Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 05. Apr. 2018 - L 19 R 136/17

bei uns veröffentlicht am05.04.2018

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.02.2017 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht eine Überzahlung der Rente des Klägers festgestellt hat und den überzahlten Betrag zurückfordern durfte.

Der 1948 geborene Kläger war zweimal verheiratet und geschieden. Im Scheidungsverfahren wurde jeweils ein Versorgungsausgleich durchgeführt; einmal zu Lasten des Klägers und einmal zu seinen Gunsten.

Aus der Akte der Beklagten ist ersichtlich, dass der Kläger am 12.05.2010 und am 24.08.2012 jeweils Rentenauskünfte von der Beklagten erhielt, bei denen in Anlage 5 unter der Überschrift „Auswirkungen des Versorgungsausgleichs“ der Versorgungsausgleich der zweiten Ehe unter Nennung der konkreten Ehezeit aufgeführt worden war. Der andere Versorgungsausgleich war der Beklagten seinerzeit nicht bekannt, da die Information darüber vom früheren Kontoführer des Rentenkontos des Klägers, der Deutschen Rentenversicherung (DRV) B. S., nicht weitergegeben worden war. Rückmeldungen des Klägers darauf sind nicht ersichtlich.

Am 29.05.2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Altersrente für langjährig Versicherte. Im Antragsformular gab er unter Ziffer 10.6.1 an, dass ein Versorgungsausgleich wegen Ehescheidung durchgeführt worden sei und benannte seine beiden früheren Ehefrauen - wie gefordert - jeweils mit Name und Geburtsdatum.

Mit Bescheid vom 16.07.2013 erhielt der Kläger von der Beklagten Altersrente für langjährig Versicherte mit Beginn ab 01.07.2013 in Höhe von monatlich 1.181,88 Euro bewilligt. Wie schon in den Rentenauskünften wurden auch hier in Anlage 5 die Auswirkungen des Versorgungsausgleiches nur für die zweite Ehezeit vom 01.02.1995 bis 28.02.1999 angeführt. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Am 22.04.2015 beantragte die geschiedene erste Ehefrau des Klägers, Frau H. A., bei der DRV B. S. eine Rente. Dies führte zunächst am 29.05.2015 zu einem Datenabgleich und dann am 10.06.2015 zu einem Telefonkontakt zwischen der Beklagten und der DRV B. S. wegen des dort gespeicherten Versorgungsausgleichs. Im Folgenden forderte die Beklagte beim Amtsgericht F-Stadt Unterlagen zum Versorgungsausgleich an, woraufhin dieses am 17.06.2015 eine Teilausfertigung des Scheidungsurteils vom 29.06.1993 übersandte. Darin war ein Versorgungsausgleich zu Lasten des Klägers geregelt worden.

Am 30.06.2015 nahm die Beklagte eine fiktive Berechnung der Altersrente des Klägers vor. Aus dem zu Gunsten des Versicherungskontos des Klägers durchgeführten Versorgungsausgleich ergebe sich ein Zuschlag von 0,1284 Punkten aus der für die Ehezeit vom 01.02.1995 bis 28.02.1999 übertragenen Rentenanwartschaft von monatlich 6,12 DM. Aus dem zu Lasten des Versicherungskontos des Klägers durchgeführten Versorgungsausgleich für die Ehezeit von 1973 bis 1991 ergebe sich ein Abzug von 5,2326 Punkten. Die persönlichen Entgeltpunkte des Klägers würden sich daher insgesamt auf 41,5643 belaufen, was zu einem anfänglichen Zahlbetrag der Rente von nur noch 1.049,73 Euro führe.

Die Beklagte hörte den Kläger am 02.07.2015 telefonisch dazu an, dass sie erst jetzt von der DRV B. S. darauf hingewiesen worden sei, dass bei der Berechnung der Altersrente der Abschlag aus Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt worden sei. Es solle der Rentenbescheid vom 16.07.2013 zunächst mit Wirkung ab dem 01.08.2015 - d.h. für die Zukunft - zurückgenommen werden, um ein Anwachsen der bereits jetzt entstandenen Überzahlung der Rente zu verhindern. Hinsichtlich der Entscheidung, ob der Bescheid vom 16.07.2013 auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen sei und die entstandene Überzahlung zurückgefordert werde, ergehe nach separater Anhörung noch eine gesonderte Entscheidung.

Mit Bescheid vom 02.07.2015 nahm die Beklagte sodann den Bescheid vom 16.07.2013 in der Fassung der Folgebescheide hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung zum 01.08.2015 zurück und wies daraufhin, dass gesondert entschieden werde, ob der Bescheid auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen sei.

Die DRV B. S. übersandte nunmehr bei ihr noch vorhandene Altakten hinsichtlich des Klägers an die Beklagte, wobei es sich im Wesentlichen um das Scheidungsurteil des Amtsgerichts F-Stadt vom … handelte. Darin war die am … zwischen dem Kläger und Frau Helga A. geschlossene Ehe geschieden worden. Gleichzeitig war festgelegt worden, dass vom Versicherungskonto des Klägers Rentenanwartschaften von monatlich 216,84 DM, bezogen auf den 31.10.1991, auf das Versicherungskonto der geschiedenen Ehefrau übertragen würden, wobei diese Entscheidung seit dem 17.08.1993 rechtskräftig ist.

Mit Schreiben vom 06.07.2015 führte die Beklagte eine Anhörung beim Kläger dazu durch, dass ihm zu Unrecht im Zeitraum vom 01.07.2013 bis 31.07.2015 ein Betrag von 3.332,34 Euro zu viel an Rente ausgezahlt worden sei. Zwar dürfe ein solcher rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf dessen Bestand vertraut habe. Im vorliegenden Fall könne sich der Kläger jedoch nicht auf Vertrauensschutz berufen. In den Anlagen des Rentenbescheides seien die Auswirkungen des Versorgungsausgleiches leicht nachvollziehbar dargestellt worden. Dem Kläger hätte beim Durchlesen des Bescheides auffallen müssen, dass zwar ein Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich bezüglich der zweiten Ehe, jedoch nicht ein Abschlag aus dem Versorgungsausgleich bezüglich der ersten Ehe aufgeführt gewesen sei. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass im Rahmen der ersten Scheidung Rentenanwartschaften zu seinen Lasten übertragen worden seien. Damit hätte ihm die offensichtliche Fehlerhaftigkeit des Bescheides auffallen müssen. Die zu Unrecht gezahlte Rente sei gemäß § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückzuzahlen.

