Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 12. Juni 2019 - L 16 AS 374/19 B ER

published on 12/06/2019 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 12. Juni 2019 - L 16 AS 374/19 B ER
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Sozialgericht Landshut, S 7 AS 237/19 ER, 24/04/2019

Gericht

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Tenor

I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 24.04.2019 aufgehoben.

II. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 20.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.05.2019 wird angeordnet. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Vollzug des Bescheids für die Zeit vom 01.04.2019 bis zum 30.06.2019 rückgängig zu machen.

III. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für den Zeitraum April bis Juni 2019 vorläufig Leistungen in Höhe von 280 € monatlich zu gewähren.

IV. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich im einstweiligen Rechtsschutz gegen den Entziehungsbescheid des Antrags- und Beschwerdegegners vom 20.03.2019 gemäß § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) und begehrt die Auszahlung der vollständigen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit von April bis Juni 2019.

Der 1956 geborene Antragsteller erhält seit Juli 2018 vom Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 20.07.2018 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 02.08.2018, 24.11.2018 und 04.04.2019 wurden die Leistungen für die Zeit vom 01.07.2018 bis zum 30.06.2019 bewilligt. Mit dem Änderungsbescheid vom 04.04.2019 erhielt der Antragsteller eine Nachzahlung von 1960 € für die Zeit von September 2018 bis März 2019, nachdem geklärt war, dass trotz fortbestehenden Arbeitsvertrags kein Einkommen aus Arbeitsverdienst und auch keine Krankengeldzahlungen anzurechnen waren. Die ihm überwiesenen Leistungen beliefen sich im Januar und Februar 2019 auf 684,41 € und im März 2019 unter Berücksichtigung einer Sanktion in Höhe von 42,40 € auf 642,01 €.

Der Antragsgegner wies den Antragsteller mit Schreiben vom 14.01.2019 darauf hin, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen Zweifel an seiner Erwerbsfähigkeit im Sinn des § 8 Abs. 1 SGB II bestünden und seine Erwerbsfähigkeit daher im Rahmen der ärztlichen Begutachtung durch den ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit geklärt werden müsse. Mit Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht gemäß § 62 SGB I sowie auf die Folgen mangelnder Mitwirkung wurde er gebeten, am 30.01.2019 um 11.00 Uhr zur Untersuchung beim ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit zu erscheinen. Wenn er diesen Termin nicht wahrnehmen könne, obliege es seiner Mitwirkungspflicht, den Termin eigenständig abzusagen und Termine mit dem Ärztlichen Dienst und für eine psychologische Zusatzbegutachtung zu vereinbaren. Beide Termine seien bis spätestens 28.02.2019 wahrzunehmen. Wenn er bis zum 28.02.2019 seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt habe, könnten die Geldleistungen ganz versagt werden, bis er die Mitwirkung nachhole.

Anfang Februar 2019 übersandte der Antragsteller dem Antragsgegner „das gewünschte Gutachten des leitenden Arztes des Klinikum S. über meine Arbeitsfähigkeit und meinen Gesundheitszustand.“ Eine Begutachtung des medizinischen Dienstes P-Stadt lehne er grundsätzlich ab. Die beigefügte Kurzbegutachtung von Dr. R. über seine Arbeitsfähigkeit liege seit einiger Zeit vor. Wenn eine weitere Begutachtung gewünscht werde, solle bitte die Übernahme der Kosten erklärt werden. Den medizinischen Dienst schließe er „bereits wegen der Nähe zu Ämtern und der daraus resultierenden Gefälligkeitsgutachten aus.“ Laut Bescheinigung des Leitenden Arztes Pneumologie und Internistische Akutmedizin Dr. R. vom 29.11.2018 ist der Antragsteller „trotz seiner schweren respiratorischen Insuffizienz in der Lage (…), unter Langzeitsauerstofftherapie 3-4 Stunden täglich im Sitzen beruflichen Tätigkeiten nachzugehen. Hierbei sollten körperliche Belastungen vermieden werden.“

