Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 03. Juni 2016 - L 1 R 679/14

bei uns veröffentlicht am03.06.2016
vorgehend
Sozialgericht Landshut, S 16 R 276/13, 09.05.2016

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 9. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klage gegen die Bescheide vom 18. Dezember 2013, 19. Dezember 2014 und 16. Dezember 2015 wird abgewiesen.

III.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob der Kläger ab 2. Februar 2013 gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig ist.

Der im Oktober 1988 geborene Kläger, Kaufmann für Versicherungen und Finanzen, übersandte der Beklagten mit Schreiben vom 20. Januar 2010 einen Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbstständige. Hierin gab er an, ab 1. Februar 2010 als Versicherungsmakler gemäß § 34d Abs. 1 Gewerbeordnung selbstständig tätig zu sein. Inhalt der Tätigkeit sei der Verkauf und die Vermittlung von Versicherungsprodukten an Privat- und Gewerbekunden (Absicherung in Form privater Altersvorsorge, Vermögensschadenhaftpflicht etc.). Sein monatliches Arbeitseinkommen (Gewinn) übersteige regelmäßig 400.- Euro. In Zusammenhang mit seiner selbstständigen Tätigkeit beschäftige er nicht regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer. Er sei für einen Kundenstamm bzw. Kundenmandanten tätig. Er wies dabei auf die „A. Service AG“ und die „A. UG“ hin. Er sei für mehrere Auftraggeber tätig. Hierbei handele es sich nicht um Kooperationspartner, Konzernunternehmen oder verbundene Unternehmen. Vor der jetzigen Tätigkeit sei er für den Auftraggeber nicht als Arbeitnehmer tätig gewesen. Er arbeite nicht am Betriebssitz seines Auftraggebers, regelmäßige Arbeits- und Anwesenheitszeiten habe er nicht einzuhalten. Weisungen hinsichtlich der Ausführung (Art und Weise) seiner Tätigkeit würden ihm nicht erteilt. Sein Auftraggeber könne sein Einsatzgebiet nicht ohne seine Zustimmung verändern. Die Einstellung von Vertretern bzw. Hilfskräften sei nicht von der Zustimmung seines Auftraggebers abhängig. Er gab weiter an, sein Kapitaleinsatz bestehe derzeit in einem Pkw sowie Büromaschinen/-material. Ein eigenes Büro oder eine eigene Arbeitsstätte seien noch nicht relevant.

In einem weiteren Fragebogen der Beklagten zur Feststellung der Pflichtversicherung kraft Gesetzes als selbstständig Tätiger vom 8. Februar 2010 erklärte der Kläger auf die Frage nach seinen Auftraggebern, er sei für Kunden tätig, die ihn zum Abschluss von Versicherungsverträgen akquirieren würden. Die Frage, ob er auf Dauer mindestens 5/6 seiner gesamten Betriebseinnahmen aus diesen Tätigkeiten von einem seiner Auftraggeber beziehe, verneinte er. Ferner legte er ein Schreiben der A. Service AG Exklusivpartner A. UG (haftungsbeschränkt; in Zukunft AG) vom 22. Januar 2010 vor, in dem dem Kläger bestätigt wird, er sei dort als freier Versicherungsmakler tätig. Seine Aufgabe bestehe darin, zwischen 450 und 500 Mandanten zu betreuen, die seine eigenständigen Auftraggeber seien. Aus der Gewerbeanmeldung vom 22. Januar 2010 geht hervor, dass der Kläger ab 1. Februar 2010 ein Gewerbe (Vermittlung und Verkauf von Versicherungsprodukten an Privat- und Gewerbekunden) angemeldet hat. Als Betriebsstätte ist seine Wohnadresse angegeben.

Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 1. März 2010 befreite die Beklagte sodann den Kläger gemäß § 6 Abs. 1 a Nr. 1 SGB VI für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht als selbstständig Tätiger mit einem Auftraggeber für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis 1. Februar 2013.

Mit Antrag vom 9. März 2011 begehrte der Kläger die dauernde Befreiung von seiner Rentenversicherungspflicht. Aus einem vom Kläger vorgelegten Businessplan geht hervor, dass er als ersten Kooperationspartner die AG in B-Stadt gewinnen konnte, bei dem er in Vollzeit als selbstständiger Versicherungsmakler tätig werden könne. Vorgelegt wurde eine Vertriebsvereinbarung vom 7. Februar 2010 zwischen dem Kläger (Vertriebspartner) und der AG. In dieser Vertriebsvereinbarung sind u. a. Regelungen zu dem Status des Vertriebspartners und der AG (beide unabhängige Makler, keine Vertretung der AG durch den Kläger), dem Inhalt der Vereinbarung (Vermittlung von Versicherungen u.ä), dem Courtageanspruch des Klägers gegen die AG sowie dem sog. „Maklervertragsservice“ (Umschlüsselung/Übertragung der Vertragsbestände des Vertriebspartners auf die AG) enthalten.

Der Kläger argumentierte, die AG sei kein Auftraggeber. Dies sei rechtlich nicht erlaubt, da ansonsten ein Konflikt zu seiner Stellung als freier Makler entstehen würde. Er sei im Innenverhältnis nach § 93 HGB an die AG angebunden. Die Makleraufträge liefen alleine auf ihn und nicht über die AG. Daraus sei nachzuvollziehen, dass er der Auftraggeber sei. Er sei auch nicht ausschließlich für die AG tätig, sondern habe mit allen Versicherungspartnern im Hause der AG einen Vertrag, der nur gesammelt über diese abgerechnet werde. Auch lägen einzelne Vergütungen von einzelnen Vertriebspartnern vor. Schließlich sei er vollwertiger Unternehmer mit eigener Werbung und eigenem Marktauftritt. Die AG sei ein Versicherungspool und kein Franchisegeber etc.. Er erhalte von den jeweiligen Versicherungsgesellschaften eine Courtagezahlung. Diese werde nicht von der AG bezahlt, sondern von den jeweiligen Versicherungsgesellschaften. Er legte eine „Gesellschaftsliste“ (Anlage zur Vertriebsvereinbarung) vor, aus der diverse Versicherungsgesellschaften einschließlich der von diesen angebotenen Versicherungsarten (z. B. Lebensversicherung, Krankenversicherung, Kfz-Versicherung) und die Form der Anbindung (direkt/Maklerprovision) hervorgehen.

Aktenkundig wurde auch das Muster eines Versicherungsmaklervertrags zwischen dem Kläger und einem Kunden. Hieraus geht als Gegenstand des Vertrages die Vermittlung von Versicherungs- und Bausparverträgen unter Ausschluss der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherungen hervor. Der Makler nehme die Versicherungsinteressen des Kunden wahr und sei an keine Versicherungsgesellschaft gebunden. Der Makler werde beauftragt und bevollmächtigt, den Kunden gegenüber Versicherungsgesellschaften bzw. sonstigen Produktgebern zu vertreten. Der Kunde stimmt hierin einer Bestandsfreigabe/-übertragung seiner Versicherungs- und/oder Bausparverträge auf die AG zu. Der Kläger ist zudem berechtigt, sämtliche ihm erteilten Vollmachten auf die AG zu übertragen und/oder der AG Untervollmacht zu erteilen. Schließlich übersandte der Kläger Provisionsabrechnungen der AG zu seinen Gunsten vom 23. März 2011 bis 8. April 2011. Aus einem Auszug aus dem Versicherungsvermittlerregister vom 14. April 2011, in der der Kläger mit der betrieblichen Anschrift A-Straße, A-Stadt, verzeichnet ist, lässt sich entnehmen, dass der Kläger als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO aufgeführt ist.

Mit angefochtenem Bescheid vom 13. Februar 2013 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 2. Februar 2013 nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI fest. Ab diesem Zeitpunkt habe er den halben Regelbeitrag zu zahlen. Der Kläger beschäftige im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen Arbeitnehmer und sei im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Er sei freier Versicherungsmakler gemäß § 93 HGB und nicht gemäß § 84 HGB als Vertreter der AG tätig. Die Beklagte unterstelle der IHK und der BaFin, ihren aufsichtsführenden Tätigkeiten nicht nachzukommen. Die Zertifizierung als Versicherungsmakler sei eine der wichtigsten Zulassungsvoraussetzungen für diese Tätigkeit. Er legte die Gewerbeanmeldung der A. Assekuranzmakler A. e.K. (Tätigkeit als Versicherungsmakler) zum 1. Januar 2013, den entsprechenden Handelsregisterauszug, einen Versicherungsmaklervertrag, Provisionsabrechnungen vom 10. bis 23. Januar 2013 und eine Vertriebsvereinbarung mit der I. GmbH & Co. KG, W., vom 1. November 2012 vor. Auf Nachfrage der Beklagten erklärte der Kläger, über die Anbindung mit der I. GmbH seien noch keine Mandate abgewickelt worden. Somit seien auch noch keine Courtagezahlungen seitens der Gesellschaften über diesen Maklerpool ausbezahlt worden.

Der Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2013 zurückgewiesen. Der Kläger sei dauerhaft nur für einen Auftraggeber, nämlich die AG, tätig. Er sei Makler unter deren Dach. Er sei zumindest derzeit ausschließlich für diese Gesellschaft tätig und vertreibe ausschließlich Produkte, die sich in dem Pool der AG befinden. Es sei zwar seine freie Entscheidung, welche Produkte er davon dem Kunden/Mandanten vermittle. Es seien jedoch durchwegs Produkte, die von der AG zur Auswahl angeboten würden. Folglich erhalte er bislang auch nur Provisionen, die aus seinem Mitarbeiterkonto bei der AG stammten. Als deren Vertragspartner erhalte er auch Vertriebsunterstützung und könne Serviceleistungen kostenlos nutzen (z. B. objektive Analyse-, Vergleichs- und Angebotssoftware zur Archivierung der Dokumente und online-Kundenverwaltung). Es werde ihm eine 14-tägige Provisionsabrechnung durch die AG garantiert und es bestehe die Möglichkeit einer kompletten Schulung und fachlichen Ausbildung bis hin zur Zertifizierung. Darüber hinaus werde durch eine firmeneigene Akademie eine permanente Weiterbildung und Qualifizierung sichergestellt. Als Vertriebspartner der AG sei er somit in das Organisationskonzept dieses Unternehmens integriert. Sie sei bis dato auch als einziger Auftraggeber anzusehen. Er habe mindestens 5/6 seiner gesamten Einkünfte hieraus bezogen, da er über die I. GmbH noch keine Mandate abgewickelt habe.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben. Er sei als Versicherungsmakler treuhänderähnlicher Sachwalter des betreuten Versicherungsnehmers. Durch die AG könne er deren Anbindung zu den verschiedenen Versicherungsgesellschaften nutzen. Auftraggeber bleibe, auch wenn er das Abrechnungssystem eines anderen Maklers nutze, immer der einzelne Versicherungsnehmer. Dies sei zivilrechtlich vorgesehen und müsse daher auch sozialrechtlich gelten. Er sei nicht gezwungen, über die AG Verträge zu vermitteln. Aus Sicht des Kunden bleibe der Kläger unmittelbarer Ansprechpartner, die AG trete als Untermakler auf, soweit der Kläger deren Vertriebsstrukturen nutze. Die erfolgsabhängigen Courtagen würden von der AG nicht vergütet, sondern nur weitergeleitet. Diese erbringe die klassischen Büroleistungen für den Kläger gegen eine entsprechende Beteiligung an der von der Versicherungsgesellschaft geleisteten Courtage. Damit stehe der Kläger nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu der AG. Seit März 2010 habe der Kläger zu mehr als 34 Gesellschaften Versicherungsverträge vermittelt. Eine entsprechende Umsatzübersicht wurde vorgelegt. Auch sei im gleich gelagerten Fall eines Kollegen der Sachverhalt konträr verbeschieden worden.

Mit Urteil vom 9. Mai 2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei auf Dauer und im Wesentlichen nur für die AG tätig. Die Kunden schieden als Auftraggeber aus, da der Kläger nicht Partei der von ihm über die AG vermittelten Verträge werde.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und vorgetragen, dass nach § 1 der Vertriebsvereinbarung beide Parteien unabhängige Makler seien und zugleich klargestellt werde, dass der Kläger als Makler im Namen des Kunden tätig werde. Eine Garantie oder vertragliche Pflicht der AG zur Umschlüsselung oder Übertragung von Beständen bestehe nicht. Eine Ausschließlichkeitsvereinbarung sei nicht enthalten, so dass der Kläger berechtigt sei, Vertragsbeziehungen zu anderen Maklerpools einzugehen. Die Vergütung des Klägers für seine erfolgreiche Vermittlungstätigkeit werde letztlich von seinen Kunden, den einzelnen Versicherungsnehmern, getragen. Diese sei in den Versicherungsprämien mit einkalkuliert. Auch verfüge der Kläger über eine Anbindung bei der I. GmbH & Co. KG, W.. Auftraggeber könne nur sein, wer mit dem Betreffenden durch eine vertragliche Vereinbarung verbunden sei. Der Kläger werde zwar nicht selbst Vertragspartei der von ihm vermittelten Versicherungsverträge. Dennoch seien seine Maklerkunden die Auftraggeber im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Versicherungsmakler hätten die Interessen des Versicherungsnehmers wahrzunehmen und stünden in dessen Lager. Im Unterschied zu dem der Entscheidung des BSG vom 10. Mai 2006 (SozR 4-2600 § 2 Nr. 8) zugrunde liegenden Sachverhalt, bedürfe der Kläger für die Ausübung einer anderweitigen Vermittlungstätigkeit nicht einer vorherigen schriftlichen Einwilligung. Zudem seien ihm auch keine Untervertreter zugeordnet. In dem vom BSG entschiedenen Fall hätte es auch vertragliche Beziehungen nur zu einer Gesellschaft, nicht jedoch zu den einzelnen Kunden gegeben.

Mit weiteren angefochtenen Bescheiden vom 18. Dezember 2013, 19. Dezember 2014 und 16. Dezember 2015 hat die Beklagte die Höhe der Beiträge mit Wirkung ab 1. Januar 2014, 1. Januar 2015 bzw. 1. Januar 2016 neu festgesetzt.

Auf Anfrage des Senats hat sich der Kläger ergänzend zu seinen Motiven geäußert, die Vertriebsvereinbarung mit der AG abzuschließen. Er hat daneben erklärt, dass er, wenn er nicht Vertriebspartner der AG wäre, im Falle einer Direktanbindung an eine Versicherungsgesellschaft höhere Courtagen erzielen würde. So liege etwa die Durchschnittscourtage der Helvetia bei einer Direktanbindung bei ca. 20%. Für ein über die AG bei der Helvetia vermitteltes Geschäft erhalte der Kläger im Ergebnis unter Berücksichtigung der Vergütung der AG für ihre Backoffice-Tätigkeiten (z. B. Weiterleiten von Anträgen, Bereitstellen von EDV-Systemen, Archivierung u.s.w.) eine durchschnittliche Courtage von nur rund 12%.

