Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 13. Mai 2014 - L 5 KR 311/11

bei uns veröffentlicht am13.05.2014
vorgehend
Sozialgericht München, S 29 KR 157/10, 14.07.2011

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 14. Juli 2011 sowie der Bescheid der Beklagten vom 08. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2010 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger die Tätigkeit als Synchronsprecher in der Sendung „S.“ an den Tagen 26. Juli 2007, 30. Juli 2007, 27. September 2007 sowie 21. September 2008, in einer versicherungspflichtigen unständigen Beschäftigung ausgeübt hat.

II.

Die Beklagte erstattet die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Versicherungspflicht des Klägers in den verschiedenen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 3) als Synchronsprecher an vier Tagen in den Jahren 2007 und 2008.

Der Kläger, geboren 1960, arbeitet als Synchronsprecher. Seit dem 1.1.1996 ist er bei der Beklagten versichert. Im Auftrag der Beigeladenen zu 3) sprach der Kläger die deutsche Stimme der Comicfigur N. und weiterer Nebenrollen in der Serie „S.“. Von der Beigeladenen zu 3) wurde er an vier Tagen in den Jahren 2007 und 2008 als kurzzeitig Beschäftigter gemeldet. Betroffen waren die Tage 26.7.2007, 30.7.2007 sowie am 27.9.2007 und am 21.9.2008. Mit Schreiben vom 26.11.2008 teilte die Beklagte der Beigeladenen zu 3) zunächst mit, der Kläger sei hauptberuflich als unständig Beschäftigter tätig. Die Beklagte forderte die Beigeladene zu 3) auf, die Meldungen und die Beitragsabführung zu korrigieren und dem Kläger die zu Unrecht gezahlten Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu erstatten. Die Beigeladene zu 3) lehnte dies ab und teilte zudem mit, der Kläger sei nach der täglichen Beitragsbemessungsgrenze abzurechnen.

Mit Bescheid vom 8.5.2009 bestätigte die Beklagte die Rechtsauffassung der Beigeladenen zu 3). Die Beklagte stellte fest, dass es sich bei den vom Kläger synchronisierten Figuren um feste wiederkehrende Bestandteile der Serie „S.“ gehandelt habe. Der Kläger werde aufgrund einer Rahmenvereinbarung regelmäßig wiederkehrend tätig, so dass eine Synchronisation im Rahmen eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses an mindestens vier Tagen anzunehmen sei. Nach dem Rundschreiben der Spitzenverbände vom 30.9.2005 bestehe zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 3) eine wiederkehrende Beschäftigung. Der Kläger sei als kurzzeitig Beschäftigter anzusehen mit der Folge der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und führte aus, er sei weisungsgebunden tätig und in den Betrieb der Beigeladenen zu 3) eingebunden gewesen. Es habe sich um unständige Beschäftigungen gehandelt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.1.2010 zurück. Die Beklagte stellte darin fest, der Kläger sei an den Tagen 26.7.2007, 30.7.2007 sowie am 27.9.2007 und am 21.9.2008 in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 3) kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen. Eine unständige Beschäftigung liege nicht vor, da der Kläger aufgrund einer Rahmenvereinbarung wiederkehrende Serienfiguren synchronisiert habe. Es bestehe vielmehr eine wiederkehrende Beschäftigung.

Dagegen hat der Kläger Klage erhoben zum Sozialgericht München und beantragt, den Bescheid vom 8.5.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.1.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen festzustellen, dass der Kläger die Tätigkeit als Synchronsprecher bei der Beigeladenen zu 3) am 26.7.2007, 30.7.2007, 27.9.2007 und 21.9.2008 als berufsmäßig unständig Beschäftigter ausgeübt hat. Der Kläger hat geltend gemacht, durch die Abrechnung als „regulär“ Beschäftigter sei er im Hinblick auf die ungünstigere tägliche Beitragsbemessungsgrenze beschwert. Als unständig Beschäftigter müssten Beiträge unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze abgeführt werden. Zudem sei der Kläger als unständig Beschäftigter in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Der Kläger hat zudem vorgetragen, er sei als abhängig Beschäftigter und nicht als selbstständiger Synchronsprecher zu qualifizieren. [9] Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 24.3.2011 die Beigeladenen zu 1) bis 3) zum Verfahren notwendig beigeladen und mit Gerichtsbescheid vom 14.7.2011 die Klage abgewiesen. Das Sozialgericht hat zur Begründung ausgeführt, eine unständige Beschäftigung liege nicht vor. Entscheidend sei, dass der Kläger aufgrund einer Rahmenvereinbarung für die Beigeladene zu 3) tätig geworden sei. Diese ergebe sich schon aus der Natur der Sache, nämlich der Verpflichtung für die Synchronisation einer bestimmten Rolle in einer Serie. Auch wenn der Kläger am 21.9.2008 einen einmaligen Einsatz gehabt habe, sei zwischen der gesprochenen Rolle des N. und anderen zu synchronisierenden Figuren nicht zu unterscheiden. Die Klammer werde gezogen durch die Serie an sich.

