreitig nicht selbst dort war. Es ging also nicht darum, den Aussagen des Geschäftsführers der Klägerin und des Zeugen J. B. zu den Ermittlungen vor Ort unmittelbare eigene Erkenntnisse entgegenzusetzen. Im Rahmen einer persönlichen Anhörung wollte die Beschwerdeführerin vielmehr Ungereimtheiten und Widersprüche in den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin aufzeigen und auf diese Weise dessen Glaubwürdigkeit erschüttern. Hierzu dient weder die informatorische Anhörung nach § 141 ZPO noch die Parteieinvernahme gemäß § 448 ZPO. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme konnte sich der im Termin vor dem Amtsgericht anwesende anwaltliche Vertreter der Beschwerdeführerin im An-schluss an die Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin und die Einvernahme des Zeugen J. B. äußern. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin zu dieser Thematik im Verlauf des Ausgangsverfahrens umfangreich schriftsätzlich vortragen lassen. Da das Landgericht ihr persönliches Erscheinen angeordnet hatte, war sie außerdem im Berufungstermin vom 4. Februar 2016 zugegen, sodass dort sogar die Möglichkeit zu einer persönlichen Äußerung bestanden hätte. Davon hat sie jedoch ausweislich des Protokolls keinen Gebrauch gemacht.

bb) Der Hinweis des Landgerichts am Ende der Sitzung vom 4. Februar 2016, dass es sich vorbehalte, einen weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung unter Anwesenheit der Parteien persönlich anzuberaumen, vermag eine Verpflichtung zur persönlichen Anhörung der Beschwerdeführerin ebenso wenig zu begründen.

Dieser Vorbehalt ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Parteien in diesem Termin, in dem der Geschäftsführer der Klägerin trotz Anordnung seines persönlichen Erscheinens nicht anwesend war, einen widerruflichen Vergleich geschlossen haben. Außerdem hat das Landgericht einen Beschluss erlassen, in dem es einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung für den Fall des Vergleichswiderrufs bestimmt hat. Es hat daher nicht den Eindruck erweckt, es werde - nachdem in der Folge beide Parteien den Vergleich widerrufen haben - auf jeden Fall eine weitere Verhandlung und Anhörung der Parteien durchführen.

b) Es ist nicht erkennbar, dass wesentliches Verteidigungsvorbringen der Beschwerdeführerin übergangen worden wäre.

Das Gericht wird durch Art. 91 Abs. 1 BV nicht verpflichtet, in seiner Entscheidung auf alle Ausführungen eines Beteiligten einzugehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht die von ihm entgegengenommenen Äußerungen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung gewürdigt hat. Dies gilt auch dann, wenn es davon abgesehen hat, sie in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu erörtern. Nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.9.2015 BayVBl 2016, 49 Rn. 45 m. w. N.; vom 24.2.2017 - Vf. 59-VI-15 - juris Rn. 50). Geht das Gericht etwa auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vorbringens schließen, sofern es nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war (VerfGH vom 9.2.1994 VerfGHE 47, 47/52; vom 8.10.2013 - Vf. 71-VI-13 - juris Rn. 58 m. w. N.). Hingegen ergibt sich aus Art. 91 Abs. 1 BV kein Anspruch darauf, dass sich das Gericht der Bewertung eines Beteiligten anschließt, also „auf ihn hört“. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 45 m. w. N.; vom 24.2.2017 - Vf. 59-VI-15 - juris Rn. 50).

Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nach diesen Maßstäben nicht zu erkennen.

aa) Bei dem Vorbringen, dessen unterbliebene Berücksichtigung die Beschwerdeführerin moniert, handelt es sich vor allem um Argumente, die belegen sollten, dass der Geschäftsführer der Klägerin keine Ermittlungen vor Ort in H. durchgeführt und damit den Detektivvertrag nicht erfüllt habe. Dieser Kern der Argumentation der Beschwerdeführerin ist im Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils wiedergegeben. In den Entscheidungsgründen wird auf die Thematik ebenfalls eingegangen. Dort ist ausgeführt, das Gericht gehe anhand der Angaben des Klägergeschäftsführers sowie der Aussage des Zeugen J. B. davon aus, dass der Klägergeschäftsführer tatsächlich vereinbarungsgemäß persönlich vor Ort in H. Ermittlungen angestellt habe. Auch wenn sich das Amtsgericht in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich mit einzelnen Argumenten der Beschwerdeführerin befasst, kann hieraus nicht darauf geschlossen werden, dass es diese übergangen hat. Das Gericht legt, wenn auch in sehr knapper Form, das Ergebnis seiner Beweiswürdigung dar. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es dabei das Vorbringen der Beschwerdeführerin außer Acht gelassen hat.

bb) Ebenso wenig ergibt sich aus der Verfahrensweise des Landgerichts, das gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde gelegt hat, eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör. Die grundsätzliche Bindung an die Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz ist in der Zivilprozessordnung vorge 28 geben. Sie gilt nur ausnahmsweise nicht, soweit konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

Das Landgericht hat keinen Anlass für eine etwaige Fehlerbeseitigung gesehen. Nach seiner Einschätzung ist das Amtsgericht auf der Grundlage einer umfassenden Beweisaufnahme in der Sitzung vom 23. Februar 2012 rechtsfehlerfrei und für die Kammer unangreifbar zu der Überzeugung gelangt, dass der Geschäftsführer der Klägerin tatsächlich vereinbarungsgemäß persönlich vor Ort in H. Ermittlungen dazu angestellt habe, ob die Kinder der Vermieterin von dort aus morgens den Schulweg antraten.