Er erziele nach wie vor mehr als 5/6 seiner Einnahmen aus Courtagen über die AG. Mit der Firma I. GmbH & Co. KG sei bisher nur ein Mandat abgewickelt worden.

Die Tätigkeit der AG sei mit einer zahnärztlichen Verrechnungsstelle vergleichbar, die vom Kunden die Vergütung für zahnärztliche Leistungen erhalte und dann unter Abzug eines gewissen Eigenanteils die erhaltenen Honorare an die Behandler weiterleite. Bei der zuständigen Aufsichtsbehörde, der IHK für München und Oberbayern, sei kein Fall bekannt, in dem Versicherungsmakler mit einer Konstellation, wie sie beim Kläger vorliege, der Versicherungspflicht gemäß § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI unterfallen sollten. Insoweit wurde Herr Y. als Zeuge benannt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 9. Mai 2014 sowie den Bescheid vom 13. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2013 und die Bescheide vom 18. Dezember 2013, 19. Dezember 2014 und 16. Dezember 2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten des Gerichts sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 13. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2013 abgewiesen. Der Kläger ist ab 2. Februar 2013 gemäß § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI bei der Beklagten versicherungspflichtig. Auch der gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Gegenstand des Klageverfahrens gewordene Änderungsbescheid (in Bezug auf die Beitragshöhe) vom 18. Dezember 2013, über den das SG mangels Kenntnis von dessen Erlass nicht mitentschieden hat, über den der Senat aber nach den Grundsätzen über das sog. „Heraufholen von Prozessresten“ im Einverständnis der Beteiligten mitentscheiden kann, sowie die gemäß § 96 SGG zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gewordenen Änderungsbescheide vom 19. Dezember 2014 und vom 16. Dezember 2015 mit der darin jeweils festgelegten Beitragshöhe sind nicht zu beanstanden. Die Klage des Klägers war insoweit vom Senat abzuweisen.

Gemäß § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI in der maßgeblichen, ab 1. Januar 2013 gültigen Fassung vom 5. Dezember 2012 sind versicherungspflichtig selbstständig tätige Personen, die

a) im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und

b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.

Der Kläger ist als eingetragener Kaufmann selbstständig tätig und nicht gegen Entgelt abhängig beschäftigt. Selbstständig tätig sind alle Personen, die mit Gewinnerzielungsabsicht eine Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft oder in einem Gewerbebetrieb oder eine sonstige, insbesondere freiberufliche Arbeit in persönlicher Unabhängigkeit und auf eigene Rechnung und Gefahr ausüben (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, SozR 3-2200 § 1227 Nr. 8).

Selbstständige Tätigkeit wird im Wesentlichen durch das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Indizien für eine selbstständige Tätigkeit sind etwa auch eigene betriebliche Einrichtungen oder eine eigene Betriebsstätte.

Der Kläger kann im Wesentlichen frei seine Tätigkeiten gestalten und über seine Arbeitszeit bestimmen. Er ist nicht weisungsgebunden, insbesondere auch nicht im Verhältnis zur AG. Er erhält keinen Lohn, sondern Provisionen/Courtagen, die nur im Falle des Zustandekommens eines Versicherungsvertrags zwischen einem seiner Kunden und einer Versicherungsgesellschaft fällig werden. Der Kläger trägt dadurch ein Unternehmerrisiko, da er zwar eigene Arbeitskraft und finanzielle Mittel einsetzt, aber Ungewissheit über deren künftigen Ertrag besteht. Für eine selbstständige Tätigkeit des Klägers spricht auch, dass er eine eigene Betriebsstätte in A-Stadt unterhält und einen eigenen Internetauftritt (www.....de) pflegt.

Der Kläger beschäftigt auch in Zusammenhang mit seiner selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer.

Diese Tatsachen stehen für den Senat fest aufgrund der glaubwürdigen und unstrittigen Angaben des Klägers.

Der Kläger ist auch dauernd und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig. Der Senat teilt die Auffassung des SG und der Beklagten, dass die AG der einzige Auftraggeber des Klägers ist. Die einzelnen Kunden des Klägers sind hingegen nicht Auftraggeber im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 b) SGB VI.

Bei der Prüfung der Frage, ob ein Selbstständiger auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG von folgenden Grundsätzen auszugehen:

Ein eindeutiger Wortsinn lässt sich aus dem Begriff des Auftraggebers im Sinne des § 2 S. 1 Nr. 9b) SGB VI nicht ableiten. Eine gesetzliche Festlegung (etwa im Sinne einer Legaldefinition) fehlt, auch ist die Bedeutung mangels eines bestimmten juristischen und allgemeinen Sprachgebrauchs offen. Eine an den Strukturmerkmalen des durch das Merkmal der Unentgeltlichkeit geprägten Auftragsvertrags im Sinne des § 662 BGB orientierte Interpretation kommt nicht in Betracht.

Aus der Gesetzgebungsgeschichte des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI und des § 7 SGB IV lässt sich allerdings entnehmen, dass der Begriff des Auftraggebers jede natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit erfasst, die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut, sie ihr vermittelt oder ihr Vermarktung oder Verkauf von Produkten nach einem bestimmten Organisations- und Marketingkonzept überlässt. § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI erstreckt die Rentenversicherungspflicht auf selbstständig Tätige, die nach Auffassung des Gesetzgebers nicht weniger sozial schutzwürdig sind als die sonstigen von § 2 S. 1 SGB VI erfassten Selbstständigen. Entscheidend ist dabei nicht die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe, sondern das Vorliegen typischer Tätigkeitsmerkmale. Wer ohne versicherungspflichtige Arbeitnehmer zu beschäftigen selbstständig tätig wird, ist typischerweise nicht in der Lage, so erhebliche Verdienste zu erzielen, dass er sich außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung absichern könnte. Die Voraussetzung der Tätigkeit nur für einen Auftraggeber indiziert eine wirtschaftliche Abhängigkeit und damit ebenfalls typisierende soziale Schutzbedürftigkeit, ohne dass es auf eine konkrete wirtschaftliche Schutzbedürftigkeit im Einzelfall ankäme (vgl. zusammenfassend Urteil des BSG vom 23. April 2015, B 5 RE 21/14 R, juris Rn. 29 m. w. N.).

Bei Anlegung dieser Grundsätze ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger seit 2. Februar 2013 laufend im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber, nämlich die AG, tätig wird. Nach seinen eigenen, zuletzt durch Schriftsatz vom 23. Februar 2016 bekräftigten Aussagen wickelt er nach wie vor mehr als 5/6 seiner Einkünfte über die AG ab. Er hat in diesem nur über einen einzigen Vertragsabschluss berichtet, der unabhängig von der AG zustande gekommen ist. Die AG ist als einziger Auftraggeber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI anzusehen, da sie als juristische Person durch ihr Geschäftskonzept dem Kläger die Möglichkeit der Vermittlung von Versicherungs-, Bausparverträgen usw. eröffnet.

Nach diesem Geschäftskonzept stellt die AG dem Kläger die zur Versicherungsvermittlung erforderlichen Unterlagen der jeweiligen Produktpartner zur Verfügung, insbesondere Anträge. Es findet sich in der Vertriebsvereinbarung eine detaillierte und umfangreiche Liste zu beteiligten Produktpartnern der AG. Kommt es durch die Maklertätigkeit des Klägers zu einem Vertragsabschluss zwischen dem Kunden und einer Versicherungsgesellschaft, wird dieser Vertrag im Rahmen des sog. Maklervertragsservice auf die AG umgeschlüsselt und/oder übertragen. Die AG erwirbt dann einen Courtageanspruch gegenüber der jeweiligen Versicherungsgesellschaft, an dem sie den Kläger nach Maßgabe der in

§ 7 der Vertriebsvereinbarung enthaltenen Regelungen teilhaben lässt. Die AG stellt also eine geschäftliche Verbindung zu den einzelnen Versicherungsgesellschaften her und ermöglicht es dem Kläger, an dieser Verbindung zu partizipieren.

Der Kläger hat nachvollziehbar die Gründe offen gelegt, warum er sich an die AG vertraglich im Rahmen der Vertriebsvereinbarung gebunden hat, obwohl die Provisionszahlungen höher wären, wenn er Versicherungsverträge ohne Anbindung an die AG vermakeln würde. Nach seinen für den Senat glaubwürdigen Aussagen ist es - vor allem zu Beginn der Tätigkeit - sehr schwierig, ein breites Spektrum an Gesellschaften zu finden, mit denen eine Zusammenarbeit möglich sei. Neue Vertriebspartner würden eingangs sehr ausführlich im Hinblick auf Rentabilität und Wirtschaftlichkeit geprüft. Auch seien Maklerpools wie die AG in der Lage, ganz andere Volumina bei den Versicherungsgesellschaften zu platzieren, so dass sowohl für die Endkunden in Form besserer Leistungspakete als auch für die Vermittler in Form durchaus geeigneterer Courtagen ein Mehrwert entstehe. Ein Versicherungsprodukt mit einem besseren Leistungspaket könne sich naturgemäß besser verkaufen als ein höherwertiges Leistungspaket, das für den Kunden erheblich höhere Kosten bedeute. Auch könne die AG durch die Zusammenarbeit mit sogenannten Assekuradeuren wie etwa der A.AG in ganz besondere Versicherungspakete konzipieren, die den Interessen der Endkunden eher entsprächen.

Daraus wird für den Senat sehr deutlich, dass der Kläger faktisch wirtschaftlich abhängig von der AG ist. Ohne diese wäre es für ihn äußerst schwierig, Versicherungsverträge zu vermakeln. Durch die Anbindung an die AG wird der Kläger nach seinen Worten überhaupt erst in die Lage versetzt, seiner Maklertätigkeit mit hinreichender Aussicht auf wirtschaftlichen Erfolg nachzugehen. Einem Kunden, der den Kläger als Makler ohne Anbindung an die AG in Anspruch nehmen würde, stünde eine deutlich geringere Anzahl an Versicherungsgesellschaften zur Verfügung, unter denen er auswählen könnte. Denn nach den Worten des Klägers ist es schwierig, als Alleinmakler zu einer Zusammenarbeit mit Versicherungsgesellschaften zu gelangen. Entscheidendes Wesensmerkmal eines Versicherungsmaklers (vgl. § 93 HGB, § 59 Abs. 3 VVG) ist es jedoch, dass dieser nicht an eine spezielle Versicherungsgesellschaft gebunden ist. Dessen Kerngeschäft ist es, dem Kunden Angebote verschiedener Versicherungsgesellschaften zu unterbreiten, so dass dieser - nach Beratung - das für ihn günstigste Angebot auswählen kann. Eine erfolgreiche Tätigkeit als Versicherungsmakler ist damit nur dann zu erwarten, wenn dieser über eine Vielzahl mit ihm zusammenarbeitender Versicherungsunternehmen verfügt. Die Zugriffsmöglichkeit auf einzelne Versicherungsunternehmen wird für den Kläger jedoch faktisch allein durch die AG sichergestellt. Einen Marktzugang hat der Kläger letztlich nur durch die Inanspruchnahme der Leistungen der AG erlangt. Zwar hat er einschränkend formuliert, dies sei „vor allem“ (damit aber auch schon „nicht nur“) zu Beginn einer Tätigkeit als Versicherungsmakler der Fall. Die Tatsache, dass der Kläger mehrere Jahre nach Aufnahme seiner Tätigkeit als Versicherungsmakler immer noch fast ausschließlich seine Maklertätigkeit über die AG abwickelt, belegt jedoch nach Auffassung des Senats, dass die Möglichkeiten für ihn als mittlerweile berufserfahrenen Versicherungsmakler, selbstständig Abschlüsse etwa mit im Versicherungspool nicht aufgeführten Gesellschaften zu vermitteln, nach wie vor sehr begrenzt sind.

Ohne Bedeutung ist, dass nach den vertraglichen Bestimmungen der Kläger die Möglichkeit hat, sich vertraglich auch an andere Maklerpools zu binden oder Direktabschlüsse mit einzelnen Versicherungsgesellschaften zu vermitteln. Entscheidend ist nämlich nicht die vertraglich abgesicherte rechtliche Möglichkeit zur Erzielung von Einkünften unabhängig von der AG, sondern vielmehr die faktische wirtschaftliche Abhängigkeit des Klägers zu dieser (BSG vom 23. April 2015, a. a. O., Rn. 31). Der Kläger generiert nahezu sein vollständiges Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit über die AG.

Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der vom Kläger hervorgehobene Umstand, dass nach § 1 der Vertriebsvereinbarung eine Pflicht zur Vermittlung von Versicherungs- und Bausparverträgen oder Beauftragung dazu durch die Gesellschaft gegenüber dem Vertriebspartner nicht stattfindet und mit diesem Vertrag auch nicht verbunden ist. Das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung zur Vermittlung von Versicherungsverträgen usw. gegenüber der AG tritt in den Hintergrund, wenn der Kläger faktisch nahezu ausschließlich Versicherungsverträge usw. im Rahmen der Anbindung an diese Gesellschaft vermittelt. Davon abgesehen liegt es im Wesen einer selbstständigen Tätigkeit, dass eine derartige Verpflichtung nicht besteht. Läge eine solche vor, bestünden erhebliche Zweifel, ob der Kläger wirklich selbstständig tätig und nicht vielmehr abhängig beschäftigt ist.

Der Kläger hat darüber hinaus nicht nur Marktzugang durch die AG erlangt. Er genießt zudem auch als bereits etablierter Marktteilnehmer durch die Anbindung an die AG deutliche Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Maklern, die nicht an die AG oder einen vergleichbaren Maklerpool angebunden sind. Ohne Anbindung an die AG wäre das Angebot des Klägers an einzelnen Versicherungsleistungen nicht so vielfältig und vorteilhaft für seine Kunden. Aufgrund der Marktmacht der AG gegenüber den einzelnen Versicherungsgesellschaften, an der der Kläger als ihr Vertriebspartner mittelbar teilhat, kann er seinen Kunden standardisierte Versicherungsprodukte zu besseren Konditionen sowie besondere individuelle Angebote unterbreiten. Diesen Vorteil genießt der Kläger offenkundig auch nicht nur zu Beginn seiner Tätigkeit als Versicherungsmakler, sondern während der gesamten Zeit seiner Kooperation mit der AG. Würde diese beendet, ginge er dieser Möglichkeiten verlustig und würde dadurch einen erheblichen Wettbewerbsnachteil gegenüber anderen, bei der AG oder vergleichbaren Maklerpools angebundenen Versicherungsmaklern erleiden.

