Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 25. Okt. 2017 - L 10 AL 196/16

bei uns veröffentlicht am25.10.2017
vorgehend
Sozialgericht Nürnberg, S 14 AL 249/15, 19.08.2016

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.08.2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die Zahlung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) anlässlich seiner seit dem 01.09.2015 durchgeführten Ausbildung zum Restaurantfachmann.

Der 1988 geborene Kläger erlitt während der Zeit seines Wehrdienstes im Februar 2007 einen Hirninfarkt. Er leidet seitdem an einer Hemiparese rechts und einer Sprachstörung. Nach einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme absolvierte er in der Zeit von April 2008 bis Januar 2011 eine Ausbildung zum Bauzeichner. Diese Tätigkeit übte er von April 2011 bis August 2013 aus. Bis zum Beginn einer Ausbildung bei der Bundeszollverwaltung am 01.08.2014 war der Kläger arbeitslos. Diese Ausbildung brach er im Januar 2015 ab. Wegen seiner Aphasie sei er hierfür nicht geeignet gewesen.

Anlässlich einer Begutachtung im Auftrag des Jobcenters Stadt A-Stadt (JC) vom 26.02.2015) durch ihren ärztlichen Dienst am 17.03.2015 stellte die Beklagte fest, dass beim Kläger zwar eine leichtgradige psychische Minderbelastbarkeit vorliege. Er sei jedoch in der Lage, als Bauzeichner vollschichtig tätig zu sein. Einer psychologischen Untersuchung am 18.05.2015 blieb der Kläger fern; er weigerte sich - so die Feststellungen der Beklagten - auch an einer solchen teilzunehmen.

Einen am 24.05.2015 gestellten Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29.05.2015 ab. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) seien nicht erforderlich. Der Kläger könne einer Tätigkeit als Bauzeichner weiterhin nachgehen. Eine erneute Umschulung sei daher nicht erforderlich. Die Möglichkeiten einer Vermittlung zur beruflichen Integration seien ausreichend. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2015 zurück.

Mit der dagegen am 24.07.2015 zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobenen Klage (S 14 AL 249/15) hat der Kläger geltend gemacht, ihm seien Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren. Insbesondere benötige er ausbildungsbegleitende Hilfen im Zusammenhang mit seiner am 01.09.2015 begonnenen Ausbildung zum Restaurantfachmann.

Am 07.09.2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten als Teilhabeleistung zudem die Zahlung von BAB für eine am 01.09.2015 aufgenommene Ausbildung zum Restaurantfachmann im Restaurant E. gGmbH (Fa. E). Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.09.2015 ab. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 04.11.2015 Widerspruch ein. Er könne seinen Beruf als Bauzeichner aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Vom JC habe er die Information erhalten, dass seine Ausbildung dem Grunde nach förderfähig sei. Leistungen nach dem SGB II würden ihm deshalb nicht mehr gezahlt. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2015 als unzulässig zurück. Nach der Bekanntgabe des Bescheides am 05.10.2015 - so die Angaben des Klägers - sei durch den erst am 09.11.2015 eingegangenen Widerspruch die Rechtsbehelfsfrist nicht gewahrt.

Hiergegen hat der Kläger ebenfalls Klage zum SG erhoben (S 14 AL 442/15). Der Widerspruch sei bereits am 04.11.2015 und damit fristgerecht bei der Beklagten eingeworfen worden. In der Sache habe sich die Beklagte nicht damit befasst, dass er als Aphasiker nicht mehr in der Lage sei, eine seiner beruflichen Ausbildung als Bauzeichner entsprechende Tätigkeit auszuüben. Die Klageverfahren hat das SG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (Beschluss vom 04.02.2016) und mit Beweisanordnung vom 04.02.2016 die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. Z. mit der Erstellung eines Gutachtens ua zur Klärung der Fragen, ob die Teilhabe des Klägers am Arbeitsleben durch seine Behinderung beeinträchtigt sei (Frage 5a), ob er gegebenenfalls Hilfen benötige (Frage 5b), ob er auf dem freien Ausbildungsmarkt eine Ausbildung durchlaufen könne (Frage 6a) und ob die aktuell durchgeführte Ausbildung zum Restaurantfachmann für den Kläger gesundheitlich geeignet sei (Frage 6b), beauftragt. Nach Untersuchung des Klägers am 03.03.2016 hat die Sachverständige gegenüber dem SG angeregt, eine neuropsychologische Begutachtung (Dr. P.) durchzuführen, um die Auswirkungen der beim Kläger vorliegenden Aphasie zu klären, die seitens des SG genehmigt worden ist. Zur Untersuchung bei Dr. P. am 11.05.2016 ist der Kläger unter Hinweis darauf, dass er an diesem Tag ganztägig die Berufsschule besuche, nicht erschienen, obwohl das SG ihn darauf hingewiesen hatte, dass dies keine hinreichende Entschuldigung darstelle und im Falle einer Säumnis kein weiterer Termin stattfinde. In dem daraufhin nach Aktenlage erstellten Gutachten ist die Sachverständige Dr. Z. zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger seinen Beruf als Bauzeichner noch ausüben könne, nachdem er über mehrere Jahre in der Lage gewesen sei, dieser Beschäftigung ohne erkennbare Einschränkungen nachzugehen. Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere wegen seiner Probleme, Texte zu verstehen, bestünden jedoch Beschränkungen in Bezug auf den Arbeitsplatz. Ohne eine neuropsychologische Zusatzbegutachtung ließen sich aber keine wesentlichen Defizite nachweisen, insbesondere sei der Umfang der vom Kläger geltend gemachten Einschränkungen nicht zweifelsfrei festzustellen. Insoweit gebe es damit aber auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Ausbildung zum Restaurantfachmann nicht bewältigen könne.

