Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen streitig.

Die 1948 geborene Klägerin entrichtete bis 08.02.1993 aufgrund einer abhängigen Beschäftigung als Buchbinderhelferin und zuletzt als Beschickerin einer Spritzgussmaschine in einem kunststoffverarbeitenden Betrieb Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die letzte Tätigkeit wurde ausschließlich stehend ausgeübt und war mit dem Heben und Tragen von schweren Lasten bis zu 25 kg verbunden. Ab dem 29.12.1992 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt, u. a. aufgrund von Beschwerden der gesamten Wirbelsäule bei statischer Rückeninsuffizienz infolge einer Skoliose sowie in der Folge aufgrund eines Tumors an der Schilddrüse mit Eingriffen an der linken Schulter. Ab 09.02.1993 bezog die Klägerin Krankengeld. Der Orthopäde Dr. S. vom medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) hatte in diesem Zusammenhang zuletzt mit Gutachten vom 18.07.1994 nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am selben Tag weiterhin dauerhafte Arbeitsunfähigkeit sowie die Indikation für die Durchführung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme festgestellt. Mit Ablauf des 08.12.1994 wurde die Klägerin aufgrund Erreichens der Höchstbezugsdauer aus dem Krankengeldbezug ausgesteuert. Am 09.12.1994 beantragte die Klägerin die Bewilligung von Arbeitslosengeld beim Arbeitsamt B-Stadt. Dieses veranlasste eine ärztliche Untersuchung, welche am 16.01.1995 durchgeführt wurde. Der Amtsarzt Dr. L. bestätigte hierbei die vom MDK erhobenen Diagnosen sowie die Indikation für eine stationäre Rehabilitation, hielt die Klägerin aber für fähig, vollschichtig leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen unter Ausschluss von Nässe, Kälte, Zugluft und Temperaturschwankungen, ohne Zwangshaltungen, ohne häufiges Bücken sowie ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg zu verrichten. Im Rahmen eines Verfahrens auf Bewilligung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation legte die Klägerin ihre gesundheitlichen Einschränkungen mit Schreiben vom 16.02.1995 an die Beklagte nochmals dar. In dem anliegenden Arztbrief des behandelnden Orthopäden Dr. N. vom 09.02.1995 wurden hierbei zusätzlich zu den bereits bekannten Beschwerden in Form der therapieresistenten Wirbelsäulenbeschwerden weitere Funktionseinschränkungen im Bereich des rechten Knie- sowie des linken Hüftgelenks beschrieben. Unter qualitativen Einschränkungen wurden leichte Arbeiten für möglich erachtet.

Trotz der durch Dr. L. festgestellten vollschichtigen Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten lehnte das Arbeitsamt mit Bescheid vom 16.02.1995 die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab. Die Klägerin habe erklärt, dass sie nach der Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug weiterhin arbeitsunfähig sei. Damit stehe sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung und habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Klägerin legte gegen diese Entscheidung keinen Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 25.04.1995 bestätigte das Arbeitsamt ein mit der Klägerin geführtes Gespräch. Diese sei auf dem Arbeitsmarkt derzeit nicht vermittelbar, eine persönliche Arbeitslosenmeldung sei derzeit nicht erforderlich. Ein nächster Beratungstermin sei in 3 Monaten vorgesehen.

In der Folge unterzog sich die Klägerin vom 20. bis 27.06.1995 einer stationären Krankenhausbehandlung. Gemäß Arztbriefs des Krankenhauses R. vom 29.06.1995 wurde hierbei eine Innenmeniskus-Hinterhornruptur am linken Knie operativ behandelt. Die Klägerin wurde zur postoperativen Weiterbehandlung durch ihren Hausarzt (regelmäßige Wundkontrolle mit Verbandwechsel) entlassen. Mit Bescheid vom 30.10.1995 bewilligte das Arbeitsamt B-Stadt rückwirkend Arbeitslosengeld ab 12.09.1995. Von 12.03. bis 09.04.1996 führte die Klägerin eine von der Beklagten bewilligte stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der A-Klinik W. durch. Ausweislich des Entlassungsberichtes vom 10.04.1996 wurde die Klägerin bei unveränderter Wirbelsäulen-Situation als erwerbsfähig für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen, jedoch weiterhin als arbeitsunfähig für die letzte Tätigkeit als Maschinenführerin entlassen. Nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezugs am 08.08.1997 war die Klägerin in der Folge durchgehend bis 09.05.2002 und danach wieder ab 29.12.2003 ohne Leistungsbezug arbeitslos gemeldet. Weitere Unterlagen aus der fraglichen Zeit konnten weder von der Klägerin, noch vom Arbeitsamt B-Stadt vorgelegt werden. Dort wurden sämtliche Aktenvorgänge bereits vernichtet.

Am 12.03.2009 beantragte die Klägerin aufgrund des seit 2004 bestehenden GdB von 50 die Bewilligung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Mit Bescheid vom 18.03.2009 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Die Klägerin erfülle nicht die für die begehrte Rentenart erforderliche Wartezeit von 420 Kalendermonaten, ihr Versicherungsverlauf weise lediglich 370 anrechenbare Monate mit rentenrechtlichen Zeiten auf. Da die erforderliche Wartezeit auch bei Berücksichtigung der nicht belegten Zeiträume vom 09.12.1994 bis 11.09.1995 und von 10.05.2002 bis 28.12.2003 nicht erfüllt sei, könne die Prüfung einer Anerkennung dieser Zeiten unterbleiben. Im Rahmen des hiergegen erhobenen Widerspruchs machte die Klägerin geltend, dass insbesondere die Zeit vom 09.12.1994 bis 11.09.1995 als Anrechnungszeit zu berücksichtigen sei, da sie im gesamten Zeitraum arbeitsuchend gemeldet gewesen sei oder ärztlich nachgewiesene Arbeitsunfähigkeitszeiten bestanden hätten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.2010 stellte die Beklagte klar, dass der Hinweis, die erforderliche Wartezeit sei auch unter Anrechnung der bestehenden Lücken nicht erfüllt, nicht aufrechterhalten werde. Insbesondere durch die Überbrückung des Zeitraums vom 09.12.1994 bis 11.09.1995 könnten die dem anschließenden Bezug von Arbeitslosengeld folgenden Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, was zur Erfüllung der Wartezeit führen würde. Weiter teilte die Beklagte mit, dass für die Zeit von 09.12.1994 bis 16.02.1995 das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit sowie von 25.04. bis 19.06.1995 das Vorliegen einer Überbrückungszeit anerkannt werde. Dies würde gleichwohl nicht zu einem Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen führen, da nach wie vor der Monat März 1995 nicht belegt sei. Aus dem Ablehnungsbescheid des Arbeitsamtes vom 16.02.1995 gehe hervor, dass die Klägerin der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden habe. Dies sei nach dem Schreiben des Arbeitsamtes vom 25.04.1995 erst ab diesem Zeitpunkt wieder der Fall gewesen. Damit sei das Vorliegen von Verfügbarkeit als Voraussetzung einer Arbeitslosigkeit für den Monat März 2003 nicht nachgewiesen, so dass weder eine Anrechnungszeit noch eine Überbrückungszeit vorliege.