Die Zusammenarbeit des Klägers mit der AG hat nach alledem entgegen seiner Auffassung nicht nur eine untergeordnete Bedeutung, die etwa mit der Zusammenarbeit eines Zahnarztes mit einer „zahnärztlichen Verrechnungsstelle“ zu vergleichen wäre. Ein Zahnarzt, der eine „zahnärztliche Verrechnungsstelle“ mit der Abrechnung seiner Vergütungsansprüche betraut, lagert ausschließlich reine Büroarbeiten aus, die er auch durch eigenes Personal erledigen lassen könnte. Die „zahnärztliche Verrechnungsstelle“ verschafft dem Zahnarzt weder faktisch einen Marktzugang noch verbessert sie seine Wettbewerbsposition am Markt gegenüber Zahnärzten, die ihre Abrechnungen durch eigenes Personal erstellen lassen. Der Kläger nimmt zwar auch Bürodienstleistungen der AG wie etwa die Archivierung von Geschäftsvorgängen in Anspruch. Darin erschöpft sich aber nicht seine Geschäftsbeziehung mit der AG. Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass der Kläger durch die Zusammenarbeit mit der AG erhebliche Wettbewerbsvorteile gegenüber etablierten freien Alleinmaklern genießt.

Davon abgesehen liegt in der weitgehenden Entlastung des Klägers von sog. „backoffice- Tätigkeiten“ durch die AG auch ein weiterer Baustein in der bestehenden wirtschaftlichen Abhängigkeit des Klägers von dieser. Der Kläger hat erklärt, im Bereich der Versicherungsvermittlung sei es in den letzten Jahren zu nachhaltigen Verschärfungen von Dokumentationsanforderungen usw. gekommen. Der administrative Aufwand habe erheblich zugenommen. Dies habe wiederum zur Folge, dass der Versicherungsmakler, der alle administrativen Themen selbst bearbeite, hierfür erhebliche Zeit aufzuwenden habe, die ihm für seine eigentliche Tätigkeit, nämlich die Beratung und den Vertrieb, fehlten. Der Kläger könnte zwar eine Person für die administrativen Arbeiten einstellen. Aufgrund seiner Bestandsgröße, seiner eigenen Infrastruktur und der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens sei für den Kläger eine generelle Umstrukturierung im Falle eines Wegfalls der Kooperation mit der AG derzeit schwerlich denkbar. Der Kläger ist damit letztlich auch auf die Erledigung administrativer Arbeiten durch die AG angewiesen, damit er seine Tätigkeit als freier Versicherungsmakler mit wirtschaftlichem Erfolg ausüben kann.

Diese vom Kläger selbst offengelegten Zusammenhänge dokumentieren, dass er in erheblichem Umfang von der AG wirtschaftlich abhängig und damit in typischer Weise sozial schutzbedürftig ist.

Unterstrichen wird dies noch durch den weiteren Umstand, dass der Kläger seine Vergütung von der AG erhält. Das BSG hat festgestellt, dass ein Auftragsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 9b) SGB VI einen Vergütungsanspruch nicht begriffsnotwendig voraussetzt und ein solches Auftragsverhältnis auch ohne direkten Vergütungsanspruch wirtschaftliche Abhängigkeit und damit soziale Schutzbedürftigkeit indizieren kann (BSG, Urteil vom 4. November 2009, B 12 R 3/08 R, juris Rn. 28). Ein Fehlen eines direkten Vergütungsanspruchs spricht also nicht durchgreifend gegen ein Auftragsverhältnis im Sinne dieser Bestimmung. Umgekehrt ist jedoch das Bestehen eines derartigen unmittelbaren und wirtschaftlichen nahezu ausschließlichen Vergütungsanspruchs des Klägers gegenüber der AG durchaus ein Indiz für ein alleiniges Auftragsverhältnis zur AG selbst. In der Vertriebsvereinbarung sind die Voraussetzungen für die Auszahlung der Provision und deren Höhe festgelegt. Dieser Umstand indiziert eine wirtschaftliche Abhängigkeit und damit ebenfalls typisierend soziale Schutzbedürftigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 23 April 2015, B 5 RE 21/14 R, juris Rn. 28).

Es mag zwar sein, dass der Kläger auch rechtlich die Möglichkeit hat, nach Maßgabe einer Honorarvereinbarung abzurechnen. Derartiges ist in den aktuellen Maklerverträgen mit den einzelnen Kunden in der Nr. 7 ausdrücklich geregelt. Eine wirtschaftliche Bedeutung hat diese bloße rechtliche Möglichkeit für den Kläger aber nicht.

Selbstverständlich hat im wirtschaftlichen Ergebnis letztlich der Endkunde die Vergütung des Klägers durch seine Versicherungsprämien zu finanzieren. Wie hoch der Anteil des Klägers an dieser wirtschaftlich durch den Endkunden finanzierten Vergütung ist, wird aber wiederum maßgeblich durch die AG bestimmt. Darüber hinaus hat die Tatsache, dass ein Endkunde durch seine Versicherungsprämien den von der AG an den Kläger ausgekehrten Vergütungsanteil in wirtschaftlicher Hinsicht finanziert, ihren wesentlichen Grund auch wiederum darin, dass der Kläger durch seine Anbindung an die AG überhaupt erst in die Lage versetzt wird, diesen Endkunden als Prämien- und damit wirtschaftlichen Vergütungszahler zu gewinnen.

Als Auftraggeber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 9 b) SGB VI sind damit nicht die einzelnen Maklerkunden des Klägers anzusehen, sondern die AG. Diese werden nur deshalb Kunden des Klägers, weil dieser selbst Kunde der AG ist. So sind etwa auch die einzelnen Kunden eines Franchiseunternehmers, die bei diesem Produkte erwerben, nach der Rechtsprechung des BSG nicht dessen Auftraggeber. Ein Franchiseunternehmer ist vielmehr auch nur für einen einzelnen Auftraggeber, nämlich den Franchisegeber als „Absatzherren“, tätig (BSG vom 4. November 2009, BSGE 105, 46). „Absatzherr“ in diesem Sinne ist für den Kläger die AG. Ohne deren geschäftliche Verbindung zu den einzelnen Versicherungsgesellschaften, ohne die durch die Marktmacht der AG bedingten und dem Kläger durch seine Anbindung an die AG zugute kommenden Wettbewerbsvorteile und ohne die Erledigung administrativer Arbeiten des Klägers durch die AG im Rahmen des „backofficemanagements“ könnte der Kläger seine derzeitige Tätigkeit als Versicherungsmakler in der ausgeübten Art und Weise nicht betreiben und würde keine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in nennenswertem Umfang erzielen.

Eine Einvernahme des Zeugen Y. konnte unterbleiben. Der Senat kann als wahr unterstellen, dass Herrn Y. kein Fall bekannt ist, in dem ein Versicherungsmakler mit der beim Kläger vorliegenden Konstellation der Versicherungspflicht gemäß § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI unterfällt. Auswirkungen für die Entscheidung des Senats hat dies jedoch nicht.

Schließlich ist auch unerheblich, ob und inwieweit die IHK oder die BaFin bei der Zugrundelegung der hier vertretenen Auffassung, der Kläger sei selbstständiger Versicherungsmakler, werde aber nur für einen Auftraggeber tätig, ihre Aufsichtspflichten verletzen. Ob der Kläger mit der vorliegenden Vertragsgestaltung die gesetzlichen Bestimmungen einhält, über die von diesen Institutionen gewacht wird, ist allein von diesen zu entscheiden. Die Beklagte ist hingegen allein gehalten, der sich aus § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ergebenden rentenversicherungsrechtlichen Rechtslage Geltung zu verschaffen.

Der Kläger ist damit ab 2. Februar 2013 in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig.

Einwände gegen die Höhe der von der Beklagten festgesetzten Beiträge hat der Kläger nicht erhoben. Fehler bei der Berechnung sind für den Senat auch nicht ersichtlich. Der Bescheid vom 8. März 2013 sowie die weiteren Bescheide vom 18. Dezember 2013, 19. Dezember 2014 und 16. Dezember 2015, in denen die Höhe der Beiträge (neu) festgesetzt wurde, sind daher ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) berücksichtigt, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht ersichtlich.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 03. Juni 2016 - L 1 R 679/14

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 03. Juni 2016 - L 1 R 679/14 zitiert 13 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 7 Beschäftigung


(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (1a) Eine B

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 96


(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. (2) Eine Abschrift des neuen Ver

Handelsgesetzbuch - HGB | § 84


(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätig

Gewerbeordnung - GewO | § 34d Versicherungsvermittler, Versicherungsberater


(1) Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Versicherungsv

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 2 Selbständig Tätige


Versicherungspflichtig sind selbständig tätige 1. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,2. Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglin

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 662 Vertragstypische Pflichten beim Auftrag


Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 59 Begriffsbestimmungen


(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend. Versicherungsvermittler ist auch, wer eine Vertriebstätigkeit im Si

Handelsgesetzbuch - HGB | § 93


(1) Wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, über Versicherungen, Güterbeför

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 03. Juni 2016 - L 1 R 679/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 03. Juni 2016 - L 1 R 679/14 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Urteil, 23. Apr. 2015 - B 5 RE 21/14 R

bei uns veröffentlicht am 23.04.2015

Tenor Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Juni 2014 und des Sozialgerichts Koblenz vom 9 Januar 2014 aufgehoben, soweit sie die Ablehn

Referenzen

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Versicherungsvermittler ist, wer

1.
als Versicherungsvertreter eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder eines Versicherungsvertreters damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen oder
2.
als Versicherungsmakler für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein.
Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler. Die Tätigkeit als Versicherungsvermittler umfasst auch
1.
das Mitwirken bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall,
2.
wenn der Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag unmittelbar oder mittelbar über die Website oder das andere Medium abschließen kann,
a)
die Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge auf Grund von Kriterien, die ein Versicherungsnehmer über eine Website oder andere Medien wählt, sowie
b)
die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs oder eines Rabatts auf den Preis eines Versicherungsvertrags.
In der Erlaubnis nach Satz 1 ist anzugeben, ob sie einem Versicherungsvertreter oder einem Versicherungsmakler erteilt wird. Einem Versicherungsvermittler ist es untersagt, Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen. Die §§ 48b und 50a Absatz 1, 2 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis umfasst die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten; diese Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Beschäftigte von Unternehmen in den Fällen, in denen der Versicherungsmakler das Unternehmen berät.

(2) Wer gewerbsmäßig über Versicherungen oder Rückversicherungen beraten will (Versicherungsberater), bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Versicherungsberater ist, wer ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein

1.
den Auftraggeber bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall auch rechtlich berät,
2.
den Auftraggeber gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertritt oder
3.
für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt.
Der Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen. Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung, darf er nicht annehmen. Sind mehrere Versicherungen für den Versicherungsnehmer in gleicher Weise geeignet, hat der Versicherungsberater dem Versicherungsnehmer vorrangig die Versicherung anzubieten, die ohne das Angebot einer Zuwendung seitens des Versicherungsunternehmens erhältlich ist. Wenn der Versicherungsberater dem Versicherungsnehmer eine Versicherung vermittelt, deren Vertragsbestandteil auch Zuwendungen zugunsten desjenigen enthält, der die Versicherung vermittelt, hat er unverzüglich die Auskehrung der Zuwendungen durch das Versicherungsunternehmen an den Versicherungsnehmer nach § 48c Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu veranlassen.

(3) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 dürfen kein Gewerbe nach Absatz 2 Satz 1 und Gewerbetreibende nach Absatz 2 Satz 1 dürfen kein Gewerbe nach Absatz 1 Satz 1 ausüben.

(4) Eine Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 kann inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Nebenbestimmungen zulässig. Über den Erlaubnisantrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 unterliegt die Industrie- und Handelskammer der Aufsicht der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde.

(5) Eine Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt,
3.
der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie nicht erbringen kann oder
4.
der Antragsteller nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Versicherungsvermittlung oder Versicherungsberatung notwendige Sachkunde über die versicherungsfachlichen, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Angebotsformen und Leistungsumfang, und die rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenberatung besitzt.
Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1 Nummer 1 besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Ungeordnete Vermögensverhältnisse im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist. Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 ist es ausreichend, wenn der Nachweis für eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Antragsteller beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung von oder der Beratung über Versicherungen befassten Personen übertragen ist und die den Antragsteller vertreten dürfen. Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist und
1.
selbst Versicherungen vermittelt oder über Versicherungen berät oder
2.
für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich ist.

(6) Auf Antrag hat die zuständige Industrie- und Handelskammer einen Gewerbetreibenden, der die Versicherung als Ergänzung der im Rahmen seiner Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermittelt, von der Erlaubnispflicht nach Absatz 1 Satz 1 auszunehmen, wenn er nachweist, dass

1.
er seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 sind, oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen ausübt,
2.
für ihn eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 3 besteht und
3.
er zuverlässig sowie angemessen qualifiziert ist und nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 ist als Nachweis eine Erklärung der in Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Auftraggeber ausreichend, mit dem Inhalt, dass sie sich verpflichten, die Anforderungen entsprechend § 48 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu beachten und die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation des Antragstellers sicherzustellen, und dass ihnen derzeit nichts Gegenteiliges bekannt ist. Absatz 4 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(7) Abweichend von Absatz 1 bedarf ein Versicherungsvermittler keiner Erlaubnis, wenn er

1.
seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler ausschließlich im Auftrag eines oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer Versicherungsunternehmen ausübt, die im Inland zum Geschäftsbetrieb befugt sind, und durch das oder die Versicherungsunternehmen für ihn die uneingeschränkte Haftung aus seiner Vermittlertätigkeit übernommen wird oder
2.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist und die Eintragung in ein Register nach Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19) nachweisen kann.
Satz 1 Nummer 2 ist für Versicherungsberater entsprechend anzuwenden.

(8) Keiner Erlaubnis bedarf ferner ein Gewerbetreibender,

1.
wenn er als Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit
a)
nicht hauptberuflich Versicherungen vermittelt,
b)
diese Versicherungen eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen und
c)
diese Versicherungen das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung der Ware oder der Nichtinanspruchnahme der Dienstleistung oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise abdecken und
aa)
die Prämie bei zeitanteiliger Berechnung auf Jahresbasis einen Betrag von 600 Euro nicht übersteigt oder
bb)
die Prämie je Person abweichend von Doppelbuchstabe aa einen Betrag von 200 Euro nicht übersteigt, wenn die Versicherung eine Zusatzleistung zu einer einleitend genannten Dienstleistung mit einer Dauer von höchstens drei Monaten darstellt;
2.
wenn er als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermittelt, die Bestandteile der Bausparverträge sind, und die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern oder
3.
wenn er als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermittelt, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt.

