Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 115 Leistungen
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 115 Leistungen
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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) Inhaltsverzeichnis
Die allgemeinen Leistungen umfassen
- 1.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, - 2.
Leistungen zur Förderung der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung einschließlich der Berufsausbildungsbeihilfe und der Assistierten Ausbildung, - 3.
Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung, - 4.
Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.
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(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat.
(2) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalte
(1) Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der orden
(1) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung dürfen nur erbracht werden, wenn nicht andere Leistungsträger oder andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind.
(1a) Leistungen nach § 82 dü
(1) § 160 über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitskämpfen gilt entsprechend für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Arbeitsausfall Folge eines inländischen Arbeitskampfes ist, an dem s
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published on 25/10/2017 00:00
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.08.2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbesta
published on 05/08/2015 00:00
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
published on 17/02/2015 00:00
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. März 2014 insoweit aufgehoben, als der Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 24. Januar
published on 13/03/2014 00:00
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.01.2013 abgeändert. Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 24.01.2013 und vom 27.03.2013 verurteilt, die dem Kläger in diesen Bescheiden für die Zeit vom
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