Am 06.04.2010 erhob die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten Klage zu Sozialgerichts Augsburg (SG). Die Entscheidung des Arbeitsamtes vom 16.02.1995, die Klägerin als der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehend zu betrachten, erweise sich als problematisch. Die Klägerin habe gegenüber dem Arbeitsamt angegeben, allenfalls noch leichte Tätigkeiten ausüben zu können. Dies sei auch von diesem so festgestellt worden. Wie aus dem Schreiben des Arbeitsamtes vom 25.04.1995 ersichtlich, stand die Klägerin der Arbeitsvermittlung auch subjektiv weiterhin zur Verfügung. Die Klägerin sei auch in Folge arbeitsuchend gemeldet gewesen. Auf die Bedeutung einer durchgehenden Arbeitslosenmeldung wie auch auf die Bedeutung des Nachweises der Arbeitsunfähigkeit sei sie nicht hingewiesen worden. Daher sei die Zeit vom 17.02. bis 11.09.1995 ebenfalls als Überbrückungszeit anzuerkennen.

Nach dem das SG mit richterlichem Hinweis vom 12.10.2010 mitgeteilt hatte, dass für den Monat März 1995 weder die Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit noch für eine Überbrückungszeit vorlägen, legte die Klägerin eine Bestätigung der Agentur für Arbeit K. vor, in welcher bestätigt wird, dass sie in dieser Dienststelle vom 09.12.1994 bis 12.09.1995 als arbeitslos geführt worden sei. Weitere Nachforschungen der Beklagten zur Entstehungsgeschichte ergaben, dass die Bestätigung auf Initiative der Klägerin sowie auf Grundlage der bereits aktenkundigen Unterlagen aus der fraglichen Zeit erstellt worden war.

Mit Urteil nach mündlicher Verhandlung vom 13.06.2012 wies das SG die Klage als unbegründet ab. Die für die Bewilligung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen erforderliche Wartezeit von 420 Kalendermonaten werde mit festgestellten 372 Kalendermonaten verfehlt. Die nach April 1995 liegenden Anrechnungszeiten könnten hier keine Berücksichtigung finden, da diese - aufgrund der im März 1995 bestehenden Lücke - nicht, wie von § 58 Abs. 2 S. 1 SGB VI verlangt, eine versicherte Beschäftigung unterbrochen hätten. Die Zeit vom 17.02. bis 24.04.1995 könne zunächst nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden. In Betracht käme hier alleine eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI. Klägerin habe jedoch in der fraglichen Zeit der Arbeitsvermittlung ausweislich des Bescheids vom 16.02.1995 tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden. Auch aus der Bescheinigung der Agentur für Arbeit vom 19.10.2010 ergebe sich nichts anderes, die subjektive Verfügbarkeit der Klägerin werde damit gerade nicht bescheinigt. Die fragliche Zeit könne auch nicht als Überbrückungszeit berücksichtigt werden. Hierzu sei erforderlich, dass die Lücke durch vom Versicherten nicht zu vertretende Umstände oder durch ein sozialadäquates Verhalten entstanden sei. Hiervon könne nicht gesprochen werden. Die Klägerin sei gegen den - möglicherweise rechtswidrigen - Bescheid des Arbeitsamtes vom 16.02.1995 nicht vorgegangen. Sie habe auch nicht, was ihr oblegen hätte, zeitnah ihre Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung beim Arbeitsamt angezeigt. Dass sie dies erst im April 1995 getan habe, zeige, dass sie an einer Beschäftigung in dieser Zeit im Grunde nicht interessiert war.

Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten am 01.10.2012 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht. Die Bestätigung der Agentur für Arbeit vom 19.10.2010 über die durchgehend bestehende Arbeitslosigkeit erbringe als öffentliche Urkunde im Sinne der §§ 415 ff ZPO den Nachweis für das Bestehen einer Anrechnungszeit. Die Klägerin habe sich in der fraglichen Zeit regelmäßig mit ihrer Sachbearbeiterin, Frau L., in Verbindung gesetzt, ohne dass die betreffenden Termine seitens der Klägerin noch konkret benannt werden könnten. Jedenfalls sei die Zeit vom 17.02. bis 24.04.1995 als Überbrückungszeit anzurechnen. Die Klägerin sei in diesem Zeitraum noch dem Kreis der Arbeitssuchenden zuzurechnen gewesen, weil die Lücke ohne ihr Verschulden entstanden sei. Dem Schreiben des Arbeitsamtes B-Stadt vom 25.04.1995 können entnommen werden, dass sich die Klägerin nach dem Ablehnungsbescheid mit dem Arbeitsamt in Verbindung gesetzt habe. Es könne also gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin den Ablehnungsbescheid akzeptiert habe.

Mit Bescheid vom 20.03.2013 bewilligte die Beklagte Regelaltersrente in Höhe von Euro 329,50 monatlich ab 01.05.2013. Hierbei berücksichtigte sie ausweislich des Kontenspiegels vom 21.03.2013 in der Zeit von 09.12.1994 bis 16.02.1995 eine Anrechnungszeit wegen Krankheit sowie vom 25.04. bis 19.06.1995 eine Überbrückungszeit. Von 20.06. bis 27.06.1995 ist wiederum eine Anrechnungszeit wegen Krankheit berücksichtigt. Ab dem 12.09.1995 sind Pflichtbeiträge aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld ausgewiesen. Ein unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung übermittelter, aktualisierter Versicherungsverlauf weist demgegenüber die aufgrund der stationären Behandlung anerkannte Anrechnungszeit wegen Krankheit von 20.06. bis 27.06.1995 nicht mehr auf. Eine diesbezügliche Aufhebungsentscheidung ist den Akten nicht zu entnehmen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13.06.2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.03.2010 zu verurteilen, ungekürzte Altersrente für schwerbehinderte Menschen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Senatsakte sowie die beigezogenen Akten des Sozialgerichts und die Akten Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt, §§ 143,144,151 SGG.

