Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 13. Apr. 2015 - L 8 AY 6/15 B ER

published on 13/04/2015 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 13. Apr. 2015 - L 8 AY 6/15 B ER
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Tenor

I. Der Beschluss des Sozialgerichts München vom 11. März 2015 wird aufgehoben.

II. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch vom 8.9.2014 gegen den Bescheid vom 29.8.2014 aufschiebende Wirkung hat.

III. Der Antragsgegner wird im Wege der Folgenbeseitigung verpflichtet, ab 29.1.2015 die entzogenen Leistungen zu erbringen.

Gründe

I.

Der 1962 geborene J. und die 1968 geborenen S. J. (spätere Antragsteller und Beschwerdeführer) halten sich seit 1992 als Asylbewerber in der Bundesrepublik Deutschland auf. Die miteinander verheirateten Antragsteller sind seit 26.2.2014 von der Regierungsaufnahmestelle für Asylbewerber (Regierung von Oberbayern) dem Landkreis des Antragsgegners zugewiesen. Die Beschwerdeführer erhielten Grundleistungen gemäß § 3 Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG (unter anderem in Form von Taschen- und Essensgeld im Umfang von zuletzt jeweils 153,49 € und 136,21 € (Nr. 3 des nachgenannten Bescheides). Die Bewilligung erfolgte mit einem unbefristeten Bescheid vom 24.3.2014 ("bis auf weiteres") an beide Ehegatten (im Adressfeld befindet sich lediglich der Name des Antragstellers zu 1). Die Erfüllung (der Nr. 3) erfolgte jeweils als Barzahlung. Bei der Antragstellerin zu 2) erfolgte eine Inhaftierung im Juni 2014.

Für beide Ehegatten erfolgte ein Entzug durch Verwaltungsakt vom 29.8.2014 (Aufhebungsbescheid ab 1.9.2014) wegen entgegenstehenden Vermögens. Der Antragsteller zu 1) habe einen Pkw, dessen Wert auf 980 € geschätzt werde. Dies stelle eine wesentliche Änderung dar. Es handele sich um einen verwertbaren Gegenstand, der zu Geld gemacht werden könne. Damit bestehe gemäß § 7 AsylbLG kein Anspruch auf Leistungen. Ein Antrag könne frühestens nach Verwertung des Vermögens gestellt werden.

Hiergegen legten beide Ehegatten am 8.9.2014 Widerspruch ein, der am 1.12.2014 an die Regierung von Oberbayern zur Entscheidung vorgelegt worden ist.

Zwischenzeitlich sind am 1.12.2014 weitere Haftdaten des Antragstellers zu 1) wegen Taten aus dem Aufenthaltsgesetz bekannt geworden, wonach Freiheitsstrafen von 28.11.2014 bis zum 1.4.2015 vorgesehen seien.

Mit Eingang vom 28.1.2015 beklagten sich die Antragsteller beim Sozialgericht München (SG) darüber, dass sie seit Monaten keine Leistungen für den Lebensunterhalt mehr bekommen würden. Eine Klage sei dringlich notwendig. In einem späteren Schriftsatz vom 6.3.2015 sprechen die Antragsteller davon, dass das Schreiben vom 27.1.2015 auf einstweiligen Rechtsschutz wegen der Sicherung des monatlichen Lebensunterhalts abziele.

Im Verlaufe dieses Verfahrens hat der Antragsgegner Kopien von 2 Lichtbildern über besagten PKW übersandt und mitgeteilt, dass der Antragsteller zu 1) am 11.2.2015 von einem Bediensteten des Antragsgegners angesprochen worden sei, dass er sein Auto kaufen möchte. Darauf habe der Antragsteller zu 1) sinngemäß geäußert, dass er das Auto nicht verkaufen wolle, sondern selber nutzen und anmelden wolle.

Mit Beschluss vom 11. März 2015 hat das SG "den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt". Es behandelte den Rechtsbehelf als zulässigen Antrag auf einstweilige Anordnung. Die Antragsteller strebten eine Erweiterung ihrer Rechtsposition an. Eine Anordnung könne aber nicht ergehen, da es schon am Anordnungsanspruch fehle. Dazu sei eine abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten möglich. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylbLG in der gültigen Fassung ab 1.3.2015 in Verbindung mit § 7 Abs. 5 Satz 1 AsylbLG sei das Vermögen über dem Freibetrag (für jeden Antragsteller 200 €) einzusetzen. Das übersteigende Vermögen des Antragstellers zu 1 stehe einer Leistungsgewährung entgegen. Bei einer Recherche vom 10.03.2015 habe das SG für vergleichbare Fahrzeuge Angebote in Höhe von rund 1.000 Euro gefunden. Es liege auch kein Fall des besonderen Schonvermögens nach § 7 Abs. 5 Satz 2 AsylbLG vor.

