Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 23. Juli 2015 - L 11 AS 713/14

bei uns veröffentlicht am23.07.2015
vorgehend
Sozialgericht Nürnberg, S 8 AS 1681/11, 27.08.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Gründe

Leitsatz:

in dem Rechtsstreit

A., A-Straße, A-Stadt

- Kläger und Berufungskläger -

gegen

Jobcenter Nürnberger Land, vertreten durch den Geschäftsführer, Hersbrucker Straße 52c, 91207 Lauf a.d. Pegnitz - -

- Beklagter und Berufungsbeklagter -

Der 11. Senat des Bayer. Landessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung in Schweinfurt

am 23. Juli 2015

durch den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landessozialgericht Pawlick, den Richter am Bayer. Landessozialgericht Strnischa und den Richter am Bayer. Landessozialgericht Utz sowie die ehrenamtlichen Richter Hofmann und Förster

für Recht erkannt:

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.08.2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 28.03.2011 hat.

Der Kläger bezog zunächst ab 01.01.2005 Alg II. Im Hinblick auf das Ergebnis einer ärztlichen Begutachtung (Gutachten des Dr. K. vom 18.07.2006), der Kläger sei erwerbsunfähig i. S. d. § 8 SGB II, hob der Beklagte mit Bescheid vom 14.09.2006 den Bewilligungsbescheid vom 26.06.2006 (Bewilligungszeitraum vom 01.07.2006 bis 31.12.2006) für die Zeit ab dem 01.10.2006 auf. Nachdem der Kläger in seinem Widerspruch vorgetragen hatte, er sei erwerbsfähig, bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 07.11.2006 i. d. F. des Bescheides vom 16.11.2006 erneut Alg II bis 31.12.2006. Mit Bescheid vom 28.12.2006 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.07.2005 bis 31.01.2008. Dagegen legte der Kläger - unter Hinweis auf seine Erwerbsfähigkeit - Widerspruch ein. Trotz des Streits um die Erwerbsfähigkeit des Klägers bewilligte der Beklagte dem Kläger schließlich auch für die Leistungszeiträume vom 01.01.2007 bis 30.09.2008 Alg II (zuletzt mit Bescheid vom 03.03.2008). Einen für die Zeit ab 01.10.2008 gestellten Weiterbewilligungsantrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 01.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2009 unter Hinweis auf ein Gutachten des Dr. H. (Arzt für Psychiatrie, Neurologie und Psychotherapie) vom 14.07.2008 - welches im Verfahren S 17 AS 20/07 vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) eingeholt worden war und wonach der Kläger wegen einer paranoiden Persönlichkeitsstörung (differentialdiagnostisch wegen einer anhaltenden wahnhaften Störung bzw. einer schizotypen Störung) außerstande sei, irgendeine berufliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben - ab. Dagegen hat der Kläger Klage zum SG erhoben (S 13 AS 150/09). Nach einem vom SG eingeholten Gutachten des Dr. O. (Öffentliches Gesundheitswesen) vom 23.06.2010 habe sich gegenüber den im Gutachten von Dr. H. getroffenen Feststellungen keine wesentliche Änderung der psychischen Störung ergeben, insbesondere nachdem der Kläger keine psychiatrische, nervenärztliche oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen habe. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 16.03.2011 abgewiesen und dabei auf das Gutachten von Dr. O. vom 23.09.2005 und das Gutachten von Dr. H. verwiesen, aus denen die Erwerbsminderung folge, die nach dem Gutachten des Dr. O. weiter fortbestehe. Die dagegen eingelegte Berufung hat der Senat mit Urteil vom 28.11.2012 zurückgewiesen (L 11 AS 315/11). Einem Anspruch auf Alg II stehe die Erwerbsminderung des Klägers im Hinblick auf dessen psychische Störung entgegen. Diese folge aus den Gutachten der Dr. O., des Dr. H. und des Dr. O. sowie dem persönlichen Eindruck, den sich der Senat in der mündlichen Verhandlung habe machen können. Ein Antrag auf Zulassung der Revision beim Bundessozialgericht (BSG) war ohne Erfolg (B 4 AS 86/13 B) geblieben.

Einen erneuten Antrag auf Alg II vom 28.03.2011 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2011 wiederum mangels Vorliegens der Erwerbsfähigkeit ab. Über den Widerspruch gegen die Ablehnung eines weiteren Antrages auf Alg II vom 11.09.2014 (Bescheid vom 19.09.2014) ist nach Aktenlage bislang nicht entschieden. Seit 01.10.2008 (Bescheid des Landratsamtes Nürnberger Land vom 11.11.2008) bezieht der Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Gegen die Ablehnung seines Antrages auf Alg II vom 28.03.2011 hat der Kläger Klage zum SG mit dem Antrag erhoben, Alg II ab 18.03.2011 (evtl Schreibfehler, richtig 28.03.2011) zu zahlen. Man müsse sich eingehender mit dem Sachverhalt befassen als in den bisherigen Verfahren. Die Gutachten, auf die sich die bisherigen Entscheidungen stützten, seien unwahr, manipuliert und bestünden aus Vermutungen. Es gebe Widersprüche dahingehend, dass einerseits davon ausgegangen werde, er könne auf dem ersten Arbeitsmarkt keinesfalls mehr eingesetzt werden, andererseits nur noch eine weniger als dreistündige Tätigkeit für zumutbar erachtet werde. Er leide an keiner paranoiden Persönlichkeitsstörung. Er sei noch nie auffällig in Erscheinung getreten und habe noch nie annähernd mit einer Einrichtung zu tun gehabt, in der solche Leiden behandelt würden. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 27.08.2014 abgewiesen. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Klägers seit der Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 28.11.2012 gebessert habe.

