Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 19. Jan. 2016 - L 7 AS 894/15 ER
Gericht
Principles
Tenor
I.
Der Antrag, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts München
II.
Der Antragsteller hat dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Aussetzungsverfahrens zu erstatten.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 9. Dezember 2015 hat das Sozialgericht München (SG) den Antragsteller (Ast.) im Rahmen einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsgegner (Ag.) vorläufig für die Zeit vom 07.12.2015 bis zum 31.12.2015 Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende von monatlich 379,34 EUR sowie für die Zeit vom 01.01.2016 bis zum 06.03.2016 in Höhe von 382,01 EUR monatlich zu gewähren.
Das SG hat seine Entscheidung damit begründet, dass dem Ag. aufgrund seines Leistungsantrags vom
Hiergegen hat der Ast. Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt, die unter Az.: L 7 AS 893/15 B ER im Senat anhängig ist und gleichzeitig beantragt, die Vollziehung des Beschlusses des SG aufzuheben.
Die Entscheidung des SG sei offenkundig rechtswidrig, da dem Ag. aufgrund des bestandskräftigen Versagensbescheides vom
II.
Der Aussetzungsantrag nach § 199 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Gemäß § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG kann, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung aussetzen. Ein vollstreckbarer Titel im Sinn des § 199 Abs. 1 SGG liegt mit dem Beschluss des SG vor. Die Beschwerde des Ag. hat keine aufschiebende Wirkung, § 175 Satz 1 und Satz 2 SGG.
Der Aussetzungsantrag ist jedoch nicht begründet.
Im Rahmen des nach herrschender Meinung auszuübenden Ermessens unter Abwägung der Interessen des Leistungsempfängers und der leistungspflichtigen Behörde (vgl. dazu etwa BayLSG Beschluss vom 28.04.2014, L 7 AS 337/14 ER) ist eine Aussetzung nicht gerechtfertigt.
Zum einen handelt es sich hier um ein Eilverfahren, bei dem der in § 175 SGG zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers zu beachten ist, dass Beschwerden in der Regel keine aufschiebende Wirkungen haben sollen. Eine Aussetzung kommt daher bei Beschwerden in Eilverfahren nur in ganz besonderen Ausnahmefällen in Betracht (BSG Beschluss vom 28.10.2008, B 2 U 189/08 B).
Zum anderen hat im Bereich existenzsicheren Leistungen ein Antrag nach § 199 Abs. 2 SGG schon deshalb kaum Aussicht auf Erfolg, weil den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bezüglich Eilverfahren für existenzsichernde Leistungen (Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05) hier ein besonderes Gewicht beikommt und Nachteile, die einem Leistungsträger durch die vorläufige Gewährung von Leistungen entstehen, regelmäßig nicht die Nachteile überwiegen, die einem Leistungsberechtigten bei Versagung einer existenzsichernden Leistung entstünden (so ausdrücklich BSG Beschluss vom 08.12.2009, B 8 SO 117?/09 R). Im Bereich des SGB II kann daher ein Antrag nach § 199 Abs. 2 SGG nur in seltenen Fällen Erfolg haben und ist regelmäßig aussichtslos (vgl. BayLSG Beschluss vom 29.06.2006, L 11 AS 95/06 ER). Wegen der vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen von Eilverfahren bei der Bewilligung von existenzsichernden Leistungen vorgegebenen Folgenabwägung tritt das vom Ast. angeführte Gebot der sparsamen und effektiven Verwendung öffentlicher Steuermittel regelmäßig in den Hintergrund.
Insgesamt kann aus den genannten Gründen ein Antrag nach § 199 Abs. 2 SGG im Eilverfahren nur in ganz besonderen Ausnahmefällen Erfolg haben. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, hängt davon ab, ob die Erfolgsaussicht in der Beschwerde offensichtlich fehlt oder offensichtlich besteht (vgl. BayLSG Beschluss vom 28.04.2014, L 7 AS 337/14 E Rz. 13). Nur bei offenbarer Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung kann die Ermessensentscheidung dahingehend getroffen werden, dass nach § 199 Abs. 2 SGG vorläufig ausgesetzt wird.
Gemessen hieran kann die Entscheidung des SG nicht ausgesetzt werden, da die Entscheidung nicht als offenbar unrichtig eingestuft werden kann.
