Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tatbestand

Streitig ist die Nachforderung von insgesamt 669,13 EUR aufgrund einer Betriebsprüfung unter Berücksichtigung der versicherungsrechtlichen Beurteilung von Beschäftigungsverhältnissen vor und während des Berufsgrundschuljahres (BGJ) als berufsmäßige Beschäftigung von Schülern. Der Kläger betreibt eine Zimmerei. Mit zwei Jugendlichen, den Beigeladenen zu 7) und 8) hatte er jeweils bereits vor Abschluss eines Berufsausbildungsvertrags im Zimmererhandwerk Vorverträge abgeschlossen. Der Beigeladene zu 7) besuchte nach dem Abschluss der Realschule zum 31.07.2008 vom 16.09.2008 bis zum 31.07.2009 das Berufsgrundschuljahr (BGJ) der Staatlichen Berufsschule I in A-Stadt. Am 06.03.2008 schloss er mit dem Kläger einen Vorvertrag zum Berufsausbildungsvertrag im Zimmererhandwerk, in dem sich der Kläger verpflichtete, ihn nach Bestehen der Abschlussprüfung der Berufsgrundschule für Zimmerer in ein Berufsausbildungsverhältnis als Zimmererlehrling zu übernehmen. Der künftige Berufsgrundschüler werde während der Zeiten des Berufspraktikums und während der schulfreien Zeit, insbesondere der Ferien, als Praktikant im zukünftigen Ausbildungsbetrieb unterwiesen und erhalte hierfür eine Vergütung, die sich in Anlehnung an die tarifvertraglich festgelegten Ausbildungsvergütungen des Baugewerbes des ersten Lehrjahres geteilt durch 169 Stunden errechne. In der schulfreien Zeit anfallende Praktikantenzeiten würden spätestens drei Wochen vor Ferienbeginn festgelegt (§ 2 des Vorvertrages). § 3 des Vertrages enthält die Pflichten des Berufsgrundschülers (Vorlage einer Lohnsteuerkarte, regelmäßiger Besuch der Berufsgrundschule, Eingehen eines Ausbildungsverhältnisses im Ausbildungsberuf Zimmerer nach Bestehen der Abschlussprüfung an der Berufsgrundschule, Ableisten seiner zukünftigen Praktika im Ausbildungsberuf usw.). Gemäß § 4 wird der Besuch der Berufsgrundschule bei Bestehen der Schulabschlussprüfung mit 12 Monaten auf die Ausbildungszeit im Betrieb angerechnet. Noch vor Beginn des BGJ arbeitete der Beigeladene zu 7) beim Kläger vom 18.08.2008 bis zum 21.08.2008 als Praktikant. Während des BGJ absolvierte er vier Praktika vom 27.10.2008 bis zum 14.11.2008, vom 30.03.2009 bis zum 03.04.2009, vom 25.05.2009 bis zum 29.05.2009 und vom 02.06.2009 bis zum 10.06.2009 und erhielt für diese Praktika Vergütungen zwischen 98,83 EUR und 246,22 EUR. Am 17.08.2009 schloss er mit dem Kläger für die Dauer von drei Jahren ab dem 01.09.2009 einen Ausbildungsvertrag. Der 1992 geborene Beigeladene zu 8) besuchte das BGJ vom 14.09.2010 bis zum 29.07.2011 und schloss am 26.04.2010 ebenfalls einen Vorvertrag zum Berufsausbildungsvertrag im Zimmererhandwerk mit dem Kläger, vergleichbar mit dem Vertrag des Beigeladenen zu 7). Allerdings war für die Praktika darin keine zwingende Vergütung vorgesehen. Der Beigeladene zu 8) könne danach eine freiwillige Vergütung in Anlehnung an die Ausbildungsvergütung des Baugewerbes erhalten, ohne hierauf einen Anspruch zu haben (§ 2 Abs. 2 und 3 des Vertrages). Er leistete tatsächlich im Rahmen dieses BGJ - Jahres zwei Praktika beim Kläger ab, und zwar vom 25.10.2010 bis zum 29.10.2010 und vom 08.11.2010 bis zum 13.11.2010, während der er 372 EUR bzw. 452 EUR erhielt. Nach Auskunft der Staatlichen Berufsschule I A-Stadt ist die Ableistung eines vierwöchigen Praktikums während des BGJ Pflicht; die Jugendlichen blieben in dieser Zeit Schüler. Es werde auch kein Praktikantenvertrag geschlossen. Die Zimmererinnung hat ein „Merkblatt zum Betriebspraktikum von Schülern im BGJ-Zimmerer“ herausgegeben, wonach im Rahmen des Betriebspraktikums keine vom Betrieb zu leistende Beitragspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vorliege. Der Schüler sei im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung seiner Eltern krankenversichert. Die Beklagte führte am 01.04.2011 eine Betriebsprüfung nach § 28 p Abs. 1 SGB IV bezüglich des Prüfzeitraumes 01.01.2007 bis 31.12.2010 durch und hörte den Kläger im Rahmen der Schlussbesprechung zur beabsichtigten Nachforderung von Beiträgen für die irrtümlich als kurzfristige sozialversicherungsfreie Beschäftigungszeiten eingeordneten Praktika an. Mit Bescheid vom 01.04.2011 wurden insgesamt 669,13 EUR nachgefordert. Die Beigeladenen zu 7) und 8) seien nicht sozialversicherungsfrei kurzfristig beschäftigt, sondern berufsmäßig tätig gewesen und damit habe Sozialversicherungspflicht bestanden. Kurzfristige Beschäftigungen zwischen dem Schulende und dem Beginn des BGJ seien nicht von grundsätzlich untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als berufsmäßig anzusehen. Während des BGJ habe zwischen dem Schüler und dem (künftigen) Ausbildungsbetrieb eine vertragliche Beziehung bestanden, daher handle es sich auch bei den Praktika während des BGJ um eine Beschäftigung zur Berufsausbildung. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger über seinen Bevollmächtigten geltend, dass das BGJ Teil einer gesetzlich vorgeschriebenen schulischen Stufenausbildung und somit Teil der schulischen Ausbildung sei. Er legte § 5 Berufsfeld IV: Bautechnik der Verordnung zur beruflichen Grundbildung in Bayern vor, wonach die Vermittlung der beruflichen Grundbildung für den Ausbildungsberuf Zimmerer in der Form des Berufsgrundbildungsjahres in vollzeitschulischer Form erfolge (§ 5 Abs. 2 der Verordnung). Vorgelegt wurde außerdem die Verordnung zur Umsetzung des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung (BBiGHwOV). Mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2011 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Versicherungsfrei sei, wer eine kurzfristige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ausübe. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben, da die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt worden sei. Die Beschäftigung von Schülern sei nur dann nicht berufsmäßig, wenn sie in den Ferienzeiten liege, gleiches gelte für Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Aufnahme eines Studiums. Berufsmäßigkeit liege aber dann vor, wenn der Status „Schüler“ bereits beendet sei. Handele es sich um eine Beschäftigung im Rahmen betrieblicher Berufsbildung bzw. Berufsausbildung seien die Regelungen über die Versicherungsfreiheit geringfügiger Beschäftigungen kraft Gesetzes ausgenommen. Mit den Beigeladenen zu 7) und 8) sei ein Vorvertrag geschlossen und im Rahmen des BGJ die vorgeschriebenen Praktika im Betrieb absolviert worden. Aufgrund des Vorvertrages gehöre das BGJ zur Berufsausbildung und somit liege Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung vor.

