Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 25. März 2014 - L 20 R 689/11
Gericht
Principles
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.05.2011 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerinnen gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung von Halbwaisenrente ab dem 01.01.2003 haben.
Die Klägerinnen sind die leiblichen Töchter des 1959 geborenen und seit Mai 1997 verschollenen Versicherten S.
Am 30.10.2007 beantragte die leibliche Mutter der Klägerinnen, Frau A., für, geb. 1987 (Kl. zu 2), und für, geb. 1995 (Kl. zu 1), die Gewährung von Halbwaisenrente. Für war angegeben, dass sie sich seit 07.09.2007 bis voraussichtlich 31.07.2008 in Schulausbildung befinde. Zur Antragstellung war von der Beklagten vermerkt worden, dass Herr S. im April 1997 verschollen sei. Frau A. sei von 1986 bis 1997 seine Lebenspartnerin gewesen. Im Mai 1997 habe Frau A. das letzte Mal etwas vom Versicherten gehört, seitdem sei er verschollen. Frau A. habe den Versicherten für Tod erklären lassen wollen, jedoch seien seit seinem Verschwinden noch keine 10 Jahre vergangen, deshalb sei die Todeserklärung zurückgestellt worden. Herr S. habe mit Frau A. 2 Töchter. Sie seien nicht verheiratet gewesen. Frau A. habe bisher keinen Antrag auf Waisenrente gestellt, da ihr bei ihrer eigenen Rentenbeantragung gesagt worden sei, dass Herr S. erst für Tod erklärt werden müsste, damit ein Rentenanspruch für die Kinder abgeleitet werden könne.
Mit Beschluss des Amtsgerichts A. - Zweigstelle D. - vom 23.03.2007 wurde der am 30.01.2007 von den Klägerinnen und A. gestellte Antrag auf Todeserklärung des Herr S. zurückgewiesen, da seit dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt habe, zehn Jahre noch nicht verstrichen seien. Der letzte persönliche Kontakt sei im Jahr 1997 gewesen. Eine Todeserklärung sei nicht vor 2008 möglich.
Im Rahmen einer internen Prüfung stellte die Beklagte fest, dass Frau A. das letzte Lebenszeichen im Mai 1997 erhalten habe und auch im Versicherungskonto des Versicherten seit 14.04.1997 keine weiteren Eintragungen mehr vorhanden seien. Auch das Kreisjugendamt habe keine Kenntnis vom Verbleib des Versicherten. Es werde deshalb aufgrund des § 49 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) vom 31.05.1997 als mutmaßlichem Todeszeitpunkt ausgegangen. Mit Bescheid vom 20.11.2007 bewilligte die Beklagte der Kl. zu 2 Halbwaisenrente ab dem 01.10.2007 in Höhe von monatlich 102,26 €, zunächst zeitlich befristet infolge der Schulausbildung (Berufsschule) bis zum 31.07.2008 und mit Bescheid vom 13.11.2007 an die Kl. zu 1 ab dem 01.10.2006. Die Bescheide wurden bestandskräftig.
Nachdem mit Beschluss des Amtsgerichts A. vom 15.04.2009 (Gz. 4 UR II 30/08) der Todeszeitpunkt des Herr S. auf den 31.12.2002, 24.00 Uhr festgestellt worden war, beantragte die Mutter der Klägerinnen am 12.06.2009 die Überprüfung, ob sie für ihre beiden Kinder rückwirkend ab dem festgestellten Todestag 31.12.2002 Halbwaisenrente gewährt bekommen könnte. Sie habe erst 2007 den Rentenantrag stellen können, da sie vorher noch keinen Nachweis über den Tod hätte vorlegen können.
Am 10.06.2009 beantragte die Kl. zu 2 die Weiterzahlung der Waisenrente über den bisherigen Zeitraum hinaus, weil sie eine Ausbildung zur Landwirtin aufnehmen wollte. Gleichzeitig wurde ein höherer Freibetrag u. a. wegen ihrer am 25.05.2004 geborenen Tochter A. geltend gemacht. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 29.06.2009 weiterhin Halbwaisenrente in Höhe von 112,15 € monatlich.
