Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.07.2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der verstorbene Versicherte A. in der Zeit vor seinem Tod einen Anspruch auf eine Rente wegen - voller - Erwerbsminderung hatte, den die Berufungsklägerin als Witwe geltend machen kann.

Der 1958 geborene und inzwischen im August 2012 verstorbene Versicherte verfügte über einen Studienabschluss als Diplom-Ingenieur im Bereich der Eisen- und Werkstofftechnik. Nach Arbeitslosigkeit wurde er im Jahr 1998 zum Steuerfachangestellten umgeschult. Zuletzt war er versicherungspflichtig im Jahr 2004 in einem Baumarkt als Lagerhelfer tätig.

Am 28.09.2005 stellte der Versicherte einen Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Auf Veranlassung der Beklagten wurde er am 05.12.2005 durch die Internistin Dr. M. begutachtet, die bei Feststellung einer äthyltoxischen Leberzirrhose eine vollschichtige Einsatzfähigkeit des Versicherten als gegeben ansah. Ein weiteres Gutachten wurde durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. C. am 18.04.2006 erstellt; dieser stellte einen langjährigen Alkoholmissbrauch ohne eindeutigen Suchtcharakter und eine derzeit entaktualisierte leichtgradig ausgeprägte depressive Störung fest. Der Versicherte sei zwar zu extremen Konzentrations- und Stressanforderungen nicht in der Lage, könne jedoch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und in der Tätigkeit im Baumarkt vollschichtig tätig sein. Der Gastroenterologe PD Dr. R. stellte in seinem Gutachten vom 06.04.2006 zusätzlich Ösophagusvarizen 1. Grades fest und sah den Versicherten als dazu in der Lage an, vollschichtig leichte Tätigkeiten auszuüben. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 13.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2006 eine Rentengewährung aus medizinischen Gründen ab. Rechtsmittel wurden damals offensichtlich keine ergriffen.

Mit Bescheid vom 09.10.2008 stellte das Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Unterfranken beim Versicherten das Vorliegen eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 wegen Leberzirrhose mit Pfortaderstauung, Refluxkrankheit der Speiseröhre und Zuckerkrankheit fest.

Am 13.11.2008 beantragte der Versicherte bei der Beklagten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Abhängigkeitskranke, die ihm im Folgenden bewilligt wurden. Vom 28.01.2009 bis 12.05.2009 befand sich der Versicherte zur medizinischen Rehabilitation in der Fachklinik F. in B.. Im dortigen Entlassungsbericht vom 26.05.2009 wurden als Diagnosen genannt:

1. Alkoholabhängigkeit.

2. Tabakabhängigkeit.

3. Emotional verschlossene, eher rationalisierende Persönlichkeitsstruktur.

4. Alkoholtoxisch bedingte Leberzirrhose.

5. Pankreopriver Diabetes mellitus.

Der Versicherte wurde als in seiner Belastbarkeit deutlich eingeschränkt und nur noch unter 3 Stunden täglich leistungsfähig angesehen.

Am 11.06.2009 stellte der Versicherte bei der Beklagten erneut einen - den hier streitgegenständlichen - Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Er gab hierbei an, zusätzlich zu den bisher festgestellten rentenrechtlichen Zeiten seit Januar 2007 fortlaufend arbeitslos ohne Bezüge gewesen zu sein.

Die Beklagte holte Befundberichte bei den behandelnden Ärzten Dr.C. und K. ein und stellte fest, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rentengewährung nur bei Eintritt eines Leistungsfalls bis spätestens zum 31.01.2007 gegeben seien.

Mit Bescheid vom 18.08.2009 kam die Beklagte zu dem Ergebnis, dass der Versicherte seit 14.11.2008 voll erwerbsgemindert sei, im maßgeblichen 5-Jahres-Zeitraum vom 14.11.2003 bis 13.11.2008 jedoch nur 14 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt seien. Nachdem dieser Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten hatte, erging er im Übrigen inhaltlich gleich am 26.08.2009 erneut.

Am 16.09.2009 legte der Versicherte hiergegen Widerspruch ein. Er machte Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit geltend: Vom 01.01.2005 bis 08.09.2005 habe Arbeitslosigkeit bestanden, vom 09.09.2005 bis 07.10.2005 Arbeitsunfähigkeit und vom 08.10.2005 bis 20.11.2008 erneut Arbeitslosigkeit. Es hätten Eigenbemühungen vorgelegen, seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Allerdings seien bei der Agentur für Arbeit in B-Stadt keine Unterlagen über ihn mehr vorhanden und er habe damals keinerlei Hinweise oder Beratung erhalten, wie er sich für Zeiten ab 2005 zu verhalten habe und welche Rechtsfolgen sich in der gesetzlichen Rentenversicherung ggf. ergeben könnten, wenn er nicht weiterhin arbeitslos gemeldet bliebe. Ergänzend legte der Versicherte hierzu verschiedene Unterlagen vor: einen Ablehnungsbescheid vom 01.12.2004 hinsichtlich Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), eine Bescheinigung über das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 09.09.2005 bis 07.10.2005 sowie ein Schreiben der Bundesagentur für Arbeit, wonach er vom 01.01.2005 bis 22.02.2005 arbeitslos ohne Leistungsbezug gemeldet gewesen sei und in der Zeit vom 06.05.2008 bis 20.11.2008 arbeitsuchend geführt worden sei. In einem Schreiben vom 09.06.2009 an die Agentur für Arbeit B-Stadt führte der Versicherte aus, dass er es in den Jahren 2005/2006 versäumt habe, sich regelmäßig bei der Agentur für Arbeit zu melden. Es werde die Anerkennung beitragsfreier Zeiten trotz fehlender Meldung angestrebt. Hierzu fügte er Ablehnungsschreiben auf Bewerbungen vom 09.04.2008, vom 15.04.2008, vom 24.06.2008 und vom 21.08.2008 bei.

Vorgelegt wurden ferner ein Attest des Dr. C. vom 18.09.2009, wonach beim Versicherten keine ausreichende körperliche Belastbarkeit bestanden hätte, die eine Verfügbarkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglicht hätte, und ein Attest des Dr. K. vom 28.10.2009. Der Versicherte machte geltend, dass bei ihm volle Erwerbsminderung jedenfalls schon seit Januar 2006 und nicht erst seit November 2008 vorgelegen habe.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 20.01.2010 den Widerspruch zurück. Es hätten sich keine Anhaltspunkte für den Eintritt eines früheren Leistungsfalles ergeben. Die Rente wegen Erwerbsminderung sei in der Vergangenheit mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2006 abgelehnt worden, weil der Versicherte seinerzeit noch mindestens 6 Stunden täglich hätte tätig sein können. Der geltend gemachte Leistungsfall 2005 oder 2006 sei deshalb nach Aktenlage widerlegt. Für den Leistungsfall vom 14.11.2008 seien nur 14 Monate mit Pflichtbeiträgen vorhanden und eine Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sei nicht gegeben.