Am 20.01.2012 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht München. Das BGJ sei Teil einer gesetzlich vorgeschriebenen schulischen Stufenausbildung und somit Teil der schulischen Ausbildung. Daran ändere auch der Abschluss von Vorverträgen zum Ausbildungsvertrag nichts. Es handele sich somit um eine kurzfristige Beschäftigung von Schülern, die sozialversicherungsfrei sei.

Die Beigeladene zu 1) äußerte sich dahingehend, dass die versicherungsrechtliche Beurteilung von Praktika während des BGJ rechtlich nicht eindeutig geklärt sei. Sie vertrete aber eher die Ansicht, dass Versicherungsfreiheit vorliege.

In der mündlichen Verhandlung am 17.05.2013 stellte der Beklagte im Wesentlichen auf die Tatsache ab, dass ein Vorvertrag abgeschlossen worden sei, während der Kläger und Beigeladene darauf hinwiesen, dass dieser für die Durchführung des BGJ und der Praktika nicht zwingend erforderlich sei.

Das Sozialgericht hob mit Urteil vom 17.05.2013 den Bescheid der Beklagten vom 01.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2011 auf. Beschäftigungsverhältnisse vor und während des Berufsgrundschuljahres (BGJ) seien als kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sozialversicherungsfrei. Zwar seien die Regelungen über geringfügige Beschäftigungen auf Tätigkeiten während der Berufsausbildung nicht anwendbar. Vorliegend habe es sich aber um nicht berufsmäßig ausgeübte kurzfristige Tätigkeiten im Rahmen einer schulischen Ausbildung gehandelt. Die Beigeladenen zu 7) und 8) hätten jeweils weniger als 50 Arbeitstage als Praktikanten beim Kläger gearbeitet. Sie hätten dies auch nicht berufsmäßig getan, da sie während der Praktika im BGJ Schüler gewesen seien. Somit sei auch die Zeit der Ferienbeschäftigung des Beigeladenen zu 7) in der Zeit nach Ende der Realschule und vor Beginn des BGJ versicherungsfrei gewesen. Das Berufsgrundschuljahr sei gesetzlich vorgeschriebener Teil der Berufsausbildung im Sinne einer schulischen Stufenausbildung und als kurzfristige Beschäftigung versicherungsfrei. Unschädlich sei, dass im vorliegenden Fall Vorverträge abgeschlossen worden seien, da diese keine Berufsausbildungsverträge darstellten. Die Verpflichtung, anschließend einen Ausbildungsvertrag abzuschließen, mache die Vorvertragszeit zu keiner Ausbildungszeit. Nachvollziehbar sei der Vortrag des Klägers, wonach mit Abschluss eines Vorvertrages in Zeiten von Fachkräfte- und Lehrlingsmangel in erster Linie qualifizierte Bewerber rechtzeitig an den Betrieb gebunden werden sollten. Die Berufung sei zuzulassen, da höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage bisher nicht vorliege.

