Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 09. März 2017 - L 7 AS 167/17 B ER

bei uns veröffentlicht am09.03.2017

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 30. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf.) begehrt vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg.) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Mehrbedarfsleistungen nach § 21 Abs. 6 SGB II im Zusammenhang mit ihrer cranio-mandibulären Dysfunktion (CMD).

Die Bf. bezieht seit 01.12.2015 vom Bg. laufend Leistungen nach dem SGB II, zuletzt aufgrund des Bescheides des Bg. vom 03.11.2016 in der Fassung des Bescheides vom 26.11.2016 für den Zeitraum vom 01.12.2016 bis 30.06.2017.

Bereits am 29.02.2016 beantragte die Bf. beim Bg. die Gewährung eines Mehrbedarfs für unabweisbare laufende Bedarfe in Härtefällen aufgrund ihrer CMD-Erkrankung. Es entstünden ihr aufgrund der Erkrankung Fahrtkosten zu Behandlungsterminen, Kosten für nicht erstattungsfähige Medikamente und höhere Kosten für die Kfz.-Versicherung wegen zu versichernder Fahrten einer notwendigen Begleitperson.

Mit Bescheid vom 29.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2016 lehnte der Bg. den Antrag mit der Begründung ab, dass für medizinische Leistungen in erster Linie die Krankenkassen zuständig seien.

Am 04.10.2016 erhob die Bf. hiergegen Klage, die unter Az.: S 14 AS 1157/16 derzeit noch beim Sozialgericht Augsburg anhängig ist.

Am 14.12.2016 beantragte die Bf. beim Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf die Fahrtkosten, die höheren Kfz.-Versicherungskosten und die Medikamente.

Mit Beschluss vom 30.12.2016 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Bei den geltend gemachten Bedarfen handele es sich - soweit sie überhaupt hinreichend glaubhaft gemacht seien - nicht um unabweisbare Bedarfe im Sinn von § 21 Abs. 6 SGB II. Für Fahrtkosten zu einer ambulanten ärztlichen Behandlung seien vorrangig die Krankenkassen zuständig. Die Bf. habe nicht dargelegt, dass sie gegenüber der Krankenkasse Fahrtkosten geltend gemacht habe. Soweit die Bf. höhere Beiträge für ihre Kfz-Versicherung für eine Begleitperson begehre, sei nicht ersichtlich, warum die Bf. nicht in der Lage wäre, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen; überdies weise der Schwerbehindertenausweis der Bf. nicht das Merkzeichen „B“ auf. Kosten für Medikamente und Nahrungsergänzungsmittel, die nicht von der Krankenkasse erstattet werden, seien aus der Regelleistung des § 20 Abs. 2 SGB II zu decken.

Hiergegen hat die Bf. Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.

Die Bf. habe die Fahrtkostenerstattung nicht zuerst bei der Krankenkasse geltend machen müssen, da § 60 SGB V eine Fahrtkostenerstattung bei ambulanter Behandlung nur in engen Ausnahmefällen vorsehe. Auch handle es sich hier bei der Behandlung von CMD ohnehin um keine Kassenleistung, so dass eine Erstattung von Fahrtkosten durch Krankenkassen schon deshalb ausscheide. Außergewöhnliche Fahrtkosten seien daher nach dem SGB II vom Jobcenter zu übernehmen (Sozialgericht Dresden Urteil vom 12.12.2016, Az.: 3 AS 5728/14). Die Erstattung der Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente und Nahrungsergänzungsmittel sei aus zwingenden medizinischen Gründen zur Vermeidung schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen medizinisch notwendig; die Dringlichkeit sei auch ärztlich bestätigt worden.

Die Bf. beantragt im Schreiben vom 09.02.2017, den Bg. zu verpflichten, ihr "Mehrbedarfsleistungen nach § 21 Abs. 6 SGB II in folgendem Umfang zu gewähren: 1. Zahlung zu erwartender Fahrtkosten anlässlich der vorgesehenen CMD-Behandlung für durchschnittlich zu fahrende 600 km pro Monat a 0,20 EUR=120,00 EUR monatlich. 2. Übernahme der Kfz-Versicherung mit Vollkaskoversicherung und „Fremdfahrer“-Versicherung, entsprechend des jeweils günstigsten Angebots. 3. Übernahme nicht von der Krankenkasse erstattungsfähiger Medikamente und Nahrungsergänzungsmittel anlässlich der Erkrankung der Antragstellerin in Höhe von 25,00 bis 30,00 EUR pro Monat gegen Nachweis."

