vorgehend
Sozialgericht Nürnberg, S 9 R 1064/14, 08.07.2016

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.07.2016 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 79.018,02 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin von der Beklagten die Erstattung aufgewandter Leistungen für die berufliche Rehabilitation des Versicherten B. S., geb. 1984, in Höhe von 79.018,02 EUR verlangen kann.

Der 1984 geborene Versicherte hatte in der Zeit von 09/2001 bis 12/2003 eine Ausbildung zum Tischler erfolgreich absolviert und war zunächst in diesem Beruf auch versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 10/2006 arbeitete er als angelernter Maschinenbaumechaniker.

Wegen Beschwerden bei beiden Knien, die bereits operiert worden waren, war der Versicherte seit 28.08.2008 arbeitsunfähig und bezog von seiner Krankenkasse ... H. Krankengeld. Vom 27.01.2009 bis 03.03.2009 befand er sich in einer stationären medizinischen Reha-Maßnahme im Reha-Zentrum M., Bad Z., aus der er als arbeitsunfähig, aber mit einem Leistungsbild von 3 bis unter 6 Stunden für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als CNC-Techniker (gelernter Tischler) und mit einem mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen für den allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen des Bewegungs- und Haltungsapparates entlassen wurde. Kostenträger der Maßnahme war die Beklagte. In dem Reha-Entlassungsbericht vom 03.03.2009 war festgehalten, dass dem Versicherten weder der zuletzt ausgeübte Beruf noch der Beruf als Tischler künftig zumutbar seien. Er sei deshalb über Leistungen zur Teilhabe (LTA) beraten worden und er habe sich entschlossen, LTA zu beantragen.

Am 25.02.2009, also noch während der laufenden medizinischen Reha-Maßnahme, beantragte der Versicherte bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Oldenburg-Bremen die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Dieser Antrag wurde von der DRV Oldenburg-Bremen aber mit Schreiben vom gleichen Tag an die Agentur für Arbeit Oldenburg weitergeleitet und ging dort am 27.02.2009 ein. Sie sei für die Gewährung von LTA nicht zuständig, weil die Voraussetzungen des § 11 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - nicht gegeben seien. Beigefügt war der Antrag des Versicherten vom 25.02.2009.

Mit Schreiben vom 05.06.2009 wandte sich die Agentur für Arbeit Oldenburg an die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Oldenburg-Bremen mit folgendem Wortlaut (Hervorhebungen wie im Original):

"Die Bundesagentur für Arbeit tritt bei B. S., geb. 1984 …, für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als Rehabilitationsträger ein.

Da jedoch Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Förderung im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation vorliegen, bitte ich um Prüfung und Entscheidung Ihrer Zuständigkeit.

Auch bei evtl. Zuständigkeitserklärung durch Sie bleibt es weiter bei meiner Leistungsverpflichtung.

Für diesen Fall mache ich bereits jetzt meinen Erstattungsanspruch gemäß § 14 Abs. 4 SGB IX geltend."

Mit Schreiben vom 16.07.2009 lehnte die Beklagte (jetzt handelnd DRV Bund, Berlin) ihre Zuständigkeit ab. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Es sei eine Beratung während der medizinischen Rehabilitation durchgeführt worden. Eine Antragstellung durch den Versicherten sei nicht erfolgt. Aus diesem Grund sei der Vorgang abgeschlossen worden.

Mit Schreiben vom 05.08.2009 wandte sich die Agentur für Arbeit Oldenburg an die Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen (der Bundesagentur für Arbeit) und wies darauf hin, dass die Beklagte mit Schreiben vom 16.07.2009 den Erstattungsanspruch zurückgewiesen habe, da während der medizinischen Rehabilitation von Herrn S. zwar eine Beratung erfolgt sei, aber vom Versicherten kein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe gestellt worden sei. Dieser Antrag habe aber dem Ablehnungsbescheid der DRV Bund vom 25.02.2009 beigelegen. Es werde um Einleitung des Einigungsverfahrens gemäß § 14 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) gebeten, Entscheidung über den Erstattungsanspruch und weitere Weisungen.

Die Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 02.09.2009 an die Beklagte und widersprach deren Rechtsauffassung. Der Versicherte habe während der medizinischen Rehabilitation am 25.02.2009 einen Antrag auf Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben bei der Beklagten gestellt, so dass die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gegeben seien. Mit Schreiben vom 05.06.2009 habe die Agentur für Arbeit Oldenburg ihren Erstattungsanspruch dem Grunde nach geltend gemacht. Es werde um umgehende Überprüfung der Entscheidung und Bestätigung des Erstattungsanspruchs gebeten.

Im Oktober 2009 wurde der Reha-Vorgang von der Agentur für Arbeit O. wegen eines Wohnortwechsels des Versicherten an die Agentur für Arbeit Vechta übergeben.

Mit Schreiben vom 22.06.2010 erinnerte die Regionaldirektion ... an die Beantwortung des Schreibens vom 02.09.2009 und nochmals mit Schreiben vom 07.12.2010. Eine Reaktion der Beklagten hierauf ist nicht erfolgt.

Die Klägerin (Agentur für Arbeit Vechta) erbrachte in der Folgezeit folgende Leistungen: - 07.09.2009 - 02.10.2009: Eignungsabklärung/Arbeitserprobung für Arbeitspädagogen - 26.01.2010 - 03.05.2010: Reha-Vorbereitungslehrgang - 04.05.2010 - 03.11.2011: Fachausbildung zum Arbeitspädagogen Ab dem 01.02.2012 war der Versicherte sodann als Gruppenleiter bei der Lebenshilfe beschäftigt. Mit Schreiben vom 02.07.2012 teilte die Klägerin dem Versicherten mit, dass aufgrund der aufgenommenen Tätigkeit das berufliche Rehaverfahren mit Wirkung zum 01.07.2012 beendet werde.

Mit Schreiben vom 02.12.2013 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass sie mit Schreiben vom 05.06.2009 bereits mitgeteilt gehabt habe, dass sie Leistungen zur Teilhabe erbringe und gleichzeitig den Erstattungsanspruch dem Grunde nach geltend mache. Gemäß beigefügter Kostenaufstellung belaufe sich der Kostenerstattungsanspruch für die vom 07.09.2009 bis zum 03.11.2011 erbrachten Leistungen auf 79.018,02 EUR. Es werde um Erstattung nach § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX gebeten.

Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 05.06.2014 den geltend gemachten Erstattungsanspruch ab. Der Klägerin sei mit Schreiben vom 25.02.2009 und 16.07.2009 das Fehlen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen mitgeteilt worden. Es sei kein Grund ersichtlich, diese Entscheidungen zu ändern.

Am 11.10.2014 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und von der Beklagten die Erstattung der Aufwendungen für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Versicherten B. S. in Höhe von 79.018,02 EUR verlangt. Zur Begründung hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2a SGB VI gegeben wären. Ein entsprechender Antrag des Versicherten sei bei der Beklagten gestellt worden. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 06.01.2015 darauf hingewiesen, dass die Klägerin den Erstattungsanspruch nur vorsorglich geltend gemacht habe. Die Bezifferung mit Schreiben vom 02.12.2013 sei verspätet, die Frist des § 111 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sei bereits abgelaufen gewesen. Leistungen durch die Klägerin seien in der Zeit vom 07.09.2009 bis 03.11.2011 erbracht worden. Außerdem hätten Grund, Art, Umfang und Zeitraum der erbrachten Leistungen benannt werden müssen.

