Sozialgericht Nürnberg Endurteil, 19. Okt. 2016 - S 13 AS 361/16

19.10.2016

Tenor

I. Der Bescheid vom 19.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2016 wird abgeändert.

II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Alg II unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft ab 01.05.2016 in Höhe von 417,70 Euro und ab 01.01.2016 in Höhe von 434,00 Euro zu gewähren.

III. Die Beklagte hat der Klägerin 1/3 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der der Klägerin zu gewährenden Kosten der Unterkunft.

Die 1951 geborene Klägerin erhält ab 01.07.192016 Rente sowie Leistungen nach dem SGB II. Davor stand sie seit Jahren im Leistungsbezug nach dem SGB II. Zum 01.10.2008 erfolgte zusammen mit dem Ehemann und Sohn ein Umzug in die D.-Straße, in der sie noch heute wohnt. Die Kosten der Unterkunft lagen zunächst bei 372,51 € für Grundmiete und 134,00 € für Nebenkosten in Höhe von 134,00 € sind zwischenzeitlich auf 483,00 € insgesamt gesunken.

Mit Schreiben vom 24.07.2014 war die Klägerin nach dem Tod des Ehemannes und dem Auszug des Sohnes auf die Mietobergrenze der Stadt A-Stadt in Höhe von 374,00 € hingewiesen worden. Mit Schreiben vom 29.07.2014 wurde ihr mitgeteilt, dass die tatsächlichen Unterkunftskosten nur noch sechs Monate berücksichtigt werden könnten. Gleichwohl erfolgte mit Bescheid vom 08.10.2014 eine Bewilligung von Alg II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten für die Zeit vom 01.11.2014 bis 30.04.2015. Den Bescheid vom 18.03.2015, mit dem zunächst die Bewilligung der tatsächlichen Unterkunftskosten für April 2015 zurückgenommen wurde, hob die Beklagte auf Widerspruch der Klägerin wieder auf.

Am 18.03.2015 beantragte die Klägerin die Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Mit Bescheid vom 29.03.2015 erfolgte die Weiterbewilligung für den Zeitraum 01.05.2015 bis 30.04.2016, wobei Kosten der Unterkunft nur noch in Höhe der Mietobergrenze von 374,00 € monatlich gewährt wurden.

Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin am 06.04.2015 Widerspruch ein. Trotz Aufforderung der Beklagten legte sie keine Nachweise über Bemühungen für das Auffinden eines angemessenen Wohnraumes vor, erklärte jedoch mehrfach beim Wohnungsamt in Nürnberg vorgesprochen zu haben und die Erfahrung gemacht zu haben, dass Wohnungen an Alleinstehende zu einem Preis von 374,00 € nicht vergeben werden. Eine angemessene Wohnung, die ihr Ende August 2016 angeboten worden war, konnte sie wegen eines Urlaubs nicht rechtzeitig besichtigen. Als sie sie sich nach ihrem Urlaub darum bemühte, war die Wohnung bereits vergeben.

Die Klägerin legte zwei ärztliche Bescheinigungen vor, wonach sie aufgrund degenerativer Veränderungen des Kniegelenkes längere Gehstrecken, sowie eine Wohnung ohne Aufzug, die sich höher als im 1. Obergeschoss befände, nicht erreichen könne. Darüber hinaus legte sie ein Attest des Arztes für Innere Medizin Dr. G. vor, der die Auffassung vertrat, dass der Klägerin ein Wohnungswechsel aus ärztlicher Sicht überhaupt nicht zumutbar wäre. Demgegenüber hielt Dr. F., Medizinaloberrätin des Gesundheitsamtes A-Stadt, nach amtsärztlicher Untersuchung die Klägerin für grundsätzlich umzugsfähig. Wegen der Degeneration des Bewegungsapparates, die in den nächsten Jahren voraussichtlich fortschreiten werde, sollte Wohnung jedoch im Erdgeschoss bzw. maximal ersten Stock gelegen sein oder sich in dem Mietshaus ein Aufzug befinden.

Mit Bescheid vom 02.02.2016 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid wandte sich die Klägerin mit der am 02.03.2016 erhobenen Klage.

Sie beantragt,

den Bescheid vom 19.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2016 abzuändern, die Beklagte zu verurteilen Alg II ab 01.05.2015 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten zu gewähren.

Die Bevollmächtigte des Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nur insoweit begründet, als der Bescheid vom 19.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2016 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen war, bei der Gewährung von Alg II Kosten der Unterkunft in Höhe von 411,70 € ab 01.01.2016 und in Höhe von 434,00 € ab 01.10.2010 zu berücksichtigen.