Am 26.06.2009 teilte Frau A. der Beklagten mit, dass die Waisenrentenanträge erst 2007 gestellt worden seien, weil nach Auskunft der A/B-Stelle A. Frau L./Herr P. ein Antrag erst nach 10 Jahren möglich sei. Diese Auskunft habe sie bei Vorsprache wegen ihrer Erwerbsminderungsrente (vor ca. 7 Jahren) erhalten. Im Rahmen einer internen Befragung bei der Beklagten wurde von der A/B-Stelle A. mit Schreiben vom 16.07.2009 mitgeteilt, dass Frau L. ebenso wie Herr P. vor 7 Jahren noch nicht in der A/B-Stelle in A. gearbeitet hätten. Frau L. habe erst im Februar 2005 ihre Ausbildung beendet und sei damals noch in der A/B-Stelle N. tätig gewesen. Sie sei damals auch noch nicht verheiratet gewesen und habe den Namen H. getragen. Sie sei erst ab 2005 in A. gewesen. Ab dem 01.04.2006 sei ihr Dienstsitz nach A. verlegt worden. Sie sei bis 31.03.2008 Beraterin der DRV Bund gewesen und habe fast ausschließlich Versicherte der DRV Bund beraten. Aus einer beigefügten Statistik könne entnommen werden, dass Beratungen zum Fall Herr S. erst ab 2007 konkret erfasst seien. In einer gesonderten Stellungnahme vom 16.07.2009 erklärte Herr P., dass er vor 7 Jahren auch nicht in A. tätig gewesen sei. Aus den Akten ergebe sich, dass Frau A. am 13.09.2002 Erwerbsminderungsrente beantragt habe, er jedoch nicht Antragsannehmender gewesen sei. Deshalb habe er auch nichts zu einer Hinterbliebenenrente wegen Verschollenheit erläutern können. Vor dem 13.10.2005 habe er mit Frau A. keinerlei Beratungen durchgeführt. Erst am 13.10.2005 habe er einen Weitergewährungsantrag für ihre eigene Erwerbsminderungsrente in der A/B-Stelle A. aufgenommen. Bei diesem Termin sei nichts bezüglich der Verschollenheit des Herrn S. gefragt und deshalb seien hierzu auch keine Auskünfte gegeben worden. Erstmalig am 10.06.2009 habe er wegen eines Weitergewährungsantrags einer Waisenrente mit diesem Fall zu tun gehabt. Hierbei habe er Frau A. auf die Möglichkeit der Überprüfung hingewiesen und auch einen entsprechenden Antrag gestellt.
Mit Bescheid vom 24.07.2009, adressiert an Frau A., lehnte die Beklagte eine frühere Rentengewährung ab. Die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch könnten nicht gesehen werden. Anhaltspunkte für eine Falschberatung im September 2002 lägen nicht vor. Die beiden benannten Mitarbeiter Frau L. und Herr P. hätten zu diesem Zeitpunkt nicht in A. gearbeitet.
Hiergegen legten die früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen mit Schreiben vom 18.08.2009 Widerspruch mit der Begründung ein, die Todeserklärung sei nachträglich durch das AG A. zum 31.12.2002 erfolgt. Die Klägerinnen müssten deshalb ab dem 31.12.2002 rückwirkend Rente erhalten. Ein Abweichen von der Ausschlussfrist des § 99 Abs. 2 S 3 SGB VI sei hier gerechtfertigt.
Nach Anhörung mit Schreiben vom 24.09.2009 stellte die Beklagte mit weiteren Bescheiden vom 20.10.2009 gegenüber der Kl. zu 1 und gegenüber der Kl. zu 2 die Halbwaisenrenten neu fest, da sich infolge des späteren Todeszeitpunktes eine kürzere Zurechnungszeit ergeben habe. Die laufenden Halbwaisenrenten beliefen sich nur noch auf jeweils 79,30 € monatlich. Die beiden Bescheide wurden nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens erklärt.
Aufgrund eines weiteren Bescheids vom 06.11.2009 wurde die Halbwaisenrente der Kl. zu 2 nochmals korrigiert, da der Zeitpunkt der Aufnahme der Schulausbildung fehlerhaft auf den 01.10.2007 statt auf den 01.08.2007 festgestellt worden war. Es ergab sich hieraus eine Nachzahlung für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis 30.09.2007 in Höhe von 161,87 €. Auch dieser Bescheid wurde nach § 86 SGG zum Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens erklärt. Trotzdem erhoben die damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen gegen die Bescheide vom 20.10.2009 und den Bescheid vom 06.11.2009 Widerspruch.
