vorgehend
Sozialgericht München, S 10 R 1712/11, 18.07.2013

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. Juli 2013 aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.311 Euro zu zahlen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Rücküberweisung von Rentenleistungen in Höhe von Euro 1.311,00 streitig, welche von der Klägerin für Zeiten nach dem Tod des Versicherten G. B. auf das von der Beklagten geführte Konto überwiesen worden waren.

Der Versicherte, welcher von der Klägerin Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. zuletzt Euro 206,28 monatlich bezog, verstarb am 2009. Die monatlichen Zahlungen wurden vom Rentendienst noch bis einschließlich September 2010 auf das von der Beklagten geführte Konto des Versicherten überwiesen. Es entstand eine Überzahlung von insgesamt Euro 2.475,36. Im Zeitpunkt des Todes des Versicherten wies das Konto einen negativen Saldo in Höhe von Euro 7.751,99 auf. Die Beklagte erlangte am 28.09.2009 Kenntnis vom Ableben des Versicherten. Die erste Rentenüberzahlung (für Oktober 2009) wurde am 30.09.2009 auf dem Konto des verstorbenen Versicherten verbucht.

Am 22.09.2010 ging das Rückforderungsverlangen des Rentendienstes der Klägerin bei der Beklagten ein. Diese überwies das zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto befindliche Guthaben in Höhe von Euro 1.164,36 an die Klägerin. Das Konto wurde am 04.10.2010 aufgelöst. Da die Beklagte zunächst - unzutreffend - mitgeteilt hatte, Kenntnis vom Ableben des Versicherten erst am 22.09.2010 erlangt zu haben, nahm die Klägerin bezüglich des Restbetrages von Euro 1.311,00 den kontobevollmächtigten Sohn des Verstorbenen in Anspruch. Nachdem dieser mitgeteilt hatte, die Beklagte bereits am 28.09.2009 über das Ableben seines Vaters informiert zu haben, forderte die Klägerin nunmehr die Beklagte mit Schreiben vom 14.02., 02.03. und 31.03.2011 erfolglos zur Rücküberweisung des noch offenen Betrags auf.

Am 01.07.2011 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht München (SG) mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von Euro 1.311,00 zu verurteilen. Diese sei nach der Vorschrift des § 118 Abs. 3 SGB VI zur Rücküberweisung der nach dem Tode des Versicherten erfolgten und unter gesetzlichem Vorbehalt stehenden Rentenüberzahlungen verpflichtet. Auf anderweitige Verfügungen im Sinne von § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI könne sich die Beklagte nicht berufen, da nach Ansicht des Bundessozialgerichts (BSG) insoweit nicht auf den Zeitpunkt des Rückforderungsverlangens sondern auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Beklagten vom Tode des Versicherten abzustellen sei. Diese Rechtsauffassung werde auch durch verschiedenste Urteile nachgeordneter Instanzen bestätigt. Die Beklagte habe im vorliegenden Fall Kenntnis vom Tode des Versicherten am 28.09.2009 erlangt.

Die Beklagte vertrat demgegenüber die Auffassung, dass ausschließlich auf den Eingang des Rückforderungsersuchens der Beklagten am 22.09.2010 abzustellen sei. Zu diesem Zeitpunkt seien die zu Unrecht überwiesenen Rentenzahlungen ihrer Höhe nach bereits mehrfach durch anderweitige Verfügungen aufgezehrt worden, die Beklagte habe den im Zeitpunkt des Rückforderungsverlangens noch bestehenden Habensaldo in Höhe von Euro 1.164,36 an die Klägerin ausgekehrt und sei damit allen ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen. Die anderweitige Auffassung stehe in Widerspruch zum eindeutigen Gesetzeswortlaut; ein weiteres Tatbestandsmerkmal im Sinne einer „Kenntnis oder fahrlässigen Unkenntnis“ der Bank vom Tod des Rentenberechtigten sei in § 118 Abs. 3 SGB VI nicht normiert. Dementsprechend hätten auch bereits mehrere Sozialgerichte entschieden, dass die Kenntnis vom Tod des Leistungsempfängers auf Seiten des kontoführenden Geldinstitutes dem Auszahlungseinwand des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI nicht entgegenstehe. Dies stehe im Einklang mit der herrschenden Rechtsauffassung, wonach eine Kontoauflösung vor Eingang des Rückforderungsersuchens den Rückforderungsanspruch insgesamt entfallen lasse.

Mit Urteil nach mündlicher Verhandlung vom 18.07.2013 wies das SG die Klage ab. Aufgrund schwerer Erkrankung des Kammervorsitzenden wurden Urteilsgründe nicht abgesetzt. Das Urteil wurde den Beteiligten jeweils am 06.06.2014 zugestellt.

Am 20.06.2014 legte die Klägerin Berufung beim Bayer. Landessozialgericht ein. In der Sache wiederholten die Beteiligten im Wesentlichen die bereits vor dem Sozialgericht vorgebrachten Argumente. Die Klägerin berief sich auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil des 5a/4. Senats vom 22.04.2008, Az.: B 5a/4 79/16 R; Urteil des 5. Senats vom 03.06.2009, Az.: B 5 R 120/07 R) sowie auf eine Vielzahl diese Auffassung bestätigender Urteile nachgeordneter Instanzen. Die Beklagte berief sich erneut auf den Gesetzeswortlaut sowie auf die Entstehungsgeschichte der Norm, welche zu dem Zweck geschaffen worden sei, eine Vereinbarung zwischen den Rentenversicherungsträgern und den Spitzenverbänden der deutschen Kreditwirtschaft aus dem Jahr 1982 gesetzlich fortzuschreiben. Die damalige Praxis habe aber für den Auszahlungseinwand gerade nicht auf die Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Versicherten abgestellt. Das Bundessozialgericht habe in früheren Entscheidungen festgestellt, dass die Vorschrift einem typisierenden Interessenausgleich zwischen den Rentenversicherungsträgern und den Geldinstituten diene. Es soll damit verhindert werden, dass die Geldinstitute Verluste des Rentenversicherungsträgers aus eigenem Vermögen ersetzen müssten und damit schlechter gestellt werden. Auch nach dem Tode des Versicherten sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die bankübliche Kontoführung zu gewährleisten. Erst das Rückforderungsverlangen der Klägerin habe diese Verpflichtung der Beklagten wirksam unterbrechen können. Insoweit sei nicht das Geldinstitut, sondern der Gesamtrechtsnachfolger des Versicherten Adressat des gesetzlichen Vorbehalts des § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI. Die von der Klägerin angeführten Entscheidungen des BSG hätten die streitige Rechtsfrage lediglich als Nebenfrage im Sinne eines obiter dictums behandelt. Würde man der Rechtsauffassung der Klägerin folgen, hätten die Geldinstitute beim Tod eines Kontoinhabers umfangreiche, aufgrund der oft erst sehr viel später erfolgenden Rückforderungsersuchen der Rentenversicherungsträger unzumutbare und nach den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes letztlich auch undurchführbare Prüfpflichten hinsichtlich der Frage, ob der verstorbene Kontoinhaber Empfänger einer gesetzlichen Rente war und wer nach dessen Tod wann welche Verfügung getroffen hat.

Im Hinblick auf zu der streitgegenständlichen Frage beim 5. und 13. Senat des BSG anhängige Revisionen wurde das Verfahren vorübergehend ruhend gestellt. Nachdem der 13. Senat des BSG mit Urteil vom 24.02.2016 (B 13 R 22/15 R) die Rechtsauffassung der der Klägerin bestätigt hatte, wurde das Verfahren fortgeführt.

In der Folge berief sich die Beklagte erstmals auf eine ihrer Auffassung nach entgegenstehende Kenntnis der Klägerin vom Tode des Versicherten. Da sowohl die Pensionsbehörde, die Stadt W., wie auch die Beklagte selbst am 28.09.2009 vom Tode des Versicherten erfahren hätten, sei auch bei der Klägerin Kenntnis ab diesem Zeitpunkt zu unterstellen. Damit habe sie die Rentenzahlungen nicht mehr unter der auflösenden Bedingung „Erleben vorbehalten“ überweisen können. Nur wenn die Beklagte nachweise, dass sie erst nach dem 31.08.2010 Kenntnis vom Tode des Versicherten erhalten habe, sei die Beklagte bereit, die streitgegenständliche Forderung anzuerkennen. Die Klägerin hielt dem entgegen, dass die Auffassung der Beklagten weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Stütze finde. Auf die Kenntnis des Rentenversicherungsträgers vom Tode komme es nicht an. Das BSG habe bereits mit Urteil vom 13.11.2008 (Az.: B 13 R 48/07 R) klargestellt, dass die entsprechende Vorschrift des § 814 BGB wie auch der darin enthaltene Rechtsgedanke im Bereich des § 118 Abs. 3 SGB VI keine Anwendung finde. Es handle sich insoweit um ein „privatrechtsverdrängendes“ öffentliches Sonderrecht des Staates.

Mit Beschluss vom 07.04.2016 fragte der 5. Senat des BSG im Hinblick auf das dort noch anhängige Revisionsverfahren (B 5 R 26/14 R) beim 13. Senat an, ob dieser an seiner im Urteil vom 24.02.2016 zusätzlich geäußerten Rechtsauffassung festhalte, der Anspruch nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI auf Rücküberweisung setze nicht die weitere Existenz des Kontos des Rentenempfängers voraus. Im Weiteren legte der 5. Senat dar, dass er beabsichtige, die Revision der klagenden Rentenversicherung im Hinblick auf die dort im Zeitpunkt des Rückforderungsverlangens bereits erfolgte Kontoauflösung zurückzuweisen. Nachdem der 13. Senat mit Beschluss vom 14.12.2016 (B 13 R 20/16 S) an seiner Rechtsauffassung festgehalten hatte, rief der 5. Senat mit Beschluss vom 17.08.2017 (B 5 R 26/14 R) den Großen Senat des BSG an. Vorgelegt wurde hierbei alleine folgende divergierende Rechtsfrage: „Setzt ein Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI auf Rücküberweisung von Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten überwiesen worden sind, die weitere Existenz des Kontos des Rentenempfängers voraus?“ Zur Frage der Möglichkeit einer Berufung auf „anderweitige Verfügungen“ trat der 5. Senat hingegen ausdrücklich der Rechtsauffassung des 13. Senats bei, wonach dieser anspruchsvernichtende Einwand dem Geldinstitut nach Kenntnis vom Tod des Versicherten nicht mehr zusteht.

Gleichwohl ging die Beklagte weiterhin davon aus, dass über letztere Rechtsfrage, nach wie vor nicht höchstrichterlich entschieden worden sei. Die Entscheidung des Großen Senats sei abzuwarten. Erst danach sei endgültig geklärt, ob die Geldinstitute mit ihrem eigenen Vermögen für Rentenrückzahlungen haften. Dies sei nach Auffassung des 5. Senats nicht der Fall. Da im Übrigen für den Rücküberweisungsanspruch der Klägerin nur das Konto des Rentenempfängers hafte, hätte die Klägerin in Ihrem Klageantrag dies auch so zum Ausdruck bringen müssen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 18.07.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Euro 1.311,00 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Klägerin, die Akte des Sozialgerichts sowie die Senatsakte Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von Euro 1311,00 gegen die Beklagte zu.

Die erhobene Leistungsklage ist statthaft, § 54 Abs. 5 SGG. Soweit es um die Rückforderung einer Geldleistung nach § 118 Abs. 3 SGB VI geht, stehen sich der leistungserbringende Rentenversicherungsträger und das Geldinstitut, das zur Rücküberweisung aufgefordert wird, in einem Gleichordnungsverhältnis gegenüber. Der Leistungsträger handelt mithin nicht hoheitlich, er kann seine Rückforderung nicht durch Verwaltungsakt durchsetzen (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.1998, Az: B 9 V 48/97 R m.w.N).

Die Leistungsklage ist auch begründet. Nach § 118 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 SGB VI (in der hier maßgeblichen Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 27.12.2003, BGBl I 3019) gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann.

Die Voraussetzungen des in § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI geregelten Rücküberweisungsanspruchs sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin hat auf das Konto des Versicherten für die Zeit nach dessen Tod am 2009 noch bis einschließlich September 2010 den Zahlbetrag der Altersrente i.H.v. insgesamt Euro 2.475,36 überweisen lassen. Auf das Rückforderungsverlangen des Rentendienstes vom 22.09.2010 überwies die Beklagte das zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto befindliche Guthaben in Höhe von Euro 1.164,36. Der Klägerin steht darüber hinaus auch ein Anspruch auf Rücküberweisung der für die Zeit nach dem Tod des Versicherten unter dem gesetzlichen Vorbehalt des § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI erbrachten und damit ohne Rechtsgrund erfolgten (vgl. BSG vom 03.06.2009, Az: B 5 R 120/07 R, m.w.N) weiteren Rentenüberzahlung in Höhe von Euro 1.311,00 zu.

Entgegen ihrer anderweitigen Auffassung kann die Beklagte dem Rücküberweisungsanspruch nicht den Einwand anderweitiger Verfügungen (Auszahlungseinwand) nach § 118 Abs. 3 Satz 3 HS. 1 SGB VI entgegenhalten. Zwar sind auf dem Konto des Versicherten nach dessen Tod und noch vor Eingang des Rückforderungsverlangens Kontobewegungen erfolgt, die den Kontostand gemindert haben. Dies steht dem Anspruch der Klägerin mangels Gutgläubigkeit der Beklagten jedoch nicht entgegen. Ein Geldinstitut kann gegenüber dem Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers nicht den anspruchsvernichtenden Auszahlungseinwand geltend machen, dass bei Eingang eines Rückforderungsverlangens über einen der überzahlten Rentenleistung entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt worden sei, wenn es bei Ausführung der in Betracht kommenden Verfügungen Kenntnis vom Tod des Kontoinhabers und Rentenempfängers hatte. Denn die Gutgläubigkeit der Bank hinsichtlich der Berechtigung des über das Konto Verfügenden ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 118 Abs. 3 Satz 3 HS 1 SGB VI. Dies folgt nach gefestigter Rechtsprechung des 13. Senat des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 24.02.2016, Az: B 13 R 22/15 bestätigt mit Beschluss vom 14.12.2016, Az.: B 13 R 20/16 S) aus dem systematischen Gefüge sowie aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie ihrer Entstehungsgeschichte. Diese Auffassung wird nunmehr auch vom 5. Senat des Bundessozialgerichts ausdrücklich bestätigt. Im Vorlagebeschluss an den Großen Senat des Bundessozialgerichts vom 17.08.2017 (B 5 R 26/14 R, Rn. 24, zitiert nach juris) führt der 5. Senat insoweit aus, dass er mit dem 13. Senat die Rechtsansicht teilt, dass sich das Geldinstitut auf den anspruchsvernichtenden Einwand der Vornahme anderweitiger Verfügungen noch vor Eingang des Rückforderungsverlangens nach § 118 Abs. 3 S. 3 HS. 1 SGB VI nicht berufen kann, wenn es bei deren Ausführung Kenntnis vom Tod des Rentenberechtigten hatte. Auch der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung vollumfänglich an. Vorliegend hatte die Beklagte bereits am 28.09.2009 - und damit auch schon im Zeitpunkt der ersten Rentenüberzahlung auf das Konto des Versicherten am 30.09.2009 - unstreitig Kenntnis vom Tod des Versicherten.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Entscheidung des Großen Senats des Bundessozialgerichts über den Vorlagebeschluss des 5. Senats vom 17.08.2017 (a.a.O.) nicht abzuwarten. Die vorgelegte Rechtsfrage, ob der Rücküberweisungsanspruch nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI die weitere Existenz des Kontos des Rentenempfängers voraussetzt, ist für den hier zu beurteilenden Fall nicht entscheidungserheblich, da das Rückforderungsverlangen am 22.09.2010 bei der Beklagten eingegangen ist, das Konto hingegen erst am 04.10.2010 aufgelöst wurde (zur Maßgeblichkeit des Zeitpunktes des Rückforderungsverlangens, vgl. Anfrage des 5. Senats vom 07.04.2016, Az.: B 5 R 26/14 R, Rn. 11, zitiert nach juris). Es ist nicht zu erwarten, dass sich der Große Senat zu der von beiden Rentensenaten des BSG übereinstimmend geäußerten Rechtsauffassung, dass die Kenntnis der Bank vom Tod des Kontoinhabers bei Ausführung einer Verfügung zulasten dieses Kontos den Einwand anderweitiger Verfügungen im Sinne von § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI ausschließt, äußern oder diesbezüglich sogar eine andere Rechtsauffassung vertreten wird. Der Große Senat ist insoweit an die vorgelegte Rechtsfrage gebunden, vgl. § 41 Abs. 7 Satz 1 SGG.

Auch die Argumentation der Beklagten, der vorgelegten Rechtsfrage lägen unterschiedliche grundsätzliche Interpretationen der Vorschrift des § 118 Abs. 3 SGB VI zugrunde und es sei zu erwarten, der Große Senat werde die Auffassung des 5. Senates bestätigen, wonach Kreditinstitute nicht mit eigenem Vermögen für die überzahlte Rente haften, vermag ein weiteres Zuwarten nicht zu rechtfertigen. Denn es kommt für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit auch nach Auffassung des 5. Senats des BSG nicht darauf an. Ist nämlich das Konto des verstorbenen Versicherten im maßgeblichen Zeitpunkt des Rückforderungsverlangens noch existent, so haftet das in Anspruch genommene Geldinstitut regelmäßig nicht mit eigenem Vermögen, denn es kann die Rücküberweisung unmittelbar auf diesem Konto verbuchen (BSG, Vorlagebeschluss vom 17.08.2017, a.a.O., Rn. 57, zitiert nach Juris). Sollte sich hierbei ein negativer - bzw. unter dem Betrag der zu Unrecht gutgeschriebenen Rente liegender - Saldo ergeben, so kann dieser den Rechtsnachfolgern des Versicherten in Rechnung gestellt werden. Sollte das Geldinstitut mit seiner aus dem Kontoführungsvertrag resultierenden Forderung gleichwohl ausfallen (z.B. Insolvenz des Erben) so liegt dieser Ausfall alleine im Rechtsverhältnis zwischen dem kontoführenden Geldinstitut und dem neuen Kontoinhaber bzw. Erben begründet. Das Risiko aus dieser Beziehung betrifft aber eine andere Rechtsbeziehung als die hier streitige zwischen dem RV-Träger und dem kontoführenden Geldinstitut und vermag daher zur Auslegung von Normen, die dieses Rechtsverhältnis regeln, nichts beizutragen (BSG, Vorlagebeschluss vom 17.08.2017, a.a.O., Rn. 48 f.). Gleiches gilt nach Ansicht des Senats im Übrigen auch hinsichtlich der von der Beklagten geltend gemachten datenschutzrechtlichen Bedenken bei der Identifizierung von Konten verstorbener Rentenempfänger.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klägerin darüber hinaus auch nicht gehalten, bereits im Klageantrag die Haftung auf das noch existierende Empfängerkonto zu beschränken. Die Buchung auf diesem, durch das konkrete Rückforderungsverlangen ohne weiteres bestimmbaren Konto stellt eine bei Rückbuchung einer Überweisung im banküblichen Zahlungsverkehr selbstverständliche Vorgehensweise dar (vgl. insoweit auch Wortlaut § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI „zurück zu überweisen“). Auch ohne die gewünschte Präzisierung ist das Geldinstitut nicht gehindert, die umgehend auszuführende Rücküberweisung auf dem - in Fällen wie dem vorliegenden noch existenten - Konto des Versicherten zu verbuchen und den Betrag sodann von den Rechtsnachfolgern zu fordern. Es bleibt dem Rentenversicherungsträger daher unbenommen, vorprozessual und insbesondere auch im anschließenden gerichtlichen Verfahren das im Wege einer - regelmäßig weiteren zu begründenden - allgemeinen Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG durchzusetzende Begehren alleine in Form einer betragsmäßigen Bezifferung zu beantragen.

Letztlich ist auch der Einwand der Beklagten nicht stichhaltig, dem Anspruch auf Rücküberweisung stehe es entgegen, wenn der Rentenversicherungsträger im Zeitpunkt der Überzahlung bereits Kenntnis vom Tode des Versicherten gehabt habe. Die Beklagte trägt insoweit unter Berufung auf das Urteil des 13. Senats vom 24.02.2016 (B 13 R 22/15 R) vor, eine Überweisung der Rente unter der auflösenden Bedingung „Erleben vorbehalten“ könne nur erfolgen, wenn der Rentenversicherungsträger im Zeitpunkt der Überweisung gutgläubig gewesen sei. Entscheidungserheblich sei demzufolge, wann die Klägerin vorliegend Kenntnis vom Tode des Versicherten erlangt habe. Diese Ansicht wird vom erkennenden Senat nicht geteilt: Unbeschadet der Tatsache, dass die Beklagte vorliegend ausweislich ihrer Akten eine entsprechende Kenntnis erst am 16.09.2010 erlangt hat, kann dem zitierten Urteil eine solche Rechtsansicht nicht ansatzweise entnommen werden. Die Beklagte übersieht insoweit, dass die auflösende Bedingung „Erleben vorbehalten“ nicht von der Klägerin, sondern vom Gesetz selbst angeordnet wird. Dem Wortlaut der Vorschrift des § 118 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 SGB VI lässt sich die von der Beklagten vorgenommene Einschränkung nicht entnehmen. Der Annahme eines entsprechenden ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals steht die genannte Rechnung des Bundessozialgerichts entgegen. Der 13. Senats des BSG hat klargestellt, dass die Wertung des § 814 BGB durch den in § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI zu Gunsten des Rentenversicherungsträgers geregelten Vorbehalt ausgeschlossen ist. Für den Rücküberweisungsanspruch ist es unerheblich, ob der Rentenversicherungsträger die Überzahlung in Kenntnis des Todes des Versicherten vorgenommen hat (vgl. BSG vom 13.11.2008, Az: B 13 R 48/07 R; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 118 SGB VI, Rn. 10).

Nach alledem hat die Berufung der Klägerin Erfolg, dem Klagebegehren war stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen im Hinblick auf die für die streitgegenständliche Frage einheitliche Rechtsprechung des BSG nicht vor.

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(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1158,57 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Der klagende RV-Träger begehrt vom beklagten Geldinstitut die Rücküberweisung einer Rentenzahlung.

2

Der Versicherte T. (T) bezog von der Klägerin Altersrente iHv zuletzt monatlich 1188,90 Euro, die auf sein von der Beklagten geführtes Girokonto überwiesen wurde. Nach dessen Tod am 24.1.2012 wurde auch noch die für Februar 2012 bestimmte Rentenzahlung am 31.1.2012 auf diesem Konto gutgeschrieben. Die Beklagte löste das Girokonto am 30.3.2012 in Kenntnis des Todes des Versicherten auf und überwies das Restguthaben iHv 2378,43 Euro an Frau V. (V). Am 5.4.2012 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Rückforderung der zu Unrecht gewährten Rentenleistung iHv 1158,57 Euro geltend. Die Beklagte lehnte eine Rückzahlung ab, weil das Konto bereits vor Eingang des Rückforderungsverlangens aufgelöst worden sei, und gab die Anschrift von V bekannt, damit sich die Klägerin direkt an diese wenden könne.

3

Das SG hat die Zahlungsklage abgewiesen (Urteil vom 18.2.2014). Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG die vorinstanzliche Entscheidung geändert und die Beklagte zur Zahlung von 1158,57 Euro verurteilt (Urteil vom 18.6.2014). Das Berufungsgericht hat den Umstand, dass das Konto bei Eingang des Rücküberweisungsverlangens bereits aufgelöst war, als unerheblich angesehen. Der Erstattungsanspruch aus § 118 Abs 3 S 2 SGB VI sei auf den Wert des nach dem Tod des Versicherten rechtsgrundlos geleisteten und somit fehlgeschlagen überwiesenen Rentenzahlbetrags gerichtet; er bestehe gegenüber dem Geldinstitut und sei aus dessen Vermögen zu bedienen. Dem Anspruch stehe auch der Einwand einer anderweitigen Verfügung (§ 118 Abs 3 S 3 SGB VI) nicht entgegen. Auf ihn könne sich das Geldinstitut ab dem Zeitpunkt, zu dem es Kenntnis vom Tod des rentenberechtigten Kontoinhabers habe, nicht mehr berufen. Das folge zwar nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift, ergebe sich aber aus der Gesetzessystematik sowie dem Sinn und Zweck der Regelung, deren Entstehungsgeschichte dem nicht entgegenstehe. Dass der Beklagten der Tod des Versicherten bereits vor Kontoauflösung und Überweisung des Restbetrags an V bekannt gewesen sei, belege der letzte Kontoauszug, der als Adressat "Herr T. Nachlass" ausweise.

4

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision eine Verletzung des § 118 Abs 3 S 3 SGB VI. Die Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Rentenempfängers führe nicht dazu, dass es sich auf den Einwand anderweitiger Verfügungen, die bei Eingang des Rückforderungsverlangens bereits getätigt waren, nicht mehr berufen könne. Der Wortlaut der Norm stelle allein auf den Zeitpunkt des Eingangs der Rückforderung ab. Auch die Entstehungsgeschichte zeige, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Vorschrift zum 1.1.1992 keine wesentliche Änderung der bisherigen, durch eine Vereinbarung der Renten- und Unfallversicherungsträger sowie der Spitzenverbände des Kreditgewerbes von 1982/83 ausgestalteten Praxis habe bewirken wollen. Nichts anderes ergebe sich aus dem gesetzlichen Vorbehalt in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI. Denn dieser regele ausschließlich das Rechtsverhältnis des RV-Trägers zum Rechtsnachfolger des Rentenempfängers, betreffe das - selbst nicht bereicherte - Geldinstitut jedoch nicht. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts führe zu einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Verlagerung des Haftungsrisikos sowie zur Begründung einer öffentlich-rechtlichen Prüfpflicht der Geldinstitute hinsichtlich einer potentiellen Rechtsgrundlosigkeit von Rentenleistungen, was diese unzumutbar belaste. Es obliege dem RV-Träger, durch organisatorische Maßnahmen die Zeitspanne bis zur Erhebung des Rückforderungsverlangens so kurz wie möglich zu halten. Einem Rücküberweisungsanspruch der Klägerin stehe zudem entgegen, dass der am 30.3.2012 erfolgte Kontoschluss durch die Erben, bei dem das Geldinstitut stets Kenntnis vom Tod des Kontoinhabers haben müsse, den Anspruch insgesamt entfallen lasse. Mit der Kontoauflösung habe die Bank jegliche Zugriffsmöglichkeit auf das Konto endgültig verloren; dies stelle den "Maximalfall" einer anderweitigen Verfügung iS von § 118 Abs 3 S 3 SGB VI dar.

5

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 2014 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18. Februar 2014 zurückzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält das angegriffene LSG-Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der beklagten Bank ist nicht begründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Das LSG hat die Beklagte zu Recht verurteilt, einen Betrag iHv 1158,57 Euro an die Klägerin zu zahlen. Rechtsgrundlage des von der Klägerin geltend gemachten Rückforderungsanspruchs ist § 118 Abs 3 S 2 SGB VI, dessen Voraussetzungen erfüllt sind(dazu unter 2.). Die Beklagte kann sich auf den anspruchsvernichtenden Einwand der Vornahme anderweitiger Verfügungen noch vor Eingang des Rückforderungsverlangens nach § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI nicht mit Erfolg berufen, weil sie bei deren Ausführung Kenntnis vom Tod des Versicherten hatte(dazu unter 3.). Der Umstand, dass das betreffende Konto bereits vor Eingang des Rückforderungsersuchens des klagenden RV-Trägers aufgelöst worden war, führt zu keiner anderen Beurteilung (dazu unter 4.).

9

1. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere steht einer Sachentscheidung nicht entgegen, dass V, der die Beklagte bei Auflösung des Kontos des Rentenempfängers das restliche Guthaben iHv 2378,43 Euro überwiesen hatte, zu dem Verfahren nicht beigeladen wurde. Ihre Beiladung zu dem Rechtsstreit zwischen RV-Träger und Geldinstitut ist nicht notwendig iS von § 75 Abs 2 SGG(vgl hierzu näher Urteil des Senats vom 24.2.2016 - B 13 R 25/15 R).

10

2. Der klagende RV-Träger hat gegen die beklagte Bank einen Anspruch auf Zahlung von 1158,57 Euro.

11

a) Rechtsgrundlage des Anspruchs der Klägerin ist § 118 Abs 3 S 2 SGB VI. Die Vorschrift des § 118 Abs 3 SGB VI(in der hier maßgeblichen, in der Zeit vom 1.3.2004 bis 8.4.2013 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 27.12.2003, BGBl I 3019) hat folgenden Wortlaut:

        

1Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. 2Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. 3Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. 4Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

12

Diese Regelungen sind nicht nur für die gesetzliche Rentenversicherung maßgeblich, sondern kommen kraft Anordnung entsprechender Anwendung (§ 37 Abs 2 S 4 SGB XI, § 45 Abs 1 ALG, § 66 Abs 2 S 4 BVG, § 49 Abs 4 SVG, § 17a Abs 4 S 4 StrRehaG, § 13 Abs 8 S 2 ContStifG, § 52 Abs 4 BeamtVG, Art 7 Abs 2 BayBlindG sowie weitere Vorschriften des Landesrechts) oder aufgrund inhaltsgleicher Vorschriften (§ 96 Abs 3 SGB VII, § 30 Abs 1 WoGG) auch in zahlreichen anderen Rechtsbereichen bei der Rückabwicklung von Geldleistungen, die für Zeiträume nach dem Tod des Berechtigten überwiesen wurden, zum Tragen.

13

b) Die Voraussetzungen des in § 118 Abs 3 S 2 SGB VI geregelten Rücküberweisungsanspruchs sind erfüllt.

14

Die Klägerin hat auf das von der Beklagten geführte Girokonto des Versicherten T für die Zeit nach dessen Tod am 24.1.2012 - nämlich für den Monat Februar 2012 - noch den Zahlbetrag der Altersrente iHv 1188,90 Euro überweisen lassen. Hiervon hat sie am 5.4.2012 von der Beklagten 1158,57 Euro als zu Unrecht erbracht zurückgefordert. Diese Geldleistung ist ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Materiell-rechtlich besteht ein Anspruch auf eine Rentenleistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung nämlich nur bis zum Ende des Kalendermonats, in dem der Berechtigte verstirbt (§ 102 Abs 5 SGB VI). Auch verwaltungsverfahrensrechtlich war keine Grundlage für ein Behaltendürfen der Geldleistung durch den bzw die Rechtsnachfolger des Rentenberechtigten vorhanden. Denn ein Rentenbewilligungsbescheid, der den Rentenberechtigten höchstpersönlich begünstigt, erledigt sich mit dessen Tod auch ohne formelle Aufhebung auf andere Weise (§ 39 Abs 2 SGB X - s BSG Urteil vom 5.2.2009 - B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 8 RdNr 12; BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 13).

15

3. Die beklagte Bank kann dem Rücküberweisungsanspruch nicht den Einwand der anderweitigen Verfügung (Auszahlungseinwand) nach § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI entgegenhalten.

16

a) Zwar sind auf dem Konto des Versicherten nach dessen Tod und noch vor Eingang des Rückforderungsverlangens Kontobewegungen erfolgt, die den Kontostand auf Null reduziert haben (Kontoauflösung). Dies steht dem Anspruch der Klägerin mangels Gutgläubigkeit der beklagten Bank jedoch nicht entgegen. Ein Geldinstitut kann gegenüber dem Rücküberweisungsanspruch des RV-Trägers nicht den anspruchsvernichtenden Auszahlungseinwand geltend machen, dass bei Eingang eines Rückforderungsverlangens über einen der überzahlten Rentenleistung entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt worden sei, wenn es bei Ausführung der in Betracht kommenden Verfügung Kenntnis vom Tod des Kontoinhabers und Rentenempfängers hatte. Das ist hier der Fall, weil die beklagte Bank bei Überweisung des Restguthabens auf das Konto der V am 30.3.2012 vom Tod des Versicherten wusste.

17

b) Nach der Rechtsprechung des BSG ist unter "anderweitige Verfügung" jedes abgeschlossene bankübliche Zahlungsgeschäft zu Lasten des Rentenüberweisungskontos anzusehen, durch das sich eine kontoverfügungsberechtigte Person des Kontos zur Bewirkung einer Zahlung oder Auszahlung bedient (s exemplarisch Senatsentscheidung vom 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 9, RdNr 19 mwN). In Fällen, in denen die Bank den "Schutzbetrag" (= Betrag der zu Unrecht auf das Konto des verstorbenen Versicherten überwiesenen Rentengutschrift) trotz Kenntnis von dessen Tod an einen Erben oder einen Dritten auszahlt, liegt kein bankübliches Zahlungsgeschäft und damit schon begrifflich keine anderweitige Verfügung iS des § 118 Abs 3 S 3 SGB VI vor(vgl Senatsentscheidung vom 5.2.2009 - B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 8 RdNr 32).

18

Aber selbst dann, wenn man diese Rechtsfolge - anders als der Senat - nicht bereits aus dem Begriff der anderweitigen Verfügung ableitet, ist das Ergebnis kein anderes. Denn die Gutgläubigkeit der Bank hinsichtlich der Berechtigung des über das Konto Verfügenden ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI. Dies folgt aus dem systematischen Gefüge sowie aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie ihrer Entstehungsgeschichte. Die Kenntnis der Bank vom Tod des Kontoinhabers bei Ausführung einer Verfügung zu Lasten von dessen Konto schließt den Einwand der anderweitigen Verfügung iS der vorgenannten Bestimmung aus. Der 5a-Senat des BSG hat dies in seinem Urteil vom 22.4.2008 (B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 6 RdNr 16 f) näher begründet und der erkennende Senat ist dem in seinen Urteilen vom 5.2.2009 (B 13/4 R 91/06 R - Juris RdNr 34 f; B 13 R 59/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 7 RdNr 34 f; B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 8 RdNr 31 f) gefolgt. Der 5. Senat hat diese Rechtsprechung in seinen Urteilen vom 3.6.2009 (B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 23; B 5 R 65/07 R - Juris RdNr 16) nochmals bekräftigt; auch das BVerwG hat sich dem angeschlossen (Urteil vom 24.6.2010 - 2 C 14/09 - Buchholz 239.1 § 52 BeamtVG Nr 1 - Juris RdNr 17). Der erkennende Senat hält an dieser Rechtsprechung insbesondere aus den nachfolgend skizzierten Gründen fest.

19

aa) Die auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesenen Geldleistungen des RV-Trägers gelten für die Zeit nach dem Tod eines Berechtigten kraft Gesetzes als unter Vorbehalt erbracht (§ 118 Abs 3 S 1 SGB VI). Dieser öffentlich-rechtliche Vorbehalt ist rechtstechnisch als auflösende Bedingung ausgestaltet. Er bewirkt kraft Gesetzes, dass eine ggf noch vor dem Todeszeitpunkt des Rentners für den Folgemonat vorgenommene Rentengutschrift ihre materiell-rechtliche Wirksamkeit wieder verliert bzw eine erst nach dem Tod erfolgte Gutschrift von vornherein nicht wirksam wird (vgl bereits BSG Urteil vom 25.1.2001 - B 4 RA 64/99 R - SozR 3-1500 § 54 Nr 45 S 97; BSG Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA 126/00 R - SozR 3-2600 § 118 Nr 8 S 49). Sie ist somit rechtsgrundlos und fehlgeschlagen (BSG Urteil vom 5.2.2009 - B 13 R 59/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 7 RdNr 22). Der in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI geregelte Vorbehalt wirkt gegenüber der Bank, den Erben als neuen Kontoinhabern und auch gegenüber Dritten. Er entsteht unabhängig davon, ob diese von ihm Kenntnis haben, und schließt zugunsten des RV-Trägers aus, dass ein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen auf die Wirksamkeit von Verfügungen und Rechtshandlungen des Geldinstituts über den Betrag der fehlgeschlagenen Rentengutschrift entstehen kann, soweit das Überweisungskonto kein zur Erstattung ausreichendes Guthaben (mehr) aufweist (vgl Senatsurteil vom 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 9 RdNr 33 mwN). Vielmehr soll auf der Grundlage des Vorbehalts die nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht weitergezahlte Rente schnell und vollständig dem RV-Träger zurückerstattet werden, um die Solidargemeinschaft der Versicherten vor finanziellen Verlusten zu bewahren (BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 34).

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bb) Die Regelungen in § 118 Abs 3 SGB VI dienen aber auch einem typisierten Interessenausgleich zwischen RV-Träger und Geldinstitut. Banken sollen aus einer ordnungsgemäßen Kontoführung keine wirtschaftlichen Nachteile tragen müssen, aus einer ungerechtfertigten Rentenüberweisung aber auch keine wirtschaftlichen Vorteile ziehen können (Senatsentscheidung vom 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 9 RdNr 45; BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 31, 34; BSG Urteil vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176, 180 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 34). Daher mindern "anderweitige Verfügungen" den Anspruch des RV-Trägers auf Rücküberweisung der überzahlten Rente nur dann, wenn das Geldinstitut jedenfalls dem äußeren Anschein nach zur Ausführung banküblicher Vorgänge ohne weitere Überprüfung berechtigt ist. Die Bank muss redlicher bzw gutgläubiger "Zahlungsmittler" (vgl Senatsentscheidung vom 5.2.2009 - B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 8 RdNr 24) sein. An Gutgläubigkeit fehlt es aber, wenn der Bank bei Ausführung einer Verfügung über das Konto eine fehlende bzw nicht mehr bestehende Verfügungsberechtigung bekannt ist. Dies ist der Fall, wenn die Bank im Zeitpunkt der Verfügung vom Tod des Versicherten weiß. In solchen Fällen liegt das Risiko, von dem durch die Verfügung begünstigten Zahlungsempfänger den Betrag zurückzuerlangen, bei der Bank. War die Bank im Zeitpunkt der "anderweitigen Verfügung" indessen gutgläubig, weist das Gesetz das Risiko, beim "Empfänger" der oder beim "Verfügenden" über die rechtsgrundlos geleistete Rentengutschrift gemäß § 118 Abs 4 S 1 SGB VI Erstattungsansprüche durchsetzen zu können, dem RV-Träger zu.

21

cc) Die gegen die Rechtsprechung des BSG vorgebrachten Angriffe der Revision greifen nicht durch.

22

(1) Entgegen der Ansicht der Revision (in diesem Sinne auch Rahn, DRV 1990, 518, 520 f; Terpitz, WM 1992, 2041, 2045; Escher-Weingart, WM 2014, 293, 296) erschöpft sich die Wirkung des in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI geregelten Vorbehalts nicht darin, zugunsten des RV-Trägers bei einer Rückforderung der Rentenleistung von den Erben des verstorbenen Rentenempfängers die Einwendungen aus § 814 BGB (Wegfall des Bereicherungsanspruchs bei einer Leistung in Kenntnis des Nichtbestehens der Verbindlichkeit) bzw aus § 818 Abs 3 BGB (Wegfall der Bereicherung) auszuschließen. Die Materialien zur Beratung der später Gesetz gewordenen Fassung im Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung geben einen deutlichen Hinweis darauf, dass mit Hilfe des Vorbehalts von vornherein die Wirksamkeit der Rentengutschrift an die "gesetzliche Berechtigung" gekoppelt werden sollte (Ausschuss-Drucks 11/1303 Anl 10 S 67). Diesem Regelungswillen des Gesetzgebers kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, "die Banken" ließen bedingte Gutschriften aus Überweisungen generell nicht zu (so Escher-Weingart, WM 2014, 293, 295 f). Auch die Banken sind an das geltende Recht gebunden, das in § 118 Abs 3 S 1 iVm Abs 1 S 2 SGB VI eine Gutschrift von Rentenzahlungen unter Vorbehalt ausdrücklich anordnet.