Dagegen hat der Kläger Berufung beim LSG eingelegt. Es gebe keine Anhaltspunkte, die die bisherigen Untersuchungsergebnisse nur annähernd stützen würden. Bei den Gutachten des Dr. H. und Dr. S. handele es sich um Gefälligkeitsgutachten. Es sei sinnlos, weitere Unterlagen zu den Akten zu reichen, wenn zuvor ihm günstige Unterlagen durch belastende ersetzt worden seien. Auf Seite 726 der Beklagtenakte sei ein Teil wegkopiert, der ihm zugute gekommen wäre. Der Fall einer Klägerin vor dem SG, auf den er verwiesen habe, sei nie erwähnt worden. Frühere Verhandlungen seien katastrophal geführt worden, ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung im Verfahren L 11 AS 450/08 sei bis heute nicht verbeschieden und in Folgeverfahren vor dem 20. Senat des LSG sei ohne eine Rechtsgrundlage entschieden worden. Eine Anfrage des Senats beim Kläger, ob nach dem 27.03.2011 eine ärztliche Behandlung stattgefunden habe und wo etwaige ärztliche Unterlagen zur Beurteilung der Erwerbsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt beigezogen werden könnten, hat der Kläger nicht beantwortet. Eine Entbindung der Ärzte von ihrer Schweigepflicht habe er bereits abgegeben. Eine entsprechend erneute Anfrage des Gerichts zeige, dass man sich nicht eingehend mit den Akten auseinander gesetzt habe. Ein Einverständnis im Hinblick auf die Beiziehung der Akte des Rentenverfahrens L 19 R 478/13 hat der Kläger ebenfalls nicht erklärt. Für eine Entscheidung hierüber benötige er rechtliche Beratung. Der 11. Senat sei schon früher abgelehnt worden, worüber aber noch nicht entschieden worden sei. Akten von noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren seien beigezogen worden. Seine Unwissenheit werde ausgenutzt. Man befasse sich nicht eingehend genug mit seiner Klage. Zuletzt eingeholte Gutachten lägen längere Zeit zurück und ein Gutachten im vorliegenden Verfahren sei weder vom SG noch im Berufungsverfahren eingeholt worden. Eine Einholung eines entsprechenden Gutachtens werde beantragt. Bisherige Richter seien mit dem Fall überfordert gewesen bzw. hätten das Verfahren zu seinem Nachteil beeinflusst. Der Gutachter R. sei damals treibende Kraft für die Entscheidung der Richterin am SG gewesen. Soweit Gutachter sich auf Formulierungen und Fehler in seinen Schreiben gestützt hätten, hätten diese ihre Ursache in der automatischen Korrektur im Schreibprogramm gehabt. So sei es zu Missverständnissen gekommen. Eine doppelte Leistungsgewährung durch die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Rentenversicherung habe er nicht mitbekommen, da seine Konten jemand anderes führe. Über die doppelte Leistungszahlung sei die Richterin am SG so verärgert gewesen, dass sie sich seinerzeit nicht auf das Wesentliche habe konzentrieren können. Möglicherweise seien seine Ergebnisse der psychodiagnostischen Zusatzuntersuchung mit denen eines anderen Patienten verwechselt worden. Ein Verfahren, bei dem eine psychische Erkrankung in Streit stehe, dürfe nicht ohne Anwalt geführt werden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.08.2014 und den Bescheid vom 10.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2011 aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab 01.10.2008 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger sei weiterhin nicht erwerbsfähig. Der Erweiterung des Klageantrages dahingehend, den Beklagten zur Zahlung von Alg II bereits ab 01.10.2008 zu verurteilen, werde nicht zugestimmt.

Einen ebenfalls mit der Berufung geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch hat der Senat mit Beschluss vom 09.04.2015 abgetrennt (...).

Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz einschließlich der Akten der Verfahren S 17 AS 20/07, S 13 AS 150/09 und L 11 AS 315/11 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 10.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Streitgegenstand ist der Bescheid vom 10.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2011, mit dem der Beklagte die Zahlung von Alg II in Bezug auf den Leistungsantrag des Klägers vom 28.03.2011 abgelehnt hat. Die Entscheidung des Beklagten bezog sich auf die Zeit vom 01.03.2011 bis 31.08.2014. Der am 28.03.2011 gestellte Antrag wirkt nach § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II i. d. F. des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl I 453) auf den Ersten des Monats zurück, mithin auf den 01.03.2011. Dies gilt vorliegend wegen des rückwirkenden Inkrafttretens des Änderungsgesetzes vom 24.03.2011 zum 01.01.2011, weil der Beklagte über den Antrag erst am 10.05.2011, mithin nach der Verkündung des Gesetzes am 29.03.2011 entschieden hat und keine Übergangsregel geschaffen worden ist (vgl. dazu Link in Eicher, SGB III, 3. Auflage, § 37 Rn. 45; Striebinger in Gagel, SGB II/SGB III, Stand 01/2012, § 37 Rn. 93). Die Ablehnungsentscheidung reicht bis einschließlich 31.08.2014, da der Kläger am 11.09.2014 - wegen § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II mit Wirkung zum 01.09.2014 - erneut Alg II beim Beklagten beantragt hat und der Beklagte hierüber mit Bescheid vom 19.09.2014 entschieden hat (zur Begrenzung des streitgegenständlichen Zeitraums durch einen neuen Leistungsantrag: BSG, Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/06 R; Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 62/08 R; Urteil vom 25.06.2008 - B 11b 45/06 R - alle zitiert nach juris).