Nachdem die Beklagte festgestellt hatte, dass die Kl. zu 2 am 31.01.2010 ihre Berufsausbildung zur Landwirtin vorzeitig abgebrochen hatte, hob die Beklagte mit Bescheid vom 04.05.2010 den Bescheid vom 20.10.2009 mit Wirkung zum Ablauf des Monats Januar 2010 nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf und forderte von der Kl. zu 2 überzahlte Halbwaisenrente in Höhe von 237,90 € nach § 50 SGB X zurück.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.2010 wurde schließlich der Widerspruch gegen den Bescheid vom 24.07.2009 in der Gestalt der Bescheide vom 20.10.2009 und 06.11.2009 als unbegründet bzw. unzulässig zurückgewiesen. Aufgrund von § 49 SGB VI sei von einem mutmaßlichen Todestag am 31.05.1997 ausgegangen und unter Annahme dieses Leistungsfalles die Halbwaisenrenten der Klägerinnen berechnet worden. Aufgrund des vom Amtsgericht A. festgesetzten Todeszeitpunktes, dem 31.12.2002, sei auf den Antrag der Mutter der Klägerinnen die Rente neu berechnet worden. Dies habe aufgrund geänderter rentenrechtlicher Zurechnungszeiten zu einer niedrigeren Rente geführt. Eine rückwirkende Rentengewährung könne nur auf der Grundlage des § 99 Abs. 2 S 3 SGB VI erfolgen, der eine gesetzliche Ausschlussfrist beinhalte. Diese sei beachtet worden. Eine hiervon abweichende Rentengewährung sei lediglich bei Vorliegen der Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs möglich. Diese seien aber nicht nachgewiesen. Es sei nach Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten nicht feststellbar, dass die Mutter der Klägerinnen im September 2002 in der A/B-Stelle in A. tatsächlich falsch beraten worden sein könnte. Die gegen die Bescheide vom 20.10.2009 und den Bescheid vom 06.11.2009 eingelegten Widersprüche seien unzulässig, da die Bescheide bereits zum Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens erklärt gewesen seien.
Hiergegen haben die damaligen Prozessbevollmächtigten am 20.12.2010 für die Kl. zu 1 und am 21.12.2010 für die Kl. zu 2 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben, die zunächst unter den Aktenzeichen S 20 R 1547/10 und S 12 R 1554/10 geführt wurden. Zur Begründung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen darauf hingewiesen, dass eine rechtskräftige Feststellung des Todeszeitpunktes erst am 15.04.2009 erfolgt sei. Danach habe die Mutter der Klägerinnen unverzüglich die rückwirkende Bewilligung der Halbwaisenrente ab dem 01.01.2003 beantragt. Es sei eine unbillige Härte, wenn die Beklagte an der Ausschlussfrist des § 99 Abs. 2 S 3 SGB VI festhalte.
Mit Schreiben vom 24.01.2011 hörte die zwischenzeitlich für das Verfahren S 20 R 1547/10 zuständig gewordene Vorsitzende der 18. Kammer des SG die Beteiligten zu einer beabsichtigten Verbindung der beiden Klageverfahren „aus Gründen der Zweckmäßigkeit“ an. Nachdem die Beteiligten dies ebenfalls für zweckmäßig erachteten und auch die Vorsitzende der 12. Kammer ihr Einverständnis erklärt hatte, wurden die beiden Klageverfahren mit Beschluss der 18. Kammer vom 16.02.2011 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen S 18 R 1547/10 fortgeführt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10.05.2011 hat Frau A. angegeben, dass sie bereits im Jahr 2003 in der Beratungsstelle in A. von einem Herrn auf Nachfrage, ob ihre Kinder nicht vielleicht eine Halbwaisenrente beziehen könnten, die Auskunft erhalten habe, dass da „unter 10 Jahren nichts laufe“. Sie habe damals dem Mitarbeiter der Beratungsstelle mitgeteilt, dass der Vater der Töchter bereits seit 1997 verschollen sei. Sie selber sei in der Beratungsstelle zur Verlängerung ihrer Erwerbsminderungsrente gewesen. An das genaue Datum könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie könne jedoch beschwören, dass sie diese Auskunft erhalten habe. Nach Ablauf der 10 Jahre habe sie dann im Jahr 2007 erstmals einen Antrag auf Halbwaisenrente für ihre Töchter gestellt.