Gegen das der Beklagten am 28.06.2013 zugestellte Urteil hat diese am 18.07.2013 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Auch bei Schülern liege Berufsmäßigkeit vor, wenn der Status als „Schüler“ bereits geendet habe, so etwa bei einer befristeten Beschäftigung zwischen Schulentlassung und Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Ausbildung. Das BGJ könne sowohl als schulisches als auch als kooperatives BGJ absolviert werden, wobei letzteres voraussetze, dass bereits ein Ausbildungsverhältnis bestehe. Vorliegend habe es sich um eine Mischform insofern gehandelt, als bereits während des BGJ eine vertragliche Beziehung zwischen dem Schüler und dem künftigen Ausbildungsbetrieb bestanden habe und dort bereits Praktika absolviert worden seien. Auch werde bei dieser Form das BGJ auf die spätere Ausbildungszeit angerechnet, so dass sich der Ausbildungsbetrieb hierdurch die Ausbildungsvergütung für das erste Lehrjahr erspare. Zwar handle es sich bei Schülern im BGJ nicht um Auszubildende im Rechtssinne und nicht um eine Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), allerdings handle es sich bei der tatsächlich geleisteten Vergütung um eine Ausbildungsbeihilfe, auch wenn auf diese kein Rechtsanspruch bestehe.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 21.10.2013 zur Berufung Stellung genommen. Bei den mit den Beigeladenen zu 7) und 8) abgeschlossenen Vorverträgen habe es sich noch nicht um Berufsausbildungsverträge gehandelt.

In der mündlichen Verhandlung am 19.04.2014 hat der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte hat beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 17.05.2013 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 01.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.12.2011 abzuweisen.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Im Übrigen wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Gründe

Die gemäß §§ 143,151 SGG statthafte Berufung ist zulässig erhoben. Sie ist aber unbegründet. Das Sozialgericht München hat den Bescheid der Beklagten vom 01.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.12.2011 zu Recht aufgehoben, weil die Beigeladenen zu 7) und 8) auch während der im Rahmen des BGJ absolvierten Praktika versicherungsfrei waren.

Das Sozialgericht hat die Voraussetzungen für die Begründung einer Versicherungspflicht im Rahmen der Berufsausbildung zutreffend herausgearbeitet und bezogen auf die Beigeladenen zu 7) und 8) zu Recht festgestellt, dass es sich bei den im Rahmen des BGJ absolvierten Praktika nicht um Beschäftigungen gehandelt hat, die gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) i. V. m. § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), § 5 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 1 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) und § 1 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) der Versicherungspflicht und damit der Beitragspflicht in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, der Kranken- und Pflegeversicherung und der Rentenversicherung unterlegen haben. Die Frage, ob eine Versicherungspflicht nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung bestanden hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

Die von den Beigeladenen zu 7) und 8) in den Jahren 2008 bis 2010 während des BGJ im Betrieb des Klägers gegen Zahlung eines Entgelts absolvierten Praktika erfüllten die Voraussetzungen einer kurzfristigen versicherungsfreien Beschäftigung in den genannten Versicherungszweigen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB, § 27 Abs. 2 S. 1 SGB III, § 7 Abs. 1 S. 1 SGB V, § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI). Es handelte sich weder um berufsmäßig ausgeübte Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV noch um Beschäftigungen im Rahmen einer betrieblichen Berufsbildung, die unabhängig von der Höhe des gezahlten Entgelts oder der Dauer der Beschäftigung der Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegen würden (§ 27 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB III, § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V und § 5 Abs. 2 S. 3 SGB VI).

Gemäß § 8 Abs. 1 SGB IV (hier in den bis zum 31.12.2012 geltenden Fassungen) liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn entweder das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt oder die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt.

Vorliegend hat keiner der Beigeladenen zu 7) und 8) vor und während des BGJ 50 Arbeitstage beim Kläger gearbeitet. Die Begrenzung auf höchstens 50 Arbeitstage ergibt sich aus der Eigenart der Beschäftigung als Praktikant neben dem im Übrigen in Vollzeit absolvierten BGJ. Die Beigeladenen zu 7) und 8) konnten aufgrund ihrer schulischen Verpflichtungen - abgesehen von den Schulferien und den vorgeschriebenen Praktika - von vornherein keiner längeren Tätigkeit beim Kläger nachgehen.