Nachdem der Kläger erklärt hatte, ausbildungsbegleitende Hilfen nicht mehr zu benötigen, denn diese würden zwischenzeitlich vom Schulträger erbracht, hat das SG die zuletzt noch auf Zahlung von BAB gerichtete Klage mit Gerichtsbescheid vom 19.08.2016 abgewiesen. Es gebe keinen Nachweis dafür, dass der Widerspruch, den der Kläger gegen den am 05.10.2015 bekanntgegebenen Ablehnungsbescheid erhobenen habe, unzulässig sei. Nach Lage der Akten sei nicht zu belegen, dass der Widerspruch erst am 09.11.2015 bei der Beklagten eingegangen sei. In der Sache sei die Klage aber unbegründet. Der Kläger habe es durch seine Weigerung, an der Zusatzbegutachtung durch Dr. P. teilzunehmen, unmöglich gemacht, seinen Anspruch im Wege des Vollbeweises nachvollziehbar zu machen. Das Gutachten der Dr. Z. reiche hierzu nicht aus.

Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Ihm sei BAB für die von ihm begonnene Ausbildung zu zahlen. Weder im Verwaltungsnoch im Klageverfahren sei geklärt worden, ob er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen eine Tätigkeit als Bauzeichner noch ausüben könne. Anlässlich einer durch das SG veranlassten Begutachtung wegen der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft seien erhebliche Defizite festgestellt worden, die einer Tätigkeit als Bauzeichner entgegenstünden. Inzwischen habe er die Zwischenprüfung in seinem Ausbildungsgang zum Restaurantfachmann mit sehr gutem Ergebnis abgelegt, womit die berechtigte Erwartung bestehe, dass er mit seiner zweiten Ausbildung beruflich eingegliedert werden könne. Nach einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Kläger ergänzend vorgetragen, die Beklagte habe von ihrem Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Vor dem ablehnenden Bescheid vom 05.10.2015 habe die Beklagte keinerlei Prüfung vorgenommen und der Widerspruch sei lediglich als nicht fristgerecht zurückgewiesen worden. Erst anlässlich des Klageverfahrens in Bezug auf die ausbildungsbegleitenden Hilfen habe sich die Beklagte in der Sache mit dem Antrag auf BAB befasst. In diesem Zusammenhang habe erstmals am 30.12.2015 ein Gespräch bei der Beklagten stattgefunden, wobei sich die Rehabilitationsberaterin der Beklagten geweigert habe, die Berufsberatung einzuschalten. Damit seien ihm im Ergebnis bis zum Ende des Jahres 2015 seitens der Beklagten keine beruflichen Alternativen angeboten worden.

Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Nürnberg vom 19.08.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.09.2015 (Blatt 48 der Beklagtenakte) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2015 dem Grunde nach zu verurteilen, Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit ab dem 01.09.2015 anlässlich der Ausbildung zum Restaurantfachmann in der Firma Restaurant E. gGmbh an ihn zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen Das SG habe zutreffend entschieden. Die Frage einer beruflichen Alternative, die eine Ermessensausübung erforderlich mache, komme erst dann in Betracht, wenn ein Bedarf für die berufliche Rehabilitation feststehe. Es sei nicht belegt, dass der Kläger seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Dies zu klären, habe der Kläger verhindert. Er habe es abgelehnt, an der berufspsychologischen Beratung teilzunehmen. Zudem seien anlässlich des Beratungsgespräches am 30.12.2015 mit dem Kläger verschiedene Möglichkeiten einer beruflichen Rehabilitation besprochen worden. Hierbei sei eine Maßnahme des Berufsförderungswerkes (BfW) angesprochen worden, weil dem Kläger in diesem Zusammenhang eine logopädische Förderung hätte angeboten werden können. Dies habe der Kläger aber nicht in Betracht gezogen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Senat die Zeugin A., die Mutter des Klägers, zur Frage der fristgerechten Widerspruchseinlegung uneidlich vernommen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Die form- und fristgerechte erhobene Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die Klage auf Zahlung von BAB hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 19.08.2016 zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 30.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2015 ist im Ergebnis rechtmäßig. Der Kläger wird hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt.

Gegenstand des Verfahrens ist die Forderung des Klägers, ihm sei anlässlich seiner Ausbildung zum Restaurantfachmann bei der Fa. E, die als Zweitausbildung iSd § 57 Abs. 2 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zu qualifizieren ist, für Zeit ab dem 01.09.2015 BAB zu zahlen. Dies kann der Kläger allein im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) geltend machen. Es kann dahinstehen, ob nach der Systematik der Regelung der Betroffene dem Grunde nach einen unbedingten Rechtsanspruch auf Förderung einer Zweitausbildung hat, sofern die in § 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, denn der Beklagten obliegt es, sofern bei prognostischer Betrachtung eine Zweitausbildung die einzige Möglichkeit für eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt darstellt, zumindest ihr Ermessen bezüglich der Auswahl einer Eingliederungsmaßnahme pflichtgemäß auszuüben. Insoweit ist die Beklagte nach dem Beginn der Ausbildung schon aus rein tatsächlichen Gründen nicht mehr in der Lage, dem Kläger eine andere, aus ihrer Sicht zweckmäßigere Maßnahme der beruflichen Eingliederung in Form einer Zweitausbildung anzubieten, die der Kläger bereit sein könnte aufzunehmen, womit ein Interesse an einer Verbescheidung auszuschließen ist (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 19.08.2010 - B 14 AS 10/09 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 10 mwN).

Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von BAB besteht jedoch nicht. Ungeachtet der Frage, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III nicht zweifelsfrei zu belegen sind, ist nicht ersichtlich, dass die vom Kläger aufgenommene Ausbildung bei der Fa. E. alleine geeignet war, eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu gewährleisten.

Soweit wie vorliegend der Kläger im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage seine Forderung geltend zu machen hat, setzt dies für das Bestehen des Anspruches voraus, dass nicht nur die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen im Wege des Vollbeweises zu belegen sind, sondern dass auch das Ermessen der Beklagten in einer Weise reduziert ist, dass jede andere Entscheidung als in rechtwidriger Weise ermessensfehlerhaft erscheinen muss. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der durch den Senat noch für erforderlich gehaltenen Beweisaufnahme, ist aber bereits das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen nicht nachzuweisen. Ungeachtet dessen ist aber auch nicht ersichtlich, dass - sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen zu unterstellen wären - ein Auswahlermessen der Beklagten bezüglich einer geeigneten Maßnahme in einer Weise reduziert war, dass allein die Bewilligung von Leistungen zur Durchführung der vom Kläger begonnenen (Zweit-)Ausbildung bei der Fa. E. als ermessenfehlerfrei anzusehen wäre.

