Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 29. Mai 2015 - L 7 AS 365/15 B ER

bei uns veröffentlicht am29.05.2015

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 13. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen Verpflichtungen aus einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der 1959 geborene Antragsteller hat keinen Beruf erlernt und war in seinem Leben nur geringe Zeit erwerbstätig. Er bezieht seit längerem vom Antragsgegner Arbeitslosengeld II. Laut Vermittlungsvermerk vom 25.10.2007 habe der Antragsteller geäußert, dass er sein Leben lang „von Beruf Sohn gewesen sei“. Auf Einladungen zu Meldeterminen legte er oftmals eine ärztliche Bescheinigung über Arbeitsunfähigkeit vor. Am 11.04.2013 wurde der Antragsteller durch den ärztlichen Dienst der BA begutachtet. Dabei wurde ein vollschichtiges Leistungsvermögen für überwiegend mittelschwere Tätigkeiten festgestellt.

Am 21.05.2013 erließ der Antragsgegner eine Eingliederungsvereinbarung in Form eines Verwaltungsaktes. Der Antragsteller wandte sich im Eilverfahren S 9 AS 690/13 ER gegen diesen Verwaltungsakt, weil das Gutachten vom 11.04.2013 eine kardiologische Untersuchung empfohlen habe, die er nicht vorgenommen habe. Im Beschwerdeverfahren L 7 AS 623/13 B ER ermittelte das Beschwerdegericht lediglich schwankende Blutdruckwerte beim Hausarzt und unauffällige Befunde anlässlich der letzten internistischen Untersuchung im Frühjahr 2010. Das Eilverfahren blieb für den Antragsteller ohne Erfolg, ebenso Klage und Berufung gegen den Eingliederungsverwaltungsakt (Urteil vom 23.10.2014, L 7 AS 746/13) und einen gesonderten Zuweisungsbescheid für eine Tätigkeit gegen Mehraufwandsentschädigung (Urteil vom 23.10.2014, L 7 AS 747/13). An der zugewiesenen Tätigkeit hatte der Antragsteller nicht teilgenommen, weil dies wegen seines Bluthochdrucks nicht möglich gewesen sei. Von 01.11.2013 bis 31.05.2014 erfolgten keine weiteren Bemühungen zur Eingliederung in Arbeit, weil der Antragsteller in einer JVA inhaftiert war.

Nach mehreren Anläufen unterschrieben die Beteiligten die Eingliederungsvereinbarung vom 23.04.2015. Als Leistungen des Antragsgegners wurde vereinbart, dass dem Antragsteller eine gesundheitliche Stabilisierungsphase bis einschließlich Juni 2015 eingeräumt wird und nachfolgend eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung unter Berücksichtigung der vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen zugewiesen wird. Der Antragsteller verpflichtete sich zur Vorlage einer kompletten Bewerbungsmappe, den Antragsgegner ggf. über einen längerfristigen stationären Aufenthalt sowie über einen Antrag auf medizinische Reha/Kur und das Ergebnis dieses Antrags zu informieren, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen unaufgefordert einzureichen und nach Zuweisung zur Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen.

Mit Schreiben vom 05.05.2015 legte der Antragsteller gegen die Vereinbarung Widerspruch ein. Die Vereinbarung enthalte mit den Regelungen zu medizinischen Sachverhalten einen unzulässigen Inhalt. Sie sei rechtswidrig und nichtig.

Am 07.05.2015 stellte der Antragsteller beim Sozialgericht Augsburg einen „Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 SGG“. Die Vereinbarung sei offensichtlich rechtswidrig, weil „gesundheitliche Befindlichkeiten“ nicht Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II sein dürften. Eine Eilbedürftigkeit bestehe auch ohne eine eventuelle Sanktion. Der Antragsgegner teilte am 13.05.2015 mit, dass ein Verstoß gegen die Pflichten bislang nicht bekannt sei. Mit Beschluss vom 13.05.2015 lehnte das Sozialgericht den Eilantrag ab. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei schon unzulässig, weil es sich bei der Eingliederungsvereinbarung nicht um einen Verwaltungsakt handle. Da der Antragsteller die Vereinbarung unterschrieben habe, fehle es für einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG an einem Rechtsschutzbedürfnis. Sanktionen stünden nicht unmittelbar bevor, ein Bedürfnis für eine quasi vorbeugende Prüfung bestehe nicht. Im Übrigen sei die Vereinbarung bei summarischer Prüfung auch in der Sache nicht zu beanstanden, insbesondere nicht nichtig. Die gesundheitsbezogenen Pflichten sollten sicherstellen, dass der Antragsgegner aktuell über die Verfügbarkeit und Eignung des Antragstellers für Maßnahmen zur Vermittlung in Arbeit informiert sei und seine Vermittlungsbemühungen entsprechend anpassen könne.

Der Antragsteller hat am 21.05.2015 Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt. Ein Antrag auf Reha/Kur/stationären Aufenthalt müsse nur im Rahmen von Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I mitgeteilt werden. Es sei unerheblich, dass er die Vereinbarung unterschrieben habe. Ein rechtswidriger Vertrag könne nach § 58 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 134 BGB angefochten werden. Art. 19 Abs. 4 GG verlange, dass nicht auf eine Sanktion gewartet werden müsse. Mit Schreiben vom 26.5.2015 ergänzte er seine Begründung damit, dass die Eingliederungsvereinbarung rechtswidrig sei, da der Antragsgegner gesundheitliche Befindlichkeiten in die Vereinbarung aufgenommen habe, die mit einer Leistung zur Eingliederung in Arbeit nicht erforderlich seien. Außerdem würden ihm weitere Bemühungen ab „voraussichtlich Juli 2015“ abverlangt, die zeitlich unzureichend bestimmt seien.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 13.05.2015 aufzuheben und durch einstweilige Anordnung vorläufig festzustellen, dass die Eingliederungsvereinbarung vom 23.04.2015 unwirksam ist.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Sie ist jedoch unbegründet, weil das Sozialgericht Augsburg den Antrag zu Recht abgelehnt hat.

1. Zu Recht hat das Sozialgericht festgestellt, dass ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG nicht statthaft ist, weil die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II kein Verwaltungsakt ist und schon deswegen der unzulässige Widerspruch des Antragstellers keine aufschiebende Wirkung nach § 86a SGG entfalten kann. In der Hauptsache wäre hier auch nicht eine isolierte Anfechtungsklage statthaft, sondern eine Klage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG auf Feststellung der Unwirksamkeit/Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages (Kador in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 15 Rn. 82; BayLSG Urteil vom 29.01.2015, L 7 AS 647/13).

Auch eine Sicherungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG ist nicht einschlägig, weil der Antragsteller nicht den Erhalt einer gegenwärtigen Situation anstrebt, sondern eine Veränderung.

Statthaft ist dagegen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG (ebenso BayLSG, Beschluss vom 27.11.2012, L 11 AS 753/12 B ER). Nach dieser Vorschrift ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das streitige Rechtsverhältnis ist das Vertragsverhältnis, das durch die Eingliederungsvereinbarung geschaffen wurde. Antragsziel ist die vorläufige Feststellung der Unwirksamkeit/Nichtigkeit der Eingliederungsvereinbarung oder einzelner Pflichten.

2. Ein Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Dieses fehlt insbesondere dann, wenn ein Eilantrag von vornherein missbräuchlich, nicht erforderlich oder unnütz ist. Die erstrebte gerichtliche Entscheidung muss dem Antragsteller einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen können (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 7a und Rn. 16a vor § 51).

