vorgehend
Sozialgericht München, S 47 R 846/12, 22.10.2013

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten, die Zeit vom 1. Februar 1985 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festzustellen.

Die im Oktober 1948 geborene Klägerin legte in der ehemaligen DDR ausweislich der Urkunde der Ingenieurschule für Wasserwirtschaft M-Stadt vom 16. Mai 1974 dort die Abschlussprüfung in der Fachstudienrichtung „Sozialistische Betriebswirtschaft“ erfolgreich ab. Damit war die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieurökonom verbunden.

Die Klägerin war nach ihren eigenen Angaben vom 1. Februar 1985 bis 30. November 1990 als Fachgebietsleiterin Grundfondswirtschaft/Investitionen bei dem VEB Kombinat Obst, Gemüse und Speisekartoffeln (in Folge: OGS) H-Stadt beschäftigt.

Ausweislich des vom VEB Großhandel OGS H-Stadt am 26. März 1986 ausgestellten Ausweises für Arbeit und Sozialversicherung war die Klägerin vom 1. Januar 1986 bis 30. Juni 1990 als Mitarbeiterin Grundfondswirtschaft/Inv. beschäftigt. Sämtliche Eintragungen tragen den Stempel VEB Großhandel OGS H-Stadt.

Mit Antrag vom 23. November 2011 begehrte die Klägerin von der Beklagten Intelligenzrente. Sie sei bis einschließlich 30. Juni 1990 in einem VEB mit den technischen und ökonomischen Belangen der Produktionsbetriebe betraut und in technischer oder baulicher Hinsicht für die Investitionen verantwortlich gewesen. In den Produktionsbetrieben seien Gemüsekonserven, Saft, Gefriergemüse und Konfitüren hergestellt worden. Die Beschaffung neuer Maschinen und Anlagen sowie entsprechende bauliche Maßnahmen in den Produktionsbetrieben seien nach örtlicher Kontrolle von ihr geplant und zur Durchführung gebracht worden. Zur Bewältigung dieser Aufgabe sei technisches und ökonomisches Wissen erforderlich gewesen. Dies sei auch das Ziel des Studiums zum Beruf des Ingenieurökonoms gewesen. Bis 30. November 1990 habe sie dann die Abwicklung der einzelnen Produktionsabteilungen vornehmen müssen.

Mit angefochtenem Bescheid vom 6. Januar 2012 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG ab. Bei der Klägerin sei hierfür die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt. Die Klägerin sei am 30. Juni 1990 beim VEB Großhandel OGS H-Stadt beschäftigt gewesen. Großhandelsbetriebe seien keine gleichgestellten Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und erklärte, sie sei als Ingenieurökonomin bis zum 30. Juni 1990 tätig gewesen. Die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen seien also erfüllt. Dies gelte aber auch für die betriebliche Voraussetzung. Ausweislich des Arbeitsvertrags vom 1. Februar 1985 und des Änderungsvertrags vom 15. Mai 1987 sei sie im VEB Kombinat OGS H-Stadt angestellt gewesen. Kombinate vereinigten Forschung, Entwicklung, Produktion und Absatz einer Branche. Es seien bestimmte Produktionszweige technologisch und ökonomisch derart zentralistisch zusammengefasst gewesen, dass sowohl Forschung, Entwicklung und Produktion als auch Absatz und Vertrieb zentral gesteuert werden konnten. In das gegenständliche Kombinat seien mehrere Industriebetriebe zur Verarbeitung und Produktion von Lebensmitteln eingegliedert worden, beispielsweise VEB OGIS Z., VEB OGIS R. oder VEB OGIS L ... Der VEB Großhandel OGS sei ein Teilbetrieb des VEB Kombinat OGS gewesen. Diesem Teilbetrieb sei neben dem Vertrieb der in den eigenen Produktionsstätten verarbeiteten und erzeugten Lebensmittel (Säfte, Gemüsekonserven, Tiefkühlgemüse und Konfitüren) auch die gesamte Lohnbuchhaltung des Kombinats zugeordnet gewesen. Sie sei im Teilbereich Technik des Kombinats beschäftigt gewesen. Lediglich die Lohnabrechnung sei wegen der oben geschilderten Strukturen durch den VEB Großhandel OGS erfolgt. In dem Teilbetrieb des Kombinats, in dem sie beschäftigt gewesen sei, seien Lebensmittel industriell verarbeitet und produziert worden. Es habe sich damit um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie gehandelt.

Aus einem von der Klägerin vorgelegten Arbeitsvertrag vom 1. Februar 1985 geht hervor, dass der Arbeitsvertrag zwischen ihr und dem VEB Kombinat OGS Bezirk H-Stadt geschlossen worden ist. Als Arbeitsaufgabe wurde eine Tätigkeit als Mitarbeiterin Grundfondswirtschaft/Invest angegeben. Aus dem Änderungsvertrag vom 15. Mai 1987 gehen als Vertragspartei der Klägerin sowohl der VEB Kombinat OGS Bezirk H-Stadt als auch VEB Großhandel OGS H-Stadt - Stammbetrieb - hervor. Danach wurde der bestehende Arbeitsvertrag vom 1. Februar 1985 mit Wirkung vom 1. Mai 1987 dahingehend geändert, dass die Klägerin nun die Arbeitsaufgaben des Fachgebietsleiters Invest übernimmt.

Aus einem von der Beklagten beigezogenen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft geht hervor, dass aufgrund eines Beschlusses des Rates des Bezirkes H-Stadt vom 21. Juli 1983 aufgrund des Antrags vom 17. Januar 1984 am 7. Februar 1984 der VEB Kombinat OGS Bezirk H-Stadt (Betriebsnummer 0xxx) mit Sitz in H-Stadt, der VEB Großhandel OGS H-Stadt, entsprechende VEB Großhandel OGS W., Q., Z. und A., der VEB OGIS Z. und entsprechende VEB OGIS L., Bad F., R., N., B., Z. und N. in das Register eingetragen worden sind. Als Beginn der Rechtsfähigkeit wurde der 1. Januar 1984 angegeben. Unter der Rubrik „zentrales oder örtliches Staatsorgan, zu dessen Leitungsbereich die Wirtschaftseinheit gehört“, ist „Handel und Versorgung“ vermerkt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2012 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Klägerin habe am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung im VEB Großhandel OGS H-Stadt ausgeübt. Dabei habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) im Sinne der Versorgungsordnung oder um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt. In der Liste der gleichgestellten Betriebe sei der VEB Großhandel OGS H-Stadt nicht genannt. Der strittige Beschäftigungsbetrieb sei der Wirtschaftsgruppe 52232 (Großhandelsbetriebe Lebensmittel/Obst und Gemüse) zugeordnet gewesen. Dem Handelsbetrieb habe weder die industrielle Fertigung von Sachgütern das Gepräge gegeben noch sei sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen. Bei dem VEB Großhandel OGS H-Stadt habe es sich nicht um einen Betriebsteil des VEB Kombinat OGS H-Stadt, sondern um einen rechtlich selbstständigen Betrieb gehandelt. Dies gehe aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Kombinats hervor. Auch die Tätigkeit im technischen Bereich des genannten Beschäftigungsbetriebs begründe keinen Anspruch auf Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz.

Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben. Der VEB Großhandel OGS H-Stadt sei nicht ihr Arbeitgeber gewesen. Sie sei vielmehr in dem Teilbereich Technik der Kombinatsführung beschäftigt und beim VEB Kombinat OGS Bezirk H-Stadt angestellt gewesen. In diesem Teilbetrieb des Kombinats seien Lebensmittel industriell verarbeitet und produziert worden. Verarbeitung und Produktion von Lebensmitteln in industrieller Art hätten dem VEB Kombinat OGS Bezirk H-Stadt sein Gepräge gegeben. Die Beklagte gehe von einem falschen Arbeitgeber aus. In dem gegenständlichen Kombinat seien mehrere Industriebetriebe zur Verarbeitung, Produktion und Vertrieb von Lebensmitteln eingegliedert gewesen, beispielsweise VEB OGIS Z., VEB OGIS L. oder VEB OGIS R ... Dem VEB Großhandel OGS seien der Vertrieb der in den eigenen Produktionsstätten verarbeiteten und erzeugten Lebensmittel sowie die gesamte Lohnbuchhaltung des Kombinats zugeordnet gewesen. Er sei ein Teilbetrieb des VEB Kombinat OGS gewesen. Der Stempel VEB Großhandel OGS sei auf dem Arbeitsvertrag vom 15. August 1987 nur deshalb aufgebracht worden, weil die gesamte Lohnbuchhaltung und Personalverwaltung über den VEB Großhandel OGS erfolgt sei. Hilfsweise sei der VEB Kombinat OGS Bezirk H-Stadt als ein einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellter Betrieb zu qualifizieren. Vereinigungen volkseigener Betriebe zählten hierzu.

Die Klägerin hat eine Erklärung des ehemaligen Fachdirektors Wissenschaft und Technik/Grundfondswirtschaft des VEB Kombinat OGS H-Stadt R. F. vorgelegt. Daraus geht hervor, dass im Januar 1984 die obst- und gemüseverarbeitenden Betriebe sowie die Großhandelsbetriebe OGS des Bezirks H-Stadt dem VEB Kombinat OGS H-Stadt zugeordnet worden sind. Insgesamt seien es 6 Großhandelsbetriebe und 8 Verarbeitungsbetriebe (VEB OGIS) gewesen. Die VEB OGIS seien nur noch eigenständig für die Produktion, aber nicht mehr für die technischen Belange des Betriebs verantwortlich gewesen. Für die effektive Produktion seien ab diesem Zeitpunkt die verantwortlichen Mitarbeiter des Kombinates OGS zuständig gewesen. Diese hätten dafür zu sorgen gehabt, dass die technischen Voraussetzungen für eine reibungslose Produktion vorliegen. In dem Kombinat OGS H-Stadt seien mehr VEB OGIS als Großhandelsbetriebe angeschlossen gewesen. Damit habe es sich um ein Kombinat der Lebensmittelindustrie gehandelt. Aufgabe der Klägerin im VEB Kombinat OGS H-Stadt sei es gewesen, in Zusammenarbeit mit den Produktionsleitern der Industriebetriebe die Produktion zu optimieren, ggf. neue Verarbeitungsmaschinen sowie bauliche Maßnahmen zu planen, Investitionsmittel (auch Devisen) über den Rat des Bezirkes H-Stadt bereitzustellen und die Durchführung der Investitionen zu beaufsichtigen. Sie habe nur die Verantwortung für die lebensmittelverarbeitenden Industriebetriebe des Kombinats gehabt. Für den Bereich der Großhandelsbetriebe sei eine andere Mitarbeiterin (Frau M.) zuständig gewesen. Die Kombinatsleitung habe über keine eigene Lohnbuchhaltung verfügt. Deshalb seien alle lohnbuchhaltungstechnischen Erfassungen der Mitarbeiter der Kombinatsleitung im VEB Großhandel OGS H-Stadt durchgeführt worden. Aus diesem Grund seien im Sozialversicherungsausweis aller in der Kombinatsleitung beschäftigten Mitarbeiter die Stempel des VEB Großhandel OGS H-Stadt vorhanden. Dies besage jedoch nicht, dass die Mitarbeiter im VEB Großhandel OSG H-Stadt beschäftigt gewesen seien. Auch in seinem eigenen Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung finde sich der Stempel VEB Großhandel OGS H-Stadt, da über diesen die Lohnbuchhaltung und Abrechnung erfolgt sei.

Mit Urteil vom 22. Oktober 2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Arbeitgeber der Klägerin sei ausweislich des Arbeitsvertrags der VEB Kombinat OGS H-Stadt gewesen. Hierbei habe es sich jedoch nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gehandelt. Produktionsbetriebe der Land- und Nahrungsgüterwirtschaft gehörten nicht zu den Produktionsbetrieben im Bereich der Industrie oder des Bauwesens. Die Produktion und Bearbeitung von pflanzlichen Rohstoffen und Sachgütern stelle keine Sachgüterproduktion dar. Hauptzweck des VEB Kombinat OGS sei die Produktion, Verarbeitung und der Vertrieb von Lebensmitteln gewesen. Die Produktion und der Vertrieb von Lebensmitteln hätten keine Veränderung eines Vorprodukts zum Ziel. Eine wesentliche Substanzänderung erfolgte nicht. Auch sei eine Einbeziehung des Beschäftigungsbetriebes in den Kreis der gleichgestellten Betriebe rechtlich nicht zulässig.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und vorgetragen, es komme auf die tatsächliche, nicht auf die formularmäßige Tätigkeit der Klägerin an. Sie sei in einem industriellen Produktionsbetrieb tätig gewesen. Die Klägerin sei in dem VEB Kombinat OGS nur für die lebensmittelverarbeitenden Betriebe zuständig gewesen. Sie sei daher auch diesen zuzuordnen. Der VEB Kombinat OGS könne nicht dem Großhandel zugeordnet werden, da nur 6 der dem Kombinat zugeordneten Betriebe Handelsbetriebe, 8 der Betriebe hingegen Produktionsbetriebe gewesen seien.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 22. Oktober 2013 sowie des Bescheids der Beklagten vom 6. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. März 2012 zu verurteilen, für die Zeit vom 1. Februar 1985 bis 30. Juni 1990 die Zugehörigkeit der Klägerin zur Zusatzversorgung für Angehörige der technischen Intelligenz festzustellen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zutreffend abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. März 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihrem Rechten. Die Klägerin hatte bei Inkrafttreten des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) am 1. August 1991 keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes. Die Beklagte hat es daher zu Recht abgelehnt, für die Klägerin Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG festzustellen. Das AAÜG ist für sie nicht anwendbar.

Anspruchsgrundlage für die begehrte Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und weiterer Arbeitsentgelte ist § 8 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 Nr. 1 AAÜG. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat die Beklagte als Versorgungsträger der Klägerin durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG bekanntzugeben. Diese Mitteilung hat u. a. die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, sowie das hieraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu enthalten. Allerdings hat der Versorgungsträger diese Daten nur festzustellen, wenn das AAÜG anwendbar ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Denn die Klägerin hatte am 1. August 1991, also zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG, keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG.

Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG gilt das Gesetz für Versorgungsberechtigungen (Ansprüche oder Anwartschaften), die aufgrund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deswegen eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei dem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG als nicht eingetreten. Nach § 1 Abs. 2 AAÜG sind Zusatzversorgungssysteme die in der Anlage 1 zum Gesetz genannten Systeme. Nach deren Ziff. 1 ist hier die gesetzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz maßgeblich.