Der Kläger antwortete, dass es ihm zwar bekannt sei, zweimal geschieden zu sein. Dies sei aber auch der Beklagten bekannt gewesen und es könne dem Kläger nicht abverlangt werden, die Richtigkeit der Bescheide zu überprüfen. Er könne sich selbstverständlich darauf verlassen, dass sämtliche Daten, die der Beklagten mitgeteilt worden seien, dort auch ordnungsgemäß erfasst und bearbeitet würden. Wenn dies nicht der Fall sei, könne dies nicht zu seinen Lasten gehen.

Die Beklagte nahm mit streitgegenständlichem Bescheid vom 29.01.2016 den Bescheid vom 16.07.2013 teilweise zurück und legte dar, dass in Höhe von 3.307,22 Euro eine Überzahlung eingetreten sei, die zurückgefordert werde. Der Abschlag aus dem Versorgungsausgleich hinsichtlich der ersten Ehe sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Es sei eine Aufrechnung mit der laufenden Rentenleistung beabsichtigt. Gründe, die im Rahmen der Ermessensentscheidung zu einer anderen Entscheidung führen könnten, seien auch unter Berücksichtigung der Einwendungen im Rahmen der Anhörung nicht ersichtlich.

Mit Telefaxschreiben vom 24.02.2016 legte der Kläger gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 29.01.2016 Widerspruch ein. Ein begünstigender Verwaltungsakt könne nur widerrufen werden, wenn es Gründe auf Seiten des Begünstigten gebe, welche hierzu legitimierten. Er habe jedoch keine Fehler gemacht habe, sondern diese seien der Beklagten zuzurechnen.

Die Beklagte entschied über den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.2016. Sie führte aus, es habe im Fall des Klägers kein Vertrauensschutz bestanden. Für jeden Bescheidempfänger bestehe die Obliegenheit, an ihn adressierte Bescheide vollständig zu lesen, so dass für ihn auffällige Unrichtigkeiten in der konkreten Rechtsanwendung erkennbar würden. Wenn der Kläger trotz der manifesten Evidenz sich der Erkenntnis verschlossen habe, dass der Malus aus dem ersten Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt worden sei, habe er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Seine Unkenntnis der Fehlerhaftigkeit des Bescheides beruhe somit auf grober Fahrlässigkeit. Die Fristen seien eingehalten. Im Rahmen der Ermessensbetätigung führte die Beklagte aus, dass die rückwirkende Kürzung der Rente des Klägers in Anbetracht des Rentenzahlbetrages nicht allzu sehr ins Gewicht falle. Zusätzlich sei zu beachten, dass der Kläger aus den in den Jahren 2010 bis 2012 erteilten Rentenauskünften ebenfalls schon habe ersehen können, dass nur die Daten aus dem Versorgungsausgleich zur zweiten Ehe erfasst gewesen seien. Im Hinblick auf einen Verschuldensanteil der Beklagten sei es aber gerechtfertigt, die Forderung um die Hälfte auf 1.653,61 Euro zu reduzieren. Insofern werde dem Widerspruch teilweise abgeholfen und im Übrigen werde er zurückgewiesen.

Am 29.07.2016 hat der Kläger hiergegen per Telefaxschreiben Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben. Er hat erneut geltend gemacht, dass Fehler und Versäumnisse nicht auf seiner Seite entstanden seien, sondern der Beklagten zuzurechnen seien. Sein Vertrauen sei schutzwürdig, da er die erbrachten Leistungen verbraucht habe und dies nicht oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könnte. Wenn die Beklagte dem Kläger vorwerfe, dass ihm hätte bewusst sein müssen, dass die bewilligte Rente ihm nicht in der gewährten Höhe zugestanden habe, so sei es schon verwunderlich, dass die Beklagte im Widerspruchsbescheid die Forderung im Vergleich zum Rentenbescheid herabgesetzt habe. Es sei keine Überzahlung vorhanden, die von dem Kläger erstattet werden müsse. Die Einlassungen der Beklagten würden nicht überzeugen, denn dieser sei bereits aus dem Scheidungsverfahren bekannt gewesen, dass eine Scheidung anstehe. Die Beklagte habe offenkundig intern Fehler gemacht.

Das Sozialgericht Bayreuth hat sich mit Beschluss vom 19.09.2016 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Nürnberg verwiesen.

Das Sozialgericht Nürnberg hat durch Urteil vom 21.02.2017 die Klage abgewiesen. Es ist zum Ergebnis gekommen, dass der Bescheid vom 16.07.2013 bereits ab Beginn objektiv rechtswidrig gewesen sei, da bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt worden sei, dass der Kläger durch eine Scheidung 1993 rentenanwartschaftsausgleichspflichtig geworden sei. Hinsichtlich der Aufhebung des Bescheides nach § 45 SGB X könne auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 01.07.2016 verwiesen werden. Dem Kläger könne auch die von der Beklagten behauptete grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Der Kläger habe gewusst, dass er zweimal verheiratet gewesen war und dass der eine Versorgungsausgleich einen Malus und der andere Versorgungsausgleich einen Bonus für die Rente ergeben würde. Da die Obliegenheit des Klägers bestehe, Bewilligungsbescheide zu lesen, hätte ihm die Tatsache ins Auge springen müsse, dass nur die eine Ehezeit aufgeführt war, die zu einem Bonus bei seiner Rente führte, und dies hätte ihm verdeutlichen müssen, dass die Rente ihm jedenfalls nicht in der bewilligten Höhe zustehen konnte. Der Kläger habe zumindest grob fahrlässig Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bescheides gehabt. Die Einjahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X beginne mit der Kenntnis des Aufhebungsgrundes und dies sei hier frühestens mit dem Datenabgleich vom 29.05.2015 der Fall gewesen. Die Beklagte habe auch das ihr zustehende Ermessen vollständig erkannt und ausgeübt. Es habe ein Mitverschulden der Beklagten bei der Überzahlung der Altersrente vorgelegen, da der Kläger alle Angaben korrekt gemacht habe und ein Mitarbeiter der Beklagten die Rente ohne den (ersten) Versorgungsausgleich berechnet habe. Dieses erhebliche Mitverschulden der Beklagten habe die Beklagte im Rahmen des Ermessens berücksichtigt und die Forderung auf die Hälfte der Überzahlung reduziert.