(9) Gewerbetreibende nach den Absätzen 1, 2, 6 und 7 Satz 1 Nummer 1 dürfen unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie deren Zuverlässigkeit geprüft haben und sicherstellen, dass diese Personen über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung sachgerechte Qualifikation verfügen. Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten müssen sich in einem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c weiterbilden. Die Pflicht nach Satz 2 gilt nicht für Gewerbetreibende nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und deren bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Beschäftigte, soweit sie lediglich Versicherungen vermitteln, die eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen. Im Falle des Satzes 2 ist es für den Gewerbetreibenden ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen. Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Gewerbetreibende eine natürliche Person ist und

1.
selbst Versicherungen vermittelt oder über Versicherungen berät oder
2.
in der Leitung des Gewerbebetriebs für diese Tätigkeiten verantwortlich ist.
Die Beschäftigung einer unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(10) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 sind verpflichtet, sich und die Personen, die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position verantwortlich sind, unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 11a Absatz 5 eintragen zu lassen. Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen. Im Falle des § 48 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird mit der Mitteilung an die Registerbehörde zugleich die uneingeschränkte Haftung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 durch das Versicherungsunternehmen übernommen. Diese Haftung besteht nicht für Vermittlertätigkeiten, wenn die Angaben zu dem Gewerbetreibenden aus dem Register gelöscht sind wegen einer Mitteilung nach § 48 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

(11) Die zuständige Behörde kann jede in das Gewerbezentralregister nach § 149 Absatz 2 einzutragende, nicht mehr anfechtbare Entscheidung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 34e öffentlich bekannt machen. Die Bekanntmachung erfolgt durch Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1. Die zuständige Behörde kann von einer Bekanntmachung nach Satz 1 absehen, diese verschieben oder eine Bekanntmachung auf anonymer Basis vornehmen, wenn eine Bekanntmachung personenbezogener Daten unverhältnismäßig wäre oder die Bekanntmachung nach Satz 1 die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden würde. Eine Bekanntmachung nach Satz 1 ist fünf Jahre nach ihrer Bekanntmachung zu löschen. Abweichend von Satz 4 sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.

(12) Die Industrie- und Handelskammern richten Verfahren ein zur Annahme von Meldungen über mögliche oder tatsächliche Verstöße gegen die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 ergangenen Vorschriften, bei denen es ihre Aufgabe ist, deren Einhaltung zu überwachen. Die Meldungen können auch anonym abgegeben werden. § 4 Absatz 2 sowie die §§ 5 bis 11, 24, 25 und 27 bis 31 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) sind entsprechend anzuwenden. Die Schutzmaßnahmen für hinweisgebende Personen im Sinne des § 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes richten sich nach dessen Abschnitten 3 und 4.

(1) Wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, über Versicherungen, Güterbeförderungen, Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt, hat die Rechte und Pflichten eines Handelsmaklers.

(2) Auf die Vermittlung anderer als der bezeichneten Geschäfte, insbesondere auf die Vermittlung von Geschäften über unbewegliche Sachen, finden, auch wenn die Vermittlung durch einen Handelsmakler erfolgt, die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.

(3) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsmaklers nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

(1) Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Versicherungsvermittler ist, wer

1.
als Versicherungsvertreter eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder eines Versicherungsvertreters damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen oder
2.
als Versicherungsmakler für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein.
Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler. Die Tätigkeit als Versicherungsvermittler umfasst auch
1.
das Mitwirken bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall,
2.
wenn der Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag unmittelbar oder mittelbar über die Website oder das andere Medium abschließen kann,
a)
die Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge auf Grund von Kriterien, die ein Versicherungsnehmer über eine Website oder andere Medien wählt, sowie
b)
die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs oder eines Rabatts auf den Preis eines Versicherungsvertrags.
In der Erlaubnis nach Satz 1 ist anzugeben, ob sie einem Versicherungsvertreter oder einem Versicherungsmakler erteilt wird. Einem Versicherungsvermittler ist es untersagt, Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen. Die §§ 48b und 50a Absatz 1, 2 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis umfasst die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten; diese Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Beschäftigte von Unternehmen in den Fällen, in denen der Versicherungsmakler das Unternehmen berät.

(2) Wer gewerbsmäßig über Versicherungen oder Rückversicherungen beraten will (Versicherungsberater), bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Versicherungsberater ist, wer ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein

1.
den Auftraggeber bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall auch rechtlich berät,
2.
den Auftraggeber gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertritt oder
3.
für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt.
Der Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen. Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung, darf er nicht annehmen. Sind mehrere Versicherungen für den Versicherungsnehmer in gleicher Weise geeignet, hat der Versicherungsberater dem Versicherungsnehmer vorrangig die Versicherung anzubieten, die ohne das Angebot einer Zuwendung seitens des Versicherungsunternehmens erhältlich ist. Wenn der Versicherungsberater dem Versicherungsnehmer eine Versicherung vermittelt, deren Vertragsbestandteil auch Zuwendungen zugunsten desjenigen enthält, der die Versicherung vermittelt, hat er unverzüglich die Auskehrung der Zuwendungen durch das Versicherungsunternehmen an den Versicherungsnehmer nach § 48c Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu veranlassen.

(3) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 dürfen kein Gewerbe nach Absatz 2 Satz 1 und Gewerbetreibende nach Absatz 2 Satz 1 dürfen kein Gewerbe nach Absatz 1 Satz 1 ausüben.

(4) Eine Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 kann inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Nebenbestimmungen zulässig. Über den Erlaubnisantrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 unterliegt die Industrie- und Handelskammer der Aufsicht der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde.

(5) Eine Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt,
3.
der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie nicht erbringen kann oder
4.
der Antragsteller nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Versicherungsvermittlung oder Versicherungsberatung notwendige Sachkunde über die versicherungsfachlichen, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Angebotsformen und Leistungsumfang, und die rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenberatung besitzt.
Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1 Nummer 1 besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Ungeordnete Vermögensverhältnisse im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist. Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 ist es ausreichend, wenn der Nachweis für eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Antragsteller beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung von oder der Beratung über Versicherungen befassten Personen übertragen ist und die den Antragsteller vertreten dürfen. Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist und
1.
selbst Versicherungen vermittelt oder über Versicherungen berät oder
2.
für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich ist.

(6) Auf Antrag hat die zuständige Industrie- und Handelskammer einen Gewerbetreibenden, der die Versicherung als Ergänzung der im Rahmen seiner Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermittelt, von der Erlaubnispflicht nach Absatz 1 Satz 1 auszunehmen, wenn er nachweist, dass

1.
er seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 sind, oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen ausübt,
2.
für ihn eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 3 besteht und
3.
er zuverlässig sowie angemessen qualifiziert ist und nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 ist als Nachweis eine Erklärung der in Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Auftraggeber ausreichend, mit dem Inhalt, dass sie sich verpflichten, die Anforderungen entsprechend § 48 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu beachten und die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation des Antragstellers sicherzustellen, und dass ihnen derzeit nichts Gegenteiliges bekannt ist. Absatz 4 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(7) Abweichend von Absatz 1 bedarf ein Versicherungsvermittler keiner Erlaubnis, wenn er

1.
seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler ausschließlich im Auftrag eines oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer Versicherungsunternehmen ausübt, die im Inland zum Geschäftsbetrieb befugt sind, und durch das oder die Versicherungsunternehmen für ihn die uneingeschränkte Haftung aus seiner Vermittlertätigkeit übernommen wird oder
2.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist und die Eintragung in ein Register nach Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19) nachweisen kann.
Satz 1 Nummer 2 ist für Versicherungsberater entsprechend anzuwenden.

(8) Keiner Erlaubnis bedarf ferner ein Gewerbetreibender,

1.
wenn er als Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit
a)
nicht hauptberuflich Versicherungen vermittelt,
b)
diese Versicherungen eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen und
c)
diese Versicherungen das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung der Ware oder der Nichtinanspruchnahme der Dienstleistung oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise abdecken und
aa)
die Prämie bei zeitanteiliger Berechnung auf Jahresbasis einen Betrag von 600 Euro nicht übersteigt oder
bb)
die Prämie je Person abweichend von Doppelbuchstabe aa einen Betrag von 200 Euro nicht übersteigt, wenn die Versicherung eine Zusatzleistung zu einer einleitend genannten Dienstleistung mit einer Dauer von höchstens drei Monaten darstellt;
2.
wenn er als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermittelt, die Bestandteile der Bausparverträge sind, und die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern oder
3.
wenn er als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermittelt, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt.

(9) Gewerbetreibende nach den Absätzen 1, 2, 6 und 7 Satz 1 Nummer 1 dürfen unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie deren Zuverlässigkeit geprüft haben und sicherstellen, dass diese Personen über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung sachgerechte Qualifikation verfügen. Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten müssen sich in einem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c weiterbilden. Die Pflicht nach Satz 2 gilt nicht für Gewerbetreibende nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und deren bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Beschäftigte, soweit sie lediglich Versicherungen vermitteln, die eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen. Im Falle des Satzes 2 ist es für den Gewerbetreibenden ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen. Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Gewerbetreibende eine natürliche Person ist und

1.
selbst Versicherungen vermittelt oder über Versicherungen berät oder
2.
in der Leitung des Gewerbebetriebs für diese Tätigkeiten verantwortlich ist.
Die Beschäftigung einer unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(10) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 sind verpflichtet, sich und die Personen, die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position verantwortlich sind, unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 11a Absatz 5 eintragen zu lassen. Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen. Im Falle des § 48 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird mit der Mitteilung an die Registerbehörde zugleich die uneingeschränkte Haftung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 durch das Versicherungsunternehmen übernommen. Diese Haftung besteht nicht für Vermittlertätigkeiten, wenn die Angaben zu dem Gewerbetreibenden aus dem Register gelöscht sind wegen einer Mitteilung nach § 48 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

(11) Die zuständige Behörde kann jede in das Gewerbezentralregister nach § 149 Absatz 2 einzutragende, nicht mehr anfechtbare Entscheidung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 34e öffentlich bekannt machen. Die Bekanntmachung erfolgt durch Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1. Die zuständige Behörde kann von einer Bekanntmachung nach Satz 1 absehen, diese verschieben oder eine Bekanntmachung auf anonymer Basis vornehmen, wenn eine Bekanntmachung personenbezogener Daten unverhältnismäßig wäre oder die Bekanntmachung nach Satz 1 die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden würde. Eine Bekanntmachung nach Satz 1 ist fünf Jahre nach ihrer Bekanntmachung zu löschen. Abweichend von Satz 4 sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.

(12) Die Industrie- und Handelskammern richten Verfahren ein zur Annahme von Meldungen über mögliche oder tatsächliche Verstöße gegen die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 ergangenen Vorschriften, bei denen es ihre Aufgabe ist, deren Einhaltung zu überwachen. Die Meldungen können auch anonym abgegeben werden. § 4 Absatz 2 sowie die §§ 5 bis 11, 24, 25 und 27 bis 31 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) sind entsprechend anzuwenden. Die Schutzmaßnahmen für hinweisgebende Personen im Sinne des § 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes richten sich nach dessen Abschnitten 3 und 4.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, über Versicherungen, Güterbeförderungen, Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt, hat die Rechte und Pflichten eines Handelsmaklers.

(2) Auf die Vermittlung anderer als der bezeichneten Geschäfte, insbesondere auf die Vermittlung von Geschäften über unbewegliche Sachen, finden, auch wenn die Vermittlung durch einen Handelsmakler erfolgt, die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.

(3) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsmaklers nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.

(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Juni 2014 und des Sozialgerichts Koblenz vom 9 Januar 2014 aufgehoben, soweit sie die Ablehnung der Befreiung im Bescheid vom 12. Mai 2011 und die Feststellung fehlender Versicherungspflicht im Bescheid vom 17. Mai 2011, jeweils bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2011, betreffen.

Im Übrigen wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Juni 2014 aufgehoben die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung.

2

Der 1948 geborene Kläger begann im Jahr 2000, Produkte bei der Firma L. zu bestellen und Produkte dieser Firma weiterzuempfehlen. Daneben betrieb der Kläger, der nach seinen Angaben ausgebildeter Trainer für Charakterologie ist, Marketingberatung und Schulungen für Persönlichkeitsentwicklung. Am 13.10.2003 meldete er rückwirkend zum 1.6.2003 das Gewerbe "Marketingberatung und Schulung von Marketingtechniken" an. Im Jahr 2008 erzielte der Kläger seine Einnahmen aus Vorträgen und persönlichem Coaching. Ab dem Jahr 2009 war er wieder im Rahmen des Empfehlungsmarketings bei der Firma L. tätig und übte die früheren Tätigkeitsbereiche, nachdem sich das Empfehlungsmarketing immer weiter entwickelte, nur noch in geringfügigem Umfang aus.

3

Bei der Firma L. handelt es sich um einen Hersteller von Nahrungsergänzungs- und Körperpflegemitteln mit Hauptsitz in B., USA, der weltweit nach einem einheitlichen Netzwerk-Marketing-System arbeitet, welches auf dem sog "Empfehlungsmarketing" basiert. Die Produkte werden über die Internetplattform der Firma L. vertrieben und ausschließlich an den Endverbraucher verkauft. Jeder Produktkunde kann Geschäftspartner von L. werden, indem er deren Produkte weiterempfiehlt. In diesem Fall erhält er von der Firma L. eine Empfehlungsprovision, sobald ein neuer Kunde Produkte des Unternehmens bestellt und ihn als Vermittler nennt. Sofern der von ihm neu gewonnene Kunde wiederum seinerseits Produkte von L. weiterempfiehlt, wird jeder Kunde auch an dieser Empfehlung durch eine Empfehlungsprovision beteiligt. Deren Höhe ist nach einem komplexen Schema gestaffelt. Der jeweilige Geschäftspartner erhält von der Firma L. Vergütungsabrechnungen, aufgrund derer die Provisionen ausgezahlt werden. Unabhängig von dem eigenen Tätigwerden eines Geschäftspartners werden Provisionen auch dann nach einem Vergütungsplan ausgezahlt, wenn angeworbene Kunden Produkte bestellen. Jeder Kunde erhält automatisch eine Kundennummer. Eine eigene Homepage kann jeder Kunde in Form einer persönlichen Website einrichten.

4

Nach Auskunft des Finanzamts A. erzielte der Kläger in den Jahren 2005 bis 2008 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 53 151 Euro, 56 635 Euro, 53 542 Euro und 1025 Euro. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Vergütungsabrechnungen der Firma L. erhielt er in den Monaten Dezember 2006, Januar 2007 und April 2007 Vergütungen in Höhe von 12 433,79 Euro, 12 908,17 Euro und 11 594,97 Euro.

5

Am 27.12.2010 beantragte der Kläger gemäß § 6 Abs 1a S 1 Nr 2 SGB VI Befreiung von der Versicherungspflicht als Selbstständiger gemäß § 2 S 1 Nr 9 SGB VI. Dabei gab er an, gegen Provision Gesundheitsprodukte der Firma L. an Kunden weiterzuempfehlen. Seine voraussichtlichen Einnahmen bezifferte der Kläger auf ca 10 000 Euro im Monat.

