Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 07. Jan. 2015 - L 16 AS 734/14 B ER

published on 07.01.2015 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 07. Jan. 2015 - L 16 AS 734/14 B ER
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 8. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers und Beschwerdeführers gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Der 1964 geborene Antragsteller bezieht vom Antrags- und Beschwerdegegner Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Nachdem der Antragsteller den Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung vom 22.07.2014 nicht unterzeichnet hatte, erließ der Antragsgegner den Eingliederungsverwaltungsakt vom 21.08.2014 mit einer Gültigkeitsdauer vom 21.08.2014 bis 20.02.2015. In diesem Bescheid ist als Ziel die Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Beseitigung bzw. Reduzierung der Hilfebedürftigkeit formuliert. Als Unterstützung durch den Antragsgegner ist u. a. festgehalten die „Aufnahme in das Arbeitsmarktprojekt 50 plus“, „Hilfestellung bei der Erstellung von Bewerbungsschreiben, Beratungsangebot, Angebot von Vermittlungsvorschlägen, Trainingsmaßnahmen und/oder Arbeitsgelegenheiten je nachdem, ob diese/s Angebot/e für den Leistungsempfänger geeignet ist,“ wobei die Eignung von dem persönlichen Ansprechpartner des Jobcenters beurteilt werde. Kosten für Bewerbungen und zu Vorstellungsgesprächen bei Arbeitgebern könnten grundsätzlich durch das Jobcenter übernommen werden, ebenso wie die Kosten für die Durchführung von Maßnahmen bei einem Arbeitgeber. Das Jobcenter übernehme Kosten für schriftliche Bewerbungen in Höhe von 5 € und zu Vorstellungsgesprächen bei Arbeitgebern in angemessener Höhe nach den gesetzlichen Vorgaben. Dies sei jedoch nicht möglich, wenn der Antragsteller ein anerkannter Rehabilitationsfall sei; in diesem Fall möge er sich zur Beantragung solcher Kosten an seinen zuständigen Träger der Rehabilitation wenden. Ausgehändigte VLC-Gutscheine (bzw. Fahrkarten) dürften nur für genannte und vereinbarte Zwecke benutzt werden, jede andere Verwendung sei rechtswidrig und werde zur Anzeige gebracht. Der Antragsteller ist nach dem Eingliederungsverwaltungsakt verpflichtet, als Eigenbemühungen vier Bewerbungen pro Monat zu veranlassen und auf Verlangen dem Arbeitsvermittler vorzulegen, an allen Maßnahmen zur Eingliederung, insbesondere dem Arbeitsmarktprojekt 50 plus, mitzuwirken, sich auf Vermittlungsvorschläge spätestens innerhalb von drei Tagen nach Erhalt positiv mit dem Ziel der Anstellung zu bewerben und dies nachzuweisen, sich bei Vorstellungsgesprächen angemessen zu verhalten (Erscheinungsbild, Gesprächsführung etc.) und auf eine Einstellung hinzuwirken, alle Änderungen innerhalb von drei Tagen schriftlich mitzuteilen (z. B. Änderung der Verfügbarkeit bei der Arbeitsvermittlung; Verlust, Erlangung der Fahrerlaubnis/des Pkw, Änderung der Telefonverbindung) und seine aktuelle telefonische und postalische Erreichbarkeit sicherzustellen. Sollte er einen Termin im Jobcenter aus einem wichtigen Grund nicht einhalten können, werde er diesen rechtzeitig (mindestens zwei Tage vorher) seinem persönlichen Ansprechpartner mitteilen bzw. einen neuen Termin vereinbaren. Weitere Verpflichtungen betreffen die Anzeige und den Nachweis von Arbeitsunfähigkeit. Kosten für entsprechende Bescheinigungen könnten nicht übernommen werden, da keine Diagnosen gefordert seien, welche eine Rechnung begründen würden. Weiter finden sich unter „Rechtsfolgenbelehrung“ Ausführungen zur Möglichkeit von Leistungsminderungen gemäß § 31 bis § 31 b SGB II SGB II bei Verstößen gegen die festgelegten Pflichten. Den Widerspruch des Antragstellers gegen den Verwaltungsakt vom 21.08.2014 wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2014 zurück. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Rechtsanwendung hätten sich bei Prüfung nicht ergeben. Die vom Antragsteller am 05.11.2014 zum Sozialgericht Regensburg erhobene Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 20.10.2014 wird unter dem Aktenzeichen S 11 AS 707/14 geführt.

Am 25.08.2014 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Regensburg Klage auf Aufhebung des Verwaltungsakts vom 21.08.2014 erhoben und hilfsweise bis zur Klärung der Angelegenheit die „aufschiebende Wirkung“ beantragt. Die unter dem Aktenzeichen geführte Klage hat er in einem Erörterungstermin am 08.10.2014 zurückgenommen. Zur Begründung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz hat er sich darauf berufen, dass der Eingliederungsverwaltungsakt „in vielen Punkten rechtswidrig und nicht individuell“ sei und seine Auffassung ausführlich dargelegt.