Die Bg. beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die erstinstanzliche Entscheidung sei zutreffend.

Mit Schriftsatz vom 03.03.2017 hat der Bevollmächtigte der Bf. das Beschwerdevorbringen u.a. dahin ergänzt, dass für die Fahrtkosten im nachhinein Nachweise erbracht würden. Der Bf könne nicht zugemutet werden, bei der Krankenkasse einen unbegründeten Antrag zustellen. Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, die bis zu vier Stunden dauern könnten, „dürften“ der Bf. unzumutbar sein. Durch das Attest von Dr. W. vom 13.09.2017 sei nachgewiesen, dass die Bf. die von der Krankenkasse nicht bezahlten Medikamente und Nahrungsergänzungsmittel benötige. Das habe auch die Klinik H. im Mai 2016 bestätigt. Die Angelegenheit sein eilbedürftig, da die Bf. „umgehend mit einer geeigneten Therapie beginnen sollte, um die andauernden kontinuierlichen Schmerzen einer geeigneten Therapie zuzuführen“. Dr. F. habe bestätigt, das die Bf. sich an einen Spezialisten für CMD wenden müsse.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Streitgegenstand ist die Abänderung aller Bewilligungsbescheide für die Zeit ab Antragstellung auf Mehrbedarfsleistungen bei der Bg. am 29.02.2016, nachdem Mehrbedarfsleistungen nach der Rechtsprechung des BSG nicht abtrennbare Teile des Begehrens auf Leistungen nach dem SGB II sind.

Soweit die Bf. Eilrechtsschutz für die Zeit vor Antragstellung beim Sozialgericht am 14.12.2016 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt, kommt eine einstweilige Anordnung nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schon deshalb nicht in Frage, weil für den zurückliegenden Zeitraum vor Antragstellung auf Eilrechtsschutz beim Sozialgericht keine Notlage erkennbar ist, hier insbesondere, nachdem die Bf. ausreichende Nachweise über ihr in der Vergangenheit entstandene Kosten nicht vorgelegt und nicht hinreichend dargetan hat, dass aufgrund entstandener Kosten eine Notlage fortwirken würde.

Was den Zeitraum ab Antragstellung am 14.12.2016 beim Sozialgericht auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft, ist ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zwar in allen drei geltend gemachten Positionen nicht von vornherein rechtlich ausgeschlossen.

Nach § 21 Abs. 6 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

In Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherung des Existenzminimums verfolgt das Bundessozialgericht einen weiten Ansatz, was Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 6 SGB II anbetrifft (vgl. BSG Beschluss vom 05.07.2016, B 1 KR 18/16 B). Ein im Einzelfall seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweichender unabweisbarer Bedarf kommt bei Leistungen in Betracht, die zur Sicherung des zu gewährenden menschenwürdigen Existenzminimums notwendig, aber verfassungskonform kein Leistungsgegenstand der GKV sind (vgl. BSG aaO Rz 7).

Die gesetzliche Konzeption des SGB V, auch teilweise Mittel der Krankenbehandlung innerhalb der GKV der Eigenverantwortung des Versicherten (§ 2 Abs. 1 S. 1 SGB V) zuzuweisen, trägt der begrenzten Aufgabenstellung der GKV Rechnung, sich auf gezielte Maßnahmen der Krankheitsbekämpfung zu beschränken (vgl. BSG aaO Rz 7). Die Qualität als Mittel gezielter Krankheitsbekämpfung und die Schwere der Krankheit, nicht aber die ökonomische Bedürftigkeit des Betroffenen bestimmen systemgerecht den Umfang des jedenfalls grundsätzlich verfassungskonform gesetzlich geregelten, abgeschlossenen Naturalleistungskatalogs der GKV (BSG aaO Rz 7).