Gegen den am 13. 3. 2015 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 16. 3. 2015 Beschwerde (von diesen als Berufung bezeichnet) zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Zur Begründung wiederholen sie ihr bisheriges Vorbringen, dass ihnen Leistungen wie nach Harz IV zustünden und dass sie sich legal in Deutschland aufhielten.

Der Antragsgegner hat am 30.3.2015 mitgeteilt, dass bei einem Besuch der Unterkunft am 25.3.2015 das Kfz noch vorgefunden worden sei. Dieses Fahrzeug könne jederzeit verkauft werden, es habe noch TÜV bis Mai 2016. Es liege auch kein Anordnungsgrund vor, da der Antragsteller zu 1) das vorhandene Vermögen in Form des Fahrzeugs innerhalb kürzester Zeit verkaufen könne und mit dem Verkaufserlös seinen Lebensunterhalt und den seine Ehefrau bestreiten könne.

II.

Der Antrag der Antragsteller ist begründet.

1. Anträge sind im Sinne der Meistbegünstigung auszulegen (§ 123 SGG). Der auf einstweiligen Rechtsschutz gerichtete Antrag muss - dazu noch von nicht anwaltlich vertretenen Rechtsschutzsuchenden - nicht im Einzelnen mit der richtigen rechtlichen Terminologie bezeichnet werden. Grundsätzlich richtiger Rechtsbehelf in so genannten Anfechtungssachen ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Zudem ist die Umdeutung eines Antrages nach § 86b Abs. 2 SGG in einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung entsprechend § 86 a Abs. 1 SGG zulässig (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 11. Auflage, § 86b, Randnummer 15).

Gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt lediglich bei gesetzlich besonders angeordneten Gestaltungen (§ 86 a Abs. 2 SGG) bzw. in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG).

2. Ohne Zweifel handelt es sich um eine so genannte Anfechtungssache. Das ist dann der Fall, wenn der involvierten Verwaltungsakt eine Begünstigung oder Leistung widerruft oder zurücknimmt; dann ist zunächst weiter nach dem zurückgenommenen bzw. widerrufenen Verwaltungsakt zu verfahren. Dies gilt auch nach dem AsylbLG, sofern die Gestaltung durch einen Dauerverwaltungsakt erfolgt ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg v. 29.01.2009 - L 23 B 26/08 AY ER - SAR 2009, 57-60; LSG Sachsen v. 03.09.2009 - L 3 AY 1/09 B ER - juris; und LSG Sachsen v. 03.07.2009 - L 7 B 243/08 AY-ER - juris - SAR 2009, 94-96 bzw. Oppermann in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 2 AsylbLG i.d.F. v. 19.08.2007). Bei Geldleistungen muss zunächst weiter nach dem alten Verwaltungsakt gezahlt werden (BSG NZS 98, 300).

a) Beide Antragsteller hatten durch eine Gestaltung des Antragsgegners eine gesicherte Rechtsposition im Sinne von § 39 SGB X erlangt. Die Bewilligung erfolgte mit einem unbefristeten Bescheid vom 24.3.2010 ("bis auf weiteres") an beide Ehegatten, auch wenn sich im Adressfeld lediglich der Name des Antragstellers zu 1) befand, so war doch die Anrede an beide Antragsteller gerichtet. Eine Befristung ist diesem Bescheid nicht zu entnehmen. Zwar ist von Vorläufigkeit die Rede, die Leistungen sind aber bis auf weiteres bewilligt.

b) Der Verwaltungsakt vom 29.8.2014 ist als Aufhebungsbescheid bezeichnet. Es ist eine Befugnisnorm zum Eingriff benannt (§ 48 SGB X). Der bewilligende Bescheid vom 24.3.2014 ist genau bezeichnet und solle demnach für die Zeit ab 1.9.2014 aufgehoben werden. Übrigen bestand nur Veranlassung zur Aufhebung von Nr. 3 des Bescheides. Die Aufhebung der übrigen Ziffern war nicht gerechtfertigt und vermutlich auch nicht beabsichtigt.

c) Damit liegen die Voraussetzungen von § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG vor. Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung tritt kraft Gesetz ein, denn einer der zahlreichen Ausnahmefälle ist nicht gegeben. Weder ist die aufschiebende Wirkung im AsylbLG ausgeschlossen, noch hat der Antragsgegner eine sofortige Vollziehung angeordnet.