Der Leistungszeitraum vom 01.10.2008 bis 27.03.2011 ist nicht streitgegenständlich, da der Senat hierüber bereits mit Urteil vom 28.11.2012 (L 11 AS 315/11) rechtskräftig entschieden hat, so dass eine (erneute) Klage auf Leistungen für diese Zeit unzulässig ist (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 22/10 R - juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 141 Rn. 6a). Im Übrigen ist die vom Kläger im Rahmen des Berufungsverfahrens erklärte Klageänderung-/erweiterung bereits mangels Zustimmung des Beklagten - er hat einer solchen ausdrücklich widersprochen - bzw. wegen fehlender Sachdienlichkeit nicht zulässig (§ 99 SGG).

Der Kläger hat in der Zeit vom 28.03.2011 bis 31.08.2014 keinen Anspruch auf Alg II. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit und Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 8 Abs. 1 SGB II).

Eine Erwerbsfähigkeit des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum ist zur Überzeugung des Senats nicht gegeben. So gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der - insbesondere psychische - Gesundheitszustand des Klägers seit der Entscheidung des Senates vom 28.11.2012 (L 11 AS 315/11) bis zum Ende des streitgegenständlichen Zeitraumes am 31.08.2014 gebessert haben könnte. In der genannten Entscheidung hat der Senat bereits folgendes ausgeführt:

„Auf Grundlage der vom Beklagten beigezogenen medizinischen Unterlagen, insbesondere dem Gutachten der Dr. O. vom 23.09.2005, sowie der vom SG eingeholten Gutachten in den Verfahren S 17 AS 20/07 (Dr. H.; Gutachten vom 14.07.2008) und S 13 AS 150/09 (Dr. O.; Gutachten vom 23.06.2010) steht zur Überzeugung des Senates fest, dass der Kläger diese Voraussetzung nicht erfüllt. Der Kläger leidet an einer psychischen Störung, nämlich einer paranoiden Persönlichkeitsstörung (differentialdiagnostisch an einer anhaltenden wahnhaften Störung bzw. einer schizotypen Störung), die es ihm unmöglich macht, irgendeine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Nach den Feststellungen aller Gutachter ist der Kläger außerstande, die für eine in einer arbeitsteiligen Berufswelt notwendige Kooperationsfähigkeit zu zeigen, so dass es keine Möglichkeit gibt, den Kläger in einen regulären Arbeitsprozess einzugliedern. Insoweit gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass das vom Kläger an den Tag gelegte Verhaltensmuster seiner Steuerungsfähigkeit unterliegt, denn aufgrund der diagnostizierten Störung, ist die psychische und geistige Flexibilität des Klägers praktisch aufgehoben. Dass der Kläger dies selbst nicht erkennt, ist Teil des Krankheitsbildes. Der Senat hat auch unabhängig vom persönlichen Eindruck, der aus der mündlichen Verhandlung im Verfahren L 11 AS 315/11 gewonnenen werden konnte, keine Zweifel daran, dass die beim Kläger diagnostizierte psychische Störung durchgehend seit September 2008 vorliegt, denn die in den Gutachten erhobenen Befunde stützen schlüssig das gefundene Ergebnis.