Hiergegen hat der Kläger mit Telefax am 06.03.2017 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und Folgendes ausgeführt: Das Sozialgericht habe zwar richtig zitiert, dass der Kläger unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit seine Sorgfaltspflichten wahrnehmen müsse. Fälschlich habe das Gericht allerdings darauf abgestellt, dass der Kläger darum gewusst habe, dass er zweimal verheiratet gewesen sei. Dem Kläger sei nicht zuzumuten gewesen, dass er erkennen hätte müssen, dass in der Anlage 5 des Rentenbescheides diese beiden Scheidungen hätten aufgeführt sein müssen. In jedem Scheidungsverfahren würden Familienrichter darauf hinweisen, dass die Rentenbescheide und Auskünfte der Beklagten vollkommen unverständlich und damit für einen Laien nicht verständlich seien. Deshalb möge man lediglich den Versicherungsverlauf kontrollieren. Dem Kläger könne nicht abverlangt werden, dass er in einem derartig unverständlichen Bescheid hätte bemerken müssen, dass etwas an einer Stelle hätte vermerkt sein müssen, was dort nicht vermerkt gewesen sei. Weshalb angesichts der außergewöhnlichen Fehlerkette auf Seiten der Beklagten ein Mitverschulden in so geringem Maß wie hier vorgenommen gegeben sein solle, sei nicht ersichtlich. Die Fehlerhaftigkeit auf Seiten der Beklagten sei so groß, dass jegliches Mitverschulden auf der Klägerseite letztlich gegen Null gehe. Der Kläger wisse nicht, an welcher Stelle des Bescheides was stehen müsse. Insofern könne er aus der Überschrift der Anlage 5 auch nicht schließen, dass er hier verpflichtet gewesen hätte sein sollen, bei der Beklagten nachzufragen, warum hier eine Scheidung fehle.

Die Bevollmächtigten des Klägers und die Beklagte haben am 28.03.2018 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil erteilt (§ 124 Abs. 2 iVm § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.02.2017 und den Bescheid der Beklagten vom 29.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.02.2017 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151), aber nicht begründet. Das Sozialgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Bescheid der Beklagten vom 29.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2016 nicht zu beanstanden ist.

Als Rechtsgrundlage für die (teilweise) Rücknahme des Bescheides vom 16.07.2013 kommt allein § 45 SGB X in Betracht. Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt (begünstigender Verwaltungsakt), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der Bescheid vom 16.07.2013 war auch von Anfang rechtswidrig, da bei der Berechnung der dem Kläger ab 01.07.2013 bewilligten Altersrente für langjährig Versicherte ein Abzug aus Versorgungsausgleich bezüglich der ersten Ehe des Klägers nicht berücksichtigt worden ist.

Der Bescheid vom 16.07.2013 konnte auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Denn der Kläger kann sich nicht auf Vertrauen berufen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X). Zwar beruhte der Rentenbescheid nicht auf falschen Angaben des Klägers, so dass eine Bösgläubigkeit aus diesem Grunde (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X) ausscheidet. Ebenfalls nicht belegt ist eine positive Kenntnis des Klägers von der Fehlerhaftigkeit des Rentenbescheids, doch vorliegend reicht die grob fahrlässige Unkenntnis von der Fehlerhaftigkeit des Bescheids aus (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 2. Alt. SGB X). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Hiervon ist auszugehen, wenn die Mängel des Bewilligungsbescheides für den Begünstigten ohne weiteres erkennbar waren.

Zutreffend hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass der Mangel des Rentenbescheides für den Kläger ohne weiteres erkennbar war. Der Kläger hat nicht nur die Obliegenheit, den Rentenbescheid genau durchzulesen. Dabei ist - wie bereits mehrfach ausgeführt - auf das Verständnis eines juristischen Laien abzustellen (Schütze in: von Wulffen/Schütze, Kommentar zum SGB X, 8. Aufl. 2014, § 45 Rn 56 mwN aus der Rechtsprechung). Der Klägerseite ist zuzubilligen, dass bei einem Laien nicht automatisch die Kenntnis vorausgesetzt werden kann, dass ein Versorgungsausgleich im Rentenbescheid aufscheinen muss und an welcher Stelle dies zu erfolgen hätte. Deshalb dürfte das Fehlen eines Versorgungsausgleichs im Bescheid isoliert für den juristischen Laien kein so offensichtliches Warnsignal bewirken, dass die Nichtkenntnis vom fehlerhaft unterlassenen Berücksichtigen des Versorgungsausgleichs im Rentenbescheid als „grob fahrlässig“ eingeordnet werden müsste.

Der vorliegende Fall ist jedoch anders gelagert, da in Anlage 5 des Bescheids ausdrücklich das Thema Versorgungsausgleich behandelt wird, wenn auch fehlerhaft bzw. unvollständig. Dabei ist der Beklagten darin beizupflichten, dass der Kläger um das Vorhandensein zweier Versorgungsausgleiche einmal mit Auswirkungen zu seinen Gunsten und einmal zu seinen Lasten Bescheid wissen musste. Dies entspricht der Fallgestaltung, dass bei einem berücksichtigten Versorgungsausgleich anstelle eines Abschlages versehentlich ein Zuschlag berechnet wurde. Auch hier muss ein Laie erkennen, dass bei einem Versorgungsausgleich zu seinen Lasten ein Zuschlag an Entgeltpunkten ausgeschlossen ist (Bayer. LSG, Urteil vom 30.04.2014, L 20 R 1040/12, juris).

Da hier im fehlerhaften Bescheid ausdrücklich nur eine Ehezeit angesprochen worden war, musste sich auch dem Laien die Frage aufdrängen, warum die andere Ehezeit und der damit zusammenhängende Versorgungsausgleich nicht angesprochen wurde und ob er vergessen worden sein könnte. Beim Kläger bestand zwar ein Versorgungsausgleich zu seinen Gunsten und ein weiterer zu seinen Lasten. Dafür, dass der Kläger aber Gründe für die Annahme hätte haben können, dass dies dazu führe, dass der eine dargestellt werde und der andere nicht, spricht zur Überzeugung des Senats nichts. Auch hat der Kläger nichts Derartiges vorgebracht. Dem Kläger kann damit grob fahrlässige Unkenntnis vorgehalten werden kann.

Die Beklagte hat dabei die Ein-Jahres-Frist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten, da sie frühestens mit Eintreffen des Scheidungsurteils am 17.06.2015 positive Kenntnis vom Inhalt eines rechtskräftigen Versorgungsausgleichs hatte und damit die richtige Rentenhöhe ermitteln konnte und am 29.01.2016 der Aufhebungsbescheid ergangen war. Zutreffend hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass die Frist genauso eingehalten wäre, wenn man schon auf den allerersten Datenabgleich am 29.05.2015 als Fristbeginn sich bezogen hätte.