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, er sei als unständig Beschäftigter für die Beigeladene zu 3) tätig geworden. Das Abstellen auf eine Rahmenvereinbarung entsprechend dem Rundschreiben der Spitzenverbände vom 30.9.2005 sei praxisfremd. Solche Rahmenvereinbarungen existierten nicht. Zukünftige Beschäftigungen des Klägers seien nicht vorhersehbar: Der Beigeladenen zu 3) selbst sei im Voraus nicht bekannt, ob der Sender weitere Folgen werde synchronisieren lassen und wenn ja, ob sie diesen Auftrag erhalte. Der Sprecher des N. sei zudem umbesetzt worden. Die Voraussetzungen einer unständigen Beschäftigung seien vom Sozialgericht überhaupt nicht geprüft worden. Für die Beurteilung der Tätigkeit eines Synchronsprechers sei es notwendig zu ermitteln, wie die Tätigkeit konkret ausgestaltet sei. Die Arbeit des Synchronsprechers sei mit der eines Schauspielers vergleichbar und insofern als Teil der Schauspieltätigkeit anzusehen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 14.7.2011 sowie den Bescheid vom 8.9.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.1.2010 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger die Tätigkeit als Synchronsprecher in der Sendung „S.“ am 26. und 30.7.2007, 27.9.2007 sowie am 21.9.2008 in einer versicherungspflichtigen unständigen Beschäftigung ausgeübt hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung am 13.5.2014 hat der Senat Ausschnitte aus der Serie „S.“ in deutscher Fassung, einen Ausschnitt aus einer Folge in der Originalfassung sowie einen Fernsehbeitrag zur Synchronisation der S. in Augenschein genommen. Auf den Inhalt des zu den Akten genommenen Datenträgers wird Bezug genommen. Der Kläger hat zudem weitere Angaben zum Inhalt seiner Tätigkeit als Synchronsprecher für die Serie „S.“ gemacht. Der Kläger hat dazu ausgeführt, bei der von ihm synchronisierten Figur des N. handele es sich um eine kurze Rolle. Die von N. gesprochenen Texte dauerten in der Regel wenige Sekunden. In vielen Folgen sei N. gar nicht zu sehen. Bei Aufnahme solcher kurzer Beiträge bekomme der Kläger auch noch weitere Sprechrollen für Nebenfiguren mit wenigen Sätzen zu sprechen. Für eine Staffel mit jeweils etwa 13 Folgen sei der Kläger insgesamt rund drei Stunden im Studio. Den Auftrag zur Synchronisation erhalte der Kläger durch einen Anruf der Produktionsfirma einen Tag vorher. Habe er am Aufnahmetag Zeit, erhalte er den Auftrag. Schriftliche Aufträge gebe es nicht. Aufnahmen erfolgten Sonntag bis Sonntag, je nach Anforderung des jeweiligen Regisseurs. Die Beteiligten haben zu Protokoll gegeben, sie gingen übereinstimmend davon aus, dass die Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 3) als abhängige Beschäftigung anzusehen ist. Zu den Einzelheiten der Aussagen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 13.5.2014 verwiesen.

Die Verwaltungsakten der Beklagten, der Beigeladenen zu 1) sowie die Akten des Sozialgerichts wurden zum Gegenstand dieses Verfahrens.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz, SGG) und in der Sache auch erfolgreich.

