Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 17. Aug. 2017 - L 11 AS 276/17

published on 17/08/2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 17. Aug. 2017 - L 11 AS 276/17
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Tenor

I. Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.10.2016 wird aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Nürnberg zurückverwiesen.

II. Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des Sozialgerichts Nürnberg vorbehalten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit von Mai 2015 bis April 2016 in Bezug auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung.

Die Klägerin bezog Alg II vom Beklagten. Die monatliche Miete der von der Klägerin zuletzt alleine bewohnten Wohnung beträgt einschließlich kalter Nebenkosten 508,51 €, der Heizkostenabschlag monatlich 49 €. Mit Schreiben vom 11.07.2014 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, ihr Sohn ziehe nunmehr aus der Wohnung aus. Sie habe sich sofort beim Wohnungsamt gemeldet, es würden allerdings keine Wohnungen angeboten. Auch im Internet und in Zeitungen habe sie gesucht. Die Wohnungen seien leider meist viel zu teuer oder die Vermieter wollten keine „ARGE-Empfänger“. Sie bitte um Übernahme der vollen Kosten und Unterstützung bei der Wohnungssuche. Der Beklagte wies die Klägerin mit Schreiben vom 24.07.2014 und 29.07.2014 darauf hin, die Mietobergrenze betrage 374 € und die tatsächlichen Unterkunftskosten könnten nur noch sechs Monate berücksichtigt werden. Besondere Umstände lägen nicht vor. Für die Zeit von November 2014 bis April 2015 berücksichtigte der Beklagte zuletzt die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen der Leistungsbewilligung (Bescheid vom 08.10.2014; ein Änderungsbescheid vom 18.03.2015, der für April 2015 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nur noch iHv 423 € berücksichtigt hatte, wurde mit Bescheid vom 10.02.2016 wieder aufgehoben).

Für die Zeit von Mai 2015 bis April 2016 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 19.03.2015 Alg II iHv 831,18 € unter Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung iHv 423 € (374 € Unterkunftskosten und 49 € Heizkosten). Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie habe zweimal monatlich beim Wohnungsamt in A-Stadt erfolglos vorgesprochen und sei seit drei Jahren dort angemeldet, ohne aber ein einziges Angebot bekommen zu haben. Auch bei ihrer jetzigen Wohnungsgesellschaft habe sie einen Umtauschantrag gestellt, aber ebenfalls kein Angebot bekommen. In Internet und Zeitungen habe sie erfolglos gesucht. Die angebotenen Wohnungen seien viel kleiner und teurer als ihre jetzige Wohnung. Vermieter würden keine Alg II-Empfänger wollen. Sie habe kein Geld für einen Immobilienmakler. Der Richtwert des Beklagten von 374 € sei nicht plausibel. Eine Untervermietung sei ihr nicht möglich. Dies habe sie über eine Kleinanzeige und über den „Markt-Spiegel“ versucht. Weiter legte die Klägerin ärztliche Bescheinigungen vor, wonach sie aufgrund degenerativer Veränderungen des Kniegelenks längere Gehstrecken nicht bewältigen könne. Ein Wohnen in einer Wohnung, die sich oberhalb des ersten Stockwerks befinde und nicht über einen Aufzug verfüge, komme nicht in Betracht. In einem weiteren Attest wird bescheinigt, ihr sei ein Wohnungswechsel aus ärztlicher Sicht überhaupt nicht zumutbar. Nach einer Stellungnahme des Gesundheitsamtes A-Stadt vom 27.01.2016 sei die Klägerin grundsätzlich umzugsfähig. Wegen der Degeneration des Bewegungsapparates, die voraussichtlich fortschreiten werde, sollte eine anzumietende Wohnung aber im Erdgeschoss bzw. maximal im ersten Stock gelegen sein oder über einen Aufzug verfügen. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Weitere Unterkunftskosten könnten nicht berücksichtigt werden. Ein Nachweis hinreichender Kostensenkungsbemühungen sei nicht erfolgt.