6

Mit Bescheid vom 12.5.2011 stellte die Beklagte Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1.12.2005 nach § 2 S 1 Nr 9 SGB VI und seine Verpflichtung zur Zahlung von Pflichtbeiträgen fest. Ab dem 1.12.2005 habe er den halben Regelbeitrag und ab dem 1.1.2007 den vollen Regelbeitrag zu zahlen. Den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbstständige gemäß § 6 Abs 1a S 1 Nr 2 SGB VI lehnte die Beklagte ab. Die Voraussetzungen dieser Norm lägen nicht vor. Ebenso wenig komme eine befristete Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs 1a S 1 Nr 1 SGB VI in Betracht. Mit Bescheid vom 17.5.2011 stellte die Beklagte fest, dass in der Zeit vom 1.1.2008 bis 31.12.2008 keine Versicherungspflicht nach § 2 S 1 Nr 9 SGB VI bestanden habe. Ab dem 1.1.2009 sei dagegen wieder Versicherungspflicht eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt habe der Kläger Pflichtbeiträge in Höhe des Regelbeitrags zu zahlen. Den gegen beide Bescheide gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2011 zurück.

7

Gegen die genannten Bescheide hat der Kläger Klage vor dem SG Koblenz erhoben, soweit diese Versicherungspflicht gemäß § 2 S 1 Nr 9 SGB VI feststellten und insbesondere die Zahlung von Beiträgen verfügten.

8

Während des Klageverfahrens änderte die Beklagte aufgrund des zwischenzeitlich nachgewiesenen Arbeitseinkommens mit Bescheid vom 10.1.2012 die Beitragsberechnung für die Zeit ab 1.1.2009 und setzte die zu zahlende Gesamtsumme einschließlich Säumniszuschlägen bis zum 31.1.2012 auf 16 289,69 Euro fest.

9

Mit Urteil vom 9.1.2014 hat das SG Koblenz die Bescheide der Beklagten vom 12.5.2011 und 17.5.2011, den Widerspruchsbescheid vom 18.10.2011 und den Bescheid vom 10.1.2012 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Der Kläger unterliege aufgrund seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit der Kundenwerbung für Produkte der Firma L. nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Er sei daher auch nicht beitragspflichtig. Nach § 2 S 1 Nr 9 SGB VI seien Personen, die im Zusammenhang mit ihrer Selbstständigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigten sowie auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig seien, als selbstständig Tätige gesetzlich rentenversicherungspflichtig. Zwar sei der Kläger seit dem 1.6.2003 im Bereich Marketingberatung und Schulung von Marketingtechniken selbstständig tätig, weil er im eigenen Namen und für eigene Rechnung erwerbstätig sei. Er beschäftige auch keinen rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Im streitigen Zeitraum ab dem 1.12.2005 sei er aber nicht für einen Auftraggeber tätig geworden. Die Firma L. sei entgegen der Ansicht der Beklagten nicht Auftraggeber des Klägers iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI. Auftraggeber im Sinne dieser Norm sei nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 4.11.2009 - B 12 R 3/08 R - BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12) jede natürliche oder juristische Person oder Personengesamtheit, die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraue, sie ihr vermittle oder ihr Vermarktung oder Verkauf von Produkten nach einem bestimmten Organisations- und Marketingkonzept überlasse und dadurch eine wirtschaftliche Abhängigkeit ihr gegenüber begründe. Eine solche Einbindung im Wege eines Auftrags erfordere jedoch, dass eine vertragliche Bindung bestehe, die es dem selbstständig Tätigen nicht nur ermögliche, sich des Organisations- und Marketingkonzepts zu bedienen, sondern die ihm zugleich nicht nur unwesentliche Verpflichtungen auferlege, für einen anderen, nämlich den Auftraggeber, tätig zu werden. An einer solchen vertraglichen oder auch tatsächlichen Verpflichtung mangele es vorliegend. Zwischen dem Kläger und der Firma L. bestünden keine gegenseitigen vertraglichen oder tatsächlichen Verpflichtungen, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung für das Gericht überzeugend dargelegt habe. Der Kläger habe sich weder in einem Beratervertrag noch anderweitig dazu verpflichtet, Produkte der Firma L. an andere Kunden zu empfehlen, dh für die Firma tätig zu werden. Auch das Unternehmen habe keinerlei Verpflichtungen - zB das Zurverfügungstellen von Werbematerialien, Schulungen usw - gegenüber dem Kläger übernommen. Die Firma L. zahle aufgrund einer Selbstverpflichtung ihren Kunden wie dem Kläger Provisionen für das Werben weiterer Kunden. Voraussetzung sei, dass der Kläger auch Kunde der Firma sei, also für den Mindestbestellwert von 65 Euro monatlich Produkte kaufe. Die Zusammenarbeit sei letztlich auf Vertrauensbasis erfolgt, und zwar ohne ersichtliche gegenseitige durchsetzbare Ansprüche. Einer Befreiung von der Beitragspflicht nach § 6 SGB VI habe es daher nicht bedurft.

10

Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das LSG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 18.6.2014 unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Gerichts gemäß § 153 Abs 2 SGG zurückgewiesen. Ergänzend hat das LSG noch einmal hervorgehoben, dass sich das Erfordernis einer vertraglichen Verpflichtung zum Tätigwerden sowohl aus dem Urteil des BSG vom 4.11.2009 (aaO - insbesondere RdNr 27) als auch der Entscheidung des BSG vom 9.11.2011 (B 12 R 1/10 R - BSGE 109, 265 = SozR 4-2600 § 2 Nr 15) ergebe. Doch selbst wenn man entgegen der gefestigten Rechtsprechung des BSG zum Auftraggeberbegriff des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI eine ausschließlich faktische Verpflichtung des Klägers zur Firma L. ausreichen lasse, sei nicht ersichtlich, woraus sich eine solche tatsächliche Verpflichtung herleite. Da der Kläger die Freiheit besitze, selbst und ohne Genehmigung der Firma L. die Entscheidung zu treffen, ob er Bestellungen durchführe oder unterlasse, und ob er durch Weiterempfehlungen im Endeffekt Provisionen erziele oder nicht, fehle auch die Grundlage für ein faktisches Vertragsverhältnis gleich welcher Art.

11

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI. Die Auffassung des LSG finde im Gesetz keine Grundlage und in der Rechtsprechung des BSG keine Stütze. Die "Betrauung" einer anderen Person mit einer Tätigkeit im Sinne des Urteils des BSG vom 4.11.2009 (aaO) habe weder zur Voraussetzung noch zur Folge, dass diese Person zur Ausführung der Tätigkeit vertraglich verpflichtet sei bzw werde. Entgegen der Auffassung des LSG könne das Erfordernis einer vertraglichen Verpflichtung des selbstständig Tätigen auch nicht aus RdNr 27 der zitierten Entscheidung hergeleitet werden. Ebenso wenig könne dieses Ergebnis dem Urteil des BSG vom 9.11.2011 (aaO) entnommen werden. Vielmehr erfülle bereits das tatsächliche Tätigwerden des Klägers für die Firma L. den Tatbestand der Norm. Ein Auftragsverhältnis iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI liege bereits dann vor, wenn ein Selbstständiger - wie im vorliegenden Fall - tatsächlich Dienste für nur eine andere Person erbringe und von dieser hierfür entlohnt werde. Auf die Frage, in welchem rechtlichen Rahmen diese Dienstleistung erfolge und ob der Selbstständige zu ihrer Erbringung in irgendeiner Weise verpflichtet sei, komme es nicht an. Die in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI getroffene Regelung beruhe auf der Annahme, dass ein Selbstständiger, der auf Dauer nur für einen Auftraggeber tätig werde, in ein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis gerate, das sich typischerweise in einem Schutzbedürfnis niederschlage. Die Entstehung eines derartigen Abhängigkeitsverhältnisses sei jedoch nicht davon abhängig, dass der Selbstständige aufgrund einer vertraglichen oder anderweitigen Verpflichtung tätig werde. Es könne sich vielmehr in gleicher Weise auch aufgrund eines Tätigwerdens ohne eine derartige Verpflichtung entwickeln.

12

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Juni 2014 und des Sozialgerichts Koblenz vom 9. Januar 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

13

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

14

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision der Beklagten ist überwiegend im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung (§ 170 Abs 2 SGG), ansonsten endgültig erfolgreich.

16

A. Die Beklagte begehrt mit der Revision die Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und damit die Aufrechterhaltung der angefochtenen Bescheide. Soweit der Bescheid vom 12.5.2011 den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs 1a SGB VI ablehnt und der Bescheid vom 17.5.2011 das Nichtbestehen von Versicherungspflicht nach § 2 S 1 Nr 9 SGB VI für die Zeit vom 1.1.2008 bis 31.12.2008 feststellt, hat die Revision schon deswegen Erfolg, weil der Kläger die genannten Bescheide hinsichtlich dieser Regelungen entgegen der scheinbar weiteren Fassung seiner Anträge nicht mit der Anfechtungsklage angegriffen hat. Ausweislich der Klageschrift hat der Kläger die Bescheide vom 12.5.2011 und 17.5.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.10.2011 nur insoweit angefochten, als diese Versicherungspflicht gemäß § 2 S 1 Nr 9 SGB VI feststellen und insbesondere die Zahlung von Beiträgen verfügen. Dabei ergibt sich aus dem übrigen Klagevorbringen, dass der Kläger sich nur gegen ihm auferlegte Zahlungsverpflichtungen wendet, weil er das Bestehen von Versicherungspflicht verneint, und damit jene lediglich dem Grunde nach angreift. Dass das SG in Verkennung des Klagebegehrens (§ 123 SGG) die genannten Bescheide vollständig aufgehoben und das LSG die erstinstanzliche Entscheidung insoweit zu Unrecht bestätigt hat, kann der Senat von Amts wegen auch ohne entsprechende Verfahrensrüge der Beklagten berücksichtigen.

17

Auch in der Revisionsinstanz sind von Amts wegen Tatsachen zu berücksichtigen, die einen fortwirkenden Verstoß gegen einen verfahrensrechtlichen Grundsatz betreffen, der im öffentlichen Interesse zu beachten ist und dessen Befolgung dem Belieben der Beteiligten entzogen ist (BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 13 mwN). Hierzu gehört die Bindung des Gerichts an das Klagebegehren (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 27.5.2014 - B 5 RE 6/14 R - Juris RdNr 20, vorgesehen zur Veröffentlichung in SozR 4-2600 § 106 Nr 4).

18

B. Ausgehend vom Revisionsbegehren der Beklagten und unter Berücksichtigung des Umfangs der Anfechtung der angegriffenen Bescheide hat der erkennende Senat nur zu prüfen, ob der Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 2 S 1 Nr 9 SGB VI in der Zeit vom 1.12.2005 bis 31.12.2007 und ab 1.1.2009 versicherungspflichtig ist.

19

Gemäß § 2 S 1 Nr 9 SGB VI(in der Fassung von Art 4 Nr 1 Buchst a Doppelbuchst aa des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002, BGBl I 4621) sind versicherungspflichtig selbstständig tätige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt (Buchst a), und die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (Buchst b). Mit Wirkung zum 1.7.2006 hat der Gesetzgeber § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI um den Halbsatz ergänzt, dass bei Gesellschaftern als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft gelten(Art 11 Nr 1 Buchst a des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.6.2006, BGBl I 1402). Mit Wirkung zum 1.5.2007 ist die Entgeltgrenze von 400 Euro in § 2 S 1 Nr 9 Buchst a SGB VI entfallen(Art 1 Nr 2 Buchst b des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007, BGBl I 554).

20

1. Die Voraussetzungen des § 2 S 1 Nr 9 Buchst a SGB VI liegen vor. Nach den Feststellungen des SG, auf die sich das LSG bezogen hat, beschäftigt der Kläger keine rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Er ist auch ohne Zweifel selbstständig (erwerbs-)tätig.

21

Der 12. Senat des BSG hat es im Zusammenhang mit der Beitragsbemessung bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen in der freiwilligen Krankenversicherung (BSGE 79, 133 = SozR 3-2500 § 240 Nr 27), mit der Antragspflichtversicherung selbstständig Erwerbstätiger in der gesetzlichen Rentenversicherung (SozR 3-2200 § 1227 Nr 8), mit der Rentenversicherungspflicht selbstständig Tätiger (SozR 4-2600 § 2 Nr 2) und mit dem Ausschluss hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger von der Familienversicherung (SozR 4-2500 § 10 Nr 9) für die Annahme selbstständiger (Erwerbs-)tätigkeit stets als unerlässlich angesehen, dass die Tätigkeit (auch) auf die Erzielung positiver Einkünfte gerichtet war. Erläuternd hat er hierzu ausgeführt, dass es nicht zum Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit gehöre, dass Einkünfte, dh Arbeitseinkommen iS von § 15 SGB IV, tatsächlich erzielt werden. Die Tätigkeit müsse aber subjektiv darauf gerichtet sein, positive Einkünfte zu erzielen; das sei etwa ausgeschlossen, wenn sie der Liebhaberei diene (SozR 3-2200 § 1227 Nr 8 S 10 f). Die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht kann bereits daraus hergeleitet werden, dass der Betroffene Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielen wollte, das einkommenssteuerpflichtig war (BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 14 RdNr 15). Nach den Feststellungen des LSG war dies bei dem Kläger in den streitigen Zeiträumen der Fall.

22

Der Kläger hat zum 1.6.2003 das Gewerbe "Marketingberatung und Schulung von Marketingtechniken" angemeldet und in den Jahren 2005 bis 2007 der Einkommensteuer unterliegende Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG) in Höhe von 53 151 Euro, 56 635 Euro und 53 542 Euro erzielt. Anhaltspunkte dafür, dass er ab dem Jahr 2009 kein Einkommen mehr aus seiner selbstständigen Tätigkeit erzielen wollte, liegen nicht vor. In seinem Antrag vom 27.12.2010 hat der Kläger die voraussichtlichen monatlichen Einnahmen aus dem Empfehlungsmarketing für die Firma L. mit ca 10 000 Euro pro Monat beziffert.

23

Dass der Kläger im Jahr 2003 ein Gewerbe angemeldet und über Jahre hinweg nicht unbeträchtliche Einnahmen durch seine Tätigkeit für die Firma L. erzielt hat, lässt deren Qualifizierung als Liebhaberei - etwa vergleichbar dem Werben für eine Zeitschrift gegen ein Werbegeschenk - nicht zu. Dies gilt umso mehr, als der Kläger sich ab dem Jahr 2009 zu Lasten seiner früher ausgeübten Tätigkeiten immer mehr auf das Empfehlungsmarketing konzentriert hat, sodass dieses zumindest einen nicht unbedeutenden Anteil seiner Existenzgrundlage darstellen dürfte.

24

2. Ob auch die Voraussetzungen des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI erfüllt sind, ist dagegen für den erkennenden Senat nicht abschließend entscheidbar. Zwar ist die Firma L. unter Zugrundelegung des vom LSG festgestellten Sachverhalts als Auftraggeber im Sinne der Norm anzusehen (dazu a). Dem angefochtenen Urteil lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob der Kläger in den streitigen Zeiten im Wesentlichen nur für dieses Unternehmen tätig gewesen ist (dazu b).