Das SG hat sodann nach Durchführung eines Erörterungstermins am 28.06.2016 die Beklagte mit Gerichtsbescheid vom 08.07.2016 zur Erstattung des Betrags von 79.018,02 EUR verurteilt. Der Klägerin stehe ein Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 SGB IX zu. Die Beklagte sei für die Erbringung der Leistungen zur Teilhabe an den Versicherten gemäß § 11 Abs. 2a SGB VI zuständig gewesen, denn im Abschlussbericht der medizinischen Rehabilitation in Bad Z. sei festgestellt worden, dass der Versicherte eine berufliche Umorientierung im Rahmen einer beruflichen Reha-Leistung benötige. Der Erstattungsanspruch sei auch innerhalb der Ausschlussfrist des § 111 SGB X geltend gemacht worden, weil die Klägerin ihren Erstattungsanspruch bereits mit Schreiben vom 05.06.2009 geltend gemacht hätte. Dieses Schreiben sei bei der Beklagten auch am 09.06.2009 eingegangen. Zwar sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht klar gewesen, für welchen Zeitraum die Leistungen erbracht werden müssten und die Höhe der Leistungen sei auch noch nicht erkennbar gewesen. An die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs seien jedoch keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Entscheidend sei, dass ein unbedingtes Einfordern vorliege und der Wille, rechtssichernd tätig zu werden, deutlich erkennbar werde. Daher werde grundsätzlich ein konkreter Erstattungsanspruch mit den wesentlichen Umständen des Leistungsempfängers, des Leistungsgrundes und ggf. des Leistungszeitraums gefordert. Andererseits könne aber auch ein künftig erst noch entstehender Erstattungsanspruch geltend gemacht werden. Da es hierfür genüge, wenn der Wille des erstattungsberechtigten Leistungsträgers zur Rechtssicherung erkennbar werde, liege hier keine nur vorsorgliche und unverbindliche Anmeldung vor. Die Klägerin habe eindeutig mitgeteilt, dass sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Versicherten erbringen werde, sie die Beklagte für eigentlich zuständig halte und deshalb ihren Erstattungsanspruch bereits jetzt geltend mache. Dieser Satz sei auch fett gedruckt worden. Diese Anmeldung des Erstattungsanspruchs dem Grunde nach genüge auch zur Wahrung der Ausschlussfrist nach § 111 SGB X. Die Bezifferung des Anspruchs sei auch rechtzeitig mit Schreiben vom 02.12.2013 erfolgt, eine Verjährung des Anspruchs nach § 113 SGB X sei noch nicht eingetreten gewesen, auch nicht im Zeitpunkt der Klageerhebung. Eine Verwirkung des Erstattungsanspruchs liege ebenfalls nicht vor. Die Höhe des Erstattungsanspruchs sei zwischen den Beteiligten unstrittig.

Hiergegen hat die Beklagte am 01.08.2016 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung mit Schriftsatz vom 18.08.2016 im Wesentlichen ihre Argumentation aus dem SG-Verfahren wiederholt. Die Klägerin habe lediglich vorsorglich einen Erstattungsanspruch angemeldet. Die Bezifferung mit Schreiben vom 02.12.2013 sei verspätet. Im Übrigen entstehe auch nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Erstattungsanspruch des berechtigten Leistungsträgers erst, sobald dieser eine Leistung tatsächlich erbracht habe und ihm tatsächlich Kosten entstanden seien (BSG Urteil vom 10.05.2006- B 1 KR 20/04 R - Rdnr 11). Mindestens müsse er hierbei in der Lage sein, (auch) die konkreten Leistungen zu benennen. Ein pauschales Geltendmachen ohne rechtliche Grundlage, nämlich eine festgestellte Leistungsverpflichtung, hier frühestens nach dem 08.07.2009, siehe interner Vermerk der Klägerin zur Bedarfslage, und somit ohne konkret entstandenen Anspruch, laufe dem Regelungszweck des § 111 SGB X zuwider. Der vermeintlich Erstattungspflichtige müsse in die Lage versetzt werden, den Erstattungsanspruch zu prüfen, mindestens im Hinblick auf seine sachlich-inhaltliche Leistungspflicht.

Die Klägerin weist darauf hin, dass die Beklagte Leistungsträgerin der Reha-Maßnahme gewesen sei und ihr auch der entsprechende Antrag des Versicherten vorgelegen habe. Wenn nunmehr vorgetragen werde, das Schreiben der Klägerin vom 05.06.2009 sei nicht ausreichend, um den Erstattungsanspruch zu prüfen, erscheine dies insgesamt nicht überzeugend und sei erkennbar von dem Gedanken getragen, die offensichtlich gegebene Kostentragungs- bzw. Erstattungspflicht abzuwenden.

Auf Nachfrage des Senats hat die Beklagte mit Schreiben vom 16.12.2016 mitgeteilt, dass der Versicherte sich zu Lasten der Beklagten in der medizinischen Rehabilitation befunden habe und mit Datum vom 24.02.2009 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt habe. Dieser Antrag sei bei der DRV Oldenburg-Bremen eingegangen. Mit rechtswirksamer Antragstellung am 25.02.2009 seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 2a SGB VI erfüllt gewesen. Trotzdem sei der Antrag (unzulässigerweise) am 25.02.2009 von der DRV Oldenburg-Bremen an die Agentur für Arbeit in Vechta weitergeleitet worden. Der Erstattungsanspruch dem Grunde nach sei mit Schreiben vom 05.06.2009 gegenüber der DRV ... angemeldet worden. Dieses Schreiben sei offensichtlich an die Beklagte als zuständigem Rentenversicherungsträger weitergeleitet worden (der Vorgang bestehe nicht mehr) und mit Schreiben vom 16.07.2009 beantwortet worden. Die Beklagte habe zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von einem LTA-Antrag bzw. von der Weiterleitung gehabt. Erst mit der Bezifferung des Erstattungsanspruchs vom 02.12.2013 und der Übersendung der beantragten Übersendung der Verwaltungsakte der Klägerin habe die Beklagte Kenntnis vom Antragsverfahren erlangt. Die Frist des § 111 SGB X sei zu diesem Zeitpunkt für den streitgegenständlichen Leistungszeitraum 07.09.2009 bis 03.11.2011 bereits eindeutig abgelaufen gewesen. Die Beklagte weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich bei der DRV ... nicht um einen Verwaltungsbestandteil der DRV Bund handele, sondern um einen eigenständigen Rentenversicherungsträger.

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.07.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.07.2016 zurückzuweisen.

Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Reha-Akten der Beteiligten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 08.07.2016 die Beklagte zur Erstattung der Kosten für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Versicherten B. S. in Höhe von 79.018,02 EUR verurteilt. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 SGB IX.

Gemäß § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX erstattet der für die Leistung zuständige Rehaträger dem leistenden Rehaträger dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, wenn nach Bewilligung der Leistung festgestellt wird, dass der andere Rehaträger leistungszuständig war.

Der Versicherte B. S. hat bei der DRV Oldenburg-Bremen einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Datum vom 24.02.2009 gestellt, der dort am 25.02.2009 einging und noch am selben Tag an die Agentur für Arbeit Oldenburg im Rahmen des § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX weitergeleitet wurde. Die DRV Oldenburg-Bremen hatte ihre Zuständigkeit verneint, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragten Leistungen nach § 11 SGB VI beim Versicherten nicht vorliegen würden. Den Akten lässt sich dabei nicht mehr entnehmen, weshalb der Antrag des Versicherten bei der DRV Oldenburg-Bremen einging. Die Beklagte hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass sie - also die DRV Bund - und die DRV Oldenburg-Bremen eigenständige Rentenversicherungsträger sind (§ 127 SGB VI) und deshalb der Antrag eigentlich beim sachlich unzuständigen Träger eingegangen war. Dies ist umso merkwürdiger, als sich der Versicherte in einer Reha-Klinik der Deutschen Rentenversicherung befunden hat und den Antrag aus dieser stationären Maßnahme heraus gestellt hatte. Der Versicherte war unstreitig bei der Beklagten versichert, die Beklagte war auch Kostenträger der stationären medizinischen Rehabilitation vom 27.01.2009 bis 03.03.2009 in der Reha-Klinik Bad Z … Insoweit ist es durchaus zutreffend, dass der Antrag des Versicherten am 25.02.2009 nicht bei der Beklagten eingegangen war, sondern beim sachlich unzuständigen Rentenversicherungsträger DRV Oldenburg-Bremen. Dieser war aber nach § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX verpflichtet, seine sachliche und örtliche Zuständigkeit für den vorliegenden Antrag des Versicherten auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe zu prüfen und den Antrag an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Er hätte deshalb den Antrag an die Beklagte und nicht an die Agentur für Arbeit ... weiterleiten müssen. § 14 Abs. 1 SGB IX gilt nicht nur zwischen Reha-Trägern unterschiedlicher Sozialversicherungszweige, sondern auch zwischen den örtlich und sachlich zuständigen Trägern des gleichen Versicherungszweiges (vgl. Welti, in: Luthe, Rehabilitationsrecht, 2. Aufl., 2015, § 14 SGB IX, Rdnr. 73 m.w.N.). Insoweit ist es zutreffend, dass sich die Beklagte das fehlerhafte Verhalten der DRV Oldenburg-Bremen hinsichtlich der Weiterleitung des Antrags an die Agentur für Arbeit ... nicht zurechnen lassen müsste.

