Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 17. Sept. 2015 - L 19 R 193/10

bei uns veröffentlicht am17.09.2015
vorgehend
Sozialgericht Nürnberg, S 3 R 212/08, 26.01.2010
nachgehend
Bundessozialgericht, B 13 R 433/15 B, 11.06.2018

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.01.2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auf 10.391,08 € festgesetzt.

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Versicherten O. G. hat.

Der 1973 geborene, unter Betreuung stehende Versicherte hatte von 1992 bis 1994 eine Bäckerlehre absolviert und war anschließend in diesem Beruf bis zum Jahr 2000 auch versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend war er als Dachdeckergehilfe tätig. Ab dem 23.05.2001 bezog er Krankengeld.

Am 07.04.2001 beantragte der Versicherte die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, über die von der Beklagten zunächst unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer psychiatrischen Behandlung (zu Lasten der Krankenversicherung des Versicherten, der IKK N.) in der Tagesklinik M. nicht entschieden wurde. Der Versicherte befand sich (wohl) vom 17.08.2001 bis 17.05.2002 zur Behandlung in der Tagesklinik. Die Beklagte bewilligte anschließend eine Leistung zur stationären medizinischen Rehabilitation in der Fachklinik für psychische Erkrankungen Klinik O., in der sich der Versicherte vom 03.07.2002 bis 25.09.2002 befand. Von dort wurde er als arbeitsunfähig entlassen (der Reha-Entlassungsbericht befindet sich nicht in der Akte).

Bereits am 24.06.2002 hatte sich der Versicherte beim Berufstrainingszentrum (BTZ) D. um die „Teilnahme an einem beruflichen Training im Trainingsbereich des BTZ“ beworben. Mit Schreiben des BTZ D. vom 25.06.2002 wurde der Beklagten mitgeteilt, dass Bereitschaft für eine Aufnahme des Versicherten bestehe, sobald dieser seine medizinische Rehabilitation beendet habe und ein Trainingsplatz frei werde. Es werde eine Teilnahme im Trainingsbereich „Küche, Cafeteria und Hauswirtschaft“ befürwortet, um zu klären, ob eine Aufnahme in einem Bereich möglich wäre, wo die Kenntnisse und Ausbildung als Bäcker verwertbar wären, ggf. als Vorbereitung auf eine Umschulung im Bereich Kochen. Die Beklagte bewilligte dem Versicherten mit Bescheid vom 07.03.2003 die Teilnahme an der 12-monatigen Trainingsmaßnahme. Dauer der Maßnahme war vom 02.05.2003 bis 30.04.2004. Am 30.04.2003 beantragte der Versicherte die Gewährung von Fahrtkosten, die die Beklagte mit Bescheid vom 26.05.2003 als ergänzende Leistungen zur Rehabilitation bewilligte. Ferner gewährte die Beklagte Übergangsgeld in Höhe von 30,67 € kalendertäglich.

Mit Schreiben vom 10.02.2004 teilte das BTZ D. mit, dass der Versicherte im Trainingsverlauf nur sehr geringe Fortschritte gemacht habe und es immer wieder zu gesundheitlichen Krisen und Ausfallzeiten gekommen sei. Bereits im September 2003 sei ihm geraten worden, sich in klinische Behandlung zu begeben. Er habe jedoch das Training fortführen wollen. Nach seinem Weihnachtsurlaub habe er das Training am 22.01.2004 wieder aufgenommen. Bereits am 2. Tag habe er mitgeteilt, dass er sich nicht mehr in der Lage fühle, die Maßnahme fortzuführen. Nach der Mittagspause sei er nicht mehr belastbar und könne sich nicht konzentrieren. Die tägliche Arbeitszeit sei zunächst auf 5 Stunden reduziert worden und man habe ihm geraten, sich möglichst rasch in tagesklinische Behandlung zu begeben. Auch aus Sicht des Maßnahmenträgers habe die Weiterführung des beruflichen Trainings so keinen Sinn mehr gemacht. Der Versicherte werde nun am 11.02.2004 in die Tagesklinik G. aufgenommen. Es werde - wie bereits telefonisch am 09.02.2004 besprochen - deshalb empfohlen das Training aus gesundheitlichen Gründen abzubrechen. Der Versicherte benötige eine längerfristig angelegte Therapie, um an seiner Problematik grundlegend etwas zu ändern. Der Versicherte habe die Maßnahme über fast 10 Monate durchgehalten und so sicherlich eine gewisse Motivation gezeigt. Es werde deshalb für möglich gehalten, dass ein erneutes Training Erfolg versprechend sein könnte, wenn es dem Versicherten in nächster Zeit tatsächlich gelänge, durch Tagesklinik und Therapie eine dafür ausreichende Stabilität und Belastbarkeit zu erreichen.

Nach Anhörung des Versicherten mit Schreiben vom 12.02.2004 und seiner Betreuerin, Frau B. Z., die mit Schreiben vom 26.02.2004 bestätigte, dass der Gesundheitszustand des Versicherten eine erfolgreiche Beendigung der Maßnahme nicht zulasse und eine Beendigung der Leistungen der LVA zum Ende des Monats Februar 2004 nachvollziehbar und gerechtfertigt sei, hob die Beklagte (LVA Rheinprovinz) mit Bescheid vom 01.03.2004 den „Bescheid vom 07.03.2003 über die Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer beruflichen Trainingsmaßnahme, unseren Übergangsgeldbescheid vom 27.05.2003 sowie den Fahrtkostenbescheid vom 26.05.2003 gemäß § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - mit Ablauf des Monats Februar 2004 (zum 01.03.2004) auf und beenden die Leistung mit dem 29.02.2004“. Der Gesundheitszustand und der damit verbundene Aufenthalt in der Tagesklinik G. ab dem 11.02.2004 lasse eine erfolgreiche Beendigung der Maßnahme nicht zu. Dies bedeute eine Änderung in den Verhältnissen. Somit werde die Leistung mit dem 29.02.2004 beendet. Die Betreuerin habe mit Schreiben vom 25.02.2004 ihr Einverständnis hierzu erklärt.

Abschriften dieses Bescheides ergingen an die IKK N., die Agentur für Arbeit A-Stadt und an das BTZ D..

Im Abschlussbericht des BTZ vom 01.03.2004 wurde auf tiefgehende psychische Probleme des Versicherten hingewiesen. Er sei zurzeit nicht in der Lage, ein berufliches Training kontinuierlich und Erfolg versprechend zu bewältigen. Seine psychischen Probleme würden komplex und zu tiefgehend erscheinen. Man habe den Versicherten zunächst - allerdings ohne Erfolg - immer wieder im Maßnahmenverlauf geraten, wenn er sich schon nicht in eine stationäre oder teilstationäre Behandlung habe begeben mögen, dann zumindest mit einer ambulanten Therapie zu beginnen. Ende Januar 2004 habe er sich schließlich doch zu einer teilstationären Behandlung entschlossen und sei am 11.02.2004 in die Tagesklinik G. aufgenommen worden. Das Training sei deshalb auf Empfehlung des BTZ zum 29.02.2004 abgebrochen worden. Ein möglicher Neubeginn oder eine Wiederaufnahme des beruflichen Trainings im BTZ sei in erster Linie von der weiteren gesundheitlichen Entwicklung des Versicherten abhängig. Allerdings benötige er nach Ansicht des BTZ eine längerfristig angelegte Therapie, um an seiner Problematik grundlegend etwas zu ändern. Ab einem gewissen Zeitpunkt könnte diese Therapie sicherlich dann auch trainingsbegleitend weitergeführt werden.

Mit Schreiben vom 06.06.2004 teilte die Betreuerin des Versicherten der Beklagten mit, dass die teilstationäre Behandlung in der Tagesklinik G. bereits seit längerem beendet sei und der Kläger nunmehr ambulant bei der Psychiaterin Dr. G. weiter versorgt werde. Die Stabilisierung seines Gesundheitszustandes habe im Versicherten den Wunsch aufkommen lassen, sich wieder seiner beruflichen Rehabilitation zu widmen. Durch die Bezugsbetreuerin der Wohngruppe der Freien Beratungsstelle für Psychotherapie e. V. in A-Stadt habe er von dem Reha-Projekt „Arbeit und Integration“ erfahren, sich dort bereits vorgestellt und möchte dort an einer Maßnahme teilnehmen. Es werde um Überprüfung und Mitteilung gebeten, ob der Bescheid vom 07.03.2003 über die Bewilligung einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer beruflichen Trainingsmaßnahme nochmals wieder aufleben könne oder ob ein ganz neuer Antrag gestellt werden müsse. Das Schreiben möge als entsprechender Antrag gewertet werden.

Mit Schreiben vom 15.06.2004 übersandte die Beklagte der Betreuerin des Versicherten einen neuen Formblattantrag auf Leistungen zur Teilhabe mit der Bitte, diesen ausgefüllt und unterschrieben zurückzureichen. Mit Schreiben vom 25.07.2004 teilte die Betreuerin mit, dass Angaben über den beruflichen Werdegang nicht gemacht werden könnten. Der Betreute sei momentan nur äußerst schwer zur Kooperation zu bewegen. Der Formblattantrag im Übrigen war ausgefüllt und (nur) von der Betreuerin des Versicherten unterschrieben und mit Datum 25.07.2004 zurückgereicht worden. Ein Eingangsstempel der Beklagten ist auf diesem Antrag nicht zu finden. Am 29.07.2004 wurde im Rahmen der Sachbearbeitung des Antrags von der Beklagten festgestellt, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt seien und deshalb die Agentur für Arbeit A-Stadt, also die Klägerin, zuständig sei.

Mit Schreiben vom 29.07.2004 leitete die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an die Klägerin weiter. Diese bestätigte mit Schreiben vom 20.10.2004 den Eingang des Schreibens und wies darauf hin, dass sie nach § 14 Abs. 1 S. 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX - vorläufige Leistungen zu erbringen habe. Nach § 14 Abs. 4 SGB IX werde vorsorglich ein Erstattungsanspruch geltend gemacht. Der Versicherte habe bereits bis zum 29.02.2004 eine berufliche Trainingsmaßnahme auf Kosten der LVA Rheinprovinz absolviert. Der Erstattungsanspruch werde zu gegebener Zeit beziffert.