Dagegen hat die Klägerin beim Sozialgericht Nürnberg (SG) Klage erhoben. Sie habe keine Wohnung mit günstigerer Miete im Vergleich zur derzeitigen Wohnung gefunden. Es habe nichts Vergleichbares im zulässigen Preissegment gegeben. Ohne weitere Ermittlungen oder Beiziehung wesentlicher Unterlagen hat das SG mit Urteil vom 19.10.2016 den Bescheid vom 19.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2016 abgeändert und den Beklagten verurteilt, Alg II unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft ab 01.05.2015 iHv 417,70 € und ab 01.01.2016 iHv 434 € zu zahlen. Es sei vom erkennenden Gericht bereits mehrfach festgestellt worden, dass das Konzept zur Ermittlung des Richtwerts nicht als schlüssig anzusehen sei. Die entsprechenden Daten seien methodisch fehlerhaft ermittelt worden und es enthalte ungeprüfte Grundannahmen, die nicht zu plausiblen Ergebnissen führen würden. So gelange das Konzept zu gravierenden Fehlschlüssen. Fehlerhaft sei die Nichtberücksichtigung von Wohnungen, die seit 1996 gebaut worden seien, was zu einem deutlich geringeren Richtwert der Angemessenheit führe. Nicht nachvollziehbar sei auch der vorgenommene Abschlag von 20% bei der Differenz zwischen dem oberen und unteren Spannwert des Mietspiegels. Es handle sich um eine Schätzung ins Blaue hinein. Aus dem willkürlichen Wert werde gefolgert, dass damit der notwendige Wohnungsbestand der Stadt A-Stadt erfasst sei. Auch die Erhöhung der Tabellenbeträge im Wohngeldgesetz (WoGG) lege die Unschlüssigkeit des Konzeptes nahe. Bei Nichtvorliegen eines schlüssigen Konzeptes seien nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die Höchstbeträge nach § 12 WoGG mit einem Zuschlag von 10% zu berücksichtigen. Da die Entscheidung des BSG von 2012 stamme, scheine dieser Zuschlag nicht mehr angemessen und es sei ein Zuschlag von 15% vorzunehmen. Für das Jahr 2016 könne hingegen der Wert aus der Wohngeldtabelle zugrunde gelegt werden. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft könnten nicht weiter gewährt werden, da die Klägerin ihre Bemühungen um neuen Wohnraum nicht ausreichend dokumentiert und nachgewiesen habe.

Auf die vom Beklagten zum Bayer. Landessozialgericht erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde durch das SG hat der Senat mit Beschluss vom 28.03.2017 die Berufung zugelassen. Im Rahmen der Berufung hat der Beklagte weiter ausgeführt, das nachgeholte schlüssige Konzept für Einpersonenhaushalte basiere auf dem Nürnberger Mietenspiegel 2014. Dabei handle es sich um einen qualifizierten Mietenspiegel gemäß § 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), da er auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobenerhebung nach gesicherten statistisch-methodischen Grundsätzen aufgestellt worden sei.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.10.2016 aufzuheben und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Nürnberg zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster Instanz (S 13 AS 361/16, S 10 AS 848/12, S 10 AS 1000/12 ER, S 5 AS 272/08) und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig (§ 145, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und im Sinne der Aufhebung des Urteils des SG und einer Zurückverweisung an das SG begründet.

Streitgegenstand ist die Höhe der der Klägerin zu zahlenden Leistungen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung betreffend den Zeitraum vom 01.05.2015 bis 30.04.2016. Dies war (ua) Gegenstand des angefochtenen Bewilligungsbescheides vom 19.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2016. In zulässiger Weise hat die Klägerin den Streitgegenstand auf Leistungen für Bedarfe der Unterkunft und Heizung beschränkt (vgl BSG, Urteil vom 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 78; Urteil vom 06.08.2014 - B 4 AS 55/13 R - BSGE 116, 254; Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 49/14 R - juris).

Das Verfahren des SG leidet an wesentlichen Mängeln (§ 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG). Das SG hat vorliegend gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 Satz 1 SGG) verstoßen. Danach erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es sind alle Tatsachen, abhängig von den maßgeblichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs, zu ermitteln, die für die Entscheidung in prozessualer und materieller Hinsicht wesentlich und entscheidungserheblich sind. Eine Tatsache ist dann wesentlich oder entscheidungserheblich, wenn sich aus ihr ein Tatbestandsmerkmal der anzuwendenden Norm ergibt oder mittelbar auf Vorliegen oder Nichtvorliegen einer unmittelbar erheblichen Tatsache geschlossen werden kann (vgl dazu insgesamt: Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 103 Rn 4a mwN). Dabei verletzt ein Gericht die Amtsermittlungspflicht, wenn es sich - ausgehend von seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung - zu einer weiteren Sachaufklärung hätte gedrängt fühlen müssen (ständige Rspr des BSG, zB Beschluss vom 31.01.2017 - B 3 KR 44/16 B; Leitherer, aaO, Rn 5).

Zutreffend hat das SG darauf abgestellt, dass sich die Höhe des von der Klägerin - die ohne Zweifel und unbestritten, wenn auch nicht vom SG in den Entscheidungsgründen festgestellt, im Zeitraum vom 01.05.2015 bis 30.04.2016 die Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 SGB II dem Grunde nach erfüllt hat - zu beanspruchenden Alg II (ua) nach deren (angemessenen) Unterkunftsbedarf richtet. So werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenze ist in einem gestuften Verfahren zunächst eine abstrakte und dann eine konkret-individuelle Prüfung vorzunehmen. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (vgl BSG, Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 119/10 R).