23

(2) Das seit dem 31.10.2009 geltende neue Zahlungsdiensterecht (§§ 675c bis 676c BGB idF des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.7.2009, BGBl I 2355) schließt eine solche Vorbehaltsgutschrift nicht aus. Gemäß § 675t Abs 1 BGB muss die Bank einem Zahlungsempfänger die Gutschrift aus einer Überweisung nur in dem Umfang verfügbar machen, wie sie selbst Deckung erhalten hat. Eine solche Gutschrift kann deshalb weiterhin unter einer Bedingung erteilt werden, wie dies insbesondere beim Scheck- oder Lastschriftinkasso ("Eingang vorbehalten") üblich ist (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum vorgenannten Gesetz, BT-Drucks 16/11643 S 112 - zu § 675t BGB, zu Abs 1; ebenso Mayen in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl 2011, § 49 RdNr 170; Omlor in Staudinger, BGB, §§ 675c bis 676c, Neubearbeitung 2012, § 675t RdNr 6). Daher ist auch eine Rentengutschrift unter der gesetzlich angeordneten auflösenden Bedingung "Erleben vorbehalten" mit den Regelungen des Zahlungsdiensterechts vereinbar.

24

(3) Entgegen der Ansicht der Revision (so auch Escher-Weingart, WM 2014, 293, 296; Habl, Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht 2012, 328, 330; Terpitz, WM 1992, 2041, 2045) richtet sich der Vorbehalt nach § 118 Abs 3 S 1 SGB VI auch nicht ausschließlich an die Rechtsnachfolger des verstorbenen Rentenberechtigten, ohne die Bank des Zahlungsempfängers überhaupt zu tangieren. Vielmehr wirkt er nach ständiger Rechtsprechung gegenüber allen, die an der Gutschrift des Rentenbetrags im unbaren Zahlungsverkehr sowie an nachfolgenden Verfügungen über das Konto beteiligt sind (vgl BSG Urteil vom 28.8.1997 - 8 RKn 2/97 - SozR 3-2600 § 118 Nr 1 S 5; BSG Urteil vom 4.8.1998 - B 4 RA 72/97 R - BSGE 82, 239, 248 f = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 25; BSG Urteil vom 11.12.2002 - B 5 RJ 42/01 R - SozR 3-2600 § 118 Nr 11 S 78; BSG Urteil vom 26.4.2007 - B 4 R 89/06 R - SozR 4-1500 § 170 Nr 2 RdNr 66, 73; BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 9 RdNr 33). Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI die Basis für das gesamte Regime zur Rückabwicklung überzahlter Rentenleistungen schaffen. Seine Anordnung, dass eine Rente "für die Zeit nach dem Tod des Rentners den Erben nur 'unter Vorbehalt' gutgeschrieben werden darf" (vgl Ausschuss-Drucks 11/1303 Anl 10 S 65, 67), nimmt gerade auch das die Gutschrift durchführende Geldinstitut in die Pflicht und greift hierzu in das zivilrechtliche Rechtsverhältnis des Zahlungsempfängers zu seiner Bank ein (vgl auch Escher-Weingart/ Scheel, Öffentliches Recht im Wandel, Liber Amicorum Armin Dittmann, 2015, S 113, 122).

25

(4) Der Einwand, der Vorbehalt könne sich nicht an die Bank richten, weil diese ansonsten gehalten wäre, dem Rentenempfänger lediglich eine "Vorbehaltsgutschrift" zu erteilen und das Konto dementsprechend zu überwachen, was bei Überweisungen aber zivilrechtlich "grundsätzlich" nicht vorgesehen sei (so Habl, BKR 2012, 328, 331), gebietet keine abweichende Beurteilung. Das Geldinstitut, das vom Renten Service der Deutschen Post AG eine Rentenzahlung zur Gutschrift auf ein von ihm geführtes Konto erhält, hat alle erforderlichen Informationen darüber, dass es sich um eine unter dem gesetzlichen Vorbehalt des § 118 Abs 3 S 1 SGB VI stehende Geldleistung handelt. Es ist in der Lage, das mit einer solchen "Vorbehaltsgutschrift" ggf verbundene Kreditrisiko zu beherrschen. Aus dem Umstand, dass die Banken dies faktisch bislang offenbar nicht umsetzen, weil sie Rentenzahlungen in der internen Datenverarbeitung mit demselben Schlüssel kennzeichnen, den sie auch für Lohn- und Gehaltszahlungen verwenden, bei denen ein solcher Vorbehalt nicht besteht (vgl Habl aaO), lässt sich kein durchgreifendes Argument für die Auslegung des § 118 Abs 3 S 1 SGB VI gewinnen. Dasselbe gilt für die Behauptung, der in § 118 Abs 3 S 2 SGB VI normierte eigenständige sozialrechtliche Rücküberweisungsanspruch gegen die Bank habe "dogmatisch" nichts mehr mit der Vorbehaltszahlung zu tun(so Escher-Weingart, WM 2014, 293, 296). Sie lässt unberücksichtigt, dass der Gesetzgeber im Rahmen der ihm auch gegenüber der Zivilrechtsdogmatik zukommenden Gestaltungsfreiheit (s hierzu Escher-Weingart/Scheel, Öffentliches Recht im Wandel, Liber amicorum Armin Dittmann, 2015, S 113, 132) diese Frage anders bewertet und den Vorbehalt in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI bewusst als Grundlage für den in § 118 Abs 3 S 2 SGB VI geregelten Anspruch gegen das Geldinstitut auf Rücküberweisung ausgestaltet hat(vgl von Heinz, BG 1992, 376, 379, 381).

26

(5) Die nach dem hier entscheidungserheblichen Zeitraum erfolgte Änderung des § 118 Abs 3 S 1 SGB VI durch Art 9 Abs 3 SEPA-Begleitgesetz(vom 3.4.2013, BGBl I 610, in Kraft ab 9.4.2013) zwingt ebenfalls nicht dazu, der Ansicht der Revision zu folgen. Mit der genannten Änderung wurden die Worte "auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland" durch die Wendung "auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (…) gilt," ersetzt. Der Gesetzgeber wollte damit in Umsetzung von Art 9 EUV 260/2012 sicherstellen, dass Zahlungsempfängern keine Vorgaben gemacht werden, in welchem Mitgliedstaat sie ihr Zahlungskonto zu führen haben (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum vorgenannten Gesetz, BT-Drucks 17/10038 S 18 - zu Art 6). Um die unionsweite Zugänglichkeit von Zahlungskonten zu ermöglichen, sollten alle einschlägigen bundesgesetzlichen Regelungen, die bislang Überweisungen auf ein inländisches Konto vorgeschrieben hatten, dahingehend geändert werden, dass nunmehr auch Überweisungen auf Zahlungskonten in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind (aaO BT-Drucks 17/10038 S 2, 3, 13). Es mag zweifelhaft sein, ob zur Erreichung dieses Ziels eine Änderung des § 118 Abs 3 S 1 SGB VI geboten war, obgleich diese Vorschrift keinen Zwang zur Nutzung eines Kontos bei einem Geldinstitut im Inland begründete(vgl die Änderung von § 9 Abs 1 RentSV durch Verordnung vom 14.10.2013, BGBl I 3866, s hierzu BR-Drucks 653/13 S 3). Jedenfalls verfolgte der Gesetzgeber mit dem SEPA-Begleitgesetz nicht das Ziel, die Geldinstitute im Inland von dem Vorbehalt des § 118 Abs 3 S 1 SGB VI auszunehmen. Ob der Vorbehalt aufgrund dieser Änderung auch auf Geldinstitute im Ausland ausgedehnt werden sollte und durfte, kann hier offenbleiben.

27

(6) Soweit die bisherige Rechtsprechung des BSG auch die Erben als Kontoverfügungsberechtigte iS von § 118 Abs 3 S 3 SGB VI angesehen hat(vgl BSG Urteil vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176, 181 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 35; BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 9 RdNr 19; BSG Urteile vom 5.2.2009 - B 13 R 59/08 R bzw B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 7 RdNr 16 bzw Nr 8 RdNr 14), lässt sich daraus kein durchgreifendes Argument dafür gewinnen, dass die Kenntnis der Bank vom Tod des Rentenberechtigten unbeachtlich sein müsste. In den genannten Entscheidungen wird lediglich abstrakt der Kreis der kontoführungsbefugten Personen im bankrechtlichen Sinne benannt; hierzu gehören auch die Erben des Kontoinhabers als dessen Rechtsnachfolger und somit neue Kontoinhaber (vgl Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl 2011, § 10 RdNr 1). Tragende Aussagen zu der hier entscheidenden Frage, ob auch Verfügungen von Erben die Rücküberweisungspflicht der Bank nach § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI mindern können, enthalten diese Entscheidungen nicht.

28

(7) Auch die von der Revision angeführten Gesichtspunkte der Praktikabilität sprechen nicht gegen die Auslegung des Senats. Soweit geltend gemacht wird, die Bank könne nicht wissen, ob und in welcher Höhe Zahlungseingänge auf dem Konto mit dem Vorbehalt des § 118 Abs 3 S 1 SGB VI behaftet seien, trifft das nicht zu. Aus den Überweisungen ist der Renten Service der Deutschen Post AG als Zahler sowie der überwiesene Betrag, der Verwendungzweck "RV-Rente" sowie der Monat ersichtlich, für den die Zahlung erfolgt. Damit stehen der Bank alle erforderlichen Informationen zur Verfügung, um den gesetzlichen Vorbehalt hinsichtlich des gesamten Zahlbetrags beachten zu können. Das gilt auch in Fällen, in denen eine Rente entsprechend dem Wunsch des Rentenempfängers auf das Konto eines Dritten - zB eines Angehörigen - überwiesen wird (vgl § 9 Abs 3 S 2 RentSV idF der VO vom 14.10.2013, BGBl I 3866); in solchen Konstellationen ist allerdings nicht die Kenntnis der Bank vom Tod des Kontoinhabers, sondern die vom Tod des Rentenempfängers maßgeblich. Dass der RV-Träger später möglicherweise nur einen geringeren als den überwiesenen Rentenzahlbetrag zurückfordert, ändert nichts daran, dass die Bank bis zum Eingang des auch der Höhe nach spezifizierten Rückforderungsverlangens den gesamten überwiesenen Rentenbetrag als unter Vorbehalt gutgeschrieben behandeln muss. Sobald sie Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers hat, ist sie im Rahmen des Kontoführungsvertrags auch befugt, die Vorbehaltsgutschrift als rechtsgrundlos und somit fehlerhaft zu behandeln, ohne sich deshalb gegenüber den Kontoinhabern (Erben) schadensersatzpflichtig zu machen (vgl Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl 2011, § 13 RdNr 1 ff bzw § 14 RdNr 26).

29

(8) Von den Banken wird auch nicht verlangt, dass sie vor Durchführung der Rentengutschriften eine Überprüfung durchführen, ob diese Leistungen in Wirklichkeit zu Unrecht erbracht sind (vgl Ausschuss-Drucks 11/1303 Anl 10 S 65 f, 68). § 118 Abs 3 S 3 SGB VI führt lediglich als Reflex zu einer Obliegenheit der Bank, bei Kenntniserlangung vom Tod eines Kontoinhabers im eigenen Interesse das betreffende Konto daraufhin zu untersuchen, ob dort solche rechtsgrundlos gewordenen Rentenzahlungen gutgeschrieben wurden, um gegebenenfalls eine Stornobuchung oder Berichtigungsbuchung zu veranlassen.

30

Solche Folgewirkungen sind nicht unverhältnismäßig. Es ist der Bank zumutbar, bei Kenntnis vom Tod eines Kontoinhabers das Konto vor Ausführung weiterer Zahlungsaufträge daraufhin durchzusehen, ob Rentengutschriften vorhanden sind, die kraft Gesetzes als unter Vorbehalt erbracht gelten, um beurteilen zu können, im welchem Umfang sie weitere Verfügungen zu Lasten des Kontos ausführen muss (§ 675o Abs 2 BGB) oder - unter Übernahme des entsprechenden Kreditrisikos - ggf auszuführen bereit ist. Dabei handelt es sich nicht um Massenerscheinungen, welche die Funktionsfähigkeit des Zahlungsverkehrs in Frage stellen könnten, sondern um einzelfallbezogene Fallgestaltungen, in denen die Bank zur Klärung der weiteren Verfügungsberechtigung über die betroffenen Konten ohnehin tätig werden muss (vgl Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl 2011, § 10 RdNr 11). Unter vergleichbaren besonderen Umständen bejahen auch der BGH Warn- und Hinweispflichten der Banken (vgl BGH Urteil vom 6.5.2008 - XI ZR 56/07 - BGHZ 176, 281 RdNr 14 ff; BGH Urteil vom 24.4.2012 - XI ZR 96/11 - NJW 2012, 2422 RdNr 32) sowie der BFH Prüfpflichten der Banken trotz einer vom Finanzamt erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung (BFH Urteil vom 18.7.2007 - II R 18/06 - BFHE 217, 265, 268 - ebenfalls im Zusammenhang mit einem Rücküberweisungsanspruch nach § 118 Abs 3 SGB VI).

31

(9) Die Auslegung des Senats verletzt nicht Art 14 Abs 1 GG. Der 4. Senat des BSG hat bereits festgestellt, dass § 118 Abs 3 SGB VI nicht in verfassungswidriger Weise in das Eigentumsrecht des Geldinstituts eingreift(BSG Urteil vom 4.8.1998 - B 4 RA 72/97 R - BSGE 82, 239, 252 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 28 f). Soweit geltend gemacht wird, die Erben des rentenbezugsberechtigten Kontoinhabers würden hierdurch gezwungen, den Kontoführungsvertrag mit der Bank so lange entgeltpflichtig fortzuführen, bis im Rechtsverhältnis zwischen Bank und RV-Träger geklärt sei, ob ein Rücküberweisungsanspruch bestehe, kann hier offenbleiben, ob eine solche "Kontofortführungspflicht gegen Entgelt" überhaupt den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts nach Art 14 Abs 1 S 1 GG berührt oder ob dadurch vielmehr nur das Vermögen bzw die allgemeine Handlungsfreiheit in Gestalt der Vertragsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) betroffen sind. Denn die Auslegung des Senats hat keine zwangsweise Verpflichtung der Erben zur Fortführung des Kontos des verstorbenen Rentenempfängers zur Folge. Diese können vielmehr den Kontoführungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern im Einzelfall nicht eine Kündigungsfrist von längstens einem Monat vereinbart ist (§ 675h Abs 1 BGB). Weitere regelmäßige Entgelte für die Kontoführung müssen sie ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags nicht mehr entrichten (§ 675h Abs 3 BGB). Im Übrigen können sich Geldinstitute nur auf ihre eigenen Rechte, nicht dagegen auf das Eigentumsrecht ihrer Kunden oder deren Erben berufen.

32

(10) Die Auslegung des § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI durch den Senat - Gutgläubigkeit der Bank als (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal des Auszahlungseinwands - überschreitet schließlich auch nicht die sich aus Art 20 Abs 2 S 2 iVm Abs 3 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Gesetzesinterpretation. Sie hält sich vielmehr im Rahmen der anerkannten Auslegungsgrundsätze (s dazu BVerfG Beschluss vom 24.5.1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37, 81; BVerfG Beschluss vom 25.1.2011 - 1 BvR 918/10 - BVerfGE 128, 193, 218 ff). Hierzu gehört auch die teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs einer Norm (BVerfG Beschluss vom 30.3.1993 - 1 BvR 1045/89 ua - BVerfGE 88, 145, 167; BVerfG Beschluss vom 26.9.2011 - 2 BvR 2216/06 ua - BVerfGK 19, 89, 103). Sie ist dann vorzunehmen, wenn die auszulegende Vorschrift auf einen Teil der vom Wortlaut erfassten Fälle nicht angewandt werden soll, weil Sinn und Zweck der Norm, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (BVerfG Beschluss vom 19.8.2011 - 1 BvR 2473/10 ua - Juris RdNr 21; s auch BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - BSGE 109, 42 = SozR 4-7837 § 2 Nr 10, RdNr 27; BSG Urteil vom 4.12.2014 - B 2 U 18/13 R - BSGE 118, 18 = SozR 4-2700 § 101 Nr 2, RdNr 27). Diese Voraussetzungen sind hier - wie oben dargelegt - gegeben. Insbesondere folgt auch aus den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren, dass der Gesetzgeber bei Schaffung des § 118 Abs 3 SGB VI Fallgestaltungen, in denen die Bank positive Kenntnis vom Tod des Rentners hat, nicht dem Risikobereich der RV-Träger zuweisen wollte(vgl Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung <11. Ausschuss> zum Gesetzentwurf des RRG 1992, BT-Drucks 11/5530 S 46 - zu § 119 Abs 3 iVm Ausschuss-Drucks 11/1303 Anl 10 S 65, 67). Die Auslegung des Senats lässt sich somit auch auf einen zum Ausdruck gekommenen Willen des parlamentarischen Gesetzgebers zurückführen (vgl BVerfG Beschluss vom 26.9.2011 - 2 BvR 2216/06 ua - BVerfGK 19, 89, 103).

33

c) Der Senat kann diese Entscheidung treffen, ohne zuvor gemäß Art 267 Abs 3 AEUV dem EuGH Fragen zur Auslegung der Richtlinie (RL) 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt usw (vom 13.11.2007, ABl EU Nr L 319 vom 5.12.2007 S 1; s auch Art 114 RL 2015/2366 EU vom 25.11.2015, ABl EU Nr L 337 vom 23.12.2015 S 35) vorzulegen (vgl BVerfG Urteil vom 28.1.2014 - 2 BvR 1561/12 ua - BVerfGE 135, 155 RdNr 178 ff). Eine Frage zur Auslegung dieser Richtlinie ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Die Auslegung des Senats zur Bedeutung des Vorbehalts in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI berührt allenfalls die - unionsrechtlich nicht geregelte - Vorfrage, ob die Bank hinsichtlich weiterer Zahlungsaufträge zu Lasten des Kontos des verstorbenen Rentenberechtigten von ausreichender Deckung ausgehen kann und deshalb möglicherweise die Ausführungsbedingungen des zugrunde liegenden Zahlungsdiensterahmenvertrags nicht erfüllt sind.

34

4. Die Bank kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Konto vor Eingang des Rücküberweisungsbegehrens aufgelöst worden sei. Die Auflösung des Kontos, auf das Rentenleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten überwiesen wurden, führt nicht zum Untergang des Rücküberweisungsanspruchs des RV-Trägers gegen das Geldinstitut.

35

a) Das BSG und das BVerwG haben sich schon mehrfach mit Fallgestaltungen befasst, in denen das Überweisungskonto später aufgelöst worden war. Eine ausdrückliche Stellungnahme zu den Folgen einer Kontoauflösung enthalten diese Entscheidungen zwar nicht (vgl BSG Urteil vom 4.8.1998 - B 4 RA 72/97 R - BSGE 82, 239, 240, 242 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 15 f, 18; BSG Urteil vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176, 180 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 34; BSG Urteil vom 5.2.2009 - B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 8 RdNr 12 ff; BVerwG Urteil vom 24.6.2010 - 2 C 14/09 - Buchholz 239.1 § 52 BeamtVG Nr 1, Juris RdNr 1, 11 ff). Bei zwei Entscheidungen, die zu einer Zurückverweisung geführt haben, damit die Vorinstanz weiter aufkläre, ob ein vorrangiger Rücküberweisungsanspruch nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI bestehe, wäre aber bei Zugrundelegung der Rechtsmeinung, eine Kontoauflösung lasse den Rücküberweisungsanspruch entfallen, für eine Zurückverweisung gemäß § 170 Abs 2 S 2 SGG kein Raum gewesen(vgl BSG Urteil vom 25.1.2001 - B 4 RA 64/99 R - SozR 3-1500 § 54 Nr 45 S 98; BSG Urteil vom 14.11.2002 - B 13 RJ 7/02 R - Juris RdNr 3, 19 ff).

36

b) Der Wortlaut des § 118 Abs 3 S 2 SGB VI gibt keinen Hinweis darauf, dass die weitere Existenz des Kontos, auf das die Rentenleistung überwiesen wurde, unabdingbare Voraussetzung für den dort geregelten Anspruch des RV-Trägers gegen das Geldinstitut sein soll. Das folgt insbesondere nicht aus der Verwendung der Begriffe "zurückzuüberweisen" (in S 2 aaO) bzw "Rücküberweisung" (in S 3 des § 118 Abs 3 SGB VI). Diese bezeichnen nach ihrem Wortsinn lediglich, auf welche Art und Weise das Geldinstitut den Wert der zu Unrecht erbrachten Rentenleistung an die überweisende Stelle oder an den RV-Träger zurückzuführen hat - nämlich unbar durch Überweisung. Dass diese Rückführung des Geldwerts durch Rücküberweisung ausschließlich durch eine Überweisung zu Lasten eines bestimmten Kontos - nämlich des von den Erben des verstorbenen Rentenempfängers weiterhin fortgeführten Kontos - erfolgen dürfe, ergibt sich aus diesen Begriffen nicht. Vielmehr legt der Umstand, dass das Gesetz in § 118 Abs 3 S 2 SGB VI eine eigene Verpflichtung des Geldinstituts begründet, seinerseits nahe, dass die Rücküberweisung über ein anderes Konto - nämlich eines, über das das Geldinstitut verfügungsbefugt ist - erfolgen soll. Das ist insbesondere dann zwingend, wenn die Bank zwischenzeitlich das Konto des verstorbenen Rentenempfängers mit eigenen Forderungen (Kontoführungsentgelte, Zinsen etc) belastet, sie aber diese in ihrem Rechtsverhältnis zu den Rechtsnachfolgern des Rentenempfängers zu Recht in das Kontokorrent eingestellten Beträge aufgrund der Regelung in § 118 Abs 3 S 4 SGB VI gleichwohl "zurückzuüberweisen" hat.

37

c) Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift zeigt, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff "Rücküberweisung" nicht die Vorstellung verbunden hat, die Verpflichtung des Geldinstituts aus § 118 Abs 3 S 2 SGB VI könne ausschließlich mittels Ausführung einer Überweisung zu Lasten des noch bestehenden Kontos des verstorbenen Rentenempfängers erfüllt werden.

38

Vor Einführung des § 118 Abs 3 SGB VI durch das RRG 1992 erfolgte die Rückführung wegen Todes überzahlter Rentenbeträge auf der Grundlage der 1982 zwischen den Spitzenverbänden der RV-Träger und den Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft geschlossenen Vereinbarung(zum für die Rentenversicherungsträger maßgeblichen Wortlaut dieser Vereinbarung s Terpitz, WM 1987, 393 Fn 6; von Einem, SGb 1988, 484, 485). Voraussetzung hierfür war, dass der Kontoinhaber den RV-Träger (regelmäßig bereits im Rentenantrag) durch eine Einwilligung mit Wirkung über den Tod hinaus ermächtigt hatte, selbst die Rücküberweisung überzahlter Beträge von dem Konto zu veranlassen. Dementsprechend wurde das Rückzahlungsverlangen des RV-Trägers gegenüber dem Geldinstitut rechtlich als Erteilung eines (Rück-)Überweisungsauftrags eingeordnet (vgl Terpitz, WM 1992, 2041; s auch BSG Urteil vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176, 179 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 33). Ohne eine solche Einwilligung hätte ansonsten für das Geldinstitut in seinem Rechtsverhältnis zu den Erben des verstorbenen Kontoinhabers keine Handhabe dafür bestanden, den einmal gutgeschriebenen Rentenbetrag durch einfache Rückbuchung (Storno) wieder wegzunehmen (s Terpitz aaO). Die auf Grundlage der Vereinbarung 1982 geübte Praxis setzte tatsächlich die weitere Existenz des ursprünglichen Kontos für die Durchführung einer vom RV-Träger befugt veranlassten Rücküberweisung voraus.

39

Die Entwurfsverfasser des RRG 1992 wollten diese Praxis fortführen, aus rechtsstaatlichen Erwägungen aber auf eine gesetzliche und für alle Beteiligten transparente Grundlage stellen. Der Entwurf eines § 119 Abs 3 SGB VI(Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP zum RRG 1992, BT-Drucks 11/4124 S 43) sah demgemäß zunächst vor, dass die aufgrund Todes überzahlte Rentenleistung "auf Anforderung der überweisenden Stelle oder des Trägers der Rentenversicherung von dem Geldinstitut zurückzuüberweisen" war, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Anforderung nicht bereits anderweitig verfügt wurde (aaO S 1). Die überweisende Stelle und der RV-Träger galten "insoweit als berechtigt, über das Konto zu verfügen" (aaO S 2). Da jedoch im Verlauf der Beratungen der Zentrale Kreditausschuss als Interessenvertretung der Banken Bedenken gegen diese Regelung erhob, weil damit in das Eigentum des Kontoinhabers ohne dessen Einwilligung und ohne vollstreckbaren Titel eingegriffen werde (s Ausschuss-Drucks 11/1303 Anl 10 S 67), schlug das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz eine Neufassung vor. Diese wurde vom Ausschuss unverändert übernommen und später als § 118 Abs 3 SGB VI Gesetz. Die Regelung zur gesetzlichen Fiktion einer Verfügungsberechtigung des RV-Trägers über das Konto - bisher § 119 Abs 3 S 2 E-SGB VI - wurde ersatzlos gestrichen, um den erwähnten Bedenken des Zentralen Kreditausschusses Rechnung zu tragen(Ausschuss-Drucks aaO S 68). Stattdessen wurde im neu gestalteten S 2 formuliert, dass das Geldinstitut die Geldleistung der überweisenden Stelle oder dem RV-Träger zurückzuüberweisen habe, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern (s hierzu auch BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 18 f - dort allerdings ohne Würdigung des neuen S 2).

40

Die Entstehungsgeschichte belegt, dass die letztlich Gesetz gewordene Regelung nicht lediglich dem RV-Träger die Verfügungsmacht verschaffen wollte, eine Rücküberweisung des überzahlten Betrags zu veranlassen, indem sie ihn befähigte, in einer fremden girovertraglichen Beziehung im eigenen Namen wie der Kontoinhaber als Auftraggeber einer Überweisung tätig zu werden (so aber Terpitz, WM 1992, 2041, 2044). Einem solchen Verständnis steht schon entgegen, dass im Lauf der Gesetzesberatungen die ursprünglich vorgesehene Regelungstechnik (entsprechend der Praxis auf Grundlage der Vereinbarung 1982) fallengelassen und stattdessen ein eigenständiger sozialrechtlicher Zahlungsanspruch des RV-Trägers gegen die Bank (so auch Escher-Weingart, WM 2014, 293, 296) geschaffen wurde; lediglich der Begriff "zurückzuüberweisen" blieb unverändert.

41

d) Die Ansicht der Revision, der Rücküberweisungsanspruch des RV-Trägers gegen das Geldinstitut setze als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung die weitere Existenz des Kontos voraus, widerspricht dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Diese soll sicherstellen, dass nach dem Tod des Rentenberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesene Rentenbeträge schnell und vollständig zurückerstattet werden, um die Solidargemeinschaft der Versicherten vor finanziellen Verlusten zu bewahren (BSG Urteil vom 28.8.1997 - 8 RKn 2/97 - SozR 3-2600 § 118 Nr 1 S 3 f; BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 34). Mit diesem Regelungsziel wäre es nicht vereinbar, wenn angenommen würde, dass der Anspruch des RV-Trägers gegen die Bank (den der RV-Träger überdies geltend machen muss, bevor er sich an "Empfänger" und "Verfügende" iS von § 118 Abs 4 SGB VI wenden kann) stets untergeht, sobald das Konto aufgelöst bzw geschlossen wird. Denn dann hätten es das Geldinstitut und die Rechtsnachfolger des Rentenempfängers in der Hand, durch privatrechtliche Vereinbarung (Aufhebungsvertrag - vgl § 311 BGB, Art 45 Abs 5 RL 2007/64/EG) oder einseitige Kündigung (§ 675h Abs 1 und 2 BGB) die nach der Konzeption des Gesetzes vorrangige öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Bank gegenüber dem RV-Träger jederzeit zu Fall zu bringen. Sie hätten diese Möglichkeit selbst dann noch, wenn das Rücküberweisungsverlangen des RV-Trägers schon bei der Bank eingegangen ist; denn auch in diesem Fall würde nach der genannten Rechtsmeinung eine Auflösung des Kontos dem Rücküberweisungsanspruch die Grundlage entziehen. § 118 Abs 3 S 2 SGB VI würde nach dieser Sichtweise nicht mehr als eine "unvollkommene Verbindlichkeit"(vgl § 762 BGB)begründen, die zwar freiwillig erfüllt, faktisch aber nicht gegen den Willen des Schuldners durchgesetzt werden kann (s hierzu Grüneberg in Palandt, BGB, 75. Aufl 2016, Einleitung vor § 241 RdNr 12). Es ist offenkundig, dass das mit der gesetzlichen Regelung des Rücküberweisungsanspruchs nicht beabsichtigt war. Für eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs von § 118 Abs 3 S 2 SGB VI dahingehend, dass der Rücküberweisungsanspruch des RV-Trägers gegen die Bank die weitere Existenz des Überweisungskontos als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal erfordere, fehlt daher eine maßgebliche Voraussetzung(vgl BVerfG Beschluss vom 19.8.2011 - 1 BvR 2473/10 ua - Juris RdNr 21).

42

e) Auch die systematischen Zusammenhänge, in die § 118 Abs 3 S 2 SGB VI gestellt ist, sprechen gegen eine einengende Auslegung der Norm für den Fall der Kontoauflösung. Eine Kontoauflösung bedeutet, dass der Kontoführungsvertrag (Zahlungsdiensterahmenvertrag gemäß § 675f Abs 2 BGB) zwischen der Bank und den kraft Universalsukzession als Vertragspartei eingetretenen Erben des verstorbenen Rentenempfängers (§ 1922 Abs 1 BGB - vgl BSG Urteil vom 10.7.2012 - B 13 R 105/11 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 11 RdNr 28) mit seinen gegenseitigen Rechten und Pflichten vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung oder Aufhebung an endet. Im Rahmen des an seine Stelle tretenden Abwicklungsverhältnisses ist die Bank verpflichtet, ein bestehendes Guthaben an die Kontoinhaber auszuzahlen oder eine entsprechende Überweisung von diesen zuzulassen; zu weiteren Überweisungen ist sie nicht mehr verpflichtet (vgl Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl 2011, § 23 RdNr 15). Nimmt die Bank eine solche Auszahlung oder Überweisung des Restguthabens in Kenntnis des Todes des Rentenempfängers vor, kann dies nicht anders behandelt werden als eine sonstige Verfügung über die Rentengutschrift, welche die Bank in Kenntnis des Todes vor Auflösung des Kontos durchführt. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, die insoweit "bösgläubige" Bank nur und gerade im Fall einer Kontoauflösung von ihrer Verpflichtung zur Rücküberweisung des Rentenbetrags nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI freizustellen. Denn es handelt sich bei der Verpflichtung der Bank zur Rücküberweisung nicht um eine nach Kontoauflösung objektiv unmöglich iS von § 275 Abs 1 BGB gewordene Leistung, sondern vielmehr um eine eigene Geld- bzw Wertverschaffungsschuld der Bank; sie hat den "Wert des Schutzbetrages" (vgl BSG Urteil vom 25.1.2001 - B 4 RA 64/99 R - SozR 3-1500 § 54 Nr 45 S 98) an den RV-Träger zu erstatten.

43

Dass sich der Vorbehalt in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI nur auf die Wirksamkeit der Gutschrift der auf das Konto des Rentenempfängers überwiesenen Rente bezieht, zwingt nicht dazu, auch den Rücküberweisungsanspruch des RV-Trägers gegen das Geldinstitut vom Fortbestand jenes Kontos abhängig zu machen. Vielmehr besteht die eigenständige Verpflichtung der Bank gegenüber dem RV-Träger zur Rücküberweisung des überzahlten Rentenbetrags unabhängig von einer spezifischen Möglichkeit der Bank, gegenüber den letztlich begünstigten Erben des Rentenempfängers Rückgriff zu nehmen. Der Vorbehalt in S 1 aaO enthält deshalb keine Regelung zur Begrenzung des Rücküberweisungsanspruchs nach S 2 aaO in dem Sinne, dass dieser Anspruch nur durchgreift, solange die Bank von dem Vorbehalt in einer bestimmten Weise Gebrauch machen kann, nämlich indem sie auf die nicht wirksam gutgeschriebene Rentenleistung zugreift, solange sich deren Gegenwert noch auf dem Konto befindet.

44

Eine solche Aussage ergibt sich insbesondere nicht aus dem Urteil des BSG vom 3.6.2009 (BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 17). Mit diesem Urteil, das sich mit den Folgen einer Kontoauflösung überhaupt nicht befasst, hat der 5. Senat des BSG lediglich entschieden, dass sich die Bank bei Anwendung der Ausnahme von der Begrenzung ihrer Rücküberweisungspflicht aufgrund anderweitiger Verfügungen - wenn nämlich ein Guthaben vorhanden ist (§ 118 Abs 3 S 3 Halbs 2 SGB VI) - nicht auf Guthaben auf anderen Konten des Rentenempfängers verweisen lassen muss. Die in diesem Zusammenhang ergänzend angeführte Erwägung, dem Geldinstitut sei mit der Regelung in § 118 Abs 3 SGB VI "die Befugnis eingeräumt, auf den rechtswidrig geleisteten Wert der Rentenleistung zurückzugreifen, solange diese sich auf dem Empfängerkonto befindet"(BSG aaO), ist hierfür weder notwendig noch tragend.

45

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

46

Die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren ergibt sich aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 47 Abs 1 S 1, § 52 Abs 3 GKG.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

Tenor

Dem Großen Senat des Bundessozialgerichts wird folgende Rechtsfrage wegen Divergenz iS von § 41 Abs 2 SGG vorgelegt:

Setzt ein Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI auf Rücküberweisung von Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten überwiesen worden sind, die weitere Existenz des Kontos des Rentenempfängers voraus?

Gründe

1

I. Der klagende Rentenversicherungsträger (RV-Träger) begehrt die Rücküberweisung von überzahlten Witwenrentenleistungen in Höhe von insgesamt 727,08 Euro, die nach dem Tod der Rentenempfängerin auf deren Konto bei der beklagten Bank überwiesen worden sind.

2

Die Klägerin zahlte der Rentenberechtigten G. Witwenrente in Höhe von 363,54 Euro monatlich, die auf deren Konto bei der Beklagten überwiesen wurde. Die Rentenberechtigte verstarb am 19.11.2009. Hiervon erhielt die Beklagte am 24.11.2009 Kenntnis, wobei nicht mehr feststellbar ist, ob die Kenntniserlangung auf einer Todesanzeige in der Lokalzeitung oder einer mündlichen Information durch einen Angehörigen der Rentenberechtigten beruhte. Die Rentenzahlung für Dezember 2009 ging am 30.11.2009 und die für Januar 2010 am 30.12.2009 auf dem Konto der Rentenberechtigten ein. Neben diesen Gutschriften erfolgten nach dem Tod der Rentenberechtigten verschiedene weitere Kontobewegungen; ua buchte die Beklagte von dem Konto am 30.12.2009 und 27.1.2010 "Abschlusskosten" in Höhe von 25,85 Euro bzw 5,10 Euro ab. Der Kontostand belief sich zuletzt auf 1138,52 Euro.

3

Diesen Betrag zahlte die Beklagte am 27.1.2010 an die Erbinnen der Rentenberechtigten, deren Töchter H. und G., aus. Das Konto der Rentenberechtigten wurde am selben Tag gelöscht. Infolge der Kontoauflösung wurden die Rentenzahlungen der Klägerin für die Monate Februar 2010 und März 2010 zurückgebucht.

4

Am 26.3.2010 ging bei der Beklagten ein Rückforderungsverlangen der Deutschen Post (Rentenservice) bezüglich der nach dem Tod der Rentenberechtigten noch geleisteten Witwenrentenzahlungen ein. Dieses Begehren wies die Beklagte unter Berufung auf die zwischenzeitlich erfolgte Auflösung des Girokontos der Rentenberechtigten zurück und teilte der Klägerin die Anschriften der Erbinnen mit.

5

Das SG Oldenburg hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 727,08 Euro zu zahlen (Urteil vom 4.4.2011). Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die Berufung der Beklagten zugelassen (Beschluss vom 10.6.2011) und auf dieses Rechtsmittel die Klage unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung abgewiesen (Urteil vom 1.7.2014). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rücküberweisung der Rentenzahlungen nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI. Zwar seien die Rentenleistungen zu Unrecht erbracht worden; eine Verpflichtung zur Rückzahlung bestehe jedoch nicht, weil über den der Rentenleistung entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt worden sei. Der Wortlaut des § 118 Abs 3 S 3 SGB VI stelle ausdrücklich auf den Eingang der Rückforderung ab und nicht etwa auf einen Zeitpunkt, zu dem das Geldinstitut anderweitig Kenntnis von dem Tod eines Kontoinhabers erlange. Angesichts des eindeutigen Wortlauts und der Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz (Art 20 Abs 3 GG) komme eine abweichende Auslegung nicht in Betracht. Im Übrigen entspreche die wortlautgetreue Auslegung auch dem Willen des Gesetzgebers. Das Geldinstitut solle einen eventuellen wirtschaftlichen Vorteil, den es sich aufgrund der rechtsgrundlosen Rentenüberweisung zu verschaffen vermochte, wieder herausgeben. Es solle aber andererseits durch den beschleunigten Rückruf der Rentenleistung keinen wirtschaftlichen Nachteil befürchten müssen, sondern lediglich als wirtschaftlich unbeteiligter Zahlungsmittler fungieren (BSG Urteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 6). Überdies habe der Gesetzgeber zur Vermeidung von Notlagen einen nahtlosen Übergang von der Versicherten- zur Witwen- bzw Witwerrente ermöglichen wollen. Dem stünde es entgegen, wenn Geldinstitute Verfügungen über eine eingehende Rentenzahlung verhindern müssten. Schließlich sei die Inanspruchnahme des Geldinstituts für den Leistungsträger zwar die einfachste, aber nicht die einzige Möglichkeit, den zu Unrecht überwiesenen Betrag zurückzuerlangen, weil er sich auch an die Erben halten könne.

6

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 118 Abs 3 S 1 bis 4 SGB VI. Zwar stelle der Wortlaut des § 118 Abs 3 S 3 SGB VI hinsichtlich der Berücksichtigung anderer Verfügungen allein auf den Zeitpunkt des Rückforderungsverlangens ab. Die Frage, ob sich ein Geldinstitut trotz Kenntnis des Todes des Versicherten auf anderweitige Verfügungen berufen könne, sei hiervon jedoch nicht berührt. Denn Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto iS des § 118 Abs 3 S 1 SGB VI überwiesen würden, gälten als unter Vorbehalt erbracht. Es sei daher ausreichend, wenn das Geldinstitut anderweitig Kenntnis vom Tod des Rentenbeziehers erlangt habe. § 118 Abs 3 S 3 SGB VI sei eine Schutzvorschrift zugunsten des Geldinstituts. Ein schutzwürdiges Interesse des Geldinstituts bestehe daher nicht, wenn es bereits vor Erhalt des Rücküberweisungsverlangens Kenntnis vom Tod des Versicherten habe, gleichwohl aber anderweitige Verfügungen zulasse und damit eine Rückgewährung der Rentenzahlungen vereitele. Hinsichtlich der von der Beklagten zu eigenen Gunsten abgebuchten "Abschlusskosten" in Höhe von 25,85 Euro und 5,10 Euro sei die Rückforderung schon deshalb begründet, weil darin ein Verstoß gegen das Befriedigungsverbot des § 118 Abs 3 S 4 SGB VI liege. Verfügungen zugunsten des Geldinstituts seien keine "anderweitigen" Verfügungen und jedenfalls im Verhältnis zum RV-Träger unwirksam.

7

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. Juli 2014 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 4. April 2011 zurückzuweisen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

10

II. Der 5. Senat legt dem Großen Senat (GrS) des Bundessozialgerichts (BSG) die im Tenor formulierte Rechtsfrage wegen einer beabsichtigten Divergenz iS von § 41 Abs 2 SGG vor.