Am 27.01.2010 hat der Versicherte hiergegen Klage erhoben.

Mit Bescheid vom 29.01.2010 hat die Beklagte Daten im Versicherungsverlauf des Versicherten nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) festgestellt. Danach haben beim Versicherten bei Betrachtung ab dem Jahr 2000 lückenlos Pflichtbeitragszeiten bis zum 31.12.2004 vorgelegen. Im Anschluss daran ist für die Zeit vom 01.01.2005 bis 22.02.2005 eine Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug verzeichnet und für die Zeit vom 20.10.2007 bis 30.11.2007 eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung. Die Beklagte hat ausgeführt: Die Zeiten vom 23.02.2005 bis 08.09.2005 und vom 31.12.2005 bis 05.05.2008 könnten nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden, weil für diese Zeit der Arbeitslosigkeit keine Meldung bei einer deutschen Agentur für Arbeit erfolgt gewesen sei. Die Zeiten vom 09.09.2005 bis 30.12.2005 und vom 06.05.2008 bis 20.11.2008 könnten nicht als Anrechnungszeit - wegen Arbeitsunfähigkeit bzw. wegen Arbeitslosigkeit - vorgemerkt werden, weil eine versicherte Beschäftigung hierdurch nicht unterbrochen worden sei.

Der Versicherte hat geltend gemacht, dass seine Erkrankungen bereits vor dem 02.03.2007 die Erwerbsfähigkeit vollständig gemindert hätten. Aufgrund einer rapiden Verschlechterung des Gesundheitszustands des Versicherten im Jahr 2006 würden die früher erstellten Gutachten einem Leistungsfall nach April 2006 und vor März 2007 nicht widersprechen. Der Versicherte hat weiter geltend gemacht, dass fehlende Anrechnungszeiten durch Verschulden der Agentur für Arbeit entstanden seien, weil er nicht entsprechend belehrt worden sei.

Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr.C., Dr. S., K. und Dr. Sch. eingeholt. In einem Attest des Dr.C. vom 15.10.2010 ist angegeben, dass der Versicherte bereits seit dem Jahr 2005 arbeitsunfähig gewesen sei.

Das Sozialgericht hat ein Gutachten durch den Internisten und Sozialmediziner Dr.D. erstellen lassen. Dieser hat den Versicherten untersucht und in seinem Gutachten vom 09.01.2011 folgende Gesundheitsstörungen festgehalten:

1. Leberzirrhose im Stadium A mit Ösophagusvarizen Stadium I und portalem Hochdruck.

2. Diabetes mellitus Typ 2 mit Insulinbedarf.

3. Arterieller Bluthochdruck.

4. Chronische Bronchitis bei Nikotinkonsum.

5. Alkoholkrankheit, anamnestisch seit Januar 2009 karent.

6. Gemischtförmige (alkoholtoxisch, diabetisch) Polyneuropathie mit erektiler Dysfunktion.

7. Wirbelsäulenfehlhaltung mit geringgradiger Funktionsbeeinträchtigung.

8. Geringgradiger Innenmeniskusschaden linkes Kniegelenk.

9. Hohl/Spreizfüße.

Der Versicherte könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte Arbeiten vollschichtig und mittelschwere Arbeitsanteile bis 3-stündig in wechselnder Stellung im Freien und in geschlossenen Räumen ausüben. Vermieden werden müssten Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung wie Akkord- oder Fließbandarbeit, Nachtschicht, unfallgefährdete Arbeitsplätze mit Fahr- und Steueraufgaben, besondere Belastung des Bewegungs- und Stützsystems wie häufiges Bücken, Heben und Tragen von Lasten über 20 kg, häufige Zwangshaltungen, häufige Knie- oder Hockstellung, ungünstige äußere Bedingungen mit ständigen Einflüssen von Kälte, Nässe, Zugluft und starken Temperaturschwankungen und Tätigkeiten, bei denen mit Druck geblasen werden müsste. Gegenüber den Untersuchungsergebnissen aus den Jahren 2005/2006 sei durch die Besserung der Alkoholkrankheit eine Stabilisierung eingetreten, gegenüber der ärztlichen Situation bei der Entlassung aus der Rehabilitationsmaßnahme sei keine wesentliche Änderung eingetreten.

Die Klägerseite hat hiergegen eingewandt, dass der ärztliche Sachverständige nicht hinreichend dargelegt habe, wieso er zu einer anderen sozialmedizinischen Beurteilung komme als die Fachklinik F..

Der ärztliche Sachverständige Dr. D hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27.03.2011 seine Ausführungen spezifiziert und teilweise dahingehend abgeändert, dass beim Versicherten - nach einer zwischenzeitlichen Verschlechterung - durch die seit Januar 2009 eingehaltene Alkoholkarenz wieder eine Stabilisierung im Gesundheitszustand eingetreten und der damalige Befund wieder annähernd erreicht worden sei und gegenüber den Untersuchungsergebnissen des Entlassungsberichtes der Fachklinik Schloss B. eine Verbesserung im Gesundheitszustand und in der Erwerbsfähigkeit eingetreten sei, da sich das Stadium der Leberzirrhose von CHILD B nach CHILD A zurückentwickelt habe. In der Zeit von November 2008 bis Dezember 2010 sei auch eine zeitliche Einschränkung des Einsatzvermögens anzunehmen gewesen.

Die Beklagte hat ausgeführt, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen nicht in allem nachvollziehbar seien. So bleibe unklar, wie die Ausführung zu verstehen sei, wonach die verminderte Erwerbsfähigkeit seit Rentenantragstellung 2005 bestehe. Wahrscheinlich sei hier die verminderte Erwerbsfähigkeit mit qualitativen Einschränkungen definiert worden. Insgesamt ergebe sich aber, dass eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens des Versicherten nur für die Zeit von November 2008 bis Dezember 2010 belegt sei. Die Klägerseite hat weiter geltend gemacht, dass der Versicherte keinerlei Beratung erhalten habe, was sich daran zeige, dass er im September 2005 - in Verkennung dass eine derartige Verpflichtung ja gar nicht bestanden habe - Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen an die Agentur für Arbeit gesandt habe. Deshalb sei der Versicherte so zu stellen, als ob eine formelle Meldung erfolgt gewesen wäre.