Wie auch im Bereich krankheitsbedingt unverzichtbarer Lebensmittel (vgl. dazu BSG aaO Rz 7) ist es Aufgabe der gesetzlichen Bestimmungen des SGB II und SGB XII, die Gewährleistung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums zu sichern, soweit es - wie dargelegt verfassungskonform - nicht durch den Leistungskatalog der GKV abgedeckt ist.

Inwieweit im Einzelnen nicht von der Leistungspflicht der GKV abgedeckte Kosten für medizinisch notwendige Gesundheitspflege, z. B. für OTC-Präparate, dem verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums unterfallen, in der Regelleistung nach dem SGB II oder SGB XII abgebildet sind oder Mehrbedarfsleistungen auslösen, unterliegt dabei der Beurteilung der für die Grundsicherung und Sozialhilfe zuständigen Senate des BSG (vgl. BSG aaO Rz 7).

Angesichts dieser Rechtslage hat es die Bf. jedoch versäumt - wie im Eilverfahren unerlässlich - im Hinblick auf die von ihr geltend gemachten Mehrbedarfe einen Anordnungsanspruch hier konkret glaubhaft zu machen (§§ 86a,b SGG i. V. m.§ 920 ZPO).

Es ist Aufgabe der Bf. darzulegen, um welche Erkrankung es sich handelt, welche Medikamente bzw sonstige Mehrbedarfe zur Behandlung erforderlich sind und wie hoch die dadurch entstehenden monatlichen Kosten sind (LSG NRW Beschluss vom 29.06.2015, L 12 AS 862/15 B ER Rz. 9).

Aus den in den Akten befindlichen Gesundheitsunterlagen der Bf. lässt sich im Ergebnis lediglich entnehmen, dass sie an CMD und an zahlreichen Folgeerkrankungen bzw. - soweit es sich um keine Folge von CMD handelt - sonstigen Erkrankungen leidet. Jedoch lässt sich aus den Unterlagen nicht entnehmen, dass die Voraussetzungen für die geltend gemachten Mehrbedarfe auch nur ansatzweise gegeben wären. Eine klare Zuordnung der von der Bf. begehrten Mehrbedarfe zu irgendeiner ihrer Erkrankungen ist anhand der vorliegenden Gesundheitsunterlagen unmöglich.

Die behandelnde Allgemeinärztin am Wohnort der Bf. bestätigt in ihrem Attest vom 01.05.2016, dass der Bf. „in ihrer Praxis“ als „Notfallpatientin“ lediglich durch „Gespräche und Ratschläge geholfen“ werden könne. Nur ein Spezialist für CMD-Patienten könne der Bf. weiterhelfen und ihr ein schmerzfreies normales Leben schenken." Auf einen solchen CMD-Spezialisten verweist auch Dr. F. in seinem Attest vom 02.05.2016, ohne diese Behauptung allerdings auch nur ansatzweise zu belegen. Diese Behauptung ist allerdings nicht hinreichend mit medizinischen Feststellungen untermauert. Insbesondere ist nicht erkennbar, welche Behandlung auf welche Art und Weise zu einer Linderung auch nur einer der zahlreichen Erkrankungen der Bf. beitragen könnte. Vielmehr handelt es sich bei der Behauptung des Bevollmächtigten im Schreiben vom 03.032017, wonach eine Heilung und Schmerzlinderung zu erwarten sei, um anhand der Atteste nicht hinreichend belegte Spekulation.

Für die Anerkennung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II bezogen auf die von der Bf. genannten Mehrbedarfe fehlt letztlich es an einer hinreichenden medizinischen und ärztlichen Indikation und damit an der gebotenen Unabweisbarkeit des geltend gemachten Mehrbedarfs (vgl. LSG Hamburg Urteil 19.03.2015, L 4 AS 390/10 Rz. 27).