Aus der Bemerkung in den Gründen des Berufungsurteils (S. 5 unter Nr. 3), der Geschäftsführer der Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen, einem zehnjährigen Jungen zum Schulbus zu folgen, lässt sich nicht schließen, dass das Landgericht Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis genommen hätte. Zwar hatte der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin bereits in der Klageerwiderung darauf hingewiesen, dass zwischen H. und M. kein Schulbus verkehre. Im Protokoll der mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts vom 23. Februar 2012 heißt es dazu, der Geschäftsführer der Klägerin habe auf Nachfrage des Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin u. a. erklärt: „Ich hätte es auch abgelehnt, den zehnjährigen Jungen im Schulbus zu verfolgen.“ Auf diese Aussage stützte der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin in der Berufungsbegründung vom 4. Juli 2012 einen Anspruch aus culpa in contrahendo. Hierauf nimmt das Landgericht in der von der Beschwerdeführerin beanstandeten Bemerkung ausdrücklich Bezug. Diese ist offensichtlich so zu verstehen, dass sich nach Auffassung des Landgerichts aus dem Detektivvertrag - über die von ihm bejahten Ermittlungen vor Ort in H. hinaus - keine Verpflichtung der Klägerin ergab, dem Sohn der Vermieterin auf dem Schulweg zu folgen. Eine Feststellung, ob es einen Schulbus gab oder nicht, hat das Landgericht damit nicht getroffen.

2. Gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) wurde nicht verstoßen.

Willkürlich wäre eine gerichtliche Entscheidung nur dann, wenn sie bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Selbst eine fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet allein noch keinen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV. Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.8.2013 VerfGHE 66, 144/152).

a) Die Feststellung des Sachverhalts und die rechtliche Würdigung der festgestellten Tatsachen sind Sache der hierfür zuständigen Fachgerichte und der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung grundsätzlich entzogen. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, die Richtigkeit dieser Wertungen wie ein Rechtsmittelgericht zu überprüfen (VerfGH vom 21.2.1997 VerfGHE 50, 9/12; vom 17.7.2007 -Vf. 96-VI-05 - juris Rn. 68; vom 1.6.2012 - Vf. 102-VI-11 - juris Rn. 25). Dass das Amtsgericht zur Überzeugung gelangt ist, der Sachvortrag der Klägerin zur Erfüllung des Detektivvertrags sei im Wesentlichen zutreffend, und das Landgericht dies nicht beanstandet hat, begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Die fachgerichtlichen Wertungen erfolgten im Rahmen freier Beweiswürdigung, eines wesentlichen und zentralen Verfahrensgrundsatzes der Zivilprozessordnung (vgl. § 286 ZPO; Greger in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 286 Rn. 1). Hiernach unterliegt das Gericht, außer im Fall gesetzlicher Vermutungen und Beweisregeln, keiner Bindung, beurteilt vielmehr frei den Gang der Verhandlung, den Wert der einzelnen Beweismittel unter Berücksichtigung der ihnen eigenen Fehlerquellen, legt Zeugenaussagen aus, folgert von bestrittenen auf unbestrittene Behauptungen, zieht Schlüsse aus Indizien, darf fehlende konkrete Indizien mithilfe der allgemeinen Lebenserfahrung überbrücken und zieht Folgerungen aus dem Verhalten von Parteien und Zeugen (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl. 2017, § 286 Rn. 2 a).

Das Amtsgericht hat die Grenzen der Beweiswürdigung nicht überschritten, soweit es auf das Ergebnis der persönlichen Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin und der Einvernahme des Zeugen J. B. abgestellt und hieraus die Überzeugung gewonnen hat, dass vor Ort in H. Ermittlungen durchgeführt wurden. Nach § 286 Abs. 1 ZPO bezieht sich die Beweiswürdigung auf den gesamten Inhalt der Verhandlung. Verwertbar ist deshalb auch die Äußerung bei der Anhörung gemäß § 141 ZPO. Der Richter kann seine Überzeugung sogar allein auf die Würdigung der Parteibehauptung stützen, wenn er nach dem Gesamtergebnis der Verhandlung keine Zweifel an der Wahrheit hat (Greger in Zöller, ZPO, § 286 Rn. 14). Dafür, dass die Wertungen des Amtsgerichts schlechthin unhaltbar sein könnten, bestehen keine Anhaltspunkte. Daher ist es unter dem Gesichtspunkt des Art. 118 Abs. 1 BV auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht in Anwendung des im Berufungsverfahren maßgeblichen § 529 ZPO seiner Entscheidung die vom Amtsgericht festgestellten Tatsachen zugrunde gelegt hat.