Zwar muss sich der Antragsteller vorhalten lassen, dass es schon ungewöhnlich ist, sich durch einen Vertrag selbst zu verpflichten und dann umgehend bei Gericht die Unwirksamkeit dieses Vertrages im Eilverfahren geltend zu machen. Angesichts bestehender Pflichten und der Möglichkeit künftiger Sanktionen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II würde eine vorläufige gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit der Eingliederungsvereinbarung dem Antragsteller vorläufig - bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache - die Möglichkeit geben, den vereinbarten Pflichten nicht nachzukommen und vorläufig keine Sanktion zu erhalten. Der Antragsgegner wäre zwar nach wie vor berechtigt, einen Sanktionsbescheid zu erlassen, um das Hauptsacheverfahren zu betreiben, er dürfte diesen aber bei entsprechender Feststellung im Eilverfahren vorläufig nicht vollziehen.

3. Im Hauptsacheverfahren ist ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung erforderlich (§ 55 Abs. 1 letzter Hs. SGG). Dies muss auch für das Eilverfahren bestehen.

Ein berechtigtes Feststellungsinteresse setzt voraus, dass ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse wirtschaftlicher oder ideeller Art besteht (Keller a. a. O., § 55 Rn. 15a). Dies kann man darin sehen, dass der Antragsteller bei Erfolg seines Eilantrages den in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten vorläufig nicht folgen muss. Für Auswirkungen von gegenwärtigen Rechtsverhältnissen, die erst in der Zukunft liegen, ist darüber hinaus erforderlich, dass ein weiteres Abwarten unzumutbar ist (Keller a. a. O., § 55 Rn. 15c). Soweit der Antragsteller vorbeugenden Rechtsschutz gegen möglicherweise eintretende Sanktionen geltend macht, ist dieses qualifizierte Feststellungsinteresse nicht erkennbar. Gegen eine Sanktion ist in der Regel und auch im vorliegenden Fall nachträglicher Rechtsschutz möglich und ausreichend (BayLSG, Beschluss vom 13.02.2015, L 7 AS 23/15 B ER). Damit ist auch die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gewahrt.

4. Ein Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung ist begründet, wenn glaubhaft ist, dass ein materielles Recht besteht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird (Anordnungsanspruch), und es glaubhaft ist, dass eine vorläufige Regelung notwendig ist, weil ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist (Anordnungsgrund; vgl. Keller a. a. O., § 86b Rn. 27, 27a).

Hier fehlt es an beidem. Es ist nicht glaubhaft, dass ein Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit/Nichtigkeit der Eingliederungsvereinbarung oder einzelner Pflichten besteht und es ist nicht glaubhaft, dass die Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung im Eilverfahren suspendiert („auf Eis gelegt“) werden müssen.

Eine Eingliederungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der wegen seiner Vertragsform und den gesetzlichen Vorgaben in §§ 53 ff SGB X vom Gericht auch im Hauptsacheverfahren nur eingeschränkt überprüft wird (vgl. BayLSG, Urteil vom 29.01.2015, L 7 AS 647/13). Eine bloße Rechtswidrigkeit ist nach § 58 Abs. 2 Nr. 2 SGB X nur relevant, wenn dies beiden Beteiligten bekannt war. Hier gibt es keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des Vertrages, einen Kündigungsgrund oder einen Anpassungsanspruch nach §§ 56, 58, 59 SGB X.

Entgegen der Annahme des Antragstellers besteht auch kein Vertragsformverbot nach § 53 Abs. 1 S. 1 SGB X („soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen“). In einer Eingliederungsvereinbarung können grundsätzlich auch gesundheitsbezogene Pflichten geregelt werden (Kador, a. a. O., § 15 Rn. 50 und Berlit in Münder, SGB II-LPK, 5. Auflage 2013, § 15 Rn. 31). Dies gilt zumindest in den Fällen, in denen ein Zusammenhang mit dem Ziel einer Eingliederungsvereinbarung, der Eingliederung in Arbeit, besteht. Dieser Zusammenhang liegt hier auf der Hand: Der Antragsteller entzieht sich seit Jahren unter Berufung auf gesundheitliche Einschränkungen seinen Grundpflichten nach § 2 SGB II. Nach § 2 Abs. 1 S. 2 SGB II muss der Antragsteller aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken. Nach § 2 Abs. 2 S. 2 SGB II muss er seine Arbeitskraft einsetzen. Nach § 2 Abs. 1 S. 3 hat er zumindest eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen. Der Bezug von Arbeitslosengeld II ist eben keine pflichtenfreie finanzielle Begleitung.

Trotz angeblich größerer gesundheitlicher Beeinträchtigungen sind ernsthafte Diagnose- oder gar Behandlungsbemühungen des Antragstellers nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist es entgegenkommend, wenn der Antragsgegner dem Antragsteller auch jetzt noch vor Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit eine gesundheitliche Stabilisierungsphase einräumt. Er kann dann verlangen, dass der Antragsteller diese nutzt, ihn zumindest über seine aktuellen Krankschreibungen und Initiativen zur Klärung oder Verbesserung seines Gesundheitszustands informiert, damit die anschließenden Eingliederungsmaßnahmen planbar sind.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Beginn der Maßnahme hinreichend bestimmt. Es genügt zur Bestimmtheit, wenn dieser Zeitpunkt bestimmbar ist. Dies ist vorliegend der Fall, denn der Beginn der Maßnahme wird durch den noch zu erlassenden Zuweisungsbescheid konkretisiert.

Es besteht kein Anordnungsgrund. § 86b Abs. 2 S. 2 SGG verlangt, dass wesentliche Nachteile abgewendet werden müssen. Es ist nicht ersichtlich, wieso die Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung in einem gerichtlichen Eilverfahren suspendiert werden müssten. Die Pflichten bleiben hinter dem zurück, was der Antragsteller von sich aus gemäß § 2 SGB II leisten müsste. Zu ergänzen ist, dass der Antragsteller gemäß § 56 SGB II ohnehin verpflichtet ist, Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen und ärztliche Bescheinigungen darüber vorzulegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. Jan. 2015 - L 7 AS 647/13

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Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 9. August 2013 wird zurückgewiesen. II. Die außergerichtlichen Kosten des Klage- und des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. III. Die R

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(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.

(2) Ein Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn

1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre,
2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war,
3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre,
4.
sich die Behörde eine nach § 55 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.

(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 9. August 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Die außergerichtlichen Kosten des Klage- und des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nichtig ist.

Die 1953 geborene alleinstehende Klägerin bezog bis Oktober 2001 Arbeitslosengeld nach SGB III, danach bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe. Sie bezieht seit 01.01.2005 laufend Arbeitslosengeld II vom Beklagten. Einkommen erzielte die Klägerin bis Ende 2008 nicht.

Mit Schreiben vom 23.11.2008 übermittelte die Klägerin eine Kopie des Arbeitsvertrages vom 20.11.2008 für eine geringfügige Beschäftigung als Einlasskontrolleurin, Kassenkraft oder im Garderobendienst. Die Tätigkeit erfolge auf Abruf mit Vorankündigung von mindestens vier Tagen durch den Arbeitgeber. Der Stundenlohn betrage zwischen 5,80 und 6,50 Euro. Eine Arbeitsverhinderung habe der Arbeitnehmer unverzüglich anzuzeigen. Bei einem Verstoß gegen die Kündigungsfristen von zwei Wochen in der Probezeit bzw. einem Monat zum Monatsende sei eine Konventionalstrafe von 150,- Euro fällig.