Um nicht das Tor zu einer beliebigen mit Steuermitteln finanzierten Wunschmedizin zu öffnen, kommt die Übernahme von Kosten für gesundheitsbedingte Mehrbedarfe im Rahmen des § 21 Abs. 6 SGB II von vornherein nur dann in Betracht, wenn vor Beginn und während der betreffenden Behandlungsmaßnahme ein hinreichender Anlass zu der betreffenden Intervention, d. h. einer Indikation, anhand der medizinischen Unterlagen nachvollziehbar festgestellt werden kann (vgl. LSG Hamburg aaO).

Aus sämtlichen medizinischen Unterlagen lässt sich nicht klar schließen, dass die CMD-Behandlung eine Besserung verspricht. Vielmehr legen die Atteste nahe, dass bei der Bf. eine Behandlung in Richtung einer psychosomatischen Erkrankung bzw. einer Schmerztherapie erfolgversprechender wäre. Insoweit ist dann allerdings wiederum nicht dargelegt, warum für die Kosten der Behandlung dieser Symptome - auch wenn sie möglicherweise mit der CMD-Erkrankung in Zusammenhang stehen - nicht die Krankenkassen zuständig sein sollten und inwiefern nicht schon die Allgemeinärztin vor Ort Hilfe über die bescheinigten „Gespräche und Ratschläge“ hinaus leisten könnte. An einer ärztlichen Zuweisung an einen Spezialisten durch die Allgemeinärztin vor Ort unter Nennung einer zu behandelnden Krankheit fehlt es jedenfalls.

Bezogen auf die drei konkret begehrten Mehrbedarfe fehlt es zudem an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs in Bezug auf die Unabweisbarkeit der begehrten Leistungen.

Eine Unabweisbarkeit im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II ist für die begehrten Fahrtkosten nicht glaubhaft gemacht worden (vgl. LSG NRW Beschluss vom 15.02.2016, L 7 AS 1681/15 B Rz. 14). Fahrtkosten stellen nur dann einen unabweisbaren Bedarf dar, wenn am Wohnort keine adäquaten Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen bzw. die Bf. aus individuellen Gründen auf diese nicht verwiesen werden kann (vgl. LSG NRW aaO). Die Notwendigkeit von Fahrtkosten zu einem sogenannten CMD-Spezialisten ist hier - wie ausgeführt - nicht hinreichend dargelegt, nachdem im Übrigen völlig offen ist, welche Behandlung an einem solchen Termin überhaupt stattfinden soll und welche Erfolgsaussichten eine solche Behandlung im Hinblick auf die bei der Bf. vorhandene CMD-Erkrankung oder sonstigen Erkrankungen überhaupt haben könnte. Welchem Zweck die monatlichen Besuche bei den angegeben Ärzten konkret dienen sollen bzw. welche Notwendigkeit für solche Besuche bestehen sollten, ist medizinisch nicht belegt.

Was das Begehren bezüglich höherer Kfz-Versicherungsbeiträge für eine Begleitperson zu den Arztbesuchen anbetrifft, scheitert dieses Begehren ebenfalls daran, dass die Notwendigkeit von Arztbesuchen außerhalb des Wohnorts der Bf. nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurde; ein unabweisbarer Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II wurde in Bezug auf die Erkrankungen der Bf. - wie ausgeführt - nicht glaubhaft gemacht. Anzumerken ist insoweit lediglich, dass ärztliche Atteste, wie sie vorgelegt wurden, wonach die Bf. auf „weiten Strecken“ einer Begleitperson bedürfe und nicht in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, nicht schlüssig sind, wenn insoweit auf Gleichgewichtsstörungen der Bf. abgestellt wird. Sollte die Bf. tatsächlich unter Gleichgewichtsstörungen leiden, liegt vielmehr die Annahme nahe, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustands auch bei kurzen Wegen und damit dauerhaft nicht in der Lage ist, ein Kfz zu führen - worüber die Fahrerlaubnisbehörde zu entscheiden hätte. Bezüglich der öffentlichen Verkehrsmittel ist von der das Attest ausstellenden Ärztin nicht einmal dargelegt worden, welche öffentlichen Verkehrsmittel genau zu welchem Arzt zu benutzen wären und inwieweit dieser Weg wegen der Gleichgewichtsstörungen nicht sicher mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden könnte. Die Beschreibungen der Verbindungen im öffentlichen Nahverkehr durch den Bevollmächtigten der Bf. genügt den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung jedenfalls nicht.