Die Klägerin ist nicht Inhaberin einer am 1. August 1991 bestehenden Versorgungsanwartschaft. Es liegt weder eine Einzelfallentscheidung vor, durch die zu ihren Gunsten zu diesem Zeitpunkt eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden wäre. Eine positive Statusentscheidung der Beklagten liegt ebenso wenig vor wie eine frühere Versorgungszusage aus einem nach Art. 19 S. 1 Einigungsvertrag bindend gebliebenen Verwaltungsakt. Auch ist die Klägerin nicht durch Einzelvertrag oder eine spätere Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden. Die steht für den Senat fest aufgrund der Angaben der Klägerin im Antrag vom 19. Dezember 2011.

Die Klägerin hatte auch nach dem am 1. August 1991 gültigen Bundesrecht und aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Umstände aus bundesrechtlicher Sicht keinen Anspruch auf Erteilung einer fiktiven Versorgungszusage im Sinne der vom Bundessozialgericht (BSG) vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nrn. 2, 4, 5, 6, 8).

Die fiktive Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz setzt nach ständiger Rechtsprechung des BSG die kumulative Erfüllung der persönlichen, der sachlichen und der betrieblichen Voraussetzungen zum Stichtag 30. Juni 1990 voraus. Erforderlich ist, dass der Betreffende berechtigt war, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, er die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hat und dies in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einer gleichgestellten Einrichtung erfolgt ist (BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 3/02 R, in juris).

Hier fehlt es an der Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung, da die Klägerin zum Stichtag 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einer gleichgestellten Einrichtung beschäftigt war.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG fallen unter volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens nur Produktionsdurchführungsbetriebe, denen unmittelbar die industrielle Massenproduktion von Sachgütern das Gepräge gibt (vgl. BSG, Urteile vom 20. März 2013, B 5 RS 3/12, vom 19. Juli 2011, B 5 RS 7/10 R, vom 19. Juli 2011, B 5 RS 1/11, alle in juris). Hauptzweck bzw. Schwerpunkt muss die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigstellung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen sein (vgl. etwa BSG, Urteil vom 19. Juli 2011, B 5 RS 7/10 R, in juris Rn. 27; BSG, Urteil vom 23. August 2007, B 5 RS 3/06 R, in juris Rn. 23). Nach der Auffassung des BSG ergibt sich diese Einschränkung aus dem in § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl 487; 2. DB) verwendeten Ausdruck des Produktionsbetriebs. Weil dort Betriebe und Einrichtungen aufgelistet seien, die einem Produktionsbetrieb gleichgestellt werden, werde klar, dass die Versorgungsordnung und auch § 1 Abs. 1 der 2. DB nur volkseigene Produktionsbetriebe erfasste. Dies werde auch durch § 1 der 1. DB vom 26. September 1950 bestätigt, nachdem nur bestimmte Berufsgruppen der technischen Intelligenz, die gerade in einem Produktionsbetrieb verantwortlich tätig waren, generell in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden sollten (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 41/01 R, in juris). Die Einschränkung nur auf Produktionsbetriebe der Industrie ergebe sich aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 AVItech und aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens einerseits und allen anderen volkseigenen Betrieben andererseits, welche die DDR spätestens ab den sechziger Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen habe (vgl. die Gegenüberstellung von Kombinaten, Kombinatsbetrieben, übrigen volkseigenen Betriebe in der Industrie und im Bauwesen gegenüber denen aus anderen Bereichen der Volkswirtschaft in § 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973, DDR-GBl. I Nr. 15 S. 129; § 41 Abs. 1 1. Spiegelstrich, Abs. 2 Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979, DDR-GBl. I Nr. 38 S. 35; Kombinatsverordnung).

Wer Beschäftigungsbetrieb am maßgeblichen Stichtag 30. Juni 1990 ist, bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allein danach, wer Arbeitgeber im rechtlichen Sinne ist.

Nach Auffassung des Senats ist Arbeitgeber der Klägerin am 30. Juni 1990 der VEB Kombinat OGS Bezirk H-Stadt gewesen. Zwar ist im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung insoweit der VEB Großhandel OGS H-Stadt angegeben. Nach § 4 Abs. 1 der „Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung zur Verbesserung der Arbeitskräftelenkung und Berufsberatung - Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung -“ vom 4. Juli 1962 (DDR-GBl. II Nr. 50 S. 432) hatten die Betriebe, in denen die ausweispflichtigen Bürger beschäftigt waren, die entsprechenden Angaben, wie die Tätigkeit sowie die Lohn- bzw. Gehaltsgruppe für die ausgeübte Tätigkeit, einzutragen. Dies würde für eine Arbeitgebereigenschaft des VEB Großhandel OGS H-Stadt sprechen. Diese ist aber nach Auffassung des Gerichts überzeugend widerlegt worden durch den von der Klägerin vorgelegten Arbeitsvertrag vom 1. Februar 1985. Hierin ist als den Arbeitsvertrag schließende Parteien neben der Klägerin der VEB Kombinat OGS Bezirk H-Stadt vermerkt. Auch im Änderungsvertrag vom 15. Mai 1987 findet sich diese Angabe. Soweit daneben auch der VEB Großhandel OGS H-Stadt - Stammbetrieb - angegeben ist, hat dies die Klägerin plausibel damit erklärt, dass die gesamte Lohnbuchhaltung und Personalverwaltung über den VEB Großhandel OGS abgewickelt worden ist. Dies wurde auch von Herrn F. in seiner schriftlichen Zeugenaussage so bestätigt.

Der Senat ist jedoch davon überzeugt, dass der VEB Kombinat OGS H-Stadt kein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. DB war. Hauptzweck dieses Betriebs war weder die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigstellung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern noch die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen. Dies ergibt sich aus dem eigenen Vortrag der Klägerin sowie aus dem des Zeugen F ... Nach den Ausführungen des Zeugen F. gab es neben 6 Großhandelsbetrieben 8 Verarbeitungsbetriebe (VEB OGIS). Letztere waren eigenständig für die Produktion, der VEB Kombinat OGS H-Stadt und in ihm die Klägerin waren hingegen für die technischen Belange des Betriebs zuständig. So war etwa die Planung neuer Verarbeitungsmaschinen sowie baulicher Maßnahmen sowohl für die Großhandelsbetriebe als auch für die Produktionsbetriebe Aufgabe des VEB Kombinat OGS. Von dort wurden Investitionen geplant, die nötigen Mittel beschafft, die Investitionen durchgeführt und überwacht. Daraus ergibt sich schon sehr deutlich, dass der VEB Kombinat OGS H-Stadt kein Produktionsbetrieb im oben genannten Sinne war. Es handelte sich bei ihm gerade eben nicht um einen Produktionsdurchführungsbetrieb, dem unmittelbar die industrielle Massenproduktion von Sachgütern das Gepräge gab. Dies lässt sich allenfalls für die VEB OGIS sagen, die allein für die industrielle Herstellung der diversen Lebensmittel verantwortlich zeichneten. Der VEB Kombinat OGS Bezirk H-Stadt war danach vielmehr ein Betrieb, in dem bestimmte Querschnittsaufgaben gebündelt waren, die u. a. eine Produktion in den VEB OGIS, aber auch einem möglichst optimalen Ablauf des Großhandels ermöglichen sollte, der selbst aber nicht mit der Massenproduktion von Gütern oder der massenhaften Errichtung von baulichen Anlagen betraut war.