Die Klägerin arbeitete dort 14,5 Stunden im November 2008 bei einem Lohn von 91,90 Euro und 34,5 Stunden im Dezember 2008 für 212,20 Euro. Es handelte sich um insgesamt 13 Arbeitseinsätze, davon acht am Wochenende bzw. Feiertag. An den Werktagen begannen die Einsätze um 17:45 Uhr (ein Einsatz), 18:15 Uhr (ein Einsatz), 18:45 Uhr (ein Einsatz) und 19:15 Uhr (zwei Einsätze).

Mit Schreiben vom 09.12.2008 wurde die Klägerin vom Beklagten zu einer Informationsveranstaltung am 15.12.2008 eingeladen. Es handelte sich um eine Gruppeninformation, zu der auch weitere Leistungsbezieher eingeladen waren. Vorgestellt wurde die Maßnahme Work first Ganzil. Es handelte sich um eine Eingliederungsmaßnahme, die sich insgesamt über neun Monate (von 18.12.2008 bis 17.09.2009) erstreckte. In jeder Woche war an zwei Tagen an Gruppen- oder Einzelcoaching teilzunehmen.

Die Klägerin erschien zu der Informationsveranstaltung. Nach ihren Angaben wies sie den dort anwesenden Mitarbeiter des Beklagten (Herrn B.) auf die neue geringfügige Beschäftigung hin und bezweifelte, dass sie an der Maßnahme noch teilnehmen müsse. Die Klägerin sei wie die übrigen Teilnehmer namentlich aufgerufen und gebeten worden, die vorgelegte Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben. Die Klägerin habe sich nochmals bei Herrn B. erkundigt, ob sie die Vereinbarung überschreiben müsse. Herr B. habe diese Frage bejaht und die Klägerin dabei darauf hingewiesen, dass die Klägerin dazu verpflichtet sei. Die Klägerin unterschrieb daraufhin die Vereinbarung und nahm an der Eingliederungsmaßnahme von 18.12.2008 bis zu deren Ende am 17.09.2009 teil.

Mit der strittigen Eingliederungsvereinbarung vom 15.12.2008 (EGV) verpflichtete sich die Klägerin, an dem Vermittlungs- und Coaching-Projekt Work first Ganzil teilzunehmen. Der Beklagte verpflichtete sich zur Förderung sprich Finanzierung der Maßnahme. Die Maßnahme wurde als ganzheitliche Integrationsleistung (Ganzil) von maximal neun Monaten beschrieben mit Gruppen- und Einzelcoaching, Qualifizierungsmaßnahmen und der Unterbreitung von Arbeitsangeboten durch den Maßnahmeträger. Die Klägerin verpflichtete sich mit ihrer Unterschrift, aktiv und regelmäßig an der Maßnahme teilzunehmen, nach Aufforderung durch den Träger persönlich dort vorzusprechen, die mit dem Träger vereinbarten Termine einzuhalten und Abwesenheitszeiten wegen Erkrankung dem Träger gegenüber nachzuweisen. Für die Zuweisung in das Projekt wurde in der EGV ein Welcome-Tag am 18.12.2008 festgelegt. Als Rechtsfolgenbelehrung wurden alle Sanktionstatbestände des § 31 SGB II a. F. aufgeführt.

Auf dem im Klageverfahren vorgelegten Vertragsexemplar befindet sich ein nur von der Klägerin unterzeichneter handschriftlicher Zusatz, wonach sie auf die Zusage verweise, dass die Maßnahmetermine mit den Terminen der geringfügigen Beschäftigung abgesprochen würden. Ansonsten müsste sie eine unzumutbare Konventionalstrafe zahlen. Drei Mitarbeiter (darunter Herr B.) hätten ihr versprochen, dass die erst begonnene Arbeit den Terminen der Maßnahme vorgehe.

Mit Schreiben vom 18.12.2008 kündigte die Klägerin ihr geringfügiges Arbeitsverhältnis zum 31.12.2008. Wegen der Eingliederungsmaßnahme könne sie die notwendige variable Einsatzverfügbarkeit und Zuverlässigkeit nicht gewährleisten. Eine Sanktion wegen Arbeitsaufgabe ohne wichtigen Grund erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 22.12.2008 wies die Klägerin darauf hin, dass die Maßnahme mit zweimal wöchentlichem Einzel- und Gruppentraining von jeweils vier bis fünf Stunden im Konflikt mit ihrer geringfügigen Tätigkeit stehe. Nach dem Arbeitsvertrag habe sie je nach Bedarf und Anforderung zu arbeiten. Sie müsse für Arbeitseinsätze ab 8:00 oder 9:00 Uhr zur Verfügung stehen. Ferner bitte sie um Mitteilung der Bestimmungen des SGB II, wonach sie zum Abschluss der Eingliederungsvereinbarung verpflichtet sei. Es seien unterschwellig Nachteile bzw. Repressalien benannt worden. Mit Schreiben vom 08.01.2009 legte die Klägerin „Widerspruch gegen die Verfahrensweise der Verpflichtung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung“ am 15.12.2008 ein. Es gebe Ausnahmen, bei denen sie keine Eingliederungsvereinbarung abschließen müsse. Sie habe am 20.11.2008 eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen.

In einem weiteren Schreiben führte die Klägerin aus, dass sie die Vereinbarung nicht hätte unterschreiben müssen, weil sie bereits in Arbeit gestanden habe. Außerdem sei ihr die Unterschrift abgenötigt worden, weil sie auf die Rechtsfolgenbelehrung mit einem Abzug von 30% hingewiesen worden sei. Eine Überlegungsfrist sei ihr nicht gewährt worden. Die Maßnahme sei nicht mit ihrer geringfügigen Arbeit vereinbar, weil sie jederzeit auf Abruf arbeiten müsse. Der Abschluss der EV sei rechtswidrig und die EV sei anzufechten. Sie nehme aber weiterhin und unter Vorbehalt an der Maßnahme teil.

Der Widerspruch vom 08.01.2009 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.2009 als unzulässig verworfen. Die EGV sei kein Verwaltungsakt.

Im Oktober 2010 wurde die Klägerin erfolglos aufgefordert, eine EGV zu unterschreiben. Im Dezember 2010 wurde die Klägerin aufgefordert, eine EGV zu einer Eingliederungsmaßnahme Kompaqt50plus zu unterschreiben. Am 13.01.2014 erging ein Eingliederungsverwaltungsakt, der Gegenstand eines für die Klägerin erfolglosen Eilverfahrens war. Die Klägerin ist seit 2005 ununterbrochen im Leistungsbezug.

Die Klägerin erhob bereits am 24.04.2009 Klage zum Sozialgericht München. Ihre Eingliederung in Arbeit sei bereits durch die geringfügige Tätigkeit erfolgt. Die Pflicht, sofort zu unterschreiben, sei eine Nötigung gewesen. Die Maßnahme sei zeitlich mit der Erwerbstätigkeit unvereinbar gewesen. Die Arbeit gehe aber vor. Es bestehe ein Feststellungsinteresse. Mit Schreiben vom 28.03.2013 wurde erstmals vorgetragen, dass ein Amtshaftungsprozess wegen entgangener Erwerbseinkünfte beabsichtigt sei.