Der erstinstanzliche Klageantrag ist darauf gerichtet gewesen, dass die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide dazu zu verurteilt werde, die Zeit vom 23.02.2005 bis 14.11.2008 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorzumerken und ausgehend von einem Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung auf Dauer am 14.11.2008 die entsprechenden gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 14.07.2011 die Klage abgewiesen. Es ist zum Ergebnis gekommen, dass der Versicherte zwar in der Zeit vom 14.11.2008 bis 31.12.2010 voll erwerbsgemindert gewesen sei, jedoch für diesen Leistungsfall die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt gehabt habe. Eine weitere Verlängerung des 5-Jahreszeitraumes durch zusätzliche Anrechnungszeiten wie die Arbeitslosigkeit sei nicht in Betracht gekommen. Unabhängig davon, ob der Versicherte über das Erfordernis von Arbeitslosmeldung informiert worden sei oder nicht, lasse sich eine fehlende Meldung bei der Agentur für Arbeit nicht im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ersetzen, weil dies nicht einem gestaltenden Verwaltungshandeln zugänglich sei. Soweit der Versicherte eine Bescheinigung über das Vorliegen von Arbeitslosigkeit für die Zeit vom 06. Mai bis 20. November 2008 vorgelegt habe, sei diese Zeit ebenfalls zu Recht abgelehnt worden, weil hierdurch eine versicherte Beschäftigung nicht unterbrochen gewesen sei.

Am 19.09.2011 hat die Klägerseite per Telefax Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die Feststellungen des ärztlichen Sachverständigen Dr. D seien in sich nicht stimmig und würden von der Auffassung der Fachklinik F. abweichen, ohne dass dies hinreichend begründet worden sei. Beim Versicherten bestehe seit 2005 durchgehende Arbeitsunfähigkeit.

Am 09.08.2012 ist der Versicherte verstorben und die Witwe des verstorbenen Versicherten hat als Rechtsnachfolgerin den Rechtsstreit fortgesetzt. Die Klägerseite hat darauf verwiesen, dass der Lebertumor, an dem der Versicherte verstorben sei, nach den Ausführungen der seinerzeit behandelnden Ärztin Dr. N. ursächlich für den Verlust des Geschmackssinnes gewesen sei. Und der verstorbene Versicherte habe bereits vor 2008 an dem Verlust des Geschmackssinnes gelitten, sodass davon auszugehen sei, dass der Tumor bereits damals vorhanden gewesen sei und zu Beeinträchtigungen geführt habe.

Der Senat hat ärztliche Unterlagen beim Klinikum B-Stadt und beim E. E-Stadt sowie bei Dr.D., Dr. F. und Dr.C. angefordert. Sodann hat er ein Gutachten nach Aktenlage durch den Internisten, Arbeits- und Sozialmediziner Dr.J. in Auftrag gegeben, das dieser am 23.08.2013 erstellt hat. Der Gutachter hat für den Verlauf der gesundheitlichen Verhältnisse beim verstorbenen Versicherten vier zeitliche Phasen beschrieben und zwar die Zeit bis Juli 2008, von August 2008 bis Oktober 2009, von November 2009 bis April 2012 und ab Mai 2012. In den Zeitphasen bis Juli 2008 sowie von November 2009 bis April 2012 sei der verstorbene Versicherte in der Lage gewesen, eine berufliche Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden zu verrichten, wenn die Einschränkungen der Arbeitsbedingungen Beachtung gefunden hätten. Die in dieser Zeit vorliegende Alkoholkarenz habe zu einer Wiederherstellung des gesundheitlichen Zustandes insoweit geführt als nur qualitative Einschränkungen des Einsatzvermögens vorgelegen hätten. In der Zeit von August 2008 bis Oktober 2009 sowie ab Mai 2012 bis zum Versterben sei nur ein Leistungsvermögen von unter 3 Stunden täglich vorhanden gewesen. In den Zeiträumen, in denen - wie beschrieben - die zeitliche Einsatzfähigkeit nicht beschränkt gewesen sei, habe der verstorbene Versicherte körperlich leichte und nur kurzfristig auch mittelschwere Arbeiten in geschlossenen Räumen im Sitzen oder im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen verrichten können. Ausgeschlossen seien auch körperliche Zwangshaltungen, ungünstige klimatische Belastungen, erhöhte Selbst- und Fremdgefährdung und häufig wechselnde Arbeitszeiten gewesen. Zusätzliche Pausen zur Blutzuckerkontrolle und Insulininjektion seien nicht erforderlich gewesen, da die modernen Hilfsmittel nur einen sehr geringen Zeitaufwand erforderten.

Die Beklagte hat ausgeführt, dass bei einem Leistungsfall im Juli 2008 ebenfalls die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen wären. Die Klägerseite hat eingewandt, dass das aktuelle Gutachten nur nach Aktenlage erstellt worden sei. Eine depressive Anpassungsstörung sei auch im Gutachten des Dr. R. erwähnt und nicht näher untersucht worden. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 01.01.2014 hat Dr.J. dargelegt, dass der Verlust des Geschmackssinnes keine wesentliche Beeinträchtigung dargestellt habe und erstmals im Dezember 2010 aktenkundig geworden sei. Hinsichtlich der depressiven Erkrankung sei festzustellen, dass eine entsprechende fachliche Behandlung nicht erfolgt sei und offensichtlich von den behandelnden Ärzten auch nicht als erforderlich angesehen worden sei. Eine Änderung der sozialmedizinischen Beurteilung sei nicht angezeigt.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.07.2011, den Bescheid vom 26.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2010 und den Bescheid vom 29.01.2010 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 23.02.2005 bis 14.11.2008 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorzumerken und - ausgehend von einem Eintritt des Leistungsfalles der vollen Erwerbsminderung auf Dauer am 14.11.2008 - die entsprechenden gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Hilfsweise wird die Rentengewährung ausgehend von einem früheren Leistungsfall beantragt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.07.2011 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Akten der Beklagten und der ebenfalls beigezogenen ärztlichen Unterlagen Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass der verstorbene Versicherte keinen Anspruch auf eine Rentengewährung wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hatte. Die Berufung ist auch insoweit zulässig, als das Sozialgericht den Bescheid vom 29.01.2010 in die Entscheidung einbezogen gehabt hatte.

Das Berufungsverfahren war auch nach dem Tod des Versicherten fortzuführen: Die Witwe des verstorbenen Versicherten ist nach der Aktenlage die Sonderrechtsnachfolgerin nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I), nachdem sie als Ehefrau mit dem verstorbenen Versicherten in einem Haushalt zusammengelebt hatte. Sie hat den Rechtsstreit ausdrücklich fortgesetzt.