Für behinderte Menschen können Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern (§ 112 Abs. 1 SGB III). Die allgemeinen Leistungen, die für behinderte Menschen erbracht werden können (§ 113 Abs. 1 Nr. 1 SGB III), umfassen hierbei die Leistungen zur Förderung der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung einschließlich der BAB und der Assistierten Ausbildung (§ 115 Nr. 2 SGB III). Hiernach haben gemäß § 56 Abs. 1 SGB III Auszubildende einen Anspruch auf BAB während einer Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung förderungsfähig ist (Nr. 1), sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind (Nr. 2) und ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten und die sonstigen Aufwendungen (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen (Nr. 3). Förderungsfähig idS ist die erste Berufsausbildung (§ 57 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Soweit die Ausbildung des Klägers zum Restaurantfachmann als eine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf anzusehen ist, steht deren Förderung mit Leistungen der BAB jedoch entgegen, dass der Kläger bereits über eine andere Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf verfügt, die dem Grunde nach förderungsfähig war, denn die Ausbildung zum Bauzeichner ist als Ausbildungsberuf staatlich anerkannt (§ 5 BBiG iVm § 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin vom 12.07.2002; BGBl. I S. 2622; 2003 I S. 277 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31.10.2016; BGBl. I S. 2493).

Eine zweite Berufsausbildung, die der Kläger derzeit absolviert und bezüglich derer er Leistungen beansprucht, kann daher nur gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und (allein) durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird (§ 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Stehen damit - wie im vorliegenden Fall - die begehrten Leistungen zudem im Ermessen ( … kann gefördert werden …) des zuständigen Trägers, so sind die Voraussetzungen für eine Verurteilung zur Leistung nicht bereits dann gegeben, wenn der ablehnende Bescheid an einem Fehler leidet, der einen Anspruch des Antragstellers auf Aufhebung des ablehnenden Bescheides sowie auf Neubescheidung nach sich ziehen könnte, weil der Leistungsträger die tatbestandlichen Voraussetzung unzutreffend beurteilt hat und daher von seinem (Entschließungs- und Auswahl-)Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat. Ein Leistungsanspruch auf Bewilligung von Teilhabeleistungen setzt unter diesen Umständen nicht nur die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen voraus, sondern es ist auch zu fordern, dass für die Erbringung bei den im Ermessen des Leistungsträgers stehenden Leistungen zusätzlich eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen ist.

Ausgehend hiervon sind die Voraussetzungen für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch, die aktuell durchgeführte Ausbildung zum Restaurantfachmann bei der Fa. E zu fördern, nicht zu erkennen.

Vorliegend kann dahinstehen, dass die Beklagte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens - im Hinblick auf die Weigerungshaltung des Klägers - den Sachverhalt nicht umfassend aufklären konnte und wegen des fehlenden Nachweises der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Nachweislastentscheidung zu treffen hatte, so dass ein Ermessen nicht mehr auszuüben war. Für den gerichtlich geltend gemachten Anspruch ist insoweit auch unschädlich, dass die Beklagte den Widerspruch gegen die Entscheidung, die Zahlung von BAB zu verweigern, als verfristet angesehen hat. Die Zurückweisung des Widerspruches als unzulässig erweist sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zwar als rechtsfehlerhaft, denn den Angaben der einvernommenen Zeugin zufolge, hatte sie den Widerspruch noch vor Ablauf der Widerspruchsfrist, nämlich am 04.11.2015, in der Briefkasten der Nürnberger Geschäftsstelle der Beklagten eingeworfen. Im Ergebnis ist die Entscheidung der Beklagten aber nicht zu beanstanden, denn nach der Beweisaufnahme vor dem SG gibt es keinen im Sinne eines Vollbeweises nachvollziehbaren Beleg dafür, dass der Kläger nicht mehr in der Lage ist, seinen erlernten Beruf als Bauzeichner auszuüben und unterstützende Maßnahmen der Beklagten gemäß §§ 112ff SGB III keine Gewähr dafür bieten, dass der Kläger in den Arbeitsmarkt integriert werden kann, womit eine Zweitausbildung nicht erforderlich wäre. Die Begutachtung durch Dr. Z. im erstinstanzlichen Verfahren stützt die Behauptung des Klägers nicht, er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Störungen nicht mehr in der Lage, die beruflichen Anforderungen, die an einen Bauzeichner gestellt würden, zu erfüllen. Dr. Z. hat in ihrem Gutachten vom 21.03.2016 - auch für den erkennenden Senat ohne weiteres nachvollziehbar - dargelegt, dass sich der Kläger - nach seiner eigenen Wahrnehmung - weder in seiner Tätigkeit als Bauzeichner wesentlich beeinträchtigt gefühlt hatte noch die Beendigung dieser Beschäftigung mit Leistungsdefiziten in Zusammenhang zu bringen gewesen sei. Auch erscheint schlüssig, dass die vom Kläger geltend gemachten Defizite bei Erfassung neuer Aufgaben allenfalls im Rahmen einer weitergehenden Testung anlässlich einer neuropsychologischen Begutachtung objektivierbar gewesen wären. Damit besteht für den Senat jedoch kein Anlass, das Ergebnis des Gutachtens in Frage zu stellen, es gebe keinen Nachweis dafür, dass der Kläger nicht mehr in der Lage sei, seinen bisherigen Beruf als Bauzeichner weiter auszuüben. Soweit das Gutachten der Dr. Z. in diesem Zusammenhang zwar als unvollständig zu betrachten ist, bestand für den erkennenden Senat gleichwohl kein Handlungsbedarf, weitergehende Sachaufklärung von Amts wegen zu betreiben, wobei auch dahinstehen kann, dass der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung keinen Anlass mehr gesehen hat, einen Beweisantrag zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes zu stellen. Selbst wenn als wahr zu unterstellen wäre, dass der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht (mehr) in der Lage ist, seinen erlernten und zuletzt auch ausgeübten Beruf als Bauzeichner uneingeschränkt auszuüben und auch unterstützende Teilhabeleistungen iSd §§ 112ff SGB III der Beklagten keinen Erfolg dahingehend erwarten ließen, dass der Kläger in seinem erlernten Beruf als Bauzeichner wieder dauerhaft in der Arbeitsmarkt integriert werden könnte, mithin eine Zweitausbildung erforderlich ist, um dies zu gewährleisten, führte dies für das vorliegende Verfahren zu keiner anderen Betrachtungsweise.