Die Klage wurde mit Urteil vom 09.08.2013 abgewiesen. Die Klage sei als Feststellungsklage nach § 55 SGG statthaft gewesen. Der damit verfolgte Anspruch habe sich nach Rechtshängigkeit erledigt. Die EGV habe nur bis 18.09.2008 Wirkungen entfaltet und eine Sanktion sei nicht erfolgt. Danach sei eine Fortsetzungsfeststellungsklage möglich, hier jedoch mangels besonderen Feststellungsinteresses unzulässig. Ein Rehabilitationsinteresse bestehe nicht. Ein Amtshaftungsprozess sei nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten oder substantiiert dargelegt worden (BFH, Urteil vom 27.01.2004, VII R 54/02). Im Übrigen könne die Kündigung nicht auf die EGV zurückgeführt werden, weil die überwiegend abendliche Erwerbstätigkeit auch parallel zur Maßnahme durchführbar gewesen sei. Außerdem habe nach dem Vortrag der Klägerin der Beklagte den Vorrang von Arbeitseinsätzen selbst zugesichert. Die Vertragsstrafe habe im Übrigen nichts mit der Verfügbarkeit bei Arbeitseinsätzen zu tun. Es bestehe auch keine Wiederholungsgefahr. Die Klägerin habe dargelegt, eine solche Vereinbarung heute nicht mehr zu unterschreiben und es gebe seit 01.04.2011 keine Sanktionsdrohung mehr dagegen. Das Urteil wurde der Klägerin am 20.08.2013 zugestellt.

Die Klägerin hat am 19.09.2013 Berufung eingelegt. Es habe „zahlreiche, schwerwiegende qualifizierte Rechtsverstöße“ gegeben. Sie bereite eine Amtshaftungsklage vor. Die Inhalte der Maßnahme seien mit der damaligen Tätigkeit nicht vereinbar gewesen. Deswegen sei keine Sanktion erfolgt. Den Vorrang der Erwerbstätigkeit habe der Beklagte nicht schriftlich bestätigt. Es bestehe Wiederholungsgefahr, da sie noch im Leistungsbezug stehe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 9. August 2013 aufzuheben und festzustellen, dass die Eingliederungsvereinbarung vom 15.12.2008 unwirksam oder nichtig war.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage war zulässig, aber unbegründet, weil die Eingliederungsvereinbarung (EGV) nicht unwirksam oder nichtig ist.

Streitgegenstand ist die EGV vom 15.12.2008. Dabei handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß §§ 53 ff SGB X, speziell um einen subordinationsrechtlichen Vertrag nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB X, weil ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II möglich war (ebenso BayLSG, Urteil vom 05.12.2012, L 16 AS 927/11; befürwortend aber offen gelassen BSG, Urteil vom 02.04.20134, B 4 AS 26/13 R und BSG, Urteil vom 06.12.2012, B 11 AL 15/11 R). Zugleich handelt es sich um einen sog. hinkenden Austauschvertrag nach § 55 SGB X (Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 55 Rn. 4; Kador in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 15 Rn. 8). Soweit die EGV nach a. A. einer anderen Handlungsform zugeordnet wird, wird überwiegend der Prüfungsmaßstab für einen öffentlich-rechtlichen Vertrag entsprechend angewendet (vgl. BSG, Urteil vom 06.12.2012, B 11 AL 15/11 R, Rn. 22).

Nicht Streitgegenstand ist der Widerspruchsbescheid vom 25.03.2009. Dies wurde von der Klägerin zu Recht nicht beantragt. Die EGV ist kein Verwaltungsakt, so dass § 95 SGG nicht gilt. Im Übrigen war der Widerspruchsbescheid rechtlich zutreffend.

Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft. Der Umstand, dass der Geltungszeitraum der Eingliederungsvereinbarung vom 15.12.2008 am 17.09.2009 endete, steht dem nicht entgegen. Auch vergangene Rechtsverhältnisse können Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Auflage 2014, § 55 Rn. 8). Das gemäß § 55 Abs. 1 SGG erforderliche Feststellungsinteresse ist wegen Wiederholungsgefahr zu bejahen (vgl. Keller, a. a. O. § 55 Rn. 15b). Die Klägerin befindet sich ununterbrochen im Leistungsbezug und ihr wurden nachfolgend wiederholt Eingliederungsvereinbarungen angeboten.

Die Berufung ist zurückzuweisen, weil die Feststellungsklage unbegründet ist. Die begehrte Feststellung kann nicht erfolgen. Die EGV ist nicht nichtig oder - gleichbedeutend - unwirksam. Auf schlichte Rechtswidrigkeit wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nicht geprüft.

Prüfungsmaßstab für die EGV sind §§ 53 ff SGB X und § 15 SGB II. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag unterliegt keiner allgemeinen Rechtmäßigkeitsprüfung, wie § 58 Abs. 2 Nr. 2 SGB X und § 59 SGB X zeigen. Wenn eine materielle Rechtswidrigkeit vorliegt, ist dies nach § 58 Abs. 2 Nr. 2 SGB X nur relevant, wenn dies den Beteiligten bekannt war. § 59 SGB X verschafft dem Vertrag eine höhere Bestandskraft als § 48 SGB X dies für Verwaltungsakte einschränkt (BSG, Urteil vom 06.12.2012, B 11 AL 15/11 R, Rn. 34 a. E.). Von daher kann auch die Überschreitung der Regeldauer von sechs Monaten (hier neun Monate) nach § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht zu der begehrten Feststellung führen. Eine derartige Überschreitung würde auch bei einem Verwaltungsakt nur zu einer Rechtswidrigkeit führen, wenn keine rechtfertigende Ermessenserwägungen vorlägen (BSG, Urteil vom 14.02.2013, B 14 AS 195/11 R, Rn. 20).

Die EGV muss wirksam zustande gekommen sein, zulässig sein im Sinn von §§ 53 ff SGB X, darf nicht - etwa durch Anfechtung oder Kündigung (§ 59 SGB X) - weggefallen sein und es darf kein Nichtigkeitsgrund nach § 58 SGB X bestehen.

Die EGV wurde durch übereinstimmende Willenserklärungen nach § 61 Satz 2 SGB X i. V. m. §§ 145 ff BGB abgeschlossen. Das Schriftformerfordernis nach § 56 SGB X wurde gewahrt.

Der Punkt, wie die Termine der Eingliederungsmaßnahme und die Arbeitstermine der Klägerin zu koordinieren sind, wurde nicht durch beiderseitigen schriftlichen Vertrag geregelt, weil nur die Klägerin diesen Punkt nach dem Vertragsabschluss auf der EGV notiert und unterschrieben hatte. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine einseitige nachträgliche Ergänzung eines schriftlichen Vertrages eine Teilnichtigkeit des Vertrages bewirken kann, weil die Wirksamkeit der EGV dadurch nicht gehindert würde. Gemäß § 58 Abs. 3 SGB X bewirkt eine Teilnichtigkeit nur dann eine Gesamtnichtigkeit eines Vertrages, wenn nicht anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre. Beide Parteien haben den Vertrag durchgeführt, ohne dass der Beklagte den Zusatz gegengezeichnet hatte. Außerdem bestand das durch den Zusatz zu lösende Koordinationsproblem tatsächlich gar nicht - der Zusatz war überflüssig. Die geringfügige Beschäftigung der Klägerin erfolgte entweder am Wochenende, Feiertagen oder an Werktagen in den Abendstunden. Die Maßnahmetermine an zwei Wochentagen erfolgten dagegen untertags. Selbst wenn es im weiteren Verlauf tatsächlich einmal zu einer Überschneidung der Termine gekommen wäre, hätte die Klägerin, wie § 2 Nr. 4 des Arbeitsvertrages belegt, dem Arbeitgeber bei Überschneidungen die Arbeitsverhinderung mitteilen müssen und können. Mit einer Konventionalstrafe hätte eine Arbeitsverhinderung ohnehin nichts zu tun gehabt. Nach § 5 des Arbeitsvertrages sah der Vertrag nur bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist eine Konventionalstrafe vor.