Bestätigt wird diese Einschätzung auch durch die der Klägerin bekannten Erkenntnisse des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt in der Entscheidung vom 20. April 2006, Az. L 1 RA 126/03. Hierin hat das LSG Sachsen-Anhalt festgestellt, dass der VEB Kombinat OGS im statistischen Betriebsregister der Wirtschaftsgruppe 52232 zugeordnet gewesen sei. Dies sei die Eingruppierung für „Großhandelsbetriebe Lebensmittel/Obst und Gemüse“ sowie „Großhandel mit Fisch, Waren des täglichen Bedarfs, Obst, Gemüse und Speisekartoffeln Handelsunternehmen delikat“ gewesen. Aus der vom LSG Sachsen-Anhalt beigezogenen Betriebskartei ergab sich, dass der VEB Kombinat OGS Bezirk H-Stadt dem Rat des Bezirkes Abteilung und Handelsversorgung unterstellt gewesen war, also keinem Industrieministerium. Produziert hätten insbesondere die VEB OGIS. Auch habe der Nachfolgebetrieb H-S. Fruchthandelsgesellschaft mbH den Vertrieb von frischen und verarbeiteten Obst und Gemüse, Früchten aller Art, Getränken, Blumen und anderen Handelswaren zum Gegenstand gehabt. Es sei unwahrscheinlich, dass der VEB Kombinat OGS am 30. Juni 1990 seinen Schwerpunkt in der industriellen Massenproduktion hatte und der Nachfolgebetrieb am nächsten Tag überhaupt keine Waren mehr produziert habe. Dieser Einschätzung schließt sich der erkennende Senat an.

Der VEB Kombinat OGS Bezirk H-Stadt war - wie die VEB OGIS und VEB Großhandel auch - ein selbstständiges Unternehmen. Das Kombinat war gemäß § 3 Abs. 4 S. 1 und § 6 Abs. 2 S. 1, 2 der Kombinatsverordnung rechtsfähig. Gemäß § 3 Abs. 4 S. 2 Kombinatsverordnung stellt das Kombinat eine juristische Person dar, es begründet im eigenen Namen Verbindlichkeiten.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin nach ihren eigenen glaubwürdigen Angaben und den vom Senat ebenfalls nicht in Zweifel gezogenen Aussagen des ehemaligen Fachdirektors Wissenschaft und Technik/Grundfondswirtschaft des VEB Kombinat OGS H-Stadt R. F. nur die Verantwortung für die lebensmittelverarbeitenden Industriebetriebe des Kombinats gehabt hat, während für den Bereich der Großhandelsbetriebe eine andere Mitarbeiterin (Frau M.) zuständig war. Denn bei der Prüfung der betrieblichen Voraussetzung kommt es nicht darauf an, welche Tätigkeiten die Klägerin konkret verrichtet hat und ob sich diese wertsteigernd für einen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens im Sinne der Rechtsprechung des BSG oder für einen sonstigen Betrieb ausgewirkt haben. Entscheidend ist allein die Zweckbestimmung des Anstellungsbetriebs, hier also des VEB Kombinat OGS Bezirk H-Stadt. Dieser ist jedoch - wie ausgeführt - nicht als Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens zu qualifizieren.

Schließlich ist auch der VEB Kombinat OGS H-Stadt kein im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellter Betrieb. Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in der Regierungsverordnung, sondern gemäß § 5 VO-AVItech in der Durchführungsbestimmung geregelt. Nach dieser Bestimmung werden volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.

Die Klägerin war in dem VEB Kombinat OGS beschäftigt. Hierbei handelt es sich nicht um eine der dort genannten Einrichtungen. Insbesondere stellte der VEB Kombinat OGS H-Stadt keine Vereinigung volkseigener Betriebe (VVB) dar, sondern war vielmehr ein eigenständiger volkseigener Betrieb. Der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin wurde weder in der Rechtsform des „VVB“ gegründet noch wurde er als „VVB“ in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen und hat auch nicht am 30. Juni 1990 unter der Bezeichnung „VVB“ firmiert. Ab 1. Januar 1980 existierten im Übrigen auch nur noch 6 VVB, nämlich VVB Industrielle Tierproduktion, VVB Saat- und Pflanzgut, VVB Tierzucht, VVB Zucker- und Stärkeindustrie, VVB Handelsbetriebe und VVB Warenhäuser CENTRUM (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. November 2013, L 33 R 251/12, in juris Rn. 35 m. w. N.). Dabei kann dahinstehen, ob der VEB Kombinat OGS Zuständigkeiten hatte, die vor Einführung der Kombinate typischerweise von VVB als den Vorläufern der Kombinate erledigt wurden. Denn eine über den Wortlaut hinausgehende erweiternde Auslegung des § 1 Abs. 2 der 2. DB kommt nicht in Betracht. Vielmehr hat nach ständiger Rechtsprechung des BSG eine sich strikt am Wortlaut zu orientierende Auslegung zu erfolgen, damit die Neueinbeziehungsverbote, die aus dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zum Einigungsvertrag) und dem Einigungsvertrag (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Bst. A S. 1 Halbsatz 2 zum Einigungsvertrag) folgen, nicht unterlaufen werden (vgl. BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008, Az. B 13 RS 133/07B, in juris Rn. 14).

Der Senat weist abschließend darauf hin, dass eine Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG auch dann nicht in Betracht kommt, wenn man (entsprechend der Auffassung der Beklagten) unter Berufung auf die Eintragungen im Sozialversicherungsausweis der Klägerin (ausgestellt vom VEB Großhandel OGS H-Stadt) sowie den Stempel „VEB Großhandel OGS H-Stadt - Stammbetrieb“ im Änderungsvertrag vom 15. Mai 1987 von einer Arbeitgebereigenschaft des VEB Großhandel OGS H-Stadt ausgeht. Denn ein Großhandelsbetrieb ist ersichtlich ebenfalls kein Produktionsdurchführungsbetrieb, dem unmittelbar die industrielle Massenproduktion von Sachgütern das Gepräge gibt. Betriebszweck ist vielmehr hier der Handel mit bereits produzierten Sachgütern. Großhandelsbetriebe fallen auch nicht unter die einem Produktionsbetrieb gleichgestellten Betriebe. In § 1 Abs. 2 der 2. DB sind Großhandelsbetriebe nicht aufgeführt. Die Klägerin könnte allenfalls dann dem AAÜG unterfallen, wenn sie zum 30. Juni 1990 bei einem der Produktionsbetriebe (VEB OGIS) beschäftigt gewesen wäre, in denen die diversen Lebensmittel verarbeitet worden sind. Der Senat kann hier offen lassen, ob die Auffassung des SG zutrifft, die Produktion und Bearbeitung von pflanzlichen Rohstoffen und Sachgütern stelle keine Sachgüterproduktion dar. Denn eine Beschäftigung der Klägerin bei einem der VEB OGIS wird von ihr schon nicht behauptet. Auch sprechen die vorliegenden Unterlagen (Sozialversicherungsausweis, Arbeitsverträge, schriftliche Aussage des Herrn F.) eindeutig gegen eine Beschäftigung der Klägerin dort.

Damit ist das AAÜG gemäß § 1 Abs. 1 AAÜG für die Klägerin nicht anzuwenden mit der Folge, dass für sie auch keine weiteren Arbeitsentgelte festzustellen waren.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klägerin auch in der Berufungsinstanz erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.

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bei uns veröffentlicht am 19.07.2011

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 19. August 2010 aufgehoben.