Die Klägerin A. gab an, dass sie ihre Mutter einmal zur Beratungsstelle begleitet habe, als sie ca. 20 Jahre alt gewesen sei. Also hätte es ungefähr im Jahr 2006/2007 gewesen sein können. Dort hätten sie einen stämmigen Mann mittleren Alters gefragt, ob ihnen auch eine Halbwaisenrente zustehen könnte. Dieser habe kurz geantwortet: „nicht unter 10 Jahren“. Das Gespräch sei äußerst kurz gewesen.
Das SG hat sodann mit Urteil vom 10.05.2011 die Klage abgewiesen. Streitig sei der Bescheid der Beklagten vom 24.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.11.2010, mit welchem der Überprüfungsantrag der Klägerinnen mit dem Begehren, die Halbwaisenrente bereits ab dem 01.01.2003 zu erhalten, abgelehnt worden sei. Die ursprünglichen Bewilligungsbescheide der Beklagten seien bestandskräftig und könnten nur im Wege des § 44 SGB X korrigiert werden. Die Bewilligungsbescheide der Beklagten bezüglich der Hinterbliebenenrente der Klägerinnen seien rechtlich nicht zu beanstanden. Die Mutter der Klägerinnen habe am 30.10.2007 einen Antrag auf Hinterbliebenenrente gestellt. Die Kl. zu 2 habe zum damaligen Zeitpunkt bereits das 18. Lebensjahr vollendet gehabt und sich erst wieder ab dem 01.08.2007 in Berufsausbildung befunden. Die Kl. zu 1 sei noch minderjährig gewesen, so dass die Gewährung von Halbwaisenrente unter Berücksichtigung des § 99 Abs. 2 S 3 SGB VI ihr gegenüber ab dem 01.10.2006 habe erfolgen können. Nach § 49 SGB VI habe die Beklagte wegen der Verschollenheit des Vaters den mutmaßlichen Todeszeitpunkt bestimmen müssen. Eine frühere Rentenbewilligung komme nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches nicht gegeben seien. Der Nachweis für eine fehlerhafte Beratung durch die Beklagte müsse von den Klägerinnen im Wege des Vollbeweises erbracht werden, was hier nicht der Fall sei. Die Mutter der Klägerinnen sowie die Kl. zu 2 seien im Termin zur mündlichen Verhandlung nochmals eingehend gehört worden. Bereits die Angaben von Mutter und Tochter widersprächen sich nachhaltig in den zeitlichen Angaben. Zum anderen aber komme schon allein wegen § 44 Abs. 4 SGB X ein Anspruch auf Halbwaisenrente ab dem 01.01.2003 nicht in Betracht.
Zur Begründung der hiergegen am 30.06.2011 beim SG Nürnberg eingelegten Berufung, die am 21.07.2011 zum Bayerischen Landessozialgericht weitergeleitet wurde, tragen die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen nach gewährter Akteneinsicht vor, dass entgegen der Ansicht des SG der Nachweis für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch erbracht worden sei, da die Mutter der Klägerinnen und die Klägerin zu 2 übereinstimmend ausgesagt hätten, dass eine Falschberatung durch die Beklagte erfolgt sei. Damit sei die fehlerhafte Beratung durch die Beklagte nachgewiesen. Auf ein ausführliches Schreiben des Senats vom 22.09.2011 zur Frage des Nachweises der Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches im vorliegenden Fall teilten die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen im Schreiben vom 02.11.2011 mit, dass die Kl. zu 2 und deren Mutter „nunmehr übereinstimmend erklären, dass sie entweder am 18.11.2003 oder am 08.03.2004 bei der Sozialbehörde in A. gewesen“ seien. Der zuständige Sachbearbeiter der Rentenstelle A., offensichtlich habe es sich hierbei um Herrn P. gehandelt, habe der Klägerin im Beisein ihrer Mutter erklärt, es käme nichts dabei raus einen Antrag zu stellen, da vor Ablauf eines Zeitraums von mehr als 10 Jahren keine Leistung zu erwarten sei. Zum Beweis hierfür würden „Frau A. sowie S. zu laden über die Klägerin und die Mutter der Kl. zu 2), Frau A., A-Straße, E., als Zeugen“ benannt.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.05.2011 und den Bescheid der Beklagten vom 24.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.11.2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 20.11.2007 und 13.11.2007 zu verurteilen, den Klägerinnen bereits ab dem 01.01.2003 Halbwaisenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.05.2011 zurückzuweisen.