Soweit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III als erfüllt zu unterstellen wären, womit eine weitergehende Sachaufklärung diesbezüglich entbehrlich würde, leitet sich allein hieraus kein Leistungsanspruch des Klägers ab. Soweit in diesem Zusammenhang daher eine Zweitausbildung als erforderlich anzusehen wäre, eine Integration des Klägers in den Arbeitsmarkt zu gewährleisten, obliegt es der Beklagten, zumindest die Auswahl der am besten geeigneten - einerseits unter Beachtung der Interessen und Neigungen des Klägers, andererseits die unter Wirtschaftlichkeitsaspekten effektivste - Maßnahme vorzunehmen. In diesem Zusammenhang kann der Beklagten nicht entgegengehalten werden, sie habe eine zeitliche Verzögerung bezüglich der Klärung des Rehabilitationsbedarfes oder eine fehlerhafte Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen zu verantworten, so dass sich der Kläger veranlasst sehen musste, die beantragte Rehabilitationsleistung selbst zu beschaffen (idS für eine Ermessensreduzierung: Nebe in Gagel, SGB III, 62. EL, § 112 Rn. 59). Der Aktenlage zufolge wusste die Beklagte zwar, dass der Rehabilitationsbedarf nicht vollständig geklärt war, denn sie hatte beabsichtigt, eine berufspsychologische Begutachtung durchzuführen zu lassen. Nachdem sich der Kläger jedoch - in der Person seiner Mutter - geweigert hatte, hieran teilzunehmen, ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte - unter Beachtung der Beweislast - einen Rehabilitationsbedarf des Klägers nicht feststellen konnte und dementsprechend auch keinen Anlass hatte, ihr Ermessen in Bezug auf eine Bewilligung und die Auswahl von Rehabilitationsleistungen auszuüben. Allein aus diesem Aspekt wäre eine Ermessensreduzierung auf Null daher nicht zu begründen.

Ungeachtet dessen bestehen für den erkennenden Senat - trotz der Ausführungen der Gutachterin Dr. Z. - bereits Zweifel, dass der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere der von ihm angesprochenen Aphasie, als Restaurantfachmann ohne Einschränkung auf dem Arbeitsmarkt konkurrenzfähig tätig werden kann, so dass eine andere Zweitausbildung den Fähigkeiten des Klägers eventuell eher gerecht würde. Aber auch dies bedarf keiner weitergehenden Klärung, weil es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass die vom Kläger gewählte Form der Ausbildung die effektivste Möglichkeit darstellt, den angestrebten Berufsabschluss zu erreichen. Anlässlich des Besprechungstermins am 30.12.2015 waren dem Kläger alternative Möglichkeiten aufgezeigt worden. Insbesondere hat die Beklagte die Möglichkeit angesprochen, die Ausbildung über das Berufsförderungswerk (einschließlich einer logopädischen Förderung) oder im Rahmen eines (förderfähigen) Internatsaufenthaltes durchzuführen. Beiden Überlegungen ist der Kläger nicht näher getreten. Er selbst hat - trotz Kenntnis der Rechtsauffassung des Senates, die ihm bereits im Zusammenhang mit dem ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss vom 19.01.2017 vermittelt worden war - nichts dazu vorgetragen, dass die von ihm gewählte Form der Ausbildung die allein zweckmäßige sei, und die von der Beklagten im weiteren Verfahren aufgezeigten Alternativen in begründeter Weise nicht in Betracht gekommen wären.

Damit ergeben sich aber keine Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null in deren Folge die Beklagte verpflichtet wäre, die vom Kläger aufgenommene Ausbildung durch die Zahlung von BAB zu fördern. Es ist nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass alternative Möglichkeiten der Eingliederung in den Arbeitsmarkt bestanden haben.

Die Berufung ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen des Klägers.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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Bundessozialgericht Urteil, 19. Aug. 2010 - B 14 AS 10/09 R

bei uns veröffentlicht am 19.08.2010

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. April 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgeri

Referenzen

(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. April 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von dem beklagten Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übernahme von Kosten für die von ihm selbst beschafften Gegenstände der Erstausstattung seiner Wohnung.

2

Der 1963 geborene Kläger hatte zuletzt in G gelebt und wollte zurück nach L ziehen, wo auch seine Eltern wohnen. Er mietete mit Mietvertrag vom 20.9.2005 ab dem 19.9.2005 eine Wohnung in L an. Am 26.9.2005 stellte er, vertreten durch seine Mutter, einen formlosen Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Am 27.10.2005 sprach der Kläger selbst bei dem Beklagten vor und reichte die ausgefüllten Antragsformulare sowie diverse Anlagen ein. Außerdem beantragte er am selben Tag mündlich eine Erstausstattung für seine Wohnung. Ihm wurde ein Antragsformular "ohne Förderzusage" ausgegeben. Den ausgefüllten Antrag auf Leistungen für die Erstausstattung seiner Wohnung reichte der Kläger am 1.11.2005 bei dem Beklagten ein. Zur Begründung führte er im Antragsformular aus, er sei aus gesundheitlichen Gründen von G nach L zurückgekehrt. In G habe er in einem möblierten Zimmer in einer Pension gewohnt. Dem Antrag fügte der Kläger eine vom 30.10.2005 datierende Bestätigung seines Vermieters in G bei, die besagte, dass der Kläger keine Möbel mitgebracht oder mitgenommen habe und die dortigen Fremdenzimmer möbliert seien.