Die Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2010 die Bewilligung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen abgelehnt. Streitgegenstand sind insoweit allein die genannten Bescheide, nicht hingegen der Bescheid vom 20.03.2013, mit welchem Regelaltersrente bewilligt wurde. Weder ersetzt dieser Bescheid den auf anderer Rechtsgrundlage beruhenden Ablehnungsbescheid bezüglich der Altersrente für schwerbehinderten Menschen, noch ergänzt er diesen. Dieser Bescheid wird mit der Bewilligung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen gegen- standslos und ist von der Beklagten insoweit aufzuheben. Die Vorschrift des § 34 Abs. 4 SGB VI steht dem nicht entgegen, da ein Wechsel in eine andere Rentenart im Sinne dieser Vorschrift bereits begrifflich nicht vorliegt, wenn die „andere“ Rente zu einem früheren Zeitpunkt als die bereits bewilligte Rente einsetzt.

Die Klägerin erfüllt vorliegend die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Altersrente für schwer behinderte Menschen nach § 236a SGB VI, insbesondere hat sie die hier alleine streitige Wartezeit von 35 Jahren nach § 236a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI erfüllt. Die Beklagte hat zu Unrecht jedenfalls die von der Klägerin im Zeitraum vom 09.08.1997 bis 09.05.2002 lückenlos zurückgelegte Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug nicht berücksichtigt. Nach § 51 Abs. 3 SGB VI werden auf die Wartezeit von 35 Jahren alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. Gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 4 SGB VI zählen zu den rentenrechtlichen Zeiten insbesondere auch Kalendermonate, welche mit Anrechnungszeiten belegt sind. Anrechnungszeiten sind u. a. Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens nicht bezogen haben, § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI. Die von der Klägerin von 09.08.1997 bis 09.05.2002 zurückgelegte Zeit stellt damit eine Anrechnungszeit im Sinne der letzteren Alternative dar.

Der Berücksichtigung dieser Zeit steht vorliegend die Vorschrift des § 58 Abs. 2 S. 1 SGB VI nicht entgegen. Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 S.1 3a SGB VI finden danach nur dann Berücksichtigung, wenn dadurch u. a. eine versicherte Beschäftigung unterbrochen ist. Das Merkmal der Unterbrechung setzt voraus, dass sich die zu beurteilende Anrechnungszeit zeitlich unmittelbar an eine versicherte Beschäftigung anschließt. Hierbei ist ein taggenauer Anschluss nicht erforderlich, schädlich ist im Hinblick auf die Vorschrift des § 122 Abs. 1 SGB VI erst eine über einen vollen Kalendermonat hinweg bestehende Lücke. Darüber hinaus sind bestehende Zwischenräume weiter unschädlich, wenn sie ihrerseits den Tatbestand einer Anrechnungszeit oder eines Überbrückungstatbestandes erfüllen, wenn nur die erste dieser Zeiten lückenlos an eine versicherte Beschäftigung anschließt (Kasseler Kommentar, Gürtner, Rn. 73 zu § 58 SGB VI m. w. N.).

Vorliegend hat die Klägerin aufgrund der bestehenden abhängigen Beschäftigung bis einschließlich 08.02.1993 Pflichtbeitragszeiten - zuletzt aufgrund von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall - zurückgelegt. Unmittelbar anschließend bezog die Klägerin in der Zeit von 09.02.1993 bis 08.12.1994 Krankengeld; dementsprechend sind im Versicherungsverlauf Beitragszeiten i. S.v. § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vermerkt. Aufgrund der parallel durch die bestehende Arbeitsunfähigkeit zurückgelegten Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI wird das Merkmal der Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung weiterhin erfüllt. Im Anschluss hieran hat die Beklagte bis 16.02.1995 bereits eine weitere Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit anerkannt, in der Folge jedoch erst ab 25.04.1995 weitere rentenrechtliche Zeiten (Überbrückungszeit wegen Arbeitslosigkeit) berücksichtigt. Als maßgeblich anspruchshindernd wurde damit von der Beklagten wie auch vom SG zunächst die im März 1995 bestehende Lücke angesehen. Eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit wurde verneint, da die Klägerin ausweislich des Bescheides des Arbeitsamtes vom 16.02.1995 das erforderliche Merkmal der subjektiven Verfügbarkeit nicht erfüllt habe. Auch von einer Überbrückungszeit könne nicht ausgegangen werden, da die Lücke nicht unverschuldet bzw. durch ein schützenswertes, sozialadäquates Verhalten der Klägerin entstanden sei.

Es kann nach Auffassung des Senates offen bleiben, ob diese die Entscheidung des SG tragenden Erwägungen zur subjektiven Verfügbarkeit tatsächlich zutreffen und insbesondere, ob die Bestätigung der Agentur für Arbeit vom 19.10.2010 über die durchgehend bestehende Arbeitslosigkeit tatsächlich den Nachweis für das Bestehen einer Anrechnungszeit erbringt. Es kommt hierauf nicht an, da im fraglichen Zeitraum rentenrechtliche Zeiten bereits - wie im Folgenden auszuführen - durch die weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin begründet werden.