Mit Schreiben vom 26.10.2004 wies die Beklagte den Erstattungsanspruch der Klägerin zurück. Der Versicherte erfülle für den Reha-Antrag vom 28.07.2004 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr, so dass die Beklagte hierfür nicht mehr zuständig sei. Leistungen zur Teilhabe seien im Reha-Entlassungsbericht von September 2002 angeregt worden, woraufhin die Trainingsmaßnahme bewilligt worden sei. Diese sei jedoch vorzeitig beendet worden. Der Vorgang sei seinerzeit abgeschlossen worden. Aus diesem Grunde liege aufgrund der Reha-Neuantragstellung die Zuständigkeit bei der Agentur für Arbeit.

Mit Schreiben vom 01.12.2004 wies die Klägerin darauf hin, dass ihres Erachtens die Trainingsmaßnahme hätte fortgesetzt werden müssen, nachdem der Aufenthalt des Versicherten in der Tagesklinik beendet gewesen sei. Die Zuständigkeit der Beklagten ende nicht in Folge des Abbruches der Maßnahme. Es werde um Übersendung des entsprechenden Bescheides, der zur Beendigung der Maßnahme geführt haben solle, gebeten.

Mit Schreiben vom 04.03.2005 übersandte die Beklagte den von der Klägerin angeforderten Bescheid und wies darauf hin, dass das Leistungsverfahren im Sinne der Zuständigkeitsregelung des § 126 Abs. 1 S. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - abgeschlossen sei, wenn die Leistung zur Teilhabe erbracht worden oder anderweitig erledigt sei. Für weitere Leistungen zur Teilhabe sei die Zuständigkeit erneut zu prüfen. Der Abbruch der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben stelle somit die Beendigung des Leistungsverfahrens dar.

Die Klägerin gewährte dem Versicherten sodann eine „erweiterte Berufsfindung“ beim Verein Arbeiten und Integration e.V. RLHK A-Stadt vom 02.05.2005 bis 31.07.2007 zur Feststellung von Grundfähigkeiten, Diagnostik, Vermittlung von Schlüsselqualifikationen und beruflichen Kenntnissen, Erprobung in unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern (Maßnahme nach § 102 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III - mit grunds. Anspruch auf Übg). In dem hierbei erstellten psychologischen Gutachten vom 20.07.2005 wurde festgehalten, dass der Versicherte aufgrund seiner Borderline-Persönlichkeit gegenwärtig auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht wettbewerbsfähig sei. Ihm fehle derzeit die notwendige psychische Stabilität und die Fähigkeit, mit möglichen zwischenmenschlichen Konflikten dauerhaft adäquat umzugehen. Durch Fleiß, Sorgfalt und eine hohe Motivation habe er im beschützten Rahmen dennoch überzeugen und gute Leistungen erbringen können. Eine kontinuierliche Betätigung in der Werkstatt für angepasste Arbeit sei im Hinblick auf den Aufbau von Selbstvertrauen unbedingt sinnvoll. Sie sei durch verhaltenstherapeutische ambulante Psychotherapie zu begleiten. Eine Überprüfung der Leistungsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt sei in 1 - 2 Jahren zu empfehlen.

Am 16.01.2006 wurde der Versicherte in das Eingangsverfahren in der Werkstatt für angepasste Arbeit GmbH (WfaA) A-Stadt aufgenommen, das der Versicherte in der Zeit vom 16.01. - 15.04.2006 absolvierte. Eine Übernahme in den Berufsbildungsbereich der WfbM ist aufgrund der hohen Fehlzeiten von über 50% nicht erfolgt. Das Reha-Verfahren ruhte anschließend aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes des Versicherten, der dadurch nicht arbeits- bzw. werkstattfähig gewesen sei. Nach Wiederherstellung der Werkstattfähigkeit sei eine Aufnahme in das 1. Jahr des Berufsbildungsbereiches der WfaA geplant.

Mit Schreiben vom 21.03.2006 wies die Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen der A. darauf hin, dass ihrer Ansicht nach der Rehabilitationsbedarf in Zusammenhang mit der medizinischen Leistung stehe. Der Versicherte sei bis 29.02.2004 in einer Reha-Maßnahme gewesen, die durch Krankheit unterbrochen worden sei. Das Ziel der Rehabilitation sei dadurch lediglich unterbrochen gewesen. Da sich der Versicherte erneut in einer medizinischen Reha befunden habe, könne der Reha-Antrag vom 28.07.2004 nicht als „Neuantrag“ gewertet werden. Außerdem habe er den Antrag innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der medizinischen Leistungen bei der Beklagten gestellt, so dass eine Zuständigkeit nach § 11 Abs. 2 a SGB VI vorliege.

Mit Schreiben vom 15.05.2006 wies die Beklagte darauf hin, dass § 11 Abs. 2 a SGB VI vorliegend nicht anwendbar sei, weil sich der Kläger nicht in einer medizinischen Reha-Maßnahme, sondern sich auf Kosten seiner Krankenkasse in teilstationärer Behandlung befunden habe.

In einem internen Schreiben der Agentur für Arbeit A-Stadt an die Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen vom 15.08.2006 wurde mitgeteilt, dass der Versicherte aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes derzeit nicht arbeits- bzw. werkstattfähig sei. Somit seien auch keine weiteren Rehamaßnahmen zurzeit geplant. Nach Wiederherstellung der Werkstattfähigkeit sei eine Aufnahme in das 1. Jahr des Berufsbildungsbereichs der WfaA geplant. Seit dem 16.01.2006 seien folgende Zahlungen geleistet worden:

– Maßnahmekosten Werkstatt: 4.277,00 €

– Übergangsgeld 1.971,06 €

– Krankenversicherung 524,38 €

– Pflegeversicherung 60,64 €

Die Kosten, die bis zum 16.01.2006 aufgewendet worden seien, seien dem Schreiben vom 10.02.2006 zu entnehmen.

In einer Gesprächsnotiz des Landesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen vom 02.11.2006 wurde festgehalten, dass der Versicherte tatsächlich vom 02.03.2005 bis 31.07.2005 an der erweiterten Berufsfindungsmaßnahme teilgenommen habe. Es handele sich nicht um eine „TM“. Die Kosten hierfür seien vollständig von der ARGE getragen worden, auch die Maßnahme- und Fahrtkosten. Die Maßnahmekosten hierfür seien falsch beziffert worden. Sie würden 3.550,00 € betragen. Der Versicherte habe sich bisher nicht wieder gemeldet.

Mit Schreiben vom 30.11.2006 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie für den Versicherten Leistungen für das Eingangsverfahren in der WfbM in Höhe von 6.833,08 € erbracht habe. Es werde vorsorglich ein Anspruch auf Erstattung der genannten Kosten geltend gemacht. Eine detaillierte Aufstellung der entstandenen Kosten war dem Schreiben nicht beigefügt.

Mit Schreiben vom 11.12.2006 lehnte die Beklagte die Befriedigung des Erstattungsanspruchs unter Hinweis auf den geführten Schriftverkehr ab.

Mit Bescheid vom 25.01.2007 teilte die Klägerin dem Versicherten mit, dass die „Maßnahme bei der Werkstatt für angepasste Arbeit mit Ablauf des Eingangsverfahrens, 15.04.2006 aus gesundheitlichen Gründen beendet“ werde. Das Verfahren zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliches Rehabilitationsverfahren) sei daher abzuschließen. Der Antrag vom 03.08.2004 werde als erledigt betrachtet. Sollte er später nochmals Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Anspruch nehmen wollen, seien die Voraussetzungen auf Antrag erneut zu prüfen.

Am 12.03.2008 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.391,08 € zu zahlen. Zur Begründung hat die Klägerin angegeben, die Beklagte habe dem Versicherten ab dem 02.05.2003 Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben bewilligt. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX umfassten die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern. Als der Versicherte im Februar 2004 die Maßnahme abgebrochen habe, sei die gesetzlich geforderte dauerhafte Eingliederung des Versicherten noch nicht abgeschlossen gewesen. Die Maßnahme sei ab dem 02.05.2005 fortgesetzt worden. Es handele sich demgemäß um eine einheitliche Maßnahme, die am 02.05.2003 in Zuständigkeit der Beklagten begonnen habe.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 26.01.2010 als unbegründet abgewiesen. Ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nach § 14 Abs. 4 SGB IX bestehe nicht, weil der Versicherte gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die von der Klägerin bewilligten beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen habe. Es fehle an der Unzuständigkeit der Klägerin. Sie habe eine ihr obliegende Maßnahme der Arbeitslosenversicherung erbracht, nicht aber Rehabilitationskosten vorgestreckt, für die die Beklagte aufzukommen hätte. Der Versicherte habe die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nicht erfüllt. Auch Nr. 2 sei nicht erfüllt, weil der Kläger keine Erwerbsminderungsrente bezogen habe. Er habe im Antragszeitpunkt keine 180 Versicherungsmonate erreicht gehabt. Der Antrag vom 28.07.2004 sei auch als neuer Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und nicht als bloße Weiterbewilligung der begonnenen Maßnahmen zu verstehen. Die von der Beklagten mit Bescheid vom 07.03.2003 bewilligte Maßnahme sei aufgrund der Einschätzung des die Maßnahme durchführenden Berufstrainingszentrums D. wegen der psychischen Probleme des Versicherten durch Abbruch beendet worden. Die Unmöglichkeit, aus gesundheitlichen Gründen weiter an der Reha-Maßnahme teilzunehmen, könne - wie hier geschehen - zum Anlass genommen werden, die Reha-Maßnahme zu beenden, wenn die lange Zeit einer gesundheitsbedingten Unterbrechung es ausschließe, dass der Versicherte die vorgesehene Maßnahme erfolgreich beenden könne (unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 28.10.1982, Az. 8 RK 35/81). Die Beklagte habe vorliegend keine Möglichkeit mehr gesehen, den Versicherten aufgrund seiner psychischen Probleme in absehbarer Zeit in das Berufsleben wieder zu integrieren, weshalb die Maßnahme abgebrochen worden sei. Hätte die Beklagte die Weiterführung oder ein Wiederaufgreifen des Verfahrens bei wieder hergestellter Rehafähigkeit des Versicherten gewollt, hätte sie ihn im Bescheid darauf hingewiesen. Die Beklagte habe deshalb keine Unterbrechung, sondern einen Abbruch der Maßnahme vorgenommen. Die Prognose der Beklagten sei im Ergebnis auch bestätigt worden, da die Klägerin dem Versicherten auch erst nach einem dreiviertel Jahr eine Berufsfindungsmaßnahme zugestanden und ihn anschließend in das Eingangsverfahren der WfB gebracht habe. Im Hinblick auf die von der Beklagten aufgrund des Ausnahmetatbestandes des § 11 Abs. 2 a Nr. 2 SGB VI erbrachte Einzelmaßnahme sei jedenfalls bis zum Beginn dieser Maßnahme im Sinne der Rechtsprechung des BSG kein Gesamtplan aufzustellen gewesen.