Für die Anerkennung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II bezogen auf die von der Bf. genannten nichtverschreibungspflichtigen Medikamente und Nahrungsergänzungsmittel fehlt es ebenfalls an einer medizinischen und ärztlichen Indikation und damit an der gebotenen Unabweisbarkeit des geltend gemachten Mehrbedarfs. Keines der von der Bf. vorgelegten Atteste entspricht diesen Anforderungen.

Insbesondere soweit der Ernährungsmediziner Dr. W. in dem im sozialgerichtlichen Verfahren mit Datum vom 13.09.2016 vorgelegten Attest „zur Notwendigkeit für Arzneimittelverordnung“ bescheinigt, dass aufgrund „diverser Erkrankungen (vorrangig Polyneuropathie, Fibromyalgie, CMD und CFS) dringend“ „folgende Mangelzustände ausgeglichen“ werden müssten („Magnesium, Calcium, Zink, Selen, Vitamin D, Vitamin C, Vitamin B6 und Vitamin B 12“ sowie „Ginseng“), verweist das Attest nur darauf, dass diese „notwendigen Substanzen“ „leider von der Krankenkasse nicht erstattet“ würden. Warum die von der Krankenkasse nicht erstattungsfähigen Substanzen vom SGB-II-Träger übernommen werden müssten, ergibt sich auch nicht ansatzweise, ebenso wenig der kausale Zusammenhang zwischen Erkrankung und Notwendigkeit der Einnahme der Mittel. Zudem wurde weder die Menge der einzunehmenden Mittel dargelegt noch deren Kosten. Der Verweis auf die Klinik H. hat insoweit auch kein den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung genügende Feststellungen ermöglicht.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Bf. für keinen der geltend gemachten Mehrbedarfe glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der Mehrbedarfe vorliegen und damit ein Anordnungsanspruch gegeben sein könnte. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Bf. sich vom SGB-II-Träger die von ihr als subjektiv notwendig erachtete „Wunschmedizin“ bezahlen lassen will, was mit dem Grundgedanken eines steuerfinanzierten Leistungskonzepts nach dem SGB II nicht vereinbar ist.

Ein Anordnungsgrund wurde ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Die Bf. ist nach den vorgelegten Gesundheitsunterlagen schon seit Jahren an CMD erkrankt. Aus keinem der vorgelegten Atteste ergibt sich - wie im Schreiben des Bevollmächtigten vom 03.03.2017 behauptet und nicht weiter belegt - eine akute Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, geschweige denn, dass nachvollziehbar dargelegt worden wäre, welche „Notfälle“ sie immer wieder zum Besuch der Allgemeinärztin vor Ort bewegt hätten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass die Bf. mit ihrem Begehren erfolglos blieb.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

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(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 festgelegt hat. Die Übernahme von Fahrkosten nach Satz 3 und nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für Fahrten zur ambulanten Behandlung erfolgt nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse. Für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung gilt die Genehmigung nach Satz 4 als erteilt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

1.
ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“,
2.
eine Einstufung gemäß § 15 des Elften Buches in den Pflegegrad 3, 4 oder 5, bei Einstufung in den Pflegegrad 3 zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität, oder
3.
bis zum 31. Dezember 2016 eine Einstufung in die Pflegestufe 2 gemäß § 15 des Elften Buches in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung und seit dem 1. Januar 2017 mindestens eine Einstufung in den Pflegegrad 3.

(2) Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt übersteigenden Betrages

1.
bei Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung der Krankenkasse erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus,
2.
bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
3.
bei anderen Fahrten von Versicherten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist (Krankentransport),
4.
bei Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer Behandlung nach § 115a oder § 115b, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung (§ 39) vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist, wie bei einer stationären Krankenhausbehandlung.
Soweit Fahrten nach Satz 1 von Rettungsdiensten durchgeführt werden, zieht die Krankenkasse die Zuzahlung in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt von dem Versicherten ein.