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(1) Der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehört auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet. Für Zeiten, die ohne Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem im Ausweis für Arbeit- und Sozialversicherung einzutragen gewesen wären, ist dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung getrennt für jedes Kalenderjahr für die Anwendung des § 252a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die Summe der Arbeitsausfalltage mitzuteilen; dabei zählen je sieben Kalendertage des Arbeitsausfalls als fünf Arbeitsausfalltage. Der Versorgungsträger ist berechtigt, die Daten nach Satz 1 auch von Dritten anzufordern. Diese haben dem Versorgungsträger

1.
über alle Tatsachen, die für die Durchführung der Überführung erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen und
2.
auf Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen hervorgehen.
Die Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 2 und 3 nehmen die Ermittlung der Daten unter Berücksichtigung der bei dem Beauftragten der Bundesregierung für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorhandenen Daten vor. Satz 6 gilt auch für den Versorgungsträger nach Absatz 4 Nr. 1, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, zu dem in § 7 Abs. 2 genannten Personenkreis gehört.

(2) Der Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 ergeben.

(3) Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Absatz 2 durch Bescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(4) Versorgungsträger sind

1.
die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 und,
2.
die Funktionsnachfolger gemäß Artikel 13 des Einigungsvertrages für die Sonderversorgungssysteme der Anlage 2.
3.
(weggefallen)

(5) Der für die Feststellung der Leistungen zuständige Träger der Rentenversicherung ist für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig. Er ist an den Bescheid des Versorgungsträgers gebunden.

(6) Die Versorgungsträger sind berechtigt, untereinander Vereinbarungen über die Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu treffen, soweit hierdurch nicht eine andere Zuordnung der aufgrund der Überführung entstehenden Aufwendungen erfolgt. Für Personen mit in die Rentenversicherung überführten Anwartschaften gelten für die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen unbeschadet der Zuständigkeit nach Absatz 5 Satz 1 die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. § 126 Abs. 1 Satz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist bei Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 1993 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Feststellung der Leistungen die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig ist. Ist bei Personen mit in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Feststellung von Leistungen zuständig, stellt sie für die Deutsche Rentenversicherung Bund auch die sich aus der Überführung der Ansprüche ergebenden Leistungen oder Leistungsteile fest; im übrigen ist die Deutsche Rentenversicherung Bund berechtigt, mit anderen Trägern der Rentenversicherung Vereinbarungen über die Durchführung der Versicherung und die Feststellung von Leistungen zu treffen. Leistungen oder Leistungsteile, die auf in die Rentenversicherung überführten Ansprüchen oder Anwartschaften beruhen, sind auch dann Aufwendungen im Sinne des § 15, wenn sie aufgrund der Sätze 2 bis 4 von einem anderen Träger der Rentenversicherung für die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt oder ausgezahlt werden.

(7) Stehen für die Durchführung der Neuberechnung nach § 307c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Unterlagen nicht oder nicht vollständig zur Verfügung und erklärt der Berechtigte glaubhaft, daß auch er über Unterlagen nicht verfügt und diese auch nicht beschaffen kann, ist von dem Vorbringen des Berechtigten über Art und Dauer der ausgeübten Beschäftigung sowie über den Bereich, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist, auszugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, daß dieses nicht zutrifft. § 6 Abs. 5 und 6 ist nur anzuwenden, soweit ein Verdienst nicht auf andere Weise festgestellt werden kann.

(8) Liegen dem Versorgungsträger Anhaltspunkte dafür vor, daß der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, nicht nur Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem hat, teilt er dies und den entsprechenden Zeitraum dem Rentenversicherungsträger mit. Er übermittelt diesem auch die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, die zur Feststellung nicht in einem Versorgungssystem zurückgelegter rentenrechtlicher Zeiten erforderlich sind.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 19. August 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Feststellung der Zeit vom 15.7.1982 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte hat.

2

Der 1943 geborene Kläger ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieurökonom der Lebensmittelindustrie" zu führen (Zeugnis der Ingenieurschule der Lebensmittelindustrie G. vom 15.7.1982). Im Anschluss an die Verleihung dieser Berechtigung war der Kläger bis 30.6.1990 beim VEB S. in folgenden Funktionen tätig:

        

-       

16.7.1982 bis 28.2.1983

Gruppenleiter NS-Schaltgeräte

        

-       

1.3.1983 bis 14.10.1984

Abteilungsleiter Materialplanung und Organisation

        

-       

15.10.1984 bis 31.12.1985

Abteilungsleiter KM

        

-       

1.1.1986 bis 31.12.1988

Objektingenieur

        

-       

1.1.1989 bis 30.6.1990

Abteilungsleiter Objektüberwachung.

3

Eine förmliche Versorgungszusage erhielt der Kläger zur Zeit der DDR nicht. Seit dem 1.10.2003 bezieht er eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit.

4

Den Antrag des Klägers auf Feststellung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 25.7.2003 und Widerspruchsbescheid vom 27.11.2003).

5

Das SG Magdeburg hat die Beklagte mit Urteil vom 18.7.2007 verurteilt, die Zeit vom 15.7.1982 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 19.8.2010 das Urteil des SG Magdeburg aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe gemäß § 8 Abs 3 iVm Abs 2 und § 1 Abs 1 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets(Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25.7.1991, BGBl I 1606, seither mehrfach geändert, zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007, BGBl I 3024) keinen Anspruch auf die beantragte Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem. Er unterfalle nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs 1 AAÜG, weil er weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der AVItech angehört habe. Dem Kläger sei weder von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt noch sei er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch habe ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft in seinem Fall nicht stattgefunden. Der Rechtsprechung des BSG, nach der die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG ebenso im Wege der Unterstellung vorliegen könne, folge der Senat nicht. Abgesehen davon lägen auch die vom BSG aufgestellten Voraussetzungen für eine fingierte Versorgungsanwartschaft nicht vor. Zwar erfülle der Kläger als Ingenieurökonom die persönliche Voraussetzung und sei auch entsprechend seiner erworbenen Qualifikation tätig gewesen. Zum Stichtag 30.6.1990 sei er jedoch nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Der VEB S. sei - wie der Senat bereits entschieden habe - weder ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie noch ein gleichgestellter Betrieb. Der Begriff des Produktionsbetriebs erfasse nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt hätten. Die industrielle Serienproduktion müsse dem Betrieb das Gepräge gegeben haben. Dies sei hier nicht der Fall. Hauptzweck des VEB S. sei die Herstellung von Schaltschränken als Endprodukt gewesen. Der VEB habe pro Jahr über 10 000 Schaltschränke gefertigt. Nach den Einlassungen des Klägers im Verfahren L 1 R 400/06 habe deren Herstellung individuell nach den jeweils im Einzelfall vorgegebenen Unterlagen erfolgen müssen. Die Schaltschränke seien von ihrem Aufbau her auf die einzelne Anlage bezogen gewesen, deren Versorgung sie dienen sollten und seien deshalb "in hohem Maße den einzelnen Verhältnissen anzupassen" gewesen. Daneben habe der VEB Trafo- und Kabelkompaktstationen in geringer Stückzahl und serienmäßig Schaltschränke für den Waggonbau von ca 600 Einheiten produziert. Gehe man davon aus, dass die Produktion von Schaltanlagen für das Schwermaschinenbaukombinat K. sowie von Kompaktstationen und Schwerpunktlaststationen als Serienproduktion anzusehen seien, kämen maximal 300 Einheiten dazu. Die individualisierte Schaltschrankproduktion überwiege auch dann noch deutlich. Nichts anderes ergebe sich, wenn unterstellt werde, dass die Schaltanlagen für das Schwermaschinenbaukombinat E. seriell produziert worden seien. Denn diese Produktion habe einen jährlichen Warenwert von 20 bis 30 Mio Mark umfasst, also in jedem Fall weniger als 20 % des Gesamtwertes der Warenproduktion, die nach der Aussage des im Verfahren L 1 R 162/07 als Zeugen vernommenen Dr. K. Ende der 80er Jahre 160 Mio Mark betragen habe. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem VEB S. um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt haben könnte, lägen nicht vor.