Mit der (fehlerhaften) Abgabe des Reha-Antrages innerhalb der 2-Wochenfrist des § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX durch die DRV Oldenburg-Bremen an die Agentur für Arbeit... wurde diese sog. zweitangegangener Leistungsträger im Sinne des § 14 Abs. 2 SGB IX, so dass diese auch für die Erbringung der notwendigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Versicherten S. allumfassend zuständig geworden ist (BSG v. 30.11.2011 - B 11 AL 7/10 R; Joussen, in: Dau/Düwell/Joussen, Sozialgesetzbuch IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, 4. Aufl., 2014, § 14 Rdnr. 18 m.w.N.). Die Agentur für Arbeit Oldenburg - und nach Wohnsitzwechsels des Versicherten im Oktober 2009 die Agentur für Arbeit Vechta - haben unstreitig die notwendigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Arbeitserprobung, eines Reha-Vorbereitungs-lehrgangs und der anschließenden Umschulung zum Arbeitspädagogen an den Versicherten der Beklagten erbracht. Dem Versicherten gegenüber hat die Agentur für Arbeit allerdings nicht deutlich gemacht, dass sie als zweitangegangener Leistungsträger handelt, sondern hat die Leistungen nach ihren eigenen Vorschriften (§§ 97 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch a.F.) unter Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung mit dem Versicherten erbracht. Dies ist allerdings unschädlich, da eine Klärung der Leistungszuständigkeit auch erst nach Abschluss der Leistungen im Rahmen der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach § 14 Abs. 4 SGB IX erfolgen könnte und insoweit allein die Erbringung von Rehaleistungen nach den eigenen Vorschriften nichts am Erstattungsanspruch bei Vorliegen einer anderen Leistungszuständigkeit zu ändern vermag.

Die Beklagte wäre der eigentlich zuständige Leistungsträger für die von der Klägerin gewährten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Versicherten S. gewesen. Herr S. war bei der Beklagten versichert, die Beklagte hatte bereits die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Klinik Bad Z. in der Zeit vom 27.01.2009 bis 03.03.2009 erbracht. Da der Versicherte während der laufenden medizinischen Reha-Maßnahme einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben in Form einer Umschulung gestellt hatte, waren die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2a SGB VI erfüllt, weil nach dem vorliegenden Reha-Entlassungsbericht vom 03.03.2009 der Klinik Bad Z. ohne diese Leistungen eine erfolgreiche Rehabilitation nicht zu erwarten war. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Maßgebend für den Zeitpunkt der Antragstellung - also für die Frage, ob nach § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI der Antrag während der stationären medizinischen Rehabilitation oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang damit gestellt wurde - ist dabei der Eingang des Antrags bei der DRV Oldenburg-Bremen als erstangegangenem Leistungsträger. Dies gebietet der Schutzgedanke des § 14 SGB IX, der eine rasche Klärung von Zuständigkeiten gewährleisten soll, die infolge des gegliederten Systems der sozialen Sicherung und der möglichen Rehaträger im Sinne des § 6 SGB IX gegebenenfalls unterschiedlich beurteilt werden könnten (vgl. Götze, in: Hauck/Noftz, SGB IX, Stand 12/2012, § 14 Rdnr. 2).

Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass sie von dem Antrag des Versicherten erst im Jahr 2012 (nach Übersendung der Akten der Klägerin) Kenntnis erlangt habe, ist dies gerade nicht der Fall gewesen. Die DRV Oldenburg-Bremen hatte der Beklagten den Aktenvorgang nach Eingang des Schreibens der Agentur für Arbeit ... vom 05.06.2009 übersandt, mit dem ein Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 SGB IX - hervorgehoben durch Fettdruck - geltend gemacht wurde und aus dem sich eine Leistungszuständigkeit der Klägerin kraft Gesetzes als zweitangegangener Leistungsträger ergeben hatte. Diesen Erstattungsanspruch hat die Beklagte selbst mit eigenem Schreiben vom 16.07.2009 abgelehnt, obwohl sie von der Notwendigkeit der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Kenntnis hatte. Auf weitere Schreiben der Klägerin hatte die Beklagte nicht mehr reagiert, bis schließlich der Erstattungsanspruch mit Schreiben der Klägerin vom 02.12.2013 beziffert wurde. Die Klägerin hat deshalb dem Grunde nach einen Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX gegen die Beklagte; die Höhe der Aufwendungen von 79.018,02 EUR ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Der Erstattungsanspruch wurde von der Klägerin auch innerhalb der Frist des § 111 SGB X geltend gemacht.

Die Ausschlussfrist des § 111 SGB X gilt grundsätzlich auch für den Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX. Zwar handelt es sich bei der Zuständigkeitsregelung des § 14 SGB IX um eine besondere Norm zur Verfahrensbeschleunigung bei der Gewährung von Rehabilitationsleistungen, die einen besonderen Erstattungsanspruch für den zweitangegangenen Leistungsträger vorsieht, an den der Reha-Antrag weitergeleitet wurde. Aufgrund dieser Weiterleitung ist er umfassend zur Leistungserbringung quasi formell zuständig, ohne dass er materiell-rechtlich hierzu verpflichtet wäre. Aufgrund dieser Besonderheit der Erbringung von Rehaleistungen im Sinne des SGB IX ist § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX als spezieller Erstattungsanspruch anzusehen, der die allgemeinen Regelungen der §§ 102 bis 105 SGB X grundsätzlich ausschließt (Joussen, a.a.O., § 14 SGB IX, Rdnr. 22 m.w.N.). Einigkeit besteht in Literatur und Rechtsprechung aber darüber, dass die allgemeinen Regelungen der §§ 106 ff. SGB X auch auf den Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 SGB IX anzuwenden sind, mithin auch die Regelung des § 111 SGB X (vgl. Roos, in: v. Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl., 2014, Vor §§ 102 - 114 SGB X, Rdnr. 19 m.w.N.).

Gemäß § 111 S. 1 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte - hier die Klägerin - den Anspruch nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht.

Der Versicherte S. hatte unstreitig von der Klägerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bis 03.11.2011 erhalten, so dass die Frist des § 111 SGB X längstens bis 03.11.2012 gelaufen wäre. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 02.12.2013 die aufgewandten Kosten gegenüber der Beklagten geltend gemacht, was nach Ablauf der Frist des § 111 SGB X erfolgt wäre, wenn darin erstmals die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs zu sehen wäre.

