Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 10. Apr. 2017 - L 11 AS 209/17 NZB

bei uns veröffentlicht am10.04.2017

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 10. Februar 2017 - S 18 AS 29/16 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der vom Beklagten zu erstattenden Aufwendungen des Klägers für die Erstausstattung einer Wohnung nach einem Umzug.

Der Kläger bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Schreiben vom 27.07.2015 beantragte er u. a. die Zusicherung der Berücksichtigung der Aufwendungen für eine neue Unterkunft und die Übernahme der Umzugskosten für einen in den nächsten sechs bis zwölf Monaten notwendig werdenden Umzug. Er habe kein Fahrzeug und keine Helfer zur Verfügung. Ein Umzug sei notwendig. Zum 31.08.2015 zog er nach seinen Angaben aus seiner 17 qm großen Wohnung aus und in eine neue, größere Wohnung ein. Nach anfänglicher Ablehnung der Erteilung der Zustimmung zu einem Umzug sind die Kosten der neuen Wohnung vom Beklagten nach Widerspruch übernommen worden.

Mit Schreiben vom 05.11.2015 teilte der Kläger im Rahmen eines anderweitigen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Sozialgericht Würzburg (SG) mit, für die neue Wohnung habe er Aufwendungen für neue, bisher nicht vorhandene Einrichtungsgegenstände - u. a. Rollos, Gardinen, Regale, Sofa etc. - sowie für Renovierungsmaterial im Wert von 882,65 EUR gehabt. Mit Bescheid vom 19.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2016 bewilligte der Beklagte 100,00 EUR für die Einzugsrenovierung und 354,00 EUR für die Erstausstattung. Die Aufwendungen seien bis zum 21.09.2015 entstanden, ein Antrag aber sei erst mit Schreiben vom 05.11.2015 gestellt worden. Am 27.07.2015 sei lediglich u.a. die Zustimmung zum Umzug beantragt worden.

Dagegen hat der Kläger Klage zum SG erhoben und eine Erstattung in Höhe von insgesamt 882,65 EUR begehrt. Nach einem Hausbesuch am 20.07.2016 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 31.08.2016 weitere 62,89 EUR an Kosten für die Erstausstattung. Nach erfolgreicher Ablehnung eines ehrenamtlichen Richters hat der Kläger auch die Vorsitzende der zuständigen Kammer des SG wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieses Ablehnungsgesuch ist mit Beschluss vom 20.12.2016 - S 6 SF 101/16 AB - zurückgewiesen worden. In der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2017 hat der Beklagte laut Protokoll auf die fehlende rechtzeitige Antragstellung hingewiesen und der Kläger hat die Abänderung des Bescheides vom 19.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2016 und des Bescheides vom 31.08.2016 sowie die Verurteilung des Beklagten zur Bewilligung von 882,65 EUR an Erstausstattung beantragt.

Das SG hat mit Urteil vom 10.02.2017 die Klage abgewiesen. Leistungen für die Erstausstattung seien nur auf gesonderten Antrag gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II und gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht für Zeiten vor der Antragstellung zu erbringen. Die Erstausstattung sei laut vorgelegten Belegen bis 21.09.2015 angeschafft, ein Antrag sei jedoch erst am 05.11.2015 gestellt worden. In den Schreiben vom 27.07.2015 und vom 01.09.2015 fänden sich keine Hinweise auf die diesbezüglich erforderliche gesonderte Antragstellung. Insbesondere sei ein solcher Antrag bezüglich der Erstausstattung nicht im Antrag auf Erteilung der Zustimmung zum Umzug zu sehen, denn dabei handele es sich um voneinander unabhängige Kosten. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 19.08.2010 - B 14 AS 10/09 R - veröffentlicht in juris) sei wegen der zwischenzeitlichen Rechtsänderung hinsichtlich des Erfordernisses eines gesonderten Antrages nicht mehr heranzuziehen. Zusätzlich hat das SG festgestellt, dass auch nach dieser Rechtsprechung ein Kostenersatzanspruch für die Selbstbeschaffung eine Eil- und Notlage voraussetze und dass der Beklagte vor der Selbstbeschaffung mit dem Leistungsbegehren befasst gewesen sei. Eine Eil- oder Notlage habe hier aber ebenso wenig vorgelegen wie eine vorherige Befassung des Beklagten mit der Sache. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.

Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben. Wegen der zunächst verweigerten Zustimmung zum Umzug wäre klar gewesen, dass der Beklagte auch die damit verbundenen Bedarfe wie Erstausstattung und Renovierung verweigern würde. Er habe sich die notwendigen Materialien und Gegenstände nach Vertragsschluss daher selbst beschafft. Für die Erstausstattung habe er 882,65 EUR ausgegeben; dies sei angemessen. Erst mit Bescheid vom 22.09.2015 sei die neue Wohnungsmiete anerkannt worden. Im Rahmen eines anderweitigen Verfahrens gegen den Beklagten habe er einstweiligen Rechtsschutz beim SG begehrt und mit Schreiben vom 05.11.2015 Rechnungen und Quittungen über die gekauften Sachen vorgelegt. Mit Schreiben vom 27.07.2015 habe er einen Antrag auf umzugsbezogene Leistungen gestellt, wobei er wegen der eilbedürftigen Selbstbeschaffung nunmehr einen Kostenersatzanspruch gemäß dem Urteil des BSG vom 19.08.2010 habe. Der Antrag vom 27.07.2015 sei nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung gemäß dem o.g. Urteil des BSG möglichst weitgehend auszulegen. Eines eigenen Antrages zur Übernahme der Erstausstattung habe es daher nicht bedurft; hierfür genüge der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Auch auf Pauschalen könne der Beklagte nicht abstellen. Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2016 habe er die Vorsitzende wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Vorsitzende habe die Rechtsprechung des BSG falsch zitiert und auf einen unzutreffenden Antrag hingewirkt, was auch eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör darstelle. Das Ablehnungsgesuch sei mit nicht überzeugender Begründung zurückgewiesen worden. Auch einen ehrenamtlichen Richter habe er in der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2016 erfolgreich abgelehnt. Entgegen der vorangegangenen Ausführungen habe das SG die Klage wegen verspäteter Antragstellung abgelehnt, obwohl der Beklagte von einem Antrag vom 27.07.2015 ausgegangen sei. Mit der Entscheidung weiche das SG von der o.g. Rechtsprechung des BSG ab. Das SG bezweifele die Geltung dieser Rechtsprechung und gehe auch nicht vom Vorliegen eines Eil- und Notfalles aus. Ein solcher läge aber vor. Die vom Beklagten aufgestellten Pauschalen seien nicht nachvollziehbar.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Kläger begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von insgesamt 882,65 EUR für die Erstausstattung, wobei jedoch die bereits bewilligten Beträge in Höhe von 354,00 EUR (bzw. 454,00 EUR) und 62,89 EUR abzuziehen sind, so dass letztendlich lediglich um den Differenzbetrag gestritten wird.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 11.Aufl, § 144 Rdnr. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4).

Die vorliegende Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage der Zulässigkeit von Pauschalen ist zum einen bereits geklärt (vgl. BSG, Urteil vom 19.08.2010 - B 14 AS 10/09 R -). Zum anderen ist diese Frage vorliegend mangels Vorliegens eines rechtzeitigen Antrages des Klägers aber auch nicht klärungsfähig.

Das SG weicht auch nicht von der obergerichtlichen Rechtsprechung ab. Vielmehr führt es gerade aus, dass diese Rechtsprechung des BSG zu einer Gesetzesänderung hinsichtlich des § 37 Abs. 1 SGB II ab 01.01.2011 geführt habe und Leistungen nach § 24 Abs. 3 SGB II gesondert zu beantragen seien. In seiner zusätzlichen Begründung führt das SG zudem aus, die Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch lägen nicht vor, denn es fehle an einem Eilfall und der Beklagte sei vor Inanspruchnahme einer vom Hilfebedürftigen selbst beschafften Leistung nicht mit der Sache betraut gewesen, denn der Kläger habe erstmals am 05.11.2015 einen nach der ab 01.01.2011 geltenden Gesetzeslage erforderlichen gesonderten Antrag auf Erstausstattung gestellt. Aus dem Schreiben vom 27.07.2015 oder auch vom 01.09.2015 sei kein solcher Antrag (auch nicht konkludent) entnehmbar. Damit aber weicht das SG in der zusätzlichen Begründung gerade nicht von der Rechtsprechung des BSG ab. Ob das SG inhaltlich zutreffend entschieden hat, ist im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu klären.