3. Bei Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung durch die Behörde ist der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung in entsprechender Anwendung von § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG zulässig (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 11. Auflage, § 86b, Randnr. 15). Es besteht ein an Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz ausgerichtetes Bedürfnis für eine gerichtliche Hilfestellung, um in diesen Fällen dem (außergerichtlichen) einstweiligen Rechtsschutz Geltung zu verschaffen. Da der Anfechtungswiderspruch und die Anfechtungsklage gegen die einen Dauerverwaltungsakt abändernde Regelung aufschiebende Wirkung haben, müssen die Gerichte die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs notfalls feststellen, wenn sich die Behörden an die Suspensivwirkung nicht halten (Oppermann in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 2 AsylbLG i.d.F. v. 19.08.2007, Rn. 238).

4. Es handelt sich um einen Beschluss mit rein deklaratorischer Wirkung, bei dem weitere Anordnungen zu prüfen sind (siehe unten). Das Feststellungsinteresse ist gegeben, da der Antragsgegner durch sein Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass er die aufschiebende Wirkung missachtet.

5. Die weitere Prüfung des Vollzugs verlangt hier bei völlige Verkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Antragsgegner auch die Aufhebung der Vollziehung nach § 86b Abs. 1 S 2 SGG zumindest ab dem Eingang des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz beim SG am 28.1.2015. Das Gericht kann zusätzlich zur Feststellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 S. 2 analog die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die analoge Anwendung folgt daraus, dass die unmittelbare Anwendung der Vorschrift die Anordnung und nicht die Feststellung voraussetzt. Die Aufhebung der Vollziehung stellt auch im Verhältnis zu der gerichtlichen Feststellung der aufschiebenden Wirkung eine Annexentscheidung dar. Aufschiebende Wirkung bedeutet, dass der Verwaltungsakt nicht vollzogen werden darf; es tritt ein Schwebezustand ein, währenddessen vollendete Tatsachen nicht geschaffen werden dürfen (BSG NZS 98, 300). Dies gilt dem Grunde nach, soweit nicht durch eine Inhaftierung andere Beträge angemessen sind (vgl. § 2 SGB XII iVm dem Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz). Insoweit hat der Senat keine genaue Kenntnis von der Umsetzung der am 1.12.2014 mitgeteilten Haftdaten.

a) Der Senat gibt insoweit zu bedenken, dass ab 1.3.2015 (Art. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern vom 23.12.2014) eine Rechtsänderung erfolgt ist, nach der gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Damit wird auch § 90 Abs. 1 Nummer 9 SGB XII Anwendung finden. Danach sind von einer Vermögensverwertung kleinerer Barbeträge oder sonstige Geldwerte verschont. Die Freibeträge nach § 1 DVO zu § 90 SGBXII umfassen dabei für die 1. Person 1.600 € und für den Ehepartner 614 € und übersteigen den geschätzten Wert des einzusetzenden Kfz.

b) Das BSG ist unter Berücksichtigung der Auslegung der Historie von § 2 Abs. 1 AsylbLG zu dem Ergebnis gekommen, dass § 2 Abs. 1 AsylbLG seit der Fassung vom 26.05.1997 eine Vorbezugszeit enthält; im Unterschied zu der bis dahin gültigen Fassung von 1993, die noch eine reine Wartezeit von einem Jahr enthielt. Leistungen gem. § 3 AsylbLG muss der Leistungsberechtigte daher tatsächlich erhalten haben. Nach der Kommentierung gibt es keinen überzeugenden Grund, eine nachhaltige Unterbrechung mit der Folge des Neubeginns des Fristenlaufs der Vorbezugszeit anzunehmen, wenn eine längere Haftstrafe verbüßt wird. Wenn die Haft im Bundesgebiet verbüßt wurde, handelt es sich um eine unschädliche Unterbrechung des Leistungsbezugs mit der Folge, dass vor der Haft absolvierte Leistungszeiten nach § 3 AsylbLG addiert werden dürfen. Eine bereits begonnene Integration in Deutschland kann ohne weiteres nach der Haftverbüßung fortgesetzt werden (vgl. Oppermann in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 2 AsylbLG i.d.F. v. 19.08.2007, Rn. 62 ff.).