3

Auf Grund seines Leistungsantrags vom 27.10.2005 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 8.11.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.11.2005 bis 30.4.2006. Am 30.11.2005 führte ein Mitarbeiter des Beklagten einen Hausbesuch bei dem Kläger durch und stellte fest, dass eine komplette Wohnungseinrichtung vorhanden war und keine zusätzlichen Ausstattungsgegenstände erforderlich seien. Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13.12.2005 den Antrag auf Erstausstattung ab, weil eine Grundausstattung an Möbeln und Haushaltsgeräten bereits vorhanden gewesen sei.

4

Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein und trug vor, er habe aus gesundheitlichen Gründen nicht in einer leeren Wohnung wohnen und auf dem Fußboden schlafen können, weshalb seine Eltern ihm das Geld für die Beschaffung des notwendigen Mobiliars und der Haushaltsgeräte geliehen hätten. Mit Widerspruchsbescheid vom 8.5.2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, der Kläger sei nicht hilfebedürftig, weil die Eltern nicht nur die Erstausstattung, sondern eine komplett eingerichtete Wohnung finanziert hätten. Es werde aber angeboten, dem Kläger zur Tilgung der Schulden bei seinen Eltern ein Darlehen zu gewähren, das durch Einbehaltung eines Betrags in Höhe von 10 Prozent der Regelleistung zurückgezahlt werden solle. Ein Anspruch auf Beihilfe zur Erstausstattung bestehe bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht.

5

Am 2.6.2006 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht (SG) erhoben und zur Begründung vorgetragen, es bestehe ein Anspruch auf Kostenübernahme für die Erstausstattung der Wohnung ungeachtet der Tatsache, dass er unter Zuhilfenahme eines Darlehens seiner Eltern in Höhe von 1455 Euro die Einrichtungsgegenstände selbst beschafft habe, weil erstmalig ein völlig neuer Haushalt gegründet worden sei. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25.6.2007 abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Einrichtung der Wohnung bereits am 27.10.2005 komplett gewesen und damit das Erfordernis der vorherigen Antragstellunggemäß § 37 Abs 2 Satz 1 SGB II nicht gewahrt gewesen sei.

6

Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 17.4.2008 den Gerichtsbescheid des SG geändert und den Beklagten unter Änderung seiner Bescheide verurteilt, über den Antrag des Klägers auf Bewilligung einer Beihilfe zur Erstausstattung seiner Wohnung insoweit erneut zu entscheiden, als nach dem 27.10.2005 Aufwendungen für einen Spiegelschrank, einen Rollwagen, einen Schuhschrank und einen Tisch entstanden sind. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, der Beklagte sei wegen des Antragserfordernisses nach § 37 Abs 1 und 2 SGB II nicht zur Erbringung der begehrten Leistungen verpflichtet, soweit die entsprechenden Gegenstände vor dem 27.10.2005 angeschafft worden seien. Es sei vorliegend nicht auf den formlos gestellten Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 26.9.2005 abzustellen, sondern maßgeblich für die Antragstellung sei der 27.10.2005. Der Antrag vom 26.9.2005 könne nach dem Empfängerhorizont nicht dahingehend ausgelegt werden, dass auch Leistungen zur Wohnungserstausstattung mitbeantragt werden sollten. Solche Leistungen seien bei einem Antrag auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erkennbar nicht mit inbegriffen. Der Antrag vom 27.10.2005 wirke ex nunc, sodass eine rückwirkende Leistungserbringung nicht erfolgen könne. Eine frühere Antragstellung sei dem Kläger unter Berücksichtigung der konkreten Umstände auch möglich gewesen. Die in Bezug auf zahlreiche Ausstattungsgegenstände verspätete Antragstellung sei auch nicht auf eine Fehlberatung durch den Beklagten zurückzuführen, weshalb für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kein Raum verbleibe. Die erst nach Antragstellung noch angeschafften Gegenstände seien dagegen vom Beklagten zu berücksichtigen, denn der Begriff der Erstausstattung sei weit auszulegen. Auch wirke sich die zwischenzeitlich erfolgte Bedarfsdeckung nach Antragstellung nicht anspruchsvernichtend aus, zumindest nicht in Fällen wie dem vorliegenden. Dem Kläger sei ein längeres Zuwarten auf die Entscheidung über die Erstausstattung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen und der Leistungsträger habe bereits darauf hingewiesen, dass die Entscheidung wohl negativ ausfallen werde. Im Übrigen sei nach den Angaben der Mutter des Klägers davon auszugehen, dass dieser die Aufwendungen im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten in Teilbeträgen an die Eltern zurückzahlen müsse, was nach den finanziellen und sozialen Verhältnissen der Eltern auch glaubhaft sei.

7

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Revision. Er rügt eine Verletzung des § 37 SGB II. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erfasse sowohl die Regelleistung als auch die Erbringung von abweichenden Leistungen. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes. Er habe daher mit seinem Antrag vom 26.9.2005 einen umfassenden Antrag auf Sozialleistungen gestellt, mithin auch auf solche, die nicht ausdrücklich im Antragsformular genannt seien. Daher sei auch ein Antrag auf Wohnungserstausstattung mitumfasst gewesen.

8

Der Kläger beantragt,

9

1. das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. April 2008 zu ändern und

10

    den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 25. Juni 2007 sowie den

11

    Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2005 in der Gestalt des

12

    Widerspruchsbescheids vom 8. Mai 2006 aufzuheben, und

13

2. den Beklagten zu verurteilen, ihm die Kosten für den Erwerb der Erstausstattung

14

    seiner Wohnung - abzüglich der bereits vom Landessozialgericht zugesprochenen

15

    Gegenstände - zu erstatten.

16

Der Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

17

Er hält die angegriffenen Urteile für zutreffend.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne einer Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz) .