Verfahrensfehler des SG, auf denen das Urteil beruhen kann, liegen ebenfalls nicht vor. Der Ablehnung des ehrenamtlichen Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit ist das SG nachgekommen. Über die Ablehnung der Vorsitzenden Dr. X. (SG) in zutreffender Weise entschieden. Der Beschluss hierüber ist nicht anfechtbar, die Entscheidung ist bindend (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 60 Rdnr. 14b). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2017 die Vorsitzende auch nicht (erneut) abgelehnt. Das Recht auf rechtliches Gehör des Klägers ist ebenfalls nicht verletzt worden, denn das SG hat den Antrag - wie von ihm gewünscht - in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2017 zu Protokoll vernommen und hierüber entschieden. Auch eine Überraschungsentscheidung des SG ist nicht gegeben, denn der Kläger ist sowohl bereits im Widerspruchsbescheid vom 12.01.2016 als auch im Schriftsatz des Beklagten an das SG vom 05.04.2016 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2017 vom Beklagten ausdrücklich auf die fehlende rechtzeitige Antragstellung hingewiesen worden. Er wusste somit bzw. hätte zumindest wissen können, dass dieser Gesichtspunkt von Bedeutung ist, insbesondere nachdem die Auffassung des Beklagten ausdrücklich in das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 10.02.2017 aufgenommen worden ist.

Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen


(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 145


(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Ur

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 37 Antragserfordernis


(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen. (2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antrag

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Beklagte trägt 1/10 der außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf weitere Kostenerstattung für Erstausstattungsgegenstände gegen den Beklagten hat.

Der Kläger, der im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bei dem Beklagten stand, beantragte mit Schreiben vom 27.07.2015 die Zustimmung zu einem Umzug innerhalb der nächsten 6 - 12 Monate in eine ruhigere und größere Wohnung und für anfallende Umzugskosten aus seiner bis dahin innegehabten 17 qm Wohnung, A-Straße, A-Stadt, beim Beklagten. Mit Bescheid vom 14.08.15 lehnte der Beklagte dies zunächst ab, hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Der Kläger löste am 24.08.2015 seinen bisherigen Mietvertrag zum 31.08.2015 und schloss ab 01.09.2015 den neuen Mietvertrag ab. Mit Schreiben vom 01.09.2015 beantragte der Kläger die Zusicherung für die Anerkennung der Unterkunftsaufwendungen für die ab 01.09.2015 bezogene 30 qm Wohnung im dritten Stock desselben Anwesens.

Den Ablehnungsbescheid gegen den Umzug hob der Beklagte daraufhin auf, die neuen Unterkunftskosten wurden mit Bescheid vom 21.09.2015 anerkannt.

Der Kläger schaffte für die neue Wohnung, die ab 01.09.2015 angemietet worden war verschiedene Einrichtungsgegenstände an, und legte Kosten für Renovierungsmaterial aus, die in einer Auflistung mit Schriftsatz vom 05.11.2015 im Rahmen des Verfahren

S 16 AS 522/15 ER dem Beklagten vorgelegt wurden und machte insgesamt 882,65 € Kosten an Erstausstattung für die neue Wohnung geltend.

Der Beklagte genehmigte mit Bescheid vom 19.11.2015 insgesamt 454,00 € ausgehend von den bei ihm üblichen Pauschalen für folgende Gegenstände: 100,00 € Einzugsrenovierung

3 Regale a 20,00 € = 60,00 €

1 Sessel= 35,00 €

1 Tisch, 1 Sofa= 39,00, 70,00 €

3 Lampen = 3 x 25,00 €= und

3 Gardinen/Rollos 3 x 25,00 €.

Eine weitergehende Kostenübernahme lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, die weiteren Anschaffungsgegenstände seien teilweise keine Erstausstattung, teilweise lägen die Anschaffungspreise erheblich über den gewährten Pauschalen und nur diese seien zu gewähren.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch mit Schreiben vom 24.11.2015 ein und trug vor, es habe ein Eil- und Notfall vorgelegen.

Der Beklagte lehnte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2016 ab und trug vor, der Kläger habe nicht vor Anschaffung der streitigen Gegenstände einen Antrag auf Erstausstattungsleistungen gestellt, sondern erstmals mit Schriftsatz vom 05.11.2015 im Eilverfahren vor Gericht seine Ausgaben an Erstausstattung vorgetragen. Dem Beklagten wurde damit das Recht auf Auswahlermessen genommen Sach- oder Geldleistungen zu erbringen. Ein Eil-Fall - wie vom Kläger vorgetragen - habe nicht vorgelegen. Am 24.08.2015 habe der Kläger den Mietvertrag unterschrieben, noch im August die Möbel bei Brauchbar gekauft, die am 21.09.2015 geliefert wurden. Die übrigen Belege hinsichtlich der Anschaffungen stammten aus der Zeit 07.09. - 21.09.2015. Die Aufwendungen seien nicht zeitnah geltend gemacht, sondern erst im November 2015 im Rahmen des ER-Verfahrens. Selbst wenn man einen Eil-Fall annähme, seien die ausgegebenen Pauschalen des Beklagten ausreichend und deckten notwendige Bedarfe ausreichend ab. Weitergehende Ansprüche des Klägers bestünden nicht.

Hiergegen erhob der Kläger am 26.01.2016 Klage.

Mit Bescheid vom 31.08.2016, bewilligte der Beklagte dem Kläger weitere 62,89 € insgesamt an Erstausstattung. Hierin enthalten war die Pauschale von 5,99 € für einen Zimmerbesen, 13,40 € für die Bodenwischergarnitur, und für einen Stuhl in Höhe von 19,00 €, außerdem übernahm der Beklagte die geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von 25,40 €.

Der Kläger begehrt mit der am 26.01.2017 erhobenen Klage weiter die vollständige Übernahme der von ihm an Erstausstattung geltend gemachten Auslagen in Höhe von insgesamt 882,65 €.

Zur Klagebegründung trägt der Kläger hierzu vor, die Anschaffungen seien in einer Not- und Eillage unternommen worden. Der Vermieter habe ihm im August die größere Wohnung im selben Haus zum 01.09.2015 angeboten, wegen der großen Nachfrage musste er schnell zusagen. Der Beklagte hatte zuvor rechtswidrig den Umzug abgelehnt. Ebenso musste der Umzug zügig erfolgen, weil seine alte Wohnung zum 01.09. weitervermietet werden sollte. Er musste ca. 1,5 Kubikmeter Hausrat, der in verfallenden Kartons lagerte, teils mehrere Kilo schwer, in den anzuschaffenden Regalen verstauen, die eine bestimmte Traglast, Haltbarkeit und Tiefe haben mussten, die vom Beklagten ausgeworfenen Pauschalbeträge berücksichtigten dies nicht. Geeignete Fensterbehänge und Lampen seien zu den gewährten Pauschalen nicht erhältlich, auch seien die vom Beklagten im Rahmen der Pauschale angegebenen Waren tatsächlich zum Zeitpunkt seines Einkaufs gar nicht ständig am Markt verfügbar gewesen (so der Leifheit-Bodenwischer zu 13,40 €).

Die Pauschalen orientierten sich nicht an den tatsächlichen Aufwendungen und nachvollziehbaren Erfahrungswerten und seien willkürlich festgesetzt worden. Der Beklagte habe auch nicht den erforderlichen Bedarf des Klägers zuvor ermittelt. Die Pauschalen seien viel zu gering, um eine geordnete Haushaltsführung zu ermöglichen, da sie den Bedarf des Klägers um ca. 400,00 € nicht deckten.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 19.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.01.2016 und des Bescheids vom 31.08.2016 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, 882,65 € an Erstausstattung zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte geht davon aus, dass dem Kläger keine weiteren Leistungen zustünden. Der Antrag sei nicht rechtzeitig gestellt worden. Ein Eil- und Notfall habe nicht vorgelegen. Mehr als die bisher gewährten Leistungen stünden dem Kläger nicht zu, denn die gewährten Pauschalbeträge seien ausreichend um notwendige und grundlegende Bedürfnisse zu erfüllen. Der Beklagte habe nachgewiesen, dass zu den gewährten Pauschalen die begehrten Gegenstände sogar neu erhältlich sind, die einfachen und grundlegenden Bedarfen genügten, teilweise überstieg die gewährte Pauschale sogar die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers.

Zur Ergänzung des Sachverhalts und des weiteren Beteiligtenvorbringens wird Bezug genommen auf die beigezogene Akte des Beklagten und die Gerichtsakte.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der angefochtene Bescheid vom 19.11.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12.01.2016 und der Bescheid vom 31.08.2016 verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, weil ihm kein weitergehender Anspruch auf Kostenübernahme für Erstausstattung zusteht.

Gemäß § 24 Abs. 3 S. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) haben Leistungsberechtigte Anspruch auf Übernahme von Erstausstattungsleistungen neben den anderen Bedarfen, wenn ihnen ein solcher Bedarf entsteht.

Diese Leistungen sind jedoch einmalige Sonderbedarfe, die gemäß § 37 Abs. 1 S. 2

SGB II nur auf gesonderten Antrag erbracht werden. Gemäß § 37 Abs. 2 S. 1 SGB II werden keine Leistungen für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag ist konstitutiv, vgl. Link in Eicher § 37 SGB II, Rn. 38. Es können allenfalls rückwirkend bis zum Monatsersten Leistungen beantragt werden.