Die Beklagte hat auch die weitere Frist des § 45 SGB X eingehalten. Zwar ist eindeutig, dass im Januar 2016 die Zwei-Jahres-Frist seit Erlass des Rentenbescheids im Juni 2013 verstrichen gewesen wäre (§ 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X). Im Fall des Klägers ist jedoch die 10-Jahresfrist des § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X eröffnet gewesen, was schon die Beklagte und das Sozialgericht zutreffend zu Grunde gelegt haben.

Die Beklagte hat auch hinreichend ihr Ermessen ausgeübt. Sie hat berücksichtigt, dass sie die zutreffenden Angaben des Klägers zum Vorliegen von zwei Scheidungen nicht beachtet hat. Teilweise wird hierzu die Auffassung vertreten, dass die fehlerhafte Verarbeitung der Daten für die Rentengewährung durch die Beklagte untrennbar mit der Rechtswidrigkeit des Bescheides verbunden wären und deshalb bei der Ermessensentscheidung nicht gesondert berücksichtigt werden müssten (vgl. Hinweise bei Schütze a.a.O. Rn. 89). Hinzu kam, dass der Fehler der Beklagten dadurch begünstigt worden war, dass die DRV B. S. nicht alle Aktenbestandteile bei der Übergabe der Führung des Rentenkontos des Klägers an die Beklagte mitübergeben hatte.

Auch in der Zusammenschau beider Punkte liegt aus Sicht des Senats keinesfalls ein so großes Fehlverhalten auf Seiten der Beklagten vor, dass die grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers dahinter wesentlich zurückzutreten hätte und ein Absehen von der Rückforderung der Überzahlung in einem Umfang von mehr als der Hälfte der Forderung zu rechtfertigen gewesen wäre.

Die Erstattungsforderung ist ebenfalls rechtmäßig (§ 50 Abs. 1 SGB X).

Dementsprechend sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten zu Recht durch das Sozialgericht nicht beanstandet worden. Nach alledem war die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.02.2017 als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor. –

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen


(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatt

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Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 26.06.2012 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Sept. 2018 - L 19 R 38/18

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Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.12.2017 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbesta

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(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 26.06.2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf eine höhere Altersrente hat und der entsprechende Bewilligungsbescheid nicht zurückgenommen werden durfte.

Der 1946 geborene Kläger war mit der 1945 geborenen C. A. verheiratet, wobei die Ehezeit vom 01.03.1968 bis 31.01.1983 dauerte. Im Scheidungsurteil des Amtsgerichts W. - Familiengericht - vom 19.10.1983 wurde unter Ziff. 3 festgelegt, dass von dem Versicherungskonto des ausgleichsverpflichteten Klägers bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in Berlin (Nr. ) auf das Versicherungskonto der Ausgleichsberechtigten C. A. (Nr.) - ebenfalls bei der BfA - Rentenanwartschaften von monatlich 264,15 DM bezogen auf den 31.01.1983 übertragen werden. Am 29.11.1983 wurde bei der BfA eine Schablone zum Ändern der entsprechenden Daten im Versicherungskonto des Klägers ausgefüllt. Dabei wurde unter den Daten zum gesetzlichen Versorgungsausgleich eine Eintragung im Feld „Begünstigter“ mit einem Betrag von 264,15 DM vorgenommen. Eine Eintragung im Feld „Belasteter“ erfolgte nicht. Im Folgenden wurde dem maschinell geführten Konto des Klägers eine entsprechende Gutschrift hinzugefügt.

Am 20.01.1984 wurde für den Kläger ein Kontospiegel erstellt. Darin ist vermerkt, dass nach der Entscheidung des Familiengerichts W. mit Rechtskraft vom 16.12.1983 ein Gutschriftsbetrag von 264,15 DM angefallen sei.

Parallel dazu stand der Kläger mit der BfA in Kontakt, weil er für die Dauer einer selbstständigen Erwerbstätigkeit Pflichtversicherung beantragt hatte, die ihm von der BfA mit Bescheid vom 15.03.1984 auch bewilligt wurde.

Die Zahlungen des Klägers erfolgten in der Folgezeit nur sehr unregelmäßig. Mit Bescheid vom 21.02.1997 machte die BfA geltend, dass der Kläger weiterhin zur Zahlung von Pflichtbeiträgen für die Zeit ab 01.12.1992 verpflichtet sei. Hinsichtlich der für die frühere Zeit noch nicht gezahlten Beiträge sei die Forderung verjährt.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 13.03.1997 Widerspruch ein und machte geltend, dass er im Oktober 1996 einen Konkursantrag für seine Firma gestellt habe, der mangels Masse abgelehnt worden sei. Seine Gesamtschulden würden sich aktuell insgesamt auf ca. 850.000 DM belaufen und er sei nicht in der Lage, die Rückstände aus dem Beitragsforderungsbescheid zu bezahlen, sofern dieser gültig bleiben sollte.

Auf das Vorbringen des Klägers, dass er seinerzeit eigentlich freiwillige Beiträge habe bezahlen wollen, hob die BfA den Bescheid vom 15.03.1984 nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) auf und ließ die Nachforderungen entfallen. Die gezahlten Beiträge seien in freiwillige Beiträge umgewandelt worden. Dies wurde im Bescheid vom 09.06.1997 so festgehalten.

Im Zuge eines weiteren Ehescheidungsverfahrens beantragte im Februar 1997 das Amtsgericht B. eine Auskunft über die nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auszugleichende Versorgung aus der Ehe des Klägers mit der M. A. für eine Ehezeit vom 01.06.1990 bis 31.10.1996. Im Scheidungsurteil vom 13.05.1997 ist festgehalten, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. In der Begründung wurde ausgeführt, dass in Abhängigkeit von vom Kläger noch zu leistenden Nachzahlungen an die BfA sich an und für sich eine Verpflichtung des Klägers zum Ausgleich gegenüber der geschiedenen Ehefrau ergeben könnte. Allerdings wäre dies erst durch Zahlungen nach Abschluss der Ehezeit so bewerkstelligt worden. Wenn allerdings es gar nicht zu den Nachzahlungen käme, hätte der Kläger gegenüber der geschiedenen Ehefrau einen Anspruch auf einen Ausgleich. Einen solchen nicht einzufordern, sei jedoch ebenfalls nicht als unbillig anzusehen, da sich der Kläger während seiner Selbstständigkeit anderweitig abgesichert habe und deshalb auf die Ausgleichszahlungen seiner Ehefrau zur Altersversorgung nicht angewiesen wäre.

Am 15.01.2010 stellte der Kläger bei der mittlerweile für seine Rentenversicherung zuständigen Beklagten einen Antrag auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit als Vollrente, die zum 01.04.2010 beginnen solle. Er sei bis zum 31.03.2010 noch geringfügig beschäftigt und in der Vergangenheit sei ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden.