6

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 8 iVm § 1 Abs 1 AAÜG, die unvollständige Sachverhaltsermittlung des Berufungsgerichts und eine Divergenz zur Rechtsprechung des BSG. Hierzu führt er im Wesentlichen aus:

7

Das LSG habe keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen erhoben, um beurteilen zu können, ob der VEB ein Produktionsbetrieb im Sinne der Rechtsprechung des BSG gewesen sei. Die vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Verfahren L 1 R 400/06 und L 1 R 162/07 enthielten widersprüchliche Sachverhalte. Im Verfahren L 1 R 162/07 sei festgestellt worden, dass im Betrieb Schienensysteme eingebaut gewesen seien, um die Produktion von Schaltschränken durchführen zu können. Die einzelnen Schaltanlagen seien an einer Taktstraße entlang bewegt und zum Schluss in eine Prüfanlage geführt worden. Die Schaltschränke seien von außen immer gleich aufgebaut gewesen, die eingesetzten Module hätten sich aber nach den Anforderungen des Kunden gerichtet. Die Schaltschränke seien dann zu Einheiten von ca 20 Schaltanlagen zusammengesetzt worden. Solche Niederspannungsschaltanlagen seien zu ca 1000 Einheiten pro Monat hergestellt worden. Andererseits habe das LSG festgestellt, dass nach der Aussage des Klägers im Verfahren L 1 R 400/06 die in Taktstraßen hergestellten Schaltschränke individuell nach den jeweils im Einzelfall vorgegebenen Unterlagen anzupassen gewesen seien. Es lasse sich nicht erkennen, welchen dieser sich widersprechenden Sachverhalte das LSG festgestellt und ob es sich einen von diesen mit dem Überzeugungsgrad des Vollbeweises zu eigen gemacht habe. Ferner habe das Berufungsgericht am Ende seiner Entscheidung festgestellt, dass die für die Herstellung der Schaltschränke erforderlichen und im Betrieb angefertigten Einzelteile den vom 4. Senat des BSG vorgegebenen Produktionsbegriff erfüllt hätten. Auch angesichts dessen hätte sich das Berufungsgericht zur weiteren Beweiserhebung gedrängt fühlen und dabei ermitteln müssen, wie sich die Herstellung von Einzelteilen und der einzelnen Schaltschränke in Taktstraßen in Zeitaufwand und Materialaufwand zu dem individuellen Zusammensetzen der Schaltschränke zur Auslieferung an den Kunden verhalten habe. Nur insoweit hätte sich der Hauptzweck des VEB S. bzw seine Prägung feststellen lassen.

8

Im Übrigen habe das LSG den Begriff "industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern" vollständig verkannt. Für die Qualifizierung eines Betriebs als Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung sei der Hauptzweck des Betriebs maßgeblich. Die industrielle, dh serienmäßige Produktion von Sachgütern oder Bauwerken müsse dem Betrieb das Gepräge gegeben haben. Nach den Entscheidungsgründen hätten die für die Herstellung der Schaltschränke erforderlichen und im Betrieb hergestellten Einzelteile den Produktionsbegriff in diesem Sinne erfüllt, das Endprodukt nach individueller Zusammenstellung der Schaltschränke aber nicht. Das LSG vertrete offensichtlich die unzutreffende Ansicht, die Produktion der Schaltschränke selbst habe nur eine dienende Funktion gehabt gegenüber der Zusammenstellung der Schaltschränke (individueller Ansatz) zu einer auszuliefernden Anlage. Entscheidend für die Feststellung der betrieblichen Voraussetzung seien vielmehr Materialeinsatz und Zeitanteil der seriellen Produktion der Komponenten, die für sich gesehen ein Endprodukt darstellten, auch wenn sie je nach individuellem Bedarf zu einer Anlage zusammengeschoben und verkabelt worden seien.

9

Soweit das LSG der Rechtsprechung des BSG nicht folge, sei dem nicht zuzustimmen. Die Argumente, die das Berufungsgericht gegen die Rechtsprechung des BSG einwende, griffen nicht durch.

10

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 19. August 2010 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. Juli 2007 zurückzuweisen.

11

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

12

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Eine Entscheidung in der Sache kann der Senat nicht treffen, weil hierzu weitere Tatsachenfeststellungen des LSG erforderlich sind.

14

Der Kläger begehrt im Revisionsverfahren (§ 165 Satz 1, § 153 Abs 1, § 123 SGG), das Berufungsurteil aufzuheben und das Urteil des SG Magdeburg vom 18.7.2007 wieder herzustellen. Dieses Begehren hat Erfolg, wenn der Bescheid vom 25.7.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.11.2003 aufzuheben und die Beklagte verpflichtet ist, die Beschäftigungszeit vom 15.7.1982 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech (nebst der dabei erzielten Arbeitsentgelte) festzustellen.

15

Ob die Beklagte die begehrten rechtlichen Feststellungen hätte treffen müssen, lässt sich ohne weitere Tatsachenfeststellungen nicht entscheiden. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 8 Abs 2, Abs 3 Satz 1 und Abs 4 Nr 1 AAÜG in Betracht. Nach § 8 Abs 3 Satz 1 AAÜG hat die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 bis 27(§ 8 Abs 4 Nr 1 AAÜG)dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung nach Abs 2 aaO bekannt zu geben. Diese Mitteilung hat folgende Daten zu enthalten (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 10): Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, das hieraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, die Arbeitsausfalltage sowie alle Tatumstände, die erforderlich sind, um eine besondere Beitragsbemessungsgrenze anzuwenden (§§ 6, 7 AAÜG).

16

Allerdings hat der Versorgungsträger diese Daten nur festzustellen, wenn das AAÜG anwendbar ist (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 10 und Nr 6 S 37). Den Anwendungsbereich des AAÜG, das am 1.8.1991 in Kraft getreten ist (Art 42 Abs 8 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung vom 25.7.1991, BGBl I 1606), regelt dessen seither unveränderter § 1 Abs 1. Danach gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme iS der Anl 1 und 2) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs 3 SGB IV) erworben worden sind (Satz 1). Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (Satz 2), sodass das AAÜG auch in diesen Fällen Geltung beansprucht.

17

Aufgrund der Feststellungen des LSG kann nicht entschieden werden, ob der Kläger vom persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG erfasst ist, weil er am 1.8.1991 aus bundesrechtlicher Sicht eine "aufgrund der Zugehörigkeit" zur AVItech "erworbene" Anwartschaft hatte. Hierauf kommt es deshalb entscheidend an, weil der Kläger weder einen "Anspruch" iS von § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG noch eine fiktive Anwartschaft gemäß Satz 2 aaO innehat.

18

A. Der Ausdruck "Anspruch" umfasst in seiner bundesrechtlichen Bedeutung das (Voll-)Recht auf Versorgung, wie die in § 194 BGB umschriebene Berechtigung, an die auch § 40 SGB I anknüpft, vom Versorgungsträger (wiederkehrend) Leistungen, nämlich die Zahlung eines bestimmten Geldbetrags zu verlangen. Dagegen umschreibt "Anwartschaft" entsprechend dem bundesdeutschen Rechtsverständnis eine Rechtsposition unterhalb der Vollrechtsebene, in der alle Voraussetzungen für den Anspruchserwerb bis auf den Eintritt des Versicherungs- bzw Leistungsfalls (Versorgungsfall) erfüllt sind (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 6 S 38 und Nr 7 S 54).