Zur Begründung der hiergegen am 11.03.2010 zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung weist die Klägerin darauf hin, dass die von der Beklagten bewilligte Rehabilitationsmaßnahme aufgrund der Schwere der psychischen Erkrankung des Versicherten vorzeitig beendet worden sei, weil mit einem erfolgreichen Abschluss der Maßnahme nicht mehr zu rechnen gewesen sei. In Anschluss daran sei der Versicherte in eine medizinische Maßnahme eingemündet mit der Absicht, daran anschließend die unterbrochene Rehamaßnahme fortzusetzen. Dieser Ablauf sei insbesondere bei Menschen mit schwerwiegenden psychischen Problemen nicht selten. Das einmal begonnene Reha-Verfahren und damit die Zuständigkeit des Reha-Trägers entsprechend der Zielsetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX ende erst, wenn die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft gesichert sei. Die Tatsache, dass eine konkrete Einzelmaßnahme der Rehabilitation faktisch ende, besage für sich allein noch nicht, dass damit auch schon die Rehabilitation als gesamtheitliches Verfahren ihr Ende finde. Vielmehr sei hierfür ein darauf bezogener Endigungstatbestand erforderlich (BSG, Urteil vom 23.04.1992, Az.: 13/5 RJ 12/90). Die Beendigung des Reha-Verfahrens habe die Beklagte dem Versicherten zu keiner Zeit „rechtskräftig“ mitgeteilt. Der Bescheid der Beklagten vom 01.03.2004 beziehe sich ausschließlich auf die Beendigung der Maßnahme und die Aufhebung des Bezuges von Übergangsgeld und Fahrtkosten. Sofern die Beklagte mit diesem Bescheid auch die Beendigung des Reha-Verfahrens habe mitteilen wollen, habe sie mit dieser Vorgehensweise die ihr nach dem Ersten Buch Sozialgesetzbuch - SGB I - obliegenden Aufklärungspflichten verletzt und insbesondere eine Beratung über die damit verbundenen Konsequenzen für den Versicherten nicht durchgeführt. Beweis hierfür sei das Schreiben des Versicherten vom 06.06.2004, in dem er nach Stabilisierung seines Gesundheitszustandes bei der Beklagten nach der Möglichkeit des Wiederauflebens des Bescheides vom 07.03.2003 nachgefragt bzw. sich über die Notwendigkeit einer erneuten Antragstellung erkundigt habe. Das Sozialgericht setze in seinem Urteil in unzulässiger Weise das Maßnahmenende nach Abbruch mit dem Ende des Reha-Verfahrens gleich. Nach der Rechtsprechung des BSG bleibe die Verpflichtung eines Rehabilitationsträgers zur Reha bestehen, bis entweder der Versicherte dauerhaft in das Erwerbsleben eingegliedert sei oder aber die mangelnde Erfolgsaussicht weiterer beruflicher Reha-Maßnahmen festgestellt werde. Hierzu hätte die Beklagte jedoch die Möglichkeiten unter arbeitsmarktlichen Gesichtspunkten klären müssen, was nicht erfolgt sei. Auch der Umstand, dass der Versicherte sich während der bewilligten Maßnahme in Behandlung der Tagesklinik habe begeben müssen, hätte die Beklagte verpflichtet, den weiteren Verlauf abzuwarten. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Bestandskraft des Aufhebungsbescheids vom 01.03.2004 berufen, da sich der Versicherte lediglich damit einverstanden erklärt habe, augenblicksbedingt die aktive Teilnahme an der konkreten Einzelmaßnahme vorübergehend einzustellen, nicht jedoch den Willen gezeigt habe, die Rehabilitation insgesamt nicht mehr fortsetzen zu wollen. Bereits die kurze Zeitspanne zwischen dem Abbruch der Maßnahme Ende Februar 2004 und der erneuten Antragstellung am 25.07.2004 widerlege die fälschlicherweise von der Beklagten vertretene und vom Sozialgericht bestätigte Auffassung, dass der Versicherte beruflich nicht mehr integrierbar gewesen sei. Der zeitlich verzögerte Anfang der weiteren beruflichen Reha sei ausschließlich auf Verfahrensabläufe zurückzuführen.

Der Senat hat die Klägerin mit Schreiben vom 21.09.2011 u. a. darauf hingewiesen, dass es fraglich sei, ob die Klägerin ihre Erstattungsansprüche rechtlich ausreichend geltend gemacht habe oder ob diese verjährt seien. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 19.12.2011 erwidert, dass die Berufung weiterhin aufrechterhalten werde, dass aber die Kosten für die erweiterte Berufsfindungsmaßnahme (02.05.2005 - 31.07.2005) nicht mehr erstattungsfähig verjährt seien. Im Übrigen werde nochmals darauf hingewiesen, dass die Beklagte einen der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 16.06.1994, Az 13 RJ 79/93) entsprechenden Bescheid über die Beendigung des Rehaverfahrens nie erlassen habe. Der Bescheid über die Beendigung der bewilligten Maßnahme alleine reiche hierzu nicht aus.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.01.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die für die Zeit vom 16.01.2006 - 15.04.2006 entstandenen Kosten für die an den Versicherten O. G. erbrachten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Höhe von 6.833,08 € zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.01.2010 zurückzuweisen.

Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten der Klägerin, die Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

Gründe

Die form- und fristgerecht gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht mit seinem Urteil vom 26.01.2010 einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung entstandener Kosten nach § 14 Abs. 4 SGB IX abgelehnt.

Nach § 14 Abs. 4 SGB IX erstattet ein Rehabilitationsträger, der eigentlich für die Erbringung von Leistungen zur Rehabilitation zuständig gewesen wäre, die Aufwendungen für den tatsächlich leistenden Rehabilitationsträger nach dessen Rechtsvorschriften. Die Vorschrift des § 14 Abs. 4 SGB IX stellt nach Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) eine vorrangige und auch ausschließliche Anspruchsgrundlage für die Erstattungsansprüche des sog. zweitangegangenen Leistungsträgers dar, der über die Regelung des § 14 Abs. 1 SGB IX zu einer umfassenden Leistungsprüfung und -gewährung nach allen denkbaren sozialrechtlichen Regelungen verpflichtet ist (vgl. BSG Urteil vom 26.06.2007, Az. B 1 KR 34/06 R). Er modifiziert die in den §§ 102 ff. SGB X enthaltenen Erstattungsansprüche für die besondere Situation bei der Gewährung von Leistungen der Rehabilitation nach § 14 SGB X (vgl. hierzu auch Götze, in: Hauck/Noftz, SGB X, § 14 Rdnrn. 25 ff. m.w.N.)

Der Versicherte O. G. hatte unstreitig über seine Betreuerin am 25.07.2004 einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben bei der Beklagten gestellt. Die Beklagte hat den Antrag nach Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen an die Klägerin mit Schreiben vom 29.07.2004 weitergeleitet, weil sie mangels Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 SGB VI für die Leistungsgewährung ihrer Ansicht nach nicht (mehr) zuständig sei. Die Klägerin hat aufgrund dieser Weiterleitung schließlich Leistungen in Form einer erweiterten Berufsfindung in der Zeit vom 02.05.2005 bis 31.07.2007 bewilligt sowie Leistungen im Eingangsverfahren einer Werkstatt für behinderte Menschen in der Zeit vom 16.01.2006 - 15.04.2006, obwohl sie der Ansicht war, dass die Beklagte weiterhin der leistungszuständige Rehabilitationsträger gewesen wäre.

§ 14 Abs. 1 SGB IX verpflichtet den angegangenen Rehabilitationsträger zu einer Prüfung seiner Leistungszuständigkeit innerhalb einer Frist von 14 Tagen. Kommt er zu der Überzeugung, er sei - aus welchem Grund aus immer - nicht zur Leistung verpflichtet, hat er den Reha-Antrag an den seiner Meinung nach zuständigen Rehabilitationsträger abzugeben - hier die A., Agentur für Arbeit A-Stadt -, der dann den Leistungsanspruch des Versicherten auf die beantragte Rehabilitationsleistung unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen und ggf. zu gewähren hat. Die Regelung des § 14 Abs. 1 SGB IX dient dem Interesse des Versicherten an einer schnellstmöglichen Entscheidung über seinen Leistungsantrag und auf schnelle, umfassende Erbringung der notwendigen Rehabilitationsleistungen, die nicht durch Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den beteiligten oder potentiellen Leistungsträgern (Reha-Träger) belastet oder gar behindert werden soll. Dementsprechend sieht § 14 Abs. 4 SGB IX für diesen Fall einen besonderen Erstattungsanspruch für den zweitangegangenen Leistungsträger vor. Er soll, weil er für den eigentlich zuständigen Reha-Träger Leistungen kraft Gesetzes erbringen musste, dadurch keinen Nachteil erleiden, dass er dem gesetzlichen Auftrag in § 14 SGB IX entspricht.

Der konkrete Zeitpunkt des Eingangs des Antrags vom 25.07.2004 bei der Beklagten ist zwar in den Akten nicht erfasst. Eine Weiterleitung an die Klägerin ist aber bereits mit Schreiben vom 29.07.2004 erfolgt und bei der Klägerin auch am 02.08.2004 eingegangen, so dass die Beklagte den Antrag innerhalb der in § 14 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB IX genannten Zwei-Wochenfrist an die Klägerin weitergeleitet hatte. Diese ist damit - ob zu Recht oder zu Unrecht - als zweitangegangener Leistungsträger für die Erbringung der Leistungen zur Rehabilitation kraft Gesetzes zuständig, wobei sie die möglichen Leistungen aus allen denkbaren sozialrechtlichen Regelungen zu prüfen und zu ermitteln hat, also für die Klägerin über die Regelungen des SGB III hinaus auf alle anderen Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung und die dort vorgesehenen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Der Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 SGB X setzt weiter voraus, dass ein anderer Rehaträger, nämlich der erstangegangene Rehaträger, vorliegend also die Beklagte, leistungszuständig gewesen wäre. Die Beklagte war aber für die Leistungsgewährung nicht (mehr) zuständig, weil es sich bei dem Antrag vom 25.07.2004 um einen neuen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehandelt hat und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistungen nach § 11 SGB VI nicht mehr gegeben waren.