25

a) Der 12. Senat des BSG (BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 17; BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 17; BSGE 109, 265 = SozR 4-2600 § 2 Nr 15, RdNr 27) hat bereits mehrfach dargelegt, dass dem Begriff "Auftraggeber" in § 2 S 1 Nr 9 SGB VI ein eindeutiger Wortsinn nicht zu entnehmen, sondern die Bedeutung dieses Wortes mangels eines bestimmten juristischen und allgemeinen Sprachgebrauchs offen ist. Aus der Gesetzgebungsgeschichte des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI und § 7 SGB IV(vgl hierzu BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 18 ff; BSGE 109, 265 = SozR 4-2600 § 2 Nr 15, RdNr 28) ergeben sich hingegen Anhaltspunkte für eine inhaltliche Bestimmung des Begriffs Auftraggeber. Danach erfasst dieser jede natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit, die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut, sie ihr vermittelt oder ihr Vermarktung oder Verkauf von Produkten nach einem bestimmten Organisations- und Marketingkonzept überlässt.

26

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist die Firma L. Auftraggeber iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI.

27

aa) Nach den Feststellungen des LSG handelt es sich bei dem Unternehmen um einen Hersteller von Nahrungsergänzungs- und Körperpflegemitteln mit Hauptsitz in B., USA, der weltweit nach einem einheitlichen Netzwerk-Marketing-System arbeitet, welches auf dem sog Empfehlungsmarketing basiert und anderen Personen die Vermarktung der Unternehmensprodukte nach einem bestimmten Marketingkonzept überlässt: Die "Partner" der Firma L. wie der Kläger - erhalten eine Empfehlungsprovision, falls sie Produkte des Unternehmens empfehlen und ein neuer Kunde unter Benennung des "Partners" als Vermittler Produkte der Firma bestellt. Empfiehlt der neue Kunde seinerseits die Unternehmensprodukte weiter, wird jeder "Partner" auch an dieser Empfehlung durch eine Provision beteiligt, deren Höhe nach einem komplexen Schema gestaffelt ist. Bedingung für die Auszahlung der Provision ist, dass der "Partner" Waren der Firma L. im Wert von monatlich 65 Euro für den eigenen Gebrauch erwirbt.

28

bb) Ob es sich um vertragliche oder sonstige, insbesondere tatsächliche Beziehungen zwischen der Firma L. und ihren "Partnern" handelt, kann dahinstehen. Der Schutzzweck des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI gebietet es jedenfalls bei einer Geschäftsbeziehung wie der vorliegenden, in der der das Handeln Veranlassende das Marketingsystem und die Produkte vorgibt sowie die Voraussetzungen für die Auszahlung einer Provision und deren Höhe festlegt, Personen wie den Kläger in den Versicherungspflichttatbestand einzubeziehen.

29

§ 2 S 1 Nr 9 SGB VI erstreckt die Rentenversicherungspflicht auf selbstständig Tätige, die nach Auffassung des Gesetzgebers nicht weniger sozial schutzwürdig sind als die sonstigen von § 2 S 1 SGB VI erfassten Selbstständigen(vgl BT-Drucks 14/45 S 20 zu Art 4 Nr 3 <§ 2>). Als kennzeichnend für den Personenkreis wurde nicht die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen, sondern wurden vielmehr typische Tätigkeitsmerkmale angesehen. Wer ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer selbstständig tätig wird, ist typischerweise nicht in der Lage, so erhebliche Verdienste zu erzielen, dass er sich außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung absichern könnte, und damit nach seiner wirtschaftlichen Lage sozial schutzbedürftig (BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 22; BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 16 RdNr 23). Die weitere Voraussetzung der Tätigkeit nur für einen Auftraggeber ist in gleichem Maße aussagekräftig (BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 24). Sie indiziert eine wirtschaftliche Abhängigkeit und damit ebenfalls typisierend soziale Schutzbedürftigkeit. Auf eine konkrete wirtschaftliche Schutzbedürftigkeit des Klägers kommt es daher nicht an (stRspr, vgl zB BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 12; BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 24; BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 24; BSGE 109, 265 = SozR 4-2600 § 2 Nr 15, RdNr 18).

30

Typisierend sozial schutzbedürftig im dargelegten Sinn sind nicht nur Personen, die vertraglich an (nur) einen Auftraggeber gebunden sind, sondern gleichermaßen Personen in der Situation des Klägers, die im Rahmen eines Marketingsystems für einen "Absatzherrn" tätig werden, der allein die Produkte her- und für die Vermarktung zur Verfügung stellt (vgl auch BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 28). Ohne die Produkte und das Marketingsystem der Firma L. könnte der Kläger ein Empfehlungsmarketing in der ausgeübten Art und Weise nicht betreiben sowie keine Provisionen der Firma beziehen und ist insoweit allein aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten von diesem Unternehmen wirtschaftlich abhängig.

31

Für eine Einbeziehung auch tatsächlicher Geschäftsbeziehungen in den Anwendungsbereich des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI spricht zudem die Entwurfsbegründung eines Gesetzes zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit(BT-Drucks 13/6549 S 7 zu Art 1 Nr 1 <§ 7>), nach der sich die Abhängigkeit der Erwerbsperson von dem Auftraggeber besonders deutlich in den Fällen einer vertraglichen Ausschließlichkeitsbindung zeigt, jedoch auch die faktische Bindung an einen Auftraggeber ausreichend ist. Dem entspricht die Entwurfsbegründung eines Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (BT-Drucks 14/45 S 20 zu Art 4 Nr 3 <§ 2>). Danach umfasst die Voraussetzung, dass der selbstständig Tätige im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sein darf, nicht nur den Fall, dass der Betreffende rechtlich (vertraglich) im Wesentlichen an einen Auftraggeber gebunden ist, sondern ist gleichermaßen erfüllt, wenn er tatsächlich (wirtschaftlich) im Wesentlichen von einem einzigen Auftraggeber abhängig ist.

32

Entgegen der Ansicht des LSG und des SG macht die bisherige Rechtsprechung des BSG die Eigenschaft des Auftraggebers iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI nicht von dem Bestehen vertraglicher Verpflichtungen zwischen der das Handeln veranlassenden Person und dem Handelnden abhängig.

33

Zwar betreffen die vom 12. Senat des BSG entschiedenen Fälle Sachverhalte, in denen zwischen dem Handelnden und dem das Handeln veranlassenden Auftraggeber vertragliche Beziehungen bestanden (BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 5, 8, 13, 15: Handelsvertreter; BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7: GmbH-Geschäftsführer; BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12: Franchisenehmer). Den Entscheidungen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass allein eine zum Handelnden bestehende Vertragsbeziehung den Auftraggeberstatus begründen kann. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des 12. Senats vom 4.11.2009 (B 12 R 3/08 R - BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 27), nach dem "jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Klägerin als Franchise-Nehmer … neben dem Vertrieb von Backwaren/Handelswaren, zu dem sie vertraglich verpflichtet war, rechtlich und faktisch keine Möglichkeit zu weiterer (nennenswerter) unternehmerischer Betätigung hatte und sich keine (nennenswerten) zusätzlichen Verdienstmöglichkeiten erschließen konnte", der selbstständige Franchise-Nehmer "arbeitnehmerähnlich" ist. Dies bedeutet lediglich, dass bei Verträgen, die einen derartigen Inhalt aufweisen, der Handelnde als "arbeitnehmerähnlicher" Selbstständiger und der die Handlung Veranlassende als Auftraggeber einzustufen sind. Hingegen schließen die Ausführungen des 12. Senats nicht aus, dass auch bei sonstigen Beziehungen eine derartige Bewertung zutreffen kann. Vielmehr weist der 12. Senat in der Entscheidung von 9.11.2011 (B 12 R 1/10 R - BSGE 109, 265 = SozR 4-2600 § 2 Nr 15, RdNr 49) selbst darauf hin, dass Selbstständige für einen Auftraggeber iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI tätig werden, wenn verbundene Unternehmen, zu denen sie vertragliche Beziehungen unterhalten, einen Konzern iS des § 18 Aktiengesetz bilden und insoweit auch die faktische Konzernbildung ausreichend ist.

34

Ohne Bedeutung für die Annahme eines Auftragsverhältnisses iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI ist, ob der Kläger einen (rechtlich durchsetzbaren) Vergütungsanspruch gegen die Firma L. hat. Der 12. Senat des BSG (Urteil vom 4.11.2009 - B 12 R 3/08 R - BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 28) hat bereits entschieden, dass das Auftragsverhältnis iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zum einen einen solchen Anspruch nicht begriffsnotwendig voraussetzt und zum anderen ein solches Auftragsverhältnis auch ohne direkten Vergütungsanspruch wirtschaftliche Abhängigkeit und damit soziale Schutzbedürftigkeit indizieren kann, was hier aus den oben dargelegten Gründen der Fall ist.

35

Ebenso wenig steht der Annahme eines Auftragsverhältnisses im Sinn der Norm entgegen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, für die Firma L. tätig zu werden. Vielmehr ist es gerade für die selbstständige Tätigkeit charakteristisch, dass der sie Ausübende seine Tätigkeit frei gestalten und insbesondere bestimmen kann, ob und für wen er tätig werden will.

36

cc) Bei Anwendbarkeit deutschen Rechts hätte der Senat im Übrigen keine Bedenken zwischen dem Kläger und der Firma L. eine vertragliche Beziehung anzunehmen.

37

Vertrag iS des BGB ist die von zwei oder mehr Personen erklärte Willensübereinstimmung über die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs (Ellenberger in Palandt, BGB, 73. Aufl 2014, Einführung vor § 145 RdNr 1). Dabei kommt es nicht auf den inneren Willen des Erklärenden, sondern den objektiven Erklärungswert seines Gesamtverhaltens an (Ellenberger, aaO, § 133 RdNr 9 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH). Nach den Feststellungen des LSG erhält der Kläger, wenn er Produkte der Firma L. empfiehlt und ein neuer Kunde Produkte des Unternehmens unter Benennung des Klägers als Vermittler erwirbt, eine Empfehlungsprovision, soweit er selbst Waren der Firma im Wert von monatlich 65 Euro für den eigenen Gebrauch kauft. Diese über Jahre praktizierte Geschäftsbeziehung ist nach dem objektiven Erklärungswert des Verhaltens beider Beteiligter als Willensübereinstimmung zwischen ihnen über die Herbeiführung des Absatzes von Waren des Unternehmens durch Empfehlungen gegen Zahlung von Provisionen unter der Voraussetzung von Eigenbedarfskäufen in bestimmter Höhe zu werten. Dass der Kläger nicht verpflichtet ist, für die Firma L. werbend tätig zu werden, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Die Nichtverpflichtung zum Tätigwerden ist vielmehr für einen Maklervertrag iS des § 652 BGB grundsätzlich typisch(Sprau in Palandt, BGB, 73. Aufl 2014, § 652 RdNr 13).

38

b) Ob der Kläger in den streitigen Zeiten im Wesentlichen nur für die Firma L. tätig gewesen ist, lässt sich den Feststellungen des LSG nicht entnehmen. Hinsichtlich des Zeitraums vom 1.12.2005 bis 31.12.2007 führt das LSG lediglich aus, der Kläger habe bis 2007 neben dem Empfehlungsmarketing bei der Firma L. Marketingberatung und Schulungen für Persönlichkeitsentwicklung vorgenommen. Welche Einkommen er für die jeweiligen Tätigkeiten erzielt hat, gibt das Urteil nicht an. Für die Zeit ab 2009 übte der Kläger nach den Feststellungen des LSG die früheren Tätigkeitsbereiche, nachdem sich das Empfehlungsmarketing immer weiter entwickelte, nur noch in geringfügigem Umfang aus. Diese Feststellungen sind zu unsubstantiiert, um die Voraussetzungen des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI abschließend prüfen zu können. Im wieder eröffneten Berufungsverfahren wird das LSG daher zu ermitteln haben, in welchem Umfang der Kläger in den streitigen Zeiten für einzelne Auftraggeber tätig war und welches Arbeitseinkommen er aus den jeweiligen Tätigkeiten erzielt hat. Danach ist zu entscheiden, ob eine wesentliche Bindung des Klägers nur an die Firma L. in diesen Zeiträumen vorgelegen hat.

39

Darüber hinaus wird das LSG ggf zu prüfen haben, ob die Versicherungspflicht dennoch aufgrund besonderer Tatbestände ausgeschlossen ist. Schließlich wird das LSG zu beachten haben, dass hinsichtlich der Verhängung von Säumniszuschlägen im Bescheid vom 10.1.2012 § 96 SGG keine Anwendung findet, sodass insoweit ein rechtzeitiger Widerspruch vorliegen muss und in diesem Fall ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist.

40

Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung durch das LSG vorbehalten.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, über Versicherungen, Güterbeförderungen, Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt, hat die Rechte und Pflichten eines Handelsmaklers.

(2) Auf die Vermittlung anderer als der bezeichneten Geschäfte, insbesondere auf die Vermittlung von Geschäften über unbewegliche Sachen, finden, auch wenn die Vermittlung durch einen Handelsmakler erfolgt, die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.

(3) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsmaklers nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend. Versicherungsvermittler ist auch, wer eine Vertriebstätigkeit im Sinne von § 1a Absatz 2 ausführt, ohne dass die Voraussetzungen des nachfolgenden Absatzes 2 oder 3 vorliegen.

(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.

(4) Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsberater entsprechend.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Juni 2014 und des Sozialgerichts Koblenz vom 9 Januar 2014 aufgehoben, soweit sie die Ablehnung der Befreiung im Bescheid vom 12. Mai 2011 und die Feststellung fehlender Versicherungspflicht im Bescheid vom 17. Mai 2011, jeweils bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2011, betreffen.

Im Übrigen wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Juni 2014 aufgehoben die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung.

2

Der 1948 geborene Kläger begann im Jahr 2000, Produkte bei der Firma L. zu bestellen und Produkte dieser Firma weiterzuempfehlen. Daneben betrieb der Kläger, der nach seinen Angaben ausgebildeter Trainer für Charakterologie ist, Marketingberatung und Schulungen für Persönlichkeitsentwicklung. Am 13.10.2003 meldete er rückwirkend zum 1.6.2003 das Gewerbe "Marketingberatung und Schulung von Marketingtechniken" an. Im Jahr 2008 erzielte der Kläger seine Einnahmen aus Vorträgen und persönlichem Coaching. Ab dem Jahr 2009 war er wieder im Rahmen des Empfehlungsmarketings bei der Firma L. tätig und übte die früheren Tätigkeitsbereiche, nachdem sich das Empfehlungsmarketing immer weiter entwickelte, nur noch in geringfügigem Umfang aus.