Das Sozialgericht Regensburg hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 25.08.2014 abgelehnt. Der Antrag sei zulässig, insbesondere auch statthaft, aber nicht begründet. Eine Dringlichkeit für das im Eilverfahren geltend gemachte Begehren könne die Kammer nicht erkennen. Sofern der Antragsteller den ihm auferlegten Pflichten nicht nachkommen wolle, könne er Rechtsschutz gegen die dann möglichen Sanktionen suchen. Daneben habe die Kammer Zweifel an einem etwaigen Erfolg in der Hauptsache. Der Antragsgegner habe nach dem Gesetz die Möglichkeit des Erlasses eines Verwaltungsakts zur Ersetzung einer Eingliederungsvereinbarung. Ob sich die Kammer der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 13/09 R) oder der offenbar abweichenden Auffassung des 14. Senats des Bundessozialgerichts (Urteil vom 14.02.2013, B 14 AS 195/11 R) anschließe, brauche im Eilverfahren nicht entscheiden werden. Auch im Übrigen habe die Kammer keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts.

Gegen den ihm am 10.10.2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 17.10.2014 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und beantragt, den Beschluss vom 08.10.2014 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Er hat erneut seiner Auffassung Ausdruck verliehen, dass der Eingliederungsverwaltungsakt rechtswidrig sei. Außerdem hat er bezweifelt, ob die Teilnahme am Arbeitsmarktprojekt 50 plus „freiwillig“ sein könne, wie das in einem Flyer dargestellt werde, wenn seine Mitwirkung sanktionsbedroht sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten des Senats und des Sozialgerichts Regensburg und die Verwaltungsakten des Beschwerdegegners Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 172, § 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht Regensburg hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu Recht abgelehnt.

Der Eilantrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der zwischenzeitlich am 05.11.2014 erhobenen Klage (S 11 AS 707/14) auszulegen und als solcher zulässig, insbesondere auch statthaft. Ein Eingliederungsverwaltungsakt hat gemäß § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung, d. h. er ist sofort vollziehbar. In einem solchen Fall kann gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist nicht begründet. Die Entscheidung beruht auf einer Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des Verwaltungsakts bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und das öffentliche Interesse an der Vollziehung der behördlichen Entscheidung. Im Rahmen der Abwägung hat neben den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache die Frage der Eilbedürftigkeit wesentliche Bedeutung. Nur bei offenbarer Rechtswidrigkeit der angegriffenen Regelung ist die Feststellung einer besonderen Eilbedürftigkeit entbehrlich. In Fällen des § 39 SGB II, wonach der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug den Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräumt, ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung die mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 12c ff).

Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage besteht danach keine Veranlassung. Von einem offensichtlich rechtswidrigen Eingliederungsverwaltungsakt, an dessen Vollziehung ein öffentliches Interesse von vornherein kein Interesse besteht, kann keine Rede sein. Auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erließ der Antragsgegner einen Eingliederungsverwaltungsakt, nachdem eine Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB II nicht zustande gekommen war. Auch die einzelnen Regelungen in diesem Verwaltungsakt sind nicht offensichtlich rechtswidrig. Eine besondere Eilbedürftigkeit ist ebenfalls nicht erkennbar. Dem Antragsteller entsteht durch den Sofortvollzug des Eingliederungsverwaltungsakts kein unmittelbarer Nachteil. Eine Minderung der Grundsicherungsleistungen (Sanktion) gestützt auf den Eingliederungsverwaltungsakt vom 21.08.2014 ist bislang nicht erfolgt. Sollte der Antragsteller mit diesem Verfahren künftige Sanktionen verhindern wollen, würde es sich um vorbeugenden Rechtsschutz handeln, der grundsätzlich nur bei Vorliegen eines qualifizierten Rechtsschutzinteresses dergestalt in Betracht kommt, dass nachträglicher Rechtsschutz nicht ausreicht (vgl. Keller, a. a. O. Vor § 51 Rn. 17a, § 54 Rn. 42a). Gegen Sanktionen ist nachträglicher Rechtsschutz möglich und ausreichend. Die vom Antragsteller begehrte Überprüfung der Rechtmäßigkeit einzelner Regelungen des Eingliederungsverwaltungsakts vom 21.08.2014 findet im Eilverfahren mangels Dringlichkeit nicht statt. Sie bleibt der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. Bayer. Landessozialgericht, Beschluss vom 14.11.2014, L 16 AS 737/14 B ER; Beschluss vom 24.06.2014, L 7 AS 446/14 B ER).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger
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published on 14.02.2013 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Juli 2010 und das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 30. Juli 2009 aufgehoben. Es wird fe
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Annotations

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.