19

1. Streitgegenstand ist hier allein die begehrte Übernahme von Kosten für die vom Kläger selbst angeschafften Gegenstände zur Erstausstattung seiner Wohnung. Bei den Ansprüchen auf Erstausstattung nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II handelt es sich um eigenständige, abtrennbare Streitgegenstände, über die isoliert und unabhängig von den übrigen Grundsicherungsleistungen entschieden werden kann (vgl BSGE 101, 268 = SozR 4-4200 § 23 Nr 2, jeweils RdNr 12 und BSG SozR 4-4200 § 23 Nr 4 RdNr 9) . Aus diesem Grund bedurfte es vorliegend keiner Überprüfung, ob die im Übrigen gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Höhe nach richtig bemessen waren, denn dies steht nicht im Streit. Der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 8.11.2005 ist vielmehr bestandskräftig geworden.

20

Die richtige Klageart für das somit zulässigerweise auf die Erstattung von Kosten für bereits angeschaffte Einrichtungsgegenstände beschränkte Begehren des Klägers ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) . Zwar ist bei Streitigkeiten um eine Erstausstattung einer Wohnung im Regelfall - bei noch nicht erfolgter Selbstbeschaffung der Einrichtung durch den Leistungsempfänger - die sog Verpflichtungsbescheidungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) die statthafte Klageart (vgl Urteil des Senats vom 20.8.2009 - B 14 AS 45/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 5 RdNr 18, der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts folgend, vgl Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 77/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 4 RdNr 10) . Dies folgt daraus, dass nach der gesetzlichen Systematik der Hilfebedürftige zunächst gemäß § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II einen unbedingten Rechtsanspruch auf die Erstausstattung - das "Ob" der Leistung - hat, während anschließend das "Wie" der Leistungserbringung nach § 23 Abs 3 Satz 5 SGB II im pflichtgemäßen Auswahlermessen des Grundsicherungsträgers steht (vgl BSG SozR 4-4200 § 23 Nr 5 RdNr 19) . Beschafft sich - wie im vorliegenden Fall - der Hilfebedürftige die Gegenstände für seine Wohnungseinrichtung dagegen selbst, bevor der Grundsicherungsträger über die Art und Weise der Leistungsgewährung entschieden hat, so schneidet er dessen Auswahlermessen ab. Dieser kann im Rahmen des § 23 Abs 3 Satz 5 SGB II den Leistungsempfänger schon rein tatsächlich nicht mehr etwa auf ein eigenes Möbellager oder die Ausgabe von Gutscheinen für bestimmte Möbelhäuser verweisen. Das Begehren des Hilfebedürftigen kann sich wegen der erfolgten eigenmächtigen Beschaffung der Erstausstattung in der Sache nunmehr ausschließlich auf eine Geldleistung richten, die allein im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage zu verfolgen ist. Für eine gerichtliche Klärung eines Sachleistungsanspruchs iS des § 23 Abs 3 Satz 5 SGB II besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr.

21

2. Grundlage auch für den geltend gemachten Zahlungsanspruch des Klägers ist § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II, wonach Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst sind. Sie werden nur bei Vorliegen eines Antrags auf Leistungen nach dem SGB II (dazu unter a), gemäß § 23 Abs 3 Satz 2 SGB II aber gesondert erbracht. Nur wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II vorliegen, ist ein Anspruch überhaupt denkbar (dazu unter b) . Der nur noch auf eine Geldleistung gerichtete Zahlungsanspruch des Klägers kann aber nur dann Erfolg haben, wenn das Auswahlermessen des Beklagten im Anwendungsbereich des § 23 Abs 3 Satz 5 SGB II auf Null geschrumpft ist, mithin bei der Entscheidung über das "Wie" der Erstausstattung nur eine Entscheidung, nämlich die Gewährung von Geldleistungen in Betracht kommt (dazu unter c) .

22

a) Der Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für die selbst angeschaffte Erstausstattung der Wohnung scheitert jedenfalls nicht bereits an einer fehlenden Antragstellung. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger bereits mit seinem am 26.9.2005 geäußerten Begehren, Leistungen nach dem SGB II erhalten zu wollen, auch einen Antrag auf Erstausstattung gestellt hat.

23

Gemäß § 37 Abs 1 SGB II werden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Antrag erbracht. Nach § 37 Abs 2 Satz 1 SGB II ist eine Leistungserbringung für Zeiten vor der Antragstellung ausgeschlossen. Diese Vorschrift gilt uneingeschränkt für alle Leistungen der Grundsicherung (vgl Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 37 RdNr 2). Sie statuiert ein konstitutives Antragserfordernis mit der Folge, dass Leistungen immer erst ab Antragstellung zustehen (vgl BT-Drucks 15/1516 S 62; Urteile des Senats vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 23 und vom 7.5.2009 - B 14 AS 13/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 22) . Der Antrag nach dem SGB II ist eine einseitige, empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung, auf die - soweit sich nicht aus sozialrechtlichen Bestimmungen etwas anderes ergibt - die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung finden (BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 56/08 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 1 RdNr 14) .

24

Danach ist durch Auslegung das Begehren eines Antragstellers zu ermitteln. Bringt dieser zum Ausdruck, dass er Leistungen vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende begehrt, so ist der Antrag so auszulegen, dass das Begehren des Antragstellers möglichst weitgehend zum Tragen kommt. Wie der Senat bereits entschieden hat, sind als beantragt alle Leistungen anzusehen, die nach Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommen (Grundsatz der Meistbegünstigung, vgl Urteil des Senats vom 23.3.2010 - B 14 AS 6/09 R - sowie Link in Eicher/ Spellbrink, aaO, § 37 RdNr 2; Striebinger in Gagel, SGB II/SGB III, Stand Juli 2010, § 37 SGB II RdNr 34). Wird mit einem Antrag ein Hilfebedarf nach dem SGB II geltend gemacht, so sind damit alle Leistungen umfasst, die der Sicherung des Lebensunterhalts in Form des Arbeitslosengeldes II dienen, also regelmäßig alle im 1. und 2. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des 3. Kapitels SGB II genannten Leistungen. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei den in § 23 Abs 3 SGB II genannten Leistungen um einmalige Sonderbedarfe handelt (vgl dazu Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 23 RdNr 44, Stand Mai 2010). So wird einerseits gewährleistet, dass ein Hilfebedürftiger alle ihm zustehenden Leistungen auch tatsächlich erhält, ohne dass er von vornherein alle denkbaren Möglichkeiten eingeplant haben muss, andererseits ergeben sich aber auch Vereinfachungseffekte bei dem Träger, der bei Prüfung der Leistungen auf einen einheitlichen Zeitpunkt abstellen kann und bei zeitlichen Verzögerungen der Streit ausgespart bleibt, ob ggf eine notwendige Beratung nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang stattgefunden hat. Der Antrag ist auch bei dem zuständigen Träger gemäß § 36 SGB II gestellt worden.

