Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 13. Jan. 2016 - L 15 VK 15/15 B ER

bei uns veröffentlicht am13.01.2016
vorgehend
Sozialgericht München, S 30 VK 6/15, 24.09.2015
nachgehend
Bundessozialgericht, B 9 V 1/16 S, 23.02.2016

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 24. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

II.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung eines Beschlusses des Sozialgerichts (SG), mit dem der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgelehnt worden ist, weil - so ihr Vortrag - sie eine solche Anordnung überhaupt nicht beantragt habe.

Die Beschwerdeführerin begehrt als Ehefrau eines Schwerbeschädigten im Sinn des § 31 Abs. 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG) in einem Klageverfahren vor dem SG München (Aktenzeichen: ) im Rahmen des Anspruchs auf Heil- und Krankenbehandlung nach dem BVG eine noch offene Nachzahlung in Höhe von 98,- € für Rehabilitationssport und eine Kostenpauschale in Höhe von 25,- €.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 29.08.2015 im Namen der Beschwerdeführerin u. a. „Eilantrag nach § 86 b SGG“ gestellt. Nachdem der Beschwerdeführerin mit gerichtlichem Schreiben vom 08.09.2015 das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 07.09.2015 zugeleitet und angefragt worden war, ob der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz für erledigt erklärt werde, hat, der Ehemann der Beschwerdeführerin in deren Vertretung am 21.09.2015 mit Telefax mitgeteilt, dass „ein Antrag nach § 86 b SGG zum Verfahren S 18 KR 1168/15 ER SGG nicht gestellt wurde.“

Mit Beschluss vom 24.09.2015 hat das SG den Antrag auf Erlass einer Anordnung, mit der der Beschwerdegegner im Vorgriff auf den Abschluss des parallelen Hauptsacheverfahrens zu einer Erstattung von 98,- € zuzüglich Schreib- und Portokosten in Höhe von 25,- € verpflichtet wird, als offenkundig unbegründet abgelehnt, da die Beschwerdeführerin keinerlei Nachteile vorgetragen habe, die ihr drohen könnten, wenn sie die Hauptsacheentscheidung über einen Betrag „von nicht einmal 100,- €“ abwarten müsse. Nach der vom SG beigefügten Rechtsmittelbelehrung ist die Beschwerde zum LSG statthaft.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.10.2015 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des Beschluss vom 24.09.2015 und begründet dies damit, dass sie vor dem SG überhaupt keinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG gestellt habe und daher der Beschluss vom 24.09.2015 nicht ergehen hätte dürfen.

Mit Schreiben vom 09.11.2015 hat der Senat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass bei einer Beschwer in Höhe von insgesamt 123,- € eine Beschwerde zum Bayer. LSG nicht statthaft sei, weil in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfe.

Eine Reaktion der Beschwerdeführerin ist seither nicht erfolgt

Beigezogen worden sind die Akten des SG zum Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und der Klage sowie die Akten des Beschwerdegegners.

II.

Die Beschwerde gemäß §§ 172 Abs. 1 SGG ist nicht zulässig. Sie ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG unstatthaft, weil in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte.

Ausgehend vom unstreitigen Begehren der Beschwerdeführerin im Klageverfahren beträgt der Streitwert 123,- € (Nachzahlung in Höhe von 98,- € für Rehabilitationssport, Kostenpauschale von 25,- €). Eine Berufung gegen eine (noch ergehende) Entscheidung im Klageverfahren bedürfte, da die Klage eine Geldleistung und keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft, gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes keinesfalls mehr als 750,- € betragen kann. In derartigen Fällen ist eine Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG von Gesetzes wegen nicht vorgesehen.

Eine Zulassung der Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz gibt es nicht. Daran ändert auch die vom SG im angefochtenen Beschluss gegebene fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung nichts. Eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 145 SGG ist nicht statthaft. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut von § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG: Die Beschwerde ist ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Nur in der Hauptsache (Klageverfahren) kann das SG oder auf Nichtzulassungsbeschwerde das LSG die Berufung zulassen, wenn ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 SGG vorliegt. Dies begründet sich damit, dass das Eilverfahren den Zweck hat, eine Notlage vorläufig zu beheben, nicht aber entsprechend den Zulassungsgründen nach § 144 Abs. 2 SGG grundsätzliche Rechtsfragen zu klären oder für eine einheitliche Rechtsprechung zu sorgen (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 09.07.2014, Az.: L 7 AS 526/14 B ER).

