Sozialgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 11. Dez. 2017 - S 2 R 725/13

published on 11/12/2017 00:00
Sozialgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 11. Dez. 2017 - S 2 R 725/13
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Streitig ist die Neuberechnung der Altersrente des Klägers sowie die hieraus resultierende Überzahlung in Höhe von 18.030,25 Euro.

Der 1948 geborene Kläger war in erster Ehe mit Frau A. B. verheiratet. Die Ehe dauerte vom 15.02.1969 bis 21.06.1983. Mit Scheidungsurteil vom 21.06.1983 wurden vom Konto des Klägers bei der Landesversicherungsanstalt C. auf das Konto Nr. 1 der Ehefrau ebenfalls bei der Landesversicherungsanstalt C. Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 106,20 DM übertragen. Mit Bescheid vom 13.02.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ab dem 01.04.2008 in Höhe von monatlich 1.131,59 Euro. Dabei berücksichtigte sie zugunsten des Klägers übertragene Anwartschaften aus dem Versorgungsausgleich in Höhe von monatlich 352,55 DM.

In Anlage 5 des Bescheides ist ausgeführt: „Der zugunsten des Versicherungskontos durchgeführte Versorgungsausgleich ergibt einen Zuschlag an Entgeltpunkten“. Hierfür werden die für Rentenanwartschaften ermittelten Werteinheiten in Entgeltpunkte umgerechnet.

Für die Zeit ab 01.04.2008:

Für die Ehezeit vom 01.02.1969 bis 31.08.1982 sind zugunsten des Versicherungskontos Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen worden.

Die übertragene Rentenanwartschaft ist festgestellt auf monatlich 352,55 DM.

Daraus ergeben sich = 11,7034 Punkte.

In Anlage 6 des Bescheides ist ausgeführt: „Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe der zu berücksichtigten Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird“. An Entgeltpunkten sind zu berücksichtigen: Entgeltpunkte für Beitragszeiten 45,3546 Punkte. Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten + 0,6503 Punkte + zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten + 0,1223. Insgesamt = 46,1272 Punkte. Zuschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich für die Ehezeit vom 01.02.1969 bis 31.08.1982 + 11,7034 Punkte. Insgesamt = 57,8306 Punkte + Zuschlag für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung + 0,1823 Punkte ergibt die Summe aller Entgeltpunkte = 58,0129 Punkte.

Bei Rentenantragstellung der ehemaligen Ehefrau des Klägers wurde eine elektronische Fehlermeldung vom 13.12.2012 ausgelöst, weil im Versicherungskonto der früheren Ehefrau ebenfalls eine Begünstigung aus dem Versorgungsausgleich gespeichert war. Auf Nachfrage der Beklagten übersandte die Deutsche Rentenversicherung E. mit Schreiben vom 15.01.2013 eine Kopie des Scheidungsurteils und wies darauf hin, dass ihres Erachtens der Bonus von 106,20 DM im Konto der Ehefrau zutreffend gespeichert sei. Daraufhin berichtigte die Beklagte mit Schreiben vom 23.01.2013 gegenüber dem Kläger die gespeicherten Daten über den gesetzlichen Versorgungsausgleich und teilte diesem mit, dass die übertragenen Rentenanwartschaften von monatlich 106,20 DM in 3,5255 Entgeltpunkte umgerechnet würden und in seinem Konto einen Abschlag an Entgeltpunkten nach sich zögen. Mit Datum vom 04.02.2013 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Neuberechnung seiner Altersrente und zur Rückforderung der daraus entstehenden Überzahlung in Höhe von 18.030,25 Euro an. Die richtig berechnete Höhe von 883,84 Euro würde ab dem 01.03.2013 laufend gezahlt. Der Kläger teilte zur beabsichtigten Entscheidung mit, dass er die Fehlerhaftigkeit des Bescheides hätte nicht erkennen können. Sein Vertrauen sei schutzwürdig, da er die zugestandenen Leistungen verbraucht habe und eine entsprechende Vermögensdisposition getroffen habe, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Er habe im Jahr 2002 aufgrund seiner Altersplanung in der Deutschen Rentenversicherung vorgesprochen. Dort sei ihm eine Probeberechnung vom 04.12.2002 ausgehändigt und mit ihm besprochen worden. Aufgrund dieser Rentenberatung habe er seine Altersdisposition getroffen und bei seinem Arbeitgeber einen Altersteilzeitvertrag unterschrieben. Im Jahr 2002 habe er noch ein Eigenheim gebaut. Im Dezember 2002 sei ihm in der Deutschen Rentenversicherung D. die Höhe der Rente von 1.272,94 Euro bestätigt worden, wegen welcher er seine entsprechende Altersdisposition getroffen habe. Er habe auf die Rentenauskünfte sowie den Rentenbescheid vom 13.02.2008 vertraut. Er führte ferner an, dass er keine falschen Angaben gemacht habe und weder fahrlässig noch grob fahrlässig gehandelt habe. Es sei ihm die Rente weiterhin in der ursprünglichen Höhe zu zahlen. Mit Bescheid vom 03.04.2013 berechnete die Beklagte die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit neu unter Berücksichtigung eines Malus im Versorgungsausgleich von 106,20 DM. Für die Zeit vom 01.04.2008 bis zum 31.03.2013 machte die Beklagte eine Überzahlung von 9.172,25 Euro geltend. Ihr Mitverschulden berücksichtigte die Beklagte dadurch, dass der Bescheid nur teilweise zurückgenommen und statt 18.030,25 Euro nur 9.172,25 Euro zurückgefordert wurden. Den hiergegen erhobene Rechtsbehelf wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.2013 mit im Wesentlichen inhaltsgleicher Begründung wie im Ausgangsbescheid zurück.