Mit Bescheid vom 20.03.2019 verfügte der Antragsgegner, dass dem Antragsteller die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 01.04.2019 ganz entzogen werden. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der Antragsteller mit Schreiben vom 14.01.2019 zur Mitwirkung in Form einer ärztlichen Untersuchungsmaßnahme aufgefordert und ein konkreter Untersuchungstermin bzw. für den Fall der Vereinbarung eines Ersatztermins das spätestmögliche Datum für die Untersuchung (28.02.2019) mitgeteilt worden sei. Trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen habe er weder den mitgeteilten Termin wahrgenommen noch einen Ersatztermin vereinbart oder wenigstens Kontakt mit dem Ärztlichen Dienst aufgenommen, ohne einen wichtigen Grund zu haben. Er habe keine Gründe mitgeteilt, die im Rahmen der Ermessensentscheidung zu seinen Gunsten berücksichtigt werden könnten. Die Entscheidung beruhe auf § 66 Abs. 1 SGB I. Der Antragsgegner werde in der Zeit, in der Leistungen nicht gewährt werden, auch die Beiträge zur Krankenversicherung nicht übernehmen. Ergänzend wies der Antragsgegner darauf hin, dass bei Nachholung der Mitwirkung geprüft werde, ob die Leistungen nachträglich erbracht werden könnten.

Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.03.2019 begründete der Antragsteller damit, dass die Leistungen zu gewähren seien, dass es außerhalb der Legalität sei, was das Jobcenter treibe, und dass er den Vorgang an die Staatsanwaltschaft gebe. Nach dem es sich bei Dr. R. um einen ausgemachten Spezialisten handele, müsse der Antragsgegner sich mit dessen Begutachtung zufrieden geben. Wenn er die Aussagen des Dr. R. anzweifeln wolle, müsse er den Rechtsweg beschreiten. Es obliege nicht dem Jobcenter, wer das Gutachten verfasse, wenn der Gutachter die dazu notwendige Kompetenz habe. Mit Schreiben vom 03.04.2019 legte er dem Antragsgegner eine weitere, mit der Bescheinigung vom 29.11.2018 übereinstimmende Bescheinigung des Dr. R. vom 01.04.2019 vor.

Der Antragsgegner wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.2019 als unbegründet zurück. Da der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nach § 62 SGB I nicht nachgekommen sei, seien die Leistungen nach dem SGB II in zulässiger Weise entzogen worden. Die Einzelheiten seien dem Beschluss des Sozialgerichts vom 24.04.2019 (S 7 AS 237/19 ER) zu entnehmen.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 02.05.2019 erhob der Antragsteller am 15.05.2019 Klage zum Sozialgericht Landshut (S 7 AS 361/19).

Mit Schreiben vom 27.03.2019 hat er am 03.04.2019 beim Sozialgericht Landshut den Erlass einer „einstweiligen Verfügung“ beantragt, mit dem Petitum, dass die rechtswidrige Entziehung von Leistungen mit Schreiben vom 20.03.2019 aufzuheben sei und rückständige Beträge in Höhe von 1960 € zu leisten seien. Zur Begründung hat er vorgebracht, dass die widerrechtliche Entziehung von Leistungen in seinem Fall tödlich sein könne, weil der verordnete Sauerstoff ab Montag, den 01.04.2019, nicht mehr geliefert werde, nachdem durch den Leistungsentzug die Krankenkasse nicht mehr bezahlen werde. Durch den Mangel an Sauerstoff könne bei ihm der Herztod herbeigeführt werden, weil durch die Krankheit die rechte Herzhälfte beschädigt sei. Ihm leuchte ein, dass ein Jobcenter ein Gutachten oder eine ärztliche Stellungnahme anfordern könne. Wenn aber das Gutachten eines renommierten Arztes vorliege, dürfe das Jobcenter nicht versuchen, eine für die Behörde günstigere Stellungnahme anzufordern. Bei der von Dr. R. bescheinigten Arbeitsfähigkeit von drei bis vier Stunden täglich sei die Entziehung der Leistungen hochgradig kriminell und illegal. Außerdem müsse die Behörde die Schuld von 1960 € sofort begleichen. Seit sieben Monaten erhalte er nicht das Geld, das er zum Leben brauche, in Höhe von monatlich 280 €. Das Jobcenter terrorisiere ihn. Als ärztliche Unterlagen hat er die Bescheinigung des Dr. R. und einen „Befundbericht Herzkatheter“ vom 24.05.2018 beigefügt. Zuletzt hat er den Antrag gestellt, dass durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung die „ganz normalen Ansprüche gegenüber dem Jobcenter“ wiederhergestellt werden (Schreiben vom 13.04.2019). Hinsichtlich der weiteren, dem Antragsgegner gegenüber respektlosen und zum Teil beleidigenden Äußerungen des Antragstellers wird auf seine Schreiben an das Sozialgericht Bezug genommen.