Es besteht auch kein Vertragsformverbot nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X, weil dem Vertrag keine Rechtsnormen entgegenstehen. Es wurden mit Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Mitwirkungspflichten der Klägerin die zulässigen Inhalte nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II vereinbart. Bei der Maßnahme handelte es sich um eine Eignungsfeststellung bzw. Training nach § 48 SGB III in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung oder eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 46 SGB III in der von 01.01.2009 bis 31.03.2012 geltenden Fassung. Es handelte sich um Ermessensleistungen, so dass - ungeachtet § 55 Abs. 3 SGB X - § 53 Abs. 2 SGB X der Vereinbarung nicht entgegenstand.

Die Maßnahme Work first Ganzil, ein Eingliederungsprojekt von maximal neun Monaten Dauer mit Gruppen- und Einzelcoaching an zwei Wochentagen, Qualifizierungsmaßnahmen und der Unterbreitung von Arbeitsangeboten durch den Maßnahmeträger war auch hinreichend bestimmt. Ablauf und Inhalt der konkreten Einzelschritte waren von den individuellen Gegebenheiten des Teilnehmers abhängig. Im Übrigen würde mangelnde Bestimmtheit nur dann Nichtigkeit gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 1, § 40 Abs. 1 SGB X bewirken, wenn diese offensichtlich gewesen wäre (Engelmann a. a. O., 8. Auflage 2014, § 33 Rn. 16), was hier nicht der Fall war.

Die Vorgaben von § 55 Abs. 1 SGB X sind eingehalten. Insbesondere erfolgte die Gegenleistung der Klägerin (Teilnahme der Klägerin an der Maßnahme) zwecks Eingliederung in Arbeit, die gemäß §§ 14 ff SGB II Aufgabe des Beklagten war. Diese Gegenleistung war auch angemessen und entsprach unmittelbar der Leistung des Beklagten, der Übernahme der Maßnahmekosten. § 55 Abs. 2 SGB X ist nicht anwendbar, da die Eingliederungsmaßnahme eine Ermessensleistung war.

Die EGV ist nicht wegen Anfechtung der Willenserklärung der Klägerin als nichtig anzusehen (§ 61 SGB x i. V. m. § 142 Abs. 1 BGB).

Die Klägerin hatte mit Schreiben vom 08.01.2009 „Widerspruch gegen die Verfahrensweise der Verpflichtung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung“ eingelegt. Mit weiteren Schreiben vom 19.02.2009 hatte die Klägerin ausgeführt, dass die Teilzeittätigkeit bewirke, dass sie die Vereinbarung nicht hätte unterschreiben müssen, weil sie bereits in Arbeit eingegliedert sei. Außerdem sei ihr die Unterschrift abgenötigt worden, weil sie auf die Rechtsfolgenbelehrung mit einem Abzug von 30% hingewiesen worden sei. Eine Überlegungsfrist habe sie nicht bekommen. Die Maßnahme sei nicht mit ihrer geringfügigen Arbeit vereinbar gewesen, weil sie jederzeit auf Abruf habe arbeiten müssen. Der Abschluss der EGV sei rechtswidrig und die EGV sei anzufechten. Sie nehme aber weiterhin und unter Vorbehalt an der Maßnahme teil. Diese Schreiben enthalten die Anfechtung der Willenserklärung der Klägerin.

Soweit die Klägerin vorträgt, sie sei wegen der geringfügigen Erwerbstätigkeit tatsächlich nicht verpflichtet gewesen, die EGV zu unterschreiben, ist dies schon in der Sache falsch. Es liegt gar kein Irrtum vor, weil die stundenweise Beschäftigung die Klägerin nicht von der laut § 2 Abs. 1 S. 2 SGB II bestehenden Pflicht eine EGV abzuschließen entband. Die geringfügige abendliche Tätigkeit war nur eine nicht ausreichende Eingliederung in Arbeit und sie stand der Durchführung der nicht abends stattfindenden Maßnahme ohnehin nicht entgegen. Im Übrigen würde es sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum über den Beweggrund der Willenserklärung handeln (Palandt, BGB, § 119 Rn. 29).

Soweit die Klägerin vorträgt, sie sei mit Sanktionsdrohungen zur Unterschrift genötigt worden, erklärt sie eine Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung nach § 123 Abs. 1 BGB. Es fehlt schon an der Widerrechtlichkeit, weil die Sanktion in § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB II a. F. genau so vorgesehen war und es keine dem entgegenstehende Rechtsprechung des BSG gab. Dass es einzelne LSG-Entscheidungen gab, die von der Rechtswidrigkeit einer derartigen Sanktion ausgingen, ist unerheblich, weil es auf die Sicht des Drohenden ankommt (Palandt § 123 Rn. 19 unter Hinweis auf BGH NJW 2005, 2766). Der Beklagte ist von der Rechtmäßigkeit einer derartigen Sanktion ausgegangen.

Die Maßnahme war auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin ausgeübten Erwerbstätigkeit verhältnismäßig (vgl. zu diesem Erfordernis vgl. Engelmann, a. a. O., § 53 Rn. 23).

Die längerfristige Eingliederungsmaßnahme mit der Möglichkeit der individuellen Ausrichtung war angesichts der langjährigen Erwerbslosigkeit der Klägerin geeignet und sinnvoll. Die Klägerin übte seit kurzem nur eine geringfügige Beschäftigung aus, die nur einen Teil des existentiellen Bedarfs abdecken konnte (von 400,- Euro verbleiben nach Bereinigung maximal 240,- Euro als anrechenbares Einkommen), wogegen die Eingliederung in Arbeit nach § 2 Abs. 1 und 2 SGB II zum Ziel hat, die Hilfebedürftigkeit insgesamt zu beenden. Außerdem bestand, wie oben dargelegt, kein zeitlicher Konflikt zwischen der Tätigkeit und der Maßnahme: Selbst wenn es tatsächlich gelegentlich zu Terminkollisionen gekommen wäre, war dies kein Grund, die Maßnahme abzulehnen. Der Arbeitsvertrag bot der Klägerin in § 2 Nr. 4 die Möglichkeit, auf eine Arbeitsverhinderung hinzuweisen, ohne das eine Konventionalstrafe fällig war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wurde nicht zugelassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG ersichtlich sind.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 9. August 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Die außergerichtlichen Kosten des Klage- und des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nichtig ist.

Die 1953 geborene alleinstehende Klägerin bezog bis Oktober 2001 Arbeitslosengeld nach SGB III, danach bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe. Sie bezieht seit 01.01.2005 laufend Arbeitslosengeld II vom Beklagten. Einkommen erzielte die Klägerin bis Ende 2008 nicht.

Mit Schreiben vom 23.11.2008 übermittelte die Klägerin eine Kopie des Arbeitsvertrages vom 20.11.2008 für eine geringfügige Beschäftigung als Einlasskontrolleurin, Kassenkraft oder im Garderobendienst. Die Tätigkeit erfolge auf Abruf mit Vorankündigung von mindestens vier Tagen durch den Arbeitgeber. Der Stundenlohn betrage zwischen 5,80 und 6,50 Euro. Eine Arbeitsverhinderung habe der Arbeitnehmer unverzüglich anzuzeigen. Bei einem Verstoß gegen die Kündigungsfristen von zwei Wochen in der Probezeit bzw. einem Monat zum Monatsende sei eine Konventionalstrafe von 150,- Euro fällig.