Zwar sind die Einwendungen, die der Ast. bezüglich des Verfahrens nach §§ 67, 66 SGB I erhoben hat, allesamt zutreffend und die Entscheidung des SG wäre - stellt man nur hierauf ab - insoweit als offenkundig unrichtig anzusehen. Denn über den Leistungsantrag des Ag. vom 05.02.2015 wurde mit bestandskräftigem Versagensbescheid vom 09.06.2015 entschieden. Leistungen aufgrund des Leistungsantrags sind daher nicht möglich, solange der Ag. seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Insoweit kommt es - wie der Ast. zu Recht ausführt - darauf an, dass die Mitwirkungshandlung tatsächlich erfolgt ist. Aus welchen Gründen - verschuldet oder unverschuldet - gegebenenfalls eine Mitwirkungsverhandlung nicht nachgeholt wurde, ist unerheblich. Eine erneute Entscheidung des Ast. über Leistungen aufgrund des Antrags vom 05.02.2015 ist hier nicht veranlasst, da die Mitwirkung noch nicht nachgeholt wurde.
Hier bestehen jedoch Anhaltspunkte dafür, dass der Ag. inzwischen im Rahmen seiner Behördenkontakte nach der Versagungsentscheidung einen Neuantrag auf Leistungen gestellt hat. Der Ag. ist nach dem Versagensbescheid wiederholt beim Ast. vorstellig geworden, Leistungen nach dem SGB II zu erhalten. So hat er insbesondere ein „Darlehen“ auf Leistungen beantragt und sich bereit erklärt, sich nunmehr untersuchen zu lassen. Insoweit liegt es nahe, dass der Ag. nicht nur seine Bereitschaft zur Nachholung der Mitwirkung für die Vergangenheit zum Ausdruck gebracht hat, sondern eine Neuantragstellung erfolgt ist. Eine Neuantragstellung bedeutet nach der Rechtsprechung des BSG zum SGB II eine Zäsur. Eine solche Zäsur kann auch im Hinblick auf einen Versagungsbescheid eintreten, wodurch bewirkt wird, dass das Verfahren nach §§ 66, 67 SGB I endet und in einem neuen Verfahren über den Neuantrag zu entscheiden ist, unabhängig davon, ob die Mitwirkungshandlung inzwischen nachgeholt wurde oder nicht. Demgemäß ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu prüfen, ob eine Neuantragstellung erfolgt ist und gegebenenfalls Leistungen deshalb dem Ag. vom SG zu Recht vorläufig bewilligt wurden. Eine offenkundige Rechtswidrigkeit der Entscheidung des SG lässt sich angesichts dieser Möglichkeit - trotz der fehlerhaften Begründung des SG - im Ergebnis nicht feststellen.
Nach alledem ist der Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 199 Abs. 2 SGG abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Ast. mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.
(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.
(1) Vollstreckt wird
- 1.
aus gerichtlichen Entscheidungen, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Aufschub eintritt, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Anerkenntnissen und gerichtlichen Vergleichen, - 4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen, - 5.
aus Vollstreckungsbescheiden.
(2) Hat ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, so kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. Er kann die Aussetzung und Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; die §§ 108, 109, 113 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Die Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Urteil nach § 131 Abs. 4 bestimmt hat, daß eine Wahl oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane zu wiederholen ist. Die einstweilige Anordnung ergeht dahin, daß die Wiederholungswahl oder die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens unterbleibt.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Soweit dieses Gesetz auf Vorschriften der Zivilprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes verweist, regelt sich die aufschiebende Wirkung nach diesen Gesetzen. Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann bestimmen, daß der Vollzug der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.
(1) Vollstreckt wird
- 1.
aus gerichtlichen Entscheidungen, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Aufschub eintritt, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Anerkenntnissen und gerichtlichen Vergleichen, - 4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen, - 5.
aus Vollstreckungsbescheiden.
(2) Hat ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, so kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. Er kann die Aussetzung und Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; die §§ 108, 109, 113 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Die Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Urteil nach § 131 Abs. 4 bestimmt hat, daß eine Wahl oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane zu wiederholen ist. Die einstweilige Anordnung ergeht dahin, daß die Wiederholungswahl oder die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens unterbleibt.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.
(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.
(1) Vollstreckt wird
- 1.
aus gerichtlichen Entscheidungen, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Aufschub eintritt, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Anerkenntnissen und gerichtlichen Vergleichen, - 4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen, - 5.
aus Vollstreckungsbescheiden.
(2) Hat ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, so kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. Er kann die Aussetzung und Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; die §§ 108, 109, 113 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Die Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Urteil nach § 131 Abs. 4 bestimmt hat, daß eine Wahl oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane zu wiederholen ist. Die einstweilige Anordnung ergeht dahin, daß die Wiederholungswahl oder die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens unterbleibt.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.