Hat die leistungsberechtigte Person den besonderen Bedarf bereits vor dem Monat der gesonderten Antragstellung durch eigene Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt, schließt § 37 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 SGB II mithin eine Kostenerstattung aus, vgl. hierzu auch LSG Sachsen Anhalt Urteil vom 08.0.2015- L 5 As 38/14, vgl. auch Aubel in: Schlegel/ Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 37, Rn. 48.

Der Kläger hat im vorliegenden Fall erstmals mit Schriftsatz vom 05.11.2015 Erstausstattungsgegenstände konkret in Höhe von 882,65 € bei dem Beklagten geltend gemacht.

Die dabei begehrten Gegenstände hat der Kläger ausweislich der dazu vorgelegten Einkaufsbelege in der Zeit von Ende August 2015 bis 21.09.2015 eingekauft und bereits bezahlt.

Damit hat er seinen Bedarf bereits vollständig vor Antragstellung auf Erstausstattung selbst befriedigt. Ein Anspruch auf Kostenerstattung scheidet damit aus.

Ein Antrag vor dem 05.11.2015 auf Erstausstattung war nicht ersichtlich.

Eine solche Antragstellung auf Erstausstattung lag weder im Schriftsatz vom 27.07.2015 noch im Schriftsatz vom 01.09.2015 und ist auch nicht konkludent aus diesen Schreiben zu entnehmen:

Mit Schriftsatz vom 27.07.2015 wurde ausdrücklich nur die Zusicherung zu einem Umzug und zu Umzugskosten nach §§ 22 Abs. 4 und 22 Abs. 6 SGB II unter Nennung der vorgenannten Vorschriften beantragt und in der Sache hierzu vorgetragen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger auch eine Erstausstattung begehrt, lassen sich dem Schreiben nicht entnehmen. Ebenso wenig lassen sich solche Anhaltspunkte dem Schreiben des Klägers vom 01.09.2015 entnehmen, in dem die Übernahme der „Aufwendungen für die Unterkunft“ begehrt wurde und allein die Wohnkosten als angemessen begehrt wurden und hierzu vorgetragen wurde, Umzugskosten und Wohnungsbeschaffungskosten wurden in diesen Schreiben als nicht anfallend dargestellt. Anhaltspunkte für ein weitergehendes Begehren auf Erstausstattung lassen sich auch diesem Schreiben nicht entnehmen.

Die Kammer geht auch nicht davon aus, dass mit einem Antrag auf Umzug automatisch oder konkludent gleichsam Antrag auf Erstausstattung gestellt worden ist, weil letzte etwa darin mitenthalten wären oder als Folgekosten anfielen. Es handelt sich vielmehr bei Umzugskosten und Erstausstattungskosten um voneinander unabhängige Kosten, die beide einem gesonderten Antragerfordernis unterliegen.

Es ergibt sich auch nichts anderes aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, Urteil vom 19.08.2010, B 14 AS 10/09 R, die aus einer Zeit vor Einführung der gesonderten Antragserfordernis gemäß § 37 Abs. 1 S. 2 SGB II für Erstausstattungsgegenstände stammt. Es lässt sich hier nicht entnehmen, dass ein Antrag auf Erstausstattung etwa nicht erforderlich wäre.

Denn auch in dieser Entscheidung verlangt das Bundessozialgericht als Voraussetzung für einen Kostenersatzanspruch für „Selbstbeschaffung in einer Not- und Eillage“, „dass der Träger der Grundsicherung vor Inanspruchnahme einer vom Hilfebedürftigen selbst beschafften Leistung bei Entstehen eines konkreten Bedarfs mit dem Leistungsbegehren in der Sache befasst wurde.“ vgl. BSG a.a.O., Rn. 29 zitiert nach Juris.

Eine Kostenerstattung kommt damit auch bei Selbstbeschaffung einer Leistung nur bei voriger Antragstellung und dann sich ergebender Not- und Eillage oder rechtswidriger Ablehnung in Frage.

Eine solche Situation einer Not- und Eillage bestand nach Überzeugung der Kammer hier jedoch nicht, da ein Leistungsantrag auf Erstausstattung weder rechtswidrig abgelehnt worden ist oder etwa nicht zeitgerecht entschieden worden ist. Zum einen war gar kein konkreter Antrag auf Erstausstattung gestellt worden, zum andern bestand nach Auffassung der Kammer auch keine Eil- und Notlage. Es mag dem Kläger zuzugestehen sein, dass bei der Anmietung der neuen Wohnung und dem Einzug eine gewisse Eilsituation vorlag, in der eine Anmietung rasch erfolgen musste und die neue Wohnung schnell bewohnbar gemacht werden musste. Die vorgetragenen Renovierungskosten des Umzugs wurden mit den Pauschalbeträgen des Beklagten jedoch gedeckt, so dass diesbezüglich keine Beschwer des Klägers vorliegt. Warum damals im Zeitraum Ende August 2015/ Anfang September 2015 eine Antragstellung auf Erstausstattung beim Beklagten zeitlich wegen einer Notlage unmöglich gewesen sein sollte, bleibt jedoch nicht nachvollziehbar, zumal der Kläger in dieser Zeit, z .B. am 01.09.2015, Schriftsätze an den Beklagten gesandt hat, in welchen ein Antrag auf Erstausstattung unproblematisch mitaufgenommen hätte werden können. Auch ein mündlicher Antrag wäre jedenfalls möglich gewesen.

Es bleibt der Kammer daher nicht nachvollziehbar, dass für die Anschaffung von Erstausstattungsgegenständen eine Eil- oder Notsituation überhaupt bestanden haben soll. Der Kläger zog aus einer kleineren Wohnung von 17 qm im selben Haus in eine größere von 30 qm. Die Kammer ist davon überzeugt, dass in der neu bezogenen Wohnung genügend Zeit gewesen wäre, vor einer Anschaffung von über die bisherige Möblierung hinausgehenden Gegenständen, bezüglich dieser Preisvergleiche in Geschäften vor Ort in A-Stadt - auch ohne Nutzung des Internets, sofern dies zu Hause nicht verfügbar war - anzustellen. Dass verfallende Umzugskartons eine so dringliche Eillage begründen könnten, dass Selbstbeschaffung vor Antragstellung erforderlich wird, kann die Kammer nicht nachvollziehen. Warum eine besondere Eilsituation, die unverzügliches Handeln erforderlich gemacht haben könnte für die Anschaffung von Tisch, Stuhl, Sessel, Sofa, Regalen und Vorhängen, Lampen, Bodenwischer und Besen bestanden haben könnte, bleibt für die Kammer auch nicht nachvollziehbar.

Doch selbst wenn eine Notsituation vorgelegen hätte, hätte dies im Übrigen auch nur eine Anschaffung vor der Entscheidung des Beklagten über den Antrag erlaubt, ersetzt aber nicht den fehlenden Antrag selbst, so auch LSG Sachsen Anhalt, Urteil vom 08.10.2015, Az: B L 5 AS 638/14, BSG, Az.: B 14 AS 10/09, a.a.O.

Denn selbst wenn wegen eines Eil- oder Notfalls die Entscheidung des Beklagten nicht abgewartet werden kann und zur Selbstbeschaffung geschritten wird, kann ein nachträglicher Kostenerstattungsanspruch nur entstehen, wenn zuvor der Beklagte mit der Sache befasst war. Das Antragserfordernis kann nicht ersetzt werden. Zur Selbstbeschaffung darf erst nach Antrag oder im Falle rechtswidriger Ablehnung des Antrags geschritten werden. Besondere Umstände des Einzelfalls können sich nicht rechtsbegründend auswirken, die Antragstellung nach § 37 SGB II statuiert ein konstitutives Antragserfordernis mit der Folge dass Leistungen erst ab Antragsstellung zustehen, vgl. BSG, Az: B 14 As 10/09 R, Rn. 23. Ausnahmen hiervon sind gesetzlich nicht vorgesehen.

Das Antragserfordernis wird auch nicht deshalb obsolet, weil der Beklagte mit Bescheid vom 14.08.2015 den Umzug abgelehnt hat, weil eine Erstausstattung als ein aliud dazu von einer solchen Ablehnung nicht umfasst gewesen ist.

Auf die Rechtsfrage, ob die vom Beklagten mit den Pauschalen vorgenommene Erstausstattung den gesetzlichen Anfordernissen genügt, kommt es daher nicht mehr, da bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Erstausstattung besteht.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG und folgt daraus, dass der Beklagte während des Gerichtsverfahrens einen weiteren Bewilligungsbescheid über 62,89 € erlassen hat, der etwa 1/10 der Beschwer der der ursprünglichen erhobenen Klage umfasst.

Den Streitwert, der aus dem Gegenstandswert mithin der Beschwer in der Sache entsteht (vgl. zum Wert des Beschwerdegegenstands Leitherer in: Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2013, § 197, Rn. 7d ff, § 144 Rn. 14 m.w.N.) nimmt das Gericht zu Klagebeginn mit 428,65 € an, denn von dem ursprünglichen Antragsbegehren des Klägers auf 882,65 € an Kosten für Erstausstattung aus dem Schriftsatz vom 05.11.2015 im Verwaltungsverfahren hatte der Beklagte vor Klageerhebung bereits 454,00 € durch Bescheid gewährt. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts betrug die Beschwer noch 365,76 €, weil von der Beschwer bei Klageerhebung während des Klageverfahrens mit Bescheid vom 31.08.2016 noch weitere 62,89 € durch den Beklagten bewilligt worden waren. Auch die Antragsstellung des Klägers ändert nichts an der tatsächlichen Beschwer, die für das Klageverfahren nicht mehr in Höhe von 882,65 € bestand.