Sie weist mit Schriftsatz vom 09.11.2011 auf die widersprüchlichen Angaben der Kl. zu 2 und ihrer Mutter in der mündlichen Verhandlung des SG vom 10.05.2011 hin. Die nunmehr behaupteten Vorsprachetermine 18.11.2003 oder 08.03.2004 seien wohl unmittelbar aus der Beklagtenakte, Bl. 100, entnommen und würden nunmehr nach Ablauf einer Zeit von 7 bzw. 8 Jahren übereinstimmend erklärt.
In der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2014 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen angegeben, dass den Klägerinnen und ihrer Mutter zur Sachverhaltsaufklärung Kopien der ihm vom Senat zur Einsicht überlassenen Akten mit nach Hause gegeben worden seien. Diese seien dann nach 14 Tagen zu ihm gekommen und man hätte den Schriftsatz vom 02.11.2011 mit den von den Klägerinnen vermuteten Besprechungsdaten gefertigt.
Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Rentenakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG). Auch die von der 18. Kammer des SG mit Beschluss vom 16.02.2011 vorgenommene kammerübergreifende Verbindung der Streitsachen ist nach § 113 SGG zulässig, da es sich bei beiden Klageverfahren um Streitigkeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung handelt und die funktionelle Zuständigkeit des § 12 SGG nicht tangiert wird. Durch die kammerübergreifende Verbindung wird lediglich die Geschäftsverteilung innerhalb des Gerichts verändert, was aber mit der vorliegenden Zustimmung der Verfahrensbeteiligten und auch der Vorsitzenden der 12. Kammer rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Klägerinnen haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Halbwaisenrente bereits ab dem 01.01.2003.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass es in dem Verfahren ausschließlich um die Frage geht, ob infolge der amtlichen Todeserklärung des Vaters der Klägerinnen zum 31.12.2002 ein Halbwaisenrentenanspruch der Klägerinnen bereits ab dem 01.01.2003 besteht. Die während des laufenden Widerspruchsverfahrens von der Beklagten erlassenen weiteren Bescheide, die sich mit der Höhe der laufenden Rente beschäftigten, würden nicht angegriffen. Es kann somit dahin gestellt bleiben, ob die Beklagte diese Bescheide zu Recht nach § 86 SGG zum Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens gemacht hatte, ob der Widerspruchsbescheid insoweit rechtmäßig war und auch, ob das SG den Streitgegenstand des Verfahrens zutreffend erfasst und hierüber auch entschieden hatte.
Streitig ist deshalb vorliegend allein der Überprüfungsantrag der Mutter der Klägerinnen, Frau A., vom 12.06.2009, mit dem diese die Gewährung der Halbwaisenrente an die Klägerinnen zu 1 und 2 bereits ab dem 01.01.2003 begehrte und der mit Bescheid vom 24.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.11.2010 abgelehnt wurde. Die Mutter der Klägerinnen war als gesetzliche Vertreterin der Kl. zu 1 und als gewillkürte Vertreterin der Kl. zu 2 auch empfangsbevollmächtigt, so das die Bekanntgabe des Bescheids vom 24.07.2009 auch an sie erfolgen durfte und der Bescheid nach § 39 SGB X wirksam wurde.