Der Antragsgegner hat mitgeteilt, dass die Nachzahlung von 1960 € am 04.04.2019 überwiesen worden sei, nachdem der Antragsteller die anspruchsbegründenden Nachweise zwischenzeitlich eingereicht habe. Von der zuständigen Stelle der AOK habe er erfahren, dass die Krankenkasse die Kosten der Sauerstofflieferung weiterhin übernehme, wozu jedoch die Mitwirkung des Antragstellers erforderlich sei.

Das Sozialgericht hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 20.03.2019 ausgelegt und diesen Antrag mit Beschluss vom 24.04.2019 als unbegründet abgelehnt. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass das Gericht nach Abwägung aller maßgeblichen Punkte und vor dem Hintergrund der im Eilverfahren gebotenen Prüfung zu dem Ergebnis komme, dass das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse überwiege. Der Antragsteller sei seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 62 SGB I nicht nachgekommen. Einen wichtigen Grund hierfür habe er nicht glaubhaft gemacht. Durch seine Erkrankung sei er zwar in seinem Aktionsradius erheblich eingeschränkt. Er habe sich beim Ärztlichen Dienst aber überhaupt nicht gemeldet und beispielsweise um einen Termin an seinem Wohnort gebeten. Soweit der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz die Leistungen in Höhe von 1960 € betreffe, habe er sich erledigt, nachdem der Antragsgegner diese Leistungen mit Bescheid vom 04.04.2019 gewährt habe.

Gegen diesen ihm am 26.04.2019 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 14.05.2019 (Eingang des Schreibens vom 11.05.2019 bei Gericht) Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Ein Richter könne sich nicht über die Arbeitsbescheinigung eines Facharztes erheben. Er habe klar und deutlich erklärt, dass er vom medizinischen Dienst in P-Stadt kein Gutachten machen lasse.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts vom 24.04.2019 aufzuheben, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Entziehungsbescheid vom 20.03.2019 anzuordnen und ihm für die Monate April bis Juni 2019 die vollen Leistungen vorläufig zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Bescheid vom 20.03.2019 und der Beschluss des Sozialgerichts seien nicht zu beanstanden, die Entziehung sei aufgrund mangelnder Mitwirkung gemäß § 66 Abs. 1 SGB I erfolgt. Die ärztliche Bescheinigung des Dr. R. werde vom Jobcenter nicht anerkannt. Nicht zutreffend sei der Vortrag, dass die Entziehung der Leistungen eine neue Lieferung des lebensnotwendigen Sauerstoffs verhindere.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten des Senats und des Sozialgerichts Landshut und die Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 172, § 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Bei einer vollständigen Entziehung der Leistungen nach dem SGB II seit 01.04.2019 mit Wirkung für die Monate April bis Juni 2019 ist sie auch nicht durch § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ausgeschlossen.

Die Beschwerde ist begründet. Das Sozialgericht Landshut hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Unrecht abgelehnt.