Es kommt zunächst eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI in Betracht. Danach sind Anrechnungszeiten u. a. Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind. Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit richtet sich hierbei nach dem im SGB V geregelten Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitsunfähigkeit ist danach grundsätzlich auf die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit abzustellen. Dies gilt - jedenfalls für die Dauer des ersten Drei-Jahreszeitraums im Sinne von § 48 Abs. 2 Nr. 1 SGB V - auch dann, wenn zwischen der letzten versicherten Beschäftigung und dem zu beurteilenden Zeitraum längere Zeiten (beispielsweise der Arbeitslosigkeit oder Krankheitszeiten) liegen und der Versicherte damit in weiten Teilen des Sozialrechts grundsätzlich auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden könnte. Handelt es sich - wie vorliegend - um eine angelernte Tätigkeit so richtet sich die Frage der Verweisbarkeit zwar nicht mehr nach dem konkreten Arbeitsverhältnis, sie ist jedoch weiterhin auf nach Art und Schwere vergleichbare Tätigkeiten beschränkt. Auch eine während der Arbeitsunfähigkeit eingetretene Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wird insoweit nicht unmittelbar schädlich, sondern führt erst nach Beendigung des ersten Dreijahreszeitraums im Sinne von § 48 Abs. 2 Nr. 1 SGB 5 zu einem Wegfall dieses insoweit bestehenden „krankenversicherungsrechtlichen Berufsschutzes“ (Kassler Kommentar, Gürtner, Rn. 3 zu § 58 SGB VI; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI K § 58, Rn. 23 ff.; BSG, Urteil vom 25.02.2004, B 5 RJ 30/02 R; Urteil vom 25.02.2010, B 13 R 116/08 R). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die leistungsauslösende Arbeitsunfähigkeit auch nach dem Ende des Bezuges von Krankengeld wegen Erreichens der Höchstbezugsdauer zum 08.12.1994 aufgrund des unveränderten Krankheitsbildes auf orthopädischem Fachgebiet - jedenfalls bis zur Beendigung des ersten Drei-Jahreszeitraums i. S.v. § 48 Abs. 2 Nr. 1 SGB V zum 08.02.1996 - fortbestanden hat. Zwar liegen für die Zeit nach der Aussteuerung keine ärztlichen Feststellungen der Arbeitsunfähigkeit i. S.v. § 46 S.1 Nr. 2 SGB V für die fragliche Zeit vor (offensichtlich wurde aufgrund der beendeten Beschäftigung sowie des ausgelaufenen Krankengeldes die Beibringung weiterer AU-Bescheinigungen insoweit nicht mehr für erforderlich erachtet). Es ergeben sich jedoch aus den aktenkundigen Unterlagen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auch in der Folgezeit arbeitsunfähig nach dem insoweit zugrunde zu legenden Maßstab war. Die ausschließlich stehend zu verrichtende Tätigkeit als Maschinenführerin umfasste nach den glaubhaften Angaben Klägerin auch das regelmäßige Heben und Tragen von Lasten bis zu 25 kg und steht damit nicht im Einklang mit dem von allen beteiligten Ärzten ausgewiesenen Leistungsbild. So hatte der Orthopäde Dr. R. mit MDK-Gutachten vom 18.07.1994 aufgrund des deutlich schmerzhaften Lumbalsyndroms bei statischer Rückeninsuffizienz als Folge einer Skoliose weiterhin dauerhafte Arbeitsunfähigkeit („auf absehbare Zeit“) für diese Beschäftigung festgestellt. Von einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit wurde frühestens nach Durchführung einer indizierten stationären Rehabilitationsmaßnahme ausgegangen. Dieser Einschätzung steht das im Weiteren durch das Arbeitsamt veranlasste ärztliche Gutachten vom 16.01.1995 nicht entgegen. Zwar hat der Sachverständige auf Grundlage der - hier gerade nicht maßgeblichen - Begrifflichkeit des SGB III Arbeitsfähigkeit bestätigt. Aufgrund des festgestellten chronischen „Kreuzschmerz-Leidens“ bei Aufbrauchsveränderungen mit Bandscheibenbeteiligung an der Lendenwirbelsäule sowie eine deutliche Wirbelsäulenfehlstatik wurde eine Leistungsfähigkeit aber nur für leichte Arbeiten in Wechselhaltung ohne Zwangshaltungen, ohne häufiges Bücken sowie ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg angenommen. Damit bestand auch nach diesen Feststellungen weiterhin keine Arbeitsfähigkeit für das Anforderungsprofil einer Maschinenführerin sowie nach Art und körperlichen Anforderungen vergleichbarer Tätigkeiten. Der behandelnde Orthopäde Dr. N. hat im Arztbrief vom 09.02.1995 diese Leistungseinschätzung geteilt und zudem weitere Gesundheitsstörungen im Bereich der Knie- und Hüftgelenke beschrieben, welche zusätzlich einer überwiegend gehend oder stehend ausgeübten Beschäftigung entgegengestanden haben. Auch der Entlassungsbericht der A-Klinik W. vom 10.04.1996 bestätigt das unveränderte Fortbestehen der Gesundheitsstörungen im Bereich der Wirbelsäule mit Arbeitsunfähigkeit nach dem Maßstab der letzten Tätigkeit. Nicht zuletzt hat auch die Beklagte noch bis Februar 1995 eine Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit anerkannt.

Letztlich kann das Vorliegen einer Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI für die Frage der Wartezeiterfüllung nach § 236a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI jedoch offenbleiben, da für die hier streitige Zeit aufgrund der bestehenden Arbeitsunfähigkeit jedenfalls von einem Überbrückungstatbestand auszugehen ist. Die Beklagte selbst hat einen solchen Tatbestand bereits bis 16.02.1995 anerkannt. Die Voraussetzungen hierfür bestanden zur Überzeugung des Senates auch über diesen Zeitpunkt hinaus jedenfalls bis September 1995. Das SG, auf dessen zutreffende Ausführungen bezüglich der rechtlichen Grundlagen für die Annahme einer Überbrückungszeit gem. § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen wird, hat das Vorliegen einer solchen Zeit alleine im Hinblick auf die Überwindung des für die Annahme von Arbeitslosigkeit erforderlichen - und als fehlend angenommenen - Tatbestandsmerkmals der subjektiven Verfügbarkeit geprüft und insoweit ein sozialadäquates Verhalten der Klägerin verneint bzw. deren Verschulden am Entstehen der nach dem 16.02.1995 bestehenden Lücke angenommen. Hierbei wurde übersehen, dass eine Lücke auch dann als unverschuldet bzw. als durch sozialadäquates Verhalten entstanden anzusehen ist, wenn der Versicherte aufgrund der Umstände des Einzelfalls davon ausgehen konnte, weiterhin arbeitsunfähig gewesen zu sein, selbst wenn die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI im unklaren geblieben ist. Denn auch in diesem Falle hat sich dieser nicht grundsätzlich aus der Erwerbstätigkeit verabschiedet sondern ist nach wie vor dem Kreis der Arbeitssuchenden zuzuordnen (vgl. Kassler-Kommentar, Gürtner, Rn. 77 zu § 58).

So verhält es sich vorliegend. Aus dem von der Klägerin im Rahmen des Verfahrens auf Bewilligung einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation unter dem Datum vom 16.02.1995 übermittelten Schreiben kommt deutlich zum Ausdruck, dass die Klägerin aufgrund der von ihr beschriebenen und objektiv nachvollziehbaren Funktionseinschränkungen weiterhin der Überzeugung war, einer Beschäftigung nicht nachgehen zu können. Diese Annahme wurde auch gestützt durch die Einschätzung des MDK, welcher noch im Juli 1994 der Klägerin auf absehbare Zeit weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit bestätigt hatte. Das Bundessozialgericht hat in einem vergleichbaren Fall mit Urteil vom 25.11.1981 (5a/5 RKn 6/79) festgestellt, dass bei einer solchen, zu begründeten Zweifeln an der eigenen Arbeitsfähigkeit Anlass gebenden Sachlage, ein Überbrückungstatbestand gegeben ist, da vom Versicherten weder eine Arbeitsaufnahme noch eine Meldung beim Arbeitsamt verlangt werden kann. Insbesondere sind Unklarheiten, welche infolge unterschiedlicher Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit durch mehrere Versicherungsträger entstehen, regelmäßig geeignet, zumindest eine Zeit bis zur Dauer von 3 Monaten zwischen zwei Ausfallzeiten (nunmehr Anrechnungszeiten) zu überbrücken (BSG a. a. O.). Dies muss umso mehr gelten, wenn der unterschiedlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zusätzlich auch unterschiedliche Definitionen des nach dem anzuwendenden Recht maßgeblichen Begriffs der Arbeitslosigkeit zugrunde liegen. Der Klägerin hat dementsprechend durchaus sozialadäquat gehandelt, soweit sie gegenüber dem Arbeitsamt geäußert hat, der Arbeitsvermittlung aufgrund der ihrer nachvollziehbaren Auffassung nach weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht zur Verfügung zu stehen. Damit ist im vorliegend auch für den Monat März 1995 von der Erfüllung einer rentenrechtlichen Zeit jedenfalls in Form einer Überbrückungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.