Ausgehend vom Gutachten der Dr. O. aus dem Jahr 2005 haben sich bereits zu dieser Zeit beim Kläger sichere Anhaltspunkte für paranoide Wahnvorstellungen gezeigt, als dieser im Rahmen der dortigen Krankheitsanamnese davon berichtet hat, er habe Bedenken, Opfer von heimlichen Medikamentenversuchen zu werden, die von der Regierung gesteuert würden. Darüber hinaus misstraue er allen Nahrungsmitteln, deren Auswahl er nicht selbst kontrollieren könne. Auch Ärzten begegne er mit Misstrauen, denn die meisten Untersuchungsmethoden seien nicht unschädlich. Zudem meide er elektrische Geräte, wie Computer oder Fernseher, wegen des schädlichen Elektrosmogs. Dr. O. konnte in diesem Zusammenhang bereits feststellen, dass der Kläger zwar vordergründig konzentriert wirkte, im Laufe der Untersuchung aber immer wieder auf seine paranoiden Gedankeninhalte zu sprechen kam. Auch wenn er diese Aussagen als Ausdruck einer Dissimulationstendenz regelmäßig relativierte, war der Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage, seine einem Wahnsystem gleichenden Vorstellungen auszublenden. Demgegenüber hat auch die Begutachtung durch Dr. H. im Jahr 2008 keine wesentliche Besserung der Symptomatik belegen können. Im Vordergrund standen dort erneut die Feststellungen, dass der Kläger in pathologischer Weise in seiner (teils) wahnhaften Gedankenwelt gefangen sei, ohne sich aus dieser befreien zu können. Es handele sich hierbei um unkorrigierbare Vorstellungen und Denkinhalte, die auch paranoide Züge aufweisen, wie z. B. dass Patienten ohne ihr Wissen Medikamentenversuchen ausgesetzt würden, Menschen geistig beeinflusst werden könnten und die Behörden gegen ihn intrigieren würden. Die Überzeugungen und Vorstellungen seien so weit verfestigt, dass der Kläger außerstande sei, in Konfliktsituationen flexibel und adäquat zu reagieren. Er sei nicht in der Lage, eine Strategie zu entwickeln, die es ihm ermögliche, in kritischen Situationen einen Konflikt zwischen seinen Vorstellungen und davon abweichenden Erwartungen seiner Umwelt aufzulösen, indem er versucht mit seinem Gegenüber einen gemeinsamen Handlungs- und Lösungsweg zu finden. Derartige Konfliktsituationen könne der Kläger nur dadurch lösen, dass er nachhaltig versucht, seine Vorstellungen durchzusetzen oder sich alternativ zurückzuziehen. Die Auffassungen und Vorstellungen des Klägers seien hierbei in einer für ihn nicht mehr steuerbaren Weise unflexibel und fest eingefahren, so dass eine Kooperation und Zusammenarbeit mit seiner Umwelt in kritischen Punkten nicht möglich sei. Diese Befunde belegen zweifelsfrei, dass der Kläger nicht in der Lage ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt quantitativ in irgendeinem Umfang tätig zu sein. Unabhängig davon, dass dem Kläger auf der Grundlage der testpsychologische Untersuchung (Dr. S.) vom Juni 2008 ein mindestens durchschnittliches Intelligenzniveau zu bescheinigen ist, das ihn befähigen würde, einer vollschichtigen Berufstätigkeit nachzugehen, ist der Einsatz des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt deshalb ausgeschlossen, weil die problematischen und Konflikt auslösenden Denkinhalte, denen sich der Kläger auch nicht entziehen kann, in unvorhersehbarer Weise zu Tage treten, und sowohl durch Alltagssituationen als auch durch Situationen an einem Arbeitsplatz oder die dortige Umgebung hervorgerufen werden können. Zuletzt hat auch das Gutachten des Dr. O. keine neuen Erkenntnisse erbracht, die den Schluss auf eine Besserung der psychischen Symptomatik zuließen, auch wenn der psychische Befund des Klägers, der während der dortigen Untersuchung erhoben wurde, weitgehend unauffällig und der Kläger zur Affekt- und Impulskontrolle in der Lage war; dass der Kläger noch immer in seiner Gedankenwelt verhaftet ist, ohne sich von dieser lösen zu können, schließt Dr. O. im Wesentlichen aus dem eigenhändig verfassten Schriftverkehr des Klägers, der dessen Vorstellungen widerspiegele, und der auch dem Senat vorliegt. Hieraus ist zu ersehen, dass die Gedankengänge des Klägers nach wie vor paranoide Züge aufweisen, wenn er die Auffassung äußert, an ihm seien vor 25 Jahren ohne sein Wissen, Medikamentenversuche durchgeführt worden deren Ergebnisse heute nachkontrolliert werden sollen. Deshalb wehre er sich gegen medizinische Untersuchungen. Darüber hinaus ist das gesamte gerichtliche Verfahren gekennzeichnet von Behauptungen des Klägers, Behörden, Gerichte und Rechtsanwälte würden ausschließlich zu seinem Nachteil zusammenarbeiten, so dass auch für einen medizinischen Laien eine wahnhafte Verfolgungssymptomatik offenkundig erscheint. Anlass, weitergehende Sachaufklärung von Amts wegen zu betreiben, hatte der Senat nicht, insbesondere war es nicht geboten, ein weiteres Gutachten zur Frage der Erwerbsfähigkeit des Klägers einzuholen. Unabhängig davon, dass im Verfahren vor dem Sozialgericht eine Einverständniserklärung zur Einholung medizinischer Unterlagen und von Befundberichten vorgelegen hat, sah sich der Senat gehindert, andere als die durch den Beklagten vorgelegten Unterlagen und durch das SG erhobenen Beweismittel, insbesondere die Gutachten der Dres. O., H. und O. zu verwerten. Sowohl das Verhalten als auch das Vorbringen des Klägers während des Berufungsverfahrens war allein dahingehend zu verstehen, er sei mit einer Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes durch den erkennenden Senat nicht einverstanden, so dass hierin auch ein Widerruf der erstinstanzlich erteilten Einverständniserklärung zu sehen ist. Unabhängig davon sind zudem keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Besserung der psychischen Störung des Klägers zu erkennen, die eine erneute Begutachtung erforderlich erscheinen ließen, denn es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass sich der Kläger zwischenzeitlich in nervenärztliche Behandlung gegeben hätte, in deren Folge eine Besserung der psychischen Störung zu erwarten gewesen wäre.“