Nach Ansicht des Senats handelt es sich bei diesem Schreiben der Klägerin vom 02.12.2013 aber lediglich um die Bezifferung des bereits vorher dem Grunde nach geltend gemachten Erstattungsanspruchs. Die Agentur für Arbeit Oldenburg hatte die DRV ... mit Schreiben vom 05.06.2009 darauf hingewiesen, dass sie die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers für gegeben erachte, weil Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Förderung im Anschluss an die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation vorlägen. Die Klägerin hatte in diesem Schreiben auch zum Ausdruck gebracht, dass sie als Leistungsträger, an den der Antrag des Versicherten nach § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX weitergeleitet wurde, selbst dann (im Außenverhältnis) formal leistungszuständig bleiben würde, wenn die Beklagte ihre Leistungszuständigkeit doch noch anerkennen würde, aber die Rehaleistung eben nicht selbst erbringen würde. Für diesen Fall hatte die Klägerin für die zu erwartenden Leistungen der beruflichen Rehabilitation, nämlich einer beruflichen Umschulung des Versicherten der Beklagten, B. S., den künftig bezifferbaren, aber dem Grunde nach bereits entstandenen Erstattungsanspruch unzweifelhaft angemeldet. Dies war bereits hinreichend konkret erfolgt. Nach Ablehnung einer Leistungszuständigkeit durch die Beklagte selbst mit Schreiben vom 16.07.2009 hatte die Klägerin nochmals darauf hingewiesen, dass der Antrag des Versicherten doch vorgelegen und die Beklagte Träger der medizinischen Rehabilitation gewesen sei. Auf die weiteren Schreiben der Klägerin hat die Beklagte nicht mehr reagiert.

Die Schutzfunktion des § 111 SGB X liegt darin, den eigentlich leistungspflichtigen Träger der Rehamaßnahme mit der Tatsache seiner Leistungspflicht zeitnah zu konfrontieren, damit er sich darauf einstellen, ggf. Rückstellungen bilden und das Erstattungsverfahren rasch abgewickelt werden kann (Roller, in: v. Wulffen/Schütze, SGB X, a.a.O., § 111 SGB X, Rdnr. 2). Der Beklagten waren die Identität des Versicherten und die Art der zu erbringenden Leistungen spätestens in dem Zeitpunkt bekannt, als die DRV ... ihr den Vorgang im Juni 2009 übersandt hat. Dieser Vorgang ist nach den eigenen Angaben der Beklagten nicht mehr nachvollziehbar. Die Beklagte hatte aber mit Schreiben vom 16.07.2009 eine Leistungszuständigkeit gegenüber der Klägerin abgelehnt und auf weitere Schreiben der Klägerin überhaupt nicht mehr geantwortet, obwohl die Klägerin ausdrücklich auf den vom Versicherten S. gestellten Antrag Bezug genommen hatte.

Soweit die Beklagte darauf verweist, dass ein Erstattungsanspruch nach § 14 SGB IX nur dann entstehen könnte, wenn bereits eine Leistungsbewilligung durch die Klägerin erfolgt wäre, frühestens also nach dem 08.07.2009, und dass insoweit das Schreiben der Agentur für Arbeit Oldenburg vom 05.06.2009 nicht ausreichend sei, um eine Geltendmachung des Erstattungsanspruchs dem Grunde nach annehmen zu können, geht dieser Einwand fehl. Nach der gemeinsamen Empfehlung über die Ausgestaltung des in § 14 SGB IX bestimmten Verfahrens (Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung) vom 28.09.2010 (Anhang I zu K § 14 in: Hauck/Noftz, SGB IX) besteht der Erstattungsanspruch unabhängig davon, ob sich die Nichtzuständigkeit des leistenden Rehabilitationsträgers vor oder nach Bewilligung der Leistung herausstellt (§ 5 Abs. 3). Zwar sind die Regelungen der Gemeinsamen Empfehlung nicht rechtsverbindlich im Verhältnis der Sozialleistungsträger zueinander, gleichwohl sind diese im Rahmen der Frage zu berücksichtigen, ob eine fristwahrende Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs im Sinne des § 111 SGB X vorliegt oder nicht. Auch das BSG geht von der Zulässigkeit der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs dem Grunde nach aus, sofern die hinreichende Bestimmtheit des Leistungsvorgangs gewahrt bleibt, und für den erstattungspflichtigen Leistungsträger auch deutlich werden kann, dass der leistende Rehaträger zur Wahrung seiner eigenen Rechte ihm gegenüber tätig wird. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG Nürnberg in den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheids vom 08.07.2016 verwiesen und von einer weiteren Darlegung der Entscheidungsgründe nach § 153 Abs. 2 SGG abgesehen.

Im Übrigen enthält § 111 SGB X eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, die zum Untergang des Erstattungsanspruchs führt. Im Gegensatz zur Verjährung nach § 113 SGB X, die nur auf Einrede hin zu beachten wäre, kann dem Fristablauf nach § 111 SGB X weder ein Verstoß gegen Treu und Glauben entgegengehalten werden, noch auf die Ausschlussfrist verzichtet werden. Lediglich bei Vorliegen grob rechtswidrigen Verhaltens hat das BSG im Einzelfall den Einwand unzulässiger Rechtsausübung zugelassen (BSG v. 10.05.2007 B 10 KR 1/05 R; Roller, a.a.O., § 111 SGB X, Rdnr. 16 m.w.N.). Aufgrund dieser Ausschlusswirkung sind die Anforderungen, die an das Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX gestellt werden dürfen, nicht zu hoch anzusetzen. Notwendig ist die Konkretisierung auf einen bestimmten Versicherten, auf eine konkrete Leistung und die allein daraus entstehenden Kosten. Auch die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs wegen der gesetzlich bestehenden Notwendigkeit zur Erbringung von Rehaleistungen durch die Klägerin als zweitangegangener Leistungsträger und damit zur Wahrung eigener Rechte wurde in den Schreiben der Klägerin vom 05.06.2009, 02.09.2009 und 22.06.2010 hinreichend deutlich, so dass sich die Beklagte auch auf einen Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 SGB IX frühzeitig einstellen konnte. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die entscheidenden Fehler bei der Gewährung der notwendigen Rehaleistungen an den Versicherten S. eindeutig im Zurechnungsbereich der Beklagten erfolgt sind.

Nach alledem war die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des SG Nürnberg vom 08.07.2016 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG iVm § 154 Abs. 2 VwGO.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 79.018,02 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG).

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 15. März 2017 - L 19 R 518/16 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 14 Leistender Rehabilitationsträger


(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen um

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 102 Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers


(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig. (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorle

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 6 Rehabilitationsträger


(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein: 1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,2. die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,3. die Träger der gesetzlichen

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 111 Ausschlussfrist


Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpun

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 11 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen


(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung1.die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder2.eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen. (2) Für die L

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(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rü

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(1) Zuständig für Versicherte ist der Träger der Rentenversicherung, der durch die Datenstelle der Rentenversicherung bei der Vergabe der Versicherungsnummer festgelegt worden ist. Ist eine Versicherungsnummer noch nicht vergeben, ist bis zur Vergabe

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 15. März 2017 - L 19 R 518/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 15. März 2017 - L 19 R 518/16 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Urteil, 30. Nov. 2011 - B 11 AL 7/10 R

bei uns veröffentlicht am 30.11.2011

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 5. Dezember 2008 aufgehoben.

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(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung

1.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder
2.
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.

(2) Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die

1.
in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
2.
innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
3.
vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
§ 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. Für die Leistungen nach § 15a an Kinder von Versicherten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat.

(2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,

1.
wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder
2.
wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.

(3) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung

1.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder
2.
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.

(2) Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die

1.
in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
2.
innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
3.
vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
§ 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. Für die Leistungen nach § 15a an Kinder von Versicherten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat.

(2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,

1.
wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder
2.
wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.

(3) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung

1.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder
2.
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.

(2) Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die

1.
in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
2.
innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
3.
vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
§ 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. Für die Leistungen nach § 15a an Kinder von Versicherten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat.

(2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,

1.
wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder
2.
wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.