Hiergegen erhob der Kläger am 24.09.2013 Klage zum Sozialgericht Bayreuth.

Zur Begründung trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen zur Rückforderung von Rentenleistungen nicht gegeben seien. Er sei zu keinem Zeitpunkt bösgläubig gewesen, geschweige denn hätten die Voraussetzungen des § 45 SGB X vorgelegen. Er habe weder durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung einen Rentenbescheid erwirkt bzw. vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht bzw. infolge grober Fahrlässigkeit die Rechtswidrigkeit des Bescheides gekannt. Er sei mit 60 Jahren in den Vorruhestand gegangen. Er habe bei seinem Arbeitgeber von der Möglichkeit der Altersteilzeitregelung Gebrauch gemacht und im März 2008 erstmals von der Deutschen Rentenversicherung Leistungen bezogen. Weder zum Bezug der Rentenleistung noch später sei ihm erkennbar gewesen, dass er angeblich zu Unrecht Leistungen bezogen habe. Insoweit liege die Endentscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht D. - mittlerweile 33 Jahre zurück. Es sei bereits nicht nachvollziehbar, wie die Beklagte davon ausgehen könne, er habe insoweit Kenntnis davon erlangt, dass er zu Unrecht Leistungen bezogen habe. Die Beklagte könne sich insoweit nicht darauf berufen, dass eine Erkenntnisbildung erst jetzt stattgefunden habe und dass für die Einjahresfrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X maßgebend der Zeitpunkt der positiven Kenntnis über die Fehlerhaftigkeit des Bescheides oder die rechtlichen Verhältnisse zu Ungunsten des Berechtigten und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 - 3 SGB X vorgelegen hätten. Bereits im Verfahren vor dem Amtsgericht D. im Jahre 1983 bei Scheidung am 21.06.1983 seien der Beklagten durch das Familiengericht sämtliche Unterlagen zur Verfügung gestellt worden. Er habe am 13.02.2008 einen Bescheid der Beklagten erhalten und habe sodann mit Wirkung vom 01.03.2008 Rentenleistungen bezogen. Ihm sei insoweit keine Fehlerhaftigkeit aus dem Scheidungsurteil des Amtsgerichts D. erkennbar gewesen. Er habe zudem im Jahre 1983 eine Bandscheibenoperation und eine Operation im Jahre 2002 gehabt. Er sei auch aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in der Lage gewesen, eine Rechtswidrigkeit zu erkennen. Auch insoweit sei nicht nachvollziehbar, worauf die Beklagte ihre Annahme stütze, es hätten seine persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit sowie das Einsichtsvermögen vorgelegen, die Fehlerhaftigkeit des Bescheides zu erkennen. Soweit sich die Beklagte auf eine Anlage 5 zum Bescheid vom 13.02.2008 berufe, sei ihm weder damals noch zum jetzigen Zeitpunkt erinnerlich, welche Entgeltpunkte sich aus dem Scheidungsurteil zu seinen Gunsten oder Ungunsten ergeben hätten. Er sei Laie und als solcher sei ihm weder bekannt, von wann bis wann die Ehezeit sich erstrecke, noch ob ein Zuschlag an Entgeltpunkten im Urteil aufgenommen worden sei oder nicht. Die Beklagte müsse sich auch vorhalten lassen, dass sie Beteiligte des Scheidungsverfahrens gewesen sei und damit die eigene Kenntnis davon gehabt habe. Im Zuge des Scheidungsverfahrens sei auch kein versicherungsmathematisches Gutachten eingeholt worden. Er habe zu keinem Zeitpunkt eine Kenntnis darüber gehabt, dass ausgehend von dem Zahlungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung eine Minderung der Rentenanwartschaft gemäß Urteil