An dieser Einschätzung hält der Senat nach erneuter Prüfung und aufgrund des erneuten persönlichen Eindrucks, den er sich vom Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung machen konnte, auch für die Zeit ab 28.03.2011 fest. (Positive) Veränderungen bezüglich des Gesundheitszustandes des Klägers sind weder erkennbar noch vorgetragen. Der Kläger ist nach wie vor im Hinblick auf seine psychische Erkrankung uneinsichtig und bestreitet weiterhin das Vorliegen einer psychisch bedingten Erwerbsminderung. Soweit er angegeben hat, er habe noch nie annähernd mit einer Einrichtung zu tun gehabt, in der psychische Leiden behandelt werden, kann davon ausgegangen werden, dass eine Behandlung des Klägers in einer Klinik bislang nicht stattgefunden hat. Anfragen des Gerichts, ob und wo er in ärztlicher Behandlung ist, blieben vom Kläger unbeantwortet und einer Beiziehung von Akten eines Rentenverfahrens, bei dem gegebenenfalls die Erwerbsfähigkeit des Klägers Streitgegenstand sein könnte, hat er nicht zugestimmt. Eine Schweigepflichtentbindungserklärung hat der Kläger im Berufungserfahren nicht vorgelegt. Im Hinblick auf das Verhalten des Klägers und seinen Vortrag, für etwaige diesbezügliche Entscheidungen benötige er zunächst die Unterstützung eines Rechtsanwaltes, konnte der Senat nicht davon ausgehen, etwaige frühere Entbindungserklärungen in anderen Verfahren würden im Berufungsverfahren weiter gelten. Im Übrigen ginge eine Schweigepflichtentbindungserklärung mangels der Benennung von behandelnden Ärzten ins Leere. Auch ohne Hilfe durch einen Rechtsanwalt musste dem Kläger klar sein, dass eine weitere Ermittlung die Beiziehung von weiteren Unterlagen notwendig machen könnte. So folgt eine ärztliche Behandlung der in den oben genannten Gutachten festgestellten psychischen Erkrankung weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus anderen, dem Senat zugänglichen Erkenntnisquellen. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Klägers hinsichtlich seiner psychischen Erkrankung ist zur Überzeugung des Senats aber ohne eine ärztliche Behandlung ausgeschlossen. Insofern folgt der Senat der Einschätzung des Gutachtens von Dr. O. vom 23.06.2010. Mangels Anhaltspunkten für eine Besserung des Gesundheitszustandes besteht kein Anlass, weitere Ermittlungen in Form eines weiteren medizinischen Fachgutachtens „ins Blaue hinein“ einzuholen. Für die Erkenntnis, dass es für eine etwaige Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit des Klägers einer vorhergehenden ärztlichen Behandlung bedarf, wie es aus dem genannten Gutachten folgt, ist es unerheblich, dass es längere Zeit zurück liegt.

Ebenso gibt es keine Hinweise, dass die Akten - wie vom Kläger behauptet - manipuliert wurden. Bei Seite 726 der Beklagtenakte handelt es sich um einen Schriftsatz, den der Kläger an das BSG gefaxt hatte und der von dort dem Beklagten zur Kenntnis geschickt wurde. Offenbar ist dieses Schriftstück so wie es vom BSG verschickt worden ist zur Akte genommen worden. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit sich aus einem etwaigen fehlenden Inhalt eine andere Entscheidung ergeben sollte. Gleiches gilt für die Bezugnahme des Klägers auf den Fall einer anderen Klägerin beim SG. Ein Verweis hierauf kann an der Einschätzung der fehlenden Erwerbsfähigkeit beim Kläger nichts ändern. Sowohl der vom Kläger bezeichnete Antrag auf Tatbestandsberichtigung im Verfahren

L 11 AS 450/08 als auch Entscheidungen in den „Folgeverfahren“ vor dem 20. Senat des LSG haben ersichtlich keine Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren. Schließlich gibt es für den Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass Richter in vorhergehenden Verfahren überfordert gewesen sein könnten oder Gutachter falsche Gutachten erstattet oder Ergebnisse verwechselt hätten. Über die vom Kläger gegen die Richter des 11. Senats gestellten Ablehnungsanträge wurde jeweils vorab bereits durch Beschluss entschieden. Soweit der Kläger bereits in seiner Berufungsschrift die Zuordnung der Berufung an einen Senat, der bislang noch nicht ablehnend über einen von ihm geltend gemachten Anspruch auf Alg II entschieden hat, beantragt hat, kann darin kein Befangenheitsantrag gesehen werden, da es insofern lediglich um die Zuteilung der Berufung als solcher ging. Selbst wenn darin aber ein Ablehnungsantrag gegen die Mitglieder des 11. Senats gesehen werden sollte, so wäre dieser rechtsmissbräuchlich, da damit die Gesamtheit der Richter des Senats abgelehnt werden, ohne dass ein konkreter Befangenheitsgrund konkret in Bezug auf die jeweilige Person genannt wird, sondern nur pauschal eine Unvoreingenommenheit aufgrund früherer Entscheidungen behauptet wird.

Die Berufung des Klägers war damit mangels Anspruchs auf Alg II zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 23. Juli 2015 - L 11 AS 713/14 zitiert 12 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 7 Leistungsberechtigte


(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 99


(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änd

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 8 Erwerbsfähigkeit


(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (2) Im Sinne von Absatz 1 kön

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 7a Altersgrenze


Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben: für de

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 37 Antragserfordernis


(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen. (2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antrag

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Bundessozialgericht Urteil, 15. Nov. 2012 - B 8 SO 22/10 R

bei uns veröffentlicht am 15.11.2012

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Juni 2009 aufgehoben, soweit es die Beschaffung einer Wohnung und die Zusicherung der Kostenübe

Referenzen

(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.

(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.

(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Juni 2009 aufgehoben, soweit es die Beschaffung einer Wohnung und die Zusicherung der Kostenübernahme für eine andere Unterkunft betrifft, und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Im Streit sind die Zahlung zusätzlicher 56,58 Euro an Kosten der Unterkunft und Heizung für den Monat November 2007 wegen einer Betriebskostennachforderung in gleicher Höhe für das Jahr 2006 (Betriebs- und Heizkostenabrechnung vom 31.10.2007), 19 Euro monatlich höherer Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1.2.2007 bis 30.6.2008 sowie die Beschaffung einer anderen Unterkunft durch die Beklagte bzw die Zusicherung, die Kosten für einen solchen Wohnraum zu übernehmen.