Ein Berufsausbildungsvertrag als Grundlage für eine betriebliche Ausbildung wurde jeweils erst für die Zeit nach dem hier streitgegenständlichen BGJ abgeschlossen, da die Vermittlung der beruflichen Grundbildung für den Ausbildungsberuf des Zimmers nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur beruflichen Grundbildung in Bayern (Berufsfeld IV: Bautechnik) in vollzeitschulischer Form als Berufsgrundschuljahr und nicht im Rahmen einer betrieblichen Berufsbildung erfolgt. Während des BGJ werden die Jugendlichen im Vollzeitunterricht auf eine Berufsausbildung vorbereitet. Sie erfüllen damit ihre Berufsschulpflicht. Der Unterricht umfasst neben der Vermittlung fachtheoretischer Kenntnisse für den jeweiligen Beruf auch die Fächer Deutsch, Sozialkunde, Religionslehre, Sport und Fremdsprachen darüber hinaus können unter bestimmten Voraussetzungen allgemein bildende Schulabschlüsse erlangt werden (Informationen unter www.km.bayern.de). Dies betrifft sowohl die Organisationsform (hier als Staatliche Berufsschule mit regelmäßigen Leistungskontrollen) als auch die vermittelten Inhalte. Unerheblich für die Einordnung als Schulausbildung ist dabei, dass das BGJ gemäß § 1 der Verordnung zur Umsetzung des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung auf die Ausbildungszeit angerechnet wird, wenn es an einer öffentlichen Berufsschule besucht wurde und erfolgreich im Vollzeitunterricht durchgeführt wurde. Auch die von den Beigeladenen zu 7) und 8) vorliegend mit dem Kläger abgeschlossenen Vorverträge sind nicht geeignet, abweichend von den gesetzlichen Regelungen über die Durchführung des BGJ für Zimmerer, den Festlegungen über die Durchführung der Betriebspraktika durch die Berufsschule und den Vereinbarungen der Beteiligten bereits im Vorfeld der nach Abschluss des BGJ aufgenommenen Berufsausbildung, Teile des BGJ - in Einzelfällen - bereits als berufsmäßig ausgeübte Berufsausbildung anzusehen. Die schulische Ausbildung wird dadurch auch nicht teilweise (nämlich für die Dauer der streitigen Praktika) zu einer beruflichen Ausbildung. Der Abschluss eines solchen Vertrages ist weder Voraussetzung für den Besuch des BGJ noch für den nachfolgenden Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages. Der Vorvertrag ist auch nicht Teil des Berufsausbildungsvertrages noch enthält er Regelungen, die denen im nachfolgenden Berufsausbildungsvertrag entsprechen. Wesentlicher Inhalt des Vorvertrages ist seitens des künftigen Ausbildungsbetriebs die Zusage, dem künftigen Auszubildenden nach erfolgreichem Abschluss des BGJ einen Ausbildungsplatz zur Verfügung zu stellen. Der künftige Auszubildende verpflichtet sich darin im Gegenzug, seine Ausbildung auch in diesem Betrieb zu absolvieren. Ferner enthalten die vorliegenden Verträge in leicht unterschiedlicher Form Regelungen über die Entlohnung und Durchführung von Praktika, wobei - allerdings nur bezüglich der Höhe der Praktikumsvergütung und nur in dem Vertrag mit dem Beigeladenen zu 7) - auf die für Auszubildende zu zahlenden Beträge verwiesen wird. Ausdrücklich nicht enthalten sind Regelungen über Inhalt und Durchführung der Ausbildung, wie sie in den nachfolgend abgeschlossenen Ausbildungsverträgen geregelt sind. Die Entscheidung für den Abschluss eines solchen Vertrages kann zwar für den künftigen Ausbildungsbetrieb, worauf vorliegend der Kläger abstellt, dann wichtig sein, wenn es ihm darauf ankommt, den künftigen Auszubildenden bereits im Vorfeld an den Betrieb zu binden. Und auch der künftige Auszubildende hat im Gegenzug eine Planungssicherheit, die über eine unverbindliche Ausbildungszusage hinausgeht. Allerdings wird durch keinen der darin geregelten Inhalte der Vorvertrag selbst schon zu einem Ausbildungsvertrag. Auch die staatliche Berufsschule I A-Stadt hat in ihren Zuweisungsschreiben an den Kläger ausdrücklich nicht auf den Vorvertrag abgestellt, sondern allgemein auf die Rahmenbedingungen bei der Ableistung des im Rahmen der Schulausbildung vorgeschriebenen Betriebspraktikums hingewiesen. Dazu gehört, dass kein Praktikantenvertrag geschlossen wird und die Praktikanten auch während der Teilnahme am Praktikum Schüler bleiben. Es macht daher auch für die versicherungsrechtliche Beurteilung der während des BGJ absolvierten Praktika keinen Unterschied, ob der jeweilige Schüler mit seinem künftigen Ausbildungsbetrieb einen solchen Vorvertrag abgeschlossen hat oder nicht. Aus dem Vorvertrag können unabhängig von der rechtlichen Bewertung durch die Schule und die Innung auch nach Überzeugung des Senats keine rechtlichen Rahmenbedingungen hergeleitet werden können, die eine andere Beurteilung gegenüber Schülern die einen solchen Vertrag nicht abgeschlossen haben, rechtfertigen würden. Aus diesem Grund kann auch dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang die streitigen Praktika von der Prüfungsordnung der Schule vorgeschrieben waren (vgl. Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände vom 27.07.2004). Denn in jedem Fall war ihre Ableistung weder Voraussetzung für den Abschluss des nachfolgend abgeschlossenen Berufsausbildungsvertrages noch Teil der nachfolgend begonnenen Berufsausbildung, sondern erfolgte unabhängig davon, ob es zu einem Berufsausbildungsvertrag kommen würde, im Rahmen der schulischen Ausbildung.