19

Ausgehend von diesem bundesrechtlichen Begriffsverständnis hat der Kläger schon deshalb keinen "Anspruch" auf Versorgung iS des § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG erworben, weil bei ihm bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1.8.1991 kein Versorgungsfall (Alter, Invalidität) eingetreten war. Zu seinen Gunsten begründet auch nicht ausnahmsweise § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG eine (gesetzlich) fingierte Anwartschaft ab dem 1.8.1991, weil der Kläger in der DDR nie konkret in ein Versorgungssystem einbezogen worden war und diese Rechtsposition deshalb später auch nicht wieder verlieren konnte (vgl dazu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 15 und Nr 3 S 20 f; SozR 4-8570 § 1 Nr 4 RdNr 8 f).

20

B. Dagegen kann auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht entschieden werden, ob der Kläger "aufgrund der Zugehörigkeit" zu einem Zusatzversorgungssystem eine "Anwartschaft" auf Versorgung iS von § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG erworben hat. Der erkennende Senat hat die Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (vgl SozR 3-8570 § 1 Nr 7) zum Stichtag 30.6.1990 und zur sog erweiternden Auslegung im Ergebnis in seinen Entscheidungen vom 15.6.2010 (vgl nur BSGE 106, 160 = SozR 4-8570 § 1 Nr 17) ausdrücklich fortgeführt. Die Bedenken des LSG geben keinen Anlass zu einer erneuten Prüfung. Der Senat weist allerdings nochmals darauf hin, dass er § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG aus sich heraus weit auslegt, und - insofern in der Begründung anders als der 4. Senat - insbesondere nicht Satz 2 der Vorschrift heranzieht. Die diesbezüglich vom Berufungsgericht geäußerten Bedenken beziehen sich daher auf eine überholte Rechtsprechung.

21

Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage einer fiktiven Zugehörigkeit zum System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben auf der Grundlage des am 1.8.1991 geltenden Bundesrechts am Stichtag 30.6.1990 sind die "Regelungen" für die Versorgungssysteme, die gemäß Anl II Kap VIII Sachgebiet H Abschn III Nr 9 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31.8.1990 (BGBl II 889) mit dem Beitritt am 3.10.1990 zu - sekundärem - Bundesrecht geworden sind. Dies sind insbesondere die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17.8.1950 (GBl I Nr 93 S 844) und die Zweite Durchführungsbestimmung zu dieser Verordnung (2. DB) vom 24.5.1951 (GBl Nr 62 S 487), soweit sie nicht gegen vorrangiges originäres Bundesrecht oder höherrangiges Recht verstoßen.

22

Nach § 1 VO-AVItech und der dazu ergangenen 2. DB hängt das Bestehen einer fingierten Versorgungsanwartschaft von folgenden drei Voraussetzungen ab (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 14, Nr 5 S 33, Nr 6 S 40 f, Nr 7 S 60; SozR 4-8570 § 1 Nr 9 S 48), die kumulativ vorliegen müssen,

1.    

von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung),

2.    

von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung),

3.    

und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs 1 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs 2 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

23

Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) erfüllt der Kläger die persönliche und sachliche Voraussetzung. Er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieurökonom" zu führen und ist am Stichtag entsprechend seiner Qualifikation tätig gewesen.

24

Ob der Kläger auch die betriebliche Voraussetzung erfüllt, konnte der Senat nicht abschließend entscheiden. Aufgrund der bisherigen Feststellungen des LSG lässt sich nicht beurteilen, ob der VEB S. ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens ist. Hierunter fallen nur Produktionsdurchführungsbetriebe, die ihr Gepräge durch die Massenproduktion erhalten haben. Der erkennende Senat hält auch insoweit an der Rechtsprechung des 4. Senats (vgl etwa BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 6 S 46 f sowie SozR 4-8570 § 1 Nr 16 RdNr 21 und 23) fest. Die in der Literatur teilweise erhobenen Bedenken (vgl hierzu Schmidt, Die Rentenversicherung 2011, S 141 ff) gegen den hier vertretenen Begriff des Produktionsbetriebs teilt der erkennende Senat nicht.

25

Das Verständnis der Vorschriften der VO-AVItech und der 2. DB erschließt sich stets zunächst und soweit als möglich unmittelbar aus sich heraus. Nur soweit aus bundesrechtlicher Sicht der objektivierte Wortlaut - nicht also die DDR-rechtliche Bewertung -, der interne Sinnzusammenhang und der historische Kontext noch Unklarheiten lassen, kann es zur Ergänzung der so gewonnenen Erkenntnisse und von ihnen ausgehend auf den sonstigen offiziellen Sprachgebrauch der DDR am Stichtag 30.6.1990 ankommen, soweit er einen versorgungsrechtlichen Bezug aufweist. Entwicklungen des Sprachgebrauchs sind daher nur insofern von Bedeutung, als sie sich auf Umstände beziehen, die ihrer Art nach bereits ursprünglich von den Versorgungsordnungen erfasst waren oder durch spätere Änderungen zu deren Bestandteil gemacht wurden (versorgungsrechtlicher Sprachgebrauch). Dagegen sind Entwicklungen des Sprachgebrauchs in sonstigen Bereichen, insbesondere dem Wirtschaftsrecht, ohne Bedeutung (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 7 S 67). Das bundesrechtliche Verständnis von einschlägigen Begriffen des Versorgungsrechts darf daher von vornherein nicht etwa in der Weise gewonnen werden, dass zunächst kontextunabhängig und ohne Beschränkung auf den versorgungsrechtlichen Zusammenhang nach einem offiziellen Sprachgebrauch der DDR am 30.6.1990 geforscht wird, um dann das Ergebnis dieser Bemühungen mit dem "Wortlaut" der einschlägigen versorgungsrechtlichen Regelungen gleichzusetzen und deren spezifisch versorgungsrechtlichen Anwendungsbereich hiernach zu bestimmen. Von Belang sind vielmehr allein Entwicklungen des versorgungsrechtlich relevanten Sprachgebrauchs. Einzelne Stimmen im Schrifttum basieren auf diesem methodischen Irrtum und vermögen daher auch den auf sie gestützten Revisionen nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dies gilt umso mehr, soweit dort eine Ausdehnung des Produktionsbegriffs befürwortet wird, die die versorgungsrechtliche Gleichstellung von wissenschaftlichen Einrichtungen, Bildungseinrichtungen, Betrieben sowie wirtschaftsleitenden Organen im Ergebnis überflüssig machen würde.

26

Vorliegend könnten zwar die Überschrift der VO-AVItech vom 17.8.1950, deren Einleitung und ihr § 1 sowie § 1 Abs 1 2. DB darauf hindeuten, dass deren Voraussetzungen generell durch die einschlägige Beschäftigung von Ingenieuren in allen volkseigenen Betrieben erfüllt werden. Indessen kann der VO an diesen Stellen für den betrieblichen Anwendungsbereich einzelner Teile nichts entnommen werden. Insbesondere zeigt der Wortlaut der Gleichstellungsregelung in § 1 Abs 2 2. DB, dass generell nur volkseigene Produktionsbetriebe erfasst sind. Die "Rechtsfolge" der ausnahmsweisen Gleichstellung der dort im Einzelnen aufgeführten wissenschaftlichen Einrichtungen, Bildungseinrichtungen, Betriebe sowie wirtschaftsleitenden Organe bestimmt logisch notwendig Inhalt und Umfang des Grundtatbestands. Versorgungsrechtlich relevant ist damit nur die Beschäftigung in einer Teilmenge der volkseigenen Betriebe.