Aus dem Beschwerdegegenstand der Klage bei Entscheidung derselben im Urteil errechnet sich die Berufungssumme, die im vorliegenden Fall 365,76 € (428,65 € - 62,89 € = 365,76 €) beträgt.

Damit ist die Berufung nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG, da die Berufungssumme von 750,00 € nicht erreicht wird, nicht zulässig. Gründe für Zulassung der Berufung waren nicht ersichtlich.

(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.

(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. April 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von dem beklagten Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übernahme von Kosten für die von ihm selbst beschafften Gegenstände der Erstausstattung seiner Wohnung.

2

Der 1963 geborene Kläger hatte zuletzt in G gelebt und wollte zurück nach L ziehen, wo auch seine Eltern wohnen. Er mietete mit Mietvertrag vom 20.9.2005 ab dem 19.9.2005 eine Wohnung in L an. Am 26.9.2005 stellte er, vertreten durch seine Mutter, einen formlosen Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Am 27.10.2005 sprach der Kläger selbst bei dem Beklagten vor und reichte die ausgefüllten Antragsformulare sowie diverse Anlagen ein. Außerdem beantragte er am selben Tag mündlich eine Erstausstattung für seine Wohnung. Ihm wurde ein Antragsformular "ohne Förderzusage" ausgegeben. Den ausgefüllten Antrag auf Leistungen für die Erstausstattung seiner Wohnung reichte der Kläger am 1.11.2005 bei dem Beklagten ein. Zur Begründung führte er im Antragsformular aus, er sei aus gesundheitlichen Gründen von G nach L zurückgekehrt. In G habe er in einem möblierten Zimmer in einer Pension gewohnt. Dem Antrag fügte der Kläger eine vom 30.10.2005 datierende Bestätigung seines Vermieters in G bei, die besagte, dass der Kläger keine Möbel mitgebracht oder mitgenommen habe und die dortigen Fremdenzimmer möbliert seien.

3

Auf Grund seines Leistungsantrags vom 27.10.2005 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 8.11.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.11.2005 bis 30.4.2006. Am 30.11.2005 führte ein Mitarbeiter des Beklagten einen Hausbesuch bei dem Kläger durch und stellte fest, dass eine komplette Wohnungseinrichtung vorhanden war und keine zusätzlichen Ausstattungsgegenstände erforderlich seien. Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13.12.2005 den Antrag auf Erstausstattung ab, weil eine Grundausstattung an Möbeln und Haushaltsgeräten bereits vorhanden gewesen sei.

4

Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein und trug vor, er habe aus gesundheitlichen Gründen nicht in einer leeren Wohnung wohnen und auf dem Fußboden schlafen können, weshalb seine Eltern ihm das Geld für die Beschaffung des notwendigen Mobiliars und der Haushaltsgeräte geliehen hätten. Mit Widerspruchsbescheid vom 8.5.2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, der Kläger sei nicht hilfebedürftig, weil die Eltern nicht nur die Erstausstattung, sondern eine komplett eingerichtete Wohnung finanziert hätten. Es werde aber angeboten, dem Kläger zur Tilgung der Schulden bei seinen Eltern ein Darlehen zu gewähren, das durch Einbehaltung eines Betrags in Höhe von 10 Prozent der Regelleistung zurückgezahlt werden solle. Ein Anspruch auf Beihilfe zur Erstausstattung bestehe bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht.

5

Am 2.6.2006 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht (SG) erhoben und zur Begründung vorgetragen, es bestehe ein Anspruch auf Kostenübernahme für die Erstausstattung der Wohnung ungeachtet der Tatsache, dass er unter Zuhilfenahme eines Darlehens seiner Eltern in Höhe von 1455 Euro die Einrichtungsgegenstände selbst beschafft habe, weil erstmalig ein völlig neuer Haushalt gegründet worden sei. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25.6.2007 abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Einrichtung der Wohnung bereits am 27.10.2005 komplett gewesen und damit das Erfordernis der vorherigen Antragstellunggemäß § 37 Abs 2 Satz 1 SGB II nicht gewahrt gewesen sei.

6

Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 17.4.2008 den Gerichtsbescheid des SG geändert und den Beklagten unter Änderung seiner Bescheide verurteilt, über den Antrag des Klägers auf Bewilligung einer Beihilfe zur Erstausstattung seiner Wohnung insoweit erneut zu entscheiden, als nach dem 27.10.2005 Aufwendungen für einen Spiegelschrank, einen Rollwagen, einen Schuhschrank und einen Tisch entstanden sind. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, der Beklagte sei wegen des Antragserfordernisses nach § 37 Abs 1 und 2 SGB II nicht zur Erbringung der begehrten Leistungen verpflichtet, soweit die entsprechenden Gegenstände vor dem 27.10.2005 angeschafft worden seien. Es sei vorliegend nicht auf den formlos gestellten Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 26.9.2005 abzustellen, sondern maßgeblich für die Antragstellung sei der 27.10.2005. Der Antrag vom 26.9.2005 könne nach dem Empfängerhorizont nicht dahingehend ausgelegt werden, dass auch Leistungen zur Wohnungserstausstattung mitbeantragt werden sollten. Solche Leistungen seien bei einem Antrag auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erkennbar nicht mit inbegriffen. Der Antrag vom 27.10.2005 wirke ex nunc, sodass eine rückwirkende Leistungserbringung nicht erfolgen könne. Eine frühere Antragstellung sei dem Kläger unter Berücksichtigung der konkreten Umstände auch möglich gewesen. Die in Bezug auf zahlreiche Ausstattungsgegenstände verspätete Antragstellung sei auch nicht auf eine Fehlberatung durch den Beklagten zurückzuführen, weshalb für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kein Raum verbleibe. Die erst nach Antragstellung noch angeschafften Gegenstände seien dagegen vom Beklagten zu berücksichtigen, denn der Begriff der Erstausstattung sei weit auszulegen. Auch wirke sich die zwischenzeitlich erfolgte Bedarfsdeckung nach Antragstellung nicht anspruchsvernichtend aus, zumindest nicht in Fällen wie dem vorliegenden. Dem Kläger sei ein längeres Zuwarten auf die Entscheidung über die Erstausstattung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen und der Leistungsträger habe bereits darauf hingewiesen, dass die Entscheidung wohl negativ ausfallen werde. Im Übrigen sei nach den Angaben der Mutter des Klägers davon auszugehen, dass dieser die Aufwendungen im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten in Teilbeträgen an die Eltern zurückzahlen müsse, was nach den finanziellen und sozialen Verhältnissen der Eltern auch glaubhaft sei.

7

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Revision. Er rügt eine Verletzung des § 37 SGB II. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erfasse sowohl die Regelleistung als auch die Erbringung von abweichenden Leistungen. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes. Er habe daher mit seinem Antrag vom 26.9.2005 einen umfassenden Antrag auf Sozialleistungen gestellt, mithin auch auf solche, die nicht ausdrücklich im Antragsformular genannt seien. Daher sei auch ein Antrag auf Wohnungserstausstattung mitumfasst gewesen.

8

Der Kläger beantragt,

9

1. das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. April 2008 zu ändern und

10

    den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 25. Juni 2007 sowie den

11

    Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2005 in der Gestalt des

12

    Widerspruchsbescheids vom 8. Mai 2006 aufzuheben, und

13

2. den Beklagten zu verurteilen, ihm die Kosten für den Erwerb der Erstausstattung

14

    seiner Wohnung - abzüglich der bereits vom Landessozialgericht zugesprochenen

15

    Gegenstände - zu erstatten.

16

Der Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

17

Er hält die angegriffenen Urteile für zutreffend.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne einer Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz) .

19

1. Streitgegenstand ist hier allein die begehrte Übernahme von Kosten für die vom Kläger selbst angeschafften Gegenstände zur Erstausstattung seiner Wohnung. Bei den Ansprüchen auf Erstausstattung nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II handelt es sich um eigenständige, abtrennbare Streitgegenstände, über die isoliert und unabhängig von den übrigen Grundsicherungsleistungen entschieden werden kann (vgl BSGE 101, 268 = SozR 4-4200 § 23 Nr 2, jeweils RdNr 12 und BSG SozR 4-4200 § 23 Nr 4 RdNr 9) . Aus diesem Grund bedurfte es vorliegend keiner Überprüfung, ob die im Übrigen gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Höhe nach richtig bemessen waren, denn dies steht nicht im Streit. Der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 8.11.2005 ist vielmehr bestandskräftig geworden.