11

A. Zulässigkeit der Vorlage

12

1. Nach § 41 Abs 2 SGG entscheidet der GrS, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des GrS abweichen will.

13

a) Der 5. Senat beabsichtigt, von dem Urteil des 13. Senats des BSG vom 24.2.2016 (B 13 R 22/15 R - BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr 14) abzuweichen. Die beabsichtigte Abweichung betrifft eine Rechtsfrage revisiblen Rechts iS von § 162 SGG, nämlich die Auslegung des Begriffs "zurückzuüberweisen" in der bundesrechtlichen Vorschrift des § 118 Abs 3 S 2 SGB VI und die damit verbundenen Rechtsfolgen. Der 13. Senat vertritt in dem og Urteil (aaO, RdNr 34 ff) die Rechtsauffassung, die Auflösung des Kontos, auf das Rentenleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten überwiesen wurden, führe nicht zum Untergang des Rücküberweisungsanspruchs, weil der Begriff "Rücküberweisung" nicht bedeute, dass die Verpflichtung des Geldinstituts nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI ausschließlich mittels Ausführung einer Überweisung zulasten des noch bestehenden Kontos des verstorbenen Rentenempfängers erfüllt werden könne. Demgegenüber ist der 5. Senat der Rechtsansicht, dass es dem Geldinstitut nach einer Auflösung des Kontos des verstorbenen Rentenberechtigten unmöglich ist, die überzahlten Rentenleistungen - wie von § 118 Abs 3 S 2 SGB VI angeordnet - zurückzuüberweisen, weil sich die Rücküberweisungspflicht iS von § 118 Abs 3 S 2 SGB VI nur auf dieses Konto bezieht(Beschluss vom 7.4.2016 - B 5 R 26/14 R - Juris RdNr 15 bis 44).

14

b) Die aufgezeigte Rechtsfrage, in der die dargestellten unterschiedlichen Auffassungen bestehen, ist sowohl für das Urteil des 13. Senats vom 24.2.2016 (aaO) als auch für das beabsichtigte Urteil in dem Rechtsstreit B 5 R 26/14 R rechtserheblich.

15

aa) Die Entscheidung des 13. Senats beruht auf dieser Rechtsfrage (vgl zu diesem Erfordernis zB BSGE 105, 243 = SozR 4-2500 § 116b Nr 2, RdNr 19 f; BSGE 112, 61 = SozR 4-3500 § 90 Nr 5, RdNr 11; BSGE 113, 70 = SozR 4-4200 § 15 Nr 2, RdNr 22; BSG Beschluss vom 29.6.2016 - B 12 KR 2/15 R - Juris RdNr 26 ff).

16

Der Entscheidung des 13. Senats vom 24.2.2016 lag folgender Sachverhalt zugrunde (aaO, RdNr 1 bis 3): Der klagende RV-Träger begehrte vom beklagten Geldinstitut die Rücküberweisung einer Rentenzahlung. Der Versicherte T. bezog von der Klägerin Altersrente in Höhe von zuletzt monatlich 1188,90 Euro, die auf sein von der Beklagten geführtes Girokonto überwiesen wurde. Nach dessen Tod am 24.1.2012 wurde auch noch die für Februar 2012 bestimmte Rentenzahlung am 31.1.2012 auf diesem Konto gutgeschrieben. Die Beklagte löste das Girokonto am 30.3.2012 in Kenntnis des Todes des Versicherten auf und überwies das Restguthaben in Höhe von 2378,43 Euro an Frau V. Am 5.4.2012 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Rückforderung der zu Unrecht gewährten Rentenleistung in Höhe von 1158,57 Euro geltend. Die Beklagte lehnte eine Rückzahlung ab, weil das Konto bereits vor Eingang des Rückforderungsverlangens aufgelöst worden sei, und gab die Anschrift von V. bekannt, damit sich die Klägerin direkt an diese wenden könne. Das SG hat die Zahlungsklage abgewiesen (Urteil vom 18.2.2014). Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG die vorinstanzliche Entscheidung geändert und die Beklagte zur Zahlung von 1158,57 Euro verurteilt (Urteil vom 18.6.2014).

17

Der 13. Senat des BSG hat das Berufungsurteil bestätigt. Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen hat er bejaht und sonstige einer Sachentscheidung entgegenstehende Hindernisse verneint (Urteil vom 24.2.2016, aaO, RdNr 9). Rechtsgrundlage des von der Klägerin geltend gemachten Rückforderungsanspruchs sei § 118 Abs 3 S 2 SGB VI, dessen Voraussetzungen erfüllt seien(aaO, RdNr 11 bis 14). Die Beklagte könne sich auf den anspruchsvernichtenden Einwand der Vornahme anderweitiger Verfügungen noch vor Eingang des Rückforderungsverlangens nach § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI nicht mit Erfolg berufen, weil sie bei deren Ausführung Kenntnis vom Tod des Versicherten hatte(aaO, RdNr 15 bis 33). Schließlich führe die Auflösung des Kontos, auf das Rentenleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten überwiesen wurden, nicht zum Untergang des Rücküberweisungsanspruchs des RV-Trägers gegen das Geldinstitut, weil die weitere Existenz des Kontos, auf das die Rentenleistung überwiesen wurde, nicht unabdingbare Voraussetzung für den Rücküberweisungsanspruch nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI sei(aaO, RdNr 34 bis 44).

18

Hätte der 13. Senat die Auffassung vertreten, dass eine Rücküberweisung iS der vorgenannten Norm ausschließlich durch die Ausführung einer Überweisung zulasten des noch bestehenden Kontos des verstorbenen Rentenempfängers erfüllt werden könne, hätte er den Untergang des Rücküberweisungsanspruchs bejahen und unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung des klagenden RV-Trägers gegen das klagabweisende SG-Urteil zurückweisen müssen. Der in Beantwortung der aufgezeigten Rechtsfrage zu entwickelnde Rechtssatz ist daher für das Urteil des 13. Senats vom 24.2.2016 (aaO) tragend gewesen.

19

bb) Die aufgezeigte Rechtsfrage ist auch für das im Verfahren B 5 R 26/14 R zu treffende Urteil rechtserheblich.

20

Wie im Einzelnen unter I dargelegt, hat der klagende RV-Träger auch in diesem Rechtsstreit Rentenleistungen für die Zeit nach dem Tod der Berechtigten auf ein von der Beklagten geführtes Girokonto überwiesen. Auch in diesem Fall löste das beklagte Geldinstitut das Konto in Kenntnis des Todes der Berechtigten auf und zahlte (das die Rentenleistungen übersteigende) Restguthaben an die Töchter und Erbinnen der Berechtigten aus. Erst zu einem nach Auflösung des Kontos liegenden Zeitpunkt machte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Rückforderung der zu Unrecht gewährten Rentenleistungen geltend, worauf die Beklagte eine Rückforderung unter Hinweis auf die Auflösung des Kontos ablehnte. Das SG hat der Zahlungsklage des RV-Trägers stattgegeben, während das LSG nach Zulassung der Berufung das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen hat. Dabei hat das LSG die Rechtsauffassung vertreten, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht bestehe, wenn das Geldinstitut - wie hier - bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig über den der Rentenleistung entsprechenden Betrag verfügt habe, unabhängig davon, ob es bei der Vornahme der Verfügung Kenntnis vom Tod des Kontoinhabers habe.

21

Der 5. Senat beabsichtigt, das Urteil des LSG im Ergebnis zu bestätigen. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.

22

Die vom klagenden RV-Träger erhobene Leistungsklage iS von § 54 Abs 5 SGG ist statthaft. Soweit es um die Rückforderung einer Geldleistung nach § 118 Abs 3 SGB VI geht, stehen sich der RV-Träger und das Geldinstitut, das zur Rücküberweisung aufgefordert wird, in einem Gleichordnungsverhältnis gegenüber, weshalb der Leistungsträger gegenüber dem Bankinstitut nicht hoheitlich handeln, dh seine Rückforderung nicht durch Verwaltungsakt festsetzen darf, sodass ihm nur die Möglichkeit einer Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG zur Verfügung steht(BSG Urteil vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176, 177 f = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 31 = Juris RdNr 15 mwN).

23

Die Berufung und Revision sind ebenfalls statthaft, weil sie vom LSG zugelassen worden sind (Beschluss vom 10.6.2011 und Urteil vom 1.7.2014). Sämtliche Fristen sind gewahrt. Sonstige einer Sachentscheidung entgegenstehende Hindernisse liegen nicht vor.

24

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 118 Abs 3 S 2 SGB VI, dessen Voraussetzungen vorliegen(Beschluss vom 7.4.2016 - B 5 R 26/14 R - RdNr 14). Dem beklagten Geldinstitut ist es jedoch unmöglich, die überzahlten Rentenleistungen zurückzuüberweisen, weil die durch § 118 Abs 3 S 2 SGB VI angeordnete Rücküberweisung nur erfolgen kann, wenn das Konto des verstorbenen Rentenberechtigten noch vorhanden ist(Beschluss vom 7.4.2016, aaO, RdNr 15 bis 44), was hier nicht der Fall ist. Der Anspruch nach dieser Norm ist daher untergegangen. Andere Anspruchsgrundlagen bestehen nicht (Beschluss vom 7.4.2016, aaO, RdNr 45 bis 50). Wäre das ehemalige Rentenkonto noch existent, wäre eine Rücküberweisung zulasten dieses Kontos möglich gewesen und damit der Anspruch des RV-Trägers nicht untergegangen. In diesem Fall wäre das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen. Der 5. Senat teilt die Rechtsauffassung des LSG, dass die Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Kontoinhabers für dessen Berufung auf das Vorhandensein einer anderweitigen Verfügung über den der Rente entsprechenden Betrag unerheblich sei, nicht. Der 5. Senat ist vielmehr insoweit mit dem 13. Senat der Rechtsansicht, dass sich das Geldinstitut auf den anspruchsvernichtenden Einwand der Vornahme anderweitiger Verfügungen noch vor Eingang des Rückforderungsverlangens nach § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI nicht berufen kann, wenn es bei deren Ausführung Kenntnis vom Tod des Rentenberechtigten hatte. Der bei der Beantwortung der Rechtsfrage zu entwickelnde Rechtssatz ist daher für das Urteil im hiesigen Rechtsstreit tragend.

25

2. Ebenso liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs 3 S 1 SGG vor.

26

Nach dieser Norm ist eine Vorlage an den GrS nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, dass er an seiner Rechtsauffassung festhält.

27

Der 5. Senat hat mit Beschluss vom 7.4.2016 (aaO) beim 13. Senat angefragt, ob er an der Rechtsauffassung festhalte, dass ein Anspruch des RV-Trägers gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI auf Rücküberweisung von Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten überwiesen worden sind, nicht die weitere Existenz des Kontos des Rentenempfängers voraussetzt. Der 13. Senat hat dies mit Beschluss vom 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S - bejaht.

28

B. Beurteilung der vorgelegten Rechtsfrage

29

§ 118 Abs 3 SGB VI in der hier maßgeblichen, in der Zeit vom 1.3.2004 bis 8.4.2013 geltenden Fassung des 3. Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 27.12.2003 (BGBl I 3019) lautet wie folgt:

        
        

S 1:   

Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht.

        

S 2:   

Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern.

        

S 3:   

Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann.

        

S 4:   

Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

30

Die in § 118 Abs 3 S 2 SGB VI angeordnete Rücküberweisung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen kann nur erfolgen, wenn das Rentenkonto noch vorhanden ist. Die Rücküberweisungspflicht der Norm bezieht sich entgegen der Rechtsansicht des 13. Senats nur auf das Rentenkonto (so bereits Urteil des 5. Senats vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 27). Hierfür spricht der Wortlaut der Bestimmung (dazu 1.), systematische Erwägungen (dazu 2.) sowie die Entstehungsgeschichte der Norm in Verbindung mit der sich hieraus ergebenden gesetzgeberischen Zielsetzung (dazu 3.). Sonstiger Sinn und Zweck der Norm stehen dem nicht entgegen (dazu 4.).

31

1. Entgegen der Ansicht des 13. Senats (Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr 14 = Juris RdNr 36 und Beschluss vom 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S - RdNr 9) ergibt sich aus dem Begriff "zurückzuüberweisen" in § 118 Abs 3 S 2 SGB VI bzw "Rücküberweisung" in § 118 Abs 3 S 3 SGB VI, dass allein "das Überweisungskonto betroffen ist" bzw die Rückführung des der Rente entsprechenden Betrages nur von dem Rentenüberweisungskonto vorzunehmen ist. (Geld-)Überweisen bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch, (einen genau angegebenen Geldbetrag) zulasten eines Kontos einem bestimmten anderen Konto gutschreiben lassen (vgl Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache Bd 9, 3. Aufl 1999, S 4042; ders, Das Bedeutungswörterbuch Bd 10, 4. Aufl 2010, S 961; Gabler, Lexikon, Recht in der Wirtschaft, 1998, S 943). Der Begriff "zurücküberweisen" bezeichnet unzweifelhaft den actus contrarius zum Begriff "überweisen" und bedeutet demnach, den überwiesenen Geldbetrag von dem Konto, dem er gutgeschrieben worden ist, auf das Konto zurückzuführen, das ursprünglich mit diesem Betrag belastet worden ist.

32

Für dieses Verständnis spricht ebenfalls die im Duden (Das Bedeutungswörterbuch, 4. Aufl 2010, S 1134) zum Stichwort "zurück-…" angegebene Erläuterung "1.a) wieder zum Ausgangspunkt hin, in den Ausgangszustand … 4. drückt aus, dass man mit dem im Basiswort genannten Tun auf gleiche Art reagiert, dass dieses Tun eine gleichartige Erwiderung ist". Eine gleichartige Erwiderung auf das im Basiswort genannte Tun, das "Überweisen", bedeutet, diesen Vorgang auf gleiche Art rückabzuwickeln, und damit einen Rücktransfer von dem zunächst begünstigten Konto auf das zunächst belastete Konto vorzunehmen.

33

Aus der Begriffserläuterung des Duden Online-Wörterbuchs (Stichwort "zurücküberweisen": eine bereits überwiesene Summe auf das Konto des Absenders zurückzahlen) ergibt sich dagegen nicht zwingend das Erfordernis eines Rücktransfers des fehlgeleiteten Geldbetrages von dem ursprünglich begünstigten auf das ursprünglich belastete Konto. Angesichts der vom Duden insofern vernachlässigten Berücksichtigung seiner eigenen Erläuterung des Begriffs "zurück" im Sinne einer gleichartigen Erwiderung auf das im Basiswort genannte Tun erweist sich indes die Erklärung des Begriffs "zurücküberweisen" im Duden Online-Wörterbuch als zu ungenau, um hieraus belastbar das Wortverständnis des 13. Senats stützen zu können, wonach sich aus diesem Begriff kein Hinweis darauf ergebe, welches Konto für die Rücküberweisung in Anspruch zu nehmen sei.

34

Angesichts des dargelegten Wortsinns des Begriffs "zurücküberweisen" erschließt sich dem 5. Senat die Auffassung des 13. Senats nicht, der 5. Senat berücksichtige bei der von ihm vertretenen Norminterpretation "Umstände", die im Wortlaut des Gesetzes keinen Niederschlag gefunden hätten (Beschluss vom 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S - RdNr 10).

35

2. Systematische Erwägungen bestätigen das hier vertretene Ergebnis.

36

a) Eine Beschränkung des Rücküberweisungsvorgangs auf das Rentenüberweisungskonto ergibt sich zunächst aus dem Zusammenhang der Sätze 1 bis 3 des § 118 Abs 3 SGB VI.

37

aa) § 118 Abs 3 S 2 SGB VI ermächtigt das Geldinstitut, auf die dem Empfängerkonto gutgeschriebenen (Renten-)Beträge zuzugreifen und sie zurückzuführen. Die wesentliche Grundlage für diesen Zugriff der Bank enthält § 118 Abs 3 S 1 SGB VI, der die Rentenleistungen, "die … auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden", mit einem gesetzlichen Vorbehalt belegt. Dieser verhindert einen Übergang des Rentenbetrags in die Rechtssphäre des Kontoinhabers und hat die materielle Rechtswidrigkeit jeder Verfügung über den Rentenbetrag (außer der Rücküberweisung an den RV-Träger) zur Folge (vgl Urteil des Senats vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 23). Da sich § 118 Abs 3 S 1 SGB VI schon dem Wortlaut nach allein auf das vom Rentenempfänger dem RV-Träger angegebene Konto beziehen kann(Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 17) und der in dieser Norm verortete Vorbehalt die Rückzahlung der Rentenleistung legitimiert, kann sich auch die Rücküberweisungspflicht nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI ausschließlich auf das Rentenüberweisungskonto beziehen(Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 17; aA 13. Senat Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - aaO, Juris RdNr 43).

38

Hierfür spricht auch das Verhältnis zwischen § 118 Abs 3 S 2 und 3 SGB VI. Diese Vorschriften stehen in einem Grundsatz-Ausnahme-Ausnahmeverhältnis: Nach S 2 ist das Geldinstitut grundsätzlich zur Rücküberweisung verpflichtet. Nach S 3 Halbs 1 gilt dies (ausnahmsweise) dann nicht, wenn über den der Rente entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn (Ausnahme zur Ausnahme), dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann (Halbs 2 aaO). Sowohl S 3 Halbs 1 als auch S 3 Halbs 2 beziehen sich ausschließlich auf das Rentenüberweisungskonto (Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 17; Urteil des 9. Senats vom 1.9.1999 - B 9 V 6/99 R - BSGE 84, 259, 261 = SozR 3-2600 § 118 Nr 5 S 43 f).

39

Zur Bedeutung des Guthabenbegriffs in § 118 Abs 3 S 3 Halbs 2 SGB VI hat der Senat in der Entscheidung vom 3.6.2009 (aaO, RdNr 17) ausgeführt, dass das Gesetz nur das Guthaben auf dem Konto gemeint haben kann, auf das die Rente überwiesen wurde. Dies folge zum einen daraus, dass anderweitige Verfügungen iS des § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI mit Rücksicht auf den Begriff "Rücküberweisung" nur das Überweisungskonto betreffen könnten, sodass sich die Ausnahmeregelung des § 118 Abs 3 S 3 Halbs 2 SGB VI ebenfalls nur auf das Überweisungskonto beziehen kann. Denn als Ausnahme von der in § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI genannten Regel könne die Regelung in Halbs 2 keinen weiteren Anwendungsbereich haben(so auch Urteil des 9. Senats vom 1.9.1999 - B 9 V 6/99 R - BSGE 84, 259, 262 = SozR 3-2600 § 118 Nr 5 S 44; vgl auch Buschmann, SGb 2000, 231). Zum anderen folge dies bereits aus dem Wortlaut des § 118 Abs 3 S 1 SGB VI, wonach nur die auf ein Konto überwiesenen Rentenzahlungen unter einen Vorbehalt gestellt würden. Diese Regelung könne sich allein auf das vom Rentenempfänger dem RV-Träger angegebene Konto beziehen. Ein Zugriff des Geldinstituts auf andere Konten des Rentenberechtigten würde hingegen als Eingriff in die Rechte der Erben bzw Sonderrechtsnachfolger eine eindeutige gesetzliche Ermächtigung voraussetzen; eine derart weitgehende Befugnis sei jedoch nicht normiert worden. Dieses im Lichte der Rechte der Erben bzw Sonderrechtsnachfolger verfassungsrechtlich gebotene Verständnis des § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 und 2 SGB VI ist allgemein verbindlich und damit auch in Sachverhaltskonstellationen zu beachten, bei denen es nicht um (Grund-)Rechte der angesprochenen Personenkreise geht.

40

Die Ausnahme-Ausnahme-Regelung des S 3 kann aber keinen anderen Anwendungsbereich als die grundsätzliche Regelung in S 2 haben, deren Gegenstand wiederum allein die Rückforderung von Geldleistungen der in S 1 abschließend umschriebenen Art ist.

41

bb) Allgemein systematische Überlegungen führen ebenfalls zu einer Beschränkung des Rücküberweisungsvorgangs auf das Rentenüberweisungskonto.

42

Die vorliegend in Frage stehende Rückabwicklung einer dem Konto der Verstorbenen noch gutgeschriebenen Rentenzahlung stellt sich als actus contrarius zum ursprünglichen Zahlungsvorgang dar und gehorcht folglich dessen Vorbedingungen (vgl bereits Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO). Die Überweisung auf ein dem RV-Träger bekanntes Konto des Berechtigten ist auch im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung der Regelzahlweg (KomGRV, Stand März 2014, § 47 SGB I RdNr 3). Der Empfänger der Rentenleistung konkretisiert insofern in Ausübung seiner Rechte aus § 33 S 1 SGB I das Konto, auf das die Leistung überwiesen werden soll. Sofern der Wunsch des Empfängers angemessen ist, hat ihm der Leistungsträger nach S 2 aaO zu folgen (vgl BSG SozR 1200 § 47 Nr 1). Die kontoführende Bank wird auf diese Weise an dem öffentlich-rechtlichen Sozialrechtsverhältnis des Leistungsempfängers ebenso wenig beteiligt wie der RV-Träger an dessen privatrechtlicher Beziehung zum Geldinstitut. RV-Träger und Geldinstitut treten vielmehr nach der zutreffenden Auffassung auch des 13. Senats nur dadurch in rechtliche Beziehungen zueinander, dass der Versicherte dem RV-Träger gemäß § 47 SGB I das Geldinstitut als Überweisungsadresse benennt, an die der RV-Träger nach öffentlichem Recht(§§ 118 Abs 1, 119 SGB VI) "seine Rente" überweisen muss (BSG SozR 4-2600 § 118 Nr 9 RdNr 58). Damit gilt auch insofern, dass die Bank des Überweisungsempfängers im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr regelmäßig als bloße Leistungsmittlerin, dh als Zahlstelle des Überweisungsempfängers handelt und als solche in keinerlei Leistungsverhältnis zu dem Überweisenden steht, sodass sie grundsätzlich auch nicht in die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer Fehlüberweisung eingebunden ist (BGH vom 5.12.2006 - XI ZR 21/06 - BGHZ 170, 121, Juris RdNr 10). Ebenso wie sich die - ohne eigenes Zutun erlangte - Funktion des Geldinstituts bei der Überweisung auf dessen Eigenschaft als Leistungsmittler beschränkt, kann ihm auch bei der "Rücküberweisung" eine von diesem Konto unabhängige Funktion nicht zukommen.

43

b) Die gegen die systematischen Erwägungen des 5. Senat erhobenen Einwendungen des 13. Senats im Beschluss vom 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S - vermögen nicht zu überzeugen.

44

aa) So führt der 13. Senat (aaO, RdNr 19) aus, die vom 5. Senat vertretene Rechtsansicht, dass der Vorbehalt einen Übergang des Rentenbetrages in die Rechtssphäre des Kontoinhabers verhindere, bedeute zugleich, dass der vom Rentenservice überwiesene Geldbetrag in der Rechtssphäre - und damit wohl Vermögenssphäre - des kontoführenden Geldinstituts verblieben sei, weswegen dieses auch nach der Anordnung des § 118 Abs 3 S 2 SGB VI primär zur Zurücküberweisung der Rentenzahlung an den RV-Träger verpflichtet sei.

45

Diesen Überlegungen ist nicht beizutreten.

46

Die Rechtsansicht des 13. Senats setzt voraus, dass der überwiesene Rentenbetrag vor Weiterleitung auf das Konto des Rentenempfängers in die Rechts- bzw Vermögenssphäre des Geldinstituts gelangt. Im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr handelt die Bank des Zahlungsempfängers indes - wie bereits dargelegt - regelmäßig als bloße Leistungsmittlerin, dh als Zahlstelle des Überweisungsempfängers und steht als solche in keinem Leistungsverhältnis zu dem Überweisenden, sodass ihre eigene Rechts- und Vermögenssphäre grundsätzlich nicht betroffen ist. Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten soll, bestehen nicht. Insbesondere lässt sich derartiges nicht aus den zahlungsdiensterechtlichen Regelungen des BGB ableiten, selbst wenn sie anwendbar wären. § 675t Abs 1 BGB, der bezogen auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation das Rechtsverhältnis zwischen Geldinstitut und Rentenempfänger/Erbe beträfe, bestimmt, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers verpflichtet ist, dem Zahlungsempfänger den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen, nachdem er auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters eingegangen ist. Das Vermögen der Bank wird demnach ausweislich der genannten Norm nicht berührt (vgl auch Escher-Weingart, SGb 2017, 135, 136 Fn 5). Das Geldinstitut ist auch insoweit reine "Zahlstelle" des Empfängers (Sprau in Palandt, BGB, 73. Aufl 2014, § 675t RdNr 3 und § 675f RdNr 28). Ein "Verbleiben" des überwiesenen Geldbetrages in der Rechtssphäre des kontoführenden Geldinstituts (im Sinne einer Vermögensvermehrung) ist daher mit der Wirkung des Vorbehalts nicht verbunden. Dieses bleibt vielmehr auch im Fall einer zu Unrecht überwiesenen Rentenleistung vermögensmäßig unbeteiligter Zahlungsmittler und hat - soweit die Voraussetzungen des § 118 Abs 3 SGB VI vorliegen - den Rentenbetrag an den RV-Träger von dem Konto des Rentenempfängers zulasten des Vermögens der Erben zurückzuüberweisen.

47

bb) Der 13. Senat (aaO, RdNr 20) führt des Weiteren aus, der 5. Senat habe unzutreffenderweise erklärt, die Rechtsauffassung des 13. Senats erfordere einen "Zugriff" des Geldinstituts auf andere Konten des Rentenberechtigten als das Rücküberweisungskonto. Die insoweit in Bezug genommenen Ausführungen des 5. Senats (im Beschluss vom 7.4.2016 RdNr 20, entsprechend den obigen Ausführungen unter II B. 2. a) aa) Abs 3) befassen sich mit der Bedeutung des Vorbehalts und seinem ausschließlichen Bezug auf das Rentenüberweisungskonto. Die angestellten Erwägungen dienen der Erläuterung des Inhalts des S 3, der seinerseits aus systematischen Gründen Inhalt und Anwendungsbereich des S 2 mitbestimmt. Darin liegt nicht die Behauptung, die Rechtsauffassung des 13. Senats erfordere den Zugriff des Geldinstituts auf andere Konten des Rentenberechtigten. Hierum geht es ersichtlich nicht. Für die Auslegung des S 2 ist allein die sich aus dem Zusammenhang der S 1 bis 3 ergebende Erkenntnis maßgeblich, dass mangels entsprechender gesetzlicher Ermächtigung die Überweisung des fehlgeschlagenen Rentenbetrages an den RV-Träger von keinem anderen Konto als dem Rentenüberweisungskonto vorgenommen werden darf, und damit entgegen der Auffassung des 13. Senats auch nicht von einem eigenen Konto des Geldinstituts (so aber Beschluss vom 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S - RdNr 17). Angesichts der Ausführungen in RdNr 17 des Beschlusses vom 14.12.2016 (aaO) ist für den 5. Senat im Übrigen die in RdNr 20 dieses Beschlusses vertretene Rechtsansicht nicht verständlich, die Rechtsauffassung des 13. Senats erfordere keine "Zugriffsmöglichkeit" auf eigene Konten des Geldinstituts.

48

cc) Ebenso wenig kann der Annahme des 13. Senats (aaO, RdNr 20; ähnlich auch die Ausführungen in RdNr 24) beigetreten werden, das Geldinstitut müsse auch nach Ansicht des 5. Senats einen Rücküberweisungsanspruch des RV-Trägers ggf aus eigenem Vermögen bedienen, wenn das Geldinstitut in Kenntnis des Todes des Rentenempfängers weitere Verfügungen zulasse, die zu einem Kontostand unterhalb des Betrages der zu Unrecht gutgeschriebenen Rente führen. Der 13. Senat verkennt, dass in diesem Fall - bei weiter bestehendem Rentenkonto - die Erben des verstorbenen Rentenempfängers, die in den Kontoführungsvertrag des Verstorbenen eintreten, für das durch die Rücküberweisung des Betrages ggf im Minussaldo stehende Konto aufzukommen haben, die Rücküberweisung also zulasten des Erbenvermögens erfolgt.

49

Sollte der Erbe insolvent sein oder die Erbschaft ausschlagen, fällt das Geldinstitut zwar mit seiner aus dem Kontoführungsvertrag resultierenden Forderung auf Ausgleich des Kontos aus. Dieses im Rechtsverhältnis zwischen dem kontoführenden Geldinstitut und dem neuen Kontoinhaber bzw Erben bestehende Risiko betrifft aber eine andere Rechtsbeziehung als die hier streitige zwischen dem RV-Träger und dem kontoführenden Geldinstitut und vermag daher zur Auslegung von Normen, die dieses Rechtsverhältnis regeln, nichts beizutragen.

50

dd) Der 13. Senat (aaO, RdNr 20) beruft sich ferner für seine Rechtsauffassung, dass nach der gesetzlichen Konzeption des § 118 Abs 3 SGB VI das Geldinstitut mit eigenem Vermögen haften müsse, auf S 4 dieser Bestimmung. Die Regelung zur Unbeachtlichkeit der Befriedigung eigener Forderungen des Geldinstituts führe dazu, dass dieses für eine von ihm geschuldete Rücküberweisung ggf zunächst eigenes Vermögen einsetzen müsse und damit belastet sei, auf eigenes Risiko von den Erben des ursprünglichen Kontoinhabers hierfür Erstattung zu erlangen.

51

Auch diese Erwägungen mögen aus der Sicht des 5. Senats nicht zu überzeugen.

52

Das den Geldinstituten in S 4 auferlegte Verbot, den überwiesenen Betrag zur Befriedigung eigener Forderungen zu verwenden, besagt zunächst nur, dass die zu Unrecht überwiesene Rentenleistung nicht durch Aufrechnung mit eigenen Forderungen der Geldinstitute reduziert werden darf. Im Rahmen der Rücküberweisung nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI bewirkt dieses Verbot, dass eine gleichwohl erfolgte Aufrechnung wirkungslos ist und den entsprechenden zurückzuüberweisenden Betrag nicht schmälern kann; das Geldinstitut muss sich in den Fällen der Befriedigung eigener Forderungen im Verhältnis zum RV-Träger so behandeln lassen, als ob sich der verfügte Betrag noch auf dem Konto befände (Urteil des Senats vom 3.6.2009 - B 5 R 65/07 R - Juris RdNr 17). Hierin erschöpft sich die Regelungswirkung des S 4. Das Selbstbefriedigungsverbot wirkt sich mithin lediglich im Rahmen der Rücküberweisungspflicht des S 2 aus. Unter welchen Voraussetzungen diese besteht, ist dem Verbot des S 4 nicht zu entnehmen, sodass entgegen der Auffassung des 13. Senats (Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr 14 = Juris RdNr 36) insbesondere offenbleibt, warum die Durchsetzung der Norm "zwingend" ein Konto in eigener Verfügungsbefugnis der Bank erfordern sollte. S 4 ist auch kein allgemeines Schutzgesetz zugunsten des Vermögens des RV-Trägers mit der Folge einer daraus abzuleitenden Schadensersatzpflicht nach dem Muster des § 823 Abs 2 BGB zu entnehmen(Urteil des Senats vom 3.6.2009 - B 5 R 65/07 R - Juris RdNr 30).

53

ee) Darüber hinaus führt der 13. Senat (Beschluss vom 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S - RdNr 21 bis 24) aus, dass die Auffassung des 5. Senats, die zivilrechtlich-bankrechtlichen Beziehungen zwischen dem Geldinstitut und dem Kontoinhaber würden von § 118 Abs 3 SGB VI verdrängend überlagert, an eine ältere Rechtsprechung anknüpfe, wohingegen eine Weiterentwicklung der gesetzlichen Grundlage in den Blick zu nehmen sei, insbesondere das zum 31.10.2009 neu geregelte Zahlungsdiensterecht im BGB, das entsprechend den auf eine Vollharmonisierung abzielenden europarechtlichen Vorgaben grundlegend umgestaltet worden sei. Hiernach dürfe den öffentlich-rechtlichen Sonderregelungen in § 118 SGB VI nur insoweit Vorrang vor den Bestimmungen des Zahlungsdiensterechts zukommen, als dies zur Erreichung ihres Zwecks erforderlich und mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar sei. Unter Berücksichtigung dessen erscheine es problematisch, entgegen den allgemeinen zahlungsdiensterechtlichen Regelungen zur erforderlichen Autorisierung eines jeden Zahlungsvorgangs (§ 675j BGB) ein unmittelbares Zugriffsrecht des Geldinstituts auf das Konto des Rentenempfängers bzw seiner Rechtsnachfolger anzunehmen und von dessen weiterem faktischen Bestehen der Existenz des Rücküberweisungsanspruchs gemäß § 118 Abs 3 S 2 SGB VI abhängig zu machen.

54

Abgesehen davon, dass diese Erwägungen methodisch nicht unbedenklich sein dürften, sieht der 5. Senat keinen Konflikt zwischen § 675j BGB und § 118 Abs 3 SGB VI.

55

Das Zahlungsdiensterecht des BGB verbietet eine Überweisung unter Vorbehalt nicht nur nicht (so auch 13. Senat Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr 14 = Juris RdNr 23), sondern regelt diese ausdrücklich überhaupt nicht. Dementsprechend sind §§ 675c bis 676c BGB(idF des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.7.2009 - BGBl I 2355) auf eine Überweisung unter Vorbehalt nicht anwendbar. Das Instrumentarium der Normen "passt" auf eine Überweisung unter Vorbehalt nicht. Dies zeigt sich etwa an der in § 675p BGB geregelten Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags. Die Regelung kann nur Bedeutung entfalten, wenn ein wirksamer Zahlungsauftrag vorliegt. Dies ist bei einer Überweisung unter Vorbehalt aber nicht stets der Fall. Der 5. Senat ist mit dem 13. Senat der Auffassung, dass eine Überweisung unter Vorbehalt eine Überweisung unter einer auflösenden Bedingung darstellt, die kraft Gesetzes bewirkt, dass eine ggf noch vor dem Todeszeitpunkt des Rentners für den Folgemonat vorgenommene Rentengutschrift ihre materiell-rechtliche Wirksamkeit wieder verliert bzw eine erst nach dem Tod des Rentners erfolgte Gutschrift von vornherein nicht wirksam wird (Urteil des 13. Senats vom 24.2.2016, aaO, RdNr 19 mwN).

56

Insbesondere aber "passt" die von § 675j Abs 1 BGB geforderte Autorisierung eines Zahlungsvorgangs durch den Zahler im hier maßgeblichen Zusammenhang nicht. Eine Autorisierung der Rücküberweisung der fehlgeschlagenen Rente zulasten des Kontos des verstorbenen Rentenempfängers durch Zustimmung des jetzigen Kontoinhabers würde Sinn und Zweck des § 118 Abs 3 S 1 SGB VI geradezu konterkarieren. Der Vorbehalt in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI ist normiert worden, um einen Zugriff der Bank auf das Erbenvermögen ohne Einverständnis des Erben zu rechtfertigen(so auch Escher-Weingart, SGb 2017, 135, 139 Fn 49; vgl auch Anl 10 der Ausschuss-Drucks 11/1303 S 67 iVm S 68). Der 13. Senat verkennt, dass § 118 Abs 3 SGB VI bezüglich des Zugriffsrechts auf den der Rente entsprechenden Betrag eine spezielle öffentlich-rechtliche Regelung ist, die nach wie vor als Sonderrecht des Staates die privatrechtlichen, bankenrechtlichen Beziehungen zwischen dem Geldinstitut und dem jeweiligen Kontoinhaber aufgrund des Vorbehalts iS von § 118 Abs 3 S 1 SGB VI verdrängend überlagert(vgl nur BSG Urteil vom 13.12.2005 - B 4 RA 28/05 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 2 - Juris RdNr 16). Dementsprechend ist die hierzu ergangene Rechtsprechung nach wie vor aktuell.

57

Angesichts der fehlenden Anwendbarkeit insbesondere des § 675j Abs 1 BGB sind die im Zusammenhang mit dieser Norm erfolgten Erwägungen des 13. Senats zur Stornobuchung (Beschluss vom 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S - Juris RdNr 17) ohne Relevanz. Da die Bank unzweifelhaft das Konto des verstorbenen Rentners mit der Rückerstattung der überzahlten Rente belasten darf, kommt es auf ein Stornorecht bzw eine Stornobuchung der Bank nicht an (so auch Escher-Weingart, SGb 2017, 135, 137).

58

Träfe im Übrigen die Annahme des 13. Senats zu und wäre eine Rücküberweisung der fehlgeschlagenen Rente ohne Autorisierung des Zahlungsvorgangs nach § 675j Abs 1 BGB unzulässig, wäre § 118 Abs 3 S 2 SGB VI insgesamt obsolet. Denn dann wäre auch bei ausreichender Deckung des Kontos eine Rücküberweisung ohne Zustimmung des Kontoinhabers nicht möglich. Die Norm würde vollständig ihres Sinns entkleidet.

59

Art 86 Abs 1 der Richtlinie 2007/64 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.11.2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt steht der hier vertretenen Rechtsauffassung nicht entgegen. Die angestrebte vollständige Harmonisierung gilt nur für die Bereiche, in denen die Richtlinie harmonisierte Bestimmungen enthält. Die Richtlinie enthält indes keine Regelung über eine Überweisung unter Vorbehalt, verbietet diese insbesondere nicht.

60

3. Dass sich die Rücküberweisungspflicht des § 118 Abs 3 S 2 SGB VI nur auf das Rentenkonto bezieht, wird zudem durch die Entstehungsgeschichte der Norm gestützt. Die zum 1.1.1982 zwischen den Spitzenverbänden der Kreditinstitute und den Spitzenverbänden der Rentenversicherungs- und Unfallversicherungsträger geschlossene Vereinbarung 1982 ("Vereinbarung 1982" - abgedruckt bei von Einem, SGb 1988, 484) verpflichtete das Geldinstitut nur zur Freigabe der Rentenüberweisung, die zuvor dem Überweisungskonto gutgeschrieben wurde (vgl hierzu ausführlich BSGE 84, 259, 261 = SozR 3-2600 § 118 Nr 5 S 43 f). Der Werdegang des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18.12.1989 (BGBl I 2261) bestätigt dieses Ergebnis. Der "Diskussions- und Rentenentwurf eines Rentenreformgesetzes 1992" (Stand: 9.11.1988) sah ursprünglich noch folgende Regelung vor (vgl § 119 Abs 3 S 2 Entwurf):

"Die überweisende Stelle und der Träger der Rentenversicherung gelten insoweit als berechtigt, über das Konto zu verfügen."

61

Diese Regelung betraf ersichtlich nur das Überweisungskonto. Nachdem der Zentrale Kreditausschuss Bedenken in Bezug auf den damit möglichen Eingriff in das Eigentum des Kontoinhabers (ohne dessen Einwilligung und ohne vollstreckbaren Titel) erhoben hatte, sollten die nach dem Tod des Rentenberechtigten geleisteten Geldzahlungen unter Vorbehalt gestellt werden, mit der Folge, dass die genannte Regelung in § 119 Abs 3 S 2 des Entwurfs entfiel. Zugleich wurde vorgeschlagen, eine Verpflichtung zur Rücküberweisung dann zu verneinen, wenn über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt worden sei, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen könne (vgl hierzu die schriftliche Stellungnahme des parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, Horst Seehofer, gegenüber dem Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung des Deutschen Bundestags, Ausschuss-Drucks 11/1303, Anl 10 S 67 f). Diese Vorschläge wurden vom Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung übernommen. Zur Begründung wurde ausgeführt (Ausschussbericht vom 3.11.1989, BT-Drucks 11/5530 S 46 zu § 119):

"Die Änderung verdeutlicht, daß Rentenbeträge, die nach dem Tode von Rentnern deren Erben gutgeschrieben wurden, unter dem Vorbehalt der Rückforderung stehen. Damit soll den Bedenken Rechnung getragen werden, die von seiten der Banken aufgrund der bisherigen Fassung des Absatzes 3 erhoben wurden. Inhaltlich entspricht die Regelung nach wie vor der geltenden Praxis."

62

In Anbetracht insbesondere des letzten Satzes dieses Zitats erweist sich die Annahme des 13. Senats (Beschluss vom 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S - RdNr 15; s auch Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr 14 = Juris RdNr 40), dass die Neuformulierung der Vorschrift gegenüber dem Ausgangsentwurf gegen die Beibehaltung der bisherigen Verfahrensweise spreche, als irrig. Das Gegenteil ist der Fall. Anhaltspunkte dafür, dass nun auch andere Konten bei dem Geldinstitut von der Rücküberweisungspflicht betroffen sein sollten, lassen sich der Begründung gerade nicht entnehmen (vgl hierzu Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 18 ff, 20 zu § 118 Abs 3 S 3 Halbs 2 SGB VI).