2

Die Beklagte bewilligte dem 1959 geborenen, seit 21.8.2012 unter Betreuung stehenden Kläger nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums (ergänzend) Grundsicherungsleistungen einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1.2.2007 bis 30.6.2008 (Bescheid vom 2.1.2007; Widerspruchsbescheid vom 22.3.2007). Die hiergegen beim Sozialgericht (SG) Mannheim erhobene Klage, die unter dem Aktenzeichen S 5 SO 1205/07 geführt wurde, ist erfolglos geblieben (rechtskräftiger Gerichtsbescheid vom 22.1.2008). Während des Klageverfahrens änderte die Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit von Juni 2007 bis 30.6.2008 (Bescheid vom 15.6.2007; Widerspruchsbescheid vom 6.7.2007). Die hiergegen erhobene Klage - S 5 SO 2647/07 - ruht (Ruhensbeschluss des SG vom 16.8.2007).

3

Den Antrag des Klägers auf Übernahme einer Betriebskostennachzahlung in Höhe von 56,58 Euro sowie auf Übernahme höherer Kosten der Unterkunft ab 1.2.2007 (19 Euro monatlich) lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 3.12.2007; Widerspruchsbescheid vom 27.12.2007). Die dagegen erhobene Klage, mit der der Kläger zudem das Ziel verfolgte, die Beklagte zur Beschaffung eines für ihn geeigneten Übergangswohnraums bzw zur Zusicherung der Übernahme der Kosten für einen solchen Wohnraum zu verurteilen, blieb ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des SG vom 17.6.2008; Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24.6.2009). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Übernahme der Nebenkostennachforderung scheitere an der Unangemessenheit der Heizkostenhöhe; die für die Abrechnungsperiode 2006 festgestellten Werte seien mehr als doppelt so hoch wie der durchschnittliche Flächenheizbedarf der gesamten Wohnanlage. Mangels Anspruchsgrundlage bestehe auch kein Anspruch auf Bereitstellung eines Übergangswohnraums. Da die Wohnung des Klägers keine derart gravierenden Mängel aufweise, dass ein dortiges Verbleiben unzumutbar wäre, scheitere schließlich ein Anspruch auf Zusicherung der Kostenübernahme für einen anderen Wohnraum.

4

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 29 Abs 3 SGB XII, wonach Leistungen für Heizung in tatsächlicher Höhe zu erbringen seien. Eine Pauschalierung oder die Festlegung eines abstrakten Wertes angemessener Heizkosten pro qm sei nicht zulässig. Zudem beruhe das Urteil des LSG auf Verfahrensfehlern.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG und den Gerichtsbescheid des SG sowie den Bescheid der Beklagten vom 3.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.12.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1.2.2007 höhere Kosten der Unterkunft zu zahlen und einen geeigneten Übergangswohnraum zu beschaffen, bzw hilfsweise zuzusichern, dass die Kosten für einen solchen Wohnraum übernommen werden.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

8

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte eine Beratung oder Unterstützung des Klägers bei seiner Suche nach einer anderen Unterkunft ausdrücklich abgelehnt.

Entscheidungsgründe

9

Soweit es die Beschaffung einer Wohnung und die Zusicherung der Kostenübernahme für eine andere Unterkunft betrifft, ist die Revision des Klägers im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz); im Übrigen ist sie nicht begründet (§ 170 Abs 1 Satz 2 SGG).

10

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 3.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.12.2007, mit dem die Beklagte eine um 56,58 Euro höhere Leistung - beschränkt auf Kosten für Unterkunft und Heizung - für den Monat November 2007 sowie höhere Kosten der Unterkunft (19 Euro monatlich) ab 1.2.2007 bis 30.6.2008 unter Abänderung der Bescheide vom 2.1.2007 und vom 15.6.2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22.3.2007 und vom 6.7.2007 abgelehnt hat. Gegen diesen Bescheid wendet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 iVm § 56 SGG), weil sich das Klagebegehren an § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X), ggf auch an § 44 SGB X misst(vgl: BSG SozR 4-3500 § 30 Nr 4 RdNr 12; SozR 4-3500 § 44 Nr 2 RdNr 10). Gegenstand des Verfahrens ist daneben eine Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG, soweit die Verurteilung zur Beschaffung eines geeigneten Übergangswohnraums betroffen ist bzw (hilfsweise) eine Verpflichtungsklage(§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG), gerichtet auf eine Zusicherung (Zusage), einen Verwaltungsakt mit dem Inhalt zu erlassen, die Kosten für einen (anderen) angemessenen Wohnraum zu übernehmen.

11

Das LSG hat, soweit es höhere Leistungen betrifft, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Allerdings war die Klage insoweit bereits (insgesamt) unzulässig. Die Zulässigkeit der Klage ist als Prozessvoraussetzung auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen. Bei einer zulässigen Revision ist, bevor über die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen der streitigen Ansprüche entschieden wird, zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, von denen die Rechtswirksamkeit des Verfahrens als Ganzes abhängt. Insbesondere sind solche Mängel zu berücksichtigen, die sich aus dem Fehlen unverzichtbarer Prozessvoraussetzungen ergeben, gleichgültig ob der Mangel nur das Revisionsverfahren oder - wie hier - schon das Klage- und Berufungsverfahren betrifft, da andernfalls das Revisionsverfahren einer entscheidenden Grundlage entbehrt (BSG SozR 4-1300 § 84 Nr 1 RdNr 22 mwN).