25

b) Es kann vom Senat allerdings nicht abschließend beurteilt werden, ob dem Kläger zum Zeitpunkt der Beschaffung der Einrichtungsgegenstände überhaupt ein Rechtsanspruch auf eine Erstausstattung gemäß § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II zustand. Ohne einen solchen Rechtsanspruch dem Grunde nach bestünde ohnehin kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die selbst angeschafften Gegenstände.

26

Der Senat hat bereits entschieden, dass der Anspruch nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II wie alle Leistungen des SGB II bedarfsbezogen zu verstehen ist (BSGE 101, 268 = SozR 4-4200 § 23 Nr 2, jeweils RdNr 19; BSG SozR 4-4200 § 23 Nr 5 RdNr 14) . Entscheidend für die Auslegung des Begriffs der Erstausstattung ist, ob ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel oder andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist. Leistungen nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II sind für die Ausstattung mit wohnraumbezogenen Gegenständen zu erbringen, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen (BSG aaO mwN) . Das LSG wird daher zunächst zu klären haben, ob bei dem Kläger überhaupt ein Bedarf für eine Erstausstattung bestand und wann dieser entstanden ist. Weiterhin wird festzustellen sein, welche konkreten Einrichtungsgegenstände vom Kläger beschafft wurden und ob es sich bei den erworbenen Möbelstücken und wohnraumbezogenen Gegenständen um solche der Erstausstattung iS von § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II gehandelt hat. Da der Kläger vor dem Umzug nach L in einem möblierten Pensionszimmer gewohnt hat, spricht hier viel dafür, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Erstausstattung bestand.

27

Auf Grund der Feststellungen des LSG ist auch davon auszugehen, dass die Hilfebedürftigkeit des Klägers nicht dadurch entfallen ist, dass er Geld von seinen Eltern für die Beschaffung der Wohnungseinrichtung erhalten hat. Das LSG hat insofern unangegriffen festgestellt (§ 163 SGG) , dass der Kläger die Einrichtungsgegenstände mit einem durch die Eltern gegebenen Darlehen finanziert hat. Der Senat hat bereits entschieden, dass Darlehen unter Verwandten nicht als zu berücksichtigendes Einkommen iS des § 11 SGB II anzusehen sind, wenn es sich (zivil-)rechtlich um Darlehen handelt und der Darlehensnehmer einer ernsthaften Rückforderungsverpflichtung ausgesetzt ist (Urteil vom 16.7.2010 - B 14 AS 46/09 R -). Diese ernsthafte Rückforderungsverpflichtung ist vom LSG festgestellt worden (§ 163 SGG).

28

c) Liegt der Bedarf für eine Erstausstattung vor und ist dessen Umfang festgestellt, so ist nach der Gesetzessystematik des § 23 Abs 3 Satz 5 SGB II das Auswahlermessen des Beklagten dahingehend zu betätigen, ob die Leistung als Geld- oder Sachleistung erbracht werden soll. Dies ist - wie bereits betont - durch die faktische Beschaffung der Einrichtungsgegenstände nicht mehr möglich. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf eine Geldleistung scheitert mithin dann, wenn keine Gesichtspunkte vorliegen, die das Ermessen des Beklagten im Sinne einer "Ermessensreduktion auf Null" einschränken, denn nur dann, wenn der Beklagte im Rahmen des § 23 Abs 3 Satz 5 SGB II ohnehin nur Geldleistungen erbringt, spielt es keine Rolle, dass ihm durch die Beschaffung der Einrichtungsgegenstände die Möglichkeit einer Ermessensentscheidung genommen wurde. Das LSG wird also zu prüfen haben, ob zum Zeitpunkt der Entstehung des Bedarfs (irgendwann im Oktober?) dieser Bedarf des Klägers auf Erstausstattung vom Beklagten auch anders als durch Geldleistungen hätte abgedeckt werden können bzw ob der Beklagte Leistungen der Erstausstattung überhaupt anders als in Form von Geldleistungen erbringt. Wird festgestellt, dass der Beklagte generell nur durch Geldleistungen (ggf in pauschalierter Höhe) seinen Leistungsverpflichtungen nachkommt, wäre folglich auch gegenüber einem Leistungsberechtigten, der sich die Leistung selbst beschafft hat, nur eine Auswahlentscheidung richtig, nämlich die Gewährung der Erstausstattung als Geldleistung. Hierzu wird das LSG Feststellungen über vorliegende Verwaltungsrichtlinien oder eine ständige Übung des Beklagten zu treffen haben. Bestehen solche verwaltungsinterne Regelungen, mit denen sich der Beklagte in Richtung auf die Gewährung von "Geld" bindet, könnte er nicht ohne Ermessensfehlgebrauch, insbesondere nicht ohne Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art 3 Abs 1 Grundgesetz), zu einer Ablehnung der Leistung als Geldleistung gelangen (vgl für eine ähnliche Konstellation BSGE 85, 75, 83 = SozR 3-3610 § 27 Nr 2) . Sollte in diesem Zusammenhang festgestellt werden, dass im Leistungsbereich des Beklagten für die Erstausstattungen stets Geldleistungen in Form von Pauschalen erbracht werden, so wäre in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob diese Pauschalen den in § 23 Abs 3 Satz 5 iVm Satz 6 SGB II genannten Anforderungen genügen. Insbesondere wäre dann zu untersuchen, ob die Pauschalen auf nachvollziehbaren Erfahrungswerten beruhen, denn auch die Festsetzung der Höhe der Pauschalen unterliegt der richterlichen Kontrolle (vgl bereits BSG SozR 4-4200 § 23 Nr 5 RdNr 20 f). Es muss dem Hilfebedürftigen möglich sein, mit dem gewährten Betrag seinen Bedarf auf Erstausstattung (allerdings in einem unteren Segment des Einrichtungsniveaus) in vollem Umfang zu befriedigen. Die Gewährung von Pauschalbeträgen führt nicht zu einer Verkürzung des Leistungsanspruchs gegenüber der Gewährung durch Sachleistung oder der individuell bestimmten Geldleistung.