Das Sozialgericht München hat zu Unrecht mit Gerichtsbescheid vom 14.7.2011 die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 8.9.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.1.2010 ist rechtswidrig ergangen und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat seine Tätigkeit als Synchronsprecher in der Sendung „S.“ am 26. und 30.7.2007, 27.9.2007 sowie am 21.9.2008 in einer versicherungspflichtigen unständigen Beschäftigung ausgeübt.

1. Zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 3) bestand an den hier streitgegenständlichen Tagen am 26.7.2007, 30.7.2007, 27.9.2007 sowie am 21.9.2008 jeweils ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Dies entspricht auch der Rechtsauffassung der Beteiligten, wie sie in der mündlichen Verhandlung am 13.5.2014 einvernehmlich zu Protokoll gegeben haben. Die Voraussetzungen einer Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) lagen insbesondere wegen der Austauschbarkeit des Klägers vor. Dabei handelt es sich bei dem zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 3) begründeten Beschäftigungsverhältnis um eine unständige Beschäftigung.

Der unbestimmte Rechtsbegriff „unständige Beschäftigung“ ist in den verschiedenen Sozialgesetzbüchern - wortgleich - legal definiert. Nach § 232 Abs. 3 SGB V, § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III und § 163 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ist eine Beschäftigung unständig, die auf weniger als eine Woche entweder der Natur der Sache nach befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist. Unständig Beschäftigter kann dabei nur sein, wer die Tätigkeit berufsmäßig ausübt (vgl. Gerlach, in: Hauck/Noftz, SGB V, Stand: 05/07, § 232 Rz. 8). Der Kläger ist in seinem Hauptberuf Synchronsprecher. Die Tätigkeit ist auch zeitlich und wirtschaftlich der Schwerpunkt seiner Erwerbstätigkeit (vgl. zum Kriterium der Berufsmäßigkeit BSG, Urt. v. 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R, Rz. 25).

a.) Unständige Beschäftigungen dürfen sich nicht aufgrund einer schon vorher getroffenen Abrede wiederholen und damit Ausfluss eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses sein. Sie reihen sich lediglich tatsächlich und aufgrund eines nicht voraussehbaren Arbeitsbedarfs aneinander (vgl. Brand, in: Brand, SGB III, 6. Aufl. 2012, § 27 Rz. 19). Es handelt sich um Arbeitsverrichtungen von sehr kurzer Dauer, die jeweils getrennt voneinander vereinbart werden (vgl. Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit vom 22.6.2006 zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der unständig Beschäftigten, unter B. 4.).

Zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 3) entstand für jeden einzelnen Tag der Synchronisation am 26. 7.2007, 30.7.2007, 27.9.2007 sowie am 21.9.2008 ein neues Rechtsverhältnis. Es wurde kein Dauerbeschäftigungsverhältnis begründet.

Weder für die Beigeladene zu 3) noch für den Kläger waren zukünftige Einsätze des Klägers als Synchronsprecher in „S.“ vorhersehbar. Die Synchronisation erfolgte jeweils für eine Staffel der Serie. Ob eine Staffel für das deutsche Fernsehen überhaupt synchronisiert wurde und wenn ja, ob die Beigeladene zu 3) diesen Auftrag erhielt, lag allein in der Entscheidungsgewalt des Senders. Zudem konnte der Kläger - sollte die Beigeladene zu 3) den Auftrag zum Synchronisieren einer Staffel erhalten, nicht absehen, ob und in welchem Umfang er als deutscher Sprecher zum Einsatz kommen würde. Der Sprecher des N. wurde in der Vergangenheit bereits häufig umbesetzt. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13.5.2013 angegeben, der Auftrag für eine Synchronisation sei jeweils per Anruf einen Tag vorher gekommen. Schon aufgrund dieser sehr kurzfristigen Anfragen jeweils für die Besetzung am Folgetag musste die Produktion regelmäßig mit Absagen des Klägers rechnen und Beiträge des N. auch an andere Synchronsprecher vergeben.