In der Folge hat sich die Klägerin, aufgrund der mit Schreiben vom 20.04.1995 dokumentierten Vorsprache beim Arbeitsamt trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen wieder um Arbeit bemüht. Das Arbeitsamt hat die Klägerin - offensichtlich im Hinblick auf die bestehenden Gesundheitsstörungen - für nicht vermittelbar erachtet und im Weiteren auf das Erfordernis einer persönlichen Arbeitslosmeldung verzichtet. Es war ihr damit nicht mehr möglich, den Tatbestand einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs.1 S. 1 Nr. 3 SGB VI zu erfüllen. Insofern hat die Beklagte zu Recht für die folgende Zeit einen Überbrückungstatbestand anerkannt. Für den Monat Juni 1995 liegt aufgrund der nachgewiesenen stationären Behandlung (Athroskopie rechtes Knie) eine Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit nach § 58 Abs.1 S. 1 Nr. 1 SGB VI vor. Diese Zeit war auch bereits von der Beklagten anerkannt und im Versicherungsverlauf gespeichert worden. Dass diese Zeit nunmehr im aktuellen Versicherungsverlauf vom 18.12.2013 nicht mehr aufgeführt wird, ohne dass eine entsprechende - ohnehin rechtswidrige - Aufhebungsentscheidung erkennbar wäre, ändert nichts an der Tatsache, dass diese Zeit zweifelsfrei nachgewiesen ist. Das Vorgehen der Beklagten erscheint im Hinblick auf das laufenden Verfahren bezüglich der Bewilligung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen und die Erheblichkeit dieser Zeit für die Wartezeiterfüllung nach § 236a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI äußerst fragwürdig.

Soweit der Versicherungsverlauf der Klägerin in der Folge für die Zeit vom 28.06. bis 11.09.1995 und mithin für die Monate Juli und August 1995 eine weitere - bisher von den Beteiligten nicht erörterte - Lücke aufweist, ist für diese Zeit ebenfalls vom Vorliegen rentenrechtlicher Zeiten auszugehen. Bereits aufgrund der bekannten Gesundheitsstörungen ist jedenfalls von einer Überbrückungszeit aufgrund fortbestehender Arbeitsunfähigkeit für die letzte berufliche Tätigkeit auszugehen. Ergänzend ergibt sich aus dem Arztbrief des Krankenhauses R. über die stattgefundene stationäre Knieoperation, dass bei der Klägerin auch nach der Entlassung in die hausärztliche Behandlung am 27.06.1995 aufgrund der postoperativen Heilungsphase weiterhin vollumfänglich Arbeitsunfähigkeit bestand und damit von einer Anrechnungszeit im Sinne von § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI auch zu Beginn des folgenden Monats Juli 1995 auszugehen ist. Sollte die Arbeitsfähigkeit bereits vor Beginn der Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 12.09.1995 umfassend wiederhergestellt gewesen sein, so kann für diese Zeit zwar nicht von einer Anrechnungszeit/Überbrückungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit, jedoch entsprechend der Zeit ab 26.04.1995 bei bestehender Arbeitslosigkeit und Verzicht einer Arbeitslosmeldung durch das Arbeitsamt jedenfalls wiederum von einer Überbrückungszeit bei Arbeitslosigkeit ausgegangen werden. Dem steht die Rechtsprechung des BSG zur Höchstdauer einer Überbrückungszeit aufgrund von Arbeitslosigkeit (Urteil vom 26.07.2007, Az.: B 13 R8/07 R) nicht entgegen. Selbst ohne Berücksichtigung der Unterbrechung infolge der für Juni/Juli 1995 zu berücksichtigenden Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit wäre die vom BSG insoweit statuierte Höchstdauer von bis zu 6 Monaten unter Zugrundelegung einer Überbrückungszeit wegen Arbeitslosigkeit für die Monate April bis August 1995 vorliegend eingehalten.

Da die rentenrechtlichen Zeiten der Klägerin damit auch während des gesamten Jahres 1995 dem Kriterium der Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung gemäß § 58 Abs. 2 SGB VI gerecht werden, ist auch die nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezugs von 09.08.1997 bis 09.05.2002 lückenlos zurückgelegte Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug als Anrechnungszeit nach § 58 Absatz ein S. 1 Nr. 3 SGB VI im Umfang von 60 Kalendermonaten zusätzlich zu berücksichtigen, so dass - ohne dass es auf die weitere Lücke in der Zeit von 10.05.2002 bis 28.12.2003 ankäme - bereits dadurch 435 Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten anrechenbar sind.

Die Klägerin erfüllt auch alle sonstigen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Aufgrund des Geburtsdatums der Klägerin und der seit 2004 anerkannten Schwerbehinderung dürfte die Klägerin ungekürzte Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab März 2011 (Vollendung des 63. Lebensjahres am 11.02.2011) in Anspruch nehmen können.

Die Kostenentscheidung beruht auf §193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 16. Jan. 2014 - L 6 R 853/12

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 16. Jan. 2014 - L 6 R 853/12

Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 16. Jan. 2014 - L 6 R 853/12 zitiert 17 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 415 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen


(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffen

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 58 Anrechnungszeiten


(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte1.wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,1a.nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch


(1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 236a Altersrente für schwerbehinderte Menschen


(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie 1. das 63. Lebensjahr vollendet haben,2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 46 Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld


Der Anspruch auf Krankengeld entsteht 1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,2. im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung d

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 48 Dauer des Krankengeldes


(1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigke

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 54 Begriffsbestimmungen


(1) Rentenrechtliche Zeiten sind 1. Beitragszeiten, a) als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,b) als beitragsgeminderte Zeiten,2. beitragsfreie Zeiten und3. Berücksichtigungszeiten. (2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mi

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 51 Anrechenbare Zeiten


(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet. (2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit stän

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 122 Berechnung von Zeiten


(1) Ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, zählt als voller Monat. (2) Ein Zeitraum, der in Jahren bestimmt ist, umfasst für jedes zu berücksichtigende Jahr zwölf Monate. Ist für den Beginn oder das Ende eine

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 16. Jan. 2014 - L 6 R 853/12 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 16. Jan. 2014 - L 6 R 853/12 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Urteil, 25. Feb. 2010 - B 13 R 116/08 R

bei uns veröffentlicht am 25.02.2010

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Anerkennung von Arbeitsunfähigkeitszeiten als Anrechnungszeiten gemäß § 58 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) über den 28.6.2001

Referenzen

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:

Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1952
Januar1631601
Februar2632602
März3633603
April4634604
Mai5635605
Juni – Dezember6636606
19537637607
19548638608
19559639609
19561063106010
19571163116011
195812640610
195914642612
196016644614
196118646616
196220648618
19632264106110.