29

3. Besteht im Ergebnis ein Leistungsanspruch auf Geld unmittelbar aus § 23 Abs 3 SGB II nicht, wird das LSG im Hinblick auf die vom Kläger selbst beschafften Leistungen (hilfsweise) einen Kostenerstattungsanspruch zu prüfen haben. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist die Erstattung von Kosten bei Selbstbeschaffung unaufschiebbarer Sozialleistungen (also in Eil- und Notfällen) sowie im Falle rechtswidriger Leistungsablehnung Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens im Sozialrecht (vgl bereits BSGE 89, 50, 56 f = SozR 3-3300 § 12 Nr 1 S 8 = Juris RdNr 36; Grube, Sozialrecht aktuell 2010, 11, 12) . Liegen die Voraussetzungen vor, wandelt sich auch im Anwendungsbereich des SGB II ein Sachleistungsanspruch in einen auf Geld gerichteten Kostenerstattungsanspruch um (vgl BSG Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R; vgl auch Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 36/09 R). Ein solcher setzt allerdings in den Fällen des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II im Grundsatz voraus, dass der Träger der Grundsicherung vor Inanspruchnahme einer vom Hilfebedürftigen selbst beschafften Leistung bei Entstehen des konkreten Bedarfs mit dem Leistungsbegehren in der Sache befasst wurde. Nur dann ist es dem Träger möglich, sein Auswahlermessen pflichtgemäß auszuüben. Eine Kostenerstattung kommt damit grundsätzlich erst bei Selbstbeschaffung einer Leistung nach einer rechtswidrigen Leistungsablehnung in Betracht. Im vorliegenden Fall könnte allerdings nach den bisherigen Feststellungen des LSG davon auszugehen sein, dass der Kläger sich in einer Notsituation befand und möglicherweise einen ablehnenden Leistungsbescheid hinsichtlich seines Antrags auf Kostenübernahme für die Erstausstattung seiner Wohnung nicht abzuwarten brauchte. Auch hierzu wird das LSG ggf noch weitere Feststellungen zu treffen haben.

30

Schließlich wird das LSG auch über die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

(1) Für Menschen mit Behinderungen können Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern.

(2) Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, ist auch die berufliche Eignung abzuklären oder eine Arbeitserprobung durchzuführen.

(1) Für Menschen mit Behinderungen können erbracht werden

1.
allgemeine Leistungen sowie
2.
besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen.

(2) Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.

Die allgemeinen Leistungen umfassen

1.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
2.
Leistungen zur Förderung der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung einschließlich der Berufsausbildungsbeihilfe und der Assistierten Ausbildung,
3.
Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
4.
Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.

(1) Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer Berufsausbildung, wenn

1.
die Berufsausbildung förderungsfähig ist,
2.
sie zum förderungsberechtigten Personenkreis gehören und
3.
ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten und die sonstigen Aufwendungen (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

(2) Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 51. Teilnehmende an einer Vorphase nach § 74 Absatz 1 Satz 2 haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe wie Auszubildende in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, sind in den Fällen der Sätze 1 und 2 nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt.

(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

(1) Die Ausbildungsordnung hat festzulegen

1.
die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird,
2.
die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,
3.
die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),
4.
eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan),
5.
die Prüfungsanforderungen.
Bei der Festlegung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 3 ist insbesondere die technologische und digitale Entwicklung zu beachten.

(2) Die Ausbildungsordnung kann vorsehen,

1.
dass die Berufsausbildung in sachlich und zeitlich besonders gegliederten, aufeinander aufbauenden Stufen erfolgt; nach den einzelnen Stufen soll ein Ausbildungsabschluss vorgesehen werden, der sowohl zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 befähigt als auch die Fortsetzung der Berufsausbildung in weiteren Stufen ermöglicht (Stufenausbildung),
2.
dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird,
2a.
dass im Fall einer Regelung nach Nummer 2 bei nicht bestandener Abschlussprüfung in einem drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberuf, der auf einem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbaut, der Abschluss des zweijährigen Ausbildungsberufs erworben wird, sofern im ersten Teil der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht worden sind,
2b.
dass Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil der Abschlussprüfung oder einer Zwischenprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs befreit sind,
3.
dass abweichend von § 4 Absatz 4 die Berufsausbildung in diesem Ausbildungsberuf unter Anrechnung der bereits zurückgelegten Ausbildungszeit fortgesetzt werden kann, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren,
4.
dass auf die Dauer der durch die Ausbildungsordnung geregelten Berufsausbildung die Dauer einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung ganz oder teilweise anzurechnen ist,
5.
dass über das in Absatz 1 Nummer 3 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern,
6.
dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert (überbetriebliche Berufsausbildung).
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2a bedarf es eines Antrags der Auszubildenden. Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 bedarf es der Vereinbarung der Vertragsparteien. Im Rahmen der Ordnungsverfahren soll stets geprüft werden, ob Regelungen nach Nummer 1, 2, 2a, 2b und 4 sinnvoll und möglich sind.

(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.

(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.

(3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.

(4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen,

1.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Anpassungsfortbildung zu erhalten und anzupassen oder
2.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Fortbildung der höherqualifizierenden Berufsbildung zu erweitern und beruflich aufzusteigen.

(5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.

(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.