Bei den streitigen Praktika hat es sich auch nicht um berufsmäßig ausgeübte kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse gehandelt. Das wäre dann der Fall, wenn die Beschäftigung für den Beschäftigten nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist und dieser seinen Lebensunterhalt damit überwiegend oder doch in einem solchen Umfang bestreitet, dass seine wirtschaftliche Stellung zu einem erheblichen Teil auf dieser Beschäftigung beruht (BSG, Urteile vom 26.09.1972 - 12 RJ 352/71 und vom 25.04.1991 - 12 RK 14/89). Ob eine Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird, kann nur aufgrund einer Beurteilung der gesamten Umstände des Einzelfalles und der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Person beurteilt werden (Schlegel in: jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 8 SGB IV, Rn. 52). Dieser Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass Personen die eine Beschäftigung berufsmäßig ausüben, in der Regel auf Sozialversicherungsschutz angewiesen sind, falls sie mehr als entgeltgeringfügig arbeiten. Dies ist etwa der Fall, wenn die betreffende Tätigkeit nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Regelmäßigkeit, d. h. häufig und voraussehbar ausgeübt wird. Andererseits führen auch wiederholte Beschäftigungen nicht zwangsläufig zur Berufsmäßigkeit, „wenn sie in größeren Abständen aufgenommen werden oder wenn die betreffende Aushilfskraft hauptsächlich anderweitig in Anspruch genommen ist“ (BSG, Urteil vom 11.05.1993 - 12 RK 23/91; Seewald, Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 79. Ergänzungslieferung 2013, § 8, Rn. 28ff.). Als Personengruppen, die nicht berufsmäßig tätig werden, kommen praktisch nur solche in Betracht, die nach ihrer Lebensstellung in der Regel keine versicherungspflichtige Beschäftigung auszuüben pflegen, wie z. B. Schüler, Studenten während der Semesterferien oder für die Zeit bis zur Aufnahme des Studiums und Rentner. Auch Studierende, die neben ihrem Studium eine entgeltliche Beschäftigung ausüben, um sich durch ihre Arbeit die zur Durchführung des Studiums und zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts erforderlichen Mittel zu verdienen (sog. Werkstudenten), sind versicherungsfrei, wenn das Studium den Schwerpunkt der Tätigkeit ausmacht (BSG, Urteil vom 22.02.1980, 12 RK 34/79). Auch studienbegleitende Praktika sind in der Regel versicherungsfrei (Fuchs in Gagel, SGB II/SGB III, 52. Erg.lief. 2014, § 27 SGB II, Rn. 25; vgl. auch BSG 10.12.1998 - Az.: B 12 KR 22/97 R = SozR 3-2500 § 6 Nr. 16).

Immer berufsmäßig ist eine kurzfristige Beschäftigung, wenn ihr eine versicherungspflichtige oder - aus anderen Gründen als Geringfügigkeit - versicherungsfreie Beschäftigung unmittelbar vorangegangen ist oder folgt (BSG, Urteil vom 30.11.1978 - 12 RK 32/77). Das gilt auch für Beschäftigungen, die während der Überbrückungszeit bis zur Begründung einer dauerhaften Beschäftigung ausgeübt werden, z. B. die Zeit zwischen Schulentlassung und der ersten Aufnahme einer Dauerbeschäftigung oder eines Ausbildungsverhältnisses (BSG, Urteil vom 14.09.2010, B 7 AL 3/09 R). Umgekehrt werden kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse zwischen zwei versicherungsfreien Ausbildungsabschnitten nicht berufsmäßig ausgeübt und sind damit ebenfalls versicherungsfrei. Vorliegend waren die Beigeladenen zu 7) und 8) vor, während und im Anschluss an die im Rahmen des BGJ absolvierten Praktika noch nicht berufstätig und befanden sich auch (noch) nicht in einer betrieblichen Ausbildung. Die Praktika standen in keinem inneren Zusammenhang mit einer bereits bestehenden sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit oder betrieblichen Ausbildung, sondern werden vom Beklagten isoliert zur erstmaligen Begründung einer Sozialversicherungspflicht herangezogen, bevor die Beigeladenen zu 7) und 8) den Schritt von der schulischen zur betrieblichen Ausbildung vollzogen haben. Würde man der Auffassung des Beklagten folgen, hätten Zimmererlehrlinge in Bayern vor Beginn ihrer Ausbildung und ohne zeitlichen Zusammenhang mit der anschließenden Versicherungspflicht aufgrund der Ausbildung jeweils für einen Zeitraum von mehreren Wochen isolierte Anwartschaften erworben, was dem Gedanken widerspricht, dass kurzfristig geringfügig Beschäftigte jedenfalls dann (noch) nicht berufstätig tätig sind, wenn dies (noch) nicht ihrer Lebensstellung entspricht, weil sie nämlich - abgesehen von dem während des BGJ zu absolvierenden Praktikums - weiterhin in Vollzeit die Schule besuchen und daher in der Regel gerade keine versicherungspflichtige Beschäftigung auszuüben pflegen, sondern ihren Lebensunterhalt durch die Unterhaltsleistungen ihrer Eltern bestreiten. Diese Beurteilung gilt aufgrund der nachfolgenden versicherungsfreien Schulausbildung auch für den die vom Beigeladenen zu 7) zusätzlich schon vor Beginn des BGJ vom 18.08.2008 bis zum 21.08.2008 als Schüler absolvierten Tätigkeit für den Kläger, unabhängig davon, ob es sich ebenfalls um ein Praktikum oder um eine Aushilfstätigkeit gehandelt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i. V. m § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und beruht entsprechend dem Antrag der Berufungsklägerin auf der Höhe der streitigen Beitragsforderung.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG). Insbesondere wirft die Streitsache keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 16. Apr. 2014 - L 16 R 698/13 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze


(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstag

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 5 Versicherungsfreiheit


(1) Versicherungsfrei sind 1. Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,2. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 27 Versicherungsfreie Beschäftigte


(1) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung als1.Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat der Bundeswehr sowie als sonstige Beschäftigte oder sonstiger Beschäftigter des

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 27 Leistungen für Auszubildende


(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 7 Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung


(1) Wer eine geringfügige Beschäftigung nach §§ 8, 8a des Vierten Buches ausübt, ist in dieser Beschäftigung versicherungsfrei; dies gilt nicht für eine Beschäftigung 1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,2. nach dem Jugendfreiwilligendienstegeset

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Bundessozialgericht Urteil, 14. Sept. 2010 - B 7 AL 3/09 R

bei uns veröffentlicht am 14.09.2010

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. Dezember 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses
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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 15. Feb. 2017 - L 10 AL 285/15

bei uns veröffentlicht am 15.02.2017

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 15.10.2015 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 04.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2015 abgewiesen.