(3) Als Fahrkosten werden anerkannt

1.
bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels der Fahrpreis unter Ausschöpfen von Fahrpreisermäßigungen,
2.
bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
3.
bei Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel, ein Taxi oder ein Mietwagen nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
4.
bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer den jeweils auf Grund des Bundesreisekostengesetzes festgesetzten Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme des nach Nummer 1 bis 3 erforderlichen Transportmittels entstanden wären.

(4) Die Kosten des Rücktransports in das Inland werden nicht übernommen. § 18 bleibt unberührt.

(5) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Reisekosten nach § 73 Absatz 1 und 3 des Neunten Buches übernommen. Zu den Reisekosten nach Satz 1 gehören bei pflegenden Angehörigen auch die Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Versorgung Pflegebedürftiger nach § 40 Absatz 3 Satz 2 und 3 entstehen. Die Reisekosten von Pflegebedürftigen, die gemäß § 40 Absatz 3 Satz 3 während einer stationären Rehabilitation ihres pflegenden Angehörigen eine Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches erhalten, hat die Pflegekasse des Pflegebedürftigen der Krankenkasse des pflegenden Angehörigen zu erstatten.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 14. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin ist mit ihrem Begehren, gerichtet auf Erstattung von Kosten in unbezifferter Höhe für einen unbekannten Zeitraum infolge - zumindest teilweise mit Privatrezepten - selbst verschaffter, nicht verschreibungspflichtiger Rezeptur- und Fertigarzneimittel (Nasensalbe C. Ol. Pini Tub, Cromo-CT <-Augentropfen oder Nasenspray>, Linola Fettcreme, Thymiverlan Lösung , Aspirin, Iberogast , Buscopan , Sinupret Forte, Bepanthen Augen- und Nasensalbe, Salbe mit den Bestandteilen Nifedipin, Lidocainhydrochlorid und Unguentum emulsificans aquosum ) und eines Nahrungsergänzungsmittels (indische Flohsamenschalen), sowie deren künftige Kostenübernahme bei der Beklagten und den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat ua ausgeführt, die betroffenen nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel seien auch nicht ausnahmsweise in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) einbezogen (Urteil vom 14.10.2015).

2

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.

3

II. Die Beschwerde, die die fehlende Beiladung des Jobcenters H. rügt, ist zulässig und begründet.

4

1. Die Klägerin bezeichnet den Verfahrensfehler (Revisionszulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) einer unterlassenen unechten notwendigen Beiladung des Jobcenters H.
(§ 75 Abs 2 Alt 2 SGG) entsprechend den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht es nicht entgegen, dass die Klägerin darauf hinweist, sie habe in der letzten Tatsacheninstanz die Beiladung nicht ausdrücklich gefordert (so aber BSG Beschluss vom 19.10.2007 - B 11a AL 169/06 B - Juris RdNr 5, bezogen auf die beklagte Bundesagentur für Arbeit). Soweit das BSG die Darlegung fordert, dass der Beschwerdeführer beim LSG ein materielles Recht geltend gemacht hat, das die Notwendigkeit der Beiladung bedingt (so für einen Sonderfall eines zu stellenden Reha-Antrags BSG Beschluss vom 11.12.1990 - 5 BJ 357/89 - Juris RdNr 8, allerdings ohne Auseinandersetzung mit der abweichenden Rspr in BSGE 13, 217, 219 f = SozR Nr 18 zu § 75 SGG), erfüllt die Klägerin diese Voraussetzung. Sie hat keinen Zweifel daran gelassen, dass sie ihr Erstattungsbegehren uneingeschränkt verfolgt. Sie hat in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG ausweislich der Sitzungsniederschrift sogar darauf hingewiesen, das Jobcenter habe sie an die Beklagte verwiesen. Sie hat damit zum Ausdruck gebracht, dass ihr es nicht darum geht, gerade von der Beklagten die begehrten Leistungen zu erhalten. Es würde dem Gebot eines fairen Verfahrens und effizienten Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) widersprechen, einer - wie vorliegend - in der letzten Tatsacheninstanz nicht fachkundig vertretenen Klägerin weitergehend abzuverlangen, rechtstechnisch das Unterlassen einer notwendigen unechten Beiladung zu rügen. Diese Rügeobliegenheit mutete einer solchen Klägerin zu, Beiladungsfehler des LSG zu erkennen und zu beanstanden, obwohl dies einem Volljuristen vergleichbare Kenntnisse des materiellen Rechts und des Prozessrechts voraussetzt (generell das Darlegungserfordernis eines Beiladungsantrags beim LSG negierend BSG SozR 3-2200 § 654 Nr 1 S 4 mwN). Der von der Klägerin gerügte Verfahrensfehler liegt insoweit auch vor (hierzu a). Das Urteil des LSG beruht auf diesem Verfahrensfehler (hierzu b).