12

Die Klage gegen den Bescheid vom 3.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.12.2007 war zunächst wegen anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 94 SGG)unzulässig. Die Beklagte hatte mit Bescheid vom 2.1.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.3.2007 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum von Februar 2007 bis 30.6.2008 bewilligt. Hiergegen hat der Kläger Klage vor dem SG erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 5 SO 1205/07 geführt wurde und rechtskräftig mit einem die Klage abweisenden Gerichtsbescheid vom 22.1.2008 endete. Der hier streitgegenständliche Bescheid vom 3.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.12.2007 betrifft die als eigenen Streitgegenstand abtrennbaren (vgl BSG SozR 4-3500 § 44 Nr 2 RdNr 12 mwN) Kosten der Unterkunft und Heizung für den Monat November 2007 sowie um 19 Euro monatlich höhere Leistungen in Abänderung der durch die Bescheide vom 2.1.2007 und vom 15.6.2007 bewilligten Leistungen ab 1.2.2007 bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts am 30.6.2008 (BSGE 99, 131 ff RdNr 10 mwN = SozR 4-3500 § 28 Nr 1). Dieser (ablehnende) Bescheid erging während des laufenden Klageverfahrens mit dem Aktenzeichen S 5 SO 1205/07. Als ein die Voraussetzungen von § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X, ggf auch von § 44 SGB X, ablehnender, vor dem 31.3.2008 ergangener Verwaltungsakt wurde er in erweiternder Anwendung des § 96 SGG aF - bis 31.3.2008 - Gegenstand dieses bereits anhängigen und noch nicht abgeschlossenen Klageverfahrens (vgl zum alten, fortgeltenden Rechtszustand nur BSG, Beschluss vom 30.9.2009 - B 9 SB 19/09 B). Nach § 202 SGG iVm § 17 Abs 1 Gerichtsverfassungsgesetz kann während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Diese prozessuale Sperrwirkung führt zur Unzulässigkeit der zweiten Klage. Hieran ändert auch nichts der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens S 5 SO 1205/07 durch Gerichtsbescheid.

13

Die Sperrwirkung endet zwar mit Abschluss des ersten Verfahrens (Eintreten der formellen Rechtskraft des Gerichtsbescheids vom 22.1.2008; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 94 RdNr 4), sodass eine zunächst wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässige Klage noch zulässig werden kann (Leitherer, aaO, RdNr 7b); sie bleibt aber unzulässig, soweit sie denselben Streitgegenstand (höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Zeitraum vom 1.2. bis 31.5.2007) zwischen denselben Beteiligten betrifft. Eine neue Klage über denselben Streitgegenstand ist nicht zulässig (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 141 RdNr 6a); dies resultiert aus der Rechtskraft der Entscheidung (§ 105 Abs 1 Satz 3 iVm § 141 SGG).

14

Ob dies auch für die Zeit ab 1.6.2007 zutrifft, kann dahinstehen. Denn insoweit war die Klage in jedem Fall aus anderen Gründen unzulässig. Die Beklagte hat mit Änderungsbescheid vom 15.6.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.7.2007 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum von Juni 2007 bis 30.6.2008 bewilligt. Auch gegen diesen Bescheid, der seinerseits gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens S 5 SO 1205/07 geworden war und ebenfalls keine Berücksichtigung durch das SG gefunden hat, ist der Kläger gesondert im Klagewege(S 5 SO 2647/07) vorgegangen. Selbst wenn man eine Ausnahme von der Rechtskraftwirkung zulässt, wenn und weil das SG im Verfahren S 5 SO 1205/07 nicht über die Folgebescheide vom 15.6.2007 und 3.12.2007 entschieden hat (vgl dazu BSG SozR 4100 § 136 Nr 4 S 15),wäre der Bescheid vom 3.12.2007 in Anwendung des § 96 SGG für die Zeit ab 1.6.2007 zuvor schon Gegenstand des Verfahrens S 5 SO 2647/07 geworden. Das SG hat dieses Verfahren zum Ruhen gebracht, ohne dass es materiellrechtlich und prozessual beendet worden wäre. Dies hat zur Folge, dass sich jedenfalls für die Zeit ab 1.6.2007 weiterhin eine Sperrwirkung für das vorliegende Verfahren ergibt.

15

Eine etwa (während des gesamten Verfahrens) bestehende Prozessunfähigkeit des Klägers, die der Senat im Hinblick auf die vom Amtsgericht während des Revisionsverfahrens angeordnete Betreuung nicht ausschließen kann, rechtfertigt keine andere Entscheidung in der Sache, insbesondere keine Zurückverweisung an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung wegen fehlender ordnungsgemäßer Vertretung; dabei kann dahinstehen, ob im Hinblick auf die Unzulässigkeit der dritten Klage für die Zeit vom 1.2. bis 31.5.2007 wegen offensichtlicher Haltlosigkeit der Rechtsverfolgung von der Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 SGG ausnahmsweise abgesehen werden durfte(vgl dazu: BSGE 5, 176, 178 f; Senatsurteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R). Denn selbst wenn die Klage insoweit nicht "offensichtlich" unzulässig war und die Bestellung eines besonderen Vertreters verfahrensfehlerhaft unterblieben wäre, bedurfte es keiner Aufhebung der Entscheidung des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht.