(3) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung

1.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder
2.
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.

(2) Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die

1.
in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
2.
innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
3.
vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
§ 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. Für die Leistungen nach § 15a an Kinder von Versicherten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat.

(2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,

1.
wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder
2.
wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.

(3) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung

1.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder
2.
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.

(2) Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die

1.
in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
2.
innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
3.
vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
§ 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. Für die Leistungen nach § 15a an Kinder von Versicherten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat.

(2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,

1.
wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder
2.
wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.

(3) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung

1.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder
2.
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.

(2) Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die

1.
in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
2.
innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
3.
vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
§ 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. Für die Leistungen nach § 15a an Kinder von Versicherten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat.

(2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,

1.
wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder
2.
wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.

(3) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.

(1) Zuständig für Versicherte ist der Träger der Rentenversicherung, der durch die Datenstelle der Rentenversicherung bei der Vergabe der Versicherungsnummer festgelegt worden ist. Ist eine Versicherungsnummer noch nicht vergeben, ist bis zur Vergabe der Versicherungsnummer die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig.

(2) Das Erweiterte Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmt die Zuordnung von Versicherten zu einem Träger der Rentenversicherung nach folgenden Grundsätzen:

1.
Die Versicherten werden zu 55 vom Hundert den Regionalträgern, zu 40 vom Hundert der Deutschen Rentenversicherung Bund und zu 5 vom Hundert der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zugeordnet.
2.
Im ersten Schritt werden Versicherte gemäß § 129 oder § 133 der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See unter Anrechnung auf ihre Quote nach Nummer 1 zugeordnet.
3.
Im zweiten Schritt werden den Regionalträgern so viele der verbleibenden Versicherten zugeordnet, dass, für jeden örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Regionalträgers gesondert, jeweils die Quote nach Nummer 1 hergestellt wird.
4.
Im dritten Schritt werden die übrigen Versicherten zur Herstellung der Quote nach Nummer 1 zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und, unter Anrechnung der Vorwegzuordnung nach Nummer 2, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See verteilt. Dabei werden der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Versicherte in Brandenburg, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Oberbayern, Sachsen und im Saarland gleichmäßig zugewiesen.

(3) Für Personen, die als Hinterbliebene eines verstorbenen Versicherten Ansprüche gegen die Rentenversicherung geltend machen, ist der Träger der Rentenversicherung zuständig, an den zuletzt Beiträge für den verstorbenen Versicherten gezahlt worden sind. Der so zuständige Träger bleibt auch zuständig, wenn nach dem Tod eines weiteren Versicherten ein anderer Träger zuständig wäre. Bei gleichzeitigem Tod mehrerer Versicherter ist der Träger der Rentenversicherung zuständig, an den der letzte Beitrag gezahlt worden ist. Sind zuletzt an mehrere Träger der Rentenversicherung Beiträge gezahlt worden, ergibt sich die Zuständigkeit nach folgender Reihenfolge:

1.
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
2.
Deutsche Rentenversicherung Bund,
3.
Regionalträger.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 5. Dezember 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der beklagten Bundesagentur für Arbeit (BA) Kostenerstattung bzw Neubescheidung wegen der in einer Einrichtung für behinderte Menschen im Zeitraum 1.9.2004 bis 31.8.2006 durchgeführten Maßnahme.

2

Der 1986 geborene Kläger ist geistig und psycho-motorisch behindert (Grad der Behinderung 100). Er beantragte im April 2004 bei der Beklagten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Förderung einer Ausbildung für die Zeit nach Beendigung der Schule). Im Mai 2004 konkretisierte er seinen Antrag und begehrte die Förderung einer Ausbildung in einer von der Lebenshilfewerk für Behinderte S. gGmbH betriebenen Gärtnerei (im Folgenden: Gärtnerei Lebenshilfe). Den Antrag lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 8.6.2004, Widerspruchsbescheid vom 15.7.2004).

3

Am 31.8.2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten (erneut) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Ab dem 1.9.2004 war er in der Gärtnerei Lebenshilfe tätig und wurde hier zusammen mit anderen Behinderten unter Anleitung nichtbehinderter Mitarbeiter ausgebildet. Mit einem zunächst beim beigeladenen Sozialhilfeträger eingereichten und sodann an die BA weitergeleiteten Schreiben vom 7.10.2004 beantragte der Kläger ein trägerübergreifendes Persönliches Budget (PB) nach § 17 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) für die Bereiche Wohnen, Arbeiten, Pflege und Förderung. Im November 2004 kam es zu einer sog Hilfeplankonferenz unter Beteiligung des Klägers und seiner Eltern sowie von Vertretern der BA, des Sozialhilfeträgers und der Lebenshilfe (örtlicher Lebenshilfeverein). Die Träger äußerten in dieser Konferenz, sie würden jeder in eigener Zuständigkeit über die in Betracht kommenden Leistungen entscheiden.

4

Dementsprechend bewilligte der Sozialhilfeträger dem Kläger in der Folgezeit ua die Übernahme der Kosten für die Unterbringung in einer von der Lebenshilfe organisierten Wohngruppe sowie Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

5

Die Beklagte lehnte es dem Kläger gegenüber ab, die Finanzierung der Beschäftigung in der Gärtnerei Lebenshilfe zu übernehmen (Bescheid vom 8.12.2004). Sie verwies auf ihren früheren Bescheid vom 8.6.2004 und den Widerspruchsbescheid vom 15.7.2004 sowie darauf, dass in der Hilfeplankonferenz vereinbart worden sei, jeder Kostenträger entscheide in eigener Zuständigkeit. Eine Förderung der Beschäftigung in der Gärtnerei Lebenshilfe sei nicht möglich, da die Maßnahmekosten nicht budgetfähig seien und die Gärtnerei keine anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) sei. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 10.2.2005).

6

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 16.1.2007). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 5.12.2008). In den Entscheidungsgründen hat das LSG ua ausgeführt: Die Leistungsgewährung nach § 17 Abs 2 S 1 SGB IX sei als Ermessensleistung ausgestaltet; erst ab 2008 bestehe gemäß § 159 Abs 5 SGB IX ein Rechtsanspruch. Da der Kläger einen auf Kostenübernahme zielenden Verpflichtungsantrag gestellt habe, hänge der Klageerfolg auch davon ab, dass neben dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen die Ermessensausübung nur in dem Sinne erfolgen könne, dass nur die Übernahme der Maßnahmekosten rechtmäßig sei. Es fehle indes bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruchs. Der Kläger sei zwar Behinderter iS des § 19 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) iVm § 2 Abs 1 SGB IX und bedürfe der Integration in eine Beschäftigung unter beschützenden Rahmenbedingungen, wie sie zB in einer WfbM erbracht werden könne. Der Kläger habe auch in der Gärtnerei Lebenshilfe eine Maßnahme im Eingangs- bzw Berufsbildungsbereich durchlaufen. Ein Anspruch gegen die Beklagte auf Förderung dieser konkreten Maßnahme bestehe jedoch nicht, da Voraussetzung für Leistungen nach § 40 SGB IX deren Durchführung in einer anerkannten WfbM sei. Bei der Gärtnerei Lebenshilfe handle es sich nicht um eine anerkannte WfbM. Ein Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus § 102 Abs 1 S 1 und 2 SGB III. Es könne dahinstehen, ob die Gärtnerei Lebenshilfe eine besondere Einrichtung für behinderte Menschen sei, da gemäß § 102 Abs 2 SGB III Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nur nach § 40 SGB IX erbracht würden. Durch diese Regelung sei klargestellt, dass der Gesetzgeber die Erbringung von Leistungen im Eingangs- bzw Berufsbildungsbereich an den WfbM-Status der Einrichtung knüpfe. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte könne auch nicht aus § 56 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) hergeleitet werden. Der Kläger habe auch keinen Anspruch gegen den Beigeladenen, der für die durchgeführte Maßnahme wegen des in § 2 Abs 1 SGB XII geregelten Nachrangs der Sozialhilfe nicht zuständig sei.