Die Klägerin arbeitete dort 14,5 Stunden im November 2008 bei einem Lohn von 91,90 Euro und 34,5 Stunden im Dezember 2008 für 212,20 Euro. Es handelte sich um insgesamt 13 Arbeitseinsätze, davon acht am Wochenende bzw. Feiertag. An den Werktagen begannen die Einsätze um 17:45 Uhr (ein Einsatz), 18:15 Uhr (ein Einsatz), 18:45 Uhr (ein Einsatz) und 19:15 Uhr (zwei Einsätze).

Mit Schreiben vom 09.12.2008 wurde die Klägerin vom Beklagten zu einer Informationsveranstaltung am 15.12.2008 eingeladen. Es handelte sich um eine Gruppeninformation, zu der auch weitere Leistungsbezieher eingeladen waren. Vorgestellt wurde die Maßnahme Work first Ganzil. Es handelte sich um eine Eingliederungsmaßnahme, die sich insgesamt über neun Monate (von 18.12.2008 bis 17.09.2009) erstreckte. In jeder Woche war an zwei Tagen an Gruppen- oder Einzelcoaching teilzunehmen.

Die Klägerin erschien zu der Informationsveranstaltung. Nach ihren Angaben wies sie den dort anwesenden Mitarbeiter des Beklagten (Herrn B.) auf die neue geringfügige Beschäftigung hin und bezweifelte, dass sie an der Maßnahme noch teilnehmen müsse. Die Klägerin sei wie die übrigen Teilnehmer namentlich aufgerufen und gebeten worden, die vorgelegte Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben. Die Klägerin habe sich nochmals bei Herrn B. erkundigt, ob sie die Vereinbarung überschreiben müsse. Herr B. habe diese Frage bejaht und die Klägerin dabei darauf hingewiesen, dass die Klägerin dazu verpflichtet sei. Die Klägerin unterschrieb daraufhin die Vereinbarung und nahm an der Eingliederungsmaßnahme von 18.12.2008 bis zu deren Ende am 17.09.2009 teil.

Mit der strittigen Eingliederungsvereinbarung vom 15.12.2008 (EGV) verpflichtete sich die Klägerin, an dem Vermittlungs- und Coaching-Projekt Work first Ganzil teilzunehmen. Der Beklagte verpflichtete sich zur Förderung sprich Finanzierung der Maßnahme. Die Maßnahme wurde als ganzheitliche Integrationsleistung (Ganzil) von maximal neun Monaten beschrieben mit Gruppen- und Einzelcoaching, Qualifizierungsmaßnahmen und der Unterbreitung von Arbeitsangeboten durch den Maßnahmeträger. Die Klägerin verpflichtete sich mit ihrer Unterschrift, aktiv und regelmäßig an der Maßnahme teilzunehmen, nach Aufforderung durch den Träger persönlich dort vorzusprechen, die mit dem Träger vereinbarten Termine einzuhalten und Abwesenheitszeiten wegen Erkrankung dem Träger gegenüber nachzuweisen. Für die Zuweisung in das Projekt wurde in der EGV ein Welcome-Tag am 18.12.2008 festgelegt. Als Rechtsfolgenbelehrung wurden alle Sanktionstatbestände des § 31 SGB II a. F. aufgeführt.

Auf dem im Klageverfahren vorgelegten Vertragsexemplar befindet sich ein nur von der Klägerin unterzeichneter handschriftlicher Zusatz, wonach sie auf die Zusage verweise, dass die Maßnahmetermine mit den Terminen der geringfügigen Beschäftigung abgesprochen würden. Ansonsten müsste sie eine unzumutbare Konventionalstrafe zahlen. Drei Mitarbeiter (darunter Herr B.) hätten ihr versprochen, dass die erst begonnene Arbeit den Terminen der Maßnahme vorgehe.

Mit Schreiben vom 18.12.2008 kündigte die Klägerin ihr geringfügiges Arbeitsverhältnis zum 31.12.2008. Wegen der Eingliederungsmaßnahme könne sie die notwendige variable Einsatzverfügbarkeit und Zuverlässigkeit nicht gewährleisten. Eine Sanktion wegen Arbeitsaufgabe ohne wichtigen Grund erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 22.12.2008 wies die Klägerin darauf hin, dass die Maßnahme mit zweimal wöchentlichem Einzel- und Gruppentraining von jeweils vier bis fünf Stunden im Konflikt mit ihrer geringfügigen Tätigkeit stehe. Nach dem Arbeitsvertrag habe sie je nach Bedarf und Anforderung zu arbeiten. Sie müsse für Arbeitseinsätze ab 8:00 oder 9:00 Uhr zur Verfügung stehen. Ferner bitte sie um Mitteilung der Bestimmungen des SGB II, wonach sie zum Abschluss der Eingliederungsvereinbarung verpflichtet sei. Es seien unterschwellig Nachteile bzw. Repressalien benannt worden. Mit Schreiben vom 08.01.2009 legte die Klägerin „Widerspruch gegen die Verfahrensweise der Verpflichtung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung“ am 15.12.2008 ein. Es gebe Ausnahmen, bei denen sie keine Eingliederungsvereinbarung abschließen müsse. Sie habe am 20.11.2008 eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen.

In einem weiteren Schreiben führte die Klägerin aus, dass sie die Vereinbarung nicht hätte unterschreiben müssen, weil sie bereits in Arbeit gestanden habe. Außerdem sei ihr die Unterschrift abgenötigt worden, weil sie auf die Rechtsfolgenbelehrung mit einem Abzug von 30% hingewiesen worden sei. Eine Überlegungsfrist sei ihr nicht gewährt worden. Die Maßnahme sei nicht mit ihrer geringfügigen Arbeit vereinbar, weil sie jederzeit auf Abruf arbeiten müsse. Der Abschluss der EV sei rechtswidrig und die EV sei anzufechten. Sie nehme aber weiterhin und unter Vorbehalt an der Maßnahme teil.

Der Widerspruch vom 08.01.2009 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.2009 als unzulässig verworfen. Die EGV sei kein Verwaltungsakt.

Im Oktober 2010 wurde die Klägerin erfolglos aufgefordert, eine EGV zu unterschreiben. Im Dezember 2010 wurde die Klägerin aufgefordert, eine EGV zu einer Eingliederungsmaßnahme Kompaqt50plus zu unterschreiben. Am 13.01.2014 erging ein Eingliederungsverwaltungsakt, der Gegenstand eines für die Klägerin erfolglosen Eilverfahrens war. Die Klägerin ist seit 2005 ununterbrochen im Leistungsbezug.

Die Klägerin erhob bereits am 24.04.2009 Klage zum Sozialgericht München. Ihre Eingliederung in Arbeit sei bereits durch die geringfügige Tätigkeit erfolgt. Die Pflicht, sofort zu unterschreiben, sei eine Nötigung gewesen. Die Maßnahme sei zeitlich mit der Erwerbstätigkeit unvereinbar gewesen. Die Arbeit gehe aber vor. Es bestehe ein Feststellungsinteresse. Mit Schreiben vom 28.03.2013 wurde erstmals vorgetragen, dass ein Amtshaftungsprozess wegen entgangener Erwerbseinkünfte beabsichtigt sei.