3

Bei der Firma L. handelt es sich um einen Hersteller von Nahrungsergänzungs- und Körperpflegemitteln mit Hauptsitz in B., USA, der weltweit nach einem einheitlichen Netzwerk-Marketing-System arbeitet, welches auf dem sog "Empfehlungsmarketing" basiert. Die Produkte werden über die Internetplattform der Firma L. vertrieben und ausschließlich an den Endverbraucher verkauft. Jeder Produktkunde kann Geschäftspartner von L. werden, indem er deren Produkte weiterempfiehlt. In diesem Fall erhält er von der Firma L. eine Empfehlungsprovision, sobald ein neuer Kunde Produkte des Unternehmens bestellt und ihn als Vermittler nennt. Sofern der von ihm neu gewonnene Kunde wiederum seinerseits Produkte von L. weiterempfiehlt, wird jeder Kunde auch an dieser Empfehlung durch eine Empfehlungsprovision beteiligt. Deren Höhe ist nach einem komplexen Schema gestaffelt. Der jeweilige Geschäftspartner erhält von der Firma L. Vergütungsabrechnungen, aufgrund derer die Provisionen ausgezahlt werden. Unabhängig von dem eigenen Tätigwerden eines Geschäftspartners werden Provisionen auch dann nach einem Vergütungsplan ausgezahlt, wenn angeworbene Kunden Produkte bestellen. Jeder Kunde erhält automatisch eine Kundennummer. Eine eigene Homepage kann jeder Kunde in Form einer persönlichen Website einrichten.

4

Nach Auskunft des Finanzamts A. erzielte der Kläger in den Jahren 2005 bis 2008 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 53 151 Euro, 56 635 Euro, 53 542 Euro und 1025 Euro. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Vergütungsabrechnungen der Firma L. erhielt er in den Monaten Dezember 2006, Januar 2007 und April 2007 Vergütungen in Höhe von 12 433,79 Euro, 12 908,17 Euro und 11 594,97 Euro.

5

Am 27.12.2010 beantragte der Kläger gemäß § 6 Abs 1a S 1 Nr 2 SGB VI Befreiung von der Versicherungspflicht als Selbstständiger gemäß § 2 S 1 Nr 9 SGB VI. Dabei gab er an, gegen Provision Gesundheitsprodukte der Firma L. an Kunden weiterzuempfehlen. Seine voraussichtlichen Einnahmen bezifferte der Kläger auf ca 10 000 Euro im Monat.

6

Mit Bescheid vom 12.5.2011 stellte die Beklagte Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1.12.2005 nach § 2 S 1 Nr 9 SGB VI und seine Verpflichtung zur Zahlung von Pflichtbeiträgen fest. Ab dem 1.12.2005 habe er den halben Regelbeitrag und ab dem 1.1.2007 den vollen Regelbeitrag zu zahlen. Den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbstständige gemäß § 6 Abs 1a S 1 Nr 2 SGB VI lehnte die Beklagte ab. Die Voraussetzungen dieser Norm lägen nicht vor. Ebenso wenig komme eine befristete Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs 1a S 1 Nr 1 SGB VI in Betracht. Mit Bescheid vom 17.5.2011 stellte die Beklagte fest, dass in der Zeit vom 1.1.2008 bis 31.12.2008 keine Versicherungspflicht nach § 2 S 1 Nr 9 SGB VI bestanden habe. Ab dem 1.1.2009 sei dagegen wieder Versicherungspflicht eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt habe der Kläger Pflichtbeiträge in Höhe des Regelbeitrags zu zahlen. Den gegen beide Bescheide gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2011 zurück.

7

Gegen die genannten Bescheide hat der Kläger Klage vor dem SG Koblenz erhoben, soweit diese Versicherungspflicht gemäß § 2 S 1 Nr 9 SGB VI feststellten und insbesondere die Zahlung von Beiträgen verfügten.

8

Während des Klageverfahrens änderte die Beklagte aufgrund des zwischenzeitlich nachgewiesenen Arbeitseinkommens mit Bescheid vom 10.1.2012 die Beitragsberechnung für die Zeit ab 1.1.2009 und setzte die zu zahlende Gesamtsumme einschließlich Säumniszuschlägen bis zum 31.1.2012 auf 16 289,69 Euro fest.

9

Mit Urteil vom 9.1.2014 hat das SG Koblenz die Bescheide der Beklagten vom 12.5.2011 und 17.5.2011, den Widerspruchsbescheid vom 18.10.2011 und den Bescheid vom 10.1.2012 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Der Kläger unterliege aufgrund seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit der Kundenwerbung für Produkte der Firma L. nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Er sei daher auch nicht beitragspflichtig. Nach § 2 S 1 Nr 9 SGB VI seien Personen, die im Zusammenhang mit ihrer Selbstständigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigten sowie auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig seien, als selbstständig Tätige gesetzlich rentenversicherungspflichtig. Zwar sei der Kläger seit dem 1.6.2003 im Bereich Marketingberatung und Schulung von Marketingtechniken selbstständig tätig, weil er im eigenen Namen und für eigene Rechnung erwerbstätig sei. Er beschäftige auch keinen rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Im streitigen Zeitraum ab dem 1.12.2005 sei er aber nicht für einen Auftraggeber tätig geworden. Die Firma L. sei entgegen der Ansicht der Beklagten nicht Auftraggeber des Klägers iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI. Auftraggeber im Sinne dieser Norm sei nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 4.11.2009 - B 12 R 3/08 R - BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12) jede natürliche oder juristische Person oder Personengesamtheit, die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraue, sie ihr vermittle oder ihr Vermarktung oder Verkauf von Produkten nach einem bestimmten Organisations- und Marketingkonzept überlasse und dadurch eine wirtschaftliche Abhängigkeit ihr gegenüber begründe. Eine solche Einbindung im Wege eines Auftrags erfordere jedoch, dass eine vertragliche Bindung bestehe, die es dem selbstständig Tätigen nicht nur ermögliche, sich des Organisations- und Marketingkonzepts zu bedienen, sondern die ihm zugleich nicht nur unwesentliche Verpflichtungen auferlege, für einen anderen, nämlich den Auftraggeber, tätig zu werden. An einer solchen vertraglichen oder auch tatsächlichen Verpflichtung mangele es vorliegend. Zwischen dem Kläger und der Firma L. bestünden keine gegenseitigen vertraglichen oder tatsächlichen Verpflichtungen, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung für das Gericht überzeugend dargelegt habe. Der Kläger habe sich weder in einem Beratervertrag noch anderweitig dazu verpflichtet, Produkte der Firma L. an andere Kunden zu empfehlen, dh für die Firma tätig zu werden. Auch das Unternehmen habe keinerlei Verpflichtungen - zB das Zurverfügungstellen von Werbematerialien, Schulungen usw - gegenüber dem Kläger übernommen. Die Firma L. zahle aufgrund einer Selbstverpflichtung ihren Kunden wie dem Kläger Provisionen für das Werben weiterer Kunden. Voraussetzung sei, dass der Kläger auch Kunde der Firma sei, also für den Mindestbestellwert von 65 Euro monatlich Produkte kaufe. Die Zusammenarbeit sei letztlich auf Vertrauensbasis erfolgt, und zwar ohne ersichtliche gegenseitige durchsetzbare Ansprüche. Einer Befreiung von der Beitragspflicht nach § 6 SGB VI habe es daher nicht bedurft.

10

Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das LSG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 18.6.2014 unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Gerichts gemäß § 153 Abs 2 SGG zurückgewiesen. Ergänzend hat das LSG noch einmal hervorgehoben, dass sich das Erfordernis einer vertraglichen Verpflichtung zum Tätigwerden sowohl aus dem Urteil des BSG vom 4.11.2009 (aaO - insbesondere RdNr 27) als auch der Entscheidung des BSG vom 9.11.2011 (B 12 R 1/10 R - BSGE 109, 265 = SozR 4-2600 § 2 Nr 15) ergebe. Doch selbst wenn man entgegen der gefestigten Rechtsprechung des BSG zum Auftraggeberbegriff des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI eine ausschließlich faktische Verpflichtung des Klägers zur Firma L. ausreichen lasse, sei nicht ersichtlich, woraus sich eine solche tatsächliche Verpflichtung herleite. Da der Kläger die Freiheit besitze, selbst und ohne Genehmigung der Firma L. die Entscheidung zu treffen, ob er Bestellungen durchführe oder unterlasse, und ob er durch Weiterempfehlungen im Endeffekt Provisionen erziele oder nicht, fehle auch die Grundlage für ein faktisches Vertragsverhältnis gleich welcher Art.

11

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI. Die Auffassung des LSG finde im Gesetz keine Grundlage und in der Rechtsprechung des BSG keine Stütze. Die "Betrauung" einer anderen Person mit einer Tätigkeit im Sinne des Urteils des BSG vom 4.11.2009 (aaO) habe weder zur Voraussetzung noch zur Folge, dass diese Person zur Ausführung der Tätigkeit vertraglich verpflichtet sei bzw werde. Entgegen der Auffassung des LSG könne das Erfordernis einer vertraglichen Verpflichtung des selbstständig Tätigen auch nicht aus RdNr 27 der zitierten Entscheidung hergeleitet werden. Ebenso wenig könne dieses Ergebnis dem Urteil des BSG vom 9.11.2011 (aaO) entnommen werden. Vielmehr erfülle bereits das tatsächliche Tätigwerden des Klägers für die Firma L. den Tatbestand der Norm. Ein Auftragsverhältnis iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI liege bereits dann vor, wenn ein Selbstständiger - wie im vorliegenden Fall - tatsächlich Dienste für nur eine andere Person erbringe und von dieser hierfür entlohnt werde. Auf die Frage, in welchem rechtlichen Rahmen diese Dienstleistung erfolge und ob der Selbstständige zu ihrer Erbringung in irgendeiner Weise verpflichtet sei, komme es nicht an. Die in § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI getroffene Regelung beruhe auf der Annahme, dass ein Selbstständiger, der auf Dauer nur für einen Auftraggeber tätig werde, in ein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis gerate, das sich typischerweise in einem Schutzbedürfnis niederschlage. Die Entstehung eines derartigen Abhängigkeitsverhältnisses sei jedoch nicht davon abhängig, dass der Selbstständige aufgrund einer vertraglichen oder anderweitigen Verpflichtung tätig werde. Es könne sich vielmehr in gleicher Weise auch aufgrund eines Tätigwerdens ohne eine derartige Verpflichtung entwickeln.

12

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Juni 2014 und des Sozialgerichts Koblenz vom 9. Januar 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

13

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

14

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision der Beklagten ist überwiegend im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung (§ 170 Abs 2 SGG), ansonsten endgültig erfolgreich.

16

A. Die Beklagte begehrt mit der Revision die Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und damit die Aufrechterhaltung der angefochtenen Bescheide. Soweit der Bescheid vom 12.5.2011 den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs 1a SGB VI ablehnt und der Bescheid vom 17.5.2011 das Nichtbestehen von Versicherungspflicht nach § 2 S 1 Nr 9 SGB VI für die Zeit vom 1.1.2008 bis 31.12.2008 feststellt, hat die Revision schon deswegen Erfolg, weil der Kläger die genannten Bescheide hinsichtlich dieser Regelungen entgegen der scheinbar weiteren Fassung seiner Anträge nicht mit der Anfechtungsklage angegriffen hat. Ausweislich der Klageschrift hat der Kläger die Bescheide vom 12.5.2011 und 17.5.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.10.2011 nur insoweit angefochten, als diese Versicherungspflicht gemäß § 2 S 1 Nr 9 SGB VI feststellen und insbesondere die Zahlung von Beiträgen verfügen. Dabei ergibt sich aus dem übrigen Klagevorbringen, dass der Kläger sich nur gegen ihm auferlegte Zahlungsverpflichtungen wendet, weil er das Bestehen von Versicherungspflicht verneint, und damit jene lediglich dem Grunde nach angreift. Dass das SG in Verkennung des Klagebegehrens (§ 123 SGG) die genannten Bescheide vollständig aufgehoben und das LSG die erstinstanzliche Entscheidung insoweit zu Unrecht bestätigt hat, kann der Senat von Amts wegen auch ohne entsprechende Verfahrensrüge der Beklagten berücksichtigen.

17

Auch in der Revisionsinstanz sind von Amts wegen Tatsachen zu berücksichtigen, die einen fortwirkenden Verstoß gegen einen verfahrensrechtlichen Grundsatz betreffen, der im öffentlichen Interesse zu beachten ist und dessen Befolgung dem Belieben der Beteiligten entzogen ist (BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 13 mwN). Hierzu gehört die Bindung des Gerichts an das Klagebegehren (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 27.5.2014 - B 5 RE 6/14 R - Juris RdNr 20, vorgesehen zur Veröffentlichung in SozR 4-2600 § 106 Nr 4).

18

B. Ausgehend vom Revisionsbegehren der Beklagten und unter Berücksichtigung des Umfangs der Anfechtung der angegriffenen Bescheide hat der erkennende Senat nur zu prüfen, ob der Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 2 S 1 Nr 9 SGB VI in der Zeit vom 1.12.2005 bis 31.12.2007 und ab 1.1.2009 versicherungspflichtig ist.

19

Gemäß § 2 S 1 Nr 9 SGB VI(in der Fassung von Art 4 Nr 1 Buchst a Doppelbuchst aa des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002, BGBl I 4621) sind versicherungspflichtig selbstständig tätige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt (Buchst a), und die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (Buchst b). Mit Wirkung zum 1.7.2006 hat der Gesetzgeber § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI um den Halbsatz ergänzt, dass bei Gesellschaftern als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft gelten(Art 11 Nr 1 Buchst a des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.6.2006, BGBl I 1402). Mit Wirkung zum 1.5.2007 ist die Entgeltgrenze von 400 Euro in § 2 S 1 Nr 9 Buchst a SGB VI entfallen(Art 1 Nr 2 Buchst b des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007, BGBl I 554).

20

1. Die Voraussetzungen des § 2 S 1 Nr 9 Buchst a SGB VI liegen vor. Nach den Feststellungen des SG, auf die sich das LSG bezogen hat, beschäftigt der Kläger keine rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Er ist auch ohne Zweifel selbstständig (erwerbs-)tätig.

21

Der 12. Senat des BSG hat es im Zusammenhang mit der Beitragsbemessung bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen in der freiwilligen Krankenversicherung (BSGE 79, 133 = SozR 3-2500 § 240 Nr 27), mit der Antragspflichtversicherung selbstständig Erwerbstätiger in der gesetzlichen Rentenversicherung (SozR 3-2200 § 1227 Nr 8), mit der Rentenversicherungspflicht selbstständig Tätiger (SozR 4-2600 § 2 Nr 2) und mit dem Ausschluss hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger von der Familienversicherung (SozR 4-2500 § 10 Nr 9) für die Annahme selbstständiger (Erwerbs-)tätigkeit stets als unerlässlich angesehen, dass die Tätigkeit (auch) auf die Erzielung positiver Einkünfte gerichtet war. Erläuternd hat er hierzu ausgeführt, dass es nicht zum Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit gehöre, dass Einkünfte, dh Arbeitseinkommen iS von § 15 SGB IV, tatsächlich erzielt werden. Die Tätigkeit müsse aber subjektiv darauf gerichtet sein, positive Einkünfte zu erzielen; das sei etwa ausgeschlossen, wenn sie der Liebhaberei diene (SozR 3-2200 § 1227 Nr 8 S 10 f). Die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht kann bereits daraus hergeleitet werden, dass der Betroffene Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielen wollte, das einkommenssteuerpflichtig war (BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 14 RdNr 15). Nach den Feststellungen des LSG war dies bei dem Kläger in den streitigen Zeiträumen der Fall.