Nach der maßgeblichen sog Produkttheorie sind die Unterkunftskosten als Produkt der nach Personenzahl angemessenen Wohnungsgröße und dem durchschnittlichen Quadratmeterpreis zu bilden. Hinsichtlich der Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl nur Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R; Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 3) auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen, so dass sich diese grundsätzlich nach den Werten, welche die Länder aufgrund des § 10 Wohnraumförderungsgesetz vom 13.09.2001 (BGBl I 2376) festgelegt haben, bestimmt. Dies sind in Bayern für einen Ein-Personen-Haushalt 50 qm (Wohnraumförderungsbestimmungen 2012 - WFB 2012 - Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 11.01.2012 - AllMBl 2012, 20). Zur Ermittlung eines angemessenen Quadratmeterpreises bedarf es - wie vom SG richtig erkannt - eines schlüssigen Konzeptes. Dieses muss folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen (vgl BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R; Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 70):

– Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen;

– Es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung (Art von Wohnungen, Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete/Vergleichbarkeit, Differenzierung nach Wohnungsgröße);

– Angaben über den Beobachtungszeitraum;

– Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel);

– Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten;

– Validität der Datenerhebung;

– Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung;

– Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB Spannoberwert oder Kappungsgrenze).

Das SG ist davon ausgegangen, dass der Richtwert des Beklagten für die Zeit ab 2013 iHv 374 € nicht auf einem schlüssigen Konzept beruht und dieses fehlerhaft sei. Die entsprechenden weitestgehend pauschalen Ausführungen des SG sind schon deshalb nicht nachvollziehbar, da unklar bleibt, auf welches Konzept sich das SG dabei konkret bezieht. Ein solches wurde weder beigezogen noch ist es in den Verwaltungsakten und Akten des SG befindlich. Soweit es im Urteil des SG heißt, das erkennende Gericht habe schon mehrfach festgestellt, die Richtwerte seien nicht schlüssig, bleibt die Angabe offen, in welchen Entscheidungen dies gewesen sein soll.

Selbst wenn man der Auffassung des SG folgen wollte, die Mietobergrenze für die Zeit ab 2013 von 374 €, die sich aus dem vom Senat im Berufungsverfahren angeforderten und beigezogenen Konzept des Beklagten ergibt, nicht schlüssig sein sollte - hierfür würde schon sprechen, dass dieser Wert auf den Daten eines Mietspiegels vom August 2012 (so Seite 7, 2. Absatz des Konzepts) beruht, und daher nicht mehr hinreichende Gewähr bieten dürfte, auch im streitgegenständlichen Zeitraum 2015 bzw 2016 das aktuelle Mietpreisniveau zutreffend abzubilden -, hätte sich das SG nur dann auf die Werte der Wohngeldtabelle stützen können, wenn sich eine Mietobergrenze nicht mehr ohne weiteres anders hätte ermitteln lassen. Ist aber Datenmaterial für den Vergleichsraum - hier offenbar die gesamte Stadt A., was wohl nicht zu beanstanden sein dürfte (zum Vergleichsraum Stadt M.: BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R; Stadt A.: BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R; Stadt B.: BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R) - vorhanden, etwa noch auswertbare Daten, die die Grundlage für die Erstellung zumindest eines qualifizierten Mietspiegels geboten haben, sind diese im Rahmen der Amtsermittlungspflicht der Tatsachengerichte der Sozialgerichtsbarkeit zur Überprüfung der von dem Beklagten gewählten Angemessenheitsgrenze heranzuziehen (vgl dazu BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 70; Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R; Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 59; BSG Urteil vom 14.2.2013 - B 14 AS 61/12 R). Zwar gilt hier, dass es Sache des Beklagten ist, entsprechende Daten dem Gericht vorzulegen, denn es im Wesentlichen eine Aufgabe des beklagten Grundsicherungsträgers, für seinen Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu ermitteln. Das SG muss aber nachvollziehbar darlegen, warum ein schlüssiges Konzept auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse und Daten für den maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nicht entwickelt werden kann (vgl BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 59; Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 61/12 R).