Streitgegenstand ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Entziehungsbescheid vom 20.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.05.2019, mit dem dem Antragsteller die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab 01.04.2019 entzogen worden sind, so dass er seit April 2019 keine Leistungen mehr erhalten hat. Nachdem zwischenzeitlich der Antragsteller gegen den Widerspruchsbescheid vom 02.05.2019 am 15.05.2019 offenbar fristgerecht Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben hat (S 7 AS 361/19), richtet sich sein Antrag nunmehr auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Um das vom Antragsteller angestrebte Rechtsschutzziel der vollen Wirksamkeit des Bescheids vom 20.07.2019 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 02.08.2018 und 24.11.2018 zu erreichen, mit denen Leistungen nach dem SGB II vom 01.07.2018 bis zum 30.06.2019 bewilligt worden waren, ist der Antrag allerdings insoweit erläuterungs- und auslegungsbedürftig, als die Monate April und Mai 2019 bereits abgelaufen sind und der Auszahlungszeitpunkt für die Leistungen des Monats Juni 2019 bereits verstrichen ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller (auch) für die Monate April bis Juni 2019 die vollständigen und nicht um 280 € gekürzten Leistungen begehrt. In Anwendung des § 123 SGG kann der Senat den am 14.05.2019 gestellten Beschwerdeantrag auch als Antrag gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 SGG (Aufhebung der Vollziehung) verstehen (dazu 1.) und außerdem als Antrag auf eine einstweilige Anordnung dergestalt auslegen, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, dem Antragsteller für die Monate April bis Juni 2019 vorläufig 840 € (pro Monat 280 €) auszuzahlen (dazu 2.).

1. Ein Entziehungsbescheid gemäß § 66 Abs. 1 SGB I hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. er ist sofort vollziehbar (§ 39 Nr. 1 SGB II). In einem solchen Fall kann gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen bzw. gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Dabei entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des Verwaltungsakts bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verschont zu bleiben, und das öffentliche Interesse an der Vollziehung der behördlichen Entscheidung. Im Rahmen der Abwägung hat neben den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache auch die Frage der Eilbedürftigkeit wesentliche Bedeutung, wobei die Feststellung einer besonderen Eilbedürftigkeit entbehrlich ist bei offenbarer Rechtswidrigkeit der angegriffenen Regelung. In Fällen des § 39 SGB II, wonach der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug den Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräumt, ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung die mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme (zum Ganzen vgl. Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer/ Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Auflage 2017, § 86b Rn. 12c ff).

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 20.03.2019 zu entsprechen. Der Senat verpflichtet den Antragsgegner, den Vollzug des Entziehungsbescheids für die Monate April bis Juni 2019 rückgängig zu machen und dem Antragsteller die für diese Monate mit Bescheid vom 20.07.2019 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 02.08.2018 und 24.11.2018 bewilligten Leistungen auszuzahlen.

Es ist zwar nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner wegen der verweigerten Mitwirkung des Antragstellers bei der Feststellung der Leistungsvoraussetzung „Erwerbsfähigkeit“ im Sinn des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 SGB II den Weg gemäß § 60 ff. SGB I beschritten hat. Diese Regelungen sind im Bereich existenzsichernder Leistungen anwendbar (vgl. Bayer. Landessozialgerichts, Beschluss vom 31.08.2012, L 7 AS 601/12 B ER, Juris Rn. 39; Landessozialgericht für das Saarland, Beschluss vom 22.06.2018, L 9 AS 11/17, Juris Rn. 57 f.). Nach § 62 SGB I soll sich, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit dies für die Entscheidung über die Leistung erforderlich ist. Die hier notwendige Mitwirkung hat der Antragsteller konsequent abgelehnt. Dabei irrt er grundlegend, wenn er meint, er und nicht das Jobcenter habe das Verfahren zur Aufklärung der Frage seiner Erwerbsfähigkeit zu bestimmen. Das Gegenteil ist der Fall. Besteht bezüglich der Voraussetzungen für Sozialleistungen Klärungsbedarf, ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen und bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen, wobei sie an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden ist (vgl. § 20 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch). Der Antragsgegner muss sich also im Rahmen der Ermittlungen zur Erwerbsfähigkeit des Klägers keineswegs mit der Bescheinigung eines den Antragsteller behandelnden Arztes begnügen, sondern kann den Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit mit den Ermittlungen betrauen, der auch über die hierfür notwendige Fachkompetenz verfügt. Wirft eine gesetzliche Leistungsvoraussetzung wie die der Erwerbsfähigkeit medizinische Fragestellungen auf, ist die Begutachtung regelmäßig von objektiven und zusätzlich in sozialmedizinischen Fragen geschulten Ärzten durchzuführen, die, soweit vorhanden, auch die Diagnosen und Befundberichte der behandelnden Ärzte in die Würdigung einbeziehen.