7

Mit der vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Revision rügt der Kläger Verletzungen der §§ 102 SGB III und 17 SGB IX. Er trägt vor, es werde den mit der Einführung des PB verfolgten Zielen nicht gerecht, eine Förderung nur für Maßnahmen in einer anerkannten WfbM zu gewähren. Zum Wesen des PB gehöre es gerade, den Budgetnehmer nicht auf bestimmte Leistungserbringer zu beschränken. Bei der Leistungsgewährung in Form eines PB genüge es daher, dass dem Grunde nach ein Anspruch auf die Teilhabeleistung bestehe. § 102 Abs 2 SGB III treffe nur eine spezielle Regelung für Fälle, in denen Leistungen in einer WfbM erbracht würden. Leistungen außerhalb einer WfbM könnten auch nach § 102 Abs 1 S 2 SGB III gewährt werden.

8

Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 8.12.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10.2.2005 zu verurteilen, den Bescheid vom 8.6.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.7.2004 zurückzunehmen und ihm die Kosten für die Maßnahme in der Gärtnerei Lebenshilfe für den Zeitraum 1.9.2004 bis 31.8.2006 zu erstatten, hilfsweise, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

10

Sie trägt vor, das LSG habe zutreffend entschieden. Auch bei Leistungsausführung durch ein PB sei das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen erforderlich. Die Voraussetzungen des § 102 SGB III seien indes nicht gegeben. Es sei zwar unstreitig, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Teilnahme im Eingangsverfahren und im Berufsausbildungsbereich einer WfbM an sich erfülle; gleichwohl sei die konkret durchgeführte Maßnahme mit einer Maßnahme in einer anerkannten WfbM inhaltlich nicht vergleichbar. Zwar verlange die BA in Fällen, in denen Leistungen zur Teilhabe durch ein PB ausgeführt werden, nicht, dass es sich bei der konkreten Einrichtung um eine WfbM handle. Dies ändere jedoch nichts am Nichtbestehen eines Anspruchs.

11

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 S 2 Sozialgerichtsgesetz). Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des LSG reichen für eine abschließende Entscheidung des BSG nicht aus.

13

1. Das LSG hat dem Umstand, dass es sich bei den vom Kläger beantragten Leistungen um Leistungen zur Teilhabe iS des § 14 SGB IX handelt(vgl § 5 Nr 2, § 33 SGB IX) und dass deshalb die Regelungen des § 14 SGB IX und die hierzu vorliegende Rechtsprechung des BSG zu beachten sind, nicht hinreichend Rechnung getragen.

14

Nach § 14 Abs 1 S 1 SGB IX hat der Rehabilitationsträger, bei dem Leistungen zur Teilhabe beantragt sind, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages festzustellen, ob er für die Leistung zuständig ist; stellt er seine Unzuständigkeit fest, hat er nach § 14 Abs 1 S 2 SGB IX den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Träger zuzuleiten. Wird der Antrag nicht weitergeleitet, hat der angegangene Träger gemäß § 14 Abs 2 S 1 SGB IX den Rehabilitationsbedarf unverzüglich festzustellen. Aus den genannten Bestimmungen folgt nach der Rechtsprechung des BSG, dass der erstangegangene Träger, der den Antrag nicht nach den Vorgaben des § 14 Abs 1 SGB IX weiterleitet, verpflichtet ist, Leistungen aufgrund aller Rechtsgrundlagen zu erbringen, die in der konkreten Bedarfssituation vorgesehen sind(vgl BSGE 93, 283, 288 = SozR 4-3250 § 14 Nr 1; BSGE 102, 90, 99 = SozR 4-2500 § 33 Nr 21; BSGE 104, 294, 296 = SozR 4-3250 § 14 Nr 9; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 35, RdNr 20). Die Zuständigkeit des erstangegangenen Trägers ändert sich auch nicht dadurch, dass er das Verwaltungsverfahren durch Erlass eines bindenden Bescheids abschließt; er bleibt dann auch für ein mögliches Verfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) weiter zuständig und muss in diesem Verfahren alle in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen beachten(vgl BSGE 101, 207, 212 = SozR 4-3250 § 14 Nr 7, jeweils RdNr 31).

15

Den tatsächlichen Feststellungen des LSG ist zu entnehmen, dass der Kläger bereits im April 2004 bei der Beklagten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt und dass die Beklagte den Antrag nicht an einen anderen Träger weitergeleitet, sondern über ihn entschieden hat (Bescheid vom 8.6.2004, Widerspruchsbescheid vom 15.7.2004). Der wiederum auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gerichtete Antrag des Klägers vom 31.8.2004 wie auch der folgende Antrag vom 7.10.2004 mit dem Ziel der Leistungsausführung durch ein PB stehen im engen sachlichen Zusammenhang mit dem Antrag vom April 2004. Dies ist schon daraus zu ersehen, dass die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 8.12.2004 ausdrücklich auf ihren früheren Bescheid vom 8.6.2004 verwiesen hat. Es ist deshalb davon auszugehen und vom Kläger in seinem Revisionsantrag klargestellt worden, dass er auch eine Überprüfung des bereits bindend gewordenen Bescheids vom 8.6.2004 gemäß § 44 SGB X verlangt und dass die Beklagte insoweit eine Entscheidung zugunsten des Klägers abgelehnt hat. Auch für die späteren Anträge ist somit die Beklagte als erstangegangener Träger iS des § 14 SGB IX umfassend für die Entscheidung unter Beachtung aller in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen zuständig (dazu nachfolgend unter 4.).

16

2. Nicht zu beanstanden sind die Ausführungen des LSG, wonach der Antrag des Klägers, über den die Beklagte mit den streitgegenständlichen Bescheiden entschieden hat, auf Leistungsausführung durch ein PB gemäß § 17 Abs 2 SGB IX gerichtet, die begehrte Leistung zur Teilhabe budgetfähig und das PB nicht selbst Anspruchsgrundlage für eine solche Leistung ist. Ebenso zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass die Leistungsausführung im Rahmen eines PB im streitgegenständlichen Zeitraum im Ermessen des zuständigen Trägers stand (§ 17 Abs 2 S 1, Abs 6 SGB IX; § 159 Abs 5 SGB IX, eingeführt durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, BGBl I 3022, wonach § 17 Abs 2 S 1 SGB IX vom 1.1.2008 an mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass auf Antrag Leistungen durch ein PB ausgeführt werden). Unabhängig davon kann auch bei der Leistungsausführung durch ein PB eine zum Bedarf zählende Einzelleistung nur in Abhängigkeit vom Ermessen des zuständigen Trägers beansprucht werden, wenn diese Leistung gesetzlich als Ermessensleistung ausgestaltet ist (vgl Urteil des BSG vom 11.5.2011 - B 5 R 54/10 R - , zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 17).