Die Beklagte kann grundsätzlich ein zuständiger Träger für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 iVm § 5 Nr. 1, 2 und 4 SGB IX sein. Die Leistungsverpflichtung im Falle einer konkreten Antragstellung hängt aber davon ab, dass die im SGB VI genannten Leistungsvoraussetzungen erfüllt werden (§ 7 S. 2 SGB IX). Gemäß § 10 SGB VI erhalten Versicherte - wie vorliegend der Versicherter Gertsen - Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilnahme am Arbeitsleben, wenn sie die persönlichen Voraussetzungen im Sinne des § 10 SGB VI erfüllen, d. h. wenn ihre Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und durch entsprechende Maßnahmen gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Erwerbsfähigkeit des Versicherten gemindert oder doch zumindest erheblich gefährdet gewesen ist.

Für die am 25.07.2004 beantragte Maßnahme fehlen jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Dieser Umstand ist zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig. Streit besteht darüber, ob die Beklagte aufgrund der bereits erbrachten Leistungen der medizinischen Rehabilitation und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in den Jahren 2002 und 2003 weiterhin leistungsverpflichteter Reha-Träger bleibt und es auf den Abbruch der einzelnen Maßnahme eben gerade nicht ankommt, weil die Beklagte unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles von Anfang an einen Teilhabeplan zu erstellen gehabt hätte, innerhalb dessen die notwendigen Einzelmaßnahmen, ggf. auch mit zeitlichen Unterbrechungen, erbracht werden müssten, die die Beklagte auch selbst zu überwachen und zu organisieren gehabt hätte.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen zur Rehabilitation durch die Beklagte waren am 03.07.2002 gegeben, weil eine Gefährdung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten Gertsen bestand und die notwendigen Pflichtbeitragszeiten iSd § 11 Abs. 2 SGB VI gegeben waren. Der Versicherte hatte sich bereits vor seinem Aufenthalt in der Reha-Klinik O. beim BTZ D. vorgestellt. Die Beklagte bewilligte die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aufgrund der Empfehlung im Entlassungsbericht der Klinik O., in der der Versicherte eine Leistung zur stationären medizinischen Rehabilitation auf Kosten der Beklagten absolvierte. Damit lagen auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die anschließende Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben vor, weil § 11 Abs. 2 a Nr. 1 SGB VI erfüllt war. Nach § 11 Abs. 2 a SGB VI werden Leistungen zur Teilhabe an Versicherte auch erbracht, wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre (Nr. 1) oder wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind (Nr. 2). Entgegen dem Wortlaut der Vorschrift wird ein unmittelbarer Anschluss der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an die medizinischen Rehaleistungen von der Rechtsprechung nicht gefordert, verlangt wird lediglich eine entsprechende zeitliche Nähe (BSG, Urteil vom 20.10.2009, Az B 5 R 44/08 R, Rdnr 39, veröffentlicht bei juris).

Eine fortbestehende Leistungszuständigkeit der Beklagten besteht - entgegen der Ansicht der Klägerin - vorliegend nicht. Entscheidend ist bereits, dass die Beklagte dem Versicherten lediglich eine Einzelmaßnahme zur beruflichen Rehabilitation bewilligt hatte. Es sollte zunächst lediglich die Belastbarkeit des Versicherten für eine mögliche berufliche Rehabilitation geprüft werden, nachdem der Versicherte sich sehr lange wegen einer psychischen Erkrankung in stationärer, teilstationärer und ambulanter Behandlung befunden hatte. Die Rehaklinik O. hatte die Durchführung einer Leistung zur beruflichen Rehabilitation für sinnvoll erachtet. Zwischen dem Versicherten, der Beklagten und dem Maßnahmenträger BTZ A-Stadt bestand Einigkeit, die Belastbarkeit des Versicherten im Rahmen der bewilligten Teilnahme im Trainingsbereich Küche, Cafeteria und Hauswirtschaft zu prüfen. Die Beklagte bewilligte dem Versicherten die Teilnahme an dieser 12 Monate dauernden Trainingsmaßnahme (zuzüglich Übergangsgeld und Fahrtkosten). Es erfolgte weder eine Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach, noch wurde vor Bewilligung der Leistung ein Gesamtplan erstellt, der eine schrittweise Heranführung des Versicherten in den ersten Arbeitsmarkt bzw. in seinen bisher ausgeübten Beruf vorbereiten sollte. Ein nicht existenter Teilhabeplan kann aber allein durch Verweisung auf die allgemeinen gesetzlichen Regelungen des SGB VI und des SGB IX nicht existent gemacht werden (BSG, Urteil vom 07.09.2010, Az. B 5 R 104/08 R, veröffentlicht bei juris). Fehlt es an einem Teilhabeplan im Sinne einer übergreifenden Regelung bis hin zur Wiedereingliederung in das Arbeitsleben, besteht für den Versicherten grundsätzlich auch kein Vertrauensschutz auf künftig zu erbringende Leistungen gegenüber dem einmal tätig gewordenen Rehaträger. Mangels entsprechender Grundentscheidung besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten, einen nicht existenten Bewilligungsbescheid dem Grunde nach wieder nach § 48 SGB X aufzuheben.

Die Beklagte hatte dem Versicherten lediglich eine konkrete Trainingsmaßnahme für die Dauer von 12 Monaten bewilligt, die der Versicherte jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht fortführen und auch nicht beenden konnte. Der Versicherte hatte sich am 11.02.2004 in eine länger andauernde, teilstationäre Krankenbehandlung begeben und war nicht in der Lage, die Trainingsmaßnahme bis zum Endzeitpunkt, dem 30.04.2004, fortzuführen oder diese nach Genesung wieder aufzunehmen. Maßnahmeträger und Beklagte hatten damals eine Prognoseentscheidung getroffen, wonach der Versicherte eine erhebliche Zeit und eine entsprechend intensive medizinische Behandlung seiner Borderline-Erkrankung benötigte. Diese Prognoseentscheidung war nicht offensichtlich unrichtig. Vielmehr hat sich diese Prognoseentscheidung der Beklagten auch im weiteren Verlauf als durchaus zutreffend herausgestellt (vgl. hierzu das psychologische Gutachten der Klägerin aus dem Jahr 2005, wonach der Versicherte wegen seiner Borderline-Persönlichkeit nicht fähig sei, in den Berufsausbildungsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen überführt zu werden).

Vorliegend war der Gesundheitszustand des Versicherten infolge seiner psychischen Erkrankung erheblich beeinträchtigt, offenbar dergestalt, dass nicht absehbar war, ob der Versicherte überhaupt eine berufliche Eingliederung oder eventuell eine berufliche Neuorientierung schaffen konnte. Die Beklagte hat deshalb in den Jahren 2002 und 2003 zunächst Einzelmaßnahmen gewähren können, um letztlich abzuklären, welche Rehaleistungen für den Versicherten sinnvoll sein könnten. Die vom 02.05.2003 bis 30.04.2004 laufende Trainingsmaßnahme im BTZ D. konnte vom Versicherten aus gesundheitlichen Gründen nicht zu Ende geführt werden und wurde im Einverständnis mit dem Versicherten bzw. seiner Betreuerin auch beendet. Die Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 07.03.2003 durch den bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 01.03.2004 nach § 48 SGB X war auch rechtmäßig, weil in dem Gesundheitszustand des Klägers eine wesentliche Änderung eingetreten war, und zwar spätestens im Februar 2003, als er sich in teilstationäre psychiatrische Behandlung begeben musste. Dabei handelte es sich nicht um eine erneute medizinische Rehabilitation, wie dies die Klägerin vorgetragen hat, sondern um eine Leistung der Krankenbehandlung nach dem SGB V mit entsprechender Kostentragung durch den zuständigen Krankenversicherungsträger. Sie stellt deshalb keinen Brückentatbestand im Sinne des § 11 Abs. 2 a SGB VI dar.

Die Beklagte hat deshalb zu Recht die bewilligte Maßnahme, nämlich Teilnahme am Trainingsbereich im BTZ A-Stadt für die Dauer von 12 Monaten in der Zeit vom 02.05.2003 bis 30.04.2004 wegen der Erkrankung des Versicherten ab dem 11.02.2004 mit Wirkung zum 28.02.2004 beendet und den Bewilligungsbescheid vom 07.03.2003 nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 SGB X (sowie die Bescheide über die Bewilligung von Übergangsgeld und Fahrtkosten) mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Beklagte musste sich auch nicht gehalten sehen, die Maßnahme lediglich zu unterbrechen. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit führen nicht automatisch zu einer Beendigung der Maßnahme, sondern sind - wie etwa in einem Arbeitsverhältnis - als Störungen in der Maßnahme grundsätzlich so lange und in einem solchen Umfang hinzunehmen, als dadurch der Erfolg der Maßnahme nicht gefährdet wird. Für Krankheitstage besteht generell auch weiterhin Anspruch auf Übergangsgeld, obwohl die Maßnahme nicht besucht werden kann. Der Versicherte hatte die Maßnahme verhältnismäßig lang durchgehalten, bis ab September 2003 gehäufte Abwesenheitszeiten eingetreten sind. Der Maßnahmenträger hatte von sich aus der Beklagten mitgeteilt, dass eine Fortsetzung der Trainingsmaßnahme sinnlos sei, weil der psychische Zustand des Versicherten eine nachhaltige und intensive Behandlung erfordert hatte, der Versicherte auch nicht belastbar war und sich am 11.02.2004 in teilstationäre Behandlung begeben hatte. Im Zeitpunkt der „Neuantragstellung“ am 25.07.2004 war die Maßnahme, die die Beklagte ursprünglich bewilligt hatte, bereits abgelaufen, eine Teilnahme nicht mehr möglich. Der Versicherte hatte laut Mitteilung seiner Betreuerin im Schreiben vom 06.06.2004 während der Behandlung wieder neuen Mut geschöpft und sich nun für eine andere Maßnahme im Zusammenhang mit seiner betreuten Wohngruppe interessiert. Wenn aber (noch) kein Teilhabeplan (in Zusammenwirken mit dem Versicherten) erstellt ist, die bewilligte Maßnahme wegen einer fehlenden Rehafähigkeit des Versicherten abgebrochen werden muss und auch nicht nur eine Unterbrechung der Teilnahme an der Maßnahme wegen Krankheit vorliegt, muss ein neuer Antrag an den potentiellen Rehaträger gestellt werden, der dann im Antragszeitpunkt die notwendigen persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erneut zu prüfen hat (so auch BSG, Urteil vom 16.06.1994, Az. B 13 RJ 79/93, Rdnr 47, veröffentlicht bei juris). Dies kann - wie im vorliegenden Fall - durchaus zu dem Ergebnis führen, dass sich die Zuständigkeit für die Erbringung von Leistungen der Rehabilitation deshalb ändert und wie hier die Zuständigkeit der Klägerin für die zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben entsteht. Entscheidend ist somit der Umstand, welcher Reha-Bedarf ermittelt wurde, ob es bereits einen Teilhabeplan über diesen Rehabedarf gibt, den es umzusetzen gilt und/oder ob gegebenenfalls eine Bewilligung von Rehaleistungen dem Grunde nach erfolgt ist. Ist wie hier eine Leistung zur Teilhabe zur Abklärung der Leistungsmöglichkeiten und der Belastbarkeit des Versicherten bewilligt worden und kann diese nicht bis zum Ende durchgeführt werden, ist die gewährte Leistung nach § 48 SGB X aufzuheben. Die Ausgestaltung des Rehaverfahrens dient gerade nicht dazu, die Belastung von anderen Rehaträgern zu vermeiden, sobald sich ein Rehaträger für zuständig erachtet hat. Ziel ist ausschließlich die effiziente und umfassende Eingliederung des Versicherten in das Erwerbsleben, zurück in seine ausgeübte Tätigkeit oder die berufliche Neuorientierung, die nicht durch Zuständigkeitsstreitigkeiten der Rehaträger gestört werden soll. Wurde gegenüber dem Versicherten ein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen, dass und welche Leistungen von einem Rehaträger geplant sind, die auch aufeinander aufbauen (wie etwa medizinische Rehabilitation und Wiedereingliederung in das Erwerbsleben, vgl. Urteil BSG vom 16.06.1994, a.a.O.), muss es bei der Zuständigkeit des Rehaträgers verbleiben, auch wenn zeitliche Unterbrechungen im Rehaverfahren eintreten. Dies ist hier aber gerade nicht der Fall.