27

Die positiven Bestimmungsmerkmale der Teilmenge "Produktionsbetriebe" ergeben sich mit hinreichender Bestimmtheit zunächst aus dem sachlichen Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Industrie, auf dessen Einvernehmen es nach § 5 der VO-AVItech vom 17.8.1950 für den Erlass von Durchführungsbestimmungen durch das Ministerium der Finanzen ua ankam. Die Beteiligung gerade dieses damals für Herstellungsvorgänge in den industriellen Fertigungsbetrieben verantwortlichen Ministeriums (so auch in der Präambel der Ersten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech vom 26.9.1950, GBl II Nr 111 S 1043) gibt zu erkennen, dass versorgungsrechtlich grundsätzlich nur diesem Kriterium genügende VEB erfasst sein sollten. Dies wird zudem durch die historische Situation beim Aufbau einer zentralen Planwirtschaft durch das Interesse der Machthaber, qualifizierten Kräften gerade im Bereich der Industrie einen Beschäftigungsanreiz zu bieten, bestätigt. Die herausragende Bedeutung der Industrie, die auch in der DDR im Sinne der Herstellung von Erzeugnissen auf der Basis industrieller Massenproduktion verstanden wurde (vgl hierzu Abelshauser, Deutsche Wirtschaftsgeschichte seit 1945, 2004, 370 ff), ist unabhängig davon, ob hierfür der (Wort-)Begriff "fordistisches Pro-duktionsmodell" gebraucht wird. Hiervon wird - ungeachtet ihrer ursprünglichen formellen Zuordnung zum Ministerium für Aufbau - der Sache nach bereits ursprünglich auch die Bauindustrie erfasst. Diese wurde in der DDR zudem in der Folgezeit durchgehend zusammen mit der Industrie den beiden führenden Produktionsbereichen zugeordnet und gemeinsam gegenüber anderen Wirtschaftsbereichen abgegrenzt. Dies gilt jeweils auch und gerade noch nach dem Sprachgebrauch der am 30.6.1990 maßgeblichen Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8.11.1979 (GBl I Nr 38 S 355).

28

Soweit der Rechtsprechung der Instanzgerichte neben dem damit primär maßgeblichen Umstand, dass die industrielle Fertigung dem VEB das Gepräge gegeben haben muss, konstitutiv auf die Frage der organisatorischen Zuordnung abstellt, ist darauf hinzuweisen, dass sich dies aus der bisherigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung nicht ergibt. Bereits im Urteil vom 9.4.2002 (B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr 6 S 47 f) hatte der 4. Senat des BSG eine derartige Bedeutung allenfalls - ausdrücklich nicht tragend - nur als möglich in Erwägung gezogen. Schon in der Entscheidung vom 6.5.2004 (B 4 RA 52/03 R - Juris RdNr 29) wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass allein die fehlende Zuordnung zu einem Industrieministerium nicht genügt, einen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens abzulehnen. Dementsprechend zieht auch die spätere Rechtsprechung den Umstand der organisatorischen Zuordnung durchgehend als weder notwendiges noch hinreichendes Hilfskriterium allenfalls bestätigend heran (vgl Beschluss vom 13.2.2008 - B 4 RS 133/07 B - Juris RdNr 11).

29

Entsprechendes gilt, wenn ein Betrieb (auch) Montagearbeiten verrichtet hat.

30

Dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend wurde auch in der DDR unter Montage der planmäßige Zusammenbau von Bauteilen zu einem Endprodukt verstanden.

31

Fällt sie in einem Betrieb an, der die Bauteile im Wege industrieller Massenproduktion selbst herstellt, kann auch der Zusammenbau dieser Teile zum fertigen Produkt seinerseits Teil der industriellen Produktion einschließlich des Bauwesens (vgl BSG SozR 4-8570 § 1 Nr 3 RdNr 20)sein. Dies wird stets dann der Fall sein, wenn diese Produkte ihrerseits massenhaft hergestellt werden und daher ihr Zusammenbau mehr oder weniger schematisch anfällt. Unter diesen Voraussetzungen ist insbesondere auch eine größere Produktpalette oder eine Vielzahl potenziell zu verbindender Einzelteile kein Hindernis, solange das Produkt einer vom Hersteller standardmäßig angebotenen Palette entspricht. Werden dagegen Gebrauchtteile mit verbaut (vgl BSG vom 24.4.2008 - B 4 RS 31/07 R - Juris) oder treten individuelle Kundenwünsche, wie der zusätzliche Einbau von besonders gefertigten Teilen oder der Bau eines zwar aus standardisierten Einzelteilen bestehenden, so aber vom Hersteller nicht vorgesehenen und allein auf besondere Anforderungen gefertigten Produkts, in den Vordergrund, entfällt der Bezug zur industriellen Massenproduktion. In diesem Fall ist zu prüfen, ob der Betrieb in dem gleichermaßen die industrielle Massenproduktion von Einzelteilen und der individualisierte Zusammenbau von Endprodukten anfallen, sein Gepräge durch den erstgenannten Bereich erhält.

32

Ob der VEB S. nach diesen Maßgaben sein Gepräge durch die industrielle Massenproduktion erhalten hat, lässt sich den Feststellungen des LSG nicht entnehmen.

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Nach diesen ist schon unklar, welche Produktion dem VEB das Gepräge gegeben hat. Denn das LSG wechselt bei seiner Bewertung der einzelnen Tätigkeitsbereiche die Maßstäbe, sodass deren jeweilige Bedeutung für den Betrieb nicht beurteilbar ist. Während Schaltschränke, Trafo- und Kabelkompaktstationen, Schaltschränke für den Waggonbau, Schaltanlagen für das Schwermaschinenbaukombinat K., Kompaktstationen und Schwerpunktlaststationen nach Stückzahlen aufgelistet werden, erfolgt eine Betrachtung der Produktion von Schaltanlagen für das Schwermaschinenbaukombinat E. unter Berücksichtigung des jährlichen Warenwerts.

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Des Weiteren lässt sich nicht entscheiden, ob die Herstellung der Schaltschränke als Endprodukt individuell erfolgt ist. Der Senat ist insoweit an die Feststellungen des LSG nicht nach § 163 SGG gebunden. Das angefochtene Urteil gibt den Sachverhalt diesbezüglich nur undeutlich an; insbesondere wird die pauschale Aussage, die Schaltschränke seien "in hohem Maße den einzelnen Verhältnissen anzupassen" gewesen, nicht mit konkreten Tatsachenangaben untermauert, die eine Überprüfung des Ergebnisses des LSG ermöglichen (vgl BSG SozR Nr 6 zu § 163).

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Das LSG wird nunmehr zunächst die Tätigkeitsbereiche des VEB S. am Stichtag festzustellen haben. Diese müssen anschließend nach jeweils einheitlichen Maßstäben bewertet und zueinander in Beziehung gesetzt werden. Insofern bietet sich ein lediglich zahlenmäßiger Vergleich der angefallenen Vorgänge nicht an. Aussagekräftiger dürfte ein Vergleich der jeweiligen Anteile an Aufwand und Umsatz bzw Ertrag sein. Nach diesen Maßstäben wird das LSG auch die Bedeutung der Montagearbeiten zu würdigen haben. Dabei wird das LSG konkret angeben müssen, wie sich der Zusammenbau der Schaltschränke gestaltet hat, insbesondere, ob sie aus standardisierten oder individuell konzipierten Bestandteilen im oben dargelegten Sinne gefertigt worden sind.

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Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung durch das LSG vorbehalten.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.