20

Die richtige Klageart für das somit zulässigerweise auf die Erstattung von Kosten für bereits angeschaffte Einrichtungsgegenstände beschränkte Begehren des Klägers ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) . Zwar ist bei Streitigkeiten um eine Erstausstattung einer Wohnung im Regelfall - bei noch nicht erfolgter Selbstbeschaffung der Einrichtung durch den Leistungsempfänger - die sog Verpflichtungsbescheidungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) die statthafte Klageart (vgl Urteil des Senats vom 20.8.2009 - B 14 AS 45/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 5 RdNr 18, der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts folgend, vgl Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 77/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 4 RdNr 10) . Dies folgt daraus, dass nach der gesetzlichen Systematik der Hilfebedürftige zunächst gemäß § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II einen unbedingten Rechtsanspruch auf die Erstausstattung - das "Ob" der Leistung - hat, während anschließend das "Wie" der Leistungserbringung nach § 23 Abs 3 Satz 5 SGB II im pflichtgemäßen Auswahlermessen des Grundsicherungsträgers steht (vgl BSG SozR 4-4200 § 23 Nr 5 RdNr 19) . Beschafft sich - wie im vorliegenden Fall - der Hilfebedürftige die Gegenstände für seine Wohnungseinrichtung dagegen selbst, bevor der Grundsicherungsträger über die Art und Weise der Leistungsgewährung entschieden hat, so schneidet er dessen Auswahlermessen ab. Dieser kann im Rahmen des § 23 Abs 3 Satz 5 SGB II den Leistungsempfänger schon rein tatsächlich nicht mehr etwa auf ein eigenes Möbellager oder die Ausgabe von Gutscheinen für bestimmte Möbelhäuser verweisen. Das Begehren des Hilfebedürftigen kann sich wegen der erfolgten eigenmächtigen Beschaffung der Erstausstattung in der Sache nunmehr ausschließlich auf eine Geldleistung richten, die allein im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage zu verfolgen ist. Für eine gerichtliche Klärung eines Sachleistungsanspruchs iS des § 23 Abs 3 Satz 5 SGB II besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr.

21

2. Grundlage auch für den geltend gemachten Zahlungsanspruch des Klägers ist § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II, wonach Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst sind. Sie werden nur bei Vorliegen eines Antrags auf Leistungen nach dem SGB II (dazu unter a), gemäß § 23 Abs 3 Satz 2 SGB II aber gesondert erbracht. Nur wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II vorliegen, ist ein Anspruch überhaupt denkbar (dazu unter b) . Der nur noch auf eine Geldleistung gerichtete Zahlungsanspruch des Klägers kann aber nur dann Erfolg haben, wenn das Auswahlermessen des Beklagten im Anwendungsbereich des § 23 Abs 3 Satz 5 SGB II auf Null geschrumpft ist, mithin bei der Entscheidung über das "Wie" der Erstausstattung nur eine Entscheidung, nämlich die Gewährung von Geldleistungen in Betracht kommt (dazu unter c) .

22

a) Der Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für die selbst angeschaffte Erstausstattung der Wohnung scheitert jedenfalls nicht bereits an einer fehlenden Antragstellung. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger bereits mit seinem am 26.9.2005 geäußerten Begehren, Leistungen nach dem SGB II erhalten zu wollen, auch einen Antrag auf Erstausstattung gestellt hat.

23

Gemäß § 37 Abs 1 SGB II werden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Antrag erbracht. Nach § 37 Abs 2 Satz 1 SGB II ist eine Leistungserbringung für Zeiten vor der Antragstellung ausgeschlossen. Diese Vorschrift gilt uneingeschränkt für alle Leistungen der Grundsicherung (vgl Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 37 RdNr 2). Sie statuiert ein konstitutives Antragserfordernis mit der Folge, dass Leistungen immer erst ab Antragstellung zustehen (vgl BT-Drucks 15/1516 S 62; Urteile des Senats vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 23 und vom 7.5.2009 - B 14 AS 13/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 22) . Der Antrag nach dem SGB II ist eine einseitige, empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung, auf die - soweit sich nicht aus sozialrechtlichen Bestimmungen etwas anderes ergibt - die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung finden (BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 56/08 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 1 RdNr 14) .

24

Danach ist durch Auslegung das Begehren eines Antragstellers zu ermitteln. Bringt dieser zum Ausdruck, dass er Leistungen vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende begehrt, so ist der Antrag so auszulegen, dass das Begehren des Antragstellers möglichst weitgehend zum Tragen kommt. Wie der Senat bereits entschieden hat, sind als beantragt alle Leistungen anzusehen, die nach Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommen (Grundsatz der Meistbegünstigung, vgl Urteil des Senats vom 23.3.2010 - B 14 AS 6/09 R - sowie Link in Eicher/ Spellbrink, aaO, § 37 RdNr 2; Striebinger in Gagel, SGB II/SGB III, Stand Juli 2010, § 37 SGB II RdNr 34). Wird mit einem Antrag ein Hilfebedarf nach dem SGB II geltend gemacht, so sind damit alle Leistungen umfasst, die der Sicherung des Lebensunterhalts in Form des Arbeitslosengeldes II dienen, also regelmäßig alle im 1. und 2. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des 3. Kapitels SGB II genannten Leistungen. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei den in § 23 Abs 3 SGB II genannten Leistungen um einmalige Sonderbedarfe handelt (vgl dazu Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 23 RdNr 44, Stand Mai 2010). So wird einerseits gewährleistet, dass ein Hilfebedürftiger alle ihm zustehenden Leistungen auch tatsächlich erhält, ohne dass er von vornherein alle denkbaren Möglichkeiten eingeplant haben muss, andererseits ergeben sich aber auch Vereinfachungseffekte bei dem Träger, der bei Prüfung der Leistungen auf einen einheitlichen Zeitpunkt abstellen kann und bei zeitlichen Verzögerungen der Streit ausgespart bleibt, ob ggf eine notwendige Beratung nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang stattgefunden hat. Der Antrag ist auch bei dem zuständigen Träger gemäß § 36 SGB II gestellt worden.

25

b) Es kann vom Senat allerdings nicht abschließend beurteilt werden, ob dem Kläger zum Zeitpunkt der Beschaffung der Einrichtungsgegenstände überhaupt ein Rechtsanspruch auf eine Erstausstattung gemäß § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II zustand. Ohne einen solchen Rechtsanspruch dem Grunde nach bestünde ohnehin kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die selbst angeschafften Gegenstände.

26

Der Senat hat bereits entschieden, dass der Anspruch nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II wie alle Leistungen des SGB II bedarfsbezogen zu verstehen ist (BSGE 101, 268 = SozR 4-4200 § 23 Nr 2, jeweils RdNr 19; BSG SozR 4-4200 § 23 Nr 5 RdNr 14) . Entscheidend für die Auslegung des Begriffs der Erstausstattung ist, ob ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel oder andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist. Leistungen nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II sind für die Ausstattung mit wohnraumbezogenen Gegenständen zu erbringen, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen (BSG aaO mwN) . Das LSG wird daher zunächst zu klären haben, ob bei dem Kläger überhaupt ein Bedarf für eine Erstausstattung bestand und wann dieser entstanden ist. Weiterhin wird festzustellen sein, welche konkreten Einrichtungsgegenstände vom Kläger beschafft wurden und ob es sich bei den erworbenen Möbelstücken und wohnraumbezogenen Gegenständen um solche der Erstausstattung iS von § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II gehandelt hat. Da der Kläger vor dem Umzug nach L in einem möblierten Pensionszimmer gewohnt hat, spricht hier viel dafür, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Erstausstattung bestand.

27

Auf Grund der Feststellungen des LSG ist auch davon auszugehen, dass die Hilfebedürftigkeit des Klägers nicht dadurch entfallen ist, dass er Geld von seinen Eltern für die Beschaffung der Wohnungseinrichtung erhalten hat. Das LSG hat insofern unangegriffen festgestellt (§ 163 SGG) , dass der Kläger die Einrichtungsgegenstände mit einem durch die Eltern gegebenen Darlehen finanziert hat. Der Senat hat bereits entschieden, dass Darlehen unter Verwandten nicht als zu berücksichtigendes Einkommen iS des § 11 SGB II anzusehen sind, wenn es sich (zivil-)rechtlich um Darlehen handelt und der Darlehensnehmer einer ernsthaften Rückforderungsverpflichtung ausgesetzt ist (Urteil vom 16.7.2010 - B 14 AS 46/09 R -). Diese ernsthafte Rückforderungsverpflichtung ist vom LSG festgestellt worden (§ 163 SGG).