16

Zwar führt eine nicht ordnungsgemäße Vertretung zum Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes nach § 202 SGG iVm § 547 Nr 4 Zivilprozessordnung, der grundsätzlich keine Bestätigung des angefochtenen Urteils zulässt(Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 170 RdNr 5a mwN). Von diesem Grundsatz ist aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn trotz des Verfahrensverstoßes ein Erfolg in der Sache ausgeschlossen ist, weil auch unter Einbeziehung des Revisionsvorbringens die Klage unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Erfolg haben kann (BSGE 75, 74, 77 mwN = SozR 3-2500 § 33 Nr 12 S 45; BSGE 76, 59, 67 = SozR 3-5520 § 20 Nr 1 S 10; BSG, Urteil vom 16.12.2009 - B 7 AL 13/08 R; Leitherer, aaO). So liegt der Fall hier, weil die Klage nach oben Gesagtem in jedem Fall unzulässig ist. Ohnedies hat der Kläger bei Fortführung des ruhenden Verfahrens - S 5 SO 2647/07 - auch die prozessuale Möglichkeit, sein materiellrechtliches Begehren für die Zeit ab 1.6.2007 in gleicher Weise wie im vorliegenden Verfahren zu verfolgen, wenn im vorliegenden Verfahren die Klage zulässig wäre. Für die Zeit, die von den Folgebescheiden erfasst wird, bleibt ihm also die Rechtsschutzmöglichkeit erhalten. Für die Zeit vor dem 1.6.2007 hat er sie durch das rechtskräftige Urteil darüber verloren. Da eine Zurückverweisung an das LSG ausnahmsweise ausscheidet, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die von dem Kläger gerügten weiteren Verfahrensmängel vorliegen.

17

Soweit es die Beschaffung einer Übergangs- oder anderen Wohnung und die Zusicherung der Kostenübernahme für eine andere Unterkunft betrifft, kann der Senat mangels tatsächlicher Feststellungen des LSG (§ 163 SGG)nicht abschließend entscheiden, sodass es auch insoweit nicht auf die erhobenen Verfahrensrügen ankommt. Denkbare Anspruchsgrundlage nach dem SGB XII ist § 67 Satz 1 SGB XII. Danach sind Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Zu den in § 68 Abs 1 Satz 1 SGB XII aufgeführten Maßnahmen gehört auch die Beschaffung einer Wohnung(vgl Trenk-Hinterberger in Berlit/Conradis/Sartorius, Existenzsicherungsrecht, 2. Aufl 2013, Kap 38 RdNr 32 mwN).

18

Die Klage ist insoweit nicht schon unzulässig. Zwar ist die echte Leistungsklage gemäß § 54 Abs 5 SGG unzulässig, wenn zunächst ein Verwaltungsverfahren durchzuführen und mit einem Verwaltungsakt abzuschließen ist, gegen den im Ablehnungsfalle zunächst Widerspruch eingelegt werden kann(BSG, Urteil vom 24.4.1980 - 1 RJ 2/79; BSG SozR 4-1300 § 84 Nr 1; zur kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage BSG SozR 4-1500 § 55 Nr 4 RdNr 9). Die mit der Wohnungs- bzw Unterkunftssuche in Zusammenhang stehenden Leistungen nach dem SGB XII erfordern allerdings nicht unabhängig von den zu ergreifenden Maßnahmen, also in jedem Fall, die Durchführung eines auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichteten Verwaltungsverfahrens, sondern können nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 68 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 4 Abs 1 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten(DVO-SGB XII § 68) vom 24.1.2001 (BGBl I 179) auch in der bloßen Beratung oder tatsächlichen Unterstützung durch persönliche Betreuung bestehen, die sich nicht in Form eines Verwaltungsakts niederschlagen (Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 11 SGB XII RdNr 7). Insoweit konkretisiert und erweitert § 68 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 4 Abs 1 DVO-SGB XII § 68 die Regelung des § 11 Abs 1 und 3 SGB XII. Tatsächliche Feststellungen des LSG zu den Leistungsvoraussetzungen für etwaige Hilfen fehlen jedoch. Der Senat kann deshalb nicht prüfen, ob der Kläger ggf einen Rechtsanspruch auf eine entsprechende Unterstützung außerhalb eines auf Erlass eines Verwaltungsakts gerichteten Verwaltungsverfahrens hat. Das LSG wird die erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben.

19

Die Erteilung einer Zusicherung auf Übernahme künftiger (angemessener) Unterkunftskosten ist ein der späteren Bewilligung von Kosten für Unterkunft und Heizung vorgeschalteter Verwaltungsakt iS von §§ 31, 34 SGB X. Dieses Begehren setzt zwar - anders als die Beratung und tatsächliche Unterstützung - zunächst eine Entscheidung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens durch Verwaltungsakt voraus. Da der Kläger den Antrag auf Zustimmung aber nur hilfsweise gestellt hat, ist eine Entscheidung hierüber auch nur zu treffen, wenn der Hauptantrag erfolglos bleibt. Ggf wird das LSG dann zu prüfen haben, ob die Behörde nicht im Rahmen des Klageverfahrens eine ablehnende Entscheidung getroffen hat, gegen die sich der Kläger rechtzeitig mit einem (konkludenten) Widerspruch gewehrt hat; in diesem Fall wäre der Erlass eines Widerspruchsbescheids abzuwarten (vgl nur Leitherer, aaO, § 78 RdNr 3).

20

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

für den
Geburtsjahrgang
erfolgt eine
Anhebung
um Monate
auf den Ablauf des Monats,
in dem ein Lebensalter
vollendet wird von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.