63

Eine "Änderung der Regelungstechnik" hat im vorliegend in Frage stehenden Zusammenhang schon im Blick auf das ausdrückliche Begehren des Zentralen Kreditausschusses, eine gesicherte Zugriffsbefugnis gerade im Blick auf das Eigentumsrecht des Kontoinhabers zu erlangen, nur insofern stattgefunden, als die nach der "Vereinbarung 1982" noch erforderliche Ermächtigung durch den Versicherten statt durch eine gesetzliche Fiktion der Verfügungsberechtigung durch den gesetzlichen Vorbehalt ersetzt wurde, der in das geltende Recht Eingang gefunden hat. Ein Wechsel des Zugriffsobjekts ist hiermit nicht verbunden und ist während der Beratungen auch nicht andeutungsweise angesprochen worden.

64

Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass den RV-Trägern eine Zugriffsmöglichkeit auf eigene Konten der Geldinstitute und damit deren Vermögen eingeräumt werden sollte.

65

Die Vorgängerregelung von § 118 Abs 3 SGB VI, die "Vereinbarung 1982", begründete erstmalig Ansprüche der RV-Träger gegenüber den Geldinstituten auf Rücküberweisung von Geldleistungen, die nach dem Tod des bisherigen Leistungsberechtigten auf dessen Konto überwiesen wurden(vgl hierzu ausführlich BSG vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4). In dieser verpflichteten sich die verbandsangehörigen Banken, überzahlte Renten (wiederkehrende Leistungen), die für Bezugszeiten nach dem Tod des Berechtigten überwiesen worden waren, "unter Verzicht auf eine Aufrechnung mit eigenen Forderungen freizugeben" (vgl Nr 1 der "Vereinbarung 1982"). Nach Nr 2 der "Vereinbarung 1982" verminderte sich der freizugebende Betrag "um sämtliche nach Eingang der Rentenüberweisung vorgenommenen Verfügungen, die das Kreditinstitut zugelassen bzw ausgeführt hat". Als Verfügung galt "auch die Ausführung eines noch vom Rentenberechtigten selbst (zB Dauerauftrag) sowie eines von dessen Erben bzw Bevollmächtigten erteilten Auftrags" (vgl hierzu BSG vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176, 178 ff = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 33 ff). Das Geldinstitut sollte sich danach keinen wirtschaftlichen Vorteil kraft seiner faktischen Zugriffsmöglichkeit auf die zu Unrecht geleistete Rente verschaffen können, andererseits aber auch keinen wirtschaftlichen Nachteil befürchten müssen, sondern nur die Beträge zurückführen, die nach Abzug aller Verfügungen noch auf dem Konto vorhanden waren. Das Geldinstitut sollte mithin lediglich als wirtschaftlich unbeteiligter Zahlungsmittler fungieren (Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 31; Urteil des Senats vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 6 RdNr 20).

66

Mit dem Rentenreformgesetz 1992 vom 18.12.1989 (BGBl I 2261) wollte der Gesetzgeber an die zuvor geübte Praxis anknüpfen und diese "aus rechtsstaatlichen Erwägungen" auf eine gesetzliche Grundlage stellen (BT-Drucks 11/4124 S 179). Ziel war es, die von dem Geldinstitut und RV-Trägern vor 1992 geübte Verfahrensweise verbindlich zu regeln und vorzuschreiben. Es sei insoweit nochmals darauf hingewiesen, dass der Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 3.11.1989 (Drucks 11/5530 S 47 zu § 119 Abs 3) ausführt: "Inhaltlich entspricht die Regelung nach wie vor der geltenden Praxis." Ebenso heißt es in der Erläuterung des BMA: "Die Regelung entspricht der bisherigen Praxis." (Anl 10 der Ausschuss-Drucks 11/1303 S 65) und "§ 119 Abs 3 soll daher die bisher fehlende gesetzliche Regelung schaffen und die derzeitige Praxis auf eine für alle Beteiligten transparente Rechtsgrundlage stützen." (aaO S 66). Der 5. Senat möchte insofern hervorheben, dass die gesetzliche Regelung entgegen der Darstellung des 13. Senats (Beschluss vom 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S - RdNr 16) die bisherige Praxis nicht nur "im Ergebnis" fortführen sollte, sondern die zitierten Gesetzesmaterialien ohne jede Einschränkung eine Übereinstimmung der gesetzlichen Regelung mit der bisherigen Praxis betonen.

67

Dieses Normverständnis entspricht auch der Rechtsprechung des 9. Senats, der ausgeführt hat, dass nach dem Willen des Gesetzgebers "die bisherige Praxis aus rechtsstaatlichen Erwägungen auf eine gesetzliche Grundlage gestellt und fortgeschrieben" werden sollte (BSGE 83, 176, 179 f = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 33 f). Damit geht der 9. Senat ebenfalls davon aus, dass mit der Einführung der gesetzlichen Regelung kein Wechsel im Zugriffsobjekt verbunden ist. Der gleichzeitige Hinweis des 9. Senats auf eingeführte Neuerungen steht dem nicht entgegen. Hiermit sind lediglich das Entfallen der (in der Erklärung der Spitzenverbände des Kreditgewerbes zur Vereinbarung 1982 geforderten) Voraussetzung, dass dem RV-Träger die Einwilligung des Berechtigten in die Rückübertragung vorliegen müsse, und die Einführung des Vorbehalts gemeint (vgl BSGE 83, 176, 179 f = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 33 f).

68

Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber einen Verstoß der Geldinstitute gegen den Vorbehalt mit deren Pflicht, den Rentenbetrag in diesem Fall aus eigenem Vermögen erstatten zu müssen, sanktionieren wollte (zustimmend Escher-Weingart, SGb 2017, 135, 138 Fn 38). Vielmehr geht auch das gesetzgeberische Ziel (ua nicht "vorrangig" wie der 13. Senat den 5. Senat fälschlich versteht) dahin, die Geldinstitute lediglich als wirtschaftlich unbeteiligte Zahlungsmittler in die Rückabwicklung fehlgeschlagener Rentenüberweisungen einzubinden.

69

Demgegenüber ist der 13. Senat (Beschluss vom 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S - RdNr 28) der Auffassung, den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren sei nicht zu entnehmen, dass der historische Gesetzgeber das genannte Ziel mit der Regelung des § 118 Abs 3 SGB VI verfolgt habe. Die Stellungnahme des BMA gegenüber dem Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung lasse vielmehr hinreichend erkennen, dass mit der von ihm vorgeschlagenen und so Gesetz gewordenen Fassung des § 118 Abs 3 SGB VI nicht beabsichtigt gewesen sei, "allein den Rentenversicherungsträgern das Risiko dafür aufzuerlegen, daß die Banken Rentenzahlungen stets auch zugunsten der Erben gutschreiben, und zwar auch dann, wenn sie von dem Tod des Rentners positiv Kenntnis haben"(Ausschuss-Drucks 11/1303 Anl 10 S 66).

70

Auch diesen Überlegungen kann nicht gefolgt werden. Das vom 13. Senat bemühte Zitat gibt nichts für die zwischen den Senaten streitige Rechtsfrage her, ob die Rücküberweisungspflicht auf das Rentenkonto beschränkt ist oder die Bank im Fall der Auflösung des Kontos für die Rücküberweisung mit eigenem Vermögen haften muss. Dies zeigt eine Betrachtung des Zitats in seinem Zusammenhang.

71

In dem Absatz, in dem der zitierte Teilsatz aufgeführt ist, wird thematisiert, wer im Fall des Todes des Rentners und einer gleichwohl noch überwiesenen Rente das Überzahlungsrisiko trägt. Es wird darauf hingewiesen, was die Banken eigentlich tun müssten, um den höchstpersönlichen Charakter der Rente strikt zu beachten und ihr eigenes Risiko zu verringern, was für alle Beteiligten jedoch unzumutbar sei. Danach folgt der Satz: "Ebenso problematisch wäre es allerdings auch, allein den Rentenversicherungsträgern das Risiko dafür aufzuerlegen, daß die Banken Rentenzahlungen stets auch zu Gunsten der Erben gutschreiben, und zwar auch dann, wenn sie von dem Tod des Rentners positiv Kenntnis haben."

72

Der Absatz macht also deutlich, dass weder den Banken noch den RV-Trägern allein das Überzahlungsrisiko aufgebürdet werden soll. Wie die Risikobereiche voneinander abzugrenzen sind, wird dann im nachfolgenden Absatz unter Hinweis auf die "Vereinbarung 1982" beschrieben: "Die Rentenversicherungsträger haben sich darin verpflichtet, eine Rückerstattung zu Lasten des Kontos der Erben nur dann zu verlangen, wenn der Rentner zu Lebzeiten mit Wirkung für seine Erben darin eingewilligt hat (dies geschieht in der Praxis in dem Antrag auf unbare Rentenzahlung). Sie akzeptieren damit incidenter, daß die Banken die Renten auf dem angegebenen Konto auch dann gutschreiben, wenn der Rentner bereits verstorben ist. Im Gegenzug dazu haben sich die Banken verpflichtet, die überzahlten Renten unter Verzicht auf eine Aufrechnung mit eigenen Forderungen (der Banken) zurückzuüberweisen, soweit über die entsprechenden Beträge noch nicht verfügt wurde."

73

Dass die Bank für die Rückführung der Rente mit eigenem Vermögen haften soll, ist dem nicht zu entnehmen.

74

4. Sonstiger Sinn und Zweck stehen dem hier vertretenen Normverständnis nicht entgegen.

75

Zwar ist Ziel des in § 118 Abs 3 SGB VI geregelten Anspruchs gegen das Geldinstitut auch sicherzustellen, dass zu Unrecht gezahlte Rentenleistungen schnell und vollständig zurückgeführt werden sollen, um die Solidargemeinschaft der Versicherten vor finanziellen Nachteilen zu bewahren(Urteil des Senats vom 3.6.2009 - B 5 R 65/07 R - Juris RdNr 28 mwN). Indessen sagt dieses Normziel allein nichts darüber aus, welche Konsequenzen eintreten sollten, wenn diese Rückführung auf dem gesetzlich vorgegebenen Weg misslingt. Insbesondere rechtfertigt sich hieraus nicht - gegen Wortlaut, Systematik und sonstige gesetzgeberische Zielsetzung - sachlich-logisch eine Haftung der Geldinstitute mit eigenem Vermögen.

76

Der in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI geregelte gesetzliche Vorbehalt ist nach der Konzeption des Gesetzes nicht etwa allein auf eine Umsetzung mit Hilfe des in Abs 3 geregelten Anspruchs angewiesen. Die durch § 118 Abs 3 S 1 SGB VI verfügte Belegung der Rentengutschrift mit einem Vorbehalt trägt dem Umstand Rechnung, dass die Rente ihrer höchstpersönlichen Natur entsprechend nur für den Rentner selbst bestimmt ist, demzufolge mit seinem Tod endet(§ 102 Abs 5 SGB VI, § 39 Abs 2 SGB X) und zum Beginn des auf den Todesmonat folgenden Kalendermonats eingestellt werden müsste, dies aber technisch regelmäßig nicht möglich ist (Kreikebohm, SGB VI, 5. Aufl 2017, § 118 RdNr 25). Unabhängig von seiner systematischen Stellung beschränkt sich der persönliche Anwendungsbereich der Regelung nicht lediglich auf die in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI genannten Geldinstitute und bildet tatbestandlich eine wesentliche Grundlage für den gegen diese gerichteten Anspruch, sondern betrifft ebenso die von Abs 4 aaO erfassten Personen - Empfänger, Verfügende und Erben(vgl BSG vom 4.8.1998 - B 4 RA 72/97 R - BSGE 82, 239, 248 f = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 25 f), gilt also umfassend. Die sich aus der Anwendung von § 118 Abs 3 S 1 SGB VI für Geldinstitute ergebende Pflicht zur Rücküberweisung(§ 118 Abs 3 S 2 SGB VI) repräsentiert folglich im Blick auf den sich aus Abs 4 ergebenden Erstattungsanspruch gegen die sonstigen Betroffenen nur einen Teil der sich aus dem Vorbehalt ergebenden Rechtsfolgen. Unter anderem für Fälle der vorliegend in Frage stehenden Art, in denen das kontoführende Geldinstitut trotz Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers durch die Auflösung des Kontos und Auszahlung des gesamten Kontovermögens an die Erben die Rückführung des Rentenbetrags nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben vereitelt, bedarf es daher von vornherein keiner "Erweiterung" von § 118 Abs 3 S 2 SGB VI. Hiervon ist bisher auch der 13. Senat ausgegangen, der im Anschluss an den Beschluss des 5a. Senats vom 22.4.2008 (B 5a R 120/07 R - Juris) selbst ausgeführt hat, dass dem Geldinstitut nach der gesetzgeberischen Zielsetzung und dem Gesetzeswortlaut ("zurückzuüberweisen") keine Rückzahlungspflicht aus eigenem Vermögen auferlegt werden darf (vgl Urteil vom 5.2.2009 - B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 8 RdNr 26).

77

Da nicht nur der Wortlaut, sondern auch die sonstigen anerkannten Auslegungsgrundsätze zu dem vom 5. Senat vertretenen Normverständnis führen, handelt es sich entgegen der Auffassung des 13. Senats (Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - aaO, Juris RdNr 32) auch nicht um eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 118 Abs 3 S 2 SGB VI(vgl hierzu BVerfG Beschluss vom 19.8.2011 - 1 BvR 2473/10 ua - Juris RdNr 21).

        
                          
                          

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

Tenor

Der 13. Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass ein Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI auf Rücküberweisung von Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten überwiesen wurden, nicht die weitere Existenz des Kontos des Rentenempfängers voraussetzt.

Gründe

1

I. Der 5. Senat des BSG hat im Verfahren B 5 R 26/14 R darüber zu entscheiden, ob der klagende Rentenversicherungsträger vom beklagten Geldinstitut die Rücküberweisung von zwei Monatsbeträgen an Witwenrente iHv insgesamt 727,08 Euro verlangen kann.

2

Das beklagte Geldinstitut, das am 24.11.2009 davon Kenntnis erhielt, dass die Rentenberechtigte am 19.11.2009 verstorben war, schrieb am 30.11.2009 bzw 30.12.2009 die für die Monate Dezember 2009 bzw Januar 2010 bestimmten Rentenzahlungen iHv jeweils 363,54 Euro noch auf deren Girokonto gut. Für dieses Konto hatte die Rentenberechtigte einem Bevollmächtigten Bankvollmacht mit Geltung über den Tod hinaus erteilt. Der Bevollmächtigte überwies den für Dezember 2009 gutgeschriebenen Betrag einer Leibrente an den Zahlenden zurück. Nach Ausführung mehrerer Lastschriften, einer Barabhebung durch den Bevollmächtigten sowie einer Gutschrift aufgrund Auflösung eines Sparbuchs wies das Girokonto am 27.1.2010 noch ein Guthaben von 1138,52 Euro aus. Diesen Betrag zahlte die Beklagte an jenem Tag an die beiden Töchter der Rentenberechtigten als deren Erbinnen aus und löschte das Konto. Rentenzahlungen der Klägerin für Februar bzw März 2010, die nachfolgend erneut überwiesen wurden, leitete die Beklagte wegen der zwischenzeitlich erfolgten Löschung des Kontos an den Rentenservice der Deutschen Post AG zurück. Das Rückforderungsverlangen des Rentenservice vom 26.3.2010 hinsichtlich der Rentenzahlungen für Dezember 2009 und Januar 2010 beschied die Beklagte unter Berufung auf die Auflösung des betreffenden Kontos abschlägig.

3

Das SG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 727,08 Euro zu zahlen. Auf die vom LSG zugelassene Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage des Rentenversicherungsträgers abgewiesen, weil über den der überzahlten Rentenleistung entsprechenden Betrag bei Eingang des Rückforderungsverlangens der Klägerin bereits anderweitig verfügt worden sei; die Kenntnis der Beklagten vom Tod der Kontoinhaberin bei Ausführung der betreffenden Verfügungen sei hierfür ohne Belang (Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 1.7.2014 - L 2/12 R 382/11 - Juris RdNr 25 f).

4

Der 5. Senat des BSG beabsichtigt, die Revision des Rentenversicherungsträgers zurückzuweisen. Er geht zwar - anders als das LSG, aber insoweit in Übereinstimmung mit dem 13. Senat - davon aus, dass sich das Geldinstitut bei Kenntnis vom Tod des Kontoinhabers zum Zeitpunkt der Ausführung einer Verfügung zu Lasten des Überweisungskontos nicht mehr auf den Auszahlungseinwand nach § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI berufen kann(vgl BSG Urteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 6 RdNr 16 f; BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 23; BSG Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 14 RdNr 16 ff). Doch will er der Rechtsmeinung folgen, eine Auflösung des Überweisungskontos bewirke, dass dem Geldinstitut eine Rücküberweisung der überzahlten Rentenleistungen an den Rentenversicherungsträger objektiv unmöglich werde. Dies führe selbst dann, wenn das kontoführende Geldinstitut trotz Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers durch eine Auflösung des Kontos die Rückführung des überzahlten Rentenbetrags nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben vereitelt habe, dazu, dass der Rentenversicherungsträger ein Verlangen auf Rücküberweisung gegenüber dem Geldinstitut nicht mehr durchsetzen könne. Der Rentenversicherungsträger müsse sich in einer solchen Konstellation darauf verweisen lassen, gegenüber Empfängern, Verfügenden und/oder den Erben einen Erstattungsanspruch gemäß § 118 Abs 4 SGB VI geltend zu machen.

5

Der 5. Senat sieht sich an dieser Entscheidung durch das Urteil des 13. Senats vom 24.2.2016 (B 13 R 22/15 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 14 RdNr 34 ff, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) gehindert. Er hat deshalb mit Beschluss vom 7.4.2016 beim 13. Senat angefragt, ob er an der im Urteil vom 24.2.2016 entwickelten Rechtsauffassung festhalte, dass der Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI die weitere Existenz des Kontos des Rentenempfängers nicht voraussetze.

6

II. Der 13. Senat hält nach erneuter Prüfung an seiner im Urteil vom 24.2.2016 (B 13 R 22/15 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 14 RdNr 34 - 44, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen) ausführlich begründeten Rechtsauffassung fest, dass das weitere Bestehen des Kontos, auf das Geldleistungen für Zeiträume nach dem Tod des Berechtigten überwiesen wurden, nicht Voraussetzung dafür ist, dass dem Rentenversicherungsträger ein Anspruch gegen das Geldinstitut auf Rücküberweisung nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI zusteht. Er vermag den vom 5. Senat im Beschluss vom 7.4.2016 hiergegen angeführten Argumenten aus folgenden Gründen nicht beizutreten:

7

1. Der 13. Senat hat in RdNr 36 des Urteils vom 24.2.2016 (B 13 R 22/15 R - aaO) näher ausgeführt, weshalb der Wortlaut der Begriffe "zurückzuüberweisen" (§ 118 Abs 3 S 2 SGB VI) bzw "Rücküberweisung" (§ 118 Abs 3 S 3 SGB VI) nichts dafür hergebe, dass die weitere Existenz des Kontos eine unabdingbare Voraussetzung für den Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut aus § 118 Abs 3 S 2 SGB VI sein soll. Ohne sich mit diesen Argumenten im Einzelnen auseinanderzusetzen, meint der 5. Senat, der Begriff "zurückzuüberweisen" weise darauf hin, "dass allein das Überweisungskonto betroffen ist" (Beschluss vom 7.4.2016 - B 5 R 26/14 R - RdNr 17). Die genaue Bedeutung dieser "Betroffenheit" sowie eine nähere Begründung für dieses Ergebnis werden jedoch nicht dargelegt. Sie ergeben sich auch nicht aus den vom 5. Senat in diesem Zusammenhang (ohnehin nur mit der Einschränkung "vgl") angeführten Fundstellen. In RdNr 17 des Urteils vom 3.6.2009 (B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10) ist ausgeführt, dass "anderweitige Verfügungen iS des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbs 1 SGB VI mit Rücksicht auf den Begriff der 'Rücküberweisung' nur das Überweisungskonto betreffen können"; eine Exegese des Wortlauts des genannten Begriffs enthält dies nicht. Dasselbe gilt für die vom 5. Senat als Beleg genannte Entscheidung des 13. Senats vom 5.2.2009 (B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 8 RdNr 26), zumal dort lediglich ein Zitat aus einer Entscheidung des 5a. Senats (Urteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 6 RdNr 21)wiedergegeben ist.

8

Für den 13. Senat ist deshalb nicht erkennbar, auf welcher Grundlage der 5. Senat meint, schon "der Wortlaut" könne nur zu dem von ihm vertretenen Normverständnis führen, was insbesondere zur Folge habe, dass in methodischer Hinsicht dieses Normverständnis nicht zu einer teleologischen Reduktion des Anwendungsbereichs der Vorschrift des § 118 Abs 3 S 2 SGB VI führe(Beschluss vom 7.4.2016, aaO RdNr 44 - unter inhaltlicher Bezugnahme auf die Ausführungen im Urteil des 13. Senats vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 14 RdNr 41 am Ende).

9

Der 13. Senat unterstreicht an dieser Stelle noch einmal, dass dem Wortsinn der Begriffe "zurückzuüberweisen" bzw "Rücküberweisung" kein Hinweis darauf entnommen werden kann, welches Konto banktechnisch durch Erteilung eines entsprechenden Zahlungsauftrags für die Rücküberweisung in Anspruch zu nehmen ist. Die Verbindung des Verbs "überweisen" mit dem verbalen Bestimmungswort "zurück-" drückt lediglich den Umstand aus, dass der Geldbetrag einer gutgeschriebenen Überweisung an denjenigen zurückzuleiten ist, der diese Überweisung ursprünglich veranlasst hat, bezeichnet mithin den Adressaten (Empfänger) der Rücküberweisung (s Duden, online-Wörterbuch, Stichwort 'zurücküberweisen': "eine bereits überwiesene Summe auf das Konto des Absenders zurückzahlen"; ebenso Duden, Bedeutungswörterbuch, 4. Aufl 2010, Stichwort 'zurück-': "wieder zum Ausgangspunkt hin, in den Ausgangszustand (…) drückt aus, dass man mit dem im Basiswort genannten Tun auf gleiche Art reagiert, dass dies Tun eine gleichartige Erwiderung ist"). Der Wortsinn von "zurücküberweisen" erfordert somit nicht, dass die Rückführung eines fehlerhaft überwiesenen Geldbetrags an denjenigen, von dem die Überweisung stammt, ausschließlich zu Lasten desjenigen Kontos, auf dem die fehlerhafte Überweisung gutgeschrieben wurde, vorgenommen werden darf.

10

Der Ansicht des 5. Senats wäre allerdings beizupflichten, wenn der Gesetzgeber § 118 Abs 3 S 2 SGB VI zB wie folgt gefasst hätte: "Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherungzu Lasten des in Satz 1 genannten Kontos zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern." Das ist jedoch nicht geschehen (zur Nichtberücksichtigung von Umständen, die im Wortlaut des Gesetzes keinen Niederschlag gefunden haben, s zB BSG Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R - BSGE 104, 294 = SozR 4-3250 § 14 Nr 9, RdNr 14).

11

2. Zur Entstehungsgeschichte der Regelung in § 118 Abs 3 SGB VI hat der 13. Senat im Urteil vom 24.2.2016 (B 13 R 22/15 R - aaO RdNr 37 - 40) ausgeführt, dass im Verlauf der parlamentarischen Beratungen die im ursprünglichen Gesetzentwurf für das Rentenreformgesetz 1992 vorgesehene Regelungstechnik (entsprechend der bisherigen Praxis auf der Grundlage einer im Jahr 1982 abgeschlossenen Vereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der Rentenversicherungsträger und den Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft) einer originären Ermächtigung des Rentenversicherungsträgers zur Erteilung eines Rücküberweisungsauftrags zu Lasten des Kontos des Rentenempfängers aufgegeben wurde und der Gesetzgeber stattdessen einen eigenständigen sozialrechtlichen Zahlungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut normierte.

12

Abweichend hiervon betont der 5. Senat, der Gesetzgeber des Rentenreformgesetzes 1992 habe das Ziel verfolgt, "die von den Geldinstituten und Rentenversicherungsträgern vor 1992 geübte Verfahrensweise verbindlich zu regeln und fortzuschreiben"; eine wesentliche Änderung der bisherigen Praxis sei nicht gewollt gewesen (RdNr 29 des Anfragebeschlusses vom 7.4.2016). Soweit sich der 5. Senat für diese Einschätzung auf eine Entscheidung des 9. Senats vom 9.12.1998 (B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176, 179 f = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 33 f) beruft, ist festzustellen, dass der 9. Senat dort lediglich ausgeführt hat, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die bisherige Praxis aus rechtsstaatlichen Erwägungen "auf eine gesetzliche Grundlage gestellt und fortgeschrieben" werden sollte, wobei allerdings gleichzeitig auch Neuerungen eingeführt worden seien (BSG Urteil vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - aaO). Die eingangs genannte Aussage des 5. Senats kann daher, soweit sie eine verbindliche Regelung der bisher geübten Verfahrensweise betrifft, nur an seine eigenen Urteile vom 3.6.2009 (B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 32; B 5 R 65/07 R - Juris RdNr 26; inhaltsgleich bereits zuvor Anfragebeschlüsse vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 65/07 R bzw B 5a R 125a R 120/07 R - Juris RdNr 26 bzw 32) anknüpfen.

13

Der 5. Senat verbindet mit seiner Auffassung, der historische Gesetzgeber habe die Regelungsabsicht gehabt, eine verbindliche Regelung auch der vor 1992 geübten "Verfahrensweise" vorzunehmen, die Vorstellung, daraus folge zugleich, dass auch nach der Gesetz gewordenen Regelung in § 118 Abs 3 S 2 und 3 SGB VI die Rückabwicklung der überzahlten Rentenleistung ausschließlich durch eine Überweisung erfolgen kann bzw darf, bei der der Überweisungsauftrag(Zahlungsauftrag gemäß § 675f Abs 3 S 2 BGB)auf das Konto des verstorbenen Rentenberechtigten als "Zugriffsobjekt" bezogen ist. Eine Änderung der vor 1992 geübten Verfahrensweise habe lediglich insofern stattgefunden, als die nach der "Vereinbarung 1982" noch erforderliche Ermächtigung des Rentenversicherungsträgers durch den Kontoinhaber (Rentenempfänger bzw Versicherter) "statt durch eine gesetzliche Fiktion der Verfügungsberechtigung durch den gesetzlichen Vorbehalt ersetzt wurde" (RdNr 26 des Anfragebeschlusses vom 7.4.2016).

14

Dieser Sichtweise vermag der 13. Senat nicht beizutreten. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung hat mit seiner - in dieser Form als § 118 Abs 3 SGB VI Gesetz gewordenen - Beschlussempfehlung zum Entwurf eines § 119 Abs 3 SGB VI(BT-Drucks 11/5490 S 82) unverändert die vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMAS) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) vorgeschlagene Neuformulierung übernommen. Er hat hierzu im Ausschussbericht erläutert, die Änderung verdeutliche, dass nach dem Tode von Rentnern gutgeschriebene Rentenbeträge unter dem Vorbehalt der Rückforderung stünden. Damit solle den von Seiten der Banken aufgrund der bisherigen Fassung des Entwurfs von Absatz 3 erhobenen Bedenken Rechnung getragen werden; inhaltlich entspreche die Regelung nach wie vor der geltenden Praxis (BT-Drucks 11/5530 S 46 f - zu § 119, zu Abs 3). Diese Ausführungen rechtfertigen jedoch nicht die Annahme, die vom Ausschuss beschlossene geänderte Fassung der Vorschrift habe sich darauf beschränkt, die ursprünglich vorgesehene gesetzliche Fiktion einer Verfügungsberechtigung des Rentenversicherungsträgers bzw der überweisenden Stelle über das Konto des verstorbenen Rentenempfängers (§ 119 Abs 3 S 2 E-SGB VI) durch den neu aufgenommenen gesetzlichen Vorbehalt zu ersetzen, ansonsten aber die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Regelung insbesondere auch hinsichtlich der bislang geübten Verfahrensweise (Regelungstechnik) unverändert zu belassen.

15

Gegen diese Annahme spricht zunächst, dass der Wortlaut der Vorschrift gegenüber dem Ausgangsentwurf in weiten Teilen neu formuliert wurde. Die Regelung zum Vorbehalt findet sich auch nicht anstelle des gestrichenen Satzes 2 des Entwurfs zur Verfügungsberechtigung des Rentenversicherungsträgers über das Konto, sondern leitet als neuer Satz 1 die gesamte Vorschrift ein. Denn der Vorbehalt sollte "die Basis des § 119 Abs. 3" sein, die bewirkt, dass beim Kontoinhaber kein volles "Eigentum" an der Rentenzahlung, sondern nur "Vorbehaltseigentum" entsteht(so ausdrücklich die Erläuterung des BMAS in Anlage 10 der Ausschuss-Drucks 11/1303, S 67). Dadurch werde gewährleistet, dass der Kontoinhaber im Fall des Todes des Rentenberechtigten an weiteren Rentenzahlungen überhaupt kein "Eigentum" erwerbe, in welches ohne Einwilligung und ohne vollstreckbaren Titel - so die vom Zentralen Kreditausschuss der Banken geäußerten Bedenken - eingegriffen werde, sodass mit der Neuformulierung den genannten Bedenken Rechnung getragen werde (Ausschuss-Drucks 11/1303 aaO).

16

Diese Begründung verdeutlicht, dass mit der vom Ausschuss beschlossenen Neufassung nicht lediglich auf der Grundlage der bisherigen Verfahrensweise die gesetzliche Fiktion einer Berechtigung des Rentenversicherungsträgers zur Verfügung über das Konto des Rentenempfängers durch einen gesetzlichen Vorbehalt ersetzt wurde. Vielmehr wurde eine neue rechtstechnische Konstruktion entwickelt, um trotz der geäußerten Bedenken die bisherige Praxis im Ergebnis fortführen zu können (zu den Folgen dieser Neuerung s von Heinz, BG 1992, 376, 378 f). In diesem Sinne ist nach Ansicht des 13. Senats die bereits erwähnte Aussage im Bericht des Ausschusses zu verstehen, die neue Regelung entspreche inhaltlich "nach wie vor der geltenden Praxis".

17

Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehene Rechtsmacht des Rentenversicherungsträgers zur Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Bank zur Durchführung einer (Rück-)Überweisung ("gesetzliche Fiktion der Verfügungsberechtigung") überhaupt funktionsäquivalent ersetzt werden kann durch die gesetzliche Anordnung eines Vorbehalts (einer auflösenden Bedingung) hinsichtlich der Gutschrift des ursprünglich überwiesenen Betrags auf dem Konto des Rentenempfängers. Denn das kontoführende Geldinstitut ist nicht befugt, ohne Autorisierung durch den Kontoinhaber oder einen sonstigen Verfügungsbefugten eine Überweisung zu Lasten des Kontos des verstorbenen Rentenempfängers an den Rentenversicherungsträger vorzunehmen (vgl § 675j Abs 1 BGB). Das Geldinstitut hat nach den bankvertraglichen Regelungen lediglich die Befugnis, die aufgrund eines wirksam gewordenen Vorbehalts fehlerhaft erfolgte Rentengutschrift unter bestimmten Umständen auf dem Konto des Rentenempfängers vor Rechnungsabschluss durch eine Stornobuchung rückgängig zu machen oder danach durch eine Berichtigungsbuchung zu korrigieren (vgl Peterek in Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl 2011, RdNr 6.256 ff). Die (Rück-)Überweisung des auf ihr Hauptkonto (s dazu Escher-Weingart, WM 2014, 293, 295) transferierten Rentenbetrags, dessen wirksame Gutschrift auf dem Überweisungskonto des verstorbenen Rentenempfängers aufgrund des Vorbehalts fehlschlug, an den Rentenversicherungsträger kann das Geldinstitut vielmehr ohne Mitwirkung eines über das Überweisungskonto Verfügungsbefugten nur über ein eigenes Konto bewirken.

18

3. Der 13. Senat kann sich auch den systematischen Erwägungen des 5. Senats (RdNr 18 ff des Anfragebeschlusses vom 7.4.2016) nicht in jeder Hinsicht anschließen.

19

a) Allerdings besteht Übereinstimmung mit dem 5. Senat, dass der gesetzliche Vorbehalt in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI die wesentliche Grundlage der gesamten Regelung zur Rückabwicklung wegen Todes überzahlter Rentenbeträge an den Rentenversicherungsträger enthält(Senatsurteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - aaO RdNr 19). Dieser Vorbehalt bezieht sich primär auf den zu Unrecht überwiesenen Geldbetrag; das Überweisungskonto ist allenfalls mittelbar betroffen. Wenn aber der Vorbehalt im Fall seines Wirksamwerdens, also beim Tod des Rentenempfängers, "einen Übergang des Rentenbetrags in die Rechtssphäre des Kontoinhabers" verhindert (so der Anfragebeschluss vom 7.4.2016 - RdNr 18), so ist damit nach Ansicht des 13. Senats zugleich verbunden, dass der vom Rentenservice überwiesene Geldbetrag in der Rechtssphäre des kontoführenden Geldinstituts verblieben ist. Deshalb ist gemäß der Anordnung in § 118 Abs 3 S 2 SGB VI("Das Geldinstitut hat sie … zurückzuüberweisen") primär das Geldinstitut verpflichtet, die zu Unrecht überwiesene Rentenzahlung an den Rentenversicherungsträger zurückzuüberweisen. Zugleich ermöglicht es der Vorbehalt dem Geldinstitut aber auch, in seiner Rechtsbeziehung zum Kontoinhaber (dh dem/den Erben des verstorbenen Rentenempfängers) die zu Unrecht erfolgte Gutschrift der Rentenzahlung rückabzuwickeln. In welchen Fällen die Rückabwicklung einer wegen Todes überzahlten Rentenleistung auf diese Weise zu erfolgen hat, ist in § 118 Abs 3 S 3 und 4 SGB VI durch Abgrenzung der Risikosphären näher bestimmt.

20

b) Soweit der 5. Senat anführt, die Rechtsauffassung des 13. Senats erfordere einen "Zugriff" des Geldinstituts auf andere Konten des Rentenberechtigten als das Rentenüberweisungskonto (vgl Anfragebeschluss vom 7.4.2016 - RdNr 20), trifft das nicht zu. Ebenso wenig erfordert oder begründet die Rechtsmeinung des 13. Senats eine "Zugriffsmöglichkeit" der Rentenversicherungsträger auf eigene Konten der Geldinstitute (vgl Anfragebeschluss vom 7.4.2016 - RdNr 27). Wenn das Geldinstitut jedoch in Kenntnis des Todes des Rentenempfängers weitere Verfügungen zulässt, die zu einem Kontostand unterhalb des Betrags der zu Unrecht gutgeschriebenen Rente führen, muss es den - dann auch nach Ansicht des 5. Senats bestehenden - Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers ggf auch aus eigenem Vermögen bedienen. Eine Grundentscheidung des Gesetzgebers, Geldinstitute bei der Rückabwicklung fehlgeschlagener Rentenüberweisungen keinesfalls mit eigenem Vermögen in Anspruch zu nehmen, kann der gesetzlichen Regelung in § 118 Abs 3 SGB VI nach Meinung des 13. Senats nicht entnommen werden. § 118 Abs 3 S 2 SGB VI lässt vielmehr hinreichend deutlich erkennen, dass ein eigenständiger Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut begründet werden sollte. Die Regelung zur Unbeachtlichkeit der Befriedigung eigener Forderungen des Geldinstituts (vom 5. Senat als "Selbstbefriedigungsverbot" bezeichnet - vgl RdNr 22 des Anfragebeschlusses vom 7.4.2016) führt außerdem dazu, dass das Geldinstitut für eine von ihm geschuldete Rücküberweisung ggf zunächst eigenes Vermögen einsetzen muss und damit belastet ist, auf eigenes Risiko von den Erben des ursprünglichen Kontoinhabers hierfür Erstattung zu erlangen. Ein "neues Rechtsinstitut", das nur scheinbar durch "Auslegung", in Wirklichkeit aber unter Verletzung der Bindung an Gesetz und Recht (Art 20 Abs 3 GG) vom 13. Senat geschaffen worden wäre (vgl RdNr 50 des Anfragebeschlusses vom 7.4.2016), kann darin nicht gesehen werden.

21

c) Die Rechtsansicht des 5. Senats gründet maßgeblich auf der Annahme, dass der Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI zwingend einen "Zugriff der Bank" unmittelbar auf das Konto des verstorbenen Rentenempfängers voraussetze(vgl RdNr 18 des Anfragebeschlusses vom 7.4.2016). Das knüpft an ältere Rechtsprechung an, nach der die Regelung in § 118 Abs 3 SGB VI dem Geldinstitut ein unmittelbares Zugriffsrecht auf das Überweisungskonto iS einer eigenen Verfügungsbefugnis verschaffe, welches die zivilrechtlich-bankrechtlichen Beziehungen zwischen dem Geldinstitut und dem Kontoinhaber verdrängend überlagere(vgl BSG Urteil vom 4.8.1998 - B 4 RA 72/97 R - BSGE 82, 239, 248 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 24; BSG Urteil vom 13.12.2005 - B 4 RA 28/05 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 2 RdNr 16; s auch BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 17).

22

Der 13. Senat weist darauf hin, dass insoweit jedoch eine Weiterentwicklung der gesetzlichen Grundlagen in den Blick zu nehmen ist. Bei Erlass des Überweisungsgesetzes, das mit Wirkung vom 14.8.1999 erstmals detaillierte gesetzliche Regelungen für Überweisungen schuf (BGBl I 1999, 1642 - Einfügung von § 676a bis § 676g BGB), wurde in Art 228 Abs 3 EGBGB bestimmt, dass inländische Überweisungen der Rentenversicherungsträger im Rahmen des Rentenzahlverfahrens von der Anwendung der allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen der §§ 676a ff BGB (aF) generell ausgenommen sind. Diese wichen so stark vom Regelfall üblicher Überweisungen ab, dass die Vorschriften des allgemeinen Überweisungsverkehrs hierfür nicht passten (Gesetzentwurf BT-Drucks 14/745 S 28 - Zu Art 228 Abs 3 EGBGB). Die og Rechtsprechung, der zufolge die öffentlich-rechtlichen Regelungen in § 118 Abs 3 SGB VI die zivilrechtlichen Bestimmungen für Überweisungen vollständig verdrängen, fand damit im Gesetz einen sichtbaren Niederschlag.

23

Zum 31.10.2009 wurde das Zahlungsdiensterecht im BGB durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (vom 29.7.2009 - BGBl I 2355) entsprechend den auf eine Vollharmonisierung zielenden europarechtlichen Vorgaben zur Schaffung eines einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (Single Euro Payment Area - SEPA, s auch Art 86 Richtlinie 2007/64 EG vom 13.11.2007) grundlegend umgestaltet (Ersetzung der §§ 676a bis 676g BGB aF durch §§ 675c bis 676c BGB nF - vgl Gesetzentwurf BT-Drucks 16/11643 S 98 - Zu Untertitel 3). Eine mit Art 228 Abs 3 EGBGB vergleichbare Freistellung von Überweisungen im Rahmen des Rentenzahlverfahrens vom sachlichen Anwendungsbereich des Zahlungsdiensterechts enthält die für das neue Recht maßgebliche Überleitungsvorschrift in Art 229 § 22 EGBGB nicht mehr(vgl Casper in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl 2015, Art 229 § 22 EGBGB RdNr 10). Allerdings wurde Art 228 Abs 3 EGBGB formal nicht aufgehoben. Die Norm kann sich jedoch, sofern sie nicht ohnehin aufgrund ihrer spezifischen Funktion als Übergangsvorschrift zum Überweisungsgesetz nunmehr faktisch als gegenstandslos betrachtet wird (so Ellenberger in Palandt, BGB, 75. Aufl 2016, Art 228 EGBGB; wohl auch Omlor in Staudinger, Kommentar zum BGB, 2016, Art 228 EGBGB RdNr 1), allenfalls noch auf die in §§ 676a bis 676c BGB nF geregelten Sachverhalte (Ausgleichsanspruch im Interbankenverhältnis, Anzeigepflicht des Zahlungsdienstenutzers gegenüber seinem Zahlungsdienstleister bei Feststellung fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge, Haftungsausschluss) beziehen.