28

c) Liegt der Bedarf für eine Erstausstattung vor und ist dessen Umfang festgestellt, so ist nach der Gesetzessystematik des § 23 Abs 3 Satz 5 SGB II das Auswahlermessen des Beklagten dahingehend zu betätigen, ob die Leistung als Geld- oder Sachleistung erbracht werden soll. Dies ist - wie bereits betont - durch die faktische Beschaffung der Einrichtungsgegenstände nicht mehr möglich. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf eine Geldleistung scheitert mithin dann, wenn keine Gesichtspunkte vorliegen, die das Ermessen des Beklagten im Sinne einer "Ermessensreduktion auf Null" einschränken, denn nur dann, wenn der Beklagte im Rahmen des § 23 Abs 3 Satz 5 SGB II ohnehin nur Geldleistungen erbringt, spielt es keine Rolle, dass ihm durch die Beschaffung der Einrichtungsgegenstände die Möglichkeit einer Ermessensentscheidung genommen wurde. Das LSG wird also zu prüfen haben, ob zum Zeitpunkt der Entstehung des Bedarfs (irgendwann im Oktober?) dieser Bedarf des Klägers auf Erstausstattung vom Beklagten auch anders als durch Geldleistungen hätte abgedeckt werden können bzw ob der Beklagte Leistungen der Erstausstattung überhaupt anders als in Form von Geldleistungen erbringt. Wird festgestellt, dass der Beklagte generell nur durch Geldleistungen (ggf in pauschalierter Höhe) seinen Leistungsverpflichtungen nachkommt, wäre folglich auch gegenüber einem Leistungsberechtigten, der sich die Leistung selbst beschafft hat, nur eine Auswahlentscheidung richtig, nämlich die Gewährung der Erstausstattung als Geldleistung. Hierzu wird das LSG Feststellungen über vorliegende Verwaltungsrichtlinien oder eine ständige Übung des Beklagten zu treffen haben. Bestehen solche verwaltungsinterne Regelungen, mit denen sich der Beklagte in Richtung auf die Gewährung von "Geld" bindet, könnte er nicht ohne Ermessensfehlgebrauch, insbesondere nicht ohne Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art 3 Abs 1 Grundgesetz), zu einer Ablehnung der Leistung als Geldleistung gelangen (vgl für eine ähnliche Konstellation BSGE 85, 75, 83 = SozR 3-3610 § 27 Nr 2) . Sollte in diesem Zusammenhang festgestellt werden, dass im Leistungsbereich des Beklagten für die Erstausstattungen stets Geldleistungen in Form von Pauschalen erbracht werden, so wäre in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob diese Pauschalen den in § 23 Abs 3 Satz 5 iVm Satz 6 SGB II genannten Anforderungen genügen. Insbesondere wäre dann zu untersuchen, ob die Pauschalen auf nachvollziehbaren Erfahrungswerten beruhen, denn auch die Festsetzung der Höhe der Pauschalen unterliegt der richterlichen Kontrolle (vgl bereits BSG SozR 4-4200 § 23 Nr 5 RdNr 20 f). Es muss dem Hilfebedürftigen möglich sein, mit dem gewährten Betrag seinen Bedarf auf Erstausstattung (allerdings in einem unteren Segment des Einrichtungsniveaus) in vollem Umfang zu befriedigen. Die Gewährung von Pauschalbeträgen führt nicht zu einer Verkürzung des Leistungsanspruchs gegenüber der Gewährung durch Sachleistung oder der individuell bestimmten Geldleistung.

29

3. Besteht im Ergebnis ein Leistungsanspruch auf Geld unmittelbar aus § 23 Abs 3 SGB II nicht, wird das LSG im Hinblick auf die vom Kläger selbst beschafften Leistungen (hilfsweise) einen Kostenerstattungsanspruch zu prüfen haben. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist die Erstattung von Kosten bei Selbstbeschaffung unaufschiebbarer Sozialleistungen (also in Eil- und Notfällen) sowie im Falle rechtswidriger Leistungsablehnung Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens im Sozialrecht (vgl bereits BSGE 89, 50, 56 f = SozR 3-3300 § 12 Nr 1 S 8 = Juris RdNr 36; Grube, Sozialrecht aktuell 2010, 11, 12) . Liegen die Voraussetzungen vor, wandelt sich auch im Anwendungsbereich des SGB II ein Sachleistungsanspruch in einen auf Geld gerichteten Kostenerstattungsanspruch um (vgl BSG Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R; vgl auch Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 36/09 R). Ein solcher setzt allerdings in den Fällen des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II im Grundsatz voraus, dass der Träger der Grundsicherung vor Inanspruchnahme einer vom Hilfebedürftigen selbst beschafften Leistung bei Entstehen des konkreten Bedarfs mit dem Leistungsbegehren in der Sache befasst wurde. Nur dann ist es dem Träger möglich, sein Auswahlermessen pflichtgemäß auszuüben. Eine Kostenerstattung kommt damit grundsätzlich erst bei Selbstbeschaffung einer Leistung nach einer rechtswidrigen Leistungsablehnung in Betracht. Im vorliegenden Fall könnte allerdings nach den bisherigen Feststellungen des LSG davon auszugehen sein, dass der Kläger sich in einer Notsituation befand und möglicherweise einen ablehnenden Leistungsbescheid hinsichtlich seines Antrags auf Kostenübernahme für die Erstausstattung seiner Wohnung nicht abzuwarten brauchte. Auch hierzu wird das LSG ggf noch weitere Feststellungen zu treffen haben.

30

Schließlich wird das LSG auch über die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. April 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von dem beklagten Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übernahme von Kosten für die von ihm selbst beschafften Gegenstände der Erstausstattung seiner Wohnung.

2

Der 1963 geborene Kläger hatte zuletzt in G gelebt und wollte zurück nach L ziehen, wo auch seine Eltern wohnen. Er mietete mit Mietvertrag vom 20.9.2005 ab dem 19.9.2005 eine Wohnung in L an. Am 26.9.2005 stellte er, vertreten durch seine Mutter, einen formlosen Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Am 27.10.2005 sprach der Kläger selbst bei dem Beklagten vor und reichte die ausgefüllten Antragsformulare sowie diverse Anlagen ein. Außerdem beantragte er am selben Tag mündlich eine Erstausstattung für seine Wohnung. Ihm wurde ein Antragsformular "ohne Förderzusage" ausgegeben. Den ausgefüllten Antrag auf Leistungen für die Erstausstattung seiner Wohnung reichte der Kläger am 1.11.2005 bei dem Beklagten ein. Zur Begründung führte er im Antragsformular aus, er sei aus gesundheitlichen Gründen von G nach L zurückgekehrt. In G habe er in einem möblierten Zimmer in einer Pension gewohnt. Dem Antrag fügte der Kläger eine vom 30.10.2005 datierende Bestätigung seines Vermieters in G bei, die besagte, dass der Kläger keine Möbel mitgebracht oder mitgenommen habe und die dortigen Fremdenzimmer möbliert seien.

3

Auf Grund seines Leistungsantrags vom 27.10.2005 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 8.11.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.11.2005 bis 30.4.2006. Am 30.11.2005 führte ein Mitarbeiter des Beklagten einen Hausbesuch bei dem Kläger durch und stellte fest, dass eine komplette Wohnungseinrichtung vorhanden war und keine zusätzlichen Ausstattungsgegenstände erforderlich seien. Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13.12.2005 den Antrag auf Erstausstattung ab, weil eine Grundausstattung an Möbeln und Haushaltsgeräten bereits vorhanden gewesen sei.

4

Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein und trug vor, er habe aus gesundheitlichen Gründen nicht in einer leeren Wohnung wohnen und auf dem Fußboden schlafen können, weshalb seine Eltern ihm das Geld für die Beschaffung des notwendigen Mobiliars und der Haushaltsgeräte geliehen hätten. Mit Widerspruchsbescheid vom 8.5.2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, der Kläger sei nicht hilfebedürftig, weil die Eltern nicht nur die Erstausstattung, sondern eine komplett eingerichtete Wohnung finanziert hätten. Es werde aber angeboten, dem Kläger zur Tilgung der Schulden bei seinen Eltern ein Darlehen zu gewähren, das durch Einbehaltung eines Betrags in Höhe von 10 Prozent der Regelleistung zurückgezahlt werden solle. Ein Anspruch auf Beihilfe zur Erstausstattung bestehe bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht.

5

Am 2.6.2006 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht (SG) erhoben und zur Begründung vorgetragen, es bestehe ein Anspruch auf Kostenübernahme für die Erstausstattung der Wohnung ungeachtet der Tatsache, dass er unter Zuhilfenahme eines Darlehens seiner Eltern in Höhe von 1455 Euro die Einrichtungsgegenstände selbst beschafft habe, weil erstmalig ein völlig neuer Haushalt gegründet worden sei. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25.6.2007 abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Einrichtung der Wohnung bereits am 27.10.2005 komplett gewesen und damit das Erfordernis der vorherigen Antragstellunggemäß § 37 Abs 2 Satz 1 SGB II nicht gewahrt gewesen sei.