Gemäß § 22 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendung anerkannt, soweit diese angemessen sind. Hinsichtlich der Angemessenheit hat die Stadt A-Stadt einen Richtwert ermittelt, der die sog. abstrakt angemessenen Unterkunftskosten des SGB II und SGB XII für A-Stadt festlegt. Insoweit wird eine Mietobergrenze bzw. ein Richtwert in Höhe von 374,00 € für die Zeit ab 2013 angenommen.

Wie schon mehrfach vom erkennenden Gericht festgestellt, ist das Konzept der Stadt zur Ermittlung des Richtwertes nicht als schlüssig anzusehen. Die Richtwerte des Jobcenter A-Stadt wurden methodisch fehlerhaft ermittelt. Die Ermittlung der Richtwerte enthält ungeprüfte Grundannahmen, die zu nicht plausiblen Ergebnissen führen. Das Konzept gelangt somit zu gravierenden Fehlschlüssen.

Fehlerhaft ist auch, dass die Wohnungen, die seit 1996 gebaut wurden, insgesamt bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden. Die Nichtberücksichtigung dieser Altersklasse führt zu einem deutlich geringeren Richtwert der Angemessenheit. Warum von dem ermittelten Durchschnittspreis, der auf der Grundlage des N. Mietenspiegels errechnet wird, wird ein Abschlag von 20% die Differenz zwischen dem oberen und unteren Spannwert des Mietspiegels genommen wird, ist nicht nachvollziehbar. Die Begründung des Abschlags ist eine Schätzung ins Blaue hinein. Aus diesem willkürlichen Wert wird dann gefolgert, dass damit der notwendige Wohnungsbestand in der Stadt A-Stadt erfasst sei.

Die Unschlüssigkeit des Konzeptes wird auch deutlich durch die nunmehr erfolgte Änderung des § 12 Wohngeldgesetz und die neu festgelegten Höchstbeträge für Miete und Belastung nach dem Wohngeldgesetz. Es wird nunmehr ein Wert für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied in der für A-Stadt maßgeblichen Mietenstufe 4 in Höhe von 434,00 € festgesetzt. Dies bedeutet eine Anhebung um 76,00 € gegenüber dem zuvor maßgeblichen Wert in Höhe von 358,00 €. Nach dem Konzept der Stadt A-Stadt müsste davon ausgegangen werden, dass der Richtwert nunmehr sogar auf 369,00 € gesunken wäre. Es ist völlig unbegreiflich, dass einerseits die Beträge des Wohngeldgesetzes angehoben werden, die Stadt A-Stadt aber weiterhin von den Richtwerten des Jahres 2013 ausgeht.

Das Bundessozialgericht hat bereits in einer Entscheidung von 2012 festgelegt, dass bei Nichtvorliegen eines schlüssigen Konzeptes die Höchstbeträge nach § 12 Wohngeldgesetz plus 10% berücksichtigt werden müssen. Da für 2015 der Zuschlag von 10% im Hinblick auf die im Jahre 2015 schon drei Jahre alte Rechtsprechung des BSG nicht mehr angemessen erscheint, vertritt das erkennende Gericht die Ansicht, dass für 2015 der Höchstbetrag nach der Wohngeldtabelle zzgl. 15% als angemessene Kosten zu berücksichtigen ist. Für das Jahr 2016 hingegen kann der Wert aus der Wohngeldtabelle mit 434,00 € als angemessener Betrag gemäß § 22 SGB II angesehen werden, so dass die Beklagte zu verurteilen war, für die Zeit ab 01.05.2015 bei der Gewährung von Alg II 411,70 € und ab 01.01.2016 434,00 € als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen.

Demgegenüber konnten nicht die tatsächlichen Kosten der Unterkunft weiterhin gewährt werden, da die Klägerin ihre Bemühungen um neuen Wohnraum, nicht ausreichend dokumentiert und damit nachgewiesen hat. Zwar vermochten die von der Stadt A-Stadt vorgelegten Nachweise für freie Wohnung auf der anderen Seite das erkennende Gericht nicht zu überzeugen, weil bei Benennung dieser Wohnungen nicht berücksichtigt wurde, dass die Klägerin unstreitig nicht auf den gesamten Wohnungsmarkt zugreifen kann, da sie aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen lediglich eine Wohnung im Parterre oder eine Wohnung in einem Haus mit Aufzug anmieten kann.

Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Referenzen - Gesetze

Sozialgericht Nürnberg Endurteil, 19. Okt. 2016 - S 13 AS 361/16 zitiert 6 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung


(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

Referenzen

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.