Referenzen

(1) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung als

1.
Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat der Bundeswehr sowie als sonstige Beschäftigte oder sonstiger Beschäftigter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder eines Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
2.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
3.
Lehrerin oder Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen, wenn sie hauptamtlich beschäftigt sind und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
4.
satzungsmäßige Mitglieder von geistlichen Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht,
5.
Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören. Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Unternehmen.

(2) Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung; abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches werden geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet. Versicherungsfreiheit besteht nicht für Personen, die

1.
im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz,
2.
wegen eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld oder
3.
wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (§ 74 Fünftes Buch, § 44 Neuntes Buch) oder aus einem sonstigen der in § 146 Absatz 1 genannten Gründe
nur geringfügig beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen in einer

1.
unständigen Beschäftigung, die sie berufsmäßig ausüben. Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist,
2.
Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter, die gleichzeitig mit einer Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister (§ 12 Abs. 4 Viertes Buch) ausgeübt wird, wenn der überwiegende Teil des Verdienstes aus der Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister bezogen wird,
3.
Beschäftigung als ausländische Arbeitnehmerin oder ausländischer Arbeitnehmer zur beruflichen Aus- oder Fortbildung, wenn
a)
die berufliche Aus- oder Fortbildung aus Mitteln des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder aus Mitteln einer Einrichtung oder einer Organisation, die sich der Aus- oder Fortbildung von Ausländerinnen oder Ausländern widmet, gefördert wird,
b)
sie verpflichtet sind, nach Beendigung der geförderten Aus- oder Fortbildung das Inland zu verlassen, und
c)
die im Inland zurückgelegten Versicherungszeiten weder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft noch nach zwischenstaatlichen Abkommen oder dem Recht des Wohnlandes der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers einen Anspruch auf Leistungen für den Fall der Arbeitslosigkeit in dem Wohnland der oder des Betreffenden begründen können,
4.
Beschäftigung als Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete oder Beigeordneter, wenn diese Beschäftigung ehrenamtlich ausgeübt wird,
5.
Beschäftigung, die nach den §§ 16e und 16i des Zweiten Buches gefördert wird.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer

1.
ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder
2.
ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule
eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die oder der Beschäftigte schulische Einrichtungen besucht, die der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen.

(5) Versicherungsfrei sind Personen, die während einer Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungen, die während der Zeit, in der ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht, ausgeübt werden.

(1) Wer eine geringfügige Beschäftigung nach §§ 8, 8a des Vierten Buches ausübt, ist in dieser Beschäftigung versicherungsfrei; dies gilt nicht für eine Beschäftigung

1.
im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,
2.
nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,
3.
nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz.
§ 8 Abs. 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese Versicherungspflicht begründet.

(2) Personen, die am 30. September 2022 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig waren, welche die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der ab dem 1. Oktober 2022 geltenden Fassung erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig, sofern sie nicht die Voraussetzungen für eine Versicherung nach § 10 erfüllen und solange ihr Arbeitsentgelt 450 Euro monatlich übersteigt. Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht nach Satz 1 befreit. § 8 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunkts des Beginns der Versicherungspflicht der 1. Oktober 2022 tritt.

(3) (weggefallen)

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung als

1.
Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat der Bundeswehr sowie als sonstige Beschäftigte oder sonstiger Beschäftigter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder eines Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
2.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
3.
Lehrerin oder Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen, wenn sie hauptamtlich beschäftigt sind und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
4.
satzungsmäßige Mitglieder von geistlichen Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht,
5.
Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören. Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Unternehmen.

(2) Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung; abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches werden geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet. Versicherungsfreiheit besteht nicht für Personen, die

1.
im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz,
2.
wegen eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld oder
3.
wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (§ 74 Fünftes Buch, § 44 Neuntes Buch) oder aus einem sonstigen der in § 146 Absatz 1 genannten Gründe
nur geringfügig beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen in einer

1.
unständigen Beschäftigung, die sie berufsmäßig ausüben. Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist,
2.
Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter, die gleichzeitig mit einer Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister (§ 12 Abs. 4 Viertes Buch) ausgeübt wird, wenn der überwiegende Teil des Verdienstes aus der Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister bezogen wird,
3.
Beschäftigung als ausländische Arbeitnehmerin oder ausländischer Arbeitnehmer zur beruflichen Aus- oder Fortbildung, wenn
a)
die berufliche Aus- oder Fortbildung aus Mitteln des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder aus Mitteln einer Einrichtung oder einer Organisation, die sich der Aus- oder Fortbildung von Ausländerinnen oder Ausländern widmet, gefördert wird,
b)
sie verpflichtet sind, nach Beendigung der geförderten Aus- oder Fortbildung das Inland zu verlassen, und
c)
die im Inland zurückgelegten Versicherungszeiten weder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft noch nach zwischenstaatlichen Abkommen oder dem Recht des Wohnlandes der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers einen Anspruch auf Leistungen für den Fall der Arbeitslosigkeit in dem Wohnland der oder des Betreffenden begründen können,
4.
Beschäftigung als Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete oder Beigeordneter, wenn diese Beschäftigung ehrenamtlich ausgeübt wird,
5.
Beschäftigung, die nach den §§ 16e und 16i des Zweiten Buches gefördert wird.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer

1.
ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder
2.
ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule
eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die oder der Beschäftigte schulische Einrichtungen besucht, die der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen.