Die Klage wurde mit Urteil vom 09.08.2013 abgewiesen. Die Klage sei als Feststellungsklage nach § 55 SGG statthaft gewesen. Der damit verfolgte Anspruch habe sich nach Rechtshängigkeit erledigt. Die EGV habe nur bis 18.09.2008 Wirkungen entfaltet und eine Sanktion sei nicht erfolgt. Danach sei eine Fortsetzungsfeststellungsklage möglich, hier jedoch mangels besonderen Feststellungsinteresses unzulässig. Ein Rehabilitationsinteresse bestehe nicht. Ein Amtshaftungsprozess sei nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten oder substantiiert dargelegt worden (BFH, Urteil vom 27.01.2004, VII R 54/02). Im Übrigen könne die Kündigung nicht auf die EGV zurückgeführt werden, weil die überwiegend abendliche Erwerbstätigkeit auch parallel zur Maßnahme durchführbar gewesen sei. Außerdem habe nach dem Vortrag der Klägerin der Beklagte den Vorrang von Arbeitseinsätzen selbst zugesichert. Die Vertragsstrafe habe im Übrigen nichts mit der Verfügbarkeit bei Arbeitseinsätzen zu tun. Es bestehe auch keine Wiederholungsgefahr. Die Klägerin habe dargelegt, eine solche Vereinbarung heute nicht mehr zu unterschreiben und es gebe seit 01.04.2011 keine Sanktionsdrohung mehr dagegen. Das Urteil wurde der Klägerin am 20.08.2013 zugestellt.

Die Klägerin hat am 19.09.2013 Berufung eingelegt. Es habe „zahlreiche, schwerwiegende qualifizierte Rechtsverstöße“ gegeben. Sie bereite eine Amtshaftungsklage vor. Die Inhalte der Maßnahme seien mit der damaligen Tätigkeit nicht vereinbar gewesen. Deswegen sei keine Sanktion erfolgt. Den Vorrang der Erwerbstätigkeit habe der Beklagte nicht schriftlich bestätigt. Es bestehe Wiederholungsgefahr, da sie noch im Leistungsbezug stehe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 9. August 2013 aufzuheben und festzustellen, dass die Eingliederungsvereinbarung vom 15.12.2008 unwirksam oder nichtig war.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage war zulässig, aber unbegründet, weil die Eingliederungsvereinbarung (EGV) nicht unwirksam oder nichtig ist.

Streitgegenstand ist die EGV vom 15.12.2008. Dabei handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß §§ 53 ff SGB X, speziell um einen subordinationsrechtlichen Vertrag nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB X, weil ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II möglich war (ebenso BayLSG, Urteil vom 05.12.2012, L 16 AS 927/11; befürwortend aber offen gelassen BSG, Urteil vom 02.04.20134, B 4 AS 26/13 R und BSG, Urteil vom 06.12.2012, B 11 AL 15/11 R). Zugleich handelt es sich um einen sog. hinkenden Austauschvertrag nach § 55 SGB X (Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 55 Rn. 4; Kador in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 15 Rn. 8). Soweit die EGV nach a. A. einer anderen Handlungsform zugeordnet wird, wird überwiegend der Prüfungsmaßstab für einen öffentlich-rechtlichen Vertrag entsprechend angewendet (vgl. BSG, Urteil vom 06.12.2012, B 11 AL 15/11 R, Rn. 22).

Nicht Streitgegenstand ist der Widerspruchsbescheid vom 25.03.2009. Dies wurde von der Klägerin zu Recht nicht beantragt. Die EGV ist kein Verwaltungsakt, so dass § 95 SGG nicht gilt. Im Übrigen war der Widerspruchsbescheid rechtlich zutreffend.

Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft. Der Umstand, dass der Geltungszeitraum der Eingliederungsvereinbarung vom 15.12.2008 am 17.09.2009 endete, steht dem nicht entgegen. Auch vergangene Rechtsverhältnisse können Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Auflage 2014, § 55 Rn. 8). Das gemäß § 55 Abs. 1 SGG erforderliche Feststellungsinteresse ist wegen Wiederholungsgefahr zu bejahen (vgl. Keller, a. a. O. § 55 Rn. 15b). Die Klägerin befindet sich ununterbrochen im Leistungsbezug und ihr wurden nachfolgend wiederholt Eingliederungsvereinbarungen angeboten.

Die Berufung ist zurückzuweisen, weil die Feststellungsklage unbegründet ist. Die begehrte Feststellung kann nicht erfolgen. Die EGV ist nicht nichtig oder - gleichbedeutend - unwirksam. Auf schlichte Rechtswidrigkeit wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nicht geprüft.

Prüfungsmaßstab für die EGV sind §§ 53 ff SGB X und § 15 SGB II. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag unterliegt keiner allgemeinen Rechtmäßigkeitsprüfung, wie § 58 Abs. 2 Nr. 2 SGB X und § 59 SGB X zeigen. Wenn eine materielle Rechtswidrigkeit vorliegt, ist dies nach § 58 Abs. 2 Nr. 2 SGB X nur relevant, wenn dies den Beteiligten bekannt war. § 59 SGB X verschafft dem Vertrag eine höhere Bestandskraft als § 48 SGB X dies für Verwaltungsakte einschränkt (BSG, Urteil vom 06.12.2012, B 11 AL 15/11 R, Rn. 34 a. E.). Von daher kann auch die Überschreitung der Regeldauer von sechs Monaten (hier neun Monate) nach § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht zu der begehrten Feststellung führen. Eine derartige Überschreitung würde auch bei einem Verwaltungsakt nur zu einer Rechtswidrigkeit führen, wenn keine rechtfertigende Ermessenserwägungen vorlägen (BSG, Urteil vom 14.02.2013, B 14 AS 195/11 R, Rn. 20).

Die EGV muss wirksam zustande gekommen sein, zulässig sein im Sinn von §§ 53 ff SGB X, darf nicht - etwa durch Anfechtung oder Kündigung (§ 59 SGB X) - weggefallen sein und es darf kein Nichtigkeitsgrund nach § 58 SGB X bestehen.

Die EGV wurde durch übereinstimmende Willenserklärungen nach § 61 Satz 2 SGB X i. V. m. §§ 145 ff BGB abgeschlossen. Das Schriftformerfordernis nach § 56 SGB X wurde gewahrt.

Der Punkt, wie die Termine der Eingliederungsmaßnahme und die Arbeitstermine der Klägerin zu koordinieren sind, wurde nicht durch beiderseitigen schriftlichen Vertrag geregelt, weil nur die Klägerin diesen Punkt nach dem Vertragsabschluss auf der EGV notiert und unterschrieben hatte. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine einseitige nachträgliche Ergänzung eines schriftlichen Vertrages eine Teilnichtigkeit des Vertrages bewirken kann, weil die Wirksamkeit der EGV dadurch nicht gehindert würde. Gemäß § 58 Abs. 3 SGB X bewirkt eine Teilnichtigkeit nur dann eine Gesamtnichtigkeit eines Vertrages, wenn nicht anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre. Beide Parteien haben den Vertrag durchgeführt, ohne dass der Beklagte den Zusatz gegengezeichnet hatte. Außerdem bestand das durch den Zusatz zu lösende Koordinationsproblem tatsächlich gar nicht - der Zusatz war überflüssig. Die geringfügige Beschäftigung der Klägerin erfolgte entweder am Wochenende, Feiertagen oder an Werktagen in den Abendstunden. Die Maßnahmetermine an zwei Wochentagen erfolgten dagegen untertags. Selbst wenn es im weiteren Verlauf tatsächlich einmal zu einer Überschneidung der Termine gekommen wäre, hätte die Klägerin, wie § 2 Nr. 4 des Arbeitsvertrages belegt, dem Arbeitgeber bei Überschneidungen die Arbeitsverhinderung mitteilen müssen und können. Mit einer Konventionalstrafe hätte eine Arbeitsverhinderung ohnehin nichts zu tun gehabt. Nach § 5 des Arbeitsvertrages sah der Vertrag nur bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist eine Konventionalstrafe vor.