Für Versicherte, die
1.
am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
werden die Altersgrenzen nicht angehoben.

(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.

(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie

1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente
a)
als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder
b)
berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.

(2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet.

(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.

(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit

1.
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten des Bezugs von
a)
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,
b)
Leistungen bei Krankheit und
c)
Übergangsgeld,
soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und
4.
freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet.

(4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet; auf die Wartezeit von 25 Jahren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, zählt als voller Monat.

(2) Ein Zeitraum, der in Jahren bestimmt ist, umfasst für jedes zu berücksichtigende Jahr zwölf Monate. Ist für den Beginn oder das Ende eines Zeitraums ein bestimmtes Ereignis maßgebend, wird auch der Kalendermonat, in den das Ereignis fällt, berücksichtigt.

(3) Sind Zeiten bis zu einer Höchstdauer zu berücksichtigen, werden die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate zunächst berücksichtigt.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Rentenrechtliche Zeiten sind

1.
Beitragszeiten,
a)
als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,
b)
als beitragsgeminderte Zeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten und
3.
Berücksichtigungszeiten.

(2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind.

(3) Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

(4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.

(2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate

1.
nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und
2.
erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.

(3) Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht für Zeiten des Bezuges von Verletztengeld nach dem Siebten Buch.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Anerkennung von Arbeitsunfähigkeitszeiten als Anrechnungszeiten gemäß § 58 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) über den 28.6.2001 hinaus.

2

Der 1950 geborene Kläger war seit 1989 zunächst bei der D. und im Anschluss bei der D. AG als deren Rechtsnachfolgerin versicherungspflichtig beschäftigt. Im Rahmen innerbetrieblicher Rationalisierungsmaßnahmen wurde er im November 1997 in den Wareneingang umgesetzt und war dort zuletzt seit dem 1.3.1998 im Bereich Baugruppeneingangsbearbeitung als Helfer tätig.

3

Am 29.6.1998 erkrankte er arbeitsunfähig und erhielt bis zum 9.8.1998 Entgeltfortzahlung. Vom 10.8.1998 bis zum 27.12.1999 bezog er Krankengeld. Auf seinen Antrag erhielt der Kläger ab 1.2.1999 eine in vorläufiger Höhe berechnete Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung der D. AG nach tarifvertraglichen Regelungen (Tarifvertrag Nr 7 in der Fassung vom 20.3.1997) und die Versicherungsrente der Versorgungsanstalt der D. (Schreiben D. Betriebsrentenservice e.V. vom 3.2.1999). Die vorläufige Versorgungsleistung betrug 2.059,55 DM netto monatlich (Schätzrente 1.691,03 DM, zuzüglich Garantierente 701,45 DM, abzüglich anzurechnender VAP-Rente 104,09 DM). Ferner teilte die D. AG mit Schreiben vom 8.2.1999 mit, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers ab 1.2.1999 ruhe und mit Ablauf des Tages vor Beginn der laufenden Zahlung der unbefristeten gesetzlichen Erwerbsunfähigkeitsrente von der Landesversicherungsanstalt ende (gemäß § 26 Abs 9 und 10 des Tarifvertrags für Arbeiter der D. AG - Tarifgebiet West - ). Nach der von ihm im Revisionsverfahren vorgelegten Bezügemitteilung der D. AG vom 7.1.2010 erhält der Kläger eine als vorläufig ausgewiesene ("bis zur endgültigen Berechnung") betriebliche Altersversorgung in Höhe von 1.430,24 Euro (bestehend aus einer Gesamt-Schätzrente, Rest-Garantierente und der Gesamt-VAP-Versorgungsrente).

4

In dem vom Kläger vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) geführten Rechtsstreit wegen seiner Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit (L 2 RJ 407/00) teilte die D. AG am 20.4.2001 mit, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers seit 1.2.1999 wegen Dienstunfähigkeit ruhe. Die Klage auf Gewährung von Rente wegen Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit nahm der Kläger am 23.10.2002 vor dem LSG zurück.

5

Die Beklagte stellte den Versicherungsverlauf des Klägers gemäß § 149 Abs 5 SGB VI fest. Darin lehnte sie die vom Kläger begehrte Berücksichtigung der Zeit ab 28.12.1999 als Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI ab(Bescheid vom 24.4.2002). Das hiergegen geführte Widerspruchsverfahren blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 5.8.2002).

6

Das LSG hat den klagabweisenden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7.5.2003 geändert und die Beklagte verurteilt, den Zeitraum vom 28.12.1999 bis 28.6.2001 als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI anzuerkennen und gemäß § 149 Abs 5 SGB VI festzustellen. Im Übrigen hat es die Berufung hinsichtlich der Zeit ab dem 29.6.2001 zurückgewiesen.

7

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers iS von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI sei nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zu beurteilen. Die Arbeitsunfähigkeit bestimme sich nach dem jeweils konkret bestehenden Versicherungsverhältnis. Auf der Grundlage des nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entwickelten Phasenmodells (BSG vom 25.2.2004 - BSGE 92, 199 = SozR 4-2600 § 43 Nr 2)habe bei dem Kläger bis zum 28.6.2001 Arbeitsunfähigkeit bestanden. Er habe laut Auskunft des Arbeitgebers vom 20.1.2001 (gemeint: 20.4.2001) im Verfahren vor dem LSG (L 2 RJ 407/00) mindestens bis zum 28.6.2001 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis gestanden. Dem Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses könnte nicht die Gewährung der Versorgungsrente ab dem 1.2.1999 entgegengehalten werden. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers beurteile sich hier nach der Rechtsprechung des BSG (aaO), wonach beim Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses eine Verweisbarkeit des erkrankten Arbeitnehmers zum Ausschluss von Arbeitsunfähigkeit nur im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nach der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und in den Grenzen der arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten in Betracht komme (Phase 1). Die versicherte Beschäftigung des Klägers sei auch iS des § 58 Abs 2 SGB VI unterbrochen gewesen. Da jedoch ein auf die Beschäftigung bezogenes Versicherungsverhältnis gemäß § 48 SGB V spätestens nach drei Jahren ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit entfalle(Phase 3 nach der Rspr des BSG aaO), ende die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit iS des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI am 28.6.2001. Denn seither könne der Kläger auf - mit seiner letzten Tätigkeit vergleichbare - Prüftätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 7 kg verwiesen werden.