17

Das auf Leistungsausführung durch ein PB gerichtete Begehren des Klägers ist nicht etwa deshalb als gegenstandslos anzusehen, weil die an der Hilfeplankonferenz vom November 2004 beteiligten Träger übereingekommen sind, jeweils gesondert in eigener Zuständigkeit zu entscheiden, und weil der Kläger jetzt im gerichtlichen Verfahren nur noch von der BA Kostenerstattung bzw Neubescheidung verlangt. Zwar kann durch die Vorgehensweise der Träger der eigentliche Zweck des PB, dem Leistungsberechtigten verschiedene budgetfähige Leistungen in Form einer einheitlichen monatlichen Geldleistung (§ 17 Abs 3 S 1 SGB IX) zur Verfügung zu stellen und es ihm damit zu ermöglichen, Betreuungsleistungen selbst zu organisieren und zu bezahlen (vgl dazu BSG, Urteil vom 11.5.2011 - B 5 R 54/10 R - , zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 29), nicht mehr erreicht werden. Gleichwohl ist nicht anzunehmen, der Kläger habe auf die Leistungsausführung durch ein PB verzichtet; denn die Vorgehensweise der Träger ist nicht vom Kläger zu vertreten und dieser hat während des Verwaltungs- und des gerichtlichen Verfahrens stets auf sein Begehren, Leistungen im Rahmen eines PB zu erhalten, hingewiesen. Deshalb muss, was das LSG nicht hinreichend beachtet hat, die dem PB zugrunde liegende Zielsetzung, dem Leistungsberechtigten ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen (§ 17 Abs 2 S 1 SGB IX, vgl auch BSG 11.5.2011 aaO RdNr 29) und dem bereits in § 9 Abs 1 S 1 SGB IX ausdrücklich geregelten Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten zu entsprechen(vgl Welti in Lachwitz/Schellhorn/Welti, Hk-SGB IX, 3. Aufl 2010, § 17 RdNr 17 f), bei der zu treffenden Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch und insoweit bei der Auslegung der einschlägigen Rechtsgrundlagen berücksichtigt werden. Im Übrigen bleibt das PB auch insoweit von Bedeutung, als es in der Regel als Geldleistung auszuführen ist (§ 17 Abs 3 S 1 SGB IX).

18

3. Nach den vorstehenden Ausführungen zu den §§ 14 und 17 SGB IX bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage. Soweit der Kläger mit dem Hauptantrag Kostenerstattung für eine in einem bestimmten Zeitraum durchgeführte Maßnahme verlangt, ist anzunehmen, dass er geltend macht, er habe Anspruch auf eine Geldleistung iS des § 17 Abs 3 S 1 SGB IX und begehre insoweit ein Grundurteil(§ 130 Abs 1 S 1 SGG). Auch wenn die beantragte Leistung bzw Leistungsausführung vom Ermessen des zuständigen Trägers abhängt, ist, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, ein Rechtsanspruch für den Fall einer Ermessensreduzierung auf Null möglich. Da der Kläger auch der BA gegenüber von Anfang an die Leistungsgewährung nach Maßgabe des § 17 SGB IX verlangt hat und insoweit offensichtlich eine Ermessensleistung in Betracht kommt, ist aber nach dem vom LSG nicht hinreichend beachteten Grundsatz der Meistbegünstigung(vgl zB BSGE 97, 217, 219 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 11) auch anzunehmen, dass der Kläger von Anfang an den nun im Revisionsverfahren ausdrücklich formulierten Hilfsantrag auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts stellen wollte.

19

4. Anhand der vom LSG bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen kann nicht abschließend beurteilt werden, ob dem Kläger die begehrte Kostenerstattung zusteht bzw die Beklagte zur Neubescheidung zu verurteilen ist. Zu den in Betracht kommenden und von der beklagten BA bzw von den Gerichten umfassend zu prüfenden Rechtsgrundlagen sowie zu den insoweit erforderlichen Feststellungen gibt der Senat die folgenden Hinweise.

20

a) Maßgebend ist die Rechtslage zu Beginn der Maßnahme (vgl BSGE 89, 192, 194 = SozR 3-4300 § 422 Nr 2; Urteil des Senats vom 17.11.2005 - B 11a AL 23/05 R - Juris RdNr 13). Bei den Rechtsgrundlagen ist also jeweils die am 1.9.2004 geltende Fassung heranzuziehen.

21

b) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch kann insbesondere auf den Vorschriften des SGB III zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (§§ 97 ff SGB III) iVm den einschlägigen Vorschriften des SGB IX beruhen.

22

aa) Nach § 97 Abs 1 SGB III idF des Art 3 des SGB IX vom 19.6.2001 (BGBl I 1046) können behinderten Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen (§ 97 Abs 2 SGB III in der vorbezeichneten Fassung). Nach § 98 SGB III idF des Art 3 des SGB IX(aaO) können als Leistungen zur Teilhabe allgemeine Leistungen und besondere Leistungen erbracht werden (Abs 1 Nr 1 und 2); besondere Leistungen werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann (Abs 2).

23

bb) Als allgemeine Leistungen iS des § 98 Nr 1 SGB III sind unter den gegebenen Umständen allenfalls Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung denkbar(§ 100 Nr 5 SGB III iVm §§ 59 ff SGB III). Insoweit sind bislang eindeutige Feststellungen nicht getroffen. Nach dem Inhalt der beigezogenen Akten und dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG dürfte allerdings bereits die Förderungsfähigkeit der in der Gärtnerei Lebenshilfe absolvierten Ausbildung zu verneinen sein (§§ 59 Nr 1, 60 SGB III). Auch erscheint es zweifelhaft, ob beim Kläger die Voraussetzungen des § 97 SGB III vorliegen(ua Erforderlichkeit der Förderung zur Herstellung von Erwerbsfähigkeit; Eignung, nicht nur für die Teilnahme an der Ausbildung, sondern auch für eine spätere berufliche Betätigung, vgl Urteil des Senats vom 17.11.2005 - B 11a AL 23/05 R - Juris RdNr 23).

24

cc) Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von allgemeinen Leistungen nicht vor, ist zu prüfen, ob dem Kläger ein Rechtsanspruch auf besondere Leistungen zusteht (§§ 102, 103 SGB III, § 3 Abs 5 SGB III). In Betracht kommt insoweit unter den Umständen des vorliegenden Falles zunächst die Übernahme der Teilnahmekosten (§ 103 Nr 3 SGB III) für eine Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen iS des § 102 Abs 1 SGB III(§ 102 Abs 1 S 1 und S 2 SGB III idF des Art 3 des SGB IX, BGBl I 1046). Eine solche Leistung setzt voraus, dass Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen (§ 102 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a SGB III) oder an einer sonstigen auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichteten Maßnahme (§ 102 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b SGB III) unerlässlich machen oder dass die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen (§ 102 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB III). In derartigen besonderen Einrichtungen ermöglicht § 102 Abs 1 S 2 SGB III auch die Förderung von Ausbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung(zum klarstellenden Charakter des § 102 Abs 1 S 2 SGB III vgl Urteil des Senats vom 17.11.2005 - B 11a AL 23/05 R - Juris RdNr 22).

25

Soweit das LSG offengelassen hat, ob die Gärtnerei Lebenshilfe eine besondere Einrichtung für behinderte Menschen iS des § 102 Abs 1 SGB III ist, und soweit es einen Anspruch des Klägers auf Förderung in einer solchen besonderen Einrichtung schon wegen der Verweisung in § 102 Abs 2 SGB III auf § 40 SGB IX verneint hat, ist ihm nicht zu folgen. Denn § 102 Abs 1 SGB III enthält anders als § 102 Abs 2 SGB III (dazu nachfolgend dd) keinen Hinweis auf § 40 SGB IX, sodass auch nicht angenommen werden kann, eine Förderung nach § 102 Abs 1 SGB III sei nur in einer anerkannten WfbM möglich. Allerdings ist bei § 102 Abs 1 SGB III zu beachten, dass die auf § 56 Abs 3a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zurückgehende Vorschrift bezweckt, die Förderung behinderter Menschen in allen Berufen zu gewährleisten, die gute und dauerhafte Beschäftigungschancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bieten(BT-Drucks 13/4941 S 173 f, zu § 102 Abs 1; Luik in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand 2011, § 102 RdNr 49 f). Eine Förderung nach § 102 Abs 1 SGB III kann also nur beansprucht werden, wenn durch die Maßnahme in der Einrichtung die Teilhabe am allgemeinen Arbeitsmarkt erreicht werden soll. Ob dies beim Kläger der Fall war, hat das LSG bislang nicht festgestellt; der Vortrag des Klägers, er bedürfe der Integration in eine Beschäftigung unter beschützenden Rahmenbedingungen wie zB in einer WfbM, spricht eher gegen das Vorliegen dieser Voraussetzung.