6

Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 17.4.2008 den Gerichtsbescheid des SG geändert und den Beklagten unter Änderung seiner Bescheide verurteilt, über den Antrag des Klägers auf Bewilligung einer Beihilfe zur Erstausstattung seiner Wohnung insoweit erneut zu entscheiden, als nach dem 27.10.2005 Aufwendungen für einen Spiegelschrank, einen Rollwagen, einen Schuhschrank und einen Tisch entstanden sind. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, der Beklagte sei wegen des Antragserfordernisses nach § 37 Abs 1 und 2 SGB II nicht zur Erbringung der begehrten Leistungen verpflichtet, soweit die entsprechenden Gegenstände vor dem 27.10.2005 angeschafft worden seien. Es sei vorliegend nicht auf den formlos gestellten Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 26.9.2005 abzustellen, sondern maßgeblich für die Antragstellung sei der 27.10.2005. Der Antrag vom 26.9.2005 könne nach dem Empfängerhorizont nicht dahingehend ausgelegt werden, dass auch Leistungen zur Wohnungserstausstattung mitbeantragt werden sollten. Solche Leistungen seien bei einem Antrag auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erkennbar nicht mit inbegriffen. Der Antrag vom 27.10.2005 wirke ex nunc, sodass eine rückwirkende Leistungserbringung nicht erfolgen könne. Eine frühere Antragstellung sei dem Kläger unter Berücksichtigung der konkreten Umstände auch möglich gewesen. Die in Bezug auf zahlreiche Ausstattungsgegenstände verspätete Antragstellung sei auch nicht auf eine Fehlberatung durch den Beklagten zurückzuführen, weshalb für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kein Raum verbleibe. Die erst nach Antragstellung noch angeschafften Gegenstände seien dagegen vom Beklagten zu berücksichtigen, denn der Begriff der Erstausstattung sei weit auszulegen. Auch wirke sich die zwischenzeitlich erfolgte Bedarfsdeckung nach Antragstellung nicht anspruchsvernichtend aus, zumindest nicht in Fällen wie dem vorliegenden. Dem Kläger sei ein längeres Zuwarten auf die Entscheidung über die Erstausstattung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen und der Leistungsträger habe bereits darauf hingewiesen, dass die Entscheidung wohl negativ ausfallen werde. Im Übrigen sei nach den Angaben der Mutter des Klägers davon auszugehen, dass dieser die Aufwendungen im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten in Teilbeträgen an die Eltern zurückzahlen müsse, was nach den finanziellen und sozialen Verhältnissen der Eltern auch glaubhaft sei.

7

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Revision. Er rügt eine Verletzung des § 37 SGB II. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erfasse sowohl die Regelleistung als auch die Erbringung von abweichenden Leistungen. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes. Er habe daher mit seinem Antrag vom 26.9.2005 einen umfassenden Antrag auf Sozialleistungen gestellt, mithin auch auf solche, die nicht ausdrücklich im Antragsformular genannt seien. Daher sei auch ein Antrag auf Wohnungserstausstattung mitumfasst gewesen.

8

Der Kläger beantragt,

9

1. das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. April 2008 zu ändern und

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    den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 25. Juni 2007 sowie den

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    Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2005 in der Gestalt des

12

    Widerspruchsbescheids vom 8. Mai 2006 aufzuheben, und

13

2. den Beklagten zu verurteilen, ihm die Kosten für den Erwerb der Erstausstattung

14

    seiner Wohnung - abzüglich der bereits vom Landessozialgericht zugesprochenen

15

    Gegenstände - zu erstatten.

16

Der Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

17

Er hält die angegriffenen Urteile für zutreffend.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne einer Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz) .

19

1. Streitgegenstand ist hier allein die begehrte Übernahme von Kosten für die vom Kläger selbst angeschafften Gegenstände zur Erstausstattung seiner Wohnung. Bei den Ansprüchen auf Erstausstattung nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II handelt es sich um eigenständige, abtrennbare Streitgegenstände, über die isoliert und unabhängig von den übrigen Grundsicherungsleistungen entschieden werden kann (vgl BSGE 101, 268 = SozR 4-4200 § 23 Nr 2, jeweils RdNr 12 und BSG SozR 4-4200 § 23 Nr 4 RdNr 9) . Aus diesem Grund bedurfte es vorliegend keiner Überprüfung, ob die im Übrigen gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Höhe nach richtig bemessen waren, denn dies steht nicht im Streit. Der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 8.11.2005 ist vielmehr bestandskräftig geworden.

20

Die richtige Klageart für das somit zulässigerweise auf die Erstattung von Kosten für bereits angeschaffte Einrichtungsgegenstände beschränkte Begehren des Klägers ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) . Zwar ist bei Streitigkeiten um eine Erstausstattung einer Wohnung im Regelfall - bei noch nicht erfolgter Selbstbeschaffung der Einrichtung durch den Leistungsempfänger - die sog Verpflichtungsbescheidungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) die statthafte Klageart (vgl Urteil des Senats vom 20.8.2009 - B 14 AS 45/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 5 RdNr 18, der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts folgend, vgl Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 77/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 4 RdNr 10) . Dies folgt daraus, dass nach der gesetzlichen Systematik der Hilfebedürftige zunächst gemäß § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II einen unbedingten Rechtsanspruch auf die Erstausstattung - das "Ob" der Leistung - hat, während anschließend das "Wie" der Leistungserbringung nach § 23 Abs 3 Satz 5 SGB II im pflichtgemäßen Auswahlermessen des Grundsicherungsträgers steht (vgl BSG SozR 4-4200 § 23 Nr 5 RdNr 19) . Beschafft sich - wie im vorliegenden Fall - der Hilfebedürftige die Gegenstände für seine Wohnungseinrichtung dagegen selbst, bevor der Grundsicherungsträger über die Art und Weise der Leistungsgewährung entschieden hat, so schneidet er dessen Auswahlermessen ab. Dieser kann im Rahmen des § 23 Abs 3 Satz 5 SGB II den Leistungsempfänger schon rein tatsächlich nicht mehr etwa auf ein eigenes Möbellager oder die Ausgabe von Gutscheinen für bestimmte Möbelhäuser verweisen. Das Begehren des Hilfebedürftigen kann sich wegen der erfolgten eigenmächtigen Beschaffung der Erstausstattung in der Sache nunmehr ausschließlich auf eine Geldleistung richten, die allein im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage zu verfolgen ist. Für eine gerichtliche Klärung eines Sachleistungsanspruchs iS des § 23 Abs 3 Satz 5 SGB II besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr.

21

2. Grundlage auch für den geltend gemachten Zahlungsanspruch des Klägers ist § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II, wonach Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst sind. Sie werden nur bei Vorliegen eines Antrags auf Leistungen nach dem SGB II (dazu unter a), gemäß § 23 Abs 3 Satz 2 SGB II aber gesondert erbracht. Nur wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II vorliegen, ist ein Anspruch überhaupt denkbar (dazu unter b) . Der nur noch auf eine Geldleistung gerichtete Zahlungsanspruch des Klägers kann aber nur dann Erfolg haben, wenn das Auswahlermessen des Beklagten im Anwendungsbereich des § 23 Abs 3 Satz 5 SGB II auf Null geschrumpft ist, mithin bei der Entscheidung über das "Wie" der Erstausstattung nur eine Entscheidung, nämlich die Gewährung von Geldleistungen in Betracht kommt (dazu unter c) .

22

a) Der Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für die selbst angeschaffte Erstausstattung der Wohnung scheitert jedenfalls nicht bereits an einer fehlenden Antragstellung. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger bereits mit seinem am 26.9.2005 geäußerten Begehren, Leistungen nach dem SGB II erhalten zu wollen, auch einen Antrag auf Erstausstattung gestellt hat.

23

Gemäß § 37 Abs 1 SGB II werden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Antrag erbracht. Nach § 37 Abs 2 Satz 1 SGB II ist eine Leistungserbringung für Zeiten vor der Antragstellung ausgeschlossen. Diese Vorschrift gilt uneingeschränkt für alle Leistungen der Grundsicherung (vgl Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 37 RdNr 2). Sie statuiert ein konstitutives Antragserfordernis mit der Folge, dass Leistungen immer erst ab Antragstellung zustehen (vgl BT-Drucks 15/1516 S 62; Urteile des Senats vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 23 und vom 7.5.2009 - B 14 AS 13/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 22) . Der Antrag nach dem SGB II ist eine einseitige, empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung, auf die - soweit sich nicht aus sozialrechtlichen Bestimmungen etwas anderes ergibt - die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung finden (BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 56/08 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 1 RdNr 14) .

