Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 31. Mai 2016 - L 11 AS 329/16 B PKH

published on 31.05.2016 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 31. Mai 2016 - L 11 AS 329/16 B PKH
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Sozialgericht Bayreuth, S 4 AS 789/15, 06.05.2016

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Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.05.2016 - S 4 AS 789/15 - aufgehoben und der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt sowie Rechtsanwalt H., A-Stadt, beigeordnet.

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die Klägerin und ihre 2001 geborene Tochter beziehen aufgrund des Bescheides vom 12.05.2015 vorläufig Alg II für die Zeit vom 01.06.2015 bis 30.05.2016. Wegen der Höhe der vom Beklagten für angemessen erachteten Unterkunfts- und Heizungskosten legte die Klägerin Widerspruch ein. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2015 zurück. Nachdem die Klägerin bereits über die Notwendigkeit der Kostensenkung informiert worden sei, könne nunmehr nur die sich aufgrund eines schlüssigen Konzeptes ergebenden angemessenen Unterkunfts- und Heizungskosten übernommen werden.

Auf dem in der Akte sich befindenden Widerspruchsbescheid ist oben rechts vermerkt: „abges: 17.09.15“. Zudem ist eine Paraphe dort angebracht.

Am 21.10.2015 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und die Zahlung der Unterkunfts- und Heizungskosten in der tatsächlichen Höhe geltend gemacht. Zudem hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt.

Mit Beschluss vom 06.05.2016 hatte das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt. Der Widerspruchsbescheid sei am 17.09.2015 zur Post gegeben worden, so dass die Klagefrist am 21.09.2015 zu laufen begonnen und am 20.10.2015 (Dienstag) geendet habe. Damit sei die Klage verfristet erhoben worden und es bestünde keine hinreichende Erfolgsaussicht für die Bewilligung von PKH.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist nicht begründet. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R (Rn.26) - SozR 3-1500 § 62 Nr.19). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH-Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. § 73a Rn.7ff.). Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen sind nicht im PKH- Verfahren zu entscheiden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.1993 - 1 BvR 1523/92 - NJW 1994, 241f). PKH muss jedoch nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als „schwierig“ erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 (Rn. 29) - BVerfGE 81, 347ff). Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen der fehlenden Erfolgsaussichten ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07 - NJW 2008, 1060ff).

Vorliegend ist eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu verneinen. Unabhängig davon, ob der Widerspruchsbescheid vom 16.09.2015 tatsächlich erst am 21.09.2015 beim Bevollmächtigten der Klägerin eingegangen ist, greift vorliegend § 37 Abs. 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht ein.

Soweit sich der Beklagte und das SG auf die Fiktionswirkung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X stützen, geht diese Annahme nämlich fehl. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Unabhängig davon, dass dies nicht gilt, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist und im Zweifel die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen hat (§ 37 Abs. 2 Satz 3 SGB X), fehlt es für den Eintritt der Fiktionswirkung bereits an Ermittlungen hinsichtlich des Tages der Aufgabe des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2015 zur Post. Voraussetzung für das Eingreifen der Bekanntgabefiktion ist die Feststellung des Zeitpunktes, zu dem der maßgebende Verwaltungsakt zur Post gegeben wurde. Regelmäßig erfolgt die Dokumentation durch einen Vermerk in den Verwaltungsakten, wann der Bescheid zur Post gegeben worden ist. Fehlt ein entsprechender Vermerk über den Tag der Postaufgabe, tritt grundsätzlich keine Bekanntgabefiktion ein (vgl. BSG, Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 15; Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 11.06.2015 - L 10 AL 159/14 m. w. N.).

Vorliegend ist ein Vermerk angebracht. Dabei ist aber zu prüfen, ob es sich um einen Vermerk der Poststelle handelt, denn nur diese kann im Regelfall bestätigen, wann das Schreiben an die Post übergeben worden ist. Ein Vermerk eines Sachbearbeiters oder einer anderen Person, die das Schreiben nicht der Post übergeben hat, genügt hierfür nicht (Beschluss des Senates vom 11.03.2014 - L 11 AS 48/14 NZB, Urteil des Senates vom 16.01.2013 - L 11 AS 583/10; aber auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.04.2014 - L 6 AS 2145/12 B). Diesbezüglich sind somit hinreichende Erfolgsaussichten nicht von vornherein zu verneinen ebenso wie hinsichtlich der Höhe der angemessenen Unterkunfts- und Heizungskosten. Es sind weitere Ermittlungen durch das SG dazu erforderlich, wer den Vermerk „abges“ angebracht hat und gegebenenfalls in welcher Höhe Unterkunfts- und Heizungskosten zu übernehmen sind.

Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bewilligung von PKH ohne Ratenzahlung liegen aufgrund der von der Klägerin gegenüber dem SG gemachten Angaben vor.

Nach alledem war der Beschluss des SG aufzuheben und der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren, in das auch die Tochter mit einbezogen werden sollte, PKH ohne Ratenzahlung zu bewilligen.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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published on 11.03.2014 00:00

Gründe Das Sozialgericht Bayreuth (SG) hat die Klage wegen Verfristung als unzulässig abgewiesen (Urteil vom 17.12.2013). Der Widerspruchsbescheid vom 03.08.2011 sei am 04.08.2011 lt. eines Vermerkes des Sachbearbeiters zur Post gegeb
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Gründe Leitsatz: in dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt - Kläger und Berufungskläger - Proz.-Bev.: B., B-Straße, Bamberg - - gegen Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Geschäftsführung des O
published on 24.04.2014 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 20.10.2012 geändert: Den Klägern wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L, M bewilligt. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
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Annotations

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.