22

Der Kläger hat zum 1.6.2003 das Gewerbe "Marketingberatung und Schulung von Marketingtechniken" angemeldet und in den Jahren 2005 bis 2007 der Einkommensteuer unterliegende Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG) in Höhe von 53 151 Euro, 56 635 Euro und 53 542 Euro erzielt. Anhaltspunkte dafür, dass er ab dem Jahr 2009 kein Einkommen mehr aus seiner selbstständigen Tätigkeit erzielen wollte, liegen nicht vor. In seinem Antrag vom 27.12.2010 hat der Kläger die voraussichtlichen monatlichen Einnahmen aus dem Empfehlungsmarketing für die Firma L. mit ca 10 000 Euro pro Monat beziffert.

23

Dass der Kläger im Jahr 2003 ein Gewerbe angemeldet und über Jahre hinweg nicht unbeträchtliche Einnahmen durch seine Tätigkeit für die Firma L. erzielt hat, lässt deren Qualifizierung als Liebhaberei - etwa vergleichbar dem Werben für eine Zeitschrift gegen ein Werbegeschenk - nicht zu. Dies gilt umso mehr, als der Kläger sich ab dem Jahr 2009 zu Lasten seiner früher ausgeübten Tätigkeiten immer mehr auf das Empfehlungsmarketing konzentriert hat, sodass dieses zumindest einen nicht unbedeutenden Anteil seiner Existenzgrundlage darstellen dürfte.

24

2. Ob auch die Voraussetzungen des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI erfüllt sind, ist dagegen für den erkennenden Senat nicht abschließend entscheidbar. Zwar ist die Firma L. unter Zugrundelegung des vom LSG festgestellten Sachverhalts als Auftraggeber im Sinne der Norm anzusehen (dazu a). Dem angefochtenen Urteil lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob der Kläger in den streitigen Zeiten im Wesentlichen nur für dieses Unternehmen tätig gewesen ist (dazu b).

25

a) Der 12. Senat des BSG (BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 17; BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 17; BSGE 109, 265 = SozR 4-2600 § 2 Nr 15, RdNr 27) hat bereits mehrfach dargelegt, dass dem Begriff "Auftraggeber" in § 2 S 1 Nr 9 SGB VI ein eindeutiger Wortsinn nicht zu entnehmen, sondern die Bedeutung dieses Wortes mangels eines bestimmten juristischen und allgemeinen Sprachgebrauchs offen ist. Aus der Gesetzgebungsgeschichte des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI und § 7 SGB IV(vgl hierzu BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 18 ff; BSGE 109, 265 = SozR 4-2600 § 2 Nr 15, RdNr 28) ergeben sich hingegen Anhaltspunkte für eine inhaltliche Bestimmung des Begriffs Auftraggeber. Danach erfasst dieser jede natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit, die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut, sie ihr vermittelt oder ihr Vermarktung oder Verkauf von Produkten nach einem bestimmten Organisations- und Marketingkonzept überlässt.

26

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist die Firma L. Auftraggeber iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI.

27

aa) Nach den Feststellungen des LSG handelt es sich bei dem Unternehmen um einen Hersteller von Nahrungsergänzungs- und Körperpflegemitteln mit Hauptsitz in B., USA, der weltweit nach einem einheitlichen Netzwerk-Marketing-System arbeitet, welches auf dem sog Empfehlungsmarketing basiert und anderen Personen die Vermarktung der Unternehmensprodukte nach einem bestimmten Marketingkonzept überlässt: Die "Partner" der Firma L. wie der Kläger - erhalten eine Empfehlungsprovision, falls sie Produkte des Unternehmens empfehlen und ein neuer Kunde unter Benennung des "Partners" als Vermittler Produkte der Firma bestellt. Empfiehlt der neue Kunde seinerseits die Unternehmensprodukte weiter, wird jeder "Partner" auch an dieser Empfehlung durch eine Provision beteiligt, deren Höhe nach einem komplexen Schema gestaffelt ist. Bedingung für die Auszahlung der Provision ist, dass der "Partner" Waren der Firma L. im Wert von monatlich 65 Euro für den eigenen Gebrauch erwirbt.

28

bb) Ob es sich um vertragliche oder sonstige, insbesondere tatsächliche Beziehungen zwischen der Firma L. und ihren "Partnern" handelt, kann dahinstehen. Der Schutzzweck des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI gebietet es jedenfalls bei einer Geschäftsbeziehung wie der vorliegenden, in der der das Handeln Veranlassende das Marketingsystem und die Produkte vorgibt sowie die Voraussetzungen für die Auszahlung einer Provision und deren Höhe festlegt, Personen wie den Kläger in den Versicherungspflichttatbestand einzubeziehen.

29

§ 2 S 1 Nr 9 SGB VI erstreckt die Rentenversicherungspflicht auf selbstständig Tätige, die nach Auffassung des Gesetzgebers nicht weniger sozial schutzwürdig sind als die sonstigen von § 2 S 1 SGB VI erfassten Selbstständigen(vgl BT-Drucks 14/45 S 20 zu Art 4 Nr 3 <§ 2>). Als kennzeichnend für den Personenkreis wurde nicht die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen, sondern wurden vielmehr typische Tätigkeitsmerkmale angesehen. Wer ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer selbstständig tätig wird, ist typischerweise nicht in der Lage, so erhebliche Verdienste zu erzielen, dass er sich außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung absichern könnte, und damit nach seiner wirtschaftlichen Lage sozial schutzbedürftig (BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 22; BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 16 RdNr 23). Die weitere Voraussetzung der Tätigkeit nur für einen Auftraggeber ist in gleichem Maße aussagekräftig (BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 24). Sie indiziert eine wirtschaftliche Abhängigkeit und damit ebenfalls typisierend soziale Schutzbedürftigkeit. Auf eine konkrete wirtschaftliche Schutzbedürftigkeit des Klägers kommt es daher nicht an (stRspr, vgl zB BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 12; BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 24; BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 24; BSGE 109, 265 = SozR 4-2600 § 2 Nr 15, RdNr 18).

30

Typisierend sozial schutzbedürftig im dargelegten Sinn sind nicht nur Personen, die vertraglich an (nur) einen Auftraggeber gebunden sind, sondern gleichermaßen Personen in der Situation des Klägers, die im Rahmen eines Marketingsystems für einen "Absatzherrn" tätig werden, der allein die Produkte her- und für die Vermarktung zur Verfügung stellt (vgl auch BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 28). Ohne die Produkte und das Marketingsystem der Firma L. könnte der Kläger ein Empfehlungsmarketing in der ausgeübten Art und Weise nicht betreiben sowie keine Provisionen der Firma beziehen und ist insoweit allein aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten von diesem Unternehmen wirtschaftlich abhängig.

31

Für eine Einbeziehung auch tatsächlicher Geschäftsbeziehungen in den Anwendungsbereich des § 2 S 1 Nr 9 SGB VI spricht zudem die Entwurfsbegründung eines Gesetzes zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit(BT-Drucks 13/6549 S 7 zu Art 1 Nr 1 <§ 7>), nach der sich die Abhängigkeit der Erwerbsperson von dem Auftraggeber besonders deutlich in den Fällen einer vertraglichen Ausschließlichkeitsbindung zeigt, jedoch auch die faktische Bindung an einen Auftraggeber ausreichend ist. Dem entspricht die Entwurfsbegründung eines Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (BT-Drucks 14/45 S 20 zu Art 4 Nr 3 <§ 2>). Danach umfasst die Voraussetzung, dass der selbstständig Tätige im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sein darf, nicht nur den Fall, dass der Betreffende rechtlich (vertraglich) im Wesentlichen an einen Auftraggeber gebunden ist, sondern ist gleichermaßen erfüllt, wenn er tatsächlich (wirtschaftlich) im Wesentlichen von einem einzigen Auftraggeber abhängig ist.

32

Entgegen der Ansicht des LSG und des SG macht die bisherige Rechtsprechung des BSG die Eigenschaft des Auftraggebers iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI nicht von dem Bestehen vertraglicher Verpflichtungen zwischen der das Handeln veranlassenden Person und dem Handelnden abhängig.

33

Zwar betreffen die vom 12. Senat des BSG entschiedenen Fälle Sachverhalte, in denen zwischen dem Handelnden und dem das Handeln veranlassenden Auftraggeber vertragliche Beziehungen bestanden (BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 5, 8, 13, 15: Handelsvertreter; BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7: GmbH-Geschäftsführer; BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12: Franchisenehmer). Den Entscheidungen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass allein eine zum Handelnden bestehende Vertragsbeziehung den Auftraggeberstatus begründen kann. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des 12. Senats vom 4.11.2009 (B 12 R 3/08 R - BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 27), nach dem "jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Klägerin als Franchise-Nehmer … neben dem Vertrieb von Backwaren/Handelswaren, zu dem sie vertraglich verpflichtet war, rechtlich und faktisch keine Möglichkeit zu weiterer (nennenswerter) unternehmerischer Betätigung hatte und sich keine (nennenswerten) zusätzlichen Verdienstmöglichkeiten erschließen konnte", der selbstständige Franchise-Nehmer "arbeitnehmerähnlich" ist. Dies bedeutet lediglich, dass bei Verträgen, die einen derartigen Inhalt aufweisen, der Handelnde als "arbeitnehmerähnlicher" Selbstständiger und der die Handlung Veranlassende als Auftraggeber einzustufen sind. Hingegen schließen die Ausführungen des 12. Senats nicht aus, dass auch bei sonstigen Beziehungen eine derartige Bewertung zutreffen kann. Vielmehr weist der 12. Senat in der Entscheidung von 9.11.2011 (B 12 R 1/10 R - BSGE 109, 265 = SozR 4-2600 § 2 Nr 15, RdNr 49) selbst darauf hin, dass Selbstständige für einen Auftraggeber iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI tätig werden, wenn verbundene Unternehmen, zu denen sie vertragliche Beziehungen unterhalten, einen Konzern iS des § 18 Aktiengesetz bilden und insoweit auch die faktische Konzernbildung ausreichend ist.

34

Ohne Bedeutung für die Annahme eines Auftragsverhältnisses iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI ist, ob der Kläger einen (rechtlich durchsetzbaren) Vergütungsanspruch gegen die Firma L. hat. Der 12. Senat des BSG (Urteil vom 4.11.2009 - B 12 R 3/08 R - BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr 12, RdNr 28) hat bereits entschieden, dass das Auftragsverhältnis iS des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zum einen einen solchen Anspruch nicht begriffsnotwendig voraussetzt und zum anderen ein solches Auftragsverhältnis auch ohne direkten Vergütungsanspruch wirtschaftliche Abhängigkeit und damit soziale Schutzbedürftigkeit indizieren kann, was hier aus den oben dargelegten Gründen der Fall ist.

35

Ebenso wenig steht der Annahme eines Auftragsverhältnisses im Sinn der Norm entgegen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, für die Firma L. tätig zu werden. Vielmehr ist es gerade für die selbstständige Tätigkeit charakteristisch, dass der sie Ausübende seine Tätigkeit frei gestalten und insbesondere bestimmen kann, ob und für wen er tätig werden will.

36

cc) Bei Anwendbarkeit deutschen Rechts hätte der Senat im Übrigen keine Bedenken zwischen dem Kläger und der Firma L. eine vertragliche Beziehung anzunehmen.

37

Vertrag iS des BGB ist die von zwei oder mehr Personen erklärte Willensübereinstimmung über die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs (Ellenberger in Palandt, BGB, 73. Aufl 2014, Einführung vor § 145 RdNr 1). Dabei kommt es nicht auf den inneren Willen des Erklärenden, sondern den objektiven Erklärungswert seines Gesamtverhaltens an (Ellenberger, aaO, § 133 RdNr 9 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH). Nach den Feststellungen des LSG erhält der Kläger, wenn er Produkte der Firma L. empfiehlt und ein neuer Kunde Produkte des Unternehmens unter Benennung des Klägers als Vermittler erwirbt, eine Empfehlungsprovision, soweit er selbst Waren der Firma im Wert von monatlich 65 Euro für den eigenen Gebrauch kauft. Diese über Jahre praktizierte Geschäftsbeziehung ist nach dem objektiven Erklärungswert des Verhaltens beider Beteiligter als Willensübereinstimmung zwischen ihnen über die Herbeiführung des Absatzes von Waren des Unternehmens durch Empfehlungen gegen Zahlung von Provisionen unter der Voraussetzung von Eigenbedarfskäufen in bestimmter Höhe zu werten. Dass der Kläger nicht verpflichtet ist, für die Firma L. werbend tätig zu werden, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Die Nichtverpflichtung zum Tätigwerden ist vielmehr für einen Maklervertrag iS des § 652 BGB grundsätzlich typisch(Sprau in Palandt, BGB, 73. Aufl 2014, § 652 RdNr 13).

38

b) Ob der Kläger in den streitigen Zeiten im Wesentlichen nur für die Firma L. tätig gewesen ist, lässt sich den Feststellungen des LSG nicht entnehmen. Hinsichtlich des Zeitraums vom 1.12.2005 bis 31.12.2007 führt das LSG lediglich aus, der Kläger habe bis 2007 neben dem Empfehlungsmarketing bei der Firma L. Marketingberatung und Schulungen für Persönlichkeitsentwicklung vorgenommen. Welche Einkommen er für die jeweiligen Tätigkeiten erzielt hat, gibt das Urteil nicht an. Für die Zeit ab 2009 übte der Kläger nach den Feststellungen des LSG die früheren Tätigkeitsbereiche, nachdem sich das Empfehlungsmarketing immer weiter entwickelte, nur noch in geringfügigem Umfang aus. Diese Feststellungen sind zu unsubstantiiert, um die Voraussetzungen des § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB VI abschließend prüfen zu können. Im wieder eröffneten Berufungsverfahren wird das LSG daher zu ermitteln haben, in welchem Umfang der Kläger in den streitigen Zeiten für einzelne Auftraggeber tätig war und welches Arbeitseinkommen er aus den jeweiligen Tätigkeiten erzielt hat. Danach ist zu entscheiden, ob eine wesentliche Bindung des Klägers nur an die Firma L. in diesen Zeiträumen vorgelegen hat.

39

Darüber hinaus wird das LSG ggf zu prüfen haben, ob die Versicherungspflicht dennoch aufgrund besonderer Tatbestände ausgeschlossen ist. Schließlich wird das LSG zu beachten haben, dass hinsichtlich der Verhängung von Säumniszuschlägen im Bescheid vom 10.1.2012 § 96 SGG keine Anwendung findet, sodass insoweit ein rechtzeitiger Widerspruch vorliegen muss und in diesem Fall ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist.

40

Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung durch das LSG vorbehalten.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.