Hierzu hat das SG keinerlei Feststellungen getroffen. Vielmehr hat es nach Annahme, das Konzept des Beklagten sei nicht schlüssig, auf die Höchstbeträge nach § 12 WoGG abgestellt. Vorliegend erscheint es aber nicht ausgeschlossen, dass aufgrund der erhobenen und offensichtlich noch vorhandenen Daten der Stadt A-Stadt zur Erstellung des Mietenspiegels 2016 bzw der Fortschreibung des Mietenspiegels 2012 im Jahr 2014 ausreichend sind, um ein schlüssiges Konzept - ggf auch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens - zu erstellen. Die im Zusammenhang mit einem Mietspiegel erhobenen Daten sind insofern grundsätzlich geeignet, auch die grundsicherungsrechtliche Angemessenheitsgrenze zu bestimmen (BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 70; Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R). In den Akten des Beklagten befindet sich eine Darstellung „Nachholung des schlüssigen Konzepts ab 01.08.2014 für den Ein-Personen-Haushalt“, das nach dem Vermerk des Beklagten zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 19.10.2016 offenbar Gegenstand der Erörterung war, die Vorsitzende der Kammer aber das „neu vorgelegte“ Konzept für fragwürdig gehalten habe. In der Niederschrift des SG findet sich hierzu nichts. Das SG hätte im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht dem Beklagten aufgeben müssen, die zur Erstellung eines schlüssigen Konzeptes notwendigen Daten vorzulegen, sofern es auch das „neue“ Konzept nicht für schlüssig gehalten hätte. Dies hat das SG unterlassen.

Aufgrund des dargestellten Verfahrensfehlers war das Urteil des SG aufzuheben und der Rechtsstreit an das SG zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, da wegen des Verfahrensfehlers auch im Hinblick auf obige Ausführungen eine umfangreiche und aufwändige Beweiserhebung notwendig ist (§ 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG). Im Einzelnen wird das SG jedenfalls zunächst prüfen müssen, ob das neue Konzept schlüssig ist. Dabei sind die zugrunde gelegten Daten zu prüfen und die gezogenen Schlüsse nachzuvollziehen. Problematisch erscheint bei dem neuen Konzept, dass dort lediglich geprüft wird, bis zu welchem Mietpreisniveau Wohnungen von 45 bis 50 qm in den jeweiligen Perzentilen anmietbar sind. Ein angemessener qm-Preis, der im Rahmen der Produkttheorie mit der angemessenen Wohnfläche multipliziert wird, wird dabei aber nicht ermittelt. Auch könnte sich die Frage stellen, ob die Daten der Stichprobe 2014, die im Rahmen der Fortschreibung des Mietenspiegels 2012 erfolgt ist, ausreichend sind. Im Gegensatz zu den Erhebungen 2012 und 2016 sind dabei nur 10.000 statt 20.000 Haushalte befragt worden. Würde man von einem unzureichenden Datenbestand 2014 auszugehen, so wäre zu prüfen, inwieweit aus den Daten 2012 - ggf unter Berücksichtigung einer Fortschreibung - oder ggf auch aus den Daten 2016 Rückschlüsse auf eine angemessene Miete möglich wären. Erst nach Feststellung, dass auch unter Ausschöpfung dieser Möglichkeiten kein schlüssiges Konzept erstellt werden kann, kann auf die Tabellenwerte des WoGG zurückgegriffen werden, wobei die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts regelmäßig von einem Sicherheitszuschlag von 10% ausgeht (vgl nur BSG, Urteil vom BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 73 RdNr. 25 f; BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 59; Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 85) und eine Abweichung hiervon eingehend zu begründen wäre.

Bei einer Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG hat der Senat sein Ermessen dahingehend auszuüben, ob er die Sache selbst entscheiden oder zurückverweisen will. Die Zurückverweisung soll die Ausnahme sein (Keller aaO § 159 Rn 5a). In Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten an der Sachentscheidung sowie den Grundsätzen der Prozessökonomie hält es der Senat vorliegend für angezeigt, den Rechtsstreit insoweit an das SG zurückzuverweisen. Dies hat der Beklagte im Übrigen so beantragt. Im Rahmen der erneuten Entscheidung wird das SG auch den Widerspruch zwischen Tenor und Entscheidungsgründen in Bezug auf den zugesprochenen Betrag ab 01.05.2015 berichtigen können. Im Tenor sind insofern 417,70 € angegeben, in den Entscheidungsgründen 411,70 €.

Somit war das Urteil des SG aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das SG zurückzuverweisen.

Das SG wird im Rahmen der erneuten Entscheidung über die Kosten zu befinden haben.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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Annotations

(1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist. Entspricht ein Mietspiegel den Anforderungen, die eine nach § 558c Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung an qualifizierte Mietspiegel richtet, wird vermutet, dass er nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde. Haben die nach Landesrecht zuständige Behörde und Interessenvertreter der Vermieter und der Mieter den Mietspiegel als qualifizierten Mietspiegel anerkannt, so wird vermutet, dass der Mietspiegel anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht.

(2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anpassung nach Satz 1 und für die Neuerstellung nach Satz 3 ist der Stichtag, zu dem die Daten für den Mietspiegel erhoben wurden. Satz 4 gilt entsprechend für die Veröffentlichung des Mietspiegels.

(3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.

(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn

1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn

1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.