Die Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 3) pflegte auch der Natur der Sache nach auf weniger als eine Woche befristet zu sein. Der Kläger synchronisierte die Rolle des N. in der Serie „S.“ und weitere kleine Nebenrollen. Wie sich der Senat in der mündlichen Verhandlung am 13.5.2014 beim Ansehen von Filmausschnitten überzeugen konnte, handelte es sich um jeweils sehr kurze Auftritte des N., die der Kläger zu synchronisieren hatte. Die von N. gesprochenen Texte dauerten in der Regel wenige Sekunden. In vielen Folgen der S. war N. gar nicht zu sehen. Für eine Staffel der S. mit etwa 13 Folgen gab der Kläger ein Engagement von insgesamt etwa drei Stunden an Produktionszeit an. Hinzu kommt, dass der Kläger- anders als die Serienfiguren in den Hauptrollen - gerade nicht als feste Synchronstimme des N. engagiert wurde. Aufgrund der Besetzung mit dieser Nebenrolle des N. in den S. und des dafür absehbaren sehr geringen zeitlichen Einsatzes als Synchronsprecher pflegte die Beschäftigung des Klägers der Natur der Sache nach befristet zu sein. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass der Kläger neben der Aufnahme von kurzen Textbeiträgen des N. in Einzelfällen noch weitere Sprechrollen für Nebenfiguren übernommen hat. Dabei handelte es sich wiederum um nur sehr wenige Sätze, die am geringen zeitlichen Umfang des Einsatzes des Klägers wenig änderten.

Die Beurteilung der Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 3) an den hier streitgegenständlichen vier Tagen als unständige Beschäftigung steht im Übrigen auch nicht im Widerspruch zum Inhalt des Rundschreibens der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Rentenversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit vom 30.9.2005 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Synchronsprechern. Die Annahme einer unständigen Beschäftigung ist nach Auffassung der Sozialversicherungsträger in den Fällen ausgeschlossen, in denen Synchronsprecher aufgrund einer Rahmenvereinbarung beschäftigt sind. Wiederholten sich die einzelnen Synchronisationseinsätze vereinbarungsgemäß bei demselben Synchronunternehmen in bestimmten Abständen, liege eine wiederkehrende Beschäftigung vor (vgl. Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Rentenversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit vom 30.9.2005, S. 3). Wie bereits ausgeführt, fehlte es für die hier streitgegenständlichen vier Einsätze des Klägers bereits an einer Vereinbarung mit dem Inhalt eines wiederholten Engagements, zumal „in bestimmten Abständen“. Eine solche Vereinbarung konnte - wie oben ausgeführt - auch nicht wenigstens stillschweigend angenommen werden (vgl. Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit vom 22.6.2006 zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der unständig Beschäftigten, unter B. 4.).

b.) Die Tätigkeit des Klägers war auch jeweils auf weniger als eine Woche befristet. Dabei kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob nach dem Gesetzestext von einer Kalender- oder einer Beschäftigungswoche auszugehen ist (vgl. Gerlach, in: Hauck/Noftz, SGB V, Stand: 05/07, § 232 Rz. 10, Wehrhahn in: Kasseler Kommentar, SGB VI, Stand: 03/13, § 163 Rz. 6, Peters, in: jurisPK, SGB V, 2. Aufl. 2012, § 232 Rz. 20, Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit vom 22.6.2006 zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der unständig Beschäftigten, unter B. 2.). Zum einen erfolgten die Aufnahmen nach Angaben des Klägers an allen Wochentagen, einschließlich der Wochenenden, so dass die Beschäftigungswoche mit der Kalenderwoche identisch ist. Zudem wurde der Kläger jeweils nur für einzelne Tage im Voraus beauftragt, teilweise sogar im Abstand von Monaten, so dass selbst eine kurze Wochengrenze von fünf Tagen nicht erreicht wurde.

2. Der Kläger war durch die Entscheidung der Beklagten mit Bescheid der Beklagten vom 8.9.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.1.2010 auch in seinen Rechten verletzt. Dies folgt bereits aus § 27 Abs. 3 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch, wonach unständig Beschäftigte versicherungsfrei nach dem Recht der Arbeitsförderung sind, mit der Folge, dass der Kläger an den hier streitgegenständlichen Tagen keine Beiträge zugunsten der Bundesagentur für Arbeit zu leisten hatte.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Es bestehen nach § 160 Abs. 2 SGG keine Gründe, die Revision zuzulassen.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 7 Beschäftigung


(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (1a) Eine B

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 27 Versicherungsfreie Beschäftigte


(1) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung als1.Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat der Bundeswehr sowie als sonstige Beschäftigte oder sonstiger Beschäftigter des

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 163 Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter


(1) Für unständig Beschäftigte ist als beitragspflichtige Einnahmen ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt bis zur Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Unständ

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 232 Beitragspflichtige Einnahmen unständig Beschäftigter


(1) Für unständig Beschäftigte ist als beitragspflichtige Einnahmen ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt bis zur Höhe von einem Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 z

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(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Für unständig Beschäftigte ist als beitragspflichtige Einnahmen ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt bis zur Höhe von einem Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 zugrunde zu legen. Die §§ 226 und 228 bis 231 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten.