des Familiengerichts D. vom 21.06.1983 nicht berücksichtigt wurde. Insoweit unterstelle die Beklagte ihm eine böswillige bzw. grob fahrlässige Unkenntnis, die sie selbst offensichtlich trotz ihres Knowhows zu keinem Zeitpunkt gehabt habe. Die Beklagte habe spätestens seit Beteiligung am Scheidungsverfahren Kenntnis gehabt und könne sich insoweit auch nicht auf eine Rückforderung berufen. Er gelte bereits nicht als bösgläubiger Leistungsempfänger im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Es sei auch nicht richtig und werde bestritten, dass er angeblich Hinweise des Rentenversicherungsträgers nicht beachtet oder ignoriert habe, soweit der Vortrag überhaupt substantiiert sei. Auch im Rahmen einer Abwägung - sollten die Grundvoraussetzungen für eine Rückforderung vorliegen - was mit Nachdruck bestritten werde, sei die Rückforderung grob unbillig. Er sei berentet. Er habe ca. 100.000,00 Euro Schulden, die monatlichen Rentenleistungen seien auch nicht üppig, sondern betragen aufgerundet 1.200,00 Euro. Das Darlehen werde mit monatlich aufgerundet 650,00 Euro bedient. Die Beklagte habe diesen Umstand bereits nicht in ihre Entscheidung eingestellt. Von dieser Rente habe er gelebt. Entsprechend werde insoweit auch der Entreicherungseinwand erhoben. Zudem erhebe er vorsorglich die Einrede der Verjährung.

Beigezogen waren die Versichertenakte der Beklagten den Kläger betreffend.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 03.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2013 aufzuheben und dem Kläger die bislang gewährte Altersrente im Hinblick auf die Berechnungsgrundlagen unverändert weiter zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf die angefochtenen Bescheide.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 03.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.04.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf den Fortbestand des Rentenbescheides vom 13.02.2008 und darauf, dass der bei ihm durchzuführende Abschlag aus seinem Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt wird und stattdessen ein Zuschlag an Entgeltpunkten erfolgt. Nach § 45 SGB X darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Vorliegend wurde der angefochtene Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben. Der Bewilligungsbescheid bezüglich der gewährten Altersrente ist ein begünstigender Verwaltungsakt. Dieser Bescheid ist rechtswidrig, denn er setzt die monatliche Rente unter Außerachtlassung des Abschlages aus dem Versorgungsausgleich und Ansetzen eines Zuschlages die monatliche Rente rechtsfehlerhaft zu hoch fest.

Nach § 45 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögendisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, soweit

  • 1.er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,

  • 2.der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder

  • 3.er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

Da keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Kläger den Rentenbescheid der Beklagten durch arglistige Täuschung, Drohung oder gar Bestechung erwirkt haben könnte, ist § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X nicht einschlägig. Ebenso wenig beruht der Rentenbescheid auf Angaben, die der Kläger zumindest fahrlässig oder in wesentlicher Beziehung unvollständig gemacht hat.

Es liegt jedoch ein Fall der grob fahrlässigen Unkenntnis vor.

Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dies ist dann der Fall, wenn er einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und daher nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Das Maß der Fahrlässigkeit ist nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Begünstigten sowie der besonderen Umstände des Falles zu beurteilen. Voraussetzung für die Annahme grober Fahrlässigkeit bei der Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes ist somit, dass die Mängel des Bewilligungsbescheides für den Begünstigten unter Berücksichtigung seines Einsichtsvermögens ohne Weiteres erkennbar waren.

Hierbei ist dem Kläger vorliegend grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Der in dem Rentenbescheid enthaltene Fehler, einen Zuschlag anstelle eines Abschlages für den durchgeführten Versorgungsausgleich vorzusehen und hierbei zusätzlich auch noch statt einer Höhe von 106,20 DM 352,55 DM anzunehmen, und somit hierdurch eine höhere Rente zu bewirken, springt auch dem rechtsunkundigen Leser ohne Weiteres ins Auge. Insbesondere die Angabe, es ergebe sich aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich ein Zuschlag an Entgeltpunkten kann bei Lektüre des Bescheides, die jedem Rentenempfänger zuzumuten ist, nicht falsch verstanden werden. Auch ohne Rechtskenntnisse und intensive Befassung mit allen Details des Bescheides ist erkennbar, dass hiermit ein rentensteigernder Vorteil verbunden ist, obwohl der Versorgungsausgleich zum gegenteiligen Ergebnis führen sollte. Im Scheidungsurteil des Familiengerichts D. wurden vom Konto des Klägers auf das Konto der geschiedenen Ehefrau 106,20 DM übertragen. Dies wurde dem Kläger auch mit dem Urteilt bekanntgegeben. Dass ihm dann in der Rentenversicherung stattdessen 352,55 DM auf sein Konto gutgeschrieben wurde, hätte der Kläger mit der erforderlichen Sorgfalt durchaus bemerken müssen. Mit Schreiben vom 01.12.1983 hat der Kläger zudem eine Mitteilung zum durchgeführten Versorgungsausgleich erhalten.

Aus der Anlage 5 des Rentenbescheides vom 03.04.2013 geht weiter auch eindeutig hervor, dass hinsichtlich der Rentenhöhe ein Zuschlag statt eines Abschlages aufgrund des Versorgungsausgleiches berücksichtigt wurde und das dieser auch noch das Dreifache der übertragenen Summe betrug.

Die Beklagte hat auch die für die Rücknahme der Rentenbescheide maßgeblichen Fristen eingehalten.

Die Beklagte muss den Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dann, wenn er mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird, innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsache zurücknehmen, welche die Rücknahme für die Vergangenheit rechtfertigt. Dabei erlangt die Behörde die erforderliche Kenntnis nicht bereits dann, wenn irgendeiner ihrer Mitarbeiter Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen erlangt, sondern erst dann, wenn ein nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Aufhebung des konkreten Verwaltungsaktes berufener Bediensteter der Behörde diese Kenntnis erlangt. Nachdem die die Rücknahme auslösende Fehlermeldung vom 13.12.2012 datiert, und der Rücknahmebescheid am 03.04.2013 erging, ist die Jahresfrist eingehalten. Nach § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X kann ein rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bis zum Ablauf von 10 Jahren nach seiner Bekanntgabe dann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 (Nr. 3) Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gegeben sind. Auch diese Frist ist eingehalten. Der Rentenbescheid datiert vom 13.02.2008, die Rücknahme erfolgte mit Bescheid vom 03.04.2013. Zudem kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von 10 Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde.

Die Beklagte hat auch eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung getroffen. Sie hat das ihr zustehende Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Die vom Kläger getroffenen Vermögensdispositionen wurden alle samt und sonders vor Erlass des Altersrentenbescheides getroffen. Die getroffenen Vermögensdispositionen haben ihre Ursache nicht im erteilten Rentenbescheid von 2008, sodass dieser nicht ursächlich für die getroffenen Dispositionen ist.

Ihr Mitverschulden hat die Beklagte dadurch berücksichtigt, dass sie die entstandene Überzahlung von 18.030,25 € auf 9.172,25 € reduzierte.