Mit Rentenbescheid vom 19.01.2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab 01.04.2010 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit in Höhe von monatlich 1.000,03 Euro, was nach Abzug des Beitragsanteils zur Krankenversichtung und des Beitrags zur Pflegeversicherung zu einem monatlichen Zahlbetrag von 901,53 Euro führte. In der Anlage 6 zu diesem Bescheid wurden die persönlichen Entgeltpunkte folgendermaßen ermittelt: Für Beitragszeiten würden 28,5158 Punkte vorliegen, für beitragsfreie Zeiten 1,4186 Punkte und für beitragsgeminderte Zeiten zusätzliche Entgeltpunkte in Höhe von 0,0350 Punkte. Hinzu kämen ein Zuschlag für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung in Höhe von 0,3745 Punkten und ein Zuschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich für die Ehezeit vom 01.03.1968 bis 31.01.1983 in Höhe von 8,7688 Punkten. Insgesamt würden der Rente 39,1127 Punkte zugrunde liegen, die jedoch aufgrund vorzeitigen Rentenbeginns um 6% zu vermindern seien, so dass die Rente aus 36,7659 persönlichen Entgeltpunkten berechnet werde. In der Anlage 5 wurden die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs noch einmal näher ausgeführt. Danach seien für die Ehezeit vom 01.03.1968 bis 31.01.1983 zugunsten des Versicherungskontos des Klägers Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen worden und die übertragene Rentenanwartschaft sei monatlich auf 264,15 DM festgestellt.

Die Rentenbewilligung und der darin berücksichtigte Versorgungsausgleich wurden von der Beklagten offensichtlich der Deutschen Rentenversicherung Bund, bei der die davon betroffene frühere Ehefrau des Klägers ihr Versicherungskonto hat, mitgeteilt. Diese wies mit Schreiben vom 26.01.2010 und ergänzend mit Telefonat vom 28.01.2010 die Beklagte darauf hin, dass nicht die bei ihr versicherte geschiedene Ehefrau des Klägers ausgleichspflichtig sei, sondern der Kläger; die Beklagte solle dies überprüfen. Im Zuge dieser Überprüfung stellte die Beklagte fest, dass die bei ihr gespeicherte Übertragung von Rentenanwartschaften an den Kläger nicht dem vorgelegten familiengerichtlichen Urteil des Amtsgerichts W. vom 19.10.1983 entsprach.

Daraufhin führte die Beklagte mit Schreiben vom 08.02.2010 beim Kläger eine Anhörung dazu durch, dass aufgrund einer fehlerhaften Speicherung der seinerzeit zuständigen Deutschen Rentenversicherung Bund (ehemals BfA) zu Unrecht als Folge des Versorgungsausgleichs dem Kläger Rentenanwartschaften übertragen worden seien, anstatt dass ein Abschlag wegen des Versorgungsausgleichs vorgenommen worden sei. Dem Kläger sei bekannt gewesen bzw. hätte bei der nötigen Sorgfalt bekannt gewesen sein müssen, dass ihm der entsprechende Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich nicht zustehe. Somit sei kein Vertrauensschutz gegeben und der Bescheid könne gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB X zurückgenommen werden.

Der Kläger äußerte sich durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 03.03.2010. Mit Bescheid der ehemaligen BfA vom 20.01.1984 seien dem Versicherungskonto des Klägers Anwartschaften aus dem Versorgungsausgleich übertragen worden. Diese Entscheidung stelle zwar einen rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakt dar; dieser könne jedoch nicht mehr nach § 45 SGB X zurückgenommen werden, da die Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X abgelaufen sei. Der Rentenbescheid sei daher nicht rechtswidrig.

Beigefügt war ein Schreiben der ehemaligen BfA vom 20.01.1984 an den Kläger, in dem ausgeführt worden war, dass die Entscheidung des Amtsgerichts W. über die Durchführung des Versorgungsausgleichs vom 16.12.1983 rechtskräftig geworden sei. Nach § 1587 b BGB seien Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen worden. In der beigefügten Anlage seien die Auswirkungen dieser Entscheidung dargestellt. Den Berechnungen liege als Versicherungsfall das Datum dieses Schreibens zugrunde. Um welchen Jahresbetrag sich die Rente tatsächlich erhöhe, lasse sich aber erst nach Eintritt des Versicherungsfalles feststellen. Die Auswirkungen des durchgeführten Versorgungsausgleichs auf die Wartezeit würden sich ebenfalls aus der Anlage 1 a ergeben.

In dieser Anlage 1 a wurde ausgeführt, dass die übertragene Rentenanwartschaft auf monatlich 264,15 DM festgestellt worden sei und der Erhöhungsbetrag für die Jahresrente sich nach den Werteinheiten richte, die sich bezogen auf das Ende der Ehezeit ergeben würden. Die Jahresrente sei um den Betrag zu erhöhen, der sich ergebe, wenn die Werteinheiten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften berechnet würden. Dies erfolge, wenn ein Versicherungsfall eintreten würde. Von der Ehezeit von 179 Monaten seien 163 Monate mit Beitrags- oder Ersatzzeiten belegt, so dass zusätzliche Monate für die Wartezeiten von 60, 118, 240 Kalendermonaten im Umfang von 16 Monaten anfallen würden.