(5) Versicherungsfrei sind Personen, die während einer Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungen, die während der Zeit, in der ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht, ausgeübt werden.

(1) Wer eine geringfügige Beschäftigung nach §§ 8, 8a des Vierten Buches ausübt, ist in dieser Beschäftigung versicherungsfrei; dies gilt nicht für eine Beschäftigung

1.
im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,
2.
nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,
3.
nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz.
§ 8 Abs. 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese Versicherungspflicht begründet.

(2) Personen, die am 30. September 2022 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig waren, welche die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der ab dem 1. Oktober 2022 geltenden Fassung erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig, sofern sie nicht die Voraussetzungen für eine Versicherung nach § 10 erfüllen und solange ihr Arbeitsentgelt 450 Euro monatlich übersteigt. Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht nach Satz 1 befreit. § 8 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunkts des Beginns der Versicherungspflicht der 1. Oktober 2022 tritt.

(3) (weggefallen)

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. Dezember 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab 4.7.2002.

2

Der 1981 geborene Kläger legte im Mai 2001 das Abitur ab. Im April, Juli und August 2000 arbeitete er bei der Firma M Nach dem Abitur war er bis Ende August als Lageraushilfe bei einer Spedition tätig. In der Zeit vom 3.9.2001 bis 30.6.2002 leistete der Kläger Zivildienst und nahm zum Wintersemester 2002/2003 ein Studium auf.

3

Seinen Antrag auf Gewährung von Alg lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, die für den Bezug von Alg erforderliche Anwartschaftszeit sei nicht erfüllt, weil der Kläger innerhalb der dreijährigen Rahmenfrist nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Der Zivildienst begründe keine Versicherungspflicht, weil der Kläger nicht unmittelbar vor dessen Beginn, sondern nur im Juli 2001, versicherungspflichtig tätig gewesen sei (Bescheid vom 18.9.2002; Widerspruchsbescheid vom 21.1.2003).

4

Während das Sozialgericht (SG) die Beklagte verurteilt hat, dem Kläger ab 4.7.2002 Alg zu zahlen (Gerichtsbescheid vom 13.4.2004), hat das Landessozialgericht (LSG) die Klage auf die Berufung der Beklagten unter Aufhebung des Gerichtsbescheids vom 13.4.2004 abgewiesen (Urteil vom 10.12.2008). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Kläger erfülle nicht die für den Bezug von Alg erforderliche Anwartschaftszeit, weil er innerhalb der Rahmenfrist von drei Jahren weder mindestens zwölf Monate eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt noch als Zivildienstleistender mindestens sechs Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Eine Versicherungspflicht für Zivildienstleistende, die - wie der Kläger - während der Ableistung des Dienstes nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig seien, bestehe nur, wenn sie unmittelbar vor Beginn des Zivildienstes versicherungspflichtig gewesen seien, eine Entgeltersatzleistung nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) bezogen oder eine Beschäftigung gesucht hätten. Von einer Beschäftigung unmittelbar vor Dienstantritt könne nur ausgegangen werden, wenn - anders als hier - zwischen der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung und dem Dienstantritt kein Zeitraum von mehr als vier Wochen liege.

5

Mit der Revision macht der Kläger geltend, er erfülle die Anwartschaftszeit, weil der Zivildienst als versicherungspflichtige und daher anwartschaftsbegründende Zeit zu berücksichtigen sei. Die in § 26 Abs 1 Nr 2 SGB III enthaltene gesetzliche Formulierung "unmittelbar vor Dienstantritt" sei weit auszulegen. Es müsse ausreichen, dass er mit Beginn des übernächsten Monats nach Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung den Zivildienst angetreten habe. Dabei könne es ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass der Zivildienst statt am 1.9. am 3.9.2001 begonnen habe. Dies sei lediglich darauf zurückzuführen, dass es sich bei dem 1. und 2.9.2001 um ein Wochenende gehandelt habe.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des SG zurückzuweisen.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Ob dem Kläger ein Anspruch auf die Gewährung von Alg dem Grunde nach (§ 130 Abs 1 SGG) zusteht, kann mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen des LSG (§ 163 SGG) zur Erfüllung der Anwartschaftszeit nicht abschließend beurteilt werden.

10

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 18.9.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.1.2003 (§ 95 SGG). Gegen diesen Bescheid wehrt sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG).

11

Nach § 117 Abs 1 SGB III(in der Normfassung des Art 1 des Gesetzes vom 24.3.1997 - BGBl I 594) haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Alg, wenn sie arbeitslos sind, sich beim Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Nach den Feststellungen des LSG war der Kläger nach Absolvierung des Zivildienstes arbeitslos iS des § 117 Abs 1 Nr 1 iVm § 118 SGB III und hat sich am 3.7.2002 persönlich arbeitslos gemeldet (§ 117 Abs 1 Nr 2 iVm § 122 SGB III). Ob er die erforderliche Anwartschaftszeit (§ 117 Abs 1 Nr 3 iVm § 123 SGB III) erfüllt, kann hingegen nicht beurteilt werden.