Die dem Kläger mehrfach erteilten Rentenauskünfte - denen jeweils ebenfalls der falsch gespeicherte Versorgungsausgleich zugrunde lag - sind keine Verwaltungsakte im Sinne des § 31 SGB X und auch keine Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X. Die dem Kläger nach § 109 Abs. 4 SGB VI erteilten Rentenauskünfte sind bereits nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut unverbindlich. Dies wurde zuletzt so auch vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 27.02.007, 1 BvL 10/00, bestätigt.

Die Erstattungsforderung ist auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 52 Abs. 2 SGB X 30 Jahre.

Der vom Kläger erhobene Entreicherungseinwand greift nicht. § 818 Abs. 3 BGB findet keine entsprechende Anwendung (LSG NRW L 9 176/15).

Der Bescheid vom 03.04.2013 ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, sodass die Klage abzuweisen war.

Ein Gerichtsbescheid war nach § 105 SGG möglich. Die Beteiligten wurden vorab auf die beabsichtigte Form der Entscheidung hingewiesen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

Annotations

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 40, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme §§ 44 und 45, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, §§ 46 und 47 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten jährlich eine schriftliche oder elektronische Renteninformation. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt. Besteht ein berechtigtes Interesse, kann die Rentenauskunft auch jüngeren Versicherten erteilt werden oder in kürzeren Abständen erfolgen. Der Versand von Renteninformation und Rentenauskunft endet, sobald eine Rente aus eigener Versicherung gezahlt wird, spätestens, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist. Auf Antrag erhalten Bezieher einer Erziehungs- oder Erwerbsminderungsrente eine unverbindliche Auskunft über die voraussichtliche Höhe einer späteren Altersrente.

(2) Die Renteninformation und die Rentenauskunft sind mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen. Mit dem Versand der zuletzt vor Vollendung des 50. Lebensjahres zu erteilenden Renteninformation ist darauf hinzuweisen, dass eine Rentenauskunft auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres erteilt werden kann und dass eine Rentenauskunft auf Antrag auch die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters enthält.

(3) Die Renteninformation hat insbesondere zu enthalten:

1.
Angaben über die Grundlage der Rentenberechnung,
2.
Angaben über die Höhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die zu zahlen wäre, würde der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung vorliegen,
3.
eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente,
4.
Informationen über die Auswirkungen künftiger Rentenanpassungen,
5.
eine Übersicht über die Höhe der Beiträge, die für Beitragszeiten vom Versicherten, dem Arbeitgeber oder von öffentlichen Kassen gezahlt worden sind.

(4) Die Rentenauskunft hat insbesondere zu enthalten:

1.
eine Übersicht über die im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten,
2.
eine Darstellung über die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte mit der Angabe ihres derzeitigen Wertes und dem Hinweis, dass sich die Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten nach der weiteren Versicherungsbiografie richtet,
3.
Angaben über die Höhe der Rente, die auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten ohne den Erwerb weiterer Beitragszeiten
a)
bei verminderter Erwerbsfähigkeit als Rente wegen voller Erwerbsminderung,
b)
bei Tod als Witwen- oder Witwerrente,
c)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Regelaltersrente
zu zahlen wäre,
4.
eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente,
5.
allgemeine Hinweise
a)
zur Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch,
b)
zum Ausgleich von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente,
c)
zu den Auswirkungen der Inanspruchnahme einer Teilrente,
6.
Hinweise
a)
zu den Auswirkungen der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters,
b)
zu den Auswirkungen eines Hinausschiebens des Rentenbeginns über die Regelaltersgrenze.

(5) Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die Höhe ihrer auf die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit entfallenden Rentenanwartschaft. Diese Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte oder geschiedene Ehegatte oder der Lebenspartner oder frühere Lebenspartner eines Versicherten, wenn der Träger der Rentenversicherung diese Auskunft nach § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Zehnten Buches erteilen darf, weil der Versicherte seine Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Die nach Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem Versicherten mitgeteilt. Ferner enthält die Rentenauskunft auf Antrag die Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erforderlich ist, und Angaben über die ihr zugrunde liegende Altersrente. Diese Auskunft unterbleibt, wenn die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Rente wegen Alters offensichtlich ausgeschlossen ist.

(6) Für die Auskunft an das Familiengericht nach § 220 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergeben sich die nach § 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.