Die Beschwerde ist damit bereits unstatthaft. Mit der Frage, ob das SG zu Recht von einem Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG ausgegangen ist oder nicht jedenfalls wegen des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 16.09.2015 zumindest von einer Rücknahme eines solchen Antrags ausgehen hätte müssen, hat sich der Senat daher nicht zu befassen gehabt. Denn auch wenn bei dem angegriffenen Beschluss vom 24.09.2015 von einem wegen eines nicht gestellten oder zumindest zurückgenommenen Antrags nichtigen Beschluss (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 125, Rdnrn. 5 b und 5 c) auszugehen wäre, würde dies die Beschwerde nicht statthaft machen, da sich die Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen einen nichtigen Beschluss nicht anders beurteilt als die einer solchen gegen einen nicht nichtigen Beschluss (vgl. Keller, a. a. O., § 143 Rdnr. 2 a, § 125, Rdnr. 5 c; Kopp, Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 160, Rdnrn. 20, 22 f.).

Gemäß § 124 Abs. 3 SGG bedurfte es keiner mündlichen Verhandlung.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Mit der Frage, ob wegen der Unstatthaftigkeit der Beschwerde die Kostenentscheidung nicht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung gestützt hätte werden können (so die Rspr. des Senats im Bereich des Kostenrechts, z. B. Beschluss vom 26.10.2015, Az.: L 15 SF 10/14 E - m. w. N.; unklar: BSG, das mit Beschluss vom 12.01.2015, Az.: B 10 ÜG 9/14 C, die Gebührenfreiheit einer Anhörungsrüge einerseits auf die entsprechende Anwendung von § 69 a Abs. 6 Gerichtskostengesetz [GKG] gestützt, andererseits die Gebührenfreiheit damit begründet hat, dass § 3 Abs. 2 GKG für Eingaben nach § 69 a GKG keinen Gebührentatbestand vorsehe, was wiederum den Schluss nahelegt, dass das BSG grundsätzlich von einer Gerichtskostenpflichtigkeit ausgegangen ist, da anderenfalls § 3 Abs. 2 GKG überhaupt nicht zur Anwendung kommen würde), hat sich der Senat nicht näher auseinandergesetzt, zumal bei einer Gerichtskostenpflichtigkeit wegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des SG gemäß § 21 Abs. 1 GKG von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen gewesen wäre.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 124


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. (3) Entscheidungen des Gerichts, d

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 172


(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. (2) Pro

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 21 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 145


(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Ur

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 26. Okt. 2015 - L 15 SF 10/14 E

bei uns veröffentlicht am 26.10.2015

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 2. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen. II. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe

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(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 2. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.

II.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I. Streitig ist die Festsetzung der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten gemäß § 197 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Zugrunde liegt ein Verfahren aus dem Rechtsbereich der gesetzlichen Rentenversicherung vor dem Sozialgericht (SG) Würzburg, das durch Erledigterklärung der dortigen Klägerin und jetzigen Beschwerdeführerin beendet worden ist.

Mit Beschluss vom 23.08.2013 setzte der Urkundsbeamte des SG die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 263,41 € fest.

Auf die dagegen von der Beschwerdeführerin eingelegte Erinnerung hat der Kostenrichter des SG mit Beschluss vom 02.12.2013 den Kostenfestsetzungsbeschluss dahingehend abgeändert, dass die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 316,96 € festgesetzt worden sind.

Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 02.01.2014 Beschwerde erhoben; er ist der Ansicht, dass die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten höher festzusetzen seien.

II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 02.12.2013 über die Erinnerung ist unzulässig.

Gegen Entscheidungen des SG über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten ist die Beschwerde nicht statthaft. Denn § 172 Abs. 1 SGG eröffnet die Beschwerde gegen Beschlüsse des SG nur, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Eine derartige anderslautende vorrangige Regelung enthält aber § 197 Abs. 2 SGG, der lautet:

„Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.“

§ 197 Abs. 2 SGG kommt unabhängig davon zur Anwendung, ob es sich um ein gerichtskostenfreies Verfahren gemäß § 183 SGG oder ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren gemäß § 197 a SGG handelt (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 11. Aufl. 2014, § 197, Rdnr. 3).

Eine Beschwerde zum LSG ist damit ausgeschlossen (h.M., vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 10.11.2014, Az.: L 15 SF 286/14 E; Landessozialgericht - LSG - für das Saarland, Beschluss vom 29.01.2009, Az.: L 1 B 16/08 R; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.0.2012, Az.: L 5 AS 494/10; Sächsisches LSG, Beschluss vom 06.09.2013, Az.: L 8 AS 1509/13 B KO).