Der Senat konnte auch ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 iVm § 153 Abs. 1 SGG entscheiden, nachdem die Beteiligten dem zugestimmt hatten.

Ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung setzt nach § 43 Abs. 2 SGB VI voraus, dass ein Versicherter voll erwerbsgemindert ist, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit aufzuweisen hat und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI erfordern, dass ein Versicherter nicht mindestens 6 Stunden täglich einsatzfähig ist. Ergänzend führt § 43 Abs. 3 SGB VI aus, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.

Die Beklagte ist vom Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen von voller Erwerbsminderung beim verstorbenen Versicherten ab 14.11.2008 ausgegangen; auch die Klägerseite hat dies ihrem Hauptantrag zu Grunde gelegt. Der Senat sieht es dagegen durch das präzise und überzeugende Gutachten des Dr. J. als belegt an, dass die gesundheitliche Belastbarkeit des verstorbenen Versicherten bereits zwischen Juli 2008 und September 2008 soweit herabgesunken war, dass nur ein unter 3-stündiges Einsatzvermögen vorgelegen hatte. Es hat sich nach den ärztlichen Darlegungen um eine rapide Verschlechterung gehandelt, so dass nicht etwa eine längere Phase der teilweisen Erwerbsminderung bestanden hat. Außerdem sieht der ärztliche Sachverständige auf Grund medizinischer Erfahrung die Veränderung jedenfalls bereits ab August 2008 als zwingend an und damit nicht erst ab dem Arztbrief vom 02.09.2008 belegt. Der Senat kommt dementsprechend zum Ergebnis, dass jedenfalls zum 31.08.2008 die medizinischen Voraussetzungen für volle Erwerbsminderung beim verstorbenen Versicherten erfüllt gewesen sind und legt diesen Leistungsfall - zu Gunsten des Klägers - der Prüfung der weiteren Voraussetzungen zu Grunde.

Für die Frage eines möglichen Rentenanspruches ist es dabei zunächst nicht von Belang, ob sich das Leistungsvermögen des verstorbenen Versicherten in der Folgezeit noch einmal erholt hat oder nicht - dies wäre nur bei der Frage einer Dauerrentengewährung bzw. der Rentenlaufzeit von Bedeutung. Entscheidend ist nur, dass es sich nicht nur um eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit gehandelt hat, was der Senat im Hinblick auf die Schwere der Erkrankung und den Zeitaufwand möglicher Interventionen als gegeben ansieht.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die in gleicher Weise für Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung und wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gelten, hat der verstorbene Versicherte jedoch für diesen Leistungsfall nicht erfüllt gehabt. Zwar hat er unproblematisch und schon weit vor August 2008 die sog. allgemeine Wartezeit von 60 Monaten an Beitragszeiten erfüllt gehabt (§ 50 Abs. 1 SGB VI). Die weitere Bedingung einer Anzahl von wenigstens 36 Monaten an Pflichtbeiträgen in den letzten 5 Jahren vor dem Leistungsfall, mit der der Fortbestand der Beteiligung am Erwerbsleben belegt wird, ist dagegen nicht erfüllt. Maßgeblicher Zeitraum ist die Zeit vom 31.08.2003 bis 30.08.2008. In diesem Zeitraum sind zunächst 5 Beitragsmonate (08-12/2003) aus Beschäftigung und 12 Beitragsmonate aus einer Lohnersatzleistung (Arbeitslosenhilfe - 01-12/2004) enthalten. Daran schließt sich eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug bis zum 22.02.2005 an (2 Monate). Die Zeiten der anerkannten Arbeitsunfähigkeit vom 09.09.2005 bis 30.12.2005 und der anerkannten Arbeitslosigkeit vom 06.05.2008 bis 20.11.2008 bzw. bis zum Eintritt der vollen Erwerbsminderung am 31.08.2008 sind keine Anrechnungszeiten, da sie sich nicht an eine versicherte Beschäftigung anschließen, wie noch näher auszuführen sein wird. Die übrigen Monate beinhalten Zeiten ohne Arbeitslosmeldung bzw. vom 20.10.2007 bis 30.11.2007 das Ausüben einer geringfügigen Beschäftigung ohne Beitragsentrichtungspflicht. Damit sind im maßgeblichen Zeitraum zunächst nur 17 statt der erforderlichen 36 Kalendermonate mit Beitragszeiten vorhanden.

Allerdings verlängert sich nach § 43 Abs 4 Nr. 1 SGB VI dieser Zeitraum um die Monate mit Anrechnungszeiten - im Fall des verstorbenen Versicherten somit um 2 Monate -, so dass die Zeit ab Juni 2003 einzubeziehen ist. Damit sind 19 Beitragsmonate vorhanden, was aber noch immer nicht zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ausreicht.

Nach § 43 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI werden als sog. Streckungstatbestände auch Zeiten berücksichtigt, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie keine versicherte Beschäftigung unterbrochen worden war, wenn in den letzten 6 Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Monat an Pflichtbeiträgen oder eine Zeit nach § 43 Abs. 4 Nr. 1 und 2 SGB VI vorliegt. Dies ist weder für die anerkannte Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 09.09.2005 bis 31.12.2005, noch für die Zeit der Arbeitslosigkeit ab 06.05.2008 zu bejahen. In den 6 Kalendermonaten zuvor - also März 2005 bis August 2005 - lagen keine rentenrechtlich relevanten Tatbestände vor. Im Jahr 2008 ist dies ohnehin offensichtlich. Damit verbleibt es dabei, dass nur 19 Beitragsmonate und damit zu wenige vor dem medizinischen Leistungsfall Berücksichtigung finden konnten.

An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts dadurch, dass die Klägerseite an Stelle einer nicht erfolgten Arbeitslosmeldung - die der verstorbene Versicherte selbst eingeräumt hatte - Eigenbemühungen des verstorbenen Versicherten um eine Arbeitsstelle nachweisen will, weil dies nach der Aktenlage allenfalls zusätzlich den Monat April 2008 betreffen könnte.