(2) Bestanden innerhalb eines Kalendermonats mehrere unständige Beschäftigungen und übersteigt das Arbeitsentgelt insgesamt die genannte monatliche Bemessungsgrenze nach Absatz 1, sind bei der Berechnung der Beiträge die einzelnen Arbeitsentgelte anteilmäßig nur zu berücksichtigen, soweit der Gesamtbetrag die monatliche Bemessungsgrenze nicht übersteigt. Auf Antrag des Mitglieds oder eines Arbeitgebers verteilt die Krankenkasse die Beiträge nach den anrechenbaren Arbeitsentgelten.

(3) Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist.

(1) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung als

1.
Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat der Bundeswehr sowie als sonstige Beschäftigte oder sonstiger Beschäftigter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder eines Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
2.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
3.
Lehrerin oder Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen, wenn sie hauptamtlich beschäftigt sind und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
4.
satzungsmäßige Mitglieder von geistlichen Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht,
5.
Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören. Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Unternehmen.

(2) Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung; abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches werden geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet. Versicherungsfreiheit besteht nicht für Personen, die

1.
im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz,
2.
wegen eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld oder
3.
wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (§ 74 Fünftes Buch, § 44 Neuntes Buch) oder aus einem sonstigen der in § 146 Absatz 1 genannten Gründe
nur geringfügig beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen in einer

1.
unständigen Beschäftigung, die sie berufsmäßig ausüben. Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist,
2.
Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter, die gleichzeitig mit einer Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister (§ 12 Abs. 4 Viertes Buch) ausgeübt wird, wenn der überwiegende Teil des Verdienstes aus der Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister bezogen wird,
3.
Beschäftigung als ausländische Arbeitnehmerin oder ausländischer Arbeitnehmer zur beruflichen Aus- oder Fortbildung, wenn
a)
die berufliche Aus- oder Fortbildung aus Mitteln des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder aus Mitteln einer Einrichtung oder einer Organisation, die sich der Aus- oder Fortbildung von Ausländerinnen oder Ausländern widmet, gefördert wird,
b)
sie verpflichtet sind, nach Beendigung der geförderten Aus- oder Fortbildung das Inland zu verlassen, und
c)
die im Inland zurückgelegten Versicherungszeiten weder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft noch nach zwischenstaatlichen Abkommen oder dem Recht des Wohnlandes der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers einen Anspruch auf Leistungen für den Fall der Arbeitslosigkeit in dem Wohnland der oder des Betreffenden begründen können,
4.
Beschäftigung als Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete oder Beigeordneter, wenn diese Beschäftigung ehrenamtlich ausgeübt wird,
5.
Beschäftigung, die nach den §§ 16e und 16i des Zweiten Buches gefördert wird.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer

1.
ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder
2.
ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule
eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die oder der Beschäftigte schulische Einrichtungen besucht, die der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen.

(5) Versicherungsfrei sind Personen, die während einer Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungen, die während der Zeit, in der ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht, ausgeübt werden.

(1) Für unständig Beschäftigte ist als beitragspflichtige Einnahmen ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt bis zur Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist. Bestanden innerhalb eines Kalendermonats mehrere unständige Beschäftigungen und übersteigt das Arbeitsentgelt insgesamt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze, sind bei der Berechnung der Beiträge die einzelnen Arbeitsentgelte anteilmäßig nur zu berücksichtigen, soweit der Gesamtbetrag die monatliche Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Soweit Versicherte oder Arbeitgeber dies beantragen, verteilt die zuständige Einzugsstelle die Beiträge nach den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten aus unständigen Beschäftigungen.

(2) Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung für die Beitragsberechnung maßgebend ist. § 215 Abs. 4 des Siebten Buches gilt entsprechend.