Es besteht auch kein Vertragsformverbot nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X, weil dem Vertrag keine Rechtsnormen entgegenstehen. Es wurden mit Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Mitwirkungspflichten der Klägerin die zulässigen Inhalte nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II vereinbart. Bei der Maßnahme handelte es sich um eine Eignungsfeststellung bzw. Training nach § 48 SGB III in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung oder eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 46 SGB III in der von 01.01.2009 bis 31.03.2012 geltenden Fassung. Es handelte sich um Ermessensleistungen, so dass - ungeachtet § 55 Abs. 3 SGB X - § 53 Abs. 2 SGB X der Vereinbarung nicht entgegenstand.

Die Maßnahme Work first Ganzil, ein Eingliederungsprojekt von maximal neun Monaten Dauer mit Gruppen- und Einzelcoaching an zwei Wochentagen, Qualifizierungsmaßnahmen und der Unterbreitung von Arbeitsangeboten durch den Maßnahmeträger war auch hinreichend bestimmt. Ablauf und Inhalt der konkreten Einzelschritte waren von den individuellen Gegebenheiten des Teilnehmers abhängig. Im Übrigen würde mangelnde Bestimmtheit nur dann Nichtigkeit gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 1, § 40 Abs. 1 SGB X bewirken, wenn diese offensichtlich gewesen wäre (Engelmann a. a. O., 8. Auflage 2014, § 33 Rn. 16), was hier nicht der Fall war.

Die Vorgaben von § 55 Abs. 1 SGB X sind eingehalten. Insbesondere erfolgte die Gegenleistung der Klägerin (Teilnahme der Klägerin an der Maßnahme) zwecks Eingliederung in Arbeit, die gemäß §§ 14 ff SGB II Aufgabe des Beklagten war. Diese Gegenleistung war auch angemessen und entsprach unmittelbar der Leistung des Beklagten, der Übernahme der Maßnahmekosten. § 55 Abs. 2 SGB X ist nicht anwendbar, da die Eingliederungsmaßnahme eine Ermessensleistung war.

Die EGV ist nicht wegen Anfechtung der Willenserklärung der Klägerin als nichtig anzusehen (§ 61 SGB x i. V. m. § 142 Abs. 1 BGB).

Die Klägerin hatte mit Schreiben vom 08.01.2009 „Widerspruch gegen die Verfahrensweise der Verpflichtung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung“ eingelegt. Mit weiteren Schreiben vom 19.02.2009 hatte die Klägerin ausgeführt, dass die Teilzeittätigkeit bewirke, dass sie die Vereinbarung nicht hätte unterschreiben müssen, weil sie bereits in Arbeit eingegliedert sei. Außerdem sei ihr die Unterschrift abgenötigt worden, weil sie auf die Rechtsfolgenbelehrung mit einem Abzug von 30% hingewiesen worden sei. Eine Überlegungsfrist habe sie nicht bekommen. Die Maßnahme sei nicht mit ihrer geringfügigen Arbeit vereinbar gewesen, weil sie jederzeit auf Abruf habe arbeiten müssen. Der Abschluss der EGV sei rechtswidrig und die EGV sei anzufechten. Sie nehme aber weiterhin und unter Vorbehalt an der Maßnahme teil. Diese Schreiben enthalten die Anfechtung der Willenserklärung der Klägerin.

Soweit die Klägerin vorträgt, sie sei wegen der geringfügigen Erwerbstätigkeit tatsächlich nicht verpflichtet gewesen, die EGV zu unterschreiben, ist dies schon in der Sache falsch. Es liegt gar kein Irrtum vor, weil die stundenweise Beschäftigung die Klägerin nicht von der laut § 2 Abs. 1 S. 2 SGB II bestehenden Pflicht eine EGV abzuschließen entband. Die geringfügige abendliche Tätigkeit war nur eine nicht ausreichende Eingliederung in Arbeit und sie stand der Durchführung der nicht abends stattfindenden Maßnahme ohnehin nicht entgegen. Im Übrigen würde es sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum über den Beweggrund der Willenserklärung handeln (Palandt, BGB, § 119 Rn. 29).

Soweit die Klägerin vorträgt, sie sei mit Sanktionsdrohungen zur Unterschrift genötigt worden, erklärt sie eine Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung nach § 123 Abs. 1 BGB. Es fehlt schon an der Widerrechtlichkeit, weil die Sanktion in § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB II a. F. genau so vorgesehen war und es keine dem entgegenstehende Rechtsprechung des BSG gab. Dass es einzelne LSG-Entscheidungen gab, die von der Rechtswidrigkeit einer derartigen Sanktion ausgingen, ist unerheblich, weil es auf die Sicht des Drohenden ankommt (Palandt § 123 Rn. 19 unter Hinweis auf BGH NJW 2005, 2766). Der Beklagte ist von der Rechtmäßigkeit einer derartigen Sanktion ausgegangen.

Die Maßnahme war auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin ausgeübten Erwerbstätigkeit verhältnismäßig (vgl. zu diesem Erfordernis vgl. Engelmann, a. a. O., § 53 Rn. 23).

Die längerfristige Eingliederungsmaßnahme mit der Möglichkeit der individuellen Ausrichtung war angesichts der langjährigen Erwerbslosigkeit der Klägerin geeignet und sinnvoll. Die Klägerin übte seit kurzem nur eine geringfügige Beschäftigung aus, die nur einen Teil des existentiellen Bedarfs abdecken konnte (von 400,- Euro verbleiben nach Bereinigung maximal 240,- Euro als anrechenbares Einkommen), wogegen die Eingliederung in Arbeit nach § 2 Abs. 1 und 2 SGB II zum Ziel hat, die Hilfebedürftigkeit insgesamt zu beenden. Außerdem bestand, wie oben dargelegt, kein zeitlicher Konflikt zwischen der Tätigkeit und der Maßnahme: Selbst wenn es tatsächlich gelegentlich zu Terminkollisionen gekommen wäre, war dies kein Grund, die Maßnahme abzulehnen. Der Arbeitsvertrag bot der Klägerin in § 2 Nr. 4 die Möglichkeit, auf eine Arbeitsverhinderung hinzuweisen, ohne das eine Konventionalstrafe fällig war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wurde nicht zugelassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG ersichtlich sind.

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.

(2) Ein Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn

1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre,
2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war,
3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre,
4.
sich die Behörde eine nach § 55 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.

(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.

(2) Ein Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn

1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre,
2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war,
3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre,
4.
sich die Behörde eine nach § 55 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.

(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.

(1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde kann den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.

(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Sie soll begründet werden.

(1) Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.

(2) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen kann nur geschlossen werden, soweit die Erbringung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.

(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.

(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt haben oder beziehen, sind verpflichtet,

1.
eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und
2.
spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.
§ 31 Absatz 1 findet keine Anwendung. Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Agentur für Arbeit eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Bescheinigungen müssen einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass dem Träger der Krankenversicherung unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird. Zweifelt die Agentur für Arbeit an der Arbeitsunfähigkeit der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, so gilt § 275 Absatz 1 Nummer 3b und Absatz 1a des Fünften Buches entsprechend.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben. Die Agentur für Arbeit kann erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Einzelfall von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 befreien. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte befreien, sofern die Eingliederung in Arbeit oder Ausbildung hierdurch nicht gefährdet wird.

(3) Die Bundesagentur erstattet den Krankenkassen die Kosten für die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst nach Absatz 1 Satz 6. Die Bundesagentur und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren das Nähere über das Verfahren und die Höhe der Kostenerstattung; der Medizinische Dienst Bund ist zu beteiligen. In der Vereinbarung kann auch eine pauschale Abgeltung der Kosten geregelt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.