c) Schließlich verlangt die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen zwar immer die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit, das Einkommen oder Vermögen sofort einsetzen zu können (bereite Mittel). Fehlt es an so genannten bereiten Mitteln, ist für die Gewährung von Sozialhilfe mithin die tatsächliche Lage des Hilfesuchenden maßgebend. Vermögensgegenstände, die einen Vermögenswert besitzen, aktuell jedoch nicht zur Deckung des Hilfebedarfs eingesetzt werden können, weil sie nicht in angemessener Zeit zu realisieren sind, stehen einem gegenwärtigen sozialhilferechtlichen Bedarf nicht entgegen. Angesichts der Weigerung der Antragsteller, ihr Kfz zu verkaufen, nochmals bekräftigt mit Schriftsatz vom 13.4.2015, begegnet insoweit die Rechtsansicht des Antragsgegners keinen Bedenken.

Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen (§ 193 SGG).

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Annotations

(1) Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, sind von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen. § 20 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung. Bei der Unterbringung in einer Einrichtung, in der Sachleistungen gewährt werden, haben Leistungsberechtigte, soweit Einkommen und Vermögen im Sinne des Satzes 1 vorhanden sind, für erhaltene Leistungen dem Kostenträger für sich und ihre Familienangehörigen die Kosten in entsprechender Höhe der in § 3a Absatz 2 genannten Leistungen sowie die Kosten der Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie zu erstatten; für die Kosten der Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie können die Länder Pauschalbeträge festsetzen oder die zuständige Behörde dazu ermächtigen.

(2) Nicht als Einkommen nach Absatz 1 zu berücksichtigen sind:

1.
Leistungen nach diesem Gesetz,
2.
eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
eine Rente oder Beihilfe nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet wird,
5.
eine Aufwandsentschädigung nach § 5 Absatz 2,
6.
eine Mehraufwandsentschädigung, die Leistungsberechtigten im Rahmen einer Flüchtlingsintegrationsmaßnahme im Sinne von § 5a ausgezahlt wird und
7.
ein Fahrtkostenzuschuss, der den Leistungsberechtigten von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Sicherstellung ihrer Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes gewährt wird.

(3) Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleiben bei Anwendung des Absatzes 1 in Höhe von 25 vom Hundert außer Betracht, höchstens jedoch in Höhe von 50 vom Hundert der maßgeblichen Bedarfsstufe des Geldbetrags zur Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe nach § 3a Absatz 1 und des notwendigen Bedarfs nach § 3a Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 3a Absatz 4. Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, ist abweichend von Satz 1 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Von den Einkommen nach Absatz 1 Satz 1 sind ferner abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben sind, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Übersteigt das Einkommen in den Fällen von Satz 2 den Betrag von 250 Euro monatlich, findet Satz 3 Nummer 3 und 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Absetzung der dort genannten Aufwendungen nur erfolgt, soweit die oder der Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe dieser Aufwendungen den Betrag von 250 Euro monatlich übersteigt. Die Möglichkeit zur Absetzung der Beträge nach Satz 3 von Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleibt unberührt.

(4) Hat ein Leistungsberechtigter einen Anspruch gegen einen anderen, so kann die zuständige Behörde den Anspruch in entsprechender Anwendung des § 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf sich überleiten.

(5) Von dem Vermögen nach Absatz 1 Satz 1 ist für den Leistungsberechtigten und seine Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, jeweils ein Freibetrag in Höhe von 200 Euro abzusetzen. Bei der Anwendung von Absatz 1 bleiben ferner Vermögensgegenstände außer Betracht, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch finden dabei jedoch keine Anwendung auf

1.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 in einer nach den §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung sowie
2.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten.
Bei Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung gilt anstelle des § 22 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, dass die zuständige Behörde Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als Beihilfe oder als Darlehen gewährt. § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet auf Leistungsberechtigte nach Satz 1 mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass
1.
bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird;
2.
für jede erwachsene Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt wird.

(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.

(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 auch dann, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch finden dabei jedoch keine Anwendung auf

1.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 in einer nach den §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung sowie
2.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten.
Bei Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung gilt anstelle des § 22 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, dass die zuständige Behörde Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als Beihilfe oder als Darlehen gewährt. § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet auf Leistungsberechtigte nach Satz 1 mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass
1.
bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird;
2.
für jede erwachsene Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt wird.

(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.

(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 auch dann, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).

(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.

(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.

(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

(6) (weggefallen)

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.