(3) Bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind und deren Arbeitsentgelt infolge der ehrenamtlichen Tätigkeit gemindert wird, gilt auch der Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt, das ohne die ehrenamtliche Tätigkeit erzielt worden wäre, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze als Arbeitsentgelt (Unterschiedsbetrag), wenn der Arbeitnehmer dies beim Arbeitgeber beantragt. Satz 1 gilt nur für ehrenamtliche Tätigkeiten für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbände einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, Parteien, Gewerkschaften sowie Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die wegen des ausschließlichen und unmittelbaren Dienstes für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit sind. Der Antrag kann nur für laufende und künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume gestellt werden.

(4) Bei Versicherten, die eine versicherungspflichtige ehrenamtliche Tätigkeit aufnehmen und für das vergangene Kalenderjahr freiwillige Beiträge gezahlt haben, gilt jeder Betrag zwischen dem Arbeitsentgelt und der Beitragsbemessungsgrenze als Arbeitsentgelt (Unterschiedsbetrag), wenn die Versicherten dies beim Arbeitgeber beantragen. Satz 1 gilt nur für versicherungspflichtige ehrenamtliche Tätigkeiten für Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der Antrag kann nur für laufende und künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume gestellt werden.

(5) Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten, gilt auch mindestens ein Betrag in Höhe von 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze, als beitragspflichtige Einnahme. Für Personen, die nach § 3 Satz 1 Nr. 3 für die Zeit des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld versichert sind, und für Personen, die für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe, in der sie Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen erhalten, nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versichert sind, gilt Satz 1 entsprechend.

(6) Soweit Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches.

(7) Bei Beschäftigten, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, berechnet sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches.

(8) Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben, ist beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt, mindestens jedoch der Betrag in Höhe von 175 Euro.

(9) (weggefallen)

(10) (weggefallen)

(1) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung als

1.
Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat der Bundeswehr sowie als sonstige Beschäftigte oder sonstiger Beschäftigter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder eines Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
2.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
3.
Lehrerin oder Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen, wenn sie hauptamtlich beschäftigt sind und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
4.
satzungsmäßige Mitglieder von geistlichen Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht,
5.
Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören. Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Unternehmen.

(2) Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung; abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches werden geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet. Versicherungsfreiheit besteht nicht für Personen, die

1.
im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz,
2.
wegen eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld oder
3.
wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (§ 74 Fünftes Buch, § 44 Neuntes Buch) oder aus einem sonstigen der in § 146 Absatz 1 genannten Gründe
nur geringfügig beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen in einer

1.
unständigen Beschäftigung, die sie berufsmäßig ausüben. Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist,
2.
Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter, die gleichzeitig mit einer Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister (§ 12 Abs. 4 Viertes Buch) ausgeübt wird, wenn der überwiegende Teil des Verdienstes aus der Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister bezogen wird,
3.
Beschäftigung als ausländische Arbeitnehmerin oder ausländischer Arbeitnehmer zur beruflichen Aus- oder Fortbildung, wenn
a)
die berufliche Aus- oder Fortbildung aus Mitteln des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder aus Mitteln einer Einrichtung oder einer Organisation, die sich der Aus- oder Fortbildung von Ausländerinnen oder Ausländern widmet, gefördert wird,
b)
sie verpflichtet sind, nach Beendigung der geförderten Aus- oder Fortbildung das Inland zu verlassen, und
c)
die im Inland zurückgelegten Versicherungszeiten weder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft noch nach zwischenstaatlichen Abkommen oder dem Recht des Wohnlandes der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers einen Anspruch auf Leistungen für den Fall der Arbeitslosigkeit in dem Wohnland der oder des Betreffenden begründen können,
4.
Beschäftigung als Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete oder Beigeordneter, wenn diese Beschäftigung ehrenamtlich ausgeübt wird,
5.
Beschäftigung, die nach den §§ 16e und 16i des Zweiten Buches gefördert wird.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer

1.
ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder
2.
ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule
eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die oder der Beschäftigte schulische Einrichtungen besucht, die der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen.

(5) Versicherungsfrei sind Personen, die während einer Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungen, die während der Zeit, in der ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht, ausgeübt werden.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.