Soweit die Klägerseite geltend macht, wegen einer fehlerhaften oder unterlassenen Beratung so gestellt werden zu müssen, als ob sich der verstorbene Versicherte durchgehend arbeitslos gemeldet hätte, könnte dies allenfalls auf den sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (vgl. Seewald in: Kasseler Kommentar, Stand April 2011, vor § 38 SGB I, Rn 30 ff) gestützt werden. Die Agentur für Arbeit habe ihn nicht auf die rentenrechtliche Bedeutung einer lückenlosen Arbeitslosmeldung hingewiesen, die in dem bei ihm vorliegenden Fall eines fehlenden Leistungsanspruches gegenüber der Arbeitslosenversicherung zusätzliche Bedeutung erhalte. Die Feststellungen zum Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der entsprechenden rentenrechtlichen Zeiten hat die Beklagte im Bescheid vom 29.01.2010 getroffen. Im Ergebnis ist auch das Soziagericht Würzburg zum zutreffenden Ergebnis gelangt, dass beim verstorbenen Versicherten im Zeitraum vor dem medizinischen Leistungsfall keine weiteren Pflichtbeitragszeiten angefallen waren bzw. dass dieser Zeitraum nicht weiter zu verlängern gewesen ist. In ständiger Rechtsprechung des BSG ist nämlich dargelegt, dass das Erfordernis einer tatsächlichen Handlung - wie der Arbeitslosmeldung - nicht im Rahmen des Herstellungsanspruches fingiert werden kann (vgl. Nachweise bei Seewald a.a.O. Rn 50); somit können keine weiteren Anrechnungszeiten oder sog. Streckungstatbestände zuerkannt werden.

Der Hauptantrag der Klägerin war daher zurückzuweisen, da das Sozialgericht Würzburg zutreffend zum Ergebnis gekommen war, dass die Ablehnung des Rentenantrags des - nach Antragstellung verstorbenen - Versicherten durch die Beklagte nicht zu beanstanden war. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen waren - wie dargestellt - nicht erfüllt.

Auch die hilfsweise von der Klägerin beantragte Rentengewährung für einen anderen medizinischen Leistungsfall führt nicht zum Erfolg der Berufung. Ein späterer medizinischer Leistungsfall, wie er etwa im Zusammenhang mit der von Dr. J. für April 2012 beschriebenen erneuten Verschlechterung des Leistungsvermögens des verstorbenen Versicherten zu prüfen ist, führt erst recht nicht zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, da nach August 2008 keine neuen Beitragszeiten hinzugekommen sind.

Ein medizinischer Leistungsfall vor August 2008 ist weder für eine volle, noch für eine teilweise Erwerbsminderung bewiesen. Für die Zeit bis zum bestandskräftigen Abschluss des früheren Rentenverfahrens - durch Widerspruchsbescheid vom 17.07.2006 - ergibt sich dies schon aus den seinerzeitigen Feststellungen, die zudem auf mehreren zeitnahen ärztlichen Untersuchungen im Rahmen von sozialmedizinischen Begutachtungen beruhten. Eine Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse des verstorbenen Versicherten in der Folgezeit bis zum Zeitpunkt im Frühjahr 2007, ab dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr bestanden haben - nur noch 35 Monate Beitragszeit im verlängerten 5-Jahreszeitraum -, ist gerade nicht auszumachen, da sämtliche ärztlichen Unterlagen auf eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation in dieser Zeitspanne hinweisen, wie Dr. J. überzeugend dargelegt hat. Daran ändert auch das vom Hausarzt Dr. C. nachträglich ausgestellte Attest, wonach beim verstorbenen Versicherten ab 2005 durchgehend Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hätte, nichts. Dies kann aus verschiedenen Gründen nicht überzeugen. Zum einen würde dies darauf hindeuten, dass vom Hausarzt die gesundheitliche Situation gerade auch für die bereits im früheren Rentenverfahren beurteilten Zeitphasen so angenommen worden ist. Die kurze, unsubstantiierte Aussage des Attestes eignet sich aber nicht die umfangreichen sozialmedizinischen Darlegungen von drei zeitnahen Gutachten aus dem Jahr 2006 zu widerlegen und muss daher selbst als zu pauschal und fragwürdig angesehen werden. Zudem werden die Schwankungen der gesundheitlichen Verhältnisse des verstorbenen Versicherten, die sich aus den ärztlichen Unterlagen klar entnehmen lassen, in keiner Weise differenziert abgebildet. Auch bleibt völlig unklar, an welchem Maßstab die Arbeitsunfähigkeit bemessen worden sein soll - letzte Arbeitsstelle oder allgemeiner Arbeitsmarkt. Das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit schließt sich gerade gegenseitig aus; der Kläger war aber zeitweise arbeitslos gemeldet und in anderen Zeiträumen hat er eine zeitnahe Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung erhalten gehabt. Und schließlich ist nach der Rechtsprechung des BSG das Vorliegen einer Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit für eine Zeitdauer von mehr als 3 Jahren am Stück rechtlich ausgeschlossen (vgl. Urt. v. 25.02.2010, Az. B 13 R 116/08 R - zitiert nach juris).

An den Ausführungen zum Eintritt eines medizinischen Leistungsfalles beim verstorbenen Versicherten im August 2008 und erneut im April 2012 ändert sich auch nichts durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu möglichen Ausnahmen, in denen trotz einer an sich 6-stündigen Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gleichwohl eine volle Erwerbsminderung vorliegen kann (sogenannte Katalogfälle - vgl. Gürtner in: Kasseler Kommentar, Stand April 2011, § 43 SGB VI Rn. 37 m.w.N.). Hierzu wären in einem ersten Schritt die Voraussetzungen dafür zu prüfen, ob von der Beklagten ausnahmsweise konkrete Verweisungstätigkeiten benannt werden müssten, und im Rahmen der weiteren Prüfung müsste sich dann herausstellen, dass die benannten Verweisungstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen sämtlich nicht ohne zeitliche Einschränkung dem - zwischenzeitlich verstorbenen - Versicherten hätten zugemutet werden können.

Ein derartiger Ausnahmefall lag beim verstorbenen Versicherten jedoch nicht vor. Weder ließen sich die Gesundheitsstörungen des verstorbenen Versicherten als schwere spezifische Behinderung wie etwa eine - ggf. funktionale - Einarmigkeit einordnen, noch bestand beim verstorbenen Versicherten eine Summierung von ungewöhnlichen Einschränkungen. Zu der Beschränkung auf körperlich eher leichte Tätigkeiten traten noch eine Einschränkung hinsichtlich nervlich belastender Arbeitsplätze und Arbeitsplätzen mit Exposition zu Alkohol hinzu, ohne dass insgesamt ungewöhnliche Einschränkungen vorgelegen hätten. Die verbleibenden Tätigkeitsbereiche waren nach wie vor hinreichend breit gestreut gewesen, so dass die Beklagte keine konkreten Tätigkeiten aufzählen musste, auf die der Versicherte zu verweisen gewesen wäre.