Die von der Klägerin erbrachten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an den Versicherten stellten im Übrigen auch eine andere, umfassendere Maßnahme dar, die auf eine Aufnahme in der Werkstatt für behinderte Menschen ausgerichtet war. Diese Leistungen stellen deshalb auch nicht die bloße Fortsetzung der von der Beklagten begonnenen beruflichen Rehabilitation dar. Die Klägerin hat in einem internen Vermerk festgehalten, dass es sich dabei nicht lediglich um eine Trainingsmaßnahme gehandelt habe und die Kosten in vollem Umfang von der ARGE getragen worden seien. Die Klägerin hat ihrerseits die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen, nachdem es hier ebenfalls nicht gelang, den Versicherten in den Berufsausbildungsbereich der WfaA zu überführen.

Die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 SGB IX sind somit nicht gegeben. Die Klägerin war für die Erbringung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an den Versicherten Gertsen aufgrund des Antrags vom 25.07.2004 der zuständige Leistungsträger.

Im Übrigen wäre ein Erstattungsanspruch von der Klägerin auch nicht rechtswirksam gegenüber der Beklagten geltend gemacht worden und kann wegen der Ausschlussfrist von 1 Jahr nach § 111 SGB X auch nicht mehr rechtswirksam geltend gemacht werden. Nach § 111 SGB X, der entsprechend auf den Erstattungsanspruch des § 14 Abs. 4 SGB X anzuwenden ist, kann der Erstattungsanspruch nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Die rein vorsorgliche Anzeige eines Erstattungsanspruchs - wie die Klägerin dies vorliegend gemacht hat - ist für die Vermeidung der Ausschlussfrist des § 111 SGB X nicht ausreichend (Roller, in: v. Wulffen, SGB X, 7. Aufl.,2010, § 111 Rdnr 13 ff. m. w. N.).

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 30.11.2006 der Beklagten lediglich mitgeteilt, dass sie für den Versicherten Leistungen für das Eingangsverfahren in der WfbM in Höhe von 6.833,08 € erbracht habe, ohne dies im einzelnen zu beziffern. Eine Auflistung der entstandenen Kosten existiert lediglich in einem internen Schreiben der Klägerin, das der Beklagten nicht zugegangen ist. Die Klägerin hat insoweit ausdrücklich nur vorsorglich einen Erstattungsanspruch der genannten Kosten geltend gemacht. Dies ist jedoch zur Wahrung der Ausschlussfrist nach § 111 SGB X nicht ausreichend.

Gleiches gilt für die in der Zeit vom 02.05.2005 bis 31.07.2005 entstandenen Kosten. Hier findet sich in den Akten der Klägerin der interne Hinweis, dass zum einen der Betrag falsch beziffert worden sei. Richtig seien statt 3.558,00 € 3.550,00 €. Die Kosten seien vollständig von der ARGE getragen worden, auch die Maßnahme- und Fahrtkosten. Diese Kosten wurden von der Klägerin aber ebenfalls nicht gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Lediglich mit Schreiben vom 20.10.2004, mit dem die Klägerin den Eingang des weitergeleiteten Rehaantrages mit Schreiben der Beklagten vom 29.07.2004 bestätigt hatte, hatte die Klägerin „vorsorglich einen Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 SGB III“ (gemeint war wohl ein Anspruch nach § 14 Abs. 4 SGB IX) geltend gemacht. Die Klägerin hat auf den entsprechenden Hinweis des Senats bereits mit Schriftsatz vom 10.12.2011 eingeräumt, dass der Erstattungsanspruch für diese Maßnahme zwar angemeldet worden sei, eine Bezifferung sei mit Schreiben vom 30.11.2006 jedoch nur für die Kosten des Eingangsverfahrens in der WfbM erfolgt. Die Kosten für die erweiterte Berufsfindungsmaßnahme (02.05.2005 - 31.07.2005) seien somit nicht mehr erstattungsfähig verjährt.

Nach alledem ist die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 26.01.2010 als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

Der Streitwert des Verfahrens ist nach § 52 GKG auf 10.391,08 € festzusetzen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 17. Sept. 2015 - L 19 R 193/10

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 17. Sept. 2015 - L 19 R 193/10

Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 17. Sept. 2015 - L 19 R 193/10 zitiert 21 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 14 Leistender Rehabilitationsträger


(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen um

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 6 Rehabilitationsträger


(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein: 1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,2. die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,3. die Träger der gesetzlichen

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 5 Leistungsgruppen


Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden erbracht: 1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,3. unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,4. Leistungen zur Teilhabe an Bildung und5. L

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 10 Persönliche Voraussetzungen


(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, 1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und2. bei denen vora

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 111 Ausschlussfrist


Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpun

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 4 Leistungen zur Teilhabe


(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung 1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,2. Einschr

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 11 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen


(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung1.die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder2.eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen. (2) Für die L

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 102 Ergänzende Leistungen


(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Wintergeld als Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld und Arbeitgeber haben Anspruch auf Erstattung der von ihnen zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung, soweit für diese Zwecke

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 7 Vorbehalt abweichender Regelungen


(1) Die Vorschriften im Teil 1 gelten für die Leistungen zur Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen z

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 126 Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung


Für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung sind in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. Dies gilt auch für die Anwen

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 14 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten


Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. Unterlässt er dies, gilt ein an ih

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 17. Sept. 2015 - L 19 R 193/10 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 17. Sept. 2015 - L 19 R 193/10 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Urteil, 07. Sept. 2010 - B 5 R 104/08 R

bei uns veröffentlicht am 07.09.2010

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Juli 2008 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22.

Referenzen

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

Für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung sind in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. Dies gilt auch für die Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Wintergeld als Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld und Arbeitgeber haben Anspruch auf Erstattung der von ihnen zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung, soweit für diese Zwecke Mittel durch eine Umlage aufgebracht werden.

(2) Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von bis zu 2,50 Euro je ausgefallener Arbeitsstunde gezahlt, wenn zu deren Ausgleich Arbeitszeitguthaben aufgelöst und die Inanspruchnahme des Saison-Kurzarbeitergeldes vermieden wird.

(3) Mehraufwands-Wintergeld wird in Höhe von 1,00 Euro für jede in der Zeit vom 15. Dezember bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezahlt, die auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt sind. Berücksichtigungsfähig sind im Dezember bis zu 90 Arbeitsstunden, im Januar und Februar jeweils bis zu 180 Arbeitsstunden.

(4) Die von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Bezieherinnen und Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld werden auf Antrag erstattet.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten im Baugewerbe ausschließlich für solche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann.

(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung

1.
die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
2.
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
3.
die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
4.
die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(2) Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses Buches und der für die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalles so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden.

(3) Leistungen für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder werden so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit Kindern ohne Behinderungen betreut werden können. Dabei werden Kinder mit Behinderungen alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre Sorgeberechtigten intensiv in Planung und Gestaltung der Hilfen einbezogen.

(4) Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderungen werden gewährt, um diese bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder zu unterstützen.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung

1.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder
2.
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.

(2) Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die

1.
in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
2.
innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
3.
vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
§ 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. Für die Leistungen nach § 15a an Kinder von Versicherten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat.

(2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,

1.
wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder
2.
wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.

(3) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.

(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung

1.
die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
2.
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
3.
die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
4.
die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(2) Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses Buches und der für die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalles so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden.

(3) Leistungen für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder werden so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit Kindern ohne Behinderungen betreut werden können. Dabei werden Kinder mit Behinderungen alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre Sorgeberechtigten intensiv in Planung und Gestaltung der Hilfen einbezogen.

(4) Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderungen werden gewährt, um diese bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder zu unterstützen.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. Unterlässt er dies, gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück am siebenten Tage nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tage nach der Absendung als zugegangen. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung

1.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder
2.
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.

(2) Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die

1.
in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
2.
innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
3.
vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
§ 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. Für die Leistungen nach § 15a an Kinder von Versicherten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat.

(2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,

1.
wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder
2.
wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.

(3) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. Unterlässt er dies, gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück am siebenten Tage nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tage nach der Absendung als zugegangen. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung

1.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder
2.
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.