24

Danach ist durch Auslegung das Begehren eines Antragstellers zu ermitteln. Bringt dieser zum Ausdruck, dass er Leistungen vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende begehrt, so ist der Antrag so auszulegen, dass das Begehren des Antragstellers möglichst weitgehend zum Tragen kommt. Wie der Senat bereits entschieden hat, sind als beantragt alle Leistungen anzusehen, die nach Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommen (Grundsatz der Meistbegünstigung, vgl Urteil des Senats vom 23.3.2010 - B 14 AS 6/09 R - sowie Link in Eicher/ Spellbrink, aaO, § 37 RdNr 2; Striebinger in Gagel, SGB II/SGB III, Stand Juli 2010, § 37 SGB II RdNr 34). Wird mit einem Antrag ein Hilfebedarf nach dem SGB II geltend gemacht, so sind damit alle Leistungen umfasst, die der Sicherung des Lebensunterhalts in Form des Arbeitslosengeldes II dienen, also regelmäßig alle im 1. und 2. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des 3. Kapitels SGB II genannten Leistungen. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei den in § 23 Abs 3 SGB II genannten Leistungen um einmalige Sonderbedarfe handelt (vgl dazu Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 23 RdNr 44, Stand Mai 2010). So wird einerseits gewährleistet, dass ein Hilfebedürftiger alle ihm zustehenden Leistungen auch tatsächlich erhält, ohne dass er von vornherein alle denkbaren Möglichkeiten eingeplant haben muss, andererseits ergeben sich aber auch Vereinfachungseffekte bei dem Träger, der bei Prüfung der Leistungen auf einen einheitlichen Zeitpunkt abstellen kann und bei zeitlichen Verzögerungen der Streit ausgespart bleibt, ob ggf eine notwendige Beratung nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang stattgefunden hat. Der Antrag ist auch bei dem zuständigen Träger gemäß § 36 SGB II gestellt worden.

25

b) Es kann vom Senat allerdings nicht abschließend beurteilt werden, ob dem Kläger zum Zeitpunkt der Beschaffung der Einrichtungsgegenstände überhaupt ein Rechtsanspruch auf eine Erstausstattung gemäß § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II zustand. Ohne einen solchen Rechtsanspruch dem Grunde nach bestünde ohnehin kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die selbst angeschafften Gegenstände.

26

Der Senat hat bereits entschieden, dass der Anspruch nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II wie alle Leistungen des SGB II bedarfsbezogen zu verstehen ist (BSGE 101, 268 = SozR 4-4200 § 23 Nr 2, jeweils RdNr 19; BSG SozR 4-4200 § 23 Nr 5 RdNr 14) . Entscheidend für die Auslegung des Begriffs der Erstausstattung ist, ob ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel oder andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist. Leistungen nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II sind für die Ausstattung mit wohnraumbezogenen Gegenständen zu erbringen, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen (BSG aaO mwN) . Das LSG wird daher zunächst zu klären haben, ob bei dem Kläger überhaupt ein Bedarf für eine Erstausstattung bestand und wann dieser entstanden ist. Weiterhin wird festzustellen sein, welche konkreten Einrichtungsgegenstände vom Kläger beschafft wurden und ob es sich bei den erworbenen Möbelstücken und wohnraumbezogenen Gegenständen um solche der Erstausstattung iS von § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II gehandelt hat. Da der Kläger vor dem Umzug nach L in einem möblierten Pensionszimmer gewohnt hat, spricht hier viel dafür, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Erstausstattung bestand.

27

Auf Grund der Feststellungen des LSG ist auch davon auszugehen, dass die Hilfebedürftigkeit des Klägers nicht dadurch entfallen ist, dass er Geld von seinen Eltern für die Beschaffung der Wohnungseinrichtung erhalten hat. Das LSG hat insofern unangegriffen festgestellt (§ 163 SGG) , dass der Kläger die Einrichtungsgegenstände mit einem durch die Eltern gegebenen Darlehen finanziert hat. Der Senat hat bereits entschieden, dass Darlehen unter Verwandten nicht als zu berücksichtigendes Einkommen iS des § 11 SGB II anzusehen sind, wenn es sich (zivil-)rechtlich um Darlehen handelt und der Darlehensnehmer einer ernsthaften Rückforderungsverpflichtung ausgesetzt ist (Urteil vom 16.7.2010 - B 14 AS 46/09 R -). Diese ernsthafte Rückforderungsverpflichtung ist vom LSG festgestellt worden (§ 163 SGG).

28

c) Liegt der Bedarf für eine Erstausstattung vor und ist dessen Umfang festgestellt, so ist nach der Gesetzessystematik des § 23 Abs 3 Satz 5 SGB II das Auswahlermessen des Beklagten dahingehend zu betätigen, ob die Leistung als Geld- oder Sachleistung erbracht werden soll. Dies ist - wie bereits betont - durch die faktische Beschaffung der Einrichtungsgegenstände nicht mehr möglich. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf eine Geldleistung scheitert mithin dann, wenn keine Gesichtspunkte vorliegen, die das Ermessen des Beklagten im Sinne einer "Ermessensreduktion auf Null" einschränken, denn nur dann, wenn der Beklagte im Rahmen des § 23 Abs 3 Satz 5 SGB II ohnehin nur Geldleistungen erbringt, spielt es keine Rolle, dass ihm durch die Beschaffung der Einrichtungsgegenstände die Möglichkeit einer Ermessensentscheidung genommen wurde. Das LSG wird also zu prüfen haben, ob zum Zeitpunkt der Entstehung des Bedarfs (irgendwann im Oktober?) dieser Bedarf des Klägers auf Erstausstattung vom Beklagten auch anders als durch Geldleistungen hätte abgedeckt werden können bzw ob der Beklagte Leistungen der Erstausstattung überhaupt anders als in Form von Geldleistungen erbringt. Wird festgestellt, dass der Beklagte generell nur durch Geldleistungen (ggf in pauschalierter Höhe) seinen Leistungsverpflichtungen nachkommt, wäre folglich auch gegenüber einem Leistungsberechtigten, der sich die Leistung selbst beschafft hat, nur eine Auswahlentscheidung richtig, nämlich die Gewährung der Erstausstattung als Geldleistung. Hierzu wird das LSG Feststellungen über vorliegende Verwaltungsrichtlinien oder eine ständige Übung des Beklagten zu treffen haben. Bestehen solche verwaltungsinterne Regelungen, mit denen sich der Beklagte in Richtung auf die Gewährung von "Geld" bindet, könnte er nicht ohne Ermessensfehlgebrauch, insbesondere nicht ohne Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art 3 Abs 1 Grundgesetz), zu einer Ablehnung der Leistung als Geldleistung gelangen (vgl für eine ähnliche Konstellation BSGE 85, 75, 83 = SozR 3-3610 § 27 Nr 2) . Sollte in diesem Zusammenhang festgestellt werden, dass im Leistungsbereich des Beklagten für die Erstausstattungen stets Geldleistungen in Form von Pauschalen erbracht werden, so wäre in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob diese Pauschalen den in § 23 Abs 3 Satz 5 iVm Satz 6 SGB II genannten Anforderungen genügen. Insbesondere wäre dann zu untersuchen, ob die Pauschalen auf nachvollziehbaren Erfahrungswerten beruhen, denn auch die Festsetzung der Höhe der Pauschalen unterliegt der richterlichen Kontrolle (vgl bereits BSG SozR 4-4200 § 23 Nr 5 RdNr 20 f). Es muss dem Hilfebedürftigen möglich sein, mit dem gewährten Betrag seinen Bedarf auf Erstausstattung (allerdings in einem unteren Segment des Einrichtungsniveaus) in vollem Umfang zu befriedigen. Die Gewährung von Pauschalbeträgen führt nicht zu einer Verkürzung des Leistungsanspruchs gegenüber der Gewährung durch Sachleistung oder der individuell bestimmten Geldleistung.

29

3. Besteht im Ergebnis ein Leistungsanspruch auf Geld unmittelbar aus § 23 Abs 3 SGB II nicht, wird das LSG im Hinblick auf die vom Kläger selbst beschafften Leistungen (hilfsweise) einen Kostenerstattungsanspruch zu prüfen haben. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist die Erstattung von Kosten bei Selbstbeschaffung unaufschiebbarer Sozialleistungen (also in Eil- und Notfällen) sowie im Falle rechtswidriger Leistungsablehnung Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens im Sozialrecht (vgl bereits BSGE 89, 50, 56 f = SozR 3-3300 § 12 Nr 1 S 8 = Juris RdNr 36; Grube, Sozialrecht aktuell 2010, 11, 12) . Liegen die Voraussetzungen vor, wandelt sich auch im Anwendungsbereich des SGB II ein Sachleistungsanspruch in einen auf Geld gerichteten Kostenerstattungsanspruch um (vgl BSG Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R; vgl auch Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 36/09 R). Ein solcher setzt allerdings in den Fällen des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II im Grundsatz voraus, dass der Träger der Grundsicherung vor Inanspruchnahme einer vom Hilfebedürftigen selbst beschafften Leistung bei Entstehen des konkreten Bedarfs mit dem Leistungsbegehren in der Sache befasst wurde. Nur dann ist es dem Träger möglich, sein Auswahlermessen pflichtgemäß auszuüben. Eine Kostenerstattung kommt damit grundsätzlich erst bei Selbstbeschaffung einer Leistung nach einer rechtswidrigen Leistungsablehnung in Betracht. Im vorliegenden Fall könnte allerdings nach den bisherigen Feststellungen des LSG davon auszugehen sein, dass der Kläger sich in einer Notsituation befand und möglicherweise einen ablehnenden Leistungsbescheid hinsichtlich seines Antrags auf Kostenübernahme für die Erstausstattung seiner Wohnung nicht abzuwarten brauchte. Auch hierzu wird das LSG ggf noch weitere Feststellungen zu treffen haben.

30

Schließlich wird das LSG auch über die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.

(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.