24

Diese Rechtsentwicklung legt den Schluss nahe, dass nunmehr bei Rentenüberweisungen in der Rechtsbeziehung zwischen Geldinstitut und Kontoinhaber (Inkassoverhältnis) die zivilrechtlich-bankrechtlichen Regelungen nicht mehr generell verdrängt werden. Hiernach dürfte den öffentlich-rechtlichen Sonderregelungen in § 118 SGB VI nur insoweit Vorrang vor den Bestimmungen des Zahlungsdiensterechts zukommen, als dies zur Erreichung ihres Zwecks erforderlich und mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Unter Berücksichtigung dessen erscheint es problematisch, entgegen den allgemeinen zahlungsdiensterechtlichen Regelungen zur erforderlichen Autorisierung eines jeden Zahlungsvorgangs (§ 675j BGB)ein unmittelbares Zugriffsrecht des Geldinstituts auf das Konto des Rentenempfängers bzw seiner Rechtsnachfolger anzunehmen und von dessen weiterem faktischen Bestehen die Existenz des Rücküberweisungsanspruchs gemäß § 118 Abs 3 S 2 SGB VI abhängig zu machen.

25

d) Zutreffend weist der 5. Senat auf die Rechtsprechung des BGH hin, der zufolge nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen die Bank eines Überweisungsempfängers im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr regelmäßig als bloße Leistungsmittlerin handele und als solche in keinerlei Leistungsverhältnis zu dem Überweisenden stehe, sodass sie "grundsätzlich" auch nicht in die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer Fehlüberweisung eingebunden sei (vgl RdNr 23 des Anfragebeschlusses vom 7.4.2016 - unter Hinweis auf BGH Urteil vom 5.12.2006 - XI ZR 21/06 - BGHZ 170, 121 RdNr 10). Für den Sonderfall einer zu Unrecht erfolgten Überweisung öffentlich-rechtlicher Geldleistungen iS von § 118 Abs 3 S 1 SGB VI ordnet allerdings § 118 Abs 3 S 2 SGB VI als spezielle Vorschrift offenkundig die Einbeziehung der Bank des Überweisungsempfängers in die Rückabwicklung einer Fehlüberweisung an. Die Reichweite dieser spezialgesetzlichen Einbeziehung ist durch Auslegung zu ermitteln; der Hinweis auf die beschränkte Funktion der Bank als Leistungsmittlerin nach allgemeinem Zivilrecht hat hierfür nur geringe Aussagekraft.

26

Soweit der 5. Senat meint, auch § 118 Abs 3 S 2 SGB VI wolle die Bank des Überweisungsempfängers nur in ihrer Funktion als Zahlungsmittlerin in Anspruch nehmen, entnimmt der 13. Senat dem in Bezug genommenen Zitat (BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 65/07 R - Juris RdNr 16) die auch von ihm für richtig gehaltene Einschränkung, dass dies nur gelte, wenn die Bank "in Unkenntnis des gesetzlichen Vorbehalts seine banküblichen Aufgaben als Zahlungsmittler wahrnimmt", dh wenn die Bank als redlicher bzw gutgläubiger Zahlungsmittler tätig wird (vgl BSG Urteil vom 5.2.2009 - B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 8 RdNr 24; BSG Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - aaO RdNr 20). Deshalb ist eine Bank, die in Kenntnis des Todes des Rentenempfängers Verfügungen über den zu Unrecht gutgeschriebenen Rentenbetrag ausführt, auch nach Ansicht des 5. Senats bei fortbestehendem Konto zur Rücküberweisung an den Rentenversicherungsträger verpflichtet, selbst wenn der Saldo des Überweisungskontos Null beträgt oder sogar im Soll steht. Weshalb diese Verpflichtung entfallen soll, wenn das Konto im zeitlichen Zusammenhang mit der Verfügung (Überweisung bzw Auszahlung des auf dem Konto noch vorhandenen Guthabens) oder später aufgelöst wird, kann der 13. Senat weiterhin nicht erkennen. Er sieht sich darin bestärkt durch die Stellungnahme der beklagten Bank im Verfahren B 13 R 22/15 R. Deren Prozessbevollmächtigter erklärte in der mündlichen Verhandlung, auch für die Problematik der Kontoauflösung sei aus ihrer Sicht die Frage entscheidend, ob eine - bei Kontoauflösung stets vorhandene - Kenntnis der Bank vom Tod des Rentenberechtigten bei Ausführung einer Verfügung über das Konto die Berufung auf den Auszahlungseinwand (§ 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI)entfallen lasse; eine darüber hinausgehende Bedeutung komme dem Umstand der Kontoauflösung nicht zu.

27

4. Der 13. Senat hat im Urteil vom 24.2.2016 (B 13 R 22/15 R - aaO RdNr 41) ausgeführt, weshalb es nach seiner Auffassung mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 118 Abs 3 S 2 SGB VI nicht vereinbar ist, ihren vom Wortlaut eröffneten Anwendungsbereich(s dazu oben unter 1.) einzuengen, indem als zusätzliches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die weitere Existenz des Kontos verlangt wird. Die Vorschrift solle sicherstellen, dass nach dem Tod des Rentenberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesene Rentenbeträge schnell und vollständig zurückerstattet werden, um die Solidargemeinschaft der Versicherten vor finanziellen Verlusten zu bewahren (stRspr, ua auch BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 34). Demgegenüber sieht der 5. Senat nach dem Anfragebeschluss vom 7.4.2016 (B 5 R 26/14 R - RdNr 16, 29, 40, 43, 50) die vorrangige "gesetzgeberische Zielsetzung" darin, dass die Geldinstitute lediglich als wirtschaftlich unbeteiligte Zahlungsmittler in die Rückabwicklung fehlgeschlagener Rentenüberweisungen eingebunden werden dürften und deren Vermögen stets unbehelligt bleiben müsse.

28

Der 13. Senat vermag den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren nichts dafür zu entnehmen, dass der historische Gesetzgeber das zuletzt genannte Ziel mit der Regelung in § 118 Abs 3 SGB VI ausdrücklich verfolgt hat. Zwar meint der 5. Senat, eine dahingehende Entscheidung des Gesetzgebers komme in der Formulierung von § 118 Abs 3 S 2 SGB VI "hinlänglich zum Ausdruck"(RdNr 50 des Anfragebeschlusses vom 7.4.2016). Demgegenüber lässt nach Ansicht des 13. Senats jedenfalls die Stellungnahme des BMAS gegenüber dem Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung hinreichend deutlich erkennen, dass mit der von ihm vorgeschlagenen und so Gesetz gewordenen Fassung des § 118 Abs 3 SGB VI nicht beabsichtigt war, "allein den Rentenversicherungsträgern das Risiko dafür aufzuerlegen, dass die Banken Rentenzahlungen stets auch zugunsten der Erben gutschreiben, und zwar auch dann, wenn sie von dem Tod des Rentners positiv Kenntnis haben"(Ausschuss-Drucks 11/1303 Anl 10 S 66).

29

5. Nach alledem sieht der 13. Senat weder zwingende noch hinreichende Gründe dafür, die im Urteil vom 24.2.2016 (B 13 R 22/15 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 14) eingehend begründete Ansicht, dass ein Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI nicht - als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal - die weitere Existenz des Kontos des Rentenempfängers voraussetzt, wieder aufzugeben. Allein die Erwägung, dass eine Befassung des Großen Senats mit dieser doch sehr speziellen und in ihren Auswirkungen begrenzten Problematik nach Möglichkeit vermieden werden sollte, kann dafür nicht maßgeblich sein. Dabei besteht kein Anlass zu der Annahme, der 13. Senat würde sich einer sinnvollen Vereinheitlichung der Rechtsprechung bereits vor einer Befassung des Großen Senats verweigern (s zB Urteil vom 24.10.2013 - B 13 R 35/12 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 12 RdNr 39 f; Beschluss vom 13.11.2008 - B 13 R 27/08 S - Juris RdNr 2 ff).

30

6. Lediglich der Vollständigkeit halber soll abschließend noch auf folgende Einwände des 5. Senats eingegangen werden:

31

(1) Zum Hinweis, ein Konto könne mit der Auflösung keinen Bestand/Wert mehr haben und somit auch keinen "Kontostand Null" aufweisen (RdNr 32 des Anfragebeschlusses vom 7.4.2016), ist zu bemerken, dass der 13. Senat im Urteil vom 24.2.2016 (B 13 R 22/15 R - aaO RdNr 16) ausgeführt hat, es seien nach dem Tod des Rentenempfängers und noch vor Eingang des Rückforderungsverlangens Kontobewegungen erfolgt, "die den Kontostand auf Null reduziert haben (Kontoauflösung)". Damit sind ersichtlich diejenigen Verfügungen angesprochen, die im Rahmen des Vorgangs "Kontoauflösung" zu einem Abschlusssaldo von Null geführt haben, wie unter RdNr 42 (aaO) näher erläutert ist. Dass ein nach abgeschlossener Auflösung untergegangenes, nicht mehr existierendes Konto dennoch einen "Kontostand Null" aufweise, hat der 13. Senat nicht behauptet; im Übrigen ist dies für seine Rechtsauffassung gänzlich unerheblich.

32

(2) Soweit der 5. Senat ausführt, bloße Hinweise auf frühere Rechtsprechung könnten keinen eigenständigen Erkenntnisgewinn vermitteln (RdNr 34 des Anfragebeschlusses vom 7.4.2016), stimmt der 13. Senat dem uneingeschränkt zu. In RdNr 35 des Senatsurteils vom 24.2.2016 (B 13 R 22/15 R) wurde dementsprechend lediglich referiert, dass zwei vorangegangenen Entscheidungen des BSG zu Fallgestaltungen mit Kontoauflösung die Rechtsansicht tragend zugrunde lag, eine Kontoauflösung führe nicht zum Wegfall des Rücküberweisungsanspruchs nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI. Der vom 5. Senat geäußerten Vermutung, in den genannten Entscheidungen vom 25.1.2001 (B 4 RA 64/99 R) und vom 14.11.2002 (B 13 RJ 7/02 R) sei die Problematik einer Kontoauflösung schlicht übersehen worden, kommt allerdings keine größere Plausibilität zu als der Annahme, die fehlende rechtliche Bedeutung dieses Umstands sei als so selbstverständlich angesehen worden, dass weitere Ausführungen dazu entbehrlich erschienen. Klarstellend ist jedoch festzuhalten, dass das Urteil des 4. Senats vom 25.1.2001 den Umstand einer Kontoauflösung nicht lediglich spekulativ als mögliches Ergebnis einer künftigen Sachverhaltsaufklärung in Erwägung gezogen hat. Vielmehr ergibt sich aus dem in jenem Revisionsverfahren angefochtenen Urteil des LSG, dass in dem zugrunde liegenden Fall das Überweisungskonto später aufgelöst worden war (vgl Urteil des Bayerischen LSG vom 15.9.1999 - L 13 RA 94/98 - Juris RdNr 2).

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

Tenor

Der 13. Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass ein Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI auf Rücküberweisung von Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten überwiesen wurden, nicht die weitere Existenz des Kontos des Rentenempfängers voraussetzt.

Gründe

1

I. Der 5. Senat des BSG hat im Verfahren B 5 R 26/14 R darüber zu entscheiden, ob der klagende Rentenversicherungsträger vom beklagten Geldinstitut die Rücküberweisung von zwei Monatsbeträgen an Witwenrente iHv insgesamt 727,08 Euro verlangen kann.

2

Das beklagte Geldinstitut, das am 24.11.2009 davon Kenntnis erhielt, dass die Rentenberechtigte am 19.11.2009 verstorben war, schrieb am 30.11.2009 bzw 30.12.2009 die für die Monate Dezember 2009 bzw Januar 2010 bestimmten Rentenzahlungen iHv jeweils 363,54 Euro noch auf deren Girokonto gut. Für dieses Konto hatte die Rentenberechtigte einem Bevollmächtigten Bankvollmacht mit Geltung über den Tod hinaus erteilt. Der Bevollmächtigte überwies den für Dezember 2009 gutgeschriebenen Betrag einer Leibrente an den Zahlenden zurück. Nach Ausführung mehrerer Lastschriften, einer Barabhebung durch den Bevollmächtigten sowie einer Gutschrift aufgrund Auflösung eines Sparbuchs wies das Girokonto am 27.1.2010 noch ein Guthaben von 1138,52 Euro aus. Diesen Betrag zahlte die Beklagte an jenem Tag an die beiden Töchter der Rentenberechtigten als deren Erbinnen aus und löschte das Konto. Rentenzahlungen der Klägerin für Februar bzw März 2010, die nachfolgend erneut überwiesen wurden, leitete die Beklagte wegen der zwischenzeitlich erfolgten Löschung des Kontos an den Rentenservice der Deutschen Post AG zurück. Das Rückforderungsverlangen des Rentenservice vom 26.3.2010 hinsichtlich der Rentenzahlungen für Dezember 2009 und Januar 2010 beschied die Beklagte unter Berufung auf die Auflösung des betreffenden Kontos abschlägig.

3

Das SG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 727,08 Euro zu zahlen. Auf die vom LSG zugelassene Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage des Rentenversicherungsträgers abgewiesen, weil über den der überzahlten Rentenleistung entsprechenden Betrag bei Eingang des Rückforderungsverlangens der Klägerin bereits anderweitig verfügt worden sei; die Kenntnis der Beklagten vom Tod der Kontoinhaberin bei Ausführung der betreffenden Verfügungen sei hierfür ohne Belang (Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 1.7.2014 - L 2/12 R 382/11 - Juris RdNr 25 f).

4

Der 5. Senat des BSG beabsichtigt, die Revision des Rentenversicherungsträgers zurückzuweisen. Er geht zwar - anders als das LSG, aber insoweit in Übereinstimmung mit dem 13. Senat - davon aus, dass sich das Geldinstitut bei Kenntnis vom Tod des Kontoinhabers zum Zeitpunkt der Ausführung einer Verfügung zu Lasten des Überweisungskontos nicht mehr auf den Auszahlungseinwand nach § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI berufen kann(vgl BSG Urteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 6 RdNr 16 f; BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 23; BSG Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 14 RdNr 16 ff). Doch will er der Rechtsmeinung folgen, eine Auflösung des Überweisungskontos bewirke, dass dem Geldinstitut eine Rücküberweisung der überzahlten Rentenleistungen an den Rentenversicherungsträger objektiv unmöglich werde. Dies führe selbst dann, wenn das kontoführende Geldinstitut trotz Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers durch eine Auflösung des Kontos die Rückführung des überzahlten Rentenbetrags nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben vereitelt habe, dazu, dass der Rentenversicherungsträger ein Verlangen auf Rücküberweisung gegenüber dem Geldinstitut nicht mehr durchsetzen könne. Der Rentenversicherungsträger müsse sich in einer solchen Konstellation darauf verweisen lassen, gegenüber Empfängern, Verfügenden und/oder den Erben einen Erstattungsanspruch gemäß § 118 Abs 4 SGB VI geltend zu machen.

5

Der 5. Senat sieht sich an dieser Entscheidung durch das Urteil des 13. Senats vom 24.2.2016 (B 13 R 22/15 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 14 RdNr 34 ff, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) gehindert. Er hat deshalb mit Beschluss vom 7.4.2016 beim 13. Senat angefragt, ob er an der im Urteil vom 24.2.2016 entwickelten Rechtsauffassung festhalte, dass der Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI die weitere Existenz des Kontos des Rentenempfängers nicht voraussetze.

6

II. Der 13. Senat hält nach erneuter Prüfung an seiner im Urteil vom 24.2.2016 (B 13 R 22/15 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 14 RdNr 34 - 44, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen) ausführlich begründeten Rechtsauffassung fest, dass das weitere Bestehen des Kontos, auf das Geldleistungen für Zeiträume nach dem Tod des Berechtigten überwiesen wurden, nicht Voraussetzung dafür ist, dass dem Rentenversicherungsträger ein Anspruch gegen das Geldinstitut auf Rücküberweisung nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI zusteht. Er vermag den vom 5. Senat im Beschluss vom 7.4.2016 hiergegen angeführten Argumenten aus folgenden Gründen nicht beizutreten:

7

1. Der 13. Senat hat in RdNr 36 des Urteils vom 24.2.2016 (B 13 R 22/15 R - aaO) näher ausgeführt, weshalb der Wortlaut der Begriffe "zurückzuüberweisen" (§ 118 Abs 3 S 2 SGB VI) bzw "Rücküberweisung" (§ 118 Abs 3 S 3 SGB VI) nichts dafür hergebe, dass die weitere Existenz des Kontos eine unabdingbare Voraussetzung für den Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut aus § 118 Abs 3 S 2 SGB VI sein soll. Ohne sich mit diesen Argumenten im Einzelnen auseinanderzusetzen, meint der 5. Senat, der Begriff "zurückzuüberweisen" weise darauf hin, "dass allein das Überweisungskonto betroffen ist" (Beschluss vom 7.4.2016 - B 5 R 26/14 R - RdNr 17). Die genaue Bedeutung dieser "Betroffenheit" sowie eine nähere Begründung für dieses Ergebnis werden jedoch nicht dargelegt. Sie ergeben sich auch nicht aus den vom 5. Senat in diesem Zusammenhang (ohnehin nur mit der Einschränkung "vgl") angeführten Fundstellen. In RdNr 17 des Urteils vom 3.6.2009 (B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10) ist ausgeführt, dass "anderweitige Verfügungen iS des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbs 1 SGB VI mit Rücksicht auf den Begriff der 'Rücküberweisung' nur das Überweisungskonto betreffen können"; eine Exegese des Wortlauts des genannten Begriffs enthält dies nicht. Dasselbe gilt für die vom 5. Senat als Beleg genannte Entscheidung des 13. Senats vom 5.2.2009 (B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 8 RdNr 26), zumal dort lediglich ein Zitat aus einer Entscheidung des 5a. Senats (Urteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 6 RdNr 21)wiedergegeben ist.

8

Für den 13. Senat ist deshalb nicht erkennbar, auf welcher Grundlage der 5. Senat meint, schon "der Wortlaut" könne nur zu dem von ihm vertretenen Normverständnis führen, was insbesondere zur Folge habe, dass in methodischer Hinsicht dieses Normverständnis nicht zu einer teleologischen Reduktion des Anwendungsbereichs der Vorschrift des § 118 Abs 3 S 2 SGB VI führe(Beschluss vom 7.4.2016, aaO RdNr 44 - unter inhaltlicher Bezugnahme auf die Ausführungen im Urteil des 13. Senats vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 14 RdNr 41 am Ende).

9

Der 13. Senat unterstreicht an dieser Stelle noch einmal, dass dem Wortsinn der Begriffe "zurückzuüberweisen" bzw "Rücküberweisung" kein Hinweis darauf entnommen werden kann, welches Konto banktechnisch durch Erteilung eines entsprechenden Zahlungsauftrags für die Rücküberweisung in Anspruch zu nehmen ist. Die Verbindung des Verbs "überweisen" mit dem verbalen Bestimmungswort "zurück-" drückt lediglich den Umstand aus, dass der Geldbetrag einer gutgeschriebenen Überweisung an denjenigen zurückzuleiten ist, der diese Überweisung ursprünglich veranlasst hat, bezeichnet mithin den Adressaten (Empfänger) der Rücküberweisung (s Duden, online-Wörterbuch, Stichwort 'zurücküberweisen': "eine bereits überwiesene Summe auf das Konto des Absenders zurückzahlen"; ebenso Duden, Bedeutungswörterbuch, 4. Aufl 2010, Stichwort 'zurück-': "wieder zum Ausgangspunkt hin, in den Ausgangszustand (…) drückt aus, dass man mit dem im Basiswort genannten Tun auf gleiche Art reagiert, dass dies Tun eine gleichartige Erwiderung ist"). Der Wortsinn von "zurücküberweisen" erfordert somit nicht, dass die Rückführung eines fehlerhaft überwiesenen Geldbetrags an denjenigen, von dem die Überweisung stammt, ausschließlich zu Lasten desjenigen Kontos, auf dem die fehlerhafte Überweisung gutgeschrieben wurde, vorgenommen werden darf.

10

Der Ansicht des 5. Senats wäre allerdings beizupflichten, wenn der Gesetzgeber § 118 Abs 3 S 2 SGB VI zB wie folgt gefasst hätte: "Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherungzu Lasten des in Satz 1 genannten Kontos zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern." Das ist jedoch nicht geschehen (zur Nichtberücksichtigung von Umständen, die im Wortlaut des Gesetzes keinen Niederschlag gefunden haben, s zB BSG Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R - BSGE 104, 294 = SozR 4-3250 § 14 Nr 9, RdNr 14).

11

2. Zur Entstehungsgeschichte der Regelung in § 118 Abs 3 SGB VI hat der 13. Senat im Urteil vom 24.2.2016 (B 13 R 22/15 R - aaO RdNr 37 - 40) ausgeführt, dass im Verlauf der parlamentarischen Beratungen die im ursprünglichen Gesetzentwurf für das Rentenreformgesetz 1992 vorgesehene Regelungstechnik (entsprechend der bisherigen Praxis auf der Grundlage einer im Jahr 1982 abgeschlossenen Vereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der Rentenversicherungsträger und den Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft) einer originären Ermächtigung des Rentenversicherungsträgers zur Erteilung eines Rücküberweisungsauftrags zu Lasten des Kontos des Rentenempfängers aufgegeben wurde und der Gesetzgeber stattdessen einen eigenständigen sozialrechtlichen Zahlungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut normierte.

12

Abweichend hiervon betont der 5. Senat, der Gesetzgeber des Rentenreformgesetzes 1992 habe das Ziel verfolgt, "die von den Geldinstituten und Rentenversicherungsträgern vor 1992 geübte Verfahrensweise verbindlich zu regeln und fortzuschreiben"; eine wesentliche Änderung der bisherigen Praxis sei nicht gewollt gewesen (RdNr 29 des Anfragebeschlusses vom 7.4.2016). Soweit sich der 5. Senat für diese Einschätzung auf eine Entscheidung des 9. Senats vom 9.12.1998 (B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176, 179 f = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 33 f) beruft, ist festzustellen, dass der 9. Senat dort lediglich ausgeführt hat, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die bisherige Praxis aus rechtsstaatlichen Erwägungen "auf eine gesetzliche Grundlage gestellt und fortgeschrieben" werden sollte, wobei allerdings gleichzeitig auch Neuerungen eingeführt worden seien (BSG Urteil vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - aaO). Die eingangs genannte Aussage des 5. Senats kann daher, soweit sie eine verbindliche Regelung der bisher geübten Verfahrensweise betrifft, nur an seine eigenen Urteile vom 3.6.2009 (B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 32; B 5 R 65/07 R - Juris RdNr 26; inhaltsgleich bereits zuvor Anfragebeschlüsse vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 65/07 R bzw B 5a R 125a R 120/07 R - Juris RdNr 26 bzw 32) anknüpfen.

13

Der 5. Senat verbindet mit seiner Auffassung, der historische Gesetzgeber habe die Regelungsabsicht gehabt, eine verbindliche Regelung auch der vor 1992 geübten "Verfahrensweise" vorzunehmen, die Vorstellung, daraus folge zugleich, dass auch nach der Gesetz gewordenen Regelung in § 118 Abs 3 S 2 und 3 SGB VI die Rückabwicklung der überzahlten Rentenleistung ausschließlich durch eine Überweisung erfolgen kann bzw darf, bei der der Überweisungsauftrag(Zahlungsauftrag gemäß § 675f Abs 3 S 2 BGB)auf das Konto des verstorbenen Rentenberechtigten als "Zugriffsobjekt" bezogen ist. Eine Änderung der vor 1992 geübten Verfahrensweise habe lediglich insofern stattgefunden, als die nach der "Vereinbarung 1982" noch erforderliche Ermächtigung des Rentenversicherungsträgers durch den Kontoinhaber (Rentenempfänger bzw Versicherter) "statt durch eine gesetzliche Fiktion der Verfügungsberechtigung durch den gesetzlichen Vorbehalt ersetzt wurde" (RdNr 26 des Anfragebeschlusses vom 7.4.2016).

14

Dieser Sichtweise vermag der 13. Senat nicht beizutreten. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung hat mit seiner - in dieser Form als § 118 Abs 3 SGB VI Gesetz gewordenen - Beschlussempfehlung zum Entwurf eines § 119 Abs 3 SGB VI(BT-Drucks 11/5490 S 82) unverändert die vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMAS) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) vorgeschlagene Neuformulierung übernommen. Er hat hierzu im Ausschussbericht erläutert, die Änderung verdeutliche, dass nach dem Tode von Rentnern gutgeschriebene Rentenbeträge unter dem Vorbehalt der Rückforderung stünden. Damit solle den von Seiten der Banken aufgrund der bisherigen Fassung des Entwurfs von Absatz 3 erhobenen Bedenken Rechnung getragen werden; inhaltlich entspreche die Regelung nach wie vor der geltenden Praxis (BT-Drucks 11/5530 S 46 f - zu § 119, zu Abs 3). Diese Ausführungen rechtfertigen jedoch nicht die Annahme, die vom Ausschuss beschlossene geänderte Fassung der Vorschrift habe sich darauf beschränkt, die ursprünglich vorgesehene gesetzliche Fiktion einer Verfügungsberechtigung des Rentenversicherungsträgers bzw der überweisenden Stelle über das Konto des verstorbenen Rentenempfängers (§ 119 Abs 3 S 2 E-SGB VI) durch den neu aufgenommenen gesetzlichen Vorbehalt zu ersetzen, ansonsten aber die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Regelung insbesondere auch hinsichtlich der bislang geübten Verfahrensweise (Regelungstechnik) unverändert zu belassen.

15

Gegen diese Annahme spricht zunächst, dass der Wortlaut der Vorschrift gegenüber dem Ausgangsentwurf in weiten Teilen neu formuliert wurde. Die Regelung zum Vorbehalt findet sich auch nicht anstelle des gestrichenen Satzes 2 des Entwurfs zur Verfügungsberechtigung des Rentenversicherungsträgers über das Konto, sondern leitet als neuer Satz 1 die gesamte Vorschrift ein. Denn der Vorbehalt sollte "die Basis des § 119 Abs. 3" sein, die bewirkt, dass beim Kontoinhaber kein volles "Eigentum" an der Rentenzahlung, sondern nur "Vorbehaltseigentum" entsteht(so ausdrücklich die Erläuterung des BMAS in Anlage 10 der Ausschuss-Drucks 11/1303, S 67). Dadurch werde gewährleistet, dass der Kontoinhaber im Fall des Todes des Rentenberechtigten an weiteren Rentenzahlungen überhaupt kein "Eigentum" erwerbe, in welches ohne Einwilligung und ohne vollstreckbaren Titel - so die vom Zentralen Kreditausschuss der Banken geäußerten Bedenken - eingegriffen werde, sodass mit der Neuformulierung den genannten Bedenken Rechnung getragen werde (Ausschuss-Drucks 11/1303 aaO).

16

Diese Begründung verdeutlicht, dass mit der vom Ausschuss beschlossenen Neufassung nicht lediglich auf der Grundlage der bisherigen Verfahrensweise die gesetzliche Fiktion einer Berechtigung des Rentenversicherungsträgers zur Verfügung über das Konto des Rentenempfängers durch einen gesetzlichen Vorbehalt ersetzt wurde. Vielmehr wurde eine neue rechtstechnische Konstruktion entwickelt, um trotz der geäußerten Bedenken die bisherige Praxis im Ergebnis fortführen zu können (zu den Folgen dieser Neuerung s von Heinz, BG 1992, 376, 378 f). In diesem Sinne ist nach Ansicht des 13. Senats die bereits erwähnte Aussage im Bericht des Ausschusses zu verstehen, die neue Regelung entspreche inhaltlich "nach wie vor der geltenden Praxis".

17

Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehene Rechtsmacht des Rentenversicherungsträgers zur Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Bank zur Durchführung einer (Rück-)Überweisung ("gesetzliche Fiktion der Verfügungsberechtigung") überhaupt funktionsäquivalent ersetzt werden kann durch die gesetzliche Anordnung eines Vorbehalts (einer auflösenden Bedingung) hinsichtlich der Gutschrift des ursprünglich überwiesenen Betrags auf dem Konto des Rentenempfängers. Denn das kontoführende Geldinstitut ist nicht befugt, ohne Autorisierung durch den Kontoinhaber oder einen sonstigen Verfügungsbefugten eine Überweisung zu Lasten des Kontos des verstorbenen Rentenempfängers an den Rentenversicherungsträger vorzunehmen (vgl § 675j Abs 1 BGB). Das Geldinstitut hat nach den bankvertraglichen Regelungen lediglich die Befugnis, die aufgrund eines wirksam gewordenen Vorbehalts fehlerhaft erfolgte Rentengutschrift unter bestimmten Umständen auf dem Konto des Rentenempfängers vor Rechnungsabschluss durch eine Stornobuchung rückgängig zu machen oder danach durch eine Berichtigungsbuchung zu korrigieren (vgl Peterek in Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl 2011, RdNr 6.256 ff). Die (Rück-)Überweisung des auf ihr Hauptkonto (s dazu Escher-Weingart, WM 2014, 293, 295) transferierten Rentenbetrags, dessen wirksame Gutschrift auf dem Überweisungskonto des verstorbenen Rentenempfängers aufgrund des Vorbehalts fehlschlug, an den Rentenversicherungsträger kann das Geldinstitut vielmehr ohne Mitwirkung eines über das Überweisungskonto Verfügungsbefugten nur über ein eigenes Konto bewirken.

18

3. Der 13. Senat kann sich auch den systematischen Erwägungen des 5. Senats (RdNr 18 ff des Anfragebeschlusses vom 7.4.2016) nicht in jeder Hinsicht anschließen.

19

a) Allerdings besteht Übereinstimmung mit dem 5. Senat, dass der gesetzliche Vorbehalt in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI die wesentliche Grundlage der gesamten Regelung zur Rückabwicklung wegen Todes überzahlter Rentenbeträge an den Rentenversicherungsträger enthält(Senatsurteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - aaO RdNr 19). Dieser Vorbehalt bezieht sich primär auf den zu Unrecht überwiesenen Geldbetrag; das Überweisungskonto ist allenfalls mittelbar betroffen. Wenn aber der Vorbehalt im Fall seines Wirksamwerdens, also beim Tod des Rentenempfängers, "einen Übergang des Rentenbetrags in die Rechtssphäre des Kontoinhabers" verhindert (so der Anfragebeschluss vom 7.4.2016 - RdNr 18), so ist damit nach Ansicht des 13. Senats zugleich verbunden, dass der vom Rentenservice überwiesene Geldbetrag in der Rechtssphäre des kontoführenden Geldinstituts verblieben ist. Deshalb ist gemäß der Anordnung in § 118 Abs 3 S 2 SGB VI("Das Geldinstitut hat sie … zurückzuüberweisen") primär das Geldinstitut verpflichtet, die zu Unrecht überwiesene Rentenzahlung an den Rentenversicherungsträger zurückzuüberweisen. Zugleich ermöglicht es der Vorbehalt dem Geldinstitut aber auch, in seiner Rechtsbeziehung zum Kontoinhaber (dh dem/den Erben des verstorbenen Rentenempfängers) die zu Unrecht erfolgte Gutschrift der Rentenzahlung rückabzuwickeln. In welchen Fällen die Rückabwicklung einer wegen Todes überzahlten Rentenleistung auf diese Weise zu erfolgen hat, ist in § 118 Abs 3 S 3 und 4 SGB VI durch Abgrenzung der Risikosphären näher bestimmt.

20

b) Soweit der 5. Senat anführt, die Rechtsauffassung des 13. Senats erfordere einen "Zugriff" des Geldinstituts auf andere Konten des Rentenberechtigten als das Rentenüberweisungskonto (vgl Anfragebeschluss vom 7.4.2016 - RdNr 20), trifft das nicht zu. Ebenso wenig erfordert oder begründet die Rechtsmeinung des 13. Senats eine "Zugriffsmöglichkeit" der Rentenversicherungsträger auf eigene Konten der Geldinstitute (vgl Anfragebeschluss vom 7.4.2016 - RdNr 27). Wenn das Geldinstitut jedoch in Kenntnis des Todes des Rentenempfängers weitere Verfügungen zulässt, die zu einem Kontostand unterhalb des Betrags der zu Unrecht gutgeschriebenen Rente führen, muss es den - dann auch nach Ansicht des 5. Senats bestehenden - Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers ggf auch aus eigenem Vermögen bedienen. Eine Grundentscheidung des Gesetzgebers, Geldinstitute bei der Rückabwicklung fehlgeschlagener Rentenüberweisungen keinesfalls mit eigenem Vermögen in Anspruch zu nehmen, kann der gesetzlichen Regelung in § 118 Abs 3 SGB VI nach Meinung des 13. Senats nicht entnommen werden. § 118 Abs 3 S 2 SGB VI lässt vielmehr hinreichend deutlich erkennen, dass ein eigenständiger Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut begründet werden sollte. Die Regelung zur Unbeachtlichkeit der Befriedigung eigener Forderungen des Geldinstituts (vom 5. Senat als "Selbstbefriedigungsverbot" bezeichnet - vgl RdNr 22 des Anfragebeschlusses vom 7.4.2016) führt außerdem dazu, dass das Geldinstitut für eine von ihm geschuldete Rücküberweisung ggf zunächst eigenes Vermögen einsetzen muss und damit belastet ist, auf eigenes Risiko von den Erben des ursprünglichen Kontoinhabers hierfür Erstattung zu erlangen. Ein "neues Rechtsinstitut", das nur scheinbar durch "Auslegung", in Wirklichkeit aber unter Verletzung der Bindung an Gesetz und Recht (Art 20 Abs 3 GG) vom 13. Senat geschaffen worden wäre (vgl RdNr 50 des Anfragebeschlusses vom 7.4.2016), kann darin nicht gesehen werden.

21

c) Die Rechtsansicht des 5. Senats gründet maßgeblich auf der Annahme, dass der Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI zwingend einen "Zugriff der Bank" unmittelbar auf das Konto des verstorbenen Rentenempfängers voraussetze(vgl RdNr 18 des Anfragebeschlusses vom 7.4.2016). Das knüpft an ältere Rechtsprechung an, nach der die Regelung in § 118 Abs 3 SGB VI dem Geldinstitut ein unmittelbares Zugriffsrecht auf das Überweisungskonto iS einer eigenen Verfügungsbefugnis verschaffe, welches die zivilrechtlich-bankrechtlichen Beziehungen zwischen dem Geldinstitut und dem Kontoinhaber verdrängend überlagere(vgl BSG Urteil vom 4.8.1998 - B 4 RA 72/97 R - BSGE 82, 239, 248 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 24; BSG Urteil vom 13.12.2005 - B 4 RA 28/05 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 2 RdNr 16; s auch BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 17).

22

Der 13. Senat weist darauf hin, dass insoweit jedoch eine Weiterentwicklung der gesetzlichen Grundlagen in den Blick zu nehmen ist. Bei Erlass des Überweisungsgesetzes, das mit Wirkung vom 14.8.1999 erstmals detaillierte gesetzliche Regelungen für Überweisungen schuf (BGBl I 1999, 1642 - Einfügung von § 676a bis § 676g BGB), wurde in Art 228 Abs 3 EGBGB bestimmt, dass inländische Überweisungen der Rentenversicherungsträger im Rahmen des Rentenzahlverfahrens von der Anwendung der allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen der §§ 676a ff BGB (aF) generell ausgenommen sind. Diese wichen so stark vom Regelfall üblicher Überweisungen ab, dass die Vorschriften des allgemeinen Überweisungsverkehrs hierfür nicht passten (Gesetzentwurf BT-Drucks 14/745 S 28 - Zu Art 228 Abs 3 EGBGB). Die og Rechtsprechung, der zufolge die öffentlich-rechtlichen Regelungen in § 118 Abs 3 SGB VI die zivilrechtlichen Bestimmungen für Überweisungen vollständig verdrängen, fand damit im Gesetz einen sichtbaren Niederschlag.

23

Zum 31.10.2009 wurde das Zahlungsdiensterecht im BGB durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (vom 29.7.2009 - BGBl I 2355) entsprechend den auf eine Vollharmonisierung zielenden europarechtlichen Vorgaben zur Schaffung eines einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (Single Euro Payment Area - SEPA, s auch Art 86 Richtlinie 2007/64 EG vom 13.11.2007) grundlegend umgestaltet (Ersetzung der §§ 676a bis 676g BGB aF durch §§ 675c bis 676c BGB nF - vgl Gesetzentwurf BT-Drucks 16/11643 S 98 - Zu Untertitel 3). Eine mit Art 228 Abs 3 EGBGB vergleichbare Freistellung von Überweisungen im Rahmen des Rentenzahlverfahrens vom sachlichen Anwendungsbereich des Zahlungsdiensterechts enthält die für das neue Recht maßgebliche Überleitungsvorschrift in Art 229 § 22 EGBGB nicht mehr(vgl Casper in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl 2015, Art 229 § 22 EGBGB RdNr 10). Allerdings wurde Art 228 Abs 3 EGBGB formal nicht aufgehoben. Die Norm kann sich jedoch, sofern sie nicht ohnehin aufgrund ihrer spezifischen Funktion als Übergangsvorschrift zum Überweisungsgesetz nunmehr faktisch als gegenstandslos betrachtet wird (so Ellenberger in Palandt, BGB, 75. Aufl 2016, Art 228 EGBGB; wohl auch Omlor in Staudinger, Kommentar zum BGB, 2016, Art 228 EGBGB RdNr 1), allenfalls noch auf die in §§ 676a bis 676c BGB nF geregelten Sachverhalte (Ausgleichsanspruch im Interbankenverhältnis, Anzeigepflicht des Zahlungsdienstenutzers gegenüber seinem Zahlungsdienstleister bei Feststellung fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge, Haftungsausschluss) beziehen.

24

Diese Rechtsentwicklung legt den Schluss nahe, dass nunmehr bei Rentenüberweisungen in der Rechtsbeziehung zwischen Geldinstitut und Kontoinhaber (Inkassoverhältnis) die zivilrechtlich-bankrechtlichen Regelungen nicht mehr generell verdrängt werden. Hiernach dürfte den öffentlich-rechtlichen Sonderregelungen in § 118 SGB VI nur insoweit Vorrang vor den Bestimmungen des Zahlungsdiensterechts zukommen, als dies zur Erreichung ihres Zwecks erforderlich und mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Unter Berücksichtigung dessen erscheint es problematisch, entgegen den allgemeinen zahlungsdiensterechtlichen Regelungen zur erforderlichen Autorisierung eines jeden Zahlungsvorgangs (§ 675j BGB)ein unmittelbares Zugriffsrecht des Geldinstituts auf das Konto des Rentenempfängers bzw seiner Rechtsnachfolger anzunehmen und von dessen weiterem faktischen Bestehen die Existenz des Rücküberweisungsanspruchs gemäß § 118 Abs 3 S 2 SGB VI abhängig zu machen.

25

d) Zutreffend weist der 5. Senat auf die Rechtsprechung des BGH hin, der zufolge nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen die Bank eines Überweisungsempfängers im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr regelmäßig als bloße Leistungsmittlerin handele und als solche in keinerlei Leistungsverhältnis zu dem Überweisenden stehe, sodass sie "grundsätzlich" auch nicht in die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer Fehlüberweisung eingebunden sei (vgl RdNr 23 des Anfragebeschlusses vom 7.4.2016 - unter Hinweis auf BGH Urteil vom 5.12.2006 - XI ZR 21/06 - BGHZ 170, 121 RdNr 10). Für den Sonderfall einer zu Unrecht erfolgten Überweisung öffentlich-rechtlicher Geldleistungen iS von § 118 Abs 3 S 1 SGB VI ordnet allerdings § 118 Abs 3 S 2 SGB VI als spezielle Vorschrift offenkundig die Einbeziehung der Bank des Überweisungsempfängers in die Rückabwicklung einer Fehlüberweisung an. Die Reichweite dieser spezialgesetzlichen Einbeziehung ist durch Auslegung zu ermitteln; der Hinweis auf die beschränkte Funktion der Bank als Leistungsmittlerin nach allgemeinem Zivilrecht hat hierfür nur geringe Aussagekraft.