(2) Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die

1.
in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
2.
innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
3.
vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
§ 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. Für die Leistungen nach § 15a an Kinder von Versicherten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat.

(2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,

1.
wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder
2.
wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.

(3) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.

(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:

1.
die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
2.
die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,
3.
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
4.
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
5.
die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
6.
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie
7.
die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5.

(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.

(3) Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zuständigkeit der Jobcenter nach § 6d des Zweiten Buches für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Rehabilitationsbedarf fest. Sie beteiligt das zuständige Jobcenter nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und berät das Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches. Das Jobcenter entscheidet über diese Leistungen innerhalb der in Kapitel 4 genannten Fristen.

Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden erbracht:

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
4.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
5.
Leistungen zur sozialen Teilhabe.

(1) Die Vorschriften im Teil 1 gelten für die Leistungen zur Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen. Das Recht der Eingliederungshilfe im Teil 2 ist ein Leistungsgesetz im Sinne der Sätze 1 und 2.

(2) Abweichend von Absatz 1 gehen die Vorschriften der Kapitel 2 bis 4 den für die jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen vor. Von den Vorschriften in Kapitel 4 kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2.
bei denen voraussichtlich
a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder
bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.

(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder
2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.

(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung

1.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder
2.
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.

(2) Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die

1.
in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
2.
innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
3.
vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
§ 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. Für die Leistungen nach § 15a an Kinder von Versicherten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat.

(2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,

1.
wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder
2.
wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.

(3) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Juli 2008 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22. September 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen Kosten auch für das Berufungs- und Revisionsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte den Kalendermonat März 2002 als Bemes-sungszeitraum zugrunde legen muss, um das Übergangsgeld des Klägers für dessen Berufs-findung/Arbeitserprobung vom 22.4. bis 3.5.2002 und die Ausbildung zum Maschinenbautechniker vom 16.9.2002 bis 16.7.2004 zu berechnen.

2

Der Kläger, ein gelernter Werkzeugmacher, beantragte am 30.1.2001 Leistungen zur beruflichen Rehabilitation. Im Februar/März 2001 nahm er an einer vierwöchigen stationären medizinischen Leistung zur Rehabilitation teil. Die Kurärzte entließen ihn arbeitsfähig und empfahlen langfristig eine berufliche Neuorientierung für eine weniger wirbelsäulenbelastende Tätigkeit. Anschließend war der Kläger wieder im erlernten Beruf tätig.

3

Mit Bescheid vom 12.6.2001 lehnte es die Beklagte ab, dem Kläger berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation zu gewähren, weil seine Erwerbsfähigkeit weder erheblich gefährdet noch gemindert sei. Diesen Ablehnungsbescheid erklärte sie im Widerspruchsverfahren für gegenstandslos und stellte nunmehr Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes in Aussicht (Teilabhilfebescheid vom 14.1.2002). Unter dem 19.2.2002 bewilligte sie dem Kläger "eine Berufsfindung/Arbeitserprobung, um für die Auswahl berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation … Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit angemessen berücksichtigen zu können". Für die Dauer dieser Maßnahme erhielt der Kläger auf der Grundlage des Tarifentgelts von März 2002 Übergangsgeld iHv kalendertäglich 40,22 € (Bescheid vom 3.5.2002 in der Fassung des Bescheides vom 7.8.2002). Nachdem ihm die Beklagte eine Ausbildung zum Maschinenbautechniker als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt hatte (Bescheid vom 11.7.2002), bewilligte sie ihm Übergangsgeld auf der Basis des Tarifentgelts von August 2002 iHv kalendertäglich 42,18 € (Bescheid vom 26.9.2002). Die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 3.5., 7.8. und 26.9.2002 wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 17.12.2002).

4

Diese Bescheide hat das SG Augsburg aufgehoben und die Beklagte verurteilt, das Übergangsgeld für die Berufsfindung/Arbeitserprobung und die Ausbildung zum Maschinenbautechniker unter Zugrundelegung des Monatslohns von März 2002 zu bewilligen (Urteil vom 22.9.2005). Auf die Berufung der Beklagten hat das Bayerische LSG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 29.7.2008): Zu Recht habe die Beklagte das Übergangsgeld nicht nach dem Nettoentgelt berechnet, das der Kläger im März 2002 erzielt habe. Denn maßgeblicher Bemessungszeitraum sei Oktober 2000. Dies sei der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Leistung, die mit der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme begonnen habe und mit der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben abgeschlossen worden sei. Medizinische und berufsfördernde Maßnahmen seien Teile eines Gesamtplans mit einheitlicher Zielsetzung. An das Vorliegen eines derartigen Gesamtplans, aus dem sich die Einheitlichkeit des Rehabilitationsverfahrens ableiten lasse, dürften keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es reiche vielmehr aus, wenn bei Beendigung einer medizinischen Leistung die Erforderlichkeit einer berufsfördernden Leistung objektiv feststehe. Die Einheitlichkeit des Rehabilitationsverfahrens diene der Verwaltungsvereinfachung und sei ein elementarer Grundsatz des Rehabilitationsrechts. Im Falle von Zwischen- oder Übergangsbeschäftigungen solle dieser Grundsatz Ungerechtigkeiten, Zufälligkeiten oder Manipulationsmöglichkeiten im Einzelfall ausschließen. Wirkten Arbeitgeber und Arbeitnehmer kollusiv zusammen, so könnten sie das Arbeitsentgelt aus der Zwischenbeschäftigung im Bemessungszeitraum künstlich hoch halten, um das Übergangsgeld zu manipulieren. Außerdem bestehe die Gefahr von Fehlanreizen, wenn der Versicherte zwischen zwei Rehabilitationsmaßnahmen eine hoch bezahlte, aber nicht leidensgerechte Tätigkeit aufnehme und so das Rehabilitationsziel gefährde. Schließlich müsse das Entgelt aus Zwischenbeschäftigungen auch deshalb unberücksichtigt bleiben, weil es häufig wegen der rehabilitationsbedürftigen Erkrankung gemindert sei. Deshalb sei unbeachtlich, dass der Kläger - anders als im Regelfall zu erwarten - mit seiner Zwischenbeschäftigung im März 2002 ein höheres Nettoentgelt verdient habe als vor Beginn der Kurmaßnahme. Wie sich aus § 301 Abs 1 Satz 1 SGB VI ergebe, seien für die Berechnung des Übergangsgeldes die §§ 20 bis 27 SGB VI in ihrer bis zum 30.6.2001 geltenden Fassung (aF) weiter anzuwenden, weil der Kläger berufliche Rehabilitationsleistungen vor dem 1.7.2001 beantragt habe. Die Übergangsvorschrift des Art 67 Abs 1 SGB IX vom 19.6.2001 (BGBl I 1046) werde für Teilhabeleistungen nach dem SGB VI durch § 301 SGB VI als speziellere und daher vorrangige Regelung verdrängt.

5

Mit der Revision, die das LSG zugelassen hat, rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts: Das Übergangsgeld sei nach den Vorschriften des SGB IX zu berechnen, weil die Berufsfindung/Arbeitserprobung und die Ausbildung zum Maschinenbautechniker erst nach dem Inkrafttreten des SGB IX begonnen hätten. Für diesen Fall ordne Art 67 Abs 1 SGB IX die Anwendbarkeit des SGB IX an. Gemäß § 47 Abs 1 Satz 1 SGB IX sei für Berechnung des Regelentgelts von dem letzten vor Beginn der Leistung oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum auszugehen. Dies sei vorliegend März 2002 gewesen. Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Rehabilitationsverfahrens führe zu keinem anderen Ergebnis, weil die Beklagte keinen einheitlichen Rehabilitationsplan aufgestellt habe. Hiervon könne bei einer Zeitspanne von über einem Jahr zwischen dem Abschluss der medizinischen Rehabilitationsleistung und dem Beginn der beruflichen Rehabilitation keine Rede mehr sein. Dies bestätige § 49 SGB IX, wonach die Kontinuität der Berechnungsgrundlage nur erhalten bleibe, wenn die weitere Maßnahme direkt im Anschluss, dh im zeitlichen Abstand von höchstens vier Wochen, durchgeführt werde.

6

           

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Juli 2008 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22. September 2005 zurückzuweisen.

7

           

Die Beklagte, die dem Berufungsurteil weitgehend beipflichtet, beantragt schriftsätzlich,

        

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist begründet.

9

Zu Unrecht hat das LSG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 3.5., 7.8. und 26.9.2002 und der Widerspruchsbescheid vom 17.12.2002 verletzen den Kläger in seinen Rechten, weil sie das kalendertägliche Übergangsgeld während der Berufsfindung/Arbeitserprobung und während der Ausbildung zum Maschinenbautechniker nicht auf der Grundlage des maßgeblichen - höheren - Nettoentgelts für den Monat März 2002 feststellten. Die Revision führt daher zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

10

1. Entgegen der Auffassung des LSG ergeben sich Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes für beide Maßnahmen aus Teil 1 Kapitel 6 des SGB IX. Dieses Gesetz ist am 1.7.2001 in Kraft getreten (Art 68 Abs 1 SGB IX) und bestimmt seither die Rechtsfolgen für grundsätzlich alle einschlägigen Sachverhalte.

11

a) Der Anspruch des Klägers auf Übergangsgeld für die Zeit der Berufsfindung/Arbeitserprobung vom 22.4. bis 3.5.2002, auf den es für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts ankommt (BSGE 53, 229 = SozR 2200 § 1241 Nr 21), folgt aus § 45 Abs 3 SGB IX. Hiernach haben Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen Anspruch auf Übergangsgeld wie bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Zeitraum, in dem die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt wird (§ 33 Abs 4 Satz 2 SGB IX)und sie wegen der Teilnahme kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen. Im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben leisten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 45 Abs 2 Nr 2 SGB IX Übergangsgeld nach Maßgabe dieses Buches und der §§ 20 und 21 SGB VI. Auch nach dem Recht des SGB IX handelt es sich bei dem Anspruch auf Übergangsgeld um einen von dem Anspruch auf die Maßnahme zur Teilhabe (§ 5 SGB IX) selbst strikt zu unterscheidenden besonderen und ergänzenden (§ 44 Abs 1 Nr 1 SGB IX) Anspruch, der folglich auch durch einen besonderen Verwaltungsakt (Bescheid) zuerkannt/festgestellt wird (vgl zum Verhältnis des Übergangsgeldes zu den Maßnahmen der Rehabilitation nach altem Recht: Urteil des Senats vom 21.3.2001 - SozR 3-2600 § 20 Nr 1 S 3 ff). Er entsteht daher bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen mit der tatsächlichen Durchführung der Maßnahme als besonderem "Versicherungsfall". Nichts anderes gilt hinsichtlich Funktion und Rechtsnatur des Übergangsgeldes für Fälle der vorliegenden Art, in denen sich der Anspruch auf diese Leistung aus der Rechtsfolgenverweisung in § 45 Abs 3 SGB IX ergibt. Der gesamte insofern leistungsbegründende Sachverhalt, insbesondere also die Teilnahme an der Berufsfindung/Arbeitserprobung vom 22.4. bis 3.5.2002, hat sich vorliegend nach Inkrafttreten des SGB IX vollzogen und unterliegt damit dessen Regelungen, auf die die damit gemäß § 45 Abs 2 Nr 2 SGB IX ebenfalls in ihrer Fassung ab dem 1.7.2001 anzuwendenden § 20 Abs 1 Nr 1, § 21 Abs 1 SGB VI jeweils - deklaratorisch - (zurück-)verweisen.