Gemäß § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch wenn er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben wurden. Die Bescheide vom 13.11.2007 und 20.11.2007, mit denen den Klägerinnen Halbwaisenrente nach dem verschollenen Versicherten Herr S. ab dem 01.10.2006 bzw. 01.08.2007 zuerkannt wurde, sind rechtlich hinsichtlich des Zeitpunkts der Rentengewährung nicht zu beanstanden. Die Mutter der Klägerinnen beantragte am 30.10.2007 die Gewährung von Halbwaisenrente wegen der Verschollenheit des Kindsvaters Herr S. Mangels Nachweis des Todes des Versicherten kam eine Rentengewährung nur auf der Grundlage des § 48 in Verbindung mit § 49 SGB VI in Betracht. Danach gelten Ehegatten oder Elternteile, die verschollen sind, als verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Dabei ist der Träger der Rentenversicherung berechtigt, für die Rentenleistung den nach den Umständen mutmaßlichen Todeszeitpunkt eigenständig festzustellen, um im Hinblick auf den Unterhaltscharakter der Waisenrente eine möglichst kurzfristige Rentengewährung zu ermöglichen, und zwar unabhängig von den personenstandsrechtlichen Feststellungen und Fristen nach den Vorschriften der §§ 3 ff. Verschollenheitsgesetz (VerschG).
Die Beklagte hatte unter Auswertung der Angaben von Frau A., den Eintragungen im Versichertenkonto sowie aufgrund der Angaben weiterer Sozialleistungsträger einen mutmaßlichen Todeszeitpunkt Mai 1997 angenommen und auf dieser Grundlage die Halbwaisenrenten an die Klägerinnen zu 1 und 2 berechnet. Die Rentengewährung erfolgte aufgrund der Minderjährigkeit der Kl. zu 1 unter Berücksichtigung des § 99 Abs. 2 S 3 SGB VI zutreffend ab dem 01.10.2006, gegenüber der Kl. zu 2 jedoch zunächst ab dem 01.10.2007, weil diese nach ihren eigenen Angaben ab dem 07.09.2007 eine Schulausbildung (Berufsschule) aufnahm. Später wurde mit Bescheid vom 06.11.2009 nachträglich die Rente auch für die Monate August und September 2007 gewährt und die Leistungen entsprechend nachgezahlt, so dass faktisch die Rente an die Kl. zu 2 ab dem 01.08.2007 gewährt wurde. Die Rentengewährung erfolgt nach § 99 Abs. 1 SGB VI in der Regel ab dem Monat der Antragstellung. Eine Ausnahme ist in § 99 Abs. 2 S 3 SGB VI für Hinterbliebenenrente vorgesehen. Danach kann die Rente für längstens 12 Monate vor dem Antrag rückwirkend gewährt werden. Es handelt sich hierbei - wie vom SG zutreffend ausgeführt - um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, die einer möglichen Unkenntnis des konkreten Todesfalles und einer daraus resultierenden verspäteten Antragstellung Rechnung tragen soll (vgl. Kater, in: KassKomm § 99 SGB VI Rdnr 22 ff. m. w. N.). Ein Abweichen von dieser Ausschlussfrist aus Billigkeitsgründen, wie von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin angeregt, ist eben wegen des Charakters als Ausschlussfrist grundsätzlich nicht möglich.
Ein früherer Rentenbeginn kann - auch dies hat das SG zutreffend erkannt - nur dann in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs gegeben wären, wobei § 44 SGB X nicht generell eine frühere Rentengewährung ausschließen würde, sondern nach der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung auch auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch entsprechend anzuwendenden Norm des § 44 Abs. 4 SGB X eine Rentengewährung rückwirkend für maximal 4 Jahre erfolgen könnte (vgl. Schütze, in: v. Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 44 Rdnr 33 m. w. N.). Die Klägerinnen und ihre Mutter können jedoch nicht nachweisen, dass sie durch eine fehlerhafte Beratung der Beklagten daran gehindert geworden wären, den Antrag auf Gewährung der Halbwaisenrenten früher zu stellen. Hierfür tragen die Klägerinnen die objektive Beweislast. Die Prüfung, ob ein Beratungsfehler im Sinne der §§ 14, 15 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I - vorliegen könnte, setzt zumindest einen schlüssigen und dann auch objektivierbaren Sachvortrag voraus, dass die Klägerinnen oder ihre Mutter ein konkretes Auskunftsersuchen an die Beklagte hinsichtlich der Gewährung einer Halbwaisenrente bei Verschollenheit gerichtet hatten. Es muss nachvollziehbar sein, mit wem und wann ein Beratungsgespräch stattgefunden haben könnte oder hat, wofür entsprechende Anhaltspunkte auch aus den Verwaltungsakten der Beklagten entnommen werden könnten. Ferner muss der Gesprächsinhalt nachvollziehbar sein. Allein der Umstand, auf den der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen hinweist, dass die Klägerin zu 2 und ihre Mutter übereinstimmend erklärt haben, falsch beraten worden zu sein, reicht gerade nicht aus, um die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs als erfüllt anzusehen. Weder die Mutter der Klägerinnen noch die Kl. zu 2 können angeben, wann, wo und mit wem ein solches Beratungsgespräch stattgefunden haben soll, welchen konkreten Inhalt das Beratungsgespräch gehabt haben soll und welche konkrete (fehlerhafte) Auskunft in diesem Beratungsgespräch gegeben worden sein soll. Die Mutter der Klägerinnen hat zunächst angegeben, dass sie bei der Beantragung ihrer eigenen Erwerbsminderungsrente im Jahr 2002 bereits wegen Waisenrenten bei Verschollenheit nachgefragt haben wollte. Nachweislich haben aber die von ihr benannten möglichen Gesprächspartner in der A/B-Stelle A. zu diesem Zeitpunkt dort noch nicht gearbeitet und Frau L. hatte auch noch einen anderen Namen. Im SG-Verfahren gab die Klägerin an, im Jahr 2003 zu einem Beratungsgespräch bei der A/B-Stelle A. gewesen zu sein, und zwar anlässlich der Verlängerung ihrer Erwerbsminderungsrente, in Begleitung der Kl. zu 2 und dort von einem Mann mittleren Alters beraten worden zu sein. Die Verlängerung der Erwerbsminderungsrente wurde jedoch nicht 2003, sondern am 13.10.2005 beantragt. Dies ergibt sich aus den Beratungsprotokollen der Beklagten. Die Kl. zu 2 hat im SG-Verfahren angegeben, dass sie ihre Mutter nur einmal zur A/B-Stelle begleitet hatte, als sie ca. 20 Jahre alt gewesen wäre. Dies würde auf eine Vorsprache im Jahr 2007 hinweisen. Diese Angaben widersprechen jedoch den Aufzeichnungen des Mitarbeiters der Beklagten, Herrn P. Dieser hat angegeben, die Mutter der Klägerinnen erstmals bei der Verlängerung ihrer Erwerbsminderungsrente im Jahr 2005 in der A/B-Stelle in A. beraten zu haben. Hierbei sei jedoch nicht von der Verschollenheit des Lebenspartners gesprochen worden. Erst im Zusammenhang mit einer Verlängerung einer Waisenrente im Jahr 2009 sei erstmals die Thematik zwischen ihm und der Mutter der Klägerin erörtert und der Überprüfungsantrag gestellt worden, auf den er die Mutter der Klägerin aufmerksam gemacht hatte. Dieser Zeitpunkt deckt sich mit dem Antrag der Kl. zu 2 auf Weitergewährung ihrer Halbwaisenrente am 10.06.2009 wegen Aufnahme einer Ausbildung zur Landwirtin. Unmittelbar zuvor war mit Beschluss des Amtsgerichts A. vom 15.04.2009 der Todeszeitpunkt des Herrn S. personenstandsrechtlich auf den 31.12.2002 festgestellt worden, so dass eine entsprechende Nachfrage im Hinblick auf einen früheren Rentenbeginn am 10.06.2009 - wie von Herrn P. angegeben - durchaus nachvollziehbar erscheint. Die Mutter der Klägerinnen hatte ursprünglich bei der Beklagten selbst angegeben, keinen früheren Antrag gestellt zu haben, weil sie vor dem Jahr 2007 keinen Nachweis über den Tod des Vaters der Klägerinnen hätte vorlegen können. Mangels nachvollziehbaren Anknüpfungspunkten für ein konkretes Auskunftsersuchen kann auch dahingestellt bleiben, ob ein Mitarbeiter der Beklagten tatsächlich die Auskunft erteilen würde, dass eine 10-Jahres-Frist abzuwarten sei, die erkennbar wegen § 49 SGB VI für die Rentengewährung bei Verschollenheit des Versicherten keine Rolle spielen kann.