8

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom LSG zugelassene Revision eingelegt.

9

Er rügt die Verletzung des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI. Das Arbeitsverhältnis mit der D. AG sei bislang nicht beendet worden, sondern ruhe bis zum Zugang eines Rentenbescheids der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch über den 28.6.2001 hinaus bestehe Arbeitsunfähigkeit iS des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, weshalb eine entsprechende Anrechnungszeit anzuerkennen und gemäß § 149 Abs 5 SGB VI festzustellen sei. Die vom LSG zitierte Entscheidung des BSG (vom 25.2.2004 - BSGE 92,199 = SozR 4-2600 § 43 Nr 2)könne nicht überzeugen, wenn - wie im vorliegenden Fall - weiterhin Leistungen des Arbeitgebers wegen dauernder, aber widerrufbarer Dienstunfähigkeit gewährt werden. Ein unbegrenzter Schutz für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei Bewertung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Anrechnungszeit bevorzuge diejenigen Versicherten ungerechtfertigt, die bei fortdauernder Erkrankung keine Beschäftigung suchten, obwohl sie für eine andere als die vor der Erkrankung ausgeübte Tätigkeit arbeitsfähig seien. Dies könne ihm aufgrund der besonderen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses nicht entgegengehalten werden. Er hätte weder Beitragslücken vermeiden können noch sei die unbegrenzte Anerkennung der Anrechnungszeiten eine ungerechtfertigte Bevorzugung. Im Fall der medizinisch festgestellten Dienstfähigkeit werde er im fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis weiterbeschäftigt. Auch sei sein Einsatz in anderen (medizinisch zumutbaren) Tätigkeiten bei seinem Arbeitgeber nicht ausgeschlossen. Der Kläger hat ferner die an ihn gerichteten Schreiben zur VAP-Zusatzversorgung und zur betrieblichen Altersversorgung der D. AG zur Gerichtsakte gereicht.

10

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10.9.2008 aufzuheben, soweit es die Berufung zurückgewiesen hat, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7.5.2003 vollständig aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 24.4.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.8.2002 zu verurteilen, auch die Zeit über den 28.6.2001 hinaus als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit anzuerkennen und gemäß § 149 Abs 5 SGB VI festzustellen.

11

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Das LSG hat die Beklagte rechtskräftig verurteilt, den Zeitraum vom 28.12.1999 bis 28.6.2001 als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit des Klägers gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI anzuerkennen und gemäß § 149 Abs 5 SGB VI festzustellen. Ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung von weiteren Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit über diesen Zeitraum hinaus besteht nicht.

13

1. Gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben. Auf der Grundlage der bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 Sozialgerichtsgesetz) war der Kläger vom 29.6.1998 - auch nach Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug - bis zum 28.6.2001 krankheitsbedingt arbeitsunfähig iS des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, sodass die Anrechnungszeit bis zum Ablauf dieses Dreijahreszeitraums zu berücksichtigen war; für den im vorliegenden Verfahren noch streitigen Zeitraum ab 29.6.2001 liegt jedoch keine Arbeitsunfähigkeit und damit keine entsprechende Anrechnungszeit mehr vor.

14

Der Begriff der "Arbeitsunfähigkeit" (AU) im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) richtet sich nach dem entsprechenden Begriff in der gesetzlichen Krankenversicherung (so bereits BSG Großer Senat vom 16.12.1981 - BSGE 53, 22 = SozR 2200 § 1259 Nr 59 zum Begriff der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit gemäß § 182 Abs 1 Nr 2 Satz 1 Reichsversicherungsordnung als Voraussetzung einer Ausfallzeit iS des § 1259 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RVO). Diese Gesetzesauslegung ist auch unter dem seit 1.1.1989 geltenden SGB V und dem ab 1.1.1992 in Kraft getretenen SGB VI beibehalten worden (vgl BSG vom 25.2.2004 - BSGE 92, 199 = SozR 4-2600 § 43 Nr 2, RdNr 13 mwN).

15

In der GKV jedoch war und ist der Begriff der Arbeitsunfähigkeit nur im Rahmen des Anspruchs auf Krankengeld (§§ 44 ff SGB V) relevant. Dort aber definiert sich seit Inkrafttreten des SGB V eine andauernde, auf derselben Krankheit beruhende Arbeitsunfähigkeit jedenfalls ab dem Beginn des dritten Jahres seit ihrem Beginn nicht mehr (eng) als Unfähigkeit zur Ausübung der bisherigen beruflichen Tätigkeit. Denn dann kann ein Anspruch auf Krankengeld nur bestehen, wenn der Versicherte "in der Zwischenzeit (also nach Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug) mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig" war (§ 48 Abs 2 Nr 1 SGB V). Da jedoch der Anspruch auf Krankengeld Arbeitsunfähigkeit voraussetzt, muss, damit der zitierten Vorschrift ein Sinn beigemessen werden kann, sich die Wendung "nicht … arbeitsunfähig", ohne dass sich der Gesundheitszustand gebessert hätte, auf die Unfähigkeit zur Ausübung nicht der letzten, sondern einer anderen (leichteren) Tätigkeit beziehen. Hieraus hat die Rechtsprechung - zunächst des für das allgemeine Leistungsrecht der Krankenversicherung zuständigen 1. Senats des BSG (BSG vom 28.9.1993 - BSGE 73, 121, 124 = SozR 3-4100 § 158 Nr 1 S 3 f; ferner BSG vom 14.2.2001 - SozR 3-2500 § 44 Nr 9 S 27 f)und im Anschluss daran des für das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung zuständigen 5. Senats (BSG 5. Senat vom 25.2.2004 - BSGE 92, 199 = SozR 4-2600 § 43 Nr 2, RdNr 16 ff)- den Schluss gezogen, dass der krankenversicherungsrechtliche Berufsschutz für die ursprüngliche Beschäftigung mit dem Ablauf des ersten Dreijahreszeitraums endet (zu weiteren Einzelheiten des sog Dreiphasenmodells s aaO RdNr 18). Dem hat sich der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 17.2.2005 (B 13 RJ 1/04 R, juris-RdNr 24) angeschlossen; hieran hält er fest.