26

Soweit der 5. Senat meint, auch § 118 Abs 3 S 2 SGB VI wolle die Bank des Überweisungsempfängers nur in ihrer Funktion als Zahlungsmittlerin in Anspruch nehmen, entnimmt der 13. Senat dem in Bezug genommenen Zitat (BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 65/07 R - Juris RdNr 16) die auch von ihm für richtig gehaltene Einschränkung, dass dies nur gelte, wenn die Bank "in Unkenntnis des gesetzlichen Vorbehalts seine banküblichen Aufgaben als Zahlungsmittler wahrnimmt", dh wenn die Bank als redlicher bzw gutgläubiger Zahlungsmittler tätig wird (vgl BSG Urteil vom 5.2.2009 - B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 8 RdNr 24; BSG Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - aaO RdNr 20). Deshalb ist eine Bank, die in Kenntnis des Todes des Rentenempfängers Verfügungen über den zu Unrecht gutgeschriebenen Rentenbetrag ausführt, auch nach Ansicht des 5. Senats bei fortbestehendem Konto zur Rücküberweisung an den Rentenversicherungsträger verpflichtet, selbst wenn der Saldo des Überweisungskontos Null beträgt oder sogar im Soll steht. Weshalb diese Verpflichtung entfallen soll, wenn das Konto im zeitlichen Zusammenhang mit der Verfügung (Überweisung bzw Auszahlung des auf dem Konto noch vorhandenen Guthabens) oder später aufgelöst wird, kann der 13. Senat weiterhin nicht erkennen. Er sieht sich darin bestärkt durch die Stellungnahme der beklagten Bank im Verfahren B 13 R 22/15 R. Deren Prozessbevollmächtigter erklärte in der mündlichen Verhandlung, auch für die Problematik der Kontoauflösung sei aus ihrer Sicht die Frage entscheidend, ob eine - bei Kontoauflösung stets vorhandene - Kenntnis der Bank vom Tod des Rentenberechtigten bei Ausführung einer Verfügung über das Konto die Berufung auf den Auszahlungseinwand (§ 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI)entfallen lasse; eine darüber hinausgehende Bedeutung komme dem Umstand der Kontoauflösung nicht zu.

27

4. Der 13. Senat hat im Urteil vom 24.2.2016 (B 13 R 22/15 R - aaO RdNr 41) ausgeführt, weshalb es nach seiner Auffassung mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 118 Abs 3 S 2 SGB VI nicht vereinbar ist, ihren vom Wortlaut eröffneten Anwendungsbereich(s dazu oben unter 1.) einzuengen, indem als zusätzliches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die weitere Existenz des Kontos verlangt wird. Die Vorschrift solle sicherstellen, dass nach dem Tod des Rentenberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesene Rentenbeträge schnell und vollständig zurückerstattet werden, um die Solidargemeinschaft der Versicherten vor finanziellen Verlusten zu bewahren (stRspr, ua auch BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 34). Demgegenüber sieht der 5. Senat nach dem Anfragebeschluss vom 7.4.2016 (B 5 R 26/14 R - RdNr 16, 29, 40, 43, 50) die vorrangige "gesetzgeberische Zielsetzung" darin, dass die Geldinstitute lediglich als wirtschaftlich unbeteiligte Zahlungsmittler in die Rückabwicklung fehlgeschlagener Rentenüberweisungen eingebunden werden dürften und deren Vermögen stets unbehelligt bleiben müsse.

28

Der 13. Senat vermag den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren nichts dafür zu entnehmen, dass der historische Gesetzgeber das zuletzt genannte Ziel mit der Regelung in § 118 Abs 3 SGB VI ausdrücklich verfolgt hat. Zwar meint der 5. Senat, eine dahingehende Entscheidung des Gesetzgebers komme in der Formulierung von § 118 Abs 3 S 2 SGB VI "hinlänglich zum Ausdruck"(RdNr 50 des Anfragebeschlusses vom 7.4.2016). Demgegenüber lässt nach Ansicht des 13. Senats jedenfalls die Stellungnahme des BMAS gegenüber dem Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung hinreichend deutlich erkennen, dass mit der von ihm vorgeschlagenen und so Gesetz gewordenen Fassung des § 118 Abs 3 SGB VI nicht beabsichtigt war, "allein den Rentenversicherungsträgern das Risiko dafür aufzuerlegen, dass die Banken Rentenzahlungen stets auch zugunsten der Erben gutschreiben, und zwar auch dann, wenn sie von dem Tod des Rentners positiv Kenntnis haben"(Ausschuss-Drucks 11/1303 Anl 10 S 66).

29

5. Nach alledem sieht der 13. Senat weder zwingende noch hinreichende Gründe dafür, die im Urteil vom 24.2.2016 (B 13 R 22/15 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 14) eingehend begründete Ansicht, dass ein Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI nicht - als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal - die weitere Existenz des Kontos des Rentenempfängers voraussetzt, wieder aufzugeben. Allein die Erwägung, dass eine Befassung des Großen Senats mit dieser doch sehr speziellen und in ihren Auswirkungen begrenzten Problematik nach Möglichkeit vermieden werden sollte, kann dafür nicht maßgeblich sein. Dabei besteht kein Anlass zu der Annahme, der 13. Senat würde sich einer sinnvollen Vereinheitlichung der Rechtsprechung bereits vor einer Befassung des Großen Senats verweigern (s zB Urteil vom 24.10.2013 - B 13 R 35/12 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 12 RdNr 39 f; Beschluss vom 13.11.2008 - B 13 R 27/08 S - Juris RdNr 2 ff).

30

6. Lediglich der Vollständigkeit halber soll abschließend noch auf folgende Einwände des 5. Senats eingegangen werden:

31

(1) Zum Hinweis, ein Konto könne mit der Auflösung keinen Bestand/Wert mehr haben und somit auch keinen "Kontostand Null" aufweisen (RdNr 32 des Anfragebeschlusses vom 7.4.2016), ist zu bemerken, dass der 13. Senat im Urteil vom 24.2.2016 (B 13 R 22/15 R - aaO RdNr 16) ausgeführt hat, es seien nach dem Tod des Rentenempfängers und noch vor Eingang des Rückforderungsverlangens Kontobewegungen erfolgt, "die den Kontostand auf Null reduziert haben (Kontoauflösung)". Damit sind ersichtlich diejenigen Verfügungen angesprochen, die im Rahmen des Vorgangs "Kontoauflösung" zu einem Abschlusssaldo von Null geführt haben, wie unter RdNr 42 (aaO) näher erläutert ist. Dass ein nach abgeschlossener Auflösung untergegangenes, nicht mehr existierendes Konto dennoch einen "Kontostand Null" aufweise, hat der 13. Senat nicht behauptet; im Übrigen ist dies für seine Rechtsauffassung gänzlich unerheblich.

32

(2) Soweit der 5. Senat ausführt, bloße Hinweise auf frühere Rechtsprechung könnten keinen eigenständigen Erkenntnisgewinn vermitteln (RdNr 34 des Anfragebeschlusses vom 7.4.2016), stimmt der 13. Senat dem uneingeschränkt zu. In RdNr 35 des Senatsurteils vom 24.2.2016 (B 13 R 22/15 R) wurde dementsprechend lediglich referiert, dass zwei vorangegangenen Entscheidungen des BSG zu Fallgestaltungen mit Kontoauflösung die Rechtsansicht tragend zugrunde lag, eine Kontoauflösung führe nicht zum Wegfall des Rücküberweisungsanspruchs nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI. Der vom 5. Senat geäußerten Vermutung, in den genannten Entscheidungen vom 25.1.2001 (B 4 RA 64/99 R) und vom 14.11.2002 (B 13 RJ 7/02 R) sei die Problematik einer Kontoauflösung schlicht übersehen worden, kommt allerdings keine größere Plausibilität zu als der Annahme, die fehlende rechtliche Bedeutung dieses Umstands sei als so selbstverständlich angesehen worden, dass weitere Ausführungen dazu entbehrlich erschienen. Klarstellend ist jedoch festzuhalten, dass das Urteil des 4. Senats vom 25.1.2001 den Umstand einer Kontoauflösung nicht lediglich spekulativ als mögliches Ergebnis einer künftigen Sachverhaltsaufklärung in Erwägung gezogen hat. Vielmehr ergibt sich aus dem in jenem Revisionsverfahren angefochtenen Urteil des LSG, dass in dem zugrunde liegenden Fall das Überweisungskonto später aufgelöst worden war (vgl Urteil des Bayerischen LSG vom 15.9.1999 - L 13 RA 94/98 - Juris RdNr 2).

Tenor

Dem Großen Senat des Bundessozialgerichts wird folgende Rechtsfrage wegen Divergenz iS von § 41 Abs 2 SGG vorgelegt:

Setzt ein Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI auf Rücküberweisung von Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten überwiesen worden sind, die weitere Existenz des Kontos des Rentenempfängers voraus?

Gründe

1

I. Der klagende Rentenversicherungsträger (RV-Träger) begehrt die Rücküberweisung von überzahlten Witwenrentenleistungen in Höhe von insgesamt 727,08 Euro, die nach dem Tod der Rentenempfängerin auf deren Konto bei der beklagten Bank überwiesen worden sind.

2

Die Klägerin zahlte der Rentenberechtigten G. Witwenrente in Höhe von 363,54 Euro monatlich, die auf deren Konto bei der Beklagten überwiesen wurde. Die Rentenberechtigte verstarb am 19.11.2009. Hiervon erhielt die Beklagte am 24.11.2009 Kenntnis, wobei nicht mehr feststellbar ist, ob die Kenntniserlangung auf einer Todesanzeige in der Lokalzeitung oder einer mündlichen Information durch einen Angehörigen der Rentenberechtigten beruhte. Die Rentenzahlung für Dezember 2009 ging am 30.11.2009 und die für Januar 2010 am 30.12.2009 auf dem Konto der Rentenberechtigten ein. Neben diesen Gutschriften erfolgten nach dem Tod der Rentenberechtigten verschiedene weitere Kontobewegungen; ua buchte die Beklagte von dem Konto am 30.12.2009 und 27.1.2010 "Abschlusskosten" in Höhe von 25,85 Euro bzw 5,10 Euro ab. Der Kontostand belief sich zuletzt auf 1138,52 Euro.

3

Diesen Betrag zahlte die Beklagte am 27.1.2010 an die Erbinnen der Rentenberechtigten, deren Töchter H. und G., aus. Das Konto der Rentenberechtigten wurde am selben Tag gelöscht. Infolge der Kontoauflösung wurden die Rentenzahlungen der Klägerin für die Monate Februar 2010 und März 2010 zurückgebucht.

4

Am 26.3.2010 ging bei der Beklagten ein Rückforderungsverlangen der Deutschen Post (Rentenservice) bezüglich der nach dem Tod der Rentenberechtigten noch geleisteten Witwenrentenzahlungen ein. Dieses Begehren wies die Beklagte unter Berufung auf die zwischenzeitlich erfolgte Auflösung des Girokontos der Rentenberechtigten zurück und teilte der Klägerin die Anschriften der Erbinnen mit.

5

Das SG Oldenburg hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 727,08 Euro zu zahlen (Urteil vom 4.4.2011). Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die Berufung der Beklagten zugelassen (Beschluss vom 10.6.2011) und auf dieses Rechtsmittel die Klage unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung abgewiesen (Urteil vom 1.7.2014). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rücküberweisung der Rentenzahlungen nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI. Zwar seien die Rentenleistungen zu Unrecht erbracht worden; eine Verpflichtung zur Rückzahlung bestehe jedoch nicht, weil über den der Rentenleistung entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt worden sei. Der Wortlaut des § 118 Abs 3 S 3 SGB VI stelle ausdrücklich auf den Eingang der Rückforderung ab und nicht etwa auf einen Zeitpunkt, zu dem das Geldinstitut anderweitig Kenntnis von dem Tod eines Kontoinhabers erlange. Angesichts des eindeutigen Wortlauts und der Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz (Art 20 Abs 3 GG) komme eine abweichende Auslegung nicht in Betracht. Im Übrigen entspreche die wortlautgetreue Auslegung auch dem Willen des Gesetzgebers. Das Geldinstitut solle einen eventuellen wirtschaftlichen Vorteil, den es sich aufgrund der rechtsgrundlosen Rentenüberweisung zu verschaffen vermochte, wieder herausgeben. Es solle aber andererseits durch den beschleunigten Rückruf der Rentenleistung keinen wirtschaftlichen Nachteil befürchten müssen, sondern lediglich als wirtschaftlich unbeteiligter Zahlungsmittler fungieren (BSG Urteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 6). Überdies habe der Gesetzgeber zur Vermeidung von Notlagen einen nahtlosen Übergang von der Versicherten- zur Witwen- bzw Witwerrente ermöglichen wollen. Dem stünde es entgegen, wenn Geldinstitute Verfügungen über eine eingehende Rentenzahlung verhindern müssten. Schließlich sei die Inanspruchnahme des Geldinstituts für den Leistungsträger zwar die einfachste, aber nicht die einzige Möglichkeit, den zu Unrecht überwiesenen Betrag zurückzuerlangen, weil er sich auch an die Erben halten könne.

6

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 118 Abs 3 S 1 bis 4 SGB VI. Zwar stelle der Wortlaut des § 118 Abs 3 S 3 SGB VI hinsichtlich der Berücksichtigung anderer Verfügungen allein auf den Zeitpunkt des Rückforderungsverlangens ab. Die Frage, ob sich ein Geldinstitut trotz Kenntnis des Todes des Versicherten auf anderweitige Verfügungen berufen könne, sei hiervon jedoch nicht berührt. Denn Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto iS des § 118 Abs 3 S 1 SGB VI überwiesen würden, gälten als unter Vorbehalt erbracht. Es sei daher ausreichend, wenn das Geldinstitut anderweitig Kenntnis vom Tod des Rentenbeziehers erlangt habe. § 118 Abs 3 S 3 SGB VI sei eine Schutzvorschrift zugunsten des Geldinstituts. Ein schutzwürdiges Interesse des Geldinstituts bestehe daher nicht, wenn es bereits vor Erhalt des Rücküberweisungsverlangens Kenntnis vom Tod des Versicherten habe, gleichwohl aber anderweitige Verfügungen zulasse und damit eine Rückgewährung der Rentenzahlungen vereitele. Hinsichtlich der von der Beklagten zu eigenen Gunsten abgebuchten "Abschlusskosten" in Höhe von 25,85 Euro und 5,10 Euro sei die Rückforderung schon deshalb begründet, weil darin ein Verstoß gegen das Befriedigungsverbot des § 118 Abs 3 S 4 SGB VI liege. Verfügungen zugunsten des Geldinstituts seien keine "anderweitigen" Verfügungen und jedenfalls im Verhältnis zum RV-Träger unwirksam.

7

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. Juli 2014 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 4. April 2011 zurückzuweisen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

10

II. Der 5. Senat legt dem Großen Senat (GrS) des Bundessozialgerichts (BSG) die im Tenor formulierte Rechtsfrage wegen einer beabsichtigten Divergenz iS von § 41 Abs 2 SGG vor.

11

A. Zulässigkeit der Vorlage

12

1. Nach § 41 Abs 2 SGG entscheidet der GrS, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des GrS abweichen will.

13

a) Der 5. Senat beabsichtigt, von dem Urteil des 13. Senats des BSG vom 24.2.2016 (B 13 R 22/15 R - BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr 14) abzuweichen. Die beabsichtigte Abweichung betrifft eine Rechtsfrage revisiblen Rechts iS von § 162 SGG, nämlich die Auslegung des Begriffs "zurückzuüberweisen" in der bundesrechtlichen Vorschrift des § 118 Abs 3 S 2 SGB VI und die damit verbundenen Rechtsfolgen. Der 13. Senat vertritt in dem og Urteil (aaO, RdNr 34 ff) die Rechtsauffassung, die Auflösung des Kontos, auf das Rentenleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten überwiesen wurden, führe nicht zum Untergang des Rücküberweisungsanspruchs, weil der Begriff "Rücküberweisung" nicht bedeute, dass die Verpflichtung des Geldinstituts nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI ausschließlich mittels Ausführung einer Überweisung zulasten des noch bestehenden Kontos des verstorbenen Rentenempfängers erfüllt werden könne. Demgegenüber ist der 5. Senat der Rechtsansicht, dass es dem Geldinstitut nach einer Auflösung des Kontos des verstorbenen Rentenberechtigten unmöglich ist, die überzahlten Rentenleistungen - wie von § 118 Abs 3 S 2 SGB VI angeordnet - zurückzuüberweisen, weil sich die Rücküberweisungspflicht iS von § 118 Abs 3 S 2 SGB VI nur auf dieses Konto bezieht(Beschluss vom 7.4.2016 - B 5 R 26/14 R - Juris RdNr 15 bis 44).

14

b) Die aufgezeigte Rechtsfrage, in der die dargestellten unterschiedlichen Auffassungen bestehen, ist sowohl für das Urteil des 13. Senats vom 24.2.2016 (aaO) als auch für das beabsichtigte Urteil in dem Rechtsstreit B 5 R 26/14 R rechtserheblich.

15

aa) Die Entscheidung des 13. Senats beruht auf dieser Rechtsfrage (vgl zu diesem Erfordernis zB BSGE 105, 243 = SozR 4-2500 § 116b Nr 2, RdNr 19 f; BSGE 112, 61 = SozR 4-3500 § 90 Nr 5, RdNr 11; BSGE 113, 70 = SozR 4-4200 § 15 Nr 2, RdNr 22; BSG Beschluss vom 29.6.2016 - B 12 KR 2/15 R - Juris RdNr 26 ff).

16

Der Entscheidung des 13. Senats vom 24.2.2016 lag folgender Sachverhalt zugrunde (aaO, RdNr 1 bis 3): Der klagende RV-Träger begehrte vom beklagten Geldinstitut die Rücküberweisung einer Rentenzahlung. Der Versicherte T. bezog von der Klägerin Altersrente in Höhe von zuletzt monatlich 1188,90 Euro, die auf sein von der Beklagten geführtes Girokonto überwiesen wurde. Nach dessen Tod am 24.1.2012 wurde auch noch die für Februar 2012 bestimmte Rentenzahlung am 31.1.2012 auf diesem Konto gutgeschrieben. Die Beklagte löste das Girokonto am 30.3.2012 in Kenntnis des Todes des Versicherten auf und überwies das Restguthaben in Höhe von 2378,43 Euro an Frau V. Am 5.4.2012 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Rückforderung der zu Unrecht gewährten Rentenleistung in Höhe von 1158,57 Euro geltend. Die Beklagte lehnte eine Rückzahlung ab, weil das Konto bereits vor Eingang des Rückforderungsverlangens aufgelöst worden sei, und gab die Anschrift von V. bekannt, damit sich die Klägerin direkt an diese wenden könne. Das SG hat die Zahlungsklage abgewiesen (Urteil vom 18.2.2014). Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG die vorinstanzliche Entscheidung geändert und die Beklagte zur Zahlung von 1158,57 Euro verurteilt (Urteil vom 18.6.2014).

17

Der 13. Senat des BSG hat das Berufungsurteil bestätigt. Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen hat er bejaht und sonstige einer Sachentscheidung entgegenstehende Hindernisse verneint (Urteil vom 24.2.2016, aaO, RdNr 9). Rechtsgrundlage des von der Klägerin geltend gemachten Rückforderungsanspruchs sei § 118 Abs 3 S 2 SGB VI, dessen Voraussetzungen erfüllt seien(aaO, RdNr 11 bis 14). Die Beklagte könne sich auf den anspruchsvernichtenden Einwand der Vornahme anderweitiger Verfügungen noch vor Eingang des Rückforderungsverlangens nach § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI nicht mit Erfolg berufen, weil sie bei deren Ausführung Kenntnis vom Tod des Versicherten hatte(aaO, RdNr 15 bis 33). Schließlich führe die Auflösung des Kontos, auf das Rentenleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten überwiesen wurden, nicht zum Untergang des Rücküberweisungsanspruchs des RV-Trägers gegen das Geldinstitut, weil die weitere Existenz des Kontos, auf das die Rentenleistung überwiesen wurde, nicht unabdingbare Voraussetzung für den Rücküberweisungsanspruch nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI sei(aaO, RdNr 34 bis 44).

18

Hätte der 13. Senat die Auffassung vertreten, dass eine Rücküberweisung iS der vorgenannten Norm ausschließlich durch die Ausführung einer Überweisung zulasten des noch bestehenden Kontos des verstorbenen Rentenempfängers erfüllt werden könne, hätte er den Untergang des Rücküberweisungsanspruchs bejahen und unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung des klagenden RV-Trägers gegen das klagabweisende SG-Urteil zurückweisen müssen. Der in Beantwortung der aufgezeigten Rechtsfrage zu entwickelnde Rechtssatz ist daher für das Urteil des 13. Senats vom 24.2.2016 (aaO) tragend gewesen.

19

bb) Die aufgezeigte Rechtsfrage ist auch für das im Verfahren B 5 R 26/14 R zu treffende Urteil rechtserheblich.

20

Wie im Einzelnen unter I dargelegt, hat der klagende RV-Träger auch in diesem Rechtsstreit Rentenleistungen für die Zeit nach dem Tod der Berechtigten auf ein von der Beklagten geführtes Girokonto überwiesen. Auch in diesem Fall löste das beklagte Geldinstitut das Konto in Kenntnis des Todes der Berechtigten auf und zahlte (das die Rentenleistungen übersteigende) Restguthaben an die Töchter und Erbinnen der Berechtigten aus. Erst zu einem nach Auflösung des Kontos liegenden Zeitpunkt machte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Rückforderung der zu Unrecht gewährten Rentenleistungen geltend, worauf die Beklagte eine Rückforderung unter Hinweis auf die Auflösung des Kontos ablehnte. Das SG hat der Zahlungsklage des RV-Trägers stattgegeben, während das LSG nach Zulassung der Berufung das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen hat. Dabei hat das LSG die Rechtsauffassung vertreten, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht bestehe, wenn das Geldinstitut - wie hier - bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig über den der Rentenleistung entsprechenden Betrag verfügt habe, unabhängig davon, ob es bei der Vornahme der Verfügung Kenntnis vom Tod des Kontoinhabers habe.

21

Der 5. Senat beabsichtigt, das Urteil des LSG im Ergebnis zu bestätigen. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.

22

Die vom klagenden RV-Träger erhobene Leistungsklage iS von § 54 Abs 5 SGG ist statthaft. Soweit es um die Rückforderung einer Geldleistung nach § 118 Abs 3 SGB VI geht, stehen sich der RV-Träger und das Geldinstitut, das zur Rücküberweisung aufgefordert wird, in einem Gleichordnungsverhältnis gegenüber, weshalb der Leistungsträger gegenüber dem Bankinstitut nicht hoheitlich handeln, dh seine Rückforderung nicht durch Verwaltungsakt festsetzen darf, sodass ihm nur die Möglichkeit einer Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG zur Verfügung steht(BSG Urteil vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176, 177 f = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 31 = Juris RdNr 15 mwN).

23

Die Berufung und Revision sind ebenfalls statthaft, weil sie vom LSG zugelassen worden sind (Beschluss vom 10.6.2011 und Urteil vom 1.7.2014). Sämtliche Fristen sind gewahrt. Sonstige einer Sachentscheidung entgegenstehende Hindernisse liegen nicht vor.

24

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 118 Abs 3 S 2 SGB VI, dessen Voraussetzungen vorliegen(Beschluss vom 7.4.2016 - B 5 R 26/14 R - RdNr 14). Dem beklagten Geldinstitut ist es jedoch unmöglich, die überzahlten Rentenleistungen zurückzuüberweisen, weil die durch § 118 Abs 3 S 2 SGB VI angeordnete Rücküberweisung nur erfolgen kann, wenn das Konto des verstorbenen Rentenberechtigten noch vorhanden ist(Beschluss vom 7.4.2016, aaO, RdNr 15 bis 44), was hier nicht der Fall ist. Der Anspruch nach dieser Norm ist daher untergegangen. Andere Anspruchsgrundlagen bestehen nicht (Beschluss vom 7.4.2016, aaO, RdNr 45 bis 50). Wäre das ehemalige Rentenkonto noch existent, wäre eine Rücküberweisung zulasten dieses Kontos möglich gewesen und damit der Anspruch des RV-Trägers nicht untergegangen. In diesem Fall wäre das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen. Der 5. Senat teilt die Rechtsauffassung des LSG, dass die Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Kontoinhabers für dessen Berufung auf das Vorhandensein einer anderweitigen Verfügung über den der Rente entsprechenden Betrag unerheblich sei, nicht. Der 5. Senat ist vielmehr insoweit mit dem 13. Senat der Rechtsansicht, dass sich das Geldinstitut auf den anspruchsvernichtenden Einwand der Vornahme anderweitiger Verfügungen noch vor Eingang des Rückforderungsverlangens nach § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI nicht berufen kann, wenn es bei deren Ausführung Kenntnis vom Tod des Rentenberechtigten hatte. Der bei der Beantwortung der Rechtsfrage zu entwickelnde Rechtssatz ist daher für das Urteil im hiesigen Rechtsstreit tragend.

25

2. Ebenso liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs 3 S 1 SGG vor.

26

Nach dieser Norm ist eine Vorlage an den GrS nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, dass er an seiner Rechtsauffassung festhält.

27

Der 5. Senat hat mit Beschluss vom 7.4.2016 (aaO) beim 13. Senat angefragt, ob er an der Rechtsauffassung festhalte, dass ein Anspruch des RV-Trägers gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI auf Rücküberweisung von Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten überwiesen worden sind, nicht die weitere Existenz des Kontos des Rentenempfängers voraussetzt. Der 13. Senat hat dies mit Beschluss vom 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S - bejaht.

28

B. Beurteilung der vorgelegten Rechtsfrage

29

§ 118 Abs 3 SGB VI in der hier maßgeblichen, in der Zeit vom 1.3.2004 bis 8.4.2013 geltenden Fassung des 3. Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 27.12.2003 (BGBl I 3019) lautet wie folgt:

        
        

S 1:   

Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht.

        

S 2:   

Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern.

        

S 3:   

Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann.

        

S 4:   

Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

30

Die in § 118 Abs 3 S 2 SGB VI angeordnete Rücküberweisung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen kann nur erfolgen, wenn das Rentenkonto noch vorhanden ist. Die Rücküberweisungspflicht der Norm bezieht sich entgegen der Rechtsansicht des 13. Senats nur auf das Rentenkonto (so bereits Urteil des 5. Senats vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 27). Hierfür spricht der Wortlaut der Bestimmung (dazu 1.), systematische Erwägungen (dazu 2.) sowie die Entstehungsgeschichte der Norm in Verbindung mit der sich hieraus ergebenden gesetzgeberischen Zielsetzung (dazu 3.). Sonstiger Sinn und Zweck der Norm stehen dem nicht entgegen (dazu 4.).

31

1. Entgegen der Ansicht des 13. Senats (Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr 14 = Juris RdNr 36 und Beschluss vom 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S - RdNr 9) ergibt sich aus dem Begriff "zurückzuüberweisen" in § 118 Abs 3 S 2 SGB VI bzw "Rücküberweisung" in § 118 Abs 3 S 3 SGB VI, dass allein "das Überweisungskonto betroffen ist" bzw die Rückführung des der Rente entsprechenden Betrages nur von dem Rentenüberweisungskonto vorzunehmen ist. (Geld-)Überweisen bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch, (einen genau angegebenen Geldbetrag) zulasten eines Kontos einem bestimmten anderen Konto gutschreiben lassen (vgl Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache Bd 9, 3. Aufl 1999, S 4042; ders, Das Bedeutungswörterbuch Bd 10, 4. Aufl 2010, S 961; Gabler, Lexikon, Recht in der Wirtschaft, 1998, S 943). Der Begriff "zurücküberweisen" bezeichnet unzweifelhaft den actus contrarius zum Begriff "überweisen" und bedeutet demnach, den überwiesenen Geldbetrag von dem Konto, dem er gutgeschrieben worden ist, auf das Konto zurückzuführen, das ursprünglich mit diesem Betrag belastet worden ist.

32

Für dieses Verständnis spricht ebenfalls die im Duden (Das Bedeutungswörterbuch, 4. Aufl 2010, S 1134) zum Stichwort "zurück-…" angegebene Erläuterung "1.a) wieder zum Ausgangspunkt hin, in den Ausgangszustand … 4. drückt aus, dass man mit dem im Basiswort genannten Tun auf gleiche Art reagiert, dass dieses Tun eine gleichartige Erwiderung ist". Eine gleichartige Erwiderung auf das im Basiswort genannte Tun, das "Überweisen", bedeutet, diesen Vorgang auf gleiche Art rückabzuwickeln, und damit einen Rücktransfer von dem zunächst begünstigten Konto auf das zunächst belastete Konto vorzunehmen.

33

Aus der Begriffserläuterung des Duden Online-Wörterbuchs (Stichwort "zurücküberweisen": eine bereits überwiesene Summe auf das Konto des Absenders zurückzahlen) ergibt sich dagegen nicht zwingend das Erfordernis eines Rücktransfers des fehlgeleiteten Geldbetrages von dem ursprünglich begünstigten auf das ursprünglich belastete Konto. Angesichts der vom Duden insofern vernachlässigten Berücksichtigung seiner eigenen Erläuterung des Begriffs "zurück" im Sinne einer gleichartigen Erwiderung auf das im Basiswort genannte Tun erweist sich indes die Erklärung des Begriffs "zurücküberweisen" im Duden Online-Wörterbuch als zu ungenau, um hieraus belastbar das Wortverständnis des 13. Senats stützen zu können, wonach sich aus diesem Begriff kein Hinweis darauf ergebe, welches Konto für die Rücküberweisung in Anspruch zu nehmen sei.

34

Angesichts des dargelegten Wortsinns des Begriffs "zurücküberweisen" erschließt sich dem 5. Senat die Auffassung des 13. Senats nicht, der 5. Senat berücksichtige bei der von ihm vertretenen Norminterpretation "Umstände", die im Wortlaut des Gesetzes keinen Niederschlag gefunden hätten (Beschluss vom 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S - RdNr 10).

35

2. Systematische Erwägungen bestätigen das hier vertretene Ergebnis.

36

a) Eine Beschränkung des Rücküberweisungsvorgangs auf das Rentenüberweisungskonto ergibt sich zunächst aus dem Zusammenhang der Sätze 1 bis 3 des § 118 Abs 3 SGB VI.

37

aa) § 118 Abs 3 S 2 SGB VI ermächtigt das Geldinstitut, auf die dem Empfängerkonto gutgeschriebenen (Renten-)Beträge zuzugreifen und sie zurückzuführen. Die wesentliche Grundlage für diesen Zugriff der Bank enthält § 118 Abs 3 S 1 SGB VI, der die Rentenleistungen, "die … auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden", mit einem gesetzlichen Vorbehalt belegt. Dieser verhindert einen Übergang des Rentenbetrags in die Rechtssphäre des Kontoinhabers und hat die materielle Rechtswidrigkeit jeder Verfügung über den Rentenbetrag (außer der Rücküberweisung an den RV-Träger) zur Folge (vgl Urteil des Senats vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 23). Da sich § 118 Abs 3 S 1 SGB VI schon dem Wortlaut nach allein auf das vom Rentenempfänger dem RV-Träger angegebene Konto beziehen kann(Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 17) und der in dieser Norm verortete Vorbehalt die Rückzahlung der Rentenleistung legitimiert, kann sich auch die Rücküberweisungspflicht nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI ausschließlich auf das Rentenüberweisungskonto beziehen(Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 17; aA 13. Senat Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - aaO, Juris RdNr 43).

38

Hierfür spricht auch das Verhältnis zwischen § 118 Abs 3 S 2 und 3 SGB VI. Diese Vorschriften stehen in einem Grundsatz-Ausnahme-Ausnahmeverhältnis: Nach S 2 ist das Geldinstitut grundsätzlich zur Rücküberweisung verpflichtet. Nach S 3 Halbs 1 gilt dies (ausnahmsweise) dann nicht, wenn über den der Rente entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn (Ausnahme zur Ausnahme), dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann (Halbs 2 aaO). Sowohl S 3 Halbs 1 als auch S 3 Halbs 2 beziehen sich ausschließlich auf das Rentenüberweisungskonto (Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 17; Urteil des 9. Senats vom 1.9.1999 - B 9 V 6/99 R - BSGE 84, 259, 261 = SozR 3-2600 § 118 Nr 5 S 43 f).

39

Zur Bedeutung des Guthabenbegriffs in § 118 Abs 3 S 3 Halbs 2 SGB VI hat der Senat in der Entscheidung vom 3.6.2009 (aaO, RdNr 17) ausgeführt, dass das Gesetz nur das Guthaben auf dem Konto gemeint haben kann, auf das die Rente überwiesen wurde. Dies folge zum einen daraus, dass anderweitige Verfügungen iS des § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI mit Rücksicht auf den Begriff "Rücküberweisung" nur das Überweisungskonto betreffen könnten, sodass sich die Ausnahmeregelung des § 118 Abs 3 S 3 Halbs 2 SGB VI ebenfalls nur auf das Überweisungskonto beziehen kann. Denn als Ausnahme von der in § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI genannten Regel könne die Regelung in Halbs 2 keinen weiteren Anwendungsbereich haben(so auch Urteil des 9. Senats vom 1.9.1999 - B 9 V 6/99 R - BSGE 84, 259, 262 = SozR 3-2600 § 118 Nr 5 S 44; vgl auch Buschmann, SGb 2000, 231). Zum anderen folge dies bereits aus dem Wortlaut des § 118 Abs 3 S 1 SGB VI, wonach nur die auf ein Konto überwiesenen Rentenzahlungen unter einen Vorbehalt gestellt würden. Diese Regelung könne sich allein auf das vom Rentenempfänger dem RV-Träger angegebene Konto beziehen. Ein Zugriff des Geldinstituts auf andere Konten des Rentenberechtigten würde hingegen als Eingriff in die Rechte der Erben bzw Sonderrechtsnachfolger eine eindeutige gesetzliche Ermächtigung voraussetzen; eine derart weitgehende Befugnis sei jedoch nicht normiert worden. Dieses im Lichte der Rechte der Erben bzw Sonderrechtsnachfolger verfassungsrechtlich gebotene Verständnis des § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 und 2 SGB VI ist allgemein verbindlich und damit auch in Sachverhaltskonstellationen zu beachten, bei denen es nicht um (Grund-)Rechte der angesprochenen Personenkreise geht.

40

Die Ausnahme-Ausnahme-Regelung des S 3 kann aber keinen anderen Anwendungsbereich als die grundsätzliche Regelung in S 2 haben, deren Gegenstand wiederum allein die Rückforderung von Geldleistungen der in S 1 abschließend umschriebenen Art ist.

41

bb) Allgemein systematische Überlegungen führen ebenfalls zu einer Beschränkung des Rücküberweisungsvorgangs auf das Rentenüberweisungskonto.

42

Die vorliegend in Frage stehende Rückabwicklung einer dem Konto der Verstorbenen noch gutgeschriebenen Rentenzahlung stellt sich als actus contrarius zum ursprünglichen Zahlungsvorgang dar und gehorcht folglich dessen Vorbedingungen (vgl bereits Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO). Die Überweisung auf ein dem RV-Träger bekanntes Konto des Berechtigten ist auch im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung der Regelzahlweg (KomGRV, Stand März 2014, § 47 SGB I RdNr 3). Der Empfänger der Rentenleistung konkretisiert insofern in Ausübung seiner Rechte aus § 33 S 1 SGB I das Konto, auf das die Leistung überwiesen werden soll. Sofern der Wunsch des Empfängers angemessen ist, hat ihm der Leistungsträger nach S 2 aaO zu folgen (vgl BSG SozR 1200 § 47 Nr 1). Die kontoführende Bank wird auf diese Weise an dem öffentlich-rechtlichen Sozialrechtsverhältnis des Leistungsempfängers ebenso wenig beteiligt wie der RV-Träger an dessen privatrechtlicher Beziehung zum Geldinstitut. RV-Träger und Geldinstitut treten vielmehr nach der zutreffenden Auffassung auch des 13. Senats nur dadurch in rechtliche Beziehungen zueinander, dass der Versicherte dem RV-Träger gemäß § 47 SGB I das Geldinstitut als Überweisungsadresse benennt, an die der RV-Träger nach öffentlichem Recht(§§ 118 Abs 1, 119 SGB VI) "seine Rente" überweisen muss (BSG SozR 4-2600 § 118 Nr 9 RdNr 58). Damit gilt auch insofern, dass die Bank des Überweisungsempfängers im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr regelmäßig als bloße Leistungsmittlerin, dh als Zahlstelle des Überweisungsempfängers handelt und als solche in keinerlei Leistungsverhältnis zu dem Überweisenden steht, sodass sie grundsätzlich auch nicht in die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer Fehlüberweisung eingebunden ist (BGH vom 5.12.2006 - XI ZR 21/06 - BGHZ 170, 121, Juris RdNr 10). Ebenso wie sich die - ohne eigenes Zutun erlangte - Funktion des Geldinstituts bei der Überweisung auf dessen Eigenschaft als Leistungsmittler beschränkt, kann ihm auch bei der "Rücküberweisung" eine von diesem Konto unabhängige Funktion nicht zukommen.

43

b) Die gegen die systematischen Erwägungen des 5. Senat erhobenen Einwendungen des 13. Senats im Beschluss vom 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S - vermögen nicht zu überzeugen.

44

aa) So führt der 13. Senat (aaO, RdNr 19) aus, die vom 5. Senat vertretene Rechtsansicht, dass der Vorbehalt einen Übergang des Rentenbetrages in die Rechtssphäre des Kontoinhabers verhindere, bedeute zugleich, dass der vom Rentenservice überwiesene Geldbetrag in der Rechtssphäre - und damit wohl Vermögenssphäre - des kontoführenden Geldinstituts verblieben sei, weswegen dieses auch nach der Anordnung des § 118 Abs 3 S 2 SGB VI primär zur Zurücküberweisung der Rentenzahlung an den RV-Träger verpflichtet sei.

45

Diesen Überlegungen ist nicht beizutreten.

46

Die Rechtsansicht des 13. Senats setzt voraus, dass der überwiesene Rentenbetrag vor Weiterleitung auf das Konto des Rentenempfängers in die Rechts- bzw Vermögenssphäre des Geldinstituts gelangt. Im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr handelt die Bank des Zahlungsempfängers indes - wie bereits dargelegt - regelmäßig als bloße Leistungsmittlerin, dh als Zahlstelle des Überweisungsempfängers und steht als solche in keinem Leistungsverhältnis zu dem Überweisenden, sodass ihre eigene Rechts- und Vermögenssphäre grundsätzlich nicht betroffen ist. Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten soll, bestehen nicht. Insbesondere lässt sich derartiges nicht aus den zahlungsdiensterechtlichen Regelungen des BGB ableiten, selbst wenn sie anwendbar wären. § 675t Abs 1 BGB, der bezogen auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation das Rechtsverhältnis zwischen Geldinstitut und Rentenempfänger/Erbe beträfe, bestimmt, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers verpflichtet ist, dem Zahlungsempfänger den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen, nachdem er auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters eingegangen ist. Das Vermögen der Bank wird demnach ausweislich der genannten Norm nicht berührt (vgl auch Escher-Weingart, SGb 2017, 135, 136 Fn 5). Das Geldinstitut ist auch insoweit reine "Zahlstelle" des Empfängers (Sprau in Palandt, BGB, 73. Aufl 2014, § 675t RdNr 3 und § 675f RdNr 28). Ein "Verbleiben" des überwiesenen Geldbetrages in der Rechtssphäre des kontoführenden Geldinstituts (im Sinne einer Vermögensvermehrung) ist daher mit der Wirkung des Vorbehalts nicht verbunden. Dieses bleibt vielmehr auch im Fall einer zu Unrecht überwiesenen Rentenleistung vermögensmäßig unbeteiligter Zahlungsmittler und hat - soweit die Voraussetzungen des § 118 Abs 3 SGB VI vorliegen - den Rentenbetrag an den RV-Träger von dem Konto des Rentenempfängers zulasten des Vermögens der Erben zurückzuüberweisen.