12

Vorrangiges Spezialrecht ist nicht einschlägig. So kommt vorliegend zunächst keine Anwendung der Vorgängerregelung des § 45 Abs 3 SGB IX, des zum 30.6.2001 aufgehobenen (Art 6 Nr 16 iVm Art 68 Abs 1 SGB IX) § 20 Abs 1 Satz 2 SGB VI über diesen Zeitpunkt hinaus in Betracht. Gemäß § 300 Abs 2 SGB VI sind nämlich aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzes nach dem Zeitpunkt der Aufhebung nur noch auf einen bis dahin "bestehenden Anspruch" anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Am 30.6.2001 hatte der Kläger aber für die Zeit der "Teilnahme" an der erst vom 22.4. bis 3.5.2002 durchgeführten Berufsfindung/Arbeitserprobung noch keinen durchsetzbaren Anspruch (§ 194 Abs 1 BGB) auf Übergangsgeld (vgl zum Begriff des Anspruchs: BSG SozR 3-2600 § 301 Nr 1 S 2). Nichts anderes (§ 300 Abs 5 SGB VI) ergibt sich aus § 301 Abs 1 Satz 1 SGB VI, wonach für "Leistungen zur Teilhabe" unter bestimmten Voraussetzungen altes Recht weiter anzuwenden ist. Die Anwendung der Norm setzt zunächst voraus, dass unter dem erst zum 1.7.2001 eingeführten Rechtsbegriff der "Leistungen zur Teilhabe" übergangsrechtlich vor diesem Zeitpunkt beantragte Maßnahmen zur "Rehabilitation" zu verstehen sind (vgl in diesem Sinne auch BT-Drucks 11/4124 S 206). Hiervon ausgehend ist der Anspruch auf Übergangsgeld vom sachlichen Anwendungsbereich der Vorschrift nicht erfasst. Das Übergangsgeld ist nämlich eine die Rehabilitationsmaßnahme ergänzende Leistung (§ 20 Abs 1 Nr 1 SGB VI aF, § 28 SGB VI aF)der Rehabilitation, nicht aber selbst eine Maßnahme zur Rehabilitation (vgl BSGE 53, 229 = SozR 2200 § 1241 Nr 21 und Urteil des Senats vom 21.3.2001, aaO). Auch dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass auch nach altem Recht Übergangsgeld für die Zeit der Teilnahme an einer Berufsfindung oder Arbeitserprobung erst auf Grund der Rechtsfolgenverweisung in § 20 Abs 1 Satz 2 SGB VI aF zu leisten war. Aus demselben Grund scheidet schließlich die Anwendung der Übergangsbestimmung des Art 67 Abs 1 SGB IX aus, wonach für "Leistungen zur Teilhabe" in bestimmten Fällen anstelle des SGB IX altes Recht (§ 20 Abs 1 Satz 2 SGB VI) weiter gilt.

13

b) Auch die Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes während der ebenfalls vollständig in die Zeit nach dem 30.6.2001 fallenden Ausbildung des Klägers zum Maschinenbautechniker richten sich nach Teil 1 Kapitel 6 des SGB IX. § 45 Abs 2 Nr 2 SGB IX kommt insofern unmittelbar zur Anwendung. Die vorstehenden Ausführungen zum anwendbaren Recht gelten im Übrigen entsprechend.

14

2. Der Kläger hat während der zwölftägigen Arbeitserprobung/Berufsfindung dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld "wie bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" (§ 45 Abs 3 SGB IX). Der Wert des Rechts auf Übergangsgeld ist nach §§ 46 ff SGB IX zu berechnen.

15

Gemäß § 46 Abs 1 Satz 1 SGB IX werden der Berechnung des Übergangsgeldes grundsätzlich 80 vom Hundert (vH) des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt) zugrunde gelegt, höchstens jedoch das in entsprechender Anwendung des § 47 berechnete Nettoarbeitsentgelt; hierbei gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Ist - wie hier - das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen, gilt der 30. Teil des in dem letzten vor Beginn der Leistung abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt (§ 47 Abs 1 Satz 3 SGB IX).

16

Bei der Ermittlung des Regelentgelts ist auf März 2002 als Bemessungszeitraum abzustellen, weil dies der letzte Kalendermonat ist, der abgerechnet worden war, bevor die Berufsfindung/Arbeitserprobung am 22.4.2002 begann. An diesem Tag hatte der Arbeitgeber das im Vormonat erzielte Arbeitsentgelt bereits vollständig errechnet, sodass es ohne Weiteres ausgezahlt bzw überwiesen werden konnte (vgl dazu BSG SozR 3-2200 § 182 Nr 8 S 31; Karmanski in Niesel/Brand, 5. Aufl 2010, § 160 RdNr 39; Schütze in Hauck/Haines, SGB IX, K § 47 RdNr 17). "Leistung" iS von § 47 Abs 1 Satz 3 SGB IX ist dabei grundsätzlich die (Haupt-)Maßnahme (Einzelleistung zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben einschließlich Berufsfindung und Arbeitserprobung iS von § 45 Abs 3 SGB IX), von der die unterhaltssichernde (Neben-)Leistung - Übergangsgeld - akzessorisch abhängt. Von dieser isolierten Betrachtung der jeweiligen Einzelmaßnahme kann auch nicht allein deshalb abgesehen werden, weil ggf mehrere Maßnahmen zeitlich aufeinanderfolgen. Andernfalls wären die einschränkenden Voraussetzungen des § 49 SGB IX weitgehend obsolet. In dieser Vorschrift normiert der Gesetzgeber selbst die Bedingungen abschließend, unter denen ausnahmsweise auf frühere Abrechnungszeiträume zurückgegriffen werden darf (sog Kontinuität der Bemessungsgrundlage). Neben dieser gesetzlichen Regelung besteht für die erweiternde Auslegung des Leistungsbegriffs in § 47 Abs 1 Satz 3 SGB IX kein Raum.

17

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist vorliegend nicht auf den zuletzt abgerechneten Kalendermonat vor Beginn der medizinischen Rehabilitation abzustellen, an der der Kläger ab dem 21.2.2001 teilgenommen hat. Denn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Halbs 1 SGB IX iVm § 21 Abs 3 SGB VI sind nicht erfüllt. Nach § 49 Halbs 1 SGB IX wird bei der Berechnung ergänzender Leistungen zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt nur ausgegangen, wenn Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen haben und im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt wird. Der Kläger hat für die Zeit der vierwöchigen stationären medizinischen Leistung zur Rehabilitation bis zum 22.3.2001 Übergangsgeld bezogen. Die Berufsfindung/Arbeitserprobung, die 13 Monate später am 22.4.2002 begann, ist aber nicht "im Anschluss daran" ausgeführt worden.

18

"Anschluss" iS von § 49 Halbs 1 SGB IX ist zunächst nicht gleichbedeutend mit einem nahtlosen Zusammenhang zwischen dem Bezug einer Entgeltersatzleistung und dem Beginn der Maßnahme zur Teilhabe(so bereits BSGE 51, 193, 195 = SozR 2200 § 1241b Nr 4). Zwar hat dieser Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch (vgl dazu nur Wank, Die Auslegung von Gesetzen, 2. Aufl 2001, § 5 I 1, S 50) die Bedeutung "unmittelbar (da)nach" (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl 2000, Nr 8 zu Anschluss; Duden, Bd 10, Bedeutungswörterbuch, 3. Aufl 2002, Nr 3b zu Anschluss; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Bd 1, 3. Aufl 1999, Nr 3b zu Anschluss). Ein Verständnis in diesem restriktiven Sinne kommt jedoch im vorliegenden Kontext, auf den es für das Verständnis unbestimmter Rechtsbegriffe in besonderer Weise ankommt, nicht in Betracht. Selbst dort, wo das Gesetz in einschlägigen Zusammenhängen die engere Formulierung "unmittelbar anschließend" (§ 51 Abs 1 SGB IX) verwendet, ist kein nahtloser Übergang erforderlich (Senatsurteil vom 29.1.2008 - SozR 4-3250 § 51 Nr 1 RdNr 31; BSG SozR 4-3250 § 28 Nr 3 RdNr 22). Dem Gesetzgeber des SGB IX war zudem bekannt, dass die Rechtsprechung zu den Vorgängernormen von § 49 Halbs 1 SGB IX dem dortigen Begriff "im Anschluss" das Erfordernis der Nahtlosigkeit nicht entnommen hatte. Weder § 49 SGB IX noch den sog Materialien kann entnommen werden, dass mit dem Inkrafttreten des SGB IX trotz des unveränderten Wortlauts ein anderes Verständnis maßgeblich sein und ein ausreichender Zusammenhang nur bei Fehlen jeder zeitlichen Lücke als gegeben angesehen werden sollte.

19

Die gesetzliche Bestimmung "im Anschluss" kann andererseits im Wege der Auslegung schon deshalb nicht abschließend quantifiziert werden, weil damit der vom Gesetzgeber gewählte unbestimmte Rechtsbegriff durch ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal ersetzt würde (vgl zu diesem Gesichtspunkt bereits BSG, SozR 3-4100 § 59c Nr 3 S 11). Ob im Sinne der Ausnahmeregelung des § 49 SGB IX ein zwar nicht nahtloser, wohl aber hinreichend zügiger Anschluss der den Anspruch auf Übergangsgeld begründenden Maßnahme zur Teilhabe an den Vorbezug von ua Übergangsgeld gegeben ist, kann vielmehr nur einzelfallbezogen unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieser Norm bestimmt werden(vgl BSGE 51, 193, 195 = SozR 2200 § 1241b Nr 4).

