Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 10. Jan. 2017 - L 11 AS 862/16 B PKH

published on 10/01/2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 10. Jan. 2017 - L 11 AS 862/16 B PKH
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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.11.2016 - S 6 AS 740/16 - wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Streitig ist die Übernahme einer Nachzahlungsforderung für Heiz- und Betriebskosten.

Die Klägerin bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) inkl. der Unterkunfts- und Heizkosten. Zum 01.07.2015 meldete sie sich wegen Umzuges nach Frankreich aus dem Leistungsbezug ab. Ihre Wohnung hatte sie zum 30.06.2015 gekündigt. Der Beklagte hob daraufhin die bewilligten Leistungen ab 01.07.2015 auf. Am 04.10.2015 meldete sie sich wieder in Deutschland unter einer anderen Wohnadresse an und beantragte erneut Alg II, das ihr auch bewilligt wurde.

Ihre Bevollmächtigte erhielt am 13.08.2015 eine Nebenkostenabrechnung für die Zeit vom 01.01.2014 bis 30.12.2014 vom 30.07.2015 betreffend ihre bis 30.06.2015 bewohnte Wohnung. Hiernach hatte sie innerhalb von vier Wochen eine Nachzahlung in Höhe von 1.373,39 EUR für Betriebs- und Heizkosten zu erbringen. Am 14.10.2015 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Übernahme dieser Nachzahlung. Der Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 21.10.2015 ab. Die Klägerin habe im Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachzahlungsforderung nicht im Leistungsbezug gestanden.

Am 23.12.2015 stellte die Klägerin einen Überprüfungsantrag bezüglich der Übernahme dieser Nachzahlung. Diesen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 01.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2016 ab. Die Klägerin habe im Zeitpunkt der Entstehung des Bedarfes nicht im Leistungsbezug gestanden.

Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt. Wäre die Abrechnung zeitlich vorher erstellt worden, hätte die Beklagte diese übernehmen müssen. Zudem seien die Betriebs- und Heizkosten früher entstanden. Das SG hat mit Beschluss vom 02.11.2016 den Antrag auf Bewilligung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Nach der Rechtsprechung handele es sich bei der Betriebs- und Heizkostenabrechnung um einen einmaligen Bedarf im Fälligkeitsmonat. In diesem Monat aber habe die Klägerin nicht im Leistungsbezug gestanden. Zudem beziehe sich die Nachforderung auf eine nicht mehr von der Klägerin bewohnte Wohnung.

Dagegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Es sei ungerecht, wenn die Nachzahlung vom Beklagten nicht übernommen werde, denn die Heiz- und Betriebskosten seien während des Leistungsbezugs entstanden. Einen höheren monatlichen Abschlag hätte der Beklagte auch übernommen. Zudem habe sie keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Erstellung der Abrechnung.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist nicht begründet.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R (Rn.26) - SozR 3-1500 § 62 Nr.19). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH- Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. § 73a Rn.7ff.). Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen sind nicht im PKH- Verfahren zu entscheiden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.1993 - 1 BvR 1523/92 - NJW 1994, 241f). PKH muss jedoch nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als „schwierig“ erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 (Rn. 29) - BVerfGE 81, 347ff). Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen der fehlenden Erfolgsaussichten ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07 - NJW 2008, 1060ff). Vorliegend besteht keine solche hinreichende Erfolgsaussicht. Die aufgeworfene Frage ist bereits geklärt. Zwar sind die Heiz- und Betriebskosten während des Leistungsbezugs entstanden. Für eine Übernahme durch den Beklagten ist es aber weiter erforderlich, dass - wenn es sich um ein bereits beendetes Mietverhältnis handelt - die Klägerin auch im Zeitpunkt der Entstehung der Nachforderung noch im Leistungsbezug nach dem SGB II steht und die Aufgabe der Wohnung in Erfüllung einer Kostensenkungsobliegenheit gegenüber dem Leistungsträger erfolgt ist und keine anderweitige Bedarfsdeckung eingetreten ist (vgl. BSG, Urteil vom 25.06.2015 - B 14 AS 40/14 R - veröffentlicht in Juris). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Für die nicht mehr bewohnte Wohnung kommen unterkunftssichernde Leistungen grundsätzlich nicht mehr in Betracht (vgl. BSG a. a. O.). Zur weiteren Begründung wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Ausführungen des SG Bezug genommen.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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published on 25/06/2015 00:00

Tenor Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26. August 2014 und des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 13. Dezember 2012 aufgehoben un
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Annotations

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.