47

bb) Der 13. Senat (aaO, RdNr 20) führt des Weiteren aus, der 5. Senat habe unzutreffenderweise erklärt, die Rechtsauffassung des 13. Senats erfordere einen "Zugriff" des Geldinstituts auf andere Konten des Rentenberechtigten als das Rücküberweisungskonto. Die insoweit in Bezug genommenen Ausführungen des 5. Senats (im Beschluss vom 7.4.2016 RdNr 20, entsprechend den obigen Ausführungen unter II B. 2. a) aa) Abs 3) befassen sich mit der Bedeutung des Vorbehalts und seinem ausschließlichen Bezug auf das Rentenüberweisungskonto. Die angestellten Erwägungen dienen der Erläuterung des Inhalts des S 3, der seinerseits aus systematischen Gründen Inhalt und Anwendungsbereich des S 2 mitbestimmt. Darin liegt nicht die Behauptung, die Rechtsauffassung des 13. Senats erfordere den Zugriff des Geldinstituts auf andere Konten des Rentenberechtigten. Hierum geht es ersichtlich nicht. Für die Auslegung des S 2 ist allein die sich aus dem Zusammenhang der S 1 bis 3 ergebende Erkenntnis maßgeblich, dass mangels entsprechender gesetzlicher Ermächtigung die Überweisung des fehlgeschlagenen Rentenbetrages an den RV-Träger von keinem anderen Konto als dem Rentenüberweisungskonto vorgenommen werden darf, und damit entgegen der Auffassung des 13. Senats auch nicht von einem eigenen Konto des Geldinstituts (so aber Beschluss vom 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S - RdNr 17). Angesichts der Ausführungen in RdNr 17 des Beschlusses vom 14.12.2016 (aaO) ist für den 5. Senat im Übrigen die in RdNr 20 dieses Beschlusses vertretene Rechtsansicht nicht verständlich, die Rechtsauffassung des 13. Senats erfordere keine "Zugriffsmöglichkeit" auf eigene Konten des Geldinstituts.

48

cc) Ebenso wenig kann der Annahme des 13. Senats (aaO, RdNr 20; ähnlich auch die Ausführungen in RdNr 24) beigetreten werden, das Geldinstitut müsse auch nach Ansicht des 5. Senats einen Rücküberweisungsanspruch des RV-Trägers ggf aus eigenem Vermögen bedienen, wenn das Geldinstitut in Kenntnis des Todes des Rentenempfängers weitere Verfügungen zulasse, die zu einem Kontostand unterhalb des Betrages der zu Unrecht gutgeschriebenen Rente führen. Der 13. Senat verkennt, dass in diesem Fall - bei weiter bestehendem Rentenkonto - die Erben des verstorbenen Rentenempfängers, die in den Kontoführungsvertrag des Verstorbenen eintreten, für das durch die Rücküberweisung des Betrages ggf im Minussaldo stehende Konto aufzukommen haben, die Rücküberweisung also zulasten des Erbenvermögens erfolgt.

49

Sollte der Erbe insolvent sein oder die Erbschaft ausschlagen, fällt das Geldinstitut zwar mit seiner aus dem Kontoführungsvertrag resultierenden Forderung auf Ausgleich des Kontos aus. Dieses im Rechtsverhältnis zwischen dem kontoführenden Geldinstitut und dem neuen Kontoinhaber bzw Erben bestehende Risiko betrifft aber eine andere Rechtsbeziehung als die hier streitige zwischen dem RV-Träger und dem kontoführenden Geldinstitut und vermag daher zur Auslegung von Normen, die dieses Rechtsverhältnis regeln, nichts beizutragen.

50

dd) Der 13. Senat (aaO, RdNr 20) beruft sich ferner für seine Rechtsauffassung, dass nach der gesetzlichen Konzeption des § 118 Abs 3 SGB VI das Geldinstitut mit eigenem Vermögen haften müsse, auf S 4 dieser Bestimmung. Die Regelung zur Unbeachtlichkeit der Befriedigung eigener Forderungen des Geldinstituts führe dazu, dass dieses für eine von ihm geschuldete Rücküberweisung ggf zunächst eigenes Vermögen einsetzen müsse und damit belastet sei, auf eigenes Risiko von den Erben des ursprünglichen Kontoinhabers hierfür Erstattung zu erlangen.

51

Auch diese Erwägungen mögen aus der Sicht des 5. Senats nicht zu überzeugen.

52

Das den Geldinstituten in S 4 auferlegte Verbot, den überwiesenen Betrag zur Befriedigung eigener Forderungen zu verwenden, besagt zunächst nur, dass die zu Unrecht überwiesene Rentenleistung nicht durch Aufrechnung mit eigenen Forderungen der Geldinstitute reduziert werden darf. Im Rahmen der Rücküberweisung nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI bewirkt dieses Verbot, dass eine gleichwohl erfolgte Aufrechnung wirkungslos ist und den entsprechenden zurückzuüberweisenden Betrag nicht schmälern kann; das Geldinstitut muss sich in den Fällen der Befriedigung eigener Forderungen im Verhältnis zum RV-Träger so behandeln lassen, als ob sich der verfügte Betrag noch auf dem Konto befände (Urteil des Senats vom 3.6.2009 - B 5 R 65/07 R - Juris RdNr 17). Hierin erschöpft sich die Regelungswirkung des S 4. Das Selbstbefriedigungsverbot wirkt sich mithin lediglich im Rahmen der Rücküberweisungspflicht des S 2 aus. Unter welchen Voraussetzungen diese besteht, ist dem Verbot des S 4 nicht zu entnehmen, sodass entgegen der Auffassung des 13. Senats (Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr 14 = Juris RdNr 36) insbesondere offenbleibt, warum die Durchsetzung der Norm "zwingend" ein Konto in eigener Verfügungsbefugnis der Bank erfordern sollte. S 4 ist auch kein allgemeines Schutzgesetz zugunsten des Vermögens des RV-Trägers mit der Folge einer daraus abzuleitenden Schadensersatzpflicht nach dem Muster des § 823 Abs 2 BGB zu entnehmen(Urteil des Senats vom 3.6.2009 - B 5 R 65/07 R - Juris RdNr 30).

53

ee) Darüber hinaus führt der 13. Senat (Beschluss vom 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S - RdNr 21 bis 24) aus, dass die Auffassung des 5. Senats, die zivilrechtlich-bankrechtlichen Beziehungen zwischen dem Geldinstitut und dem Kontoinhaber würden von § 118 Abs 3 SGB VI verdrängend überlagert, an eine ältere Rechtsprechung anknüpfe, wohingegen eine Weiterentwicklung der gesetzlichen Grundlage in den Blick zu nehmen sei, insbesondere das zum 31.10.2009 neu geregelte Zahlungsdiensterecht im BGB, das entsprechend den auf eine Vollharmonisierung abzielenden europarechtlichen Vorgaben grundlegend umgestaltet worden sei. Hiernach dürfe den öffentlich-rechtlichen Sonderregelungen in § 118 SGB VI nur insoweit Vorrang vor den Bestimmungen des Zahlungsdiensterechts zukommen, als dies zur Erreichung ihres Zwecks erforderlich und mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar sei. Unter Berücksichtigung dessen erscheine es problematisch, entgegen den allgemeinen zahlungsdiensterechtlichen Regelungen zur erforderlichen Autorisierung eines jeden Zahlungsvorgangs (§ 675j BGB) ein unmittelbares Zugriffsrecht des Geldinstituts auf das Konto des Rentenempfängers bzw seiner Rechtsnachfolger anzunehmen und von dessen weiterem faktischen Bestehen der Existenz des Rücküberweisungsanspruchs gemäß § 118 Abs 3 S 2 SGB VI abhängig zu machen.

54

Abgesehen davon, dass diese Erwägungen methodisch nicht unbedenklich sein dürften, sieht der 5. Senat keinen Konflikt zwischen § 675j BGB und § 118 Abs 3 SGB VI.

55

Das Zahlungsdiensterecht des BGB verbietet eine Überweisung unter Vorbehalt nicht nur nicht (so auch 13. Senat Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr 14 = Juris RdNr 23), sondern regelt diese ausdrücklich überhaupt nicht. Dementsprechend sind §§ 675c bis 676c BGB(idF des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.7.2009 - BGBl I 2355) auf eine Überweisung unter Vorbehalt nicht anwendbar. Das Instrumentarium der Normen "passt" auf eine Überweisung unter Vorbehalt nicht. Dies zeigt sich etwa an der in § 675p BGB geregelten Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags. Die Regelung kann nur Bedeutung entfalten, wenn ein wirksamer Zahlungsauftrag vorliegt. Dies ist bei einer Überweisung unter Vorbehalt aber nicht stets der Fall. Der 5. Senat ist mit dem 13. Senat der Auffassung, dass eine Überweisung unter Vorbehalt eine Überweisung unter einer auflösenden Bedingung darstellt, die kraft Gesetzes bewirkt, dass eine ggf noch vor dem Todeszeitpunkt des Rentners für den Folgemonat vorgenommene Rentengutschrift ihre materiell-rechtliche Wirksamkeit wieder verliert bzw eine erst nach dem Tod des Rentners erfolgte Gutschrift von vornherein nicht wirksam wird (Urteil des 13. Senats vom 24.2.2016, aaO, RdNr 19 mwN).

56

Insbesondere aber "passt" die von § 675j Abs 1 BGB geforderte Autorisierung eines Zahlungsvorgangs durch den Zahler im hier maßgeblichen Zusammenhang nicht. Eine Autorisierung der Rücküberweisung der fehlgeschlagenen Rente zulasten des Kontos des verstorbenen Rentenempfängers durch Zustimmung des jetzigen Kontoinhabers würde Sinn und Zweck des § 118 Abs 3 S 1 SGB VI geradezu konterkarieren. Der Vorbehalt in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI ist normiert worden, um einen Zugriff der Bank auf das Erbenvermögen ohne Einverständnis des Erben zu rechtfertigen(so auch Escher-Weingart, SGb 2017, 135, 139 Fn 49; vgl auch Anl 10 der Ausschuss-Drucks 11/1303 S 67 iVm S 68). Der 13. Senat verkennt, dass § 118 Abs 3 SGB VI bezüglich des Zugriffsrechts auf den der Rente entsprechenden Betrag eine spezielle öffentlich-rechtliche Regelung ist, die nach wie vor als Sonderrecht des Staates die privatrechtlichen, bankenrechtlichen Beziehungen zwischen dem Geldinstitut und dem jeweiligen Kontoinhaber aufgrund des Vorbehalts iS von § 118 Abs 3 S 1 SGB VI verdrängend überlagert(vgl nur BSG Urteil vom 13.12.2005 - B 4 RA 28/05 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 2 - Juris RdNr 16). Dementsprechend ist die hierzu ergangene Rechtsprechung nach wie vor aktuell.

57

Angesichts der fehlenden Anwendbarkeit insbesondere des § 675j Abs 1 BGB sind die im Zusammenhang mit dieser Norm erfolgten Erwägungen des 13. Senats zur Stornobuchung (Beschluss vom 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S - Juris RdNr 17) ohne Relevanz. Da die Bank unzweifelhaft das Konto des verstorbenen Rentners mit der Rückerstattung der überzahlten Rente belasten darf, kommt es auf ein Stornorecht bzw eine Stornobuchung der Bank nicht an (so auch Escher-Weingart, SGb 2017, 135, 137).

58

Träfe im Übrigen die Annahme des 13. Senats zu und wäre eine Rücküberweisung der fehlgeschlagenen Rente ohne Autorisierung des Zahlungsvorgangs nach § 675j Abs 1 BGB unzulässig, wäre § 118 Abs 3 S 2 SGB VI insgesamt obsolet. Denn dann wäre auch bei ausreichender Deckung des Kontos eine Rücküberweisung ohne Zustimmung des Kontoinhabers nicht möglich. Die Norm würde vollständig ihres Sinns entkleidet.

59

Art 86 Abs 1 der Richtlinie 2007/64 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.11.2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt steht der hier vertretenen Rechtsauffassung nicht entgegen. Die angestrebte vollständige Harmonisierung gilt nur für die Bereiche, in denen die Richtlinie harmonisierte Bestimmungen enthält. Die Richtlinie enthält indes keine Regelung über eine Überweisung unter Vorbehalt, verbietet diese insbesondere nicht.

60

3. Dass sich die Rücküberweisungspflicht des § 118 Abs 3 S 2 SGB VI nur auf das Rentenkonto bezieht, wird zudem durch die Entstehungsgeschichte der Norm gestützt. Die zum 1.1.1982 zwischen den Spitzenverbänden der Kreditinstitute und den Spitzenverbänden der Rentenversicherungs- und Unfallversicherungsträger geschlossene Vereinbarung 1982 ("Vereinbarung 1982" - abgedruckt bei von Einem, SGb 1988, 484) verpflichtete das Geldinstitut nur zur Freigabe der Rentenüberweisung, die zuvor dem Überweisungskonto gutgeschrieben wurde (vgl hierzu ausführlich BSGE 84, 259, 261 = SozR 3-2600 § 118 Nr 5 S 43 f). Der Werdegang des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18.12.1989 (BGBl I 2261) bestätigt dieses Ergebnis. Der "Diskussions- und Rentenentwurf eines Rentenreformgesetzes 1992" (Stand: 9.11.1988) sah ursprünglich noch folgende Regelung vor (vgl § 119 Abs 3 S 2 Entwurf):

"Die überweisende Stelle und der Träger der Rentenversicherung gelten insoweit als berechtigt, über das Konto zu verfügen."

61

Diese Regelung betraf ersichtlich nur das Überweisungskonto. Nachdem der Zentrale Kreditausschuss Bedenken in Bezug auf den damit möglichen Eingriff in das Eigentum des Kontoinhabers (ohne dessen Einwilligung und ohne vollstreckbaren Titel) erhoben hatte, sollten die nach dem Tod des Rentenberechtigten geleisteten Geldzahlungen unter Vorbehalt gestellt werden, mit der Folge, dass die genannte Regelung in § 119 Abs 3 S 2 des Entwurfs entfiel. Zugleich wurde vorgeschlagen, eine Verpflichtung zur Rücküberweisung dann zu verneinen, wenn über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt worden sei, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen könne (vgl hierzu die schriftliche Stellungnahme des parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, Horst Seehofer, gegenüber dem Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung des Deutschen Bundestags, Ausschuss-Drucks 11/1303, Anl 10 S 67 f). Diese Vorschläge wurden vom Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung übernommen. Zur Begründung wurde ausgeführt (Ausschussbericht vom 3.11.1989, BT-Drucks 11/5530 S 46 zu § 119):

"Die Änderung verdeutlicht, daß Rentenbeträge, die nach dem Tode von Rentnern deren Erben gutgeschrieben wurden, unter dem Vorbehalt der Rückforderung stehen. Damit soll den Bedenken Rechnung getragen werden, die von seiten der Banken aufgrund der bisherigen Fassung des Absatzes 3 erhoben wurden. Inhaltlich entspricht die Regelung nach wie vor der geltenden Praxis."

62

In Anbetracht insbesondere des letzten Satzes dieses Zitats erweist sich die Annahme des 13. Senats (Beschluss vom 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S - RdNr 15; s auch Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - BSGE 121, 18 = SozR 4-2600 § 118 Nr 14 = Juris RdNr 40), dass die Neuformulierung der Vorschrift gegenüber dem Ausgangsentwurf gegen die Beibehaltung der bisherigen Verfahrensweise spreche, als irrig. Das Gegenteil ist der Fall. Anhaltspunkte dafür, dass nun auch andere Konten bei dem Geldinstitut von der Rücküberweisungspflicht betroffen sein sollten, lassen sich der Begründung gerade nicht entnehmen (vgl hierzu Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 18 ff, 20 zu § 118 Abs 3 S 3 Halbs 2 SGB VI).

63

Eine "Änderung der Regelungstechnik" hat im vorliegend in Frage stehenden Zusammenhang schon im Blick auf das ausdrückliche Begehren des Zentralen Kreditausschusses, eine gesicherte Zugriffsbefugnis gerade im Blick auf das Eigentumsrecht des Kontoinhabers zu erlangen, nur insofern stattgefunden, als die nach der "Vereinbarung 1982" noch erforderliche Ermächtigung durch den Versicherten statt durch eine gesetzliche Fiktion der Verfügungsberechtigung durch den gesetzlichen Vorbehalt ersetzt wurde, der in das geltende Recht Eingang gefunden hat. Ein Wechsel des Zugriffsobjekts ist hiermit nicht verbunden und ist während der Beratungen auch nicht andeutungsweise angesprochen worden.

64

Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass den RV-Trägern eine Zugriffsmöglichkeit auf eigene Konten der Geldinstitute und damit deren Vermögen eingeräumt werden sollte.

65

Die Vorgängerregelung von § 118 Abs 3 SGB VI, die "Vereinbarung 1982", begründete erstmalig Ansprüche der RV-Träger gegenüber den Geldinstituten auf Rücküberweisung von Geldleistungen, die nach dem Tod des bisherigen Leistungsberechtigten auf dessen Konto überwiesen wurden(vgl hierzu ausführlich BSG vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4). In dieser verpflichteten sich die verbandsangehörigen Banken, überzahlte Renten (wiederkehrende Leistungen), die für Bezugszeiten nach dem Tod des Berechtigten überwiesen worden waren, "unter Verzicht auf eine Aufrechnung mit eigenen Forderungen freizugeben" (vgl Nr 1 der "Vereinbarung 1982"). Nach Nr 2 der "Vereinbarung 1982" verminderte sich der freizugebende Betrag "um sämtliche nach Eingang der Rentenüberweisung vorgenommenen Verfügungen, die das Kreditinstitut zugelassen bzw ausgeführt hat". Als Verfügung galt "auch die Ausführung eines noch vom Rentenberechtigten selbst (zB Dauerauftrag) sowie eines von dessen Erben bzw Bevollmächtigten erteilten Auftrags" (vgl hierzu BSG vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176, 178 ff = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 33 ff). Das Geldinstitut sollte sich danach keinen wirtschaftlichen Vorteil kraft seiner faktischen Zugriffsmöglichkeit auf die zu Unrecht geleistete Rente verschaffen können, andererseits aber auch keinen wirtschaftlichen Nachteil befürchten müssen, sondern nur die Beträge zurückführen, die nach Abzug aller Verfügungen noch auf dem Konto vorhanden waren. Das Geldinstitut sollte mithin lediglich als wirtschaftlich unbeteiligter Zahlungsmittler fungieren (Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 31; Urteil des Senats vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 6 RdNr 20).

66

Mit dem Rentenreformgesetz 1992 vom 18.12.1989 (BGBl I 2261) wollte der Gesetzgeber an die zuvor geübte Praxis anknüpfen und diese "aus rechtsstaatlichen Erwägungen" auf eine gesetzliche Grundlage stellen (BT-Drucks 11/4124 S 179). Ziel war es, die von dem Geldinstitut und RV-Trägern vor 1992 geübte Verfahrensweise verbindlich zu regeln und vorzuschreiben. Es sei insoweit nochmals darauf hingewiesen, dass der Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 3.11.1989 (Drucks 11/5530 S 47 zu § 119 Abs 3) ausführt: "Inhaltlich entspricht die Regelung nach wie vor der geltenden Praxis." Ebenso heißt es in der Erläuterung des BMA: "Die Regelung entspricht der bisherigen Praxis." (Anl 10 der Ausschuss-Drucks 11/1303 S 65) und "§ 119 Abs 3 soll daher die bisher fehlende gesetzliche Regelung schaffen und die derzeitige Praxis auf eine für alle Beteiligten transparente Rechtsgrundlage stützen." (aaO S 66). Der 5. Senat möchte insofern hervorheben, dass die gesetzliche Regelung entgegen der Darstellung des 13. Senats (Beschluss vom 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S - RdNr 16) die bisherige Praxis nicht nur "im Ergebnis" fortführen sollte, sondern die zitierten Gesetzesmaterialien ohne jede Einschränkung eine Übereinstimmung der gesetzlichen Regelung mit der bisherigen Praxis betonen.

67

Dieses Normverständnis entspricht auch der Rechtsprechung des 9. Senats, der ausgeführt hat, dass nach dem Willen des Gesetzgebers "die bisherige Praxis aus rechtsstaatlichen Erwägungen auf eine gesetzliche Grundlage gestellt und fortgeschrieben" werden sollte (BSGE 83, 176, 179 f = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 33 f). Damit geht der 9. Senat ebenfalls davon aus, dass mit der Einführung der gesetzlichen Regelung kein Wechsel im Zugriffsobjekt verbunden ist. Der gleichzeitige Hinweis des 9. Senats auf eingeführte Neuerungen steht dem nicht entgegen. Hiermit sind lediglich das Entfallen der (in der Erklärung der Spitzenverbände des Kreditgewerbes zur Vereinbarung 1982 geforderten) Voraussetzung, dass dem RV-Träger die Einwilligung des Berechtigten in die Rückübertragung vorliegen müsse, und die Einführung des Vorbehalts gemeint (vgl BSGE 83, 176, 179 f = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 33 f).

68

Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber einen Verstoß der Geldinstitute gegen den Vorbehalt mit deren Pflicht, den Rentenbetrag in diesem Fall aus eigenem Vermögen erstatten zu müssen, sanktionieren wollte (zustimmend Escher-Weingart, SGb 2017, 135, 138 Fn 38). Vielmehr geht auch das gesetzgeberische Ziel (ua nicht "vorrangig" wie der 13. Senat den 5. Senat fälschlich versteht) dahin, die Geldinstitute lediglich als wirtschaftlich unbeteiligte Zahlungsmittler in die Rückabwicklung fehlgeschlagener Rentenüberweisungen einzubinden.

69

Demgegenüber ist der 13. Senat (Beschluss vom 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S - RdNr 28) der Auffassung, den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren sei nicht zu entnehmen, dass der historische Gesetzgeber das genannte Ziel mit der Regelung des § 118 Abs 3 SGB VI verfolgt habe. Die Stellungnahme des BMA gegenüber dem Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung lasse vielmehr hinreichend erkennen, dass mit der von ihm vorgeschlagenen und so Gesetz gewordenen Fassung des § 118 Abs 3 SGB VI nicht beabsichtigt gewesen sei, "allein den Rentenversicherungsträgern das Risiko dafür aufzuerlegen, daß die Banken Rentenzahlungen stets auch zugunsten der Erben gutschreiben, und zwar auch dann, wenn sie von dem Tod des Rentners positiv Kenntnis haben"(Ausschuss-Drucks 11/1303 Anl 10 S 66).

70

Auch diesen Überlegungen kann nicht gefolgt werden. Das vom 13. Senat bemühte Zitat gibt nichts für die zwischen den Senaten streitige Rechtsfrage her, ob die Rücküberweisungspflicht auf das Rentenkonto beschränkt ist oder die Bank im Fall der Auflösung des Kontos für die Rücküberweisung mit eigenem Vermögen haften muss. Dies zeigt eine Betrachtung des Zitats in seinem Zusammenhang.

71

In dem Absatz, in dem der zitierte Teilsatz aufgeführt ist, wird thematisiert, wer im Fall des Todes des Rentners und einer gleichwohl noch überwiesenen Rente das Überzahlungsrisiko trägt. Es wird darauf hingewiesen, was die Banken eigentlich tun müssten, um den höchstpersönlichen Charakter der Rente strikt zu beachten und ihr eigenes Risiko zu verringern, was für alle Beteiligten jedoch unzumutbar sei. Danach folgt der Satz: "Ebenso problematisch wäre es allerdings auch, allein den Rentenversicherungsträgern das Risiko dafür aufzuerlegen, daß die Banken Rentenzahlungen stets auch zu Gunsten der Erben gutschreiben, und zwar auch dann, wenn sie von dem Tod des Rentners positiv Kenntnis haben."

72

Der Absatz macht also deutlich, dass weder den Banken noch den RV-Trägern allein das Überzahlungsrisiko aufgebürdet werden soll. Wie die Risikobereiche voneinander abzugrenzen sind, wird dann im nachfolgenden Absatz unter Hinweis auf die "Vereinbarung 1982" beschrieben: "Die Rentenversicherungsträger haben sich darin verpflichtet, eine Rückerstattung zu Lasten des Kontos der Erben nur dann zu verlangen, wenn der Rentner zu Lebzeiten mit Wirkung für seine Erben darin eingewilligt hat (dies geschieht in der Praxis in dem Antrag auf unbare Rentenzahlung). Sie akzeptieren damit incidenter, daß die Banken die Renten auf dem angegebenen Konto auch dann gutschreiben, wenn der Rentner bereits verstorben ist. Im Gegenzug dazu haben sich die Banken verpflichtet, die überzahlten Renten unter Verzicht auf eine Aufrechnung mit eigenen Forderungen (der Banken) zurückzuüberweisen, soweit über die entsprechenden Beträge noch nicht verfügt wurde."

73

Dass die Bank für die Rückführung der Rente mit eigenem Vermögen haften soll, ist dem nicht zu entnehmen.

74

4. Sonstiger Sinn und Zweck stehen dem hier vertretenen Normverständnis nicht entgegen.

75

Zwar ist Ziel des in § 118 Abs 3 SGB VI geregelten Anspruchs gegen das Geldinstitut auch sicherzustellen, dass zu Unrecht gezahlte Rentenleistungen schnell und vollständig zurückgeführt werden sollen, um die Solidargemeinschaft der Versicherten vor finanziellen Nachteilen zu bewahren(Urteil des Senats vom 3.6.2009 - B 5 R 65/07 R - Juris RdNr 28 mwN). Indessen sagt dieses Normziel allein nichts darüber aus, welche Konsequenzen eintreten sollten, wenn diese Rückführung auf dem gesetzlich vorgegebenen Weg misslingt. Insbesondere rechtfertigt sich hieraus nicht - gegen Wortlaut, Systematik und sonstige gesetzgeberische Zielsetzung - sachlich-logisch eine Haftung der Geldinstitute mit eigenem Vermögen.

76

Der in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI geregelte gesetzliche Vorbehalt ist nach der Konzeption des Gesetzes nicht etwa allein auf eine Umsetzung mit Hilfe des in Abs 3 geregelten Anspruchs angewiesen. Die durch § 118 Abs 3 S 1 SGB VI verfügte Belegung der Rentengutschrift mit einem Vorbehalt trägt dem Umstand Rechnung, dass die Rente ihrer höchstpersönlichen Natur entsprechend nur für den Rentner selbst bestimmt ist, demzufolge mit seinem Tod endet(§ 102 Abs 5 SGB VI, § 39 Abs 2 SGB X) und zum Beginn des auf den Todesmonat folgenden Kalendermonats eingestellt werden müsste, dies aber technisch regelmäßig nicht möglich ist (Kreikebohm, SGB VI, 5. Aufl 2017, § 118 RdNr 25). Unabhängig von seiner systematischen Stellung beschränkt sich der persönliche Anwendungsbereich der Regelung nicht lediglich auf die in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI genannten Geldinstitute und bildet tatbestandlich eine wesentliche Grundlage für den gegen diese gerichteten Anspruch, sondern betrifft ebenso die von Abs 4 aaO erfassten Personen - Empfänger, Verfügende und Erben(vgl BSG vom 4.8.1998 - B 4 RA 72/97 R - BSGE 82, 239, 248 f = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 25 f), gilt also umfassend. Die sich aus der Anwendung von § 118 Abs 3 S 1 SGB VI für Geldinstitute ergebende Pflicht zur Rücküberweisung(§ 118 Abs 3 S 2 SGB VI) repräsentiert folglich im Blick auf den sich aus Abs 4 ergebenden Erstattungsanspruch gegen die sonstigen Betroffenen nur einen Teil der sich aus dem Vorbehalt ergebenden Rechtsfolgen. Unter anderem für Fälle der vorliegend in Frage stehenden Art, in denen das kontoführende Geldinstitut trotz Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers durch die Auflösung des Kontos und Auszahlung des gesamten Kontovermögens an die Erben die Rückführung des Rentenbetrags nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben vereitelt, bedarf es daher von vornherein keiner "Erweiterung" von § 118 Abs 3 S 2 SGB VI. Hiervon ist bisher auch der 13. Senat ausgegangen, der im Anschluss an den Beschluss des 5a. Senats vom 22.4.2008 (B 5a R 120/07 R - Juris) selbst ausgeführt hat, dass dem Geldinstitut nach der gesetzgeberischen Zielsetzung und dem Gesetzeswortlaut ("zurückzuüberweisen") keine Rückzahlungspflicht aus eigenem Vermögen auferlegt werden darf (vgl Urteil vom 5.2.2009 - B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 8 RdNr 26).

77

Da nicht nur der Wortlaut, sondern auch die sonstigen anerkannten Auslegungsgrundsätze zu dem vom 5. Senat vertretenen Normverständnis führen, handelt es sich entgegen der Auffassung des 13. Senats (Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 22/15 R - aaO, Juris RdNr 32) auch nicht um eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 118 Abs 3 S 2 SGB VI(vgl hierzu BVerfG Beschluss vom 19.8.2011 - 1 BvR 2473/10 ua - Juris RdNr 21).

        
                          
                          

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

(1) Bei dem Bundessozialgericht wird ein Großer Senat gebildet.

(2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will.

(3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten, je einem Berufsrichter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt, je zwei ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Versicherten und dem Kreis der Arbeitgeber sowie je einem ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten und der behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Legt der Senat für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, gehören dem Großen Senat außerdem je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Krankenkassen und dem Kreis der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten an. Legt der Senat für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 6a vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, gehören dem Großen Senat außerdem zwei ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Vorgeschlagenen an. Sind Senate personengleich besetzt, wird aus ihnen nur ein Berufsrichter bestellt; er hat nur eine Stimme. Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt ein Berufsrichter des Senats, dem er angehört, an seine Stelle.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Der Große Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1158,57 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Der klagende RV-Träger begehrt vom beklagten Geldinstitut die Rücküberweisung einer Rentenzahlung.

2

Der Versicherte T. (T) bezog von der Klägerin Altersrente iHv zuletzt monatlich 1188,90 Euro, die auf sein von der Beklagten geführtes Girokonto überwiesen wurde. Nach dessen Tod am 24.1.2012 wurde auch noch die für Februar 2012 bestimmte Rentenzahlung am 31.1.2012 auf diesem Konto gutgeschrieben. Die Beklagte löste das Girokonto am 30.3.2012 in Kenntnis des Todes des Versicherten auf und überwies das Restguthaben iHv 2378,43 Euro an Frau V. (V). Am 5.4.2012 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Rückforderung der zu Unrecht gewährten Rentenleistung iHv 1158,57 Euro geltend. Die Beklagte lehnte eine Rückzahlung ab, weil das Konto bereits vor Eingang des Rückforderungsverlangens aufgelöst worden sei, und gab die Anschrift von V bekannt, damit sich die Klägerin direkt an diese wenden könne.

3

Das SG hat die Zahlungsklage abgewiesen (Urteil vom 18.2.2014). Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG die vorinstanzliche Entscheidung geändert und die Beklagte zur Zahlung von 1158,57 Euro verurteilt (Urteil vom 18.6.2014). Das Berufungsgericht hat den Umstand, dass das Konto bei Eingang des Rücküberweisungsverlangens bereits aufgelöst war, als unerheblich angesehen. Der Erstattungsanspruch aus § 118 Abs 3 S 2 SGB VI sei auf den Wert des nach dem Tod des Versicherten rechtsgrundlos geleisteten und somit fehlgeschlagen überwiesenen Rentenzahlbetrags gerichtet; er bestehe gegenüber dem Geldinstitut und sei aus dessen Vermögen zu bedienen. Dem Anspruch stehe auch der Einwand einer anderweitigen Verfügung (§ 118 Abs 3 S 3 SGB VI) nicht entgegen. Auf ihn könne sich das Geldinstitut ab dem Zeitpunkt, zu dem es Kenntnis vom Tod des rentenberechtigten Kontoinhabers habe, nicht mehr berufen. Das folge zwar nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift, ergebe sich aber aus der Gesetzessystematik sowie dem Sinn und Zweck der Regelung, deren Entstehungsgeschichte dem nicht entgegenstehe. Dass der Beklagten der Tod des Versicherten bereits vor Kontoauflösung und Überweisung des Restbetrags an V bekannt gewesen sei, belege der letzte Kontoauszug, der als Adressat "Herr T. Nachlass" ausweise.

4

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision eine Verletzung des § 118 Abs 3 S 3 SGB VI. Die Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Rentenempfängers führe nicht dazu, dass es sich auf den Einwand anderweitiger Verfügungen, die bei Eingang des Rückforderungsverlangens bereits getätigt waren, nicht mehr berufen könne. Der Wortlaut der Norm stelle allein auf den Zeitpunkt des Eingangs der Rückforderung ab. Auch die Entstehungsgeschichte zeige, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Vorschrift zum 1.1.1992 keine wesentliche Änderung der bisherigen, durch eine Vereinbarung der Renten- und Unfallversicherungsträger sowie der Spitzenverbände des Kreditgewerbes von 1982/83 ausgestalteten Praxis habe bewirken wollen. Nichts anderes ergebe sich aus dem gesetzlichen Vorbehalt in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI. Denn dieser regele ausschließlich das Rechtsverhältnis des RV-Trägers zum Rechtsnachfolger des Rentenempfängers, betreffe das - selbst nicht bereicherte - Geldinstitut jedoch nicht. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts führe zu einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Verlagerung des Haftungsrisikos sowie zur Begründung einer öffentlich-rechtlichen Prüfpflicht der Geldinstitute hinsichtlich einer potentiellen Rechtsgrundlosigkeit von Rentenleistungen, was diese unzumutbar belaste. Es obliege dem RV-Träger, durch organisatorische Maßnahmen die Zeitspanne bis zur Erhebung des Rückforderungsverlangens so kurz wie möglich zu halten. Einem Rücküberweisungsanspruch der Klägerin stehe zudem entgegen, dass der am 30.3.2012 erfolgte Kontoschluss durch die Erben, bei dem das Geldinstitut stets Kenntnis vom Tod des Kontoinhabers haben müsse, den Anspruch insgesamt entfallen lasse. Mit der Kontoauflösung habe die Bank jegliche Zugriffsmöglichkeit auf das Konto endgültig verloren; dies stelle den "Maximalfall" einer anderweitigen Verfügung iS von § 118 Abs 3 S 3 SGB VI dar.

5

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 2014 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18. Februar 2014 zurückzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält das angegriffene LSG-Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der beklagten Bank ist nicht begründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Das LSG hat die Beklagte zu Recht verurteilt, einen Betrag iHv 1158,57 Euro an die Klägerin zu zahlen. Rechtsgrundlage des von der Klägerin geltend gemachten Rückforderungsanspruchs ist § 118 Abs 3 S 2 SGB VI, dessen Voraussetzungen erfüllt sind(dazu unter 2.). Die Beklagte kann sich auf den anspruchsvernichtenden Einwand der Vornahme anderweitiger Verfügungen noch vor Eingang des Rückforderungsverlangens nach § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI nicht mit Erfolg berufen, weil sie bei deren Ausführung Kenntnis vom Tod des Versicherten hatte(dazu unter 3.). Der Umstand, dass das betreffende Konto bereits vor Eingang des Rückforderungsersuchens des klagenden RV-Trägers aufgelöst worden war, führt zu keiner anderen Beurteilung (dazu unter 4.).

9

1. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere steht einer Sachentscheidung nicht entgegen, dass V, der die Beklagte bei Auflösung des Kontos des Rentenempfängers das restliche Guthaben iHv 2378,43 Euro überwiesen hatte, zu dem Verfahren nicht beigeladen wurde. Ihre Beiladung zu dem Rechtsstreit zwischen RV-Träger und Geldinstitut ist nicht notwendig iS von § 75 Abs 2 SGG(vgl hierzu näher Urteil des Senats vom 24.2.2016 - B 13 R 25/15 R).

10

2. Der klagende RV-Träger hat gegen die beklagte Bank einen Anspruch auf Zahlung von 1158,57 Euro.

11

a) Rechtsgrundlage des Anspruchs der Klägerin ist § 118 Abs 3 S 2 SGB VI. Die Vorschrift des § 118 Abs 3 SGB VI(in der hier maßgeblichen, in der Zeit vom 1.3.2004 bis 8.4.2013 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 27.12.2003, BGBl I 3019) hat folgenden Wortlaut:

        

1Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. 2Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. 3Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. 4Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

12

Diese Regelungen sind nicht nur für die gesetzliche Rentenversicherung maßgeblich, sondern kommen kraft Anordnung entsprechender Anwendung (§ 37 Abs 2 S 4 SGB XI, § 45 Abs 1 ALG, § 66 Abs 2 S 4 BVG, § 49 Abs 4 SVG, § 17a Abs 4 S 4 StrRehaG, § 13 Abs 8 S 2 ContStifG, § 52 Abs 4 BeamtVG, Art 7 Abs 2 BayBlindG sowie weitere Vorschriften des Landesrechts) oder aufgrund inhaltsgleicher Vorschriften (§ 96 Abs 3 SGB VII, § 30 Abs 1 WoGG) auch in zahlreichen anderen Rechtsbereichen bei der Rückabwicklung von Geldleistungen, die für Zeiträume nach dem Tod des Berechtigten überwiesen wurden, zum Tragen.

13

b) Die Voraussetzungen des in § 118 Abs 3 S 2 SGB VI geregelten Rücküberweisungsanspruchs sind erfüllt.

14

Die Klägerin hat auf das von der Beklagten geführte Girokonto des Versicherten T für die Zeit nach dessen Tod am 24.1.2012 - nämlich für den Monat Februar 2012 - noch den Zahlbetrag der Altersrente iHv 1188,90 Euro überweisen lassen. Hiervon hat sie am 5.4.2012 von der Beklagten 1158,57 Euro als zu Unrecht erbracht zurückgefordert. Diese Geldleistung ist ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Materiell-rechtlich besteht ein Anspruch auf eine Rentenleistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung nämlich nur bis zum Ende des Kalendermonats, in dem der Berechtigte verstirbt (§ 102 Abs 5 SGB VI). Auch verwaltungsverfahrensrechtlich war keine Grundlage für ein Behaltendürfen der Geldleistung durch den bzw die Rechtsnachfolger des Rentenberechtigten vorhanden. Denn ein Rentenbewilligungsbescheid, der den Rentenberechtigten höchstpersönlich begünstigt, erledigt sich mit dessen Tod auch ohne formelle Aufhebung auf andere Weise (§ 39 Abs 2 SGB X - s BSG Urteil vom 5.2.2009 - B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 8 RdNr 12; BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 13).

15

3. Die beklagte Bank kann dem Rücküberweisungsanspruch nicht den Einwand der anderweitigen Verfügung (Auszahlungseinwand) nach § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI entgegenhalten.

16

a) Zwar sind auf dem Konto des Versicherten nach dessen Tod und noch vor Eingang des Rückforderungsverlangens Kontobewegungen erfolgt, die den Kontostand auf Null reduziert haben (Kontoauflösung). Dies steht dem Anspruch der Klägerin mangels Gutgläubigkeit der beklagten Bank jedoch nicht entgegen. Ein Geldinstitut kann gegenüber dem Rücküberweisungsanspruch des RV-Trägers nicht den anspruchsvernichtenden Auszahlungseinwand geltend machen, dass bei Eingang eines Rückforderungsverlangens über einen der überzahlten Rentenleistung entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt worden sei, wenn es bei Ausführung der in Betracht kommenden Verfügung Kenntnis vom Tod des Kontoinhabers und Rentenempfängers hatte. Das ist hier der Fall, weil die beklagte Bank bei Überweisung des Restguthabens auf das Konto der V am 30.3.2012 vom Tod des Versicherten wusste.

17

b) Nach der Rechtsprechung des BSG ist unter "anderweitige Verfügung" jedes abgeschlossene bankübliche Zahlungsgeschäft zu Lasten des Rentenüberweisungskontos anzusehen, durch das sich eine kontoverfügungsberechtigte Person des Kontos zur Bewirkung einer Zahlung oder Auszahlung bedient (s exemplarisch Senatsentscheidung vom 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 9, RdNr 19 mwN). In Fällen, in denen die Bank den "Schutzbetrag" (= Betrag der zu Unrecht auf das Konto des verstorbenen Versicherten überwiesenen Rentengutschrift) trotz Kenntnis von dessen Tod an einen Erben oder einen Dritten auszahlt, liegt kein bankübliches Zahlungsgeschäft und damit schon begrifflich keine anderweitige Verfügung iS des § 118 Abs 3 S 3 SGB VI vor(vgl Senatsentscheidung vom 5.2.2009 - B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 8 RdNr 32).