20

Ähnlich § 16 RehaAnglG in der bis 30.6.2001 geltenden Fassung und ihm entsprechend weiteren Vorschriften für die verschiedenen Rehabilitationsträger, wie etwa § 1241b RVO(vgl hierzu BSGE 51, 193 = SozR 2200 § 1241b Nr 4), soll auch der diese Regelungen zusammenfassende (vgl BT-Drucks 14/5074, 110) § 49 SGB IX einerseits die Kontinuität der Leistungen gewährleisten und andererseits der Verwaltungsvereinfachung dienen(vgl BSGE 51, 193 = SozR 2200 § 1241b Nr 4 und BSG SozR 3-4100 § 59c Nr 3 S 11). Allerdings kann die Gewährleistung von Kontinuität im Sinne einer Fortgeltung der Bemessungsgrundlage einer früher bezogenen Leistung im Blick auf die regelmäßig vorzunehmende Bemessung des Übergangsgeldes auf der Grundlage des der konkreten Maßnahme zur Teilhabe vorangehenden Bemessungszeitraums nach den §§ 46, 47 SGB IX nur dann in Betracht kommen, wenn sich nicht zwischenzeitlich eine andere Leistungsgrundlage gebildet hat oder hätte bilden können(vgl zum früheren Recht BSG SozR 3-4100 § 59c Nr 3 S 11). Andernfalls wäre eine von Zufälligkeiten freie und den Lebensstandard des Versicherten ausreichend widerspiegelnde Bemessung des Übergangsgeldes nicht gewährleistet.

21

Auch insofern kann in Anlehnung an das bis zum 30.6.2001 geltende Recht davon ausgegangen werden, dass ein die Anwendung von § 49 SGB IX rechtfertigender und die Bildung einer anderen Lebensgrundlage in diesem Sinne ausschließender "Anschluss" immer dann gegeben ist, wenn der zeitliche Abstand zwischen dem Ende des früheren Leistungsbezuges und dem Beginn der Maßnahme zur Teilhabe weniger als vier Wochen beträgt(vgl BSGE 51, 193 = SozR 2200 § 1241b Nr 4). Die Anwendung dieser Untergrenze rechtfertigt sich auch für das geltende Recht entsprechend daraus, dass in vorbestehender Übereinstimmung mit den Regelungen für das Krankengeld (vgl § 47 Abs 2 SGB V)auch für die Bemessung des dem Übergangsgeld zugrunde liegenden Regelentgelts auf einen Zeitraum von wenigstens vier Wochen abgestellt wird (§ 47 Abs 1 Satz 1 SGB IX), um dessen Höhe nicht von der zufälligen Verdiensthöhe weniger Tage abhängig zu machen (vgl BSGE 51, 193 = SozR 2200 § 1241b Nr 4). Um dies zu vermeiden, wird in derartigen Fällen gemäß § 49 SGB IX auch für die Bestimmung der Höhe des nunmehr ergänzend zu zahlenden Übergangsgeldes auf das bereits der früheren Leistung zugrunde liegende und auf einen ausreichenden Bemessungszeitraum bezogene Arbeitsentgelt abgestellt. Im Regelfall (BSG SozR 3-4100 § 59c Nr 3 S 11) darf daher die Unterbrechung zwischen dem Übergangsgeld und der vorher bezogenen Entgeltersatzleistung nicht länger als vier Wochen dauern (BSGE 58, 175, 177 = SozR 4100 § 59 Nr 3; BSG, Urteil vom 30.5.1985 - 11a RA 52/84 - Juris). Bereits ein neuer Entgeltabrechnungszeitraum auf der Grundlage tatsächlicher Arbeitserbringung von mindestens vier Wochen begründet dagegen eine neue Lebensgrundlage (BSG aaO). Dem Urlaubsentgelt kommt demgegenüber die Indizwirkung des Arbeitsentgelts nicht zu; hier kann auch bei einer mehr als vierwöchigen Lücke der Zusammenhang erhalten bleiben (BSGE 58, 175, 177 = SozR 4100 § 59 Nr 3).

22

Einen fortbestehenden Zusammenhang hat das BSG trotz eines mehr als vierwöchigen Abstandes im Rahmen von § 59c AFG auch dann erwogen, wenn sich Maßnahmen, die auf einem Gesamtplan beruhen, aus technischen Gründen verzögern(offen gelassen in BSGE 58, 175, 177 = SozR 4100 § 59 Nr 3). Unter anderem in derartigen Fällen könnte in Betracht kommen, dass sich Maßnahmen zur Teilhabe als Einheit in der Weise darstellen, dass gemeinsamer Bezugszeitraum für die Bemessung des Übergangsgelds während aller Teilleistungen der letzte abgerechnete Kalendermonat vor der ersten Maßnahme ist und alle weiteren iS von § 49 SGB IX "im Anschluss" ausgeführt werden. Derartigen Überlegungen ist für den vorliegenden Zusammenhang nicht weiter nachzugehen.

23

Denn es liegen keine Sachgründe vor, die den zeitlichen Abstand von 13 Monaten zwischen der medizinischen Rehabilitationsleistung, die am 21.3.2001 endete, und der Berufsfindung/Arbeitserprobung, die am 22.4.2002 begann, überbrücken könnten. Beide Maßnahmen sind nämlich schon keine funktional aufeinander bezogenen (Teil-)Leistungen einer übergreifenden (Gesamt-)Maßnahme, die ausnahmsweise den Rückgriff auf weiter zurückliegende Abrech-nungszeiträume rechtfertigen würde. Ein solches "ganzheitliches" Rehabilitationsgeschehen, das Zwischenbeschäftigungen bei der Regelentgeltbestimmung unberücksichtigt lässt, liegt nur vor, wenn es auf einem einheitlichen, in sich zusammenhängenden und frühzeitig festgelegten "Teilhabeplan" beruht (vgl dazu Schütze in Hauck/Haines, SGB IX, K § 47 RdNr 22 sowie § 4 der Gemeinsamen Empfehlung über die nahtlose, zügige und einheitliche Erbringung von Leistungen zur Teilhabe nach § 12 Abs 1 Nr 1 bis 3 iVm § 13 Abs 1, Abs 2 Nr 5 SGB IX vom 22.3.2004; zum früheren "Gesamtplan" nach § 5 Abs 3 Satz 2 RehaAnglG, der zum 30.6.2001 außer Kraft getreten ist, vgl BSGE 75, 30, 32 = SozR 3-4100 § 59 Nr 6 S 31).

24

Medizinische Rehabilitation und Berufsfindung/Arbeitserprobung beruhten vorliegend nicht auf einem rehabilitativen Gesamtkonzept, das bereits § 5 Abs 3 Satz 2 RehaAnglG unter dem Begriff des "Gesamtplans" kannte und das nun unter den Begriff des "Teilhabeplans" zu fassen ist. Denn die Beklagte hatte nach Abschluss der medizinischen Rehabilitation durch Bescheid vom 12.6.2001 weitere Leistungen zur Teilhabe ausdrücklich abgelehnt und damit jedes eventuell vorhandene Vertrauen in die Existenz eines übergreifenden Gesamtkonzepts zerstört. Dass die Beklagte diese Entscheidung später durch Abhilfebescheid vom 14.1.2002 revidierte, dem Kläger zunächst Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes in Aussicht stellte und dann mit Bescheid vom 19.2.2002 die Berufsfindung/Arbeitserprobung gewährte, kann ein ursprünglich inexistentes Gesamtkonzept nicht rückwirkend entstehen lassen. Folglich sind medizinische Rehabilitation sowie Berufsfindung/Arbeitserprobung - was die Berechnung des Übergangsgeldes angeht - nicht als Bestandteile einer Gesamtmaßnahme, sondern isoliert als eigenständige Einzelleistungen zu betrachten. Maßgeblicher Bemessungszeitraum für die Berufsfindung/Arbeitserprobung ist somit der Monat März 2002.

25

3. Während der Ausbildung zum Maschinenbautechniker ist Übergangsgeld ab dem 16.9.2002 ebenfalls auf der Grundlage des im Monat März 2002 erzielten Entgelts zu zahlen. Dies folgt ebenfalls aus §§ 46 ff SGB IX, auf die § 21 Abs 1 SGB VI nF verweist. Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich hiernach nach Teil 1 Kapitel 6 SGB IX, soweit die Absätze 2 bis 4 - wie hier - nichts Abweichendes bestimmen. In Anwendung der vorstehend geschilderten Grundsätze ist für die Bemessung des Übergangsgeldes nicht auf August 2002, dem zuletzt abgerechneten Kalendermonat vor Beginn der (Haupt-)Leistung (Ausbildung zum Maschinenbautechniker), abzustellen. Denn die Berufsfindung/Arbeitserprobung, die am 3.5.2002 endete, und die Ausbildung zum Maschinenbautechniker, die am 16.9.2002 begann, sind funktional ineinander greifende (§ 10 Abs 1 Satz 1 SGB IX) und zusammenwirkende (§ 11 SGB IX) Teilleistungen einer übergreifenden (Gesamt-)Maßnahme, die auf einem einheitlichen, in sich zusammenhängenden und frühzeitig festgelegten Teilhabeplan beruhen. Wie sich bereits aus dem Bewilligungsbescheid vom 19.2.2002 ergibt, führte die Beklagte die Berufsfindung/Arbeitserprobung durch, "um für die Auswahl berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation … Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit" des Klägers "angemessen berücksichtigen zu können". Die Berufsfindung/Arbeitserprobung sollte nach dem erkennbaren Konzept der Beklagten also nur Vorstufe einer sich daran anschließenden Teilhabeleistung sein. Diese funktionale Verknüpfung der beiden Leistungen rechtfertigt die Annahme eines "ganzheitlichen" Rehabilitationsgeschehens, das Zwischenbeschäftigungen bei der Regelentgeltbestimmung unberücksichtigt lässt, und auf der Grundlage von § 49 SGB IX den Rückgriff auf weiter zurückliegende Abrechnungszeiträume (hier: März 2002) rechtfertigt.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. Unterlässt er dies, gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück am siebenten Tage nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tage nach der Absendung als zugegangen. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.