b) Die Schwelle zur Willkür ist nicht dadurch überschritten, dass auf die einzelnen Argumente der Beschwerdeführerin, die belegen sollten, dass der Geschäftsführer der Klägerin keine Ermittlungen vor Ort in H. durchgeführt und damit den Detektivvertrag nicht erfüllt habe, in den Gründen der angegriffenen Entscheidungen nicht eingegangen wird.

Das Willkürverbot kann auch verletzt sein, wenn eine gerichtliche Entscheidung -abgesehen von den Fällen, in denen die Fachgerichte durch Gesetz von einer Begründung freigestellt sind - nicht oder nicht angemessen begründet wird. Ob eine Entscheidungsbegründung angemessen ist, ist abhängig von den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten des Einzelfalls; deshalb kann nicht abstrakt bestimmt werden, wann insoweit den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt ist (VerfGH vom 29.6.2016 - Vf. 42-VI-15 - juris Rn. 20 m. w. N.).

Gemäß § 313 Abs. 3 ZPO enthalten die Entscheidungsgründe eines Urteils erster Instanz eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. Nach Auffassung des Amtsgerichts kam es für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblich darauf an, ob vor Ort Ermittlungen durchgeführt wurden. Mit dieser Frage setzt sich das Amtsgericht, wie bereits dargelegt (vgl. oben 1. b) aa), in den Entscheidungsgründen, wenn auch nicht besonders detailliert, auseinander. Das Berufungsurteil, das gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ohnehin nur eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder - wie hier - Bestätigung der angefochtenen Entscheidung enthält, lässt ein verfassungsrechtlich relevantes Begründungsdefizit ebenso wenig erkennen.

c) Aus dem Hinweis des Landgerichts auf § 531 Abs. 1 ZPO (S. 3 des Berufungsurteils unter Nr. II) ergibt sich kein Verstoß gegen das Willkürverbot. Dass das Landgericht Verteidigungsmittel der Beschwerdeführerin in Anwendung dieser Vorschrift ausgeschlossen hätte, ist nicht erkennbar. Es liegt auf der Hand, dass das Landgericht auf § 513 Abs. 1 ZPO Bezug nehmen wollte, sodass von einem Redaktionsversehen auszugehen ist.

3. Das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) ist nicht verletzt.

Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV kann auch dadurch berührt sein, dass ein Gericht ein Rechtsmittel nicht zulässt und dadurch die Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz verhindert. Eine Grundrechtsverletzung kommt insoweit jedoch nur in Betracht, wenn einer Partei der gesetzliche Richter durch eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Entscheidung entzogen wird (VerfGH vom 29.9.1989 VerfGHE 42, 122/129 f.; vom 14.7.1998 VerfGHE 51, 126/128; vom 13.7.2010 VerfGHE 63, 119/126).

Dies ist hier nicht der Fall. Die Entscheidung des Landgerichts, die Revision nicht zuzulassen, ist nicht willkürlich. Gründe, die eine Zulassung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfordert hätten, sind nicht erkennbar.

4. Ob die Verfassungsbeschwerde auf eine Verletzung der Ansprüche auf Justizgewährung und auf ein faires Verfahren gestützt werden kann, hat der Verfassungsgerichtshof bisher offengelassen (vgl. VerfGHE 66, 144/152; VerfGH vom 25.8.2016 - Vf. 2-VI-15 - juris Rn. 56). Auch hier bedarf diese Frage keiner Entscheidung, weil die insoweit maßgeblichen Gesichtspunkte sich mit denjenigen decken, die bei der Überprüfung hinsichtlich einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter und auf Gewährung rechtlichen Gehörs sowie eines Verstoßes gegen das Willkürverbot zum Tragen kommen. Die Beschwerdeführerin ist aus den dargelegten Gründen insoweit nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt.

IV.

Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 448 Vernehmung von Amts wegen


Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Ta

Zivilprozessordnung - ZPO | § 149 Aussetzung bei Verdacht einer Straftat


(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen. (2) Das Geric

Zivilprozessordnung - ZPO | § 302 Vorbehaltsurteil


(1) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Entscheidung reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergehen. (2) Enthält das Urteil

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(1) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Entscheidung reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergehen.

(2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach Vorschrift des § 321 beantragt werden.

(3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.

(4) In Betreff der Aufrechnung, über welche die Entscheidung vorbehalten ist, bleibt der Rechtsstreit anhängig. Soweit sich in dem weiteren Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, ist das frühere Urteil aufzuheben, der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen und über die Kosten anderweit zu entscheiden. Der Kläger ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

(2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.