5

a) Nach § 75 Abs 2 Alt 2 SGG sind Dritte beizuladen, wenn sich in dem Verfahren ergibt, dass bei Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass es für das LSG als erkennendes Gericht bereits feststeht, dass der Beklagte nicht leistungspflichtig ist; vielmehr genügt die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Leistungsverpflichteten (zB BSG Urteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 16/11 R - Juris RdNr 10; BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, RdNr 11; Zeihe, SGG, Stand 1.4.2016, § 75 RdNr 19c mwN). Es kann bei den aufgewandten und noch aufzuwendenden Kosten (vgl zum Streitgegenstand nach dem SGB II BSGE 115, 77 = SozR 4-4200 § 21 Nr 16, RdNr 11 und BSG SozR 4-4200 § 21 Nr 15 RdNr 9 f)für von der Klägerin sich selbst verschaffte bzw zukünftig sich selbst verschaffende nicht verschreibungspflichtige Rezeptur- und Fertigarzneimittel (dazu aa) und für das Nahrungsergänzungsmittel "indische Flohsamenschalen" zu Mehrbedarfsleistungen kommen (dazu bb).

6

aa) Für selbst verschaffte nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass bei Bedürftigkeit Mehrbedarfsleistungen zu prüfen sind, um die Gewährleistung des verfassungsrechtlich gebotenen menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG zu sichern (vgl BSGE 110, 183 = SozR 4-2500 § 34 Nr 9, RdNr 36 mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungskonzeption des SGB V vgl auch BSG Urteil vom 15.12.2015 - B 1 KR 30/15 R - Juris RdNr 54 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 34 Nr 18 vorgesehen).