18

Aber selbst dann, wenn man diese Rechtsfolge - anders als der Senat - nicht bereits aus dem Begriff der anderweitigen Verfügung ableitet, ist das Ergebnis kein anderes. Denn die Gutgläubigkeit der Bank hinsichtlich der Berechtigung des über das Konto Verfügenden ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI. Dies folgt aus dem systematischen Gefüge sowie aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie ihrer Entstehungsgeschichte. Die Kenntnis der Bank vom Tod des Kontoinhabers bei Ausführung einer Verfügung zu Lasten von dessen Konto schließt den Einwand der anderweitigen Verfügung iS der vorgenannten Bestimmung aus. Der 5a-Senat des BSG hat dies in seinem Urteil vom 22.4.2008 (B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 6 RdNr 16 f) näher begründet und der erkennende Senat ist dem in seinen Urteilen vom 5.2.2009 (B 13/4 R 91/06 R - Juris RdNr 34 f; B 13 R 59/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 7 RdNr 34 f; B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 8 RdNr 31 f) gefolgt. Der 5. Senat hat diese Rechtsprechung in seinen Urteilen vom 3.6.2009 (B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 23; B 5 R 65/07 R - Juris RdNr 16) nochmals bekräftigt; auch das BVerwG hat sich dem angeschlossen (Urteil vom 24.6.2010 - 2 C 14/09 - Buchholz 239.1 § 52 BeamtVG Nr 1 - Juris RdNr 17). Der erkennende Senat hält an dieser Rechtsprechung insbesondere aus den nachfolgend skizzierten Gründen fest.

19

aa) Die auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesenen Geldleistungen des RV-Trägers gelten für die Zeit nach dem Tod eines Berechtigten kraft Gesetzes als unter Vorbehalt erbracht (§ 118 Abs 3 S 1 SGB VI). Dieser öffentlich-rechtliche Vorbehalt ist rechtstechnisch als auflösende Bedingung ausgestaltet. Er bewirkt kraft Gesetzes, dass eine ggf noch vor dem Todeszeitpunkt des Rentners für den Folgemonat vorgenommene Rentengutschrift ihre materiell-rechtliche Wirksamkeit wieder verliert bzw eine erst nach dem Tod erfolgte Gutschrift von vornherein nicht wirksam wird (vgl bereits BSG Urteil vom 25.1.2001 - B 4 RA 64/99 R - SozR 3-1500 § 54 Nr 45 S 97; BSG Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA 126/00 R - SozR 3-2600 § 118 Nr 8 S 49). Sie ist somit rechtsgrundlos und fehlgeschlagen (BSG Urteil vom 5.2.2009 - B 13 R 59/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 7 RdNr 22). Der in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI geregelte Vorbehalt wirkt gegenüber der Bank, den Erben als neuen Kontoinhabern und auch gegenüber Dritten. Er entsteht unabhängig davon, ob diese von ihm Kenntnis haben, und schließt zugunsten des RV-Trägers aus, dass ein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen auf die Wirksamkeit von Verfügungen und Rechtshandlungen des Geldinstituts über den Betrag der fehlgeschlagenen Rentengutschrift entstehen kann, soweit das Überweisungskonto kein zur Erstattung ausreichendes Guthaben (mehr) aufweist (vgl Senatsurteil vom 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 9 RdNr 33 mwN). Vielmehr soll auf der Grundlage des Vorbehalts die nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht weitergezahlte Rente schnell und vollständig dem RV-Träger zurückerstattet werden, um die Solidargemeinschaft der Versicherten vor finanziellen Verlusten zu bewahren (BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 34).

20

bb) Die Regelungen in § 118 Abs 3 SGB VI dienen aber auch einem typisierten Interessenausgleich zwischen RV-Träger und Geldinstitut. Banken sollen aus einer ordnungsgemäßen Kontoführung keine wirtschaftlichen Nachteile tragen müssen, aus einer ungerechtfertigten Rentenüberweisung aber auch keine wirtschaftlichen Vorteile ziehen können (Senatsentscheidung vom 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 9 RdNr 45; BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 31, 34; BSG Urteil vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176, 180 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 34). Daher mindern "anderweitige Verfügungen" den Anspruch des RV-Trägers auf Rücküberweisung der überzahlten Rente nur dann, wenn das Geldinstitut jedenfalls dem äußeren Anschein nach zur Ausführung banküblicher Vorgänge ohne weitere Überprüfung berechtigt ist. Die Bank muss redlicher bzw gutgläubiger "Zahlungsmittler" (vgl Senatsentscheidung vom 5.2.2009 - B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 8 RdNr 24) sein. An Gutgläubigkeit fehlt es aber, wenn der Bank bei Ausführung einer Verfügung über das Konto eine fehlende bzw nicht mehr bestehende Verfügungsberechtigung bekannt ist. Dies ist der Fall, wenn die Bank im Zeitpunkt der Verfügung vom Tod des Versicherten weiß. In solchen Fällen liegt das Risiko, von dem durch die Verfügung begünstigten Zahlungsempfänger den Betrag zurückzuerlangen, bei der Bank. War die Bank im Zeitpunkt der "anderweitigen Verfügung" indessen gutgläubig, weist das Gesetz das Risiko, beim "Empfänger" der oder beim "Verfügenden" über die rechtsgrundlos geleistete Rentengutschrift gemäß § 118 Abs 4 S 1 SGB VI Erstattungsansprüche durchsetzen zu können, dem RV-Träger zu.

21

cc) Die gegen die Rechtsprechung des BSG vorgebrachten Angriffe der Revision greifen nicht durch.

22

(1) Entgegen der Ansicht der Revision (in diesem Sinne auch Rahn, DRV 1990, 518, 520 f; Terpitz, WM 1992, 2041, 2045; Escher-Weingart, WM 2014, 293, 296) erschöpft sich die Wirkung des in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI geregelten Vorbehalts nicht darin, zugunsten des RV-Trägers bei einer Rückforderung der Rentenleistung von den Erben des verstorbenen Rentenempfängers die Einwendungen aus § 814 BGB (Wegfall des Bereicherungsanspruchs bei einer Leistung in Kenntnis des Nichtbestehens der Verbindlichkeit) bzw aus § 818 Abs 3 BGB (Wegfall der Bereicherung) auszuschließen. Die Materialien zur Beratung der später Gesetz gewordenen Fassung im Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung geben einen deutlichen Hinweis darauf, dass mit Hilfe des Vorbehalts von vornherein die Wirksamkeit der Rentengutschrift an die "gesetzliche Berechtigung" gekoppelt werden sollte (Ausschuss-Drucks 11/1303 Anl 10 S 67). Diesem Regelungswillen des Gesetzgebers kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, "die Banken" ließen bedingte Gutschriften aus Überweisungen generell nicht zu (so Escher-Weingart, WM 2014, 293, 295 f). Auch die Banken sind an das geltende Recht gebunden, das in § 118 Abs 3 S 1 iVm Abs 1 S 2 SGB VI eine Gutschrift von Rentenzahlungen unter Vorbehalt ausdrücklich anordnet.

23

(2) Das seit dem 31.10.2009 geltende neue Zahlungsdiensterecht (§§ 675c bis 676c BGB idF des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.7.2009, BGBl I 2355) schließt eine solche Vorbehaltsgutschrift nicht aus. Gemäß § 675t Abs 1 BGB muss die Bank einem Zahlungsempfänger die Gutschrift aus einer Überweisung nur in dem Umfang verfügbar machen, wie sie selbst Deckung erhalten hat. Eine solche Gutschrift kann deshalb weiterhin unter einer Bedingung erteilt werden, wie dies insbesondere beim Scheck- oder Lastschriftinkasso ("Eingang vorbehalten") üblich ist (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum vorgenannten Gesetz, BT-Drucks 16/11643 S 112 - zu § 675t BGB, zu Abs 1; ebenso Mayen in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl 2011, § 49 RdNr 170; Omlor in Staudinger, BGB, §§ 675c bis 676c, Neubearbeitung 2012, § 675t RdNr 6). Daher ist auch eine Rentengutschrift unter der gesetzlich angeordneten auflösenden Bedingung "Erleben vorbehalten" mit den Regelungen des Zahlungsdiensterechts vereinbar.

24

(3) Entgegen der Ansicht der Revision (so auch Escher-Weingart, WM 2014, 293, 296; Habl, Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht 2012, 328, 330; Terpitz, WM 1992, 2041, 2045) richtet sich der Vorbehalt nach § 118 Abs 3 S 1 SGB VI auch nicht ausschließlich an die Rechtsnachfolger des verstorbenen Rentenberechtigten, ohne die Bank des Zahlungsempfängers überhaupt zu tangieren. Vielmehr wirkt er nach ständiger Rechtsprechung gegenüber allen, die an der Gutschrift des Rentenbetrags im unbaren Zahlungsverkehr sowie an nachfolgenden Verfügungen über das Konto beteiligt sind (vgl BSG Urteil vom 28.8.1997 - 8 RKn 2/97 - SozR 3-2600 § 118 Nr 1 S 5; BSG Urteil vom 4.8.1998 - B 4 RA 72/97 R - BSGE 82, 239, 248 f = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 25; BSG Urteil vom 11.12.2002 - B 5 RJ 42/01 R - SozR 3-2600 § 118 Nr 11 S 78; BSG Urteil vom 26.4.2007 - B 4 R 89/06 R - SozR 4-1500 § 170 Nr 2 RdNr 66, 73; BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 9 RdNr 33). Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI die Basis für das gesamte Regime zur Rückabwicklung überzahlter Rentenleistungen schaffen. Seine Anordnung, dass eine Rente "für die Zeit nach dem Tod des Rentners den Erben nur 'unter Vorbehalt' gutgeschrieben werden darf" (vgl Ausschuss-Drucks 11/1303 Anl 10 S 65, 67), nimmt gerade auch das die Gutschrift durchführende Geldinstitut in die Pflicht und greift hierzu in das zivilrechtliche Rechtsverhältnis des Zahlungsempfängers zu seiner Bank ein (vgl auch Escher-Weingart/ Scheel, Öffentliches Recht im Wandel, Liber Amicorum Armin Dittmann, 2015, S 113, 122).

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(4) Der Einwand, der Vorbehalt könne sich nicht an die Bank richten, weil diese ansonsten gehalten wäre, dem Rentenempfänger lediglich eine "Vorbehaltsgutschrift" zu erteilen und das Konto dementsprechend zu überwachen, was bei Überweisungen aber zivilrechtlich "grundsätzlich" nicht vorgesehen sei (so Habl, BKR 2012, 328, 331), gebietet keine abweichende Beurteilung. Das Geldinstitut, das vom Renten Service der Deutschen Post AG eine Rentenzahlung zur Gutschrift auf ein von ihm geführtes Konto erhält, hat alle erforderlichen Informationen darüber, dass es sich um eine unter dem gesetzlichen Vorbehalt des § 118 Abs 3 S 1 SGB VI stehende Geldleistung handelt. Es ist in der Lage, das mit einer solchen "Vorbehaltsgutschrift" ggf verbundene Kreditrisiko zu beherrschen. Aus dem Umstand, dass die Banken dies faktisch bislang offenbar nicht umsetzen, weil sie Rentenzahlungen in der internen Datenverarbeitung mit demselben Schlüssel kennzeichnen, den sie auch für Lohn- und Gehaltszahlungen verwenden, bei denen ein solcher Vorbehalt nicht besteht (vgl Habl aaO), lässt sich kein durchgreifendes Argument für die Auslegung des § 118 Abs 3 S 1 SGB VI gewinnen. Dasselbe gilt für die Behauptung, der in § 118 Abs 3 S 2 SGB VI normierte eigenständige sozialrechtliche Rücküberweisungsanspruch gegen die Bank habe "dogmatisch" nichts mehr mit der Vorbehaltszahlung zu tun(so Escher-Weingart, WM 2014, 293, 296). Sie lässt unberücksichtigt, dass der Gesetzgeber im Rahmen der ihm auch gegenüber der Zivilrechtsdogmatik zukommenden Gestaltungsfreiheit (s hierzu Escher-Weingart/Scheel, Öffentliches Recht im Wandel, Liber amicorum Armin Dittmann, 2015, S 113, 132) diese Frage anders bewertet und den Vorbehalt in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI bewusst als Grundlage für den in § 118 Abs 3 S 2 SGB VI geregelten Anspruch gegen das Geldinstitut auf Rücküberweisung ausgestaltet hat(vgl von Heinz, BG 1992, 376, 379, 381).

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(5) Die nach dem hier entscheidungserheblichen Zeitraum erfolgte Änderung des § 118 Abs 3 S 1 SGB VI durch Art 9 Abs 3 SEPA-Begleitgesetz(vom 3.4.2013, BGBl I 610, in Kraft ab 9.4.2013) zwingt ebenfalls nicht dazu, der Ansicht der Revision zu folgen. Mit der genannten Änderung wurden die Worte "auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland" durch die Wendung "auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (…) gilt," ersetzt. Der Gesetzgeber wollte damit in Umsetzung von Art 9 EUV 260/2012 sicherstellen, dass Zahlungsempfängern keine Vorgaben gemacht werden, in welchem Mitgliedstaat sie ihr Zahlungskonto zu führen haben (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum vorgenannten Gesetz, BT-Drucks 17/10038 S 18 - zu Art 6). Um die unionsweite Zugänglichkeit von Zahlungskonten zu ermöglichen, sollten alle einschlägigen bundesgesetzlichen Regelungen, die bislang Überweisungen auf ein inländisches Konto vorgeschrieben hatten, dahingehend geändert werden, dass nunmehr auch Überweisungen auf Zahlungskonten in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind (aaO BT-Drucks 17/10038 S 2, 3, 13). Es mag zweifelhaft sein, ob zur Erreichung dieses Ziels eine Änderung des § 118 Abs 3 S 1 SGB VI geboten war, obgleich diese Vorschrift keinen Zwang zur Nutzung eines Kontos bei einem Geldinstitut im Inland begründete(vgl die Änderung von § 9 Abs 1 RentSV durch Verordnung vom 14.10.2013, BGBl I 3866, s hierzu BR-Drucks 653/13 S 3). Jedenfalls verfolgte der Gesetzgeber mit dem SEPA-Begleitgesetz nicht das Ziel, die Geldinstitute im Inland von dem Vorbehalt des § 118 Abs 3 S 1 SGB VI auszunehmen. Ob der Vorbehalt aufgrund dieser Änderung auch auf Geldinstitute im Ausland ausgedehnt werden sollte und durfte, kann hier offenbleiben.

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(6) Soweit die bisherige Rechtsprechung des BSG auch die Erben als Kontoverfügungsberechtigte iS von § 118 Abs 3 S 3 SGB VI angesehen hat(vgl BSG Urteil vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176, 181 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 35; BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 9 RdNr 19; BSG Urteile vom 5.2.2009 - B 13 R 59/08 R bzw B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 7 RdNr 16 bzw Nr 8 RdNr 14), lässt sich daraus kein durchgreifendes Argument dafür gewinnen, dass die Kenntnis der Bank vom Tod des Rentenberechtigten unbeachtlich sein müsste. In den genannten Entscheidungen wird lediglich abstrakt der Kreis der kontoführungsbefugten Personen im bankrechtlichen Sinne benannt; hierzu gehören auch die Erben des Kontoinhabers als dessen Rechtsnachfolger und somit neue Kontoinhaber (vgl Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl 2011, § 10 RdNr 1). Tragende Aussagen zu der hier entscheidenden Frage, ob auch Verfügungen von Erben die Rücküberweisungspflicht der Bank nach § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI mindern können, enthalten diese Entscheidungen nicht.

28

(7) Auch die von der Revision angeführten Gesichtspunkte der Praktikabilität sprechen nicht gegen die Auslegung des Senats. Soweit geltend gemacht wird, die Bank könne nicht wissen, ob und in welcher Höhe Zahlungseingänge auf dem Konto mit dem Vorbehalt des § 118 Abs 3 S 1 SGB VI behaftet seien, trifft das nicht zu. Aus den Überweisungen ist der Renten Service der Deutschen Post AG als Zahler sowie der überwiesene Betrag, der Verwendungzweck "RV-Rente" sowie der Monat ersichtlich, für den die Zahlung erfolgt. Damit stehen der Bank alle erforderlichen Informationen zur Verfügung, um den gesetzlichen Vorbehalt hinsichtlich des gesamten Zahlbetrags beachten zu können. Das gilt auch in Fällen, in denen eine Rente entsprechend dem Wunsch des Rentenempfängers auf das Konto eines Dritten - zB eines Angehörigen - überwiesen wird (vgl § 9 Abs 3 S 2 RentSV idF der VO vom 14.10.2013, BGBl I 3866); in solchen Konstellationen ist allerdings nicht die Kenntnis der Bank vom Tod des Kontoinhabers, sondern die vom Tod des Rentenempfängers maßgeblich. Dass der RV-Träger später möglicherweise nur einen geringeren als den überwiesenen Rentenzahlbetrag zurückfordert, ändert nichts daran, dass die Bank bis zum Eingang des auch der Höhe nach spezifizierten Rückforderungsverlangens den gesamten überwiesenen Rentenbetrag als unter Vorbehalt gutgeschrieben behandeln muss. Sobald sie Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers hat, ist sie im Rahmen des Kontoführungsvertrags auch befugt, die Vorbehaltsgutschrift als rechtsgrundlos und somit fehlerhaft zu behandeln, ohne sich deshalb gegenüber den Kontoinhabern (Erben) schadensersatzpflichtig zu machen (vgl Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl 2011, § 13 RdNr 1 ff bzw § 14 RdNr 26).

29

(8) Von den Banken wird auch nicht verlangt, dass sie vor Durchführung der Rentengutschriften eine Überprüfung durchführen, ob diese Leistungen in Wirklichkeit zu Unrecht erbracht sind (vgl Ausschuss-Drucks 11/1303 Anl 10 S 65 f, 68). § 118 Abs 3 S 3 SGB VI führt lediglich als Reflex zu einer Obliegenheit der Bank, bei Kenntniserlangung vom Tod eines Kontoinhabers im eigenen Interesse das betreffende Konto daraufhin zu untersuchen, ob dort solche rechtsgrundlos gewordenen Rentenzahlungen gutgeschrieben wurden, um gegebenenfalls eine Stornobuchung oder Berichtigungsbuchung zu veranlassen.

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Solche Folgewirkungen sind nicht unverhältnismäßig. Es ist der Bank zumutbar, bei Kenntnis vom Tod eines Kontoinhabers das Konto vor Ausführung weiterer Zahlungsaufträge daraufhin durchzusehen, ob Rentengutschriften vorhanden sind, die kraft Gesetzes als unter Vorbehalt erbracht gelten, um beurteilen zu können, im welchem Umfang sie weitere Verfügungen zu Lasten des Kontos ausführen muss (§ 675o Abs 2 BGB) oder - unter Übernahme des entsprechenden Kreditrisikos - ggf auszuführen bereit ist. Dabei handelt es sich nicht um Massenerscheinungen, welche die Funktionsfähigkeit des Zahlungsverkehrs in Frage stellen könnten, sondern um einzelfallbezogene Fallgestaltungen, in denen die Bank zur Klärung der weiteren Verfügungsberechtigung über die betroffenen Konten ohnehin tätig werden muss (vgl Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl 2011, § 10 RdNr 11). Unter vergleichbaren besonderen Umständen bejahen auch der BGH Warn- und Hinweispflichten der Banken (vgl BGH Urteil vom 6.5.2008 - XI ZR 56/07 - BGHZ 176, 281 RdNr 14 ff; BGH Urteil vom 24.4.2012 - XI ZR 96/11 - NJW 2012, 2422 RdNr 32) sowie der BFH Prüfpflichten der Banken trotz einer vom Finanzamt erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung (BFH Urteil vom 18.7.2007 - II R 18/06 - BFHE 217, 265, 268 - ebenfalls im Zusammenhang mit einem Rücküberweisungsanspruch nach § 118 Abs 3 SGB VI).

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(9) Die Auslegung des Senats verletzt nicht Art 14 Abs 1 GG. Der 4. Senat des BSG hat bereits festgestellt, dass § 118 Abs 3 SGB VI nicht in verfassungswidriger Weise in das Eigentumsrecht des Geldinstituts eingreift(BSG Urteil vom 4.8.1998 - B 4 RA 72/97 R - BSGE 82, 239, 252 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 28 f). Soweit geltend gemacht wird, die Erben des rentenbezugsberechtigten Kontoinhabers würden hierdurch gezwungen, den Kontoführungsvertrag mit der Bank so lange entgeltpflichtig fortzuführen, bis im Rechtsverhältnis zwischen Bank und RV-Träger geklärt sei, ob ein Rücküberweisungsanspruch bestehe, kann hier offenbleiben, ob eine solche "Kontofortführungspflicht gegen Entgelt" überhaupt den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts nach Art 14 Abs 1 S 1 GG berührt oder ob dadurch vielmehr nur das Vermögen bzw die allgemeine Handlungsfreiheit in Gestalt der Vertragsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) betroffen sind. Denn die Auslegung des Senats hat keine zwangsweise Verpflichtung der Erben zur Fortführung des Kontos des verstorbenen Rentenempfängers zur Folge. Diese können vielmehr den Kontoführungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern im Einzelfall nicht eine Kündigungsfrist von längstens einem Monat vereinbart ist (§ 675h Abs 1 BGB). Weitere regelmäßige Entgelte für die Kontoführung müssen sie ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags nicht mehr entrichten (§ 675h Abs 3 BGB). Im Übrigen können sich Geldinstitute nur auf ihre eigenen Rechte, nicht dagegen auf das Eigentumsrecht ihrer Kunden oder deren Erben berufen.

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(10) Die Auslegung des § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI durch den Senat - Gutgläubigkeit der Bank als (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal des Auszahlungseinwands - überschreitet schließlich auch nicht die sich aus Art 20 Abs 2 S 2 iVm Abs 3 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Gesetzesinterpretation. Sie hält sich vielmehr im Rahmen der anerkannten Auslegungsgrundsätze (s dazu BVerfG Beschluss vom 24.5.1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37, 81; BVerfG Beschluss vom 25.1.2011 - 1 BvR 918/10 - BVerfGE 128, 193, 218 ff). Hierzu gehört auch die teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs einer Norm (BVerfG Beschluss vom 30.3.1993 - 1 BvR 1045/89 ua - BVerfGE 88, 145, 167; BVerfG Beschluss vom 26.9.2011 - 2 BvR 2216/06 ua - BVerfGK 19, 89, 103). Sie ist dann vorzunehmen, wenn die auszulegende Vorschrift auf einen Teil der vom Wortlaut erfassten Fälle nicht angewandt werden soll, weil Sinn und Zweck der Norm, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (BVerfG Beschluss vom 19.8.2011 - 1 BvR 2473/10 ua - Juris RdNr 21; s auch BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - BSGE 109, 42 = SozR 4-7837 § 2 Nr 10, RdNr 27; BSG Urteil vom 4.12.2014 - B 2 U 18/13 R - BSGE 118, 18 = SozR 4-2700 § 101 Nr 2, RdNr 27). Diese Voraussetzungen sind hier - wie oben dargelegt - gegeben. Insbesondere folgt auch aus den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren, dass der Gesetzgeber bei Schaffung des § 118 Abs 3 SGB VI Fallgestaltungen, in denen die Bank positive Kenntnis vom Tod des Rentners hat, nicht dem Risikobereich der RV-Träger zuweisen wollte(vgl Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung <11. Ausschuss> zum Gesetzentwurf des RRG 1992, BT-Drucks 11/5530 S 46 - zu § 119 Abs 3 iVm Ausschuss-Drucks 11/1303 Anl 10 S 65, 67). Die Auslegung des Senats lässt sich somit auch auf einen zum Ausdruck gekommenen Willen des parlamentarischen Gesetzgebers zurückführen (vgl BVerfG Beschluss vom 26.9.2011 - 2 BvR 2216/06 ua - BVerfGK 19, 89, 103).

33

c) Der Senat kann diese Entscheidung treffen, ohne zuvor gemäß Art 267 Abs 3 AEUV dem EuGH Fragen zur Auslegung der Richtlinie (RL) 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt usw (vom 13.11.2007, ABl EU Nr L 319 vom 5.12.2007 S 1; s auch Art 114 RL 2015/2366 EU vom 25.11.2015, ABl EU Nr L 337 vom 23.12.2015 S 35) vorzulegen (vgl BVerfG Urteil vom 28.1.2014 - 2 BvR 1561/12 ua - BVerfGE 135, 155 RdNr 178 ff). Eine Frage zur Auslegung dieser Richtlinie ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Die Auslegung des Senats zur Bedeutung des Vorbehalts in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI berührt allenfalls die - unionsrechtlich nicht geregelte - Vorfrage, ob die Bank hinsichtlich weiterer Zahlungsaufträge zu Lasten des Kontos des verstorbenen Rentenberechtigten von ausreichender Deckung ausgehen kann und deshalb möglicherweise die Ausführungsbedingungen des zugrunde liegenden Zahlungsdiensterahmenvertrags nicht erfüllt sind.

34

4. Die Bank kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Konto vor Eingang des Rücküberweisungsbegehrens aufgelöst worden sei. Die Auflösung des Kontos, auf das Rentenleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten überwiesen wurden, führt nicht zum Untergang des Rücküberweisungsanspruchs des RV-Trägers gegen das Geldinstitut.

35

a) Das BSG und das BVerwG haben sich schon mehrfach mit Fallgestaltungen befasst, in denen das Überweisungskonto später aufgelöst worden war. Eine ausdrückliche Stellungnahme zu den Folgen einer Kontoauflösung enthalten diese Entscheidungen zwar nicht (vgl BSG Urteil vom 4.8.1998 - B 4 RA 72/97 R - BSGE 82, 239, 240, 242 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 15 f, 18; BSG Urteil vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176, 180 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 34; BSG Urteil vom 5.2.2009 - B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 8 RdNr 12 ff; BVerwG Urteil vom 24.6.2010 - 2 C 14/09 - Buchholz 239.1 § 52 BeamtVG Nr 1, Juris RdNr 1, 11 ff). Bei zwei Entscheidungen, die zu einer Zurückverweisung geführt haben, damit die Vorinstanz weiter aufkläre, ob ein vorrangiger Rücküberweisungsanspruch nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI bestehe, wäre aber bei Zugrundelegung der Rechtsmeinung, eine Kontoauflösung lasse den Rücküberweisungsanspruch entfallen, für eine Zurückverweisung gemäß § 170 Abs 2 S 2 SGG kein Raum gewesen(vgl BSG Urteil vom 25.1.2001 - B 4 RA 64/99 R - SozR 3-1500 § 54 Nr 45 S 98; BSG Urteil vom 14.11.2002 - B 13 RJ 7/02 R - Juris RdNr 3, 19 ff).

36

b) Der Wortlaut des § 118 Abs 3 S 2 SGB VI gibt keinen Hinweis darauf, dass die weitere Existenz des Kontos, auf das die Rentenleistung überwiesen wurde, unabdingbare Voraussetzung für den dort geregelten Anspruch des RV-Trägers gegen das Geldinstitut sein soll. Das folgt insbesondere nicht aus der Verwendung der Begriffe "zurückzuüberweisen" (in S 2 aaO) bzw "Rücküberweisung" (in S 3 des § 118 Abs 3 SGB VI). Diese bezeichnen nach ihrem Wortsinn lediglich, auf welche Art und Weise das Geldinstitut den Wert der zu Unrecht erbrachten Rentenleistung an die überweisende Stelle oder an den RV-Träger zurückzuführen hat - nämlich unbar durch Überweisung. Dass diese Rückführung des Geldwerts durch Rücküberweisung ausschließlich durch eine Überweisung zu Lasten eines bestimmten Kontos - nämlich des von den Erben des verstorbenen Rentenempfängers weiterhin fortgeführten Kontos - erfolgen dürfe, ergibt sich aus diesen Begriffen nicht. Vielmehr legt der Umstand, dass das Gesetz in § 118 Abs 3 S 2 SGB VI eine eigene Verpflichtung des Geldinstituts begründet, seinerseits nahe, dass die Rücküberweisung über ein anderes Konto - nämlich eines, über das das Geldinstitut verfügungsbefugt ist - erfolgen soll. Das ist insbesondere dann zwingend, wenn die Bank zwischenzeitlich das Konto des verstorbenen Rentenempfängers mit eigenen Forderungen (Kontoführungsentgelte, Zinsen etc) belastet, sie aber diese in ihrem Rechtsverhältnis zu den Rechtsnachfolgern des Rentenempfängers zu Recht in das Kontokorrent eingestellten Beträge aufgrund der Regelung in § 118 Abs 3 S 4 SGB VI gleichwohl "zurückzuüberweisen" hat.

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c) Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift zeigt, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff "Rücküberweisung" nicht die Vorstellung verbunden hat, die Verpflichtung des Geldinstituts aus § 118 Abs 3 S 2 SGB VI könne ausschließlich mittels Ausführung einer Überweisung zu Lasten des noch bestehenden Kontos des verstorbenen Rentenempfängers erfüllt werden.

38

Vor Einführung des § 118 Abs 3 SGB VI durch das RRG 1992 erfolgte die Rückführung wegen Todes überzahlter Rentenbeträge auf der Grundlage der 1982 zwischen den Spitzenverbänden der RV-Träger und den Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft geschlossenen Vereinbarung(zum für die Rentenversicherungsträger maßgeblichen Wortlaut dieser Vereinbarung s Terpitz, WM 1987, 393 Fn 6; von Einem, SGb 1988, 484, 485). Voraussetzung hierfür war, dass der Kontoinhaber den RV-Träger (regelmäßig bereits im Rentenantrag) durch eine Einwilligung mit Wirkung über den Tod hinaus ermächtigt hatte, selbst die Rücküberweisung überzahlter Beträge von dem Konto zu veranlassen. Dementsprechend wurde das Rückzahlungsverlangen des RV-Trägers gegenüber dem Geldinstitut rechtlich als Erteilung eines (Rück-)Überweisungsauftrags eingeordnet (vgl Terpitz, WM 1992, 2041; s auch BSG Urteil vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176, 179 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 33). Ohne eine solche Einwilligung hätte ansonsten für das Geldinstitut in seinem Rechtsverhältnis zu den Erben des verstorbenen Kontoinhabers keine Handhabe dafür bestanden, den einmal gutgeschriebenen Rentenbetrag durch einfache Rückbuchung (Storno) wieder wegzunehmen (s Terpitz aaO). Die auf Grundlage der Vereinbarung 1982 geübte Praxis setzte tatsächlich die weitere Existenz des ursprünglichen Kontos für die Durchführung einer vom RV-Träger befugt veranlassten Rücküberweisung voraus.

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Die Entwurfsverfasser des RRG 1992 wollten diese Praxis fortführen, aus rechtsstaatlichen Erwägungen aber auf eine gesetzliche und für alle Beteiligten transparente Grundlage stellen. Der Entwurf eines § 119 Abs 3 SGB VI(Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP zum RRG 1992, BT-Drucks 11/4124 S 43) sah demgemäß zunächst vor, dass die aufgrund Todes überzahlte Rentenleistung "auf Anforderung der überweisenden Stelle oder des Trägers der Rentenversicherung von dem Geldinstitut zurückzuüberweisen" war, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Anforderung nicht bereits anderweitig verfügt wurde (aaO S 1). Die überweisende Stelle und der RV-Träger galten "insoweit als berechtigt, über das Konto zu verfügen" (aaO S 2). Da jedoch im Verlauf der Beratungen der Zentrale Kreditausschuss als Interessenvertretung der Banken Bedenken gegen diese Regelung erhob, weil damit in das Eigentum des Kontoinhabers ohne dessen Einwilligung und ohne vollstreckbaren Titel eingegriffen werde (s Ausschuss-Drucks 11/1303 Anl 10 S 67), schlug das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz eine Neufassung vor. Diese wurde vom Ausschuss unverändert übernommen und später als § 118 Abs 3 SGB VI Gesetz. Die Regelung zur gesetzlichen Fiktion einer Verfügungsberechtigung des RV-Trägers über das Konto - bisher § 119 Abs 3 S 2 E-SGB VI - wurde ersatzlos gestrichen, um den erwähnten Bedenken des Zentralen Kreditausschusses Rechnung zu tragen(Ausschuss-Drucks aaO S 68). Stattdessen wurde im neu gestalteten S 2 formuliert, dass das Geldinstitut die Geldleistung der überweisenden Stelle oder dem RV-Träger zurückzuüberweisen habe, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern (s hierzu auch BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 18 f - dort allerdings ohne Würdigung des neuen S 2).

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Die Entstehungsgeschichte belegt, dass die letztlich Gesetz gewordene Regelung nicht lediglich dem RV-Träger die Verfügungsmacht verschaffen wollte, eine Rücküberweisung des überzahlten Betrags zu veranlassen, indem sie ihn befähigte, in einer fremden girovertraglichen Beziehung im eigenen Namen wie der Kontoinhaber als Auftraggeber einer Überweisung tätig zu werden (so aber Terpitz, WM 1992, 2041, 2044). Einem solchen Verständnis steht schon entgegen, dass im Lauf der Gesetzesberatungen die ursprünglich vorgesehene Regelungstechnik (entsprechend der Praxis auf Grundlage der Vereinbarung 1982) fallengelassen und stattdessen ein eigenständiger sozialrechtlicher Zahlungsanspruch des RV-Trägers gegen die Bank (so auch Escher-Weingart, WM 2014, 293, 296) geschaffen wurde; lediglich der Begriff "zurückzuüberweisen" blieb unverändert.

41

d) Die Ansicht der Revision, der Rücküberweisungsanspruch des RV-Trägers gegen das Geldinstitut setze als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung die weitere Existenz des Kontos voraus, widerspricht dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Diese soll sicherstellen, dass nach dem Tod des Rentenberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesene Rentenbeträge schnell und vollständig zurückerstattet werden, um die Solidargemeinschaft der Versicherten vor finanziellen Verlusten zu bewahren (BSG Urteil vom 28.8.1997 - 8 RKn 2/97 - SozR 3-2600 § 118 Nr 1 S 3 f; BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 34). Mit diesem Regelungsziel wäre es nicht vereinbar, wenn angenommen würde, dass der Anspruch des RV-Trägers gegen die Bank (den der RV-Träger überdies geltend machen muss, bevor er sich an "Empfänger" und "Verfügende" iS von § 118 Abs 4 SGB VI wenden kann) stets untergeht, sobald das Konto aufgelöst bzw geschlossen wird. Denn dann hätten es das Geldinstitut und die Rechtsnachfolger des Rentenempfängers in der Hand, durch privatrechtliche Vereinbarung (Aufhebungsvertrag - vgl § 311 BGB, Art 45 Abs 5 RL 2007/64/EG) oder einseitige Kündigung (§ 675h Abs 1 und 2 BGB) die nach der Konzeption des Gesetzes vorrangige öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Bank gegenüber dem RV-Träger jederzeit zu Fall zu bringen. Sie hätten diese Möglichkeit selbst dann noch, wenn das Rücküberweisungsverlangen des RV-Trägers schon bei der Bank eingegangen ist; denn auch in diesem Fall würde nach der genannten Rechtsmeinung eine Auflösung des Kontos dem Rücküberweisungsanspruch die Grundlage entziehen. § 118 Abs 3 S 2 SGB VI würde nach dieser Sichtweise nicht mehr als eine "unvollkommene Verbindlichkeit"(vgl § 762 BGB)begründen, die zwar freiwillig erfüllt, faktisch aber nicht gegen den Willen des Schuldners durchgesetzt werden kann (s hierzu Grüneberg in Palandt, BGB, 75. Aufl 2016, Einleitung vor § 241 RdNr 12). Es ist offenkundig, dass das mit der gesetzlichen Regelung des Rücküberweisungsanspruchs nicht beabsichtigt war. Für eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs von § 118 Abs 3 S 2 SGB VI dahingehend, dass der Rücküberweisungsanspruch des RV-Trägers gegen die Bank die weitere Existenz des Überweisungskontos als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal erfordere, fehlt daher eine maßgebliche Voraussetzung(vgl BVerfG Beschluss vom 19.8.2011 - 1 BvR 2473/10 ua - Juris RdNr 21).

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e) Auch die systematischen Zusammenhänge, in die § 118 Abs 3 S 2 SGB VI gestellt ist, sprechen gegen eine einengende Auslegung der Norm für den Fall der Kontoauflösung. Eine Kontoauflösung bedeutet, dass der Kontoführungsvertrag (Zahlungsdiensterahmenvertrag gemäß § 675f Abs 2 BGB) zwischen der Bank und den kraft Universalsukzession als Vertragspartei eingetretenen Erben des verstorbenen Rentenempfängers (§ 1922 Abs 1 BGB - vgl BSG Urteil vom 10.7.2012 - B 13 R 105/11 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 11 RdNr 28) mit seinen gegenseitigen Rechten und Pflichten vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung oder Aufhebung an endet. Im Rahmen des an seine Stelle tretenden Abwicklungsverhältnisses ist die Bank verpflichtet, ein bestehendes Guthaben an die Kontoinhaber auszuzahlen oder eine entsprechende Überweisung von diesen zuzulassen; zu weiteren Überweisungen ist sie nicht mehr verpflichtet (vgl Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl 2011, § 23 RdNr 15). Nimmt die Bank eine solche Auszahlung oder Überweisung des Restguthabens in Kenntnis des Todes des Rentenempfängers vor, kann dies nicht anders behandelt werden als eine sonstige Verfügung über die Rentengutschrift, welche die Bank in Kenntnis des Todes vor Auflösung des Kontos durchführt. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, die insoweit "bösgläubige" Bank nur und gerade im Fall einer Kontoauflösung von ihrer Verpflichtung zur Rücküberweisung des Rentenbetrags nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI freizustellen. Denn es handelt sich bei der Verpflichtung der Bank zur Rücküberweisung nicht um eine nach Kontoauflösung objektiv unmöglich iS von § 275 Abs 1 BGB gewordene Leistung, sondern vielmehr um eine eigene Geld- bzw Wertverschaffungsschuld der Bank; sie hat den "Wert des Schutzbetrages" (vgl BSG Urteil vom 25.1.2001 - B 4 RA 64/99 R - SozR 3-1500 § 54 Nr 45 S 98) an den RV-Träger zu erstatten.

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Dass sich der Vorbehalt in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI nur auf die Wirksamkeit der Gutschrift der auf das Konto des Rentenempfängers überwiesenen Rente bezieht, zwingt nicht dazu, auch den Rücküberweisungsanspruch des RV-Trägers gegen das Geldinstitut vom Fortbestand jenes Kontos abhängig zu machen. Vielmehr besteht die eigenständige Verpflichtung der Bank gegenüber dem RV-Träger zur Rücküberweisung des überzahlten Rentenbetrags unabhängig von einer spezifischen Möglichkeit der Bank, gegenüber den letztlich begünstigten Erben des Rentenempfängers Rückgriff zu nehmen. Der Vorbehalt in S 1 aaO enthält deshalb keine Regelung zur Begrenzung des Rücküberweisungsanspruchs nach S 2 aaO in dem Sinne, dass dieser Anspruch nur durchgreift, solange die Bank von dem Vorbehalt in einer bestimmten Weise Gebrauch machen kann, nämlich indem sie auf die nicht wirksam gutgeschriebene Rentenleistung zugreift, solange sich deren Gegenwert noch auf dem Konto befindet.

44

Eine solche Aussage ergibt sich insbesondere nicht aus dem Urteil des BSG vom 3.6.2009 (BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 17). Mit diesem Urteil, das sich mit den Folgen einer Kontoauflösung überhaupt nicht befasst, hat der 5. Senat des BSG lediglich entschieden, dass sich die Bank bei Anwendung der Ausnahme von der Begrenzung ihrer Rücküberweisungspflicht aufgrund anderweitiger Verfügungen - wenn nämlich ein Guthaben vorhanden ist (§ 118 Abs 3 S 3 Halbs 2 SGB VI) - nicht auf Guthaben auf anderen Konten des Rentenempfängers verweisen lassen muss. Die in diesem Zusammenhang ergänzend angeführte Erwägung, dem Geldinstitut sei mit der Regelung in § 118 Abs 3 SGB VI "die Befugnis eingeräumt, auf den rechtswidrig geleisteten Wert der Rentenleistung zurückzugreifen, solange diese sich auf dem Empfängerkonto befindet"(BSG aaO), ist hierfür weder notwendig noch tragend.

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren ergibt sich aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 47 Abs 1 S 1, § 52 Abs 3 GKG.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.