26

dd) Ist ein Anspruch des Klägers auf Förderung in einer besonderen Einrichtung iS des § 102 Abs 1 SGB III zu verneinen, kommt ein Anspruch auf Leistungen nach § 102 Abs 2 SGB III iVm mit den Vorschriften des SGB IX in Betracht. Bei § 102 Abs 2 SGB III ist - anders als bei § 102 Abs 1 SGB III - nicht die Frage nach der Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu stellen; vielmehr handelt es sich bei § 102 Abs 2 SGB III um eine Sondervorschrift für behinderte Menschen, die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht tätig sein können und auf einen Arbeitsplatz in einer WfbM angewiesen sind(vgl noch zum AFG BSGE 73, 83, 86 = SozR 3-4100 § 58 Nr 5; Karmanski in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl 2010, § 97 RdNr 19; Luik in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand 2011, § 102 RdNr 62). Eine Förderung nach § 102 Abs 2 SGB III ist jedenfalls dann möglich, wenn erwartet werden kann, dass der behinderte Mensch nach der Teilnahme an der Maßnahme in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen(BSGE aaO; § 40 Abs 1 Nr 2 SGB IX, § 136 Abs 2 SGB IX; Luik in Eicher/Schlegel aaO RdNr 63).

27

Entgegen der Auffassung des LSG ist ein Anspruch nach § 102 Abs 2 SGB III nicht schon deshalb zu verneinen, weil die Vorschrift auf § 40 SGB IX verweist, der Regelungen zur Leistungserbringung in einer anerkannten WfbM enthält, die vom Kläger gewählte Einrichtung jedoch keine anerkannte WfbM ist. Insoweit hat das LSG nicht hinreichend beachtet, dass der Kläger nach wie vor die Leistungsausführung durch ein PB gemäß § 17 SGB IX begehrt (vgl oben 2.). Zwar ist § 102 Abs 2 SGB III wie schon die die Vorgängervorschrift des § 58 Abs 1a AFG(vgl BT-Drucks 13/4941 S 174) grundsätzlich auf eine Beschränkung der Leistungserbringung in anerkannten Werkstätten ausgerichtet (vgl Karmanski in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl 2010, § 102 RdNr 14; Keller in Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe, SGB III, 3. Aufl 2008, § 102 RdNr 22; Luik in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand 2011, § 102 RdNr 54; zu § 58 Abs 1a AFG Niesel, AFG, 2. Aufl 1997, § 58 RdNr 14). Nach dem Gesetzeswortlaut ist es jedoch nicht ausgeschlossen, in Fällen der Leistungsausführung durch ein PB unter Beachtung von Sinn und Zweck des § 17 SGB IX die in § 102 Abs 2 SGB III genannte Vorschrift des § 40 SGB IX nur eingeschränkt heranzuziehen und in sachlich begründeten Ausnahmefällen dem zuständigen Träger die Befugnis zuzugestehen, Leistungen im Ermessenswege auch dann zu bewilligen, wenn der Leistungsberechtigte eine nicht formell anerkannte Einrichtung wählt.

28

Dem PB liegt die Vorstellung zugrunde, dem Leistungsberechtigten ein selbstbestimmtes Leben in eigener Verantwortung zu ermöglichen (BSG, Urteil vom 11.5.2011 - B 5 R 54/10 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 29, mit Hinweis ua auf BT-Drucks 14/5074 S 103). Der Berechtigte soll - wie ausgeführt - in die Lage versetzt werden, die für ihn notwendigen Leistungen selbst zu bestimmen und sich frei zu verschaffen (vgl zB Welti in Lachwitz/Schellhorn/Welti, Hk-SGB IX, 3. Aufl 2010, § 17 RdNr 17 f). Dieser Zweck des PB ist bei der Auslegung der jeweiligen Rechtsgrundlage, auf die sich der Leistungsberechtigte stützt, zu berücksichtigten, zumal die in § 17 SGB IX angelegte Verselbständigung zu einer eigenständigen Pauschalleistung verdeutlicht, dass das PB nicht nur als bloße Form der Leistungserbringung zu verstehen ist(vgl BSG, Urteil vom 11.5.2011 aaO RdNr 33). Bei Vorliegen sachlicher Gründe ist somit die Förderung einer Maßnahme im Ermessenswege auch außerhalb einer anerkannten WfbM möglich, sofern die sonstigen Vorgaben des § 40 SGB IX beachtet werden und im konkreten Fall das Ziel der gesetzlich vorgesehenen Förderung in gleicher Weise erreicht werden kann. Hiervon geht - wie der Erklärung des Bevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen ist - offenbar auch die BA in ihrer sonstigen Verwaltungspraxis aus.

29

Nach den bisherigen Feststellungen des LSG ist offen, ob die vom Kläger in der Gärtnerei Lebenshilfe absolvierte Maßnahme mit einer Maßnahme im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten WfbM vergleichbar war. Das LSG wird deshalb eindeutige Feststellungen zu den Abläufen in der Gärtnerei, zu den Inhalten der konkret durchgeführten Ausbildung bzw Beschäftigung des Klägers und insbesondere zur Frage zu treffen haben, ob die in der streitigen Zeit konkret durchgeführte Maßnahme in gleicher Weise wie eine sonstige Maßnahme in einer anerkannten WfbM die Erwartung rechtfertigte, der Kläger sei nach der Teilnahme an der Maßnahme in der Lage, ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen.

30

c) Soweit eine Förderung nach § 102 SGB III nicht möglich sein sollte, ist außerdem zu prüfen, ob dem Kläger Hilfe in einer sonstigen Beschäftigungsstätte iS des im Jahre 2004 geltenden § 41 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) - inzwischen § 56 SGB XII - gewährt werden kann. Der Hinweis des LSG, ein Anspruch des Klägers lasse sich wegen § 42 Abs 2 SGB IX und somit wegen mangelnder Zuständigkeit der Beklagten nicht auf § 56 SGB XII (bzw die Vorgängervorschrift) gründen, ist wegen § 14 SGB IX und der daraus folgenden umfassenden Zuständigkeit der Beklagten (siehe oben 1.) unzutreffend. Das LSG wird deshalb, soweit nach Prüfung der Voraussetzungen des § 102 SGB III noch erforderlich, auch eindeutige Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 41 BSHG iVm § 40 Abs 1 Nr 7 BSHG zu treffen haben(vgl Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 41 RdNr 6 ff, § 40 RdNr 59 ff).

31

5. Im Rahmen der erneuten Verhandlung wird das LSG auch zu prüfen haben, ob nicht außer der vorgenommenen Beiladung des örtlichen Sozialhilfeträgers auch die Beiladung des überörtlichen Sozialhilfeträgers notwendig ist (vgl §§ 96, 99 BSHG sowie § 2 Abs 1 des Gesetzes zur Ausführung des BSHG in Schleswig-Holstein idF der Bekanntmachung vom 21.1.1985, GVOBl 1985, 26; zur Abgrenzung der Aufgaben zwischen örtlichem und überörtlichem Träger vgl auch BSG SozR 4-3500 § 54 Nr 6, RdNr 13).

32

6. Das LSG wird auch über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung

1.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder
2.
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.

(2) Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die

1.
in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
2.
innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
3.
vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
§ 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. Für die Leistungen nach § 15a an Kinder von Versicherten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat.

(2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,

1.
wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder
2.
wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.

(3) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:

1.
die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
2.
die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,
3.
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
4.
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
5.
die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
6.
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie
7.
die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5.

(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.

(3) Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zuständigkeit der Jobcenter nach § 6d des Zweiten Buches für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Rehabilitationsbedarf fest. Sie beteiligt das zuständige Jobcenter nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und berät das Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches. Das Jobcenter entscheidet über diese Leistungen innerhalb der in Kapitel 4 genannten Fristen.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.