Ebenfalls hat auch kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bestanden. Der verstorbene Versicherte gehörte nach seinem Geburtsjahrgang zwar grundsätzlich zu dem von § 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erfassten Personenkreis, weil er vor dem 01.01.1961 geboren war. Die Gewährung einer - dort geregelten - teilweisen Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit kam bei ihm dennoch nicht in Betracht. Der verstorbene Versicherte hat sich von der ursprünglich erlernten Ingenieurtätigkeit nämlich gelöst und war zuletzt in einer Lageristentätigkeit in einem Baumarkt tätig, für die keine längere Anlernzeit erforderlich war. In seinem Umschulungsberuf war er nach der Aktenlage nicht tätig geworden. Berufsunfähigkeit hätte vorausgesetzt, dass weder die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, noch eine sog. zumutbare Verweisungstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen weiterhin hätten ausgeübt werden können. Nachdem es sich bei der vom verstorbenen Versicherten zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Baumarkt um eine ungelernte Tätigkeit im Sinne der Rechtsprechung, d.h. mit einer Einweisung oder einem Anlernen von jedenfalls weniger als 3 Monaten, gehandelt hatte, konnte er zumutbar auf jede Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, die von ihm ohne Gefährdung seines Restleistungsvermögens ausgeübt werden konnte, ohne dass eine solche konkret hätte benannt werden müssen (Gürtner a.a.O. Rn 113). Dies entsprach einer Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, welche der Senat ja - wie bereits dargelegt - als für die Zeit vor August 2008 noch als bestehend angesehen hatte.

Somit hat die Klägerin keinen Anspruch auf Nachzahlung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung aus der Versicherung des verstorbenen Versicherten A. bis zu dessen Tod. Die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils sind im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Berufung war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 24. Juni 2014 - L 19 R 844/11 zitiert 14 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 43 Rente wegen Erwerbsminderung


(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 124


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. (3) Entscheidungen des Gerichts, d

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 240 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit


(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und2. berufsunfähigsind. (2) Berufsunfähig

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 56 Sonderrechtsnachfolge


(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander 1. dem Ehegatten,1a. dem Lebenspartner,2. den Kindern,3. den Eltern,4. dem Haushaltsführerzu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in ein

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 149 Versicherungskonto


(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und E

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 50 Wartezeiten


(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf 1. Regelaltersrente,2. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und3. Rente wegen Todes.Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 38 Rechtsanspruch


Auf Sozialleistungen besteht ein Anspruch, soweit nicht nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs die Leistungsträger ermächtigt sind, bei der Entscheidung über die Leistung nach ihrem Ermessen zu handeln.

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Bundessozialgericht Urteil, 25. Feb. 2010 - B 13 R 116/08 R

bei uns veröffentlicht am 25.02.2010

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Anerkennung von Arbeitsunfähigkeitszeiten als Anrechnungszeiten gemäß § 58 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) über den 28.6.2001

Referenzen

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

1.
dem Ehegatten,
1a.
dem Lebenspartner,
2.
den Kindern,
3.
den Eltern,
4.
dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2.
Stiefeltern,
3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Regelaltersrente,
2.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
3.
Rente wegen Todes.
Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf
1.
Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat,
2.
Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.

(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.

(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und
2.
Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.

(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig Versicherte und
2.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

(5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

Auf Sozialleistungen besteht ein Anspruch, soweit nicht nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs die Leistungsträger ermächtigt sind, bei der Entscheidung über die Leistung nach ihrem Ermessen zu handeln.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Anerkennung von Arbeitsunfähigkeitszeiten als Anrechnungszeiten gemäß § 58 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) über den 28.6.2001 hinaus.

2

Der 1950 geborene Kläger war seit 1989 zunächst bei der D. und im Anschluss bei der D. AG als deren Rechtsnachfolgerin versicherungspflichtig beschäftigt. Im Rahmen innerbetrieblicher Rationalisierungsmaßnahmen wurde er im November 1997 in den Wareneingang umgesetzt und war dort zuletzt seit dem 1.3.1998 im Bereich Baugruppeneingangsbearbeitung als Helfer tätig.

3

Am 29.6.1998 erkrankte er arbeitsunfähig und erhielt bis zum 9.8.1998 Entgeltfortzahlung. Vom 10.8.1998 bis zum 27.12.1999 bezog er Krankengeld. Auf seinen Antrag erhielt der Kläger ab 1.2.1999 eine in vorläufiger Höhe berechnete Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung der D. AG nach tarifvertraglichen Regelungen (Tarifvertrag Nr 7 in der Fassung vom 20.3.1997) und die Versicherungsrente der Versorgungsanstalt der D. (Schreiben D. Betriebsrentenservice e.V. vom 3.2.1999). Die vorläufige Versorgungsleistung betrug 2.059,55 DM netto monatlich (Schätzrente 1.691,03 DM, zuzüglich Garantierente 701,45 DM, abzüglich anzurechnender VAP-Rente 104,09 DM). Ferner teilte die D. AG mit Schreiben vom 8.2.1999 mit, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers ab 1.2.1999 ruhe und mit Ablauf des Tages vor Beginn der laufenden Zahlung der unbefristeten gesetzlichen Erwerbsunfähigkeitsrente von der Landesversicherungsanstalt ende (gemäß § 26 Abs 9 und 10 des Tarifvertrags für Arbeiter der D. AG - Tarifgebiet West - ). Nach der von ihm im Revisionsverfahren vorgelegten Bezügemitteilung der D. AG vom 7.1.2010 erhält der Kläger eine als vorläufig ausgewiesene ("bis zur endgültigen Berechnung") betriebliche Altersversorgung in Höhe von 1.430,24 Euro (bestehend aus einer Gesamt-Schätzrente, Rest-Garantierente und der Gesamt-VAP-Versorgungsrente).

4

In dem vom Kläger vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) geführten Rechtsstreit wegen seiner Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit (L 2 RJ 407/00) teilte die D. AG am 20.4.2001 mit, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers seit 1.2.1999 wegen Dienstunfähigkeit ruhe. Die Klage auf Gewährung von Rente wegen Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit nahm der Kläger am 23.10.2002 vor dem LSG zurück.

5

Die Beklagte stellte den Versicherungsverlauf des Klägers gemäß § 149 Abs 5 SGB VI fest. Darin lehnte sie die vom Kläger begehrte Berücksichtigung der Zeit ab 28.12.1999 als Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI ab(Bescheid vom 24.4.2002). Das hiergegen geführte Widerspruchsverfahren blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 5.8.2002).