Mit Bescheid vom 10.03.2010 nahm die Beklagte den Bescheid vom 19.01.2010 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab dem 01.04.2010 zurück. Für die Zeit ab 01.04.2010 würden laufend monatlich 497,30 Euro gezahlt. Im Versicherungskonto des Klägers sei fälschlicherweise der Ausgleichsbetrag aus dem Versorgungsausgleich im Urteil des Amtsgerichts W. - Familiengericht - vom 19.10.1983 nicht als Abschlag des Ausgleichspflichtigen, sondern als Zuschlag des Ausgleichsberechtigten verschlüsselt worden. Der Bescheid vom 19.01.2010 habe diesen Fehler als Berechnungsgrundlage übernommen und sei daher hinsichtlich der Rentenhöhe rechtswidrig. Er werde nach § 45 SGB X zurückgenommen. Das Vertrauen auf den Bestand des Bescheides vom 19.01.2010 sei nicht schutzwürdig. Es sei eindeutig zu ersehen, dass hinsichtlich der Rentenhöhe ein Zuschlag berücksichtigt worden sei. Dem Kläger hätte der Inhalt des Urteils des Familiengerichts jedoch bekannt gewesen sein müssen, wonach bei ihm ein Abschlag für die Ehezeit angefallen sei. Ein etwaiges Vertrauen in den Verwaltungsakt überwiege nicht das öffentliche Interesse an einer Rücknahme des Verwaltungsaktes. Für die Fristberechnungen im Rahmen des § 45 SGB X sei ausschließlich auf den Bescheid vom 19.01.2010 abzustellen. Bei dem Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund (bzw. der BfA) vom 20.01.1984 handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X. Die Rücknahme des Bescheides vom 19.01.2010 erscheine unter Abwägung aller Ermessensgesichtspunkte nicht unbillig. Beigefügt war eine von der Beklagten am 11.02.2010 durchgeführte Berechnung über die Rentenhöhe.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 22.03.2010 Widerspruch ein und machte weiterhin geltend, dass es sich bei dem Schreiben vom 20.01.1984 um einen Verwaltungsakt gehandelt habe. Außerdem sei die Rücknahme des Rentenbescheides unbillig. Bei dem Kläger sei über Jahre hinweg durch entsprechende Renteninformationen ein Vertrauen erweckt worden, welches den Kläger davon habe ausgehen lassen, dass er bei Erreichen der Altersgrenze eine Rente erhalten werde, mit der er seinen Lebensunterhalt würde bestreiten können. Wenn dem Kläger deutlich gemacht worden wäre, dass er mit einer ca. 500,00 Euro monatlich geringeren Rente hätte rechnen müssen, hätte er für das Alter privat vorsorgen können, was jetzt nach dem Renteneintritt nicht mehr möglich sei. Das jahrzehntelang geschaffene Vertrauen sei bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen.

Des Weiteren machte der Kläger geltend, dass eine entsprechende Zusicherung nach § 34 SGB X vorliege. Er legte hierzu einen Feststellungsbescheid vom 04.04.1990 vor, in dem der entsprechende Versicherungsverlauf über die bis dahin entstandenen Zeiten übermittelt worden sei und rentenrechtliche Daten verbindlich festgestellt worden seien. Dort seien in der Anlage 1 a ebenfalls Ausführungen zur übertragenen Rentenanwartschaft an den Kläger gemacht worden.

Mit weiterem Bescheid vom 25.03.2010 berechnete die Beklagte die Rente des Klägers erneut ab Rentenbeginn neu und stellte nunmehr eine laufende Rentenhöhe in Höhe von 590,25 Euro fest. Mit Bescheid vom 15.06.2010 stellte die Beklagte die Altersrente des Klägers nochmals ab Rentenbeginn neu fest und zwar nunmehr mit einem höheren Zahlbetrag in Höhe von 596,75 Euro unter Einbeziehung eines Zuschusses zur Krankenversicherung. Die Bescheide vom 19.01.2010 und 10.03.2010 würden bzgl. der Rentenhöhe nach § 44 SGB X zurückgenommen. Der Bescheid werde nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.

Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.08.2010 zurück. Das Versicherungskonto des Klägers sei bei Erlass des Bescheides vom 19.01.2010 fehlerhaft gewesen. Der rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakt habe jedoch zurückgenommen werden dürfen, ohne dass ein Vertrauensschutz bestanden habe. Der Kläger hätte die Rechtswidrigkeit des Bescheides erkennen müssen und seine Unkenntnis habe zumindest auf grober Fahrlässigkeit beruht. Auch seien die Fristen nicht abgelaufen und es bestehe kein Vertrauensschutz aus zeitlichen Gründen. Die Ermessensausübung ergebe die Berechtigung zur Durchführung der Korrektur. Eine Zusicherung habe nicht vorgelegen.

Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 09.09.2010 am 10.09.2010 Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben. Er hat auf seine bereits abgegebenen Begründungen verwiesen und außerdem geltend gemacht, dass der Beklagten die Fehlerhaftigkeit der Verschlüsselung hätte auffallen müssen und er auf die von der Beklagten gegebenen Auskünfte auf seine Anfrage vom Juni 1997 habe vertrauen dürfen. Sein Vertrauen sei schutzwürdig, denn er hätte sonst seine Altersvorsorge privat anders gestalten können. Für ein überwiegendes Interesse des Klägers spreche, dass die nachteilige Änderung seiner Lebensverhältnisse nicht mehr korrigiert werden könne und ein erhebliches Mitverschulden der Behörden vorliege.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 26.06.2012 die Klage abgewiesen. Im Fall des Klägers habe lediglich eine Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes für die Zukunft vorgelegen, so dass es auf besondere Rücknahmegründe nicht ankomme. Das Vertrauen des Klägers sei in der Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht schutzwürdig. Bei den Rentenauskünften der Beklagten habe es sich weder um einen Verwaltungsakt noch um eine Zusicherung gehandelt. Rentenauskünfte seien stets unverbindlich, wozu auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.02.2007 (1 BvL 10/00) sowie auf die Bestimmungen des § 109 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu verweisen sei.

Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 03.12.2012 am 04.12.2012 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er hat erneut vorgetragen, dass die Beklagte ihm in der Vergangenheit erheblich unzutreffende Rentenauskünfte erteilt habe und er sich hinsichtlich seiner Altersvorsorge im Juli 1997 noch einmal ausdrücklich erkundigt habe. Zu erwähnen sei auch noch ein persönlicher Beratungstermin bei einer Mitarbeiterin der Beklagten im August 2009. Bei Würdigung der Gesamtumstände sei das Vertrauen des Klägers auf den Bestand des Bescheids vom 19.01.2010 unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig.

In einem Erörterungstermin vom 16.01.2014 hat der Senat darauf hingewiesen, dass zentrale Vorfrage sei, ob die Beklagte im Januar 2010 ohne weiteres einen der materiellen Rechtslage entsprechenden Bescheid hätte erlassen können oder ob sie daran hätte gehindert sein können. Außerdem sei die Frage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wegen einer fehlerhaften Beratung der Beklagten zu prüfen. Gegen eine mögliche Kausalität würde einerseits die Aussage des Klägers sprechen, dass er ausreichend private Vorsorge getroffen hätte, und andererseits die eingeschränkte Zahlungsmöglichkeit des Klägers bei damals bestehender Überschuldung.

Der Kläger hat argumentiert, dass die Mitteilung vom 20.01.1984 eine von der Entscheidung des Familiengerichts abweichende Regelung bezüglich des Versorgungsausgleichs beinhalte. Insofern liege ein Verwaltungsakt vor. Der Kläger habe als rechtlicher Laie den Fehler nicht erkannt. Die Beklagte sei an diesem Verwaltungsakt auch bei der Gewährung der Rente gebunden gewesen. Sie habe auch nicht im Rahmen der weiteren zahlreich erteilten Rentenauskünfte eine Korrektur vorgenommen. Für den Kläger sei die ihm drohende Versorgungslücke nicht erkennbar gewesen.