Die Beschwerde ist auch nicht wegen § 56 Abs. 2 i. V. m. § 33 Abs. 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) eröffnet (h.M., vgl. z. B. Beschlüsse des Senats vom 05.12.2013, Az.: L 15 SF 355/13 E, und vom 13.07.2015, Az.: L 15 SF 347/13 E; Beschluss des Sächsischen LSG vom 04.04.2013, Az.: L 8 AS 1454/12 B KO), da diese Vorschriften des RVG nicht auf das in § 197 SGG geregelte Kostenfestsetzungsverfahren anwendbar sind. Das Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 197 SGG, in dem es um das Außenverhältnis des Klägers zum Prozessgegner geht, ist streng zu trennen vom Vergütungsfestsetzungsverfahren gemäß §§ 45 ff. RVG, das das Innenverhältnis zwischen dem Kläger als Mandanten seines Bevollmächtigten bzw. der an dessen Stelle tretenden Staatskasse und dem Rechtsanwalt betrifft.

Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass die gesetzgeberische Entscheidung in § 197 Abs. 2 SGG, wonach die Entscheidung des SG endgültig ist, einen absoluten Rechtsmittelausschluss beinhaltet mit der Folge, dass sich die Beschwerdeführerin den Weg zu einer Rechtsmittelinstanz auch nicht durch eine Nichtzulassungsbeschwerde erkämpfen kann. Genauso wie eine Beschwerde wäre daher auch eine Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen (st. Rspr., vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 11.05.2015, Az.: L 15 SF 383/13 E). Eine Umdeutung der erhobenen Beschwerde in eine Nichtzulassungsbeschwerde würde daher der Beschwerdeführerin nicht weiterhelfen.

Darauf, dass die Rechtsmittelbelehrung des SG mit dem Hinweis auf eine Beschwerdemöglichkeit unzutreffend gewesen ist, kommt es nicht an. Denn eine fehlerhaft erteilte Rechtsmittelbelehrung vermag ein Rechtsmittel, das - wie hier - gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht zu eröffnen (vgl. Beschluss des Senats vom 11.05.2015, Az.: L 15 SF 383/13 E; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 03.09.2012, Az.: L 5 SF 18/12 B KO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

Eine Gebührenfreiheit konstituierende Regelung, wie z. B. § 183 Satz 1 SGG, § 4 Abs. 8 Satz 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG oder § 66 Abs. 8 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG), kommt weder direkt noch analog zur Anwendung, da eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren gilt (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschlüsse vom 07.08.2014, Az.: L 15 SF 146/14 E, vom 22.09.2014, Az.: L 15 SF 157/14 E, vom 13.07.2015, Az.: L 15 SF 347/13 E, und vom 23.10.2015, Az.: L 15 SB 176/15 B PKH; vgl. auch Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 17.10.2002, Az.: IX ZB 303/02, und vom 03.03.2014, Az.: IV ZB 4/14; Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 12.09.2005, Az.: VII E 5/05, und vom 15.02.2008, Az.: II B 84/07); ein statthaftes Verfahren liegt hier aber nicht vor. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller oder Rechtmittelführer wie hier im Verfahren der Hauptsache gemäß § 183 Satz 1 SGG kostenprivilegiert (gewesen) ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 28.09.2015, Az.: L 15 RF 36/15 B - mit ausführlicher Begründung, vom 30.09.2015, Az.: L 15 SF 218/15, und vom 07.10.2015, Az.: L 15 RF 40/15).

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht, da mit Nr. 7504 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG eine streitwertunabhängige Festgebühr von 60,- € vorgesehen ist.

Mit der Frage, ob die Gerichtskosten gemäß § 21 GKG wegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des SG nicht zu erheben sind, hat sich der Senat im Rahmen dieser Entscheidung nicht zu befassen gehabt (vgl. Beschluss des Senats vom 23.10.2015, Az.: L 15 SB 176/15 B PKH). Gegebenenfalls wird eine gerichtliche Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten gemäß § 21 GKG im Rahmen einer sich an den Kostenansatz gemäß § 19 GKG anschließenden Erinnerung gemäß § 66 GKG durch den für die Entscheidung über die Erinnerung zuständigen Spruchkörper des LSG zu treffen sein.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.