Die im Berufungsverfahren erstmals von den Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen genannten Vorsprachetermine am 18.11.2003 oder 08.03.2004 wurden von den Klägerinnen offenbar aus Bl. 100 der Rentenakte entnommen, ohne dass hierfür noch konkrete Erinnerungen der Mutter der Klägerinnen und der Klägerinnen selbst vorliegen würden. Dies ergibt sich auch aufgrund der Angaben des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2014. Die nochmalige Einvernahme der Mutter der Klägerinnen und der Klägerin zu 2 war für den Senat somit nicht erforderlich. Auch eine Einvernahme der weiteren benannten Zeugin S. war nicht erforderlich, da es insoweit an einem wirksamen Beweisantrag gefehlt hat und der Senat eine Einvernahme der benannten Zeugin für die Sachverhaltsaufklärung nicht für erforderlich hielt.
Nach alledem war die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.05.2011 als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
moreResultsText
Annotations
Sind Ehegatten, geschiedene Ehegatten oder Elternteile verschollen, gelten sie als verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Träger der Rentenversicherung kann von den Berechtigten die Versicherung an Eides statt verlangen, dass ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über den Verschollenen nicht bekannt sind. Der Träger der Rentenversicherung ist berechtigt, für die Rentenleistung den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. Dieser bleibt auch bei gerichtlicher Feststellung oder Beurkundung eines abweichenden Todesdatums maßgeblich.
(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.
Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.
Sind Ehegatten, geschiedene Ehegatten oder Elternteile verschollen, gelten sie als verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Träger der Rentenversicherung kann von den Berechtigten die Versicherung an Eides statt verlangen, dass ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über den Verschollenen nicht bekannt sind. Der Träger der Rentenversicherung ist berechtigt, für die Rentenleistung den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. Dieser bleibt auch bei gerichtlicher Feststellung oder Beurkundung eines abweichenden Todesdatums maßgeblich.
(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.
Sind Ehegatten, geschiedene Ehegatten oder Elternteile verschollen, gelten sie als verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Träger der Rentenversicherung kann von den Berechtigten die Versicherung an Eides statt verlangen, dass ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über den Verschollenen nicht bekannt sind. Der Träger der Rentenversicherung ist berechtigt, für die Rentenleistung den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. Dieser bleibt auch bei gerichtlicher Feststellung oder Beurkundung eines abweichenden Todesdatums maßgeblich.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.
(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(1) Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten bilden, in Zusammenhang stehen oder von vornherein in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.
(2) Die Verbindung kann, wenn es zweckmäßig ist, auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufgehoben werden.
(1) Jede Kammer des Sozialgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern tätig. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
(2) In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung gehört je ein ehrenamtlicher Richter dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber an. Sind für Angelegenheiten einzelner Zweige der Sozialversicherung eigene Kammern gebildet, so sollen die ehrenamtlichen Richter dieser Kammern an dem jeweiligen Versicherungszweig beteiligt sein.
(3) In den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit. In Angelegenheiten der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten wirken als ehrenamtliche Richter nur Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit. Als Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Psychotherapeuten gelten auch bei diesen oder in medizinischen Versorgungszentren angestellte Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, die Mitglied der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung sind.
(4) In den Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten, der behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Versicherten mit; dabei sollen Hinterbliebene von Versorgungsberechtigten in angemessener Zahl beteiligt werden.
(5) In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes wirken ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten der Kreise und der kreisfreien Städte mit.
Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Sind Ehegatten, geschiedene Ehegatten oder Elternteile verschollen, gelten sie als verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Träger der Rentenversicherung kann von den Berechtigten die Versicherung an Eides statt verlangen, dass ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über den Verschollenen nicht bekannt sind. Der Träger der Rentenversicherung ist berechtigt, für die Rentenleistung den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. Dieser bleibt auch bei gerichtlicher Feststellung oder Beurkundung eines abweichenden Todesdatums maßgeblich.
(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.
(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.
(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und anbieterneutral Auskünfte erteilen.
Sind Ehegatten, geschiedene Ehegatten oder Elternteile verschollen, gelten sie als verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Träger der Rentenversicherung kann von den Berechtigten die Versicherung an Eides statt verlangen, dass ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über den Verschollenen nicht bekannt sind. Der Träger der Rentenversicherung ist berechtigt, für die Rentenleistung den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. Dieser bleibt auch bei gerichtlicher Feststellung oder Beurkundung eines abweichenden Todesdatums maßgeblich.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.