16

Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) war der Kläger durchgehend vom 29.6.1998 bis 28.6.2001 wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig erkrankt, da er seine zuletzt im Wareneingang verrichtete Tätigkeit als Helfer nicht mehr ausüben konnte. Für den Senat ebenfalls bindend festgestellt hat das LSG, dass der Kläger nach Ablauf des ersten Dreijahreszeitraums auf mit seiner letzten Tätigkeit vergleichbare Prüftätigkeiten, wenn auch ohne Heben und Tragen von Lasten über 7 kg verwiesen werden konnte, also ab diesem Zeitpunkt nicht mehr arbeitsunfähig war.

17

2. An diesem Ergebnis ändert entgegen der Ansicht des Klägers auch nichts, dass sein Arbeitsverhältnis über den ersten Dreijahreszeitraum hinaus bis heute nicht beendet worden ist. Nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG ruht das Arbeitsverhältnis des Klägers seit 1.2.1999. Der Kläger bezieht seit diesem Zeitpunkt vorläufige Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung der D. AG wegen Dienstunfähigkeit.

18

Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses führt nicht zur Beendigung des Vertragsverhältnisses (vgl Weidenkaff in Palandt, BGB, 69. Aufl 2010, Vorb v § 620 BGB RdNr 1). Während seines Ruhens sind lediglich die arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten suspendiert (Linck in Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 13. Aufl 2009, § 35 RdNr 88). Auch bei ruhendem Arbeitsverhältnis endet jedoch der krankenversicherungsrechtliche "Berufsschutz" und damit eine berücksichtigungsfähige Anrechnungszeit iS von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI drei Jahre nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.

19

Dies gilt auch angesichts der vom Kläger als "besondere Beziehung zum Arbeitgeber" bezeichneten Situation. Der Senat sieht davon ab, die vorgestellte Lösung weiter zu differenzieren. Denn er sieht keinen Grund, den Kläger besser als den typischen Versicherten zu behandeln, der nach dem Auslaufen des Krankengelds auf die dann in Frage kommenden Sozialleistungen (nur anfangs Arbeitslosengeld, danach Arbeitslosenhilfe bzw - seit 2005 - Arbeitslosengeld II) angewiesen ist, die wiederum in aller Regel bei langer Bezugsdauer rentenrechtlich ungünstiger bewertet werden (seit 2000 Beitragsentrichtung bei Bezug von Arbeitslosenhilfe auf der Grundlage des Zahlbetrags: § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI idF des Haushaltssanierungsgesetzes vom 22.12.1999, BGBl I 2534; seit 2005 Beitragsentrichtung bei Bezug von Arbeitslosengeld II auf der Grundlage von 400 Euro/Monat: § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954; seit 2007 205 Euro/Monat: § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI idF des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006, BGBl I 558) als Anrechnungszeiten bei einem bislang erfüllten Arbeitsleben. Denn die beitragsfreien Zeiten (darunter die Anrechnungszeiten: § 54 Abs 4 SGB VI)erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung im belegungsfähigen Zeitraum ergibt (§ 71 Abs 1 Satz 1 SGB VI).

20

Es sei darauf hingewiesen, dass dem Kläger seit seiner Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug durchaus auskömmliche Bezüge zur Verfügung stehen, sodass sich kein Bedürfnis nach einer weitergehenden rentenrechtlichen Berücksichtigung seiner Zeit einer vorläufigen (betrieblichen) Altersversorgung aufdrängt.

21

Insgesamt kann eine Einigung zwischen den Vertragsparteien über das Ruhen des Arbeitsverhältnisses nicht dazu führen, den vom Gesetzgeber vorgesehenen Zeitraum eines krankenversicherungsrechtlichen Berufsschutzes bei Arbeitsunfähigkeit auszudehnen. Selbst wenn man hierin keine verbotene Vereinbarung zu Lasten Dritter (hierzu Salje, NZA 1990, 299) sieht, rechtfertigt allein das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses mit der theoretischen Möglichkeit der Wiederaufnahme der bisherigen Beschäftigung bei Wegfall der Dienstunfähigkeit es nicht, die hier streitigen Zeiten zu Lasten der Versichertengemeinschaft als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen. Anrechnungszeiten dienen dazu, Beitragslücken auszugleichen, die durch persönliche und vom Versicherten nicht zu vertretende Umstände eingetreten sind. Sinn dieser Zeiten ist aber nicht, Beitragslücken zu überbrücken, die der Versicherte hätte vermeiden können (BSG vom 25.2.2004 - BSGE 92, 199 = SozR 4-2600 § 43 Nr 2, RdNr 21). Wenn sich der Kläger jedoch - wenn auch in einer durchaus nachvollziehbaren Weise - dafür entscheidet, die ihm von seinem Arbeitgeber großzügig gewährte Möglichkeit eines weit vorverlagerten "Vorruhestands" wahrzunehmen, der anders als Zeiten der Arbeitslosigkeit oder eines neuen Beschäftigungsverhältnisses nicht in Form von Beitragseinnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung zugute kommt, kann er nicht verlangen, diese Zeiten rentenrechtlich honoriert zu erhalten.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.

(2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate

1.
nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und
2.
erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.

(3) Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht für Zeiten des Bezuges von Verletztengeld nach dem Siebten Buch.

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht

1.
bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,
2.
im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.
Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. Für Versicherte, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 vom Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, bleibt der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nicht am nächsten Werktag im Sinne von Satz 2, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten sowie für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 abgegeben haben, entsteht der Anspruch von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an. Der Anspruch auf Krankengeld für die in Satz 3 genannten Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz entsteht bereits vor der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zu dem von der Satzung bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Versicherte bei seiner Krankenkasse einen Tarif nach § 53 Abs. 6 gewählt hat.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:

Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1952
Januar1631601
Februar2632602
März3633603
April4634604
Mai5635605
Juni – Dezember6636606
19537637607
19548638608
19559639609
19561063106010
19571163116011
195812640610
195914642612
196016644614
196118646616
196220648618
19632264106110.

Für Versicherte, die
1.
am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
werden die Altersgrenzen nicht angehoben.

(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.

(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie

1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente
a)
als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder
b)
berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:

Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1952
Januar1631601
Februar2632602
März3633603
April4634604
Mai5635605
Juni – Dezember6636606
19537637607
19548638608
19559639609
19561063106010
19571163116011
195812640610
195914642612
196016644614
196118646616
196220648618
19632264106110.

Für Versicherte, die
1.
am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
werden die Altersgrenzen nicht angehoben.

(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.

(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie

1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente
a)
als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder
b)
berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.