Der Kläger hat außerdem darauf hingewiesen, dass das Protokoll über die Verhandlung zum Versorgungsausgleich vom 13.05.1997 keinerlei Aussagen seinerseits dahingehend enthalte, dass er ausreichend private Altersvorsorge getroffen habe. Der Kläger habe drei Versicherungen an das Kreditinstitut verpfändet und es sei im Jahr 1996 zur Insolvenz und damit verbunden zum Übergang der Ansprüche aus den Versicherungen an die Bank gekommen. Für den Kläger habe keinerlei Anlass bestanden, zusätzlich private Altersversorgung zu betreiben. Hätte die Beklagte korrekte Auskünfte bezüglich der tatsächlich zustehenden Rente erteilt, hätte der Kläger - geschützt vor jeglichem Zugriff Dritter - finanzielle Mittel zur Durchführung einer privaten Altersvorsorge bereitgestellt.

Der Kläger beantragt zuletzt,

das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 26.06.2012 und die Bescheide der Beklagten vom 10.03.2010, 25.03.2010 und 15.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2010 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, bei der dem Kläger gewährten Altersrente Entgeltpunkte in Höhe von 8,7688 als Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich zu berücksichtigen und den Zuschuss zur Krankenversicherung neu zu berechnen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 26.06.2012 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der Verwaltungsakte der Beklagten einschließlich der ursprünglich von der ehemaligen BfA erstellten Aktenteile Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Feststellung einer geringeren Rentenhöhe durch die Beklagte nicht beanstandet und die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 10.03.2010, vom 25.03.2010 und vom 15.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.08.2010 abgewiesen. Dabei ist zu beachten, dass im mitangefochtenen Bescheid der Beklagten vom 15.06.2010 neben dem Bescheid vom 19.01.2010 auch bereits der Bescheid vom 10.03.2010 - nach § 44 SGB X - hinsichtlich der Rentenhöhe zurückgenommen worden war.

Ob der Zuschlag zur Krankenversicherung von Amts wegen bei einer Änderung des Rentenbescheids neu zu berechnen wäre oder dies - wie vom Kläger angenommen - extra beantragt werden musste, kann dahinstehen, weil keine Grundlage für das Erfordernis einer Neuberechnung besteht, nachdem der geltende Rentenbescheid zu Recht so ergangen ist.

Bei dem am 19.01.2010 ergangenen Rentenbescheid handelt es sich um den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes, der dem Kläger bekannt gegeben und bestandskräftig geworden war. Seine nachträgliche Abänderung richtet sich damit nach den Vorschriften der §§ 45 ff SGB X. Zutreffend hat das Sozialgericht dargelegt, dass es hierbei allein um die (teilweise) Aufhebung für die Zukunft geht, da die Rentenzahlungen zum Zeitpunkt der - ersten - Änderungsbescheide im März 2010 noch nicht eingesetzt hatten und dementsprechend auch keine Rückforderungen anstanden.

Die Rücknahme setzt voraus, dass der Ausgangsbescheid rechtswidrig war (§ 45 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. SGB X), was nach Ansicht des Senats eindeutig zutrifft. Etwas anderes würde nur gelten können, wenn zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses - also im Januar 2010 - rechtlich unabänderbar festgestellt gewesen wäre, dass der Kläger einen Zuschlag aus Versorgungsausgleich zu erhalten gehabt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr war durch Urteil des Amtsgerichts W. - Familiengericht - vom 19.10.1983 rechtskräftig festgestellt, dass beim Kläger wegen Versorgungsausgleichs ein Abzug bei seinen Rentenanwartschaften erfolgte. Dieses Urteil ist nicht durch nachfolgende Regelungen der Verwaltung abänderbar; eine solche Abänderung ist in der Folgezeit auch zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Das vom Kläger angeführten Schreiben der Beklagten vom 20.01.1984 enthält keine Regelung mit Außenwirkung im Einzelfall, stellt also keinen Verwaltungsakt dar (§ 31 Abs. 1 Satz 1 SGB X), sondern ist ein bloßes Informationsschreiben: Es nimmt auf den Inhalt des Urteils deklaratorisch Bezug und beschreibt die Auswirkungen des Urteils - auch wenn dies dann fehlerhaft erfolgt ist. Ein darüber hinausgehender Wille, ohne Rechtsgrundlage etwas anderes als das Urteil festzulegen oder Einzelheiten im Nachgang zum Urteil neu oder zusätzlich regeln, ist nicht erkennbar.

Der Feststellungsbescheid vom 04.04.1990 hat zwar Verwaltungsaktsqualität (§ 31 Abs. 1 Satz 1 SGB X); sein Regelungsgehalt betrifft jedoch sowohl dem Wortlaut, wie auch dem Sinn und Zweck nach nur die dort aufgeführten und näher bezeichneten versicherungsrechtlichen Zeiten, nicht jedoch den Versorgungsausgleich, auch wenn dieser erwähnt wird.

Im Januar 2010 bestand also keine vom Gerichtsurteil des Amtsgerichts W. - Familiengericht - vom 19.10.1983 abweichende Bescheidsituation, die ggf. im Rahmen der §§ 45 ff SGB X hätte korrigiert werden müssen. Die materielle Rechtslage bestimmte sich somit ausschließlich nach dem Inhalt des genannten Urteils. Der Bescheid vom 19.01.2010 entsprach damit nicht der materiellen Rechtslage und war eindeutig rechtswidrig. Diese Voraussetzung für die Anwendung des § 45 SGB X ist daher zu bejahen.

Die von der Beklagten veranlasste teilweise Aufhebung des Bescheides vom 19.01.2010 führt dagegen zu einem Ergebnis, das der materiellen Rechtslage entspricht. Zu Recht werden von dem vom Kläger erworbenen Rentenanwartschaften in Form einer Aufsummierung von Entgeltpunkten so viele Entgeltpunkte in Abzug gebracht, wie dem im Versorgungsausgleich an die frühere Ehefrau des Klägers übertragenen Wertausgleich entsprach.

Die Aufhebungsentscheidung ist auch formell nicht zu beanstanden: Der Kläger ist ordnungsgemäß nach § 24 Abs. 1 SGB X angehört worden. Die Fristen des § 45 SGB X (Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 SGB X) sind unproblematisch eingehalten, da zwischen dem ursprünglichen Rentenbescheid und dem abändernden Bescheid nur wenige Monate vergangen waren.