6

Das LSG hat den klagabweisenden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7.5.2003 geändert und die Beklagte verurteilt, den Zeitraum vom 28.12.1999 bis 28.6.2001 als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI anzuerkennen und gemäß § 149 Abs 5 SGB VI festzustellen. Im Übrigen hat es die Berufung hinsichtlich der Zeit ab dem 29.6.2001 zurückgewiesen.

7

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers iS von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI sei nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zu beurteilen. Die Arbeitsunfähigkeit bestimme sich nach dem jeweils konkret bestehenden Versicherungsverhältnis. Auf der Grundlage des nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entwickelten Phasenmodells (BSG vom 25.2.2004 - BSGE 92, 199 = SozR 4-2600 § 43 Nr 2)habe bei dem Kläger bis zum 28.6.2001 Arbeitsunfähigkeit bestanden. Er habe laut Auskunft des Arbeitgebers vom 20.1.2001 (gemeint: 20.4.2001) im Verfahren vor dem LSG (L 2 RJ 407/00) mindestens bis zum 28.6.2001 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis gestanden. Dem Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses könnte nicht die Gewährung der Versorgungsrente ab dem 1.2.1999 entgegengehalten werden. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers beurteile sich hier nach der Rechtsprechung des BSG (aaO), wonach beim Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses eine Verweisbarkeit des erkrankten Arbeitnehmers zum Ausschluss von Arbeitsunfähigkeit nur im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nach der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und in den Grenzen der arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten in Betracht komme (Phase 1). Die versicherte Beschäftigung des Klägers sei auch iS des § 58 Abs 2 SGB VI unterbrochen gewesen. Da jedoch ein auf die Beschäftigung bezogenes Versicherungsverhältnis gemäß § 48 SGB V spätestens nach drei Jahren ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit entfalle(Phase 3 nach der Rspr des BSG aaO), ende die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit iS des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI am 28.6.2001. Denn seither könne der Kläger auf - mit seiner letzten Tätigkeit vergleichbare - Prüftätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 7 kg verwiesen werden.

8

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom LSG zugelassene Revision eingelegt.

9

Er rügt die Verletzung des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI. Das Arbeitsverhältnis mit der D. AG sei bislang nicht beendet worden, sondern ruhe bis zum Zugang eines Rentenbescheids der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch über den 28.6.2001 hinaus bestehe Arbeitsunfähigkeit iS des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, weshalb eine entsprechende Anrechnungszeit anzuerkennen und gemäß § 149 Abs 5 SGB VI festzustellen sei. Die vom LSG zitierte Entscheidung des BSG (vom 25.2.2004 - BSGE 92,199 = SozR 4-2600 § 43 Nr 2)könne nicht überzeugen, wenn - wie im vorliegenden Fall - weiterhin Leistungen des Arbeitgebers wegen dauernder, aber widerrufbarer Dienstunfähigkeit gewährt werden. Ein unbegrenzter Schutz für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei Bewertung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Anrechnungszeit bevorzuge diejenigen Versicherten ungerechtfertigt, die bei fortdauernder Erkrankung keine Beschäftigung suchten, obwohl sie für eine andere als die vor der Erkrankung ausgeübte Tätigkeit arbeitsfähig seien. Dies könne ihm aufgrund der besonderen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses nicht entgegengehalten werden. Er hätte weder Beitragslücken vermeiden können noch sei die unbegrenzte Anerkennung der Anrechnungszeiten eine ungerechtfertigte Bevorzugung. Im Fall der medizinisch festgestellten Dienstfähigkeit werde er im fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis weiterbeschäftigt. Auch sei sein Einsatz in anderen (medizinisch zumutbaren) Tätigkeiten bei seinem Arbeitgeber nicht ausgeschlossen. Der Kläger hat ferner die an ihn gerichteten Schreiben zur VAP-Zusatzversorgung und zur betrieblichen Altersversorgung der D. AG zur Gerichtsakte gereicht.

10

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10.9.2008 aufzuheben, soweit es die Berufung zurückgewiesen hat, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7.5.2003 vollständig aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 24.4.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.8.2002 zu verurteilen, auch die Zeit über den 28.6.2001 hinaus als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit anzuerkennen und gemäß § 149 Abs 5 SGB VI festzustellen.

11

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Das LSG hat die Beklagte rechtskräftig verurteilt, den Zeitraum vom 28.12.1999 bis 28.6.2001 als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit des Klägers gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI anzuerkennen und gemäß § 149 Abs 5 SGB VI festzustellen. Ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung von weiteren Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit über diesen Zeitraum hinaus besteht nicht.

13

1. Gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben. Auf der Grundlage der bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 Sozialgerichtsgesetz) war der Kläger vom 29.6.1998 - auch nach Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug - bis zum 28.6.2001 krankheitsbedingt arbeitsunfähig iS des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, sodass die Anrechnungszeit bis zum Ablauf dieses Dreijahreszeitraums zu berücksichtigen war; für den im vorliegenden Verfahren noch streitigen Zeitraum ab 29.6.2001 liegt jedoch keine Arbeitsunfähigkeit und damit keine entsprechende Anrechnungszeit mehr vor.

14

Der Begriff der "Arbeitsunfähigkeit" (AU) im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) richtet sich nach dem entsprechenden Begriff in der gesetzlichen Krankenversicherung (so bereits BSG Großer Senat vom 16.12.1981 - BSGE 53, 22 = SozR 2200 § 1259 Nr 59 zum Begriff der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit gemäß § 182 Abs 1 Nr 2 Satz 1 Reichsversicherungsordnung als Voraussetzung einer Ausfallzeit iS des § 1259 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RVO). Diese Gesetzesauslegung ist auch unter dem seit 1.1.1989 geltenden SGB V und dem ab 1.1.1992 in Kraft getretenen SGB VI beibehalten worden (vgl BSG vom 25.2.2004 - BSGE 92, 199 = SozR 4-2600 § 43 Nr 2, RdNr 13 mwN).