7

Nach den den erkennenden Senat bindenden Feststellungen des LSG besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass das Jobcenter H. als Grundsicherungsträger für die Versorgung mit nicht zum GKV-Leistungskatalog gehörenden Arzneimitteln nach § 21 Abs 6 SGB II leistungspflichtig sein könnte(vgl dazu Tattermusch in Estelmann, SGB II, Stand Juni 2016, § 21 RdNr 98 ff und - zu OTC-Präparaten - RdNr 114 ff; s ferner Harich, SGb 2012, 584 ff). Danach wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Ein im Einzelfall seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweichender unabweisbarer Bedarf kommt bei Leistungen in Betracht, die zur Sicherung des zu gewährenden menschenwürdigen Existenzminimums notwendig, aber verfassungskonform kein Leistungsgegenstand der GKV sind (vgl BSGE 110, 183 = SozR 4-2500 § 34 Nr 9, LS 3 und RdNr 36 mwN). Die gesetzliche Konzeption des SGB V, auch teilweise Mittel der Krankenbehandlung innerhalb der GKV der Eigenverantwortung des Versicherten (§ 2 Abs 1 S 1 SGB V) zuzuweisen, trägt der begrenzten Aufgabenstellung der GKV Rechnung, sich auf gezielte Maßnahmen der Krankheitsbekämpfung zu beschränken (vgl dazu insgesamt BSGE 104, 160 = SozR 4-2500 § 13 Nr 22, RdNr 17 mwN). Die Qualität als Mittel gezielter Krankheitsbekämpfung und die Schwere der Krankheit, nicht aber die ökonomische Bedürftigkeit des Betroffenen bestimmen systemgerecht den Umfang des jedenfalls grundsätzlich verfassungskonform gesetzlich geregelten, abgeschlossenen Naturalleistungskatalogs der GKV (vgl BSGE 110, 183 = SozR 4-2500 § 34 Nr 9, LS 3 und RdNr 34 mwN). Ähnlich wie im Bereich krankheitsbedingt unverzichtbarer Lebensmittel (vgl dazu § 21 Abs 5 SGB II, § 30 Abs 5 SGB XII und dazu zB BSG Urteil vom 9.6.2011 - B 8 SO 11/10 R - RdNr 24; BSGE 100, 83 = SozR 4-4200 § 20 Nr 6, RdNr 39 ff; BSG SozR 4-4200 § 21 Nr 2 RdNr 28; BSGE 109, 218 = SozR 4-2500 § 31 Nr 20, RdNr 38 mwN - Leucinose) ist es Aufgabe der gesetzlichen Bestimmungen des SGB II und SGB XII, die Gewährleistung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums zu sichern, soweit es - wie dargelegt verfassungskonform - nicht durch den Leistungskatalog der GKV abgedeckt ist. Inwieweit im Einzelnen nicht von der Leistungspflicht der GKV abgedeckte Kosten für medizinisch notwendige Gesundheitspflege, zB für OTC-Präparate, dem verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimum unterfallen, in der Regelleistung nach dem SGB II oder SGB XII abgebildet sind oder Mehrbedarfsleistungen auslösen, unterliegt der Beurteilung der für die Grundsicherung und Sozialhilfe zuständigen Senate des BSG (vgl insgesamt BSGE 110, 183 = SozR 4-2500 § 34 Nr 9, RdNr 36 mwN, zur Beiladung RdNr 12). Bedürftigkeit der Klägerin kommt in Betracht, da sie nach ihrem Vorbringen ausschließlich auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen ist und diese fortlaufend bezieht.

8

bb) Im Hinblick auf das Nahrungsergänzungsmittel "indische Flohsamenschalen" kommt ebenfalls ein Anspruch der Klägerin gegen den Grundsicherungsträger zur Sicherung des Existenzminimums nach § 21 Abs 5 SGB II in Betracht(vgl auch BSG SozR 4-4200 § 21 Nr 15 RdNr 12 mwN). Hiernach wird für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. Die Versorgung mit Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln, sog Krankenkost und anderen diätetischen Lebensmitteln ist - abgesehen von bilanzierten Diäten (vgl § 31 Abs 5 SGB V)- nicht Aufgabe der GKV (vgl BSGE 109, 218 = SozR 4-2500 § 31 Nr 20, RdNr 27).

9

b) Auf der unterlassenen Beiladung nach § 75 Abs 2 Alt 2 SGG kann das angefochtene Urteil iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG beruhen. Es ist nicht auszuschließen, dass es im Falle der Beiladung zu einer Verurteilung des Grundsicherungsträgers - jedenfalls für laufende, nicht bestandskräftig abgeschlossene Leistungszeiträume und ansonsten gegebenenfalls im Wege einer Elementenfeststellung - und damit zu einer für die Klägerin günstigeren Lösung gekommen wäre.

10

2. Nach § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen, was hier der Fall ist. Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch.

11

3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem LSG vorbehalten.

(1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.

(1a) Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Krankenkasse erteilt für Leistungen nach Satz 1 vor Beginn der Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung, wenn Versicherte oder behandelnde Leistungserbringer dies beantragen. Mit der Kostenübernahmeerklärung wird die Abrechnungsmöglichkeit der Leistung nach Satz 1 festgestellt.

(2) Die Versicherten erhalten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen, soweit dieses oder das Neunte Buch nichts Abweichendes vorsehen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend. Über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen schließen die Krankenkassen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels Verträge mit den Leistungserbringern.

(3) Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihre Vielfalt zu beachten. Den religiösen Bedürfnissen der Versicherten ist Rechnung zu tragen.

(4) Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte haben darauf zu achten, daß die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.09.2015 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L, N, beigeordnet.


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(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.