Ein Vertrauen des Klägers in den Fortbestand des Rentenbescheides (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X) ist nicht tangiert: Eine Zahlung war noch nicht erfolgt und es ist nicht erkennbar, dass in der Zeit von Januar bis März 2011 durch den Kläger weitreichende Entscheidungen (Vermögensdispositionen) getroffen worden wären, die auf dem Inhalt des Rentenbescheids beruht hätten. Zudem war dem Kläger jedenfalls ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Anhörungsschreibens - d. h. spätestens ab dem 11.02.2010 - die Fehlerhaftigkeit des Rentenbescheides positiv bekannt. Darüber hinaus hätte ihm bereits zuvor bekannt sein müssen, dass er zu Unrecht einen Zuschlag aus Versorgungsausgleich zugerechnet bekommen hatte, nachdem das maßgebliche familiengerichtliche Urteil anders entschieden gehabt hatte.

Dass die Beklagte bei der Ausübung des Ermessens weitergehend geprüft hat, ob sie auch zu einer Rücknahme für die Vergangenheit berechtigt gewesen wäre und dies bejaht hat, ist in formaler Hinsicht unschädlich, zumal dies eine Verschiebung der Prüfmaßstäbe zugunsten des Klägers beinhaltet.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf höhere Rentenleistungen im Gefolge einer Zusicherung der Beklagten (§ 34 SGB X). Die Rentenauskünfte der Beklagten waren hinsichtlich der Rentenhöhe stets unverbindlich; eine Zusage, einen Rentenbescheid über einen bestimmten Betrag tatsächlich zu erlassen, ist nie abgegeben worden.

Der Kläger kann sich auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, wie ihn die Rechtsprechung entwickelt hat (vgl. Seewald in: Kasseler Kommentar, Stand April 2011, vor § 38 SGB I Rn. 30 ff) berufen. Zwar waren die Auskünfte der Beklagten objektiv falsch und die Fehlerhaftigkeit war auch im Verantwortungsbereich der Beklagten verursacht worden.

Wenn der Kläger aber von Anfang an zutreffend über die voraussichtliche Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beraten worden wäre, hätte sich kein anderes sozialrechtliches Ergebnis ergeben, so dass auch ein Ausgleich der Fehlberatung innerhalb des Sozialrechts - etwa wie in anderen Fällen durch Fingieren eines Antrags oder einer Erklärung - nicht in Betracht kommen kann, insbesondere nicht dauerhafte Zahlungen aus einem nicht der materiellen Rechtslage entsprechenden Rentenbescheid. Der Kläger macht auch selbst eine Folge außerhalb des Sozialrechts geltend, nämlich dass die Fehlberatung Ursache dafür gewesen wäre, dass er keine weitere - private - Altersvorsorge betrieben habe.

Für den Senat wird im Übrigen der behauptete - und für den hier nicht gegebenen Herstellungsanspruch erforderliche - Kausalzusammenhang nicht deutlich, nachdem vielmehr eine ganze Reihe anderer Faktoren für den Umfang der privaten Altersvorsorge ebenfalls bedeutsam erscheinen: Der Kläger hatte nach eigenen Angaben vor 1996 bereits Vorsorge durch Abschluss von - wohl Kapital bildenden - Lebensversicherungen getroffen gehabt, die im Zuge der damaligen finanziellen Engpässe jedoch wieder in liquide Mittel umgewandelt worden waren. Anhaltspunkte dafür, dass eventuelle weitere private Vorsorgeverträge nicht ebenfalls zum Herstellen von Liquidität eingesetzt worden wären, sind nicht erkennbar, da der Kläger sich offensichtlich mit allen Mitteln gegen die - dann doch eingetretene - Privatinsolvenz gestemmt hatte. Soweit der Kläger geltend macht, dass eine Aussage über ausreichende Vorsorge im Scheidungsurteil einer späteren Ehe nicht aus dem Verhandlungsprotokoll ersichtlich sei, ist anzumerken, dass diese Aussage auch anderweitig als durch Protokollerfassung Verfahrensgegenstand geworden sein kann und außerdem ohnehin - wegen der zeitlichen Begrenzung auf die Ehezeit - nur ein zusätzliches Indiz, nicht aber einen tragenden Faktor für die Einschätzung des Senats darstellt. Wesentlich bedeutsamer erscheint, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers zu weiterer Vorsorge wohl deshalb auszuschließen war, weil er schon nicht in der Lage gewesen war, seinen eingegangenen Zahlungsverpflichtungen für Altersvorsorge im Rahmen einer beantragten Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzukommen, und in diesem Zuge dann eine Umwandlung der gezahlten Teilbeträge in freiwillige Beitragszahlungen erfolgreich betrieben hatte.

Falls man aber trotzdem zu der vom Kläger für erforderlich gehaltenen Abwägung über die Verursachungsanteile und einen möglichen Vertrauensschutz gelangen würde, dann würde diese Abwägung keinesfalls zugunsten des Klägers ausfallen. Auf Seiten der Beklagten hat ein Einmalversehen eines Bediensteten vorgelegen, das im Weiteren nicht aufgefallen ist und auch nicht ohne Weiteres auffallen konnte. Ein dafür notwendiger Datenabgleich war in den 80er Jahren noch nicht einfach automatisiert durchführbar. Er wäre auch nur im Hinblick auf die Versichertengemeinschaft bedeutsam, wobei hier eine Rückkoppelung zur Verhinderung ungerechtfertigter Zahlungen im Leistungsfall - wie sie auch im Fall des Klägers wirksam war - ausreichen dürfte. Eine frühere Überprüfung war dagegen nicht etwa wegen eines für den Kläger erforderlichen Schutzes notwendig, da der Kläger selbst am einfachsten die Kontrolle über die Richtigkeit der Übernahme des Urteils zum Versorgungsausgleich ausüben konnte bzw. hätte ausüben können. Da es auch für einen rechtlichen Laien unproblematisch erkennbar ist, ob entsprechend dem Scheidungsurteil ein Abzug von der Versorgung vorgenommen wird oder entgegen dem Urteil ein Zuschlag zur Versorgung ausgewiesen wird, wäre bei der Frage, wem die Verursachung der geltend gemachten Auswirkungen des Fehlers im Verwaltungsvollzug und insbesondere die Verursachung der jahrelangen Perpetuierung zuzuordnen wäre, eindeutig die völlig überwiegende Verantwortlichkeit des Klägers zu bejahen gewesen, so dass die von der Beklagten durchgeführte - jedoch wie dargelegt nicht erforderliche - Abwägung in ihrem Ergebnis nicht zu beanstanden wäre.

Nach alledem war die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 26.06.2012 als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.