15

In der GKV jedoch war und ist der Begriff der Arbeitsunfähigkeit nur im Rahmen des Anspruchs auf Krankengeld (§§ 44 ff SGB V) relevant. Dort aber definiert sich seit Inkrafttreten des SGB V eine andauernde, auf derselben Krankheit beruhende Arbeitsunfähigkeit jedenfalls ab dem Beginn des dritten Jahres seit ihrem Beginn nicht mehr (eng) als Unfähigkeit zur Ausübung der bisherigen beruflichen Tätigkeit. Denn dann kann ein Anspruch auf Krankengeld nur bestehen, wenn der Versicherte "in der Zwischenzeit (also nach Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug) mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig" war (§ 48 Abs 2 Nr 1 SGB V). Da jedoch der Anspruch auf Krankengeld Arbeitsunfähigkeit voraussetzt, muss, damit der zitierten Vorschrift ein Sinn beigemessen werden kann, sich die Wendung "nicht … arbeitsunfähig", ohne dass sich der Gesundheitszustand gebessert hätte, auf die Unfähigkeit zur Ausübung nicht der letzten, sondern einer anderen (leichteren) Tätigkeit beziehen. Hieraus hat die Rechtsprechung - zunächst des für das allgemeine Leistungsrecht der Krankenversicherung zuständigen 1. Senats des BSG (BSG vom 28.9.1993 - BSGE 73, 121, 124 = SozR 3-4100 § 158 Nr 1 S 3 f; ferner BSG vom 14.2.2001 - SozR 3-2500 § 44 Nr 9 S 27 f)und im Anschluss daran des für das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung zuständigen 5. Senats (BSG 5. Senat vom 25.2.2004 - BSGE 92, 199 = SozR 4-2600 § 43 Nr 2, RdNr 16 ff)- den Schluss gezogen, dass der krankenversicherungsrechtliche Berufsschutz für die ursprüngliche Beschäftigung mit dem Ablauf des ersten Dreijahreszeitraums endet (zu weiteren Einzelheiten des sog Dreiphasenmodells s aaO RdNr 18). Dem hat sich der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 17.2.2005 (B 13 RJ 1/04 R, juris-RdNr 24) angeschlossen; hieran hält er fest.

16

Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) war der Kläger durchgehend vom 29.6.1998 bis 28.6.2001 wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig erkrankt, da er seine zuletzt im Wareneingang verrichtete Tätigkeit als Helfer nicht mehr ausüben konnte. Für den Senat ebenfalls bindend festgestellt hat das LSG, dass der Kläger nach Ablauf des ersten Dreijahreszeitraums auf mit seiner letzten Tätigkeit vergleichbare Prüftätigkeiten, wenn auch ohne Heben und Tragen von Lasten über 7 kg verwiesen werden konnte, also ab diesem Zeitpunkt nicht mehr arbeitsunfähig war.

17

2. An diesem Ergebnis ändert entgegen der Ansicht des Klägers auch nichts, dass sein Arbeitsverhältnis über den ersten Dreijahreszeitraum hinaus bis heute nicht beendet worden ist. Nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG ruht das Arbeitsverhältnis des Klägers seit 1.2.1999. Der Kläger bezieht seit diesem Zeitpunkt vorläufige Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung der D. AG wegen Dienstunfähigkeit.

18

Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses führt nicht zur Beendigung des Vertragsverhältnisses (vgl Weidenkaff in Palandt, BGB, 69. Aufl 2010, Vorb v § 620 BGB RdNr 1). Während seines Ruhens sind lediglich die arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten suspendiert (Linck in Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 13. Aufl 2009, § 35 RdNr 88). Auch bei ruhendem Arbeitsverhältnis endet jedoch der krankenversicherungsrechtliche "Berufsschutz" und damit eine berücksichtigungsfähige Anrechnungszeit iS von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI drei Jahre nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.

19

Dies gilt auch angesichts der vom Kläger als "besondere Beziehung zum Arbeitgeber" bezeichneten Situation. Der Senat sieht davon ab, die vorgestellte Lösung weiter zu differenzieren. Denn er sieht keinen Grund, den Kläger besser als den typischen Versicherten zu behandeln, der nach dem Auslaufen des Krankengelds auf die dann in Frage kommenden Sozialleistungen (nur anfangs Arbeitslosengeld, danach Arbeitslosenhilfe bzw - seit 2005 - Arbeitslosengeld II) angewiesen ist, die wiederum in aller Regel bei langer Bezugsdauer rentenrechtlich ungünstiger bewertet werden (seit 2000 Beitragsentrichtung bei Bezug von Arbeitslosenhilfe auf der Grundlage des Zahlbetrags: § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI idF des Haushaltssanierungsgesetzes vom 22.12.1999, BGBl I 2534; seit 2005 Beitragsentrichtung bei Bezug von Arbeitslosengeld II auf der Grundlage von 400 Euro/Monat: § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954; seit 2007 205 Euro/Monat: § 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI idF des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006, BGBl I 558) als Anrechnungszeiten bei einem bislang erfüllten Arbeitsleben. Denn die beitragsfreien Zeiten (darunter die Anrechnungszeiten: § 54 Abs 4 SGB VI)erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung im belegungsfähigen Zeitraum ergibt (§ 71 Abs 1 Satz 1 SGB VI).

20

Es sei darauf hingewiesen, dass dem Kläger seit seiner Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug durchaus auskömmliche Bezüge zur Verfügung stehen, sodass sich kein Bedürfnis nach einer weitergehenden rentenrechtlichen Berücksichtigung seiner Zeit einer vorläufigen (betrieblichen) Altersversorgung aufdrängt.

21

Insgesamt kann eine Einigung zwischen den Vertragsparteien über das Ruhen des Arbeitsverhältnisses nicht dazu führen, den vom Gesetzgeber vorgesehenen Zeitraum eines krankenversicherungsrechtlichen Berufsschutzes bei Arbeitsunfähigkeit auszudehnen. Selbst wenn man hierin keine verbotene Vereinbarung zu Lasten Dritter (hierzu Salje, NZA 1990, 299) sieht, rechtfertigt allein das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses mit der theoretischen Möglichkeit der Wiederaufnahme der bisherigen Beschäftigung bei Wegfall der Dienstunfähigkeit es nicht, die hier streitigen Zeiten zu Lasten der Versichertengemeinschaft als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen. Anrechnungszeiten dienen dazu, Beitragslücken auszugleichen, die durch persönliche und vom Versicherten nicht zu vertretende Umstände eingetreten sind. Sinn dieser Zeiten ist aber nicht, Beitragslücken zu überbrücken, die der Versicherte hätte vermeiden können (BSG vom 25.2.2004 - BSGE 92, 199 = SozR 4-2600 § 43 Nr 2, RdNr 21). Wenn sich der Kläger jedoch - wenn auch in einer durchaus nachvollziehbaren Weise - dafür entscheidet, die ihm von seinem Arbeitgeber großzügig gewährte Möglichkeit eines weit vorverlagerten "Vorruhestands" wahrzunehmen, der anders als Zeiten der Arbeitslosigkeit oder eines neuen Beschäftigungsverhältnisses nicht in Form von Beitragseinnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung zugute kommt, kann er nicht verlangen, diese Zeiten rentenrechtlich honoriert zu erhalten.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2.
berufsunfähig
sind.

(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.