12

Nach § 123 Satz 1 SGB III(in der Normfassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der Bundeswehr vom 20.12.2001 - BGBl I 4013) hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate, als Wehrdienst- oder Zivildienstleistender mindestens zehn oder als Saisonarbeiter mindestens sechs Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Ob für den Kläger die ab 1.1.2002 erfolgte Verkürzung von zehn auf sechs Monate für Wehr- und Zivildienstleistende gilt (vgl dazu § 434e SGB III), kann dahinstehen; denn der Kläger weist zehn Monate (= 300 Tage; vgl § 339 Satz 2 SGB III) Zivildienst innerhalb der Rahmenfrist auf. Diese beträgt gemäß § 124 Abs 1 SGB III(in der Normfassung des Gesetzes zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 10.12.2001 - BGBl I 3443) drei Jahre und begann mit dem Tag vor Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg. Tatsächliche Feststellungen zur Beurteilung der Versicherungspflicht der Tätigkeiten des Jahres 2000 fehlen ebenso wie für die des Jahres 2001; ohnedies reichen die vorhandenen Monate insoweit allein nicht für die Erfüllung der Anwartschaftszeit aus. Vielmehr kommt es entscheidend auf eine Versicherungspflicht während des Zivildienstes an.

13

Maßgebend hierfür ist § 26 Abs 1 Nr 2 SGB III aF(Normfassung des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19.6.2001 - BGBl I 1046). § 26 SGB III in der ab dem 1.1.2002 geltenden Fassung des Bundeswehrneuausrichtungsgesetzes ist aufgrund der Übergangsvorschrift des § 434e SGB III nicht rückwirkend für die Bewertung des vom Kläger geleisteten Zivildienstes als Versicherungszeit maßgebend, weil der Zivildienst vor dem 1.1.2002 begonnen hat. Nach § 26 Abs 1 Nr 2 SGB III aF sind Personen - soweit einschlägig - versicherungspflichtig, die aufgrund gesetzlicher Pflicht länger als drei Tage Wehr- oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind, wenn sie unmittelbar vor Dienstantritt versicherungspflichtig waren.

14

Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung darüber, wie der Begriff der Unmittelbarkeit im Anschluss an ein Versicherungspflichtverhältnis auszulegen ist (vgl: Schlegel in Eicher/Schlegel, SGB III, § 26 RdNr 4, Stand November 2008; Timme in Hauck/Noftz, SGB III, K § 26 RdNr 18, Stand Januar 2009; Wagner in Gemeinschaftskommentar SGB III, § 26 RdNr 18, Stand Februar 2009; Wissing in Praxiskommentar SGB III , 2. Aufl 2004, § 26 RdNr 19; Brand in Niesel, SGB III, 3. Aufl 2005, § 26 RdNr 13; Fuchs in Gagel, SGB II/SGB III, § 26 SGB III RdNr 28, Stand Dezember 2009; Sächsisches LSG, Urteil vom 23.1.2003 - L 3 AL 169/02; LSG für das Saarland, Urteil vom 18.5.2000 - L 6 AL 38/99; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.2.1986 - L 9 Ar 124/85; offen gelassen in BSG SozR 4-4300 § 26 Nr 4 RdNr 18 und SozR 3-6050 Art 71 Nr 11 S 62), insbesondere ob Nahtlosigkeit zu fordern ist oder unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls wertend entschieden werden muss und dabei bzw generell ein Zeitraum von vier Wochen bzw einem Monat zu akzeptieren ist. Denn das LSG hat in seinem Urteil die Umstände der Beschäftigung des Klägers nach seinem Abitur bis Ende August 2001 weder tatsächlich ermittelt noch einer rechtlichen Würdigung unterzogen, sondern lediglich die Rechtsbehauptung aufgestellt, der Kläger sei (nur) im Juli 2001 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Wieso das so sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass der Kläger aushilfsweise tätig war und sich damit die Frage nach einer Versicherungsfreiheit nach § 27 Abs 2 SGB III iVm § 8 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) wegen Geringfügigkeit der Beschäftigung stellt. Bei der dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erforderlichen prognostischen Beurteilung (vgl BSG SozR 2100 § 8 Nr 4 S 4; SozR 3-2400 § 8 Nr 3) ist jedoch für die Frage der Versicherungspflicht einheitlich auf den gesamten Zeitraum abzustellen. Dann aber stellt sich die Frage der Unmittelbarkeit entweder nicht, weil der Kläger nach dem Abitur überhaupt nicht versicherungspflichtig beschäftigt war, oder eine Versicherungspflicht lag bis Ende August 2001 vor, sodass auch Unmittelbarkeit zu bejahen wäre, weil zwischen dem Ende der Beschäftigung und der Aufnahme des Zivildienstes nur das Wochenende lag. Dass für den Kläger ggf (nur) für Juli 2001 Beiträge gezahlt worden waren, ist unbeachtlich (vgl nur Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, § 336 RdNr 1 ff mwN, Stand März 2005); die Arbeitslosenversicherung kennt keine Formalversicherung.

15

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.