Gleichwohl ist der auf § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I gestützte Entziehungsbescheid vom 20.03.2019 rechtswidrig. Die Rechtsfolge einer fehlenden Mitwirkung steht im Ermessen der Behörde. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise entziehen, wenn derjenige, der eine Sozialleistung erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt, es liegt aber ein Ermessensfehler des Antragsgegners vor (zum Ermessen vgl. allgemein Keller, a.a.O. § 54 Rn. 25 ff.). Bei der Erteilung des Bescheids vom 20.03.2019 war dem Antragsgegner zwar bewusst, dass ihm Ermessen zusteht. Er führte nämlich aus, dass der Antragsteller keine Gründe mitgeteilt habe, die im Rahmen der Ermessensentscheidung zu seinen Gunsten berücksichtigt werden könnten. Das reicht aber nicht für eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung aus, die auch im Widerspruchsverfahren nicht nachgeholt wurde. Der Antragsgegner hätte jedenfalls berücksichtigen müssen, dass die Ermittlungen zur Erwerbsfähigkeit letztlich der Klärung dienen, ob die eine oder die andere Behörde zuständig ist. Denn auch bei fehlender Erwerbsfähigkeit hätte der Antragsteller einen Leistungsanspruch auf existenzsichernde Leistungen in vergleichbarer Höhe, wobei in diesem Fall die Sozialhilfebehörde zuständig wäre. Vor diesem rechtlichen Hintergrund hätte die vom Antragsgegner getroffene Entscheidung zugunsten einer vollständigen Entziehung der existenzsichernden Leistungen einer besonderen Begründung bedurft. Der Antragsteller ließ allerdings noch einen anderen Gesichtspunkt unberücksichtigt, der sich geradezu aufdrängt. Werden wie hier bei bekannter schwerer Lungenkrankheit existenzsichernde Leistungen entzogen, wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Antragsgegner damit auseinandersetzt, ob er die Leistungen ganz oder nur teilweise entzieht, zumal davon auch der Krankenversicherungsschutz des schwerkranken Antragstellers abhängt.

2. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 i.V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO). Glaubhaftmachen bedeutet, dass für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds ein geringerer Grad von Wahrscheinlichkeit ausreicht als die volle richterliche Überzeugung.

Es ist glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller für die Zeit vom 01.04.2019 bis zum 30.06.2019 einen Anordnungsanspruch in Höhe von (weiteren) 280 € monatlich hat, insgesamt also in Höhe von 840 €. Ihm waren mit Bescheid vom 20.07.2019 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 02.08.2018 und 24.11.2018 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von August 2019 bis einschließlich Juni 2019 lediglich in der Weise bewilligt worden, dass ein Erwerbseinkommen in Höhe von 450 € berücksichtigt wurde, so dass nach Abzug des Freibetrags von 170 € ein Einkommen von 280 € auf den Leistungsanspruch angerechnet wurde. Zwischenzeitlich konnte aber geklärt werden, dass der Antragsteller ab September 2018 kein Arbeitseinkommen mehr hatte und auch keine Krankengeldzahlungen mehr erhielt, weswegen der Antragsgegner mit Änderungsbescheid vom 04.04.2019 eine Nachzahlung von 1960 € für die Zeit von September 2019 bis März 2019 leistete.

Auch die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) ist glaubhaft gemacht. Es geht für den Antragsteller um existenzsichernde Leistungen.

3. Zur Vermeidung von Missverständnissen weist der Senat darauf hin, dass Leistungen, die im einstweiligen Rechtschutz erlangt werden, lediglich vorläufig gewährt werden. Wenn sich im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass die Leistungen tatsächlich nicht zustehen, sind die erlangten Leistungen zurückzuzahlen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Annotations

(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.